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0161/06
0004/06
0173/06
0778/06
0676/1/06
0696/3/06
0291/06B
0162/1/06
0549/06
0113/06
0542/1/06
0029/06
0138/06
0269/06
0162/06
0122/06
0081/06
0068/06
0245/06B
0680/06
0291/06
0600/06
0103/06
0029/1/06
0307/06
0676/06B
0498/06
0796/06
0165/06
0671/1/06
0550/06B
0693/06
0162/06B
0029/06B
0751/1/06
0143/06
0745/06
0362/06
0755/06
0553/06
0231/06
0527/06
0852/05
0194/1/05
0240/05
0088/05
0552/05B
0870/05
0745/05
0396/05
0752/05
0194/05
0252/05
0211/1/05
0829/05
0942/1/05
0286/1/05
0397/05
0056/05
0763/05
0372/05
0667/05
0911/1/05
0552/05
0813/05
0053/05
0246/05
0911/05B
0926/05
0333/05
0194/05B
0818/05
0286/05B
0667/1/05
0375/05
0640/05
0761/05
0245/05
0021/1/05
0628/05
0245/05B
0109/05
0654/05B
0021/05B
0246/1/05
0449/05
0654/2/05
0021/05
0552/1/05
0211/05B
0820/05
0667/05B
0326/1/05
0042/05
0654/1/05
0817/05
0726/05
0336/05
0137/05
0564/05
0173/05
0087/05
0939/05
0942/05B
0155/05
0660/05
0219/05
0246/05B
0703/05
0237/05
0661/05
0846/05
0942/05
0122/05
0618/04
0819/04
0413/04B
0917/04
0710/04B
0565/04
0610/04
0086/04
0985/04
1002/04
0270/04
0863/04B
0450/04
0734/04
0301/04
0664/04
0709/04
0889/04
0915/04
0863/1/04
0244/03
0049/03
0490/03B
0325/03B
0830/03B
0572/03
Drucksache 88/1/16

... Der im vorliegenden Entschließungsantrag enthaltene Prüfauftrag zu Internetplattformen ist zum jetzigen Zeitpunkt abzulehnen, da die Prüfung eines Regulierungsbedarfs bereits in der Bund-Länder-Kommission zur Medien-* die Begründung für das Plenum stammt - mit Ausnahme der durch Klammern hervorgehobenen Teile von EU und K gemeinsam konvergenz erfolgt. Internetplattformen wie die in der Begründung genannten Suchmaschinen (Google) und Sozialen Netzwerke (Facebook) in eine Reihe mit Messenger-Diensten zu stellen, legt außerdem nahe, dass hier eine ähnliche Problematik bestehe, die für die Aufnahme dieser Internetplattformen in das TKG-Regime sprechen könnte. Auch dies ist mit Blick auf die Arbeiten der Bund-Länder-Kommission abzulehnen; das Ende von Nummer 3 Satz 1 ist entsprechend zu streichen.



Drucksache 601/16 (Beschluss)

... Es ist vorgesehen, den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu verpflichten, die Ergebnisse seiner Beschlüsse über den Zusatznutzen neuer Arzneimittel in maschinenlesbarer Form in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung so abzubilden, dass sie den Anforderungen einer vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) noch zu schaffenden Rechtsverordnung entsprechen. Diese Rechtsverordnung des BMG soll das Nähere zu den entsprechenden Mindestanforderungen ohne Zustimmung des Bundesrates regeln. Das BMG kann dabei insbesondere auch Vorgaben zu Hinweisen zur Wirtschaftlichkeit bei der Verordnung der Arzneimittel im Vergleich mit anderen Arzneimitteln machen. Weitere Einzelheiten hat der G-BA innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung in seiner



Drucksache 236/16 (Beschluss)

... "Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass Verteidiger und Rechtsanwälte neben dem elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben."



Drucksache 559/1/16

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr.

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Drucksache 559/1/16




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 2, Satz 2 - neu - ChemVerbotsV

Zu § 4

Zu § 4

2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 Nummer 8 - neu - ChemVerbotsV

3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 Nummer 9 - neu - ChemVerbotsV

4. Zu Artikel 1 Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 2 Nummer 5 ChemVerbotsV


 
 
 


Drucksache 330/16

... Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/ Feinwerkmechanikerin; Schwerpunkt: Maschinenbau

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Drucksache 330/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 304/16

... 1. Mit den Überprüfungen muss sichergestellt werden, dass die von einem Flaggenstaat oder für ihn aufgestellten vorgeschriebenen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Bau, Unterteilung und Stabilität, Maschinenanlagen und elektrische Anlagen, Ladung, Stabilität, Brandschutz, maximale Fahrgastzahl, Rettungsmittel und Beförderung gefährlicher Güter, Funk- und Navigationsausrüstung, erfüllt werden. Die Überprüfungen umfassen deshalb folgende Maßnahmen:

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Drucksache 304/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1 Rechtsgrundlage

2.2 Subsidiarität

2.3 Verhältnismäßigkeit

2.4 Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1 Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

3.2 Konsultation der Interessenträger

3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen

3.4 Folgenabschätzung

3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

3.6 Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

5.2 Erläuternde Dokumente

5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Vorab -Überprüfung

5 Änderungsverfahren

Änderung der Richtlinie 2009/16/EG

5 Aufhebung

5 Bewertung

Vorschlag

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Vorab-Überprüfung

Artikel 4
Ausnahmen von der Pflicht zur Durchführung der Vorab-Überprüfung

Artikel 5
Regelmäßige Überprüfungen

Artikel 6
Überprüfungsmeldung und Bericht

Artikel 7
Mängelbeseitigung, Auslaufverbot und Aussetzung der Überprüfung

Artikel 8
Recht auf Widerspruch

Artikel 9
Kosten

Artikel 10
Überprüfungsdatenbank

Artikel 11
Sanktionen

Artikel 12
Änderungsverfahren

Artikel 13
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 14
Änderung der Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 14a
Überprüfung von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und FahrgastHochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr

Artikel 15
Aufhebung

Artikel 16
Bewertung

Artikel 17
Umsetzung

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Adressaten

ANHÄNGE zur Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-RoFahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates

Anhang 1
besondere Anforderungen an SCHIFFE IM LINIENVERKEHR (gemäß Artikel 3 und Artikel 5)

Anhang 2
Verfahren für überprüfungen (gemäß Artikel 3 und Artikel 5)

Anhang 3
Verfahren für überprüfungen während eines LINIENVERKEHRSDIENSTES (gemäß Artikel 5)

Anhang 4
Entsprechungstabelle


 
 
 


Drucksache 515/1/16

... Der Gesetzentwurf sieht in § 219 Absatz 1 Nummer 9 BewG-E eine neue Nutzungsart "Hofstelle" vor, die künftig aufzugliedern ist nach Hofflächen und Wirtschaftsgebäudeflächen. Bisher ist die Hofstelle ein Bestandteil der landwirtschaftlichen und der übrigen Nutzungen. Es ist vorgesehen, einen gesonderten Wert für die Hofflächen nach Anlage 32 in Höhe von 8,36 Euro/Ar zur Ermittlung des Reinertrags zu verdoppeln. Bei den Hofflächen handelt es sich im Regelfall lediglich um Bewegungsflächen, die Maschinen nutzen können. Diese Maschinen sind aber über die Erfassung der Ertragsfähigkeit der Flächen, welche die Maschinenausstattung vorgeben, bereits erfasst.



Drucksache 359/16

... Der Aufenthaltstitel, der auch biometrische Merkmale umfasst, wird als eigenständiges Dokument im ID-1-Format ausgestellt. Er orientiert sich an den Spezifikationen des ICAO-Dokuments über maschinell lesbare Reisedokumente (Karten) (Dokument 9303 Teil 7). Er enthält folgende Angaben: 12

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 359/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Einheitlichkeit und nationale Sicherheitsmerkmale

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger

- Anhörung interessierter Kreise und Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Modalitäten

1. Beteiligung Dänemarks

2. Beteiligung des Vereinigten Königreichs und Irlands

3. Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im Sinne der Assoziierungsabkommen

4. Verfügender Teil

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

ANNEX 1 Anhang zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

a Beschreibung

b Farbe, Drucktechnik

c Material

d Drucktechniken

e Kopierschutztechnik

f Technische Personalisierung

g Die Mitgliedstaaten


 
 
 


Drucksache 625/16

... die Identität der Ausländer. Weist ein Pass als ausstellende Behörde eine Botschaft aus, besteht der Verdacht, dass es sich bei dem von einem Ausländer vorgelegten Pass um einen so genannten Proxy-Pass (by proxy = in Abwesenheit) handelt. Dies sind Pässe mit maschinenlesbarer Personalseite, die in Abwesenheit des späteren Passinhabers von offiziellen Behörden des Ausstellerstaates ausgestellt werden. Die Bundesrepublik Deutschland - wie auch einige andere Staaten - erklären Proxy-Pässe für ungültig, weil für sie das persönliche Erscheinen des Antragstellers und die eigenhändige Unterschrift vor dem Passbeamten erforderlich sind (vgl. allgemein zu "Proxy-Pässen", Nummer 3.1.9.1. ff. AVwV-AufenthG). Dem Verdacht des Vorliegens eines Proxypasses kann aber nur nachgegangen werden, wenn neben dem ausstellenden Staat auch seine ausstellende Behörde gespeichert sind.



Drucksache 771/1/16

... Die hiervon betroffenen Fahrzeuge sind in der Mehrzahl Baustellenfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mobilkrane. Diese Fahrzeuge nehmen jedoch am allgemeinen Verkehrsgeschehen nur in stark untergeordneter Relevanz teil.



Drucksache 194/16

... - "Standardmäßig digital": Öffentliche Verwaltungen sollten ihre Dienstleistungen vorzugsweise digital erbringen (und dazu auch maschinenlesbare Informationen bereitstellen), aber für diejenigen, die digitale Daten nicht nutzen wollen oder können, auch andere Kanäle beibehalten. Zudem sollten sie ihre öffentlichen Dienste über einen zentralen Ansprechpartner oder eine zentrale Stelle und unter Nutzung mehrerer Kanäle anbieten.



Drucksache 21/16

... Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i CLNI 2012 sind für nicht zur Güterbeförderung bestimmte Schiffe, etwa Fahrgastschiffe oder in amtlichen Diensten stehende Binnenschiffe, nunmehr 400 statt 200 Rechnungseinheiten je Kubikmeter Wasserverdrängung des Schiffes bei höchstzulässigem Tiefgang anzusetzen. Diese Regelung soll in § 5e Absatz 1 Nummer 1 BinSchG übernommen werden. Wenn das Schiff mit eigenem Maschinenbetrieb ausgerüstet ist, sind weitere Beträge hinzuzufügen, vgl. diesbezüglich die Änderung unter Doppelbuchstabe bb.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 21/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

§ 5n

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 552/16

... 4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.



Drucksache 771/16 (Beschluss)

... Die hiervon betroffenen Fahrzeuge sind in der Mehrzahl Baustellenfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mobilkrane. Diese Fahrzeuge nehmen jedoch am allgemeinen Verkehrsgeschehen nur in stark untergeordneter Relevanz teil.



Drucksache 13/16

... - Ökodesign bei Wasserhähnen, Duschen, Fernsehgeräten, intelligenten Geräten, Werkzeugmaschinen, Schweißgeräten sowie



Drucksache 123/1/16

... Kurzfristige einseitige Änderungen der vereinbarten Bauleistung durch den Besteller machen eine verlässliche Planung und Abwicklung einer Baumaßnahme sowohl in personeller als auch in maschinen- und materiallogistischer Hinsicht unmöglich.



Drucksache 49/1/16

... 18. Artikel 33 begrenzt die maximale Gültigkeit von Typgenehmigungen f Fahrzeuge der Klassen M, N und O, also Pkw, Omnibusse, Lkw, (Sattel Zugmaschinen und Anhänger sowie deren Zubehör- oder Austauschteile a fünf Jahre. Die fallweise zugrundeliegenden Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (United Nation Economic Commission for Europe - UN/ECE) kennen im Allgemeinen keine solche Gültigkeitsbegrenzung, was Wettbewerbsverzerrungen verursachen kann.



Drucksache 565/16 (Beschluss)

... 30. Er weist darauf hin, dass sich unter den in Titel IV der vorgeschlagenen Richtlinie genannten Maßnahmen, die sich ausweislich der Begründung "mittelfristig positiv auf die Produktion und die Verfügbarkeit von Inhalten und auf den Medienpluralismus auswirken" werden, auch eine erweiterte Variante des sogenannten Leistungsschutzrechtes befindet. Ein solches ist im nationalen Recht bereits am 1. August 2013 in Kraft getreten und diente ausweislich der damaligen Begründung im Wesentlichen dem Schutz der Presseverlage vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die Anbieter von Suchmaschinen. Eine Änderung der Nutzungsmöglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher sollte damit ausdrücklich nicht verbunden sein (vergleiche BR-Drucksache 514/12 vom 12. Oktober 2012). Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, ob und gegebenenfalls inwieweit nach den bisherigen Erfahrungen mit dem nationalen Leistungsschutzrecht dieses seit 2013 dazu beigetragen hat, sich positiv auf die Produktion und die Verfügbarkeit von Inhalten auszuwirken, und ob dieses Instrument wirklich geeignet ist, Verbraucherinnen und Verbrauchern einen grenzübergreifenden Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten zu erleichtern, und der Kommission entsprechend darüber zu berichten.



Drucksache 95/16 (Beschluss)

... Außer auf das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzG) wartet die Tabakindustrie gemeinsam mit ihren Zulieferern für Maschinen und Verpackungen auch noch auf die in der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) enthaltenen Vorgaben zur Umsetzung.



Drucksache 601/16

... "(3a) Der Gemeinsame Bundesausschuss veröffentlicht innerhalb eines Monats nach dem Beschluss nach Absatz 3 eine maschinenlesbare Fassung zu dem Beschluss, die zur Abbildung in elektronischen Programmen nach § 73 Absatz 9 geeignet ist und den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 genügt. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 in seiner



Drucksache 704/16

... Mehrere Mitgliedstaaten ziehen Initiativen in Betracht, um eine Umgebung zu schaffen, die für Innovation und Unternehmertum förderlich ist, oder haben solche Initiativen bereits auf den Weg gebracht. Folglich bestehen keine größeren Unterschiede zwischen der EU und den USA bezüglich der Schaffung neuer Unternehmen.3 Dies ist ganz besonders auf dem Technologiesektor erkennbar, auf dem sich Unternehmen aus der EU in bestimmten Branchen mit mittlerem/hohen Technisierungsgrad (z.B. Maschinenbau, Automobilindustrie) derzeit zu weltweiten Marktführern entwickeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 704/16




1. Einleitung

2. BESEITIGUNG der Hindernisse

3. Schaffung NEUER MÖGLICHKEITEN

3.1 Partner, Cluster und Ökosysteme

3.2 Mit öffentlichen Aufträgen verbundene Möglichkeiten

3.3 Kompetenzen

3.4 Verbesserung der Innovationschancen für Start-ups und Scale-ups in der EU

3.5 Solidarwirtschaft und soziale Unternehmen

4. Zugang zu FINANZMITTELN

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 667/16

... a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "abzuschließen" die Wörter "und unter Verwendung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Unterlagen auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren" eingefügt.



Drucksache 138/16

... (6) "Mitglieder einer Decksmannschaft" Personen, die Schiffe auf Binnenwasserstraßen in der Union betreiben und Aufgaben im Zusammenhang mit Navigation, Ladungsumschlag, Stauung, Wartung oder Instandsetzung ausführen, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen und elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 138/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Kohärenz mit bestehenden Maßnahmen in diesem Bereich

1.3. Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1. Rechtsgrundlage

2.2. Subsidiarität

2.3. Verhältnismäßigkeit

2.4. Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1. Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

3.2. Konsultation der Interessenträger

3.3. Folgenabschätzung

3.4. Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. FAKULTATIVE Angaben

5.1. Regelungen in Bezug auf die Beobachtung, die Bewertung und die Berichterstattung

5.2. Erläuternde Dokumente

Vorschlag

Kapitel 1
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Unionsbefähigungszeugnisse

Artikel 4
Verpflichtung der Mitglieder einer Decksmannschaft zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses

Artikel 5
Verpflichtung zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses bei besonderen Tätigkeiten

Artikel 6
Verpflichtung für Schiffsführer zum Besitz besonderer Zulassungen

Artikel 7
Klassifizierung von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

Artikel 8
Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken

Artikel 9
Anerkennung

Kapitel 3
NACHWEIS von BERUFSQUALIFIKATIONEN

Abschnitt I
Verfahren für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Zulassungen

Artikel 10
Ausstellung und Gültigkeit von Unionsbefähigungszeugnissen

Artikel 11
Ausstellung von besonderen Zulassungen für Schiffsführer

Artikel 12
Verlängerung von Unionsbefähigungszeugnissen

Artikel 13
Entzug von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Zulassungen

Abschnitt II
Befähigungen

Artikel 14
Anforderungen für Befähigungen

Artikel 15
Beurteilung der Befähigung

Artikel 16
Prüfung unter der Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde

Artikel 17
Zulassung von Ausbildungsprogrammen

Artikel 18
Beurteilung der Befähigung in Bezug auf besondere Risiken

Artikel 19
Einsatz von Simulatoren

Abschnitt III
Fahrzeiten und medizinische Tauglichkeit

Artikel 20
Schifferdienstbuch und Bordbuch

Artikel 21
Medizinische Tauglichkeit

Kapitel 4
VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 22
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 23
Register

Artikel 24
Zuständige Behörden

Artikel 25
Überwachung

Artikel 26
Evaluierung

Artikel 27
Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken

Artikel 28
Sanktionen

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

Artikel 29
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 30
Ausschuss

Artikel 31
Überprüfung

Artikel 32
Schrittweise Einführung

Artikel 33
Aufhebung

Artikel 34
Übergangsbestimmungen

Artikel 35
Umsetzung

Artikel 36
Inkrafttreten

Artikel 37
Adressaten

ANHÄNGE zur Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 91/672/EWG des Rates

Anhang I
Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten

1. BEFÄHIGUNGEN von MITGLIEDERN einer DECKSMANNSCHAFT auf dem EINSTIEGSNIVEAU

1.1. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Decksleute

1.2. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Auszubildende

2. BEFÄHIGUNGEN für MITGLIEDER einer DECKSMANNSCHAFT auf der BETRIEBSEBENE

2.1. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Matrosen

2.2. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Vollmatrosen

2.3. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Steuerleute

3. BEFÄHIGUNGEN für MITGLIEDER einer DECKSMANNSCHAFT auf der FÜHRUNGSEBENE

3.1. Mindestanforderungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer Unionsschiffsführerpatente

3.2. Anforderungen für besondere Zulassungen für das Schiffsführerbefähigungszeugnis Schiffsführerpatent

3.2.1. Wasserstraßen mit maritimem Charakter

3.2.2. Radar

3.2.3. Als Brennstoff verwendetes Flüssigerdgas Jeder Bewerber muss

3.2.4. Großverbände

4. BEFÄHIGUNGEN für besondere Tätigkeiten

4.1. Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt

4.2. Sachkundiger für die Verwendung von Flüssigerdgas LNG als Brennstoff

Anhang II
Grundlegende Anforderungen an die Befähigung

1. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN auf der BETRIEBSEBENE

1.1. Navigation

1.2. Schiffsbetrieb

1.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

1.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

1.5. Wartung und Instandsetzung

1.6. Kommunikation

1.7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

2. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN auf der FÜHRUNGSEBENE

2.1. Navigation

2.2. Schiffsbetrieb

2.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

2.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

2.5. Wartung und Instandsetzung

2.6. Kommunikation

2.7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

3. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN für besondere ZULASSUNGEN

3.1. Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter

3.2. Radarnavigation

4. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN für besondere Tätigkeiten

4.1. Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

4.2. Sachkundige für die Verwendung von Flüssigerdgas LNG als Brennstoff

Anhang III
Grundlegende Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit


 
 
 


Drucksache 5/16

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für den Ausschuss für Maschinen / Arbeitsgruppe Maschinen (Richtlinie



Drucksache 63/16

... es, die zugelassenen Produktions- bzw. Maschinenkapazitäten und die hergestellten Produkte, sofern es sich nicht um eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des

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Drucksache 63/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4) Inhalt betrieblicher Dokumentationen

1. Betriebliches Abwasserkataster

2. Betriebstagebuch

3. Jahresbericht

B Allgemeine Anforderungen

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

G Abfallrechtliche Anforderungen

H Betreiberpflichten

B Allgemeine Anforderungen

G Abfallrechtliche Anforderungen

H Betreiberpflichten

Artikel 2
Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Befristung

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

VIII.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

VIII.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

VIII.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

IX. Weitere Kosten

X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nr. 7

Zu Anlage 2 Nr. 1 Betriebliches Abwasserkataster

Zu Anlage 2 Nr. 2 Betriebstagebuch

Zu Anlage 2 Nr. 3 Jahresbericht

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Anlage n
zur Herstellung von Spezialitäten sind aus dem Geltungsbereich des BVT-Merkblatts ausgeschlossen. Dazu gehören neben den Alkoholaten auch die Dithionite. Zu Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anhang 42, Teil A) Der neue Absatz 3 konkretisiert den in § 1 Absatz 2 Satz 1 der AbwV genannten Begriff des Emissionsgrenzwertes, indem auf die Werte in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie F Abschnitt II Absatz 1 und 2 verwiesen wird.

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Teil
G Zur Aufrechterhaltung der Systematik der Anhänge durch die Einführung eines Teils H (Betreiberpflichten) ist die Einfügung eines Teils G notwendig.

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3391: Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 290/16 (Beschluss)

... 2. Online-Plattformen wie etwa Suchmaschinen, Soziale Medien, App-Plattformen und Plattformen zur Verbreitung von kreativen Inhalten sind nicht nur für den Handel mit Waren und Dienstleistungen von Relevanz, sondern auch für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung. Es handelt sich hierbei um Intermediäre mit einer strukturbildenden Funktion für die öffentliche Kommunikation. Der Bundesrat verweist auf das gemeinsame Positionspapier von Bund und Ländern zum Regelungsumfeld für Plattformen, OnlineVermittler, Daten, Cloud Computing und die partizipative Wirtschaft von April 2016, welches der Kommission bereits übermittelt wurde.



Drucksache 88/16 (Beschluss)

... c) Machineto-Machine (M2M)-Kommunikation; diese wird bei der Umsetzung von Industrie 4.0 eine zunehmende Rolle spielen. M2M steht für den automatisierten Informationsaustausch zwischen technischen Systemen wie Maschinen, Fahrzeugen oder auch Containern untereinander oder mit einer zentralen Stelle. Typische Anwendungen sind die Fernüberwachung und -steuerung (zum Beispiel bei Strom-, Gas- und Wasserzählern). M2M verknüpft Informations- und Kommunikationstechnik und bildet das sogenannte "Internet der Dinge". Eine neue Fragestellung ist hierbei auch die Auswirkung der M2M-Kommunikation auf die Nummerierung (§ 66 TKG).

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Drucksache 88/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Rechtsrahmens an das Zeitalter der Digitalisierung im Telekommunikationsbereich - Rechtssicherheit bei Messengerdiensten, standortbezogenen Diensten und anderen neuen Geschäftsmodellen


 
 
 


Drucksache 71/1/16

... Gemäß § 71 Absatz 2 TKG muss ein TK-Betreiber lediglich bei Unterhaltungsarbeiten die Mehrkosten übernehmen, die dadurch entstehen, dass seine Leitung vorhanden ist. Zudem muss ein TK-Betreiber eine Leitung bei einer Straßenbaumaßnahme rechtzeitig aus dem Baufeld verlegen (§ 72 TKG). Mehrkosten bei Straßenbaumaßnahmen, die dadurch entstehen, dass aufgrund der verlegten Leitung nicht mit Maschinen gearbeitet werden kann, sondern nur mit Handschachtung, soll er hingegen nicht tragen müssen.

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Drucksache 71/1/16




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 2b - neu - TKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 3 Nummer 17b TKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f § 3 Nummer 26 TKG

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 68 Absatz 2 Satz 2 TKG

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c1 - neu - § 68 Absatz 4a - neu - TKG

11. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 71 Absatz 2 Satz 2 - neu - TKG

12. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 1 Nummer 3 TKG

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 4 TKG

14. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 § 77b Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, § 77c Absatz 2 Satz 3, § 77h Absatz 2 Satz 2, § 77i Absatz 3 Satz 1, § 77k Absatz 3 Satz 1 TKG

15. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77c Absatz 3 Nummer 1 TKG

16. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77d Absatz 3a - neu - TKG

17. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 TKG

18. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 3 TKG

19. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 7 TKG *

20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 5 Satz 2 - neu -TKG **

21. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 7 und § 77i Absatz 5 TKG *

22. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77h Absatz 4 Nummer 3 TKG

23. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 1 TKG

24. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 1 TKG

25. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 1 TKG - Hilfsempfehlung zu Ziffer 24

26. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 TKG

27. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 2 TKG

28. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 3 - neu - TKG

29. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 1 Satz 1 TKG

30. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 2 TKG

31. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 4, 5, 6 - neu - TKG , § 77o Absatz 3a - neu -, Absatz 4 TKG


 
 
 


Drucksache 559/16 (Beschluss)

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr.

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Drucksache 559/16 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien

1. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 Nummer 8 - neu - ChemVerbotsV

2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 Nummer 9 - neu - ChemVerbotsV

3. Zu Artikel 1 Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 2 Nummer 5 ChemVerbotsV


 
 
 


Drucksache 617/16

... Schließlich sind die generellen Ausnahmen im Anhang 3 zum Teil inhaltlich widersprüchlich und oder nicht mehr zeitgemäß, so z.B. § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Absatz 3, da im Anhang 3 Kraftfahrzeuge von den Verboten befreit werden, die im Geltungsbereich des § 1 nicht enthalten sind (z.B. mobile Maschinen und Zweiräder). Dort wird die Gültigkeit der

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Drucksache 617/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

2. Vollzugsaufwand:

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 506/16

... 1. Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,

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Drucksache 506/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 6
Unterweisung der Beschäftigten

6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte

6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen

6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen

6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 602/16 (Beschluss)

... "; die Aufsichtsbehörden und die von diesen mit der Prüfung Beauftragten können verlangen, dass Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihnen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden."



Drucksache 677/16

... Weitere wichtige Wachstumsmotoren sind Investitionen in Wissen, Innovation, Bildung sowie Informations- und Kommunikationstechnologien. In mehreren Mitgliedstaaten erklärt sich der deutliche Rückgang der Investitionen in Maschinen und Anlagen zum Teil mit der rückläufigen Produktivität nach der Krise. Gleichzeitig werden umfangreichere Investitionen in immaterielle Vermögenswerte, wie FuE, IKT und Bildung, erforderlich sein, um die Gesamtfaktorproduktivität zu steigern und Investoren anzuziehen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Kapital so wirkungsvoll wie möglich genutzt wird. In der Vergangenheit hat die Gesamtfaktorproduktivität, die unter anderem Faktoren wie Innovation und einen effizienteren Ressourceneinsatz umfasst, in der EU weniger wachstums- und produktivitätsfördernd gewirkt als in den Vereinigten Staaten. Die Ursachen für diese schwächeren Ergebnisse sind in den strukturellen Problemen der europäischen Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Arbeitsmärkte zu sehen. Für die Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum ist ein verbessertes Zusammenwirken von Hochschulforschung und unternehmensinterner Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen von zentraler Bedeutung. Desgleichen wäre die Einrichtung nationaler Plattformen zur Digitalisierung der Wirtschaft vorteilhaft, um die für diesen Bereich vorgesehenen EU-Mittel besser mobilisieren zu können und so beträchtliche Investitionen zu ermöglichen und die Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft zu stärken.

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Drucksache 677/16




Mitteilung

3 Einleitung

Kasten 1: Zentrale wirtschaftliche und soziale Entwicklungen im Zeitraum 2014-2016

Kasten 2: Aktionsschwerpunkte für die EU

1. Investitionsförderung

1.1 Verbesserung der Funktionsweise des Finanzsektors

1.2 Verbesserung der Wirksamkeit der EU-Mittel im Rahmen der Investitionsoffensive für Europa

1.3 Beseitigung von Investitionshindernissen

1.4 Globale Märkte und Investitionen eröffnen Chancen für europäische Unternehmen

2. Fortsetzung der Strukturreformen

2.1. Schaffung von Arbeitsplätzen und Verbesserung der Kompetenzen

2.2. Sozialpolitik als produktiver Faktor - Modernisierung des Wohlfahrtsstaates

2.3 Vertiefung des Binnenmarkts und Vergrößerung der nationalen Märkte

3. Verantwortungsvolle Haushaltspolitik

4. Nächste Schritte


 
 
 


Drucksache 535/16

... Außerdem werden derzeit Maßnahmen eingeführt, mit denen dem Mangel an Sichtbarkeit und den sprachlichen Barrieren, die den Nutzern den Zugang zu europäischen Werken erschweren, abgeholfen werden soll. Untertitelung und Synchronisierung, die für die grenzüberschreitende Verbreitung audiovisueller Werke von zentraler Bedeutung sind14, werden sowohl aus dem Teilprogramm MEDIA des Programms "Kreatives Europa" als auch aus anderen öffentlichen Quellen finanziert. Über laufende Projekte im Rahmen des Teilprogramms MEDIA des Programms "Kreatives Europa" und ein Online-Archiv für den erleichterten Zugang zu in der EU bereits durchgeführten Untertitelungs- und Synchronisierungsarbeiten und deren Wiederverwendung, das bis Ende 2016 an den Start gehen soll, will die Kommission die öffentliche Finanzierung von Untertitelung und Synchronisierung und deren Nutzung effizienter machen. Online-Suchmaschinen sind ebenfalls effiziente Hilfsmittel für Verbraucherinnen und Verbraucher, die legale Online-Filmangebote suchen. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum entwickelt derzeit eine Suchmaschine, die auf europäischer Ebene eingesetzt werden kann, und einen "Baukasten" für nationale Suchmaschinen, der bis 2017 uneingeschränkt funktionsfähig und den Mitgliedstaaten kostenfrei zur Verfügung stehen soll. Um das Publikum für europäische Werke zu konsolidieren und neue Publikumsschichten zu erschließen, wird die Kommission zudem die Nutzung von Daten und automatisierten Instrumenten für Empfehlungen über Inhalte fördern, die an verbreiteten Interessen und Vorlieben orientiert sind. Allgemein stellt die Förderung der Auffindbarkeit europäischer Filme eine große Herausforderung dar, über die die Kommission derzeit mit dem EFAD-Verband (European Film Agency Directors) und der Filmindustrie Gespräche führt. Angesichts des Potenzials von in Koproduktionen produzierten Filmen für eine Verbreitung innerhalb und außerhalb Europas15 wird die Kommission 2017 zusammen mit dem EFAD-Verband die Entwicklung gemeinsamer Strategien zur Förderung europäischer Koproduktionen prüfen. All diese Maßnahmen ergänzen den unlängst angenommenen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste16, mit der die Vorschriften verschärft werden, europäische Werke in Videoabrufdiensten zu fördern, indem ihre Verfügbarkeit und Sichtbarkeit gewährleistet wird.



Drucksache 5/16 (Beschluss)

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für den Ausschuss für Maschinen/Arbeitsgruppe Maschinen (Richtlinie 2006/42/EG)



Drucksache 15/16

... Die Notwendigkeit, dem technologischen Fortschritt besser Rechnung zu tragen und Ungereimtheiten im Binnenmarkt zu vermeiden, besteht eindeutig auch auf dem Gebiet des Text- und Data-Mining (TDM), bei dem riesige Mengen digitaler Inhalte von Maschinen im Rahmen von Wissenschaft und Forschung eingelesen und analysiert werden. Das Fehlen eindeutiger EU-Vorschriften auf dem Gebiet des Text- und Data-Mining zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung schafft Rechtsunsicherheit in der Forschungslandschaft. Das schadet der Wettbewerbsfähigkeit und der wissenschaftlichen Spitzenstellung der EU zu einer Zeit, in der Forschung und Innovation in der EU angesichts der großen gesellschaftlichen Herausforderungen zunehmend auf grenz- und fachübergreifende Zusammenarbeit und höhere Größenordnungen angewiesen sind. Die EU-Ausnahmeregelung, mit der Bibliotheken und anderen Institutionen die Konsultation von Werken am Bildschirm zu Forschungs- und privaten Studienzwecken erlaubt wird, gilt nur für eigens hierfür eingerichtete Terminals in den Räumlichkeiten der Bibliotheken ungeachtet der heutigen technischen Möglichkeiten zur Fernabfrage. Die EU-Ausnahmeregelung für Tätigkeiten zur Erhaltung des Kulturerbes schließlich bedarf hier auch der Erwähnung, da die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Regelung auf nationaler Ebene digitale Formate oftmals nicht berücksichtigen25.

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Drucksache 15/16




Mitteilung

1. Das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

2. Gewährleistung eines breiteren EU-weiten Zugangs zu Inhalten

3. Anpassung von Ausnahmen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld

4. Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für urheberrechtlich geschützte Werke

5. Ein wirksames und ausgewogenes System der Rechtedurchsetzung

6. Heranbildung eines langfristigen Konzepts


 
 
 


Drucksache 71/16 (Beschluss)

... Gemäß § 71 Absatz 2 TKG muss ein TK-Betreiber lediglich bei Unterhaltungsarbeiten die Mehrkosten übernehmen, die dadurch entstehen, dass seine Leitung vorhanden ist. Zudem muss ein TK-Betreiber eine Leitung bei einer Straßenbaumaßnahme rechtzeitig aus dem Baufeld verlegen (§ 72 TKG). Mehrkosten bei Straßenbaumaßnahmen, die dadurch entstehen, dass aufgrund der verlegten Leitung nicht mit Maschinen gearbeitet werden kann, sondern nur mit Handschachtung, soll er hingegen nicht tragen müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 71/16 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 2

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f § 3 Nummer 26 TKG

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 68 Absatz 2 Satz 2 TKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c1 - neu - § 68 Absatz 4a - neu - TKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 71 Absatz 2 Satz 2 - neu - TKG

9. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 1 Nummer 3 TKG

10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 4 TKG

11. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 § 77b Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, § 77c Absatz 2 Satz 3, § 77h Absatz 2 Satz 2, § 77i Absatz 3 Satz 1, § 77k Absatz 3 Satz 1 TKG

12. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77c Absatz 3 Nummer 1 TKG

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77d Absatz 3a - neu - TKG

14. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 TKG

15. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 5 Satz 2 - neu -TKG

16. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 7 und § 77i Absatz 5 TKG

17. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77h Absatz 4 Nummer 3 TKG

18. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 1 TKG

19. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 1 TKG

20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 2 TKG

21. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 3 - neu - TKG

22. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 1 Satz 1 TKG

23. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 2 TKG

24. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 4, 5, 6 - neu - TKG , § 77o Absatz 3a - neu -, Absatz 4 TKG


 
 
 


Drucksache 754/1/16

... 22. Die Möglichkeiten zur Nutzung entsprechender Verwaltungsdaten sind allerdings bereits weitgehend ausgeschöpft; insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verwaltungsdaten "mindestens von gleicher Qualität wie die aus statistischen Erhebungen gewonnen Informationen" sein müssen und die Statistik keinerlei Möglichkeiten hat, Einfluss auf die Qualität entsprechender Daten zu nehmen. Zudem liegen viele Verwaltungsdaten nicht vor. Das betrifft beispielsweise das neue Merkmal "Interneteinrichtungen" im Modul "Maschinen und Einrichtungen". Eine Entlastung ist aus Sicht des Bundesrates auf diesem Wege nicht zu erwarten.



Drucksache 205/16

... Die Digitalisierung der Weltwirtschaft betrifft sämtliche Industrie- und Dienstleistungssektoren. Europas Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität hängen entscheidend davon ab, inwieweit die EU in allen Wirtschaftsbereichen digitale Innovationen generieren, zur industriellen Reife entwickeln und wirksam nutzen kann, insbesondere in Sektoren, in denen Europa traditionell stark ist, wie Fahrzeugbau, Automatisierung, Maschinen und Ausrüstungen oder Finanzdienstleistungen. Zur Unterstützung der Rolle Europas in der globalen digitalen Wirtschaft hat die Europäische Kommission eine Mitteilung über eine Strategie für einen digitalen Binnenmarkt angenommen und diese zu einer ihrer wichtigsten Prioritäten erhoben.

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Drucksache 205/16




1. IKT-NORMEN als Eckpfeiler des Digitalen Binnenmarkts

2. FESTLEGUNG von NORMEN für IKT in einem SICH RASCH WANDELNDEN und SCHWIERIGEN Globalen Kontext

3. EUROPAS Antwort: EIN ZWEI-SÄULEN-PLAN zur SCHWERPUNKTSETZUNG in der IKT-NORMUNG für den Digitalen Binnenmarkt und zu DEREN Durchführung

3.1. Fünf Schwerpunktbereiche: die Bausteine der IKT-Normung

3.1.1. Cloud Computing

3.1.2. Internet der Dinge

3.1.3. 5G-Kommunikationsnetze

3.1.4. Cybersicherheit

3.1.5. Daten

3.1.6. Die weitergehenden Auswirkungen der Digitalisierung auf die Industrie und die Verbraucher

3.2. Durch Normen eine Führungsrolle erringen und behaupten - eine Verpflichtung auf hoher Ebene

1 Validierung von Prioritäten und Steigerung der Effizienz des Normungsprozesses in Europa:

2 Regelmäßige Überprüfung und Überwachung der Fortschritte:

3 Verbesserte EU-Unterstützung für die Normungsschwerpunkte im IKT-Bereich:

4 Gewährleistung eines fairen und nicht diskriminierenden Zugangs

5 Verstärkung der Präsenz der EU im internationalen Dialog und in der IKT-Normen betreffenden Zusammenarbeit:


 
 
 


Drucksache 124/16

... Die eindeutige Abgrenzung zwischen Umweltschutztechnologien und Konsumgütern kann nur über die Zweckbestimmung der Güter und dem der Erhebung beigefügten statistischen Verzeichnis der Umweltschutzgüter und -leistungen erfolgen. Umweltschutzrelevante Konsumgüter oder auch umweltfreundliche Güter, die in der Herstellung, im Gebrauch oder bei ihrer Entsorgung umweltschonender oder ressourceneffizienter sind als vergleichbare Standardprodukte (z.B. umweltfreundliche Waschmaschinen oder Tüten aus besonders gut abbaubaren Geweben, Strom aus erneuerbaren Energien), sollen nicht über die Erhebung nach § 12 erfragt werden. Solche Güter dienen in erster Linie nicht dem Zweck des Umweltschutzes, sondern anderen Hauptzwecken (z.B. waschen, transportieren oder zur Nutzung von Energie).



Drucksache 290/1/16

... 2. Online-Plattformen wie etwa Suchmaschinen, Soziale Medien, App-Plattformen und Plattformen zur Verbreitung von kreativen Inhalten sind nicht nur für den Handel mit Waren und Dienstleistungen von Relevanz, sondern auch für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung. Es handelt sich hierbei um Intermediäre mit einer strukturbildenden Funktion für die öffentliche Kommunikation. Der Bundesrat verweist auf das gemeinsame Positionspapier von Bund und Ländern zum Regelungsumfeld für Plattformen, Online-Vermittler, Daten, Cloud Computing und die partizipative Wirtschaft von April 2016, welches der Kommission bereits übermittelt wurde.



Drucksache 638/16

... 10. eine Haushaltswaschmaschine im Sinne der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 565/1/16

... 35. Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich unter den in Titel IV der vorgeschlagenen Richtlinie genannten Maßnahmen, die sich ausweislich der Begründung "mittelfristig positiv auf die Produktion und die Verfügbarkeit von Inhalten und auf den Medienpluralismus auswirken" werden, auch eine erweiterte Variante des sogenannten Leistungsschutzrechtes befindet. Ein solches ist im nationalen Recht bereits am 1. August 2013 in Kraft getreten und diente ausweislich der damaligen Begründung im Wesentlichen dem Schutz der Presseverlage vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die Anbieter von Suchmaschinen. Eine Änderung der Nutzungsmöglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher sollte damit ausdrücklich nicht verbunden sein (vergleiche BR-Drucksache 514/12). Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, ob und gegebenenfalls inwieweit nach den bisherigen Erfahrungen mit dem nationalen Leistungsschutzrecht dieses seit 2013 dazu beigetragen hat, sich positiv auf die Produktion und die Verfügbarkeit von Inhalten auszuwirken, und ob dieses Instrument wirklich geeignet ist, Verbraucherinnen und Verbrauchern einen grenzübergreifenden Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten zu erleichtern, und der Kommission entsprechend darüber zu berichten.



Drucksache 88/16

... c) Machineto-Machine (M2M)-Kommunikation; diese wird bei der Umsetzung von Industrie 4.0 eine zunehmende Rolle spielen. M2M steht für den automatisierten Informationsaustausch zwischen technischen Systemen wie Maschinen, Fahrzeugen oder auch Containern untereinander oder mit einer zentralen Stelle. Typische Anwendungen sind die Fernüberwachung und -steuerung (zum Beispiel bei Strom-, Gas- und Wasserzählern). M2M verknüpft Informations- und Kommunikationstechnik und bildet das sogenannte "Internet der Dinge". Eine neue Fragestellung ist hierbei auch die Auswirkung der M2M-Kommunikation auf die Nummerierung (§ 66 TKG).



Drucksache 95/1/16

... Außer auf das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzG) wartet die Tabakindustrie gemeinsam mit ihren Zulieferern für Maschinen und Verpackungen auch noch auf die in der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) enthaltenen Vorgaben zur Umsetzung.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.