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"Menschengruppe"
Drucksache 396/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages
... Zur näheren Erläuterung der Merkmale "rassistisch" und "fremdenfeindlich" kann zudem auf weitere Definitionen verwiesen werden. So basiert "Rassismus" nach dem Deutschen Institut für Menschenrechte "auf der Vorstellung unterschiedlicher Menschengruppen in der Bevölkerung. Die Unterscheidung wird dabei anhand von Kriterien wie Herkunft, Religionszugehörigkeit, Abstammung oder körperlichen Merkmalen wie insbesondere Hautfarbe oder Gesichtszügen vorgenommen. Entstehungsgeschichtlich ist der Begriff "rassistisch" damit zu erklären, dass die für Rassismus typische Kategorisierung und Hierarchisierung von Menschen historisch mit dem Begriff "Rasse" einherging. Dem entsprechend ist der Begriff "Rasse" in Rechtstexten zum menschenrechtlichen Schutz vor Rassismus, wie etwa in Artikel 3 Absatz 3 GG oder in ICERD [Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form rassistischer Diskriminierung] in einem soziologischen Sinn zu verstehen, im Sinne einer Konstruktion" (Deutsches Institut für Menschenrechte, aktuell 03/2014, Rassistisch motivierte Straftaten: Strafverfolgung muss effektiver werden, Seite 2; abrufbar unter www.institutfuermenschenrechte.de).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2899: Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
2.2 Erfüllungsaufwand
2.3 Sonstige Kosten
3. Bewertung durch den NKR
Drucksache 458/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es (... Strafrechtsänderungsgesetz - ... StRÄndG)
... " ein und setzen sie in einer Weise herab, die ein auch strafrechtliches Einschreiten des Staates allein schon im Hinblick auf Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlich macht. Die Betroffenen werden in aller Regel nicht etwa aus einer persönlichen Konfliktsituation mit dem Täter zum Opfer, sondern schlicht weil sie so sind, wie sie sind - weil sie bestimmte Eigenschaften oder Überzeugungen besitzen. Der Angriff erfolgt dabei jeweils nicht gegen das Opfer als Individuum, sondern exemplarisch als Repräsentant einer dem Täter verhassten Menschengruppe und ist deshalb geeignet, Angst und Schrecken in der Bevölkerung, vornehmlich bei all jenen Personen zu verbreiten, die ebenfalls diese Merkmale des Opfers aufweisen. Darin liegt die besondere Dimension des verwirklichten Unrechts, der es durch eine besondere strafrechtliche Sanktionierung zu begegnen gilt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (... Strafrechtsänderungsgesetz - ... StRÄndG)
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines Strafrecht
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 458/08
Antrag der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es (... Strafrechtsänderungsgesetz - ... StRÄndG) - Antrag der Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern -
... Allerdings läuft der Gesetzentwurf durch die enumerative Aufzählung der regelmäßig strafschärfend zu berücksichtigenden Beweggründe in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB-E Gefahr, dass Straftaten gegen nicht ausdrücklich genannte Gruppen, die von einer entsprechenden Motivation getragen werden, nicht in gleicher Weise sanktionswürdig erscheinen. Die Aufzählung in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB-E ist nicht vollständig und kann es auch nicht sein. Die Liste wäre sicherlich - sachgerecht - erweiterbar, z.B. durch die Merkmale Geschlecht, Alter, Schicht (an die zahlreichen, teilweise sehr gravierenden Übergriffe auf Obdachlose sei erinnert), Sprache (vgl. Artikel 3 Abs. 3 GG), Beruf oder Zugehörigkeit zu bestimmten Sportvereinen. Der Gesetzentwurf wird damit seinem eigenen Ziel, nicht nur rassistische und fremdenfeindlich motivierte Straftaten zu missbilligen, sondern alle Taten, die nicht gegen ein Opfer als Individuum, sondern als Repräsentant einer bestimmten Menschengruppe begangen werden nicht ausreichend gerecht. Durch die am Entwurf vorgenommenen Änderungen, insbesondere die Aufnahme des Begriffs der menschenverachtenden Beweggründe und Ziele in § 46 Abs. 2
Drucksache 572/07
Gesetzesantrag der Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es (... Strafrechtsänderungsgesetz - ... StrÄndG )
... " ein und setzen ihn in einer Weise herab, die ein auch strafrechtliches Einschreiten des Staates allein schon im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlich macht. Die Betroffenen werden in aller Regel nicht etwa aus einer persönlichen Konfliktsituation mit dem Täter zum Opfer, sondern schlicht weil sie so sind, wie sie sind – weil sie bestimmte Eigenschaften oder Überzeugungen besitzen. Der Angriff erfolgt dabei jeweils nicht gegen das Opfer als Individuum, sondern exemplarisch als Repräsentant einer dem Täter verhassten Menschengruppe und ist deshalb geeignet, Angst und Schrecken in der Bevölkerung, vornehmlich bei all jenen Personen zu verbreiten, die ebenfalls diese Merkmale des Opfers aufweisen. Darin liegt die besondere Dimension des verwirklichten Unrechts, der es durch eine besondere strafrechtliche Sanktionierung zu begegnen gilt.
A. Problem und Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
1. Allgemeines Strafrecht
2. Kosten der öffentlichen Haushalte und sonstige Kosten
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Änderung des Strafgesetzbuches Artikel 1
a Zu Artikel 1 Nr. 1a § 46 StGB
b Zu Artikel 1 Nr. 1b § 46 StGB
c Zu Artikel 1 Nr. 2 § 47 StGB
d Zu Artikel 1 Nr. 3a und b § 56 Abs. 3 StGB
2. Zu Artikel 2
Drucksache 572/2/07
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es (... Strafrechtsänderungsgesetz - ... StRÄndG) - Antrag der Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern -
... Durch die enumerative Aufzählung der regelmäßig strafschärfend zu berücksichtigenden Beweggründe in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB-E läuft der Gesetzentwurf zudem Gefahr, dass Straftaten gegen nicht ausdrücklich genannte Gruppen, die von einer entsprechenden Motivation getragen werden, nicht in gleicher Weise sanktionswürdig erscheinen. Die Aufzählung in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB-E ist nicht vollständig und kann es auch gar nicht sein. Die Liste ist beliebig erweiterbar z.B. durch die Merkmale Geschlecht, Alter, Schicht (an die zahlreichen teilweise sehr gravierenden Übergriffe auf Obdachlose sei erinnert), Sprache (vgl. Artikel 3 Abs. 3 GG), Beruf und Zugehörigkeit zu bestimmten Sportvereinen. Der Gesetzentwurf wird damit seinem eigenen Ziel, nicht nur rassistisch und fremdenfeindlich motivierte Straftaten zu missbilligen, sondern alle Taten, die nicht gegen ein Opfer als Individuum, sondern als Repräsentant einer bestimmten Menschengruppe begangen werden, nicht gerecht. Letztlich führt er zu einer Diskriminierung der nicht genannten Gruppen.
Drucksache 32/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) - COM(2017) 753 final
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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