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0569/1/05
0744/05
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0509/4/05
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0394/05
0003/1/05
0362/05
0242/1/05
0618/05
0846/05
0524/05
0003/05B
0287/1/05
0917/04B
0268/04
0666/04B
0917/04
0666/2/04
0466/04
0645/04
0664/04
0917/1/04
0915/04
0663/03B
0856/03
Drucksache 548/16

... Die Berechnungsweise für den Nichterfüllungsanspruch wird zum einen in zeitlicher Hinsicht flexibilisiert. Es kann für die Bestimmung des maßgeblichen Markt- oder Börsenwerts des Geschäfts ein anderer Zeitpunkt zugrunde gelegt werden als der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. Ein praktisches Bedürfnis für eine Vorverlegung des maßgeblichen Berechnungszeitpunkts besteht in den Fällen, in denen sich die Parteien nach Maßgabe von § 104 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 InsO-E auf eine Beendigung vor der Verfahrenseröffnung einigen. Unter der geltenden Fassung wird gegen einen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Berechnungszeitpunkt eingewandt, dass der Masse im Vergleich zur gesetzlichen Berechnungsweise Gewinne verloren gehen könnten, die auf die Position im Zeitraum zwischen der vorinsolvenzlichen Beendigung und der Verfahrenseröffnung entfallen (Köndgen, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: Nov. 2015, § 104 Rdnr. 36 ff.; Fuchs, Closeout Netting, Collateral und systemisches Risiko, 2013, S. 117 f.; Kieper, Abwicklungssysteme in der Insolvenz, 2004, S. 91). Allerdings resultieren solche Gewinne aus zufälligen Marktpreisschwankungen, die sich im Vorhinein nicht voraussagen lassen und die sich daher genauso gut in Verlusten für die Masse niederschlagen können (Bornemann, in: Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl. 2014, § 104 Rdnr. 42). Zudem schützt § 104 InsO gerade die Fähigkeit der Parteien, insbesondere des Vertragsgegners, die mit solchen Preisschwankungen verbundenen Risiken effektiv zu steuern (Bornemann, a.a. O., § 104 Rdnr. 42). Damit wäre es nicht vereinbar, den Parteien trotz bereits erfolgter Beendigung zuzumuten, die Berechnung des Ausgleichanspruchs auf einen späteren Zeitpunkt zu beziehen. Dies gilt umso mehr als sich die Berechnung des Nichterfüllungsanspruchs auf Grundlage des gesetzlichen Lösungsmechanismus nach dem Preis für ein (tatsächliches oder hypothetisches) Ersatzgeschäft zu Markt- oder Börsenpreisen richten soll, das unverzüglich nach der Beendigung des Vertrags abzuschließen ist.



Drucksache 316/16 (Beschluss)

... 14. Der Bundesrat begrüßt mit Nachdruck, dass die slowakische Ratspräsidentschaft die Federführung für die Verhandlungen des Empfehlungsvorschlags dem Bildungsministerrat zugewiesen hat. Dass die vorgeschlagene Empfehlung, die sich weitgehend mit Bildungsfragen befasst, federführend in der Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und Integration entworfen wurde, sieht der Bundesrat kritisch. Die angestrebte "Kompetenzgarantie" orientiert folglich Bildungsfragen an rein ökonomischen Aspekten und stellt gerade nicht auf das Grundrecht einer guten und angemessenen Bildung für alle ab. Der Einzelne und seine Kompetenzen werden dabei nur als "Humankapital" angesehen, was weder dem Eigenwert noch der Aufgabe von Bildung gerecht wird. Im Gegensatz zu dieser Ausrichtung an der Wirtschaft findet die Notwendigkeit der Unterstützung durch die und Mitwirkung der Wirtschaft bei der Umsetzung der Garantie im Text kaum Niederschlag.



Drucksache 116/16 (Beschluss)

... 14. Der Bundesrat sieht mit großer Sorge, dass Bildungsthemen auf EU-Ebene von anderen Bereichen, insbesondere dem Bereich Beschäftigung und Soziales, zunehmend vereinnahmt werden. Institutionell hat dies bereits in der Umstrukturierung der Generaldirektionen der Kommission und der Zuordnung der beruflichen Bildung und Erwachsenenbildung sowie des Bereichs der "Fertigkeiten" zur Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und Integration Niederschlag gefunden. Der Bundesrat betont erneut, dass die Bildungskooperation auf europäischer Ebene einen ausschließlich freiwilligen Prozess darstellt und sich der Bildungsbereich hierin elementar von dem stärker vergemeinschafteten Beschäftigungsbereich unterscheidet. Der Bildungsbereich darf nicht faktisch mit anderen Politikbereichen gleichgestellt werden. Darüber hinaus fordert der Bundesrat, dass Bildungsdossiers auch bei zukünftigen Initiativen der Kommission, wie der sogenannten "Agenda für neue Kompetenzen", weiterhin federführend von den hierfür zuständigen Bildungsgremien behandelt werden.



Drucksache 496/1/16

... Die Anforderungen an die zu fordernde Sachkunde sind durch die Herausforderungen der energetischen Gebäudesanierung und Modernisierung erheblich gestiegen. Dies bekräftigt auch der Gesetzentwurf, der durch die Einführung des Sachkundenachweises für Wohnungseigentumsverwalter ausdrücklich einen Beitrag zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung und Modernisierung von Wohnimmobilien leisten möchte (siehe Vorblatt, A. Problem und Ziel, Seite 1). Dieses Ziel sollte sich jedoch nicht nur im Vorblatt, sondern auch in den gesetzlichen Regelungen zur Sachkunde niederschlagen. Eine Differenzierung hinsichtlich der Berufsgruppen ist sachlich nicht gerechtfertigt, so dass Fachkenntnisse zu energetischen Eigenschaften sowohl von Immobilienmaklern als auch von Wohnungseigentumsverwaltern zu erwarten sind.



Drucksache 655/1/16

... Darüber hinaus ist die Erhöhung der Rückhaltefähigkeit der Böden kein geeignetes Instrument, um Starkregenereignissen zu begegnen. Die aktuellen Ergebnisse einer Untersuchung der Universität Freiburg zeigen, dass bei Starkregenereignissen auf Grund der in sehr kurzer Zeit fallenden erheblichen Niederschlagsmengen gerade in der Mittelgebirgs- und Hügellandschaft eine Stärkung der Versickerungsfähigkeit der Böden nicht zu einer Hochwasserabflussreduzierung beiträgt. Die Versickerungsfähigkeit - so wünschenswert sie generell sein mag - war und konnte hier kein relevanter Faktor sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/1/16




1. Hauptempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 1 Nummer 1

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1a

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 71 Absatz 1 Satz 3 - neu - WHG

4. Hauptempfehlung zu Ziffer 5

Zu Artikel 1 Nummer 4

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1 Nummer 4

6. Hauptempfehlung zu den Ziffern 7, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 21 bis 23

Zu Artikel 1 Nummer 5

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Hauptempfehlung zu den Ziffern 10 teilweise , 11 und 12

Zu Artikel 1 Nummer 5

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu -, Absatz 2 Satz 1 WHG

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 WHG

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 7

Zu Artikel 1 Nummer 5

12. Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 7

Zu Artikel 1 Nummer 5

13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 3 Satz 2 WHG , Nummer 6 § 78b Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 WHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 5

15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 5

16. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 4 Satz 3 - neu -, Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 WHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 5

18. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 WHG

19. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WHG

20. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 3 WHG

21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

23. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

24. Hauptempfehlung zu Ziffer 26

Zu Artikel 1 Nummer 6

25. Hauptempfehlung zu Ziffer 27

Zu Artikel 2 Nummer 1a

26. Hilfsempfehlung zu Ziffer 24

27. Hilfsempfehlung U zu Ziffer 25

Zu Artikel 1 Nummer 6

28. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu - WHG

29. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Absatz 2 Satz 1 WHG

30. Hauptempfehlung U zu Ziffern 31 und 33

Zu Artikel 1 Nummer 6

31. Hilfsempfehlung zu Ziffer 30

Zu Artikel 1 Nummer 6

32. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 WHG

33. Hilfsempfehlung zu Ziffer 30

Zu Artikel 1 Nummer 6

34. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d Absatz 2 Satz 3 WHG

35. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 1 WHG

36. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 3 WHG

37. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 6 WHG

38. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Nummer 18 WHG

39. Zu Artikel 1

40. Zu Artikel 1

41. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 6 Nummer 12 BauGB

42. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG

43. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 VwGO


 
 
 


Drucksache 116/1/16

... 35. Der Bundesrat sieht mit großer Sorge, dass Bildungsthemen auf EU-Ebene von anderen Bereichen, insbesondere dem Bereich Beschäftigung und Soziales, zunehmend vereinnahmt werden. Institutionell hat dies bereits in der Umstrukturierung der Generaldirektionen der Kommission und der Zuordnung der beruflichen Bildung und Erwachsenenbildung sowie des Bereichs der "Fertigkeiten" zur Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und Integration Niederschlag gefunden. Der Bundesrat betont erneut, dass die Bildungskooperation auf europäischer Ebene einen ausschließlich freiwilligen Prozess darstellt und sich der Bildungsbereich hierin elementar von dem stärker vergemeinschafteten Beschäftigungsbereich unterscheidet. Der Bildungsbereich darf nicht faktisch mit anderen Politikbereichen gleichgestellt werden. Darüber hinaus fordert der Bundesrat, dass Bildungsdossiers auch bei zukünftigen Initiativen der Kommission, wie der sogenannten "Agenda für neue Kompetenzen", weiterhin federführend von den hierfür zuständigen Bildungsgremien behandelt werden.



Drucksache 745/16 (Beschluss)

... Der Mindestinhalt des SPFV-Plans wird im Gesetz näher bestimmt. Darüber hinaus wird die Beachtung des Prinzips des Integralen Taktfahrplans vorgegeben. Die unter dem Titel "Deutschlandtakt" diskutierten Ziele und Inhalte könnten im Fernverkehrsplan ihren verbindlichen Niederschlag finden. Soweit das die Kapazität und Gestaltung der Infrastruktur sowie andere Zwänge nicht zulassen, sind Abweichungen möglich. Es soll aber auf einen verhältnismäßigen Abbau der entgegenstehenden Zwänge hingewirkt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 745/16 (Beschluss)




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Gestaltung des Schienenpersonenfernverkehrs (Schienenpersonenfernverkehrsgesetz - SPFVG)

§ 1
Gewährleistungsauftrag

§ 2
Schienenpersonenfernverkehrsplan (SPFV-Plan)

§ 3
Mitwirkungspflichten

§ 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4


 
 
 


Drucksache 690/16

... § 36 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 690/16




Gesetz

Kapitel 1
Rechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt

§ 1
Filmförderungsanstalt

§ 2
Aufgaben der Filmförderungsanstalt

§ 3
Aufgabenerfüllung

§ 4
Dienstleistungen für andere Einrichtungen

Kapitel 2
Organe, Förderkommissionen

Abschnitt 1
Organe

§ 5
Organe der Filmförderungsanstalt

Abschnitt 2
Verwaltungsrat

§ 6
Zusammensetzung

§ 7
Berufung, Amtszeit

§ 8
Aufgaben, Satzung, Richtlinien

§ 9
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Einberufung, Rechte, Geschäftsordnung

§ 10
Ausschüsse

§ 11
Befangenheit

Abschnitt 3
Präsidium

§ 12
Vorsitz, Zusammensetzung, Amtszeit, Geschäftsordnung

§ 13
Aufgaben, Rechte

§ 14
Beschlussfähigkeit, Verfahren, Befangenheit

Abschnitt 4
Vorstand

§ 15
Bestellung, Amtsdauer, Geschäftsordnung

§ 16
Aufgaben, Rechte

§ 17
Förderentscheidungen

§ 18
Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands

§ 19
Entscheidungen zu Sperrfristen

Abschnitt 5
Förderkommissionen

§ 20
Ständige Förderkommissionen

§ 21
Vorschläge für die Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung

§ 22
Bestellung der Mitglieder der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung

§ 23
Bestellung der Mitglieder der Kommission für Kinoförderung

§ 24
Verbot der Personenidentität, Abberufung, Neubestellung

§ 25
Geschäftsordnung, Befangenheit

§ 26
Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung

§ 27
Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung

§ 28
Verfahren zur Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung

§ 29
Kommission für Kinoförderung

§ 30
Weitere Förderkommissionen

§ 31
Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen

Kapitel 3
Satzung, Haushalt, Aufsicht

§ 32
Satzung

§ 33
Wirtschaftsplan

§ 34
Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 35
Rücklagen

§ 36
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen

§ 37
Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung

§ 38
Aufsicht

Kapitel 4
Förderung - Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Zweckbindung der Fördermittel, Begriffsbestimmungen

§ 39
Zweckbindung der Fördermittel

§ 40
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 41
Filmbezogene allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 42
Internationale Koproduktionen

§ 43
Internationale Kofinanzierungen

§ 44
Förderfähigkeit von internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen

§ 45
Fördervoraussetzungen bei internationalen Kofinanzierungen

§ 46
Nicht förderfähige Filme

§ 47
Barrierefreie Fassung

§ 48
Herstellung der Kopien

§ 49
Archivierung

§ 50
Ausschluss von Personen von der Förderung

Abschnitt 3
Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

§ 51
Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

§ 52
Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Abschnitt 4
Sperrfristen

§ 53
Regelmäßige Sperrfristen

§ 54
Ordentliche Verkürzung der Sperrfristen

§ 55
Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen

§ 56
Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen

§ 57
Verletzung der Sperrfristen

§ 58
Ermächtigung des Verwaltungsrats

Kapitel 5
Förderung der Filmproduktion

Abschnitt 1
P r o j ektfilmförderung

§ 59
Förderhilfen

§ 60
Art und Höhe, Mindestförderquote

§ 61
Auswahl von Vorhaben

§ 62
Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen

§ 63
Eigenanteil des Herstellers

§ 64
Ausnahmen beim Eigenanteil

§ 65
Bürgschaften

§ 66
Antrag

§ 67
Bewilligung

§ 68
Förderzusage, Form

§ 69
Auszahlung

§ 70
Schlussprüfung

§ 71
Tilgung des Darlehens

§ 72
Sonstige Rückzahlungspflicht

Abschnitt 2
Referenzfilmförderung

Unterabschnitt 1
Referenzfilmförderung für programmfüllende Filme

§ 73
Förderhilfen, Referenzpunkte

§ 74
Zuschauererfolg

§ 75
Erfolge bei Festivals und Preise

Unterabschnitt 2
Referenzfilmförderung für Dokumentar-, Kinder-, Erstlingsfilme und Filme mit niedrigen Herstellungskosten

§ 76
Förderhilfen, Referenzpunkte

§ 77
Zuschauererfolg

§ 78
Erfolge bei Festivals und Preise

Unterabschnitt 3
Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz

§ 79
Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz

Unterabschnitt 4
Verfahren, Art und Höhe der Förderung

§ 80
Verteilung der Referenzpunkte

§ 81
Art und Höhe

§ 82
Antrag

§ 83
Zuerkennung

§ 84
Verwendung

§ 85
Besondere Verwendungsmöglichkeiten

§ 86
Bürgschaften

§ 87
Begonnene Maßnahmen

§ 88
Auszahlung

§ 89
Schlussprüfung

§ 90
Rückzahlungspflicht

Kapitel 6
Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme

§ 91
Referenzförderung

§ 92
Erfolge bei Festivals und Preise

§ 93
Förderart, Verteilung der Referenzpunkte

§ 94
Antrag

§ 95
Zuerkennung

§ 96
Verwendung

§ 97
Auszahlung

§ 98
Schlussprüfung

§ 99
Rückzahlung

Kapitel 7
Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung

Abschnitt 1
Drehbuch- und Treatmentförderung

§ 100
Förderhilfen

§ 101
Förderart, Auswahl von Vorhaben

§ 102
Antrag

§ 103
Verwendung

§ 104
Auszahlung

§ 105
Schlussprüfung

§ 106
Rückzahlung

Abschnitt 2
Förderung der Drehbuchfortentwicklung

§ 107
Förderhilfen

§ 108
Förderart, Auswahl von Vorhaben

§ 109
Antrag

§ 110
Sachverständige Begleitung

§ 111
Verwendung

§ 112
Auszahlung

§ 113
Schlussprüfung, Rückzahlung

§ 114
Ermächtigung des Verwaltungsrats

Kapitel 8
Förderung des Absatzes

Abschnitt 1
Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft

§ 115
Förderhilfen

§ 116
Verwendung für den Verleih und Vertrieb

§ 117
Verwendung für den Videoabsatz

§ 118
Art und Höhe

§ 119
Auswahl von Vorhaben

§ 120
Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen und ausländischen Filmen

§ 121
Antrag

§ 122
Bewilligung

§ 123
Auszahlung

§ 124
Schlussprüfung

§ 125
Tilgung des Darlehens

§ 126
Sonstige Rückzahlungspflicht

Abschnitt 2
Referenzförderung für Verleihunternehmen

§ 127
Förderhilfen, Referenzpunkte

§ 128
Art der Förderhilfe, Antrag

§ 129
Zuerkennung

§ 130
Verwendung

§ 131
Auszahlung

§ 132
Begonnene Maßnahmen

§ 133
Schlussprüfung, Rückzahlung

Kapitel 9
Kinoförderung

Abschnitt 1
Kinoprojektförderung

§ 134
Förderhilfen

§ 135
Art und Höhe

§ 136
Erlass von Restschulden

§ 137
Auswahl von Projekten

Abschnitt 2
Kinoreferenzförderung

§ 138
Förderhilfen

§ 139
Art und Höhe, Verteilung der Referenzpunkte

Abschnitt 3
Verfahren

§ 140
Antrag

§ 141
Zuerkennung der Kinoreferenzförderung

§ 142
Auszahlung

§ 143
Verwendung der Kinoreferenzförderung

§ 144
Schlussprüfung, Rückzahlung

Kapitel 10
Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes

§ 145
Vorgaben für Richtlinie

Kapitel 11
Finanzierung, Verwendung der Mittel

Abschnitt 1
Finanzierung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 146
Filmabgabe

§ 147
Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander

§ 148
Erhebung der Filmabgabe

§ 149
Fälligkeit

§ 150
Begriffsbestimmung Kinofilm

Unterabschnitt 2
Filmabgabe der Kinos und der Videowirtschaft

§ 151
Filmabgabe der Kinos

§ 152
Filmabgabe der Videoprogrammanbieter

§ 153
Filmabgabe der Anbieter von Videoabrufdiensten

Unterabschnitt 3
Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

§ 154
Filmabgabe der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter

§ 155
Filmabgabe der Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts

§ 156
Filmabgabe der Veranstalter von Bezahlfernsehen und der Programmvermarkter

§ 157
Medialeistungen

§ 158
Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

Abschnitt 2
Verwendung der Einnahmen

§ 159
Aufteilung der Einnahmen auf die Förderarten

§ 160
Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

§ 161
Ermächtigung des Verwaltungsrats

§ 162
Verwendung von Tilgungen

§ 163
Verwendung von Rücklagen, Überschüssen und nicht verbrauchten Haushaltsmitteln

Kapitel 12
Auskunftspflichten und Datenverwendung

§ 164
Auskünfte

§ 165
Zeitpunkt und Form der Meldepflicht

§ 166
Kontrolle der gemeldeten Daten

§ 167
Schätzung

§ 168
Übermittlung und Veröffentlichung von Daten

§ 169
Förderbericht

Kapitel 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 170
Übergangsregelungen

§ 171
Beendigung der Filmförderung

§ 172
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 55/15 (Beschluss)

... ausgesprochen. Dieses allgemeine Koppelungsverbot sollte auch seinen Niederschlag in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung finden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 55/15 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG , Doppelbuchstabe dd § 2 Absatz 2 Satz 2 UKlaG

3. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 - neu - UKlaG

4. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 12a UKlaG

5. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 12a UKlaG

6. Zu Artikel 4a - neu - § 28 Absatz 3b BDSG

'Artikel 4a Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 120/15 (Beschluss)

... Neben dem altersgerechten Umbau und dem Barriereabbau sollte allerdings auch mit der Brachflächenrevitalisierung ein weiterer Teilaspekt des Städtebaus besondere Erwähnung finden. Diese ausdrückliche Klarstellung ist geboten vor dem Hintergrund der großen Bedeutung der Brachflächenrevitalisierung für die örtliche und städtische Gemeinschaft und angesichts der Langfristigkeit dieser Aufgabenstellung und Höhe des Finanzbedarfs. Das gesamtstaatliche Interesse an einer Brachflächenrevitalisierung im Hinblick auf das Ökosystem und auf die infrastrukturellen Einrichtungen der Kommunen findet insbesondere in der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung ihren Niederschlag, die auf eine Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme und eine Verringerung des Zuwachses als Fläche für Siedlung und Verkehr auf 30 Hektar pro Tag bis 2020 gerichtet ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/15 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zur Beteiligung des Bundes an der Bildungsinfrastruktur

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zu Artikel 1 KInvFErrG

7. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b KInvFG

8. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - KInvFG

9. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c KInvFG

10. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d KInvFG

11. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a KInvFG

12. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b KlnvFG

13. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c KlnvFG

14. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 3 KlnvFG

15. Zu Artikel 2 § 4 Absatz 1 KInvFG

16. Zu Artikel 2 § 6 Absatz 1 Satz 1 KInvFG

17. Zu Artikel 2 § 6 Absatz 3 Satz 1 KInvFG

18. Zu Artikel 4 § 4 Absatz 7 Satz 1 AufbHG

19. Zu Artikel 4 § 4 Absatz 7 Satz 2 AufbHG


 
 
 


Drucksache 43/15

... "Bei der Niederschlagung von

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 43/15




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung

Artikel 1

§ 284
der Abgabenordnung und der Abschnitt 52 sind entsprechend anzuwenden. Ferner kann der Arrestschuldner zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung herangezogen werden, wenn ein Versuch, den Arrest in das bewegliche Vermögen des Arrestschuldners zu vollziehen oder nach Maßgabe des § 315 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung eine Urkunde, zum Beispiel einen Hypotheken- oder Grundschuldbrief gem. § 310 Absatz 1 Satz 1 oder § 321 Absatz 6 der Abgabenordnung, zu erlangen, erfolglos geblieben ist. Die Vorschriften des § 315 Absatz 3, 4 der Abgabenordnung und des Abschnitts 53 Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

2 Allgemeines

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 17

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 510/1/15

... Der Bundesrat ist ferner der Auffassung, dass die ermutigenden Ergebnisse des Klimagipfels in Paris auch ihren Niederschlag in den europäischen Energie- und Klimazielen finden müssen. Er fordert die Kommission daher dazu auf, die bestehenden Zielmarken von 27 Prozent erneuerbare Energien, 40 Prozent Emissionsminderung und 27 Prozent Effizienzsteigerung bis 2030 zu überprüfen und ambitioniert anzuheben. Damit diese Ziele in allen Mitgliedstaaten verankert werden, ist nach Auffassung des Bundesrates ein verbindlicher "Governance-Rahmen" mit nachvollziehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen der Mitgliedstaaten erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 510/1/15




Zur Vorlage insgesamt

REFIT - Programm gesellschaftlich gestalten

Andere Dinge in Angriff nehmen - Die Dinge anders angehen

EU -Haushalt

Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen Bildung

2 Geschlechtergleichstellung

Gemeinsame Agrarpolitik

2 Tierschutzstrategie

2 Milchmarkt

2 Gentechnik

Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt

Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik Umwelt-, Natur- und Klimaschutz

Nachhaltigkeitsstrategie für Europa

Natura 2000

Schutz der Umweltmedien Wasser, Luft und Boden

2 Kreislaufwirtschaftsstrategie

2 Energieunion

86. Hauptempfehlung des U:

87. Hilfsempfehlung des U:

Horizont 2020

Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis

Auf gegenseitigem Vertrauen fußender Raum des Rechts und der Grundrechte

Hin zu einer neuen Migrationspolitik

Eine Union des demokratischen Wandels

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 481/15

... ) und mit entsprechenden Finanzierungsvorgaben verabschiedet, um die Armutsbekämpfung und die nachhaltige Entwicklung, die miteinander zusammenhängen, gleichzeitig anzugehen. Untermauert wird das Ganze durch eine neue "Globale Partnerschaft" zur Mobilisierung aller Umsetzungsmittel und aller Akteure. Die angestrebte Allgemeingültigkeit für alle Länder bringt eine völlig neue Sichtweise von Entwicklung mit sich, was sich auch in den künftigen Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU niederschlagen wird.



Drucksache 93/15

... Die meisten Mitgliedstaaten haben neue vorläufige Hochwasserrisikobewertungen erstellt, andere hingegen verlassen sich auf bisherige Bewertungen oder einen Mix aus neuen und alten Bewertungen. Flussüberschwemmungen sind die in der EU mit Abstand am häufigsten gemeldete Hochwasserursache, gefolgt von niederschlagsbedingten Überschwemmungen und Meereshochwasser. Die am häufigsten gemeldeten Folgen betreffen wirtschaftliche Schäden; menschliche Schäden stehen an zweiter Stelle.32 Die Kriterien für die Definition des Begriffs "signifikantes Hochwasser" und die Festlegung von Methoden für die Quantifizierung der Auswirkungen sind vielfältig und in einigen Fällen nicht detailliert genug.



Drucksache 16/15

... Die Neufassung erstreckt die bisherige Regelung besonders schwerer Fälle über die Fälle des § 299 StGB hinaus auf den neuen Straftatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gemäß § 299a StGB-E. Diese Erweiterung findet auch in der Neufassung der Paragrafenbezeichnung inhaltlich Niederschlag. Die Statuierung besonders schwerer Fälle trägt dem Umstand Rechnung, dass der in § 299a StGB-E vorgesehene Sanktionsrahmen Fällen besonderen Unrechts- oder Schuldgehalts im Einzelfall nicht gerecht werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 16/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Bund

II. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 299a
Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen

§ 300
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

§ 302
Erweiterter Verfall

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 56/15 (Beschluss)

... Der Resozialisierungsgedanke rechtfertigt es nicht, selbst vermögende Täter von vornherein nur mit einem Teil der Kosten der Prozessbegleitung zu belasten. Dem Resozialisierungsgebot wird vielmehr genügt, wenn bei der Anwendung der kosten- und haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 10 Absatz 1 Kostenverfügung und der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Beitreibungsverfahren, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners berücksichtigt werden und im Einzelfall Stundung, Ratenzahlung, Niederschlagung oder Erlass gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02 - Abs. -Nr. 26 ff.).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 56/15 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 406d Absatz 3 Satz 2 StPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g Absatz 2 Satz 2 StPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g StPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g StPO

6. Zu Artikel 3 Nummer 2 Nummer 3150, Nummer 3151, Nummer 3152 Gebührenspalte, Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GKG] Kostenverzeichnis

7. Zu Artikel 4 Satz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 56/1/15

... Der Resozialisierungsgedanke rechtfertigt es nicht, selbst vermögende Täter von vornherein nur mit einem Teil der Kosten der Prozessbegleitung zu belasten. Dem Resozialisierungsgebot wird vielmehr genügt, wenn bei der Anwendung der kosten- und haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 10 Absatz 1 Kostenverfügung und der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Beitreibungsverfahren, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners berücksichtigt werden und im Einzelfall Stundung, Ratenzahlung, Niederschlagung oder Erlass gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02 - Abs. -Nr. 26 ff.).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 56/1/15




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 406d Absatz 3 Satz 2 StPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g Absatz 2 Satz 2 StPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g Absatz 3 Satz 2 StPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g StPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g StPO

7. Zu Artikel 3 Nummer 2 Nummer 3150, Nummer 3151, Nummer 3152 Gebührenspalte, Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GKG] Kostenverzeichnis

8. Zu Artikel 4 Satz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 502/1/15

... 6. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, die Bereiche "Beschäftigung und Soziales" im Sinne einer Wirtschafts- und Sozialunion stärker in den Blick zu nehmen. In der Krise in Griechenland hat sich gezeigt, dass Strukturreformen und der Weg zu einer Haushaltskonsolidierung sich in höherer Arbeitslosigkeit niederschlagen [können]. Daher ist es sinnvoll und wichtig, sowohl bei der Folgenabschätzung von Strukturreformen als auch bei Reformprogrammen neben wirtschafts- und finanzpolitischen Aspekten auch verstärkt sozialpolitische Aspekte zu berücksichtigen.



Drucksache 441/15 (Beschluss)

... Das Ausbauziel für 2020 darf nicht als Schlusspunkt gesehen werden, vielmehr müssen die regulatorischen Rahmenbedingungen für die Kraft-WärmeKopplung so gestaltet werden, dass auch über das Jahr 2020 hinaus der Anteil der Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung mindestens auf dem für 2020 anvisierten Niveau erhalten bleibt. Dies muss sich in dem Gesetz niederschlagen. Daher wird dem § 1 Absatz 1 ein Satz 2 hinzugefügt, der das Ziel eines fortgesetzten Ausbaus der Kraft-Wärme-(Kälte-)Kopplung auch über das Jahr 2020 hinaus im Gesetz verankert.



Drucksache 441/1/15

... Das Ausbauziel für 2020 darf nicht als Schlusspunkt gesehen werden, vielmehr müssen die regulatorischen Rahmenbedingungen für die Kraft-WärmeKopplung so gestaltet werden, dass auch über das Jahr 2020 hinaus der Anteil der Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung mindestens auf dem für 2020 anvisierten Niveau erhalten bleibt. Dies muss sich in dem Gesetz niederschlagen. Daher wird dem § 1 Absatz 1 ein Satz 2 hinzugefügt, der das Ziel eines fortgesetzten Ausbaus der Kraft-Wärme-(Kälte-)Kopplung auch über das Jahr 2020 hinaus im Gesetz verankert.



Drucksache 632/1/15

... Ausweislich der Einzelbegründung zu § 5a Absatz 3 BStatG-E setzt sich das fachlich zuständige Bundesministerium mit den fachlich betroffenen Bundesministerien und - soweit es sich um eine Übermittlung von Daten durch Verwaltungsstellen der Länder handelt - mit den jeweils zuständigen Ministerien der Länder über die Modalitäten der Durchführung der Eignungsuntersuchungen ins Benehmen. Diese Intention des Gesetzgebers hat im Wortlaut des Gesetzes jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dies soll mit dem vorliegenden Änderungsantrag nachgeholt werden. Der Begriff der "Stellen der Länder" umfasst dabei alle Verwaltungsstellen, die den Ländern zuzurechnen sind, einschließlich derjenigen der Kommunen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 632/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 3 Absatz 1 Nummer 2 BStatG , [Doppelbuchstabe hh § 3 Absatz 1 Nummer 8 BStatG ]

2. [b In Doppelbuchstabe hh ist § 3 Absatz 1 Nummer 8 wie folgt zu fassen:

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 3 Absatz 1 Nummer 6 BStatG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 5a BStatG

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:

Zu Artikel 1 Nummer 6

6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:

Zu Artikel 1 Nummer 6

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 4 BStatG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 7 Absatz 7 - neu - BStatG

9. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 1 BStatG , Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 StatRegG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 2 BStatG

11. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13a Satz 2 BStatG

12. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13a Satz 3 und 4 BStatG

13. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13a Satz 3 und Satz 3a - neu - BStatG

14. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 16 BStatG


 
 
 


Drucksache 55/1/15

... Gerade für unentgeltlich angebotene Leistungen im Internet, wie z.B. die Nutzung von sozialen Netzwerken, bezahlen Verbraucherinnen und Verbraucher faktisch mit ihren Daten, die von den Anbietern dann für andere Geschäftszwecke verwendet werden. Hier kann eine Verbesserung der Rechtsstellung von Verbraucherinnen und Verbrauchern aber nur erreicht werden, wenn man Unternehmen wirksam untersagt, ihre Angebote von dem Einverständnis der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Datennutzung abhängig zu machen. Denn wenn Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Dienstleistung nur unter der Bedingung angeboten wird, dass vorher die Zustimmung zu einer weitergehenden kommerziellen Nutzung persönlicher Daten erfolgt, kann von einer freiwillig abgegebenen Einwilligung in die Datennutzung realistischerweise nicht ausgegangen werden. Bereits mit Beschluss vom 13. Februar 2009, BR-Drucksache 4/09(B), Ziffer 15, hat sich der Bundesrat daher für die Aufnahme eines allgemeinen Koppelungsverbotes im Bundesdatenschutzgesetz ausgesprochen. Dieses allgemeine Koppelungsverbot sollte auch seinen Niederschlag in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung finden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 55/1/15




1. Zum Gesetzentwurf allgemein*

5. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG

6. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG ,

7. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben cc und dd § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und Satz 2 UKlaG

8. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 - neu - UKlaG

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 2b UKlaG

10. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 12a UKlaG

11. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 12a UKlaG

12. Zu Artikel 4a - neu - § 28 Absatz 3b BDSG

'Artikel 4a Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

13. Zu Artikel 4a - neu - § 28 Absatz 3b Satz 1 BDSG

'Artikel 4a Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

14. Zum Gesetzentwurf allgemein

15. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 502/15 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, die Bereiche "Beschäftigung und Soziales" im Sinne einer Wirtschafts- und Sozialunion stärker in den Blick zu nehmen. In der Krise in Griechenland hat sich gezeigt, dass Strukturreformen und der Weg zu einer Haushaltskonsolidierung sich in höherer Arbeitslosigkeit niederschlagen können. Daher ist es sinnvoll und wichtig, sowohl bei der Folgenabschätzung von Strukturreformen als auch bei Reformprogrammen neben wirtschafts- und finanzpolitischen Aspekten auch verstärkt sozialpolitische Aspekte zu berücksichtigen.



Drucksache 641/14 (Beschluss)

... Im Interesse der wirtschaftlichen Patientenversorgung ist es jedoch erforderlich, auch und gerade aktive implantierbare medizinische Geräte, die stets besonders invasiv und hochrisikoreich sind, einer Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zu unterziehen. Eine sozialversicherungsrechtliche Privilegierung aktiv implantierbarer medizinischer Geräte ist sachlich nicht gerechtfertigt und entspricht wohl auch nicht der Intention der Bundesregierung (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf zu Artikel 1 Nummer 66), die, sofern sie bestand, im Gesetzeswortlaut aber keinen hinreichend bestimmten Niederschlag gefunden hat. Neben dem Bestimmtheitserfordernis sprechen auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für eine ausdrückliche Einbeziehung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dieser Medizinprodukte in den Regelungsbereich des § 137h SGB V. Eine analoge Anwendung des § 137h SGB V auf aktive implantierbare medizinische Geräte scheidet wegen des Eingriffscharakters der Norm aus. Aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme des § 137h Absatz 2 Satz 1 SGB V auf die Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 641/14 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a - neu - , Nummer 8a - neu - § 38a - neu - , Nummer 21 § 60 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Satz 3, Satz 4 - neu-, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2, Absatz 3 Nummer 3 , Nummer 25 § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Nummer 60a - neu - § 133 Überschrift und Absatz 3 SGB V

§ 38a
Leistungen des Rettungsdienstes

§ 60
Kosten der Krankenfahrten

§ 133
Leistungen des Rettungsdienstes und Krankenfahrten

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 27b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 27b Absatz 2 Satz 2a - neu -, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 und 4 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 28 Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 35a Absatz 6 SGB V und Artikel 13a - neu - § 6 Absatz 1 AM-NutzenV

'Artikel 13a Änderung der Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach § 35a Absatz 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach § 130b SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 8b - neu - § 38 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - und Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V

8. Zu Artikel 1 nach Nummer 8 Schaffung einer Pflichtleistung Haushaltshilfe, § 38SGBV

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 3 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 3 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 4 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 6 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 8 SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 43c Absatz 3 Satz 11 - neu - SGB V Artikel 1 Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:

15. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 47a Absatz 1 SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - und 16b - neu § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 - neu -, Absatz 2 Nummer 6 - neu -, § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 SGB V

Zu Nummer 16a

Zu Nummer 16b

17. Zu Artikel 1 Nummer 23a - neu - § 65d - neu - SGB V

§ 65d
Förderung von Einrichtungen zur Verbesserung der Patientensicherheit

Zu § 65d

Zu § 65d

Zu § 65d

Zu § 65

18. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe 0a - neu - § 71 Absatz 1 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - SGB V

19. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 71 Absatz 4 Satz 2, Satz 3 - neu - und Satz 4, Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7 - neu - und Absatz 8 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

20. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe 0a - neu - § 73 Absatz 1a Satz 3a - neu SGB V

21. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu § 73b Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V

22. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b1 - neu - § 73b Absatz 4a Satz 5 SGB V

23. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b § 75 Absatz 1a Satz 2, Satz 6, Satz 7, Satz 13 - neu -, Satz 14 - neu - und Absatz 1a1 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

24. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b § 75 Absatz 1b Satz 3a - neu -, Satz 3b - neu - und Satz 3c - neu - SGB V

25. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b § 75 Absatz 1b Satz 3d - neu - SGB V

26. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 75a Absatz 7 und Absatz 8 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

27. Zu Artikel 1 Nummer 32 § 79 Absatz 3a Satz 1 SGB V

28. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe h1 - neu - § 87 Absatz 5a SGB V

29. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a1 - neu - § 87a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 - neu - SGB V

30. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b § 87a Absatz 4a SGB V

31. Zu Artikel 1 Nummer 37 § 90 Absatz 4 Satz 2 SGB V und Nummer 52 Buchstabe a1 - neu § 116b Absatz 3 Satz 7 zweiter Halbsatz SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 92 Absatz 6a Satz 3 SGB V

33. Zu Artikel 1 Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

34. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 92a Absatz 1 Satz 6 SGB V

35. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 92a Absatz 1 Satz 7 SGB V

36. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 92a Absatz 3 Satz 1 SGB V

37. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 92b Absatz 1 Satz 3a neu -, Satz 3b - neu - und Satz 3c - neu - SGB V

38. Zu Artikel 1 Nummer 40 §§ 92a, 92b SGB V

39. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1, Satz 3 und Satz 4 SGB V

40. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 3 und Satz 4 SGB V

41. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe c § 95 Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 - neu - SGB V

42. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 95 SGB V

43. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe a1 - neu - § 101 Absatz 2 Nummer 3 und Satz 2 - neu - SGB V

44. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 103 Absatz 3a Satz 3 SGB V

45. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 103 Absatz 3a Satz 3 SGB V

46. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 103 Absatz 3a Satz 6a - neu - SGB V

47. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b § 103 Absatz 3a Satz 8 SGB V

48. Zu Artikel 1 Nummer 45 § 105 Absatz 1a Satz 1, Satz 4 - neu -, Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - SGB V

49. Zu Artikel 1 Nummer 45 § 105 Absatz 1a Satz 7 - neu - SGB V

50. Zu Artikel 1 Nummer 45 § 105 Absatz 1b - neu - SGB V

51. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 116b Absatz 2 Satz 5a SGB V

52. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b1 - neu - § 116b Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V

53. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe c § 116b Absatz 8 SGB V

54. Zu Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe a § 117 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 4 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

55. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 118 Absatz 3 SGB V

56. Zu Artikel 1 nach Nummer 53 Zu Psychiatrischen Institutsambulanzen, § 118 SGB V

57. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 118a Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 zweiter Halbsatz SGB V

58. Zu Artikel 1 Nummer 54 Zur Schaffung von Kooperationsmöglichkeiten zur ambulanten Versorgung intensivpflegebedürftiger Versicherter in Wohngemeinschaften analog § 119b SGB V

59. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 120 Absatz 3 Satz 5 SGB V

60. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 120 Absatz 4a - neu - SGB V

61. Zu Artikel 1 nach Nummer 59 § 130b SGB V

62. Zu Artikel 1 Nummer 60a - neu - § 132a Absatz 2 Satz 7a - neu - und Satz 7b - neu - SGB V

63. Zu Artikel 1 Nummer 60b - neu - § 132e Absatz 1 Satz 3a - neu - SGB V

64. Zu Artikel 1 Nummer 60c - neu - § 133 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - SGB V

65. Zu Artikel 1 Nummer 61 § 134a Absatz 5 SGB V

67. Zu Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe b § 137c Absatz 3 SGB V

68. Zu Artikel 1 Nummer 66 § 137h Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V

69. Zu Artikel 1 Nummer 66 § 137h SGB V

70. Zu Artikel 1 Nummer 66a - neu - § 139 Absatz 9 - neu - SGB V , Nummer 84a - neu - § 284a - neu - SGB V und Nummer 84 Buchstabe c § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 - neu SGB V

§ 284a
Beauftragung externer Hilfsmittelberater

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

71. Zu Artikel 1 Nummer 69 § 140a Absatz 2 Satz 4a - neu -, Absatz 3a - neu - und Absatz 6 Satz 3 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

72. Zu Artikel 1 Nummer 69 § 140a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB V

73. Zu Artikel 1 Nummer 69 § 140a Absatz 4 Satz 8 - neu - SGB V

74. Zu Artikel 1 Nummer 74 § 220 Absatz 3 SGB V

75. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 265 Absatz 1 und Absatz 2 - neu - SGB V

76. Zu Artikel 1 Nummer 80 § 275 Absatz 1a Satz 5 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

77. Zu Artikel 1 Nummer 81 § 278 Absatz 2 SGB V

78. Zu Artikel 1 Nummer 82 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 279 Absatz 2 Satz 2 SGB V

79. Zu Artikel 1 Nummer 82 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 279 Absatz 2 Satz 4 SGB V

80. Zu Artikel 1 Nummer 84 § 284 Absatz 5 - neu - SGB V

81. Zu Artikel 1 Nummer 85 § 295 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3a - neu - SGB V

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

82. Zu Artikel 1 Nummer 85 § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V

83. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c § 4 Absatz 7 Satz 8 KrPflG

84. Zu Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c § 4 Absatz 7 Satz 8 AltPflG

85. Zu Artikel 11a - neu - § 17c Absatz 4 Satz 2, Satz 7, Satz 8 - neu -, Satz 9 - neu -, Satz 10, Absatz 4b Satz 1, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - KHG

'Artikel 11a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

86. Zu Artikel 14 Nummer 01 - neu - § 19a Absatz 1 Satz 2 - neu - Ärzte-ZV


 
 
 


Drucksache 93/14

... Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bei einer Zivilkammer oder einer Kammer für Handelssachen anhängig sind, sollen die neuen Bestimmungen keine Anwendung finden. Für diese Verfahren soll der Grundsatz der perpetuatio fori gelten. Da die Vorschrift des § 261 Absatz 3 Nummer 2 ZPO, in der dieser Grundsatz seinen normativen Niederschlag gefunden hat, nicht auf einen Wechsel der Zuständigkeit zwischen zwei Spruchkörpern desselben Gerichts anwendbar ist (vgl. BGH, NJW 1981, 2464, 2465), bedarf es insofern einer ausdrücklichen Übergangsvorschrift.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 93/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 114a
Ist bei einem Landgericht eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet, so tritt für internationale Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Kammern für Handelssachen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 114b

§ 114c

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 37b
Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S....) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 114a

Zu § 114b

Zu § 114c

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 463/1/14

... e) Alle diese Mehrbelastungen sind vor dem Hintergrund der "Schuldenbremse", die inzwischen in vielen Länderverfassungen ihren Niederschlag gefunden hat, sowie der hohen Belastungen der Kommunen kritisch zu sehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 463/1/14




Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 FPfZG

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 4 Absatz 3, Absatz 4 - neu - PflegeZG

6. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 77/14 (Beschluss)

... 4. Flüssigkeiten, die während der Herstellung oder Lagerung von Gärfutter durch Zellaufschluss oder Pressdruck anfallen und die überwiegend aus einem Gemisch aus Wasser, Zellsaft, organischen Säuren und Mikroorganismen sowie etwaigem Niederschlagswasser bestehen (Silagesickersaft), oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 77/14 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

A Änderungen

1. Zu Fußnote 1 im Umsetzungshinweis, Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 5, § 2 Absatz 12a - neu -, § 13 Absatz 3 - neu -, § 51 Satz 1, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, § 65 Nummer 1a bis 1k - neu -, Anlage 7 - neu -

2. Zu § 2 Absatz 13

3. Zu § 2 Absatz 19a - neu -, § 37 Absatz 6 - neu -

4. Zu § 2 Absatz 21 Satz 1

5. Zu § 4 Absatz 2 Nummer 5

6. Zu § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 - neu -

7. Zu § 17 Absatz 3 Satz 2 - neu -

8. Zu § 21 Absatz 1 Satz 4 - neu -

9. Zu § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2

10. Zu § 21 Absatz 3, § 35 Absatz 2 Satz 2

11. Zu § 23 Satz 1, 2

12. Zu § 27 Absatz 2 Nummer 3

13. Zu § 29 Absatz 3 und § 29a - neu -

§ 29a
Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs

14. Zu § 30

§ 30
Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen

15. Zu § 36

16. Zu § 37 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Anlage 6 Fußnote 6

17. Zu § 41 Absatz 2 Satz 3 - neu -

18. Zu § 46 Absatz 6

19. Zu § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 3

20. Zu § 49 Absatz 3 Satz 2

21. Zu § 49 Absatz 5

22. Zu § 50 Absatz 3

23. Zu § 52 Absatz 3 Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 5, 6 und 7 - neu - § 52 Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

24. Zu § 53 Absatz 5 Satz 3 - neu -, 4 - neu - Dem § 53 Absatz 5 sind folgende Sätze anzufügen:

25. Zu § 58 Absatz 1 Satz 5 - neu -, 6 - neu - In § 58 Absatz 1 sind nach Satz 4 folgende Sätze einzufügen:

26. Zu § 65 Nummer 1l - neu - In § 65 ist nach Nummer 1k - neu - folgende Nummer 1l einzufügen:

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 337/14

... (CDNI) in Deutschland an die seit dem Abschluss des Übereinkommens eingetretenen technologischen Entwicklungen angepasst werden. Das Übereinkommen wurde am 9. September 1996 durch die Rheinuferstaaten, Belgien und Luxemburg unterzeichnet, ist aber erst am 1. November 2009 in Kraft getreten. Im Hinblick auf den mittlerweile veränderten Stand der Technik sowie die im Umgang mit den Bestimmungen des Übereinkommens gemachten Erfahrungen hat sich die Notwendigkeit von Änderungen der Anwendungsbestimmungen ergeben. Diese betreffen insbesondere technische und gewässerschutzspezifische Einzelheiten sowie den räumlichen Anwendungsbereich, im Einzelnen Anforderungen an das Nachlenzsystem, die Entladungsstandards für die Zulässigkeit der Einleitung von Wasch-, Niederschlags- und Ballastwasser mit Ladungsrückständen nach Anhang III, Ausnahmen in Bezug auf die Entladebescheinigung, den räumlichen Anwendungsbereich in Deutschland sowie Korrekturen der französischen Sprachfassung. Die Konferenz der Vertragsparteien (KVP) des Übereinkommens hat während ihrer Sitzungen am 7. Juni 2011 und am 28. Juni 2012 entsprechende Beschlüsse gefasst, die nun in nationales Recht umgesetzt werden müssen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 337/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Artikel 1

Artikel 2

Beschluss CDNI 2011-I-4 Änderung der Anwendungsbestimmung

Anlage 2
Anhang II Anforderungen an das Nachlenzsystem

Muster 1 Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen

Anlage
Anlage Beschluss CDNI 2011-I-4

Anlage 2
Anhang II Muster 1 Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen

Beschluss CDNI 2011-I-5 Änderung der Anwendungsbestimmung

Anlage 2
Anhang III Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Wasch-, Niederschlags- und Ballastwasser mit Ladungsrückständen

Anlage
ANLAGE 2 Anwendungsbestimmung

Anhang III
Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Wasch-, Niederschlags- und Ballastwasser mit Ladungsrückständen

I. REDAKTIONELLE KORREKTUREN der ENTLADUNGSSTANDARDS

II. Änderungen der ENTLADUNGSSTANDARDS

Anlage
Beschluss CDNI 2011-I-6 REDAKTIONELLE Änderungen AM WORTLAUT des CDNI und seiner Anlage 2

Beschluss CDNI 2012-I-2 Anwendungsbestimmung - Teil B Ausnahmen in Bezug auf die Entladebescheinigung gemäß Artikel 6.03 für bestimmte Schiffs- und Beförderungsarten

Anlage
Anlage Beschluss CDNI 2012-I-2

Beschluss CDNI 2012-I-1 CDNI - Änderung der Anlage 1 für Deutschland

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel und Inhalt des Entwurfs

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 580/14

... Diese Kommission hat die Verbesserung der Rechtsetzung zu einer der Hauptprioritäten dieser Amtszeit gemacht. Seinen Niederschlag wird dies bereits im Arbeitsprogramm der Kommission für 2015 finden. Die Kommission wird ihr Gesamtkonzept einer besseren Rechtsetzung im Jahr 2015 weiterentwickeln und ihm neuen Schwung verleihen. Durch Regulierung sollten Wachstumshindernisse beseitigt, neue Chancen eröffnet, Kosten minimiert und soziale und ökologische Nachhaltigkeit gewährleistet werden. Insbesondere wird die Kommission ihre im Rahmen des Programms zur Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (Regulatory Fitness and Performance Programme -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 580/14




1. Eine Investitionsoffensive für Europa

2. Mobilisierung von mindestens 315 Mrd. EUR an zusätzlichen Mitteln für Investitionen auf EU-Ebene

2.1. Der neue Europäische Fonds für strategische Investitionen

Abbildung 2: Der neue Europäische Fonds für strategische Investitionen EFSI - anfängliche Struktur nur EU-Beiträge

2.2. Aus dem neuen Fonds werden langfristige Investitionsprojekte unterstützt

2.3. Der neue Fonds wird auch Investitionen von KMU und Mid-Cap-Unternehmen fördern

2.4. Zusätzlich zu den über den Europäischen Fonds für Strategische Investitionen mobilisierten 315 Mrd. EUR kann die Wirkung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds weiter gesteigert werden

3. Lenkung der Finanzmittel in die Realwirtschaft

3.1. Schaffung einer Projekt-Pipeline auf EU-Ebene

3.2. Schaffung eines Wissens- und Informationspools und Ausbau der technischen Unterstützung auf allen Ebenen: Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle in Form einer Plattform für Investitionsberatung

3.3. Zusammenarbeit mit Akteuren auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene

4. Verbesserung des Investitionsumfelds

4.1. Eine einfachere, bessere und berechenbarere Regulierung auf allen Ebenen

4.2. Neue Quellen der Langzeitfinanzierung und Schritte in Richtung Kapitalmarktunion

4.3. Gleiche Ausgangsbedingungen und Beseitigung von Investitionshindernissen im Binnenmarkt

5. Nächste Schritte

Anhang 1
WIE WIRD SICH das INVESTITIONSPROGRAMM VORAUSSICHTLICH AUSWIRKEN?

Anhang 2
WIE FUNKTIONIERT der neue FONDS IM FALLE LANGFRISTIGER INVESTITIONEN?

Anhang 3
WIE FUNKTIONIERT der neue FONDS IM FALLE einer Unterstützung von KMU und MID-CAPUNTERNEHMEN?

Anhang 4
Zeitplan und ETAPPENZIELE


 
 
 


Drucksache 640/1/14

... neu gefasste § 45 SGB VIII hat sich in der Praxis bewährt. Die Zielsetzung gesundheitlicher Vorsorge wird bereits durch den § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB VIII erfasst. Es besteht daher kein Bedarf für die Setzung neuer Betriebserlaubnisstandards. Außerdem erfasst auch der Förderauftrag nach §§ 22, 22a SGB VIII gesundheitsfördernde Aspekte. Die Ausgestaltung dieses Förderauftrages findet ihren Niederschlag in den Bildungs- und Erziehungsplänen der Länder. Ein Regelungsbedarf besteht somit auch daher nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 640/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 2 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 und 3 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 5 Satz 1 und Satz 1a - neu - und Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 6 Satz 4 - neu - SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 SGV V

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 2 erster Halbsatz SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 2 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 3 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 3 Satz 1 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 3 Satz 1 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 20b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 SGB V und Nummer 7 § 20c Absatz 1 Satz 2 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20d Absatz 1 und Absatz 3 Satz 3 SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20d Absatz 3 Satz 4 SGB V

15. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20f Absatz 1 SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20f Absatz 2 Satz 2 SGB V

17. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 24d Satz 1 SGB V

18. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 24d Satz 1, Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB V

19. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 24d Satz 1 und Satz 4 - neu - SGB V

20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB V

21. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 26 SGB V

22. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 65a Absatz 3 - neu - SGB V

23. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 16 Absatz 2 Nummer 1 SGB VIII

24. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB VIII

25. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Absatz 1 Satz 1 SGB XI

26. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 SGB XI

27. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Absatz 2 Satz 1 SGB XI

28. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe c - neu - § 18 Absatz 8 - neu - SGB XI

29. Zu Artikel 8 § 34 Absatz 10a IfSG

30. Zu Artikel 8 § 34 Absatz 10a Satz 2 und 3 IfSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

31. Zu Artikel 11a - neu - § 192 Absatz 1a - neu - VVG

Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 151/14 (Beschluss)

... Die Formulierung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode, "Die Qualität soll dabei risikoadjustiert und anhand wesentlicher Indikatoren gemessen werden." (siehe Abschnitt 2.4 Krankenhausversorgung Absatz 5), findet in dem Gesetzentwurf keinen Niederschlag.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 151/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 43b Absatz 3 Satz 11 - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und Absatz 7e Satz 1 und 2 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 5 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Nummer 6a - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 1 und Satz 4a - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 6 und Absatz 7 Nummer 11 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 192 Absatz 3 - neu - SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 269 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 38a neu- § 291a Absatz 1a Satz 2 SGB V

10. Zu Artikel 11 § 12 Absatz 1 c Satz 2 VAG

11. Zu Artikel 1 1a - neu - § 17c Absatz 4 und Absatz 4b Satz 1 und 3 KHG

'Artikel 11a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 325/14

... Die möglichen Folgen unlauterer Handelspraktiken auf Ebene der EU geben nicht nur der Kommission, sondern auch dem Europäischen Parlament Anlass zur Sorge. Im Januar 2012 hat das Parlament eine Entschließung12 angenommen, in der die Europäische Dimension der Ungleichgewichte in der Lebensmittelversorgungskette, die sich in unlauteren Praktiken niederschlagen können, hervorgehoben wird. Die Entschließung enthält eine Liste bestimmter Praktiken, die dem Parlament zufolge speziellen Regeln, Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen unterworfen werden sollen.



Drucksache 459/14

... Die Auflagen in diesem Absatz gelten nur für Ackerflächen in der Wassererosionsgefährdungsklasse 1, d.h. es liegt dort eine mittlere bis hohe Erosionsgefährdung vor. In den Wintermonaten besteht die größte Gefahr durch Wassererosion Schäden zu erleiden, da zu diesem Zeitpunkt der Boden bei Niederschlag oftmals nicht ausreichend mit einer Vegetationsdecke bedeckt ist. Ziel der vorgeschriebenen Maßnahmen ist es, ein Mindestmaß an Erosionsschutz durch eine Bodenbedeckung sicherzustellen. Dies kann durch Erntereste oder durch eine ausgesäte Winterung bzw. Zwischenfrucht der Fall sein. Erfolgt keine Aussaat im Herbst, muss das Ziel sein, die Erntereste über Winter zu erhalten. Die Ackerfläche darf deshalb in diesem Fall nach Ernte der Vorfrucht bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 459/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Anwendungsbereich

§ 1
Anwendungsbereich

Abschnitt 2
Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

§ 2
Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

§ 3
Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung

§ 4
Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung

§ 5
Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung

§ 6
Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion

§ 7
Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden

§ 8
Keine Beseitigung von Landschaftselementen

Abschnitt 3
Kontroll- und Sanktionsvorschriften

§ 9
Kontrollvorschriften

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 10
Übergangsregelungen

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 4) Liste der Stofffamilien und Stoffgruppen

Liste I

Liste II

Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1, Absätze 2 und 3) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser (Fundstelle: BGBl. I 2009, 396)

Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind (Fundstelle: BGBl. I 2009, 397)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder

d Weitere Kosten

4. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Inkrafttreten / Befristung

VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3049: Entwurf einer Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 640/14 (Beschluss)

... neu gefasste § 45 SGB VIII hat sich in der Praxis bewährt. Die Zielsetzung gesundheitlicher Vorsorge wird bereits durch den § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB VIII erfasst. Es besteht daher kein Bedarf für die Setzung neuer Betriebserlaubnisstandards. Außerdem erfasst auch der Förderauftrag nach §§ 22, 22a SGB VIII gesundheitsfördernde Aspekte. Die Ausgestaltung dieses Förderauftrages findet ihren Niederschlag in den Bildungs- und Erziehungsplänen der Länder. Ein Regelungsbedarf besteht somit auch daher nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 640/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 2 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 und 3 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 5 Satz 1 und Satz 1a - neu - und Absatz 6 Satz 2, Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 6 Satz 5 - neu - SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 2 erster Halbsatz SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 2 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 3 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 20b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 SGB V und Nummer 7 § 20c Absatz 1 Satz 2 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20d Absatz 1 und Absatz 3 Satz 3 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20d Absatz 3 Satz 4 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20f Absatz 1 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20f Absatz 2 Satz 2 SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 24d Satz 1, Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 26 SGB V

17. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 65a Absatz 3 - neu - SGB V

18. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 65a SGB V

19. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB VIII

20. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Absatz 1 Satz 1 SGB XI

21. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Absatz 2 Satz 1 SGB XI

22. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe c - neu - § 18 Absatz 8 - neu - SGB XI

23. Zu Artikel 8 § 34 Absatz 10a IfSG

24. Zu Artikel 11a - neu - § 192 Absatz 1a - neu - VVG

'Artikel 11a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 151/1/14

... Die Formulierung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode, "Die Qualität soll dabei risikoadjustiert und anhand wesentlicher Indikatoren gemessen werden." (siehe Abschnitt 2.4 Krankenhausversorgung Absatz 5), findet in dem Gesetzentwurf keinen Niederschlag.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 151/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 43b Absatz 3 Satz 11 - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und Absatz 7e Satz 1 und 2 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 5 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Nummer 6a - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 1 SGB V *

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 1 SGB V *

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 4a - neu - SGB V *

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 6 und Absatz 7 Nummer 11 SGB V *

9. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 192 Absatz 3 - neu - SGB V

10. Zur unterschiedlichen Beitragsbelastung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Krankenkassenmitgliedern

11. Zu Artikel 11 § 12 Absatz 1 c Satz 2 VAG

12. Zu Artikel 1 1a - neu - § 17c Absatz 4 und Absatz 4b Satz 1 und 3 KHG

'Artikel 11a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 54/14

... formuliert: "Der Mörder wird ... bestraft." (Abs. 1) bzw. "Mörder ist, wer ..." (Abs. 2) und in § 212 StGB ("ohne Mörder zu sein") der Täterkreis in Exklusivität zu demjenigen des § 211 StGB beschrieben wird, sollten diese Tatbestände die Strafbarkeit nicht (primär) an eine umschriebene Handlung, sondern an die Person bzw. den "Typus" des Täters knüpfen. Dieser Ansatz entsprach der von den Vordenkern der "Rechtserneuerung" im Strafrecht propagierten Lehre vom (normativen) Tätertyp (vgl. die Nachweise bei Lenckner/Eisele aaO., Vor §§ 13 ff. Rn. 5). Das gesetzgeberische Motiv belegen die zeitgenössischen Erläuterungen der Autoren (Freisler DJ 1941, S. 929, 936: "gesetzgeberische Umreißung von Verbrecherpersönlichkeiten"; Schmidt-Leichner DR 1941, S. 2145, 2147: "soll den Wandel vom Tat- zum Täterstrafrecht zum Ausdruck bringen"). Hiernach steht außer Frage, dass in den Gesetzesformulierungen ("Mörder ist, wer..." bzw. "ohne Mörder zu sein") die nationalsozialistische Strafrechtsideologie, insbesondere die Tätertypen-Lehre ihren Niederschlag gefunden hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 54/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 211
Mord

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 463/14 (Beschluss)

... e) Alle diese Mehrbelastungen sind vor dem Hintergrund der "Schuldenbremse", die inzwischen in vielen Länderverfassungen ihren Niederschlag gefunden hat, sowie der hohen Belastungen der Kommunen kritisch zu sehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 463/14 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 4 Absatz 3, Absatz 4 - neu - PflegeZG

4. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 2/14

... Liegen beide Voraussetzungen vor, so muss die Berufung auf die Verjährung gesetzlich ausgeschlossen werden. Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) kann in diesen Fällen nämlich ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände in der Regel eine Berufung auf die Verjährung nicht verhindert werden. Zwar wird es in der Literatur gerade in Fällen der NS-Raubkunst für möglich gehalten, gegenüber der Verjährungseinrede den Einwand des § 242 BGB zuzulassen, wenn der Besitzer die Sache in Kenntnis ihrer Herkunft erlangt hat und sie bewusst und zielgerichtet bis zum Ablauf der Verjährungsfrist verbirgt (Heuer NJW 1999, 2558/2563, Müller-Katzenburg, NJW 1999, 2551/2558). In der Rechtsprechung hat dies indessen bislang, soweit ersichtlich, keinen Niederschlag gefunden. Hier ist als einschlägige Fallgruppe des § 242 lediglich die bereits erwähnte Konstellation anerkannt, dass der Schuldner den Gläubiger (durch aktives Verhalten) von der Verwirklichung seines Anspruchs abgehalten hat (BGH, a.a.O., Palandt-Ellenberger a.a. O., Überbl v § 194 Rz. 19). Die bloße Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners und ein passives Verbergen führt hingegen nicht ohne Weiteres zur Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung. Um das dauerhafte Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz in diesen Fällen zu verhindern, ist daherein gesetzlicher Ausschlusstatbestand notwendig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt

III. Gesetzgebungszuständigkeit

IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft

b Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 447/14

... Absatz 2 enthält Bestimmungen für den Fall, dass der Vermieter vor Vertragsschluss Modernisierungen vorgenommen hat, die sich nicht oder nicht in vollem Umfang durch bereits durchgeführte Modernisierungserhöhungen in der Vormiete niedergeschlagen haben: Die Vertragsparteien können dann eine höhere Miete wirksam vereinbaren, als dies nach der alternativ ebenfalls möglichen Berechnung nach § 556d BGB-E zulässig wäre. Zwar wird eine vor Vertragsschluss erfolgte Modernisierung unter Umständen bereits dadurch berücksichtigt, dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 Absatz 2 BGB für das modernisierte Objekt erhöht. Dieser Vorteil fällt jedoch meist geringer aus als eine Mieterhöhung nach den §§ 559 ff. BGB. Zudem gibt es Verbesserungen der Mietsache, die sich in der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht unmittelbar niederschlagen.



Drucksache 113/13

... Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch die Anhebung der Neubaustandards für Wohngebäude ein Erfüllungsaufwand als einmaliger Investitionsaufwand von etwa 220 Millionen Euro jährlich; das bedeutet Mehrkosten pro Wohngebäude von bis zu etwa 1,7 Prozent. Dieser Aufwand kann sich grundsätzlich auch in den Mieten niederschlagen. Ab dem Jahr 2016 wird durch eine weitere Anhebung der Neubaustandards ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 264 Millionen Euro entstehen. Ein weiterer jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 150 000 bis 300 000 Euro entsteht durch die zu erwartende Verteuerung von Immobilienanzeigen.



Drucksache 754/13

... Die zugehörigen Einzelparameter und die jeweils gültigen Messvorschriften oder Analysemethoden, nach denen sie zu ermitteln sind, bestimmen sich nach § 4. Solche Einzelparameter sind z.B. zu § 1 Nummer 3 die Konzentrationen von Stickstoff, Schwefel, Phosphor, Kalzium, Magnesium, Kalium und weiteren Elementen in Blattproben, zu § 1 Nummer 9 Tages- oder Stundenmittel der Temperatur und des Niederschlages, zu § 1 Nummer 11 Konzentrationen bestimmter

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 754/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Grunddaten

§ 2
Stichprobenverfahren

§ 3
Intensivmonitoring

§ 4
Erhebungsstandards

§ 5
Inkrafttreten

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2583: Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)

3 Zusammenfassung:

Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 599/13 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat hat in seiner zuvor zitierten Stellungnahme seiner Erwartung Ausdruck verliehen, dass sich die EU mit Blick auf die Post-2015-Entwicklungsagenda für einen kohärenten Gesamtprozess der globalen nachhaltigen Entwicklung einsetzt und ein entsprechendes EU-Konzept entwickelt. Dieses Anliegen muss aus Sicht des Bundesrates auch im Europäischen Jahr für Entwicklung seinen Niederschlag finden.



Drucksache 100/1/13

... betreffende Klageverfahren" am Verwaltungsgericht Berlin gebündelt werden. Diese Absicht des Gesetzgebers sollte dann aber auch im Wortlaut ihren Niederschlag finden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 100/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 6

2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 19 Absatz 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 19 Absatz 2 Satz 2 - neu -


 
 
 


Drucksache 100/13 (Beschluss)

... betreffende Klageverfahren" am Verwaltungsgericht Berlin gebündelt werden. Diese Absicht des Gesetzgebers sollte dann aber auch im Wortlaut ihren Niederschlag finden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 100/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 6

2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 19 Absatz 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 19 Absatz 2 Satz 2 - neu -


 
 
 


Drucksache 95/13 (Beschluss)

... Im Rahmen der Erstellung des Gesetzentwurfes bestand Einvernehmen dahingehend, dass sowohl die schriftlich fixierten Anlagebestimmungen als auch die tatsächliche Handhabung dem Anlagekatalog entsprechen sollten. Im Gesetzestext sollte dies einen deutlicheren Niederschlag finden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 95/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG

Zu § 1

Zu § 11

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 3 und Absatz 1d Satz 1 InvStG

Zu § 1

Zu § 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 3a InvStG

§ 3a
Ausschüttungsreihenfolge

5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 19 InvStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 22 Absatz 2 und 5 InvStG

Zu § 22

Zu § 22

7. Zu Artikel 1a - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 4f
Verpflichtungsübernahme im Konzern

Zu § 4f

Zu § 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 52

8. Zu Artikel 1a - neu - § 9b Absatz 2 und § 52 Absatz 23 e1 - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu § 9b

Zu § 52

9. Zu Artikel 1a - neu - § 15b Absatz 3a - neu -,§ 32b Absatz 1 Satz 3, § 52 Absatz 33a und Absatz 43a EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

10. Zu Artikel 1a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 717/13

... Andere Studien10 kommen zu dem Ergebnis, dass das Durchschnittshonorar einer Fachkraft, die einen reglementierten Beruf ausübt, wesentlich höher ist als das einer Fachkraft, die einen nicht reglementierten Beruf ausübt, und dass die Einführung einer Reglementierung einen Anstieg der Honorare der Fachkräfte zur Folge haben wird, der sich wahrscheinlich zum Nachteil der Dienstleistungsempfänger in den Preisen niederschlagen wird.



Drucksache 599/1/13

... 4. Der Bundesrat hat in seiner zuvor zitierten Stellungnahme seiner Erwartung Ausdruck verliehen, dass sich die EU mit Blick auf die Post-2015-Entwicklungsagenda für einen kohärenten Gesamtprozess der globalen nachhaltigen Entwicklung einsetzt und ein entsprechendes EU-Konzept entwickelt. Dieses Anliegen muss aus Sicht des Bundesrates auch im Europäischen Jahr für Entwicklung seinen Niederschlag finden.



Drucksache 775/13

... 7. Die Übersicht über die Haushaltsplanung wurde von der scheidenden Bundesregierung vorgelegt und enthält keine neuen Maßnahmen. Danach soll der Haushalt des Staates 2013 ausgeglichen sein, was gegenüber dem im Stabilitätsprogramm enthaltenen Defizitziel von 1/2% des BIP eine leichte Verbesserung darstellt, in der sich auch die günstigeren Ergebnisse der ersten Jahreshälfte niederschlagen. Das im Stabilitätsprogramm für 2014 gesetzte Ziel eines ausgeglichenen Haushalts bleibt bestehen.



Drucksache 717/13 (Beschluss)

... 5. Hinzu kommt ein entscheidender methodischer Mangel des Ansatzes der Kommission, da die Liberalisierung als gewichtiger Grund für (mögliche) Wachstumsbeschleunigung in verschiedenen Bereichen hervorgehoben wird. Dieser Ansatz der Kommission und die auf Deutschland bezogenen Punkte ihrer Kritik machen ohne belastbare Untersuchungen eine Vorgabe, die die verfolgte Evaluation von Regelungen der hier reglementierten Berufe vorwegzunehmen geeignet ist. Keine der dazu in Bezug genommenen Untersuchungen lässt Schlüsse auf die Wertschöpfung und die dazu geleisteten Entgelte zu. Bei diesem einseitigen Ansatz bleibt die Frage der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen offen. So hat beispielsweise in Deutschland die Liberalisierung im Handwerk zu einem Wachstum im Bereiche der B1-Gewerke geführt, die aber vergleichsweise deutlich weniger Jugendliche ausbilden. Eine weitere Absenkung der Standards für das Handwerk würde deshalb voraussichtlich zu einer zusätzlichen Verringerung der handwerklichen Ausbildungsbetriebe sowie zu einer Abnahme des ehrenamtlichen Engagements der Betriebsinhaberinnen und -inhaber und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des Dualen Systems führen. Dies müssten dann die staatlichen Bildungssysteme mit eigenen Angeboten auffangen (und finanzieren). Ähnliches gilt für die Freien Berufe, bei denen die hohen Standards sich in entsprechend qualifizierten Leistungen für die Kundinnen und Kunden niederschlagen. Die z.B. hiermit verbundene präventive Qualitätssicherung müsste nach einer weiteren Liberalisierung durch eine Ausdehnung der staatlichen Kontrolle kompensiert und finanziert werden. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, für das Evaluierungsverfahren Kriterien zu entwickeln, die auch die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen von Liberalisierungsschritten berücksichtigen.



Drucksache 250/1/13

... es in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Dadurch verfügen die Länder gerade nicht über einen eigenen Gestaltungs- bzw. Regelungsspielraum, der sich in unterschiedlichen Gebührentatbeständen niederschlagen könnte.



Drucksache 95/1/13

... Im Rahmen der Erstellung des Gesetzentwurfes bestand Einvernehmen dahingehend, dass sowohl die schriftlich fixierten Anlagebestimmungen als auch die tatsächliche Handhabung dem Anlagekatalog entsprechen sollten. Im Gesetzestext sollte dies einen deutlicheren Niederschlag finden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 95/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG

Zu § 1

Zu § 11

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 3 und Absatz 1d Satz 1 InvStG

Zu § 1

Zu § 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 3a InvStG

§ 3a
Ausschüttungsreihenfolge

5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 19 InvStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 22 Absatz 2 und 5 InvStG

Zu § 22

Zu § 22

7. Zu Artikel 1a - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 4f
Verpflichtungsübernahme im Konzern

Zu § 4f

Zu § 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 52

8. Zu Artikel 1a - neu - § 9b Absatz 2 und § 52 Absatz 23 e1 - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu § 9b

Zu § 52

9. Zu Artikel 1a - neu - § 15b Absatz 3a - neu -,§ 32b Absatz 1 Satz 3, § 52 Absatz 33a und Absatz 43a EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

10. Zu Artikel 1a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 717/1/13

... 5. Hinzu kommt ein entscheidender methodischer Mangel des Ansatzes der Kommission, da die Liberalisierung als gewichtiger Grund für (mögliche) Wachstumsbeschleunigung in verschiedenen Bereichen hervorgehoben wird. Dieser Ansatz der Kommission und die auf Deutschland bezogenen Punkte ihrer Kritik machen ohne belastbare Untersuchungen eine Vorgabe, die die verfolgte Evaluation von Regelungen der hier reglementierten Berufe vorwegzunehmen geeignet ist. Keine der dazu in Bezug genommenen Untersuchungen lässt Schlüsse auf die Wertschöpfung und die dazu geleisteten Entgelte zu. Bei diesem einseitigen Ansatz bleibt die Frage der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen offen. So hat beispielsweise in Deutschland die Liberalisierung im Handwerk zu einem Wachstum im Bereiche der B1-Gewerke geführt, die aber vergleichsweise deutlich weniger Jugendliche ausbilden. Eine weitere Absenkung der Standards für das Handwerk würde deshalb voraussichtlich zu einer zusätzlichen Verringerung der handwerklichen Ausbildungsbetriebe sowie zu einer Abnahme des ehrenamtlichen Engagements der Betriebsinhaberinnen und -inhaber und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des Dualen Systems führen. Dies müssten dann die staatlichen Bildungssysteme mit eigenen Angeboten auffangen (und finanzieren). Ähnliches gilt für die Freien Berufe, bei denen die hohen Standards sich in entsprechend qualifizierten Leistungen für die Kundinnen und Kunden niederschlagen. Die z.B. hiermit verbundene präventive Qualitätssicherung müsste nach einer weiteren Liberalisierung durch eine Ausdehnung der staatlichen Kontrolle kompensiert (und finanziert) werden. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, für das Evaluierungsverfahren Kriterien zu entwickeln, die auch die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen von Liberalisierungsschritten berücksichtigen.



Drucksache 598/13

... Wenngleich bezüglich der Preisbildung und Erstattung bislang vergleichsweise wenige Erfahrungen vorliegen, so kann doch zusammenfassend festgestellt werden, dass sich die dem AMNOG zu Grunde liegende Idee einer Verhandlungslösung grundsätzlich bewährt hat. Die Spannbreite der bisher verhandelten Rabatte deutet darauf hin, dass sich die differenzierten Ergebnisse der Nutzenbewertung auch in den Ergebnissen der Verhandlungen über die Erstattungsbeträge niederschlagen, wohl aber nicht alleiniges Kriterium bei der Preisfindung sind.



Drucksache 492/13

... "Die nach § 303a Absatz 1 Satz 2 bestimmte Datenaufbereitungsstelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 in Verbindung mit § 303e Absatz 3 zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 492/13




Drittes Gesetz

Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes

§ 147
Übergangsvorschrift aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Artikel 1a
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes

Artikel 2
Änderung der Arzneimittelhandelsverordnung

Artikel 2a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 139d
Erprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung

Artikel 3a
Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel

Artikel 4
Änderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 250/13 (Beschluss)

... es in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Dadurch verfügen die Länder gerade nicht über einen eigenen Gestaltungsbzw. Regelungsspielraum, der sich in unterschiedlichen Gebührentatbeständen niederschlagen könnte.



Drucksache 290/13

... Versicherer können marktwirtschaftliche Anreize zur Risikoprävention geben. Eine risikobasierte Tarifgestaltung kann Versicherte dazu anhalten, ihren Besitz besser zu schützen. Wenn sich die Prämie an der Höhe des Risikos orientiert und Abschläge für Investitionen in die Schadensprävention vorgesehen werden, haben die Versicherten Anreiz, Risikominderungsmaßnahmen zu ergreifen. Allerdings rechnen sich die Kosten der vorbeugenden Risikominderung für den Einzelnen oft nicht, wenn er das mit den Kosten einer Risikoversicherung oder mit gemeinschaftlichen Risikopräventionsmaßnahmen vergleicht. Würden sich die tatsächlichen Risiken in den Versicherungsprämien niederschlagen, wäre risikoreiches Verhalten unerschwinglich. Daher sollte stets bedacht werden, welche Aufgaben dem öffentlichen und dem privaten Sektor bei der Risikoprävention zukommen.



Drucksache 247/13

... -Emissionen reduziert werden oder nicht, müssen in die Modernisierung des Energiesystems beträchtliche Mittel investiert werden, was sich im Zeitraum bis 2030 auf die Energiepreise niederschlagen wird.



Drucksache 430/13

... Eine Verweisung an den Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dem Statut des Gerichtshofs wird nicht ausdrücklich erwähnt. Auch die von einigen Verhandlungsteilnehmern geforderte Einrichtung einer "Appellationsstelle" gegen Genehmigungsversagungen fand keinerlei Niederschlag im Vertrag.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 430/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

D.2 Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Vertrag über den Waffenhandel Übersetzung

3 Präambel

3 Grundsätze

Artikel 1
Ziel und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Munition

Artikel 4
Teile und Komponenten

Artikel 5
Allgemeine Durchführung

Artikel 6
Verbote

Artikel 7
Ausfuhr und deren Bewertung

Artikel 8
Einfuhr

Artikel 9
Durchfuhr oder Umladung

Artikel 10
Vermittlungstätigkeit

Artikel 11
Umleitung

Artikel 12
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 13
Berichterstattung

Artikel 14
Durchsetzung

Artikel 15
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 16
Internationale Unterstützung

Artikel 17
Konferenz der Vertragsstaaten

Artikel 18
Sekretariat

Artikel 19
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 20
Änderungen

Artikel 21
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Vorläufige Anwendung

Artikel 24
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 25
Vorbehalte

Artikel 26
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Artikel 27
Verwahrer

Artikel 28
Verbindliche Wortlaute

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes Präambel/Prinzipien

Artikel 1
Ziel und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Munition

Artikel 4
Teile und Komponenten

Artikel 5
Allgemeine Durchführung

Artikel 6
Verbote

Artikel 7
Ausfuhr und deren Bewertung

Sonstige Transaktionen

Artikel 8
Einfuhr

Artikel 9
Durchfuhr oder Umladung

Artikel 10
Vermittlungstätigkeit

Artikel 11
Umleitung

Artikel 12
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 13
Berichterstattung

Artikel 14
Durchsetzung

Artikel 15
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 16
Internationale Unterstützung

Artikel 17
Konferenz der Vertragsstaaten

Artikel 18
Sekretariat

Artikel 19
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 20
Änderungen

Artikel 21
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Vorläufige Anwendung

Artikel 24
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 25
Vorbehalte

Artikel 26
Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen

Artikel 27
Verwahrer

Artikel 28
Verbindliche Wortlaute


 
 
 


Drucksache 188/13

... Für den Eintrag von Kunststoffabfällen in die Meere scheinen hauptsächlich folgende Quellen verantwortlich zu sein: Einleitung von Niederschlagswasser, Überläufe der Kanalisation, durch Tourismus bedingte Abfälle, illegale Ablagerung, industrielle Tätigkeiten31, unsachgemäßer Transport, kosmetische Mittel, synthetische Strahlmittel oder aus Kleidung ausgewaschene Polyester- und Acrylfasern32. Kunststoffkügelchen finden sich in den meisten Weltmeeren, auch in nichtindustrialisierten Gebieten wie dem Südwestpazifik33.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 188/13




Grünbuch zu einer europäischen Strategie für Kunststoffabfälle in der Umwelt

1. KUNSTSTOFFABFÄLLE - BESCHREIBUNG eines zunehmenden Problems

Herstellung von Kunststoff

4 Kunststoffabfälle

Die Kunststoffindustrie

Verbleib in der Umwelt

2. RECHTSVORSCHRIFTEN zu Kunststoffabfällen in Europa

4 Abfallrecht

Rechtsvorschriften zu chemischen Stoffen

Umsetzung des Abfallrechts

3. Bewirtschaftung von Kunststoffabfall und Ressourceneffizienz

4. die internationale Dimension

5. politische Optionen zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen in Europa

5.1. Anwendung der Abfallhierarchie auf die Bewirtschaftung von Kunststoffabfall

5 Fragen:

5.2. Verwirklichung von Zielen, Recycling von Kunststoff und freiwillige Initiativen

Ziele und Ausfuhren von Kunststoffabfällen

Freiwillige Maßnahmen

5.3. Beeinflussung des Verbraucherverhaltens

Kunststoff einen Wert verleihen

5 Fragen:

Unterstützung informierter Kaufentscheidungen der Verbraucher

5 Frage:

5.4. Auf dem Weg zu nachhaltigeren Kunststoffen

Produktdesign von Kunststoffen für ein leichtes und wirtschaftliches ökoeffektives Recycling56

5 Fragen:

Neue Herausforderungen durch innovative Materialien

5 Frage:

5.5. Langlebigkeit von Kunststoffen und Kunststofferzeugnissen

Produktdesign für eine längere Lebensdauer, Wiederverwendung und Reparatur

Einweg - und kurzlebige Kunststofferzeugnisse

5 Fragen:

5.6. Förderung von biologisch abbaubaren Kunststoffen und Biokunststoffen

Biologisch abbaubare Kunststoffe

Biobasierte Kunststoffe

5 Frage:

5.7. Initiativen der EU zu Abfällen im Meer, einschließlich Kunststoffabfälle

5 Fragen:

5.8. Internationale Maßnahmen

5 Fragen:


 
 
 


Drucksache 319/12 (Begründung)

... Ein weiterer wichtiger Bereich der Richtlinie ist die Stärkung europäischer Vorgaben im Bereich der Durchsetzung und Überwachung der Richtlinien-Anforderungen. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die neuen Anforderungen auch in der Genehmigungs- und Überwachungspraxis der Mitgliedstaaten niederschlagen. Aus diesem Grund enthält die Richtlinie in Artikel 21 und 23 Anforderungen zur Überwachung der Genehmigungsauflagen und die Pflicht zur Durchführung von Umweltinspektionen. Im Rahmen der Richtlinien-Vorgaben zur Auflagenüberwachung sind vor allem die Pflicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 zur Überprüfung von Genehmigungsauflagen und zur Einhaltung aktualisierter Auflagen durch die jeweilige Anlage innerhalb der Frist von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Merkblättern, wenn diese fortentwickelte Anforderungen enthalten, umzusetzen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.