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"Offenheit"


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0363/05B
0884/05
0820/05
0361/05B
0336/05
0674/05
0363/1/05
0588/05B
0538/05
0107/05
0092/1/05
0275/05
0361/05
0104/04B
0098/04B
0929/04
0983/04
0576/04
0232/04
0722/04
0894/04
0025/04B
0687/04
1013/04
0715/03
0849/03
Drucksache 295/20

... Langfristig wird sich die EU nur dann erfolgreich erholen können, wenn sich auch unsere Partner weltweit erholen. Investitionen in einen nachhaltigen, weltweiten Wiederaufbau liegen daher im Interesse der EU. Dies erfordert eine großangelegte und koordinierte Reaktion, die auf internationaler Solidarität, Offenheit und Führungsstärke beruhen sollte. Als eine führende Wirtschaftsmacht und weltweit größter Spender internationaler Hilfe wird die EU stets offen und bereit sein, ihre Partner zu unterstützen. Davon zeugt die im Rahmen von Team Europe erfolgte Mobilisierung von über 23 Mrd. EUR zur Unterstützung der Partnerländer und der internationalen Organisationen bei der Bewältigung der humanitären, gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 295/20




Mitteilung

1. Einleitung

2. Die ANATOMIE der WIRTSCHAFTSKRISE

3. INVESTITIONEN in die NÄCHSTE Generation

Die Gelder beschaffen

Die Gelder investieren

4. SCHÄDEN BEHEBEN und Perspektiven für die NÄCHSTE Generation ERÖFFNEN: die politischen Grundlagen

4.1. Der Grüne Deal der EU: die Wachstumsstrategie der EU

4.2 Ein vertiefter und stärker digital geprägter Binnenmarkt

4.3. Ein fairer und inklusiver Wiederaufbau

5. Die WIDERSTANDSFÄHIGKEIT der Union und des Binnenmarkts STÄRKEN

5.1. Offene strategische Autonomie und leistungsfähige Wertschöpfungsketten

5.2. Stärkere Koordinierung im Bereich der öffentlichen Gesundheit und verbessertes Krisenmanagement

6. EIN WIEDERAUFBAU auf der Grundlage der WERTE und Grundrechte der EU

7. EIN STÄRKERES Europa in der WELT

8. Fazit - die STUNDE EUROPAS


 
 
 


Drucksache 221/1/20

... b) Vor dem Hintergrund der besonderen Betroffenheit bestimmter Branchen, namentlich der Busreiseunternehmen, der Veranstaltungsbranche, der mittelständischen Brauwirtschaft und der Luftverkehrsbranche, sollten ferner folgende Maßnahmen geprüft werden:



Drucksache 83/20

... Die vom europäischen und nationalen Gesetzgeber eingeräumten Spielräume in der Anwendung der Ausnahmevorschrift des Artikels 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollen genutzt werden, um die wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen, insbesondere den Erhalt nationaler Souveränität, zu wahren. Um dies im deutschen Vergaberecht zu konkretisieren, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf1 eingebracht, der "sicherheits- und verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien" als möglichen Fall der Betroffenheit wesentlicher Sicherheitsinteressen nach Artikel 346 AEUV im



Drucksache 436/1/20

... IV sind der Deutschen Rentenversicherung Bund die Kosten zu ersetzen, die durch die Abfrage und Übermittlung der Daten nach § 108a Absatz 1 SGB IV-E entstehen. Eine Kostenerstattung durch die Elterngeldstellen ist jedoch angesichts der Vielzahl der betroffenen Stellen und ihrer unterschiedlich starken Betroffenheit nicht die optimale Lösung. Hier sollten andere Lösungen entwickelt und diskutiert werden, was im Rahmen des vorliegenden, sehr grundsätzlichen und eilbedürftigen Gesetzesvorhabens nicht möglich ist. Deshalb ist diese Frage aus dem Gesetzgebungsverfahren auszugliedern und im Wege einer Verordnung zu klären.



Drucksache 87/1/20

... Die Bundesrepublik Deutschland hat die Istanbul-Konvention ratifiziert und ist demnach dazu verpflichtet, diese auf bundesgesetzlicher Ebene effektiv umzusetzen. Aus diesem Grund muss eine Novellierung zur Bekämpfung der Hasskriminalität die spezifische Betroffenheit von Frauen explizit berücksichtigen.



Drucksache 13/20

... 1. Die völker- und unionsrechtlichen Regelungen zur aktiven Verbreitung von Umweltinformationen und digitalen Geodaten sehen vor, dass informationspflichtige Stellen die für ihre Aufgabe relevanten und bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen aktiv und systematisch verbreiten, und zwar insbesondere unter Verwendung elektronischer Technologien wie elektronischen Datenbanken (vgl. Artikel 5 Absätze 2 und 3 Aarhus-Konvention, Artikel 7 Absatz 1 Umweltinformationsrichtlinie, Art. 11 IN-SPIRE-Richtlinie). Die Regelungen erlauben gleichzeitig die Berücksichtigung genau definierter schutzwürdiger öffentlicher wie auch privater Belange. Bei der Betroffenheit eines oder mehrerer dieser Belange setzt die Entscheidung für die öffentliche Verbreitung voraus, dass das öffentliche Transparenzinteresse die betroffenen schutzwürdigen öffentlichen bzw. privaten Belange überwiegt (vgl. Artikel 5 Absatz 10 i.V.m. Artikel 4 Absätze 3 und 4 Aarhus-Konvention, Artikel 7 Absatz 5 i.V.m. Artikel 4 Absätze 1 und 2 Umweltinformationsrichtlinie, Art. 13



Drucksache 256/20 (Beschluss)

... Verkehrsfeindliches Verhalten, insbesondere solches mit Todesfolge, ist in jüngerer Zeit wiederholt in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Vor allem Fälle verbotener Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang für Unbeteiligte haben nicht nur eine erhebliche Betroffenheit in der Bevölkerung ausgelöst, sondern auch zu einer intensiven Diskussion über die angemessene Sanktionierung derartiger Taten geführt. Auch vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 13. Oktober 2017 in § 315d



Drucksache 48/20

... KMU-Betroffenheit



Drucksache 9/20 (Beschluss)

... "§ 4 Befugnisse bei Inländerbetroffenheit



Drucksache 436/20 (Beschluss)

... IV sind der Deutschen Rentenversicherung Bund die Kosten zu ersetzen, die durch die Abfrage und Übermittlung der Daten nach § 108a Absatz 1 SGB IV-E entstehen. Eine Kostenerstattung durch die Elterngeldstellen ist jedoch angesichts der Vielzahl der betroffenen Stellen und ihrer unterschiedlich starken Betroffenheit nicht die optimale Lösung. Hier sollten andere Lösungen entwickelt und diskutiert werden, was im Rahmen des vorliegenden, sehr grundsätzlichen und eilbedürftigen Gesetzesvorhabens nicht möglich ist. Deshalb ist diese Frage aus dem Gesetzgebungsverfahren auszugliedern und im Wege einer Verordnung zu klären.



Drucksache 51/20 (Beschluss)

... h) Der Bundesrat begrüßt die Einführung einer Förderung für innovative erneuerbare Wärme. Das dabei berücksichtigte Spektrum an einbezogenen Wärmequellen ist jedoch mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit, Verfügbarkeit und Technologieoffenheit nicht ausreichend. Der Bundesrat fordert, die Zuschläge zu erhöhen und erneuerbare Wärme, wie aus Wasserstoff, Biogas und der Industrie, in die neue Förderung einzubeziehen.



Drucksache 164/20

... Die Telematikinfrastruktur wird schrittweise ausgebaut. Dies wird zukünftig auch zu einer Erweiterung der Anwendungen der Telematikinfrastruktur führen. Absatz 3 trägt dieser Entwicklungsoffenheit Rechnung und ermöglicht es der Gesellschaft für Telematik, bereits zusätzliche Anwendungen zu definieren. Die Zulassung solcher Anwendungen in der Telematikinfrastruktur setzt aber voraus, dass die erforderlichen flankierenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Aufnahme in den Katalog des Absatzes 1 und die Zugriffsberechtigungen, in Kraft getreten sind.



Drucksache 9/1/20

... "§ 4 Befugnisse bei Inländerbetroffenheit



Drucksache 494/20 (Beschluss)

... 13. Das wissenschaftliche Arbeiten basiert auf innerwissenschaftlichen Werten wie Faktentreue, Unvoreingenommenheit und Offenheit für Kritik: Leitend sind fachspezifische Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wissenschaftsethische Standards. Auf dieser Grundlage umfasst die wissenschaftliche Freiheit die Wahl von Fragestellungen, Forschungsgegenständen und der Methodik, die Veröffentlichung von Ergebnissen in öffentlich zugänglichen Publikationen sowie die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten, zu bewerten und auszutauschen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 494/20 (Beschluss)




2 Ausgangslage

Hochschulen als zentrale Akteure im Europäischen Forschungsraum

Wertegebundene Wissenschaft

Finanzierung und Förderinstrumente im Europäischen Forschungsraum

Exzellenz und Kohäsion als konstituierende Merkmale des Europäischen Forschungsraums

Mobilität von wissenschaftlichem Personal als Basis eines Europäischen Forschungsraums

Innovation und Bürgerbeteiligung

Gleichstellung innerhalb des Europäischen Forschungsraums

Sichtbarkeit, Akzeptanz und Umsetzungskompetenz

Zukünftige Governance des Europäischen Forschungsraums

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 440/20 (Beschluss)

... Zu bedenken ist dabei Folgendes: Die Urteilsgründe werden bei Urteilsverkündung in aller Regel nicht vorliegen. Das Gericht soll aber bereits bei Urteilsverkündung im Tenor nähere Angaben zum Umfang der Bekanntmachung machen. Dabei hat es verschiedene Möglichkeiten: nur Urteilsformel, Urteilsgründe bzw. Auszug der Urteilsgründe. Zugleich soll das Gericht eine Vielzahl von Sachen bedenken: Zahl der Betroffenen, Art der Betroffenheit, Informationsinteresse der Geschädigten, anderweitige Informationsquellen, Leistungsfähigkeit des Verbands, Persönlichkeitsrechte der Leitungspersonen und "sonstiger involvierter Personen", Geschäfts-, Betriebs- und sonstige Geheimnisse etc. Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass es für das Gericht bereits bei Urteilsverkündung nur schwer möglich sein wird, den Umfang zu veröffentlichender, aber noch nicht niedergelegter Urteilsgründe zu bestimmen. Hinzu treten noch die - gesetzlich nicht näher eingegrenzten - Arten der Urteilsbekanntmachung, über die sich das Gericht Gedanken zu machen hat: Internet, Aushang bei Gericht oder an anderem Ort, Bundesanzeiger, Tageszeitung etc. Das Gericht wird hier durch die Vielzahl der Möglichkeiten schlichtweg überfordert. Das gilt umso mehr, wenn das Gericht die Begründung des Gesetzentwurfs zu Rate zieht und versucht, den dort aufgezeigten vielfältigen Aspekten Rechnung zu tragen.



Drucksache 295/1/20

... 9. Die Ausgestaltung des Wiederaufbauinstruments muss der unterschiedlichen Betroffenheit und den verschiedenen ökonomischen Ausgangslagen der Mitgliedstaaten und Regionen Rechnung tragen.



Drucksache 268/20

... KMU-Betroffenheit



Drucksache 15/1/20

... Der von der Detektionstechnik zu erfassende Wirkungsraum wird in der AVV-Fassung der Bundesregierung in vertikaler Hinsicht vom Boden bis zu einer Höhe von 600 Meter definiert und hinsichtlich seiner horizontalen Ausdehnung mit einem Radius von mindestens 4 000 Metern beschrieben. Die Forderung, den Wirkungsraum bis zum Boden zu erfassen, stellt jedoch insbesondere primärradargestützte Systeme mindestens vor erhebliche Schwierigkeiten und würde bei Bestandsanlagen zudem aufwendige technische Ertüchtigungen der Radartechnik erforderlich machen. Es ist zugleich nicht ersichtlich, warum eine Erstreckung des Detektionsraumes bis zum Boden aus Sicherheitsgründen erforderlich sein sollte. Weder findet in diesem Bereich angesichts geltender Mindestflughöhen regulärer Flugverkehr statt, noch erscheint es naheliegend, dass ein Flugzeug im Notfall bodennah eine Strecke von mindestens vier Kilometern (= in der AVV genannter Radius) zurücklegt, um sodann auf eine nicht beleuchtete WEA zu treffen. Im Sinne einer Technologieoffenheit der BNK sollte stattdessen ohne Beeinträchtigung der Luftsicherheit eine Untergrenze des Wirkungsraumes von 50 Metern über Grund festgelegt werden. Zugleich würde dies die Anzahl von Fehlerkennungen durch Bewegungen im Bodenbereich verringern, hiermit die Häufigkeit der Aktivierung der Beleuchtung reduzieren und hierüber stärker zu der bezweckten Akzeptanzerhöhung von WEA beitragen.



Drucksache 88/20

... Aufgrund der Einschränkung und der Betroffenheit einer Vielzahl von unterschiedlichen Abfallströmen ist eine nähere Quantifizierung des Erfüllungsaufwandes schwer abzuschätzen. Die Unternehmen müssen die Vorgaben in § 9 Absatz 4 plausibel darlegen, wobei ihnen hierzu bereits Unterlagen aus dem eigenen Unternehmen vorliegen. Es ist dementsprechend ein zusätzlicher Aufwand von vier Arbeitsstunden pro Einzelfall pro Unternehmen zu vermuten. Bei einem durchschnittlichen Lohn der Gesamtwirtschaft von 34,50 Euro würde dies Mehrkosten von ca. 140 Euro pro Einzelfall ergeben. Da es sich um eine Ausnahme vom Regelfall handelt, ist derzeit nicht abschätzbar, in welcher Häufigkeit hiervon Gebrauch gemacht werden wird.



Drucksache 295/20 (Beschluss)

... 6. Das Wiederaufbauinstrument ("Next Generation EU") als gemeinschaftliches Maßnahmenpaket zur Bewältigung der ökonomischen und sozialen Folgen der Covid-19-Pandemie muss nach Auffassung des Bundesrates der Größe der Herausforderung angemessen ausgestattet und solidarisch finanziert sein. Hierfür bietet auch der deutschfranzösische Vorschlag vom 18. Mai 2020 eine geeignete Orientierung für die weiteren Verhandlungen. Die Ausgestaltung des Wiederaufbauinstruments muss der unterschiedlichen Betroffenheit und den verschiedenen ökonomischen Ausgangslagen der Mitgliedstaaten und Regionen Rechnung tragen.



Drucksache 51/1/20

... i) Der Bundesrat begrüßt die Einführung einer Förderung für innovative erneuerbare Wärme. Das dabei berücksichtigte Spektrum an einbezogenen Wärmequellen ist jedoch mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit, Verfügbarkeit und Technologieoffenheit nicht ausreichend. Der Bundesrat fordert, die Zuschläge zu erhöhen und erneuerbare Wärme, wie aus Wasserstoff, Biogas und der Industrie, in die neue Förderung einzubeziehen.



Drucksache 97/20

... Die Bürger sollten in die Lage versetzt werden, bessere Entscheidungen auf der Grundlage von Erkenntnissen zu treffen, die aus nicht personenbezogenen Daten gewonnen werden. Diese Daten sollten allen zugänglich sein - ob öffentlich oder privat, ob groß oder klein, ob Startup oder Gigant. Dies wird die Gesellschaft dabei unterstützen, Innovation und Wettbewerb optimal zu nutzen und dafür zu sorgen, dass alle von der digitalen Dividende profitieren. Dieses digitale Europa sollte das Beste widerspiegeln, das Europa zu bieten hat - Offenheit, Fairness, Vielfalt, Demokratie und Vertrauen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 97/20




Mitteilung

1. Einleitung

2. Vision und Ziele

A. Technologie im Dienste der Menschen

B. Eine faire und wettbewerbsfähige Wirtschaft

C. Eine offene, demokratische und nachhaltige Gesellschaft

3. Die internationale Dimension - Europa als globaler Akteur

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 494/20

... 13. Das wissenschaftliche Arbeiten basiert auf innerwissenschaftlichen Werten wie Faktentreue, Unvoreingenommenheit und Offenheit für Kritik: Leitend sind fachspezifische Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wissenschaftsethische Standards. Auf dieser Grundlage umfasst die wissenschaftliche Freiheit die Wahl von Fragestellungen, Forschungsgegenständen und der Methodik, die Veröffentlichung von Ergebnissen in öffentlich zugänglichen Publikationen sowie die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten, zu bewerten und auszutauschen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 494/20




2 Ausgangslage

Hochschulen als zentrale Akteure im Europäischen Forschungsraum

Wertegebundene Wissenschaft

Finanzierung und Förderinstrumente im Europäischen Forschungsraum

Exzellenz und Kohäsion als konstituierende Merkmale des Europäischen Forschungsraums

Mobilität von wissenschaftlichem Personal als Basis eines Europäischen Forschungsraums

Innovation und Bürgerbeteiligung

Gleichstellung innerhalb des Europäischen Forschungsraums

Sichtbarkeit, Akzeptanz und Umsetzungskompetenz

Zukünftige Governance des Europäischen Forschungsraums

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 87/20

... KMU-Betroffenheit



Drucksache 98/20

... KMU-Betroffenheit



Drucksache 5/20

... Der Beratungsanspruch hat das Ziel, die genannten Personen durch ein Beratungsangebot zu unterstützen. Die Beratungsgespräche sind ergebnisoffen zu führen. Die Beratung hat daher zu berücksichtigen, dass die Entscheidungsbefugnis letztlich bei den zu beratenden Personen liegt. Auf die unter § 1 Absatz 1 dargestellten Ausführungen zur "Ergebnisoffenheit" eines Gespräches wird verwiesen.



Drucksache 55/20

... Aufgrund der Abhängigkeit vieler kritischer Dienste von 5G-Netzen wären die Folgen systemischer und weitverbreiteter Störungen besonders schwerwiegend und können angesichts der Vernetzung der digitalen Ökosysteme auch erhebliche Auswirkungen über nationale Grenzen hinaus haben. Die Gewährleistung der Cybersicherheit der 5G-Netze ist daher ein Thema von strategischer Bedeutung für die Union in einer Zeit, in der Cyberangriffe zunehmen, immer komplexer werden und von einem breiten Spektrum von Akteuren ausgehen, insbesondere Akteuren, die von Nicht-EU-Staaten geführt oder unterstützt werden. Für die Sicherheit kritischer Infrastrukturen wie 5G besteht der gewählte Ansatz darin, erstmals ein gemeinsames europäisches Vorgehen festzulegen. Bei diesem Vorgehen bleibt die Offenheit des EU-Binnenmarkts in vollem Umfang gewahrt, solange die risikobasierten Sicherheitsanforderungen der EU eingehalten werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 55/20




Mitteilung

1. Einleitung

2. 5G-Einführung in der EU

3. Die EU-weit koordinierte Risikobewertung zur Cybersicherheit in 5G-Netzen

4. Das EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit

Schlussfolgerungen

5. Umsetzung des Instrumentariums

5.1. Ein risikobasierter, abgestimmter Ansatz für 5G-Anbieter

5.2. Die unterstützende Rolle der Kommission bei Umsetzung des Instrumentariums

6. Schlussfolgerungen

Anlage
: Risikokategorien (Quelle: EU-weit koordinierte Risikobewertung)


 
 
 


Drucksache 135/1/20

... 10. Eine genaue Beurteilung der angekündigten Maßnahmen wird erst bei der Vorlage der konkreten Vorschläge für legislative bzw. nichtlegislative Maßnahmen möglich sein. Der Bundesrat sieht aber die Gefahr, dass stark detaillierte Vorgaben in zahlreichen Bereichen angestrebt werden (zum Beispiel für das Produktdesign), die wirtschaftliche Tätigkeiten, Technologieoffenheit und Innovationen zu sehr einschränken.



Drucksache 2/20

... Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft und die gleichstellungspolitischen Belange wurden berücksichtigt. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern. Es liegt weder eine mittelbare noch eine unmittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung vor.



Drucksache 256/20

... Verkehrsfeindliches Verhalten, insbesondere solches mit Todesfolge, ist in jüngerer Zeit wiederholt in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Vor allem Fälle verbotener Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang für Unbeteiligte haben nicht nur eine erhebliche Betroffenheit in der Bevölkerung ausgelöst, sondern auch zu einer intensiven Diskussion über die angemessene Sanktionierung derartiger Taten geführt. Auch vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 13. Oktober 2017 in § 315d Strafgesetzbuch (



Drucksache 510/20

... Vornehmliches Ziel der vorgeschlagenen Gesetzesänderung ist es, den eigentlichen Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erneut in den Fokus zu rücken, weil vermehrt festzustellen ist, dass Einwendungen erhoben werden, ohne dass überhaupt eine eigene örtliche oder persönliche Betroffenheit vorliegt. So können etwa einzelne Verfahren durch sogenannte Aktionsbündnisse oder auch Bürgerinitiativen, die eine ablehnende Haltung gegenüber bestimmten Arten von Großprojekten gefasst haben, dadurch verzögert werden, dass mit Hilfe von externer Expertise eine Vielzahl an Einwendungen generiert werden (sog. Masseneinwendungen). Die gegenüber dem Antragsteller bestehende Verpflichtung der effektiven und zügigen Verfahrensführung erfordert daher angemessene Korrekturen.



Drucksache 84/20

... Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft und die gleichstellungspolitischen Belange wurden berücksichtigt. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter. Es liegt weder eine mittelbare noch eine unmittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung vor.



Drucksache 400/19 (Beschluss)

... "Angesichts der Betroffenheit der Länder und Kommunen ist auf eine Kofinanzierung zu verzichten. Zudem ist zu ermöglichen, dass Kofinanzierungsanteile in EU-geförderten Maßnahmen auch aus Bundesmitteln erbracht werden können." Der Gesetzentwurf der Bundesregierung weicht von diesem erzielten Konsens ab, indem in § 7 Absatz 1 des Gesetzentwurfs eine Beteiligung der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände von "mindestens 10 Prozent" gefordert wird.



Drucksache 579/19

... Der Ausbau der Eisenbahnstrecke von Hof über Marktredwitz und Regensburg nach Obertraubling (Ostkorridor Süd), das im Vordringlichen Bedarf des Bedarfsplans der Bundesschienenwege ist, hat eine sehr hohe verkehrliche Bedeutung. Es ist im Bundesschienenwegeausbaugesetz der Dringlichkeitsstufe "Vordringlicher Bedarf mit zusätzlicher Ausweisung einer Engpassbeseitigung" (VB-E) zugeordnet. Diese spezielle Bedarfskategorie innerhalb der Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs wurde eingerichtet, um anhand der Kriterien Netzbedeutung, Wirtschaftlichkeit und Umweltbetroffenheit besonders wichtige Projekte zu identifizieren und zu kennzeichnen, deren beschleunigte Umsetzung für die Volkswirtschaft von besonders hohem Interesse ist. Das Projekt entspricht diesen Kriterien:



Drucksache 587/1/19

... Betrieben die aus der ganzjährigen Anbindehaltung aussteigen, müssen sich, je nach Standortvoraussetzungen und außerbetrieblichen Einnahmequellen, betrieblich anpassen. Der Bau eines Laufhofs, die Ermöglichung von Weidegang für die Tiere, oder der Umbau von einem Anbinde- zu einem Laufhofstall erfordern betriebsspezifische Entwicklungsschritte und Investitionen. Deshalb wird für diese Umstellungsphase eine Übergangsfrist von zwölf Jahren eingeräumt. Die Folgenabschätzung des Thünen Instituts (Thünen Working Paper 111) bezüglich eines Ausstiegs innerhalb von 10 Jahren beschreibt zwar einen "Vorzieheffekt" hinsichtlich der Betriebsaufgabe, diese betreffe aber vorwiegend Betriebe ohne langfristige Perspektive. Dass zahlreiche Betriebe mit ganzjähriger Anbindehaltung außerbetriebliche Einkommensquellen haben, verringert die Betroffenheit von einem Verbot.



Drucksache 121/19

... KMU-Betroffenheit



Drucksache 578/1/19

... Es ist aus Sicht der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht eindeutig erkennbar, ob von dem Verbot auch biobasierte und bioabbaubare Kunststofftragetaschen und solche aus Recyclingmaterial erfasst werden, die mit dem Umweltsiegel ausgezeichnet wurden. Ein Verbot auch von biologisch abbaubaren Kunststofftragetaschen, die konventionellen Tragetaschen aus Papier, Jute oder anderen als natürlich angesehenen Materialien ökologisch überlegen sein könnten, würde Forschung und Entwicklung in diesem Bereich erheblich beeinträchtigen. Im Sinne der Technologieoffenheit einer Lösung des Abfallproblems sollte daher geprüft werden, ob dies vermieden werden kann, um die Entwicklung umweltfreundlicher Ersatzstoffe und Ersatzprodukte zu unterstützen und Spielräume und Anreize für Innovationen zu schaffen.



Drucksache 351/19 (Beschluss)

... Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch sieht eine Erhöhung des Grades der Schädigungsfolgen wegen besonderer beruflicher Betroffenheit im Sinne des § 30 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht mehr vor. Vielmehr richtet sich der Grad der Schädigungsfolgen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV-E nur noch nach den allgemeinen Auswirkungen der Sinnesbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Dies entspricht der Regelung des § 30 Absatz 1 BVG. Bei Ausübung des Wahlrechts darf für die Entschädigungszahlung gemäß § 83 Absatz 1 SGB XIV-E nur der Grad der Schädigungsfolgen nach § 30 Absatz 1 BVG zugrunde gelegt werden. Eine Übernahme des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 Absatz 1 und 2 BVG würde eine nicht beabsichtigten Besserstellung der Besitzstandsfälle nach Ausübung des Wahlrechts gegenüber den Neufällen, die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 erhalten, bedeuten, die sich immerhin mit monatlich 400 Euro beziffern lässt.



Drucksache 248/19

... Bei der "unübersehbaren Anzahl von Personen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu bestimmen ist. Eine unübersehbare Anzahl von Personen liegt entsprechend den zu § 309 Absatz 2 StGB entwickelten Grundsätzen dann vor, wenn die Daten von einer so großen Zahl von Personen ausgespäht werden, dass sie für einen objektiven Beobachter nicht ohne weiteres übersehbar ist. Mit diesem Regelbeispiel sollen insbesondere auch solche Fälle erfasst werden, in denen ein Täter bei einer nicht überschaubaren Zahl von unterschiedlichen Personen jeweils nur eine kleine Menge an Daten ausspäht. Das Regelbeispiel ist dabei - ebenso wie das ähnliche Regelbeispiel in § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Alternative 2 StGB - nicht erst dann erfüllt, wenn der Täter eine unübersehbare Anzahl von Personen ausgespäht hat, sondern bereits dann, wenn er in der Absicht handelt, die Daten einer unübersehbaren Zahl von Personen auszuspähen. Liegt eine solche Absicht vor, reicht schon die erste Tatbegehung für die Erfüllung des Regelbeispiels aus, auch wenn es dann entgegen der Intention des Täters nicht zu weiteren Ausspähhandlungen bei anderen Personen kommt. Mit dem Erfordernis einer nicht nur großen, sondern unübersehbaren Anzahl von Personen werden alle Fälle erfasst, in denen sich die typische, enorme Dimension der Cyberkriminalität verwirklicht und die Zahl der Betroffenen Ausmaße erreicht, dass eine zielgerichtete Warnung an die Opfer der Straftaten über einen erfolgten Zugriff nicht möglich ist. Gerade diese Unbestimmtheit führt zu einer großen Verunsicherung der Bevölkerung durch Cyberkriminalität, da jeder Nutzer eines Internetdienstes von einem bekannt werdenden Angriff betroffen sein könnte. Aufgrund der fehlenden Kenntnis der persönlichen Betroffenheit ist es kaum möglich, selbst Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Die Zugehörigkeit der Daten zu Personen bestimmt sich nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen über den Personenbezug von Daten, so dass Daten von Plattformnutzern nicht dem Betreiber der Plattform, sondern den Nutzern zuzuordnen sind.



Drucksache 427/19

... Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft und die gleichstellungspolitischen Belange wurden berücksichtigt. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern. Es liegt weder eine mittelbare noch eine unmittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung vor.



Drucksache 53/19 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat lehnt jedoch die Streichung des Zustimmungserfordernisses für die Approbationsordnung für Zahnärzte strikt ab. Die Ausbildung und die staatlichen Prüfungen für Zahnärzte fallen überwiegend in die Zuständigkeit der Länder. Die in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorgesehene Zustimmung des Bundesrates zu einer Approbationsordnung für Zahnärzte ist wegen der sachlichen Betroffenheit der Länder weiterhin zwingend erforderlich. Mit der Streichung des Zustimmungserfordernisses würde der Bund in die Verwaltungshoheit der Länder eingreifen.



Drucksache 53/1/19

... b) Der Bundesrat lehnt jedoch die Streichung des Zustimmungserfordernisses für die Approbationsordnung für Zahnärzte strikt ab. Die Ausbildung und die staatlichen Prüfungen für Zahnärzte fallen überwiegend in die Zuständigkeit der Länder. Die in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorgesehene Zustimmung des Bundesrates zu einer Approbationsordnung für Zahnärzte ist wegen der sachlichen Betroffenheit der Länder weiterhin zwingend erforderlich. Mit der Streichung des Zustimmungserfordernisses würde der Bund in die Verwaltungshoheit der Länder eingreifen.



Drucksache 521/1/19

... unter Beachtung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts und unter Berücksichtigung der besonderen Betroffenheit der ländlichen Räume erhöht werden muss, um die erforderliche klimapolitische Lenkungswirkung zu erzielen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die daraus resultierenden Mehreinnahmen gezielt genutzt werden sollten, um Strompreisbestandteile, wie zum Beispiel die EEG-Umlage, in deutlich höherem Maße als bislang vorgesehen abzusenken.



Drucksache 263/19 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat stellt mit Sorge fest, dass die Landwirtschaft durch den Klimawandel immer stärker dem Risiko von Wetterextremen ausgesetzt ist. Starkregen, Überschwemmungen, Spätfröste, Trockenheit und Dürre der letzten Jahre verursachten mit unterschiedlicher regionaler bzw. lokaler Betroffenheit immer häufiger witterungsbedingte Schäden in existenzbedrohendem Ausmaß für die Betriebe.



Drucksache 11/19 (Beschluss)

... Vor dem Hintergrund der Vorgaben der UVP-Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ist dabei ferner fraglich, ob der Gesetzgeber eine Ausnahme von der Anlage 1 des UVPG europarechtlich konform dahingehend schaffen darf, einerseits zwar mit einem Schwellenwert bestimmte, der in Anhang II zur UVP-Richtlinie aufgeführte Fälle von der UVP-Pflicht auszunehmen, andererseits diese Ausnahme von der UVP-Pflicht im Hinblick auf die Prüfungspflichten (Sätze 2 und 3) jedoch nicht selbst abschließend zu entscheiden. Vielmehr überträgt er diese Frage den zuständigen Vollzugsbehörden, die diese expliziten Einzelfragen zwar zu beantworten haben, ohne indes auch eine in der UVP-Richtlinie für die hier normierten Fälle grundsätzlich vorzunehmende Einzelfallprüfung durchzuführen. Deutlich wird die nicht abschließende Prüfung durch den Gesetzgeber auch bei seiner ausführlichen Darstellung der möglichen und von den Behörden zu prüfenden Betroffenheit (s. Begründung S. 67 der Vorlage).



Drucksache 97/19 (Beschluss)

... Die in der Prostitution tätigen Personen sollen besser vor Menschenhandel (insbesondere sexueller Ausbeutung) und Gewalt geschützt, das Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten gestärkt, besonders vulnerable Gruppen erreicht und in weitergehende Hilfen vermittelt sowie deren Arbeitsbedingungen in der Prostitution verbessert werden (vergleiche BT-Drucksache 18/8556, Seite 72). Leitend bei der Umsetzung des ProstSchG beispielsweise in Hamburg ist, die Vertraulichkeit und Offenheit der im ProstSchG vorgesehenen verpflichtenden Beratungsgespräche uneingeschränkt zu gewährleisten. Denn nur dann sind Prostituierte bereit, sich den Beratungsstellen über prekäre Arbeitsbedingungen und persönliche Notlagen zu offenbaren. Wenn die Beratungsstellen Kenntnis von derartigen Umständen erlangen, sind wirksame Interventionsketten vorhanden, um adäquat reagieren zu können (vergleiche BT-Drucksache 18/8556, Seite 71).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 97/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 SchwarzArbG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 und Artikel 11 § 7 Satz 3 - neu - SchwarzArbG und § 14 TMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 §§ 14a bis 14c SchwarzArbG

6. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 - neu - SchwarzArbG

7. Zu Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

8. Zu Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

9. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 1 EStG

10. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 2 EStG

11. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 68 EStG

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb


 
 
 


Drucksache 96/19

... Bezogen auf eine jährliche Fallzahl von 26 310 Betrieben ergibt sich ein durchschnittlicher Zeitaufwand von rund 37,6 Minuten je Erhebung (durchschnittlich pro Betrieb in zehn Jahren). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die je Betrieb für die Erfüllung der Auskunftspflicht aufzuwendende Zeit in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit zur Stichprobe oder Nichtstichprobe bzw. von der Betroffenheit in Bezug auf einzelne Merkmalskomplexe mehr oder weniger stark von diesem Durchschnittswert abweichen kann.



Drucksache 232/19

... KMU-Betroffenheit



Drucksache 339/19

... Die aktuelle Änderung berücksichtigt Anpassungen im Hinblick auf den Einsatz zeitgemäßer Fahrzeuge und Infrastrukturen, die u.a. veränderten Anforderungen an inklusive und selbstbestimmte Mobilität für Menschen jeden Alters Rechnung tragen. Dabei wird die Offenheit für Innovationen beibehalten und insbesondere auch der Einsatz von Innovationen mit digital verarbeiteten Daten in angemessener Weise ermöglicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 339/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Rechtsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 365/1/19

... Bei der vorgeschlagenen Beschränkung auf rein mittels Computertechnologie erstellten Abbildungen ist die Betroffenheit von Rechtsgütern Dritter ausgeschlossen, da es sich um Bild- bzw. Videoaufnahmen handelt, die künstlich erzeugt werden.



Drucksache 463/19

... Im Rahmen des Berichts sollen Informationen über die Betroffenheit von Menschen mit Behinderung oder Beeinträchtigungen von Wohnungslosigkeit gewonnen werden.



Drucksache 668/19

... KMU-Betroffenheit



Drucksache 593/19

... (2) Der Ausschuss besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter eines jeden Landes sowie als beratende Mitglieder aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium), des Bundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung (Bundesinstitut). Die zuständigen obersten Landesbehörden benennen für die Dauer von drei Jahren dem Bundesministerium bis zum 1. September des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Landes. Das Bundesministerium beruft diese. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann zu den Sitzungen des Ausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Ferner können Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Bundesbehörden bei fachlicher Betroffenheit hinzugezogen werden. Den Vertreterinnen oder Vertretern nach Satz 4 oder 5 ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.



Drucksache 453/19

... Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft und die gleichstellungspolitischen Belange wurden berücksichtigt. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern. Es liegt weder eine mittelbare noch eine unmittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung vor.



Drucksache 168/19

... 2. Der Entwurf schafft mit dem neuen Absatz 3 des § 202d StGB-E die Möglichkeit, besonders schwere Fälle der Datenhehlerei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Die besonders schweren Fälle werden dabei in den Nummern 1 bis 4 des § 202d Absatz 3 Satz 2 StGB-E mit vier Regelbeispielen konkretisiert, die weitgehend den Regelbeispielen aus § 202a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und § 202b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 StGB entsprechen bzw. zumindest an diese angelehnt sind. So werden als erschwerende Umstände in Nummer 1 die Gewerbs- oder Bandenmäßigkeit genannt. Nummer 2 stuft die Datenhehlerei in der Regel als besonders schweren Fall ein, wenn sie eine große Menge von Daten betrifft oder in der Absicht begangen wird, durch die fortgesetzte Tatbegehung sich oder einem anderen die Daten einer großen Anzahl von Personen zu verschaffen oder die Daten einer großen Anzahl von Personen zugänglich zu machen. Über dieses Regelbeispiel sollen insbesondere auch solche Fälle erfasst werden, in denen der Täter an eine große Anzahl von Personen jeweils nur eine kleine Datenmenge verbreitet. Gerade auf den Marketplaces im Darknet ist es durchaus üblich, dass große Mengen von aktuellen und daher werthaltigen Zahlungsdaten in kleinere Tranchen geteilt und veräußert werden, da hierdurch ein weitaus höherer Gewinn zu erzielen ist. Nummer 3 stellt auf die Betroffenheit von Daten kritischer Infrastrukturen oder die Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ab. Schließlich ist nach Nummer 4 ein besonders schwerer Fall in der Regel anzunehmen, wenn höchstpersönliche Daten Gegenstand der Datenhehlerei sind. Zur näheren Konkretisierung dieser Regelbeispiele kann weitgehend auf die obigen Ausführungen zu § 202a Absatz 4 StGB-E Bezug genommen werden, die an dieser Stelle entsprechend gelten.



Drucksache 272/19

... Der Bundesrat stellt mit Sorge fest, dass die Landwirtschaft durch den Klimawandel immer stärker dem Risiko von Wetterextremen ausgesetzt ist. Starkregen, Überschwemmungen, Spätfröste, Trockenheit und Dürre der letzten Jahren verursachten mit unterschiedlicher regionaler bzw. lokaler Betroffenheit immer häufiger witterungsbedingte Schäden in existenzbedrohendem Ausmaß für die Betriebe.



Drucksache 523/19

... Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind gleichstellungspolitisch ausgewogen. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.



Drucksache 670/19 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass Selbstreflexion Teil des Masterstudiums ist. Er gibt aber zu bedenken, dass die Selbstreflexion als Teil der hochschulischen Lehre nicht in dem Maße eine Offenheit und transparente Auseinandersetzung mit den eigenen Stärken und insbesondere Schwächen von den Studierenden verlangen kann, wie es später im Rahmen der Weiterbildung möglich sein wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 670/19 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

A Änderungen

1. Zu § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 PsychThApprO

2. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu § 6, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Nummer 5, Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 PsychThApprO

4. Zu § 8 Absatz 1 PsychThApprO

5. Zu § 10 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 4, § 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 PsychThApprO

6. Zu § 13 Absatz 1 Satz 2 PsychThApprO

7. Zu § 13 Absatz 3 PsychThApprO

8. Zu § 14 Absatz 3 PsychThApprO

9. Zu § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, § 38 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - PsychThApprO

10. Zu § 18 Absatz 5 Satz 2 - neu - PsychThApprO

11. Zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Nummer 4a - neu - PsychThApprO

12. Zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 PsychThApprO

13. Zu § 22 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - PsychThApprO

14. Zu § 24 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO

15. Zu § 24 Absatz 4 Satz 2 PsychThApprO

16. Zu § 25 Absatz 4 PsychThApprO

17. Zu § 26 Satz 2 - neu - PsychThApprO

18. Zu § 35 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 PsychThApprO

19. Zu § 37 Absatz 2 Satz 2 PsychThApprO

20. Zu § 38 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO

21. Zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 PsychThApprO

22. Zu § 38 Absatz 6 - neu - PsychThApprO

23. Zu § 43 Absatz 2 PsychThApprO

24. Zu § 48 Absatz 7 PsychThApprO

25. Zu § 51 Absatz 1 und Absatz 2 PsychThApprO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

26. Zu § 84 Absatz 1 und Absatz 2 PsychThApprO

27. Zu Anlage 1 zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 Nummer 8 Satz 1 Buchstabe d - neu - PsychThApprO

28. Zu Anlage 2 zu § 8 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe a, b, e und Satz 1a - neu - PsychThApprO

B Entschließung

1. Zur Verordnung allgemein

2. Zu § 18 PsychThApprO Fehlende Psychotherapie unter Supervision

3. Zu § 18 PsychThApprO Fehlende Pflichteinsätze in der Psychiatrie

4. Zu §§ 18, 38, 41, 43 und 44 PsychThApprO Zum schriftlichen Protokoll von Patientenanamnesen / Sitzungsprotokoll

5. Zu § 22 PsychThApprO Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung

6. Zu § 25 PsychThApprO Aufgaben und Zuständigkeiten der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission

7. Zu § 62 Absatz 1 Nummer 3 und § 76 Absatz 1 Nummer 3 PsychThApprO Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

8. Zu § 66 PsychThApprO Modalitäten des Anpassungslehrgangs

9. Zu Anlage 1 zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a PsychThApprO

10. Zu Anlage 2 zu § 8 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 8 PsychThApprO Selbstreflexion

11. Zu den Begriffen der wissenschaftlich fundierten Behandlungsleitlinien und der leitlinienorientierten Behandlungsempfehlung


 
 
 


Drucksache 401/19

... Die Ausnahmebestimmung für neue Infrastrukturen setzt Unbedenklichkeit in Bezug auf den Erdgasbinnenmarkt in der EU voraus. Neu hinzu kommt die Prüfung der Auswirkungen der jeweiligen Investitionen auf den Wettbewerb auf den Märkten, deren Betroffenheit naheliegt.



Drucksache 351/1/19

... Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch sieht eine Erhöhung des Grades der Schädigungsfolgen wegen besonderer beruflicher Betroffenheit im Sinne des § 30 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht mehr vor. Vielmehr richtet sich der Grad der Schädigungsfolgen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV-E nur noch nach den allgemeinen Auswirkungen der Sinnesbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Dies entspricht der Regelung des § 30 Absatz 1 BVG. Bei Ausübung des Wahlrechts darf für die Entschädigungszahlung gemäß § 83 Absatz 1 SGB XIV-E nur der Grad der Schädigungsfolgen nach § 30 Absatz 1 BVG zugrunde gelegt werden. Eine Übernahme des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 Absatz 1 und 2 BVG würde eine nicht beabsichtigten Besserstellung der Besitzstandsfälle nach Ausübung des Wahlrechts gegenüber den Neufällen, die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 erhalten, bedeuten, die sich immerhin mit monatlich 400 Euro beziffern lässt.



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