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0588/05B
0538/05
0107/05
0092/1/05
0275/05
0361/05
0104/04B
0098/04B
0929/04
0983/04
0576/04
0232/04
0722/04
0894/04
0025/04B
0687/04
1013/04
0715/03
0849/03
Drucksache 157/14 (Beschluss)

... Die Änderungen beseitigen eine weitere Benachteiligung der Solarenergie, die die Solarwirtschaft auch im Vergleich zu den anderen EE-Sparten belastet. Die Änderungen sind auch erforderlich und geeignet, die Umsetzung der EU-Gebäudeenergierichtlinie zu befördern. Ohne die Änderungen werden weitere Arbeitsplätze gefährdet und private Investitionen in PV-Anlagen gehemmt. Die Änderungen sind auch aus Gründen der verabredeten Technologieoffenheit geboten. Nicht zuletzt sind sie auch aus Gründen des Umweltschutzes zweckmäßig, da allein die Solarstromerzeugung auf Gebäuden weder zusätzliche Fläche verbraucht noch Lärmemissionen oder Luftschadstoffemissionen verursacht.



Drucksache 216/13

... geregelte Ermächtigung für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit den Festzuschlag für Apotheken durch eine Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzupassen, nicht für den Anteil des Festzuschlags, der zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes vorgesehen ist, gilt. Aufgrund der Betroffenheit der Länder bei der flächendeckenden Aufrechterhaltung des Apotheken-Notdienstes ist der Bundesrat bei einer zukünftigen Anpassung dieses Anteils zu beteiligen.



Drucksache 284/13

... Maßstab für die Überschreitung der Grenze zur Strafbarkeit muss aufgrund der "Allgegenwärtigkeit" von Daten die Betroffenheit von schutzwürdigen Daten sein. Der Tatbestand der Datenhehlerei bedarf daher einer Einschränkung in § 202d Abs. 2 StGB-E in Bezug auf sog. "Alltagsdaten". Hierbei handelt es sich um Daten, deren Verwendung durch Dritte den Berechtigten "nicht weiter betrifft" oder die sonst "frei zugänglich" sind.



Drucksache 113/13

... Der Weg über eine Bekanntmachungsermächtigung soll beschritten werden, um dem Erfordernis der Technologieoffenheit und Innovationsfreundlichkeit möglichst gut Rechnung tragen zu können. Es ist absehbar, dass schon bald insbesondere in der Anlagentechnik neue technische Lösungen auf den Markt kommen. Würden die Ausführungsvarianten in der Verordnung selbst dargestellt, wären schon bald erneute Novellierungen der Verordnung erforderlich, um der raschen technologischen Entwicklung nachkommen zu können. Eine Bekanntmachung nach den in den Sätzen 1 und 2 gegebenen Maßgaben ermöglicht dagegen eine rasche, flexible und unbürokratische Reaktion auf die technologische Weiterentwicklung.



Drucksache 589/13

... (7) BIC ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die geschaffen wurde, um die Industriegruppe zu vertreten, die die gemeinsame Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige unterstützt. Seine Mitglieder umfassen die gesamte biobasierte Wertschöpfungskette und setzen sich zusammen aus Großunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), regionalen Clustern, europäischen Berufsverbänden und Europäischen Technologieplattformen. Ziel des BIC ist die Gewährleistung und Förderung der technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung der biobasierten Industriezweige in Europa. Alle interessierten Akteure der biobasierten Wertschöpfungskette können die Mitgliedschaft beantragen. Für das Konsortium gelten die allgemeinen Grundsätze der Offenheit und Transparenz der Mitgliedschaft, wodurch eine breite industrielle Beteiligung sichergestellt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 589/13




Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Gründe und Ziele für eine gemeinsame Technologieinitiative auf dem Gebiet der biobasierten Industriezweige

Aufbau auf bisherigen Erfahrungen

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Fakultative Angaben Überprüfung

Vorschlag

Artikel 1
Gründung

Artikel 2
Ziele

Artikel 3
Finanzbeitrag der Union

Artikel 4
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

Artikel 5
Finanzregelung

Artikel 6
Personal

Artikel 7
Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten

Artikel 8
Vorrechte und Befreiungen

Artikel 9
Haftung des Gemeinsamen Unternehmens BBI

Artikel 10
Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

Artikel 11
Bewertung

Artikel 12
Entlastung

Artikel 13
Expost-Prüfungen

Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder

Artikel 15
Vertraulichkeit

Artikel 16
Transparenz

Artikel 17
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

Artikel 18
Unterstützung durch den Sitzstaat

Artikel 19
Erste Maßnahmen

Artikel 20
Inkrafttreten

Anhang
Satzung des gemeinsamen Unternehmens BBI

1 - Aufgaben

2 - Mitglieder

3 - Änderung der Mitgliedschaft

4 - Organisation des Gemeinsamen Unternehmens BBI

5 - Zusammensetzung des Verwaltungsrats

6 - Arbeitsweise des Verwaltungsrats

7 - Aufgaben des Verwaltungsrats

8 - Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit

9 - Aufgaben des Exekutivdirektors

10 - Wissenschaftlicher Beirat

11 - Gruppe der nationalen Vertreter

12 - Finanzierungsquellen

13 - Finanzielle Verpflichtungen

14 - Geschäftsjahr

15 - Operative Planung und Finanzplanung

16 - Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

17 - Internes Audit

18 - Haftung der Mitglieder und Versicherung

19 - Interessenkonflikte

20 - Abwicklung


 
 
 


Drucksache 418/13

... In Bezug auf den Kontowechsel teilten Verbraucher und Vertreter der Zivilgesellschaft mit, dass Banken nicht immer einen Kontowechsel-Service anböten und selbst wenn diese Dienstleistung erbracht würde, sie nicht vollständig den Bestimmungen der Gemeinsamen Grundsätze entspreche. Die Finanzdienstleistungsbranche teilte dagegen mit, dass die meisten Anbieter im Einklang mit den Gemeinsamen Grundsätzen bereits einen Kontowechsel-Service anböten. Die Ansichten der Behörden lagen zwischen diesen beiden Meinungen. Bei der Frage, ob die Gemeinsamen Grundsätze verbindlich vorgeschrieben werden sollten, gingen die Meinungen auseinander. Mehrere Mitgliedstaaten und die Finanzdienstleistungsbranche sind der Auffassung, dass die Gemeinsamen Grundsätze auf freiwilliger Basis angewandt werden sollten. Befragte aus anderen Mitgliedstaaten zeigten mehr Offenheit hinsichtlich einer Verpflichtung zur Befolgung der Gemeinsamen Grundsätze, da dies die beste Garantie für eine wirksamere Durchsetzung wäre. Verbraucher und die Vertreter der Zivilgesellschaft sind der festen Überzeugung, dass die Gemeinsamen Grundsätze verbindlich vorgeschrieben werden sollten. Unterschiedliche Standpunkte wurden auch zur Frage vertreten, ob eine Initiative den grenzüberschreitenden Kontowechsel abdecken sollte. Die Verbraucher waren in der Mehrheit anscheinend für eine Einbeziehung von grenzüberschreitenden Kontowechseln, während die meisten Befragten aus der Branche sich eher gegen diese Option aussprachen. Von den Mitgliedstaaten widersprachen einige der Befragten einer grenzüberschreitenden Dimension, andere wiederum vertraten die Auffassung, dass diese Option der Verwirklichung des Binnenmarkts zuträglich wäre.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 418/13




Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

1.3. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

2.1. Anhörung interessierter Kreise

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiaritätsprinzip

3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

3.4. Wahl des Rechtsinstruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Fakultative Angaben

5.1. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

5.3. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Vergleichbarkeit der für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Gebühren

Artikel 3
Liste der repräsentativsten gebührenpflichtigen Zahlungsdienste auf nationaler Ebene und standardisierte Terminologie

Artikel 4
Gebühreninformation und Glossar

Artikel 5
Gebührenaufstellung

Artikel 6
Vertrags- und Geschäftsinformationen

Artikel 7
Vergleichswebsites

Artikel 8
Kontopakete

Kapitel III
Kontowechsel

Artikel 9
Bereitstellung eines Kontowechsel-Service

Artikel 10
Kontowechsel-Service

Artikel 11
Gebühren für den Kontowechsel-Service

Artikel 12
Finanzielle Verluste für Verbraucher

Artikel 13
Informationen zum Kontowechsel-Service

Kapitel IV
Zugang zu Zahlungskonten

Artikel 14
Nichtdiskriminierung

Artikel 15
Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen

Artikel 16
Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen

Artikel 17
Gebühren

Artikel 18
Rahmenverträge und Kündigung

Artikel 19
Allgemeine Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Kapitel V
Zuständige Behörden und Alternative Streitbeilegung

Artikel 20
Zuständige Behörden

Artikel 21
Alternative Streitbeilegung

Kapitel VI
Sanktionen

Artikel 22
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 23
Delegierte Rechtsakte

Artikel 24
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 25
Durchführungsrechtsakte

Artikel 26
Bewertung

Artikel 27
Überprüfungsklausel

Artikel 28
Umsetzung

Artikel 29
Inkrafttreten

Artikel 30
Adressaten


 
 
 


Drucksache 524/13

... Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen.



Drucksache 90/13

... entsprechende Vorschrift, wonach die vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander abzuwägen sind, fehlt. Dieses gesetzgeberische Schweigen verbietet es (bisher), auf die in der Rechtsprechung zum fachplanerischen Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass für die Abwägungsentscheidung, die das Luftfahrt-Bundesamt, heute das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF), unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen auf der einen und der Lärmschutzinteressen auf der anderen Seite zu treffen hat, andere Maßstäbe gelten. Wenn es an einer Abwägungsformel fehlt, wie sie in § 8 Absatz 1 LuftVG für das Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben ist, bleibt es für das BAF wie bisher bei lediglich allgemeinen Ermittlungspflichten und der Erlaubnis zu Pauschalierungen, eine Ermittlung konkreter Lärmbetroffenheit im Einzelnen braucht nicht vorgenommen zu werden.



Drucksache 440/13

... Der Strategieplan wird spätestens bis Ende 2013 aufgestellt werden und eine Reihe konkreter Maßnahmen beinhalten, um insbesondere Europas Exzellenzcluster für Fertigung und Entwurf zu stärken und die Offenheit der Partnerschaften und Allianzen über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg zu gewährleisten. Der öffentliche Sektor, die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und regionale Behörden werden folgende Maßnahmen ergreifen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 440/13




1. Einleitung

2. Warum ist die Mikro- und Nanoelektronik für Europa SO wichtig?

2.1. Ein wichtiger Industriezweig mit großem Wachstumspotenzial und gewaltiger wirtschaftlicher Wirkung

2.2. Eine Schlüsseltechnologie für die Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen

3. Industrieller Wandel in der Mikro- und Nanoelektronik

3.1. Technischer Fortschritt eröffnet neue Chancen

3.2. Hochschnellende FEI-Kosten und ein wettbewerbsfähigeres FEI-Umfeld

3.3. Neue Geschäfts- und Produktionsmodelle

3.4. Ausrüstungshersteller besitzen Schlüsselelemente der Wertschöpfungskette

4. Europas stärken und Schwächen

4.1. Industrie im Umfeld von Exzellenzzentren und erweiterte europaweite Lieferketten

4.2. In entscheidenden vertikalen Märkten führend, in anderen großen

4.3. Unangefochtene europäische Führung in der Material- und Ausrüstungstechnik

4.4. Investitionen der EU-Unternehmen bleiben relativ bescheiden

5. Bisherige Europäische Bemühungen

5.1. Regionale und nationale Bemühungen zur Stärkung der Exzellenzcluster

5.2. Steigerung und bessere Koordinierung der FEI-Investitionen auf EU-Ebene

5.3. Technologische Durchbrüche und gleichzeitig Lücken in der Innovationskette

6. Der weitere Weg - eine Europäische industriepolitische Strategie

6.1. Ziel: Steigerung statt Rückgang des EU-Anteils an der weltweiten Produktion

6.2. Konzentration auf Europas Stärken, Fortentwicklung und Ausbau führender Cluster in Europa

6.3. Ergreifung der Chancen auf unkonventionellen Gebieten und Unterstützung des Wachstums der KMU

7. Die Maßnahmen

7.1. Ein europäischer Strategieplan für Investitionen auf diesem Gebiet

7.2. Gemeinsame Technologieinitiative: ein Dreiermodell für Großprojekte

7.3. Fortentwicklung und Unterstützung horizontaler Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit

7.4. Internationale Dimension

8. Schlussfolgerungen

Anhang


 
 
 


Drucksache 626/13

... Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen.



Drucksache 284/13 (Beschluss)

... Maßstab für die Überschreitung der Grenze zur Strafbarkeit muss aufgrund der "Allgegenwärtigkeit" von Daten die Betroffenheit von schutzwürdigen Daten sein. Der Tatbestand der Datenhehlerei bedarf daher einer Einschränkung in § 202d Absatz 2 StGB-E in Bezug auf sogenannte Alltagsdaten. Hierbei handelt es sich um Daten, deren Verwendung durch Dritte den Berechtigten "nicht weiter betrifft" oder die sonst "frei zugänglich" sind.



Drucksache 527/13

... Das Europäische Parlament hat ebenfalls eine Überarbeitung der Rechtsvorschriften unterstützt. Laut der Entschließung aus dem Jahr 2011 zum Thema "Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach"10 hält das Parlament "künftige Rechtsetzungsinitiativen zur Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens über die nukleare Sicherheit für ausgesprochen wichtig, damit die Sicherheitsnormen in Europa kontinuierlich verbessert werden können". Darüber hinaus forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung aus dem Jahr 2011 zum Arbeitsprogramm der Kommission für 201211 "eine dringliche Revision der Richtlinie über nukleare Sicherheit, um sie zu verschärfen, insbesondere durch Berücksichtigung der Ergebnisse der "Stresstests" im Anschluss an den Zwischenfall in Fukushima". Laut einer jüngeren Entschließung des Parlaments zu Risiko- und Sicherheitsbewertungen ("Stresstests") (2013)12 soll die Überarbeitung der Richtlinie "mit Ehrgeiz betrieben werden" und weitreichende Verbesserungen in Bereichen wie "Sicherheitsverfahren und -konzepte - insbesondere durch die Festlegung und Umsetzung verpflichtender Standards für die nukleare Sicherheit, die in technischer, rechtlicher und betrieblicher Hinsicht den neusten Verfahren in der EU entsprechen - sowie im Hinblick auf die Rolle und die Mittel der Nuklearaufsichtsbehörden" ermöglichen sowie "insbesondere die Unabhängigkeit, Offenheit und Transparenz dieser Behörden sowie auch die Überwachung und gegenseitige Überprüfung stärken".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 527/13




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Allgemeiner Kontext

1.2. Begründung und Zielsetzung

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften der EU im Bereich der nuklearen Sicherheit

1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen

2. Ergebnisse der Konsultation der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

2.1. Konsultation der interessierten Kreise

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

3.3. Rechtliche Aspekte

3 Ziele

3 Begriffsbestimmungen

Gesetzes -, Vollzugs- und Organisationsrahmen

3 Transparenz

Ziele im Bereich der nuklearen Sicherheit

Anlage ninterne
Notfallvorsorge und -bekämpfung

Peer Reviews

Angemessene Durchführung der geänderten Richtlinie

Bericht

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. ERLÄUTERNDE Dokumente

Komplexität der Umsetzung der geänderten Richtlinie über nukleare Sicherheit auf nationaler Ebene

Bereits bestehende einzelstaatliche Rechtsvorschriften

Rahmenrichtlinie

Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Entwurf

Vorlage eines Entwurfs nach Artikel 31 Euratom-Vertrag zur Stellungnahme durch den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss

Artikel 1

Abschnitt 1
Allgemeine Verpflichtungen.

Artikel 7
Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit

Artikel 8
Transparenz

Abschnitt 2
Besondere Verpflichtungen

Artikel 8a
Sicherheitsziel für kerntechnische Anlagen

Artikel 8b
Umsetzung des Sicherheitsziels für kerntechnische Anlagen

Artikel 8c
Methodik für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen

Artikel 8d
Anlageninterne Notfallvorsorge und -bekämpfung

Kapitel 2a
PEER REVIEWS und Leitlinien

Artikel 8e
Peer Reviews

Artikel 8f
Leitlinien für die Verbesserung der nuklearen Sicherheit

Kapitel 2b
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 9a
Sanktionen

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 321/13

... Gleichzeitig verändert sich die Art, wie die Menschen mit Informationen umgehen. Filtermechanismen wie personalisierte Suchergebnisse ermöglichen es den Menschen, Nachrichten zu erhalten, die eher auf ihre Interessen zugeschnitten sind und aus einem Blickwinkel dargeboten werden, der dem ihren entspricht. Einerseits können solche Filter- und Personalisierungsmechanismen zweifellos die Handlungsfähigkeit der Bürger stärken, indem sie es ihnen ermöglichen, sich in der für das digitale Umfeld typischen Informationsflut zurechtzufinden, und auf sie zugeschnittene Dienstleistungen für ihren individuellen Bedarf zu erhalten. Andererseits könnte dies die Rolle der Medien als Redakteure im öffentlichen Raum schwächen und die Rolle der Plattformbetreiber, z.B. Online-Unternehmen, stärken. Letztere können nicht nur bestimmen, welche Inhalte zugänglich sind, sondern auch - z.B. durch die Hervorhebung bestimmter Inhalte, starre Menüvorgaben oder die Beschränkung bestimmter Anwendungen - Einfluss darauf nehmen, welche Entscheidungen der Nutzer trifft. Dies könnte einen Einfluss auf das Spektrum des Medienangebots, das Bürgern tatsächlich zur Auswahl steht, und der damit verbundenen Meinungsvielfalt haben und kann dazu führen, dass die Position der Bürger potenziell geschwächt wird, ohne dass diese sich dessen bewusst sind. Die Verfügbarkeit verschiedener Plattformen, die hochwertige Inhalte für Nutzer anbieten, und die Offenheit dieser Plattformen sind eine wichtige Voraussetzung für eine lebendige Medienlandschaft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 321/13




1. Einleitung1

2. Wachstum und Innovation

2.1. Marktüberlegungen

2.2. Finanzierungsmodelle

2.3. Interoperabilität von Hybridfernsehen

2.4. Infrastruktur und Frequenzen

3. Werte

3.1. Rechtsrahmen

3.2. Freiheit und Pluralismus der Medien 62

3.3. Kommerzielle Kommunikation

3.4. Schutz von Minderjährigen

3.5. Barrierefreiheit für Personen mit Behinderungen

4. Nächste Schritte


 
 
 


Drucksache 433/13

... Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Rechtsverordnung wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf die unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.



Drucksache 612/13

... In der dritten Stufe werden die zu diesem Zeitpunkt verbleibenden Mittel unter Berücksichtigung des Grades der Betroffenheit der jeweiligen Länder auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den vom Hochwasser betroffenen Ländern verteilt. Die letzte Verteilungsstufe setzt das Vorliegen einer Schadensbilanz voraus, die nach den Grundsätzen des § 2 der Verordnung zu erstellen ist.



Drucksache 303/1/13

... 6. Angesichts der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedeutung des Forstsektors und seiner erheblichen Betroffenheit durch den Klimawandel bittet der Bundesrat die Bundesregierung, auf nationaler Ebene einen raschen Start des Waldklimafonds sowie eine dauerhaft ausreichende und angemessene Finanzausstattung sicherzustellen.



Drucksache 303/13 (Beschluss)

... 5. Angesichts der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedeutung des Forstsektors und seiner erheblichen Betroffenheit durch den Klimawandel bittet der Bundesrat die Bundesregierung, auf nationaler Ebene einen raschen Start des Waldklimafonds sowie eine dauerhaft ausreichende und angemessene Finanzausstattung sicherzustellen.



Drucksache 460/12 (Beschluss)

... XI insbesondere mit der engen Verknüpfung des Investitionszuschlages mit der (optionalen) öffentlichen Förderung von Pflegeeinrichtungen nach § 9 SGB XI (Ausgleichsfunktion der Umlage nach Absatz 3 und Absatz 4) und stellt ausdrücklich auf die fehlenden "Berechnungsgrößen" und "Möglichkeiten" des derzeitigen § 82 SGB XI ab. Diese Lücke praxisgerecht zu schließen und den Wortlaut des § 82 Absatz 3 SGB XI klarstellend und ohne Widerspruch zu Sinn und Zweck der Regelung zu ergänzen, ist Ziel der Gesetzesänderung. Gegen die Anerkennung angemessener Pauschalen bestehen dabei dem Grunde nach weder zuwendungsrechtlich noch hinsichtlich der Betroffenheit der Bewohnerinnen und Bewohner Bedenken, solange nicht die Vergütung von Betriebsüberschüssen intendiert wird, sondern lediglich eine für die Betroffenen angemessene Verteilung der tatsächlichen Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Grundsätze der Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit).



Drucksache 301/12 (Beschluss)

... festgelegt. Demnach soll die Kfz-Steuer für alle Fahrzeuge mit weniger als 50 g/km für zehn Jahre entfallen. Damit wird ein Prinzip angewendet, dass sich schon bei der frühzeitigen Durchsetzung von Euro-Schadstoffnormen bewährt hat und Technologieoffenheit sicherstellt.



Drucksache 429/12

... Der öffentliche Beschaffungsmarkt der EU weist traditionell ein hohes Maß an Offenheit auf, was jedoch auf den Märkten unserer Handelspartner nicht immer in ähnlichem Umfang der Fall ist. Weltweit ist insgesamt nur ein Viertel der Beschaffungsmärkte für den internationalen Wettbewerb geöffnet.

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Drucksache 429/12




Mitteilung

1. Einleitung

2. Die EU-Sicherheitsindustrie ihr Markt

3. Die Hauptprobleme für die EU-Sicherheitsindustrie

4. Lösungsansätze

4.1. Überwindung der Marktzersplitterung

4.1.1. Normung

4.1.2. Zertifizierungs-/Konformitätsbewertungsverfahren

4.1.3. Nutzung der Synergien zwischen Sicherheits- und Verteidigungstechnologien

4.2. Schließen der Lücke zwischen Forschung und Markt

4.2. 1. Anpassung von Förderprogrammen, Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums

4.2.2. Vorkommerzielle Auftragsvergabe

4.2.3. Zugang zu internationalen Beschaffungsmärkten

4.2.4. Haftungsbegrenzung

4.3. Bessere Einbeziehung der gesellschaftlichen Dimension

4.3.1. Prüfung der gesellschaftlichen Tragweite in der FuE-Phase

4.3.2. Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen in der Entwurfsphase

5. Überwachung

6. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 452/12

... Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind geschlecht neutral formuliert. Es ergeben sich keine Hinweise auf s eine unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen.



Drucksache 315/12

... Das Gesetz hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Personen sind von den Regelungsvorschlägen lediglich mittelbar betroffen. Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern bestehen nicht. Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt damit negativ aus.



Drucksache 52/1/12

... 26. Die Neufassung des Begriffs der "personenbezogenen Daten" kann nach Einschätzung des Bundesrates zu einer Einengung des Anwendungsbereichs des Datenschutzrechts und damit zu Schutzlücken führen. Wenn Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 für die Personenbezogenheit eines Datums (in der zweiten Alternative) die voraussichtliche Zuordnung der betroffenen Person zu einer Kennung, zu einem Standort oder einem besonderen Merkmal verlangt, erscheint fraglich, ob beispielsweise Einrichtungen zur Videoüberwachung unter die Verordnung fallen. Zumindest bei zufällig aufgenommenen Personen dürfte es an der Betroffenheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 fehlen, solange keine systematische Auswertung vorgenommen wird. Dies wäre allerdings nicht konsistent mit der Regelung der Datenschutzfolgenabschätzung in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c, die offenbar davon ausgeht, dass die weiträumige Videoüberwachung von der Verordnung erfasst ist. Die Verknüpfung des Tatbestandsmerkmals der Bestimmbarkeit mit der voraussichtlichen Bestimmung der Person bzw. der Zuordnung einzelner Merkmale zu der Person erscheint in sich nicht ganz widerspruchsfrei und birgt ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Gerade um einer unkontrollierten Sammlung von Nutzerdaten im Internet datenschutzrechtlich wirksam begegnen zu können, sollte wie bisher nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie



Drucksache 676/12

... Zur Anpassung an den Erdgasbetrieb werden die Investitionskosten werden mit 250.000 € je Block angegeben. Zur Anpassung an den Betrieb mit leichtem Heizöl werden die Investitionskosten mit 1.000.000 € je Block angegeben. In Anbetracht der unterschiedlichen Fallkonstellationen wird von einer Betroffenheit in allen 46 Anlagen mit 94 Blöcken bei einem mittleren Investitionsbedarf von 600.000 € je Block ausgegangen.



Drucksache 414/12

... 50. Siehe eine vorläufige Liste im Anhang der begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienstellen - z.B. der Anteil staatlicher FuE-Mittel, die für eine wettbewerbs- und projektgestützte Forschungsfinanzierung eingesetzt werden, als Indikator für die Effektivität nationaler Forschungssysteme oder der Anteil EU-weiter Stellenanzeigen für den Forschungsbereich in Euraxess als Indikator für die Offenheit der Einstellungsverfahren.

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Drucksache 414/12




1. Der Europäische Forschungsraum vor einem neuen wirtschaftlichen politischen Hintergrund

Verbesserung der Forschungsleistungen Europas im Hinblick auf die Förderung von Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen

Definition des EFR - Öffnung und Verknüpfung der EU-Forschungssysteme

Die Schwerpunktbereiche des EFR

Aktueller Stand

Beispiele für Fortschritte beim Aufbau des EFR

2. Ein pragmatisches Konzept zur Vollendung des EFR bis 2014 - Verantwortung Handeln

2.1. Effektivere nationale Forschungssysteme

2.2. Optimale länderübergreifende Zusammenarbeit und entsprechender Wettbewerb

Wirkungsvolle Investitionen in Forschungsinfrastrukturen und deren effektive Nutzung

2.3. Ein offener Arbeitsmarkt für Forscherinnen und Forscher

2.4. Gleichstellung der Geschlechter und Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in der Forschung

2.5. Optimaler Austausch von, Zugang zu und Transfer von wissenschaftlichen Erkenntnissen

3. Voraussetzungen für den Erfolg - Politischer Wille, Verantwortung, Formen der Leistungserbringung Transparenz

Forschungsakteure - Verantwortung für eine rasche Umsetzung

Die Kommission - mehr Unterstützung

Transparente Überwachung


 
 
 


Drucksache 520/12

... Bei dem Belastungsausgleich kommen Grundrechtsbetroffenheiten bei den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern, den nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern und den Verbrauchern in Betracht.



Drucksache 460/1/12

... XI insbesondere mit der engen Verknüpfung des Investitionszuschlages mit der (optionalen) öffentlichen Förderung von Pflegeeinrichtungen nach § 9 SGB XI (Ausgleichsfunktion der Umlage nach Absatz 3 und Absatz 4) und stellt ausdrücklich auf die fehlenden "Berechnungsgrößen" und "Möglichkeiten" des derzeitigen § 82 SGB XI ab. Diese Lücke praxisgerecht zu schließen und den Wortlaut des § 82 Absatz 3 SGB XI klarstellend und ohne Widerspruch zu Sinn und Zweck der Regelung zu ergänzen, ist Ziel der Gesetzesänderung. Gegen die Anerkennung angemessener Pauschalen bestehen dabei dem Grunde nach weder zuwendungsrechtlich noch hinsichtlich der Betroffenheit der Bewohnerinnen und Bewohner Bedenken, solange nicht die Vergütung von Betriebsüberschüssen intendiert wird, sondern lediglich eine für die Betroffenen angemessene Verteilung der tatsächlichen Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Grundsätze der Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit).



Drucksache 477/12

... Die Bundesregierung beabsichtigt, bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine Erklärung nach Artikel 12 Absatz 1 abzugeben. Das Verfahren zur zwischenstaat - lichen Mitteilung ergänzt das Beschwerdeverfahren für individuelle Rechtsverletzungen und das Untersuchungsverfahren im Falle schwerwiegender und systematischer Rechtsverletzungen. Für eine zwischenstaatliche Mitteilung bedarf es weder einer individuellen Betroffenheit noch einer besonderen Schwere der Rechtsverletzung. Somit ist sichergestellt, dass der Ausschuss Rechtsverletzungen umfassend überprüfen kann. Damit dieser umfassende Durchsetzungsmechanismus auch für Deutschland gilt, spricht sich die Bundesregierung für die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses für Mitteilungen nach Artikel 12 Absatz 1 aus.



Drucksache 557/12 (Beschluss)

... Dieser Regelungsvorschlag ist abzulehnen. Er erweist sich einerseits in Bezug auf den Zustimmungsvorbehalt als zu eng, andererseits als unpraktikabel, weil im Falle einer verweigerten Zustimmung angesichts der dann kompensatorisch vorgesehenen behördlichen Verpflichtung zur "ausführlichen Darstellung" im Verwaltungsvollzug große Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der Beurteilung der Frage vorprogrammiert wären, was erforderlich ist, um Dritten die Beurteilung einer eventuellen Betroffenheit zu ermöglichen. Im Übrigen kann es bei multipolaren Rechtsverhältnissen problematisch sein, zu ermitteln, wer als "Berechtigter" die Zustimmung erteilen muss.



Drucksache 250/12

... Soweit es für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist, wird das Bundesministerium der Finanzen in Absatz 2 ermächtigt, nähere Bestimmungen über Art und Umfang der dem Antrag beizufügenden Angaben und Unterlagen zu treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt als für den Antrag zuständige Behörde übertragen. Aufgrund der fachlichen Betroffenheit soll die Rechtsverordnung im Benehmen bzw. Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.



Drucksache 224/12

... Der aktuelle Text der Welthandelsorganisation (WTO), das Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA - Government Procurement Agreement), enthält nur sehr begrenzte Vorschriften zur e-Vergabe und bestimmt lediglich, dass die Vertragsparteien einander regelmäßig zu Entwicklungen in diesem Bereich konsultieren. Die jüngst vereinbarte Fassung des GPA bedeutet jedoch eine Richtungsänderung, denn sie anerkennt die Bedeutung der Nutzung elektronischer Instrumente für die Vergabe und ihrer Förderung, während elektronisch vergebene Aufträge jetzt sogar explizit in den Geltungsbereich des Abkommens einbezogen sind. Es werden allgemeine Grundsätze zur Verwendung elektronischer Instrumente formuliert, während spezifische Vorschriften unter anderem für die elektronische Veröffentlichung der Bekanntmachungen und die Durchführung elektronischer Auktionen gelten. Neben diesen rechtlichen Bestimmungen werden informelle Konsultationen zwischen Vertretern der verschiedenen Rechtssysteme zur Verwendung von e-Vergabe-Systemen von zentraler Bedeutung sein, um neue Hemmnisse für die grenzübergreifende Vergabe zu vermeiden. Die allgemeine Anwendung internationaler Normen von hoher Qualität sollte die Voraussetzungen für den notwendigen Grad an Offenheit und Interoperabilität schaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 224/12




Mitteilung

1. Einleitung

2. Ein Wandel zum besseren - die wirtschaftlichen Argumente für die E-Vergabe

3. Überwindung der Hindernisse - der Weg nach Vorn

3.1. Schaffung eines effektiven Rechtsrahmens

5 Leitaktionen:

3.2. Förderung praktischer Lösungen auf der Grundlage bewährter Verfahren

5 Leitaktionen:

3.3. Unterstützung der Schaffung der Infrastruktur für die e-Vergabe

5 Leitaktionen:

3.4. Verbreitungsstrategie

5 Leitaktionen:

3.5. Überwachung der Verbreitung der e-Vergabe und des erzielten Nutzens

5 Leitaktionen:

4. Führung durch Vorbild

5 Leitaktionen:

5. Internationale Dimension der E-VERGABE

5 LEITAKTION:

6. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 758/12

... Die sehr unterschiedlichen Jugendarbeitslosigkeitsquoten sowie der gleichzeitige Anstieg der freien Stellen in einigen Mitgliedstaaten zeigen, dass eine höhere Mobilität innerhalb der EU jungen Menschen den Zugang zu mehr Beschäftigungschancen eröffnen kann. Grenzüberschreitende Praktikums- und Lehrstellen bieten diesbezüglich viele Vorteile; hinzu kommt die Möglichkeit, einmal in einem anderen Land zu arbeiten, ohne sich gleich auf eine langfristige Beschäftigung festlegen zu müssen. Solche Gelegenheiten gibt es allerdings bisher nur selten. Dies steht in diametralem Widerspruch zu der im Allgemeinen bei jungen Menschen vorhandenen Offenheit für Mobilität und zum Erfolg von Programmen zur Förderung von Studien im Ausland, wie etwa Erasmus und Leonardo.... mit Unterstützung durch EU-Instrumente

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 758/12




Mitteilung

I. Einleitung

II. Verschlechterung der Beschäftigungschancen junger Menschen

III. Die initiative Chancen für Junge Menschen - Ein Jahr später

... und auch die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen

IV. Gesicherte Übergänge für alle Jungen Menschen: die Jugendgarantie

Eine Jugendgarantie

V. Gezielte EU-Initiativen

1. Qualitätsrahmen für Praktika

2. Europäische Ausbildungsallianz

3. Mobilität für junge Menschen

VI. Wie geht es weiter?


 
 
 


Drucksache 99/12

... Entsprechendes gilt für das Vertrauensverhältnis zwischen psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ihren Patienten. Psychotherapeutische Gespräche gewähren intime Einblicke in die Persönlichkeit der Patienten. Ihnen kommt erhebliche Grundrechtsrelevanz zu, da vielfach der Kernbereich privater Lebensführung betroffen ist. Der Vertraulichkeit der Gesprächsinhalte kommt damit eine ebenso besondere Bedeutung zu wie derjenigen im Arzt-Patienten-Verhältnis. Dies gilt um so mehr, als eine rückhaltlose Offenheit der Patienten für eine erfolgreiche Psychotherapie konstitutiv ist. Nicht nur das tatsächlich mit strafprozessualen Maßnahmen belegte - beispielsweise mittels Telekommunikationsmaßnahmen mitgehörte - psychotherapeutische Gespräch wird beeinträchtigt. Die Therapie wird vielmehr bereits durch die Möglichkeit belastet, dass das Gespräch nicht vertraulich bleiben könnte und eine Kenntnisnahme Dritter von seinem Inhalt nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Dies birgt - noch dazu wenn Menschen mit psychischen Erkrankungen (namentlich psychotischen oder paranoiden Störungen) betroffen sind - die Gefahr, dass trotz dringenden Therapiebedarfs bereits die Anbahnung einer Inanspruchnahme psychotherapeutischer Hilfe unterbleibt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 99/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten (auch Bürokratiekosten)

Gesetzesantrag

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Berufsgeheimnisträgern im Strafprozessrecht

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage, Zielsetzung und Ausgestaltung

II. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 454/12

... Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.



Drucksache 319/2/12

... Der Bundesrat stellt fest, dass die Entwicklung der Tierproduktion sowohl in Deutschland als auch weltweit zu immer größeren Tierproduktionsanlagen führt. Dies hat in jüngster Vergangenheit eine kritische öffentliche Diskussion über die Tierhaltung, die Einhaltung des Tierschutzes und die Fleischproduktion ausgelöst. Bei den Genehmigungsverfahren für neue Anlagen zur Tierhaltung bewirkt diese Diskussion gepaart mit der persönlichen Betroffenheit von Anwohnern einen massiven Druck auf die Genehmigungsbehörden und Investoren. Zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der Tierproduktion als wichtigen Teil der landwirtschaftlichen Wertschöpfung und Garant für den Erhalt von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum sind zügige und rechtssichere Genehmigungsverfahren unverzichtbar.



Drucksache 416/12

... Dabei geht es um die Geschwindigkeit des wissenschaftlichen Fortschritts und die Rentabilität von FuE-Investitionen, insbesondere öffentlicher Investitionen, die ein enormes Potenzial für die Steigerung von Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum aufweisen. Ein breit angelegter, finanziell tragbarer und einfacher Zugang zu wissenschaftlichen Informationen ist vor allem wichtig für innovative kleine Unternehmen (kleine und mittlere Unternehmen, KMU). Ein aktueller Bericht7 veranschaulicht die Probleme dänischer KMU beim Zugang zu wissenschaftlichen Informationen. Aus dem Bericht geht hervor, dass Unternehmen ohne einen raschen Zugang zu aktuellen Forschungsergebnissen für die Einführung neuer Produkte im Durchschnitt 2,2 Jahre mehr benötigen. Die Verbesserung des Zugangs zu wissenschaftlichen Informationen schließt auch die Steigerung von Offenheit und Transparenz ein, die wesentliche Merkmale einer verantwortungsvollen Forschungs- und Innovationstätigkeit8 sind, sie trägt außerdem zu einer besseren Politikgestaltung in verschiedenen Bereichen bei. Ein verbesserter Zugang in diesem Bereich wird es ermöglichen, dass mehr Bürger über eine naturwissenschaftliche Grundbildung verfügen und in der Lage sind, sich in den komplexen Strukturen des 21. Jahrhunderts gut zurechtzufinden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 416/12




1. Hintergrund

2. Warum ist ein besserer Zugang zu wissenschaftlichen Informationen für Europa so wichtig?

3. die Vision der Kommission

4. Wo stehen wir?

4.1. Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen

Steigende Zeitschriftenpreise - wachsender Druck auf Bibliotheksetats

Freier Zugang

4.2. Zugang zu Forschungsdaten

4.3. Bewahrung wissenschaftlicher Informationen

4.4. Der internationale Kontext

5. Was steht dem Wandel im Wege?

5.1. Hindernisse für den Übergang zu einem freien Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen

5.2. Hindernisse für den Zugang zu Forschungsdaten und ihre Verwendung bzw. Weiterverwendung

5.3. Hindernisse für eine langfristige Bewahrung

6. Massnahmen auf Europäischer Ebene

6.1. Was hat die Kommission bisher getan?

6.1.1. Entwicklung von Maßnahmen

6.1.2. Umsetzung desfreien Zugangs bei der Forschungsfinanzierung der Gemeinschaft

6.1.3. Gewährleistung EU-weiter Interoperabilität

6.2. Die nächsten Schritte

6.2.1. Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

6.2.2. Führung durch Vorbild: Freier Zugang beiHorizont 2020

6.2.3. Zusammenarbeit mit den Interessengruppen

6.2.4. Finanzierung von Infrastrukturen und einschlägigen Projekten für verantwortliche Forschung und Innovation

6.2.5. Koordinierung über den EU-Rahmen hinaus

7. Schlussfolgerung

Zugang zu und Bewahrung von wissenschaftlichen Informationen: Schlüsselmaßnahmen

Politische Maßnahmen

Mittel für Infrastrukturen und Projekte

Koordinierung über den EU-Rahmen hinaus


 
 
 


Drucksache 516/1/12

... nachsuchenden Partei berücksichtigt nicht die soziale Betroffenheit und deren Folgen für einkommensschwache Haushalte. Folgende Beispiele verdeutlichen die Steigerung der monatlichen Belastung durch die deutlich ausgeweitete Höhe der Eigenbeteiligung:



Drucksache 573/12

... Diese Strategie sieht nicht den Aufbau einer "europäischen Super-Cloud" im Sinne einer speziellen Hardware-Infrastruktur für die Bereitstellung allgemeiner Cloud-Computing-Dienste für Nutzer des öffentlichen Sektors in ganz Europa vor. Dennoch ist eines der verfolgten Ziele die Schaffung öffentlich zugänglicher Cloud-Angebote ("öffentliche Cloud"11), die europäischen Standards entspricht, und zwar nicht nur im rechtlichen Sinne, sondern auch im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit, Offenheit und Sicherheit. Dies schließt keineswegs aus, dass öffentliche Stellen spezielle private Clouds für die Verarbeitung sensibler Daten einrichten, aber im Allgemeinen sollten im öffentlichen Sektor genutzte Cloud-Dienste im Interesse des bestmöglichen Kosten-Nutzen-Verhältnisses soweit wie möglich dem Wettbewerb unterliegen, und sie müssen auch regulatorische Verpflichtungen oder übergeordnete politische Ziele in Bezug auf wichtige betriebliche Kriterien wie Sicherheit und Schutz sensibler Daten einhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 573/12




1. Einleitung

2. Merkmale Vorteile des CLOUD-Computing

3. Weitere Schritte

3.1. Cloud-Computing und Digitale Agenda Digitaler Binnenmarkt

3.2. Besondere Schlüsselaktionen zum Cloud-Computing

3.3. Schlüsselaktion 1- Lichten des Normendschungels

3.4. Schlüsselaktion 2 - Sichere und faire Vertragsbedingungen

3.5. Schlüsselaktion 3 - Förderung einer gemeinsamen Führungsrolle des öffentlichen Sektors durch eine europäische Cloud-Partnerschaft

4. Zusätzliche politische Schritte

4.1. Stimulierungsmaßnahmen

4.2. Internationaler Dialog

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 130/12

... Artikel 15 betont die Offenheit des Vertrags für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und regelt die Modalitäten späterer Beitritte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 130/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

1. Wesentliche Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Erfüllungsaufwand

4. Sonstige Kosten

Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden

Titel I
Zweck und Anwendungsbereich

Artikel 1

Titel II
Kohärenz mit dem Unionsrecht und Verhältnis zum Unionsrecht

Artikel 2

Titel III
Fiskalpolitischer Pakt

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Titel IV
Wirtschaftspolitische Koordinierung und Konvergenz

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Titel V
Steuerung des Euro-Währungsgebiets

Artikel 12

Artikel 13

Titel VI
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Anhang Vertrag
über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

1. Inhalt und Würdigung des wesentlichen Vertragsinhalts

2. Erläuterung der Vertragsnormen im Einzelnen

Titel I
Zweck und Anwendungsbereich des Vertrags

Titel II
Kohärenz mit dem Unionsrecht und Verhältnis zum Unionsrecht

Artikel 2

Titel III
Fiskalpolitischer Pakt

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Titel IV
Wirtschaftspolitische Koordinierung und Konvergenz

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Titel V
Steuerung des Euro-Währungsgebiets

Artikel 12

Artikel 13

Titel VI
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2077: Gesetz zu dem Vertrag vom [2.] März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion


 
 
 


Drucksache 301/1/12

... festgelegt. Demnach soll die Kfz-Steuer für alle Fahrzeuge mit weniger als 50 g/km für zehn Jahre entfallen. Damit wird ein Prinzip angewendet, dass sich schon bei der frühzeitigen Durchsetzung von Euro-Schadstoffnormen bewährt hat und Technologieoffenheit sicherstellt.



Drucksache 661/12

... Erfüllungsaufwand ersteht für diejenigen Personen, die neu in den anzeigepflichtigen Personenkreis aufgenommen werden (§ 3). Der dadurch entstehende Aufwand ist abhängig von dem Seuchengeschehen und der tatsächlichen Betroffenheit des neu aufgenommenen Personenkreises von diesem Seuchengeschehen sowie seiner Kommunikationsmöglichkeiten. Der Aufwand bestände im Idealfall in einer telefonischen Auskunft. Der Zeitaufwand beträgt geschätzt ca. zwei bis drei Minuten, der Kostenaufwand entsprechend des eingesetzten Telekommunikationsmittels und der vertraglichen Bedingungen (Festnetz, Handy, Flatrate usw.). Unterstellt man, dass von den 9841 Tierseuchenanzeigen im Jahr 2011 20%, also 1968 Anzeigen, seitens der Tierhalter vorgenommen wurden und dies der zuständigen Behörde mit einem Telefonanruf zur Kenntnis gebracht wurde, wären insoweit Kosten von etwa 590 Euro entstanden (Kosten pro Telefonanruf 0,30 Cent).



Drucksache 611/12

... (3) Offenheit und Transparenz. Die Transparenz der aufsichtsrechtlichen Entscheidungen und die regelmäßige Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Betreiber kerntechnischer Anlagen sollten ausgeweitet und spezifiziert werden, beispielsweise durch die Formulierung von Auflagen für die Genehmigungsinhaber oder die Festlegung, welche Art von Informationen die zuständige Aufsichtsbehörde zumindest veröffentlichen sollte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 611/12




1. Einleitung

2. Vorgehensweise, wichtigste Ergebnisse der Risiko- Sicherheitsbewertungen sowie unmittelbar im Anschluss Ergriffene Folgemassnahmen

2.1. Überprüfung der nuklearen Sicherheit und der Gefahrenabwehr in bisher einmaligem Ausmaß

Sicherheitsbewertungen der ENSREG

Beteiligung von Nachbarländern der EU an den Stresstests

Prüfung des institutionellen und rechtlichen Rahmens durch die Kommission

Folgen von Flugzeugabstürzen

Notfallvorsorge außerhalb des Standorts

Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Organisationen

2.2. Ergebnisse der Sicherheitsbewertungen und der institutionellen und rechtlichen Prüfung

2.2.1. Ergebnisse für die sicherheitstechnischen Maßnahmen in bestehenden KKW

Einige wichtige Ergebnisse:

2.2.2. Ergebnisse für sicherheitstechnische Verfahren und Rahmen

2.2.3. Ergebnisse für den Rechtsrahmen für nukleare Sicherheit und dessen Umsetzung

2.3. Wichtigste Empfehlungen auf der Grundlage der Stresstests

2.3.1. Empfehlungen für Sicherheitsmaßnahmen in bestehenden KKW

2.3.2. Empfehlungen für sicherheitstechnische Verfahren und Rahmen

2.4. Wichtige Ergebnisse und Empfehlungen auf der Grundlage der Bewertungen im Bereich der Gefahrenabwehr 14

2.5. Empfehlungen für die Zusammenführung der Arbeiten zur nuklearen Sicherheit und zur Gefahrenabwehr

3. Stärkung des EU-Rahmens für die Nukleare Sicherheit

3.1. Umsetzung des bestehenden Rechtsrahmens für die nukleare Sicherheit

3.2. Verbesserung des Rechtsrahmens für die nukleare Sicherheit

3.2.1. Überarbeitung der Richtlinie über nukleare Sicherheit

3.2.2. Versicherung und Haftung im Nuklearbereich

3.2.3. Überarbeitung der Rechtsvorschriften über Nahrungs- und Futtermittel

3.3. Unterstützung der Humanressourcen und Verbesserung der Ausbildung

3.4. Aufbau der internationalen Zusammenarbeit

3.5. Verbesserung des weltweiten Rechtsrahmens für die nukleare Sicherheit

4. Stärkung der Gefahrenabwehr IM Nuklearbereich

5. Schlussfolgerungen weitere Schritte

Abkürzungsverzeichnis AHGNS Adhoc Group on Nuclear Security Adhoc-Gruppe für die Gefahrenabwehr im Nuklearbereich

Anhang 25
Zusammenfassung der wichtigsten Verbesserungsempfehlungen infolge der Stresstests in den Kernkraftwerken der EU-Mitgliedstaaten


 
 
 


Drucksache 806/12

... e) Der mit den in § 6 Absatz 2 TPG-OrganV festgelegten Meldepflichten verbundene Erfüllungsaufwand ist im Hinblick auf die in jedem Einzelfall sehr unterschiedliche Betroffenheit der Verpflichteten ebenfalls nicht quantifizierbar. Durch die mit der Meldung verbundenen Informationspflichten dürften Bürokratiekosten entstehen, die nicht höher als 1000 Euro entsprechend der Meldepflicht der Koordinierungsstelle nach § 6 Absatz 1 und 2 TPG-OrganV von 1000 € sind. Ein über die Bürokratiekosten hinausgehender Erfüllungsaufwand wird mit dieser Verpflichtung nicht begründet.



Drucksache 469/1/12

... Es ist sinnvoll, dass gerade die Gemeinden, die unmittelbar von einer Maßnahme betroffen sind, grundsätzlich hinzugezogen werden sollen. Die entsprechende Regelung ist ebenfalls für anerkannte Umweltvereinigungen und zu beteiligende Behörden des Nachbarlandes zu treffen. Gerade weil Umweltvereinigungen erweiterte Klagerechte haben, ist es sinnvoll, sie im Regelfall schon beim Scoping zu beteiligen. Wenn die Behörden des Nachbarlandes Umweltinformationen hinsichtlich der Betroffenheit des Nachbarlandes übermitteln sollen, ist es sinnvoll, diese schon am Scoping-Prozess zu beteiligen.



Drucksache 812/12

... Da sich die Betroffenheit der Eigentümer von Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, nicht signifikant von der Lage der Eigentümer von Grundstücken in gemeinschaftlichen Jagdbezirken unterscheidet, sind die Vorschriften über die Befriedung aus ethischen Gründen sowie die flankierenden Regelungen in jenen Fällen entsprechend anzuwenden.



Drucksache 171/1/12

... "Handelt es sich um eine umfassende Veränderung des Plans, kann bei erstmaliger Betroffenheit die Frist auf bis zu drei Monate verlängert werden." '



Drucksache 469/12 (Beschluss)

... Es ist sinnvoll, dass gerade die Gemeinden, die unmittelbar von einer Maßnahme betroffen sind, grundsätzlich hinzugezogen werden sollen. Die entsprechende Regelung ist ebenfalls für anerkannte Umweltvereinigungen und zu beteiligende Behörden des Nachbarlandes zu treffen. Gerade weil Umweltvereinigungen erweiterte Klagerechte haben, ist es sinnvoll, sie im Regelfall schon beim Scoping zu beteiligen. Wenn die Behörden des Nachbarlandes Umweltinformationen hinsichtlich der Betroffenheit des Nachbarlandes übermitteln sollen, ist es sinnvoll, diese schon am Scoping-Prozess zu beteiligen.



Drucksache 437/12

... Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Rechtsverordnung wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf die unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.



Drucksache 557/1/12

... Dieser Regelungsvorschlag ist abzulehnen. Er erweist sich einerseits in Bezug auf den Zustimmungsvorbehalt als zu eng, andererseits als unpraktikabel, weil im Falle einer verweigerten Zustimmung angesichts der dann kompensatorisch vorgesehenen behördlichen Verpflichtung zur "ausführlichen Darstellung" im Verwaltungsvollzug große Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der Beurteilung der Frage vorprogrammiert wären, was erforderlich ist, um Dritten die Beurteilung einer eventuellen Betroffenheit zu ermöglichen. Im Übrigen kann es bei multipolaren Rechtsverhältnissen problematisch sein, zu ermitteln, wer als "Berechtigter" die Zustimmung erteilen muss.



Drucksache 577/12

... - Umfassende Bewertung des Potenzials der KK 15 für intelligentes, integratives und nachhaltiges Wachstum und Integration der KK in Entwicklungsstrategien auf allen Ebenen, insbesondere in Strategien zur intelligenten Spezialisierung16 - Verstärkung der Zusammenarbeit innerhalb der KK und mit anderen Sektoren wie IKT, Tourismus usw., unter anderem im Rahmen gemeinsamer Initiativen zur Verbesserung des Verständnisses für andere Sektoren, auch als Beitrag zur Entwicklung von mehr Offenheit, Innovation und Unternehmergeist in der Wirtschaft

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 577/12




1. Eine weitgehend Ungenutzte Ressource für die Strategie Europa 2020

Wachstumsstarke Sektoren

3 Innovationskatalysator

Ein Schlüsselelement im globalen Wettbewerb und Soft Power

2. Herausforderungen als neue Wachstums- und Beschäftigungschancen Nutzen

3. Notwendigkeit einer vielschichtigen Strategie: Rolle der Mitgliedstaaten

Ein ganzheitlicher Ansatz für integrierte Strategien

Schwerpunkte der Politik

Wandel des Qualifikationsbedarfs

Besserer Zugang zu Kapital

Erweiterung des Marktes: neue Partnerschaften und Geschäftsmodelle

Vergrößerung der internationalen Reichweite

Mehr fruchtbare sektorübergreifende Zusammenarbeit

4. Mehrwert schaffen durch Massnahmen auf EU-Ebene

Ein geeigneter Rechtsrahmen

Erleichterung des Austauschs bewährter Verfahren und des Peer Learning

2014 -2020: Mobilisierung einer breiten Palette spezifischer und allgemeiner Förderinstrumente

5. Überwachung der Fortschritte


 
 
 


Drucksache 599/12 (Beschluss)

... Die Verordnung sollte im Hinblick auf die konsequente Klarstellung der Nichtbetroffenheit von Fängen und Erzeugnissen der Binnenfischerei und Binnenaquakultur angepasst werden. Die Änderung erfolgt ergänzend zur Wortwahl in den §§ 17 bis 19 der Verordnung und wird von der zugrunde liegenden Verordnungsermächtigung in § 15 Absatz 2 Nummer 6 des



Drucksache 93/12

... Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden geprüft. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen. Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Der Gesetzentwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.



Drucksache 509/12

... Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen.



Drucksache 462/12

... a) Hauptsächlich ist es aus rechtsstaatlichen Gründen geboten, dass Drittbetroffene sich unabhängig von ihrer finanziellen Situation in Verfahren vor dem EGMR äußern können, wenn ihre Menschenrechte betroffen sind. In vielen Fällen geht es um die Frage, ob in kontradiktorischen Verfahren vor den nationalen Gerichten, in denen sich der Beschwerdeführer und die drittbetroffene Person gegenüberstanden, Menschenrechte verletzt wurden. Vor dem Gerichtshof steht dem jeweiligen Beschwerdeführer dann aber die Bundesrepublik Deutschland gegenüber; der ursprüngliche Verfahrensgegner wird zum Drittbetroffenen. Selbst wenn die Bundesregierung auf die Interessenlage der drittbetroffenen Person hinweist, vermögen diese Stellungnahmen die Beteiligung der drittbetroffenen Person selbst nicht zu ersetzen. Die unmittelbare Stellungnahme der drittbetroffenen Person hinterlässt einen stärkeren Eindruck. Zudem kann die Beteiligung der drittbetroffenen Person neue Argumentationsansätze ergeben, die für die Bundesregierung nicht ersichtlich oder aufgrund eines anderen Interessenschwerpunktes nicht erwähnenswert sind. Wird die drittbetroffene Person nicht beteiligt, kann sich der Gerichtshof nur einen Eindruck von der persönlichen Betroffenheit des Beschwerdeführers, nicht jedoch von der Gegenpartei im innerstaatlichen Verfahren machen, deren Menschenrechte gleichermaßen betroffen sein können. Es besteht deshalb die Gefahr, dass vor dem Gerichtshof das nationale Verfahren einseitig aufgearbeitet wird und wichtige Informationen und Sichtweisen der drittbetroffenen Person nicht berücksichtigt werden. Dies wiederum würde nicht nur zu objektiv fragwürdigen Entscheidungen führen, sondern auch die subjektive Rechtsposition drittbetroffener Personen negativ beeinflussen: So kann es durchaus sein, dass der Beschwerdeführer, gestützt durch ein Urteil des EGMR, ein neues Verfahren in Deutschland beginnt und die Fragen, die aus der Sicht der drittbetroffenen Person bereits auf nationaler Ebene entschieden waren, wieder aufgeworfen werden. Das ist beispielsweise in kindschaftsrechtlichen Verfahren jederzeit möglich, weil die Entscheidungen keine materielle Rechtskraft erlangen. Wenn der Gerichtshof es als menschenrechtswidrig angesehen hat, dass die nationalen Gerichte ein Recht des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinem Kind abgelehnt haben, wird der Beschwerdeführer ein neues Verfahren vor den deutschen Familiengerichten anstreben. Diese werden sich an der Rechtsprechung des Gerichtshofs orientieren. Das Ergebnis des nationalen Folgeverfahrens wird durch die Entscheidung des EGMR stark beeinflusst. Die Entscheidung des EGMR ist deshalb für die Kindesmutter und das Kind genauso wichtig wie für den Beschwerdeführer; allerdings haben sie ohne Drittbeteiligung keine Möglichkeit, ihren Standpunkt darzulegen und auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. In anderen Fällen kann es die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens geben. Für eine dritte Person, deren Menschenrechte betroffen sind, ist es ein nicht zu unterschätzender Vorteil, wenn sie ihre Auffassung - in rechtlicher und vor allem in tatsächlicher Hinsicht - bereits im Verfahren vor dem EGMR darlegen kann. Es darf nicht von ihrer finanziellen Leistungskraft abhängen, dass sie diesen Vorteil nutzen kann.



Drucksache 599/1/12

... Die Verordnung sollte im Hinblick auf die konsequente Klarstellung der Nichtbetroffenheit von Fängen und Erzeugnissen der Binnenfischerei und Binnenaquakultur angepasst werden. Die Änderung erfolgt ergänzend zur Wortwahl in den §§ 17 bis 19 der Verordnung und wird von der zugrunde liegenden Verordnungsermächtigung in § 15 Absatz 2 Nummer 6 des



Drucksache 170/12 (Beschluss)

... XI insbesondere mit der engen Verknüpfung des Investitionszuschlages mit der (optionalen) öffentlichen Förderung von Pflegeeinrichtungen nach § 9 SGB XI (Ausgleichsfunktion der Umlage nach Absatz 3 und Absatz 4) und stellt ausdrücklich auf die fehlenden "Berechnungsgrößen" und "Möglichkeiten" des derzeitigen § 82 SGB XI ab. Diese Lücke praxisgerecht zu schließen und den Wortlaut des § 82 Absatz 3 SGB XI klarstellend und ohne Widerspruch zu Sinn und Zweck der Regelung zu ergänzen, ist Ziel der Gesetzesänderung. Gegen die Anerkennung angemessener Pauschalen bestehen dabei dem Grunde nach weder zuwendungsrechtlich noch hinsichtlich der Betroffenheit der Bewohnerinnen und Bewohner Bedenken, solange nicht die Vergütung von Betriebsüberschüssen intendiert wird, sondern lediglich eine für die Betroffenen angemessene Verteilung der tatsächlichen Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Grundsätze der Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit). Betriebsüberschüsse hingegen wären nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im stationären Bereich der Vergütung nach § 82 Absatz 1 SGB XI zuzuordnen. Diese Grundsystematik wird durch die vorliegende Ergänzung des § 82 Absatz 3 SGB XI nicht durchbrochen.



Drucksache 60/11

... Parteivertretung und Mediation in einer Person schließt § 3 Absatz 2 MediationsG daher unabhängig von der Zustimmung der Parteien aus. Denn eine Partei wird einer Mediatorin bzw. einem Mediator die für die Lösung des Konfliktes notwendige Offenheit nicht entgegenbringen, wenn sie beispielsweise befürchten muss, dass die Mediatorin bzw. der Mediator nach einem etwaigen Scheitern der Mediation die Interessen der Gegenpartei vertritt und dabei das in der Mediation erlangte Wissen zu ihrem Nachteil nutzt. So darf etwa die anwaltliche Mediatorin oder der anwaltliche Mediator nach dem Scheitern der Mediation in einer Ehesache anschließend keine der Parteien anwaltlich vertreten (vgl. nur: Henssler, a. a. O., § 43a BRAO, Rn. 179). Aber auch in Fällen, in denen die Mediatorin oder der Mediator vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig war, ist eine neutrale Durchführung der Mediation nicht mehr möglich. Denn es kommt nicht nur darauf an, dass die Mediatorin oder der Mediator zu einer neutralen Durchführung der Mediation in der Lage ist. Ebenso wichtig ist es, dass sie oder er von den Mediationsparteien als neutral wahrgenommen wird. Dies ist nicht möglich, wenn die Mediatorin oder der Mediator vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig war, selbst wenn sich die Tätigkeit darauf beschränkt hat, im Auftrag der Partei Möglichkeiten einer gütlichen Einigung auszuloten. Auch eine solche Tätigkeit setzt regelmäßig voraus, dass eine einseitige Information durch eine der Parteien stattgefunden hat; sie führt dazu, dass die Mediatorin oder der Mediator von der anderen Partei nicht mehr als "unbeschriebenes Blatt" wahrgenommen wird. Hier ist daher ein Tätigwerden gemäß § 3 Absatz 2 MediationsG auch mit Zustimmung der Parteien nicht zulässig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 60/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Mediationsgesetz (MediationsG)

§ 1
Begriffsbestimmungen

§ 2
Verfahren; Aufgaben des Mediators

§ 3
Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen

§ 4
Verschwiegenheitspflicht

§ 5
Aus- und Fortbildung des Mediators

§ 6
Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation

§ 7
Übergangsbestimmung

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 15
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass gerichtsinterne Mediation in Zivilsachen angeboten wird. Die gerichtsinterne Mediation kann einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 278a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

§ 796d
Vollstreckbarerklärung der Mediationsvereinbarung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 36a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

Artikel 5
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 54a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 8
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 9
Änderung der Kostenordnung

Artikel 10
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 11
Änderung des Markengesetzes

Artikel 12
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

1. Begriff

2. Entwicklung der Mediation

3. Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen

4. Vorarbeiten für das Gesetz

II. Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Kosten und Preise; Nachhaltigkeitsaspekte

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

3. Nachhaltigkeitsaspekte

V. Rechtsvereinfachung; Bürokratiekosten

VI. Alternativen

VII. Befristung

VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1402: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BMJ)


 
 
 


Drucksache 86/11

... Das Konzept für die internationale Zusammenarbeit hat sich seit dem Start des RP7 stark weiterentwickelt. Die Finanzierungsprogramme der EU gehören zu den offensten der Welt – diese Offenheit sollte aber von anderer Seite erwidert werden. Dies betrifft nicht nur den Zugang zu Mitteln, sondern auch den Zugang zum Markt und den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums. Durch die Arbeiten des Strategieforums für die internationale Zusammenarbeit (SFIC) konnten der strategische Ansatz für die internationale Zusammenarbeit und die Komplementarität zwischen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und der Union ausgebaut werden. Für künftige Programme muss geprüft werden, wie ein differenziertes Konzept entsprechend dem Profil der verschiedenen Arten von Drittstaaten gestaltet werden sollte, und wie sich ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und dem Ziel, globale Herausforderungen zu bewältigen, erreichen lässt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 86/11




Grünbuch Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation

1. Zweck

2. Forschung und Innovation in der EU: von Herausforderungen zu Chancen

3. Lehren aus den derzeitigen Forschungs- und Innovationsprogrammen der EU

4. Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation

4.1. Gemeinsame Anstrengung für das Gelingen der Strategie Europa 2020

4.2. Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen

4.3. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

4.4. Stärkung der Wissenschaftsbasis Europas und des europäischen Forschungsraums

5. öffentliche Diskussion weitere Schritte


 
 
 


Drucksache 320/11

... Die in Absatz 1 vorgesehene ergänzende Verkündung ist eine in den Voraussetzungen klar abgegrenzte Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Verkündung einer Rechtsvorschrift und schafft die Gewähr für die rechtswirksame Verkündung aller Bestandteile Sie erfüllt gleichzeitig die vorstehend genannten rechtsstaatlichen Anforderungen. Sie ist sowohl für die noch bestehenden gedruckten Verkündungs- und Bekanntmachungsblätter, als auch für den künftig nur elektronisch verfügbaren Bundesanzeiger geeignet und in mehrfacher Hinsicht gerechtfertigt. Für Bestandteile einer Rechtsverordnung, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand auf die herkömmliche Weise im amtlichen Verkündungsorgan dargestellt werden können – wie etwa manche Karten, Pläne oder Zeichnungen –,wird mit der Auslegung bei mindestens einer bestimmten Stelle der Bundesverwaltung (z.B. die verordnungsgebende Stelle) eine alternative Verkündungsmöglichkeit geschaffen, die praktischen Bedürfnissen Rechnung trägt. Die verordnungsgebende Stelle sollte weitere Auslegestellen – auch außerhalb der Bundesverwaltung - vorsehen, wenn dies beispielsweise aufgrund einer besonderen örtlichen Betroffenheit angezeigt ist. Dem Bedürfnis eines oft eng begrenzten Nutzerkreises wird so besser Rechnung getragen. Die Nutzer können anhand der übersichtlicheren, weil nicht auf Bildschirmgröße begrenzten, Materialien vor Ort in der Regel besser deren verbindlichen Inhalt erschließen. Insbesondere maßstäbliche oder detailreiche Abbildungen sind – jedenfalls nach derzeitigem Stand der Technik – nicht in allen Fällen elektronisch darstellbar. In geeigneten Fällen bleibt außerhalb der förmlichen Verkündung die Möglichkeit, diese Bestandteile (Karten, Pläne, Zeichnungen, Fotographien etc.) zusätzlich z.B. elektronisch zu veröffentlichen, um den Adressaten einen Eindruck von der verbindlichen Fassung zu vermitteln. Da Anlagen zu Rechtsvorschriften nur ausfüllen können, was in der Rechtsvorschrift selbst im Grundsatz geregelt ist, verlangt Absatz 1 Satz 2 in jedem Fall, dass der Inhalt der Karten, Pläne, Zeichnungen oder anderer Bestandteile in der Rechtsverordnung zumindest beschrieben sein muss, wenn solche Teile durch Auslegung verkündet werden. Diese Beschreibungen sind so zu fassen, dass die Rechtsunterworfenen allein aus ihr erkennen können, ob die Regelung sie betrifft oder betreffen könnte. Neben den hier aufgezählten Bestandteilen einer Rechtsverordnung, bei denen unter Umständen eine Darstellung im amtlichen Verkündungsorgan nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich sein kann, sind im Einzelfall auch weitere Bestandteile vorstellbar, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand für eine Veröffentlichung im elektronischen oder gedruckten Verkündungsorgan aufbereitet werden können und deshalb außerhalb des Verkündungsorgans zur Kenntnis gebracht werden können. Dies kann der Fall sein, wenn die technische Aufbereitung des Bestandteils für eine Verkündung zusammen mit der Verordnung besonders schwierig wäre und deshalb einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde, aber ohne diesen Aufwand eine zuverlässige Kenntnisnahme vom Inhalt erschwert würde. In Betracht kommen dabei vor allem Inhalte, die lediglich bildlich, aber nicht textlich verlässlich darstellbar sind. Der Bundesfinanzhof hält Ausnahmen von der einheitlichen Verkündung bereits heute bei solchen Anlagen für zulässig, "die wegen ihres Umfangs oder aus technischen Gründen nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand einem jeden Exemplar des Bundesgesetzblattes automatisch beigefügt werden könnten, sofern die Möglichkeit besteht, sie bei der Bundesdruckerei auf Wunsch ohne Schwierigkeiten zu erhalten" (BFHE 171, 84, 90). Wird von der Möglichkeit der ergänzenden Verkündung Gebrauch gemacht, ist in der Verordnung der Inhalt zu bezeichnen und auf die ergänzende Verkündung hinzuweisen. Außerdem sind der Ort der Auslegung und die Zeit (Dienststunden der auslegenden Behörde) in der Rechtsverordnung genau zu bezeichnen.



Drucksache 191/11

... beispielsweise könnte die umfassende Integration der Roma in den Arbeitsmarkt einigen Ländern einen jährlichen wirtschaftlichen Nutzen von rund 0,5 Mrd. EUR bringen. Eine höhere Erwerbsquote der Roma hätte gleich mehrere Vorteile: eine bessere wirtschaftliche Produktivität, geringere staatliche Sozialhilfeleistungen und höhere Einkommenssteuereinnahmen. Der genannten Weltbank-Untersuchung zufolge brächte die Integration der Roma in den Arbeitsmarkt den einzelnen Ländern jährlich steuerliche Vorteile in Höhe von schätzungsweise rund 175 Mio. EUR. All diese wichtigen wirtschaftlichen und finanziellen Folgen der Roma-Integration könnten wiederum dazu führen, dass die Gesellschaft den Roma mehr Offenheit entgegenbringt, und so zu ihrer reibungslosen Integration in die Gemeinschaften, in denen sie leben, beitragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 191/11




1. Verbesserung der Situation der ROMA: eine soziale wirtschaftliche Notwendigkeit für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

2. Notwendigkeit eines zielgerichteten Ansatzes: Ein EU-Rahmen für Nationale Strategien zur Integration der ROMA

3. Festlegung von EU-Zielen zur Integration der ROMA

- Zugang zur Bildung: Sicherstellen, dass alle Roma -Kinder zumindest die Grundschule abschließen

- Zugang zur Beschäftigung: Die Beschäftigungsquote der Roma an die der übrigen Bevölkerung annähern

- Zugang zur Gesundheitsfürsorge: Gesundheitssituation der Roma an die der restlichen Bevölkerung angleichen

- Zugang zu Wohnraum und grundlegenden Diensten: Den Anteil der Roma mit Zugang zu Wohnraum und zu den öffentlichen Versorgungsnetzen z.B. Wasser, Strom und Gas auf den entsprechenden Anteil an der restlichen Bevölkerung bringen

4. Nationale Strategien zur Integration der ROMA: eine klare politische Verpflichtung der Mitgliedstaaten

5. Die Situation der ROMA verbessern

6. Förderung der Integration der ROMA ausserhalb der EU: die besondere Situation der Beitrittsländer

7. Stärkung der Einflussmöglichkeiten der Zivilgesellschaft: eine bedeutendere Rolle der Europäischen Plattform für die Einbeziehung der ROMA

8. Messung der Fortschritte: Einrichtung eines soliden Monitoringsystems

9. Fazit: Jetzt ist Handeln angezeigt

Anhang
Angaben basierend auf den Daten des Europarats


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.