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"Ordnungsbehörde"


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0662/04
0819/04
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0722/04
0918/04
0429/04
0666/04
0613/04
0915/04
0163/03B
Drucksache 701/1/12

... es erfordert angesichts europäischer und internationaler Vorgaben eine möglichst einheitliche und effektive Vorgehensweise. Da die Länder die zuständigen Aufsichtsbehörden zu bestimmen hatten, wurden die Zuständigkeiten unterschiedlich geregelt und teils auf ministerieller Ebene, teils bei Mittelinstanzen und teils bei örtlichen Ordnungsbehörden verortet.



Drucksache 52/1/12

... 10. Die Entscheidung für eine Datenschutz-Grundverordnung bei gleichzeitiger Regelung des Datenschutzes im Bereich von Polizei und Justiz durch eine Richtlinie schafft Abgrenzungsschwierigkeiten, die weitere Belege für die Verletzung der Prinzipien von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit begründen. Der Bundesrat stellt fest, dass die bisherige Konzeption zur Neuordnung des EU-Datenschutzrechts dazu führen würde, dass Polizei und Ordnungsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten unterschiedliche Rechtsvorschriften zu beachten haben. Ziel der Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justiz (siehe Artikel 1 Absatz 1 und die Begründung Ziffer 3.4.1, BR-Drucksache 51/12) ist es, Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten festzulegen. Die vorgeschlagene Datenschutz-Grundverordnung findet auf diesen Bereich keine Anwendung (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e des Vorschlags). Die Polizeien der Länder sind aber sowohl für den Bereich der Verhütung von Straftaten als auch für den Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr zuständig, der vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen nach Maßgabe des Artikels 21 des Vorschlags von den verbindlichen Anforderungen der vorgeschlagenen Datenschutz-Grundverordnung erfasst wird. Diese Zersplitterungen zeigen, dass ein besserer Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der Rechtsetzungskompetenzen der EU durch eine Fortentwicklung der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/1/12




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 2

Zur internationalen Rechtshilfe in gerichtlichen Verfahren

Ausnahme des Justizvollzugs vom Anwendungsbereich

Zu den einzelnen Vorschriften

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 459/12 (Beschluss)

... In den Ländern wurden die Zuständigkeiten unterschiedlich geregelt und verortet. Während einige Länder die Aufsicht auf ministerieller Ebene beließen, delegierten andere Länder die Zuständigkeit auf die Mittelinstanzen oder auf die örtlichen Ordnungsbehörden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 459/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Nummer 11a - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Nummer 3, 5, 9, 10 und 12 GwG

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 9a Absatz 7 Nummer 2 GwG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 9c Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG , Nummer 8 Buchstabe a1 - neu - § 16 Absatz 2 Nummer 8a -neu-GwG , Buchstabe b § 16 Absatz 7 Satz 1 und 2 - neu - GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

5. Zu Artikel 2 § 33c Absatz 2 Satz 2 GewO **


 
 
 


Drucksache 819/12 (Beschluss)

... "Mit Ausnahme des § 1 Satz 3 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes über den Bundesbedarfsplan dem Vorhabenträger von der zuständigen Raumordnungsbehörde mitgeteilt wurde, dass ein eigenständiges oder vereinfachtes Raumordnungsverfahren eingeleitet oder auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet wird oder bei denen für einen ersten Abschnitt ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wurde."'



Drucksache 52/12 (Beschluss)

... 10. Die Entscheidung für eine Datenschutz-Grundverordnung bei gleichzeitiger Regelung des Datenschutzes im Bereich von Polizei und Justiz durch eine Richtlinie schafft Abgrenzungsschwierigkeiten, die weitere Belege für die Verletzung der Prinzipien von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit begründen. Der Bundesrat stellt fest, dass die bisherige Konzeption zur Neuordnung des EU-Datenschutzrechts dazu führen würde, dass Polizei und Ordnungsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten unterschiedliche Rechtsvorschriften zu beachten haben. Ziel der Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justiz (siehe Artikel 1 Absatz 1 und die Begründung Ziffer 3.4.1, BR-Drucksache 51/12) ist es, Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten festzulegen. Die vorgeschlagene Datenschutz-Grundverordnung findet auf diesen Bereich keine Anwendung (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e des Vorschlags). Die Polizeien der Länder sind aber sowohl für den Bereich der Verhütung von Straftaten als auch für den Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr zuständig, der vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen nach Maßgabe des Artikels 21 des Vorschlags von den verbindlichen Anforderungen der vorgeschlagenen Datenschutz-Grundverordnung erfasst wird. Diese Zersplitterungen zeigen, dass ein besserer Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der Rechtsetzungskompetenzen der EU durch eine Fortentwicklung der



Drucksache 664/12

... Berechtigt sind die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden, also Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden, soweit sie strafverfolgend tätig werden und die mit der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten betrauten Ordnungsbehörden. Ferner die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden, also alle Polizei- und Sonderordnungsbehörden, auch soweit sie nur unterstützend tätig werden wie das BKA im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion nach § 2 Abs. 1 BKAG. Auch die Behörden der Finanz- und Zollverwaltung sowie die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden gehören im Rahmen ihrer präventiven und repressiven Befugnisse zum Kreis der berechtigten Behörden. Schließlich die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der MAD und der BND.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 664/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 113
Manuelles Auskunftsverfahren

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundespolizeigesetzes

§ 22a
Erhebung von Telekommunikationsdaten

Artikel 5
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

§ 41a
Entschädigung für Leistungen

Artikel 6
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

§ 8d
Weitere Auskunftsverlangen

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst

§ 2b
Weitere Auskunftsverlangen

Artikel 8
Änderung des MAD-Gesetzes

Artikel 9
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

1. Manuelle Auskunftsverfahren nach § 113 TKG-E

2. Herausgabeverlangen zu Bestandsdaten nach § 100j StPO-E

3. Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz

4. Sonstige Änderungen

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

VII. Nachhaltigkeit

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer n

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Artikel 6

Zu Absätzen 1 bis 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2204: Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft


 
 
 


Drucksache 819/1/12

... "Mit Ausnahme des § 1 Satz 3 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes über den Bundesbedarfsplan dem Vorhabenträger von der zuständigen Raumordnungsbehörde mitgeteilt wurde, dass ein eigenständiges oder vereinfachtes Raumordnungsverfahren eingeleitet oder auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet wird oder bei denen für einen ersten Abschnitt ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wurde."'



Drucksache 406/12 (Beschluss)

... 4. Das vorgesehene Risikoeinstufungssystem mit einer Vorselektion bei Kontrollen auf der Straße könnte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand errichtet werden. Hierzu müssten in einem neuen Register alle Fahrzeugkennzeichen der unter die Verordnung fallenden Fahrzeuge den jeweiligen Unternehmen und die Unternehmen einer Risikoklasse zugeordnet werden. Im Gegenzug ist aber keine Erleichterung für die Praxis zu erwarten, da die betroffenen Fahrzeuge im fließenden Verkehr nicht ohne weiteres einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden können. Das vorgesehene Risikoeinstufungssystem mit einer Vorselektion bei Kontrollen auf der Straße erscheint nur dann sinnvoll, wenn europaweit direkt auf die Daten zurückgegriffen werden kann. Dieses Register müsste für die Überwachungsbehörden (Polizei, Bundesamt für Güterverkehr, allgemeine Ordnungsbehörden) auf der Straße in Echtzeit zugänglich sein. Dieses erfordert eingehende datenschutzrechtliche Prüfungen.



Drucksache 701/12 (Beschluss)

... es erfordert angesichts europäischer und internationaler Vorgaben eine möglichst einheitliche und effektive Vorgehensweise. Da die Länder die zuständigen Aufsichtsbehörden zu bestimmen hatten, wurden die Zuständigkeiten unterschiedlich geregelt und teils auf ministerieller Ebene, teils bei Mittelinstanzen und teils bei örtlichen Ordnungsbehörden verortet.



Drucksache 406/1/12

... 13. Dieses Register müsste für die Überwachungsbehörden (Polizei, Bundesamt für Güterverkehr, allgemeine Ordnungsbehörden) auf der Straße in Echtzeit zugänglich sein. [Dieses erfordert eingehende datenschutzrechtliche Prüfungen.]



Drucksache 459/1/12

... In den Ländern wurden die Zuständigkeiten unterschiedlich geregelt und verortet. Während einige Länder die Aufsicht auf ministerieller Ebene beließen, delegierten andere Länder die Zuständigkeit auf die Mittelinstanzen oder auf die örtlichen Ordnungsbehörden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 459/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 5 GwG , Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2 Nummer 12 GwG , Nummer 6 § 9d Absatz 1 Satz 2 GwG , Nummer 8 Buchstabe b § 16 Absatz 7 GwG

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Nummer 11a - neu - GwG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 2 Absatz 1 GwG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Nummer 3, 5, 9, 10 und 12 GwG

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 9a Absatz 7 Nummer 2 GwG

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 9c Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG , Nummer 8 Buchstabe a1 - neu - § 16 Absatz 2 Nummer 8a -neuGwG , Buchstabe b § 16 Absatz 7 Satz 1 und 2 - neu - GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

8. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 160a - neu - GwG

§ 160a
Geldwäscherechtliche Aufsicht über den Betrieb von Spielhallen

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 172/12

... wird einerseits den Erfüllungsaufwand reduzieren, der durch seine Anwendung und die hierdurch initiierten Strafverfahren und Maßnahmen zur Aufdeckung oder Verhinderung anderer Straftaten entsteht. Im Gegenzug dürfte jedoch der Aufwand für die Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden steigen, um auch ohne Präventions- oder Aufklärungshilfe die entsprechenden Taten aufdecken oder verhindern zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 172/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Erfüllungsaufwand; weitere Kosten; Nachhaltigkeitsaspekte

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu § 46b

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1745: ... Strafrechtsänderungsgesetz - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe


 
 
 


Drucksache 342/11

... fordert die Träger öffentlicher Belange, einschließlich der Raumordnungsbehörden der Länder, die von dem Vorhaben berührt sind, zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist auf, die drei Monate nicht überschreiten darf. Die Möglichkeit, Stellungnahmen nach Satz 1 abzugeben, erstreckt sich nicht auf die Gegenstände, welche die Bundesfachplanung betreffen und zu denen bereits in der Bundesfachplanung Stellung genommen werden konnte. Die Stellungnahmen können schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehende Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung.



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