[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

2818 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Parteien"


⇒ Schnellwahl ⇒

0116/1/20
0544/20
0278/20
0271/20
0451/20B
0086/1/20
0018/1/20
0206/20
0047/20
0144/20
0451/1/20
0114/20
0343/20
0355/20
0058/1/20
0084/1/20
0278/20B
0164/20
0196/20
0121/20
0246/20
0293/20
0050/20
0088/1/20
0012/20
0293/1/20
0245/1/20
0173/20
0348/20
0245/20B
0268/20
0074/20
0395/20B
0086/20B
0255/20
0484/20
0166/20B
0213/20
0293/20B
0168/1/20
0086/20
0058/20B
0166/1/20
0333/20
0074/20B
0395/1/20
0002/20
0075/20
0528/20
0165/20
0084/20
0418/19
0434/19
0267/19
0598/19
0661/19
0352/19B
0520/1/19
0533/19
0363/1/19
0520/19
0418/19B
0465/19B
0504/19
0201/19
0519/1/19
0351/19B
0517/19
0154/19
0010/19
0164/1/19
0519/19
0232/1/19
0197/1/19
0469/19
0359/19B
0250/19
0112/19
0232/19
0152/1/19
0359/1/19
0397/19
0487/19
0103/19
0655/1/19
0243/19
0152/19B
0140/19
0469/19B
0159/19
0501/19
0532/19
0164/19B
0517/19B
0204/19
0439/19
0064/19
0308/19
0594/19B
0517/2/19
0557/19
0333/19
0601/19
0351/1/19
0366/19B
0524/19
0402/1/19
0128/19
0465/1/19
0230/1/19
0104/19
0231/19
0506/19
0556/19
0197/19B
0594/1/19
0249/19
0488/19
0429/19
0352/1/19
0520/19B
0066/19
0398/19
0517/1/19
0212/19
0339/18
0259/18
0158/18
0175/18
0179/18B
0095/18B
0097/18
0372/18B
0576/18
0347/18
0375/18B
0423/18
0378/18
0155/2/18
0431/1/18
0402/1/18
0445/18
0170/18
0048/18B
0385/18
0116/18
0184/18
0356/18
0470/18B
0376/18B
0375/1/18
0377/18
0223/18
0170/1/18
0146/18
0300/18
0216/18
0367/18
0386/18
0163/18B
0075/18
0155/18B
0156/18
0433/3/18
0030/18B
0176/18
0630/18
0383/18
0563/18
0163/1/18
0470/1/18
0152/18
0360/18B
0116/1/18
0433/18B
0507/18
0630/1/18
0176/18B
0281/18
0048/18
0408/18
0053/18B
0614/18
0066/18
0176/1/18
0224/18
0190/18
0258/18
0208/18
0095/1/18
0173/18
0380/18
0266/18
0564/18
0249/18
0268/18
0217/18
0053/18
0179/1/18
0213/18
0070/18
0360/1/18
0554/18
0245/18
0266/18B
0096/18
0442/18
0116/18B
0393/18
0170/18B
0536/18
0214/18
0408/18B
0185/18
0504/1/18
0433/1/18
0030/18
0630/18B
0376/2/18
0190/18B
0076/18
0298/18
0099/17
0667/17
0777/17
0045/17
0666/17
0069/17B
0731/1/17
0509/1/17
0418/1/17
0145/17B
0006/17
0315/1/17
0113/17
0071/17B
0182/17B
0008/1/17
0414/17
0169/17
0771/17B
0158/17B
0447/17
0214/17
0166/1/17
0645/17
0775/17B
0662/17
0095/1/17
0001/1/17
0732/17
0721/17
0620/17
0172/17
0153/1/17
0095/17
0135/17
0024/17
0538/17
0521/17
0418/17B
0154/2/17
0230/17
0144/17
0272/17
0747/17
0420/1/17
0533/17
0153/17B
0087/1/17
0195/17
0095/17B
0456/17
0509/17B
0004/17
0780/17
0373/17
0071/1/17
0154/17B
0001/17B
0279/1/17
0154/1/17
0276/17
0182/1/17
0731/17B
0650/1/17
0216/17
0317/17
0726/17
0510/17
0181/17
0138/17
0173/17
0158/1/17
0184/17
0509/17
0103/17B
0416/17B
0326/17
0110/17B
0166/17B
0119/17
0153/17
0420/17B
0565/17B
0069/1/17
0565/1/17
0087/17B
0418/17
0145/1/17
0632/17B
0416/1/17
0661/17
0315/17B
0650/17
0103/1/17
0347/17
0154/17
0775/1/17
0153/2/17
0725/17
0650/17B
0232/17B
0411/17
0254/17
0279/17B
0602/1/16
0082/16
0724/16
0340/16B
0089/16B
0601/1/16
0533/16
0497/16
0529/16
0568/16
0116/16
0235/16
0813/16B
0357/16
0587/16
0073/16
0313/16
0118/16
0236/1/16
0280/16
0780/1/16
0601/16B
0532/16
0567/16
0180/16
0236/16B
0271/16
0142/16
0096/1/16
0492/1/16
0125/16
0243/16
0496/16
0168/16
0618/16
0090/16B
0327/16
0059/16B
0123/16B
0570/16
0481/16
0021/16
0815/16B
0013/16
0565/16
0492/16B
0123/1/16
0431/1/16
0356/16
0492/16
0169/16B
0765/16
0294/16
0507/16
0229/16
0090/16
0287/16
0627/1/16
0340/16
0601/16
0018/16
0113/16
0441/16B
0667/16
0435/16
0023/16
0089/1/16
0311/16
0089/16
0071/1/16
0162/16
0046/16
0334/16
0422/16
0566/16
0498/16
0681/16
0301/16
0429/16B
0602/16B
0431/16B
0548/16
0169/16
0191/16
0048/16
0490/16
0535/16
0137/16
0015/16
0313/16B
0818/16
0495/16
0164/16
0642/16
0071/16B
0338/16B
0205/16
0116/16B
0068/16
0168/16B
0338/16
0003/16
0116/1/16
0059/1/16
0466/16
0440/16
0114/16
0780/16B
0813/1/16
0339/16
0653/16
0289/16
0429/1/16
0690/16
0310/16
0441/1/16
0060/16
0578/16
0543/1/15
0567/2/15
0356/15B
0267/15B
0022/15B
0495/1/15
0061/15
0321/15
0072/1/15
0356/1/15
0322/15
0277/15B
0503/1/15
0193/15B
0025/15
0230/15
0065/15
0033/15
0022/1/15
0446/15
0072/15B
0193/1/15
0367/15B
0543/15B
0354/2/15
0553/15
0416/15
0015/15
0024/15
0462/15
0200/1/15
0052/15B
0022/15
0200/15B
0367/1/15
0438/15B
0498/15
0438/15
0481/15
0321/15B
0487/15B
0590/15
0619/15
0283/15
0273/15B
0419/15
0052/1/15
0354/15B
0056/15B
0105/15
0561/15
0204/15
0063/15
0503/15B
0500/15
0056/1/15
0321/1/15
0395/1/15
0590/15B
0518/15
0056/15
0294/15
0258/15B
0502/15
0207/15
0371/15
0046/15
0278/15
0395/15B
0462/15B
0487/15
0438/1/15
0495/15B
0359/15B
0359/1/15
0530/15
0071/15
0102/15
0102/15B
0122/14B
0641/14B
0583/14
0147/14B
0093/14
0009/14
0209/14
0463/1/14
0402/14
0649/14
0183/14
0337/14
0044/14B
0223/1/14
0638/14B
0550/14B
0265/14
0147/1/14
0638/1/14
0303/14
0079/14
0430/14B
0295/14
0150/14B
0271/14
0055/14
0437/14
0466/14
0295/14B
0635/14
0145/14
0550/14
0288/14
0044/1/14
0430/1/14
0122/1/14
0062/14B
0398/14
0151/14B
0270/14
0062/2/14
0081/14
0154/14
0279/14
0325/14
0604/14
0641/7/14
0084/14
0422/1/14
0400/14
0559/14B
0223/14B
0007/14
0150/1/14
0151/1/14
0641/3/14
0062/14
0463/14B
0025/1/14
0002/14
0447/14
0001/13
0088/13
0259/2/13
0691/13
0207/13
0193/13
0719/13
0459/13
0196/13B
0675/13
0020/13
0737/13
0150/13
0006/13
0164/13
0128/13B
0202/13
0638/13
0087/13
0032/13
0029/13
0136/13
0217/3/13
0758/13
0267/13
0041/13
0589/13
0677/13
0780/1/13
0025/13B
0418/13
0012/13
0195/13
0219/13B
0516/13
0342/13B
0766/13B
0479/13
0513/13
0093/13
0196/13
0128/1/13
0427/13
0692/13
0014/13
0199/1/13
0580/1/13
0295/13B
0636/1/13
0320/13B
0007/13
0111/13
0631/1/13
0059/13
0199/13
0217/1/13
0184/13
0780/13B
0320/13
0552/13
0636/13B
0372/13
0017/13
0675/13B
0177/13B
0199/13B
0326/13
0493/13
0527/13
0025/1/13
0295/13
0580/13B
0094/13
0625/13B
0492/13
0514/1/13
0259/13B
0590/13
0006/13B
0092/13
0200/13
0062/13
0290/13
0247/13
0254/13
0217/13B
0699/13
0498/13
0060/13
0625/13
0195/13B
0382/13
0786/13B
0174/13B
0089/1/13
0430/13
0766/1/13
0213/13
0201/13
0631/13B
0174/13
0010/1/13
0236/13
0188/13
0724/13
0721/13
0786/1/13
0010/13
0733/13
0048/13
0128/13
0100/13
0500/13
0173/13
0750/13
0114/13
0514/13B
0136/13B
0177/1/13
0342/13
0031/13
0063/13
0606/12B
0568/12
0503/1/12
0092/12
0313/1/12
0474/1/12
0414/1/12
0369/12B
0472/12B
0523/1/12
0744/12B
0438/12
0276/12
0312/12B
0319/12X
0516/12B
0189/12
0158/12
0349/12
0490/12
0274/12
0241/12
0440/12
0144/12
0409/12
0760/12
0745/12
0052/1/12
0356/12
0113/12
0030/1/12
0756/12
0557/12
0802/12
0170/12
0413/12
0642/1/12
0517/1/12
0472/1/12
0546/12
0369/12
0164/12B
0519/12
0818/12B
0241/12B
0308/12B
0791/1/12
0474/7/12
0814/12
0703/1/12
0718/12
0081/12
0475/12
0414/12B
0349/1/12
0653/12
0470/12
0291/12
0271/12
0316/12
0037/12
0388/12
0129/12
0477/12
0180/12
0791/12B
0306/12
0542/12
0031/12
0521/12
0166/12
0422/12
0476/12
0687/12
0188/12
0176/12B
0502/12
0030/12B
0224/12
0015/12B
0548/12
0620/12
0313/12B
0578/12
0729/12
0016/12
0231/12
0219/3/12
0190/12
0175/12
0817/12B
0181/12
0575/12
0692/12
0300/1/12
0486/12
0464/1/12
0313/12
0377/12
0722/12
0255/12
0544/1/12
0490/1/12
0031/1/12
0256/12
0516/1/12
0677/12
0573/12
0130/12
0464/12B
0036/12
0395/12
0176/1/12
0162/12
0159/12
0615/12
0253/12
0770/12
0759/12
0130/1/12
0661/12
0611/12
0085/12
0128/12
0165/12
0469/12
0740/12
0130/12B
0025/12
0501/12
0571/12
0279/12
0187/12
0031/12B
0252/12
0310/12
0263/12
0074/12
0214/12
0403/12
0312/1/12
0721/12
0311/12
0522/12
0544/12B
0506/12
0503/12B
0818/1/12
0488/12
0517/12
0820/12
0504/12
0606/12
0010/12B
0606/1/12
0219/2/12
0105/12
0010/1/12
0015/1/12
0028/1/12
0308/12
0474/12B
0527/12
0814/1/12
0487/12
0655/12
0468/12
0466/12
0582/12
0513/12
0517/12B
0021/12
0624/12
0817/1/12
0298/12
0164/2/12
0770/12B
0690/12
0134/12
0038/12
0136/12
0641/1/12
0308/1/12
0439/12
0156/12
0746/12
0093/12
0329/12
0544/12
0462/12
0161/12
0801/12
0474/12
0222/12
0464/12
0170/12B
0744/12
0523/12B
0617/11B
0864/11
0072/11
0572/11
0377/11
0397/11B
0646/11
0518/11
0456/4/11
0060/11
0827/11
0426/11B
0713/11
0022/11
0279/11
0129/11
0772/1/11
0371/11
0226/11
0131/11
0577/11
0092/11
0112/11
0355/11
0872/11
0739/11
0573/11
0585/1/11
0552/11
0066/11
0768/11
0141/11
0314/11
0694/11B
0822/11
0191/11
0214/11
0147/11
0398/11
0271/11
0765/11B
0524/1/11
0157/11
0576/11
0060/1/11
0189/11
0873/11
0280/11
0799/11
0575/11
0361/11
0090/11
0352/11
0774/11B
0805/11
0851/1/11
0370/11
0258/11
0665/11
0817/11
0772/11B
0571/11
0857/11
0366/11
0059/11B
0485/1/11
0834/1/11
0121/11
0144/11
0271/11B
0181/11B
0260/11
0587/1/11
0772/2/11
0424/11B
0311/11
0161/11
0809/11
0216/11X
0877/11
0237/11
0617/1/11
0308/11
0574/11
0119/11
0852/1/11
0028/11
0402/11
0645/1/11
0772/11
0150/11B
0143/11
0267/11
0067/11
0800/11
0588/11B
0060/4/11
0264/11
0158/11
0588/1/11
0150/11
0117/11
0785/11
0036/11
0159/11
0738/11
0818/11
0089/11
0327/11
0765/11
0123/11
0720/11
0838/11
0054/1/11
0774/1/11
0851/11B
0336/11
0834/11B
0722/11
0150/1/11
0852/11B
0867/11
0232/11
0259/11
0456/3/11
0256/11
0829/11
0361/1/11
0810/11
0068/11
0856/11
0808/11
0064/11
0392/11
0855/11
0181/11
0065/11
0723/11
0025/1/11
0347/11
0869/11
0334/11
0733/11
0635/11
0031/11
0127/11
0397/11
0054/11B
0059/11
0315/11
0037/11
0181/1/11
0874/2/11
0202/11B
0225/11
0060/11B
0763/11
0176/11
0804/11
0874/11
0278/11
0648/11
0532/11
0774/11
0519/11
0645/11B
0177/11B
0819/11
0340/11
0305/11
0563/11
0524/11B
0379/11
0140/11
0588/11
0059/1/11
0177/1/11
0661/10
0045/1/10
0079/10
0417/10
0540/10B
0680/10
0008/10
0540/1/10
0692/10
0356/10
0323/10
0510/10
0244/10
0196/10
0847/3/10
0581/1/10
0128/10
0246/10B
0161/10
0473/10
0854/10B
0565/10
0808/10
0337/10
0413/1/10
0184/10B
0863/10
0712/10
0187/10
0069/10B
0482/10
0338/10
0184/10
0738/10
0642/1/10
0188/1/10
0218/10
0774/10
0862/10
0042/1/10
0188/10B
0034/10
0042/10
0227/10
0701/10
0452/10
0783/10
0312/10
0445/10
0226/10
0662/10
0041/1/10
0826/10
0681/10
0163/10
0336/10
0059/10
0534/1/10
0492/10
0431/10
0311/10
0808/10B
0007/10
0164/10
0676/10
0733/10
0066/10
0833/1/10
0782/10
0042/10B
0461/10
0226/2/10
0165/10
0181/10
0446/10
0329/10
0814/10
0726/10
0430/10
0763/10
0184/1/10
0493/10
0854/1/10
0732/10
0873/10
0698/10
0213/10
0208/10
0830/10
0503/10
0246/1/10
0425/10
0363/10
0231/10
0448/10
0854/10
0453/10
0260/10
0235/10
0495/10
0060/10
0180/10
0225/10
0319/10
0642/10
0420/10
0850/10
0484/10B
0517/10
0243/10
0131/10
0335/10
0534/10B
0379/10
0127/10
0091/10
0216/10
0637/10
0133/10
0355/10
0833/10B
0799/10
0156/10
0664/10
0044/10B
0138/10
0443/10
0016/1/10
0681/1/10
0130/10
0543/10
0322/10
0634/10
0693/10
0413/10B
0118/10
0561/10
0740/10
0226/10B
0234/10
0848/10
0657/10
0781/10
0513/10
0226/1/10
0762/10
0501/10
0426/10
0162/10
0176/10
0413/10
0834/10
0459/10
0539/10
0157/10
0134/10
0182/10
0067/10
0650/10
0813/10
0212/10
0429/10
0494/10
0581/10B
0045/10B
0651/10
0497/10
0812/10
0166/10
0700/10
0107/2/10
0867/10
0113/10
0541/10
0631/10
0511/10
0747/10
0649/10
0780/10
0442/10
0496/10
0475/09
0422/09
0140/09
0555/09
0747/09
0014/09
0647/09
0918/09
0270/09
0766/09
0195/09
0441/09
0169/09C
0095/09
0020/09
0298/09
0107/09
0224/09
0105/09
0007/09B
0228/09
0486/09
0476/09
0841/1/09
0888/09
0004/1/09
0553/09
0488/09
0805/09
0429/09
0815/09
0133/09
0274/09
0826/09
0260/09
0492/09
0895/09
0071/09
0013/09
0870/09
0325/09
0477/09
0823/09
0052/09
0148/09
0440/09
0377/09
0358/09
0846/09
0348/09
0332/1/09
0856/09
0180/1/09
0232/09
0431/09
0282/09
0828/09
0332/09B
0419/09
0179/09
0182/09
0180/09
0318/09
0007/1/09
0008/09
0503/09
0674/09
0108/09
0229/09
0656/09
0797/09
0872/09
0638/1/09
0440/1/09
0430/09
0331/1/09
0794/09
0192/09
0426/09
0110/09
0665/09
0287/09
0278/09A
0169/09D
0288/09
0915/09
0616/09
0910/09
0261/09
0440/09B
0176/09
0740/09
0035/09
0841/09B
0418/09
0739/09
0295/09
0395/09
0648/09
0402/09
0909/09
0169/09G
0004/09B
0637/1/09
0205/09
0321/09
0171/09
0074/09
0416/09
0554/09
0007/09
0410/09
0791/09
0433/09
0817/09
0334/09
0525/09
0169/09H
0167/09
0169/09E
0004/09
0169/09F
0172/09
0755/09
0179/09B
0421/09
0857/09
0530/09
0780/09
0559/09
0297/09
0485/09
0003/09B
0180/09B
0893/09
0827/09
0322/09
0003/1/09
0505/09
0654/09
0258/09
0137/09
0284/09
0044/09
0758/09
0138/09
0233/09
0031/09
0278/09
0067/09
0332/09
0257/09
0889/09
0184/09
0289/09
0855/09
0185/09
0911/09
0666/09
0189/09
0522/09
0738/09
0423/09
0736/09
0012/09
0917/09
0489/09
0331/09B
0181/09
0691/09
0109/09
0114/09
0735/09
0314/09
0179/1/09
0277/09
0143/09
0165/09
0420/09
0428/09
0331/09
0167/1/09
0625/09
0103/09
0187/09
0824/09
0320/09
0640/3/09
0504/09
0707/09
0499/08
0719/08
0349/08B
0475/08
0123/08
0174/08
0343/1/08
0469/08
0389/08
0966/08
0022/08
0248/1/08
0772/08
0108/08B
0241/08
0092/08
0005/1/08
0508/08
0936/08
0262/08
0400/08
0487/08
0166/1/08
0810/08
0848/08B
0707/08
0640/08
0551/08
0686/08
0768/08A
0542/08B
0960/08
0173/08
0648/08B
0315/08B
0478/08
0433/08
0297/08
0143/08
0096/08B
0248/08
0116/08
0377/08
0684/08
0638/08
0828/08
0087/08
0757/08
0347/08
0541/08
0635/08
0632/1/08
0165/08
0554/08
0524/08
0596/08
0542/2/08
0394/08
0632/08B
0196/08
0766/08
0351/08
0104/08
0595/08
0152/08
0553/08B
0878/08
0474/08
0632/08
0765/08
0095/08
0951/08
0668/08
0777/08
0304/08B
0637/08
0702/08
0512/08
0019/08
0963/1/08
0133/08
0401/1/08
0629/08
0703/08
0553/08
0006/08
0467/08
0004/08
0109/08
0140/08
0514/08
0113/08
0847/08B
0683/08
0485/08
1005/08
0137/08
0848/1/08
0108/08
0199/08
0306/08
0097/08
0548/08B
0386/08
0537/08
0858/08
0542/1/08
0806/08
0378/08
0367/08
0648/08
0091/08
0716/08
0442/08B
0204/08
0760/08
0367/08D
0933/08
0037/08
0442/3/08
0005/08B
0597/08
0210/08
0542/08
0932/08
0963/08
0681/08
0280/08
0021/08
0968/08
0503/08
0315/08
0965/08
0152/08B
0833/08
0110/08
0733/08
0014/08
0696/1/08
0401/08B
0392/08
0030/08
0170/08
0398/08
1001/08
0483/08
0857/08
0109/08B
0102/08
0817/08
0096/1/08
0466/08
0176/08
0356/08
0588/08
0717/08
0812/08
0304/08
0144/08
0383/08
0930/08
0937/08
0293/08
0605/08
0667/08
0452/08
0023/08
0263/08
0180/08
0642/08
0240/08
0700/08
0821/08
0779/08
0468/08
0349/1/08
0279/08
0298/08
0493/08
0166/08B
0095/1/08
0827/08
0800/08
0564/08
0437/08
0491/08
0773/08
0017/08
0202/08
0248/08B
0589/08
0832/08
0571/08
0395/08
0745/08
0384/08
0382/08
0343/08K
0532/08
0057/08
0587/08
0696/08B
0963/08B
0479/08
0649/08
0349/08
0325/08
0096/08
0548/1/08
0346/08
0748/08
0292/08
0594/08
0198/08
0526/08
0307/08
0268/08
0376/08
0913/08
0024/08
0537/08B
0393/08
0015/08
0984/08
0539/08
0175/08
0511/08
0599/08
0553/1/08
0873/08
0254/08
0701/08
0978/08
0537/1/08
0397/08
0095/08B
0949/08
0938/08
0267/08
0396/08
0929/08
0016/08
0242/08
0696/08
0879/08
0374/08
0020/08
0847/08
0494/08
0847/1/08
0482/08
0018/08
0627/08
0343/08B
0568/08
0549/07B
0426/07
0047/07
0411/07
0714/07
0086/07
0112/07B
0917/07
0923/07
0787/07
0952/07
0180/07
0431/07
0277/07
0615/07
0643/1/07
0695/07
0861/07
0558/07
0276/07
0145/07
0206/07
0718/07
0151/07
0674/07
0138/07
0082/07
0680/07
0544/07B
0896/07
0064/1/07
0306/1/07
0432/07
0171/07
0426/07B
0378/07
0446/07
0947/07
0261/07
0149/07B
0207/07
0820/07B
0405/07
0890/07
0540/07
0297/07
0309/07
0259/07
0722/07B
0475/07
0331/07
0643/07B
0019/07
0667/07
0666/07
0722/1/07
0533/07
0211/07
0230/07
0918/07
0066/07
0517/07
0439/07
0075/07
0895/07
0256/07
0549/07
0453/07
0824/07
0165/07
0247/07
0694/07
0644/07
0678/07
0057/07
0354/07
0776/07
0064/07B
0149/07
0712/07
0830/07
0719/07
0459/07
0521/07B
0550/1/07
0894/07
0014/07
0532/07
0901/07B
0128/07
0244/07
0361/07
0204/07
0736/07
0508/07
0718/07B
0553/07
0877/07
0068/07
0508/07B
0523/07
0799/07
0306/07
0183/07
0470/07
0600/07B
0819/07
0583/07
0470/1/07
0064/07
0147/07
0820/1/07
0936/07
0358/07
0686/07
0561/07B
0497/07
0471/07
0548/07
0931/07
0112/1/07
0788/07
0108/07
0252/07
0860/07
0384/07
0086/07B
0148/07
0865/07
0735/07
0616/07
0549/1/07
0618/07
0212/07
0863/07
0797/07
0309/2/07
0135/07
0169/07
0774/07
0582/07
0898/07
0663/07
0705/07
0150/07B
0309/07A
0364/07
0150/07
0729/07
0634/07
0270/07
0063/07
0661/07
0440/07
0426/1/07
0471/07B
0874/07
0521/1/07
0333/07
0550/07B
0825/07
0619/07
0408/07
0682/07
0454/07
0826/07
0447/07
0392/07
0643/07
0901/07
0900/07
0508/1/07
0403/07
0439/07B
0136/07
0622/07
0538/07
0820/07
0282/07
0722/07
0748/07
0457/07
0663/1/07
0502/07
0561/1/07
0690/07
0720/07A
0663/07B
0484/07
0469/07
0718/1/07
0065/07
0209/07
0254/07
0444/07
0081/07
0002/1/07
0792/07
0049/07
0435/07
0383/07
0600/1/07
0166/07
0555/07
0407/07
0229/07
0600/07
0665/07
0922/07
0306/07B
0275/07
0673/07
0022/07
0309/07B
0312/07
0568/07
0121/07
0460/07
0611/07
0720/07H
0094/07
0455/07
0420/07
0262/07
0214/07
0001/07
0499/07
0949/07
0833/06B
0152/06
0154/06
0390/06
0030/1/06
0656/06
0313/06
0621/06
0158/06
0315/06
0550/1/06
0425/06B
0314/06
0623/06B
0391/06
0262/06
0076/06
0555/06
0780/06
0505/06
0650/06
0121/06
0012/06
0493/06
0483/06
0099/06
0031/1/06
0533/06
0329/06
0753/06
0308/06
0008/06
0012/06B
0217/06B
0569/06
0196/06
0159/06
0224/06
0206/06
0360/1/06
0617/1/06
0385/06
0707/06B
0031/06
0547/06
0886/06
0929/06
0428/06
0762/06
0783/06
0907/06
0484/06
0930/06
0242/06
0327/06B
0539/06
0928/06
0263/06
0359/06
0454/06
0581/06
0904/06
0174/06
0926/06
0730/06
0173/06
0316/06
0393/06
0300/06
0917/06
0927/06
0778/06
0917/1/06
0449/06
0058/06
0798/06
0129/06
0354/06
0080/06
0729/06
0833/1/06
0511/06
0537/06
0866/06
0750/06
0217/06
0626/06
0868/06
0285/06
0064/06
0865/06
0349/06
0682/06
0179/06
0678/06
0875/06
0563/1/06
0474/06
0417/06
0348/06B
0917/06B
0348/06
0221/06
0013/06
0360/06B
0250/06
0257/06B
0033/06
0183/06
0779/1/06
0238/06
0920/06
0225/06
0031/06B
0620/06
0827/06
0800/06
0531/06B
0017/06
0083/06
0171/06
0261/06
0006/06
0073/06
0081/06
0157/06
0014/06
0668/06
0170/06
0909/1/06
0466/06
0673/06
0931/06
0355/06B
0094/1/06
0923/06
0532/06B
0425/06
0381/06
0600/06
0103/06
0104/06
0684/06B
0160/06
0924/06
0392/06
0503/06
0009/06
0257/06
0253/06
0909/06
0494/06
0130/06
0015/06
0132/06
0944/06
0241/06
0090/06
0382/06
0110/06
0327/06
0327/1/06
0657/06
0623/06
0257/1/06
0299/06
0617/06
0174/06B
0030/06
0355/06
0102/06
0707/1/06
0762/06B
0363/06
0905/06
0617/06B
0531/1/06
0030/06B
0684/2/06
0177/06
0255/06
0453/06
0243/06
0060/06
0174/1/06
0550/06B
0141/06
0176/06
0676/06
0946/06
0629/06
0935/06
0616/06
0915/06
0563/06B
0143/06
0348/1/06
0153/06
0052/06
0782/06
0596/06
0513/06
0755/06
0012/1/06
0696/06
0064/06B
0367/06
0624/06
0485/06
0240/06
0527/06
0219/06
0303/06
0395/06
0380/06
0329/1/06
0948/05
0805/05
0691/05
0088/05
0431/05
0312/05B
0351/05
0626/05
0491/05
0870/05
0286/05
0445/05
0174/1/05
0463/05
0034/05
0919/05
0445/05B
0790/05
0752/05
0165/05
0424/05
0315/05
0594/1/05
0489/05
0582/05
0630/05
0807/05
0194/05
0294/05
0397/05B
0211/1/05
0006/05
0438/05
0250/05
0248/05
0214/05B
0518/05
0103/05
0791/05
0882/05
0121/05
0579/05
0397/05
0455/05
0147/05
0693/05
0290/05
0897/05
0009/05
0072/05
0911/1/05
0584/05
0267/05
0244/05B
0092/05B
0795/05
0312/05
0935/05
0932/05
0945/05
0246/05
0261/05
0330/05B
0464/05
0003/05
0327/05
0432/05
0202/05
0329/05
0220/1/05
0013/05
0004/05
0364/05
0911/05B
0872/05
0330/1/05
0011/05
0732/05
0081/05
0902/05
0911/05
0272/05
0007/05
0049/05
0853/05B
0018/05
0818/05
0523/05
0210/05
0773/05
0241/05
0729/05
0490/05
0600/05B
0578/05
0812/05
0721/05
0375/05
0404/05
0002/05
0405/05
0358/05
0806/05
0673/05
0624/05
0103/05B
0536/05
0182/05
0214/05
0430/05
0555/05
0269/05
0175/05
0946/05
0195/05
0151/05
0010/05
0244/05
0585/05
0397/1/05
0218/05
0244/1/05
0625/05
0231/05
0289/05
0940/05
0789/05
0395/05
0572/05
0847/05
0798/05
0834/05
0015/05
0699/05
0102/05
0168/05
0246/1/05
0766/05
0429/05
0788/05
0595/05
0789/1/05
0769/05
0615/05
0002/05B
0884/05
0762/05
0211/05B
0214/1/05
0820/05
0687/05
0789/05B
0312/1/05
0498/05
0002/1/05
0744/05
0817/05
0037/05
0623/05
0631/05
0092/05
0328/05
0924/05
0097/05
0692/05
0731/05
0853/05
0898/05
0146/05
0211/05
0535/05
0685/05
0003/1/05
0012/05
0390/05
0174/05B
0853/1/05
0939/05
0132/05
0362/05
0233/05
0660/05
0883/05
0246/05B
0330/05
0445/1/05
0654/05
0934/05
0576/05
0715/05
0317/05
0008/05
0513/05
0910/05
0433/05
0613/05
0594/05B
0174/05
0493/05
0348/05
0092/1/05
0275/05
0003/05B
0600/1/05
0122/05
0794/05
0621/04
0870/1/04
0683/04
1010/04
0901/04
0268/04
0873/04
0980/04
0618/04
0712/04B
0712/04
0267/04
0741/04B
0803/04
0807/04
0883/04
0606/3/04
0361/04
0166/04
0596/04
0678/04
0242/04B
0747/04
0663/04
0983/04
0737/04
0610/04
0789/04
0669/04
0953/04B
0622/04
0663/1/04
0903/04
0879/04
0852/04
0576/04
0737/1/04
0438/04
0676/2/04
0860/04
0676/04B
0280/04
0408/04
0688/1/04
0726/04
0683/4/04
0979/04
0945/04
1012/04
0941/1/04
0578/04
0688/04B
0905/04
0982/04
0595/04
0663/04B
0458/04B
0429/04
0783/04
0870/04B
0939/04
0301/04
0953/04
0688/04
0361/04B
0870/04
0995/04
0702/04
0741/1/04
0687/04
0507/04B
0065/04B
1011/04
0808/04
0981/04
0821/04
0725/04
0945/04B
0140/04
1003/04
0613/04
0441/04
0850/04
0667/04
0591/04
1013/04
0818/04
0888/04
0712/1/04
0049/03
0663/03
0450/03
0831/03
0830/03B
0849/03
0663/03B
Drucksache 189/12

... (2) Die Änderungen durch die Entschließung CII/AG-4/95 vom 27. September 1995 sind nach Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe c des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien am 3. Oktober 1995 in Kraft getreten.



Drucksache 158/12

... (16) Diese Verordnung steht in Einklang mit den Grundrechten und beachtet die Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Artikel 12), die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten (Artikel 15), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16), das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen (Artikel 28), gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (Artikel 31), das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47), und ist gemäß diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden - hat folgende Verordnung Erlassen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 158/12




Vorschlag

1. Begründung

Allgemeiner Kontext

Der Vertrag von Lissabon

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

2.1. Anhörung interessierter Kreise

2.2 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Allgemeiner Kontext - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

3.2. Rechtsgrundlage

3.3. Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

3.4. Detaillierte Erläuterung des Vorschlags

3.4.1. Gegenstand und sogenannte Monti-Klausel

3.4.2. Beziehung zwischen Grundrechten und wirtschaftlichen Freiheiten - allgemeine Grundsätze

3.4.3. Streitbeilegungsverfahren

3.4.4. Rolle der nationalen Gerichte

3.4.5. Warnmechanismus

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Allgemeine Grundsätze

Artikel 3
Streitbeilegungsverfahren

Artikel 4
Warnmechanismus

Artikel 5
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 349/12

... "(9) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 vergeben im Jahr 2012 einen gemeinsamen Forschungsauftrag mit dem Ziel, insbesondere die Leistungsentwicklung und bestehende Einflussgrößen zu untersuchen sowie gemeinsame Lösungsvorschläge zu erarbeiten und deren Auswirkungen auf die Qualität der Versorgung und die finanziellen Auswirkungen zu bewerten. Dabei sind insbesondere Alternativen zur Berücksichtigung zusätzlicher Leistungen beim Landesbasisfallwert zu prüfen. Möglichkeiten der Stärkung qualitätsorientierter Komponenten in der Leistungssteuerung sind zu entwickeln. Zudem beauftragen sie mit dem in Satz 1 genannten Ziel das DRG-Institut, insbesondere die Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes auszuwerten. Die Kosten für die Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finanziert. Die Ergebnisse sind bis zum 30. Juni 2013 zu veröffentlichen." ‘



Drucksache 490/12

... (1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/12




Artikel 1
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG)

Abschnitt 1
M usterverf ah r en santrag ; V orl ageverf ah r en

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Musterverfahrensantrag

§ 3
Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags

§ 4
Klageregister; Verordnungsermächtigung

§ 5
Unterbrechung des Verfahrens

§ 6
Vorlage an das Oberlandesgericht; Verordnungsermächtigung

§ 7
Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

§ 8
Aussetzung

Abschnitt 2
Durchführung des Musterverfahrens

§ 9
Beteiligte des Musterverfahrens

§ 10
Bekanntmachung des Musterverfahrens; Anmeldung eines Anspruchs

§ 11
Allgemeine Verfahrensregeln; Verordnungsermächtigung

§ 12
Vorbereitung des Termins; Schriftsätze

§ 13
Wirkung von Rücknahmen; Verfahrensbeendigung

§ 14
Rechtsstellung der Beigeladenen

§ 15
Erweiterung des Musterverfahrens

§ 16
Musterentscheid

§ 17
Vergleichsvorschlag

§ 18
Genehmigung des Vergleichs

§ 19
Bekanntmachung des Vergleichs; Austritt

§ 20
Rechtsbeschwerde

§ 21
Musterrechtsbeschwerdeführer

Abschnitt 3
Wirkung des Musterentscheids und des Vergleichs; Kosten

§ 22
Wirkung des Musterentscheids

§ 23
Wirkung des Vergleichs

§ 24
Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren

§ 25
Verstoß gegen die Vorlagevoraussetzungen an das Oberlandesgericht

§ 26
Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren

§ 27
Übergangsvorschrift

§ 28
Außerkrafttreten

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 51a
Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Artikel 5
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 41a
Vertreter des Musterklägers

Artikel 7
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 8
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Artikel 9
Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 274/12

... Der Bundesrat bezweifelt, dass Artikel 114 AEUV die richtige Rechtsgrundlage für den Vorschlag bildet und bittet um Klärung dieses Punktes. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Artikel in der Tat die richtige Rechtsgrundlage ist. Der Bundesrat bezieht sich auf das Urteil des Gerichtshofs über die Europäische Genossenschaft. Nach Ansicht der Kommission unterscheidet sich der Fall des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts jedoch wesentlich von dem Gegenstand jenes Urteils. Bei der Europäischen Genossenschaft wurde eine neue Rechtsform geschaffen, die den nationalen Genossenschaften mit dem Ergebnis übergeordnet wurde, dass beispielsweise deren Hauptsitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlagert werden kann, ohne dass diese Verlagerung zur Auflösung der Genossenschaft oder zur Schaffung einer neuen Rechtsform führt. Im Gegensatz zur Europäischen Genossenschaft und den Urteilen des Gerichtshofs im Bereich des geistigen Eigentums und des gewerblichen Rechtsschutzes, auf die sich das Urteil über die Europäische Genossenschaft bezieht, führt das Gemeinsame Europäische Kaufrecht in keinerlei Weise zur Schaffung einer neuen Rechtsform. Die Vertragsparteien entscheiden sich nicht für einen vom nationalen Kaufvertrag konzeptionell unterschiedlichen "Europäischen Kaufvertrag", sondern vereinbaren privatautonom das Gemeinsame Europäische Kaufrecht. Die bisher existierenden Kaufvertragsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten werden somit durch die Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht lediglich ergänzt.



Drucksache 241/12

... Aus Anlass zweier Anträge der Oppositionsparteien (Bundestagsdrucksachen



Drucksache 440/12

... Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt.



Drucksache 144/12

... In Bezug auf ETF hat der FSB festgestellt, dass zwischen der Liquidität, die den ETF-Anlegern geboten wird, und weniger liquiden Basiswerten Inkongruenzen bestehen könnten. Im Mittelpunkt der derzeitigen Regulierungsdebatte stehen mögliche Störungen der Liquiditätsversorgung, die Qualität der bei Wertpapierleih- und Derivat-(Swap-)geschäften zwischen ETF-Anbietern und ihren Gegenparteien gestellten Sicherheiten sowie Interessenkonflikte in Fällen, in denen die Parteien solcher Geschäfte der gleichen Unternehmensgruppe angehören. Einige dieser Fragen sind nicht auf ETF beschränkt, sondern stellen sich immer dann, wenn die Wertpapiere eines Investmentfonds an eine andere Partei ausgeliehen werden oder ein Fonds mit einer Gegenpartei ein Derivatgeschäft (z.B. einen Total Return Swap) schließt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 144/12




Grünbuch Schattenbankwesen Text von Bedeutung für den EWR

1. Einleitung

2. Internationaler Kontext

3. Was ist unter Schattenbankwesen zu verstehen?

4. mit Welchen Risiken Vorteilen SIND Schattenbankgeschäfte verbunden?

5. Wo liegen die Herausforderungen für Aufsichts- und Regulierungsbehörden?

6. WIE IST das Schattenbankwesen in der EU reguliert?

6.1. Indirekte Regulierung von Schattenbanktätigkeiten durch das Banken- und Versicherungsrecht

6.2. Ausweitung des Geltungsbereichs der bestehenden Aufsichtsvorschriften auf Schattenbanktätigkeiten

6.3. Direkte Regulierung bestimmter Schattenbanktätigkeiten

7. Offene Fragen

7.1. Bankenregulierung

7.2. Regulierung der Vermögensverwaltung

7.3. Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte

7.4. Verbriefung

7.5. Andere Unternehmen des Schattenbanksektors16

8. Welche Schritte Plant die EU als nächstes?


 
 
 


Drucksache 760/12

... Ferner wird die Einführung des Rechts der Kommission auf Übermittlung schriftlicher oder mündlicher Stellungnahmen bei einzelstaatlichen Gerichten vorgeschlagen (neuer Artikel 23a Absatz 2). Die Kommission ist dazu nur aus Gründen des öffentlichen Interesses der Union (als "amicus curiae") befugt und handelt nicht im Interesse einer der Parteien. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll die Kommission die Möglichkeit erhalten, die Gerichte der Mitgliedstaaten auf Fragen aufmerksam zu machen, die für die einheitliche Anwendung des EU-Beihilferechts im Binnenmarkt von erheblicher Bedeutung sind. Die einzelstaatlichen Gerichte sind nicht verpflichtet, sich einer Stellungnahme der Kommission anzuschließen. Auch das Recht oder die Pflicht einzelstaatlicher Gerichte, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen (Artikel 267 AEUV), bleibt von dem neuen Artikel 23a unberührt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 760/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

2. die vorgeschlagenen Änderungen IM Überblick

2.1. Verbesserung der Bearbeitung von Beschwerden

2.2. effiziente Einholung Zuverlässiger Marktinformationen

2.2.1 Markterkundungsinstrumente MEI

2.2.2 Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

3. Ergebnisse der Konsultationen von Beteiligten und Folgenabschätzungen

Konsultation von Beteiligten und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenschätzung

4. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 6a
Auskunftsersuchen an andere Auskunftgeber

Artikel 6b
Geldbußen und Zwangsgelder

Kapitel III
A Verjährung

Artikel 15a
Verfolgungsverjährung

Artikel 15b
Vollstreckungsverjährung

Artikel 16
Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen

Kapitel VI
A UNTERSUCHUNGEN Einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

Artikel 20a
Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

Kapitel VII
A Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

Artikel 23a
Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

Artikel 25
Adressaten der Beschlüsse

Artikel 27
Durchführungsvorschriften

Artikel 2

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 745/12

... 95. Der zeitliche Rahmen dieses Programms deckt sich mit wichtigen Phasen der internationalen Klima-, Biodiversitäts- und Chemikalienpolitik. Damit die 2°C-Obergrenze eingehalten werden kann, müssen die weltweiten Treibhausgasemissionen bis 2050 um mindestens 50 % gegenüber dem Niveau von 1990 gesenkt werden. Die Vertragsparteien der UNFCCC haben aber nur die Hälfte der bis 2020 erforderlichen Emissionsreduktionen zugesagt78. Ohne ein entschlosseneres weltweites Handeln dürfte sich der Klimawandel kaum eindämmen lassen. Selbst im allerbesten Fall werden die Länder wegen der historischen THG-Emissionen die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels immer stärker zu spüren bekommen und Strategien zur Anpassung an den Klimawandel ausarbeiten müssen. Im Rahmen der Durban Platform for Enhanced Action (Durban-Plattform für verstärktes Handeln) soll bis 2015 ein umfassendes, robustes und für Alle geltendes Übereinkommen beschlossen werden, das ab 2020 umzusetzen ist. Die EU wird weiterhin proaktiv an diesem Prozess mitwirken und sich auch an den Debatten darüber beteiligen, wie die Lücke zwischen den derzeitigen Emissionsreduktionszusagen von Industrie- und Entwicklungsländern geschlossen werden kann und welche Maßnahmen erforderlich sind, um auf einem mit dem 2 °C-Ziel im Einklang stehenden Emissionsreduktionspfad zu bleiben. Die Folgemaßnahmen zum Rio+20-Gipfel sollten ebenfalls zur Verringerung der THG-Emissionen beitragen und damit den Kampf gegen den Klimawandel unterstützen. Parallel dazu sollte die EU Klimapartnerschaften mit strategischen Partnern weiterverfolgen und intensivieren und weitere Maßnahmen treffen, um Umwelt- und Klimaerwägungen in ihre Entwicklungspolitik einzubeziehen.



Drucksache 52/1/12

... - Der Verordnungsvorschlag trägt den Besonderheiten rechtsprechender Tätigkeit, die wesentlich durch das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gekennzeichnet ist, nicht hinreichend Rechnung. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Sachvortrag der Parteien umfassend zur Kenntnis zu nehmen, und verhindert auf diese Weise, dass das Gericht Art und Umfang der von ihm zu verarbeitenden personenbezogenen Daten selbst steuern kann. Umgekehrt hat das Gericht sicherzustellen, dass der gesamte Akteninhalt zumindest für die Dauer des Verfahrens als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung steht, und ist in weitem Umfang zur Offenlegung ihm bekannt gewordener Tatsachen verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sind die in den Kapiteln III und IV des Verordnungsvorschlags geregelten Benachrichtigungs-, Informations- und Dokumentationspflichten für ein Zivilgericht nicht erfüllbar. Eine klare Regelung, die Akten, Aktensammlungen und ihre Deckblätter vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnimmt, fehlt. Insbesondere bestehen Zweifel, ob Gerichtsakten, die regelmäßig durch die Vergabe von Aktenzeichen systematisiert und ihrem Inhalt nach chronologisch geordnet werden, durch die in Erwägungsgrund 13 Satz 3 angesprochene Bereichsausnahme erfasst würden. Sachgerechte Ergebnisse ließen sich für den Bereich der Zivilgerichtsbarkeit letztlich ebenso wie für andere Bereiche nur durch Schaffung umfangreicher Ausnahmevorschriften erzielen. Ein Nutzen aus der Einbeziehung der rechtsprechenden Tätigkeit der Gerichte in den Anwendungsbereich der Verordnung wäre damit nicht mehr gegeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/1/12




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 2

Zur internationalen Rechtshilfe in gerichtlichen Verfahren

Ausnahme des Justizvollzugs vom Anwendungsbereich

Zu den einzelnen Vorschriften

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 356/12

... Banken und Wertpapierfirmen (nachstehend "Institute") erbringen unverzichtbare Dienstleistungen für Bürger, Unternehmen und Gesamtwirtschaft (z.B. Einlagengeschäft, Kreditvergabe und Betrieb von Zahlungssystemen). Ihr Geschäft basiert in hohem Maße auf Vertrauen und ihre Existenzfähigkeit gerät schnell in Gefahr, wenn ihre Kunden und Gegenparteien nicht mehr darauf vertrauen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen können. Bei einem Ausfall sollten Banken nach den üblichen Insolvenzverfahren abgewickelt werden. Da die Institute jedoch in hohem Maße miteinander verflochten sind, besteht die Gefahr, dass Probleme einer Bank kaskadenartig auf das gesamte System übergreifen und es so zu einer Systemkrise kommt. Aufgrund dieses systemischen Risikos und der wichtigen volkswirtschaftlichen Funktion der Institute kann das übliche Insolvenzverfahren in manchen Fällen nicht angemessen sein, und da wirksame Instrumente für den Umgang mit Kriseninstituten fehlten, mussten selbst bei relativ kleinen Instituten schon allzu oft öffentliche Gelder zur Wiederherstellung des Vertrauens eingesetzt werden, um einen Dominoeffekt zu verhindern, der der Realwirtschaft ernsthaften Schaden zugefügt hätte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 356/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

3. Allgemeine Erläuterung: EIN Rahmen für Sanierung Abwicklung

Die Notwendigkeit eines wirksamen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens

Vorbereitung und Prävention, frühzeitiges Eingreifen und Abwicklung

Abwicklung - eine spezielle Insolvenzregelung für Institute

Der Binnenmarkt - Behandlung grenzübergreifender Gruppen

4. Rechtliche Aspekte

4.1 Rechtsgrundlage

4.2 Subsidiarität

4.3 Verhältnismäßigkeit

4.4 Einzelerläuterung zum Vorschlag

4.4.1 Gegenstand und Anwendungsbereich Artikel 1

4.4.2 Abwicklungsbehörden Artikel 3

4.4.3 Sanierungs- und Abwicklungspläne Artikel 5 bis 13

4.4.4 Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit Artikel 14 bis 16

4.4.5 Gruppeninterne finanzielle Unterstützung Artikel 17-23

4.4.6 Frühzeitiges Eingreifen - Sonderverwalter Artikel 23-26

4.4.7 Abwicklungsvoraussetzungen Artikel 27

4.4.8 Allgemeine Grundsätze - Insbesondere keine Schlechterstellung von Gläubigern Artikel 29

4.4.9 Bewertung Artikel 30

4.4.10 Abwicklungsinstrumente und -befugnisse Artikel 31-64

4.4.11 Kündigungsbeschränkungen und Schutzbestimmungen für Gegenparteien Artikel 68-73 und 77

4.4.12 Einschränkungen in Bezug auf Gerichtsverfahren Artikel 78 und 77

4.4.13 Grenzübergreifende Abwicklung Artikel 80-83

4.4.14 Beziehungen zu Drittländern Artikel 84-89

4.4.15 Abwicklungsfinanzierung Artikel 90-99

4.4.16 Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

4.4.17 Änderung der Liquidationsrichtlinie, der Gesellschaftsrechtsrichtlinien und der EBA-Verordnung Artikel 104-111

4.4.18 Inkrafttreten

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Titel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Zuständige Behörden

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Benennung der für die Abwicklung zuständigen Behörden

Titel II
Vorbereitung

Kapitel I
Sanierungs- und Abwicklungsplan

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4
Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute

Abschnitt 2
Sanierungsplanung

Artikel 5
Sanierungspläne

Artikel 6
Bewertung von Sanierungsplänen

Artikel 7
Gruppensanierungspläne

Artikel 8
Bewertung von Gruppensanierungsplänen

Abschnitt 3
Abwicklungsplanung

Artikel 9
Abwicklungspläne

Artikel 10
Für die Erstellung von Abwicklungsplänen erforderliche Informationen

Artikel 11
Gruppenabwicklungspläne

Artikel 12
Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne

Kapitel II
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit präventive Befugnisse

Artikel 13
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

Artikel 14
Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

Artikel 15
Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit: Verfahren bei Gruppen

Kapitel III
Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Artikel 16
Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Artikel 17
Prüfung der geplanten Vereinbarung durch die Aufsichtsbehörden und Schlichtung

Artikel 18
Zustimmung der Anteilsinhaber zur geplanten Vereinbarung

Artikel 19
Bedingungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

Artikel 20
Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

Artikel 21
Ablehnungsbefugnis der zuständigen Behörden

Artikel 22
Offenlegungspflichten

Titel III
Frühzeitiges Eingreifen

Artikel 23
Frühzeitiges Eingreifen

Artikel 24
Sonderverwaltung

Artikel 25
Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines Sonderverwalters im Falle von Gruppen

Titel IV
Abwicklung

Kapitel I
Ziele, Voraussetzungen Allgemeine Grundsätze

Artikel 26
Abwicklungsziele

Artikel 27
Voraussetzungen für eine Abwicklung

Artikel 28
Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

Artikel 29
Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

Kapitel II
Bewertung

Artikel 30
Vorläufige Bewertung

Kapitel III
Abwicklungsinstrumente

Abschnitt I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 31
Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze

Abschnitt 2
Instrument der Unternehmensveräusserung

Artikel 32
Instrument der Unternehmensveräußerung

Artikel 33
Instrument der Unternehmensveräußerung: formale Anforderungen

Abschnitt 3
Instrument des Brückeninstituts

Artikel 34
Instrument des Brückeninstituts

Artikel 35
Betrieb eines Brückeninstituts

Abschnitt 4
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Artikel 36
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Abschnitt 5
Instrument des BAIL-IN

Artikel 37
Instrument des Bail-in

Artikel 38
Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments

Unterabschnitt 2
Mindestanforderungen an Abschreibungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 39
Mindestanforderungen an Verbindlichkeiten, in Bezug auf die Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeübt werden

Artikel 40
Anwendung von Mindestanforderungen in Bezug auf Gruppen

Unterabschnitt 3
Anwendung des BAIL-IN-Instruments

Artikel 41
Bewertung des Bail-in-Betrags

Artikel 42
Behandlung der Anteilsinhaber

Artikel 43
Rangfolge der Forderungen

Artikel 44
Derivate

Artikel 45
Satz für die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

Artikel 46
Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen

Artikel 47
Reorganisationsplan

Unterabschnitt 4
BAIL-IN-Instrument: zusätzliche Bestimmungen

Artikel 48
Wirksamwerden des Bail-in

Artikel 49
Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für einen Bail-in

Artikel 50
Vertragliche Anerkennung des Bail-in

Kapitel IV
Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 51
Verpflichtung zur Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 52
Bestimmungen für die Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 53
Vertragliche Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten

Artikel 54
Für die Feststellung zuständige Behörden

Artikel 55
Konsolidierte Anwendung: Feststellungsverfahren

Kapitel V
Abwicklungsbefugnisse

Artikel 56
Allgemeine Befugnisse

Artikel 57
Zusätzliche Befugnisse zur Übertragungsbefugnis

Artikel 58
Befugnis, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen

Artikel 59
Befugnis zur Durchsetzung von Abwicklungsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

Artikel 60
Befugnis, die Übertragung von in Drittländern belegenem Eigentum zu verlangen

Artikel 61
Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten

Artikel 62
Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

Artikel 63
Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

Artikel 64
Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse

Kapitel VI
Schutzbestimmungen

Artikel 65
Behandlung der Anteilsinhaber und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in -Instruments

Artikel 66
Bewertung

Artikel 67
Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger

Artikel 68
Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen

Artikel 69
Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen

Artikel 70
Schutz von Sicherheitenvereinbarungen

Artikel 71
Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen

Artikel 72
Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

Artikel 73
Unter das Recht von Drittländern fallende Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten

Kapitel VII
Verfahrenspflichten

Artikel 74
Mitteilungspflichten

Artikel 75
Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden

Artikel 76
Vertraulichkeit

Kapitel VIII
Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen

Artikel 77
Ausschluss von Kündigungs- und Aufrechnungsrechten im Abwicklungsprozess

Artikel 78
Anfechtungsrechte

Artikel 79
Beschränkungen sonstiger gerichtlicher Verfahren

Titel V
Gruppenabwicklung

Artikel 80
Abwicklungskollegien

Artikel 81
Europäische Abwicklungskollegien

Artikel 82
Informationsaustausch

Artikel 83
Gruppenabwicklung

Titel VI
BEZIEHUNGEN zu Drittländern

Artikel 84
Vereinbarungen mit Drittländern

Artikel 85
Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Artikel 86
Recht auf Verweigerung der Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Artikel 87
Abwicklung von in der Union niedergelassenen Zweigstellen von Drittlandsinstituten

Artikel 88
Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

Artikel 89
Vertraulichkeit

Titel VII
Europäisches System von Finanzierungsmechanismen

Artikel 90
Europäisches System von Finanzierungsmechanismen

Artikel 91
Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Artikel 92
Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Artikel 93
Zielausstattung

Artikel 94
Exante-Beiträge

Artikel 95
Außerordentliche Expost-Beiträge

Artikel 96
Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Artikel 97
Kreditaufnahme unter Finanzierungsmechanismen

Artikel 98
Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung

Artikel 99
Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung

Titel VIII
Sanktionen

Artikel 100
Verwaltungssanktionen und -maßnahmen

Artikel 101
Besondere Bestimmungen

Artikel 102
Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden

Artikel 103
Ausübung der Befugnisübertragung

Titel X
ÄNDERUNG der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Artikel 104
Änderung der Richtlinie 77/91/EWG

Artikel 105
Änderung der Richtlinie 82/891/EWG

Artikel 106
Änderungen der Richtlinie 2001/24/EG

Artikel 107
Änderung der Richtlinie 2002/47/EG

Artikel 108
Änderung der Richtlinie 2004/25/EG

Artikel 109
Änderung der Richtlinie 2005/56/EG

Artikel 110
Änderungen der Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 111
Änderung der Richtlinie 2011/35/EU

Titel XI
Schlussbestimmungen

Artikel 113
EBA -Abwicklungsausschuss

Artikel 114
Überprüfung

Artikel 115
Umsetzung

Artikel 116
Inkrafttreten

Artikel 117
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Anhang

Abschnitt
A Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen

Abschnitt
B Informationen, die die Abwicklungsbehörden für die Erstellung Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten Anfordern können

Abschnitt
C Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts zu prüfen hat

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 113/12

... Vom 28. März bis zum 30. Mai 2011 wurde eine öffentliche Konsultation über eine etwaige Überarbeitung der Richtlinie 89/105/EWG durchgeführt. Dabei erhielt die Kommission 102 Rückmeldungen aus einem breiten Spektrum von Interessenträgern, staatlichen Krankenversicherungsträgern, einzelnen Unternehmen und Organisationen, die die forschungsbasierte Pharmaindustrie repräsentieren, den Generika-Herstellern, den Herstellern von Medizinprodukten und anderen interessierten Parteien wie z.B. Vertretern der Vertriebskette, Verbänden von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Patienten und Bürgern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/12




Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Allgemeiner Kontext

Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzung

Konsultation interessierter Kreise

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Rechtsgrundlage und Subsidiarität

Zusammenfassung der wichtigsten rechtlichen Aspekte

Aufhebung der Richtlinie 89/105/EWG

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Umsetzung

6. weitere Informationen

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Preisfestsetzung für Arzneimittel

Artikel 3
Preisgenehmigung

Artikel 4
Preiserhöhung

Artikel 5
Preisstopp und Preissenkung

Artikel 6
Gewinnkontrolle

Kapitel III
Kostenerstattung für Arzneimittel durch die staatlichen Krankenversicherungssysteme

Artikel 7
Aufnahme von Arzneimitteln in die staatlichen Krankenversicherungssysteme

Artikel 8
Rechtsmittelverfahren bei Nichteinhaltung der Fristen für die Aufnahme von Arzneimitteln in die Krankenversicherungssysteme

Artikel 9
Ausschluss von Arzneimitteln aus den Krankenversicherungssystemen

Artikel 10
Einstufung von Arzneimitteln im Hinblick auf ihre Aufnahme in die Krankenversicherungssysteme

Artikel 11
Maßnahmen zur Begrenzung oder Förderung der Verschreibung von bestimmten Arzneimitteln

Kapitel IV
Spezifische Vorschriften

Artikel 12
Wirksamkeit der Fristen

Artikel 13
Zusätzliche Nachweise für Qualität, Sicherheit, Wirksamkeit oder Bioäquivalenz

Artikel 14
Irrelevanz der Rechte des geistigen Eigentums

Kapitel V
Transparenzmechanismen

Artikel 15
Konsultation interessierter Kreise

Artikel 16
Meldung von Entwürfen nationaler Vorschriften

Artikel 17
Bericht über die Anwendung der Fristen

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 18
Umsetzung

Artikel 19
Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie

Artikel 20
Aufhebung

Artikel 21
Inkrafttreten und Anwendung

Artikel 22
Adressaten


 
 
 


Drucksache 30/1/12

... "Das Krankenhaus hat den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 sein Verlangen bis zum 3 1. Dezember des jeweiligen Vorjahres schriftlich mitzuteilen."



Drucksache 756/12

... - Aufeinanderfolgende Praktika: Das Problem aufeinanderfolgender Praktika beim selben Arbeitgeber muss geregelt werden, z.B. durch die Beschränkung der Möglichkeit einer neuen Praktikumsvereinbarung zwischen denselben Parteien innerhalb eines bestimmten Zeitraums (z.B. zwölf Monate) nach Ablauf der vorigen Vereinbarung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 756/12




Mitteilung

1. Einleitung

2. Erste Phase der Anhörung der Sozialpartner

3. Probleme IM Zusammenhang mit Praktika

4. Bedarf an EU-Massnahmen IM Bereich Praktika

5. Optionen für EU-Massnahmen

5.1. Qualitätsrahmen für Praktika

5.2. Qualitätssiegel für Praktika

5.3. Einrichtung einer Informationswebsite

5.4. Auswirkung der Optionen

6. Weiteres Vorgehen

7. Fragen an die Sozialpartner


 
 
 


Drucksache 557/12

... Rechtsklarheit und -sicherheit zwischen den Vertragsparteien werden dabei nicht in Frage gestellt; das Gebot der schriftlichen Niederlegung des wesentlichen Vertragsinhalts gemäß § 11 Absatz 1



Drucksache 802/12

... Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Korea (im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet) - in dem Wunsch, den beiderseitigen Handelsbeziehungen durch die Seeschifffahrt im gemeinsamen Interesse eine dauerhafte Rechtsgrundlage zu geben, um damit die Freiheit des Außenhandels sicherzustellen und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet so weit wie möglich zu verstärken; in der Erkenntnis, dass der bilaterale Warenaustausch von einem wirksamen, auf dem Wettbewerb beruhenden Dienst - leistungsaustausch begleitet werden soll; unter Bezugnahme auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die völkerrechtlichen Übereinkünfte über die Sicherheit in der Seeschifffahrt, die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs, die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Seeleuten, die Beförderung gefährlicher Güter und den Schutz der Meeresumwelt, denen beide Staaten als Parteien angehören - sind wie folgt übereingekommen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 802/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

1. Weitere Kosten

2. Gleichstellungspolitische Belange

3. Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO

Abkommen

Artikel 1
Begriffbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet

Artikel 2
Völkerrechtliche Übereinkünfte

Artikel 3
Freiheit des Verkehrs, Nichtdiskriminierung

Artikel 4
Maßnahmen zur Erleichterung des Seeverkehrs

Artikel 5
Gleichbehandlung von Schiffen

Artikel 6
Gewerbliche Tätigkeiten

Artikel 7
Unbeschränkter Transfer

Artikel 8
Vom Anwendungsbereich dieses Abkommens ausgeschlossene Bereiche

Artikel 9
Beachtung von Rechtsvorschriften

Artikel 10
Gegenseitige Anerkennung von Schiffspapieren

Artikel 11
Identifizierung von Besatzungsmitgliedern

Artikel 12
Einreise, Durchreise und Aufenthalt

Artikel 13
Vorkommnisse auf See

Artikel 14
Zusammenarbeit

Artikel 15
Konsultationen

Artikel 16
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 17
Registrierung

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Geltungsdauer, Änderungen und Beendigung

Denkschrift

A. Allgemeines

B. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Anhang
Einseitige Auslegungserklärung der Bundesrepublik Deutschland


 
 
 


Drucksache 170/12

... b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "bis zum 31. März 2009" durch die Wörter "innerhalb von sechs Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat," ersetzt.



Drucksache 413/12

... Bei beiden Konsultationen wurden die "Allgemeinen Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien durch die Kommission" eingehalten. Die Kommission hat die Antworten sowie eine Zusammenfassung der Antworten veröffentlicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 413/12




Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

2. Ergebnis der Konsultationen der Interessenträger Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Geltungsbereich Kapitel 1 2 der vorgeschlagenen Verordnung

3.2 Genehmigungsverfahren Genehmigungsdossier Einreichung, Bewertung, Entscheidung; Kapitel 2, 3 14 15 der vorgeschlagenen Verordnung

3.3. Zusammenspiel mit Wissenschaftlicher Beratung

3.4. Schutz der Probanden Einwilligung NACH Aufklärung Kapitel 5 der vorgeschlagenen Verordnung

3.5. Sicherheitsberichterstattung Kapitel 7 der vorgeschlagenen Verordnung

3.6. Durchführung der Prüfung Kapitel 8 der vorgeschlagenen Verordnung

3.7. Prüfpräparate Hilfspräparate, Herstellung Etikettierung Kapitel 9 10 der vorgeschlagenen Verordnung

3.8. Sponsoren, Kosponsoring, ANSPRECHPARTNER in der EU Kapitel 11 der vorgeschlagenen Verordnung

3.9. Schadensersatz Kapitel 12 der vorgeschlagenen Verordnung

3.10. Inspektionen Kapitel 13 der vorgeschlagenen Verordnung

3.11. Aufhebung Inkrafttreten Kapitel 19 der vorgeschlagenen Verordnung

3.12 Vereinfachung Wesentlicher Bestimmungen über Klinische Prüfungen mit bereits Zugelassenen Arzneimitteln Minimalinterventionelle Klinische Prüfungen

3.13. Rechtsform der Verordnung

3.14. Kompetenz, doppelte Rechtsgrundlage, Subsidiarität

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Definitionen

Artikel 3
Allgemeiner Grundsatz

Kapitel II
Verfahren zur Genehmigung einer klinischen Prüfung

Artikel 4
Vorherige Genehmigung

Artikel 5
Einreichung eines Antrags

Artikel 6
Bewertungsbericht - in Teil I zu behandelnde Aspekte

Artikel 7
Bewertungsbericht -in Teil II zu behandelnde Aspekte

Artikel 8
Entscheidung über die klinische Prüfung

Artikel 9
Den Antrag bewertende Personen

Artikel 10
Besondere Berücksichtigung schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen

Artikel 11
Einreichung und Bewertung von Anträgen, die nur die in Teil I des Bewertungsberichts behandelten Aspekte betreffen

Artikel 12
Rücknahme

Artikel 13
Neueinreichung

Artikel 14
Spätere Ausweitung auf einen weiteren Mitgliedstaat

Kapitel III
Verfahren zur Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer klinischen Prüfung

Artikel 15
Allgemeine Grundsätze

Artikel 16
Einreichung des Antrags

Artikel 17
Validierung eines Antrags auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines in Teil I des Bewertungsberichts behandelten Aspekts

Artikel 18
Bewertung einer wesentliche Änderung, die einen in Teil I des Bewertungsberichts behandelten Aspekt betrifft

Artikel 19
Entscheidung über die wesentliche Änderung eines in Teil I des Bewertungsberichts behandelten Aspekts

Artikel 20
Validierung, Bewertung und Entscheidung betreffend eine wesentliche Änderung eines in Teil II des Bewertungsberichts behandelten Aspekts

Artikel 21
Wesentliche Änderung betreffend sowohl in Teil I als auch in Teil II des Bewertungsberichts behandelte Aspekte

Artikel 22
Bewertung einer wesentlichen Änderung, die sowohl in Teil behandelte Aspekte als auch in Teil II behandelte Aspekte betrifft - Bewertung der in Teil II des Bewertungsberichts behandelten Aspekte

Artikel 23
Entscheidung über die wesentliche Änderung, die sowohl in Teil I als auch in Teil II des Bewertungsberichts behandelte Aspekte betrifft

Artikel 24
Den Antrag bewertende Personen

Kapitel IV
Antragsdossier

Artikel 25
Im Antragsdossier vorzulegende Daten

Artikel 26
Sprachenregelung

Artikel 27
Aktualisierung im Wege delegierter Rechtsakte

Kapitel V
Schutz der Probanden und Einwilligung nach Aufklärung

Artikel 28
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 29
Einwilligung nach Aufklärung

Artikel 30
Klinische Prüfungen mit nicht einwilligungsfähigen Probanden

Artikel 31
Klinische Prüfungen mit Minderjährigen

Artikel 32
Klinische Prüfungen in Notfällen

Kapitel VI
Beginn, Ende, Suspendierung, vorübergehende Aussetzung und Abbruch einer klinischen Prüfung

Artikel 33
Unterrichtung über den Beginn der klinischen Prüfung und das Ende der Anwerbung von Probanden

Artikel 34
Ende der klinischen Prüfung, Abbruch der klinischen Prüfung

Artikel 35
Vorübergehende Aussetzung oder Abbruch durch den Sponsor aus Gründen der Probandensicherheit

Kapitel VII
Sicherheitsberichterstattung im Rahmen einer klinischen Prüfung

Artikel 36
Elektronische Datenbank für die Sicherheitsberichterstattung

Artikel 37
Meldung unerwünschter Ereignisse und schwerwiegender unerwünschter Ereignisse vom Prüfer an den Sponsor

Artikel 38
Meldung mutmaßlicher unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen vom Sponsor an die Agentur

Artikel 39
Jährliche Berichterstattung an die Agentur

Artikel 40
Bewertung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 41
Jährliche Berichterstattung des Sponsors an den Zulassungsinhaber

Artikel 42
Technische Aspekte

Artikel 43
Berichterstattung in Bezug auf Hilfspräparate

Kapitel VIII
Durchführung der Prüfung, Überwachung durch den Sponsor, Schulung und Erfahrung, Hilfspräparate

Artikel 44
Einhaltung des Prüfplans und der guten klinischen Praxis

Artikel 45
Überwachung

Artikel 46
Eignung der an der Durchführung einer klinischen Prüfung mitwirkenden Personen

Artikel 47
Eignung der Prüfstellen

Artikel 48
Rückverfolgbarkeit, Lagerung, Vernichtung und Rücksendung von Arzneimitteln

Artikel 49
Meldung schwerwiegender Verstöße

Artikel 50
Sonstige für die Probandensicherheit relevante Meldepflichten

Artikel 51
Notfallmaßnahmen

Artikel 52
Prüferinformationen

Artikel 53
Aufzeichnung, Verarbeitung, Behandlung und Speicherung von Informationen

Artikel 54
Master File über die klinische Prüfung

Artikel 55
Aufbewahrung des Master Files über die klinische Prüfung

Artikel 56
Hilfspräparate

Kapitel IX
Herstellung und Einfuhr von Prüfpräparaten und Hilfspräparaten

Artikel 57
Geltungsbereich

Artikel 58
Herstellungs- und Einfuhrgenehmigung

Artikel 59
Zuständigkeiten der qualifizierten Person

Artikel 60
Herstellung- und Einfuhr

Artikel 61
Veränderung zugelassener Prüfpräparate

Artikel 62
Herstellung von Hilfspräparaten

Kapitel X
Etikettierung

Artikel 63
Nicht zugelassene Prüfpräparate und Hilfspräparate

Artikel 64
Zugelassene Prüfpräparate und Hilfspräparate

Artikel 65
Als Prüfpräparat für die medizinische Diagnose verwendete radioaktive Arzneimittel

Artikel 66
Sprache

Artikel 67
Delegierte Rechtsakte

Kapitel XI
Sponsor und Prüfer

Artikel 68
Sponsor

Artikel 69
Kosponsoring

Artikel 70
Ansprechpartner des Sponsors in der EU

Artikel 71
Haftung

Kapitel XII
Schadensersatz, Versicherung und nationaler Entschädigungsmechanismus

Artikel 72
Schadensersatz

Artikel 73
Nationaler Entschädigungsmechanismus

Kapitel XIII
Beaufsichtigung durch die Mitgliedstaaten, EU-Inspektionen und Kontrollen

Artikel 74
Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Korrekturmaßnahmen

Artikel 75
Inspektionen durch die Mitgliedstaaten

Artikel 76
Inspektionen und Kontrollen durch die EU

Kapitel XIV
IT-Infrastruktur

Artikel 77
EU-Portal

Artikel 78
EU-Datenbank

Kapitel XV
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 79
Nationale Kontaktstellen

Artikel 80
Unterstützung durch die Kommission

Artikel 81
Koordinations- und Beratungsgruppe für klinische Prüfungen

Kapitel XVI
Gebühren

Artikel 82
Allgemeiner Grundsatz

Artikel 83
Einmalige Gebühr für Tätigwerden eines Mitgliedstaats

Kapitel XVII
Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Artikel 84
Ausschuss

Artikel 85
Ausübung der Befugnisübertragung

Kapitel XVIII
Sonstige Bestimmungen

Artikel 86
Arzneimittel, die Zellen enthalten, aus solchen bestehen oder daraus gewonnen wurden

Artikel 87
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Artikel 88
Kostenfreiheit der Prüfpräparate für den Probanden

Artikel 89
Datenschutz

Artikel 90
Zivil- und strafrechtliche Haftung

Kapitel XIX
Schlussbestimmungen

Artikel 91
Aufhebung

Artikel 92
Übergangsbestimmungen

Artikel 93
Inkrafttreten

Anhang I
Antragsdossier für den Erstantrag

1. Einführung Allgemeine Grundsätze

2. Anschreiben

3. EU-Antragsformular

4. Prüfplan

5. Prüferinformation

6. Unterlagen zur Konformität des Prüfpräparats mit der Guten Herstellungspraxis

7. Unterlagen zum Prüfpräparat

7.1.1. Daten zum Prüfpräparat

7.1.1.1. Einleitung

7.1.1.2. Daten zur Qualität

7.1.1.4. Daten zu früheren klinischen Prüfungen und Versuchen am Menschen

7.1.1.5. Gesamtbewertung des Risiko-Nutzen-Verhältnisses

7.1.2. Vereinfachte Unterlagen zum Prüfpräparat durch Verweis auf andere Unterlagen

7.1.2.1. Möglicher Verweis auf die Prüferinformation

7.1.2.2. Möglicher Verweis auf die Fachinformation

7.1.3. Unterlagen zum Prüfpräparat im Falle eines Plazebos

8. Unterlagen zum Hilfspräparat

9. Wissenschaftliche Beratung, Pädiatrisches Prüfkonzept

10. Etikettierung der Prüfpräparate

11. Verfahren zur Auswahl der Probanden Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat

12. Unterrichtung der Probanden Verfahren zur Einholung der Einwilligung NACH Aufklärung Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat

13. Eignung des Prüfers Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat

14. Eignung der Einrichtungen Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat

15. Nachweis von Versicherungs-oder Sonstiger Deckung für Schadensersatz Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat

16. finanzielle Vereinbarungen Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat

17. Nachweis der Zahlung von Gebühren Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat

Anhang II
Antragsunterlagen für wesentliche Änderungen

1. Einführung Allgemeine Grundlagen

2. Anschreiben

3. Antragsformular für Änderungen

4. Beschreibung der änderung

5. Ergänzende Informationen

6. Aktualisierung des EU-Antragsformulars

Anhang III
Sicherheitsberichterstattung

1. Meldung Schwerwiegender Unerwünschter Ereignisse vom Prüfer an den Sponsor

2. Meldung mutmasslicher Unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen SUSAR vom Sponsor an die Agentur

2.1. Schwerwiegendes Ereignis, Nebenwirkung

2.2. erwartet/unerwartet

2.3. Meldepflichtige mutmaßliche unerwartete schwerwiegende Nebenwirkungen

2.4. Fristen für die Meldung tödlicher oder lebensbedrohlicher mutmaßlicher unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen

2.5. Fristen für die Meldung nicht tödlicher oder nicht lebensbedrohlicher mutmaßlicher unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen

2.6. Entblindete Behandlungszuweisung

3. Jährliche Sicherheitsberichterstattung des Sponsors

Anhang IV
Etikettierung der Prüf- und Hilfspräparate

1. nicht Zugelassene Prüfpräparate

1.1. Allgemeine Bestimmungen

1.2. Begrenzte Etikettierung der Primärverpackung

1.2.1. Primärverpackung und äußere Umhüllung werden zusammen überreicht

1.2.2. Kleine Primärverpackungen

2. nicht Zugelassene Hilfspräparate

3. zusätzliche Kennzeichnung bereits Zugelassener Prüfpräparate

4. Ersetzen von Informationen

Anhang V
Übereinstimmungstabelle


 
 
 


Drucksache 517/1/12

... Gleichzeitig werden die Mehrausgaben mit 226 Millionen Euro um 39 Millionen Euro über den vom Gesetzentwurf prognostizierten 187 Millionen Euro liegen. Ursache hierfür ist, dass die vom Bundesministerium der Justiz seinen Berechnungen zugrunde gelegten Rückflussquoten (von den Parteien erhaltene Zahlungen für Ausgaben der Justiz an Dritte) bedeutend zu hoch angesetzt wurden. Die den Berechnungen im Gesetzentwurf zugrundeliegenden Annahmen beruhen nicht auf Fakten, sondern auf veralteten Schätzungen aus der Zeit der Vorbereitung des ersten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes. Eine ernsthafte Überprüfung durch Neuerhebungen wurde versäumt, obwohl seitens der Länder in den vergangenen Jahren immer wieder darauf hingewiesen wurde, dass sich die damaligen Grundannahmen als falsch erwiesen haben, was durch die vom Bundesministerium der Justiz für das Jahr 2010 erhobenen Zahlen zu den Gesamtausgaben der Länder bestätigt wurde. Die fundierte und mit konkreten Gegenvorschlägen unterlegte Kritik der Länder hat bedauerlicherweise keinerlei Berücksichtigung gefunden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/1/12




Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 3 GNotKG

Abschnitt 3
Vorauszahlung und Sicherstellung der Kosten

6. Zu Artikel 1 Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 4 GNotKG

Abschnitt 4
Kostenansatz

7. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 GNotKG

8. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 2 Nummer 1, 6 - neu - bis 9 -neu-, Absatz 3, 4, 5 GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

9. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1a - neu - GNotKG

10. Zu Artikel 1 Überschrift zu § 23 GNotKG

11. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 - neu - GNotKG

12. Zu Artikel 1 § 27 Nummer 5 - neu - GNotKG

13. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 GNotKG

14. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 2 Satz 2 GNotKG

15. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Halbsatz 1, Absatz 6 -neu - GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

16. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 GNotKG

17. Zu Artikel 1 § 55 GNotKG

18. Zu Artikel 1 § 58a - neu - GNotKG

§ 58a
Rechnungsgebühren

19. Zu Artikel 1 § 67 GNotKG

20. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 1 Satz 1 GNotKG

21. Zu Artikel 1 § 77 GNotKG

§ 77
Mitwirkung der Beteiligten, Angabe des Werts

22. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 1, 1a - neu - GNotKG

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 1 Nummern 11101, 11102, 11104, 12311 KV GNot KG

26. Zu Artikel 1 Nummer 11102a - neu - KV GNotKG

27. Zu Artikel 1 Nummer 11105 KV GNotKG

28. Zu Artikel 1 Nummer 12100 KV GNotKG

29. Zu Artikel 1 Nummer 12101 KV GNotKG

30. Zu Artikel 1 Nummer 12215 KV GNotKG

31. Zu Artikel 1 Nummer 12410 KV GNotKG

32. Zu Artikel 1 Nummer 12420,12420a - neu - KV GNot KG

33. Zu Artikel 1 Nummern 13100, 13101 KV GNotKG

34. Zu Artikel 1 Nummer 13200 und 13201 KV GNotKG

35. Zu Artikel 1 Nummer 13400 KV GNotKG

36. Zu Artikel 1 Nummer 14110 KV GNotKG

37. Zu Artikel 1 Nummer 14122 KV GNotKG

38. Zu Artikel 1 Nummer 14125 KV GNotKG

39. Zu Artikel 1 Nummern 14142a -neu-, 14143 KV GNotKG

40. Zu Artikel 1 Nummer 14150 KV GNotKG

41. Zu Artikel 1 Nummer 14160 KV GNotKG

42. Zu Artikel 1 Nummern 14260 und 14261 KV GNotKG

43. Zu Artikel 1 Nummer 14331 KV GNotKG

44. Zu Artikel 1 Nummer 14400 KV GNotKG

45. Zu Artikel 1 Nummer 14401 KV GNotKG

46. Zu Artikel 1 Vorbemerkung 1.4.5 KV GNotKG

47. Zu Artikel 1 Teil 1 Hauptabschnitt 7 KV GNotKG

48. Zu Artikel 1 Nummern 19112 bis 19114 und 19123 bis 19125 KV GNotKG

49. Zu Artikel 1 Nummer 22114 KV GNotKG

50. Zu Artikel 1 Nummer 22125 KV GNotKG

51. Zu Artikel 1 Nummer 23100 KV GNotKG

52. Zu Artikel 1 Nummer 25300 Anmerkung Satz 2 - neu - KV GNotKG

53. Zu Artikel 1 Nummer 26002 Anmerkung Absatz 2a - neu - GNotKG

54. Zu Artikel 1 Nummer 31000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GNotKG

55. Zu Artikel 1 Nummer 31000 Nummer 2 und Nummer 32002 KV GNotKG , Artikel 2 Nummer 2000 Nummer 2 KV JVKostG ,

56. Zu Artikel 1 Nummer 31002 KV GNotKG

57. Zu Artikel 1 Nummer 31003 KV GNotKG

58. Zu Artikel 1 Nummer 31004 KV GNotKG

59. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 4 Satz 2 - neu - JVKostG

60. Zu Artikel 2 § 12 Absatz 2 - neu - JVKostG

61. Zu Artikel 2 Nummern 1110 und 1112 KV JVKostG

62. Zu Artikel 2 Nummer 1401 KV JVKostG

63. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1 Satz 3 -neu-, Absatz 2 Nummer 1 GKG

'Artikel 3a Änderung der Zivilprozessordnung

64. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 2 GKG ,

Zu Artikel 3

67. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a § 52 Absatz 3 GKG

68. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 § 70 Absatz 1 Satz 2, 3 GKG

69. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 1100 KV GKG

70. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 3a - neu - Nummer 1220 KV GKG , Nummer 3b - neu - Nummer 1222 KV GKG , Nummer 3c - neu - Nummer 1223 KV GKG , Nummer 88a - neu - Nummer 5122 KV GKG , Nummer 88b - neu - Nummer 5124 KV GKG , Nummer 93a - neu - Nummer 7120 KV GKG , Nummer 93b - neu - Nummer 7122 KV GKG

71. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 30, 30a - neu - Nummern 2210, 2220 KV GKG

72. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 51 Nummer 3117 KV GKG Nummer 76 Nummer 4110 KV GKG

Zu Artikel 3

74. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 106 Buchstabe a Nummer 9000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GKG

75. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 108 Nummer 9003 KV GKG

76. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 109 Nummer 9004 KV GKG

77. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 20 § 43 Absatz 1 Satz 2 FamGKG

78. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 25 § 62 Absatz 1 Satz 2, 3 FamGKG

79. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4a - neu - Nummer 1312a - neu - KV FamGKG

80. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 35 Buchstabe a Nummer 2000 Nummer 1, 3 - neu - KV FamGKG In Artikel 5 Absatz 2 Nummer 35 Buchstabe a ist in Anlage 1 Kostenverzeichnis Nummer 2000 wie folgt zu ändern:

81. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 37 Nummer 2003 KV FamGKG

82. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 38 Nummer 2004 KV FamGKG

3. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 39a - neu - Nummer 2006a KV FamGKG

84. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c § 10 Absatz 3 GVKostG

85. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 6 § 12a GvKostG ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

86. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 8a - neu - § 14 Satz 2 GvKostG ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 430

Zu Nummer 431

Zu Nummer 432

Zu Nummer 433

87. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 4 Vorbemerkung 1 Absatz 3 - neu - KV GvKostG

88. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 Nummer 101 KV GvKostG Nummer 38 Nummer 600 KV GvKostG Nummer 42 Buchstabe a Nummer 604 KV GvKostG

89. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 13 Nummer 240 KV GvKostG

90. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 45 Nummer 702 KV GvKostG

Zu Artikel 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

93. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 51 Nummer 713 KV GvKostG

94. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 1 Satz 3 JVEG

95. Zu Artikel 7 Nummer 5a - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1a - neu - JVEG

96. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1 JVEG

97. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 3 Satz 1 JVEG

98. Zu Artikel 7 Nummer 9 § 11 Absatz 1 Satz 2 JVEG

99. Zu Artikel 7 Nummer 9 § 11 Absatz 1 Satz 3 JVEG

100. Zu Artikel 7 Nummer 10 Buchstabe a § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 JVEG

101. Zu Artikel 7 Nummer 11 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 JVEG

102. Zu Artikel 7 Nummer 1 1a - neu - § 15 Absatz 2 Satz 2 JVEG

103. Zu Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe b - neu - § 17 Satz 1a - neu - JVEG

104. Zu Artikel 7 Nummer 17 Buchstabe b - neu - § 21 Satz 1a - neu - JVEG

105. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 1, 3a -neu-, 11, 26, 32, 42 - neu - der Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage 1 JVEG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

106. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummer 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

107. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 39a -neu-, 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

108. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 39a -neu-, 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

109. Zu Artikel 7 Nummer 20 Buchstabe d Nummer 102 KV JVEG Buchstabe e Nummer 103 KV JVEG Buchstabe f Nummer 104 KV JVEG Buchstabe h1 - neu - Nummer 107 - neu - KV JVEG

Zu Buchstabe d

110. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe b § 48 Absatz 3 Satz 1 RVG

111. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 27 § 50 Absatz 1 Satz 1a - neu - RVG Artikel 8 Absatz 1 Nummer 27 ist wie folgt zu fassen:

112. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 29 § 58 Absatz 3 Satz 5 - neu - RVG

113. Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 60 Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG


 
 
 


Drucksache 369/12

... Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Zuständigkeit bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch völkerrechtliche Übereinkünfte eingesetzt wurden, deren Vertragspartei die Europäische Union ist - COM(2012) 335 final

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 369/12




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Einleitung

1.2. Die Zuständigkeit der Union für den Abschluss von Investitionsschutzübereinkünften und die völkerrechtliche Zuständigkeit der Union im Rahmen dieser Übereinkünfte

1.3. Zuweisung der finanziellen Zuständigkeit

1.4. Die Rolle der Union und der Mitgliedstaaten bei der Abwicklung von Streitigkeiten

1.5. Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen gegen die Union

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Präsentation des Vorschlags

3.2.1. Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

3.2.2. Kapitel II: Aufteilung der finanziellen Zuständigkeit

3.2.3. Kapitel III: Abwicklung von Streitigkeiten

3.2.4. Kapitel IV: Vergleich

3.2.5. Kapitel V: Leistung der aus abschließenden Schiedssprüchen und Vergleichen resultierenden Zahlungen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Aufteilung der finanziellen Zuständigkeit

Artikel 3
Aufteilungskriterien

Kapitel III
Abwicklung von Streitigkeiten

Abschnitt 1
Abwicklung von Streitigkeiten über eine von der Union gewährte Behandlung

Artikel 4
Von der Union gewährte Behandlung

Abschnitt 2
Abwicklung von Streitigkeiten über eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung

Artikel 5
Von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung

Artikel 6
Konsultationen

Artikel 7
Einleitung eines Schiedsverfahrens

Artikel 8
Status als Schiedsbeklagter

Artikel 9
Abwicklung eines Schiedsverfahrens durch einen Mitgliedstaat

Artikel 10
Abwicklung eines Schiedsverfahrens durch die Union

Artikel 11
Übernahme der etwaigen finanziellen Zuständigkeit durch den Mitgliedstaat, wenn die Union als Schiedsbeklagte auftritt

Kapitel IV
Vergleich

Artikel 12
Beilegung von Streitigkeiten über eine von der Union gewährte Behandlung

Artikel 13
Beilegung von Streitigkeiten über eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung

Artikel 14
Vergleich durch einen Mitgliedstaat

Kapitel V
Leistung der aus abschließenden Schiedssprüchen und Vergleichen resultierenden Zahlungen

Artikel 15
Geltungsbereich

Artikel 16
Verfahren zur Leistung der aus Schiedssprüchen und Vergleichen resultierenden Zahlungen

Artikel 17
Verfahren in Ermangelung einer Vereinbarung über die finanzielle Zuständigkeit

Artikel 18
Vorauszahlung der Schiedskosten

Artikel 19
Zahlung durch einen Mitgliedstaat

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 20

Artikel 21
Berichterstattung und Überprüfung

Artikel 22


 
 
 


Drucksache 818/12 (Beschluss)

... In der Praxis erfolgt in diesen Fällen (den Einspruch ausgenommen) bislang die Antragstellung mit den in § 703c Absatz 2 ZPO verpflichtend vorgesehenen - und mit Blindfarben ausgestatteten - Papier-Originalvordrucken (gelbes Formular für den Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids (NEMB), blaues Formular für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids (VBA), rosafarbenes Formular für den Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids (NEVB) und braunes Formular für den Widerspruch). Dieser Vordrucke müssen sich alle Parteien bedienen gemäß § 703c Absatz 1, Absatz 2 ZPO i.V.m. § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist. Die Papier-Originalformulare (bzw. die darin enthaltenen reinen Strukturdaten) werden bei den Gerichten mit Scansystemen eingescannt und können dann - wegen Ausblendung aller überflüssigen Daten über die Blindfarben - tatsächlich auch maschinell ausgelesen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 818/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - Inhaltsübersicht ZPO ,

§ 130a1
Verordnungsermächtigung

§ 46c1
Verordnungsermächtigung

§ 65a1
Verordnungsermächtigung

§ 55a1
Verordnungsermächtigung

§ 52a1
Verordnungsermächtigung

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 130a ZPO , Nummer 11 § 317 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 130c ZPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 174 Absatz 3 Satz 3 bis 5 - neu - ZPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c § 317 Absatz 5 Satz 3 ZPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 690 Absatz 3 Satz 1 ZPO , Nummer 19a - neu - § 694 Absatz 1 Satz 2 - neu - ZPO , Nummer 20 § 699 Absatz 1 Satz 2 ZPO , Nummer 20a - neu - § 700 Absatz 3 Satz 2 ZPO

7. Zu Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

8. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 31a Absatz 2 Satz 2 BRAO

9. Zur Einführung einer Faxgebühr im Sinne einer Dokumentenpauschale GKG, FamGKG, KostO, JVKostO, RVG

10. Zu Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 - neu - Verordnungsermächtigung für die Länder , Artikel 25 Absatz 5 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 25 Absatz 4a - neu - Inkrafttreten

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 241/12 (Beschluss)

... Aus Anlass zweier Anträge der Oppositionsparteien im Deutschen Bundestag (BT-Drs.



Drucksache 308/12 (Beschluss)

... Die Entscheidung, ob es zweckmäßig ist, das Verfahren durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verlängern und gegebenenfalls ein zusätzliches Kostenrisiko einzugehen, erfordert regelmäßig eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage. In Fällen, in denen keine Frist gewahrt werden muss, ist es sachgerecht, die Frage nach dem statthaften Rechtsbehelf dem Ergebnis dieser Prüfung vorzubehalten. Zum einen wird auf diese Weise dazu beigetragen, die übereilte Einlegung von Rechtsbehelfen zu vermeiden. Zum anderen birgt eine dem Anschein nach umfassend ausgestaltete Rechtsbehelfsbelehrung die Gefahr, bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, sie erhielten eine abschließende Auskunft darüber, was zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen weiter unternommen werden kann. Dies ist jedoch auch dann, wenn die Belehrungspflicht auf nicht fristgebundene Rechtsbehelfe erstreckt wird, nicht immer der Fall, denn außerordentliche Rechtsbehelfe wie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Anhörungsrüge, der Antrag auf Tatbestandsberichtigung und die Verfassungsbeschwerde sind von der Pflicht zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung von vornherein nicht erfasst (vgl. BR-Drucksache 308/12, S. 19). Es erscheint daher sachgerecht, die Belehrungspflicht auf fristgebundene Rechtsbehelfe zu beschränken, zumal den Betroffenen nur insoweit ein endgültiger Rechtsverlust droht. Eine vergleichbare Regelung besteht für den Bereich des Strafprozessrechts in § 35a Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 308/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 232 Satz 1 ZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 232 Satz 2 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 699 Absatz 5 ZPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 703b Absatz 1a - neu - ZPO

5. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 39 FamFG

6. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 65 Absatz 2 FamFG

7. Zu Artikel 6 Nummer 10a - neu - § 113 Absatz 1 Satz 1 FamFG

8. Zu Artikel 6 §§ 158, 174 FamFG

9. Zu Artikel 6 Nummer 19a - neu - § 298 FamFG

10. Zu Artikel 8 Nummer 2 § 5b GKG , Artikel 9 Nummer 1 § 1b KostO , Artikel 10 Nummer 2 § 8a FamGKG , Artikel 11 Nummer 2 § 3a GvKostG , Artikel 13 Nummer 2 § 4c JVEG und Artikel 14 Nummer 2 § 12c RVG


 
 
 


Drucksache 814/12

... Absatz 4b Satz 1 Nummer 3 legt ein umfassendes über § 31d hinausgehendes Zuwendungsverbot für Honorar-Anlageberater fest. Die Honorar-Anlageberatung soll allein durch das mit dem Kunden vereinbarte Honorar entgolten werden. Hierbei obliegt es den Parteien im Rahmen der Privatautonomie die Art und Weise der Vergütung auszuhandeln. Diese Vorschrift verbietet dem Honorar-Anlageberater auch die Annahme oder das Vereinnahmen von Zuwendungen, die im Rahmen der Anlageberatung oder anderer Wertpapierdienstleistungen nach § 31d erlaubt wären. Da jedoch nicht jedes möglichweise geeignete Finanzinstrument auch provisionsfrei auf dem Markt erhältlich ist, würde ein absolutes Provisionsverbot im Zusammenhang mit der Honorar-Anlageberatung die verfügbaren Finanzinstrumente unangemessen einschränken. Dies würde dem mit der Einführung der Honorar-Anlageberatung verfolgten Zweck widersprechen. Daher soll in den Fällen, in denen keine in gleicher Weise geeigneten provisionsfreien Produkte verfügbar sind, Honorar-Anlageberater ausnahmsweise monetäre Zuwendungen annehmen, jedoch nicht vereinnahmen dürfen. Bei der Beurteilung, ob ein in gleicher Weise geeignetes Finanzinstrument provisionsfrei verfügbar ist, ist die hinreichende Anzahl der Finanzinstrumente im Sinne des § 31 Absatz 4b Nummer 2 zu Grunde zu legen. Diese ausnahmsweise zulässigen Zuwendungen Dritter sind ungekürzt und unverzüglich, nachdem das Institut die Zuwendungen erhalten hat, an den Kunden weiterzuleiten. Hinsichtlich der ungeminderten Auskehr der Zuwendungen bleiben Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben unberührt. Dies betrifft zum Beispiel die Entrichtung der Kapitalertragsteuer für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 814/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

3 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

§ 36c
Register über Honorar-Anlageberater

§ 36d
Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung

Artikel 2
Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung*)

§ 34h
Honorar-Finanzanlagenberater

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte

VI. Erfüllungsaufwand

VII. Geschlechterspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummern 7 bis 13

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2367: Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente

I. Zusammenfassung:

II. Im Einzelnen:

1. Erfüllungsaufwand des Gesetzes

Anlage beratung
wird in Deutschland derzeit hauptsächlich in Form provisionsbasierter Anlageberatung erbracht. Mit dem o.g. Regelungsentwurf soll zusätzlich zur bisherigen Anlageberatung eine neue gesetzliche Form der Anlageberatung unter dem Begriff der Honorar-Anlageberatung geschaffen werden. Dadurch soll sich ein Kunde künftig bewusst für eine provisionsgestützte Anlageberatung oder für eine Honorar-Anlageberatung entscheiden können. Das Vorhaben hat Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft und Verwaltung.

2. Erfüllungsaufwand der Verordnungsermächtigung

3. Evaluation

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 10. Dezember 2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)


 
 
 


Drucksache 703/1/12

... Die Parteien der Berliner Regierungskoalition haben in ihrem Koalitionsausschuss in der Nacht vom 4. auf den 5. November 2012 beschlossen:



Drucksache 718/12

... zu stellen, und auf diese Weise die Wirkungen eines faktischen Parteiverbots zum Nachteil der Antragstellerin herbeiführen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 718/12




1. Verfassungsbeschwerden

2. Verfassungsbeschwerden

3. Verfassungsbeschwerde des Herrn Prof. Dr. B. H.


 
 
 


Drucksache 475/12

... (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass in dem Fall, dass der Treuhandfonds ein eigenes System der sozialen Sicherheit begründet oder dem einer anderen internationalen Organisation beitritt, der Treuhandfonds und sein Personal ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit während seiner Beschäftigung beim Treuhandfonds von den Gesetzen des Gastlands über Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge in Bezug auf die Systeme der sozialen Sicherheit des Gastlands befreit sind. In beiden Fällen müssen die Leistungen der sozialen Sicherheit, die bereitgestellt werden sollen, vom Gastland nach Konsultation mit dem Treuhandfonds als ausreichend erachtet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 475/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Abkommen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Zweck und Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 3
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Artikel 4
Unverletzlichkeit des Amtssitzes

Artikel 5
Recht und Autorität am Amtssitz

Artikel 6
Unverletzlichkeit der Archive und aller Dokumente des Treuhandfonds

Artikel 7
Schutz des Amtssitzes und seiner Umgebung

Artikel 8
Vermögen des Treuhandfonds

Artikel 9
Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Artikel 10
Öffentliche Dienstleistungen am Amtssitz

Artikel 11
Nachrichtenverkehr und Beförderung

Artikel 12
Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen für die Amtsträger des Treuhandfonds

Artikel 13
Durchreise und Aufenthalt

Artikel 14
Vertreter bei Sitzungen des Treuhandfonds

Artikel 15
Sachverständige, die Aufträge durchführen oder in Nebenorganen des Treuhandfonds tätig sind, und Amtsträger von Organisationen

Artikel 16
Ortskräfte, die nach Stunden bezahlt werden

Artikel 17
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 18
Soziale Sicherheit

Artikel 19
Zugang zum Arbeitsmarkt für Familienmitglieder

Artikel 20
Zusatzabkommen

Artikel 21
Auslegung

Artikel 22
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 23
Änderungen

Artikel 24
Schlussbestimmungen

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes


 
 
 


Drucksache 414/12 (Beschluss)

... Aufgrund des neuen Instruments der sogenannten "ERA-Pakte" unterstreicht er, dass die unterzeichnenden Parteien nur im Rahmen der ihnen durch Verfassung und Gesetze zustehenden Kompetenzen weitere Vereinbarungen treffen können. Der Bundesrat begrüßt deshalb, dass die Kommission erklärt, dass sie mit Akteuren nur im Rahmen von deren Zuständigkeiten verhandelt.



Drucksache 349/1/12

... "Der Basisfallwert 2012 ohne Abzug nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 ist von den Vertragsparteien um zwei Drittel dieser Erhöhungsrate zu erhöhen." '



Drucksache 653/12

... Verfassungsfeindlichen Parteien, die unsere freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfen und rechtsextremistisches und rassistisches Gedankengut fördern, muss mit allen Mitteln Einhalt geboten werden. Die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat daher am 22. März 2012 beschlossen, die Erfolgsaussichten eines neuen NPD-Verbotsverfahrens zu prüfen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat auf Grundlage der Rückmeldungen der Länder und der Sicherheitsbehörden des Bundes eine umfangreiche Materialsammlung erstellt. Derzeit arbeitet eine von der IMK eingesetzte Bund-Länder Arbeitsgruppe an der inhaltlichen Auswertung dieser Belege daraufhin, ob ein Verbotsverfahren mit Aussicht auf Erfolg eingeleitet werden kann. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wird bei der Bewertung der Erfolgsaussichten eines Verbotsantrags umfassend berücksichtigt. Am 5. Dezember diesen Jahres wird sich die IMK, am 6. Dezember die Ministerpräsidentenkonferenz mit der Einleitung des NPD-Verbotsverfahrens befassen.



Drucksache 470/12

... 1. Die Schlichtungsstelle muss unabhängig sein und hierdurch unparteiisches Handeln sicherstellen; bei Kollegialentscheidungen kann die Unabhängigkeit durch eine paritätische Mitwirkung der Vertreter von Verbrauchern und Unternehmen gewährleistet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 470/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

2. Änderung des LuftVG

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

2. Änderung des LuftVG

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Erfüllungsaufwand für den Bund

aa Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

bb Änderung des LuftVG

b Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

2. Änderung des LuftVG

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Aufgaben des Bundes

§ 3
Zuständige Behörde

§ 4
Befugnisse

§ 5
Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 6
Schlichtungsstelle

§ 7
Kosten

§ 8
Verordnungsermächtigung

§ 9
Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 4
[Inkrafttreten]

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Inhalt der Regelung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

VI. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

1.1 Vorgabe Einreichen einer Beschwerde

1.1.1 Beschwerde an den Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter

1.1.2 Beschwerde an die nationale Durchsetzungsstelle

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.1 Vorgaben in Verbindung mit der Ermöglichung der Kontrollfunktion durch die nationale Durchsetzungsstelle

2.2 Vorgaben in Verbindung mit der Bearbeitung von Beschwerden

2.2.1 Vorgaben bei der Bearbeitung einer Beschwerde des Fahrgastes

a Zeitaufwand in Min. pro Fall x Lohnsatz/60 x Fallzahl pro Jahr.

a Zeitaufwand in Min. pro Fall x Lohnsatz/60 x Fallzahl pro Jahr.

2.2.2 Vorgaben bei der Bearbeitung einer Beschwerde nach Einschaltung der nationalen Durchsetzungsstelle

2.2.3 Vorgaben bei der Bearbeitung einer Beschwerde nach Einschaltung einer Schlichtungsstelle

a Zeitaufwand in Min. pro Fall x Lohnsatz/60 x Fallzahl pro Jahr.

2.2.4 Vorgabe Einreichen einer Beschwerde als Fuhr-/Busunternehmen gegenüber einem Fährenbetreiber

2.3 Vorgaben mit Bezug auf Einrichtung und Unterhalt einer Schlichtungs-Stelle

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund

3.1.1 Vorgabe Einrichtung einer nationalen Durchsetzungsstelle

3.1.2 Vorgaben in Verbindung mit dem Betrieb einer nationalen Durchsetzungsstelle

3.1.3 Vorgaben in Verbindung mit der Bearbeitung einer Beschwerde durch die nationale Durchsetzungsstelle

3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

VII. Weitere Kosten

1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

2. Änderung des LuftVG Keine.

VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IX. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO

B. Besonderer Teil

1. Zu Artikel 1 Erlass eines Gesetzes zur Umsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union in der Schifffahrt EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz EU-FahrgRSchG

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

2. Zu Artikel 2 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

3. Zu Artikel 3 Änderung des Luftverkehrsgesetzes

4. Zu Artikel 4 Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1986: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (EU-FahrgRSchG) (BMVBS)


 
 
 


Drucksache 291/12

... a) Kunden und Unternehmen, die vorbehaltlich einer Einstufung als Privatkunde professionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien im Sinne des § 3 1a Absatz 2 oder 4 des



Drucksache 271/12

... DAS VEREINIGTE Königreich GROSSBRITANNIEN NORDIRLAND im Folgenden "DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN"



Drucksache 316/12

... Die Ergebnisse der statistischen Erhebungen im Produzierenden Gewerbe sind sowohl auf der nationalen als auch auf der supranationalen Ebene unverzichtbares Instrument zur Beobachtung der kurz-, mittel- und langfristigen Konjunkturverläufe. Für die gesetzgebenden Körperschaften und Regierungen des Bundes und der Länder sowie für die Behörden der EU sind die Ergebnisse eine unentbehrliche Entscheidungshilfe, z.B. auf den Gebieten der Wirtschafts-, Umwelt- und Regionalpolitik. Neben Verbänden, der Wissenschaft und Forschung, Gewerkschaften, Parteien, interessierten Bürgerinnen und Bürgern profitieren auch die Befragten selbst unmittelbar von ihren Angaben, z.B. bezüglich der konjunkturellen Entwicklungen in den sie betreffenden Branchen. Insbesondere die monatlichen Ergebnisse sind Ausgangsmaterial für die Berechnung der für die Konjunkturbeobachtung unentbehrlichen Indizes.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 316/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

1.2 Vollzugsaufwand

2. Erfüllungsaufwand, Kosten und Preiswirkungen

IV. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen

V. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1945: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe


 
 
 


Drucksache 37/12

... Mit dem Vertrag vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - wurden die Beziehungen zum Zentralrat der Juden in Deutschland, soweit sie in der Zuständigkeit des Bundes liegen, auf eine vertragliche Grundlage gestellt. Der Vertrag hat sich seither als tragfähige Grundlage für eine kontinuierliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien bewährt. Der Vertrag gewährt dem Zentralrat der Juden in Deutschland finanzielle Unterstützung in Form einer jährlichen Staatsleistung. Mit Änderung des Vertrages vom 3. März 2008 wurde die jährliche Staatsleistung von drei Millionen Euro auf fünf Millionen Euro erhöht. Vor dem Hintergrund neuer, vielfältiger Anforderungen an die jüdische Gemeinschaft in Deutschland, die zu einem wesentlichen Anstieg der Aufgaben des Zentralrats, insbesondere im Bildungsbereich, geführt haben, haben sich die Vertragsparteien nach Artikel 7 Satz 2 des Vertrages auf eine Anpassung der Staatsleistung verständigt.



Drucksache 388/12

... (22) Alternative Formen der Streitbeilegung ermöglichen eine raschere und weniger kostenaufwändige Beilegung von Streitigkeiten als Gerichtsverfahren und mindern die Arbeitslast des Gerichtssystems. Aus diesem Grund sollten Anlageproduktanbieter und die Personen, die Anlageprodukte verkaufen, verpflichtet sein, sich an solchen von Kleinanlegern eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren, die sich aus dieser Verordnung ergebende Rechte und Pflichten betreffen, zu beteiligen, vorbehaltlich bestimmter Schutzbestimmungen im Einklang mit dem Prinzip eines wirksamen Rechtsschutzes. Insbesondere sollten alternative Formen der Streitbeilegung nicht das Recht berühren, das die Parteien solcher Verfahren haben, Klage vor den Gerichten zu erheben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 388/12




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.3. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

3.4. Einzelerläuterung zum Vorschlag

3.4.1. Anlageprodukte, denen beim Verkauf an Kleinanleger ein Basisinformationsblatt beiliegen sollte

3.4.2. Zuständigkeit für die Abfassung des Basisinformationsblatts - Artikel 5

3.4.3. Form und Inhalt des Basisinformationsblatts - Artikel 6 bis 11

3.4.4. Pflicht zur Bereitstellung des Basisinformationsblatts - Artikel 12 bis 13

3.4.5. Beschwerden, Rechtsbehelfe und Zusammenarbeit -Artikel 14 bis 17

3.4.6. Verwaltungssanktionen und -maßnahmen -Artikel 18 bis 22

3.4.7. Übergangsvorschriften für OGAW und Überprüfungsklausel - Artikel 23 bis 25

3.4.8. Beziehungen zu sonstigem Unionsrecht über Verbraucherinformationen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Kapitel II
Basisinformationsblatt

Abschnitt 1
ABFASSUNG des Basisinformationsblatts

Artikel 5

Abschnitt II
FORM Inhalt des Basisinformationsblatts

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Abschnitt III
BEREITSTELLUNG des Basisinformationsblatts

Artikel 12

Artikel 13

Kapitel III
Beschwerden, Rechtsbehelfe, Zusammenarbeit

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Kapitel IV
VERWALTUNGSSANKTIONEN -Massnahmen

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26


 
 
 


Drucksache 129/12

... - Die Tarifvertragsparteien werden verpflichtet, tarifliche Entgeltberichte zu erstellen, ihre Tarifverträge in Bezug auf Entgeltgleichheit zu überprüfen und sie gegebenenfalls umzugestalten.



Drucksache 477/12

... (2) Der Ausschuss übt seine Zuständigkeit gegenüber einem Vertragsstaat dieses Protokolls nicht in Angelegenheiten aus, die die Verletzung von Rechten aus einer Übereinkunft betreffen, der dieser Staat nicht als Vertragspartei angehört.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 477/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren Übersetzung

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes

Artikel 2
Allgemeine Grundsätze für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses

Artikel 3
Verfahrensordnung

Artikel 4
Schutzmaßnahmen

Teil II
Mitteilungsverfahren

Artikel 5
Mitteilungen von Einzelpersonen

Artikel 6
Vorläufige Maßnahmen

Artikel 7
Zulässigkeit

Artikel 8
Übermittlung der Mitteilung

Artikel 9
Gütliche Einigung

Artikel 10
Prüfung der Mitteilungen

Artikel 11
Folgemaßnahmen

Artikel 12
Zwischenstaatliche Mitteilungen

Teil III
Untersuchungsverfahren

Artikel 13
Untersuchungsverfahren im Falle schwerwiegender oder systematischer Verletzungen

Artikel 14
Folgemaßnahmen nach dem Untersuchungsverfahren

Teil IV
Schlussbestimmungen

Artikel 15
Internationale Unterstützung und Zusammenarbeit

Artikel 16
Bericht an die Generalversammlung

Artikel 17
Verbreitung des Fakultativprotokolls und Informationen über das Fakultativprotokoll

Artikel 18
Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

Artikel 19
Inkrafttreten

Artikel 20
Nach dem Inkrafttreten begangene Verletzungen

Artikel 21
Änderungen

Artikel 22
Kündigung

Artikel 23
Verwahrer und Unterrichtung durch den Generalsekretär

Artikel 24
Sprachen

Denkschrift

A. Allgemeines

I. Entstehungsgeschichte

II. Verhältnis zu anderen Übereinkommen

III. Würdigung des Fakultativprotokolls

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24


 
 
 


Drucksache 180/12

... in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (im Folgenden als "FAO" bezeichnet) auf ihrer einunddreißigsten Tagung im November 2001 den Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (im Folgenden als "Internationaler Vertrag" bezeichnet) angenommen hat, der im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt einen international vereinbarten Rahmen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft darstellt und in seinem Artikel 5 vorsieht, dass die Vertragsparteien zusammenarbeiten, um die Entwicklung eines effizienten und nachhaltigen Systems der Exsitu-Erhaltung zu fördern;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Übereinkommen zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt Übersetzung

3 Präambel

Artikel 1
Gründung

Artikel 2
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 3
Änderungen des Übereinkommens und der Anlage

Artikel 4
Unterzeichnung und Beitritt

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 6
Beendigung

Artikel 7
Verwahrer

Artikel 8
Verbindliche Wortlaute

Anlage
Satzung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt

Artikel 1
Rechtsstellung

Artikel 2
Ziel des Treuhandfonds

Artikel 3
Tätigkeiten des Treuhandfonds

Artikel 4
Organe des Treuhandfonds

Artikel 5
Der Exekutivrat

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse des Exekutivrats

Artikel 7
Verhältnis zwischen dem Treuhandfonds und dem Internationalen Vertrag

Artikel 8
Abstimmung durch den Exekutivrat

Artikel 9
Verfahren des Exekutivrats

Artikel 10
Geberrat

Artikel 11
Technische Beratung

Artikel 12
Ernennung des Exekutivsekretärs

Artikel 13
Aufgaben und Befugnisse des Exekutivsekretärs

Artikel 14
Personal

Artikel 15
Standort des Sitzes

Artikel 16
Finanzierung

Artikel 17
Externe Überprüfungen

Artikel 18
Rechte, Vorrechte und Immunitäten

Artikel 19
Änderungen

Artikel 20
Auflösung

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Anlage zum
Übereinkommen vom 4. Oktober 2003 zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt: Satzung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt


 
 
 


Drucksache 306/12

... /EU an die gleichen Bestimmungen wie die Richtlinie 2000/35/EG an. Um die Schuldner noch stärker zur unverzüglichen Zahlung anzuhalten, schränkt die Neufassung jedoch die Vertragsfreiheit der Parteien ein, Zahlungsfristen zu vereinbaren. Vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen zwischen Unternehmen sind nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie grundsätzlich auf 60 Tage beschränkt, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben und dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, darf die Vereinbarung über eine Zahlungsfrist nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a 30 Tage nicht übersteigen. Das gilt nicht, wenn im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und das Abweichen aufgrund der besonderen Natur oder der besonderen Merkmale des Vertrags objektiv begründet ist. In keinem Fall darf die Vereinbarung der Zahlungsfrist mit einem öffentlichen Auftraggeber als Schuldner 60 Tage überschreiten (Artikel 4 Absatz 6). Für öffentliche Stellen des Gesundheitswesens und solche, die der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 306/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 271a
Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefrist

§ 288
Verzugszinsen und Pauschale.

Artikel 2
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

§ 1a
Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug

§ 2b
Ausschluss der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ 28
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel der Richtlinie 2011/7/EU

II. Wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2011/7/EU

4 Zahlungshöchstfristen

Höchstfristen für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

Entschädigung für Beitreibungskosten

Gesetzlicher Verzugszins

Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken

Transparenz und Aufklärung

III. Umsetzungsbedarf

Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses

Höchstgrenze für die Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

Höchstgrenze für Zahlungsfristen

Entschädigung für Beitreibungskosten

Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken

4 Transparenzgebot

4 Eigentumsvorbehalt

Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

VI. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen; Erfüllungsaufwand

2. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2041: Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.


 
 
 


Drucksache 542/12

... es geschützte Vertragsfreiheit bei der Gestaltung der Arbeitsbeziehungen. Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes schützt vor staatlichen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Er gewährleistet den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern das Recht, die Arbeitsbedingungen mit ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der Gesetze frei auszuhandeln (BVerfGE 77, 84, 114; 77, 308, 332). Gesetzliche Vorschriften, die die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen betreffen und die sich deshalb für die Arbeitgeberseite als Berufsausübungsregelungen darstellen, sind daher grundsätzlich an Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes zu messen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - unter CII2a). In diesen Schutzbereich greift die Regelung des Absatzes 2 ein, da sie den Gestaltungsfreiraum der Arbeitsvertragsparteien insoweit beschränkt, als sie die Vereinbarung niedrigerer



Drucksache 31/12

... Zu diesen Orten zählen im Bereich des gewaltbezogenen Rechtsextremismus unter anderem bekannte Treffpunkte. Dabei gilt auch hier wieder, dass im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG und die politische Parteienfreiheit aus Artikel 21 Absatz 1 GG, unter dem Tatbestandsmerkmal "sonstige Veranstaltungen" nicht die Teilnahme an rechtmäßigen Versammlungen und Kundgebungen oder rechtmäßigen Parteiveranstaltungen erfasst ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Mit freundlichen Grüßen

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen

§ 1
Datei zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus

§ 2
Inhalt der Datei und Speicherungspflicht

§ 3
Zu speichernde Datenarten

§ 4
Beschränkte und verdeckte Speicherung

§ 5
Zugriff auf die Daten

§ 6
Weitere Verwendung der Daten

§ 7
Erweiterte Datennutzung

§ 8
Übermittlung von Erkenntnissen

§ 9
Datenschutzrechtliche Verantwortung

§ 10
Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen

§ 11
Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen

§ 12
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

§ 13
Errichtungsanordnung

§ 14
Einschränkung von Grundrechten

§ 15
Außerkrafttreten

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten, Evaluierung

Begründung

A. Allgemeines

I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Erfüllungsaufwand

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

VII. Nachhaltigkeit

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Satz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1971: Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus


 
 
 


Drucksache 521/12

... Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Folgenden "Die Hohen Vertragsparteien" - unter Hinweis auf den Beschluss der im Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 18. und 19. Juni 2009 vereinigten Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den Anliegen der irischen Bevölkerung bezüglich des Vertrags von Lissabon, unter Hinweis auf die Erklärung der im Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 18. und 19. Juni 2009 vereinigten Staats- und Regierungschefs, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des nächsten Beitrittsvertrags die Bestimmungen des genannten Beschlusses in ein Protokoll aufnehmen würden, das nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt wird, in Anbetracht der Unterzeichnung des Vertrags zwischen den Hohen Vertragsparteien und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Hohen Vertragsparteien - sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt werden:



Drucksache 166/12

... Der Europäische Stabilitätsmechanismus ist berechtigt, unter den im Vertrag zur Errichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus genannten Voraussetzungen und entsprechend dem dort geregelten Verfahren einer Vertragspartei des Europäischen Stabilitätsmechanismus Stabilitätshilfen zu gewähren, wenn dies unabdingbar ist, um die Finanzstabilität der Währungsunion insgesamt und seiner Mitgliedstaaten zu wahren. Dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Verfügung stehende Instrumente der Stabilitätshilfe sind vorsorgliche Finanzhilfen, Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten einer Vertragspartei, Darlehen sowie der Ankauf von Anleihen einer Vertragspartei auf dem Primär- oder Sekundärmarkt.



Drucksache 476/12

... Mit dem vorliegenden Abkommen erklären die Vertragsparteien, die wirtschaftliche Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die für die Republik Korea sowie für die EU und ihre Mitgliedstaaten von Inte resse sind, intensivieren zu wollen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 476/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

Titel I
Grundlage und Geltungsbereich

Artikel 1
Grundlage der Zusammenarbeit

Artikel 2
Ziele der Zusammenarbeit

Titel II
Politischer Dialog und Zusammenarbeit

Artikel 3
Politischer Dialog

Artikel 4
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Artikel 5
Kleinwaffen und leichte Waffen

Artikel 6
Schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren

Artikel 7
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

Titel III
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Artikel 8
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Titel IV
Zusammenarbeit im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung

Artikel 9
Handel und Investitionen

Artikel 10
Wirtschaftspolitischer Dialog

Artikel 11
Zusammenarbeit zwischen Unternehmen

Artikel 12
Steuern

Artikel 13
Zoll

Artikel 14
Wettbewerbspolitik

Artikel 15
Informationsgesellschaft

Artikel 16
Wissenschaft und Technologie

Artikel 17
Energie

Artikel 18
Verkehr

Artikel 19
Seeverkehrspolitik

Artikel 20
Verbraucherpolitik

Titel V
Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung

Artikel 21
Gesundheit

Artikel 22
Beschäftigung und Soziales

Artikel 23
Umwelt und natürliche Ressourcen

Artikel 24
Klimawandel

Artikel 25
Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft

Artikel 26
Meeres- und Fischereiangelegenheiten

Artikel 27
Entwicklungshilfe

Titel VI
Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Kultur

Artikel 28
Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien

Artikel 29
Bildung

Titel VII
Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit

Artikel 30
Rechtsstaatlichkeit

Artikel 31
Justizielle Zusammenarbeit

Artikel 32
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 33
Migration

Artikel 34
Bekämpfung illegaler Drogen

Artikel 35
Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

Artikel 36
Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

Artikel 37
Bekämpfung der Computerkriminalität

Artikel 38
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

Titel VIII
Zusammenarbeit in anderen Bereichen

Artikel 39
Tourismus

Artikel 40
Zivilgesellschaft

Artikel 41
Öffentliche Verwaltung

Artikel 42
Statistik

Titel IX
Institutioneller Rahmen

Artikel 43
Andere Abkommen

Artikel 44
Gemischter Ausschuss

Artikel 45
Durchführungsmodalitäten

Artikel 46
Schiedsverfahren

Titel X
Schlussbestimmungen

Artikel 47
Begriffsbestimmung

Artikel 48
Nationale Sicherheit und Offenlegung von Informationen

Artikel 49
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

Artikel 50
Notifikationen

Artikel 51
Erklärungen und Anhänge

Artikel 52
Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 53
Verbindlicher Wortlaut

2 Schlussakte

Denkschrift

A. Allgemeines

Titel I
Grundlage und Geltungsbereich (Artikel 1 und 2)

Titel II
Politischer Dialog und Zusammenarabeit (Artikel 3 bis 7)

Titel III
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen (Artikel 8)

Titel IX
Institutioneller Rahmen (Artikel 43 bis 46)

Titel X
Schlussbestimmungen (Artikel 47 bis 53)


 
 
 


Drucksache 687/12

... Das wachsende Problem der F-Gas-Emissionen erhält internationale Beachtung. In den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 haben mehrere Parteien des Montrealer Protokolls Vorschläge für den weltweiten allmählichen Ausstieg aus der Bereitstellung und dem Verbrauch von HFKW vorgelegt. Die mit dieser Verordnung angestrebten Maßnahmen würden diesen weltweiten Ausstieg gemäß den genannten Vorschlägen im Rahmen des Montrealer Protokolls vorwegnehmen und die EU somit auf diese zukünftigen Verpflichtungen vorbereiten. Die EU hat die Vorschläge als Ergänzung der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) unterstützt8. Bei den Verhandlungen wurden bisher nur geringe Fortschritte erzielt, da China, Indien, Brasilien und andere Länder es abgelehnt haben, dieses Thema im Rahmen des Montrealer Protokolls zu diskutieren. Die Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20) hat jedoch kürzlich ihre Zustimmung zu einem allmählichen Ausstieg aus dem Verbrauch und der Herstellung von HFKW geäußert9.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 687/12




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Problembeschreibung und Ziele

4 Hintergrund

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen

Konsultation interessierter Kreise sowie Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl der Instrumente

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Reduzierung

Artikel 2
Vermeidung von Emissionen

Artikel 3
Kontrolle auf Dichtheit

Artikel 4
Leckage-Erkennungssysteme

Artikel 5
Führung von Aufzeichnungen

Artikel 6
Emissionen bei der Herstellung

Artikel 7
Rückgewinnung

Artikel 8
Ausbildung und Zertifizierung

Kapitel III
Inverkehrbringen und überwachung der Verwendung

Artikel 9
Beschränkungen des Inverkehrbringens

Artikel 10
Kennzeichnung und Produktinformation

Artikel 11
Beschränkung der Verwendung

Artikel 12
Vorbefüllung von Einrichtungen

Kapitel IV
Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

Artikel 13
Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

Artikel 14
Zuweisung von Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

Artikel 15
Quotenregister

Artikel 16
Übertragung von Quoten

Kapitel V
Berichterstattung

Artikel 17
Berichterstattung über Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr und Zerstörung

Artikel 18
Erhebung von Emissionsdaten

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Überprüfung

Artikel 20
Ausführung der Befugnisübertragung

Artikel 21
Ausschussverfahren

Artikel 22
Sanktionen

Artikel 23
Aufhebung

Artikel 24
Inkrafttreten

Anhang I
In Artikel 1 Ziffer 1 genannte fluorierte Treibhausgase

Anhang II

Anhang III
Verbote des Inverkehrbringens gemäß Artikel 9 Absatz 1

Anhang IV
In Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 genannte Methode zur Berechnung des Gesamttreibhauspotenzials eines Gemischs

Anhang V
Berechnung der Höchstmenge, Referenzwerte und Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

Anhang VI
Zuweisungsmechanismus gemäß Artikel 14

1. Festlegung der Menge, die den Unternehmen zugewiesen wird, für die gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 ein Referenzwert bestimmt wurde

2. Festlegung der Menge, die den Unternehmen zugewiesen wird, die eine Anmeldung gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelt haben

2.1. Schritt 1 der Berechnung

2.2. Schritt 2 der Berechnung

2.3. Schritt 3 der Berechnung

3. Festlegung der Menge, die den Unternehmen zugewiesen wird, die eine Anmeldung gemäß Artikel 13 Absatz 4 übermittelt haben

Anhang VII
Angaben, die gemäß Artikel 17 gemeldet werden müssen

Anhang VIII
Entsprechungstabelle


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.