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"Partner"
Drucksache 408/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG )
... Die NAB wird in die BaFin als neuer Geschäftsbereich samt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingegliedert. Um innerhalb der BaFin die operative Unabhängigkeit der Abwicklungs- von der Aufsichtsfunktion sicherzustellen und mit ausreichendem Gewicht deutsche Interessen auf europäischer und internationaler Ebene zu vertreten, ist eine starke Leitung der NAB in Gestalt eines eigenen Geschäftsbereichs mit eigenem Exekutivdirektor/eigener Exekutivdirektorin vorgesehen. Diese Lösung lässt es einerseits zu, Synergien - beispielsweise im Verwaltungs- und Querschnittsbereich - zu nutzen und andererseits das Zusammenwirken zwischen Aufsicht und Abwicklungseinheit weiter zu verbessern. Die Entscheidungswege in Krisensituationen werden unter einem Dach zusammengeführt. Die sachgerechte Abwägung kann in jedem Einzelfall durch die Allfinanzbehörde und gegebenenfalls gemeinsam mit den europäischen Partnern unter allen relevanten Gesichtspunkten erfolgen, um entsprechende Krisenpräventionsmaßnahmen, eine Restrukturierung oder auch eine Abwicklung von Finanzinstitutionen einleiten zu können. Die entsprechenden Regelungen zur NAB werden aus dem
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 16k Aufgabenbereich Abwicklung
§ 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung
Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
§ 79 Unterstützende Maßnahmen.
§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
§ 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.
§ 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.
Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
§ 14 Informations- und Verschwiegenheitspflichten
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1a Geschäftsbereich Abwicklung
Artikel 9 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Inhalt des Regelungsvorhabens
4 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Weitere Kosten
Drucksache 562/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen - COM(2016) 582 final
... Dieser Vorschlag ist Teil der ambitionierten Investitionsoffensive für Drittländer, die in der Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda1 angekündigt wurde. Ziel dieses am 28. Juni 2016 vom Europäischen Rat gebilligten Investitionsprogramms ist es, grundlegende Ursachen der Migration anzugehen und gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu leisten. Der vorliegende Vorschlag sieht zwei Änderungen an der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 vor. In Verbindung mit einem getrennten Legislativvorschlag zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union wird der Vorschlag die quantitative und qualitative Ausweitung des Mandats der Europäischen Investitionsbank ("EIB") für die Darlehenstätigkeit in Drittländern (sogenanntes "Außenmandat" der EIB) ermöglichen. So wird die EIB - insbesondere durch die Bereitstellung zusätzlicher Finanzierungen für den privaten Sektor - rasch einen wesentlichen Beitrag zu den Zielen der Investitionsoffensive für Drittländer leisten können.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften in diesem und in anderen Politikbereichen der Union
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Verhältnismäßigkeit
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Drucksache 577/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Verbraucherfreundlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - Antrag des Landes Hessen -
... 2. Die wesentlichen und für den jeweiligen Vertrag relevanten Punkte der AGB im Vertragstext hervorzuheben. Gemeint s i.d.R. gelungen, die den Vertragspartnern in irgendeiner Weise Pflichten auferlegen, Fristen enthalten oder die nicht in der brancheneinheitlichen Gliederung enthalten sind.
Drucksache 461/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetz es und weiterer Vorschriften
... 10. Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
Drucksache 801/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... - eine Möglichkeit eröffnet würde, die Beantragung der Fahrlehrererlaubnis über den einheitlichen Ansprechpartner einzuleiten (siehe Artikel 57a Absatz 1 Satz 1 der RL
Drucksache 73/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... "(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages bis zur Übertragung der Verteilungsanlagen auf einen neuen Vertragspartner nach § 46 Absatz 2 fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gemeinde es unterlassen hat, ein Verfahren nach § 46 Absatz 3 bis 5 durchzuführen."
Drucksache 313/16
Antrag der Länder Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen
Entschließung des Bundesrates: Das Deutsch-Polnische Jugendwerk als Eckpfeiler der deutschpolnischen Verständigung weiter unterstützen
... 1. Am 17. Juni 2016 jährt sich zum 25. Mal die Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit. Der Vertrag war ein Meilenstein für die deutschpolnischen Beziehungen. Er setzte den Rahmen für die Aussöhnung und die partnerschaftliche Ausgestaltung der bilateralen Beziehungen. In Artikel 30 verpflichteten sich die Vertragsparteien zur Einrichtung eines Deutsch-Polnischen Jugendwerkes (DPJW).
Drucksache 400/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017): Finanzplan des Bundes 2016 bis 2020
... b) Dies setzt jedoch voraus, dass sich die wirtschaftliche Entwicklung in Europa und der Welt weiter stabilisiert. Die gesamtwirtschaftlichen Risiken bleiben allerdings hoch. Das gilt insbesondere mit Blick auf den außenwirtschaftlichen Bereich. Dort haben die Risiken zuletzt sogar zugenommen, etwa durch das "Brexit"-Votum im Vereinigten Königreich. Zudem sind die Nachfrageschwäche bei wichtigen europäischen Handelspartnern sowie die Instabilitäten im Banken- bzw. Finanzsektor in Europa noch nicht überwunden. Weitere belastende Faktoren könnten sich etwa durch eine Verschärfung geopolitischer Konflikte oder die zunehmende Bedrohung durch den Terrorismus ergeben.
Drucksache 704/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europas Marktführer von morgen: die Start-up-und die Scale-up-Initiative - COM(2016) 733 final; Ratsdok. 14261/16
... Diese Verzahnung sollte den Aufbau von Geschäftspartnerschaften unterstützen und damit gleichzeitig dem identifizierten Problemfeld "Mangel an Partnern und Gelegenheiten" entgegenwirken. Ziel ist die noch stärkere Implementierung von Innovationen in Unternehmensprozesse bestehender KMU und größerer Unternehmen, um damit die Wettbewerbsfähigkeit der Gesamtwirtschaft zu stärken.
Drucksache 162/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
... So würde es auch unter die Strafnorm fallen, wenn in einer intimen Beziehung der eine Partner überraschend eine sexuelle Handlung an dem anderen Partner vornimmt, beispielsweise um ihn zu weiteren, einvernehmlichen sexuellen Handlungen zu motivieren. Ein solches Verhalten ist nicht strafwürdig. Es sollte deshalb nicht als Straftat erfasst werden, die auch noch, selbst im minder schweren Fall, mit erhöhter Mindeststrafdrohung versehen ist. Die Erwartung, dass solche Sachverhalte wohl kaum angezeigt würden, wäre trügerisch. Nach der Beendigung von Beziehungen wäre durchaus mit Strafanzeigen zu rechnen, und sei es nur, um sich in einem Sorgerechtsstreit eine bessere Position zu verschaffen. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre (§ 78 Absatz 3 Nummer 3 StGB); sie endet frühestens mit Vollendung des vierzigsten Lebensjahres des Opfers (§ 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB). Deshalb wäre der "Täter", der sich einmal solchermaßen in einer Beziehung verhalten hat, unter Umständen über Jahrzehnte von Freiheitsstrafe bedroht.
1. Zum Gesetzesentwurf insgesamt:
2. Zu Artikel 1 § 177 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 184i StGB
§ 184i Sexuelle Belästigung
4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 179a - neu - StGB
§ 179a Tätliche Sexuelle Belästigung
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 179 StGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 2 StGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 3 StGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 179 Absatz 5 StGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB
Drucksache 505/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1358 Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten
Artikel 2 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Drucksache 806/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52 /EU
/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
... Zu prüfen ist, wie die Vorschrift zu fassen ist, um einen rechtswidrigen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht (Artikel 14 GG) zu vermeiden. In Betracht kommen könnte hier die Bestimmung konkreter Ausnahmen von dem Genehmigungsvorbehalt (zum Beispiel Begründung von Bruchteilseigentum durch Lebenspartner bzw. Ehepaare oder Erbengemeinschaften).
Drucksache 290/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt - Chancen und Herausforderungen für Europa COM(2016) 288 final
... Über die Anwendung der Wettbewerbspolitik hinaus stellt sich die Frage, ob Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind, um für faire Beziehungen zwischen Unternehmen zu sorgen. Derzeit besteht noch Informationsbedarf hinsichtlich der Beziehungen zwischen Plattformen und ihren Anbietern oder Partnern, damit Art und Umfang der Probleme bestimmt und dargelegt werden können, die sich möglicherweise nachteilig auf die Geschäftstätigkeiten der Anbieter auswirken, insbesondere in den Fällen, wo innovationshemmende Effekte denkbar sind. Wenn die Geschäftsmodelle ganzer KMU-Ökosysteme vom Zugang zu einer kleinen Zahl von Online-Plattformen abhängen oder Plattformen in noch nie da gewesenem Umfang Zugang zu Datensätzen haben, können neue Ungleichgewichte entstehen. In solchen Fällen können auch ohne bestehende Dominanz einer Plattform einige Anbieter unverhältnismäßig stark potenziell unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt sein.
1. Einleitung
2. ZUNEHMENDE Bedeutung von ONLINE-PLATTFORMEN in der Digitalen Wirtschaft
3. Schaffung GEEIGNETER AUSGANGSBEDINGUNGEN für Einrichtung, FESTIGUNG und Wachstum NEUER ONLINE-PLATTFORMEN
4. EIN AUSGEWOGENER REGELUNGSRAHMEN für ONLINE-PLATTFORMEN IM Digitalen Binnenmarkt
5. Umsetzung der wichtigsten Grundsätze für die Entwicklung von PLATTFORMEN in der EU
i Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen für vergleichbare digitale Dienste
ii Verantwortungsvolles Management von Online-Plattformen
iii Vertrauensbildung, Förderung von Transparenz und Gewährleistung von Fairness
- Aufklärung der Bürger und Verbraucher und Stärkung ihrer Position
- Gewährleistung eines gerechten und innovationsfreundlichen Unternehmensumfelds
iv Erhalt diskriminierungsfreier, offener Märkte zur Förderung einer datengesteuerten Wirtschaft
6. Schlussfolgerung
Drucksache 118/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und des BVL-Gesetzes
... Die Entscheidung über die mögliche Verpflichtung muss die zuständige Behörde auf Grund ihrer Sachkenntnis treffen; sie kann jedoch nur eine vorübergehende Verpflichtung anordnen. Über das Entgelt für die Mitbenutzung sowie über anfallende Erträge sind zwischen den jeweiligen Partnern Vereinbarungen zu treffen. Nur im Falle der Nichteinigung soll die zuständige Behörde das Entgelt festsetzen. Inhaberin eines Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 kann eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine dritte Person sein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
§ 1 Geltungsbereich
§ 2a Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten
§ 3 Beseitigungspflicht
§ 4 Ausnahmen
§ 10 Aufbewahrungspflicht
§ 12a Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
§ 13a Strafvorschriften
§ 15 Begriffsbestimmungen
§ 16 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des BVL-Gesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
V. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VI. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Artikel 3
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
Verwaltung der Länder
Verwaltung des Bundes
2.3. Weitere Kosten
Bürgerinnen Bürger
5 Wirtschaft
2.4. Abschließende Stellungnahme
Drucksache 121/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz)
... (2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, die oder der Anspruchsberechtigte verstirbt nach Antragstellung. In diesem Fall wird die auf Grund des Antrags bewilligte Leistung dem Ehegatten, dem Verlobten, dem Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern der oder des Anspruchsberechtigten ausgezahlt, wenn und soweit sie erben.
Drucksache 196/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Digitalisierung der europäischen Industrie Die Chancen des digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen - COM(2016) 180 final
... 4. Bei der Förderung der DIH ist aus Sicht des Bundesrates am bewährten Prinzip von Partnern aus mindestens drei Mitgliedstaaten festzuhalten.
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
4 Weiteres
Drucksache 604/16
... In Satz 2 ist eine strikte Zweckbindung der Datennutzung festgeschrieben, eine weitere Datenübermittlung von Transportbeteiligten z.B. an sonstige Geschäftspartner ist nicht zulässig. Nach Satz 3 sind die Daten unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Warentransports zu löschen. Der Warentransport ist spätestens dann beendet, wenn die Ware beim Besteller eingetroffen ist, der gesamte Transportvorgang also abgeschlossen ist.
Drucksache 288/2/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13 /EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten - COM(2016) 287 final
... Aus Sicht des Bundesrates darf die ERGA von der Kommission dagegen nicht für die Erörterung rechtspolitischer Fragen, die die Weiterentwicklung der AVMD-Richtlinie betreffen und über ihren bestehenden Regelungsgehalt hinausgehen, sowie die Erstellung insoweit unterstützender Studien in Anspruch genommen werden. Die Mitgliedstaaten müssen der direkte Ansprechpartner für die Kommission in Fragen der rechtspolitischen Fortentwicklung der AVMD-Richtlinie bleiben. Das maßgebliche Forum für derartige Erörterungen außerhalb konkreter Legislativvorschläge, die im Rat der EU und seinen Arbeitsgruppen behandelt werden, muss der Kontaktausschuss bleiben.
Drucksache 780/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
... Entscheidend für das Gelingen der Reform der betrieblichen Altersversorgung ist ihre Akzeptanz durch die Sozialpartner. Dabei sind die Belange der Arbeitgeber, deren stärkeres Engagement in der betrieblichen Altersversorgung angestrebt wird, von besonderer Bedeutung. Ein Motor der betrieblichen Altersversorgung ist deren Charakter als Instrument betrieblicher Personalbindung und -gewinnung, der sie nach wie vor mit prägt.
Drucksache 749/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur "Konsultation der Europäischen Kommission zur Zwischenevaluierung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" "
... Durch die weitere Fragmentierung erhöht sich die Komplexität des Rahmenprogramms, was deutliche Auswirkungen auf die Beratungstätigkeit und die Antragstellung zur Folge hat. Bund und Länder haben darauf mit einem leistungsstarken Beratungsangebot reagiert. In der überwiegend erforderlichen und gewünschten Zusammenarbeit mehrerer Partner aus den Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten ist die Diversität der Förderformen noch weiter einzugrenzen. Weitere Ausdifferenzierungen durch zusätzliche oder spezifische
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Konsultation der Europäischen Kommission zur Zwischenevaluierung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020
Begründung
1. Programmbeteiligung und Überzeichnung
2. Finanzielle Gestaltung von Horizont 2020 und dem folgenden Rahmenprogramm
3. Grundlagenforschung
4. Gesellschaftliche Herausforderungen/Verbundprojekte inklusive Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften SWG
5. Vereinfachung, Rechtssicherheit und Förderformen
6. Ausweitung der Beteiligung widening participation
7. Trends in Horizont 2020 - EIC als neues Instrument
8. Synergien zwischen Strukturfonds und Horizont 2020
Drucksache 601/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Bei der Umsetzung ist darauf zu achten, dass das Arztinformationssystem allein der neutralen, kompakten Information der Vertragsärzte über die Nutzenbewertungsbeschlüsse auf stets aktuellem Stand dienen soll. Insoweit sollten die Dialogpartner, wie im Pharmadialog abgesprochen und ursprünglich im Referentenentwurf des GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes vorgesehen, bei der Erarbeitung des entsprechenden Konzeptes in einem Konsultationsprozess eingebunden werden. Ein Konsultationsprozess ist angesichts der erheblichen Tragweite der Arztinformation geboten.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 35a SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 35a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a Satz 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a SGB V und Nummer 4 Buchstabe d § 73 Absatz 9 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 87 Absatz 2a und Absatz 5b Satz 5, Satz 6 und Satz 7 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 130a Absatz 3a Satz 1 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e1 - neu - § 130a Absatz 8 Satz 7 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 130b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 132b Absatz 1, Absatz 2 - neu - und Absatz 3 - neu - SGB V
§ 132b Versorgung mit Soziotherapie
17. Zu Artikel 1 Nummer 13 - neu - § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V
18. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AMG und Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Satz 3 AMG und Artikel 6a - neu - § 11a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ApoG
'Artikel 6a Änderung des Apothekengesetzes
19. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 3 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 266/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Integrationsgesetzes
... "Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach Absatz 2 ist auf Antrag des Ausländers auch dann aufzuheben, wenn ihm und seinem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und den minderjährigen ledigen Kindern an einem anderen Ort nicht nur vorübergehend angemessener Wohnraum zur Verfügung steht."
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 1 Satz 1 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Überschrift, Absatz 4 SGB III
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III
4. Zu Artikel 3
'Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
5. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 1a Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 AsylbLG
6. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b § 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 AsylbLG
7. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG
8. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG
9. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
10. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
11. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 11 Absatz 4 AsylbLG
12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
14. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 AufenthG
15. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
16. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Satz 1a - neu - AufenthG
17. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufEnthG
18. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG
19. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
20. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG
21. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
22. Zu Artikel 5 Nummer 5a - neu - § 43 Absatz 1 AufenthG , Nummer 6 Buchstabe a - neu -, Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 1a - neu -, Absatz 4 Satz 2 AufenthG , Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG
23. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - § 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
24. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG
25. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 9 AufenthG
26. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG
27. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG
28. Zu Artikel 5 Nummer 9 § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG
29. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG
30. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG
31. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG
32. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 24 Absatz 1a AsylG Nummer 7 § 29 Absatz 4 AsylG
33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 29 Absatz 1 AsylG
34. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG
35. Zu den Angeboten für Asylsuchende mit unklarer Bleibeperspektive
36. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten
37. Zu den Integrationskursen
Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
43. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand
44. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein
45. Zum Studium als Integrationsmaßnahme
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
46. Zu BAföG als Fördermöglichkeit
47. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 567/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen - COM(2016) 595 final
... /EG über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft), Dezember 2013, De Wolf and Partners, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/studies/131216_study_en.pdf, S. 417fß
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Ausfuhr von Kopien in einem zugänglichen Format in Drittländer
Artikel 4 Einfuhr von Kopien in einem zugänglichen Format aus Drittländern
Artikel 5 Pflichten befugter Stellen
Artikel 6 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 7 Überprüfung
Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 9 Zeitliche Anwendung
Drucksache 351/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 - "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual"
... Arbeitsprogramm mit einer starken REFIT-Dimension. Durch die Anwendung der Grundsätze der besseren Rechtsetzung in allen Arbeitsbereichen der Kommission sollen die Qualität ihrer Vorschläge verbessert und gleichzeitig die bestehenden hohen Standards ihrer politischen Ziele aufrechterhalten werden. Die Mitteilung über die Auflage des REFIT-Programms {COM(2012) 746 final} befasst sich mit den Belastungenfür die Verwaltungen, Unternehmen und Bürger in den Mitgliedstaaten und den Auswirkungen der EU-Rechtsetzung auf die Gesellschaft als Ganzes. Die Kommission hat sich bemüht, eine ausgewogene Zusammensetzung der REFIT-Plattform, deren erste Sitzung am 29. Januar 2016 stattgefunden hat, sowie eine enge Einbindung der Sozialpartner auf allen Ebenen sicherzustellen. Sie hat seit der Annahme ihres Arbeitsprogrammsflir 2016 insgesamt 16 anhängige Rechtsetzungsvorschläge zurückgezogen.
Drucksache 352/1/16
Antrag des Landes Niedersachsen
Integrationsgesetz
... Neben Bund, Ländern und Kommunen widmen sich vielfältige Akteure wie die Sozialpartner, Wohlfahrtsverbände, Religionsgemeinschaften, Vereine und Einzelpersonen mit großem Engagement der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe Integration. Ihnen allen gilt weiterhin unser Dank.
Drucksache 142/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Die Stahlindustrie - Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa - COM(2016) 155 final
... Über die Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der weltweiten Überkapazitäten hinaus arbeitet die Kommission mit den wichtigsten Partnern an der Bekämpfung der Ursachen für die Probleme. Ein globales Problem bedarf einer globalen Lösung.
1. Die Europäische STAHLINDUSTRIE und IHRE Grössten Herausforderungen
2. Herausforderungen ANNEHMEN
A. eine wirksame und VERANTWORTUNGSVOLLE HANDELSPOLITIK Unlautere Handelspraktiken gemeinsam abwehren
Aktuelle Anstrengungen zum besseren Schutz des Handels
Zusätzliche Anstrengungen zur Beschleunigung des Verfahrens
Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente
Bekämpfung der Ursachen der weltweiten Überkapazitäten
B. jetzt in eine MODERNERE, Nachhaltige STAHLINDUSTRIE INVESTIEREN
Investitionen in künftige Lösungen und Technologien für eine wettbewerbsfähigere Industrie
In die Menschen investieren
Eine moderne Wettbewerbspolitik für einen starken europäischen Stahlsektor
C. Herausforderungen in den Bereichen RESSOURCEN und Klima in Chancen VERWANDELN
Wettbewerbsfähigere Energiepreise in den EU-Mitgliedstaaten
Überarbeitung des Emissionshandelssystems
Den Kreislauf schließen: Die Kreislaufwirtschaft
3. Schlussfolgerungen
Drucksache 673/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002, der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, EU (Nr.) 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013 , (EU) Nr. 1308/2013 , (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013 , (EU) Nr. 223/2014 , (EU) Nr. 283/2014 und (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2016) 605 final
... 19. In der Ex-ante-Evaluierung der Finanzinstrumente soll gemäß des Kommissionsvorschlags nicht nur die Notwendigkeit einer bevorzugten Behandlung privater Investoren, sondern auch der Umfang eines solchen Vorteils bestimmt werden. Der Bundesrat sieht den zweiten Aspekt kritisch. Die konkrete Chancen-Risiken-Verteilung zwischen privaten und öffentlichen Investoren kann nur das Ergebnis der Verhandlungen der am Finanzinstrument beteiligten Partner sein und sich nicht an einem Wert orientieren, der im Rahmen einer allgemeinen Marktanalyse ermittelt wurde. Diese kann allenfalls eine grobe Einschätzung der Bereitschaft und Leistungsfähigkeit privater Investoren für die Mitwirkung an solchen Vorhaben geben.
Zur Vorlage insgesamt
Zur Anwendung eines einheitlichen Regelwerks bei Kombinationen verschiedener Maßnahmen oder Instrumente
Zu den Finanzierungsinstrumenten
Zur flexibleren Haushaltsverwaltung
3 Finanzinstrumente
Verpflichtende Anwendung von vereinfachten Kostenoptionen Pauschalen
22. Hauptempfehlung
23. Hilfsempfehlung
Zur Ergebnisorientierung und gestrafften Berichterstattung
Indikatoren im ESF
Zu einzelnen Vorschriften
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 504/16
Vorlage an den Bundesrat
Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau
... Ansprechpartner ist Herr Dr. Dirk Plankensteiner (E-Mail: dirk.plankensteiner@kfw.de, Tel. 069/7431-4061).
Drucksache 125/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
... (6) Die Versammlungen nach den Absätzen 1 bis 3 vertreten die gemeinsamen Interessen der Soldatinnen und Soldaten gegenüber der Führerin oder dem Führer des Verbands, gegenüber der Kasernenkommandantin oder dem Kasernenkommandanten oder gegenüber der Standortältesten oder dem Standortältesten (Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz(SBG)
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Beteiligung
§ 2 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen
Abschnitt 1 Wahl der Vertrauensperson
§ 3 Wahlrechtsgrundsätze und allgemeine Vorschriften für die Wahl
§ 4 Wählergruppen und Wahlbereiche
§ 5 Wahlberechtigung
§ 6 Wählbarkeit
§ 7 Anfechtung der Wahl
Abschnitt 2 Geschäftsführung und Rechtsstellung
§ 8 Geschäftsführung
§ 9 Beurteilung
§ 10 Amtszeit
§ 11 Niederlegung des Amtes
§ 12 Abberufung der Vertrauensperson
§ 13 Ruhen des Amtes
§ 14 Stellvertretung
§ 15 Schutz der Vertrauensperson
§ 16 Versetzung der Vertrauensperson
§ 17 Beschwerderecht der Vertrauensperson
§ 18 Beschwerden gegen die Vertrauensperson
Abschnitt 3 Beteiligung der Vertrauensperson
§ 19 Aufgaben der Vertrauensperson
§ 20 Pflichten der Disziplinarvorgesetzten
§ 21 Anhörung
§ 22 Vorschlagsrecht
§ 23 Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss
§ 24 Personalangelegenheiten
§ 25 Dienstbetrieb
§ 26 Betreuung und Fürsorge
§ 27 Berufsförderung
§ 28 Ahndung von Dienstvergehen
§ 29 Förmliche Anerkennungen, Bestpreise
§ 30 Auszeichnungen und Vergabe leistungsbezogener Elemente der Besoldung
§ 31 Beschwerdeverfahren
§ 32 Vermittlung durch die Vertrauensperson
Kapitel 3 Gremien der Vertrauenspersonen
Abschnitt 1 Versammlungen der Vertrauenspersonen
§ 33 Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts
§ 34 Versammlungen der Vertrauenspersonen der Großverbände
§ 35 Sprecherin, Sprecher
§ 36 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll
Abschnitt 2 Vertrauenspersonenausschüsse
§ 37 Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen
§ 38 Gesamtvertrauenspersonenausschuss
§ 39 Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche
§ 40 Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
§ 41 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche
§ 42 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse
§ 43 Pflichten der Dienststellen
§ 44 Nachrücken, Ersatzmitglied
§ 45 Geschäftsführung
§ 46 Einberufung von Sitzungen
§ 47 Nichtöffentlichkeit
§ 48 Beschlussfassung
§ 49 Protokoll
§ 50 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung
§ 51 Beteiligung bei Verschlusssachen
§ 52 Anfechtung der Wahl
Kapitel 4 Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland
§ 53 Grundsatz
§ 54 Wählergruppen
§ 55 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 56 Personalangelegenheiten
§ 57 Dienstbetrieb
§ 58 Versammlungen der Vertrauenspersonen
Kapitel 5 Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Personalvertretungen
§ 59 Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
§ 60 Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten
§ 61 Dienststellen ohne Personalrat
§ 62 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter
§ 63 Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten
Kapitel 6 Schlussvorschriften
§ 64 Rechtsverordnungen
§ 65 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
4 SBG:
4 BPersVG:
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu Abschnitt 1 Wahl der Vertrauensperson
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Abschnitt 2 Geschäftsführung und Rechtsstellung
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu Abschnitt 3 Beteiligung der Vertrauensperson
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu Abschnitt 1 Versammlungen der Vertrauenspersonen
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu Abschnitt 2 Vertrauenspersonenausschüsse
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Zu § 47
Zu § 48
Zu § 49
Zu § 50
Zu § 51
Zu § 52
Zu § 53
Zu § 54
Zu § 55
Zu § 56
Zu § 57
Zu § 58
Zu § 59
Zu § 60
Zu § 61
Zu § 62
Zu § 63
Zu § 64
Zu § 65
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe i
Zu Satz 1:
Zu Satz 2:
Zu Satz 3:
Zu Buchstabe j
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3442: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Erfüllungsaufwand
Drucksache 316/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie COM(2016) 382 final
... Die Sozialpartner unterstützten die Kompetenzinitiative auf breiter Ebene und waren bereit, sich der Herausforderungen im Zusammenhang mit Erwachsenen, die ein niedriges Kompetenzniveau aufweisen, anzunehmen. Die Gewerkschaften sehen die Grundfertigkeiten als Grundrecht an und unterstrichen die Bedeutung geeigneter Beratungsdienste für alle sowie die Notwendigkeit, die Lernerfahrungen des Einzelnen zu berücksichtigen; sie wiesen darauf hin, dass Arbeitskräfte mit geringen Kompetenzen oft aufgrund familiärer oder beruflicher Verpflichtungen von der Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen abgehalten würden. Ihrer Ansicht nach sollten die Mitgliedstaaten über eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung verfügen. Die Arbeitgeber stellten fest, dass es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, den Erwerb von Grundfertigkeiten sicherzustellen, und hoben die Bedeutung hervor, die dem persönlichen Engagement bei Weiterbildungsmaßnahmen zukommt. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass die Kompetenzen für die Bedürfnisse der Unternehmen relevant sind. Die Arbeitgeber schlugen vor, die Vermittlung von Kompetenzen auf die jeweilige Situation bestimmter Untergruppen von Personen mit geringen Kompetenzen abzustimmen (z.B. Arbeitslose/Beschäftigte), und betonten, es sei wichtig, das Angebot auf die Bedürfnisse der Zielgruppe (erwachsene Lernende) auszurichten.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags Kompetenzen spielen eine wichtige Rolle
Grundfertigkeiten und Bildungsniveau in Europa
Neue Herausforderungen
Hindernisse bei der Steigerung des Kompetenzniveaus
5 Ziele
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen Nummern 1 und 2:
Nummer n
Nummer n
Nummer 9
Nummer 11
Nummer n
Nummer n
Vorschlag
EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten:
Bewertung der Kompetenzen
EIN MASSGESCHNEIDERTES und FLEXIBLES LERNANGEBOT
Validierung und Anerkennung
Koordinierung und Partnerschaft
Sensibilisierungs -, Orientierungs- und Unterstützungsmaßnahmen
Monitoring und Evaluierung
EMPFIEHLT der Kommission,
Drucksache 811/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie - COM(2016) 763 final
... Eine weitere wichtige Quelle für neue Investitionen, die sich aus der gemeinsam mit der Industrie kofinanzierten Forschung und Entwicklung ergeben, sind die öffentlich-privaten Partnerschaften wie die gemeinsamen Technologieinitiativen "Brennstoffzellen und Wasserstoff", CleanSky, SESAR, Shift2Rail und die Initiative für biobasierte Industriezweige sowie vertragliche öffentlich-private Partnerschaften wie "Umweltfreundliche Fahrzeuge" und "Nachhaltige Prozessindustrie durch Ressourcen- und Energieeffizienz", die für einen steten Strom von Projekten sorgen. Aber auch die Wissens- und Innovationsgemeinschaften - hier vor allem "InnoEnergy" und "Klima" - bilden eine wichtige Quelle für neue Investitionen in umweltfreundliche Energieträger und die daraus entstehenden Projektvorschläge, die für eine EU-Finanzierung in Frage kommen. Die Wissens- und Innovationsgemeinschaften sind ein wichtiges Bindeglied zwischen den europäischen Finanzierungsquellen für Forschung und Innovation, wie Horizont 2020 und die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds30, und privaten Partnern sowie zwischen regionalen und lokalen Aktivitäten und Unternehmen, Startups und KMU. Ihre Arbeit wird auf Beratungsdienste für den Zugang zu Kapital, technische Hilfe und Vorschläge für Geschäftsmodelle ausgeweitet.
Mitteilung
1. Einleitung
2. EIN Energiesystem IM Wandel
3. Politische SIGNALE und Rechtsrahmen
4. Finanzierungsinstrumente als ANREIZ für INVESTITIONEN des Privatsektors
5. Förderung von ENERGIEWISSENSCHAFT und ENERGIETECHNIK sowie DEREN DURCHSETZUNG auf dem MARKT
6. Europa SOLL SEINE GLOBALE Rolle Nutzen
7. Die wichtigsten Akteure der ENERGIEWENDE
B. Fazit
Anhang zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK Schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie
Anhang Erläuterung der VIER TECHNOLOGIESCHWERPUNKTE
a Dekarbonisierung des EU-Gebäudebestands bis 2050: von Niedrigstenergiehäusern bis zu Plusenergievierteln
b Stärkung der EU-Führung bei den erneuerbaren Energieträgern
c Entwicklung von Lösungen für eine erschwingliche und integrierte Energiespeicherung
d Elektromobilität und eine stärkere Integration des Nahverkehrssystems
Drucksache 300/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Normen für das 21. Jahrhundert - COM(2016) 358 final
... Eine Regulierungsbehörde kann wesentliche Anforderungen in einer Rechtsvorschrift festlegen und das europäische Normungssystem damit beauftragen, freiwillige europäische Normen zu erstellen, auf die indirekt Bezug genommen werden kann und die nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union eine Konformitäts- (oder Sicherheits-)vermutung begründen. Ein wirksames Normungssystem kann somit nur auf der Grundlage einer engen Partnerschaft zwischen den Regulierungsbehörden, den Normungsgremien und der Industrie errichtet werden.
Normungspaket Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Europäische NORMEN für das 21. JAHRHUNDERT
Europäische NORMEN für das 21. JAHRHUNDERT
1. NORMEN SIND von Bedeutung
... weil sie innovationsfördernd sind
2. ZUSAMMENSPIEL der NORMEN: eine Plattform für VIELE POLITIKFELDER
3. NORMEN als Unterstützung einer BRANCHENÜBERGREIFENDEN Politik: Dienstleistungen und IKT
4. Ausblick
5. Fazit
Anhang I Vorschlag der Gemeinsamen Initiative für ein erstes Maßnahmenpaket mit Pilotprojekten
1. Sensibilisierung für das europäische Normungssystem und dessen Funktionsweise sowie relevante Weiterbildung
2. Koordinierung, Zusammenarbeit, Transparenz und Integration
3. Wettbewerbsfähigkeit und internationale Dimension
Drucksache 819/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission: EU-Recht - Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung
... 5. Auch im Übrigen hält der Bundesrat den Einsatz des EU-Piloten in vielen Fällen für sinnvoll. Er bietet im politischen Mehrebenensystem Deutschlands die Möglichkeit, die betroffenen staatlichen Stellen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene frühzeitig zusammenzubringen. Gemeinsam mit den Interessenvertretern vor Ort (Wirtschaft, Sozialpartner, Verbände, Zivilgesellschaft et cetera) gelingt es dann oft, in kurzer Zeit Kompromisse zu generieren, die von hoher Akzeptanz vor Ort sind. Der EU-Pilot hat sich insbesondere dann bewährt, wenn die behaupteten Rechtsverstöße nur durch Umstellung einer seit vielen Jahren geübten Praxis behoben werden können. Auch die EU profitiert von einem breit getragenen Konsens, der dem EU-Recht entspricht.
Drucksache 747/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Investieren in Europas Jugend - COM(2016) 940 final
... 8. Die Kommission kündigt in der Mitteilung "ErasmusPro" als neue Mobilitätsmaßnahme für längerfristige Auslandsaufenthalte (sechs bis zwölf Monate) von Auszubildenden an. Der Bundesrat spricht sich für eine weitere Stärkung des EU-Programms "Erasmus+", das auch einen wichtigen Beitrag für den Austausch in der beruflichen Bildung leistet, aus. Er weist jedoch darauf hin, dass sich Auslandsaufenthalte längerer Dauer gerade in der beruflichen Bildung aus praktischen Gründen als schwierig erweisen können. Dies gilt nicht nur für den einzelnen Auszubildenden, dessen längere Absenzen seinen Lernerfolg schmälern können, sondern auch für den ausbildenden Betrieb, insbesondere wenn es sich dabei um kleine und mittlere Unternehmen handelt (BR-Drucksache 315/16(B)). Der Bundesrat würde es stattdessen unterstützen, wenn die flexible Förderung eines bedarfsgerechten Angebots von Mobilitäten im Bereich der beruflichen Bildung weiter gestärkt werden würde. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission erst Ende Februar 2016 in Folge eines Pilotprojekts des Europäischen Parlaments eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht hat, durch die unter anderem Hindernisse für die langfristige Auszubildendenmobilität ermittelt werden sollten und geprüft werden sollte, ob eine hinreichende Nachfrage besteht. Der Bundesrat zeigt sich verwundert, dass "ErasmusPro" auf den Weg gebracht werden soll, obwohl zu diesen Fragen noch keine Ergebnisse vorliegen. Er fordert zudem, dass diese längeren Auslandsaufenthalte nicht zu Lasten anderer im Rahmen von "Erasmus+" finanzierter Mobilitäten und Partnerschaften gehen dürfen.
Drucksache 266/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Integrationsgesetzes
... Ebenfalls ist bekannt, dass die Erwerbstätigenquote hier lebender Frauen mit Migrationshintergrund bzw. ausländischer Frauen deutlich niedriger ist als die Erwerbstätigenquote herkunftsdeutscher Frauen. Besonders schwierig ist es zudem im Falle einer Trennung vom Partner und wenn Kinder in der Familie sind, für die die Frau nach der Trennung allein verantwortlich ist. Zwar verlangt die neue Vorschrift nur, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist. Damit soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der besonderen Lage der Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlinge und Resettlement-Flüchtlinge Rechnung getragen werden. Offen bleibt aber, wann diese Voraussetzung erfüllt ist bzw. unter welchen Voraussetzungen der Lebensunterhalt "überwiegend" gesichert ist. Aus der Begründung geht lediglich hervor, dass eine reduzierte Lebensunterhaltssicherung verlangt wird, ohne dies zu konkretisieren.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 1 Satz 1 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III
3. Zu Artikel 3
'Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
4. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG
5. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG
6. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
7. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 11 Absatz 4 AsylbLG
8. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
9. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
10. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Nummer 2 AufenthG
11. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG
13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 7 AufenthG
14. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG
15. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
16. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - § 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
17. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 9a - neu - AufenthG
18. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG
19. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG
20. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG
21. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG
22. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG
23. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 24 Absatz 1a AsylG Nummer 7 § 29 Absatz 4 AsylG
24. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 29 Absatz 1 AsylG
25. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG
26. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten
27. Zu den Integrationskursen
28. Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
29. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand
30. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein
31. Zum Studium als Integrationsmaßnahme
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
32. Zu BAföG als Fördermöglichkeit
Drucksache 513/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) - COM(2016) 465 final; Ratsdok. 11318/16
... Zu diesem Zeitpunkt ist oft weder die Minderjährigkeit offenkundig, noch konnte stets schon das Jugendamt eingeschaltet werden und dieses die notwendigen Einschätzungen vornehmen. Solange noch nicht feststeht, ob der oder die Minderjährige mit Verwandten zusammengeführt werden kann und an welchem Ort er oder sie sich im weiteren Verlauf des Verfahrens aufhalten wird, ist auch die Auswahl einer ortsnahen Person als dauerhaftem Ansprechpartner noch nicht möglich. Eine starre Entscheidungsfrist stünde auch im Konflikt mit der sachlichen Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der EU, Artikel 97 Absatz 1 des
Drucksache 176/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34 /EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen - COM(2016) 198 final
... Der vorliegende Vorschlag konzentriert sich auf Unternehmensgruppen mit einem weltweiten konsolidierten Nettoumsatz von über 750 Mio. EUR und entspricht damit dem Anwendungsbereich der globalen OECD-Initiativen zur Steuertransparenz. Der Vorschlag beinhaltet keine neuen Verpflichtungen für kleine und mittlere Unternehmen3. Der Vorschlag wahrt sowohl mit seinem Anwendungsbereich als auch mit den zu veröffentlichenden Informationen die Verhältnismäßigkeit, so dass die Befolgungs- und sonstigen Kosten für die betroffenen Unternehmen in Grenzen gehalten werden und weder deren Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt, noch ein ungebührliches Risiko der Doppelbesteuerung geschaffen wird. Er fügt sich in den von der G20 und der OECD befürworteten multilateralen Ansatz ein. Die Kommission wird in diesen Fragen weiterhin proaktiv mit allen maßgeblichen internationalen Partnern zusammenarbeiten.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultationen
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
- Erläuternde Dokumente
4 Bankengruppen
4 Inhalt
4 Veröffentlichung
4 Durchsetzung
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2013/34/EU
Kapitel 10a Ertragsteuerinformationsbericht
Artikel 48a Begriffsbestimmungen für die Ertragsteuerberichterstattung Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
Artikel 48b Zur Ertragsteuerberichterstattung verpflichtete Unternehmen und Zweigniederlassungen
Artikel 48c Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts
Artikel 48d Veröffentlichung und Zugänglichkeit
Artikel 48e Verantwortlichkeit für die Erstellung, Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts
Artikel 48f Unabhängige Prüfung
Artikel 48g Gemeinsame Unionsliste bestimmter Steuergebiete
Artikel 48h Beginn der Ertragsteuerberichterstattung
Artikel 48i Bericht
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 4 Adressaten
Drucksache 625/16
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung A. Problem und Ziel
... Am 1. November 2011 wurde ein standardisierter elektronischer Datenaustausch zwischen den Ausländerbehörden untereinander gestartet. Es folgte der entsprechende elektronische Datenaustausch zwischen den Ausländer- und Meldebehörden. Zukünftig sollen die Ausländerbehörden mit weiteren Partnern, z.B. den Personenstandsbehörden, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem Ausländerzentralregister in standardisierter Form Daten elektronisch austauschen.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
III. Rechtsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
IV. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Drucksache 294/1/16
... Im Rahmen der Ganztagsschule werden im außerunterrichtlichen Bereich Kooperationen mit außerschulischen Partnern, wie zum Beispiel mit Musik- und Kunstschulen, Sportvereinen und weiteren Einrichtungen, die nicht am wirtschaftlichen Markt teilnehmen und ausschließlich ideelle Zwecke verfolgen, praktiziert. Seit dem 1. Dezember 2011 unterliegen allerdings auch diese Kooperationen den Bestimmungen des
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc § 1 Absatz 3 Nummer 2
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 11 Absatz 2 Satz 4 AÜG
Drucksache 119/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... Nach dem Gesetzentwurf soll die Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Absatz 2a EStG ausgeschlossen werden, wenn der Steuerpflichtige innerhalb eines Zeitraumes von 45 Tagen vor und nach der Fälligkeit der Kapitalerträge (Dividendenzahlung) weniger als 45 Tage wirtschaftlicher und zivilrechtlicher Eigentümer der Aktie(n) ist. Für den Zeitraum dieser Mindesthaltedauer enthält § 36 Absatz 2a EStG als weitere Anforderung, dass der Steuerpflichtige während dieses Zeitraumes ein Wertveränderungsrisiko in Höhe von mindestens 30 Prozent des gemeinen Wertes bei Anschaffung der Wertpapiere tragen muss. Durch die Aufnahme dieser zusätzlichen Einschränkung soll vermieden werden, dass zwar das Eigentum auf einen anrechnungsberechtigten Steuerpflichtigen übertragen wird, dieser aber kein wirtschaftliches Risiko betreffend dieser Wertpapiere trägt. Bei einem Cum/Cum-Geschäft verbleiben unter Berücksichtigung sämtlicher getroffener Vereinbarungen in der Regel bis zur Rückübereignung der Aktien sowohl das Wertminderungsrisiko als auch die Wertsteigerungsmöglichkeit beim ausländischen Vertragspartner oder einer anderen Person.
Drucksache 382/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat: Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen - JOIN(2016) 29 final
... 5. Er hält die Idee der "Europäischen Kulturhäuser" in ausgesuchten Partnerstaaten für überlegenswert, legt aber darauf Wert, dass deren Konzept noch inhaltlich und im Hinblick auf die Finanzierung konkretisiert werden muss. Es darf keine Finanzierung zulasten bestehender Programme und Initiativen erfolgen.
Drucksache 505/16
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1358 Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten
Artikel 2 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Drucksache 618/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und die Einrichtung der EFSDGarantie und des EFSD-Garantiefonds - COM(2016) 586 final
... Am 7. Juni 2016 nahm die Kommission eine Mitteilung über einen neuen Partnerschaftsrahmen1für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda an. Neben ihrem Vorschlag für ein Maßnahmenbündel zur Bewältigung der dringendsten Bedürfnisse der Flüchtlinge und zur Unterstützung der Aufnahmegemeinschaften fordert die Kommission eine langfristige Strategie, mit der die EU die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung fördern und die Migrationsursachen weiter bekämpfen kann.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Konsultation der Interessenträger und Einholung von FACHWISSEN
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Fachwissen
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I EINLEITENDE Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Europäischer FONDS für Nachhaltige Entwicklung
Artikel 3 Zweck
Artikel 4 Struktur des EFSD
Artikel 5 Strategieausschuss des EFSD
Kapitel III EFSD-GARANTIE und EFSD-GARANTIEFONDS
Artikel 6 EFSD-Garantie
Artikel 7 Voraussetzungen für den Einsatz der EFSD-Garantie
Artikel 8 Förderkriterien für den Einsatz der EFSD-Garantie
Artikel 9 Förderfähige Instrumente im Rahmen der EFSD-Garantie
Artikel 10 Förderfähigkeit und Auswahl der Partnereinrichtungen
Artikel 11 Deckung und Bedingungen der EFSD-Garantievereinbarungen
Artikel 12 Umsetzung der EFSD-Garantievereinbarungen
Artikel 13 EFSD-Garantiefonds
Artikel 14 Finanzierung des EFSD-Garantiefonds aus dem Gesamthaushalt der Union
Kapitel IV Berichterstattung, Rechenschaftspflicht und Evaluierung
Artikel 15 Berichterstattung und Rechnungslegung
Artikel 16 Bewertung und Überprüfung
Kapitel V Allgemeine Bestimmungen
Artikel 17 Transparenz und Offenlegung von Informationen
Artikel 18 Prüfung durch den Rechnungshof
Artikel 19 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
Artikel 20 Ausgeschlossene Tätigkeiten und kooperationsunwillige Staaten
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 21 Inkrafttreten
Finanzbogen
Drucksache 295/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
... Die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten in gemeinsamen Dateien als Kernstück des Gesetzentwurfs sieht keine Partizipation der Landebehörden für Verfassungsschutz vor. Auch in der Gesetzesbegründung wird hierauf nicht eingegangen. Der in Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b und c GG verankerte Verbundgedanke im Bereich des Verfassungsschutzes ist damit nicht einmal ansatzweise erkennbar. Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann wegen der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung des Verfassungsschutzverbundes als Mischverwaltung von Bund und Ländern nicht alleiniger Kommunikationspartner ausländischer Nachrichtendienste sein. Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland ist "der deutsche Inlandsnachrichtendienst", das heißt der Verfassungsschutzverbund insgesamt, nicht das Bundesamt für Verfassungsschutz isoliert.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 1 BVerfSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 1 Satz 2 - neu - BVerfSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 2 Satz 2 und 3 BVerfSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 3 BVerfSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 5 Satz 1 BVerfSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 6 BVerfSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 7 Satz 2 BVerfSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 8 - neu -, § 22c Satz 2 BVerfSchG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b1 - neu - BVerfSchG
§ 22b1 Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten durch die Landesverfassungsschutzbehörden
11. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b § 28 Absatz 3a Satz 1 BPolG
12. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 28 Absatz 9 Satz 4 BPolG
13. Zu Artikel 9 Nummer 2 § 111 Absatz 1 Satz 3 TKG
Drucksache 346/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
... 5. Information über zuständige Behörden und Ansprechpartner.
Drucksache 542/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... a) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 3 Grundleistungen
§ 3a Bedarfssätze der Grundleistungen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II.1 Zusammensetzung des notwendigen Bedarfs
II.2 Neustrukturierung der Bedarfsstufen für Erwachsene
II.3 Freibetrag für steuerbefreite Einnahmen aus Ehrenamt
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Satz 4
Zu Satz 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Drucksache 43/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
... In § 53 Absatz 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Lebenspartner" die Wörter "sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat," eingefügt.
Drucksache 90/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zu dem geplanten Rahmenübereinkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Schutz personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung zum Zwecke der Strafverfolgung (sog. Umbrella Agreement)
... Es ist zu begrüßen, dass gemäß Artikel 19 Ziffer 1 des Abkommenentwurfs jedem Unionsbürger oder Staatsbürger der USA - nach Erschöpfung des behördlichen Rechtsweges (siehe dazu Artikel 18 des Abkommenentwurfs) gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen sollen für den Fall, dass ihnen der Zugang zu den persönlichen Daten oder deren Berichtigung verweigert wird oder diese widerrechtlich offenbart werden. Allerdings ist - da diese Regelung unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem jeweiligen nationalen Recht steht - sicherzustellen, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten völkerrechtlich verbindlich vereinbart werden, da nur so die unter Umständen erforderliche Verpflichtung der Vertragspartner zur Anpassung ihres Bestandes an Rechtsvorschriften erreicht werden kann.
Drucksache 569/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Kompetenzen und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG COM(2016) 625 final
... Was die von den nationalen Zentren angebotenen lokalen Dienste angeht, so stehen die Bestimmungen des Beschlusses zur Vereinfachung und zur Verstärkung der Zusammenarbeit im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Bei der vorgeschlagenen Benennung eines Hauptansprechpartners und eines Hauptempfängers von EU-Mitteln in jedem Mitgliedstaat, der die Koordinierung aller Fragen im Zusammenhang mit Kompetenzen und Qualifikationen übernimmt, wird die Erfahrung der Mitgliedstaaten genutzt, es werden ihnen (und anderen teilnehmenden Ländern) jedoch keine Durchführungs- und Koordinierungsverfahren vorgeschrieben.
Drucksache 295/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
... Die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten in gemeinsamen Dateien als Kernstück des Gesetzentwurfs sieht keine Partizipation der Landebehörden für Verfassungsschutz vor. Auch in der Gesetzesbegründung wird hierauf nicht eingegangen. Der in Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b und c GG verankerte Verbundgedanke im Bereich des Verfassungsschutzes ist damit nicht einmal ansatzweise erkennbar. Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann wegen der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung des Verfassungsschutzverbundes als Mischverwaltung von Bund und Ländern nicht alleiniger Kommunikationspartner ausländischer Nachrichtendienste sein. Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland ist "der deutsche Inlandsnachrichtendienst",
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 1 BVerfSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 1 Satz 2 - neu - BVerfSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 2 Satz 2 und 3 BVerfSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 3 BVerfSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 6 BVerfSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 7 Satz 2 BVerfSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 8 - neu -, § 22c Satz 2 BVerfSchG
9. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 28 Absatz 9 Satz 4 BPolG
10. Zu Artikel 9 Nummer 2 § 111 Absatz 1 Satz 3 TKG
Drucksache 279/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
... Die vorstehenden Bedenken gegen eine Auskunftspflicht in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen sowie die damit einhergehenden Konsequenzen gelten in besonderem Maße auch im Hinblick auf § 13 Absatz 3 Satz 1 MZG-E, demzufolge für den Fall, dass auskunftspflichtige Haushaltsmitglieder nicht selbst Auskunft geben können, jedes andere volljährige Hausmitglied auskunftspflichtig wird. Denn selbst in Familien oder Lebenspartnerschaften ist es einerseits nicht selbstverständlich, dass alle Haushaltmitglieder den anderen Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen wollen. Anderseits ergeben sich aufgrund der Unbestimmtheit des Tatbestandsmerkmals "die selbst nicht Auskunft geben können" erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten. Das gilt etwa in zeitlicher Hinsicht (wie ist zum Beispiel die Auskunftspflicht für den Fall eines längeren Urlaubs oder Auslandsaufenthalts zu bewerten) und es kommt hinsichtlich der Fähigkeit zur Auskunftserteilung auf objektive oder auch subjektive Umstände im Hinblick auf den originären Auskunftspflichtigen an. Klarstellungs- und Harmonisierungsbedarf folgt insbesondere aber auch im Hinblick darauf, dass im Wortlaut des § 13 Absatz 3 Satz 1 MZG-E der Vertretungsfall allein daran anknüpft, dass "volljährige Haushaltsmitglieder" nicht Auskunft geben können, während ausweislich der Einzelbegründung zu § 13 MZG-E (Auskunftsplicht) zu Absatz 3 die Auskunftspflicht für eine andere im Haushalt lebende Person sich daraus ergibt, dass "zum Beispiel wegen einer Behinderung oder einer Krankheit" eine im Haushalt lebende Person nicht selbst Auskunft geben kann.
Drucksache 493/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz es
... Lebenspartnerschaftsgesetz
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1607 Ausfallhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang.
§ 1618 Einbenennung
Artikel 2 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt.
Abschnitt 10 Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen
Abschnitt 11 Kosten
Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt.
§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde.
Abschnitt 10 . Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen
§ 50 Verfahren der nationalen Behörde
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Artikel 4 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Rechtliche Ausgangssituation
1. Zum Scheinvaterregress
a Anspruchsübergang nach § 1607 Absatz 3 BGB
b Umfang und Durchsetzbarkeit des übergegangenen Anspruchs
c Auslegung und Rechtsfortbildung durch den Bundesgerichtshof
d Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
2. Zur Rückbenennung
3. Zur Bestimmung der nationalen Behörde
II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Zum Scheinvaterregress
a Auskunftsanspruch
b Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs
2. Zur Rückbenennung
3. Zur Bestimmung der nationalen Behörde
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Zum Scheinvaterregress
2. Zur Rückbenennung
3. Zur Bestimmung der nationalen Behörde
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 447/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG )
... V) gemeinsam mit den Ländern darauf hinzuwirken, dass die Vertragspartner in den bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen berücksichtigen, dass die Aufwendungen der Krankenkassen für Leistungen nach § 20a
Drucksache 123/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
... Der Verkäufer schließt mit dem Käufer (z.B. einem Handwerker) einen Kaufvertrag. Die Kaufsachen (z.B. Wärmedämmplatten) werden vom Handwerker entsprechend dem mit einem Verbraucher geschlossenen Werkvertrag im Haus des Verbrauchers eingebaut. Verbraucher und Händler stehen in keiner rechtlichen Beziehung zueinander. Stellt sich im Nachgang zum Einbau der Wärmedämmplatte ihre Mangelhaftigkeit heraus, hat der Verbraucher einen Anspruch auf Nacherfüllung gegen den Handwerker. Wählt nun der Händler die Selbstvornahme, müsste der Händler oder eine von ihm beauftragte Person das Dämmmaterial beim Verbraucher ausbauen und neues Material einbauen. Dies setzt allerdings faktisch wie rechtlich voraus, dass der Verbraucher die Nacherfüllung durch eine andere Person als seinen Vertragspartner duldet. Dies ist bei einer realistischen Betrachtung der Praxis überaus unwahrscheinlich.
Drucksache 194/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-eGovernment-Aktionsplan 2016 - 2020 Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung - COM(2016) 179 final
... - "Standardmäßig digital": Öffentliche Verwaltungen sollten ihre Dienstleistungen vorzugsweise digital erbringen (und dazu auch maschinenlesbare Informationen bereitstellen), aber für diejenigen, die digitale Daten nicht nutzen wollen oder können, auch andere Kanäle beibehalten. Zudem sollten sie ihre öffentlichen Dienste über einen zentralen Ansprechpartner oder eine zentrale Stelle und unter Nutzung mehrerer Kanäle anbieten.
Drucksache 274/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels
... abgegeben haben, und würde zu Konflikten mit den Partnerstaaten und -ländern führen und den Welterbestatus gefährden.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 13 OffshoreBergV
Zu Artikel 1
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3, 4 - neu - OffshoreBergV
5. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 2 Satz 2 OffshoreBergV
6. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 5 Satz 3 - neu - OffshoreBergV
7. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 2 Nummer 2 OffshoreBergV
8. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 2 Nummer 10 OffshoreBergV
9. Zu Artikel 1 § 72 Satz 3 - neu - OffshoreBergV
10. Zu Artikel 1 § 73 - neu - OffshoreBergV Dem Artikel 1 ist folgender § 73 anzufügen:
§ 73 Gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Drucksache 114/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/71 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - COM(2016) 128 final; Ratsdok. 6987/16
... Es muss den Mitgliedstaaten und den jeweiligen Sozialpartnern möglich sein, über die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis g festgelegten Aspekte hinaus weitere Regelungsgegenstände in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder allgemeinverbindlichen Tarifverträgen oder Schiedssprüchen für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festzulegen.
Drucksache 570/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister - COM(2016) 627 final
... c) Tätigkeiten der Sozialpartner im Rahmen ihrer Teilnahme am sozialen Dialog nach Artikel 152 AEUV;
Drucksache 230/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
... Um eine solche Zersplitterung der Zuständigkeiten zu verhindern und den betroffenen Frauen für alle Fragen rund um den Mutterschutz einen Ansprechpartner zu geben, ist daher die Streichung von § 79 Absatz 1 Satz 3
Drucksache 481/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes - COM(2016) 543 final
... - Es soll zum Bewerben des Kulturerbes als einem wichtigen Element der internationalen Dimension der EU beitragen und dabei auf dem in Partnerländern bestehenden Interesse am Kulturerbe und an der Sachkompetenz Europas aufbauen. Dem kulturellen Erbe kommt in mehreren Programmen im Bereich der Außenbeziehungen eine wichtige Rolle zu, auch im Nahen Osten. Die Förderung der Wertschätzung des Kulturerbes stellt auch eine Reaktion auf die bewusste Zerstörung von Kulturgütern in Konfliktgebieten dar.8
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Ziele
Artikel 3 Inhalt der Maßnahmen
Artikel 4 Koordinierung auf nationaler Ebene
Artikel 5 Koordinierung auf Unionsebene
Artikel 6 Internationale Zusammenarbeit
Artikel 7 Finanzierung
Artikel 8 Monitoring und Bewertung
Artikel 9 Dieser Beschluss tritt am
Artikel 10 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am
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