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"Patient"
Drucksache 529/09
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Siebte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Anwendung Etravirin ist in Kombination mit einem geboosterten Protease-Inhibitor und anderen antiretroviralen Arzneimitteln indiziert für die Behandlung von Infektionen mit dem humanen Immundefizienz-Virus 1 (HIV-1) bei antiretroviral vorbehandelten erwachsenen Patienten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Siebte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zur Position Antihistaminika - zur Anwendung bei Erbrechen in der Schwangerschaft -
Zur Position Ethinylestradiol-3- propan-2-sulfonat
Zur Position Fluticason-17-propionat
Zur Position Methylestrenolon
Zur Position Nitenpyram - zur Anwendung bei Tieren -
Zur Position Oxyphenisatindiacetat
Zur Position Rauwolfia und ihre Zubereitungen
Zur Position rac-Sapropterin
Zu den Positionen
Zur Position Zuclopenthixolacetat
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 16
Zu Nr. 17
Zu Nr. 19
Zu Nr. 21
Zu Nr. 22
Zu Nr. 27
Zu Nr. 28
Zur Position Azacitidin
Zur Position Dimetinden
Zur Position Doripenem
Zur Position Etravirin
Zur Position Hydroxocobalamin - zur Behandlung einer bekannten oder vermuteten Zyanidvergiftung -
Zur Position Icatibant
Zur Position Lacosamid
Zur Position Lapatinib
Zur Position Ranolazin
Zur Position Rivaroxaban
Zur Position Romiplostim
Zur Position Rosuvastatin
Zur Position Sapropterin einschließlich seiner Stereoisomerengemische
Zur Position Sugammadex
Zur Position Tolperison
Zur Position Urofollitropin
Zur Position Zubereitung aus Orbifloxacin, Mometason und Posaconazol - zur Anwendung bei Tieren -
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 944: Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die Nichtanwendung fleisch- und lebensmittelhygiene-, arzneimittel- und medizinproduktrechtlicher Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über transmissible spongioforme Enzephalopathien (BMG)
Drucksache 572/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
... 24. Prüfer ist in der Regel ein für die Durchführung der klinischen Prüfung bei Menschen in einer Prüfstelle verantwortlicher Arzt oder in begründeten Ausnahmefällen eine andere Person, deren Beruf auf Grund seiner wissenschaftlichen Anforderungen und der seine Ausübung voraussetzenden Erfahrungen in der Patientenbetreuung für die Durchführung von Forschungen am Menschen qualifiziert. Wird eine Prüfung in einer Prüfstelle von mehreren Prüfern vorgenommen, so ist der verantwortliche Leiter der Gruppe der Hauptprüfer. Wird eine Prüfung in mehreren Prüfstellen durchgeführt, wird vom Sponsor ein Prüfer als Leiter der klinischen Prüfung benannt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für genehmigungspflichtige Leistungsbewertungsprüfungen von Invitro-Diagnostika entsprechend.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Medizinproduktegesetzes
§ 7 Grundlegende Anforderungen
§ 15a Benennung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten
§ 22 Verfahren bei der Ethik-Kommission
§ 22a Genehmigungsverfahren bei der Bundesoberbehörde
§ 22b Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung
§ 22c Änderungen nach Genehmigung von klinischen Prüfungen
§ 23 Durchführung der klinischen Prüfung
§ 23a Meldungen über Beendigung oder Abbruch von klinischen Prüfungen
§ 23b Ausnahmen zur klinischen Prüfung
§ 24 Leistungsbewertungsprüfung
§ 32 Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesoberbehörden im Medizinproduktebereich.
§ 37a Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Artikel 2 Änderung der Medizinprodukte-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
§ 14a Eigenverantwortliche korrektive Maßnahmen des Sponsors von klinischen Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen
Artikel 4 Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
§ 4a Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien
Artikel 5 Änderung der Medizinprodukte-Gebührenverordnung
§ 3 Klassifizierung und Abgrenzung von Produkten
§ 5 Amtshandlungen im Rahmen klinischer Prüfungen
§ 6 Beratungen
Artikel 6 Weitere Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Drucksache 171/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... es wird zukünftig vermehrt auf Sachverhalte ausgedehnt, die nicht den Verkehr mit Arzneimitteln betreffen. So fallen z.B. künftig alle Ärzte, die Arzneimittel herstellen, um diese persönlich bei ihren Patientinnen und Patienten anzuwenden, unter die Anzeigepflicht nach § 67
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe f1- neu - § 4 Absatz 30 Satz 2 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g § 4 Absatz 31 AMG , Nummer 13 Buchstabe b § 13 Absatz 1a Nummer 4 - neu - AMG , Nummer 56 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 64 Absatz 1 Satz 5 AMG und Nummer 58 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 67 Absatz 1 Satz 7 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 4a Satz 1 Nummer 3 AMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 6a Absatz 2a Satz 1 AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 8a Satz 1a - neu - AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 11 Absatz 4 Satz 3 AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 1a - neu - AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 14 Absatz 1 Nummer 3 AMG
10. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b § 15 Absatz 3a Satz 2 Nummer 6 AMG
11. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 20d Satz 1 AMG
12. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 20d Satz 1 AMG
13. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 21 Absatz 2 Nummer 1e AMG und Nummer 46a - neu - § 44 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
14. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 21 Absatz 2 Nummer 1e und 1f - neu - AMG
15. Zu Artikel 1 Nummer 36 und Nummer 37 §§ 33 und 36 AMG
16. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe c § 39 Absatz 2b Satz 3 AMG
17. Zu Artikel 1 Zu den Therapieoptimierungsstudien
18. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 42 Absatz 1 Satz 4a - neu - AMG
19. Zu Artikel 1 Nummer 48a - neu - § 52a Absatz 4 Nummer 3 - neu - AMG
20. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 52b Absatz 1 AMG
21. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 52b Absatz 2 Satz 1 AMG
22. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 64 Absatz 1 Satz 6 - neu - AMG und Nummer 58 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 67 Absatz 1 Satz 8 - neu - AMG
23. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 64 Absatz 3 Satz 3 AMG
24. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe d - neu - § 64 Absatz 4 Nummer 1 AMG
25. Zu Artikel 1 Nummer 62 § 72 Absatz 1 Satz 1 AMG
26. Zu Artikel 1 Nummer 63 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AMG
27. Zu Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe b § 72b Absatz 2 Satz 1 AMG
28. Zu Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe b § 73 Absatz 1b Satz 2 AMG
29. Zu Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe f § 73 Absatz 4 Satz 2 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
30. Zu Artikel 1 Nummer 69a - neu - § 79 Absatz 5 - neu - AMG
31. Zu Artikel 1 Nummer 74 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 97 Absatz 2 Nummer 16a - neu - AMG
32. Zu Artikel 1 Nummer 77 § 144 Absatz 7 - neu - AMG
33. Zu Artikel 1 Regelungen zur Kennzeichnung von Arzneimitteln für Krankenhäuser
35. Zu Artikel 1 insgesamt AMG
36. Zu Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b1 - neu - BtMG
37. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe c und d § 1 Absatz 3 Nummer 7 und 8 AMPreisV
38. Zu Artikel 13 Nummer 2 § 38 Absatz 2 Satz 4 IfSG
39. Zu Artikel 15 § 16 SGB V
40. Zu Artikel 15 Nummer 01 - neu - § 27a Absatz 3 Satz 3 SGB V
41. Zu Artikel 15 Nummer 1, 2, 3, 4 und 10a - neu - § 44 Absatz 1 und 2, § 46 Satz 2, 3 und 4 bis 6 - neu -, § 49 Absatz 1 Nummer 6 und 7, § 53 Absatz 6 und § 243a - neu - SGB V
§ 243a Erhöhte Beitragssätze
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
42. Zu Artikel 15 Nummer 5 Buchstabe b - neu - § 85 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3f - neu - SGB V
43. Zu Artikel 15 Nummer 6a - neu - § 122 SGB V
44. Zu Artikel 15 Nummer 8 Buchstabe b § 129 Absatz 5c Satz 1 und 2 SGB V
45. Zu Artikel 15 Nummer 10 und 14 § 130a Absatz 1 Satz 6 und § 300 Absatz 3 Satz 2 und 4 SGB V
46. Zu Artikel 15 Nummer 10b - neu - § 190 Absatz 14 - neu - SGB V
47. Zu Artikel 18 Nummer 1 und 2 - neu - § 18 Absatz 3 Satz 1 KHEntgG
Artikel 18 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
48. Zu § 12 Absatz 1c Satz 6 VAG
49. Zur GCP-Verordnung Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die GCP-VO aus dem Jahr 2004 zeitnah zu aktualisieren und insbesondere bezüglich der Meldungen über Verdachtsfälle von unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen an die europäische Richtlinie ENTR/CT3 anzupassen.
Drucksache 811/09
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Die hier getroffene Ausnahme von der Verschreibungspflicht gilt für das o.g. Arzneimittel sowie für entsprechende, nicht zentral zugelassene Arzneimittel in einer Wirkstärke von 20 mg pro abgeteilter Darreichungsform sowie einer Tageshöchstdosis von 20 mg und einer Packungsgröße von max. 14 Einheiten (Tabletten oder Kapseln und vergleichbare Darreichungsformen). Die Anwendungsdauer entsprechender Arzneimittel ist bei ununterbrochener Einnahme auf 14 Tage begrenzt, damit der Patient bei persistierenden Reflux-Beschwerden den Arzt aufsucht und die Behandlung von schwerwiegenderen Erkrankungen nicht verzögert wird. Insgesamt sollte die Einnahme ohne ärztlichen Rat die Dauer von 4 Wochen nicht überschreiten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Achte Verordnung
Artikel 1
§ 9
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zur Position Gadofosveset
Zur Position Natalizumab
Zur Position Zubereitung aus Artemether und Lumefantrin
Zur Position Zubereitung aus Quinupristin und Dalfopristin
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zur Position Agomelatin
Zu den Positionen Artemether und Lumefantrin
Zur Position Bazedoxifen und seine Ester
Zur Position Capsaicin und seine Ester
Zu den Positionen Dalfopristin und Quinupristin
Zur Position Dapoxetin
Zur Position Degarelix
Zur Position Eptotermin alfa
Zur Position Eslicarbazepin und seine Ester
Zur Position Lasofoxifen und seine Ester
Zur Position Mifamurtid und seine Ester
Zur Position Na-Nifurstyrenat – zur Anwendung bei Tieren –
Zur Position Prasugrel
Zur Position Sarafloxacin – zur Anwendung bei Tieren –
Zur Position Toloniumchlorid Toluidinblau – zur parenteralen Anwendung –
Zur Position Tolvaptan
Zur Position Ulipristal und seine Ester
Zur Position Zubereitung aus Xylometazolin und Ipratropiumbromid und seinen Estern
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1075: Achte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Drucksache 279/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung
... , nach dem der Hersteller in einem Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen muss, dass die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte gegeben und die Gesundheit und der erforderliche Schutz der Patienten, Anwender und Dritter gewährleistet ist. Mit der
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NiSG
2. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 1 NiSG
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 2 NiSG
4. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 BImSchG
5. Zu Artikel 2 nach Nummer 2 § 60a - neu - BlmSchG
§ 60a Ausnahmen für Anlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
6. Zu Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Drucksache 18/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur in Bezug auf die Information der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Humanarzneimittel KOM (2008) 662 endg.; Ratsdok. 17498/08
... • die Bereitstellung der Informationen über Kanäle gestattet wird, die den Bedürfnissen und Kompetenzen verschiedener Patientengruppen Rechnung tragen;
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Allgemeiner Kontext
1.3. Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften
Richtlinie 2001/83/EG
1.4. Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
3.2. Rechtsgrundlage
3.3. Subsidiaritätsprinzip
3.4. Verhältnismäßigkeitsprinzip
3.5. Wahl der Instrumente
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
5.1. Vereinfachung
5.2. Europäischer Wirtschaftsraum
Vorschlag
Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird wie folgt geändert:
Artikel 20a
Artikel 20b
Artikel 2
Finanzbogen
Drucksache 369/09
Unterrichtung durch das Bundesministerium für Gesundheit
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
... wurde die Möglichkeit eröffnet, dass unter den dort beschriebenen, eng gefassten Ausnahmebedingungen Radiodiagnostika in klinischen Einrichtungen ohne Zulassung hergestellt und in derselben Einrichtung an Patienten angewandt werden können, ohne dass § 4a Satz 1 Nr. 3
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
3 Vorbemerkung:
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
Zu Frage 1
Zu Frage 2
Zu Frage 3
Zu Frage 4
Zur Frage, ob hinsichtlich der AMRadV anderweitig ein Bedarf an Neuregelungen besteht
I. Zu Änderungsvorschlägen im Hinblick auf die AMRadV
1. Zur Frage der Öffnung des § 2 Absatz 1 Satz 3 AMRadV für Radiotherapeutika
2. Zur Frage der Öffnung des § 2 Absatz 1 Satz 3 AMRadV für nicht-klinische Einrichtungen
3. Zur Frage der Aufhebung der Regelung, wonach eine Anwendung der in § 2 Absatz 1 Satz 3 AMRadV nur in 20 Fällen pro Woche erfolgen darf
4. Zur Frage der Trennung der Vorschriften für radioaktive Arzneimittel von denjenigen für mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
5. Zur Frage einer Änderung der AMRadV, weil Radiopharmaka nicht in Apotheken hergestellt werden
II. Zu anderweitig übermittelten Änderungsvorschlägen
Drucksache 21/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83 /EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz KOM (2008) 665 endg.; Ratsdok. 17502/08
... Arzneimittel sind für die Gesundheit der Bürger in der EU sehr wichtig. Die Entwicklung und Verwendung von Arzneimitteln verbessert die Lebensqualität, verkürzt Krankenhausaufenthalte und rettet Leben. Allerdings können Arzneimittel auch Nebenwirkungen haben, die die öffentlichen Gesundheitssysteme in beträchtlichem Maße belasten. Man schätzt, dass auf Nebenwirkungen von Arzneimitteln 5 % der Klinikeinweisungen zurückgehen, dass 5 % aller Krankenhauspatienten darunter leiden und dass sie die fünfthäufigste Todesursache in Krankenhäusern sind.
Drucksache 171/2/09
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... Daher soll im Interesse der Arzneimittelsicherheit und des Patientenschutzes die Herstellung dieser Begleitmedikation im Auftrag von Apotheken in Betrieben mit einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des
Drucksache 59/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz)
... ) an. Mit Strafe bedroht ist nach dieser Vorschrift die unbefugte Offenbarung von Privatgeheimnissen durch Angehörige verschiedener Berufsgruppen. Dazu zählt u. a. die Weitergabe von Ergebnissen einer ärztlichen Untersuchung ohne Einwilligung des Patienten bzw. dessen gesetzlichen Vertreters (an das Jugendamt). Die Weitergabe ist jedoch nicht rechtswidrig wenn bei einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben der Schutz des Kindes das Interesse an der Geheimhaltung der Informationen wesentlich überwiegt (§ 34 StGB). So handelt etwa der Arzt nicht rechtswidrig, wenn er in einer akuten Gefährdungssituation das Jugendamt informiert. Die Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Informationen ergibt sich damit u.a. erst aus einer Interessenabwägung, die eine Durchbrechung der Schweigepflicht rechtfertigt. Diese Konstruktion führt in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten und Unsicherheiten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Zusammenarbeit im Kinderschutz (KiSchZusG)
§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung
§ 2 Beratung und Weitergabe von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
§ 3 Weitergabe von Informationen durch andere Berufsgruppen bei Kindeswohlgefährdung
Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 72a Nachweis der persönlichen Eignung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu § 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 784: Bundesgesetz zur Verbesserung des Kinderschutzes
Drucksache 111/09 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetz es
... (1) Die Ausbildung für Personen nach § 1 Absatz 1 soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand technischer, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung im Operationsdienst vermitteln. Im Mittelpunkt des Aufgabengebiets der Operationstechnischen Assistenz stehen die Vorbereitung, die technisch unterstützende Assistenz sowie die Nachbereitung der operativen Versorgung von Patientinnen und Patienten innerhalb der Operationseinheit sowie in den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen(2) Die Ausbildung für die Operationstechnische Assistenz nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 1 Gesetz über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten (OTAG)
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 3 Ausbildungsziel
§ 4 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 8 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
§ 9 Ausbildungsvertrag
§ 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung
§ 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers
§ 12 Ausbildungsvergütung
§ 13 Probezeit
§ 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
§ 19 Dienstleistungserbringer
§ 20 Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 5 Zuständigkeiten und Mitteilungspflichten
§ 21 Aufgaben der zuständigen Behörden
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 23 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 24 Übergangsvorschriften für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 25 Übergangsvorschrift für die staatliche Anerkennung von Schulen
Artikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Notwendigkeit und Zielsetzung
II. Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 745/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (16. Bericht "Bessere Rechtsetzung " 2008) KOM (2009) 504 endg.; Ratsdok. 13879/09
... Vorschlag über Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung24.
Bericht
1. Einführung
2. Rechtlicher und institutioneller Rahmen
2.1. Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
2.2. Anwendungsweise, Gelegenheit zur Stellungnahme, nachträgliche Kontrolle
3. Anwendung der Grundsätze durch die Kommission 2008
3.1. Behandlung der Grundsätze durch die Kommission
3.2. Beispiele für die Anwendung der Grundsätze durch die Kommission in ihren Folgenabschätzungen
4. Einbindung der nationalen Parlamente
4.1. Bei der Kommission eingegangene Stellungnahmen
4.2. Aktionen zum Thema Subsidiarität des COSAC
5. Anwendung durch den Rat
6. Anwendung durch das Europäische Parlament
7. Anwendung durch den Ausschuss der Regionen
8. Anwendung durch den Gerichtshof
9. Schlussfolgerungen
Anhang 1 Anzahl der Stellungnahmen von nationalen Parlamenten
Drucksache 171/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... , insbesondere nach § 67 Absatz 5 AMG, Vollzugsaufwand. Dem Vollzugsaufwand sind Vollzugserleichterungen gegenüber zu stellen, die durch dieses Gesetz entstehen. Zu nennen ist hier insbesondere die Reduktion des Vollzugsaufwandes durch Wegfall der spezifischen betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnispflicht für Probandinnen und Probanden und Patientinnen und Patienten bei klinischen Prüfungen und "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 4b Sondervorschriften für Arzneimittel für neuartige Therapien
§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen
§ 25c Maßnahmen der zuständigen Bundesoberbehörde zu Entscheidungen der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Union
§ 52b Bereitstellung von Arzneimitteln
§ 74 Mitwirkung von Zolldienststellen
Sechzehnter Unterabschnitt
§ 144 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe
Artikel 5 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
§ 39a Übergangsregelungen aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Artikel 6 Aufhebung der Verordnung über homöopathische Arzneimittel
Artikel 7 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Artikel 8 Änderung der Arzneimittelfarbstoffverordnung
Artikel 9 Änderung der Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln
Artikel 10 Änderung der Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln
Artikel 11 Änderung der Arzneimittel-TSE-Verordnung
Artikel 12 Änderung des Transfusionsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 14 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Artikel 15 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 319 Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif
Artikel 16 Änderung des Nutzungszuschlags-Gesetzes
Artikel 17 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 18 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 19 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzentwurfes
1. Arzneimittelgesetz
2. Bundesbesoldungsgesetz
3. Transplantationsgesetz
4. Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe
5. Betäubungsmittelgesetz
6. Verordnung über homöopathische Arzneimittel
7. Arzneimittelpreisverordnung
8. Arzneimittelfarbstoffverordnung
9. Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln
10. Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten
11. Arzneimittel-TSE-Verordnung
12. Transfusionsgesetz
13. Infektionsschutzgesetz
14. Tierimpfstoff-Verordnung
15. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
Wahltarife zum Krankengeld:
5 Sozialpsychiatrievereinbarung:
Parenterale Zubereitungen Infusionen insbesondere aus Zytostatika:
Elektronische Gesundheitskarte:
16. Nutzungszuschlags-Gesetz
17. Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
18. Krankenhausentgeltgesetz
III. Gesetzgebungskompetenz / Notwendigkeit bundesgesetzlicher Regelungen
IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung
V. Vereinbarkeit mit EU-Recht
VI. Finanzielle Auswirkungen, Kosten und Preiswirkungen
1. Arzneimittelgesetz
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten der Wirtschaft
b Bürokratiekosten der Verwaltung
c Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
2. Bundesbesoldungsgesetz
3. Transplantationsgesetz
4. Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe
5. Betäubungsmittelgesetz
4 Bürokratiekosten
6. Verordnung über homöopathische Arzneimittel
7. Arzneimittelpreisverordnung
8. Arzneimittelfarbstoffverordnung
9. Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln
10. Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln
11. Arzneimittel-TSE-Verordnung
12. Transfusionsgesetz
13. Infektionsschutzgesetz
14. Tierimpfstoff-Verordnung
15. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
5 Krankengeld
5 Sozialpsychiatrievereinbarung
Parenterale Zubereitungen insbesondere aus Zytostatika
5 Gesundheitskarte
16. Nutzungszuschlags-Gesetz
17. Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
18. Krankenhausentgeltgesetz
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 44
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Buchstabe c
Zu Nummer 45
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 48
Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 51
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 55
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 56
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 57
Zu Nummer 58
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 59
Zu Nummer 60
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Buchstabe d
Zu Nummer 61
Zu Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 62
Zu Nummer 63
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 64
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 65
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 66
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 67
Zu Nummer 68
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 69
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 70
Zu Nummer 71
Zu Nummer 72
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 73
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 74
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 75
Zu Nummer 76
Zu Nummer 77
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 828: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes und anderer Vorschriften
Drucksache 374/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG )
... (1) Beim Robert Koch-Institut wird eine interdisziplinär zusammengesetzte, unabhängige Gendiagnostik-Kommission eingerichtet, die sich aus 13 Sachverständigen aus den Fachrichtungen Medizin und Biologie, zwei Sachverständigen aus den Fachrichtungen Ethik und Recht sowie drei Vertretern der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten, der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen zusammensetzt. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Gendiagnostik-Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit für die Dauer von drei Jahren berufen. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das Nähere über das Verfahren der Gendiagnostik-Kommission und die Heranziehung externer Sachverständiger festgelegt wird; die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit sowie weitere Vertreter von Bundesund Landesbehörden können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
Gesetz
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Benachteiligungsverbot
§ 5 Qualitätssicherung genetischer Analysen
§ 6 Abgabe genetischer Untersuchungsmittel
Abschnitt 2 Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken
§ 7 Arztvorbehalt
§ 8 Einwilligung
§ 9 Aufklärung
§ 10 Genetische Beratung
§ 11 Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
§ 12 Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
§ 13 Verwendung und Vernichtung genetischer Proben
§ 14 Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen
§ 15 Vorgeburtliche genetische Untersuchungen
§ 16 Genetische Reihenuntersuchungen
Abschnitt 3 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung
§ 17 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung
Abschnitt 4 Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich
§ 18 Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages
Abschnitt 5 Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben
§ 19 Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
§ 20 Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz
§ 21 Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot
§ 22 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Abschnitt 6 Allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft und Technik
§ 23 Richtlinien
§ 24 Gebühren und Auslagen
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 25 Strafvorschriften
§ 26 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 27 Inkrafttreten
Drucksache 688/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Erfahrungsbericht der Bundesregierung an den Bundesrat zum Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz )
... Nach dem Auftauen werden Teile des Femurkopfes an den jeweiligen Defekt der Patientin oder des Patienten angepasst und transplantiert. Die Thermodesinfektion kommt seit mehr als zehn Jahren zum Einsatz und wurde vom PEI als nicht industrielles, hinreichend bekanntes Verfahren eingestuft.
Erfahrungsbericht der Bundesregierung an den Bundesrat zum Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen Gewebegesetz
1 Berichtsauftrag
2 Vorbereitung und Themen des Berichts
3 Gewebegesetz
3.1 Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen § 20b AMG
3.1.1 Rechtslage
3.1.2 Allgemeine Einschätzung
3.1.3 Einzelfragen
3.2 Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen § 20c AMG
3.2.1 Rechtslage
Abb. 3.2.1 Übersicht zur Abgrenzung von bekannten Gewebezubereitungen zu anderen Arzneimitteln menschlicher oder tierischer Herkunft § 20c AMG
3.2.2 Allgemeine Einschätzung
3.2.3 Einzelfragen
3.3 Genehmigung von Gewebezubereitungen § 21a AMG
3.3.1 Rechtslage
3.3.2 Allgemeine Einschätzung
3.3.3 Einzelfragen
3.4 Besondere Dokumentations- und Meldepflichten bei Blut- und Gewebezubereitungen § 63c AMG
3.4.1 Rechtslage
Abb. 3.4.1 Übersicht zu den Dokumentations- und Meldepflichten für Gewebe und Gewebezubereitungen § 63c AMG
3.4.2 Allgemeine Einschätzung
3.4.3 Einzelfragen
3.5 Einfuhrerlaubnis und Zertifikate für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen § 72b AMG
3.5.1 Rechtslage
3.5.2 Allgemeine Einschätzung
3.5.3 Einzelfragen
3.6 Sonderthema: Zubereitungen mit Stammzellen des blutbildenden Systems
3.6.1 Rechtslage
Abb. 3.6.1a Übersicht zu den Erlaubnispflichten für die Gewinnung und die Be- oder Verarbeitung von Stammzellen des blutbildenden Systems §§ 20b, 20c und 13 AMG
5 Inverkehrbringen
Abb. 3.6.1b Übersicht zur Genehmigungs- und Zulassungspflicht von Zubereitungen mit Stammzellen des blutbildenden Systems nach dem Arzneimittelgesetz §§ 21a und 21 AMG
Gewebe - und Hämovigilanz
Erstmaliges Verbringen, Einfuhr
3.6.2 Allgemeine Einschätzung
3.6.3 Einzelfragen
3.7 Sonstiges
4 Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
4.1 Rechtslage
4.2 Allgemeine Einschätzung
4.3 Einzelfragen
5 Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz
5.1. Rechtslage
5.2 Allgemeine Einschätzung
5.3 Einzelfragen
6 Zusammenfassung und Schlussbemerkung
Anlage n
Anlage 1
Beschluss des Bundesrates Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen Gewebegesetz
Anlage 2
Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Anlage 3
Beschluss des Bundesrates Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz TPG-Gewebeverordnung - TPG-GewV
Drucksache 593/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
... § 1901a Patientenverfügung
Drittes Gesetz
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1901a Patientenverfügung
§ 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
§ 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 172/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
... 24. Prüfer ist in der Regel ein für die Durchführung der klinischen Prüfung bei Menschen in einer Prüfstelle verantwortlicher Arzt oder in begründeten Ausnahmefällen eine andere Person, deren Beruf auf Grund seiner wissenschaftlichen Anforderungen und der seine Ausübung voraussetzenden Erfahrungen in der Patientenbetreuung für die Durchführung von Forschungen am Menschen qualifiziert. Wird eine Prüfung in einer Prüfstelle von mehreren Prüfern vorgenommen, so ist der verantwortliche Leiter der Gruppe der Hauptprüfer. Wird eine Prüfung in mehreren Prüfstellen durchgeführt, wird vom Sponsor ein Prüfer als Leiter der klinischen Prüfung benannt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für genehmigungspflichtige Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika entsprechend.
Drucksache 284/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
... ausgenommenen Gesundheitsdienstleistungen am Patienten (Erwägungsgrund 22 zur Dienstleistungsrichtlinie) erbringen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 1 Satz 1 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 2 Satz 2 GewO
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6a GewO
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6a Satz 2 - neu - GewO
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6a Absatz 2 - neu - GewO
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6b Satz 2 - neu - GewO
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe e GewO
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b1 - neu - § 56a Absatz 1 Satz 1, Satz 3 Nummer 2 GewO
10. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b1 - neu - § 146 Absatz 2 Nummer 2 - neu - GewO
11. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 10 Absatz 1 Satz 2 HwO ,
Artikel 2 Änderung der Handwerksordnung
12. Zu Artikel 2a - neu - Inhaltsübersicht zu § 53a - neu -, § 53a - neu - IfSG
Artikel 2a Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
13. Zu Artikel 3 Nummer 1 Inhaltsübersicht WPO , Nummer 2 § 4b - neu - WPO
§ 4a < wie Vorlage >
§ 4b Genehmigungsfrist
Drucksache 171/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... es wird zukünftig vermehrt auf Sachverhalte ausgedehnt, die nicht den Verkehr mit Arzneimitteln betreffen. So fallen z.B. künftig alle Ärzte, die Arzneimittel herstellen, um diese persönlich bei ihren Patientinnen und Patienten anzuwenden, unter die Anzeigepflicht nach § 67
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe f1- neu - § 4 Absatz 30 Satz 2 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g § 4 Absatz 31 AMG , Nummer 13 Buchstabe b § 13 Absatz 1a Nummer 4 - neu - AMG , Nummer 56 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 64 Absatz 1 Satz 5 AMG und Nummer 58 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 67 Absatz 1 Satz 7 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 4a Satz 1 Nummer 3 AMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 6a Absatz 2a Satz 1 AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 8a Satz 1a - neu - AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 11 Absatz 4 Satz 3 AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 1a - neu - AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 14 Absatz 1 Nummer 3 AMG
10. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b § 15 Absatz 3a Satz 2 Nummer 6 AMG
11. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 20d Satz 1 AMG
12. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 20d Satz 1 AMG
13. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 21 Absatz 2 Nummer 1e AMG und Nummer 46a - neu - § 44 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
14. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 21 Absatz 2 Nummer 1e und 1f - neu - AMG
15. Zu Artikel 1 Nummer 36 und Nummer 37 §§ 33 und 36 AMG
16. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe c § 39 Absatz 2b Satz 3 AMG
17. Zu Artikel 1 Zu den Therapieoptimierungsstudien
18. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 42 Absatz 1 Satz 4a - neu - AMG
19. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 43 Absatz 1 Satz 1, 1a - neu -, 1b - neu - und 3 AMG bei Ablehnung entfallen die Ziffern 30, 35, 55 und 56
20. Zu Artikel 1 Nummer 48a - neu - § 52a Absatz 4 Nummer 3 - neu - AMG
21. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 52b Absatz 1 AMG
22. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 52b Absatz 2 Satz 1 AMG
23. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 64 Absatz 1 Satz 6 - neu - AMG und Nummer 58 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 67 Absatz 1 Satz 8 - neu - AMG
24. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 64 Absatz 3 Satz 3 AMG
25. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe d - neu - § 64 Absatz 4 Nummer 1 AMG
26. Zu Artikel 1 Nummer 60 Buchstabe a0 - neu - § 68 Absatz 1 Satz 2 - neu - AMG
27. Zu Artikel 1 Nummer 62 § 72 Absatz 1 Satz 1 AMG
28. Zu Artikel 1 Nummer 63 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AMG
29. Zu Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe b § 72b Absatz 2 Satz 1 AMG
30. Zu Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc - neu - § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a AMG und Doppelbuchstabe bb - neu - § 73 Absatz 1 Satz 3 AMG entfällt bei Ablehnung von Ziffer 19
31. Zu Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe b § 73 Absatz 1b Satz 2 AMG
32. Zu Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe f § 73 Absatz 4 Satz 2 AMG *
33. Zu Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe f § 73 Absatz 4 Satz 2 AMG *
34. Zu Artikel 1 Nummer 69a - neu - § 79 Absatz 5 - neu - AMG
35. Zu Artikel 1 Nummer 72 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 95 Absatz 1 Nummer 4 AMG entfällt bei Ablehnung von Ziffer 19
36. Zu Artikel 1 Nummer 74 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 97 Absatz 2 Nummer 16a - neu - AMG
37. Zu Artikel 1 Nummer 77 § 144 Absatz 7 - neu - AMG
38. Zu Artikel 1 Regelungen zur Kennzeichnung von Arzneimitteln für Krankenhäuser
39. Zu Artikel 1 insgesamt AMG
40. Zu Artikel 1 insgesamt AMG
41. Zu Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b1 - neu - BtMG
42. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe c und d § 1 Absatz 3 Nummer 7 und 8 AMPreisV
43. Zu Artikel 13 Nummer 2 § 38 Absatz 2 Satz 4 IfSG
44. Zu Artikel 15 § 16 SGB V
2 Hauptempfehlung
45. Zu Artikel 15 Nummer 1, 2, 3, 4 und 10a - neu - § 44 Absatz 1 und 2, § 46 Satz 2, 3 und 4 bis 6 - neu -, § 49 Absatz 1 Nummer 6 und 7, § 53 Absatz 6 und § 243a - neu - SGB V bei Annahme entfallen Ziffer 46 und 47
§ 243a Erhöhte Beitragssätze
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
46. Zu Artikel 15 Nummer 4 Buchstabe a § 53 Absatz 6 Satz 1 SGB V entfällt bei Annahme von Ziffer 45
Hilfsempfehlung zu Ziffer 45
47. Zu Artikel 15 Nummer 4 Buchstabe b § 53 Absatz 6 Satz 2 SGB V entfällt bei Annahme von Ziffer 45
48. Zu Artikel 15 Nummer 4a - neu - § 73b Absatz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 4a SGB V
49. Zu Artikel 15 Nummer 5 Buchstabe b - neu - § 85 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3f - neu - SGB V
50. Zu Artikel 15 Nummer 6a - neu - § 122 SGB V
51. Zu Artikel 15 Nummer 8 Buchstabe b § 129 Absatz 5c Satz 1 und 2 SGB V
52. Zu Artikel 15 Nummer 10 und 14 § 130a Absatz 1 Satz 6 und § 300 Absatz 3 Satz 2 und 4 SGB V
53. Zu Artikel 15 Nummer 10a - neu - § 190 Absatz 14 - neu - SGB V
54. Zu Artikel 18 Nummer 1 und 2 - neu - § 18 Absatz 3 Satz 1 KHEntgG
Artikel 18 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
55. Zu Artikel 18a - neu - § 11a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ApoG entfällt bei Ablehnung von Ziffer 19
Artikel 18a Änderung des Apothekengesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
56. Zu Artikel 18b - neu - § 17 Absatz 2 Satz 1, 2, 3 - neu - und 4 bis 6 Absatz 2a Satz 1 Nummer 4 ApBetrO entfällt bei Ablehnung von Ziffer 19
Artikel 18b Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
57. Zu § 12 Absatz 1c Satz 6 VAG
58. Zur GCP-Verordnung Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die GCP-VO aus dem Jahr 2004 zeitnah zu aktualisieren und insbesondere bezüglich der Meldungen über Verdachtsfälle von unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen an die europäische Richtlinie ENTR/CT3 anzupassen.
Drucksache 137/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2004–2008 (2007/2145(INI))
... 149. verweist darauf, dass in Artikel 35 der Charta das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung zuerkannt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Zugang zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung, vor allem für Menschen mit geringem Einkommen und Patienten, die eine lange oder teure intensive Betreuung benötigen, gewährleistet ist;
2 Einleitung
Allgemeine Empfehlungen
Zusammenarbeit mit dem Europarat und den anderen internationalen Institutionen und Organisationen für den Schutz der Grundrechte
Menschenrechte, Freiheit, Sicherheit und Recht
2 Diskriminierung
Allgemeine Erwägungen
2 Minderheiten
2 Roma
2 Chancengleichheit
Sexuelle Ausrichtung
2 Fremdenfeindlichkeit
Junge, ältere und behinderte Menschen
2 Kultur
2 Streitkräfte
Migranten und Flüchtlinge
Zugang zu internationalem Schutz und legale Einwanderung
2 Aufnahme
Kinder von Einwanderern, Asylbewerbern und Flüchtlingen
2 Integration
2 Rückkehr
Gewahrsam und Rückübernahmeabkommen
2 Meinungsfreiheit
Rechte des Kindes
Gewalt, Armut und Arbeit
2 Diskriminierung
2 Jugendgerichtsbarkeit
Unterstützung für Kinder
Teil habe
Soziale Rechte
2 Armut
2 Obdachlosigkeit
Wohnraum
2 Gesundheit
2 Arbeitnehmer
Nicht gemeldete Arbeitnehmer
2 Senioren
Drucksache 31/09
... (1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinderund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) ist ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten einzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob für bestimmte Leistungsbereiche andere Abrechnungseinheiten eingeführt werden können. Ebenso ist zu prüfen, inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einbezogen werden können. Das Vergütungssystem hat den unterschiedlichen Aufwand der Behandlung bestimmter, medizinisch unterscheidbarer Patientengruppen abzubilden; sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte zu definieren. Die Definition der Entgelte und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 10 Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung
§ 17a Finanzierung von Ausbildungskosten.
§ 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser.
§ 17d Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
Artikel 2 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
§ 3 Grundlagen
§ 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets ab dem Jahr 2009.
§ 5 Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen.
B2 Erlösbudget nach § 14 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2009
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 122 Behandlung in Praxiskliniken
Artikel 4 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 4a Änderung der Abgrenzungsverordnung
Artikel 4b Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 79/09
Verordnung der Bundesregierung
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Dreiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 23. BtMÄndV)
... Die Regelungen der Substitutionsbehandlung sollen um eine Vertreterregelung und eine Zwei-Tages-Verschreibung ergänzt werden. Damit soll die kontinuierliche und flächendeckende Versorgung der Substitutionspatienten gewährleistet werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Dreiundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand der Verordnung
II. Finanzielle Auswirkungen
III. Kosten und Preiswirkungen
IV. Bürokratiekosten
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 672: Entwurf der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (23. BtMÄndV)
Drucksache 99/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Europäischen Aktionsplan für berufliche Mobilität (2007-2010) (2008/2098(INI))
... 29. begrüßt die Initiative der Kommission in Bezug auf EUNetPaS als einen ersten Schritt zur Ermutigung der Mitgliedstaaten und EU-Akteure, die Zusammenarbeit im Bereich der Patientensicherheit zu verstärken; stellt jedoch fest, dass EU-weit in Bezug auf die Regelungen für die im Gesundheitswesen Beschäftigten immer noch Unterschiede bestehen und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten und ihre Regulierungsbehörden für die im Gesundheitswesen Beschäftigten zu ermutigen, Informationen auszutauschen und Qualifikationsnormen für die im Gesundheitswesen Beschäftigten aufzustellen, um die Patientensicherheit EU-weit zu gewährleisten;
Drucksache 111/09
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Saarland
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetz es
... (1) Die Ausbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand technischer, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung im Operationsdienst vermitteln. Im Mittelpunkt des Aufgabengebiets der Operationstechnischen Assistenz stehen die Vorbereitung, die technisch unterstützende Assistenz sowie die Nachbereitung der operativen Versorgung von Patientinnen und Patienten innerhalb der Operationseinheit sowie in den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen.
A. Problem und Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten (OTAG)
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 3 Ausbildungsziel
§ 4 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 8 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
§ 9 Ausbildungsvertrag
§ 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung
§ 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers
§ 12 Ausbildungsvergütung
§ 13 Probezeit
§ 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
§ 19 Dienstleistungserbringer
§ 20 Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 5 Zuständigkeiten und Mitteilungspflichten
§ 21 Aufgaben der zuständigen Behörden
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 23 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 24 Übergangsvorschriften für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 25 Übergangsvorschrift für die staatliche Anerkennung von Schulen
Artikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 3 In-Kraft-Treten
Begründung
Allgemeiner Teil
5 Kosten
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 548/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu der erneuerten Sozialagenda (2008/2330(INI))
... 49. begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (KOM (2008)
Drucksache 619/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Internet der Dinge - ein Aktionsplan für Europa KOM (2009) 278 endg.; Ratsdok. 11223/09
... • Die Mitgliedstaaten versehen Arzneimittel zunehmend mit eindeutigen Seriennummern (mit Strichcodes), so dass jedes Produkt überprüft werden kann, bevor es zum Patienten gelangt. Dadurch werden Fälschung, Erstattungsbetrug und Abgabefehler verringert16. Durch ein ähnliches Vorgehen in Bezug auf die allgemeine Rückverfolgbarkeit von Konsumprodukten könnte Europa Nachahmungen leichter bekämpfen und wirksamer gegen unsichere Produkte vorgehen17.
Drucksache 279/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung
... , nach dem der Hersteller in einem Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen muss, dass die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte gegeben und die Gesundheit und der erforderliche Schutz der Patienten, Anwender und Dritter gewährleistet ist. Mit der
1. Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NiSG
2. Zu Artikel 2 nach Nummer 2 § 60a - neu - BlmSchG
§ 60a Ausnahmen für Anlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
3. Zu Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Drucksache 251/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der psychischen Gesundheit (2008/2209(INI))
... 14. fordert die Kommission auf, die Patienten anhand der Leitlinien der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) über ihre Erfahrungen mit den Nebenwirkungen der Medikation befragen zu lassen und diese zu erfassen;
Drucksache 284/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
... ausgenommenen Gesundheitsdienstleistungen am Patienten (Erwägungsgrund 22 zur Dienstleistungsrichtlinie) erbringen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 1 Satz 1 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 2 Satz 2 GewO
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6a GewO
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6a Satz 2 - neu - GewO
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6a Absatz 2 - neu - GewO
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6b Satz 2 - neu - GewO
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe e GewO
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b1 - neu - § 56a Absatz 1 Satz 1, Satz 3 Nummer 2 GewO
10. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b1 - neu - § 146 Absatz 2 Nummer 2 - neu - GewO
11. Zu Artikel 2 § 10 Absatz 1 Satz 2 HwO *
12. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - § 10 Absatz 2 Satz 5 - neu - HwO *
Artikel 2 Änderung der Handwerksordnung
13. Zu Artikel 2a - neu - Inhaltsübersicht zu § 53a - neu -, § 53a - neu - IfSG
Artikel 2a Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
14. Zu Artikel 3 Nummer 1 Inhaltsübersicht WPO , Nummer 2 § 4b - neu - WPO
§ 4a < wie Vorlage >
§ 4b Genehmigungsfrist
Drucksache 279/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung
... a) dass und auf welche Weise diese Prüfungen durchführen, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Anwendung nichtionisierender Strahlung in der Heil- und Zahnheilkunde die Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet werden und die angewendeten Verfahren und eingesetzten Anlagen den jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards zur Gewährleistung einer möglichst geringen Strahlenbelastung von Patientinnen und Patienten entsprechen, und
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) 1
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Schutz in der Medizin
§ 3 Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen
§ 4 Nutzungsverbot für Minderjährige
§ 5 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 6 Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 7 Kosten
§ 8 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
1. Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen in der Medizin
2. Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen Zwecken außerhalb der Medizin
3. Erweiterung der Regelungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch nichtionisierende Strahlung im Bundes-Immissionschutzgesetz BImSchG
4. Zusammenfassung
II. Wesentliche Regelungsinhalte
1. Schutz vor schädlichen Wirkungen durch nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung in der Medizin Artikel 1
2. Schutz vor schädlichen Wirkungen durch nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung am Menschen zu kosmetischen und sonstigen Zwecken außerhalb der Medizin Artikel 1
3. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch nichtionisierende Strahlung – Änderung des BImSchG Artikel 2
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
1. Gesetzgebungskompetenz
2. Erforderlichkeit der Bundesregelungen nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes
IV. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
V. Alternativen
VI. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
VII. Bürokratiekosten
1. Unternehmen
2. Bürgerinnen und Bürger
3. Verwaltung
VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
IX. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
X. Zeitliche Geltung/Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu Artikel 2
Zu § 22
Zu § 32
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 875: Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen
Drucksache 18/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur in Bezug auf die Information der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Humanarzneimittel KOM (2008) 662 endg.; Ratsdok. 17498/08 Drucksache: 18/09 und Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83 /EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in Bezug auf die Information der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Arzneimittel KOM (2008) 663 endg.; Ratsdok. 17499/08
... - Pharmazeutische Unternehmer haben ein Absatzinteresse, das einem Erstellen von unbeeinflussten und objektiven Informationen zuwiderläuft. Eine Information der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Arzneimittel durch pharmazeutische Unternehmen wird zum Schutz und Wohl der von Krankheit betroffenen Patienten abgelehnt.
Drucksache 317/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu dem Schutz der Verbraucher, insbesondere Minderjähriger, bei der Nutzung von Videospielen (2008/2173(INI))
... " als wirksam für die Rehabilitation von Schlaganfallpatienten, Menschen mit traumatischen Gehirnverletzungen, Menschen mit Muskelproblemen und autistischen Kindern erwiesen hat;
Drucksache 573/2/09
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus
... Nach Artikel 7 wird Palliativmedizin als verpflichtender Lehr- und Prüfungsinhalt (Querschnittsbereich 13) in die Approbationsordnung für Ärzte aufgenommen. Palliativmedizin und Schmerzmedizin überschneiden und ergänzen sich inhaltlich in vielen Bereichen. Es ist daher sinnvoll, dass die beiden sich ergänzenden Fachbereiche im Rahmen eines Querschnittsbereichs zusammen gelehrt werden. Geschätzte zehn Millionen Patienten in Deutschland leben mit chronischen Schmerzen, die nicht tumorbedingt und häufig erst durch eine unzureichende oder falsche Behandlung zu Beginn entstanden sind. Die jährlichen Kosten durch chronischen Schmerz belaufen sich in Deutschland auf rund 25 Milliarden Euro (Stand 2003), größtenteils verursacht durch Arbeitsunfähigkeit und Berentungen. Durch eine bessere Ausbildung der Mediziner in Schmerztherapie könnte in vielen Fällen eine Chronifizierung von vornherein verhindert werden. Eine Kompensation der hierdurch entstehenden Kosten in der Lehre könnte durch adäquate Anpassung der Stoffvermittlung in den übrigen Fächern und Querschnittsbereichen erfolgen. Hierzu wären die Studienordnungen entsprechend zu ändern.
Drucksache 633/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG )
... Aus § 10 Abs. 1 bis 3 GenDG geht nicht eindeutig hervor, wie sich ärztliche Personen hinsichtlich einer genetischen Beratung zu verhalten haben, sofern der Betroffene keine Kenntnis vom Untersuchungsergebnis haben will bzw. dieses nach seinem Willen vernichtet werden soll. § 10 Abs. 1 Satz 2 GenDG verpflichtet die verantwortliche ärztliche Person nämlich unter den genannten Voraussetzungen zu einer Beratung. In § 8 Abs. 1 Satz 2 GenDG ist jedoch das Recht des Patienten auf "
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu § 2 Abs. 1 und § 1
3. Zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
4. Zu § 3 Nr. 1 und 3 und § 23 Abs. 2 Nr. 5
5. Zu § 3 Nr. 2 Buchstabe c
6. Zu § 3 Nr. 4
7. Zu § 3 Nr. 7 und 8
8. Zu § 5 Abs. 2 - neu -§ 5 ist wie folgt zu ändern:
9. Zu § 7 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2 und § 26 Abs. 1 Nr. 1
10. Zu § 7 Abs. 2 Satz 2 - neu -Dem § 7 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:
11. Zu § 7 Abs. 4 - neu -, § 9 Abs. 4 - neu -, § 10 Abs. 1 Satz 1a - neu -, Abs. 4 Satz 2 - neu - und § 11 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Abs. 2
12. Zu § 8 Abs. 2 Satz 1
13. Zu § 8 Abs. 2 Satz 2
14. Zu § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2
15. Zu § 10 Abs. 1, 2 und 3 Satz 4
16. Zu § 12 Abs. 1 Satz 3
17. Zu § 13 Abs. 1 Satz 3 - neu -Dem § 13 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
18. Zu § 14 Abs. 1 Nr. 1
19. Zu § 15 Abs. 1 Satz 1
20. Zu § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2
21. Zu § 17 Abs. 4
22. Zu § 18 Abs. 1 Satz 2
23. Zu § 18 Abs. 2
24. Zu § 19 Nr. 1
25. Zu § 20 Abs. 2
26. Zu § 23 Abs. 1 Satz 1
27. Zu § 23 Abs. 1 Satz 1
28. Zu § 23 Abs. 1 Satz 4
29. Zu § 23 Abs. 2 Nr. 2
30. Zu § 23 Abs. 2 Nr. 4
31. Zu § 25 Abs. 3 Satz 1
32. Zu §§ 25, 26 Abs. 1 Nr. 8 und 9
Drucksache 487/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung KOM (2008) 414 endg.; Ratsdok. 11307/08
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung KOM (2008)
Begründung
1. Hintergrund und Vorbereitungsarbeiten
2. Elemente des Gemeinschaftsrahmens für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
3. Kohärenz mit anderen politischen Massnahmen der Gemeinschaft
4. Allgemeine Rechtliche Aspekte
a Rechtsgrundlage
b Subsidiarität
c Verhältnismäßigkeit
5. Kapitel I
5.1. Ziel der Richtlinie
5.2. Geltungsbereich der Richtlinie
6. Kapitel II – Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Gesundheitsversorgung zuständig sind
6.1. Zuständigkeit der Behörden des Behandlungsmitgliedstaats
7. Kapitel III – Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat
7.1. Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat
7.2. Ambulante Behandlung
7.3. Krankenhausbehandlung
7.4. Verfahrensgarantien
7.5. Informationen für Patienten und nationale Kontaktstellen
7.6. Regeln für Gesundheitsdienstleistungen
8. Kapitel IV – Zusammenarbeit bei der Gesundheitsversorgung
8.1. Zusammenarbeitspflicht
8.2. Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Verschreibungen
8.3. Europäische Referenznetze und Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen
8.4. Gesundheitstelematik
8.5. Datenerhebung
8.6. Umsetzungsausschuss
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Ziel
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsvorschriften
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Für die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Gesundheitsversorgung zuständige Behörden der Mitgliedstaaten
Artikel 5 Zuständigkeit der Behörden des Behandlungsmitgliedstaats
Kapitel III Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat
Artikel 6 Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat
Artikel 7 Ambulante Behandlung
Artikel 9 Verfahrensgarantien für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat
Artikel 10 Informationen für Patienten bezüglich der Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat
Artikel 11 Bestimmungen für die Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat
Artikel 12 Nationale Kontaktstellen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
Kapitel IV Zusammenarbeit bei der Gesundheitsversorgung
Artikel 13 Zusammenarbeitspflicht
Artikel 14 Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Verschreibungen
Artikel 15 Europäische Referenznetze
Artikel 16 Gesundheitstelematik
Artikel 17 Zusammenarbeit im Hinblick auf neue Gesundheitstechnologien
Artikel 18 Datensammlung für Statistik und Überwachung
Kapitel V Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Artikel 19 Ausschuss
Artikel 20 Berichte
Artikel 21 Bezugnahme auf andere Rechtsvorschriften
Artikel 22 Umsetzung
Artikel 23 Inkrafttreten
Artikel 24 Adressaten
Finanzbogen
Drucksache 442/2/08
Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser - Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Hessen -
... Auch muss die Möglichkeit geschaffen werden, die Personalkostensteigerungen bei der Krankenhausvergütung zu berücksichtigen. Wird den Krankenhäusern diese Möglichkeit nicht eröffnet, ist ein weiterer massiver Personalabbau in den Krankenhäusern, und hier vor allem in der Pflege, zu befürchten, der letztlich die Patientenversorgung beeinträchtigt.
Drucksache 521/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gemeinsame Planung der Forschungsprogramme - bessere Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen durch Zusammenarbeit KOM (2008) 468 endg.; Ratsdok. 11935/08
... Die Zunahme der an der Alzheimer-Krankheit und anderen Formen der Demenz Erkrankten ist sicherlich eines der besorgniserregendsten Anzeichen für die Alterung der Gesellschaft. Bei der Alzheimer-Krankheit handelt es sich um eine degenerative, langsam fortschreitende Krankheit, die die Gehirnzellen zerstört und Gedächtnis, Denkfähigkeit, Urteilsvermögen und Persönlichkeit beeinträchtigt. Langfristig zeigen sich häufig zusätzliche Probleme wie geistige Verwirrung, Sprachstörungen, plötzlicher Stimmungswandel sowie zeitliche und räumliche Desorientierung. Von den Über-65-Jährigen erkrankt eine Person von 20 an Demenz. Die Anzahl der Europäer, die an Demenz leiden – 50-70 % davon Alzheimer-Patienten – beträgt etwa 5,5 Millionen. Diese Zahl dürfte bis 2040 auf 10,7 Millionen ansteigen (Über-60-Jährige). Die Gesundheitskosten im Zusammenhang mit Demenzerkrankungen belaufen sich in der EU bereits auf über 80 Milliarden EUR. Bisher gibt es keine Vorsorge oder Therapie für Alzheimer. Trotzdem sind die öffentlichen Mittel, die in Europa gezielt für die Alzheimer-Forschung bereitgestellt werden, im Vergleich zu den in den USA verfügbaren Mitteln extrem gering. Außerdem gibt es keine bedeutende institutionelle Antriebskraft für die Alzheimer-Forschung in Europa. Ressourcen werden von zahlreichen und vielfältigen Förderstellen in allen 27 EU-Mitgliedstaaten bereitgestellt. Hierdurch entsteht das Risiko der Mittelverschwendung auf EU-Ebene durch Mehrfachfinanzierung von Forschungsarbeiten.
Mitteilung
3 Einleitung
1. Notwendigkeit eines neuen Konzepts für die Forschungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Entgangene Vorteile durch zersplitterte Forschung
Kasten 1: Zersplitterte öffentliche Forschung im Europäischen Forschungsraum
Warum ein neues Konzept?
Kasten 2: Gemeinsame Programmplanung für den Umgang mit der Alterung der Gesellschaft
2. Gemeinsame Programmplanung – Zusammenarbeiten, um gemeinsame Herausforderungen besser zu bewältigen
Gemeinsame Programmplanung: das Konzept
Gemeinsame Programmplanung: Umstrukturierung als ehrgeiziges Ziel...
... bei einer pragmatischen und flexiblen Vorgehensweise
Nutzen einer gemeinsamen Programmplanung
3. Konkrete Umsetzung der gemeinsamen Programmplanung
Drei Etappen sind auszumachen:
4. Verfahren zur Ermittlung von Bereichen für die gemeinsame Programmplanung
Kasten 3: Kriterien für die Ermittlung von Bereichen für die gemeinsame Programmplanung
Drucksache 822/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zum Weißbuch: "Gemeinsam für die Gesundheit: ein strategischer Ansatz der EU für 2008–2013 " (2008/2115(INI))
... U. in der Erwägung, dass aufgrund von Mangelernährung, von der eine erhebliche Anzahl von EU-Bürgern betroffen ist, so auch 40% der Krankenhauspatienten und zwischen 40 und 80 % der in Pflegeheimen untergebrachten älteren Menschen, für die Gesundheitssysteme ähnlich hohe Kosten anfallen wie im Fall von Adipositas und Übergewicht,
Drucksache 648/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
... en erbringen wenn sie öffentlich gefördert werden. Hierunter fallen auch die nach § 65b SGB V errichteten und durch die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen finanziell geförderten Einrichtungen zur Verbraucher- oder Patientenberatung, die sich die gesundheitliche Information, Beratung und Aufklärung von Versicherten zum Ziel gesetzt haben (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
Artikel 1 Änderung des Beratungshilfegesetzes
§ 11
§ 13
Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 62 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Beratungshilferechts
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Sprunghafter Anstieg der Ausgaben für die Beratungshilfe
2. Uneinheitliche Rechtsanwendung
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Präzisierung der Bewilligungsvoraussetzungen
a Präzisierung des Mutwilligkeitsbegriffs § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BerHG-E
b Pflicht zur Führung von Listen über andere Hilfemöglichkeiten § 1 Abs. 3 BerHG-E
c Klarstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch Vertretung § 2 Abs. 1 Satz 2 - neu - BerHG-E
2. Verfahrensverbesserungen
a Pflicht zur Antragstellung vor Gewährung der Beratungshilfe § 4 Abs. 2 BerHG-E
b Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts § 4 Abs. 2 und 3 - neu - BerHG-E
c Erinnerungsrecht der Staatskasse § 6 Abs. 4 - neu - BerHG-E
3. Änderungen des Gebührenrechts
4. Öffnung des Beratungshilferechts für öffentliche und anwaltliche Rechtsberatung für alle Länder
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 3
Drucksache 842/08
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sechste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Wie bei Heparinen, treten auch bei Anwendung von Pentosanpolysulfat Antikörper-vermittelte schwere Thrombozytopenien (HIT-Typ II) auf. Pentosanpolysulfat kann diese schwere Form der arzneimittelinduzierten Thrombozytopenie (u.U. vital bedrohlich) gleichermaßen bei parenteraler und oraler Anwendung hervorrufen. Patienten, die nach Heparinanwendung eine Immunisierung erlitten haben, haben wegen der Kreuzreaktion mit Pentosanpolysulfat eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, erneut an diesem Krankheitsbild zu erkranken.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Sechste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Vierten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zur Position 2,5-Dihydroxybenzolsulfonsäure
Zur Position Enterococcus faecium - zur Anwendung bei Tieren -
Zur Position Rauwolfia-Alkaloide
Zu Nr. 2
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zur Position Ajmalin und seine Ester
Zur Position Ambrisentan
Zur Position Calciumdobesilat
Zur Position Dabigatran und seine Ester
Zur Position Febuxostat
Zur Position Fosaprepitant
Zur Position Histrelin
Zur Position Kalium - zur parenteralen Anwendung, in Konzentrationen von mehr als 6 mmol/l -
Zur Position Methylnaltrexoniumsalze
Zur Position Micafungin
Zur Position Peforelin - zur Anwendung bei Tieren -
Zur Position Rauwolfia-Arten, ihre Zubereitungen und Alkaloide
Zur Position Reserpin
Zur Position Rupatadin
Zur Position Tafluprost
Zur Position Theodrenalin - zur parenteralen Anwendung -
Zur Position Trometamol
Zur Position Tylvalosin - zur Anwendung bei Tieren -
Zur Position Zubereitung aus Adapalen und Benzoylperoxid
Zur Position Zubereitung aus Nicotinsäure und Laropiprant
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 718: Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV-ÄVO)
Drucksache 487/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung KOM (2008) 414 endg.; Ratsdok. 11307/08
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung KOM (2008)
Drucksache 184/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/82 /EG und der Richtlinie 2001/83 /EG in Bezug auf Änderungen der Bedingungen für Zulassungen von Arzneimitteln KOM (2008) 123 endg.; Ratsdok. 7529/08
... - Sehr oft sind Unternehmen weltweit, aber auf Grundlage rein nationaler Zulassungen tätig und müssen sich unter Umständen je nach Mitgliedstaat nach unterschiedlichen Vorschriften richten. Wegen dieser Rechtsunsicherheit werden möglicherweise bestimmte Änderungen mit Verzögerung, nur zum Teil oder gar nicht vorgenommen, obwohl sie für die Patienten vorteilhaft sein können, indem sie das Sicherheits-/Wirksamkeitsprofil der/des betreffenden Arzneimittel/s verbessern können. Darüber hinaus ergeben sich logistische Probleme bei der eigentlichen Durchführung von Änderungen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Allgemeiner Kontext
1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
1.4. Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung von interessierten Kreisen
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
2.2. Folgenabschätzung
Option des Typs vollständige Harmonisierung mit Übergangsfrist wünschenswert.
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Zusammenfassung des Vorschlags
3.2. Rechtsgrundlage
3.3. Subsidiaritätsprinzip
3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.5. Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
5.1. Vereinfachung
5.2. Europäischer Wirtschaftsraum
5.3. Hinweis zum Ausschussverfahren
Vorschlag
Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2001/82/EG
Artikel 27b
Artikel 79
Artikel 88
Artikel 2 Änderungen der Richtlinie 2001/83/EG
Artikel 23b
Artikel 3 Umsetzung
Artikel 4
Artikel 5
Drucksache 881/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates für eine europäische Maßnahme im Bereich seltener Krankheiten KOM (2008) 726 endg.; Ratsdok. 15776/08
... 3. Europäische Referenznetzwerke können im Hinblick auf die Kooperation von Expertinnen und Experten im Bereich seltener Erkrankungen und auf die wechselseitige Hilfe bei Diagnose und Therapie, aber auch im Rahmen der Aus- und Weiterbildung großen europäischen Mehrwert erbringen. Da Patienten in der Regel vorzugsweise in der Nähe ihrer Angehörigen und im muttersprachlichen Umfeld behandelt werden möchten, ist dem Wissenstransfer - auch unter Nutzung der Möglichkeiten der Telematik - Vorrang vor einem Patiententransfer zu geben.
Drucksache 300/08
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fünfte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... – Epoetin zeta kann zur Steigerung der autologen Blutgewinnung bei Patienten und Patientinnen in einem Eigenblutspendeprogramm eingesetzt werden. Die Anwendung in dieser Indikation muss gegenüber dem bekannten Risiko thromboembolischer Ereignisse abgewogen werden. Es sollten nur Patienten und Patientinnen mit mittelschwerer Anämie (Hämoglobin [Hb] 10 – 13 g/dl [6,2 – 8,1 mmol/l], kein Eisenmangel) behandelt werden, falls blutsparende Maßnahmen nicht verfügbar oder unzureichend sind, sofern der geplante größere operative Eingriff große Mengen an Blut erfordert (4 oder mehr Einheiten Blut bei Frauen bzw. 5 oder mehr Einheiten Blut bei Männern).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zur Position Gonadotropine.
Zur Position Pyriproxifen
Zur Position Quellfähige Stoffe in Form von Stiften, Sonden, Meißeln oder dergleichen
Zur Position Weibliche Geschlechtshormone
Zu Buchstabe b
Zu den Positionen Allylestrenol, Anageston, Chlormadinon, Delmadinonacetat, Demegeston, Desogestrel, Dienestrol, Dienogest, Diethylstilbestrol, Dimethisteron, Droloxifen, Drospirenon, Dydrogesteron, Epimestrol, Estradiol, Estrogen, konjugiertes, Ethinylestradiol, Ethinylestradiolpropylsulfonat, Ethisteron, Etynodiol, Gestoden, Gestonoron, Hydroxyprogesteron, Lynestrenol, Medrogeston, Medroxyprogesteron, Megestrol, Mestranol, Methallenestril, Methylestrenolon, Moxestrol, Nomegestrol, Norelgestromin, Norethisteron, Noretynodrel, Norgestimat, Norgestrel, Norgestrienon, Polyestradiol, Progesteron, Proligeston, Promegeston, Promestrien, Quinestrol, Quingestanol und Trimegeston
Zu den Positionen Choriongonadotropin, Choriogonadotropin human alpha-subunit protein moiety reduced , Choriogonadotropin human beta-subunit protein moiety reduced , Follitropin”, Gonadotropin humanes und Pferdeserum und Lutropin
Zur Position Acetylcholin – zur parenteralen Anwendung –
Zur Position Aliskiren”
Zur Position Amifampridin”
Zur Position 5-Amino-4-Oxopentansäure
Zur Position Anidulafungin
Zur Position Deslorelin - zur Anwendung bei Tieren -
Zur Position Epoetin zeta
Zur Position Fluticasonfuroat
Zur Position Johanniskraut
Zur Position Maraviroc
Zur Position Nelarabin
Zur Position Nepafenac
Zur Position Nilotinib
Zur Position PEG-Epoetin beta
Zur Position Pyriprol – zur Anwendung bei Tieren –
Zur Position Raltegravir”
Zur Position Retapamulin”
Zur Position Rifaximin”
Zur Position Temsirolimus
Zur Position Therapieallergene”
Zur Position Trabectedin
Zur Position Vildagliptin
Zur Position Zubereitung aus Vildagliptin und Metformin
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 456: Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
Drucksache 881/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates für eine europäische Maßnahme im Bereich seltener Krankheiten KOM (2008) 726 endg.; Ratsdok. 15776/08
... (6) Seltene Krankheiten bildeten eine der Prioritäten des Sechsten Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2002-2006); dies ist auch im neuen Siebten Rahmenprogramm der Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)6 der Fall, denn die Entwicklung neuer Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten für seltene Krankheiten erfordert ebenso wie die epidemiologische Erforschung dieser Krankheiten länderübergreifende Ansätze zur Erhöhung der Zahl der Patienten für jede einzelne Studie.
Vorschlag
1. Nationale Pläne zur Bekämpfung seltener Krankheiten
2. Angemessene Definition, Kodierung und Bestandsaufnahme seltener Krankheiten
3. Erforschung seltener Krankheiten
4. Fachzentren und europäische Referenznetze für seltene Krankheiten
5. Zusammenführung des Fachwissens über seltene Krankheiten auf europäischer Ebene
6. Mitbestimmung von Patientenverbänden
7. Nachhaltigkeit
Drucksache 633/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG )
... Aus § 10 Abs. 1 bis 3 GenDG geht nicht eindeutig hervor, wie sich ärztliche Personen hinsichtlich einer genetischen Beratung zu verhalten haben, sofern der Betroffene keine Kenntnis vom Untersuchungsergebnis haben will bzw. dieses nach seinem Willen vernichtet werden soll. § 10 Abs. 1 Satz 2 GenDG verpflichtet die verantwortliche ärztliche Person nämlich unter den genannten Voraussetzungen zu einer Beratung. In § 8 Abs. 1 Satz 2 GenDG ist jedoch das Recht des Patienten auf "
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Forschungszwecke
3. Aufklärung und genetische Beratung
4. Verwandtschaftsverhältnis im Verfahren nach dem Pass- oder Personalausweisgesetz und im Verfahren der Auslandsvertretungen und der Ausländerbehörden
5. Verflechtung Gendiagnostik-Kommission/Datenschutzaufsichtsbehörden
6. Zu § 2 Abs. 1 und § 1
7. Zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
8. Zu § 3 Nr. 1 und 3 und § 23 Abs. 2 Nr. 5
9. Zu § 3 Nr. 2 Buchstabe c
10. Zu § 3 Nr. 4
11. Zu § 3 Nr. 7 und 8
12. Zu § 5 Abs. 2 - neu -§ 5 ist wie folgt zu ändern:
13. Zu § 7 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2 und § 26 Abs. 1 Nr. 1
14. Zu § 7 Abs. 2 Satz 2 - neu -Dem § 7 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:
15. Zu § 7 Abs. 4 - neu -, § 9 Abs. 4 - neu -, § 10 Abs. 1 Satz 1a - neu -, Abs. 4 Satz 2 - neu - und § 11 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Abs. 2
16. Zu § 8 Abs. 2 Satz 1
17. Zu § 8 Abs. 2 Satz 2
18. Zu § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2
19. Zu § 10 Abs. 1, 2 und 3 Satz 4
20. Zu § 12 Abs. 1 Satz 3
21. Zu § 13 Abs. 1 Satz 3 - neu -Dem § 13 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
22. Zu § 14 Abs. 1 Nr. 1
23. Zu § 15 Abs. 1 Satz 1
24. Zu § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2
25. Zu § 17 Abs. 4
26. Zu § 17 Abs. 8
27. Zu § 18 Abs. 1 Satz 2
28. Zu § 18 Abs. 1
29. Zu § 18 Abs. 2
30. Zu § 19 Nr. 1
31. Zu § 20 Abs. 2
32. Zu § 23 Abs. 1 Satz 1
33. Zu § 23 Abs. 1 Satz 1
34. Zu § 23 Abs. 1 Satz 4
35. Zu § 23 Abs. 2 Nr. 2
36. Zu § 23 Abs. 2 Nr. 4
37. Zu § 25 Abs. 3 Satz 1
38. Zu §§ 25, 26 Abs. 1 Nr. 8 und 9
Drucksache 964/08 (Beschluss)
Beschluss Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe KOM (2008) 818 endg.; Ratsdok. 16521/08
... 1. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich die Absicht der Kommission, durch grundlegende Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen bei der Spende von Organen zu Transplantationszwecken ein hohes Schutzniveau für Patientinnen und Patienten in der EU zu gewährleisten und dem Organmangel sowie dem Organhandel entgegenzuwirken.
Drucksache 308/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. April 2008 zur Bekämpfung von Krebs in der erweiterten Europäischen Union
... O. in der Erwägung, dass sich durch ein gut konzipiertes und gut durchgeführtes nationales Krebsüberwachungsprogramm das Auftreten von Krebs und die Sterblichkeitsrate – in manchen Fällen um mehr als 70% – verringern und das Leben von Krebspatienten verbessern lässt, unabhängig von möglichen ressourcenmäßigen Beschränkungen in einem Land,
Drucksache 538/08
Gesetzesantrag der Freistaaten Sachsen, Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Versandhandels mit Arzneimitteln auf das europarechtlich gebotene Maß
... Allerdings hat die Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln zu einer Verminderung der Patientensicherheit geführt. Weil von Patientinnen und Patienten nicht klar zwischen legalen und illegalen Versandangeboten von Arzneimitteln unterschieden werden kann, ist in Deutschland die Gefahr von Arzneimittelfälschungen gestiegen. Aktuelle Recherchen bestätigen, dass ca. 95 % der im Internet angebotenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel ohne Verschreibung (d.h. illegal) erhältlich sind.
Drucksache 342/3/08
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV -OrgWG)
... Deutschland verfügt mit seinen hochqualifizierten Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen über ein erstklassiges Gesundheitswesen. Die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes haben die Sicherheit, ein hohes Maß an Qualität und Wissen zu erhalten, wenn sie von Krankheit oder Pflege betroffen sind. Vorrangiges Ziel unserer Gesundheitspolitik muss es daher sein, auch weiterhin eine optimale und bezahlbare Gesundheitsversorgung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte auch und gerade im ländlichen Raum zu gewährleisten. Denn die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte betreuen die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes nicht nur in medizinischer Hinsicht mit hohem Engagement, sondern nehmen für viele ihrer Patientinnen und Patienten auch eine besondere Funktion als Ratgeber in schwierigen Lebenslagen wahr. Die persönliche Beziehung, das individuelle Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist durch nichts zu ersetzen. Damit stellt sich aber zugleich die Frage nach dem Wert dieses weltweit anerkannten hohen Versorgungsstandards. Es entspricht unserem Verständnis einer Leistungsgesellschaft, dass auch die Leistung eines niedergelassenen Arztes in seiner Praxis angemessen zu honorieren ist. Deshalb darf die Vergütung der niedergelassenen Ärzteschaft durch die anstehende Honorarreform nicht nur in einzelnen Ländern nicht absinken, sondern muss im Gegenteil sogar für alle Vertragsärzte angemessen angehoben werden. Hierzu müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechend angepasst werden.
Drucksache 723/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV -Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV -WSG)
... Der GKV-Spitzenverband kann den Höchstbetrag auch im Einvernehmen mit dem pharmazeutischen Unternehmer festlegen, ohne dass es hierzu einer Kosten-Nutzen-Bewertung bedarf. Auch eine einvernehmliche Festsetzung des Arzneimittel-Höchstbetrags kann geeignet sein, die Kosteneffektivität der Therapiekosten zu verbessern und den Zugang der Patientinnen und Patienten zur Versorgung zu erleichtern.
Anlage Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen der Spitzenverbände der Krankenkassen bei der Festsetzung der Erstattungshöchstbeträge und die Auswirkungen auf die pharmazeutischen Unternehmen
I. Berichtsauftrag
II. Rechtslage
III. Stand der Umsetzung
1. Stand der Umsetzung durch das IQWiG
a. Allgemeine Methoden
b. Kosten-Nutzen-Bewertung
2. Weiteres Vorgehen des IQWiG
IV. Erfahrungen der Spitzenverbände der Krankenkassen bei der Festsetzung der Erstattungshöchstbeträge und die Auswirkungen auf die pharmazeutischen Unternehmen
Drucksache 982/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu der Zukunft der Systeme der sozialen Sicherheit und der Renten: Ihre Finanzierung und der Trend zur Individualisierung (2007/2290(INI))
... 54. fordert die Mitgliedstaaten auf, das gesamte Spektrum der Funktionen und Politikmaßnahmen im Bereich der Gesundheitsfinanzierung zu berücksichtigen anstatt sich nur auf den Beitragsmechanismus zu konzentrieren; ist überzeugt, dass die Anhebung der beschäftigungsbezogenen Beiträge oder des privaten Beitrags des Patienten zu den Kosten von Gesundheitsdiensten eine verfehlte Politik ist, die katastrophale Folgen haben kann, denn der Zugang der Bürger mit niedrigem Einkommen zur gesamten Palette von Gesundheitsdiensten wird dadurch in inakzeptabler Weise eingeschränkt;
Drucksache 996/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Arbeitskräfte des Gesundheitswesens in Europa KOM (2008) 725 endg.; Ratsdok. 17479/08
... Die Mitgliedstaaten werden prüfen müssen, welche Art Fachkenntnisse benötigt werden; dabei ist zu berücksichtigen, dass die gesundheitliche Versorgung sich mit Einführung neuer Technologien, dem Einfluss der Bevölkerungsalterung auf Krankheitsmuster und dem Anstieg der Zahl multimorbider älterer Patienten verändert. Ein spezifisches Problem besteht darin, dass zunehmende Reisen und Mobilität auch das Risiko der Verbreitung von Krankheiten erhöht haben, die bisher vorwiegend in tropischen Ländern auftraten. Dies begründet einen neuen Fortbildungsbedarf für klinisches Personal und für Beschäftigte, die mit der Überwachung übertragbarer Krankheiten befasst sind.
Arbeitskräfte des Gesundheitswesens in Europa: Förderung der Nachhaltigkeit
1. Einleitung
Schaubild 1: Schema der Arbeitskräfte des Gesundheitswesens in Europa
2. Sinn und Zweck dieses Grünbuchs
3. Rechtlicher Rahmen und Grundlage für Massnahmen auf Eu-Ebene
4. Einflussfaktoren für die Arbeitskräfte des Gesundheitswesens in der Eu und damit verbundene Hauptprobleme
4.1. Demografie und Förderung der Nachhaltigkeit der Arbeitskräfte
Schaubild 2: Bevölkerungsprognose 2008 - 2060
4.2. Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Gesundheit
4.3. Aus-, Weiter- und Fortbildung
4.4. Mobilitätsmanagement der Arbeitskräfte des Gesundheitswesens innerhalb der EU
4.5. Globale Migration von Arbeitskräften des Gesundheitswesens
4.6. Daten zur Unterstützung der Entscheidungsfindung
5. Die Auswirkungen neuer Technologien: Verbesserung der Effizienz der Arbeitskräfte im Gesundheitswesen
6. Die Bedeutung Selbständiger für das Arbeitskräftepotenzial im Gesundheitswesen
7. Kohäsionspolitik
8. Anhörung
Drucksache 134/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Jährliche Strategieplanung für 2009 KOM (2008) 72 endg.; Ratsdok. 6688/08
... Im Gesundheitswesen werden mehrere Initiativen zur Umsetzung der 2007 verabschiedeten EU-Gesundheitsstrategie eingeleitet. Darüber hinaus wird die Sicherheit der Patienten in einem Vorschlag über Medizinprodukte behandelt. Nahrungsmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz werden Gegenstand neuer Vorschläge. Überwachungsmaßnahmen werden intensiviert um die Einhaltung der bestehenden Regeln in diesem Bereich zu gewährleisten.
Mitteilung
1. Europa voranbringen
2. Teil I - Prioritäten für 2009: Die Bürgerinnen und Bürger an die erste Stelle rücken
2.1. Wachstum und Beschäftigung
2.2. Klimawandel und nachhaltige Entwicklung in Europa
2.3. Verwirklichung der Gemeinsamen Einwanderungspolitik
2.4. Die Bürgerinnen und Bürger an die erste Stelle rücken
2.5. Europa als Partner der Welt
2.6. Bessere Rechtsetzung - Erfüllung der Versprechen und Wandel der Rechtsetzungskultur
2.7. Europa vermitteln
3. Teil II - Allgemeiner Rahmen für Human- und Finanzressourcen im Jahr 2009
3.1. Humanressourcen
3.1.2. Zuweisung von Humanressourcen anhand politischer Prioritäten
3.1.3. Verstärkte Zusammenarbeit auf interinstitutioneller Ebene
3.2. Änderungen bei der Zuweisung von Finanzressourcen
3.2.1. Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung Teilrubrik 1a
3.2.2. Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung Teilrubrik 1b
3.2.3. Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen Rubrik 2
3.2.4. Freiheit, Sicherheit und Recht Teilrubrik 3a
3.2.5. Unionsbürgerschaft Teilrubrik 3b
3.2.6. EU als globaler Partner Rubrik 4
3.2.7. Nach Rubriken gegliederte Übersicht über Änderungen des Finanzrahmens 2009 Vorausschau 2010-2013
Anhang Für 2009 geplante Leitaktionen
1. Wachstum und Beschäftigung
Lissabon -Strategie für Wachstum und Beschäftigung
Binnenmarkt und Wettbewerb
4 Steuern
4 Energie
4 Verkehr
4 Kohäsionspolitik
2. Zukunftsfähiges Europa
Strategie für eine nachhaltige Entwicklung
4 Klimawandel
Biologische Vielfalt und Ressourcen
4 Weltraum
Integrierte Meerespolitik
4 Landwirtschaft
3. Verwirklichung der Gemeinsamen Einwanderungspolitik
Legale Migration
Integrierte Verwaltung der Außengrenzen
Gemeinsame Visapolitik
Gemeinsames Europäisches Asylsystem
4. Bürgerinnen und Bürger an die erste Stelle rücken
Unionsbürgerschaft und Grundrechte
Gemeinsamer Rechtsraum
Bekämpfung des Terrorismus
Verbrauchervertrauen und Verbraucherschutz
Gesundheit und Sicherheit
4 Zivilschutz
5. Europa als Partner in der Welt
4 Erweiterung
Europäische Nachbarschaft und Russland
Übrige Welt
4 Entwicklung
Drucksache 84/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2007 zu dem Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission für 2008
... " enthalten sind und darauf abzielen, eine maximale Sicherheit für den Patienten sowie die bestmögliche Qualität der Versorgung zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, zur Stärkung der Patientensicherheit, der Patienteninformation, der Patientenrechte und des Patientenschutzes beizutragen und sich mit den Determinanten seltener Krankheiten auseinanderzusetzen;
Drucksache 487/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung KOM (2008) 414 endg.; Ratsdok. 11307/08
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung KOM (2008)
Drucksache 648/08
Gesetzesantrag der Länder Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
... en erbringen wenn sie öffentlich gefördert werden. Hierunter fallen auch die nach § 65b SGB V errichteten und durch die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen finanziell geförderten Einrichtungen zur Verbraucher- oder Patientenberatung, die sich die gesundheitlichen Information, Beratung und Aufklärung von Versicherten zum Ziel gesetzt haben (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BT-Drs.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Beratungshilfegesetzes
§ 11
Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 62 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens von Artikel 2 des Gesetzes über die Änderung des Beratungshilferechts vom ... (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes)
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Sprunghafter Anstieg der Ausgaben für die Beratungshilfe
2. Uneinheitliche Rechtsanwendung
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Präzisierung der Bewilligungsvoraussetzungen
a Präzisierung des Mutwilligkeitsbegriffs § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BerHG-E
b Pflicht zur Führung von Listen über andere Hilfemöglichkeiten § 1 Abs. 3 BerHG-E
c Klarstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch Vertretung § 2 Abs. 1 BerHG-E
2. Verfahrensverbesserungen
a Pflicht zur Antragstellung vor Gewährung der Beratungshilfe § 4 Abs. 2 BerHG-E
b Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts § 4 Abs. 2 und 3 BerHG-E
c Erinnerungsrecht der Staatskasse § 6 Abs. 4 BerHG
3. Änderungen des Gebührenrechts
4. Öffnung des Beratungshilferechts für öffentliche und anwaltliche Rechtsberatung für alle Länder
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu a § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG
Zu b § 1 Abs. 3 und 4 BerHG
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu a und b § 6 Abs. 1 und 2 BerHG-E
Zu c § 6 Abs. 3 BerHG-E
Zu d § 6 Abs. 4 BerHG-E
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu a § 12 Abs. 3 BerHG-E
Zu b § 12 Abs. 4 BerHG-E
Zu Nr. 8
Zu Artikel 2
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu a Nr. 2500
Zu b Nr. 2501
Zu c bis e Nr. 2502 bis 2509
Zu f Anmerkung zu Nr. 7002
Zu Artikel 3
Drucksache 442/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser
... Auch muss die Möglichkeit geschaffen werden, die Personalkostensteigerungen bei der Krankenhausvergütung zu berücksichtigen. Wird den Krankenhäusern diese Möglichkeit nicht eröffnet, ist ein weiterer massiver Personalabbau in den Krankenhäusern, und hier vor allem in der Pflege, zu befürchten der letztlich die Patientenversorgung beeinträchtigt.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser
Drucksache 342/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV -OrgWG)
... Bei der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen, kann davon ausgegangen werden, dass sie besondere Anforderungen an den Therapeuten stellt. Ein Therapeut, der ausschließlich Kinder und Jugendliche betreut, wird in aller Regel besser auf diese Patientengruppe eingehen können, als ein Therapeut, der hiermit weniger Erfahrung hat.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 171b Insolvenz von Krankenkassen
§ 171c Aufhebung der Haftung nach § 12 Abs. 2 Insolvenzordnung
§ 171d Haftung im Insolvenzfall
§ 171e Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen
§ 171f Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden
§ 172 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen.
§ 265a Finanzielle Hilfen zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse
§ 265b Freiwillige finanzielle Hilfen
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 54 Finanzausgleich für aufwändige Leistungsfälle
Artikel 4 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Artikel 6 Änderungen der Risikostrukturausgleichsverordnung
Achter Abschnitt
§ 35 Anwendbare Regelungen
§ 36 Ermittlung der Höhe der Grundpauschale
§ 37 Zuweisungen für sonstige Ausgaben
§ 39 Durchführung des Zahlungsverkehrs und Kostentragung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Handlungsbedarf
Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 8
Zu § 171c
Zu § 171d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 171e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 171f
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 15
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu § 35
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 36
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 37
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 2
Zu § 38
Zu Nummer 3
Zu § 39
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
C. Finanzielle Auswirkungen
D. Kosten- und Preiswirkungsklausel
E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
F. Bürokratiekosten
- § 171b Abs. 2
- § 171b Abs. 4
- § 171e Abs. 4
- § 172 Abs. 2
- § 265b Abs. 2
- § 77 Abs. 1a SGB IV
- § 79 Abs. 1 SGB IV
- § 12 Abs. 1 SVRV
G. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 529: Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
Drucksache 442/3/08
Antrag aller Länder
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser - Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Hessen -
... Auch muss die Möglichkeit geschaffen werden, die Personalkostensteigerungen bei der Krankenhausvergütung zu berücksichtigen. Wird den Krankenhäusern diese Möglichkeit nicht eröffnet, ist ein weiterer massiver Personalabbau in den Krankenhäusern, und hier vor allem in der Pflege, zu befürchten der letztlich die Patientenversorgung beeinträchtigt.
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