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"Rechtsbegriffe"
Drucksache 661/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... Unbestimmte Rechtsbegriffe wie der des in § 13 Absatz 2 genannten "kleinen Grenzverkehrs" und der sich ergebende Begriff des "Grenzgebietes" führen zu hoher Rechtsunsicherheit bei den Grenzbewohnern und bedürfen der Definition zur Klarstellung des Gewollten.
1. Zu § 1 Satz 2
2. Zu § 2 Nummer 2, Nummer 16, Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
3. Zu § 2 Nummer 2
4. Zu § 2 Nummer 14a - neu -, 14b - neu -
5. Zu § 2a - neu -
§ 2a Tierhaltung
6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
7. Zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
8. Zu § 3 Absatz 3 Satz 2
9. Zu § 4 Absatz 2
10. Zu § 4 Absatz 4 - neu -
11. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 11 Buchstabe d
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 19
13. Zu § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4
14. Zu § 10 Absatz 5 und 6
15. Zu § 13 Absatz 2 Satz 1
16. Zu § 15 Absatz 2 Satz 2
17. Zu § 15 Absatz 5 - neu -
18. Zu § 17 Absatz 3 Nummer 2
19. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1
20. Zu § 21 Absatz 1
21. Zu § 21 Absatz 2
22. Zu § 22 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
23. Zu § 22 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
24. Zu § 22
25. Zu § 23 Absatz 3 Satz 3
26. Zu § 23 Absatz 5 Nummer 2
27. Zu § 24 Absatz 3 Nummer 2
28. Zu § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
29. Zu § 28 Absatz 1 Satz 2
30. Zu § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu -
31. Zu Abschnitt 10
Drucksache 629/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 KOM (2011) 615 endg.; Ratsdok. 15243/11
... 48. Der Bundesrat fordert die Kommission auf, auf die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zu verzichten. Dadurch werden den Mitgliedstaaten bzw. Regionen Auslegungs- und Begründungslasten auferlegt. Eine daraus resultierende Ungleichbehandlung der Regionen im Genehmigungsprozess muss vermieden werden.
2 Gesamtwertung
I. Ziele, Gebietskategorien und Finanzrahmen Ziele
4 Gebietskategorien
Weniger entwickelte Regionen
5 Übergangsregionen
Stärker entwickelte Regionen
Territoriale Zusammenarbeit
4 Finanzrahmen
4 Zusätzlichkeit
II. Strategische Programmplanung Gemeinsamer strategischer Rahmen GSR
4 Partnerschaftsvereinbarung
Operationelle Programme
III. Konditionalitäten
IV. Thematische Konzentration und Prioritätenbildung
V. Territoriale Entwicklung
VI. Monitoring, Begleitung und Evaluierung
VII. Verwaltung und Finanzkontrolle
Zu den Strukturfonds
Verwaltungs - und Kontrollsystem
4 Akkreditierungsverfahren
Aufgaben der Behörden
4 Finanzmanagement/Finanzfluss
4 Datenaustauschsysteme
VIII. Förderfähigkeitsregeln
IX. Finanzinstrumente
Zur technischen Hilfe
X. Delegierung von Rechtsakten
XI. Übergangsbestimmungen
XII. Berücksichtigung der Stellungnahme und Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 629/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 KOM (2011) 615 endg.; Ratsdok. 15243/11
... 60. Der Bundesrat fordert die Kommission auf, auf die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zu verzichten. Dadurch werden den Mitgliedstaaten bzw. Regionen Auslegungs- und Begründungslasten auferlegt. Eine daraus resultierende Ungleichbehandlung der Regionen im Genehmigungsprozess muss vermieden werden.
2 Gesamtwertung
I. Ziele, Gebietskategorien und Finanzrahmen
3 Ziele
3 Gebietskategorien
Weniger entwickelte Regionen
4 Übergangsregionen
Stärker entwickelte Regionen
Territoriale Zusammenarbeit
4 Finanzrahmen
3 Zusätzlichkeit
II. Strategische Programmplanung Gemeinsamer strategischer Rahmen (GSR)
3 Partnerschaftsvereinbarung
Operationelle Programme
III. Konditionalitäten
IV. Zu den Konditionalitäten bei der Hochschulbildung
V. Zu den Konditionalitäten beim lebenslangen Lernen
VI. Thematische Konzentration und Prioritätenbildung
VII. Territoriale Entwicklung
VIII. Monitoring, Begleitung und Evaluierung
IX. Verwaltung und Finanzkontrolle
Zu den Strukturfonds
Verwaltungs - und Kontrollsystem
3 Akkreditierungsverfahren
Aufgaben der Behörden
3 Finanzmanagement/Finanzfluss
3 Datenaustauschsysteme
X. Förderfähigkeitsregeln
XI. Finanzinstrumente
Zur technischen Hilfe
Zu den Finanzbestimmungen
XII. Delegierung von Rechtsakten
XIII. Übergangsbestimmungen
XIV. Berücksichtigung der Stellungnahme und Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 445/3/11
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen
Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Die in § 13a Absatz 1 Satz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung ist in ihrer Anwendung zu weitgehend. In der Begründung dazu wird beispielhaft erläutert, dass eine Ausnahmegenehmigung etwa statthaft sein kann, wenn auf Grund der Gegebenheiten vor Ort geringfügige, den Tierschutz nicht beeinträchtigende Abweichungen von der vorgesehenen Mindesthöhe unvermeidbar oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand vermeidbar sind. Hier ist zu bemängeln, dass durch die Anknüpfung der Ausnahmemöglichkeit an unbestimmte Rechtsbegriffe, wie den Begriff der geringfügigen, den Tierschutz nicht beeinträchtigenden Abweichungen und der Unvermeidbarkeit, eine klare, nur sehr einschränkende und damit am Wohl der Tiere orientierte Handhabung kaum gewährleistet ist.
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
... wie Vorlage ...
Zu Nummer 10
Zu Nummer 10
... wie Vorlage
Zu Nummer 10
... wie Vorlage
Drucksache 848/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
... Die Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nicht, wie bisher, in das Ermessen der Behörde gestellt. Die Bewährung einer Geschäftsidee kann in der maximal dreijährigen Befristungszeit nachgewiesen werden. Danach gibt es keinen Grund eine weitere Abwägung über die in diesem Absatz hinaus genannte Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe hinaus vorzunehmen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a - neu - § 16 Absatz 3 Satz 1 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a - neu - § 16 Absatz 3 Satz 1 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 16 Absatz 4 Satz 1 AufenthG , Buchstabe a1 - neu - § 16 Absatz 4 Satz 1a - neu - AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b - neu - § 16 Absatz 5 Satz 3 - neu - AufenthG , Nummer 6a - neu - § 17 Satz 4 - neu - AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 16 Absatz 4 Satz 4 - neu - AufenthG , Nummer 8 § 18b Nummer 2 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a - neu - § 18 Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 18b Nummer 2 AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 18b Nummer 4 AufenthG , Nummer 10 § 19a Absatz 6 Satz 2 AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 18c - neu - AufenthG , Nummer 21 Buchstaben c - neu - § 52 Absatz 3a - neu - AufenthG , Nummer 28a - neu - § 99 AufenthG
§ 18c Aufenthaltstitel zur gesteuerten Anwerbung
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 19 Absatz 2 Nummer 3 AufenthG , Nummer 20 § 51 Absatz 1a AufenthG , Nummer 25 § 81 Absatz 4 AufenthG
11. Hilfsempfehlung:
Zu Artikel 1 Nummer 9
12. Zu Artikel 1 Nummer 9* § 19 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 19 Absatz 2 Nummer 3 AufenthaltG
15. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a Absatz 1 Nummer 3 AufenthG , Artikel 5 Absatz 3 Nummer 8 Abschnitt sbezeichnung, § 41a BeschV
§ 41a Berufe mit besonderem Bedarf
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 AufenthG ,
17. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a AufenthG
19. Artikel 1 Nummer 11a - neu - § 21 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
20. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 51 Absatz 1a AufenthG
23. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 72 Absatz 7 AufenthG
24. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 113 Absatz 3 SGB VI Nummer 2 § 114 SGB VI
25. Hilfsempfehlung
Zu Artikel 3
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Ziffern 26 bis 28:
Zu Ziffer 29
Zu Ziffer 30
Zu Ziffer 31
Drucksache 827/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den konsularischen Schutz von Unionsbürgern im Ausland KOM (2011) 881 endg.
... Die beteiligten Akteure unterstützen im Allgemeinen die geplante Reform. Angesichts der durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen neuen rechtlichen Lage ist eine Überarbeitung des Beschlusses 95/553/EG notwendig; diese sollte auch dazu genutzt werden, die Koordinierung und Zusammenarbeit zu verstärken und zugrunde liegende Rechtsbegriffe zu klären. Die wichtigsten Elemente der Reform waren nach Auffassung der Befragten folgende: Hinsichtlich der Frage, wann eine Botschaft oder ein Konsulat "erreichbar" ist, haben die befragten Mitgliedstaaten anscheinend keine einheitliche Auffassung20. Der Anhörung der Akteure zufolge21 erscheint eine Zeitspanne von einem Tag, um die Botschaft oder das Konsulat zu erreichen, konsularischen Schutz zu erhalten und zurückzureisen, als angemessen. Vertreter der Zivilgesellschaft sprachen sich für eine klare und verbindliche rechtliche Regelung aus. Ferner wiesen sie darauf hin, dass die Einbeziehung von aus Drittstaaten stammenden Familienangehörigen ein wichtiger Punkt sei22; die meisten Mitgliedstaaten vertraten die Auffassung, dass es wenigsten möglich sein sollte, diese einzubeziehen (allerdings verlangten sie, dass die Bedingungen für die Einbeziehung zu klären seien)23. Was den Zugang zum konsularischen Schutz und die Koordinierung/Zusammenarbeit anbelangt, sprechen sich die Mitgliedstaaten und die Vertreter der Zivilgesellschaft generell für mehr Transparenz hinsichtlich der bilateralen und örtlichen Absprachen über die Lastenverteilung aus. Vertreter der Zivilgesellschaft betonen, dass sichergestellt sein muss, dass Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten konsularischen Schutz unter den Bedingungen erhalten, die für die Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats gelten. Die Bereitstellung guter Kommunikationswege und eindeutige Rechtsvorschriften werden von einer breiten Mehrheit 24 als wichtige oder sehr wichtige Faktoren für eine noch wirksamere Hilfe erachtet. In Bezug auf Krisensituationen und ihre finanziellen Auswirkungen sprechen sich die Vertreter der Mitgliedstaaten ausdrücklich für das weiter auszubauende Konzept des federführenden Staates aus und weisen auf die Vorteile einer umfassenden Krisenvorsorge hin25. Vertreter der Zivilgesellschaft heben hervor, dass auch in Krisen gewährleistet sein muss, dass Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten ebenso wirkungsvoll unterstützt werden wie eigene Staatsangehörige.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
1.1 Einleitung
1.2 Kontext und Gründe für den Vorschlag
1 Persönlicher Geltungsbereich
2 Zugang zum konsularischen Schutz und Zusammenarbeit/Koordinierung
3 Koordinierung vor Ort
4 Hilfe in Krisensituationen/Kostenerstattung
2. Anhörung interessierter Kreise
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1 Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
1 Persönlicher Geltungsbereich
2 Zugang zum konsularischen Schutz und Zusammenarbeit/Koordinierung
3 Koordinierung vor Ort / EU-Mehrwert
4 Hilfe in Krisensituationen/Kostenerstattung
3.2 Rechtsgrundlage
3.3 Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.4 Auswirkungen auf die Grundrechte
Vorschlag
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Schutzberechtigte Personen
Artikel 3 Nichtvorhandensein einer Vertretung
Artikel 4 Zugang zum konsularischen Schutz
Artikel 5 Identitätsnachweis
Artikel 6 Art der Hilfe
Artikel 7 Allgemeiner Grundsatz
Artikel 8 Festnahme oder Inhaftierung
Artikel 9 Opfer von Straftaten
Artikel 10 Schwerer Unfall oder schwere Erkrankung
Artikel 11 Todesfall
Kapitel 3 Finanzverfahren
Artikel 12 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 13 Vereinfachtes Verfahren in Krisensituationen
Kapitel 4 Zusammenarbeit und Koordinierung vor Ort und in Krisensituationen
Artikel 14 Zusammenarbeit vor Ort
Artikel 15 Zusammenarbeit in Krisensituationen
Artikel 16 Federführender Staat
Kapitel 5 Schlussbestimmungen
Artikel 17 Günstigere Behandlung
Artikel 18 Umsetzung
Artikel 19 Aufhebung
Artikel 20 Überwachung und Bewertung
Artikel 21 Inkrafttreten
Artikel 22
Anhang 1
A. Formular für Anträge auf Kostenerstattung Artikel 12
A. Gemeinsames Formular – Rückzahlungsverpflichtung finanzielle Hilfe
Anhang 2
A. Formular für Anträge auf Kostenerstattung bezüglich Krisensituationen Artikel 13
A. Pauschalbeträge
Drucksache 60/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
... Der Gesetzentwurf enthält [aber] lediglich allgemeine Vorgaben zur Aus- und Fortbildung und verwendet hierzu im Wesentlichen unbestimmte Rechtsbegriffe.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 MediationsG
6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 Satz 2 - neu - MediationsG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 Satz 2 MediationsG
8. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 MediationsG
9. Zu Artikel 1 § 5 MediationsG
10. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 - neu - MediationsG
11. Zu Artikel 2 § 15 Satz 1 GVG
12. Zu Artikel 2 § 15 Satz 3 - neu - GVG
13. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 253 Absatz 3 Nummer 1 ZPO ,
14. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 278 Absatz 5 ZPO
Zu Artikel 3 Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
17. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO , Nummer 7 § 796d ZPO
18. Zu den Artikeln 3, 4, 5, 6, 7
19. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a - neu - FamFG , Artikel 5 Nummer 2 § 54a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a - neu - ArbGG
20. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 36a Absatz 1 Satz 3 - neu - FamFG
21. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - § 54 Absatz 1 Satz 6 - neu - ArbGG , Artikel 6 Nummer 3 § 202 Satz 1 SGG ,
22. Zu Artikel 7 Nummer 01 - neu - § 86a - neu - VwGO , Nummer 3 § 173 Satz 1 VwGO
§ 86a
23. Zu Artikel 7a - neu - § 151 Absatz 1 Satz 3 -neu-, Absatz 2 Nummer 4 -neu-, § 155 FGO
'Artikel 7a Änderung der Finanzgerichtsordnung
24. Zu Artikel 8 Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GKG
'Artikel 8 Änderung des Gerichtskostengesetzes
25. Zu Artikel 8
Drucksache 217/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetz es
... (wie Artikel 1 § 45c - Anhang III der Richtlinie) unmittelbar auf die Anhänge der Richtlinie verweisen, in denen ebenfalls der Begriff "signifikant" verwendet wird. Zur Vermeidung von Interpretationsschwierigkeiten sind deshalb die gleichen Rechtsbegriffe zu verwenden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 45a Absatz 2 WHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 45a Absatz 2a - neu - WHG
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 45d Satz 3 WHG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 62 Absatz 4 Nummer 6 WHG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 62 Absatz 4 Nummer 1 bis 6 WHG Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass mit der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie auch die bestehenden Verordnungsermächtigungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen konkretisiert werden sollen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 107 - neu - WHG
§ 107 Rechtsverordnungen der Länder
7. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 45 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 - neu - BNatSchG
8. Zu Artikel 4 Nummer 2 und 4 Buchstabe b § 7 Absatz 3, § 12 Absatz 6 WaStrG
9. Zu Artikel 4a - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG
10. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 59/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
... Es ist aber in keiner Weise erkennbar, dass die unterschiedliche Anwendungspraxis der Gerichte auf einer unterschiedlichen Auslegung der Rechtsbegriffe der grundsätzlichen Bedeutung und der Erforderlichkeit für die Fortbildung des Rechts und für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beruhen würden. Im Gegenteil entspricht es der Erfahrung der gerichtlichen Praxis, dass die unterschiedliche Anwendungshäufigkeit eher mit einer verschiedenen Prüfungsintensität in der Phase vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zusammenhängt, die wiederum tendenziell mit dem jeweiligen Arbeitsstil des Richters (mehr auf mündliche Verhandlung versus mehr auf schriftliches Verfahren bezogen) zusammenhängt. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Anwendungsquote nicht nur regional, sondern auch innerhalb ein und desselben Gerichts von Spruchkörper zu Spruchkörper unterschiedlich ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 522 Absatz 2 Satz 4 ZPO , Nummer 2 § 522 Absatz 3 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - § 544 Absatz 1 Satz 1 ZPO ,
'Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Drucksache 578/11 (Beschluss)
... Die geplante Regelung, dass die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde für die regionale Verwertung "bei kleinräumig wechselnden Bodenarten" die Anwendung der Bodenwerte gemäß Absatz 2 Satz 5 nach der "überwiegenden Bodenart" festlegen kann, ist fachlich nicht nachvollziehbar und unterläuft die fachlich gebotene Differenzierung der Boden-Vorsorgewerte nach Bodenarten. Die Differenzierung der Bodenwerte nach Bodenarten begründet sich aus der unterschiedlichen Empfindlichkeit der Böden gegenüber Stoffeinträgen (Sand > Lehm/Schluff > Ton). Bei der Bodenuntersuchung im Rahmen der erstmaligen Aufbringung kann ohne Aufwand die Hauptbodenart mittels sogenannter "Fingerprobe" bestimmt werden. Es besteht daher weder aus fachlichen Gründen noch aus Gründen eines vermeintlich erhöhten Untersuchungsaufwandes ein Anlass für die in der Verordnung enthaltene Neuregelung. Darüber hinaus werden durch die geplante Einführung neuer, unbestimmter Rechtsbegriffe (hier:
Anlage A Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe b BioAbfV
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 8 Satz 4 - neu - und 5 - neu - BioAbfV
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a, Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe b § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3, Absatz 8 Satz 1 und 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g § 4 Absatz 9 Satz 4 - neu - BioAbfV
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 3 BioAbfV
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 1 bis 3 BioAbfV
Zu den Absätzen 1 bis 3:
Zu Absatz 4
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0bb - neu - § 9 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV
11. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV
12. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV
14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 9 Absatz 2b BioAbfV
15. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 1 Satz 4 - neu - BioAbfV
16. Zu Artikel 1 Nummer 11 und 12 § 10 Absatz 2 Satz 5 - neu -, § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 10 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV
18. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV
19. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 3 Satz 4 - neu -, Absatz 3a Satz 1 BioAbfV
20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Nummer 2a - neu - BioAbfV
21. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 0101 - neu -, Buchstabe b Zeile Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 0101 erster Spiegelstrich BioAbfV
22. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Verpackungen aus Kunststoff 15 01 02 und Zeile Kunststoffe 20 01 39
23. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Abfälle a.n.g. 02 01 99 BioAbfV
24. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 2 letzte Zeile Spalte 3 BioAbfV
25. Zu Artikel 1 Nummer 18 Anhang 2 Nummer 4.2.1.4 Satz 3 BioAbfV
26. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Anhang 3 Nummer 1.1 Satz 2, 3, 4 - neu - BioAbfV
27. Zu Artikel 3 Nummer 2 Anlage 2 Tabelle 7 Position 7.4.3 Spalte 3 letzter Satz DüMV
28. Zu Artikel 3a - neu - 13 BioAbfV 1
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Nummer 1 BioAbfV
Drucksache 485/1/11
... Es ist aber in keiner Weise erkennbar, dass die unterschiedliche Anwendungspraxis der Gerichte auf einer unterschiedlichen Auslegung der Rechtsbegriffe der grundsätzlichen Bedeutung und der Erforderlichkeit für die Fortbildung des Rechts und für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beruhen würde. Im Gegenteil entspricht es der Erfahrung der gerichtlichen Praxis, dass die unterschiedliche Anwendungshäufigkeit eher mit einer unterschiedlich ausgeprägten Prüfungsintensität in der Phase vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zusammenhängt, die wiederum tendenziell mit dem jeweiligen Arbeitsstil des Richters (mehr auf mündliche Verhandlung versus mehr auf schriftliches Verfahren bezogen) zusammenhängt. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Anwendungsquote nicht nur regional, sondern auch innerhalb ein und desselben Gerichts von Spruchkörper zu Spruchkörper unterschiedlich ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 522 Absatz 2 Satz 4 ZPO , Buchstabe b § 522 Absatz 3 ZPO , Nummer 3 § 708 Nummer 10 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 544 Absatz 1 Satz 1 ZPO , Artikel 3 Nummer 1 § 26 Nummer 8 EGZPO
Drucksache 260/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums
... Artikel 1 enthält die Definitionen der in den nachfolgenden Bestimmungen verwendeten Begriffe. Er definiert die Vertragsparteien, die völkerrechtlichen Übereinkommen, auf die Bezug genommen wird, die vom Abkommen betroffenen Personengruppen und Behörden sowie die im Abkommen verwendeten Rechtsbegriffe.
Drucksache 216/11 (Begründung)
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s - Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... durch die Mitgliedstaaten immer häufiger Schwierigkeiten bei der Auslegung zentraler Rechtsbegriffe, die vielfach erst durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden konnten. Die Rechtsunsicherheit über Reichweite und Grenzen des europäischen
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs
1. Ausgangslage auf nationaler Ebene
2. Ausgangslage auf EU-Ebene
3. Ziele des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
1. Recht der Abfallwirtschaft
2. Landwirtschaft und Bodenrecht
3. Staatshaftung
IV. Gleichstellung von Frauen und Männern
V. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
b Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
2. Kosten für die Wirtschaft
3. Preiswirkungen
VI. Bürokratiekosten
1. Allgemeines
2. Unternehmen
a Informationspflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
aa Anerkennung von Trägern der regelmäßigen Qualitätssicherung
bb Anzeige der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung
cc Anzeige der Rücknahme von Produktabfällen
dd Antrag auf Freistellung von Überwachungspflichten
ee Antrag auf Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung
ff Genehmigung für die Beseitigung außerhalb von zugelassen Anlagen
gg Verpflichtung zur Mitbenutzung von Abfallbeseitigungsanlagen
hh Antrag des Zuweisungsverpflichteten auf Übernahme Abfälle gleicher Art und Menge
ii Auskunft über Überwachungsobjekte
jj Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
kk Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle
ll Anzeige der Person des Betreibers bei Kapital- und Personengesellschaften
mm Mitteilung über die Art und Weise der Sicherstellung der Beachtung des Abfallrechts
nn Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
b Informationspflichten der abfallrechtlichen Verordnungen
3. Bürgerinnen und Bürger
4. Verwaltung
a Allgemeines
b Einzelne Informationspflichten
aa Übermittlungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beim Entsorgungsausschluss
bb Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
cc Übersendung der Freistellungsbescheinigung an Behörden betroffener Länder
dd Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
ee Aufstellung von Abfallvermeidungsprogrammen
ff Bekanntgabe bei Erkundung geeigneter Standorte
gg Informations- und Beratungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
hh Auskunftspflicht der Abfallbehörden
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zum Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zum Teil 2 Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlichen Entsorgungsträger
Zum Abschnitt 1 Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
Zu § 6
Zum Abschnitt 2 Kreislaufwirtschaft
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zum Abschnitt 3 Abfallbeseitigung
Zu § 15
Zu § 16
Abschnitt 4 (Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter)
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zum Teil 3 Produktverantwortung
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zum Teil 4 Planungsverantwortung
Zum Abschnitt 1 Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
Zu § 28
Zu § 29
Zum Abschnitt 2 Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zum Abschnitt 3 Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zum Teil 5 Absatzförderung und Abfallberatung
Zu § 45
Zu § 46
Zum Teil 6 Überwachung
Zu § 47
Zu § 48
Zu § 49
Zu § 50
Zu § 51
Zu § 52
Zu § 53
Zu § 54
Zu § 55
Zum Teil 7 Entsorgungsfachbetriebe
Zu § 56
Zu § 57
Zum Teil 8 Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
Zu § 58
Zu § 59
Zu § 60
Zu § 61
Zum Teil 9 Schlussbestimmungen
Zu § 62
Zu § 63
Zu § 64
Zu § 65
Zu § 66
Zu § 67
Zu § 68
Zu § 69
Zu § 70
Zu § 71
Zu § 72
Zu Anlage 1 Beseitigungsverfahren
Zu Anlage 2 Verwertungsverfahren
Zu Anlage 3 Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Zu Anlage 4 Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1220: Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
Drucksache 617/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht KOM (2011) 635 endg.; Ratsdok. 15429/11
... 32. Darüber hinaus sollten die im Vorschlag benutzten zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe überarbeitet werden. Dies betrifft insbesondere den Begriff "unfair", der in mehreren Vorschriften (etwa Artikel 51, 84 oder 85) verwendet wird. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe wären erst nach Auslegung durch Gerichte für die Praxis anwendbar. Die betreffenden Regelungen erleichtern daher den Rechtsverkehr nicht, sondern beinhalten ein erhebliches Risiko für die Vertragspartner und schrecken somit von einer Optierung für das Gemeinsame Europäische Kaufrecht ab.
Drucksache 518/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse KOM (2011) 530 endg.
... - die Definition von zugelassenen Aromastoffen nicht mit unbestimmten Rechtsbegriffen erfolgt und an dem Erfordernis, dass sich aromatisierte Weinerzeugnisse sensorisch deutlich von ihren Ausgangserzeugnissen gemäß Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr.
Drucksache 578/1/11
... Die geplante Regelung, dass die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde für die regionale Verwertung "bei kleinräumig wechselnden Bodenarten" die Anwendung der Bodenwerte gemäß Absatz 2 Satz 5 nach der "überwiegenden Bodenart" festlegen kann, ist fachlich nicht nachvollziehbar und unterläuft die fachlich gebotene Differenzierung der Boden-Vorsorgewerte nach Bodenarten. Die Differenzierung der Bodenwerte nach Bodenarten begründet sich aus der unterschiedlichen Empfindlichkeit der Böden gegenüber Stoffeinträgen (Sand > Lehm/Schluff > Ton). Bei der Bodenuntersuchung im Rahmen der erstmaligen Aufbringung kann ohne Aufwand die Hauptbodenart mittels sogenannter "Fingerprobe" bestimmt werden. Es besteht daher weder aus fachlichen Gründen noch aus Gründen eines vermeintlich erhöhten Untersuchungsaufwandes ein Anlass für die in der Verordnung enthaltene Neuregelung. Darüber hinaus werden durch die geplante Einführung neuer, unbestimmter Rechtsbegriffe (hier:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Nummer 1 BioAbfV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe b BioAbfV
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 8 Satz 4 - neu - und 5 - neu - BioAbfV
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a, Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe b § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3, Absatz 8 Satz 1 und 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g § 4 Absatz 9 Satz 4 - neu - BioAbfV
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 3 BioAbfV
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV *
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 1 bis 3 BioAbfV *
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4 - neu - BioAbfV *
12. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0aa - neu -* § 9 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV
14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV
15. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV
16. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV
17. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV
18. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 9 Absatz 2b BioAbfV
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV
20. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 1 Satz 4 - neu - BioAbfV
21. Zu Artikel 1 Nummer 11 und 12 § 10 Absatz 2 Satz 5 - neu -, § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV
22. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 10 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV
23. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV
24. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 3 Satz 4 - neu -, Absatz 3a Satz 1 BioAbfV
25. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 3b - neu - BioAbfV
26. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Nummer 2a - neu - BioAbfV
27. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 0101 - neu -, Buchstabe b Zeile Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 0101 erster Spiegelstrich BioAbfV
28. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Kunststoffabfälle ohne Verpackungen 02 0104 , Zeile Verpackungen aus Kunststoff 15 0102 , Zeile Kunststoffe 20 013 9 BioAbfV
29. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Abfälle a.n.g. 02 01 99 BioAbfV
30. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 2 letzte Zeile Spalte 3 BioAbfV
31. Zu Artikel 1 Nummer 18 Anhang 2 Nummer 4.2.1.4 Satz 3 BioAbfV
32. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Anhang 3 Nummer 1.1 Satz 2, 3, 4 - neu - BioAbfV
33. Zu Artikel 3 Nummer 2 Anlage 2 Tabelle 7 Position 7.4.3 Spalte 3 letzter Satz DüMV
Drucksache 217/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetz es
... (wie Artikel 1 § 45c - Anhang III der Richtlinie) unmittelbar auf die Anhänge der Richtlinie verweisen, in denen ebenfalls der Begriff "signifikant" verwendet wird. Zur Vermeidung von Interpretationsschwierigkeiten sind deshalb die gleichen Rechtsbegriffe zu verwenden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 45a Absatz 2 WHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 45a Absatz 2a - neu - WHG
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 45d Satz 3 WHG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 62 Absatz 4 Nummer 1 bis 6 WHG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 107 - neu - WHG
§ 107 Rechtsverordnungen der Länder
6. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 45 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 - neu - BNatSchG
7. Zu Artikel 4 Nummer 2 und 4 Buchstabe b § 7 Absatz 3, § 12 Absatz 6 WaStrG
8. Zu Artikel 4a - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG
'Artikel 4a Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
9. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 582/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik: Gewährleistung der wirksamen Durchführung der EU-Politik durch das Strafrecht KOM (2011) 573 endg.
... - Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission eine einvernehmliche Klärung der Leitlinien anstrebt, an denen sich die künftige strafgesetzgeberische Tätigkeit der EU orientieren soll. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in diesem Zusammenhang auch eine Diskussion um die Auslegung grundlegender Rechtsbegriffe anstrebt, und dass die Kommission in diese Diskussion u.a. die Begriffe der "Anstiftung" und der "Beihilfe" einbeziehen will. Für diesen Prozess der begrifflichen Klärung weist der Bundesrat darauf hin, dass allgemeine strafrechtliche Rechtsinstitute einer auf Artikel 83 AEUV gestützten Gesetzgebung durch die EU nur insoweit zugänglich sind, als dies mit der Schaffung von Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen verbunden ist.
Drucksache 518/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse KOM(2011) 530 endg.
... - die Definition von zugelassenen Aromastoffen nicht mit unbestimmten Rechtsbegriffen erfolgt und an dem Erfordernis, dass sich aromatisierte Weinerzeugnisse sensorisch deutlich von ihren Ausgangserzeugnissen gemäß Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterscheiden müssen, festgehalten wird.
Drucksache 60/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
... Der Gesetzentwurf enthält aber lediglich allgemeine Vorgaben zur Aus- und Fortbildung und verwendet hierzu im Wesentlichen unbestimmte Rechtsbegriffe.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 MediationsG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 Satz 2 - neu - MediationsG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 Satz 2 MediationsG
5. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 MediationsG
Zu Artikel 1
8. Zu Artikel 2 § 15 Satz 1 GVG
9. Zu Artikel 2 § 15 Satz 3 - neu - GVG
10. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 253 Absatz 3 Nummer 1 ZPO ,
11. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 278 Absatz 5 ZPO
12. Zu Artikel 3 Nummer 5 § 278a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a - neu - ZPO , Nummer 6 § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO , Nummer 7 § 796d ZPO
14. Zu den Artikeln 3, 4, 5, 6, 7
15. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a - neu - FamFG , Artikel 5 Nummer 2 § 54a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a - neu - ArbGG
16. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 36a Absatz 1 Satz 3 - neu - FamFG
17. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - § 54 Absatz 1 Satz 6 - neu - ArbGG , Artikel 6 Nummer 3 § 202 Satz 1 SGG ,
18. Zu Artikel 7 Nummer 01 - neu - § 86a - neu - VwGO , Nummer 3 § 173 Satz 1 VwGO
§ 86a
19. Zu Artikel 8 Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GKG
'Artikel 8 Änderung des Gerichtskostengesetzes
20. Zu Artikel 8
Drucksache 331/2/11
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
... (WaffVwV) vorgelegt hat. Ziel ist es, einen möglichst bundeseinheitlichen Vollzug des durch unbestimmte Rechtsbegriffe, Ermessensentscheidungen und technische Sachverhalte gekennzeichneten Waffenrechts sicherzustellen. Es ist gelungen, in weiten Bereichen die Grundlage für einen wirksameren und einheitlicheren Vollzug des Gesetzes zu schaffen.
Drucksache 185/11
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsrechts
... Die Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nicht, wie bisher, in das Ermessen der Behörde gestellt. Die Bewährung einer Geschäftsidee kann in der maximal dreijährigen Befristungszeit nachgewiesen werden. Danach gibt es keinen Grund eine weitere Abwägung über die in diesem Absatz hinaus genannte Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe hinaus vorzunehmen. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
$ 19a Niederlassungsoption
Artikel 2 Änderung von Verordnungen
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
III. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
3. Sonstige Kosten
4. Bürokratiekosten
IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Drucksache 582/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik: Gewährleistung der wirksamen Durchführung der EU-Politik durch das Strafrecht KOM (2011) 573 endg.
... - Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission eine einvernehmliche Klärung der Leitlinien anstrebt, an denen sich die künftige strafgesetzgeberische Tätigkeit der EU orientieren soll. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in diesem Zusammenhang auch eine Diskussion um die Auslegung grundlegender Rechtsbegriffe anstrebt, und dass die Kommission in diese Diskussion u.a. die Begriffe der "Anstiftung" und der "Beihilfe" einbeziehen will. Für diesen Prozess der begrifflichen Klärung weist der Bundesrat darauf hin, dass allgemeine strafrechtliche Rechtsinstitute einer auf Artikel 83 AEUV gestützten Gesetzgebung durch die EU nur insoweit zugänglich sind, als dies mit der Schaffung von Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen verbunden ist.
Drucksache 582/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik: Gewährleistung der wirksamen Durchführung der EU-Politik durch das Strafrecht KOM (2011) 573 endg.
... Dazu wird die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Rat und dem Parlament sprachliche Vorgaben erarbeiten. Diese Vorgaben sollen dem EU-Gesetzgeber als Orientierung bei der Abfassung strafrechtlicher Vorschriften, mit denen Mindestregeln für Straftatbestände und Sanktionen eingeführt werden sollen, dienen. Dies würde dazu beitragen, die Einheitlichkeit zu gewährleisten, die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Umsetzung des EU-Rechts zu erleichtern. Die Kommission wird darüber hinaus eine Expertengruppe einsetzen, die sie bei der Faktensammlung und der Lancierung weiterer Diskussionen über bedeutende Rechtsfragen im Hinblick darauf unterstützen wird, die wirksame Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften in die nationalen Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Dabei geht es u.a. um - das Verhältnis zwischen strafrechtlichen und nicht-strafrechtlichen Sanktionssystemen und - die Auslegung von in EU-Rechtsvorschriften regelmäßig verwendeten Strafrechtsbegriffen wie "wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion", "minder schwerer Fall" oder "Beihilfe und Anstiftung".
Mitteilung
Ein Anliegen der EU-Bürger
Der Mehrwert des EU-Strafrechts
Stärkung des gegenseitigen Vertrauens
Gewährleistung einer wirksamen Durchführung der EU-Politik
Einheitlichkeit und Kohärenz
Ein neuer Rechtsrahmen
Warum die EU tätig werden sollte - der Mehrwert eines EU-Strafrechts
1. Anwendungsbereich des EU-Strafrechts
2. Welche Grundsätze sollten das EU-STRAFRECHT leiten?
2.1. Zu beachtende allgemeine Grundsätze
2.2. Ein zweistufiges Konzept für Rechtsvorschriften im Bereich des Strafrechts
2.2.1. Stufe 1: Der Beschluss, ob überhaupt strafrechtliche Maßnahmen erlassen werden sollen
- Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit - Strafrecht als ultima ratio
2.2.2. Stufe 2: Grundsätze für den Beschluss über die Art der zu erlassenden strafrechtlichen Maßnahmen
- Mindestvorschriften
- Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
- Klare Fakten
- Die Sanktion der Straftat anpassen
3. in Welchen politischen Bereichen der EU Wären Strafvorschriften erforderlich?
4. Fazit
Drucksache 59/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
... Es ist aber in keiner Weise erkennbar, dass die unterschiedliche Anwendungspraxis der Gerichte auf eine unterschiedliche Auslegung der Rechtsbegriffe der grundsätzlichen Bedeutung und der Erforderlichkeit für die Fortbildung des Rechts und für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beruhen würden. Im Gegenteil entspricht es der Erfahrung der gerichtlichen Praxis, dass die unterschiedliche Anwendungshäufigkeit eher mit einer verschiedenen Prüfungsintensität in der Phase vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zusammenhängt, die wiederum tendenziell mit dem jeweiligen Arbeitsstil des Richters (mehr auf mündliche Verhandlung versus mehr auf schriftliches Verfahren bezogen) zusammenhängt. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Anwendungsquote nicht nur regional, sondern auch innerhalb ein und desselben Gerichts von Spruchkörper zu Spruchkörper unterschiedlich ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 522 Absatz 2 Satz 4 ZPO , Nummer 2 § 522 Absatz 3 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - § 544 Absatz 1 Satz 1 ZPO , Artikel 3 Nummer 1 § 26 Nummer 8 EGZPO
'Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Drucksache 816/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf Vermarktungsnormen KOM (2010) 738 endg.; Ratsdok. 17677/10
... 10. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Vermarktbarkeit der Produkte nach der allgemeinen Vermarktungsnorm "einwandfreier Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität" unbestimmte und auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe sind, die für einen einheitlichen Verwaltungsvollzug erhebliche Probleme erwarten lassen.
Zur Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der EU AEUV
Zu den inhaltlichen Vorschlägen
Drucksache 413/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen KOM (2010) 348 endg.
... Sie sollte Grundprinzipien, Definitionen von abstrakten Rechtsbegriffen und einen Katalog von Mustervorschriften enthalten. Auf diese sollte der europäische Gesetzgeber dann bei der Schaffung neuer Richtlinien und Verordnungen sowie bei der Überarbeitung vorhandener Rechtsakte zurückgreifen müssen. Nur so kann eine kohärentere europäische Rechtsetzung erreicht werden. Um dieser "Toolbox" das nötige Maß an institutioneller Verbindlichkeit zuzubilligen, hält der Bundesrat eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission für sinnvoll.
Zur Vorlage allgemein:
Zu den einzelnen Fragen:
Drucksache 188/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln KOM (2010) 135 endg.
... 33. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, das beihilferechtliche Monti-Paket aus dem Jahr 2005 zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Er erwartet mit großem Interesse das Ergebnis dieser Evaluierung. Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Monti-Pakets und der beihilferechtlichen Vorschriften zu einer erheblichen Erhöhung des Verwaltungsaufwandes für die Kommunen geführt hat. Jede Rechtsbeziehung zwischen Kommunen und ihren Eigenunternehmen und -betrieben muss überprüft und angepasst werden. Das ist eine ständige Aufgabe. Auch wegen der vielen unklaren unbestimmten Rechtsbegriffe müssen die Kommunen in einem hohen Maße auf externen Sachverstand zurückgreifen. Das wiederum ist aufwändig und verursacht hohe Kosten. Die Gemengelage von Beihilfe-, Steuer-, Gesellschafts- und Kommunalrecht führt zu Entscheidungen, die nur noch von wenigen Insidern nachvollzogen werden können. Das schwächt die kommunalen Vertretungen und damit die kommunale Selbstverwaltung.
Zu 2.1. Bewältigung der Krise
Zu 2.2. Weiterer Vorstoß für die EUROPA-2020 Leitinitiativen
Strategische Initiative 9; eine digitale Agenda für Europa
Strategische Initiative 10; Eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung
Strategische Initiative 11; Europäischer Plan für Forschung und Innovation
Strategische Initiativen 12 und 13; Jugend in Bewegung und Jugendbeschäftigung
Strategische Initiative 14; Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten
Strategische Initiative 15; Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut
Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa
Zu 2.3. Beseitigung von Engpässen und Verbindungslücken in Europa
Strategische Initiative 16; Mitteilung über die Neuordnung des Binnenmarktes
Daseinsvorsorge Annex II
Öffentliches Auftragswesen Annex II
Strategische Initiative 17; Übersetzung künftiger EU-Patente
Strategische Initiative 18; Weißbuch zum Verkehr
Künftige strategische Initiativen im Wasserbereich Annex II
Strategische Initiative 19; Maßnahmenpaket zur Energieinfrastruktur
Zu 3.1. Schaffung eines Europas der Bürger
Zu 3.2. Eine offene und sichere EU
Zu 3.3. Inangriffnahme langfristiger gesellschaftlicher Probleme
Zu 4.1. Eine starke und kohärente Außenvertretung - die EU als globaler Akteur
Zu 5. Modernisierung der Instrumente und der Arbeitsweise der Union
Zu 5.1. Intelligente Regulierung - die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherstellen
3 Gesetzesfolgenabschätzung
Verringerung der Verwaltungslasten
Zu 5.3. Anpassung des EU-Finanzrahmens im Dienste der politischen Prioritäten
Drucksache 188/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln KOM (2010) 135 endg.
... 33. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, das beihilferechtliche Monti-Paket aus dem Jahr 2005 zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Er erwartet mit großem Interesse das Ergebnis dieser Evaluierung. Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Monti-Pakets und der beihilferechtlichen Vorschriften zu einer erheblichen Erhöhung des Verwaltungsaufwandes für die Kommunen geführt hat. Jede Rechtsbeziehung zwischen Kommunen und ihren Eigenunternehmen und -betrieben muss überprüft und angepasst werden. Das ist eine ständige Aufgabe. Auch wegen der vielen unklaren unbestimmten Rechtsbegriffe müssen die Kommunen in einem hohen Maße auf externen Sachverstand zurückgreifen. Das wiederum ist aufwändig und verursacht hohe Kosten. Die Gemengelage von Beihilfe-, Steuer-, Gesellschafts- und Kommunalrecht führt zu Entscheidungen, die nur noch von wenigen Insidern nachvollzogen werden können. Das schwächt die kommunalen Vertretungen und damit die kommunale Selbstverwaltung.
Zu 2.1. Bewältigung der Krise
Zu 2.2. Weiterer Vorstoß für die EUROPA-2020-Leitinitiativen
Strategische Initiative 9; eine digitale Agenda für Europa
Strategische Initiative 10; Eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung
Strategische Initiative 11; Europäischer Plan für Forschung und Innovation
Strategische Initiativen 12 und 13; Jugend in Bewegung und Jugendbeschäftigung
Strategische Initiative 14; Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten
Strategische Initiative 15; Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut
Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa
Zu 2.3. Beseitigung von Engpässen und Verbindungslücken in Europa
Strategische Initiative 16; Mitteilung über die Neuordnung des Binnenmarktes
Daseinsvorsorge Annex II
Öffentliches Auftragswesen Annex II
Strategische Initiative 17; Übersetzung künftiger EU-Patente
Strategische Initiative 18; Weißbuch zum Verkehr
Künftige strategische Initiativen im Wasserbereich Annex II
Strategische Initiative 19; Maßnahmenpaket zur Energieinfrastruktur
Zu 3.1. Schaffung eines Europas der Bürger
Zu 3.2. Eine offene und sichere EU
Zu 3.3. Inangriffnahme langfristiger gesellschaftlicher Probleme
Zu 4.1. Eine starke und kohärente Außenvertretung - die EU als globaler Akteur
Zu 5. Modernisierung der Instrumente und der Arbeitsweise der Union
Zu 5.1. Intelligente Regulierung - die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherstellen
3 Gesetzesfolgenabschätzung
Ex -Post-Bewertung und Eignungstests
Verringerung der Verwaltungslasten
Zu 5.3. Anpassung des EU-Finanzrahmens im Dienste der politischen Prioritäten
Drucksache 42/10
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)
... ). Darüber hinaus haben viele Richterinnen und Richter im Ausland einen LL.M (Master of Laws) erworben und anschließend über Jahre hinweg, beispielsweise im Rahmen einer international ausgerichteten anwaltlichen Tätigkeit, ihre Fremdsprachenkenntnisse einschließlich des Fachvokabulars erprobt und erweitert. Sie sind in der Lage, in englischer Sprache verfasste Schriftsätze und Dokumente zu verstehen, eine mündliche Verhandlung in englischer Sprache zu führen und auch Beschlüsse und Urteile in englischer Sprache abzufassen. Die bei einem LL.M. - Examen geforderten Arbeiten unterscheiden sich in ihren sprachlichen und gedanklichen Schwierigkeiten kaum von einem üblichen Beschluss oder Urteil. Erforderlichenfalls können die Sprachkompetenzen und die Kenntnisse englischer Rechtsbegriffe durch eine Fortbildung der in Betracht kommenden Richterinnen und Richter erweitert werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
2. Länder
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 114a
§ 114b
§ 114c
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 38
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
§ 114a GVG
§ 114b GVG
§ 114c
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 833/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen KOM (2010) 748 endg.; Ratsdok. 18101/10
... 11. Der Bundesrat hält die Vervollständigung von Zuständigkeitsregelungen, die Neuregelungen zur subsidiären Zuständigkeit sowie zur Notzuständigkeit betreffend Beklagte, die ihren Wohnsitz außerhalb der EU haben, im Hinblick auf die beabsichtigte Ausdehnung des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Verordnung ebenfalls für konsequent. Insoweit wird aber zu bedenken gegeben, dass die in Artikel 25 vorgesehene Möglichkeit, Angehörige aus Drittstaaten in dem Mitgliedstaat zu verklagen, in dem sich Vermögen des Beklagten befindet, auf unbestimmte, sehr konturlose Rechtsbegriffe gestützt ist ("[ ... ] nicht in einem unangemessenen Verhältnis [ ... ]"; "[ ... ] ausreichenden Bezug [ ... ]" ), die dazu führen könnten, dass bis zu einer eventuellen Klärung durch den EuGH unterschiedliche Interpretationen durch die nationalen Gerichte erfolgen. Diese Bedenken gelten in mindestens gleicher Weise für die in Artikel 26 beschriebene Notzuständigkeit. Darin wird allgemein eine negative Bewertung des gerichtlichen Verfahrens in einem Drittstaat ebenso wie der drittstaatlichen Entscheidung selbst als zuständigkeitsbegründend verankert. Solche Bewertungen können regelmäßig dazu führen, dass die in dieser Notzuständigkeit ergangene mitgliedstaatliche Entscheidung zumindest in dem betroffenen Drittstaat nicht anerkannt wird. Zudem dürften die Voraussetzungen der Notzuständigkeit nur schwer, allenfalls mittels eines aufwändigen Sachverständigengutachtens, nachzuweisen sein.
Drucksache 42/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)
... ). Darüber hinaus haben viele Richterinnen und Richter im Ausland einen LL.M (Master of Laws) erworben und anschließend über Jahre hinweg, beispielsweise im Rahmen einer international ausgerichteten anwaltlichen Tätigkeit, ihre Fremdsprachenkenntnisse einschließlich des Fachvokabulars erprobt und erweitert. Sie sind in der Lage, in englischer Sprache verfasste Schriftsätze und Dokumente zu verstehen, eine mündliche Verhandlung in englischer Sprache zu führen und auch Beschlüsse und Urteile in englischer Sprache abzufassen. Die bei einem LL.M. - Examen geforderten Arbeiten unterscheiden sich in ihren sprachlichen und gedanklichen Schwierigkeiten kaum von einem üblichen Beschluss oder Urteil. Erforderlichenfalls können die Sprachkompetenzen und die Kenntnisse englischer Rechtsbegriffe durch eine Fortbildung der in Betracht kommenden Richterinnen und Richter erweitert werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 114a
§ 114b
§ 114c
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 38
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 114a
Zu § 114b
Zu § 114c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 203/10
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es
... " anzulegen ist, nach den für die jeweilige Art der Freiheitsentziehung heranzuziehenden Kriterien. Auch insoweit verbieten sich Pauschalisierungen. Es dürfte kaum zweifelhaft sein, dass für den Bereich des geschlossenen Vollzugs bei hochgefährlichen Straftätern andere Grundsätze gelten müssen als beispielsweise im offenen Vollzug. Im Übrigen wird der Rechtsanwender mit den in Nummer 2 verwendeten Rechtsbegriffen unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit - ebenso wie in zahlreichen anderen Straftatbeständen, die ebenfalls Begriffe wie "
Drucksache 816/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf Vermarktungsnormen KOM (2010) 738 endg.; Ratsdok. 17677/10
... 10. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Vermarktbarkeit der Produkte nach der allgemeinen Vermarktungsnorm "einwandfreier Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität" unbestimmte und auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe sind, die für einen einheitlichen Verwaltungsvollzug erhebliche Probleme erwarten lassen.
Zur Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der EU AEUV
Zu den inhaltlichen Vorschlägen
Drucksache 833/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen KOM (2010) 748 endg.; Ratsdok. 18101/10
... 10. Der Bundesrat hält die Vervollständigung von Zuständigkeitsregelungen, die Neuregelungen zur subsidiären Zuständigkeit sowie zur Notzuständigkeit betreffend Beklagte, die ihren Wohnsitz außerhalb der EU haben, im Hinblick auf die beabsichtigte Ausdehnung des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Verordnung ebenfalls für konsequent. Insoweit wird aber zu bedenken gegeben, dass die in Artikel 25 vorgesehene Möglichkeit, Angehörige aus Drittstaaten in dem Mitgliedstaat zu verklagen, in dem sich Vermögen des Beklagten befindet, auf unbestimmte, sehr konturlose Rechtsbegriffe gestützt ist ("[ ... ] nicht in einem unangemessenen Verhältnis [ ... ] "; " [ ... ] ausreichenden Bezug [ ... ]"), die dazu führen könnten, dass bis zu einer eventuellen Klärung durch den EuGH unterschiedliche Interpretationen durch die nationalen Gerichte erfolgen. Diese Bedenken gelten in mindestens gleicher Weise für die in Artikel 26 beschriebene Notzuständigkeit. Darin wird allgemein eine negative Bewertung des gerichtlichen Verfahrens in einem Drittstaat ebenso wie der drittstaatlichen Entscheidung selbst als zuständigkeitsbegründend verankert. Solche Bewertungen können regelmäßig dazu führen, dass die in dieser Notzuständigkeit ergangene mitgliedstaatliche Entscheidung zumindest in dem betroffenen Drittstaat nicht anerkannt wird. Zudem dürften die Voraussetzungen der Notzuständigkeit nur schwer, allenfalls mittels eines aufwändigen Sachverständigengutachtens, nachzuweisen sein.
Drucksache 413/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen KOM (2010) 348 endg.
... Sie sollte Grundprinzipien, Definitionen von abstrakten Rechtsbegriffen und einen Katalog von Mustervorschriften enthalten. Auf diese sollte der europäische Gesetzgeber dann bei der Schaffung neuer Richtlinien und Verordnungen sowie bei der Überarbeitung vorhandener Rechtsakte zurückgreifen müssen. Nur so kann eine kohärentere europäische Rechtsetzung erreicht werden. Um dieser "Toolbox" das nötige Maß an institutioneller Verbindlichkeit zuzubilligen, hält der Bundesrat eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission für sinnvoll.
Zur Vorlage allgemein:
Zu den einzelnen Fragen:
Drucksache 791/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) KOM (2009) 551 endg./2; Ratsdok. 14863/1/09
... 6. Mit den von der Kommission vorgeschlagenen Textänderungen beim Konzept der nichtstaatlichen Akteure wird das angestrebte Ziel, Asylentscheidungen durch Beseitigung von Unklarheiten qualitativ besser und effizienter zu machen, nicht erreicht. Die Vorschläge enthalten einige unbestimmte Rechtsbegriffe, die große Interpretationsspielräume lassen (wie z.B. in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b: Akteure, die "
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
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Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
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Boden/Altlasten ,
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