[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

3281 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schade"


⇒ Schnellwahl ⇒

0049/20
0015/20
0544/20
0026/1/20
0295/20
0502/20B
0095/1/20
0140/20
0386/20B
0289/20B
0161/1/20
0095/20B
0044/20
0047/20
0061/20
0196/20B
0013/20
0175/20
0176/20
0008/20
0048/20
0369/20
0010/20
0169/1/20
0051/20B
0009/20
0164/20
0313/1/20
0196/20
0121/20
0246/20
0293/20
0218/20
0440/20B
0177/20
0088/1/20
0313/20B
0107/20
0029/20
0028/20
0295/1/20
0173/20
0288/20
0185/20
0088/20
0295/20B
0306/1/20
0386/20
0051/1/20
0155/20
0233/20
0484/20
0196/1/20
0139/20
0213/20
0107/20B
0013/1/20
0279/1/20
0086/20
0098/20
0333/20
0289/20
0002/20
0007/20
0103/20
0075/20
0325/20
0165/20
0582/19
0521/19
0295/1/19
0576/19B
0374/1/19
0598/19
0352/19B
0587/1/19
0230/19B
0533/19
0464/1/19
0504/19
0201/19
0611/19
0491/19
0351/19B
0517/19
0248/19
0191/19
0161/19
0161/19B
0053/19B
0629/19
0341/19B
0047/19B
0232/19B
0466/19B
0113/19
0070/19
0053/1/19
0424/19
0232/1/19
0263/19B
0082/19
0263/19
0047/19
0630/19
0197/1/19
0469/19
0232/19
0001/19
0150/19
0397/19
0575/1/19
0598/1/19
0412/19
0574/1/19
0103/19
0339/19
0178/2/19
0649/19
0229/1/19
0397/19B
0299/19B
0307/19
0575/19B
0243/19
0140/19
0469/19B
0501/19
0532/19
0621/19B
0576/1/19
0004/19
0443/19B
0352/3/19
0229/19B
0466/1/19
0168/19
0518/19
0272/19
0299/19
0137/19B
0094/19
0423/19
0582/19B
0134/19
0094/19B
0549/19
0351/1/19
0151/19
0275/19
0128/19
0263/1/19
0621/19
0230/1/19
0582/1/19
0670/19
0522/19
0569/19
0443/19
0090/19
0318/19
0247/19
0162/19
0197/19B
0605/19
0070/19B
0584/19
0639/19B
0206/19
0307/1/19
0554/19
0411/19
0514/19
0618/19
0398/19
0244/19B
0481/18
0158/18
0444/18
0169/18
0257/18
0205/18
0384/18
0430/18B
0423/18
0374/18
0345/1/18
0155/2/18
0170/18
0074/18B
0475/1/18
0385/18
0607/2/18
0075/18B
0041/18B
0116/18
0184/18
0182/18
0153/18B
0134/18
0355/18B
0223/18
0146/18
0312/18
0300/18
0216/18
0304/18
0367/18
0386/18
0135/18
0075/18
0155/18B
0387/18
0156/18
0252/18
0181/18
0389/18B
0061/18
0176/18
0630/18
0215/18B
0563/18
0151/18
0152/18
0072/18
0475/18
0507/18
0153/1/18
0389/5/18
0137/18
0175/1/18
0137/18B
0094/18
0614/18
0440/18
0176/1/18
0224/18
0015/18
0136/18
0258/18
0563/18B
0518/18
0143/18
0443/18
0173/18
0380/18
0217/18
0345/18B
0063/18
0213/18
0389/2/18
0245/18
0442/18
0393/18
0595/18B
0355/1/18
0536/18
0074/1/18
0214/18
0185/18
0205/1/18
0595/18
0556/18
0577/18
0222/18
0430/1/18
0215/1/18
0352/18
0440/18B
0136/18B
0076/18
0075/1/18
0312/1/17
0777/17
0390/17
0045/17
0666/17
0333/17
0557/1/17
0069/17B
0757/17
0145/17B
0315/1/17
0649/17B
0649/1/17
0666/17B
0075/1/17
0184/1/17
0158/17B
0164/1/17
0664/17
0379/1/17
0645/17
0680/1/17
0157/17B
0001/1/17
0732/17
0074/17B
0127/1/17
0312/17B
0707/1/17
0208/17
0521/17
0653/1/17
0152/17
0144/17
0747/17
0533/17
0440/1/17
0654/17B
0059/1/17
0654/17
0588/1/17
0340/17
0004/17
0680/17B
0464/17
0373/17
0001/17B
0066/17
0044/17B
0276/17B
0249/17
0410/17
0276/17
0207/17
0757/1/17
0125/17
0315/17
0675/17
0157/1/17
0596/17
0127/17
0059/17B
0341/1/17
0072/17
0713/1/17
0424/1/17
0127/17B
0138/17
0183/17
0158/1/17
0055/17
0396/1/17
0184/17
0039/17
0757/17B
0074/1/17
0406/17
0653/17B
0713/17
0072/1/17
0110/17B
0707/17B
0184/17B
0069/1/17
0588/17B
0396/17
0145/1/17
0666/1/17
0661/17
0315/17B
0120/17
0347/17
0075/17B
0378/1/17
0387/17
0649/17
0296/17
0654/1/17
0276/1/17
0044/1/17
0232/17B
0411/17
0226/17
0692/17
0254/17
0713/17B
0606/16B
0602/1/16
0315/16
0226/16
0665/16
0082/16
0119/16B
0764/16
0812/16
0371/16
0453/16
0073/16B
0072/16
0518/16
0274/16B
0333/16
0491/1/16
0568/16
0797/16B
0235/16
0813/16B
0491/16B
0408/16
0789/1/16
0142/1/16
0801/16B
0073/16
0806/1/16
0540/16
0407/1/16
0121/16
0236/1/16
0280/16
0288/2/16
0655/16B
0627/16
0266/1/16
0180/16
0236/16B
0362/16B
0142/16B
0271/16
0142/16
0348/16B
0316/16
0300/16
0359/16
0496/16
0168/16
0073/1/16
0119/1/16
0618/16
0346/16
0792/16B
0031/16
0279/16B
0493/16
0274/1/16
0570/16
0436/16
0418/1/16
0021/16
0815/16B
0771/16B
0013/16
0403/16
0565/16
0303/16
0123/1/16
0801/1/16
0169/16B
0771/3/16
0419/16
0049/1/16
0294/16
0181/16
0258/16
0155/16
0455/1/16
0317/16B
0172/16
0239/16
0503/16B
0792/1/16
0362/1/16
0797/1/16
0060/1/16
0310/16B
0418/16B
0601/16
0113/16
0316/1/16
0317/1/16
0138/16
0789/16B
0354/16
0023/16
0353/16
0311/16
0030/16
0317/16
0279/1/16
0334/16
0389/16
0422/16
0237/1/16
0498/16
0612/1/16
0681/16
0354/16B
0503/1/16
0602/16B
0548/16
0316/16B
0169/16
0191/16
0496/16B
0354/1/16
0490/16
0535/16
0137/16
0015/16
0706/16
0495/16
0606/1/16
0657/16
0338/16B
0612/16B
0496/1/16
0415/16
0029/16
0655/1/16
0045/16
0168/16B
0338/16
0003/16
0440/16
0458/16
0813/1/16
0501/16
0653/16
0289/16
0407/16
0348/16
0249/16
0362/16
0650/16
0310/16
0060/16B
0060/16
0019/15
0360/15
0300/15B
0317/15B
0026/15B
0414/15
0143/15
0317/15
0617/15B
0142/15B
0025/15
0230/15
0112/15B
0065/15
0120/15B
0142/1/15
0446/15
0030/15
0043/15
0367/15B
0112/1/15
0298/15B
0416/15
0015/15
0024/15
0629/15B
0439/1/15
0022/15
0401/1/15
0026/1/15
0367/1/15
0337/15B
0057/15
0015/1/15
0440/15B
0337/1/15
0619/15
0509/15
0300/1/15
0283/15
0311/15B
0016/15
0015/15B
0419/15
0212/15B
0629/1/15
0413/15
0226/15
0237/15
0440/3/15
0144/15
0429/15
0518/15
0552/15
0056/15
0298/15
0407/15
0540/15
0207/15
0617/1/15
0142/15
0143/15B
0371/15
0046/15
0278/15
0447/15
0440/15
0401/15B
0359/15B
0440/1/15
0495/15
0359/1/15
0055/15
0071/15
0115/15
0323/14B
0494/14
0298/14
0321/14
0641/14B
0205/14
0443/14
0583/14
0309/14
0229/14
0077/3/14
0402/14
0649/14
0077/14B
0183/14
0638/14B
0580/14B
0100/14B
0541/14
0638/1/14
0112/14
0489/14B
0303/14
0430/14B
0502/14B
0285/14
0295/14
0222/1/14
0406/14
0197/14
0362/14
0295/14B
0310/14
0580/1/14
0550/14
0323/1/14
0396/14
0430/1/14
0502/14
0534/14
0446/14
0258/1/14
0100/1/14
0270/14
0596/14
0378/14
0154/14
0278/14
0279/14
0084/14
0292/14
0258/14B
0283/14
0489/1/14
0222/14B
0422/1/14
0400/14
0205/14B
0400/14B
0155/1/14
0459/14
0422/14B
0165/2/14
0284/14
0429/14
0574/14
0400/1/14
0427/14
0608/14
0469/14
0281/14
0543/14
0002/14
0447/14
0076/14
0216/13
0088/13
0497/13
0691/13
0437/1/13
0207/13
0560/13B
0764/13
0459/13
0284/13
0113/13
0328/13
0150/13
0782/13
0286/13B
0006/13
0627/13
0638/13
0212/13
0087/13
0032/13
0149/13B
0110/13
0422/13
0589/13
0266/13B
0683/13
0190/13B
0471/13B
0461/13B
0418/13
0141/13B
0023/13
0219/13B
0516/13
0342/13B
0286/1/13
0479/13
0513/13
0073/13
0175/13
0682/13
0427/13
0692/13
0014/13
0577/1/13
0199/1/13
0524/13
0756/13B
0088/13B
0098/13
0253/13
0183/13
0495/13
0294/13
0451/13
0038/13
0728/1/13
0631/1/13
0318/13
0059/13
0199/13
0184/13
0284/13B
0322/13
0372/13
0026/13
0325/13
0609/1/13
0187/1/13
0199/13B
0326/13
0527/13
0151/1/13
0611/13
0678/13B
0660/13
0089/13B
0004/1/13
0094/13
0141/1/13
0141/13
0078/13
0514/1/13
0187/13B
0190/13
0577/13B
0590/13
0092/13
0200/13
0515/13
0062/13
0290/13
0699/13
0498/13
0158/13
0362/13
0007/1/13
0636/13
0528/13
0063/1/13
0612/13
0149/1/13
0786/13B
0513/13B
0756/13
0663/13
0149/13
0306/13
0289/13
0376/13
0089/1/13
0068/13
0151/13B
0471/1/13
0524/3/13
0074/13
0072/13
0631/13B
0609/13B
0010/1/13
0603/13
0648/13
0063/13B
0678/1/13
0786/1/13
0010/13
0733/13
0048/13
0128/13
0677/2/13
0233/13
0451/13B
0114/13
0055/1/13
0156/13
0513/1/13
0514/13B
0461/13
0728/13B
0524/13B
0342/13
0560/1/13
0180/13
0063/13
0088/1/13
0568/12
0092/12
0752/12B
0313/1/12
0091/12
0090/1/12
0752/12
0597/12
0197/12
0045/12
0467/1/12
0535/12B
0795/12
0312/12B
0569/12
0319/12X
0158/12
0301/12B
0579/12
0490/12
0453/12
0095/12
0409/12
0383/12
0760/12
0745/12
0607/1/12
0052/1/12
0356/12
0113/12
0409/12B
0557/12
0802/12
0170/12
0413/12
0550/12
0517/1/12
0024/1/12
0761/1/12
0546/12
0369/12
0535/1/12
0520/12
0799/12
0356/12B
0754/12B
0791/1/12
0475/12
0470/12
0291/12
0356/1/12
0271/12
0388/12
0477/12
0327/12
0226/12
0182/12
0180/12
0791/12B
0306/12
0031/12
0330/12
0521/12
0547/12
0422/12
0688/2/12
0476/12
0250/12
0754/1/12
0176/12B
0611/1/12
0702/12
0688/12
0478/12
0370/12
0619/12
0313/12B
0663/12
0578/12
0016/12
0618/12
0190/12
0604/12
0817/12B
0181/12
0575/12
0463/12
0467/12B
0655/12B
0655/1/12
0194/12
0607/12B
0389/1/12
0692/12
0300/1/12
0433/12
0464/1/12
0313/12
0670/12
0789/12
0563/12
0788/1/12
0722/12
0255/12
0663/12B
0256/12
0416/12
0204/12
0559/2/12
0130/12
0409/1/12
0788/12B
0157/12
0309/12
0275/12
0395/12
0176/1/12
0301/1/12
0162/12
0611/12B
0159/12
0615/12
0761/12B
0554/12
0759/12
0001/1/12
0661/12
0095/12B
0300/12B
0611/12
0514/12
0389/12B
0688/12B
0447/12
0128/12
0165/12
0469/12
0740/12
0806/12
0708/12
0279/12
0465/1/12
0652/12
0467/12
0351/12
0697/1/12
0575/1/12
0469/1/12
0347/12
0310/12
0074/12
0607/12
0312/1/12
0242/12
0610/12
0517/12
0820/12
0368/12
0504/12
0606/12
0257/12
0656/12
0487/12
0655/12
0812/12
0717/12
0663/1/12
0468/12
0292/12
0582/12
0465/12B
0001/12B
0513/12
0469/12B
0517/12B
0021/12
0371/12
0730/12
0387/12
0624/12
0024/12B
0817/1/12
0298/12
0608/12
0555/12
0134/12
0340/12
0038/12
0535/12
0135/12
0641/1/12
0544/12
0801/12
0474/12
0172/12
0090/12B
0701/12
0464/12
0681/12
0126/12
0562/12
0619/12B
0231/11B
0864/11
0234/1/11
0233/11
0629/1/11
0114/1/11
0572/11
0266/11B
0325/11
0407/11
0646/11
0783/11
0518/11
0520/1/11
0276/3/11
0513/11
0605/11
0827/11
0426/11B
0744/11
0713/11
0836/11
0820/11
0279/11
0129/11
0670/1/11
0371/11
0226/11
0577/11
0046/11
0334/1/11
0092/11
0112/11
0355/11
0872/11
0739/11
0573/11
0378/11
0176/1/11
0066/11
0051/1/11
0768/11
0141/11
0314/11
0822/11
0234/11
0214/11
0266/1/11
0271/11
0255/11
0157/11
0576/11
0156/11B
0228/11
0230/11
0387/11
0873/11
0280/11
0799/11
0575/11
0776/11
0528/11
0352/11
0202/2/11
0101/11
0525/11B
0214/11B
0182/11
0805/11
0851/1/11
0370/11
0213/1/11
0258/11
0571/11
0850/11
0857/11
0177/11
0578/4/11
0366/11
0234/11B
0578/11B
0705/11
0209/11B
0121/11
0271/11B
0181/11B
0260/11
0587/1/11
0650/11
0424/11B
0650/2/11
0525/11
0809/11
0703/11
0216/11
0216/11X
0041/11
0877/11
0853/11
0111/11
0709/11
0574/11
0661/11
0058/11
0214/1/11
0028/11
0156/11
0772/11
0150/11B
0143/11
0639/11
0067/11
0158/11
0046/11B
0525/1/11
0326/11
0785/11
0315/1/11
0159/11
0738/11
0818/11
0327/11
0058/11B
0123/11
0578/1/11
0838/11
0851/11B
0213/11B
0722/11
0621/11
0150/1/11
0209/1/11
0058/2/11
0101/1/11
0114/11B
0054/11
0867/11
0232/11
0259/11
0229/11
0256/11
0261/11B
0810/11
0306/11
0051/11
0445/4/11
0068/11
0360/11
0808/11
0064/11
0392/11
0855/11
0181/11
0526/11
0062/11
0041/11B
0065/11
0821/11
0723/11
0615/1/11
0231/11
0230/11B
0347/11
0869/11
0590/11
0334/11
0194/11
0342/1/11
0733/11
0635/11
0127/11
0825/11
0037/11
0181/1/11
0202/11B
0073/11
0204/11
0615/11B
0225/11
0261/11
0607/11
0763/11
0105/11
0046/1/11
0743/2/11
0804/11
0227/11
0874/11
0334/11B
0878/11
0378/11B
0278/11
0774/11
0051/11B
0231/1/11
0819/11
0667/11
0462/11
0520/11B
0563/11
0379/11
0176/11B
0140/11
0847/10
0661/10
0670/10B
0480/10
0540/10B
0540/1/10
0170/10
0086/10
0692/10
0586/10B
0584/10B
0810/10
0113/1/10
0323/10
0779/10
0669/1/10
0865/10B
0029/10
0667/2/10
0280/10
0640/1/10
0033/10
0865/1/10
0696/10B
0151/10
0080/10
0794/10
0432/10
0246/10B
0161/10
0874/10
0565/10
0536/10
0104/10
0667/10
0863/10
0852/10
0737/10
0187/10
0139/10
0667/10B
0482/10
0184/10
0394/10B
0188/1/10
0218/10
0774/10
0640/10B
0442/10B
0862/10
0834/10B
0188/10B
0034/10
0850/10B
0489/10
0226/10
0681/10
0839/10
0163/10
0152/10
0153/10
0336/10
0797/1/10
0532/1/10
0534/1/10
0394/1/10
0431/10
0007/10
0164/10
0676/10
0450/1/10
0834/1/10
0441/1/10
0442/1/10
0062/2/10
0833/1/10
0450/10B
0782/10
0532/2/10
0696/10
0461/10
0483/10
0575/10
0601/10
0062/10
0165/10
0752/10
0181/10
0441/10B
0329/10
0586/1/10
0602/10
0814/10
0694/10
0493/10
0696/1/10
0462/10
0732/10
0873/10
0698/10
0208/10
0139/10B
0830/10
0076/10
0301/10
0246/1/10
0537/10
0699/10
0573/10
0797/2/10
0854/10
0453/10
0169/10
0235/10
0180/10
0319/10
0174/10
0670/10
0203/10
0113/10B
0861/10
0850/10
0484/10B
0052/10
0669/10
0155/10
0274/2/10
0131/10
0335/10
0675/10
0534/10B
0379/10
0460/10
0127/10
0833/10B
0661/10B
0056/10
0664/10
0849/10
0113/3/10
0443/10
0441/10
0681/1/10
0543/10
0322/10
0760/2/10
0634/10
0693/10
0436/10
0643/10
0281/10
0001/10
0230/10
0234/10
0752/10B
0530/10
0811/10
0584/1/10
0772/10
0781/10
0633/10
0226/1/10
0162/10
0176/10
0413/10
0834/10
0459/10
0087/10
0084/10
0179/10
0735/10
0005/10
0760/1/10
0650/10
0813/10
0303/10
0117/10
0158/10
0518/10
0394/10
0494/10
0440/10
0428/10
0246/10
0651/10
0497/10
0812/10
0661/1/10
0151/10B
0867/10
0177/10
0649/10
0850/1/10
0442/10
0496/10
0282/1/09
0422/09
0170/09
0747/09
0014/09
0065/3/09
0552/09
0647/09
0498/09
0059/1/09
0450/09
0730/09
0568/09
0441/09
0618/09
0169/09C
0242/09
0394/09
0280/1/09
0272/09B
0263/09
0068/1/09
0020/09
0298/09
0107/09
0045/09B
0224/09
0280/09
0888/09
0004/1/09
0729/09
0216/09
0022/09
0553/09
0805/09
0274/09
0071/09
0283/09
0094/09
0013/09
0647/09B
0823/09
0174/1/09
0259/09
0173/09
0277/1/09
0231/09
0148/09
0440/09
0377/09
0385/09B
0594/1/09
0280/09B
0379/1/09
0173/1/09
0348/09
0066/09
0856/09
0026/09B
0180/1/09
0529/1/09
0282/09
0134/09
0019/09
0180/09
0067/1/09
0211/09
0530/09B
0737/09
0068/09B
0244/09
0278/09B
0008/09
0674/09
0656/09
0151/09B
0634/09
0333/09
0399/09
0192/09
0278/1/09
0664/09
0170/1/09
0801/09
0272/1/09
0768/09
0339/09
0287/09
0278/09A
0169/09D
0141/09
0288/09
0018/09
0681/09
0174/09
0269/09
0313/09
0692/09
0049/09
0160/09B
0910/09
0296/09
0618/09B
0176/09
0613/09
0068/09
0841/09
0740/09
0035/09
0053/09
0379/09B
0249/09
0739/09
0003/09
0395/09
0648/09
0412/09
0402/09
0178/09
0627/09
0827/09B
0411/09
0693/09
0386/09
0169/09G
0458/1/09
0004/09B
0111/09B
0338/09
0074/09
0015/09
0554/09
0632/09
0007/09
0410/09
0791/09
0385/1/09
0334/09
0688/09
0160/09
0170/09B
0822/09
0525/09
0169/09H
0167/09
0593/09
0169/09E
0248/09
0004/09
0282/09B
0169/09F
0912/09
0160/1/09
0154/09
0683/09
0024/09
0780/09
0559/09
0297/09
0180/09B
0827/09
0178/09B
0166/09
0474/09
0620/09
0773/09
0097/09
0054/1/09
0747/1/09
0677/09
0137/09
0647/1/09
0067/09B
0044/09
0138/09
0058/09
0278/09
0280/09A
0079/09
0655/09
0443/09
0067/09
0191/09
0889/09
0469/09
0184/09
0271/09
0530/1/09
0045/1/09
0149/09
0185/09
0277/09B
0738/09
0825/09
0062/1/09
0214/09
0736/09
0012/09
0727/09
0054/09B
0057/09
0059/09B
0178/1/09
0111/09
0827/1/09
0262/09
0446/09
0358/1/09
0592/09
0155/09
0048/09
0678/09
0114/09
0696/09
0151/09
0735/09
0529/09B
0277/09
0173/09B
0630/09
0026/1/09
0217/09
0376/09
0420/09
0428/09
0065/09
0331/09
0458/09B
0625/09
0103/09
0187/09
0707/09
0765/09
0502/09
0499/08
0563/08
0349/08B
0123/08
0380/08
0174/08
0389/08
0966/08
0643/08B
0022/08
0827/1/08
0009/1/08
0248/1/08
0226/08
0772/08
0092/08
0508/08
0314/08B
0279/1/08
0035/1/08
0748/1/08
0400/08
0487/08
0810/08
0848/08B
0551/08
0686/08
0768/08A
0179/08
0960/08
0340/08
0173/08
0315/08B
0799/08
0433/08
0297/08
0248/08
0684/08
0499/08B
0757/08
0165/08
0524/08
0034/1/08
0756/08
0266/08
0641/08
0827/08B
0756/1/08
0697/08
0104/08
0152/08
0185/08
0878/08
0479/1/08
0765/08
0345/08
0951/08
0295/08
0777/08
0304/08B
0419/08
0305/08
0019/08
0963/1/08
0133/08
0629/08
0185/1/08
0703/08
0553/08
0643/1/08
0034/08
0006/08
0185/08B
0643/08
0615/08
0979/08
0034/08B
0467/08
0520/08
0631/08
0113/08
0847/08B
0746/08
0058/08
0010/08A
0988/08
0848/1/08
0452/1/08
0168/08
0687/08
0399/08
0559/1/08
0718/08
0316/08
0097/08
0548/08B
0542/1/08
0806/08
0999/08
0367/08
0730/08
0716/08
0778/1/08
0319/08
0760/08
0367/08D
0075/08
0113/08B
0488/08
0906/08
0094/08
0597/08
0402/08
0559/08
0778/08B
0152/1/08
0210/08
0035/08
0960/1/08
0458/08
0448/08
0655/08
0111/08
0963/08
1006/08
0047/1/08
0593/08
0681/08
0021/08
0968/08
0503/08
0315/08
0965/08
0152/08B
0833/08
0074/08
0952/08
0561/08
0746/1/08
0733/08
0726/08
0477/08
0149/08
0392/08
0578/08B
0030/08
0352/08
0170/08
0398/08
0192/08
0483/08
0765/1/08
0102/08
0724/08
0756/08B
0449/08
0759/1/08
0036/08
0031/1/08
0320/08
0882/08
0176/08
0774/08
0746/08B
0314/08
0249/1/08
0399/1/08
0768/08
0883/08
0588/08
0870/08
0304/08
0129/08
0722/08
0293/08
0029/1/08
0452/08
0993/08
0113/1/08
0403/08
0951/08B
0598/1/08
0862/08
0023/08
0180/08
0009/08B
0544/08
0700/08
0311/08
0779/08
0951/1/08
0229/08
0035/08B
0354/08
0349/1/08
0010/08C
0279/08
0298/08
0598/08B
0493/08
0827/08
0404/08
0452/08B
0437/08
0491/08
0773/08
0017/08
0248/08B
0832/08
0571/08
0745/08
0163/08
0343/08K
0532/08
0057/08
0230/08
0154/08
0047/08B
0587/08
0029/08B
0963/08B
0479/08
0649/08
0105/08
0103/08
0349/08
0005/08
0575/1/08
0096/08
0548/1/08
0346/08
0748/08
0292/08
0849/08
0526/08
0142/08B
0156/08
0376/08
0581/08
0015/08
0335/3/08
0748/08B
0830/08
0249/08B
0318/08
0031/08B
0470/08
0873/08
0960/08B
0783/08
0195/08
0439/08
0694/08
0578/2/08
0715/08
0811/08
0397/08
0813/08
0633/08
0224/08
0016/08
0399/08B
0242/08
0197/08
0879/08
0499/1/08
0020/08
0142/1/08
0847/08
0765/08B
0010/08
0759/08
0847/1/08
0479/08B
0482/08
0018/08
0059/08
0568/08
0354/07B
0555/2/07
0938/07
0702/07
0124/1/07
0086/07
0112/07B
0283/07
0661/1/07
0168/07
0787/07
0180/07
0838/07
0861/07
0697/07
0131/07
0938/1/07
0567/07
0699/07
0130/07
0128/07B
0076/07
0718/07
0674/07
0138/07
0422/07
0224/1/07
0680/07
0896/07
0064/1/07
0717/07
0443/07
0378/07
0261/07
0762/1/07
0685/07
0026/07B
0789/07
0026/1/07
0207/07
0692/07
0862/1/07
0752/07
0675/07
0707/07
0953/07
0312/07B
0137/07B
0116/07
0309/07
0128/1/07
0725/07
0475/07
0331/07
0931/1/07
0208/07
0734/07
0811/07
0146/07
0377/07
0826/07B
0667/07
0666/07
0141/1/07
0211/07
0720/07J
0669/07
0230/07
0826/1/07
0488/07
0066/07
0008/07
0075/07
0544/5/07
0599/07
0005/07
0196/07
0241/1/07
0800/07
0938/07B
0247/07
0720/07F
0762/07
0525/1/07
0191/07
0227/07
0678/07
0057/07
0354/07
0786/07
0064/07B
0712/07
0719/07
0792/07B
0225/07
0117/1/07
0529/07
0550/1/07
0931/07B
0720/07E
0901/07B
0275/07B
0656/07B
0128/07
0244/07
0361/07
0736/07
0508/07
0718/07B
0553/07
0068/07
0385/07
0508/07B
0306/07
0600/07B
0583/07
0798/07
0865/1/07
0072/07
0429/07
0064/07
0137/07
0415/07
0376/07
0272/07
0471/07
0931/07
0112/1/07
0688/07
0788/07
0241/07B
0860/07
0384/07
0086/07B
0088/07
0865/07
0735/07
0863/07
0555/07B
0309/2/07
0001/07B
0135/07
0810/07B
0932/07
0582/07
0182/07
0070/07
0663/07
0354/1/07
0929/07
0414/07B
0705/07
0150/07B
0228/07
0862/07
0800/1/07
0535/07B
0309/07A
0275/1/07
0312/1/07
0809/07
0364/07
0273/07
0150/07
0124/07
0011/07
0729/07
0634/07
0063/07
0661/07
0440/07
0333/07
0550/07B
0701/07
0865/07B
0535/1/07
0566/07
0566/07B
0489/07
0826/07
0447/07
0810/1/07
0901/07
0508/1/07
0403/07
0136/07
0656/07
0141/07B
0763/07
0061/07
0792/1/07
0122/07
0722/07
0748/07
0450/1/07
0457/07
0597/07
0231/1/07
0380/07
0161/07B
0663/1/07
0450/07B
0802/07
0001/1/07
0720/07A
0663/07B
0527/07
0679/07
0800/07B
0161/1/07
0916/07
0469/07
0718/1/07
0661/07B
0065/07
0795/07
0254/07
0444/07
0792/07
0049/07
0554/07
0231/07B
0414/1/07
0525/07B
0600/1/07
0415/1/07
0555/07
0229/07
0728/07
0600/07
0665/07
0762/07B
0231/07
0673/07
0022/07
0224/07B
0309/07B
0568/07
0415/07B
0460/07
0611/07
0720/07H
0094/07
0859/07
0629/07
0262/07
0563/07
0021/07
0920/07
0331/06
0256/06
0365/06
0416/06
0751/06
0612/06
0390/06
0030/1/06
0313/06
0414/06
0621/06
0158/06
0315/06
0640/06
0550/1/06
0357/06
0247/06
0577/06
0140/1/06
0591/06
0353/06
0626/2/06
0555/06
0780/06
0938/1/06
0462/1/06
0058/3/06
0121/06
0754/06
0012/06
0031/1/06
0820/06B
0367/1/06
0329/06
0678/1/06
0753/06
0779/06
0626/06B
0590/06
0329/2/06
0205/1/06
0254/06
0140/06B
0008/06
0012/06B
0214/06
0306/06B
0273/06B
0569/06
0556/06
0210/06
0159/06
0487/06
0321/06
0206/06
0054/06
0617/1/06
0119/1/06
0707/06B
0551/06B
0031/06
0510/06
0886/06
0500/06
0623/2/06
0675/06
0180/06
0067/1/06
0820/06
0161/06
0359/06
0274/06
0759/06
0273/06
0904/06
0174/06
0004/06
0672/06
0701/06
0173/06
0678/2/06
0208/06
0917/06
0636/06
0764/06
0367/06B
0621/1/06
0717/06
0296/06
0462/06B
0449/06
0039/06
0058/06
0301/06
0016/06
0234/06
0129/06
0354/06
0080/06
0754/1/06
0676/1/06
0576/06
0511/06
0891/06
0438/06
0723/06
0332/06
0868/06
0285/06
0064/06
0621/06B
0814/06
0682/06
0042/06
0678/06
0361/06
0029/06
0474/06
0417/06
0588/06
0348/06B
0222/06
0221/06
0013/06
0250/06
0780/1/06
0258/06
0507/06
0840/06
0205/06B
0298/06
0270/1/06
0119/3/06
0427/06
0028/06
0031/06B
0830/06
0142/06
0827/06
0119/06
0017/06
0171/06
0261/06
0006/06
0100/06
0260/06
0306/1/06
0081/06
0157/06
0014/06
0668/06
0067/06
0068/06
0230/06
0312/06
0245/06B
0680/06
0512/06B
0938/06B
0512/06
0058/1/06
0155/06
0551/1/06
0600/06
0103/06
0104/06
0160/06
0058/06B
0503/06
0270/06B
0009/06
0257/06
0070/06
0253/06
0909/06
0067/06B
0785/06
0448/06
0015/06
0178/06
0205/06
0327/06
0302/1/06
0413/06
0573/06
0438/06B
0665/06
0657/06
0855/06
0623/06
0257/1/06
0119/06B
0512/1/06
0299/06
0685/06
0184/06
0030/06
0355/06
0707/1/06
0363/06
0617/06B
0030/06B
0398/06
0336/06
0177/06
0286/06
0643/06
0550/06B
0693/06
0329/06B
0141/06
0176/06
0020/06
0676/06
0946/06
0751/1/06
0629/06
0175/06
0731/06
0143/06
0754/06B
0348/1/06
0153/06
0678/06B
0362/06
0589/06
0782/06
0520/2/06
0755/06
0012/1/06
0064/06B
0871/06
0231/06
0367/06
0306/06
0527/06
0303/06
0831/06
0329/1/06
0170/05
0948/05
0606/05
0437/05
0948/05B
0431/05
0900/05
0351/05
0254/05
0025/05
0350/05
0715/05B
0445/05
0463/05
0764/1/05
0566/05
0445/05B
0755/05
0790/05
0851/1/05
0142/05
0093/05B
0412/05
0594/1/05
0194/05
0593/05
0294/05
0408/05
0519/05
0829/05
0006/05
0184/05
0247/1/05
0438/05
0238/05
0248/05
0444/05
0170/05B
0851/05B
0518/05
0703/05B
0286/1/05
0397/05
0455/05
0482/05
0067/05B
0170/1/05
0290/05
0897/05
0009/05
0796/05
0185/05
0911/1/05
0091/05B
0073/05
0438/1/05
0619/05
0092/05B
0515/05
0706/05
0053/05
0312/05
0945/05
0246/05
0067/05
0464/05
0003/05
0947/05
0191/05
0329/05
0085/05
0013/05
0364/05
0438/05B
0911/05B
0872/05
0011/05
0076/2/05
0091/1/05
0454/05
0851/05
0019/05
0784/05
0911/05
0007/05
0084/05
0517/05
0818/05
0523/05
0286/05B
0210/05
0406/05
0247/05
0249/05
0241/05
0511/05
0941/05
0729/05
0721/05
0781/05
0746/05
0404/05
0002/05
0811/1/05
0715/1/05
0594/05
0748/05
0163/1/05
0243/05
0558/05
0873/05
0725/05
0941/05B
0555/05
0318/05
0946/05
0010/05
0670/05
0188/05
0262/05
0744/1/05
0512/05
0086/05
0625/05
0231/05
0289/05
0940/05
0588/05
0354/05
0572/05
0603/05
0744/05B
0352/05
0076/1/05
0908/1/05
0676/05B
0811/05B
0019/1/05
0287/05
0168/05
0246/1/05
0449/05
0788/05
0332/05
0509/05
0615/05
0002/05B
0762/05
0225/05
0687/05
0705/05
0460/05
0568/05
0498/05
0002/1/05
0817/05
0944/05
0623/05
0726/05
0192/05
0467/05
0631/05
0092/05
0591/05
0924/05
0197/05
0093/1/05
0600/05
0336/05
0097/05
0304/05
0136/05
0731/05
0853/05
0948/1/05
0842/05
0082/05
0608/05
0764/05B
0614/05
0830/05
0564/05
0173/05
0622/05
0703/1/05
0020/05
0301/05
0005/05
0211/05
0003/1/05
0012/05
0393/05
0390/05
0768/05
0132/05
0158/05
0155/05
0561/05
0221/05
0052/05
0246/05B
0330/05
0445/1/05
0703/05
0934/05
0576/05
0715/05
0237/05
0008/05
0688/05
0399/05
0846/05
0672/05
0524/05
0942/05
0770/05
0613/05
0594/05B
0348/05
0485/05
0092/1/05
0275/05
0247/05B
0003/05B
0764/05
0238/04B
0621/04
0917/04B
0901/04
0268/04
0569/04
0753/04B
0872/04B
0835/04
0969/04
0833/04
0618/04
0525/04
0366/1/04
0877/04
0500/04B
0822/04
0365/04B
0803/04
0166/04
0596/04
0565/04
0336/04
0983/04
0610/04
0806/04
0872/1/04
0466/04
0622/04
0903/04
0852/04
0985/04
0805/04
1002/04
0890/1/04
0438/04
0892/1/04
0782/04
0891/04
0860/04
0544/04B
0482/04
0280/04
0586/04
0366/04B
0753/1/04
0726/04
0945/04
0238/04
0578/04
0645/04
0332/04B
0892/04B
0636/04
0995/04B
0894/04
0438/04B
0571/04
0995/1/04
0458/04B
0429/04
0128/04B
0871/1/04
0939/04
0876/04
0301/04
0664/04
0871/04B
0890/04B
0906/1/04
0995/04
0065/04B
0917/1/04
0438/1/04
0429/04B
0682/04
0821/04
0725/04
0945/04B
0851/1/04
0140/04
0613/04
0441/04
0850/04
0967/04
0667/04
0591/04
0915/04
0021/04B
0818/04
0872/04
0269/1/04
0269/04B
0847/03
0774/03
0299/03
0774/03B
0663/03
0923/03B
0574/03B
0936/03B
0901/03B
0450/03
0595/03
0901/03
0504/03
0332/03B
0325/03B
0831/03
0849/03
0595/03B
0856/03
Drucksache 257/18

... (7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 257/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

§ 39a
Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich

Artikel 2
Änderung des Bundesjagdgesetzes

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VI. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VIII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Anhang
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4451, BMEL: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 205/18

... Absatz 2 regelt die Höhe des finanziellen Ausgleichs, wenn ein Anspruch auf Ausgleich von Elektrizitätsmengen besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 hinsichtlich des Ausmaßes eines finanziellen Ausgleichs ausgeführt, dass "der Ausgleich nur das zur Herstellung der Angemessenheit erforderliche Maß zu erreichen [braucht], das nicht zwingend dem vollen Wertersatz entsprechen muss" (vgl. Randnummer 404 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Der Begriff des vollen Wertersatzes ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 14 Grundgesetz von Bedeutung im Zusammenhang mit der Bemessung der Entschädigungshöhe im Falle der Enteignung. Im Falle der Enteignung liegt der Bemessung der Entschädigungshöhe die Erwägung zugrunde, dass der Enteignete das volle Äquivalent für den ihm genommenen Gegenstand erhält. Vorliegend steht nicht die Entschädigung einer Enteignung in Rede, sondern ein finanzieller Ausgleich, weil andernfalls nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine unzumutbare Inhalts- und Schrankenbestim-mung vorläge. Aus der Urteilsbegründung folgt, dass im vorliegenden Fall bei der Bemessung der Ausgleichshöhe dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen ist, der Ausgleich aber nicht zwingend dem vollen Äquivalent entsprechen muss. Es genügt, dass der Ausgleich nur das zur Herstellung der Angemessenheit erforderliche Maß erreicht. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Ausgleichs sind auch Vorteile zu berücksichtigen, die sich daraus ergeben, dass durch die Leistung eines angemessenen Ausgleichs für die Ausgleichsberechtigten mit einer etwaigen Erzeugung von Elektrizität verbundene Risiken entfallen. Im Falle des Leistungsbetriebs ihrer Anlagen ohne die durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vorgesehene Staffelung hätten die Ausgleichsberechtigten diese Risiken weiterhin tragen müssen. Hierzu gehört etwa das Risiko, die zugewiesenen Elektrizitätsmengen aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht vollständig in konzerneigenen Anlagen erzeugen zu können. Ebenso entfällt für die Ausgleichsberechtigten das Risiko, dass durch den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage ein nuklearer Schaden verursacht wird. Auch trifft sie nicht länger das mit dem Leistungsbetrieb verbundene Risiko, Investitionen in ihren Anlagen zum Zwecke der Erzeugung der zugewiesenen Elektrizitätsmengen zu tätigen. Etwaige Vermarktungsrisiken entfallen ebenfalls.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 205/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

§ 7e
Ausgleich für Investitionen

§ 7f
Ausgleich für Elektrizitätsmengen

§ 7g
Verwaltungsverfahren

Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Verhältnismäßigkeit

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

§ 7e

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4465, BMUB: Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

1 Ausgleichsanspruch für frustrierte Investitionen, § 7e

2 Ausgleichsanspruch für Elektrizitätsmengen, § 7f

Verwaltung Bund

1 Ausgleichsanspruch für frustrierte Investitionen, § 7e

2 Ausgleichsanspruch für Elektrizitätsmengen, § 7f

III. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 384/18

... § 415 StPO sieht zwar die Möglichkeit vor, die Hauptverhandlung gegen den schuldunfähigen Beschuldigten ausnahmsweise ohne diesen durchzuführen. Es ist jedoch bereits fraglich, ob es sich bei dem Verfahren nach den §§ 413 ff. StPO um ein Strafverfahren im Sinne der Richtlinie handelt. Insoweit soll nach Erwägungsgrund 11 der Richtlinie diese nur für Strafverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) unbeschadet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gelten. In der Literatur wird dabei davon ausgegangen, dass das Sicherungsverfahren nach § 413 StPO bereits keine "strafrechtliche Anklage" im Sinne von Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt (vergleiche Löwe-Rosenberg/Esser, Kommentar zur Strafprozessordnung, 11. Band, 26. Auflage 2012, Artikel 6 EMRK Rn. 79). Dies kann indes dahinstehen, denn jedenfalls greift vorliegend die Ausnahme des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie. Gemäß § 140 Nummer 7 StPO handelt es sich bei dem Sicherungsverfahren um einen Fall der notwendigen Verteidigung. Die ständige Anwesenheit des Verteidigers bei der Verhandlung ist erforderlich. Unter den Voraussetzungen des § 234 StPO kann der Verteidiger den Beschuldigten zudem gegebenenfalls vertreten. Es besteht daher auch im Hinblick auf diese Regelung kein Umsetzungsbedarf. Da eine Anfechtung im Rahmen der Revision erfolgen kann, wobei der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nummer 5 StPO besteht, wenn die Voraussetzungen des § 415 Absatz 1 oder 3 StPO nicht vorlagen, ist den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie Genüge getan.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 384/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Änderungsbedarf beim Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung

a Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens in den Fällen des § 231 Absatz 2 der Strafprozessordnung StPO

b Anwesenheitsrecht des inhaftierten Angeklagten in der Revisionsverhandlung

c Kein Anpassungsbedarf hinsichtlich weiterer Ausnahmen von der Anwesenheit

2. Kein Änderungsbedarf hinsichtlich der übrigen Richtlinieninhalte

a Artikel 1 und 2 Gegenstand und Anwendungsbereich

b Artikel 3 Unschuldsvermutung

c Artikel 4 Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld

d Artikel 5 Darstellung von Verdächtigen und beschuldigten Personen

e Artikel 6 Beweislast

f Artikel 7 Recht, die Aussage zu verweigern, und Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen

g Artikel 10 Rechtsbehelfe

h Artikel 11 bis 16 Allgemeine und Schlussbestimmungen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 430/18 (Beschluss)

... ist es, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Die Auskünfte können die betroffene Person in die Lage versetzen, gegebenenfalls weitere Rechte (wie beispielsweise auf Löschung, Einschränkung der Verarbeitung) oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Bei der Beantragung einfacher Melderegisterauskünfte ist im Fall der Verwendung für gewerbliche Zwecke gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 BMG der Verwendungszweck anzugeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 430/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 21 BDBOSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 16 Nummer 10 Buchstabe a § 11 Absatz 1 Nummer 1 BMG , Nummer 26 § 44 Absatz 3 und 4 BMG , Nummer 35 § 58 BMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 21 Nummer 3 § 28a Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 3 Satz 2 GenTG

4. Zu Artikel 23 Nummer 4 § 26 Absatz 1 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - GenDG

5. Zu Artikel 47 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 10 Absatz 4 AZR

6. Zu Artikel 81 Nummer 4 Buchstabe c § 14 Absatz 8 Satz 1, 2a - neu -, 2b - neu - GewO

7. Zu Artikel 82 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1a - neu - IHKG

8. Zu Artikel 128 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 204 Absatz 2 Satz 1 SGB VII , Doppelbuchstabe bb § 204 Absatz 2 Satz 2, 3 SGB VII

9. Zu Artikel 131 Änderung der Regelungen über den Sozialdatenschutz im SGB X

10. Zu Artikel 154 Nummer 6 § 16 Absatz 3a Satz 2 LuftSiG

11. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 423/18

... (5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass radioaktive Stoffe, die zur Beförderung oder Weiterbeförderung auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen unbeschadet des § 4 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung abgegeben werden, durch Personen befördert werden, die nach § 4 des Atomgesetzes oder nach den §§ 27 oder 28 des Strahlenschutzgesetzes zur Beförderung berechtigt sind. Der Strahlenschutzverantwortliche hat ferner dafür zu sorgen, dass die radioaktiven Stoffe bei der Übergabe unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften verpackt sind. Fehlen solche Rechtsvorschriften, sind die radioaktiven Stoffe gemäß den Anforderungen zu verpacken, die sich nach dem Stand von Wissenschaft und Technik für den beabsichtigten Verkehrsträger ergeben. Zur Weiterbeförderung dürfen die Stoffe nicht abgegeben werden, wenn die Verpackung offensichtlich beschädigt oder undicht ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 423/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung u StrlSchV)

4 Inhaltsübersicht

Teil 1
Begriffsbestimmungen

§ 1
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen

Kapitel 1
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten

§ 2
Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten

§ 3
Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes

§ 4
Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes

Kapitel 2
Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung

Abschnitt 1
Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen

§ 5
Genehmigungsfreier Umgang

§ 6
Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen

§ 7
Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

§ 8
Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern

§ 9
Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

§ 10
Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge

§ 11
Freigrenzen

Abschnitt 2
Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe

§ 12
Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung

§ 13
Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung

§ 14
Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung

§ 15
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung

Abschnitt 3
Bauartzulassung

§ 16
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält

§ 17
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung

§ 18
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern

§ 19
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten

§ 20
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten

§ 21
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten

§ 22
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen

§ 23
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern

§ 24
Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung

§ 25
Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung

§ 26
Bekanntmachung

Abschnitt 4
Rückstände

§ 27
Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen

§ 28
Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen

§ 29
Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

§ 30
Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt

Kapitel 3
Freigabe

§ 31
Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium

§ 32
Antrag auf Freigabe

§ 33
Erteilung der Freigabe

§ 34
Vermischungsverbot

§ 35
Uneingeschränkte Freigabe

§ 36
Spezifische Freigabe

§ 37
Freigabe im Einzelfall

§ 38
Freigabe von Amts wegen

§ 39
Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung

§ 40
Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg

§ 41
Festlegung des Verfahrens

§ 42
Pflichten des Inhabers einer Freigabe

Kapitel 4
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes

§ 43
Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten

§ 44
Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche

§ 45
Strahlenschutzanweisung

§ 46
Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung

Kapitel 5
Fachkunde und Kenntnisse

§ 47
Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

§ 48
Aktualisierung der Fachkunde

§ 49
Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde

§ 50
Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse

§ 51
Anerkennung von Kursen

Kapitel 6
Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten

Abschnitt 1
Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche

§ 52
Einrichten von Strahlenschutzbereichen

§ 53
Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen

§ 54
Vorbereitung der Brandbekämpfung

§ 55
Zutritt zu Strahlenschutzbereichen

§ 56
Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen

§ 57
Kontamination und Dekontamination

§ 58
Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen

§ 59
Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen

§ 60
Röntgenräume

§ 61
Bestrahlungsräume

§ 62
Räume für den Betrieb von Störstrahlern

§ 63
Unterweisung

§ 64
Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende Personen

§ 65
Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis

§ 66
Messung der Personendosis

§ 67
Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals

§ 68
Beschäftigung mit Strahlenpass

§ 69
Schutz von schwangeren und stillenden Personen

§ 70
Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen; Beschäftigungsverbote

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen

§ 71
Kategorien beruflich exponierter Personen

§ 72
Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten

§ 73
Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten

§ 74
Besonders zugelassene Expositionen

§ 75
Sonstige Schutzvorkehrungen

§ 76
Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden Personals

Abschnitt 3
Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen

§ 77
Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen

§ 78
Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung

§ 79
Ärztliche Bescheinigung

§ 80
Behördliche Entscheidung

§ 81
Besondere ärztliche Überwachung

Abschnitt 4
Besondere Regelungen zum Strahlenschutz i n Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen

§ 82
Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen

Abschnitt 5
Sicherheit von Strahlenquellen

Unterabschnitt 1
Hochradioaktive Strahlenquellen

§ 83
Werte für hochradioaktive Strahlenquellen

§ 84
Register über hochradioaktive Strahlenquellen

Unterabschnitt 2
Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen

§ 85
Buchführung und Mitteilung

§ 86
Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe

§ 87
Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe

§ 88
Wartung und Prüfung

§ 89
Dichtheitsprüfung

§ 90
Strahlungsmessgeräte

§ 91
Kennzeichnungspflicht

§ 92
Besondere Kennzeichnungspflichten

§ 93
Entfernen von Kennzeichnungen

§ 94
Abgabe radioaktiver Stoffe

§ 95
Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen

§ 96
Überlassen von Störstrahlern

§ 97
Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen

§ 98
Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen

Abschnitt 6
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt

§ 99
Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe

§ 100
Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden Exposition

§ 101
Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition

§ 102
Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe

§ 103
Emissions- und Immissionsüberwachung

§ 104
Begrenzung der Exposition durch Störfälle

Abschnitt 7
Vorkommnisse

§ 105
Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen

§ 106
Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle

§ 107
Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall

§ 108
Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses

§ 109
Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung

§ 110
Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden

§ 111
Aufgaben der zentralen Stelle

§ 112
Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften

§ 113
Ausnahme

Abschnitt 8
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

Unterabschnitt 1
Technische Anforderungen

§ 114
Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen

§ 115
Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung

§ 116
Konstanzprüfung

§ 117
Aufzeichnungen

§ 118
Bestandsverzeichnis

Unterabschnitt 2
Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen

§ 119
Rechtfertigende Indikation

§ 120
Schutz von besonderen Personengruppen

§ 121
Maßnahmen bei der Anwendung

§ 122
Beschränkung der Exposition

§ 123
Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie

§ 124
Informationspflichten

§ 125
Diagnostische Referenzwerte, Bevölkerungsdosis

§ 126
Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen

§ 127
Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten

§ 128
Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung

§ 129
Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle

§ 130
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen

§ 131
Medizinphysik-Experte

§ 132
Aufgaben des Medizinphysik-Experten

Abschnitt 9
Besondere Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung

§ 133
Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befragung

§ 134
Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person

§ 135
Aufklärung und Befragung

§ 136
Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Minderjährigen

§ 137
Weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen

§ 138
Besondere Schutzpflichten

§ 139
Qualitätssicherung

§ 140
Aufbewahrungspflichten; weitere Regelungen zu Aufzeichnungen

§ 141
Mitteilungspflichten

§ 142
Abschlussbericht

§ 143
Behördliche Schutzanordnung

Abschnitt 10
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde

§ 144
Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung

Abschnitt 11
Berechtigte Personen

§ 145
Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen

§ 146
Berechtigte Personen in der Tierheilkunde

§ 147
Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde

Kapitel 7
Informationspflichten des Herstellers

§ 148
Informationspflichten des Herstellers von Geräten

Kapitel 8
Aufsichtsprogramm

§ 149
Aufsichtsprogramm

Teil 3
Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen

§ 150
Dosimetrie bei Einsatzkräften

§ 151
Besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften

§ 152
Hilfeleistung und Beratung von Behörden, Hilfsorganisationen und Einsatzkräften bei einem Notfall

Teil 4
Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen

Kapitel 1
Schutz vor Radon

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze

§ 153
Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes

§ 154
Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes

Abschnitt 2
Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen

§ 155
Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle

§ 156
Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition

§ 157
Ermittlung der Exposition und der Körperdosis

§ 158
Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes

Kapitel 2
Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten

§ 159
Ermittlung der spezifischen Aktivität

Kapitel 3
Radioaktive Altlasten

§ 160
Ermittlung der Exposition der Bevölkerung

§ 161
Prüfwerte bei radioaktiven Altlasten und bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus

§ 162
Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus

§ 163
Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaßnahmen

§ 164
Inhalt von Sanierungsplänen

§ 165
Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten

Kapitel 4
Sonstige bestehende Expositionssituationen

§ 166
Schutz von Arbeitskräften bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen

Teil 5
Expositionssituationsübergreifende Vorschriften

Kapitel 1
Abhandenkommen, Fund und Erlangung; kontaminiertes Metall

§ 167
Abhandenkommen

§ 168
Fund und Erlangung

§ 169
Kontaminiertes Metall

§ 170
Information des zuständigen Bundesministeriums

Kapitel 2
Dosis- und Messgrößen

§ 171
Dosis- und Messgrößen

Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften für die berufliche Exposition

§ 172
Messstellen

§ 173
Strahlenschutzregister

§ 174
Strahlenpass

§ 175
Ermächtigte Ärzte

§ 176
Duldungspflichten

Kapitel 4
Bestimmung von Sachverständigen

§ 177
Bestimmung von Sachverständigen

§ 178
Erweiterung der Bestimmung

§ 179
Überprüfung der Zuverlässigkeit

§ 180
Unabhängigkeit

§ 181
Fachliche Qualifikation

§ 182
Prüfmaßstab

§ 183
Pflichten des behördlich bestimmten Sachverständigen

Teil 6
Schlussbestimmungen

Kapitel 1
Ordnungswidrigkeiten

§ 184
Ordnungswidrigkeiten

Kapitel 2
Übergangsvorschriften

§ 185
Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)

§ 186
Rückstände (§ 29)

§ 187
Freigabe (§§ 31 bis 42)

§ 188
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (§§ 44 und 45)

§ 189
Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz (§§ 47, 49 und 51)

§ 190
Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Strahlenschutzbereichen (§§ 52 bis 62)

§ 191
Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten (§ 72)

§ 192
Register über hochradioaktive Strahlenquellen (§ 84)

§ 193
Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Exposition (§§ 100, 101, Anlage 11)

§ 194
Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104)

§ 195
Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114)

§ 196
Ärztliche und zahnärztliche Stellen (§ 128)

§ 197
Dosis- und Messgrößen (§ 171)

§ 198
Strahlenpass (§ 174)

§ 199
Ermächtigte Ärzte (§ 175)

§ 200
Behördlich bestimmte Sachverständige (§ 181)

Anlage 1
[zu § 2] Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten

Teil
A Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung - ohne Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen

Teil
B Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen

Anlage 2
[zu den §§ 3 und 4] Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten

Teil
A Erforderliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach den §§ 7 und 38 des Strahlenschutzgesetzes Erforderlich sind

Teil
B Zusätzliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes Erforderlich sind

Anlage 3
[zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96] Genehmigungsfreie Tätigkeiten

Teil
A

Teil
B

Teil
C

Teil
D

Teil
E

Anlage 4
[zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3] Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte Tochternuklide


 
 
 


Drucksache 374/18

... erlassen wurden, gelten die Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bekanntmachung auch die verhängten Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen umfasst und in der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Absatz 3 geprüft wird, ob die Bekanntmachung den beteiligten Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 374/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 36
Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans

§ 48
Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 308c
Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402

§ 319a
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/2365 , die Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 oder die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 .

§ 356
Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8

Artikel 3
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 4
Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs

§ 12
Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die Europäischen Aufsichtsbehörden und an den Betreiber des Bundesanzeigers.

Artikel 5
Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Solvabilitätsverordnung

Artikel 7
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

§ 31
Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft.

§ 37
Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen

Artikel 8
Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 27

Zu Absatz 35

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zur Überschrift

Zu Absatz 2

Zu Nummer 10

Zu den Absätzen 1 und 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Absatz 1b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5b

Zu Nummer 14

Zu Absatz 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 345/1/18

... Begründet wurde die Wiedereinführung von Standardpflanzgut mit der Notwendigkeit, einem Rückgang der genetischen Vielfalt innerhalb der Rebsorten durch ein weniger aufwändiges Verfahren der amtlichen Anerkennung entgegenzuwirken. Unberücksichtigt blieben hingegen die potenziell negativen Auswirkungen auf den phytosanitären Zustand des im Inland verwendeten Rebenpflanzguts, beispielweise die Gefahr der Einschleppung und Ausbreitung von Rebkrankheiten und Schaderregern wie Flavescence dorée, Xylella fastidiosa u.a.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 345/1/18




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6 RebPflV

2. Zu Artikel 2 - neu - Anlage 2 Nummer 2.4.5 SaatV , Artikel 3 neu - § 14 HaGeWeMaSaatVerkV

‚Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 155/2/18

... 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Richtlinienvorschlag verfolgte Ziel, mit der Verbandsklage ein effizientes Instrument zur Verfügung zu stellen, um Verstöße gegen das Unionsrecht, die den kollektiven Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher schaden, zu unterbinden und von rechtswidrigen Praktiken abzuschrecken. [Die nach der Richtlinie



Drucksache 170/18

... (2) Online-Vermittlungsdienste können für den kommerziellen Erfolg von Unternehmen, die solche Dienste nutzen, um die Verbraucher zu erreichen, von entscheidender Bedeutung sein. Der Anstieg bei der Vermittlung von Transaktionen über Online-Vermittlungsdienste, den starke, durch Daten ausgelöste indirekte Netzeffekte noch weiter vorantreiben, führt dazu, dass gewerbliche Nutzer, wie Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, die Verbraucher erreichen wollen, zunehmend von diesen Diensten abhängig werden. Angesichts dieser wachsenden Abhängigkeit haben die Anbieter dieser Dienste häufig eine größere Verhandlungsmacht, die es ihnen gestattet, sich einseitig in einer möglicherweise unlauteren Weise zu verhalten, die den legitimen Interessen ihrer gewerblichen Nutzer und indirekt auch der Verbraucher in der Union schaden kann.



Drucksache 74/18 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass das funktionierende, im Finanzmarkt anerkannte und europäisch als vorbildlich geltende Instrument des deutschen Pfandbriefs durch das Regulierungspaket keinerlei Schaden nimmt, und zwar weder in seiner gesetzlichen Grundlage (Pfandbrief-gesetz) noch in seiner Wertigkeit.



Drucksache 475/1/18

... 2. Er stellt allerdings fest, dass infolge der neu eingefügten Regelungen zu den Aufwandsentschädigungen und Schadensersatzleistungen an Jagdausübungsberechtigte (§ 6 Absatz 9



Drucksache 385/18

... Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 385/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften

Abschnitt 2
Bürgerliche Streitigkeiten

§ 3
Örtliche Zuständigkeiten; Rechtsverordnung

Abschnitt 3
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus a u s l ä n d i - s c h e n Titeln; Anerkennungsfeststellung

Unterabschnitt 1
Vollstreckbarkeit ausländischer Titel

§ 4
Zuständigkeit; Rechtsverordnung

§ 5
Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung

§ 6
Verfahren

§ 7
Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen

§ 8
Entscheidung

§ 9
Vollstreckungsklausel

§ 10
Bekanntgabe der Entscheidung

Unterabschnitt 2
Beschwerde; Rechtsbeschwerde

§ 11
Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde

§ 12
Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde

§ 13
Rechtsbeschwerde

§ 14
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Unterabschnitt 3
Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

§ 15
Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung

§ 16
Sicherheitsleistung durch den Schuldner

§ 17
Versteigerung beweglicher Sachen

§ 18
Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen

§ 19
Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung

§ 20
Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung

Unterabschnitt 4
Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

§ 21
Verfahren

§ 22
Kostenentscheidung

Unterabschnitt 5
Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz

§ 23
Vollstreckungsabwehrklage

§ 24
Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels

§ 25
Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung

§ 26
Schadensersatzpflicht des Gläubigers

Unterabschnitt 6
Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren

§ 27
Bescheinigungen zu inländischen Titeln

§ 28
Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland

§ 29
Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland

§ 30
Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland

Abschnitt 4
Authentizität von Urkunden

§ 31
Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde

§ 32
Aussetzung des inländischen Verfahrens

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Verweisung.

Artikel 14
Allgemeine Ehewirkungen

Artikel 17
Sonderregelungen zur Scheidung.

Artikel 17a
Ehewohnung

Artikel 3
Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Artikel 7
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Artikel 8
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 9
Aufhebung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage, Ziel und Inhalt des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Abschnitt 2 Bürgerliche Streitigkeiten

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung

Zu Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

Zu § 21

Zu § 22

Zu Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu Abschnitt 4 Authentizität von Urkunden

Zu § 31

Zu § 32

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zur Überschrift

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3 und 4

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu den Nummer n

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 607/2/18

... 2. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die Bauwirtschaft aufgrund der zu Beginn des Jahres 2022 bereits wieder auslaufenden steuerlichen Förderung kurzfristig kaum zusätzliche Kapazitäten schaffen kann und wird. Investitionen in den Mietwohnungsbau müssen über einen längeren Zeitraum verstetigt werden. Dann besteht für die Bauwirtschaft der erforderliche wirtschaftliche Anreiz, Personal- und Maschinenkapazitäten auszubauen und zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, hält es der Bundesrat für erforderlich, bereits jetzt eine Anschlussregelung für bessere steuerliche Rahmenbedingungen für Mietwohnungsbau-Investitionen zu schaffen. Denn nur wenn es gelingt, die Bautätigkeit nachhaltig auf hohem Niveau zu halten, kann sich die schwierige Situation auf den Wohnungsmärkten spürbar entspannen. Geeignet ist dabei die dauerhafte Einführung einer degressiven Abschreibung für den Mietwohnungsneubau, die dann - unbeschadet anderweitiger im Einzelfall anzuwendender beihilferechtlicher Vorgaben - jedenfalls auch ohne das enge Korsett der De-Minimis-Verordnung umsetzbar wäre.



Drucksache 75/18 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sicherzustellen, dass das funktionierende, im Finanzmarkt anerkannte und europäisch als vorbildlich geltende Instrument des deutschen Pfandbriefs durch die vorgeschlagene Richtlinie keinerlei Schaden nimmt, und zwar weder in seiner gesetzlichen Grundlage (



Drucksache 41/18 (Beschluss)

... Auch in Absatz 2 sollen verstorbene Personen in den Schutzbereich aufgenommen werden. Es sind Konstellationen denkbar, in denen Bildaufnahmen von verstorbenen Personen dazu geeignet sind, ihrem Ansehen - postmortal - erheblich zu schaden, ohne dass der Tod des Betroffenen selbst zur Schau gestellt wird.



Drucksache 116/18

... Die Lebensmittelversorgungskette ist ein Kontinuum vertikal miteinander verknüpfter Märkte. Sie zeichnet sich durch erhebliche Unterschiede bei der relativen Verhandlungsposition zwischen kleineren und mittleren Unternehmen einerseits und größeren Unternehmen andererseits aus. Der Konzentrationsgrad auf den nachgelagerten Stufen der Primärproduktion ist in allen Mitgliedstaaten hoch. In einigen Fällen schaden unlautere Handelspraktiken schwächeren Erzeugern, wie den landwirtschaftlichen Erzeugern, auch wenn sie ihnen nicht unmittelbar ausgesetzt sind, und zwar wenn die durch unlautere Handelspraktiken bedingten Kosten entlang der Lebensmittelversorgungskette bis zum schwächsten Glied, bei dem es sich häufig um den Landwirt handelt, weitergegeben werden. Der negative Effekt einer unlauteren Handelspraktik, der sich beispielsweise zwischen einem Einzelhändler und einem Verarbeiter entlang der Kette fortsetzt, kann letztlich die Landwirte erreichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 116/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Wissenschaftlicher Workshop zu unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette

Studie über nationale Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken in den Mitgliedstaaten

Analyse der Auswirkungen einer Regulierung unlauterer Handelspraktiken

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Verbot unlauterer Handelspraktiken

Artikel 4
Benannte Durchsetzungsbehörde

Artikel 5
Beschwerden und Vertraulichkeit

Artikel 6
Befugnisse der Durchsetzungsbehörde

Artikel 7
Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden

Artikel 8
Nationale Vorschriften

Artikel 9
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 10
Ausschussverfahren

Artikel 11
Bewertung

Artikel 12
Umsetzung

Artikel 13
Inkrafttreten

Artikel 14
Adressaten


 
 
 


Drucksache 184/18

... (32) [Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.]



Drucksache 182/18

... (1) Unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 153/18 (Beschluss)

... 15. Er ist der Auffassung, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit haben sollten, ihre bestellte Ware innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist hinreichend zu prüfen. Bislang besteht für die Verbraucherin bzw. den Verbraucher das Recht auf Widerruf und Rücksendung von Waren, selbst wenn sie bzw. er die Waren über das zulässige Maß hinaus benutzt hat. Damit der Verkäufer des Produkts keinen finanziellen Schaden erleidet, ist der Käufer verpflichtet, Wertersatz für die geminderte Gebrauchstauglichkeit zu leisten. Der Entfall dieser Regelung würde eine Absenkung des Verbraucher-schutzniveaus bedeuten und könnte zu einer Aushöhlung des Widerrufsrechts führen, da Unternehmen die Rücknahme einer Ware zukünftig mit der Begründung verweigern können, die Ware sei bereits über die zulässige Tauglichkeitsprüfung hinaus benutzt worden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich auf Ebene der EU für die Beibehaltung der bestehenden Fassung des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/18 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU /EU

Zur Änderung der Richtlinie 2005/29/EG /EG

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 134/18

... 4. Die Tatsache, dass Betrug häufig online stattfindet, stellt das traditionelle Konzept der Territorialität infrage, da Informationssysteme von überall genutzt und ferngesteuert werden können. Daher sollten die zuständigen Behörden ihre gerichtliche Zuständigkeit anerkennen, wenn der Täter ein Staatsangehöriger ihres Landes ist oder sich physisch im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats aufhält. Um sicherzustellen, dass geeignete Strafverfolgungs- und Justizmaßnahmen in dem Land ergriffen werden können, in dem die Meldung der Straftat durch die Opfer am wahrscheinlichsten ist, sollte eine gerichtliche Zuständigkeit auch auf der Grundlage des Hoheitsgebiets, in dem der durch die Straftat verursachte Schaden eintritt, geltend gemacht werden können.



Drucksache 355/18 (Beschluss)

... Das einseitige Absenken des Niveaus der Altenpflegeausbildung in der PflAPrV entspricht nicht den gestiegenen Anforderungen, gefährdet die beabsichtigte Durchlässigkeit der Arbeitsfelder und führt zu einem Imageverlust des Arbeitsbereichs der ambulanten und stationären Altenpflege. Dies schadet nicht nur der gesellschaftlichen Anerkennung und Wertschätzung des Altenpflegeberufs, sondern schreibt eine andauernde Schlechterstellung der Altenpflege auch für die Zukunft fort und konterkariert das Ziel der Ausbildungsreform, allen Menschen, die sich für den Pflegeberuf interessieren, eine hochwertige und zeitgemäße Ausbildung anzubieten, die den breiten beruflichen Einsatzmöglichkeiten und den Entwicklungen in der Gesellschaft und im Gesundheitswesen Rechnung trägt.



Drucksache 223/18

... /EG /EG des Europäischen Parlaments und des Rates36 betrifft die gemeinsame Nutzung von Geodaten, darunter auch Datensätze zu verschiedenen Umweltthemen. Die den Zugang zu Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten betreffenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung müssen diese Richtlinien ergänzen und dürfen keinen gesonderten Rechtsrahmen schaffen. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Informationen für die Öffentlichkeit und Informationen über die Überwachung der Umsetzung sollten daher unbeschadet der Richtlinien



Drucksache 146/18

... (1) Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten Vorrechte und Immunitäten sind alle Personen, die diese Vorrechte und Immunitäten genießen, verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zu achten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland einzumischen.



Drucksache 312/18

... Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 3a und 3b ist auf ein Angebot von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum 1 Million Euro oder mehr beträgt, wobei diese Untergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nur anwendbar, wenn die Wertpapiere ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden, das rechtlich verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von einem nicht qualifizierten Anleger erworben werden können, folgende Beträge nicht übersteigt:



Drucksache 300/18

... Mit § 559 Absatz 1 Satz 2 BGB-E wird für den Bereich der Mieterhöhung nach Modernisierung ein Wirtschaftlichkeitsgebot eingeführt. Das Mietrecht kennt ein solches Gebot bereits für die Betriebskosten, wo es in § 556 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz BGB normiert ist. Dort haben die Vermieterinnen und Vermieter gegenüber ihren Mieterinnen und Mietern die vertragliche Nebenpflicht, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der letztlich von diesem zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06, Rn. 14, zit. nach juris). Dieser Gedanke wird nunmehr auf das Recht der Mieterhöhung nach Modernisierung übertragen. Maßstab ist dabei, ob Vermieterinnen und Vermieter vernünftigerweise die Kosten auch dann veranlasst hätten, wenn sie die Kosten selbst hätten tragen müssen, z.B. wenn sie die vermietete Wohnung selbst nutzen würden. Dabei müssen auch nichtmonetäre Vorteile wie z.B. ein Gewinn an Komfort und Belange des Allgemeinwohls, wie etwa Klimaschutz bei energetischen Sanierungen mit einbezogen werden, da Vermieterinnen und Vermieter vernünftigerweise auch diese Aspekte in ihrer Erwägungen mit einbeziehen würden. Bei Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots steht den Mieterinnen und Mietern gegen die Vermieterinnen und Vermieter ein Anspruch auf Schadenersatz aus § 280 Absatz 1 BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06). Die Beweislast dafür, dass die Vermieterinnen und Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen haben, tragen die Mieterinnen und Mieter.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 300/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 558e
Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]

Artikel 3
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Satz 5

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3 und 4

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 216/18

... Im Hinblick auf Maßnahmen zur Begrenzung von Feinstaub PM2,5- und Rußemissionen (black carbon) kann unbeschadet des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 216/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe - 43. BImSchV)

§ 1
Begriffsbestimmungen

§ 2
Verpflichtungen zur Emissionsreduktion

§ 3
Indikative Emissionsmengen

§ 4
Nationales Luftreinhalteprogramm

§ 5
Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms

§ 6
Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 7
Nationales Emissionsinventar

§ 8
Nationale Emissionsprognose

§ 9
Informativer Inventarbericht

§ 10
Anpassung des nationalen Emissionsinventars im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion

§ 11
Mittelung von Emissionen im Fall außergewöhnlicher meteorologischer Bedingungen

§ 12
Kompensation der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für SO2, NOx und Feinstaub PM2,5 ab dem Jahr 2030

§ 13
Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bei unvorhersehbaren Entwicklungen im Energiesektor

§ 14
Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion

§ 15
Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung

§ 16
Übermittlung des nationalen Luftreinhalteprogramms

§ 17
Übermittlung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts

§ 18
Übermittlung von Informationen zum Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung an die Europäische Kommission

§ 19
Veröffentlichung des nationalen Luftreinhalteprogramms

§ 20
Veröffentlichung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts

Anlage 1
Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Anlage 2
Methoden für die Erstellung und Aktualisierung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose

I. Nationales Emissionsinventar

II. Nationale Emissionsprognose

Artikel 2
Änderung der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Für Bürgerinnen und Bürger

b Für die Wirtschaft

c Für die Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Verordnungsfolgen

6. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 19

Zu § 20

Zu Anlage 1 Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen Anlage 1 setzt Anhang I der Richtlinie EU Nr. 2016/2284 in nationales Recht um.

Zu Anlage 2 Methoden für die Erstellung und Aktualisierung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4324, BMUB: Entwurf einer Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bestimmter Luftschadstoffe

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.2 Weitere Kosten

II.3 Alternativen

II.4 Evaluation

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 304/18

... Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. In zivilrechtlicher Hinsicht sieht die DS-GVO bei einer rechtswidrigen Datenverarbeitung insbesondere Ansprüche der betroffenen Person, wie etwa auf Schadensersatz gemäß Artikel 80 DS-GVO, vor, die gegebenenfalls im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden können (vgl. hierzu auch Artikel 79 DS-GVO und § 44 des Bundesda-tenschutzgesetzes). Ob neben solchen individuellen Ansprüchen bei Datenschutz-verstößen durch Unternehmer zivilrechtliche Ansprüche nach dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 304/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Erfüllungsaufwand

D.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

D.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

D.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Artikel 2
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Auswirkungen des Gesetzes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 367/18

... "(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Rückverfolgbarkeitssystem unterliegen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/573 entspricht. Unbeschadet des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 ist das Inverkehrbringen von Packungen von Tabakerzeugnissen nur zulässig, wenn sie mit einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal versehen sind, das den Anforderungen des Artikels 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) Nr. 2018/576 und des Artikels 16 der Richtlinie



Drucksache 386/18

... (2) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Absatzes 1 sicherzustellen, dass die Maßnahmen



Drucksache 135/18

... Für eine Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung gewährt der Staat nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) eine Entschädigung, sofern die Freiheitsentziehung letztlich zu Unrecht erfolgt ist, das heißt, wenn in einem Strafverfahren ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens erfolgt ist oder die Eröffnung der Hauptverhandlung abgelehnt wurde. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung kann man Haftentschädigung erhalten, wenn nach einem Wiederaufnahmeverfahren ein Freispruch erfolgt oder die Strafe aufgehoben worden ist. Die Entschädigung erfasst neben dem Ersatz des Vermögensschadens auch den Ersatz des immateriellen Schadens in Form einer Pauschale pro Hafttag.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 135/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und des Bundes

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 75/18

... Im Rahmen des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion sollten durch die öffentliche Konsultation Schwächen und Anfälligkeiten der nationalen Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen bewertet und die Vorzüge eines europäischen Rahmens geprüft werden. Die Befragten äußerten zwar Bedenken, dass eine Harmonisierung nach einem Einheitskonzept gut funktionierenden Märkten schaden und die Flexibilität und Bandbreite des Produktangebots einschränken könnte, zeigten aber auch vorsichtige Unterstützung für gezielte EU-Maßnahmen, sofern sich die Harmonisierung auf Grundsätze stützt, bereits bestehende Regelungen berücksichtigt und den Besonderheiten der nationalen Märkte Rechnung trägt. Die Ergebnisse der Konsultation wurden bei einer öffentlichen Anhörung am 1. Februar 20167 erörtert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 75/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Strukturelle Merkmale von gedeckten Schuldverschreibungen

5 Gütesiegel

Bezug zum Abwicklungsrahmen

5 Drittlandsregelung

Änderung anderer Richtlinien

Vorschlag

Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Titel II
STRUKTURELLE Merkmale GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Kapitel 1
Doppelbesicherung und Insolvenzferne

Artikel 4
Doppelbesicherung

Artikel 5
Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen

Kapitel 2
Deckungspool und Deckung

Abschnitt I
ANERKENNUNGSFÄHIGE VERMÖGENSWERTE

Artikel 6
Anerkennungsfähige Vermögenswerte

Artikel 7
Außerhalb der Union belegene Vermögenswerte

Artikel 8
Gruppeninterne Strukturen gepoolter gedeckter Schuldverschreibungen

Artikel 9
Gemeinsame Finanzierungen

Artikel 10
Zusammensetzung des Deckungspools

Artikel 11
Derivatekontrakte im Deckungspool

Artikel 12
Trennung von Vermögenswerten im Deckungspool

Artikel 13
Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools

Artikel 14
Anlegerinformationen

Abschnitt II
DECKUNGS-UND LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN

Artikel 15
Deckungsanforderungen

Artikel 16
Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool

Artikel 17
Bedingungen für verlängerbare Fälligkeitsstrukturen

Titel III
öffentliche Aufsicht über GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Artikel 18
Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 19
Erlaubnis für Programme gedeckter Schuldverschreibungen

Artikel 20
Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen im Falle von Insolvenz oder Abwicklung

Artikel 21
Berichterstattung an die zuständigen Behörden

Artikel 22
Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 23
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

Artikel 24
Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

Artikel 25
Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Artikel 26
Offenlegungspflichten

Titel IV
GÜTESIEGEL

Artikel 27
Gütesiegel

Titel V
änderung ANDERER Richtlinien

Artikel 28
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG /EG

Artikel 29
Änderung der Richtlinie 2014/59/EU /EU

Titel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 30
Übergangsmaßnahmen

Artikel 31
Überprüfungen und Berichte

Artikel 32
Umsetzung

Artikel 33
Inkrafttreten

Artikel 34
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]


 
 
 


Drucksache 155/18 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Richtlinienvorschlag verfolgte Ziel, mit der Verbandsklage ein effizientes Instrument zur Verfügung zu stellen, um Verstöße gegen das Unionsrecht, die den kollektiven Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher schaden, zu unterbinden und von rechtswidrigen Praktiken abzuschrecken. Die nach der Richtlinie



Drucksache 387/18

... Das Gesetzgebungsvorhaben dient dazu, die Reform des EU-Emissionshandels auf EU-Ebene in nationales Recht umzusetzen und damit die Integrität des EU-Emissionshandelssystems zu verbessern. Gleichzeitig leistet es - wie das Stammgesetz insgesamt - einen wichtigen Beitrag zur Reduktion von Emissionen von Treibhausgasen und somit zur Vermeidung von externen Schadenskosten und trägt zu einer klimafreundlichen, nachhaltigen Entwicklung bei. Das Gesetzgebungsvorhaben steht damit im Einklang mit den Indikatorbereichen 1 und 2 der Nachhaltigkeitsindikatoren zur Generationengerechtigkeit (Ressourcenschonung, Klimaschutz).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

§ 11
Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an LuFtFahrzeugbetreiber

§ 16
Anerkennung von Emissionsberechtigungen Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG /EG geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben einer nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG /EG erlassenen Verordnung der Kommission Berechtigungen gleich.

Abschnitt 4
Globaler marktbasierter Mechanismus für den internationalen Luftverkehr

§ 18
Überwachung, Berichterstattung und Prüfung

§ 27
Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung

§ 33
Übergangsregelung zur Gebührenerhebung

§ 34
Übergangsregelung für Anlagenbetreiber

§ 35
Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Vereinbarkeit mit nationalem Verfassungsrecht

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Vorhandene Messwerte zum TEHG 2011

cc Abschätzung des Erfüllungsaufwandes durch die Änderung des TEHG

Vorgabe Nr. 1: Emissionsberichterstattung

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands

Vorgabe Nr. 2: Erstellung und Anpassung des Überwachungsplans

i Erstellung des Überwachungsplans

1 Aufwand

2 Fallzahl

ii Änderung Anpassung des Überwachungsplans im Verlauf der Handelsperiode

1 Aufwand

2 Fallzahl

iii Veränderung des Erfüllungsaufwands für den Überwachungsplan

Vorgabe Nr. 3: Kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands für die kostenlose Zuteilung

Vorgabe Nr. 4: Mitteilung zum Betrieb

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Mitteilung zum Betrieb

dd Ergebnis

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Einbezogene Geschäftsprozesse

bb Nicht einbezogene Geschäftsprozesse

cc Veränderung des Erfüllungsaufwands bei den einbezogenen Geschäftsprozessen

dd Ergebnis: Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Gesetzesfolgen

6. Weitere Kosten

7. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 16

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 28

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4522, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 156/18

... c) Schadensvermeidung: Bei der Datenzusammenarbeit zwischen Unternehmen und Behörden muss gewährleistet sein, dass berechtigte Interessen, insbesondere der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Geschäftsinformationen, gewahrt werden. Die Datenzusammenarbeit von Unternehmen und Behörden sollte es den Unternehmen weiterhin ermöglichen, die aus den fraglichen Daten abgeleiteten Erkenntnisse bei anderen Interessenten gewinnbringend zu verwerten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 156/18




Mitteilung

1 Einführung

2 Erschließung des sozioökonomischen Nutzens der datengesteuerten Innovation

3 Öffentliche und öffentlich finanzierte Daten im Dienste der datengesteuerten Innovation

a Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

b Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung

4 Daten des Privatsektors als wichtige Triebkraft für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Europa

a Gemeinsame Datennutzung zwischen Unternehmen B2B

b Zugang zu Daten des Privatsektors im öffentlichen Interesse - gemeinsame Datennutzung zwischen Unternehmen und Behörden B2G

5 Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 252/18

... (a) "umfassende Entscheidung" bezeichnet die von einer Behörde oder mehreren Behörden eines Mitgliedstaats - außer Gerichten - getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen darüber, ob einem Vorhabenträger die Genehmigung für den Bau der für den Abschluss eines Vorhabens erforderlichen Verkehrsinfrastruktur erteilt wird, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die in einem Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden getroffen werden;



Drucksache 181/18

... Die Kommission weist darauf hin, dass gemäß Artikel 194 AEUV die energiepolitischen Maßnahmen der Union unbeschadet des Artikels 192 Absatz 2 Buchstabe c AEUV nicht das Recht eines Mitgliedstaats berühren, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen. Die Legislativvorschläge der Kommission im Rahmen des Pakets "Saubere Energie für alle Europäer" tragen den Bestimmungen des Vertrags umfassend Rechnung.



Drucksache 389/18 (Beschluss)

... "Soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird, ist dieser durch den Träger des Vorhabens zu ersetzen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 389/18 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 17 Absatz 2 Satz 1, 1a - neu -, 2, 3, 5 und 7 FStrG

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 17 Absatz 2 FStrG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 17g FStrG

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17h Satz 1 FStrG

9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 17i - neu - FStrG Nummer 9a - neu - Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG *

§ 17i
Feste Fehmarnbeltquerung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 6b - neu - § 18f Absatz 1 FStrG

11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 2 Satz 1, 2, 3, 5 und 7 AEG

12. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 2 AEG

13. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 18f AEG

14. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 18h - neu - AEG *

§ 18h
Feste Fehmarnbeltquerung

15. Zu Artikel 2 Nummer 6b - neu - § 21 Absatz 1 Satz 1 AEG

16. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 3 Absatz 2 Satz 2 - neu - BEVVG

17. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 3 Absatz 2 BEVVG

18. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 14 Absatz 2 WaStrG

19. Zu Artikel 4 Nummer 6a - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 WaStrG

20. Zu Artikel 4a - neu - § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 87b Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 VwGO , Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 - neu - Inkrafttreten

‚Artikel 4a Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 61/18

... gelten, unbeschadet des § 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind.



Drucksache 176/18

... In einem durch standardisierte Massengeschäfte geprägten Wirtschaftsleben hinterlassen unrechtmäßige Verhaltensweisen von Anbietern häufig eine Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucherinnen und Verbraucher. Gerade wenn der erlittene Nachteil im Einzelfall gering ist, werden Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche oft nicht individuell verfolgt, da der erforderliche Aufwand aus Sicht des Geschädigten unverhältnismäßig erscheint ("rationales Desinteresse"). Kommt eine Einigung der Parteien - etwa im Rahmen der außergerichtlichen Streitschlichtung - nicht zustande und sehen die Betroffenen von einer Klage ab, verbleibt der unrechtmäßig erlangte Gewinn bei dem Anbieter, der hierdurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Wettbewerbern erzielt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 176/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 606
Musterfeststellungsklage

§ 607
Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage

§ 608
Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

§ 609
Klageregister; Verordnungsermächtigung

§ 610
Besonderheiten der Musterfeststellungsklage

§ 611
Vergleich

§ 612
Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil

§ 613
Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 8
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 9
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Vorbemerkung

2. Bündelungsmöglichkeiten nach der Zivilprozessordnung ZPO

3. Sonderfälle des kollektiven Rechtsschutzes im Zivilprozess außerhalb der ZPO

4. Lösungskonzept

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu § 606

Zu § 607

Zu § 608

Zu § 609

Zu § 610

Zu § 611

Zu § 612

Zu § 613

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu den Artikeln 7

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterfeststellungsklage, (NKR-Nummer 4012, BMJV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.2 Weitere Kosten

II.3 ‘One in one out’-Regel

II.4 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 630/18

... "Desinformation" sind nachweislich falsche oder irreführende Informationen, die mit dem Ziel des wirtschaftlichen Gewinns oder der vorsätzlichen Täuschung der Öffentlichkeit konzipiert, vorgelegt und verbreitet werden und öffentlichen Schaden anrichten können.1 Unter "öffentlichem Schaden" sind Bedrohungen für die demokratischen Prozesse sowie für öffentliche Güter wie die Gesundheit der Unionsbürgerinnen und -bürger, die Umwelt und die Sicherheit zu verstehen. Versehentliche Fehler bei der Berichterstattung, Satire und Parodien oder eindeutig gekennzeichnete parteiliche Nachrichten oder Kommentare sind keine Desinformation. Die in diesem Aktionsplan enthaltenen Maßnahmen sind nur auf Desinformationsinhalte ausgerichtet, die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht rechtmäßig sind. Sie lassen das anwendbare Recht der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich der Vorschriften über illegale Inhalte, unberührt.2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 630/18




1. Einleitung

2. DESINFORMATION: BEDROHUNGEN verstehen und VERSTÄRKT auf Ebene ABWEHREN

3. MAẞNAHMEN für EIN KOORDINIERTES Vorgehen der Union GEGENDESINFORMATION

SÄULE 1: Ausbau der FÄHIGKEITEN der Organe der Union, DESINFORMATION zu ERKENNEN, zu UNTERSUCHEN und zu ENTHÜLLEN

Maßnahme 1:

Maßnahme 2:

SÄULE 2: MEHR KOORDINIERTE und Gemeinsame MAẞNAHMEN gegen DESINFORMATION

Maßnahme 3:

Maßnahme 4:

Maßnahme 5:

SÄULE 3: MOBILISIERUNG des Privatsektors BEI der Bekämpfung von DESINFORMATION

Maßnahme 6:

SÄULE 4: SENSIBILISIERUNG der Gesellschaft und Ausbau ihrer WIDERSTANDSFÄHIGKEIT

Maßnahme 7:

Maßnahme 8:

Maßnahme 9:

Maßnahme 10:

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 215/18 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat ist sich der über die EU hinaus strahlenden Wirkung eines solchen Regelungsvorschlags bewusst. Mit dem Verordnungsvorschlag sowie dem parallel vorgelegten Richtlinienvorschlag zur Festlegung einheitlicher Regelungen für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren (BR-Drucksache 218/18) soll ein Rechtsregime geschaffen werden, das Internet-Diensteanbieter zur Sicherung und Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet, unbeschadet des Umstands, ob ihr Sitz innerhalb der EU liegt oder die von ihnen verarbeiteten Daten auf Servern innerhalb der EU oder in einem Drittstaat gespeichert werden. Dies stellt ein Novum in der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit dar, die bisher für die Vornahme strafprozessualer Handlungen an den Ort der Vornahme und die bestehende Verfügungsberechtigung des Adressaten über die geforderten Beweismittel anknüpft.



Drucksache 563/18

... (7) Für Strommengen, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2020 verbraucht werden, kann im Fall fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Absätze 2 bis 6 die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen durch eine Schätzung in entsprechender Anwendung der Absätze 4 bis 6 erfolgen, wenn für Strommengen, die ab dem 1. Januar 2020 verbraucht werden, Absatz 1 eingehalten wird. Zum Nachweis der Einhaltung von Absatz 1 ist

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 563/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

§ 61b
Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen

§ 61c
Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen

§ 61d
Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen

§ 62a
Messung und Schätzung

§ 88d
Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen

Artikel 2
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

§ 26c
Messung und Schätzung

Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Artikel 7
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

§ 11a
Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen

Artikel 8
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung

Artikel 9
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung

Artikel 10
Änderung der Netzreserveverordnung

Artikel 11
Änderung der SINTEG-Verordnung

Artikel 12
Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung

Artikel 13
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Artikel 14
Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-EnergienVerordnung

Artikel 15
Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

§ 4
Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

Artikel 16
Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung

Artikel 17
Änderung des Windenergie\-auf\-See\-Gesetzes

Artikel 18
Änderung des Seeanlagengesetzes

Artikel 19
Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

Artikel 20
Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes

Artikel 21
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Tabelle

Tabelle

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 61b

Zu § 61c

Zu § 61d

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 52

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Zu Dreifachbuchstabe eee

Zu Dreifachbuchstabe fff

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 53

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Doppelbuchstabe ii

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 14

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 17

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5


 
 
 


Drucksache 151/18

... 2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst erfolgt nach § 16 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst. Bei der Berechnung der für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst maßgeblichen Zeiten nach § 16 Absatz 1 bis 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst werden die bei dem Land Berlin bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrags erreichten Zeiten unbeschadet der übrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, als wenn sie beim Bund zurückgelegt worden wären.



Drucksache 152/18

... Der im Januar 2018 angenommene Bericht über die Empfehlung der Kommission zum kollektiven Rechtsschutz21 bestätigt die Ergebnisse der Prüfung von 2017. Er kommt zu dem Schluss, dass Individualrechtsschutzverfahren in "Massenschadensereignissen", die eine große Zahl von Verbrauchern in der EU betreffen, nicht ausreichend sind.



Drucksache 72/18

... 1. Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 2015/76028 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ein AIFM in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile eines AIF an Kleinanleger zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitstellt:



Drucksache 475/18

... (7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 475/18




,Artikel 3 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis


 
 
 


Drucksache 507/18

... (3) Unbeschadet des für jede Vertragspartei geltenden Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrechts ergreift keine Vertragspartei einseitige Schritte, um die Ein- oder Weiterführung eines gültigen Tarifs zu verhindern, dessen Anwendung von einem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei für den internationalen Luftverkehr im Rahmen der nach diesem Abkommen erbrachten Dienste vorgeschlagen wurde bzw. der durch ein solches Unternehmen hierfür angewandt wird. Ein Eingreifen der Vertragsparteien beschränkt sich auf



Drucksache 153/1/18

... 21. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit haben sollten, ihre bestellte Ware innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist hinreichend zu prüfen. Bislang besteht für die Verbraucherin bzw. den Verbraucher das Recht auf Widerruf und Rücksendung von Waren, selbst wenn sie bzw. er die Waren über das zulässige Maß hinaus benutzt hat. Damit der Verkäufer des Produkts keinen finanziellen Schaden erleidet, ist der Käufer verpflichtet, Wertersatz für die geminderte Gebrauchstauglichkeit zu leisten. Der Entfall dieser Regelung würde eine Absenkung des Verbraucherschutzniveaus bedeuten und könnte zu einer Aushöhlung des Widerrufsrechts führen, da Unternehmen die Rücknahme einer Ware zukünftig mit der Begründung verweigern können, die Ware sei bereits über die zulässige Tauglichkeitsprüfung hinaus benutzt worden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich auf Ebene der EU für die Beibehaltung der bestehenden Fassung des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/1/18




Zur Vorlage insgesamt

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU /EU

19. Hauptempfehlung

20. Hilfsempfehlung

Zur Änderung der Richtlinie 2005/29/EG /EG

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 389/5/18

... Aufgeführt werden u.a. Beseitigung von Gehölzen, Verlegen von Leitungen sowie "naturschutzrechtliche Maßnahmen, insbesondere des europäischen Arten-und Gebietsschutzes (Maßnahmen zur Schadensbegrenzung, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (...) und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung(...))."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 389/5/18




Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 137/18

... Fernseh- und Hörfunkprogramme werden nicht nur individuell durch Einzelantennen oder gewerbliche Anbieter, sondern regelmäßig auch über privat organisierte Gemeinschaftsantennen weitergesendet. Diese können von Wohnungseigentümer-gemeinschaften oder auch örtlichen Antennengemeinschaften betrieben werden. Für Wohnungseigentümergemeinschaften hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weitersendung über Satellit ausgestrahlter und mit einer Gemeinschaftsantenne empfangener Fernseh- oder Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche noch Vergütungsansprüche der Rechteinhaber begründet (BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14 - Ramses). Für Antennengemeinschaften geht die obergerichtliche Rechtsprechung allerdings davon aus, dass diese Grundsätze nicht übertragbar sind und die Weiterleitung von Sendesignalen in Netze dieser Gemeinschaften urheberrechtliche Vergütungen auslöst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 137/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Auswirkungen des Gesetzgebungsentwurfs

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 175/1/18

... a) Der Bundesrat stellt fest, dass der vom 17. März 2016 bis 16. März 2018 ausgesetzte Anspruch auf Familiennachzug bereits mit dem "Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten" vom 8. März 2018 (BGBl. I, Seite 342) zunächst bis zum 31. Juli 2018 weiter ausgesetzt wurde und zwar für diejenigen Personen, denen zwar keine politische Verfolgung, aber ein ernsthafter Schaden im Herkunftsland droht (sogenannte sub-sidiär Schutzberechtigte). Die im Jahr 2015 angestrebte Erleichterung des Anspruchs konnte nur für wenige Monate in Kraft treten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 175/1/18




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 27 Absatz 3a AufenthG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 32 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 32 Absatz 1 AufenthG , Nummer 6 § 36a AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 32 Absatz 4 Satz 3 AufenthG

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG

8. Zum Gesetzentwurf im Allgemeinen

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 1 und 2 AufenthG

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 AufenthG

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG

16. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, c AufenthG

17. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG

18. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG

19. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 104 Absatz 13 AufenthG

20. Zum Gesetzentwurf allgemein - Evaluierung

21. Zur Vorbereitung eines Einwanderungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 137/18 (Beschluss)

... Fernseh- und Hörfunkprogramme werden nicht nur individuell durch Einzelantennen oder gewerbliche Anbieter, sondern regelmäßig auch über privat organisierte Gemeinschaftsantennen weitergesendet. Diese können von Wohnungseigentümer-gemeinschaften oder auch örtlichen Antennengemeinschaften betrieben werden. Für Wohnungseigentümergemeinschaften hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weitersendung über Satellit ausgestrahlter und mit einer Gemeinschaftsantenne empfangener Fernseh- oder Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche noch Vergütungsansprüche der Rechteinhaber begründet (vergleiche BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14 - Ramses). Für Antennengemeinschaften geht die obergerichtliche Rechtsprechung allerdings davon aus, dass diese Grundsätze nicht übertragbar sind und die Weiterleitung von Sendesignalen in Netze dieser Gemeinschaften urheberrechtliche Vergütungen auslöst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 137/18 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 94/18

... (6) "Erträge" monetäre oder nichtmonetäre Erlöse aus Verkäufen und anderen Transaktionen, ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern und Abgaben, die im Namen von staatlichen Stellen erhoben werden, einschließlich Erlösen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern und Rechten sowie Zinsen, Dividenden und anderen Arten der Gewinnausschüttung, Liquidationserlösen, Lizenzgebühren, Subventionen und Zuschüsse, Zuwendungen, Schadenersatzzahlungen und freiwillige Leistungen. Erträge schließen auch Sachzuwendungen eines Körperschaftsteuerpflichtigen ein. Vom Körperschaftsteuerpflichtigen aufgebrachtes Eigenkapital oder Erlöse aus beglichenen Forderungen werden nicht zu den Erträgen gerechnet;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Geltungsbereich Artikel 2

Begriffsbestimmungen Artikel 3

Signifikante digitale Präsenz Artikel 4

Der signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnende Gewinne Artikel 5

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
SIGNIFIKANTE DIGITALE Präsenz

Artikel 4
Signifikante digitale Präsenz

Artikel 5
Gewinne, die einer signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnen sind oder im Zusammenhang mit ihr stehen

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 6
Überprüfung

Artikel 7
Ausschuss für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Artikel 8
Begrenzung der bei den Nutzern erhobenen Daten

Artikel 9
Umsetzung

Artikel 10
Inkrafttreten

Artikel 11
Adressaten

Anhang I
Liste der Steuern gemäß Artikel 3 Absatz 1:

Anhang II
Liste der Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f:

Anhang III
Liste der Dienstleistungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 5 letzter Satz nicht als digitale Dienstleistungen gelten:


 
 
 


Drucksache 614/18

... (10) Für Strommengen, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2020 verbraucht werden, kann im Fall fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen abweichend von § 62b Absatz 1 und unbeschadet von § 62b Absatz 2 bis 6 die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen durch eine Schätzung in entsprechender Anwendung von § 62b Absatz 3 bis 5 erfolgen. Für Strommengen, die im Rahmen der Endabrechnung für das Kalenderjahr 2019 abgegrenzt werden, gilt dies nur, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2020 sichergestellt ist, dass § 62b eingehalten wird. Der Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, kann verlangen, dass die nach Satz 2 erforderliche Darlegung bei Vorlage durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft wird. § 75 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.



Drucksache 440/18

... c. bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstquali-tätsparametern von Internetzugangsdiensten pauschalierte Schadenersatzansprüche für Verbraucherinnen und Verbraucher vorgesehen werden,



Drucksache 176/1/18

... Der Bundesrat befürchtet, dass die Definition der qualifizierten Einrichtung zu eng gefasst ist, da sie viele fachlich spezialisierte und ortsnahe Verbraucherverbände ausschließen kann. Mangels übergeordnetem Interesse für die großen Dachverbände dürften deswegen regionale oder fachlich sehr spezielle Schadensfälle kaum in Form einer Musterfeststellungsklage aufgegriffen werden, auch wenn die Zahl der geschädigten Verbraucherinnen und Verbraucher im Einzelfall sehr hoch sein kann. Um dem Interesse dieser Verbrauchergruppen an kollektivem Rechtsschutz gerecht zu werden, schlägt der Bundesrat vor, die Definition der qualifizierten Einrichtung analog § 4

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 176/1/18




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 119 Absatz 3 GVG , Artikel 2 Nummer 3 § 610 Absatz 3 Satz 2 - neu -, § 614 - neu - ZPO

‚Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 614
Rechtsmittel

3. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 32c - neu - ZPO

§ 32c
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren

4. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 148 ZPO

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 1 ZPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 1 ZPO

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 3 Nummer 3 ZPO

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 3 Nummer 3 ZPO

9. Zu Artikel 2 Nummer 3 Evaluierung der §§ 606 ff. ZPO

10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 Absatz 1 ZPO

11. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 ZPO

12. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 Absatz 3 Satz 3 - neu - ZPO

13. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 1 und 3 ZPO

14. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 1 und 3 ZPO

15. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO

Zu Artikel 2 Nummer 3

18. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ZPO

19. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 610 Absatz 1 Satz 1 ZPO

20. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 611 ZPO

21. Zu Artikel 6 § 204 Absatz 1 Nummer 1a BGB

22. Zu Artikel 11

23. Zum Gesetzentwurf im Übrigen

24. Zum Gesetzentwurf im Übrigen


 
 
 


Drucksache 224/18

... Daraufhin wurde in der abschließenden Folgenabschätzung weiter verdeutlicht, dass Meeresabfälle wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Schaden verursachen, und skizziert, wie die aktuellen Lücken des Besitzstands geschlossen werden können, denn mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Bereichen wie Abfallbewirtschaftung, Abwasserbehandlung oder Hafenauffangeinrichtungen usw. werden die Ursachen für die schädlichen Auswirkungen bestimmter Produkte nicht ausreichend angegangen. Was Einwegkunststoffartikel angeht, so werden die Abfallvorschriften vor allem zur Zunahme des Recycling, aber weniger zur Verringerung der Vermüllung beitragen. Vorgelagerte Maßnahmen zur Verbrauchsminderung sind effizienter. Die Folgenabschätzung hat bestätigt, dass die am häufigsten vorgefundenen Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte als Gruppe einen Großteil des Makromülls in der Meeresumwelt ausmachen. Auf sie entfallen etwa 70 % der gezählten Strandabfälle, aber auch aufgeschlüsselt nach Einzelprodukten ist ihr Beitrag jeweils erheblich. Für Fanggerät wurden im Rahmen des Ansatzes, der im Zusammenhang mit der EU-Kunststoffstrategie und der vorgeschlagenen Überarbeitung der Richtlinie über Hafenauffangeinrichtungen25 verfolgt wird, zusätzliche Maßnahmen entwickelt. Dieser Vorschlag für die überarbeitete Richtlinie sieht vor, dass einzelne Fischer nicht benachteiligt werden, wenn sie Abfälle an Land bringen. Insgesamt steigen allerdings die Hafengebühren, wenn mehr Abfälle zurückgebracht werden. Zudem müssen die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 224/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

5 Einwegkunststoffartikel

Szenario 2a - Geringere Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle

Szenario 2b - Mittlere Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle

Szenario 2c - Mittlere bis starke Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle gewählte Option

Szenario 2d - Stärkste Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle

5 Fanggerät

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Ziele

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Verbrauchsminderung

Artikel 5
Beschränkung des Inverkehrbringens

Artikel 6
Produktanforderungen

Artikel 7
Kennzeichnungsvorschriften

Artikel 8
Erweiterte Herstellerverantwortung

Artikel 9
Getrenntsammlung

Artikel 10
Sensibilisierungsmaßnahmen

Artikel 11
Maßnahmenkoordinierung

Artikel 12
Zugang zu Gerichten

Artikel 13
Angaben zur Durchführungsüberwachung

Artikel 14
Sanktionen

Artikel 15
Evaluierung und Überprüfung

Artikel 16
Ausschussverfahren

Artikel 17
Umsetzung

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Adressaten

ANNEX Anhang zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Anhang

Teil
A Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 4 (Verminderung des Verbrauchs)

Teil
B Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 5 (Beschränkung des Inverkehrbringens)

Teil
C Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 6 (Produktanforderungen)

Teil
D Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 7 (Kennzeichnungsvorschriften)

Teil
E Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 8 (Erweiterte Herstellerverantwortung)

Teil
F Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 9 (Getrenntsammlung)

Teil
G Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 10 (Sensibilisierung)


 
 
 


Drucksache 15/18

... Verwertete Materialien, die besorgniserregende Stoffe enthalten, werden möglicherweise nicht verwendet, da sie dem Image des Produktes, das das Material enthält, schaden könnten. Möglicherweise dürfen diese Materialien in bestimmten Fällen auch nicht wiederverwendet werden, beispielsweise für die Herstellung neuer Lebensmittelkontaktmaterialien.



Drucksache 136/18

... Im Fall der Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung ist nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) neben dem Ausgleich von Vermögensschäden auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, ersatzfähig. Neben dem Anspruch auf Ersatz des eingetretenen Vermögensschadens, der konkret nachzuweisen und zu beziffern ist, steht den Betroffenen somit ein Pauschalbetrag zu. Für diesen immateriellen Schaden beträgt die Entschädigung derzeit 25 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 3 StrEG).



Drucksache 258/18

... - der mögliche Schaden für Rechtsinhaber und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 258/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 45b
Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

§ 45c
Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung

§ 45d
Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

1. Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu urheberrechtlich geschützten Werken

2. Barrierefreiheit für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

3. Rechtsentwicklung zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Urheberrecht

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Völkerrechtlicher, europäischer und nationaler Rechtsrahmen

1. Völkerrecht

2. Unionsrecht

5 Unionsgrundrechte

3. Nationales Recht

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu § 45b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 45c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 45d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4455, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.3 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.