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"Schweden"
Drucksache 305/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums - Förderung von Kreativität und Innovation zur Gewährleistung von Wirtschaftswachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen sowie erstklassigen Produkten und Dienstleistungen in Europa KOM (2011) 287 endg.
... In einigen Mitgliedstaaten unterliegen Geschäftsgeheimnisse spezifischen zivilrechtlichen Vorschriften; dies gilt für Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Italien, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und die Tschechische Republik. Mehrere dieser Länder sehen zusätzlich strafrechtliche Sanktionen vor. Eine ganze Reihe von Mitgliedstaaten hingegen verfügt über keinerlei spezifische zivilrechtliche Vorschriften zu Geschäftsgeheimnissen: Belgien, Finnland, Frankreich (wenngleich bestimmte Aspekte im französischen „Code de la propriété intellectuelle“ geregelt sind), Irland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Rumänien, Vereinigtes Königreich und Zypern. Geschäftsgeheimnisse können dennoch zumindest teilweise mit anderen Mitteln geschützt werden, wie etwa durch eine allgemeine Klausel zum Verbot unlauteren Wettbewerbs oder im Rahmen von Deliktsrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht oder Strafrecht.
1. Einleitung
Das Spektrum von Rechten des geistigen Eigentums
2. Chancen Herausforderungen in einem Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums
Rechte des geistigen Eigentums prägen das tägliche Leben der Bürger
Erhaltung der Dynamik
Im Binnenmarkt liegt die Lösung
Notwendigkeit einer Vision für die Gestaltung des Wandels
3. WICHTIGSTE politische Initiativen zur Bewältigung der Herausforderungen
3.1. Reform des Patentsystems in Europa und Begleitmaßnahmen
3.1.1. Einheitlicher Patentschutz
3.1.2. Ein einheitliches Patentgerichtssystem
3.1.3. Ein Instrument für die Valorisierung von Rechten des geistigen Eigentums
3.2. Modernisierung des Markensystems in Europa
3.3. Schaffung eines umfassenden Rahmens für Urheberrechte im digitalen Binnenmarkt
3.3.1. Europäische Regelung und Verwaltung von Urheberrechten
Neu entstehende Geschäftsmodelle
3.3.2. Technologie- und Datenbankmanagement
3.3.3. Nutzergenerierte Inhalte
3.3.4. Abgaben für Privatkopien
3.3.5. Zugang zum kulturellen Erbe Europas und Förderung der Medienpluralität
3.3.6. Rechte der ausführenden Künstler
3.3.7. Audiovisuelle Werke
3.3.8. Folgerecht des Urhebers
3.4. Ergänzender Schutz immaterieller Vermögenswerte
3.4.1. Geschäftsgeheimnisse und Nachahmungen
3.4.2. Geografische Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse
3.5. Verstärkung des Kampfs gegen Marken- und Produktpiraterie 36
3.5.1. Sensibilisierung der Öffentlichkeit
3.5.2. Tragfähigere Struktur für die Europäische Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie
3.5.3. Überprüfung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
3.6. Internationale Dimension der Rechte des geistigen Eigentums
3.6.1. Multilaterale Initiativen, einschließlich Koordinierung mit internationalen Organisationen
3.6.2. Bilaterale Verhandlungen und Zusammenarbeit mit Drittländern beim Schutz geistigen Eigentums
3.6.3. Verbesserungen des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums an den EU-Außengrenzen
4. Fazit
Anhang Überblick über die künftigen Massnahmen der Kommission
Drucksache 43/2/10
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Schutzanordnung
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Schutzanordnung
Drucksache 680/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
... ) Albanien Montenegro Algerien Monaco Andorra Niederlande Belgien Norwegen Bosnien und Herzegowina Österreich Bulgarien Polen Dänemark Portugal Deutschland Rumänien Estland Russische Föderation Finnland San Marino Frankreich Schweden Griechenland Schweiz Irland Serbien Island Slowakische Republik Italien Slowenien Kosovo Spanien Kroatien Tschechische Republik Lettland Türkei Liechtenstein Tunesien Litauen Ukraine Luxemburg Ungarn Libyen Vatikanstadt Malta Vereinigtes Königreich Marokko Weißrussland Mazedonien, Ehem. Jugoslaw. Rep. Zypern Moldau
Artikel 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)
§ 1 Steuergegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sachlich und örtlich zuständige Behörde
§ 4 Entstehung der Steuer
§ 5 Steuerbefreiungen
§ 6 Steuerschuldner
§ 7 Registrierung
§ 8 Steuerliche Beauftragte
§ 9 Sicherheit
§ 10 Bemessungsgrundlage
§ 11 Steuersatz
§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 13 Aufzeichnungspflichten
§ 14 Steueraufsicht
§ 15 Geschäftsstatistik
§ 16 Bußgeldvorschriften
§ 17 Datenaustausch und Auskunftspflichten
§ 18 Ermächtigungen
§ 19 Anwendungsvorschriften und Übergangsvorschriften
Anlage 1
Anlage 2
Artikel 2 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 103 … [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Überleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Stromsteuergesetzes
§ 9b Steuerentlastung für Unternehmen
Artikel 9 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 15 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 16 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 17 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 18 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 221a Weitere Beteiligung des Bundes für das Jahr 2011
Artikel 19 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20 Änderung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 22 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 23 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 24 Inkrafttreten
Drucksache 8/10
Unterrichtung durch den Rat der Europäischen Union
Initiative der spanischen Regierung für eine Änderung der Verträge in Bezug auf die Übergangsmaßnahmen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments Ratsdok. 17196/09
... Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Drucksache 209/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (KOM (2009) 0268 - C7-0035/2009 - 2009/0077(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: Erste Lesung)
... (10) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 unterliegt die Einführung von Hunden und Katzen nach Irland, Malta, Schweden und in das Vereinigte Königreich zusätzlichen Anforderungen, womit der besonderen Tollwutsituation dieser Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. Diese Bestimmung ist bis zum 30. Juni 2010 als Übergangsmaßnahme anzuwenden.
Drucksache 43/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Schutzanordnung PE-CONS 2/ 10
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Schutzanordnung PE-CONS 2/ 10
Drucksache 4/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
... sind von der Finanzverwaltung künftig jährlich eine Vielzahl von Datensätzen der Mitteilungspflichtigen sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt steuerpflichtige Rentner auszuwerten und zu bearbeiten. Ob die im Ausland lebenden Rentner jedoch verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung zur beschränkten Steuerpflicht abzugeben, ist davon abhängig, ob das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist. So ist beispielsweise nach dem DBA-Italien und nach dem DBA-Schweden die Zuweisung des Besteuerungsrechts von der Staatsangehörigkeit des Rentenempfängers abhängig.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Nummer 39 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10b EStG Artikel 2 Nummer 1 § 9 KStG Artikel 3 Nummer 1 § 9 GewStG
3. Zu Artikel 1 nach Nummer 5 § 22a Absatz 1 Satz 1 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 49 EStG
5. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 34 Absatz 8a KStG Artikel 3 Nummer 1 und 2 § 9 Nummer 5 und § 36 Absatz 8b GewStG
7. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG
Zu Artikel 5 Nummer 2
14. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b Absatz 6 Nummer 6 - neu - UStG
15. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b UStG
16. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 18a Absatz 1 Satz 5 UStG
17. Zu Artikel 7a - neu - Feuerschutzsteuergesetz Artikel 10 Absatz 4 Inkrafttreten
Artikel 7a Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
§ 11 Absatz 1 FeuerschStG
§ 11 Absatz 3 FeuerschStG
§ 11 Absatz 4 FeuerschStG
18. Zu Artikel 9a - neu - Zukunftsinvestitionsgesetz
Artikel 9a Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes
§ 3 Absatz 3 - neu - und § 3a ZuInvG
§ 6a ZuInvG
§ 7 Absatz 1 Satz 1 - neu - und § 8 Satz 2 - neu - ZuInvG
Drucksache 386/2/10
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts - Antrag des Landes Berlin -
... bis in die jüngste Zeit festgehalten (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 2464/07 -, NJW 2010, 2783). Bislang ist nicht zu erkennen, dass das Gericht diese Rechtsprechung aufgeben wird. Eine einfachgesetzliche Öffnung der Ehe, beispielsweise durch eine Änderung des § 1353 BGB, birgt deshalb ein erhebliches verfassungsrechtliches Risiko. Die in anderen Ländern bereits eingeführte Ehe für Partner gleichen Geschlechts (wie in den Niederlanden, Belgien, Kanada, Spanien, Südafrika, Norwegen, Schweden, Island und Portugal) lässt sich in Deutschland auf sicherem Wege nur mit einer Verfassungsänderung verwirklichen.
Drucksache 117/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV )
... Eine wesentliche Grundlage für die Modellierung und die Prognose der NO2-Belastung der Luft im Rahmen der Luftreinhalteplanung sind Emissionsfaktoren für den Kraftfahrzeugverkehr. In Deutschland wird das von Einrichtungen in Österreich, der Schweiz, der Niederlande, Schwedens und Deutschland erstellte Handbuch für Emissionsfaktoren (HBEFA) verwendet. Nachmessungen der NO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen im Rahmen der jüngst erfolgten Aktualisierungen des HBEFA zeigen, dass die real innerstädtisch auftretenden NO2-Emissionen der Dieselkraftfahrzeuge in der Vergangenheit erheblich unterschätzt wurden. Auch für die neu in den Markt kommenden Fahrzeuge der Euronormen Euro-5 und Euro-6 liegen bisher keine ausreichenden Messdaten unabhängiger Einrichtungen vor, die insbesondere realistische Verkehrssituationen wiedergeben. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, die Ermittlung der erforderlichen Messdaten zu unterstützen und sich auf europäischer Ebene für eine rasche Bereitstellung und Fortschreibung von europaweit einheitlichen Emissionsfaktoren einzusetzen.
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 14 Satz 1
2. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 22
3. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 37
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2
5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2
6. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 - neu -
7. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1
8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 8 Satz 1
9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2
10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 3
11. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1
12. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2
13. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4
14. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 2 Satz 1
15. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3
16. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 1, Absatz 8
17. Zu Artikel 1 § 31, § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
18. Zu Artikel 1 Anlage 1 Abschnitt A nach der Tabelle Satz 4
19. Zu Artikel 1 Anlage 3 Abschnitt C einleitender Satz
20. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt A Nummer 1 Fußnote 1 Satz 2 und Fußnote 2 Satz 2
21. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt B
22. Zu Artikel 1 Anlage 6 Abschnitt B Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2
23. Zu Artikel 1 Anlage 11 Abschnitt B Fußnote 2
24. Zu Artikel 1 Anlage 13 Nummer 8
25. Zu Artikel 1 Anlage 18 Abschnitt D
B Entschließung
1. Zur Verordnung allgemein
2. Zur Ermittlung der Emissionsmengen von Ammoniak
Drucksache 280/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Initiative des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Estland, der Republik Bulgarien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen Ratsdok. 9145/10
Initiative des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Estland, der Republik Bulgarien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen Ratsdok. 9145/10
Vermerk des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für die Delegationen
Vorschlag
Kapitel I Die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)
Artikel 1 Definition der Europäischen Ermittlungsanordnung und Verpflichtung zu ihrer Vollstreckung
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Geltungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung
Artikel 4 Verfahrensarten, für die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden kann
Artikel 5 Inhalt und Form der Europäischen Ermittlungsanordnung
Kapitel II Verfahren und Schutzgarantien für den Anordnungsstaat
Artikel 6 Übermittlung der Europäischen Ermittlungsanordnung
Artikel 7 Europäische Ermittlungsanordnung in Bezug auf eine frühere Ermittlungsanordnung
Kapitel III Verfahren und Schutzgarantien für den Vollstreckungsstaat
Artikel 8 Anerkennung und Vollstreckung
Artikel 9 Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art
Artikel 10 Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
Artikel 11 Fristen für die Anerkennung oder Vollstreckung
Artikel 12 Übermittlung der Beweismittel
Artikel 13 Rechtsbehelfe
Artikel 14 Gründe für den Aufschub der Anerkennung oder der Vollstreckung
Artikel 15 Informationspflicht
Artikel 16 Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten
Artikel 17 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten
Artikel 18 Vertraulichkeit
Kapitel IV Spezifische Bestimmungen für bestimmte Ermittlungsmassnahmen
Artikel 19 Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Anordnungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen
Artikel 20 Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Vollstreckungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen
Artikel 21 Vernehmung per Videokonferenz
Artikel 22 Vernehmung per Telefonkonferenz
Artikel 23 Informationen über Bankkonten
Artikel 24 Informationen über Bankgeschäfte
Artikel 25 Überwachung von Bankgeschäften
Artikel 26 Kontrollierte Lieferungen
Artikel 27 Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 28 Mitteilungen
Artikel 29 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
Artikel 30 Übergangsregelungen
Artikel 31 Umsetzung
Artikel 32 Bericht über die Anwendung
Artikel 33 Inkrafttreten
Anhang A Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)
A Durchzufuhrende Ermittlungsmassnahme
B Identität der betroffenen Personen
C Justizbehörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen Hat
D Beziehung EU einer etwaigen früheren Europäischen Ermittlungsanordnung
E Art des Verfahrens, für das die Europäische Ermittlungs-Anordnung erlassen wurde
F Gründe für den Erlass der Europäischen Ermittlungs-Anordnung
G Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung
H Spezifische Modalitäten für die Vollstreckung
I Schlussbestimmungen und Unterschrift
Anhang B Empfangsbestatigung für die Europäische Ermittlungsanordnung
A Betreffende Europäische Ermittlungsanordnung
B Behörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung entgegengenommen hat 1
C GGF. Zuständige Behörde, der die Europäische Ermittlungsanordnung von der unter Abschnitt B genannten Behörde übermittelt wird
D Unterschrift und Datum
Drucksache 104/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Waldschutz und Waldinformation - Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel KOM (2010) 66 endg.
... "; die sturmgefällte Holzmenge von 75 Mio. m³ entsprach einer normalen Jahresholzernte von ganz Schweden. 2007 richtete Orkan "
Grünbuch Waldschutz und Waldinformation: Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel SEC 2010 163 final
1. Einleitung
2. Der Zustand der Wälder – Waldfunktionen
2.1. Was ist ein Wald?
2.2. Waldfläche
2.3. Waldfunktionen
2.3.1. Sozioökonomische Funktionen
2.3.1.1. Wälder sichern Arbeitsplätze, Einkommen und Rohstoffe für die Industrie und erneuerbare Energien.
2.3.1.2. Wälder schützen Siedlungen und Verkehrswege
2.3.2. Umweltfunktionen – Ökosystemdienstleistungen
2.3.2.1. Wälder schützen Böden
2.3.2.2. Wälder regulieren die Wasserversorgung
2.3.2.3. Wälder erhalten die biologische Vielfalt
2.3.3. Die klimaregulierende Funktion der Wälder
2.3.3.1. Wälder als Kohlenstoffsenken und Kohlenstoffquellen
2.3.3.2. Wälder als Regulatoren des örtlichen und regionalen Wetters
Frage 1:
3. Auswirkungen des Klimawandels auf die Wälder
3.1. Veränderliche Umweltbedingungen und Waldschäden
3.2. Destruktive Stürme
3.3. Großbrände
3.4. Auswirkungen auf die Waldfunktionen
Frage 2:
4. Verfügbare Instrumente zum Schutz der Wälder
4.1. Nationale Strategien für Waldnutzung und Waldbewirtschaftung
4.2. EU-Strategien für die Waldnutzung und Waldbewirtschaftung
Frage 3:
4.3. Waldbewirtschaftung und Waldnutzung
Frage 4:
4.4. Waldinformationen
Frage 5:
5. Perspektiven
Drucksache 187/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative KOM (2010) 119 endg.
... Schweden
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse der Anhörung der interessierten Parteien
2.1. Allgemeine Bestimmungen
2.2. Gewährleistung, dass Bürgerinitiativen eine Sache von unionsweitem Interesse betreffen
2.3. Anforderungen an die Sammlung und Überprufung von
2.4. Prüfung der Initiativen durch die Kommission
3. Hauptelemente
3.1. Mindestzahl der Mitgliedstaaten Artikel 7
3.2. Mindestzahl der Bürger pro Land Artikel 7 und Anhang I
3.3. Mindestalter Artikel 3 Absatz 2
3.4. Anmeldung geplanter Initiativen Artikel 4
3.5. Verfahren und Bedingungen für die Sammlung von
3.6. Zeitraum für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen Artikel 5 Absatz 4
3.7. Entscheidung über die Zulässigkeit geplanter Bürgerinitiativen Artikel 8
3.8. Anforderungen an die Überprufung und Authentifizierung der
3.9. Überprufung einer Bürgerinitiative durch die Kommission Artikel 11
3.10. Schutz personenbezogener Daten Artikel 12
3.11. Überprufung der Anhänge und Revisionsklausel Artikel 16 und 21
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Anforderungen an den Organisator und die Unterzeichner
Artikel 4 Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative
Artikel 5 Verfahren und Bedingungen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen
Artikel 6 Online-Sammelsysteme
Artikel 7 Mindestzahl der Unterzeichner pro Mitgliedstaat
Artikel 8 Entscheidung über die Zulässigkeit einer geplanten Bürgerinitiative
Artikel 9 Bestimmungen für die Überprufung und Zertifizierung von Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten
Artikel 10 Vorlage einer Bürgerinitiative bei der Kommission
Artikel 11 Verfahren zur Überprufung einer Bürgerinitiative durch die Kommission
Artikel 12 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 13 Haftung
Artikel 14 Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten
Artikel 15 Änderung der Anhänge
Artikel 16 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 17 Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 18 Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Artikel 19 Ausschuss
Artikel 20 Notifizierung der innerstaatlichen Vorschriften
Artikel 21 Überprufungsklausel
Artikel 22 Inkrafttreten und Gültigkeit
Anhang I Mindestzahl der Unterzeichner je Mitgliedstaat
Anhang II Erforderliche Informationen zur Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative
Anhang III Formular für eine Unterstützungsbekundung
Anhang IV Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems mit Verordnung xxxx/xxxx
Anhang V Formular für den Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit einer geplanten
Anhang VI Formular für die Einreichung von Interessenbekundungen an die zuständigen Behörden
Anhang VII Bescheinigung der Zahl der in [....] (Bezeichnung des Mitgliedstaates) gesammelten
Anhang VIII Formular zur Einreichung einer Bürgerinitiative bei der Kommission
Finanzbogen
Drucksache 117/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV )
... Eine wesentliche Grundlage für die Modellierung und die Prognose der NO2-Belastung der Luft im Rahmen der Luftreinhalteplanung sind Emissionsfaktoren für den Kraftfahrzeugverkehr. In Deutschland wird das von Einrichtungen in Österreich, der Schweiz, der Niederlande, Schwedens und Deutschland erstellte Handbuch für Emissionsfaktoren (HBEFA) verwendet. Nachmessungen der NO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen im Rahmen der jüngst erfolgten Aktualisierungen des HBEFA zeigen, dass die real innerstädtisch auftretenden NO2-Emissionen der Dieselkraftfahrzeuge in der Vergangenheit erheblich unterschätzt wurden. Auch für die neu in den Markt kommenden Fahrzeuge der Euronormen Euro-5 und Euro-6 liegen bisher keine ausreichenden Messdaten unabhängiger Einrichtungen vor, die insbesondere realistische Verkehrssituationen wiedergeben. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, die Ermittlung der erforderlichen Messdaten zu unterstützen und sich auf europäischer Ebene für eine rasche Bereitstellung und Fortschreibung von europaweit einheitlichen Emissionsfaktoren einzusetzen.
1. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 14 Satz 1
2. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 22
3. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 37
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2
5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2
6. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 - neu -
7. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1
8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 8 Satz 1
9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2
10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 3
11. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1
12. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2
13. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4
14. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 2 Satz 1
15. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
18. Zu Artikel 1 § 31, § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
19. Zu Artikel 1 Anlage 1 Abschnitt A nach der Tabelle Satz 4
20. Zu Artikel 1 Anlage 3 Abschnitt C einleitender Satz
21. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt A Nummer 1 Fußnote 1 Satz 2 und Fußnote 2 Satz 2
22. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt B
23. Zu Artikel 1 Anlage 6 Abschnitt B Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2
24. Zu Artikel 1 Anlage 11 Abschnitt B Fußnote 2
25. Zu Artikel 1 Anlage 13 Nummer 8
26. Zu Artikel 1 Anlage 18 Abschnitt D
28. Zur Verordnung allgemein
29. Zur Ermittlung der Emissionsmengen von Ammoniak
Drucksache 853/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
... Der auf eine Initiative Schwedens zurückgehende Rahmenbeschluss ist der erste vom Rat verabschiedete Rechtsakt zur Umsetzung des sogenannten Grundsatzes der Verfügbarkeit. Der Grundsatz der Verfügbarkeit wurde vom Europäischen Rat als Leitidee des künftigen Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten im "Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union" (ABl. C 53 vom 3. März 2005 S. 1) verankert. Er besagt, dass unionsweit Strafverfolgungsbeamte und -beamtinnen in einem Mitgliedstaat, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen benötigen, diese aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten können und dass die Strafverfolgungsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat, die über diese Informationen verfügt, sie – unter Berücksichtigung des Erfordernisses in diesem Staat anhängiger Ermittlungen – für den erklärten Zweck bereitstellt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 92a Inhalt des Ersuchens
§ 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 14a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 27a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 4 Änderung des Bundespolizeigesetzes
§ 32a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 33a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 5 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
§ 34a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 35a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 6 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
§ 11a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 11b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 7 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 6a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Entstehungsgeschichte
II. Neuerungen des RbDatA
III. Änderungsbedarf im deutschen Recht aufgrund des RbDatA
IV. Gründe für die Umsetzung des RbDatA im BKAG, BPolG, ZFdG, ZollVG, IRG, AO, SchwarzArbG und StPO
1. IRG
2. BKAG
3. BPolG
4. ZFdG
5. ZollVG
6. AO
7. StPO
8. SchwarzArbG
V. Verhältnis zu anderen bi- und multilateralen Übereinkommen
VI. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung
4 Bürokratiekosten
VII. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 5
Zu § 92a
Zu § 92b
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3a
Zu Absatz 3b
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 6
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 990: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/Jl des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Drucksache 774/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach - ein Konzept für ein integriertes europäisches Energienetz KOM (2010) 677 endg.
... 4. Vollendung des BEMIP (Verbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum) – Integration der baltischen Staaten in den europäischen Markt durch Stärkung ihrer Binnennetze und Ausbau der Verbindungsleitungen mit Finnland, Schweden und Polen sowie durch Stärkung des innerpolnischen Netzes und der Verbindungsleitungen nach Osten und Westen.
1. Einleitung
2. Herausforderungen IM Infrastrukturbereich: DRINGENDER Handlungsbedarf
2.1. Stromnetze und -speicherung
2.2. Erdgasnetze und -speicherung
2.3 Fernwärme- und -kältenetze
2.4. CO2-Abscheidung, -Transport und -Speicherung CCS
2.5. Erdöl- und Alken-Transport- und -Raffinerie-Infrastrukturen
2.6. Der Markt wird für die meisten Investitionen sorgen, Hindernisse bestehen jedoch fort
2.7. Investitionsbedarf und Finanzierungslücke
3. Energieinfrastrukturkonzept: eine neue Methode der strategischen Planung
4. Europäische INFRASTRUKTURPRIORITÄTEN BIS 2020 danach
4.1. Vorrangige Korridore für Strom, Gas und Öl
4.1.1. Europas Stromnetz für 2020 rüsten
4.1.2. Diversifizierte Gaslieferungen an ein lückenloses und flexibles EU-Erdgasverbundnetz
4.1.3. Gewährleistung der Erdölversorgungssicherheit
4.1.4. Einführung intelligenter Netze
4.2. Vorbereitung der längerfristigen Netze
4.2.1. Europäische Stromautobahnen
4.2.2. Eine europäische CO2-Transportinfrastruktur
4.3. Von Prioritäten zu Projekten
5. Instrumentarium zur Beschleunigung der Durchführung
5.1. Regionale Cluster
5.2. Schnellere und transparentere Genehmigungsverfahren
5.3. Bessere Methoden und Information von Entscheidungsträgern und Bürgern
5.4. Schaffung eines stabilen Finanzierungsrahmens
5.4.1. Mobilisierung privater Finanzmittel durch verbesserte Kostenzuweisung
5.4.2. Optimierung der Mobilisierung öffentlicher und privater Finanzierungsquellen und Abmilderung des Investorenrisikos
Anhang Vorschl äge für Energieinfrastrukturprioritäten für 2020 und danach
1. Einleitung
2. Entwicklung von Energieangebot -Nachfrage
3. Vorrangige Korridore für Strom, GAS ÖL
3.1. Europas Elektrizitätsnetz für 2020 rüsten
3.1.1. Offshore-Netz in den nördlichen Meeren
5 Empfehlungen
3.1.2. Verbindungsleitungen in Südwesteuropa
5 Empfehlungen
3.1.3. Verbindungen in Mittelost- und Südosteuropa
5 Empfehlungen
3.1.4. Vollendung des Verbundplans für den Energiemarkt im Ostseeraum Bereich Strom
3.2. Diversifizierte Gaslieferungen an ein lückenloses und flexibles EU-Verbunderdgasnetz
3.2.1. Südlicher Korridor
3.2.2. Nord-Süd-Erdgasverbindungsleitungen in Osteuropa
3.2.3. Vollendung des Verbundplans für den Energiemarkt im Ostseeraum Bereich Gas
3.2.4. Nord-Süd-Korridor in Westeuropa
3.3. Gewährleistung der Erdölversorgungssicherheit
3.4. Einführung intelligenter Netze
5 Empfehlungen
4. Vorbereitung der längerfristigen Netze
4.1. Europäische Stromautobahnen
5 Empfehlungen
4.2. Eine europäische CO2-Transportinfrastruktur
5 Empfehlungen
Drucksache 299/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über künftige Schritte bei der Bewirtschaftung von Bioabfällen in der Europäischen Union KOM (2010) 235 endg.
... Die Mitgliedstaaten sollten die Einführung der getrennten Sammlung mit Nachdruck verfolgen um ein Recycling und eine anaerobe Vergärung von hoher Qualität zu ermöglichen. In Österreich, Deutschland, Luxemburg, Schweden, Belgien, den Niederlanden, Katalonien (Spanien) und einigen italienischen Regionen gibt es bereits hocheffiziente Systeme, die auf der Trennung der verschiedenen Ströme von Bioabfällen an der Quelle basieren25. Die Systeme für die getrennte Sammlung können sich u. a. je nach den Arten der gesammelten Abfälle (Lebensmittelabfälle, Gartenabfälle) und der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten erheblich voneinander unterscheiden. Ausschlaggebend für den Erfolg sind die Anpassung an die lokalen Gegebenheiten und eine benutzerfreundliche Gestaltung.
Mitteilung
1. Einleitung
2. EU-Rechtsvorschriften mit Bezug zu Bioabfall
3. Kontext der Mitteilung
4. Gegenstand und Ziele
5. Bessere Bewirtschaftung von Bioabfällen – Ein Ungenutztes Potenzial
6. Wichtigste Ergebnisse der Untersuchung der Kommission
7. Prioritäre Massnahmen zur Optimierung der Bewirtschaftung von Bioabfällen in der EU – Was sollte ergänzend zur Umsetzung der Deponierichtlinie Unternommen Werden?
7.1. Initiativen auf EU-Ebene
7.1.1. Vermeidung von Bioabfall
7.1.2. Behandlung von Bioabfällen
7.1.3. Schutz der Böden in der EU
7.1.4. Forschung und Innovation
7.1.5. Erneute Anstrengungen zur vollständigen Umsetzung des EU-Besitzstands
7.2. Maßnahmen der Mitgliedstaaten
7.2.1. Abfallbewirtschaftungsplanung im Einklang mit der Abfallhierarchie
7.2.2. Vermeidung von Bioabfällen
7.2.3. Förderung der getrennten Sammlung und biologischen Behandlung von Bioabfällen
7.2.4. Schutz der Böden in der EU
7.2.5. Kompost – ein hochwertiges Produkt für eine bessere Ressourceneffizienz
7.2.6. Vollständige Verlagerung weg von der Deponie
7.2.7. Energieerzeugung aus Abfällen
7.2.8. Bessere Umsetzung
8. Fazit
Drucksache 34/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
... Auf Initiative der Französischen Republik, des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs wurde im Juli 2001 ein Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen eingebracht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 77a Elektronische Kommunikation und Aktenführung
§ 77b Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2 Geldsanktionen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 86 Vorrang
Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen
§ 87 Grundsatz
§ 87a Vollstreckungsunterlagen
§ 87b Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 87c Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung
§ 87d Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung
§ 87e Beistand
§ 87f Bewilligung der Vollstreckung
§ 87g Gerichtliches Verfahren
§ 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch
§ 87i Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
§ 87j Rechtsbeschwerde
§ 87k Zulassung der Rechtsbeschwerde
§ 87l Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte
§ 87m Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister
§ 87n Vollstreckung
Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen
§ 87o Grundsatz
§ 87p Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 98 Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung
Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Entstehungsgeschichte
II. Wesentliche Neuerungen des RbGeld
III. Gründe für die Umsetzung des RbGeld im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG
IV. Änderungsbedarf im deutschen Recht aufgrund des RbGeld
V. Grundzüge des Verfahrensgangs
VI. Verhältnis des RbGeld zu anderen Übereinkommen
VII. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung
VIII. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 – Änderungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
1. Zur Neufassung der Inhaltsübersicht Nummer 1 und 2
2. Zu § 55 IRG – Entscheidung über die Vollstreckbarkeit Nummer 3
3. Zu § 74 IRG – Zuständigkeit des Bundes Nummer 4
4. Zu §§ 77a und 77b – Elektronische Kommunikation und Aktenführung Nummer 5
5. Zu § 86 IRG-E – Vorrang Nummer 6
6. Zu § 87 IRG-E – Grundsatz
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
7. Zu § 87a IRG-E – Vollstreckungsunterlagen
9. Zu § 87b IRG-E – Zulässigkeitsvoraussetzungen
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
9. Zu § 87c IRG-E – Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung
10. Zu § 87d IRG-E – Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Bewilligungshindernisse
11. Zu § 87e IRG-E – Beistand
12. Zu § 87f IRG-E – Bewilligung der Vollstreckung
13. Zu § 87g IRG-E – Gerichtliches Verfahren
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
14. Zu § 87h IRG-E – Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch
a Zu Absatz 1 und 2
b Zu Absatz 3
c Zu Absatz 4
15. Zu § 87i IRG-E – Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
f Zu Absatz 6
16. Zu § 87j IRG-E – Rechtsbeschwerde
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2 und Absatz 3
c Zu Absatz 4
d Zu Absatz 5 und Absatz 6
17. Zu § 87k IRG-E – Zulassung der Rechtsbeschwerde
18. Zu § 87l IRG-E – Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte
19. Zu § 87m IRG-E – Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister
20. Zu § 87n IRG-E – Vollstreckung
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
f Zu Absatz 6
21. Zu § 87o IRG-E – Grundsatz
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
22. Zu § 87p IRG-E – Inländisches Vollstreckungsverfahren
24. Zu § 98 IRG-E – Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung
II. Zu Artikel 2 – Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
1. Zu § 5 Absatz 4 JVKostO Nummer 1
III. Zu Artikel 3 – Änderung des Gerichtskostengesetzes
1. Zu § 1 GKG Nummer 1
2. Zur Änderung des Kostenverzeichnisses Nummer 2
Zu Teil 3
IV. Zu Artikel 4 – Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
1. Zur Gliederung des Vergütungsverzeichnisses zum RVG Nummer 1
2. Zu Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG Nummer 2
V. Zu Artikel 5 – Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 457: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
Drucksache 846/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
... Schweden
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständige Behörde
§ 3 Verbindungsstelle für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen
§ 4 Verbindungsstelle für Familienleistungen
§ 5 Koordinierungsstelle für die Sondersysteme für Beamte
§ 6 Zugangsstellen
§ 7 Verordnungsermächtigungen
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten.
Zwölfter Abschnitt
§ 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten
§ 219b Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
§ 219c Dateien bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen
§ 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland
§ 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung
§ 274 Dateien bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 10 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Gesetzgebungskompetenz
Finanzielle Auswirkungen
Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
3 Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 219
Zu § 219
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr.: 1406: Entwurf eines Gesetzes betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
Drucksache 132/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union - 2009 (2009/2101(INI))
... 32. fordert daher die Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Italien, Litauen, Ungarn, die Niederlande, Finnland und Schweden dringend auf, unverzüglich das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels zu ratifizieren;
Drucksache 534/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... [d) Regierung und Marktteilnehmer können heute nicht wissen, welche Kosten eine künftige Krise mit sich bringt. Das Vertrauen der internationalen Finanzmärkte in die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Restrukturierungsfonds lässt sich aber nur dann herstellen, wenn der Rettungsfonds in der Lage ist, in absehbarer Zeit ein klar kalkuliertes Vermögen aufzubauen. Schweden will zum Beispiel innerhalb von 15 Jahren 2,5 Prozent des BIP erwirtschaften. Die Bundesregierung sollte prüfen, welcher Maßstab für die deutsche Kreditwirtschaft sinnvoll ist.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 KredReorgG allgemein
3. Zu Artikel 1 KredReorgG
4. Zu Artikel 1 § 2 KredReorgG
5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 6 KredReorgG
6. Zu Artikel 1 § 2 bis 7, 9, 11, 16 bis 18, 20 bis 22 KredReorgG , Artikel 15a - neu - § 3 Absatz 3 - neu - InsO , Artikel 15b - neu - 103e - neu - EGInsO
Artikel 15a Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 15b Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 103e Überleitungsvorschrift zum Restrukturierungsgesetz
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 KredReorgG
8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 KredReorgG
9. Zu Artikel 1 § 9 KredReorgG
10. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, § 16 Satz 2 KredReorgG
11. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4 Satz 2 KredReorgG
12. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 2, 3 KredReorgG
13. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 45c Absatz 1 Satz 1 KWG
14. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 48g Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 7 Satz 2 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
15. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 481 Absatz 4 KWG
16. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG
17. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG
18. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG
19. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG
20. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 1 RStruktFG
23. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 2 RStruktFG allgemein
24. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 2 RStruktFG
25. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 RStruktFG allgemein
26. Zu Artikel 4 Nummer 9 § 13 Absatz 1b Satz 2 FMStFG
27. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG
28. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG
Drucksache 431/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern KOM (2010) 344 endg.
... 2. In der jüngeren Rechtsprechung sind die Urteile C-205/ 06 und C-249/ 06 vom 3. März 2009 sowie das Urteil C-118/ 07 vom 19. November 2009 zu nennen, in denen der Gerichtshof der Europäischen Union feststellte, dass spezifische Bestimmungen in von Österreich, Schweden und Finnland geschlossenen bilateralen Investitionsabkommen nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar waren und dass die betreffenden Mitgliedstaaten nicht die geeigneten Schritte unternommen hatten, um diese Unvereinbarkeiten zu beheben. Dieselbe oder ähnliche Klauseln finden sich in anderen BIT, die entweder vor oder nach dem Beitritt zur Union geschlossen wurden. In seinen Urteilen forderte der Gerichtshof die Kommission auf, in diesen Angelegenheiten vermittelnd tätig zu werden.
Drucksache 7/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungsurkunden vom 24. November 2006 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
... Für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, die Republik Bulgarien, die Republik Zypern, Dänemark, Spanien, die Republik Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Republik Ungarn, Irland, Italien, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Luxemburg, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Rumänien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik Slowenien und Schweden:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
a Unternehmen
b Bürgerinnen und Bürger
c Verwaltung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Schlussbemerkung
Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten Antalya 2006
Änderungsurkunde zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion Genf 1992 ,
Zeichen am Rand der Texte der Schlussakten
Änderungsurkunde zur Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion Genf 1992
Teil I Vorwort
Kapitel I Grundlegende Bestimmungen
Artikel 11 Generalsekretariat
Kapitel II Sektor für das Funkwesen
Artikel 13 Funkkonferenzen und Funkversammlungen
Kapitel V Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Union
Artikel 28 Finanzen der Union
Artikel 29 Sprachen
Teil II Zeitpunkt des Inkrafttretens
Änderungsurkunde zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion Genf 1992
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion* Genf 1992
Teil I Vorwort
Kapitel I Arbeitsweise der Union
Abschnitt 1
Artikel 2 Wahlen und damit verbundene Fragen Gewählte Beamte
Abschnitt 2
Artikel 4 Rat
Abschnitt 3
Artikel 5 Generalsekretariat
Abschnitt 4
Artikel 6 Koordinierungsausschuss
Abschnitt 5 Sektor für das Funkwesen
Artikel 12 Büro für das Funkwesen
Abschnitt 6 Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Artikel 15 Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Abschnitt 7 Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Artikel 16 Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Artikel 17 A Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Artikel 18 Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Abschnitt 8 Gemeinsame Bestimmungen für alle drei Sektoren
Artikel 19 Teilnahme von anderen Gremien und Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union
Artikel 21 Empfehlungen einer Konferenz an eine andere
Kapitel II Besondere Bestimmungen für die Konferenzen und Versammlungen
Artikel 23 Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten PP-02
Artikel 24 Zulassung zu den Funkkonferenzen PP-02
Artikel 25 Zulassung zu den Funkversammlungen, den weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens PP-98 PP-02
Kapitel IV Andere Bestimmungen
Artikel 33 Finanzen
Anlage Definition einiger in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe
Teil II Zeitpunkt des Inkrafttretens
Erklärungen und Vorbehalte zum Abschluss der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion Antalya 2006 *
Denkschrift
A. Allgemeines
B. Besonderes
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1122: Gesetz zu den Änderungsurkunden vom 24. November 2006 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
Drucksache 681/2/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... Schwedens verwiesen, dessen Bankenrestrukturierungsfonds eine Zielgröße von 2,5 Prozent des BIP aufweist.
Drucksache 280/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Initiative des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Estland, der Republik Bulgarien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen Ratsdok. 9145/10
Initiative des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Estland, der Republik Bulgarien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen Ratsdok. 9145/10
Drucksache 726/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Gegenseitige Rechenschaftspflicht und Transparenz - Viertes Kapitel des operativen Rahmens der EU für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe KOM (2010) 643 endg.
... Initiative für die Transparenz der Hilfe (IATI) unterzeichnet (Dänemark, Finnland, Deutschland, Irland, Niederlande, Spanien, Schweden, das Vereinigte Königreich und die Einige Länder veröffentlichen detaillierte Angaben in ihren Planungsdokumenten (z.B. Irland), andere machen die Informationen auf ihren Websites verfügbar: so bietet Spanien nach Finanzierungsquelle und Sektor aufgeschlüsselte Informationen über die öffentliche Entwicklungshilfe. Angaben über die Mittelzuweisungen des kommenden Jahres wiederum sind nicht in allen Ländern zur gleichen Zeit verfügbar, sondern werden entsprechend den Haushaltszyklen der Geber veröffentlicht (in Finnland im August, in Spanien im Oktober, in den Niederlanden im November). Dies geht zu Lasten von Transparenz und Vorhersehbarkeit der Finanzierung für die Partnerländer.
1. Einleitung
2. Was ist gegenseitige Rechenschaftspflicht
3. Transparenz der Hilfe – Voraussetzung für gegenseitige Rechenschaftspflicht
4. Gegenseitig Rechenschaftspflicht auf Nationaler Ebene
5. Gegenseitig Rechenschaftspflicht auf internationaler Ebene
6. Rechenschaftspflicht humanitäre Hilfe
7. Vorschlag eines vierten Kapitels des operativen Rahmens
1.1. Transparenz der Hilfe
7.1. Gegenseitige Rechenschaftspflicht auf nationaler Ebene
7.2. Gegenseitige Rechenschaftspflicht auf internationaler Ebene
Drucksache 732/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2010: Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten KOM (2010) 603 endg.
... Bei einem Erasmus-Austausch in Schweden hat der Luxemburger Christian die Spanierin Natalia kennengelernt. Nach Beendigung seines Hochschulstudiums möchte Christian nun zu ihr nach Spanien ziehen. Er fragt sich aber, ob das möglich ist, weil er kein Spanisch spricht und daran zweifelt, dass er in dem kleinen Dorf, in dem Natalia lebt, schnell Arbeit findet. Werden die Behörden, wenn er sich nach den ersten drei Monaten in Spanien anmelden muss, seine Erklärung akzeptieren, dass er monatlich 600 EUR von seinen Eltern bekommt und von dieser Summe leben kann? Oder werden sie von ihm den Nachweis verlangen, dass über ein höheres ständiges Einkommen verfügt?
Bericht
1. Einleitung
2. die Alltäglichen Hindernisse für Bürger angehen
2.1. Bürger als Privatpersonen
2.1.1. Ungeklärte Eigentumsrechte bei internationalem Ehepaaren
2.1.2. Bürokratische und teure grenzüberschreitende Anerkennung zivilrechtlicher Dokumente und Schwierigkeiten beim grenzüberschreitenden Zugang zur Justiz
2.1.3. Unzureichender Schutz von Verdächtigten, Beschuldigten und von Verbrechensopfern in Strafsachen
2.1.4. Probleme der Besteuerung in grenzüberschreitenden Situationen insbesondere Fahrzeugregistrierungssteuern
2.1.5. Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung für europäische Bürger und bei elektronischen Gesundheitsdiensten eHealth
2.1.6. Unvollständige Umsetzung des Rechts auf konsularischen Schutz für in Drittstaaten in Not geratene Unionsbürger
2.2. Bürger als Verbraucher
2.2.1. Mangelnde Information über die Rechte der Bürger in ihrer Rolle als Passagiere und Urlauber und beim Kauf von Urlaubspaketen und unzureichende Durchsetzung
2.2.2. Fehlen einheitlicher Verbraucherschutzregelungen, mangelnde Kenntnis bestehender Beschwerdemöglichkeiten und unzulängliche Beschwerdemöglichkeiten
2.3. Bürger als Einwohner, Studenten und Berufstätige
2.3.1. Divergierende und inkorrekte Anwendung des EU-Rechts und aufwändige Verwaltungsverfahren – Freizügigkeitshindernisse
2.3.2. Aufwändige und unzuverlässige Verfahren zur Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Berufsqualifikationen
2.3.3. Unterschiedliche Sozialversicherungssysteme als Hindernis für die Mobilität von Arbeitnehmern
2.4. Bürger als politische Akteure
2.5. Mangel an leicht zugänglicher Information und Unterstützung für Bürger
2.6. Mangelndes Bewusstsein für die Bedeutung der Unionsbürgerschaft
3. Schlussfolgerungen
Drucksache 856/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
... Die neuen Vorschriften übernehmen weitgehend die Regelungen des auf eine deutschfranzösische Initiative zurückgehenden Pilotprojektes "Network of Judicial Registers" (NJR), an welchem derzeit Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich beteiligt sind. Als Beobachter nehmen Griechenland, Lettland, Litauen, Österreich, Rumänien und als einziger Nicht-Mitgliedstaat die Schweiz an dem Projekt teil. Das Pilotprojekt beinhaltet die internationale Zusammenarbeit zwischen den zentralen Strafregisterbehörden beim Strafnachrichtenaustausch und bei Ersuchen um eine Auskunft aus dem Strafregister zur Unterstützung eines ausländischen (zumeist strafrechtlichen) Verfahrens. Die Informationen werden in automatisierter (elektronischer) Form auf der Grundlage des bestehenden nationalen und internationalen Rechts ausgetauscht. Einen Echtbetrieb führt Deutschland derzeit, ganz oder zum Teil, mit Belgien, Bulgarien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Polen, der Slowakei, Spanien und der Tschechischen Republik durch.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs
§ 30b Europäisches Führungszeugnis
§ 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
§ 53a Grenzen der internationalen Zusammenarbeit
§ 56a Mitteilung über ausländische Verurteilungen
§ 56b Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 57a Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
§ 150c Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 150d Protokollierungen
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Änderungen im Zusammenhang mit den neuen Regelungen zum europäischen Strafregisterinformationsaustausch
1. Zur Entstehungsgeschichte
2. Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Regelung
a Allgemeines
b Neuerungen des Rb sowie gesetzlicher Änderungsbedarf
c Neuerungen des Beschlusses ECRIS sowie gesetzlicher Änderungsbedarf
II. Sonstige Änderungen
III. Gesetzgebungszuständigkeit
IV. Gesetzesfolgenabschätzung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
2 I.
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
a Zu § 56a BZRG Mitteilung über ausländische Verurteilungen
b Zu § 56b BZRG Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu Nummer n
2 II.
Zu Artikel 2
2 III.
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
2 IV.
Zu Artikel 4
2 V.
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1414: Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
Drucksache 43/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Schutzanordnung
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Schutzanordnung
Drucksache 4/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
... sind von der Finanzverwaltung künftig jährlich eine Vielzahl von Datensätzen der Mitteilungspflichtigen sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt steuerpflichtige Rentner auszuwerten und zu bearbeiten. Ob die im Ausland lebenden Rentner jedoch verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung zur beschränkten Steuerpflicht abzugeben, ist davon abhängig, ob das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist. So ist beispielsweise nach dem DBA-Italien und nach dem DBA-Schweden die Zuweisung des Besteuerungsrechts von der Staatsangehörigkeit des Rentenempfängers abhängig.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Nummer 39 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10b EStG Artikel 2 Nummer 1 § 9 KStG Artikel 3 Nummer 1 § 9 GewStG
3. Zu Artikel 1 nach Nummer 5 § 22a Absatz 1 Satz 1 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 49 EStG
5. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 34 Absatz 8a KStG
7. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG
8. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 4 Nummer 11b UStG
9. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b Absatz 6 Nummer 6 - neu - UStG
10. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b UStG
11. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 18a Absatz 1 Satz 5 UStG
12. Zu Artikel 7a - neu - Feuerschutzsteuergesetz
Artikel 7a Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
13. Zu Artikel 9a - neu - Zukunftsinvestitionsgesetz
Artikel 9a Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes
Drucksache 235/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (Vertragsgesetz ECAA-Übereinkommen – ECAAÜbkG)
... Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, im Folgenden "die EG-Mitgliedstaaten" genannt, und die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden "die Gemeinschaft" oder "die Europäische Gemeinschaft" genannt, sowie die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Bulgarien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Republik Island, die Republik Kroatien, die Republik Montenegro, das Königreich Norwegen, Rumänien, die Republik Serbien und die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo, sämtliche im Folgenden "die Vertragsparteien" genannt –
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo1 zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Ziele und Grundsätze
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
2 Nichtdiskriminierung
Artikel 6
2 Niederlassungsrecht
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
2 Flugsicherheit
Artikel 11
2 Luftsicherheit
Artikel 12
2 Flugverkehrsmanagement
Artikel 13
2 Wettbewerb
Artikel 14
2 Durchsetzung
Artikel 15
2 Auslegung
Artikel 16
Neue Rechtsvorschriften
Artikel 17
Gemischter Ausschuss
Artikel 18
Artikel 19
2 Streitbeilegung
Artikel 20
2 Schutzmaßnahmen
Artikel 21
Artikel 22
Weitergabe von Informationen
Artikel 23
Drittländer und Internationale Organisationen
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
2 Übergangsregelungen
Artikel 27
Verhältnis zu Luftverkehrsabkommen und anderen zweiseitigen Luftverkehrsvereinbarungen
Artikel 28
Inkrafttreten, Überprüfung, Beendigung und sonstige Bestimmungen
Artikel 29 Inkrafttreten
Artikel 30 Überprüfung
Artikel 31 Beendigung
Artikel 32 Erweiterung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Artikel 33 Flughafen Gibraltar
Artikel 34 Sprachen
Anhang I Anwendbare Vorschriften für die Zivilluftfahrt
A. Marktzugang und damit zusammenhängende Fragen
Nr. 2407/92
Nr. 2408/92
Nr. 2409/92
Nr. 95/93
Nr. 96/67
Nr. 785/2004
B. Flugverkehrsmanagement
Nr. 549/2004
Nr. 550/2004
Nr. 551/2004
Nr. 552/2004
Nr. 2096/2005
Nr. 2150/2005
C. Flugsicherheit
Nr. 3922/91
Nr. 94/56
Nr. 1592/2002
Nr. 2003/42
Nr. 1702/2003
Nr. 2042/2003
Nr. 104/2004
Nr. 488/2005
Nr. 2111/2005
D. Luftsicherheit
Nr. 2320/2002
Nr. 622/2003
Nr. 1217/2003
Nr. 1486/2003
Nr. 1138/2004
E. Umweltschutz
Nr. 89/629
Nr. 92/14
Nr. 2002/30
Nr. 2002/49
F. Soziale Aspekte
Nr. 1989/391
Nr. 2003/88
Nr. 2000/79
G. Verbraucherschutz
Nr. 90/314
Nr. 92/59
Nr. 93/13
Nr. 95/46
Nr. 2027/97
Nr. 261/2004
H. Sonstige Rechtsvorschriften
Nr. 2299/1989
Nr. 91/670
Nr. 3925/91
Nr. 437/2003
Nr. 1358/2003
Nr. 2003/96
Anhang II Horizontale Anpassungen und bestimmte Verfahrensregeln
1. Einleitender Teil der Rechtsvorschriften
2. Besondere Terminologie der Rechtsakte
3. Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten
4. Bestimmungen zu Ausschüssen der europäischen Gemeinschaften und Konsultation assoziierter Parteien
5. Zusammenarbeit und Informationsaustausch
6. Sprachen
Anhang III Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen gemäß Artikel 14
Artikel 1 Staatliche Monopole
Artikel 2 Angleichung der Rechtsvorschriften für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen
Artikel 3 Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
Anhang IV Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
1. Allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Artikel 16 des Übereinkommens
2. Umfang und Modalitäten der Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens
3. Vorlagen nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens
4. Sprachenregelung bei Vorlagen an den Gerichtshof
Anhang V
Protokoll I Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits
Artikel 1 Übergangsfristen
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll II Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits
Artikel 1 Übergangsfristen
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll III Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits
Artikel 1 Übergangsfrist
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll IV Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits
Artikel 1 Übergangsfristen
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll V Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits
Artikel 1 Übergangsfristen
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Artikel 5 Flugsicherheit
Artikel 6 Luftsicherheit
Protokoll VI Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits
Artikel 1 Übergangszeiträume
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll VII Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits
Artikel 1 Übergangszeiträume
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll VIII Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits
Artikel 1 Übergangsfrist
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll IX Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo andererseits
Artikel 1 Zuständigkeiten der UNMIK
Artikel 2 Übergangsfristen
Artikel 3 Bedingungen für den Übergang
Artikel 4 Übergangsregelungen
Artikel 5 Internationale Übereinkünfte
Artikel 6 Flugsicherheit
Artikel 7 Luftsicherheit
Denkschrift
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21 und 22
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25 und 26
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1137: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo andererseits zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Drucksache 549/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Meereskenntnisse 2020 - Meeresbeobachtung und Meeresdaten für intelligentes und nachhaltiges Wachstum KOM (2010) 461 endg.
... Laut Eurostat werden Küstenregionen als statistische Standardregionen definiert (NUTS24-Ebene 3), von denen mindestens die Hälfte der Einwohner nicht weiter als 50 km von der Küste entfernt leben 25. Dies sind 446 Regionen, von denen 372 tatsächlich an eine Küste grenzen. Sozio-ökonomische Parameter wie Bevölkerungsindikatoren oder BIP können für die meisten dieser Regionen ohne Weiteres von der Eurostat-Website abgerufen werden. In einigen Ländern, wie Polen, Schweden oder dem Vereinigten Königreich sind diese Regionen aber so groß, dass sie auch weit im Landesinneren lebende Menschen einschließen und folglich die ganz besonderen Merkmale von Küstengemeinden nicht einfangen können. Versuche, feiner aufgelöste Daten zu sammeln, scheiterten bisher an den überzogenen Gebührenforderungen einiger nationaler statistischer Ämter, den fehlenden Strukturen einiger Ämter zur systematischen Bearbeitung von Datenanfragen und an der Tatsache, dass Daten für Regionen, in denen es in einem bestimmten Sektor nur ein oder zwei Unternehmen gibt, aus Gründen der Vertraulichkeit nicht freigegeben werden.
Mitteilung
1. Kontext
2. Aktuelle Herausforderungen
3. Ziele
4. Weiterentwicklung vorhandener EU-Instrumente
4.1. EU-Richtlinien
4.2. Rahmenregelung für die Erhebung von Fischereidaten
4.3. Global Monitoring for Environment and Security Initiative GMES - Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung
4.4. Gemeinsames Umweltinformationssystem SEIS Shared Environmental Information System und WISE-Meer
4.5. ur-EMODnet
4.6. EU- und nationale Agenturen
4.7. Küstendaten
Tabelle
4.8. Vorschläge zur Optimierung vorhandener Instrumente
5. Auf dem Weg zu einer operativen Meeresdatenarchitektur
6. Steuerung des Prozesses
7. Zeitplan
Drucksache 534/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... d) Regierung und Marktteilnehmer können heute nicht wissen, welche Kosten eine künftige Krise mit sich bringt. Das Vertrauen der internationalen Finanzmärkte in die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Restrukturierungsfonds lässt sich aber nur dann herstellen, wenn der Rettungsfonds in der Lage ist, in absehbarer Zeit ein klar kalkuliertes Vermögen aufzubauen. Schweden will zum Beispiel innerhalb von 15 Jahren 2,5 Prozent des BIP erwirtschaften. Die Bundesregierung sollte prüfen, welcher Maßstab für die deutsche Kreditwirtschaft sinnvoll ist.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 KredReorgG
3. Zu Artikel 1 § 2 KredReorgG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 6 KredReorgG
5. Zu Artikel 1 § 2 bis 7, 9, 11, 16 bis 18, 20 bis 22 KredReorgG , Artikel 15a - neu - § 3 Absatz 3 - neu - InsO , Artikel 15b - neu - 103e - neu - EGInsO
Artikel 15a Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 15b Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 103e Überleitungsvorschrift zum Restrukturierungsgesetz
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 KredReorgG
7. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 KredReorgG
8. Zu Artikel 1 § 9 KredReorgG
9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, § 16 Satz 2 KredReorgG
10. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4 Satz 2 KredReorgG
11. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 2, 3 KredReorgG
12. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 45c Absatz 1 Satz 1 KWG
13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 48g Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 7 Satz 2 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
14. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 481 Absatz 4 KWG
15. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG
16. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG
17. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 1 RStruktFG
18. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 2 RStruktFG allgemein
19. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 RStruktFG allgemein
20. Zu Artikel 4 Nummer 9 § 13 Absatz 1b Satz 2 FMStFG
21. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG
Drucksache 443/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone KOM (2010) 377 endg.
... 12. Nationalitätskennzeichen der Mitgliedstaaten: (BE) Belgien, (BG) Bulgarien, (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, () Deutschland, (EE) Estland, (IE) Irland, (EL) Griechenland, (ES) Spanien, (FR) Frankreich, (IT) Italien, (CY) Zypern, (LV) Lettland, (LT) Litauen, (LU) Luxemburg, (HU) Ungarn, (MT) Malta, (NL) Niederlande, (AT) Österreich, (PL) Polen, (PT) Portugal, (RO) Rumänien, (SI) Slowenien, (SK) Slowakei, (FI) Finnland, (SE) Schweden, (UK) Vereinigtes Königreich.
Vorschlag
Begründung
1. Inhalt des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultationen von Interessenträgern Folgenabschätzung
3. Erläuterung der Hauptmerkmale der vorgeschlagenen Regelung
4. Rechtliche Aspekte
Vorschlag
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für grenzüberschreitende Strassentransporte von Euro-Bargeld im Allgemeinen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Ausschlüsse
Artikel 3 Abfahrtsort, Höchstdauer und Zahl der Bargeldzustellungen/-abholungen
Artikel 4 Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte
Artikel 5 CIT-Sicherheitspersonal
Artikel 6 Führen von Waffen
Artikel 7 Ausrüstung des Fahrzeugs
Artikel 8 Rolle der nationalen Polizeikräfte
Artikel 9 Sicherheitsvorschriften für die Standorte von Bargeldzustellungen/-abholungen im (in den) Aufnahmemitgliedstaat(en)
Artikel 10 Einziehung neutralisierter Banknoten
Artikel 11 Gegenseitige Unterrichtung
Artikel 12 Mitteilung vor Beginn des grenzüberschreitenden Transports
Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Transportarten
Artikel 13 Transport von Banknoten in einem unauffälligen, ungepanzerten Fahrzeug mit IBNS
Artikel 14 Transport von Banknoten in einem ungepanzerten Fahrzeug mit deutlichem Hinweis auf IBNS-Ausrüstung
Artikel 15 Transport von Banknoten in einem kabinengepanzerten Fahrzeug mit IBNS
Artikel 16 Transport von Banknoten in einem voll gepanzerten Fahrzeug ohne IBNS
Artikel 17 Transport von Banknoten in einem voll gepanzerten Fahrzeug mit IBNS
Artikel 18 Transport von Münzen in einem ungepanzerten Fahrzeug
Artikel 19 Transport von Münzen in einem kabinengepanzerten Fahrzeug
Artikel 20 Nationale Ausnahmeregelungen
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
Artikel 21 Kontrolle
Artikel 22 Sanktionen
Artikel 23 Sicherheitsmaßnahmen für Notfälle
Artikel 24 Entlohnung des grenzüberschreitende Geldtransporte durchführenden CIT-Personals
Artikel 25 Ausschuss für grenzüberschreitende Transporte von Euro-Bargeld
Artikel 26 Überprüfung
Artikel 27 Änderung der technischen Vorschriften
Artikel 28 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 29 Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 30 Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Artikel 31 Inkrafttreten
Anhang I Sicherheitsmerkmale der Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte
Anhang II Muster für die Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte
Allgemeine Bestimmungen
Anhang III Iintelligentes Banknotenneutralisierungssystem (IBNS)
I. Definitionen und allgemeine Bestimmungen
II. IBNS-Zulassungsverfahren
i Hauptfunktionen des Überwachungssystems
ii Ort der Programmierung des Systems und Einflussnahme der CIT-Sicherheitskräfte auf den Betrieb des IBNS
iii Ort, an dem das IBNS geöffnet werden kann bei End-to-End-Systemen
III. Testverfahren
a Test der Widerstandsfähigkeit des IBNS bei verschiedenen Angriffszenarien
b Wirksamkeit der Neutralisierung der Banknoten
c Inhalt der Widerstandstests bei Reinigung der Banknoten für IBNS mit Einfärbetechnik
Anhang IV IBNS-Piktogramme
Anhang V Piktogramm für ausschliesslich Münzen Transportierende CIT-Fahrzeuge
Anhang VIInhalt der Grundausbildung für CIT-Personal, das grenzüberschreitende Geldtransporte durchführt
Anhang VII Gemeinsame Referenzniveaus des Europarats
Drucksache 802/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung für Europa nutzen KOM (2010) 712 endg.
... 7. Hochrechnung ausgehend von einer Studie des Department of Environmental Strategies Research beim Royal Institute of Technology in Schweden. Nach dieser Studie ließen sich die Treibhausgasemissionen durch die Ersetzung beleghafter durch elektronische Rechnungen im Jahr um umgerechnet 39°000 bis 41°000 t CO
1. Einleitung
2. Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung
3. Einbeziehung der Betroffenen Akteure
4. E-INVOICING in der Europäischen Union
4.1. Verbreitung elektronischer Rechnungen
4.2. Elektronische Rechnungsstellung im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA14
4.3. Gegenwärtige rechtliche und technische Rahmenbedingungen für elektronische
4.3.1. Rechtliche Aspekte
4.3.1.1. MwSt und Rechtsvorschriften für die elektronische Rechnungsstellung
4.3.1.2. Sonstige rechtliche Aspekte
4.3.2. Interoperabilität und Reichweite
4.3.3. Standards
5. eine Strategie zur Förderung der Einführung der elelktronischen Rechnungsstellung
5.1. Kernprioritäten zur Förderung der elektronischen Rechnungsstellung in der EU
5.1.1. Sicherstellung eines kohärenten Rechtsrahmens für die elektronische Rechnungsstellung
5.1.2. Die Masseneinführung am Markt über die kleinen und mittleren Unternehmen erreichen
5.1.3. Rahmenbedingungen fördern, die für maximale Reichweite sorgen
5.1.4. Ein Standard-Datenmodell für die elektronische Rechnungsstellung voranbringen
5.2. Die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung in der EU organisieren
5.2.1. Die elektronische Rechnungsstellung auf nationaler Ebene fördern
5.2.2. Die elektronische Rechnungsstellung auf europäischer Ebene fördern
6. Schlussfolgerung
Drucksache 840/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Die Verfahren für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament unter Beteiligung der nationalen Parlamente KOM (2010) 776 endg.
... Ferner hat der schwedische Ratsvorsitz im Jahr 2001 eine Übersicht aller Rechtsvorschriften über die demokratische Kontrolle von Europol sowie Vorschläge zur Ausweitung der Rolle des Europäischen Parlaments in den im Zusammenhang mit Europol stehenden Fragen5 vorgelegt.
Mitteilung
1. Einleitung: die Parlamentarische Kontrolle von EUROPOL
2. die Parlamentarische Kontrolle der Tätigkeiten von EUROPOL nach dem geltenden Rechtsrahmen
2.1. Europäisches Parlament
2.2. Nationale Parlamente
3. Die Debatte über die Parlamentarische Kontrolle von EUROPOL
3.1. Der Standpunkt des Europäischen Parlaments
Verankerung im Gemeinschaftsrecht und Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt
Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Parlaments
Stärkung der Verfahren für die parlamentarische Kontrolle
Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten und Ausübung bestehender Rechte durch die nationalen Parlamente
Ausweitung der Befugnisse von Europol
Möglichkeit der Einrichtung eines interparlamentarischen Ausschusses
Erhöhung der Transparenz durch einen verbesserten Informationsaustausch
Mitwirkung bei der Ernennung bzw. Entlassung des Direktors von Europol
Vertreter des Europäischen Parlaments im Verwaltungsrat von Europol
Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle insbesondere durch einen interparlamentarischen Ausschuss
Einbindung des Europäischen Parlaments in die Ernennung des Direktors von Europol
Schärfere Datenschutzbestimmungen
3.2. Die Ansichten der nationalen Parlamente
Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle auf nationaler Ebene nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon 31
4. Ausblick auf die Zukunft: EUROPOL im neuen institutionellen Rahmen
4.1. Übertragung von Zwangsbefugnissen — Artikel 88 Absatz 3 AEUV
4.2. Die Rolle der nationalen Parlamente nach dem Vertrag von Lissabon
5. Schlussfolgerungen Empfehlungen
5.1. Einrichtung eines ständigen gemeinsamen oder interparlamentarischen Forums
5.2. Mehr Transparenz: eine neue Strategie für die Kommunikation mit dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten
5.3. Rollentrennung
Drucksache 264/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien KOM (2010) 183 endg.
... 59 Vgl. vor allem die Studie von TILLT (Schweden), DISONANCIAS (Spanien) und WZB – Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, die als Teil der Arbeit der Strategiegruppe TILLT Europe erstellt und über das Programm Kultur finanziert wurde: http://www.creativeclash.squarespace.com/storage/ComparativeAnalysis%20TILLT%20EUROPE.pdf .
Grünbuch Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien
1. Politischer Kontext, Thematik und Ziele des Grünbuchs
2. Kulturelle Diversität, der digitale Paradigmenwechsel und die Globalisierung: Wichtige Triebkräfte für die weitere Entwicklung der KKI
3. Geeignete Rahmenbedingungen schaffen
3.1. Mehr Raum zum Experimentieren, für Innovation und Unternehmergeist in der Kultur- und Kreativbranche
3.2. Bessere Abstimmung des Kompetenzenbedarfs der KKI
3.3. Zugang zu Kapital
4. Lokale und regionale Entwicklung als Startrampe für weltweiten Erfolg
4.1. Die lokale und regionale Dimension
4.2. Mobilität und Zirkulation kultureller und kreativer Werke
4.3. Kultureller Austausch und internationaler Handel
5. Auf dem Weg zu einer kreativen Wirtschaft: die Externen Effekte der KKI
Drucksache 513/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zum Inkrafttreten des Übereinkommens über Streumunition (CCM) und zur Rolle der EU
... 2. fordert alle EU-Mitgliedstaaten und Kandidatenländer auf, das CCM so bald wie möglich vor Ende 2010 zu unterzeichnen, einschließlich der Staaten, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben (Estland, Finnland, Griechenland, Lettland, Polen, Rumänien, die Slowakei und die Türkei) und der Staaten, die das Übereinkommen zwar unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert haben (Bulgarien, Zypern, die Tschechische Republik, Ungarn, Italien, Litauen, Niederlande, Portugal und Schweden);
Drucksache 831/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger - Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkung von Personenstandsurkunden erleichtern KOM (2010) 747 endg.
... Ein Paar mit schwedischer und deutscher Staatsangehörigkeit lebt in Finnland zusammen, ohne verheiratet zu sein. Nach einigen Jahren wird ihr erstes Kind geboren. Wie werden die Behörden im Wohnsitzmitgliedstaat – Finnland – die Abstammung dieses Kindes bestimmen, d.h. feststellen, in welchem Verhältnis das Kind zu den Personen steht, die es gezeugt haben" Welches Recht werden die finnischen Behörden auf die Abstammung anwenden" Schwedisches Recht nach der Staatsangehörigkeit des Vaters, deutsches Recht nach der Staatsangehörigkeit der Mutter oder finnisches Recht nach dem Wohnsitzstaat der Eltern und nach dem Staat, in dem das Ereignis eingetreten ist" Wenn Finnland sein eigenes Recht anwendet, wird die Abstammung dann in den Herkunftsmitgliedstaaten der Eltern – Schweden und Deutschland – sowie in den übrigen EU-Mitgliedstaaten anerkannt" Da jeder Staat sein eigenes Recht anwendet, ist nicht ausgeschlossen, dass die nach finnischem Recht bestimmte Abstammung in Deutschland nicht anerkannt wird.
Grünbuch Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger: Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden erleichtern
1. Einleitung
2. Hintergrund
3. Freier Verkehr öffentlicher Urkunden
3.1 Problemstellung
3.2 Rechtsgrundlage
3.3 Optionen zur Erleichterung des freien Verkehrs öffentlicher Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten
a Verzicht auf die Verwaltungsförmlichkeiten zur Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde
Frage 1: Ist der Verzicht auf Verwaltungsformalitäten wie die Legalisation oder Apostille Ihrer Ansicht nach als Lösung zur Überwindung der Schwierigkeiten geeignet, mit denen EU-Bürger konfrontiert sind
b Zusammenarbeit zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden
Frage 2: Sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere in Personenstandsangelegenheiten enger zusammenarbeiten und wenn ja, in welcher – elektronischen – Form
Frage 4: Halten Sie die Veröffentlichung einer Liste der für Personenstandsangelegenheiten zuständigen nationalen Behörden oder der Kontaktdaten einer Informationsstelle pro Mitgliedstaat für sinnvoll
c Lockerung des Übersetzungserfordernisses bei öffentlichen Urkunden
Frage 5: Welche Lösungen bevorzugen Sie, um Übersetzungen zu vermeiden oder zumindest zu begrenzen
d Die europäische Personenstandsurkunde
Frage 6: Welche Personenstandsurkunden kämen für eine europäische
4. gegenseitige Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden
4.1 Problemstellung
4.2 Rechtsrahmen
4.3 Optionen für die Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden
a Unterstützung der nationalen Behörden bei der Lösungsfindung
Frage 7: Wären die mitgliedstaatlichen Behörden Ihrer Ansicht nach in der Lage, den Personenstand betreffende Probleme bei grenzübergreifenden Sachverhalten allein in effizienter Weise zu lösen Sollten die EU-Institutionen den Behörden nicht in diesem Fall zumindest einige Leitlinien an die Hand geben eventuell in Form von EU-Empfehlungen , damit die Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten nicht allzusehr voneinander abweichen
b Anerkennung von Rechts wegen
Frage 8: Was halten Sie von einer Anerkennung von Rechts wegen Auf welche Personenstandsangelegenheiten könnte diese Form der Anerkennung angewandt werden Bei welchen Personenstandsangelegenheiten könnte sich die Anerkennung von Rechts wegen als ungeeignet erweisen
c Anerkennung im Wege harmonisierter Kollisionsnormen
Frage 9: Was halten Sie von einer Anerkennung auf der Grundlage harmonisierter Kollisionsnormen Auf welche Personenstandsangelegenheiten könnte diese Form der Anerkennung angewandt werden
Frage 10: Was halten Sie von der Möglichkeit, den Bürgern eine gewisse Rechtswahl einzuräumen Für welche Personenstandsangelegenheiten könnte eine Rechtswahl vorgesehen werden
5. Fazit
Drucksache 386/10
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts
... Auch ein internationaler Vergleich zeigt, dass viele Rechtsordnungen mit der Ehe heute nicht mehr die Vorstellung der Zweigeschlechtlichkeit verbinden. So wurde in den Niederlanden, in Belgien, Kanada, Spanien, Südafrika, Norwegen, Schweden und Portugal die Zivilehe für Personen gleichen Geschlechts eingeführt. Auch die bundesdeutsche Gesellschaft kann durch die Öffnung der Ehe, die ein weiterer Ausdruck der Verankerung von Vielfalt und Selbstbestimmung in deutschen Rechtsnormen wäre, nur gewinnen.
Drucksache 280/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Initiative des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Estland, der Republik Bulgarien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen Ratsdok. 9145/10
Initiative des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Estland, der Republik Bulgarien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen Ratsdok. 9145/10
Drucksache 497/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen vom 12. Dezember 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (Vertragsgesetz Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen – Euromed-LuftvAbkG-Marok)
... Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, die Europäische Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und das Königreich Marokko, nachstehend „Marokko“ genannt, andererseits – von dem Wunsche geleitet, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines fairen Marktwettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen mit einem Mindestmaß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern, von dem Wunsche geleitet, mehr Möglichkeiten für den internationalen Luftverkehr zu schaffen, insbesondere durch den Aufbau von Luftverkehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Fluggästen und Versendern im Hinblick auf angemessene Luftverkehrsdienste entsprechen, von dem Wunsche geleitet, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten, von dem Wunsche geleitet, die Vorteile eines Liberalisierungsabkommens allen Bereichen der Luftverkehrsbranche, auch den Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen, zugänglich zu machen, von dem Wunsche geleitet, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten, und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, den Betrieb des Luftverkehrs beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben, unter Verweis auf das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, von dem Wunsche geleitet, gleiche Rahmenbedingungen für die Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten, in Anerkennung der Tatsache, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen und die grundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen können, unter Bekräftigung der Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftverkehrspolitik und in Anerkennung des Rechts souveräner Staaten diesbezüglich angemessene Maßnahmen zu ergreifen, unter Bekräftigung der Bedeutung des Verbraucherschutzes, insbesondere im Sinne des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, sofern beide Vertragsparteien auch Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in der Absicht, auf bestehende Luftverkehrsabkommen aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitskräfte und Gemeinschaften auf beiden Seiten zu erzielen, in der Erwägung, dass ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Marokko andererseits wegweisend für die Luftverkehrsbeziehungen Europa – Mittelmeerraum sein kann, um die Vorteile der Liberalisierung in diesem zentralen Wirtschaftsbereich voll zur Geltung zu bringen, in der Erwägung, dass für ein Abkommen dieser Art eine schrittweise, aber umfassende Anwendung angestrebt wird und dass ein geeigneter Mechanismus eine immer stärkere Harmonisierung mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gewährleisten kann – sind wie folgt übereingekommen:
Drucksache 541/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 23. Juni 2010 zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist
... Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, im Folgenden „Die Hohen Vertragsparteien“ –
Drucksache 43/10
Unterrichtung durch den Rat der Europäischen Union
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Schutzanordnung PE-CONS 2/ 10
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Schutzanordnung PE-CONS 2/ 10
Richtlinie 2010/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung
Artikel 1 Definitionen
Artikel 2 Geltungsbereich der Europäischen Schutzanordnung
Artikel 3 Pflicht zur Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung
Artikel 4 Benennung der zuständigen Behörden
Artikel 5 Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
Artikel 6 Form und Inhalt der Europäischen Schutzanordnung
Artikel 7 Übermittlungsverfahren
Artikel 8 Maßnahmen im Vollstreckungsstaat
Artikel 9 Gründe für die Nichtanerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
Artikel 10 Weitere Entscheidungen im Anordnungsstaat
Artikel 11 Gründe für den Widerruf der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
Artikel 12 Fristen
Artikel 13 Maßgebliches Recht
Artikel 14 Pflichten der beteiligten Behörden
Artikel 15 Konsultation zwischen den zuständigen Behörden
Artikel 16 Sprachenregelung
Artikel 17 Kosten
Artikel 18 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
Artikel 19 Umsetzung
Artikel 20 Überprüfung
Artikel 21 Inkrafttreten
Anhang I Europäische Schutzanordnung
Anhang II Formblatt nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe D der Richtlinie 2010/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung* Meldung eines Verstosses gegen die der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegende und in derselben beschriebene Schutzmassnahme
Drucksache 394/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
... Sperrungen werden seit vielen Jahren in Ländern wie Norwegen, Dänemark, Schweden, Finnland, den Niederlanden, Italien, Großbritannien, der Schweiz, Neuseeland, Südkorea, Kanada und Taiwan durchgeführt. Dieses geschieht auf gesetzlicher Grundlage in Italien und Finnland, durch verbindliche Vereinbarungen mit den Zugangsanbietern in den skandinavischen Ländern und durch freiwillige Selbstverpflichtung in den USA.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes
§ 8a Erschwerung des Abrufs von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 3 Evaluierung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Ziel und wesentlicher Inhalt
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Finanzielle Auswirkung
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
V. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Nr. 1 Einfügung eines neuen § 8a Telemediengesetz:
1. Zu Absatz 1:
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
II. Zu Art. 1 Nr. 2 Einführung neuer Bußgeldtatbestände:
III. Zu Art. 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
IV. Zu Artikel 3 Evaluierung:
VI. Zu Art. 4 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 924: Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
Drucksache 298/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz von Opfern sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI KOM (2009) 136 endg.; Ratsdok. 8151/09
... 8 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren, am 20. Januar 2009 von der Tschechischen Republik, Polen, Slowenien, der Slowakei und Schweden vorgelegt. Ratsdokument Nr. 5208/09.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung
1.2. Allgemeiner Kontext
1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
1.4. Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung von interessierten Kreisen
2.1.1. Anhörungsmethoden und allgemeines Profil der Befragten
2.1.2. Zusammenfassung der Beiträge
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
2.3. Folgenabschätzung
• Option 1:
• Option 2:
• Option 3:
• Option 4:
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
A Bestimmungen des materiellen Strafrechts
B Gerichtliche Zuständigkeit und Strafverfolgung
C Opferrechte im Strafverfahren
D Unterstützung der Opfer
E Prävention
F Kontrolle
3.2. Mehrwert des Vorschlags gegenüber dem Übereinkommen des Europarats zur
3.3. Rechtsgrundlage
4. Subsidiaritätsprinzip
5. Grundsatz der Verhältnismässigkeit
6. Wahl des Instruments
7. Auswirkungen auf den Haushalt
8. Weitere Angaben
Vorschlag
Artikel 1 Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel
Artikel 2 Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Artikel 3 Strafen und erschwerende Umstände
Artikel 4 Verantwortlichkeit juristischer Personen
Artikel 5 Sanktionen gegen juristische Personen
Artikel 6 Keine Verhängung von Sanktionen gegen Opfer
Artikel 7 Ermittlung und Strafverfolgung
Artikel 8 Gerichtliche Zuständigkeit und Koordinierung der Strafverfolgung
Artikel 9 Schutz besonders gefährdeter Opfer von Menschenhandel in Strafverfahren
Artikel 10 Unterstützung der Opfer
Artikel 11 Besondere Schutzmaßnahmen für Kinder
Artikel 12 Prävention
Artikel 13 Kontrolle
Artikel 14 Geografischer Anwendungsbereich
Artikel 15 Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI
Artikel 16 Umsetzung
Artikel 17 Inkrafttreten
Drucksache 105/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur E-Justiz (2008/2125(INI))
... 2 Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu der Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI (P6_TA(2008)0384).
Anlage Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des Geforderten Vorschlags
Empfehlung 1 zur Form und zum Geltungsbereich des anzunehmenden Instruments
Empfehlung 2 zum Mindestinhalt des anzunehmenden Instruments
1. Aktionsplan zur EU-Justiz
2. Maßnahmen im Hinblick auf zukunftssichere Rechtsvorschriften
3. Maßnahmen betreffend das Zivilverfahren
4. Maßnahmen betreffend das Vertrags- und Verbraucherrecht
5. Maßnahmen betreffend die Aspekte Sprache, Mehrsprachigkeit und Interoperabilität
6. Maßnahmen betreffend die europäischen e-Justizportale
a Das europäische e-Justizportal für die Bürgerinnen und Bürger
b Das sichere europäische e-Justizportal
7. Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten
8. Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
9. Nutzung von Videokonferenzen
10. Stärkung der Grundrechte und der Verfahrensgarantien
Drucksache 675/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung von neurodegenerativen Krankheiten, insbesondere Alzheimer, durch gemeinsame Programmplanung im Bereich der Forschung KOM (2009) 379 endg.; Ratsdok. 12382/09
... In Schweden wurde 2005 ein "
Begründung
3 Zusammenfassung
1. Die Entwicklung der gemeinsamen Programmplanung
Ein Thema für die gemeinsame Programmplanung
2. Bekämpfung von neurodegenerativen Erkrankungen, insbesondere Alzheimer
Umfassende Forschungsbemühungen erforderlich
Ein Feld mit wachsender Bedeutung für die Forschungsförderung in Europa
Derzeitige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten
Derzeitige Maßnahmen auf EU-Ebene
Vorteile einer verstärkten Koordinierung
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiaritätsprinzip
4 Proportionalitätsprinzip
Wahl des Instruments
4. Haushaltsauswirkungen des Vorschlags
Vorschlag
Drucksache 22/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83 /EG zwecks Verhinderung des Eindringens von Arzneimitteln, die in Bezug auf ihre Eigenschaften, Herstellung oder Herkunft gefälscht sind, in die legale Lieferkette KOM (2008) 668 endg.; Ratsdok. 17504/08
... Die 128 Beiträge von Interessenträgern lassen sich geografisch wie folgt aufschlüsseln: EU-weit tätige Verbände 20, Italien 30, Vereinigtes Königreich 14, Deutschland 9, Frankreich und Schweiz jeweils 4, Polen, Irland und die Niederlande jeweils 3, Malta und Dänemark jeweils 2, Österreich, Schweden und Spanien jeweils 1 und von außereuropäischen Drittländern 18. 13 Stellungnahmen von Interessenträgern gingen von weltweit tätigen Verbänden ein oder ließen sich nicht geografisch zuordnen.
Drucksache 553/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2008 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2008/2336(INI))
... 1 Unterzeichnerstaaten (Stand: November 2008): Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, ,Portugal, die Slowakei, Slowenien, Finnland, Schweden, (nur funf Länder - Albanien, Argentinien, Frankreich, Honduras und Mexiko - haben das Übereinkommen ratifiziert; damit es in Kraft treten kann, sind 20 Ratifizierungen erforderlich).
Der EU-Jahresbericht 2008 zur Menschenrechtslage
Die Tätigkeiten von Rat und Kommission in Menschenrechtsfragen in internationalen Gremien
Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen
Wirksamkeit der Leitlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte
Lage der Frauen, Gewalt gegen Frauen und Morde an Frauen
2 Todesstrafe
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
Die Rechte von Kindern
2 Menschenrechtsverteidiger
Leitlinien für die Menschenrechtsdialoge und anerkannte Konsultationen mit Drittländern
Allgemeine Überprüfung der Tätigkeiten des Rates und der Kommission, einschließlich der Bilanz der beiden Ratsvorsitze
Die Außenhilfeprogramme der Kommission und das EIDHR
Wahlhilfe und Wahlbeobachtung
Durchgehende Berücksichtigung der Menschenrechte Mainstreaming
Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Wirksamkeit der Interventionen des Europäischen Parlaments in Menschenrechtsfällen
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.