863 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Signal"
Drucksache 303/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten - COM(2016) 370 final
... Um etwaige Kostensteigerungen für diese Betreiber zu neutralisieren, ist geplant, dass sie auch die Möglichkeit haben, die Anzahl der an Bord befindlichen Personen über das automatische Identifizierungssystem, ein mit Funksignalen sehr hoher Frequenz funktionierendes Seeverkehrsfunksystem, zu übermitteln. Dies würde es dem Such- und Rettungszentrum vor Ort ermöglichen, die Anzahl der an Bord befindlichen Personen jederzeit ohne weiteres abzurufen, unabhängig davon, ob eine Kontaktperson verfügbar ist.
Drucksache 297/1/16
... 4. Der Bundesrat stellt fest, dass kurzfristig keine Impulse auf der Nachfrageseite zu erwarten sind. Jetzt muss die Rohstoffmenge reduziert werden. Der Bundesrat bedauert daher ausdrücklich, dass es keine ernst zu nehmenden Signale der Wirtschaftsbeteiligten zum baldigen Abschluss freiwilliger Maßnahmen zur Mengensteuerung gibt. Deshalb fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene für eine zeitlich befristete entschädigungslose Mengenbegrenzung nach den einschlägigen Artikeln der Gemeinsamen Marktorganisation einzusetzen.
Drucksache 356/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)
... aa) In Absatz 4 Nummer 1 wird das Wort "gewährleisten" durch das Wort "stärken" ersetzt und werden die Wörter "und die Preissignale an den Strommärkten für Erzeuger und Verbraucher zu stärken" gestrichen.
Drucksache 79/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine EU-Strategie für Flüssigerdgas und die Speicherung von Gas - COM(2016) 49 final
... Zweitens muss die EU den Erdgasbinnenmarkt vollenden, damit sie die richtigen Preissignale aussendet - um sowohl LNG dahin zu lenken, wo es benötigt wird, als auch die erforderlichen Infrastrukturinvestitionen zu ermöglichen.
Drucksache 436/16 (Beschluss)
... "(4) Ab dem 1. Januar 2019 muss jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene Hörfunkempfangsgerät, das den Programmnamen sowie programmbezogene Zusatzdienste anzeigen kann, zum Empfang digitaler Signale geeignet sein, die einer Norm einer anerkannten europäischen Normenorganisation entsprechen. " '
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 41a TKG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 1b - neu - § 45d Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 4 - neu - , Nummer 7 - neu - § 150 Absatz 16 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 48 Überschrift, Absatz 4 - neu - TKG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 116 Satz 2 - neu - TKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 123 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 126 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 127 Absatz 1 Satz 1 TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 299/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europa investiert wieder - Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa COM(2016) 359 final
... Der EFSI ist Bestandteil der offenen Volkswirtschaft der EU und steht für Koinvestitionen Dritter (sowohl auf Projektebene als auch auf Ebene der Investitionsplattformen) auf Basis der Nichtausschließlichkeit offen, sofern die Leitprinzipien und der Rechtsrahmen der EU in vollem Umfang beachtet werden. Die Kommission und die EIB haben technische Optionen entwickelt, um Koinvestitionen staatlicher Investitionsfonds zu ermöglichen. Die Volksrepublik China hat als erstes Nicht-EU-Land signalisiert, zur Investitionsoffensive beitragen zu wollen30. Dies soll über eine Koinvestitionsstruktur erfolgen. Die Kommission ist bereit, ähnliche Optionen für andere staatliche Investoren in Betracht zu ziehen.
Drucksache 353/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
... 8. Der Einsatz der Fracking-Technologie zur Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen insbesondere unter Einsatz von umwelttoxischen Substanzen ist nach Auffassung des Bundesrates weiterhin nicht zu verantworten und setzt auch klimapolitisch die falschen Signale.
Drucksache 340/16
... Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu Maßnahmen, durch die diese zwar nicht unerheblich beeinträchtigt werden, die aber zur Herstellung der Barrierefreiheit erforderlich sind, entbehrlich ist, soll die Verhandlungsposition von Wohnungseigentümern mit Behinderung gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern stärken und ein entsprechendes politisches Signal setzen sowie im Rahmen der Interessenabwägung einen Wertungsgleichlauf mit dem Mietrecht herstellen.
A. Problem und Ziel
I. Förderung der Barrierefreiheit
II. Förderung der Elektromobilität
B. Lösung
I. Förderung der Barrierefreiheit
II. Förderung der Elektromobilität
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 554b Elektromobilität
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
1. Förderung der Barrierefreiheit
2. Förderung der Elektromobilität
II. Wesentlicher Inhalt
1. Förderung der Barrierefreiheit
2. Förderung der Elektromobilität
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
1. Regelungen zur Förderung der Barrierefreiheit
2. Regelungen zur Förderung der Elektromobilität
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Auswirkungen des Gesetzgebungsentwurfs
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Artikel 3
Drucksache 797/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
... h) Mit großem Bedauern wird festgestellt, dass die Bundesregierung den seit Jahrzehnten bestehenden Konsens zum Mehrwegschutz aufkündigt und nun keine Zielvorgaben für Mehrweganteile mehr vorsieht. Der Bundesrat hält die Abschaffung der Zielvorgaben für Mehrweganteile für ein fatales Signal, auch weiter rückläufige Quoten politisch zu akzeptieren.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf im Besonderen Streichung der Mehrwegquote
Abstimmung Kommunen/Systeme
Zentrale Stelle
Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte
Papier, Pappe und Kartonage PPK
2 Hinweispflicht
2 Pfandregelungen
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - VerpackG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - VerpackG
6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 20 VerpackG
Zu Artikel 1
§ 12 Ausnahmen
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 VerpackG
10. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, 2 - neu -, Absatz 3 Satz 6 VerpackG
11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 3 - neu - VerpackG
12. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 VerpackG
13. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 1 VerpackG
14. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 VerpackG
15. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 VerpackG
16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 VerpackG
17. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
18. Zu Artikel 1 § 27a - neu - VerpackG
§ 27a Qualitätssicherung bei Bescheinigungen und Bestätigungen von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
19. Zu Artikel 1 § 32 VerpackG
'§ 32 Hinweispflichten
20. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 VerpackG
21. Zum Gesetzentwurf im Übrigen
Drucksache 310/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-EnergienGesetz - EEG 2016)
... Die von Vorhabenträgern jüngst angekündigte Verschiebung des SuedLink Projektes auf den angeblich frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt im vierten Quartal 2025 ist nicht akzeptabel und kann nur als ein Alarmsignal verstanden werden. Die von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegte und von der
Drucksache 738/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Saubere Energie für alle Europäer - COM(2016) 860 final
... 18. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die Abschaffung der Preisobergrenzen im Groß- und Einzelhandel dabei helfen kann, Privathaushalten und Unternehmen zu ermöglichen, sich aktiver am Energiemarkt zu beteiligen und auf Preissignale zu reagieren. Der Bundesrat verweist jedoch in diesem Zusammenhang auf die existenzielle Bedeutung niedriger Energiepreise für die Industrie. Er hält es daher für erforderlich, dass Preisspitzen nicht zu Wettbewerbsnachteilen, Produktionseinschränkungen oder -verlagerungen der europäischen Industrie führen.
Drucksache 222/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Durchführung besonderer Vereinbarungen und Beschlüsse anerkannter Agrarorganisationen und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen über die Planung der Erzeugung im Milchsektor (Milch-Sonder-Agrarmarktstrukturverordnung - MilchSonAgrarMSV )
... Das Erste Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes (BR-Drucksache 297/16) ist mit Vorschriften über die Allgemeinverbindlichkeit und die Vertragsbestimmungen im Milchsektor im Zuge der Ausschussberatungen des Deutschen Bundestages maßgeblich ergänzt worden. Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Verordnungsermächtigungen sind u.a. Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften zur Durchführung der Allgemeinverbindlichkeit erforderlich. Regelungen über Vertragsbestimmungen im Milchsektor stehen ebenfalls an, doch hat die Bundesregierung zunächst Prüfungsbedarf zu Inhalt und Umfang des betreffenden EU-Rechts signalisiert. Darüber hinaus s i.d.R. gelungen der
Drucksache 738/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Saubere Energie für alle Europäer - COM(2016) 860 final
... 15. Er teilt die Auffassung der Kommission, dass die Abschaffung der Preisobergrenzen im Groß- und Einzelhandel dabei helfen kann, Privathaushalten und Unternehmen zu ermöglichen, sich aktiver am Energiemarkt zu beteiligen und auf Preissignale zu reagieren. Der Bundesrat verweist jedoch in diesem Zusammenhang auf die existenzielle Bedeutung niedriger Energiepreise für die Industrie. Er hält es daher für erforderlich, dass Preisspitzen nicht zu Wettbewerbsnachteilen, Produktionseinschränkungen oder -verlagerungen der europäischen Industrie führen.
Drucksache 138/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 91/672/EWG des Rates - COM(2016) 82 final
... - auf Seewasserstraßen zur sicheren Navigation SIGNI (Signalisation de voies de Navigation Intérieure) und IALA (International Association of Lighthouse Authorities) zu verwenden.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Kohärenz mit bestehenden Maßnahmen in diesem Bereich
1.3. Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
2.1. Rechtsgrundlage
2.2. Subsidiarität
2.3. Verhältnismäßigkeit
2.4. Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
3.1. Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
3.2. Konsultation der Interessenträger
3.3. Folgenabschätzung
3.4. Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. FAKULTATIVE Angaben
5.1. Regelungen in Bezug auf die Beobachtung, die Bewertung und die Berichterstattung
5.2. Erläuternde Dokumente
Vorschlag
Kapitel 1 Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Unionsbefähigungszeugnisse
Artikel 4 Verpflichtung der Mitglieder einer Decksmannschaft zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses
Artikel 5 Verpflichtung zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses bei besonderen Tätigkeiten
Artikel 6 Verpflichtung für Schiffsführer zum Besitz besonderer Zulassungen
Artikel 7 Klassifizierung von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
Artikel 8 Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken
Artikel 9 Anerkennung
Kapitel 3 NACHWEIS von BERUFSQUALIFIKATIONEN
Abschnitt I Verfahren für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Zulassungen
Artikel 10 Ausstellung und Gültigkeit von Unionsbefähigungszeugnissen
Artikel 11 Ausstellung von besonderen Zulassungen für Schiffsführer
Artikel 12 Verlängerung von Unionsbefähigungszeugnissen
Artikel 13 Entzug von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Zulassungen
Abschnitt II Befähigungen
Artikel 14 Anforderungen für Befähigungen
Artikel 15 Beurteilung der Befähigung
Artikel 16 Prüfung unter der Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde
Artikel 17 Zulassung von Ausbildungsprogrammen
Artikel 18 Beurteilung der Befähigung in Bezug auf besondere Risiken
Artikel 19 Einsatz von Simulatoren
Abschnitt III Fahrzeiten und medizinische Tauglichkeit
Artikel 20 Schifferdienstbuch und Bordbuch
Artikel 21 Medizinische Tauglichkeit
Kapitel 4 VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 22 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 23 Register
Artikel 24 Zuständige Behörden
Artikel 25 Überwachung
Artikel 26 Evaluierung
Artikel 27 Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken
Artikel 28 Sanktionen
Kapitel 5 Schlussbestimmungen
Artikel 29 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 30 Ausschuss
Artikel 31 Überprüfung
Artikel 32 Schrittweise Einführung
Artikel 33 Aufhebung
Artikel 34 Übergangsbestimmungen
Artikel 35 Umsetzung
Artikel 36 Inkrafttreten
Artikel 37 Adressaten
ANHÄNGE zur Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 91/672/EWG des Rates
Anhang I Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten
1. BEFÄHIGUNGEN von MITGLIEDERN einer DECKSMANNSCHAFT auf dem EINSTIEGSNIVEAU
1.1. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Decksleute
1.2. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Auszubildende
2. BEFÄHIGUNGEN für MITGLIEDER einer DECKSMANNSCHAFT auf der BETRIEBSEBENE
2.1. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Matrosen
2.2. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Vollmatrosen
2.3. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Steuerleute
3. BEFÄHIGUNGEN für MITGLIEDER einer DECKSMANNSCHAFT auf der FÜHRUNGSEBENE
3.1. Mindestanforderungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer Unionsschiffsführerpatente
3.2. Anforderungen für besondere Zulassungen für das Schiffsführerbefähigungszeugnis Schiffsführerpatent
3.2.1. Wasserstraßen mit maritimem Charakter
3.2.2. Radar
3.2.3. Als Brennstoff verwendetes Flüssigerdgas Jeder Bewerber muss
3.2.4. Großverbände
4. BEFÄHIGUNGEN für besondere Tätigkeiten
4.1. Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt
4.2. Sachkundiger für die Verwendung von Flüssigerdgas LNG als Brennstoff
Anhang II Grundlegende Anforderungen an die Befähigung
1. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN auf der BETRIEBSEBENE
1.1. Navigation
1.2. Schiffsbetrieb
1.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
1.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
1.5. Wartung und Instandsetzung
1.6. Kommunikation
1.7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
2. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN auf der FÜHRUNGSEBENE
2.1. Navigation
2.2. Schiffsbetrieb
2.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
2.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
2.5. Wartung und Instandsetzung
2.6. Kommunikation
2.7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
3. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN für besondere ZULASSUNGEN
3.1. Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter
3.2. Radarnavigation
4. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN für besondere Tätigkeiten
4.1. Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
4.2. Sachkundige für die Verwendung von Flüssigerdgas LNG als Brennstoff
Anhang III Grundlegende Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit
Drucksache 746/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs
... 6. Der Bundesrat sieht die aktuellen Pläne der DB Cargo AG zu einem umfassenden Personalabbau und zu einer Einschränkung der Bedienung oder sogar Schließung zahlreicher Güterverkehrsstellen ungeachtet der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Güterverkehrsstellen als ein falsches verkehrspolitisches Signal für einen weiteren Rückzug der Bahn aus dem Schienengüterverkehr in der Fläche. Um anspruchsvolle Zukunftsaufgaben im Hinblick auf die Anforderungen der Kunden zu bewältigen, bedarf es neuer Konzepte. Er fordert die Bundesregierung unter Hinweis auf die Eigentümerfunktion des Bundes und den an den Bund gerichteten Auftrag gemäß Artikel 87e des
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Drucksache 71/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
... Mobilfunkmasten stellen auch nach heutigem Verständnis keine Bestandteile von Telekommunikationslinien dar. Der Begriff Mobilfunknetz bezeichnet die technische Infrastruktur, auf der die Übertragung von Signalen für den Mobilfunk stattfindet. Das Mobilfunknetz umfasst im Wesentlichen das Mobilvermittlungsnetz, in dem die Übertragung und Vermittlung der Signale zwischen den ortsfesten Einrichtungen und Plattformen des Mobilfunknetzes stattfinden, sowie das Zugangsnetz, in dem die Übertragung der Signale zwischen einer Mobilfunkantenne und dem Mobiltelefon stattfindet. Da die Masten Funkwellen empfangen oder übertragen, ist die mit der Einbeziehung in den Begriff Telekommunikationslinie verbundene durch das
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 2b - neu - TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 3 Nummer 17b TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f § 3 Nummer 26 TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 68 Absatz 2 Satz 2 TKG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c1 - neu - § 68 Absatz 4a - neu - TKG
11. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 71 Absatz 2 Satz 2 - neu - TKG
12. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 1 Nummer 3 TKG
13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 4 TKG
14. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 § 77b Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, § 77c Absatz 2 Satz 3, § 77h Absatz 2 Satz 2, § 77i Absatz 3 Satz 1, § 77k Absatz 3 Satz 1 TKG
15. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77c Absatz 3 Nummer 1 TKG
16. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77d Absatz 3a - neu - TKG
17. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 TKG
18. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 3 TKG
19. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 7 TKG *
20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 5 Satz 2 - neu -TKG **
21. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 7 und § 77i Absatz 5 TKG *
22. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77h Absatz 4 Nummer 3 TKG
23. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 1 TKG
24. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 1 TKG
25. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 1 TKG - Hilfsempfehlung zu Ziffer 24
26. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 TKG
27. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 2 TKG
28. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 3 - neu - TKG
29. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 1 Satz 1 TKG
30. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 2 TKG
31. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 4, 5, 6 - neu - TKG , § 77o Absatz 3a - neu -, Absatz 4 TKG
Drucksache 317/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen - COM(2016) 383 final
... (1) Qualifikationen dienen ganz unterschiedlichen Zwecken. Arbeitgebern signalisieren sie, was die Qualifikationsinhaber wissen und zu tun in der Lage sein sollten, d.h. sie geben Aufschluss über die so genannten "Lernergebnisse". Für bestimmte reglementierte Berufe sind Qualifikationen möglicherweise eine Zugangsvoraussetzung. Bildungsbehörden und -anbietern helfen Qualifikationen, das Niveau und die Inhalte des von den Inhabern Erlernten zu bestimmen. Für die Menschen selbst sind Qualifikationen als Beleg für eine persönlich erzielte Leistung von Bedeutung. Sie spielen somit eine wichtige Rolle bei der Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit, bei der Erleichterung der Mobilität und beim Zugang zur Weiterbildung.
Drucksache 68/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... 2. Die Bundesregierung beabsichtigt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, Algerien, Marokko und Tunesien in die Liste der sicheren Herkunftsländer aufzunehmen und die Verfahren für Schutzsuchende aus diesen Ländern zu beschleunigen. Die Erwartung der Bundesregierung ist, dass von der Einstufung als sicheres Herkunftsland die Signalwirkung ausgehen werde, dass Asylanträge von Staatsangehörigen der drei genannten Staaten in Deutschland geringe Aussicht auf Erfolg haben.
Drucksache 626/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
... "Arzneimittelwirkstoffe sind biologisch hochaktive Stoffe, die gezielt in den Regelungsmechanismus von Organismen eingreifen: Sie können zum Beispiel den Stoffwechsel beeinflussen, das hormonelle Gleichgewicht verschieben oder die Signalübertragung von Zelle zu Zelle verändern. Aufgrund ihrer biologischen Aktivität und der Vielzahl spezifischer Wirkungen liegt es auf der Hand, dass Arzneimittel auch Wirkungen auf andere Lebewesen haben, wenn sie in die Umwelt gelangen. Für viele Arzneimittel ist das Ausmaß der Risiken für die Umwelt vor allem wegen fehlender Wirkungsdaten und Langzeituntersuchungen nicht genau einzuschätzen." (http://www.umweltbundesamt.delthemenlchemikalienlarzneimittellarzneimittel-umwelt)
A. Problem und Ziel
1. Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
2. Sonstige für erforderlich erachtete Änderungen
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Anlage 7 (zu § 56 Abs. 3) (Bezeichnung der zuständigen Behörde) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
I. Allgemeiner Teil
A. ZielSetzUng, GegenStand Und WeSentliche Regelungen
1. Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
2. Sonstige Änderungen
B. VerordnungSkompetenz
C. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Länder:
2. Tierärztliche Ausbildungsstätten:
F. Weitere Kosten
G. Gleichstellungspolitische Bedeutung
H. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 506/16
Verordnungsantrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... 3. Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Arbeitsstättenverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 6 Unterweisung der Beschäftigten
6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen
6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen
6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen
Artikel 2 Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Alternativen
III. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
d Weitere Kosten
IV. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Drucksache 68/2/16
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... 2. Die Bundesregierung beabsichtigt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, Algerien, Marokko und Tunesien in die Liste der sicheren Herkunftsländer aufzunehmen und die Verfahren für Schutzsuchende aus diesen Ländern zu beschleunigen. Die Erwartung der Bundesregierung ist, dass von der Einstufung als sicheres Herkunftsland die Signalwirkung ausgehen werde, dass Asylanträge von Staatsangehörigen der drei genannten Staaten in Deutschland geringe Aussicht auf Erfolg haben.
Drucksache 104/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... Durch die Änderung werden zukünftig fahrzeugseitige Änderungen am Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung/Signalgebung (ZZS) erleichtert. Heute sind Änderungen des Teilsystems ZZS, die beispielsweise für den Betrieb in Frankreich vorgenommen werden und ohne Rückwirkungen auf die Funktion der deutschen Zugsicherungssysteme PZB und LZB sind, IBGpflichtig. Sofern eine Rückwirkungsfreiheit von fahrzeugseitigen Änderungen am Teilsystem ZZS gezeigt werden kann, besteht kein Grund für eine Befassung der deutschen Sicherheitsbehörde. Dadurch wird der Umrüstungsprozess erheblich vereinfacht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Gemeinden
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
Artikel 2 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt und Ziel der Regelungen
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund
Länder und Gemeinden
III. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3417: Entwurf einer Zehnten Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 420/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
... auf den Grundtatbestand der Nachstellung ein wirksames Instrumentarium zur Unterbrechung entsprechender Tathandlungsspiralen. Dies ist geeignet, über den konkreten Einzelfall hinaus zudem entscheidende Signalwirkung zu entfalten.
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 - neu - § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO
'Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 214a Satz 1 FamFG
3. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 214a Satz 1a - neu - FamFG
4. Zu Artikel 4 § 4 Satz 1 GewSchG
Drucksache 71/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
... Mobilfunkmasten stellen auch nach heutigem Verständnis keine Bestandteile von Telekommunikationslinien dar. Der Begriff Mobilfunknetz bezeichnet die technische Infrastruktur, auf der die Übertragung von Signalen für den Mobilfunk stattfindet. Das Mobilfunknetz umfasst im Wesentlichen das Mobilvermittlungsnetz, in dem die Übertragung und Vermittlung der Signale zwischen den ortsfesten Einrichtungen und Plattformen des Mobilfunknetzes stattfinden, sowie das Zugangsnetz, in dem die Übertragung der Signale zwischen einer Mobilfunkantenne und dem Mobiltelefon stattfindet. Da die Masten Funkwellen empfangen oder übertragen, ist die mit der Einbeziehung in den Begriff Telekommunikationslinie verbundene durch das
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f § 3 Nummer 26 TKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 68 Absatz 2 Satz 2 TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c1 - neu - § 68 Absatz 4a - neu - TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 71 Absatz 2 Satz 2 - neu - TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 1 Nummer 3 TKG
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 4 TKG
11. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 § 77b Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, § 77c Absatz 2 Satz 3, § 77h Absatz 2 Satz 2, § 77i Absatz 3 Satz 1, § 77k Absatz 3 Satz 1 TKG
12. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77c Absatz 3 Nummer 1 TKG
13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77d Absatz 3a - neu - TKG
14. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 TKG
15. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 5 Satz 2 - neu -TKG
16. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 7 und § 77i Absatz 5 TKG
17. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77h Absatz 4 Nummer 3 TKG
18. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 1 TKG
19. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 1 TKG
20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 2 TKG
21. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 3 - neu - TKG
22. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 1 Satz 1 TKG
23. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 2 TKG
24. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 4, 5, 6 - neu - TKG , § 77o Absatz 3a - neu -, Absatz 4 TKG
Drucksache 297/16 (Beschluss)
... 3. Der Bundesrat stellt fest, dass kurzfristig keine Impulse auf der Nachfrageseite zu erwarten sind. Jetzt muss die Rohstoffmenge reduziert werden. Der Bundesrat bedauert daher ausdrücklich, dass es keine ernst zu nehmenden Signale der Wirtschaftsbeteiligten zum baldigen Abschluss freiwilliger Maßnahmen zur Mengensteuerung gibt. Deshalb fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene für eine zeitlich befristete entschädigungslose Mengenbegrenzung nach den einschlägigen Artikeln der Gemeinsamen Marktorganisation einzusetzen.
Drucksache 335/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Unterstützung der Prävention von Radikalisierung, die zu extremistisch motivierter Gewalt führt - COM(2016) 379 final
... Das Schengener Informationssystem (SIS) ist in dieser Hinsicht besonders wichtig. Eine Warnung im SIS kann verschiedene Aktionen generieren, je nach Bewertung und Absicht des Mitgliedstaats, der sie eingibt, d.h. eine Person kann festgenommen, unter Schutz gestellt oder einer diskreten oder spezifischen Überprüfung unterzogen werden. Das SIS hat sich als hilfreich dabei erwiesen, Reisen zu terroristischen Zwecken zu unterbinden und die Reiserouten von Personen nachzuverfolgen, die unter Terrorverdacht stehen. Im Zusammenhang mit ausländischen terroristischen Kämpfern ermutigt die Kommission die Mitgliedstaaten zu signalisieren, dass die Warnung eine "Aktivität mit terroristischem Hintergrund" betrifft, ohne sie auf ausländische terroristische Kämpfer oder kriminelle Handlungen an sich einzugrenzen. Auf diese Weise kann das System genutzt werden, um Warnungen zu Personen aufzunehmen, die im Verdacht stehen, sich radikalisiert zu haben und bereit zu sein, Terrorakte zu verüben.
Drucksache 390/2/16
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)(sogenannte Dublin -Verordnung)
... 4. auch positive Signale für die Aufnahme von Flüchtlingen gesetzt werden, wie zum Beispiel finanzielle Anreize für die Aufnahme von Flüchtlingen,
I. Der Bundesrat stellt fest, dass
II. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich gegenüber der Kommission und im Rat dafür einzusetzen, dass
Drucksache 60/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union COM(2016) 43 final
... (14) Die Mitgliedstaaten sollten abgestimmte nationale Fahrpläne zur Erleichterung der Nutzung des 700-MHz-Bands für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste aufstellen und zugleich die Kontinuität der Fernsehübertragungsdienste, die dieses Band räumen sollen, gewährleisten. Nach der Annahme sollten die Mitgliedstaaten die Fahrpläne in transparenter Weise unionsweit bekanntmachen. In die Fahrpläne sollten Tätigkeiten und Zeitangaben in Bezug auf die Frequenzumplanung, technische Entwicklungen bei Netz- und Endnutzerausrüstungen, die Koexistenz von Funk- und anderen Ausrüstungen und bestehende und neue Genehmigungsregelungen aufgenommen werden; außerdem sollten sie Informationen über Möglichkeiten des Ausgleichs für etwaige Migrationskosten enthalten, um u.a. Kosten für die Endnutzer zu vermeiden. Soweit die Mitgliedstaaten beabsichtigen, das digitale terrestrische Fernsehen (DTT) beizubehalten, sollte in den Fahrplänen besonders auf die Förderung der Modernisierung von Rundfunksendeanlagen eingegangen werden, damit Technik zum Einsatz kommt, die Funkfrequenzen effizienter nutzt, z.B. moderne Videoformate (wie HEVC) oder Signalübertagungstechnologien (wie DVB-T2).
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
• Rechtsgrundlage
• Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
• Konsultation der Interessenträger
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Drucksache 543/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende
... Die Energiedaten werden in den Chemieparks üblicherweise über eine zentrale IT-Systemarchitektur erfasst und verarbeitet. Die Erfassung erfolgt dabei durch eigene, abgekoppelte und gesicherte Signalnetze auf dem Areal, nicht über das Büronetz des Areals und auch nicht über das Internet. Zum Schutz der wirtschaftlich sensiblen energetischen Daten werden strenge technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit umgesetzt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Schutz der Verbrauchsdaten privater Haushaltskunden in den Energieversorgungsnetzen der Chemieparkbetreiber nicht gefährdet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen des § 110 Absatz 2 Satz 2
Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 4 MsbG
13. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 -neu-, § 6 MsbG
Zu Artikel 1
15. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 1 MsbG
16. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 1 MsbG
17. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 - neu - und § 36 Absatz 3 sowie Absatz 4 - neu - MsbG
18. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1a - neu -, § 21 Nummer 3a - neu -, § 36 Absatz 4 - neu - MsbG * **
19. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 MsbG
20. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MsbG
21. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 MsbG
22. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 - neu - MsbG
23. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz MsbG
24. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d MsbG
25. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Nummer 2 MsbG
26. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu - MsbG
27. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 MsbG
28. Zu Artikel 1 § 29 MsbG
29. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 5 und 6, Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3, Absatz 3 Nummern 1, 2, 3 und 4 sowie § 32 Satz 1 MsbG
30. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4 MsbG
31. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3a - neu - MsbG
32. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 - neu - MsbG
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
38. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 MsbG
39. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 MsbG
40. Zu Artikel 1 § 46 MsbG
41. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 5 Satz 2 - neu - MsbG
42. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 2 Satz 2 MsbG
43. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 2 Satz 2 MsbG
44. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 2 Satz 2 MsbG
45. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 2 MsbG
Zur Übermittlung von Messdaten
49. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 3 MsbG
50. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 7 sowie Nummern 10, 11 und 12 - neu - MsbG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
51. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 Nummern 6 und 7 MsbG
52. Zu Artikel 1 § 66 und § 67 MsbG
Zu Artikel 1
56. Zu Artikel 1 allgemein
57. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 3 Nummer 26 b EnWG
58. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Satz 3 Niederspannungsanschlussverordnung
59. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung
Drucksache 126/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport
... Dieser sportrechtlichen Kronzeugenregelung ist eine strafrechtliche Kronzeugenregelung zur Seite zu stellen, um auch im staatlichen Kampf gegen Doping einen Anreiz zur Kooperation zu schaffen. Auch wenn wegen der nicht erhöhten Mindeststrafe für Dopingdelikte die allgemeinen Strafzumessungsregeln bereits einen weiten Spielraum geben, um die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden zu honorieren, könnte eine im Gesetz verankerte Aussicht auf ein Absehen von Strafe eine starke Anreiz- und Signalwirkung dafür bewirken, die "Mauer des Schweigens" zu durchbrechen.
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG
3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a AntiDopG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4a - neu - AntiDopG
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6 Nummer 2 AntiDopG
6. Zu Artikel 1 § 4 AntiDopG - Schaffung einer Kronzeugenregelung
10. Zu Artikel 1 § 8 AntiDopG
11. Zu Artikel 1 §§ 9 und 10 AntiDopG
12. Zu Artikel 1 §§ 9 und 10 AntiDopG
13. Zu Artikel 1 Aufnahme einer Verjährungsregelung
14. Zu Artikel 1 Anlage [zu § 2 Absatz 3] AntiDopG
15. Zu Artikel 2 Nummer 2a -neu- § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d AMG und Nummer 2b -neu- § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe j - neu - AMG
Drucksache 539/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuch es und zur Änderung anderer Vorschriften
... Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung lässt außerdem eine weitere Aufweichung der Grenzen zwischen der befristeten Unterbringung nach § 64 StGB und der unbefristeten Unterbringung nach § 63 StGB befürchten und könnte mittelfristig Begehrlichkeiten dahin gehend wecken, die Höchstfrist von zwei Jahren nach § 67d Absatz 1 Satz 1 StGB an sich in Frage zu stellen. Schon in der Begründung des Gesetzentwurfes wird die Notwendigkeit gesehen, darauf hinzuweisen, dass die Neuregelung "nicht dahin gehend missverstanden werden [sollte], dass der Gesetzgeber einen prognostischen Behandlungszeitraum für sinnvoll hält, der einen Großteil oder gar die gesamte danach mögliche Unterbringungszeit ausschöpft". Gerade dieses Signal geht von der Neuregelung aber aus und wird die kritische Zunahme der Unterbringungen nach § 64 StGB weiter verschärfen. Auch der Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfes, wonach in Fällen, die die Neuregelung erfassen soll, andernfalls möglicherweise die unbefristeten Unterbringungen nach den §§ 63, 66 StGB angeordnet werden würden, spricht für eine deutlichere Abgrenzung der befristeten Maßregel nach § 64 StGB. Indem die Neuregelung gerade im Bereich der schweren Straftaten, die gleichzeitig vom Anwendungsbereich der §§ 63, 66 StGB erfasst sind, die Möglichkeit für langjährige - wenngleich weiterhin befristete - Unterbringungen nach § 64 StGB eröffnet, könnte die Einweisung in die eine oder andere Unterbringungsform vermehrt Gegenstand verfahrenstaktischer Überlegungen im Erkenntnisverfahren sein. Folge wäre eine weitere Zunahme von Fehleinweisungen in eine therapeutisch ungeeignete Unterbringungsform, deren Ausmaß schon heute besorgniserregend ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 64 Satz 2 StGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 67 Absatz 6 StGB
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 463 Absatz 4 Satz 1 StPO
Drucksache 599/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98 /EG über Abfälle - COM(2015) 595 final; Ratsdok. 14975/15
... 9. Der Bundesrat weist darauf hin, dass nach der Abfallhierarchie des Artikels 4 das Recycling gegenüber der energetischen Verwertung und der thermischen Behandlung vorrangig ist. Er bittet die Bundesregierung, auf klare Signale für eine konsequente Umsetzung dieses Vorrangs hinzuwirken und sich insbesondere dafür einzusetzen, dass das Verbot der Ablagerung nicht vorbehandelter Abfälle mit deutlichen Impulsen zugunsten einer vorrangigen stofflichen Verwertung verknüpft wird.
Zur Vorlage allgemein
Im Einzelnen
Zu Artikel 1
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1a
Zu Artikel 1 Nummer 2
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 Definition Bioabfall
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 3 Definition Altöl
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d Artikel 3 Nummer 4a Definition Bauabfälle
17. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e und f Artikel 3 Nummer 16 und 17b
18. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f Artikel 3 Nummer 17 und 17a Definition Recycling
19. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 15 Definition der stofflichen Verwertung
20. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 4 Absatz 3
21. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie :
22. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 1
2 Hauptempfehlung:
23. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11, 14, 15 Buchstabe a und b und Nummer 23 Delegierte Rechtsakte
24. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 2 und anderer Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte
25. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
26. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 3
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
30. Zu Artikel 1 Nummer 8 Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b und c
Zu Artikel 1 Nummer 9
34. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 21 Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 3
35. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2
36. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d
Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:
37. Zu Artikel 1 Nummer 11 Artikel 11a Absatz 2
38. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22
39. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22
Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:
40. Zu Artikel 1 Nummer 15 Artikel 27 Absatz 1 und 4
Zu Artikel 1 Nummer 19
Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:
47. Zu Artikel 1 Nummer 23 Artikel 38a
Drucksache 22/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... Unterschiedliche Bestandsstichtage haben in der Vergangenheit auch nicht zu "verwirrenden Signalen" an den Kapitalmärkten geführt. Maßgeblich ist die jeweilige Veröffentlichung in der Einladung zur Hauptversammlung mit den darin bekanntgegebenen Terminen. Dort werden die relevanten Stichtage jeweils klar kommuniziert. Tatsächlich zeigen große internationale Kapitalmärkte wie z.B. in den USA, dass ein einheitlicher Bestandsstichtag nicht notwendig ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 123 Absatz 6 AktG
2. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 139 Absatz 1 Satz 1 , Nummer 17 Buchstabe a § 140 Absatz 2 Satz 2 AktG
3. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 394 Satz 4 - neu - AktG
4. Zu Artikel 5a - neu - § 94 Absatz 1 und Absatz 2 -neu-, § 96 Absatz 1 GVG
'Artikel 5a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 1 94
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 594/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... 12. Der Bundesrat bedauert, dass keine neuen Anreize für die Nutzung von KWK in Industrieprozessen im Gesetz eröffnet wurden, sondern lediglich eine Verordnungsermächtigung beschlossen wurde für den Fall, dass ohne entsprechende Förderung kein Zubau oder sogar ein Rückgang der Anlagenkapazitäten erfolgt. Gerade hier bestehen aus Sicht des Bundesrates große Potenziale zur Nutzung industrieller Wärme/Kälte und damit große klimapolitische Potenziale. Er bittet die Bundesregierung daher, von der genannten Verordnungsermächtigung möglichst umgehend Gebrauch zu machen und damit positive Marktsignale auszusenden.
Drucksache 22/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... Unterschiedliche Bestandsstichtage haben in der Vergangenheit auch nicht zu "verwirrenden Signalen" an den Kapitalmärkten geführt. Maßgeblich ist die jeweilige Veröffentlichung in der Einladung zur Hauptversammlung mit den darin bekanntgegebenen Terminen. Dort werden die relevanten Stichtage jeweils klar kommuniziert. Tatsächlich zeigen große internationale Kapitalmärkte wie z.B. in den USA, dass ein einheitlicher Bestandsstichtag nicht notwendig ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 123 Absatz 6 AktG
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 123 Absatz 6 AktG
3. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 139 Absatz 1 Satz 1 , Nummer 17 Buchstabe a § 140 Absatz 2 Satz 2 AktG *
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 394 Satz 4 - neu - AktG
6. Zu Artikel 5a - neu - § 94 Absatz 1 und Absatz 2 -neu-, § 96 Absatz 1 GVG
'Artikel 5a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 94
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 543/15 (Beschluss)
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewenr Bundesrat hat in seiner 940. Sitzung am 18. Dezember 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetz es wie folgt Stellung zu nehmen:
... Die Energiedaten werden in den Chemieparks üblicherweise über eine zentrale IT-Systemarchitektur erfasst und verarbeitet. Die Erfassung erfolgt dabei durch eigene, abgekoppelte und gesicherte Signalnetze auf dem Areal, nicht über das Büronetz des Areals und auch nicht über das Internet. Zum Schutz der wirtschaftlich sensiblen energetischen Daten werden strenge technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit umgesetzt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Schutz der Verbrauchsdaten privater Haushaltskunden in den Energieversorgungsnetzen der Chemieparkbetreiber nicht gefährdet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen des § 110 Absatz 2 Satz 2
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 4 MsbG
3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 -neu-, § 6 MsbG
4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 MsbG
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MsbG
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 MsbG
7. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 - neu - MsbG
8. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz MsbG
9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d MsbG
10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 3a - neu -, § 36 Absatz 4 - neu - MsbG
11. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu - MsbG
12. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 MsbG
13. Zu Artikel 1 § 29 MsbG
14. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3a - neu - MsbG
15. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 - neu - MsbG
16. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummern 3, 4, 6 und 7 sowie Absatz 2 Satz 3 Nummern 6 und 7 - neu - MsbG
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
17. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 MsbG
18. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 MsbG
19. Zu Artikel 1 § 46 MsbG
20. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 5 Satz 2 - neu - MsbG
21. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 2 Satz 2 MsbG
22. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 2 Satz 2 MsbG
23. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 2 Satz 2 MsbG
24. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 2 MsbG
25. Zur Übermittlung von Messdaten
26. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 3 MsbG
27. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 7 sowie Nummern 10, 11 und 12 - neu - MsbG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
28. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 Nummern 6 und 7 MsbG
29. Zu Artikel 1 § 66 und § 67 MsbG
30. Zu Artikel 1 allgemein MsbG
31. Zu Artikel 1 allgemein
32. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 3 Nummer 26 b EnWG
33. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Satz 3 Niederspannungsanschlussverordnung
34. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung
Drucksache 510/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual" - COM(2015) 610 final
... Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission im Rahmen der UNFCCC Klimakonferenz in Paris 2015 und unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung von verbindlichen, vergleichbaren und nachprüfbaren Treibhausgasemissionsreduktionszusagen aller Staaten im Rahmen der UNFCCC. Das Abkommen der Weltklimakonferenz in Paris hat mit dem Ziel den Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 Grad, möglichst weniger als 1,5 Grad gegenüber der vorindustriellen Zeit zu begrenzen, ein deutliches Signal gesetzt. Um dieses erreichen zu können, ist eine entsprechende Anpassung der europäischen Ziele dringend erforderlich.
Zur Vorlage insgesamt
REFIT - Programm gesellschaftlich gestalten
Andere Dinge in Angriff nehmen - Die Dinge anders angehen
EU -Haushalt
Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen Bildung
2 Geschlechtergleichstellung
Gemeinsame Agrarpolitik
2 Tierschutzstrategie
2 Milchmarkt
2 Gentechnik
Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt
Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
Nachhaltigkeitsstrategie für Europa
Natura 2000
Schutz der Umweltmedien Wasser, Luft und Boden
2 Kreislaufwirtschaftsstrategie
2 Energieunion
86. Hauptempfehlung des U:
87. Hilfsempfehlung des U:
Horizont 2020
Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis
Auf gegenseitigem Vertrauen fußender Raum des Rechts und der Grundrechte
Hin zu einer neuen Migrationspolitik
Eine Union des demokratischen Wandels
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 150/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 (Nachtragshaushaltsgesetz 2015)
... e) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung die bislang nur allgemein vorgestellten Pläne zur Ausgestaltung des für die Jahre 2016 bis 2018 vorgesehenen 10 Mrd.-Investitionsprogramms hinsichtlich 7 Mrd. Euro im Nachtragshaushalt nunmehr konkretisiert. Diese Mittel können wichtige Impulse für das weitere Wachstum setzen. Vor allem die besondere Berücksichtigung der wichtigen Zukunftsbereiche Verkehr und digitale Infrastruktur kann bedeutende Signalwirkung entfalten. Er weist jedoch darauf hin, dass die erforderliche Ko-Finanzierung der Bundesmittel für die Länder eine zusätzliche Herausforderung bei der Einhaltung der Vorgaben der Schuldenbremse darstellt. Er bittet den Bund daher, die Programme so auszugestalten, dass die zusätzlichen Belastungen für die Haushalte der Länder begrenzt werden.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 462/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur internationalen Initiative Open Government Partnership
... Ein Beitritt zur OGP wäre ein wichtiges Signal an die (internationale) Öffentlichkeit und würde das Bekenntnis der Bundesregierung zur kontinuierlichen Öffnung staatlichen Handelns nachhaltig unterstreichen.
Mit freundlichen Grüßen Hannelore Kraft
Entschließung
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf,
Drucksache 599/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98 /EG über Abfälle - COM(2015) 595 final; Ratsdok. 14975/15
... 8. Der Bundesrat weist darauf hin, dass nach der Abfallhierarchie des Artikels 4 das Recycling gegenüber der energetischen Verwertung und der thermischen Behandlung vorrangig ist. Er bittet die Bundesregierung, auf klare Signale für eine konsequente Umsetzung dieses Vorrangs hinzuwirken und sich insbesondere dafür einzusetzen, dass das Verbot der Ablagerung nicht vorbehandelter Abfälle mit deutlichen Impulsen zugunsten einer vorrangigen stofflichen Verwertung verknüpft wird.
Zum Paket der Kreislaufwirtschaft
Zur Vorlage allgemein
Im Einzelnen
Zu Artikel 1
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1a Definition Siedlungsabfall
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 Definition Bioabfall
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 3 Definition Altöl
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d Artikel 3 Nummer 4a Definition Bauabfälle
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e und f Artikel 3 Nummer 16 und 17b
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 4 Absatz 3
16. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 1
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11, 14, 15 Buchstabe a und b und Nummer 23 Delegierte Rechtsakte
18. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
19. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 3
20. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a und b Herstellerverantwortung und Würdigung der Stofferhaltung und Nummer 8 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 8a Absatz 1 bis 3
Zu Artikel 1 Nummer 9
24. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 21 Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 3
25. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22
26. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Artikel 35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Nummer 24 Artikel 39 Absatz 2
Drucksache 22/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... Durch den neuen § 123 Absatz 6 AktG wird ein einheitlicher Nachweisstichtag ("Record Date") für Namens- und Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften eingeführt, der in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 123 Absatz 3 Satz 3 AktG auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung festgelegt wird. Ob diese Frist bei zunehmendem Einsatz elektronischer Kommunikationssysteme auch im internationalen Verwahrverkehr in Zukunft gekürzt werden kann, wird zu beobachten sein. Bisher gab es einen solchen Nachweisstichtag für die Bestimmung und den Nachweis des in der Hauptversammlung stimmberechtigten Aktienbestands bei Namensaktien nicht. Die Praxis behalf sich bisher oftmals mit uneinheitlichen Fristen zur Ausübung des Stimmrechts und sogenannten Umschreibestopps, um genügend Zeit für die Sichtung des stimm- und teilnahmeberechtigten Bestandes zu haben, was allerdings gerade im Ausland zu Missverständnissen geführt hat. Durch die Einführung eines Nachweisstichtags für Namensaktien existiert in Zukunft ein einheitlich anwendbarer Stichtag in der gesamten Verwahrkette vom Fremdbesitzer bis hin zum wahren Aktionär. Der Nachweisstichtag bietet eine verlässliche, auch im Ausland gut nachvollziehbare und rechtssichere Grundlage für die Bestimmung des an der Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigten Bestandes. Deutschland tritt damit mit einer den Kapitalmärkten leicht vermittelbaren einheitlichen Stichtagslösung an und sendet keine verwirrenden Signale aus. Ein (einheitlicher) Nachweisstichtag für Namensaktien entspricht auch dem internationalen Standard. Es steht zu erwarten, dass sich auf dieser Basis im internationalen Verwahrgeschäft eine einheitliche Marktpraxis für die Stimmrechtsausübung mit deutschen Namensaktien etabliert. In Zukunft wird bei Namensaktien der Anmeldeprozess zur Hauptversammlung auf den Bestand im Aktienregister am Nachweisstichtag aufsetzen und dem folgend in den Büchern der Verwahrbanken. Dies soll dazu beitragen, dass ausländische Investoren ihr Stimmrecht in Deutschland ausüben und dies nicht aus Verunsicherung über die Rechtslage und eine befürchtete, aber nichtexistente Aktiensperre ("shareblocking") unterlassen. Für Namens- und Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften wird es zukünftig mit dem 21. Tag vor der Hauptversammlung somit einen einheitlichen Nachweisstichtag geben. Dies entspricht auch den Vorgaben des Europarechts: Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2007/36/EG fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass für alle Gesellschaften eine einheitliche Nachweisstichtagsregelung gilt. Bei Gesellschaften, die beide Aktienarten ausgeben, muss nach der Aktionärsrechterichtlinie im Übrigen ohnehin ein einheitlicher Stichtag gelten. Die Richtlinie lässt zudem einen Nachweisstichtag bis zu 30 Tage vor der Hauptversammlung zu (Artikel 7 Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie 2007/36/EG).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
§ 26 ... [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2014 vom ... [einsetzen: Tag der Ausfertigung]
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 5 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzmarkstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2894: Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes
1 Zusammenfassung
2 Im Einzelnen
a. Regelungsinhalt
b. Erfüllungsaufwand
Drucksache 401/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87 /EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2 -effiziente Technologien - COM(2015) 337 final
... 10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen unter anderem für frühzeitige, transparente und nachvollziehbare Festlegungen und klare Preissignale für einen kosteneffizienten Klimaschutz einzusetzen, um faire Rahmenbedingungen und langfristige Planungssicherheit für Investitionen in klimagerechte Energien und Effizienztechnologien zu schaffen.
Drucksache 510/15 (Beschluss)
des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 - "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual" - COM(2015) 610 final
... 55. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission im Rahmen der UNFCCC Klimakonferenz in Paris 2015 und unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung von verbindlichen, vergleichbaren und nachprüfbaren Treibhausgasemissionsreduktionszusagen aller Staaten im Rahmen der UNFCCC. Das Abkommen der Weltklimakonferenz in Paris hat mit dem Ziel den Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 Grad, möglichst weniger als 1,5 Grad gegenüber der vorindustriellen Zeit zu begrenzen, ein deutliches Signal gesetzt.
Zur Vorlage insgesamt
REFIT - Programm gesellschaftlich gestalten
EU -Haushalt
Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen Bildung
2 Geschlechtergleichstellung
Gemeinsame Agrarpolitik
2 Tierschutzstrategie
2 Milchmarkt
2 Gentechnik
Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt
Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
Nachhaltigkeitsstrategie für Europa
Natura 2000
Schutz der Umweltmedien Wasser, Luft und Boden
2 Kreislaufwirtschaftsstrategie
2 Energieunion
Horizont 2020
Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis
Eine vertiefte und fairere Wirtschafts- und Währungsunion
Ein vernünftiges und ausgewogenes Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten
Auf gegenseitigem Vertrauen fußender Raum des Rechts und der Grundrechte
Hin zu einer neuen Migrationspolitik
Eine Union des demokratischen Wandels
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 150/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 (Nachtragshaushaltsgesetz 2015)
... e) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung die bislang nur allgemein vorgestellten Pläne zur Ausgestaltung des für die Jahre 2016 bis 2018 vorgesehenen 10 Mrd.-Investitionsprogramms hinsichtlich 7 Mrd. Euro im Nachtragshaushalt nunmehr konkretisiert. Diese Mittel können wichtige Impulse für das weitere Wachstum setzen. Vor allem die besondere Berücksichtigung der wichtigen Zukunftsbereiche Verkehr und digitale Infrastruktur kann bedeutende Signalwirkung entfalten. Er weist jedoch darauf hin, dass die erforderliche Ko-Finanzierung der Bundesmittel für die Länder eine zusätzliche Herausforderung bei der Einhaltung der Vorgaben der Schuldenbremse darstellt. Er bittet den Bund daher, die Programme so auszugestalten, dass die zusätzlichen Belastungen für die Haushalte der Länder begrenzt werden.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 431/15
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... c) Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 3 Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigungsgrundlagen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VI. Regelungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Wegfall der jährlichen Fortbildung für Ärzte und Psychologen, § 16 Absatz 5 TfV
bb Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG in der durch die Richtlinie 2014/88/EU geänderten Fassung § 3 Absatz 1 ESiV
cc Fremdsprachenkenntnisse der Fahrdienstleiter auf Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken § 3a Absatz 3 EBO
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VII. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3252: Entwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Triebfahrzeugführerscheinverordnung
Eisenbahn -Bau und Betriebsordnung
Eisenbahn -Sicherheitsverordnung
4 Erfüllungsaufwand:
4 Wirtschaft:
Drucksache 555/15
Antrag der Länder Bayern, Rheinland-Pfalz, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Stromerzeugung aus Biomasse im EEG 2016
... 8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, entsprechende wirtschaftliche Perspektiven für effiziente, systemdienliche und umweltverträgliche Neu- und Bestandsanlagen umgehend im EEG zu verankern. Da bei vielen Anlagen schon vor Auslaufen der regulären EEG-Förderung sinnvolle oder notwendige Nachrüstungen erforderlich sind, stehen viele Betreiber schon jetzt vor der Entscheidung, ob diese Investitionen rentabel sind. Ein Signal, dass der Betrieb dieser Anlagen auch nach Auslaufen der 20-jährigen Förderung wirtschaftlich ist, wäre daher möglichst bald zu geben. Ansonsten würden die ersten Anlagen bereits vor 2020 vom Netz gehen.
Drucksache 35/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Ratifizierung des ILO-169-Übereinkommens - Antrag der Freien Hansestadt Bremen -
... Bisher haben 22 Staaten das Übereinkommen ratifiziert. In Europa sind dies die Niederlande, Dänemark, Norwegen und Spanien. Eine Ratifizierung Deutschlands als eine der führenden Industrienationen hätte eine deutliche Signalwirkung auch an andere Länder, die dieses Abkommen bisher nicht ratifiziert haben. Darunter auch solche mit bedeutenden Anteilen an indigener Bevölkerung wie die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Australien.
Drucksache 35/15
Antrag der Freien Hansestadt Bremen
Entschließung des Bundesrates zur Ratifizierung des ILO-169-Übereinkommens
... Bisher haben 22 Staaten das Übereinkommen ratifiziert. In Europa sind dies die Niederlande, Dänemark, Norwegen und Spanien. Eine Ratifizierung Deutschlands als eine der führenden Industrienationen hätte eine deutliche Signalwirkung auch an andere Länder, die dieses Abkommen bisher nicht ratifiziert haben. Darunter auch solche mit bedeutenden Anteilen an indigener Bevölkerung wie die Vereinigten Staaten, Kanada oder Australien.
Drucksache 555/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Stromerzeugung aus Biomasse im EEG 2016
... 8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, entsprechende wirtschaftliche Perspektiven für effiziente, systemdienliche und umweltverträgliche Neu- und Bestandsanlagen umgehend im EEG zu verankern. Da bei vielen Anlagen schon vor Auslaufen der regulären EEG-Förderung sinnvolle oder notwendige Nachrüstungen erforderlich sind, stehen viele Betreiber schon jetzt vor der Entscheidung, ob diese Investitionen rentabel sind. Ein Signal, dass der Betrieb dieser Anlagen auch nach Auslaufen der 20-jährigen Förderung wirtschaftlich ist, wäre daher möglichst bald zu geben. Ansonsten würden die ersten Anlagen bereits vor 2020 vom Netz gehen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Stromerzeugung aus Biomasse im EEG 2016
Drucksache 500/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Handel für alle - Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik COM(2015) 497 final
... Die EU sollte in ihre Freihandelsabkommen geeignete Mechanismen aufnehmen, durch die andere interessierte Länder in Zukunft diesen Abkommen beitreten können, sofern sie bereit sind, dem festgelegten Anspruchsniveau zu genügen. Die EU hat diesen Ansatz bereits im Rahmen der TiSAVerhandlungen verfolgt und von Beginn an darauf bestanden, dass sich diese plurilaterale Übereinkunft auf die multilaterale Architektur des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen stützt und allen WTO-Mitgliedern, die dieser Übereinkunft beitreten wollen, offensteht. Ein weiteres Beispiel ist das 2012 unterzeichnete Freihandelsabkommen der EU mit Kolumbien und Peru, dem Ecuador als Ergebnis im Juli 2014 abgeschlossener Verhandlungen beitreten wird. Mit Blick auf die Zukunft haben mehrere Länder ihr Interesse an einem Beitritt zum künftigen TTIP-Abkommen signalisiert. Dies könnte sondiert werden, indem man mit den Ländern beginnt, die über enge Beziehungen zur EU oder zu den USA verfügen und bereit sind, den ehrgeizigen Zielen zu entsprechen. Ein ähnlicher Ansatz ließe sich verfolgen, wenn man die bestehenden und künftigen Freihandelsabkommen der EU im asiatischpazifischen Raum, einer Region von entscheidender Bedeutung für das Funktionieren der globalen Wertschöpfungsketten, miteinander verknüpft.
Drucksache 35/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Ratifizierung des ILO-Übereinkommens 169
... Bisher haben 22 Staaten das Übereinkommen ratifiziert. In Europa sind dies die Niederlande, Dänemark, Norwegen und Spanien. Eine Ratifizierung Deutschlands als eine der führenden Industrienationen hätte eine deutliche Signalwirkung auch an andere Länder, die dieses Abkommen bisher nicht ratifiziert haben. Darunter auch solche mit bedeutenden Anteilen an indigener Bevölkerung wie die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Australien.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Ratifizierung des ILO-Übereinkommens 169
Drucksache 594/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... 10. Der Bundesrat bedauert, dass keine neuen Anreize für die Nutzung von KWK in Industrieprozessen im Gesetz eröffnet wurden, sondern lediglich eine Verordnungsermächtigung beschlossen wurde für den Fall, dass ohne entsprechende Förderung kein Zubau oder sogar ein Rückgang der Anlagenkapazitäten erfolgt. Gerade hier bestehen aus Sicht des Bundesrates große Potenziale zur Nutzung industrieller Wärme/Kälte und damit große klimapolitische Potenziale. Er bittet die Bundesregierung daher, von der genannten Verordnungsermächtigung möglichst umgehend Gebrauch zu machen und damit positive Marktsignale auszusenden.
Drucksache 154/2/15
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Thüringen
Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
... 11. Grundsätzlich hat der Bundesrat große Sorge vor der politischen Signalwirkung, die im Ausland mit der Erhebung einer Infrastrukturabgabe ausschließlich für ausländische Kfz-Halterinnen und Halter verbunden sein wird. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass dieses Signal nicht mit den Grundgedanken und Zielen der europäischen Einigung vereinbar ist.
Drucksache 206/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2015 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 RWBestV 2015)
... Zwischenzeitlich aus der Bundesregierung bei den Ländern eingegangene Signale haben unter Verweis auf den Wortlaut des Koalitionsvertrages und den darin enthaltenen Zeitplan erkennen lassen, dass dort nicht beabsichtigt ist, das Thema der Rentenangleichung zeitnah anzugehen. Auch über die geeignete Weise der Einbindung der Länder in den Vorgang sei noch nicht entschieden.
Drucksache 228/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2015 - Ein neuer Start
... Die Kommission teilt die Auffassung des Bundesrates über die Bedeutung einer wirksamen Politik zur Bewältigung des Klimawandels und der ökologischen Dimension. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das von der Kommission am 25. Februar 2015 vorgelegte Paket zur Energieunion die Mitteilung „Der Weg nach Paris" enthält, wodurch ein deutliches Signal gesendet und eine gemeinsame Position der EU im Kampf gegen den Klimawandel koordiniert werden sollen. Ein neuer Vorschlag, der den zurückgezogenen Vorschlag zur Kreislaufwirtschaft ersetzen wird, soll vor Ende 2015 vorgelegt werden. Darüber hinaus wird die Kommission noch in diesem Frühjahr eine europäische Migrationsagenda annehmen. Ein gut funktionierendes Gemeinsames Europäisches Asylsystem wird in diesem Zusammenhang voraussichtlich ein wichtiges Thema sein.
Drucksache 441/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... Das absehbar neue Strommarktdesign verlangt ausdrücklich nach einer zunehmenden Flexibilisierung, insbesondere auch der Mobilisierung großer industrieller Lasten. Die Verordnung entspricht genau dieser Forderung und ermöglicht ihre Mobilisierung. Da die in einem Strommarkt 2.0 angestrebten Marktsignale für mehr Flexibilisierung voraussichtlich erst in mehreren Jahren greifen werden, kann die Übergangsphase zu eben diesem neuen Strommarktdesign zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung am 31. Dezember 2015 noch nicht als beendet angesehen werden. Im Gegenteil zeigt sich, dass mit zunehmendem Anteil fluktuierender Energieerzeugung auch die Inanspruchnahme von Lastabschaltungen zuletzt deutlich gestiegen ist. So kam es allein im Jahr 2015 bis zum 16. September zu insgesamt 89 Lastabschaltungen, um die Netzstabilität und damit die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Drucksache 462/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur internationalen Initiative Open Government Partnership
... Ein Beitritt zur OGP wäre ein wichtiges Signal an die (internationale) Öffentlichkeit und würde das Bekenntnis der Bundesregierung zur kontinuierlichen Öffnung staatlichen Handelns nachhaltig unterstreichen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur internationalen Initiative Open Government Partnership
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf,
Drucksache 401/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87 /EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2 effiziente Technologien - COM(2015) 337 final
... 3. Die Funktionsweise des ETS hängt entscheidend von den verlässlichen Rahmenbedingungen dieses Systems ab. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen unter anderem für frühzeitige, transparente und nachvollziehbare Festlegungen und klare Preissignale für einen kosteneffizienten Klimaschutz einzusetzen, um faire Rahmenbedingungen und langfristige Planungssicherheit für Investitionen in klimagerechte Energien und Effizienztechnologien zu schaffen.
Drucksache 441/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... Das absehbar neue Strommarktdesign verlangt ausdrücklich nach einer zunehmenden Flexibilisierung, insbesondere auch der Mobilisierung großer industrieller Lasten. Die Verordnung entspricht genau dieser Forderung und ermöglicht ihre Mobilisierung. Da die in einem Strommarkt 2.0 angestrebten Marktsignale für mehr Flexibilisierung voraussichtlich erst in mehreren Jahren greifen werden, kann die Übergangsphase zu eben diesem neuen Strommarktdesign zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung am 31. Dezember 2015 noch nicht als beendet angesehen werden. Im Gegenteil zeigt sich, dass mit zunehmendem Anteil fluktuierender Energieerzeugung auch die Inanspruchnahme von Lastabschaltungen zuletzt deutlich gestiegen ist. So kam es allein im Jahr 2015 bis zum 16. September zu insgesamt 89 Lastabschaltungen, um die Netzstabilität und damit die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Drucksache 206/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2015 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 - RWBestV 2015)
... Zwischenzeitlich aus der Bundesregierung bei den Ländern eingegangene Signale haben unter Verweis auf den Wortlaut des Koalitionsvertrages und den darin enthaltenen Zeitplan erkennen lassen, dass dort nicht beabsichtigt ist, das Thema der Rentenangleichung zeitnah anzugehen. Auch über die geeignete Weise der Einbindung der Länder in den Vorgang sei noch nicht entschieden.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.