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0736/03
0830/03B
0120/1/03
0120/03B
Drucksache 663/13 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen



Drucksache 380/13 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Verfahren über die Restschuldbefreiung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte reformiert. Er hat in seiner 900. Sitzung am 21. September 2012 insbesondere befürwortet, dass die derzeit sechs Jahre dauernde Wohlverhaltensperiode abgekürzt und redlichen Schuldnern damit die Möglichkeit verschafft wird, zu einem bereits wesentlich früheren Zeitpunkt die Restschuldbefreiung und damit die Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang zu erhalten, BR-Drs. 467/12(B).



Drucksache 577/1/13

... 48. Der Bundesrat begrüßt, dass Artikel 15 den Insolvenzschutz auch auf Bausteinreisen erstreckt und die Notwendigkeit einer effektiven Rückbeförderung klarstellt. Angeregt wird jedoch, den Insolvenzschutz umfassender auszugestalten und auch den Schutz vor betrügerischem Zweckentfremden des eingenommenen Geldes einzubeziehen. Die oder der Reisende sind in diesen Fällen erst recht schutzbedürftig. Zusätzlich sollte die Insolvenzabsicherungspflicht - neben Erstattungs- und Rückbeförderungsansprüchen - auch die Gewährleistungsansprüche wegen Reisemängeln erfassen.



Drucksache 199/1/13

... 18. Der Bundesrat hält eine Klarstellung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c zu Artikel 3 Absatz 6 für erforderlich, dass der Ausschluss einer Kumulierung von Ansprüchen aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und der Richtlinie 90/314/EWG den Fluggast nicht daran hindert, zur Wahrung seiner Rechte und mit Blick auf die mögliche Insolvenz eines Anspruchsgegners seine Forderungen wegen einer Annullierung oder Verspätung der Flugreise nebeneinander gegen das Luftfahrtunternehmen und den Reiseveranstalter geltend zu machen.



Drucksache 524/13

... Hochwasserbedingte Betriebsunterbrechungen sowie Schäden an Anlage- oder Vorratsvermögen können Unternehmen auch dann in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, wenn deren geschäftliche und finanzielle Situation zuvor solide war und keine Schwierigkeiten erwarten ließ. Vor diesem Hintergrund kann sich die Frage nach einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit und damit nach dem Bestehen einer strafbewehrten Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der



Drucksache 465/13

... Durch die Einführung von Informations- und Hinweispflichten sollen Kommunikationswege verkürzt und die Schwelle, eine Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle aufzusuchen, abgesenkt werden.



Drucksache 466/13

... Durch die Einführung von Informations- und Hinweispflichten sollen Kommunikationswege verkürzt und die Schwelle, eine Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle aufzusuchen, abgesenkt werden.



Drucksache 199/13

... ‚5. Auf Flughäfen, die zumindest in den vorangegangenen drei Jahren mindestens drei Millionen Fluggäste jährlich zu verzeichnen hatten, gewährleistet das Flughafenleitungsorgan die Koordinierung der Aktivitäten des Flughafens und der Flughafennutzer, vor allem der Luftfahrtunternehmen und Bodenabfertigungsunternehmen, durch einen angemessenen Notfallplan für mögliche Situationen mehrfacher Flugausfälle und/oder -verspätungen, bei denen eine erhebliche Anzahl von Fluggästen am Flughafen festsitzen können; dies schließt auch die Insolvenz von Luftfahrtunternehmen oder den Entzug ihrer Betriebsgenehmigung ein. Der Notfallplan wird erstellt, um eine angemessene Information und Unterstützung der festsitzenden Fluggäste zu gewährleisten. Das Flughafenleitungsorgan übermittelt der nach Artikel 16 benannten nationalen Durchsetzungsstelle den Notfallplan und seine etwaigen Änderungen. Auf Flughäfen mit einem geringeren Fluggastaufkommen unternimmt das Flughafenleitungsorgan alle zumutbaren Anstrengungen, um die Flughafennutzer zu koordinieren und festsitzende Fluggäste in solchen Situationen zu unterstützen und zu informieren.’



Drucksache 199/13 (Beschluss)

... Der Bundesrat hält eine Klarstellung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c zu Artikel 3 Absatz 6 für erforderlich, dass der Ausschluss einer Kumulierung von Ansprüchen aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und der Richtlinie 90/314/EWG den Fluggast nicht daran hindert, zur Wahrung seiner Rechte und mit Blick auf die mögliche Insolvenz eines Anspruchsgegners seine Forderungen wegen einer Annullierung oder Verspätung der Flugreise nebeneinander gegen das Luftfahrtunternehmen und den Reiseveranstalter geltend zu machen.



Drucksache 62/13 (Beschluss)

... - Insolvenz eines Eisenbahnverkehrsunternehmens,



Drucksache 663/1/13

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen



Drucksache 94/13

... Eine der wesentlichen Lehren aus der Finanzmarktkrise ist, dass geeignete Instrumente entwickelt werden müssen, um systemrelevante Kreditinstitute und Finanzgruppen, die in Schwierigkeiten geraten sind, in einem geordneten Verfahren entweder zu sanieren oder abzuwickeln. Da dies mit den Mitteln des herkömmlichen Insolvenzrechts nur in Ausnahmefällen zu bewältigen ist, wurde das Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/13




A. Problem und Ziel

I. Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten Artikel 1

II. Abschirmung von Risiken Artikel 2

III. Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement Artikel 3 und 4

B. Lösung

I. Zu Artikel 1: Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten:

1. Sanierungsplanung

2. Abwicklungsplanung

II. Zu Artikel 2: Abschirmung von Risiken

1. Verbot insbesondere spekulativer Geschäfte mit Ausnahmen für Geschäfte als Dienstleistung für andere sowie von Geschäften mit Hedgefonds

2. Anforderungen an eine eigenständige Handelseinheit

III. Zu Artikel 3 und 4: Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement

C. Alternativen

Zu allen Artikeln:

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Artikel 1

Zu Artikel 3

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu Artikel 1

Zu Artikel 3

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

F. Weitere Kosten

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Gesetzentwurf

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Unterabschnitt 4a
Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung

§ 47
Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen

§ 47a
Ausgestaltung von Sanierungsplänen

§ 47b
Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen

§ 47c
Abwicklungseinheit

§ 47d
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

§ 47e
Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit

§ 47f
Erstellung eines Abwicklungsplans

§ 47g
Gruppenabwicklungspläne

§ 47h
Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung

§ 47i
Vertraulichkeit und Informationsaustausch

§ 47j
Rechtsschutz

Artikel 2
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 25f
Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung

§ 64q
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten

Artikel 3
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 54a
Strafvorschriften

Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 142
Strafvorschriften

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zu Artikel 1 Planung der Sanierung und Abwicklung

1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Zu Artikel 2 Abschirmung von Risiken

1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Zu Artikel 3 und 4 Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement

1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

IV. Alternativen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 3

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

7. Befristung und Evaluation

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1:

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu § 47

Zu § 47a

Im Einzelnen

Zu § 47b

Zu § 47c

Zu § 47d

Zu § 47e

Zu § 47f

Zu § 47g

Zu § 47h

Zu § 47i

Zu § 47j

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

II. Zu Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes :

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

III. Zu Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes :

Zu Artikel 3 Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3 Nummer 3

Zu Artikel 3 Nummer 4

IV. Zu Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes :

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 2a

Zu Artikel 4 Nummer 2b

Zu Artikel 4 Nummer 3

V. Zu Artikel 5 Inkrafttreten :

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2440: Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 380/13

... Insolvenzordnung



Drucksache 194/13

... Es handelt es sich um eine sektorspezifische Regelung für Sanierungsfusionen im Zeitungs- bzw. Zeitschriftenbereich. Die Anforderungen an den Nachweis eines Sanierungsfalls im Pressebereich sollen nicht zu hoch angesetzt werden. Dies ist berechtigt aufgrund der Besonderheiten im Pressebereich, die aus den sich stark verändernden Verhältnissen im digitalen Medienumfeld herrühren. Kleine und mittlere Presseunternehmen müssen die Möglichkeit zu einer Fusion mit stärkeren Marktpartnern haben, bevor sie gezwungen sind, einen Insolvenzantrag zu stellen und damit als Teil der Pressevielfalt und des publizistischen Wettbewerbs gänzlich aus dem Markt ausscheiden. Der Nachweis für die Notwendigkeit einer Fusion kann insbesondere durch ein Gutachten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers im Sinne des § 319 Absatz 3 des



Drucksache 577/13 (Beschluss)

... 33. Der Bundesrat begrüßt, dass Artikel 15 den Insolvenzschutz auch auf Bausteinreisen erstreckt und die Notwendigkeit einer effektiven Rückbeförderung klarstellt. Angeregt wird jedoch, den Insolvenzschutz umfassender auszugestalten und auch den Schutz vor betrügerischem Zweckentfremden des eingenommenen Geldes einzubeziehen. Die oder der Reisende sind in diesen Fällen erst recht schutzbedürftig. Zusätzlich sollte die Insolvenzabsicherungspflicht - neben Erstattungs- und Rückbeförderungsansprüchen - auch die Gewährleistungsansprüche wegen Reisemängeln erfassen.



Drucksache 94/1/13

... a) das Erbringen des Nachweises der Abwicklungsfähigkeit zur Bringschuld der Banken machen. Banken müssen gegenüber der Aufsicht den Nachweis erbringen, dass sie im Fall eines Geschäftsversagens auch abgewickelt oder im Rahmen eines Haftungsverbundes saniert werden können. Die im Gegensatz dazu im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung zu Lasten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellt nicht nur eine immense Anforderung an deren Personalbedarf und Expertise dar, sondern auch eine hohe Hürde für ein tatsächliches Eingreifen. Das verringert die Glaubwürdigkeit des Abwicklungsregimes. Nur ein glaubwürdiges Abwicklungsregime kann aber dafür sorgen, dass Risiken korrekt bewertet und eingepreist werden, sodass im Zweifelsfall eine Bankeninsolvenz auch verkraftbar wäre;



Drucksache 532/13 (Beschluss)

... Insolvenzordnung



Drucksache 612/13

... Absatz 2 definiert das Gebiet, in dem aufgetretene Schäden im Rahmen der Schadensermittlung Berücksichtigung finden. Absatz 3 legt in Satz 1 den Schadenszeitraum fest und enthält in den Sätzen 2 und 3 Regelungen zum Schadensbegriff. Die Bestimmungen des Anwendungsbereichs der Hochwasserhilfen in den Absätzen 2 und 3 lassen den Anwendungsbereich des Gesetzes über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) unberührt.



Drucksache 592/13 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat begrüßt, dass Banken in erster Linie nach dem regulären Insolvenzverfahren abgewickelt werden sollen. Dies stärkt die Marktdisziplin. Die Instrumentarien des vorgeschlagenen EU-Abwicklungsmechanismus sollen insbesondere erst dann greifen, wenn eine Abwicklung der betreffenden Bank nach dem regulären Insolvenzverfahren ohne die Gefahr einer Destabilisierung des Finanzsystems nicht möglich ist. Dies zeigen die in Artikel 16 Absatz 7 Satz 2, Absatz 2 Buchstabe c, Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 12 der im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Regelungen. Danach soll ein Institut nicht nach nationalem Insolvenzrecht, sondern nach den Vorgaben des EU-Mechanismus abzuwickeln sein, wenn eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Dies soll unter anderem dann der Fall sein, wenn sich damit die in Artikel 12 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen Abwicklungsziele erreichen lassen (Gewährleistung der Kontinuität kritischer Funktionen, Vermeidung von Ansteckungseffekten und Erhaltung der Marktdisziplin, Schutz öffentlicher Mittel).



Drucksache 382/13

... Insolvenzordnung



Drucksache 663/13

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen



Drucksache 380/1/13

... Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Verfahren über die Restschuldbefreiung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte reformiert. Er hat in seiner 900. Sitzung am 21. September 2012 insbesondere befürwortet, dass die derzeit sechs Jahre dauernde Wohlverhaltensperiode abgekürzt und redlichen Schuldnern damit die Möglichkeit verschafft wird, zu einem bereits wesentlich früheren Zeitpunkt die Restschuldbefreiung und damit die Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang zu erhalten, BR-Drs. 467/12(B).



Drucksache 72/13

... 12. einen Hinweis auf die einschlägige Einrichtung der Insolvenzsicherung und den Umfang des insoweit gewährten Schutzes;



Drucksache 532/1/13

... Insolvenzordnung



Drucksache 500/13

... Insolvenzordnung



Drucksache 114/13

... Insolvenzordnung



Drucksache 62/1/13

... - Insolvenz eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, - Notfälle, - Nicht rechtzeitig bereitgestellte Infrastruktur,



Drucksache 606/12 (Beschluss)

... eine Nachteilsausgleichsverpflichtung für zentrale Gegenparteien vor. Die Regelung gibt dem Insolvenzverwalter eines insolventen Clearingmitglieds die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Insolvenzgläubiger des Clearingmitglieds durch eine Maßnahme nach Artikel 102b § 1 EG



Drucksache 90/1/12

... Die Testierung der Solvenzbilanz durch Wirtschaftsprüfer wird durch die umzusetzende Richtlinie nicht verlangt. Da nicht zu erwarten ist, dass alle Mitgliedstaaten eine solche Verpflichtung bei Umsetzung der Richtlinie in ihr jeweiliges nationales Rechtssystem einführen werden, wären jedenfalls die in Deutschland ansässigen Versicherungsgruppen und -unternehmen benachteiligt, ohne dass für die Sicherheit des europäischen Versicherungsmarktes dadurch letztlich eine Verbesserung eintreten würde. Die Kosten für die Einführung des Solvency-II-Regimes sind bereits immens. Durch eine Prüfungspflicht würden jedoch nicht nur die Einführungskosten, sondern auch die laufenden Kosten erhöht. Außerdem würden durch eine solche Prüfung auch die Fristen für den Erstellungsprozess der Solvency-II-Anforderungen verkürzt, da für die Prüfung ein besonderes Zeitfenster zur Verfügung gestellt werden müsste. Schließlich ist nicht eindeutig, ob die Prüfung sich lediglich auf die Solvenzbilanz oder auch auf weitere Sachverhalte bis hin zum qualitativen Reporting beziehen müsste. Vor diesem Hintergrund sollte die Regelung in § 45 Absatz 2 VAG-E auf ihre zwingende Notwendigkeit überprüft werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 90/1/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 28 §§ 24 bis 33 VAG

4. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 28 Absatz 3 Satz 1 VAG

5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG

6. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG

7. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 45 Absatz 2 VAG

8. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 45 Absatz 2 VAG

9. Zu Artikel 1 Nummer 70,112 und 114 §§ 84,131 und 135 Absatz 2 VAG

Zu a :

Zu b :

10. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 84 Absatz 1 VAG *

11. Zu Artikel 1 Nummer 103 § 121 Absatz 2 Satz 2 VAG

12. Zu Artikel 1 Nummer 122 § 151 Absatz 1 Satz 1 VAG

13. Zu Artikel 1 Nummer 130 §§ 205 und 207 VAG

14. Zu Artikel 1 Nummer 131 § 221 VAG

Zu a :

Zu b :

15. Zu Artikel 1 Nummer 133 § 276 Absatz 4 VAG

16. Zu Artikel 1 Nummer 141 § 292 Absatz 3 VAG-E § 81 Absatz 3 VAG geltende Fassung

17. Zu Artikel 1 Nummer 144 § 326 VAG


 
 
 


Drucksache 467/1/12

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Bestrebungen der Bundesregierung, das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Verfahren über die Restschuldbefreiung zu reformieren. Insbesondere steht der Bundesrat den im Zentrum der Reformbemühungen stehenden Überlegungen, die derzeit sechs Jahre lange Wohlverhaltensperiode abzukürzen und redlichen Schuldnern die Möglichkeit zu verschaffen, zu einem bereits wesentlich früheren Zeitpunkt Restschuldbefreiung und damit die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang zu erhalten, aufgeschlossen gegenüber.



Drucksache 641/12 (Beschluss)

... Durch den Vorrang der wettbewerbsrechtlichen Fusionskontrolle vor der sozialrechtlichen Genehmigung einer Vereinigung von Krankenkassen durch die Aufsichtsbehörden besteht die Gefahr, dass so genannte "Rettungsfusionen" von insolvenzgefährdeten Kassen erschwert und verzögert werden könnten bis hin zu ihrer Verhinderung. Gleichzeitig wird damit nachdrücklich in die gesetzlich normierte Aufgabenwahrnehmung der Länder eingegriffen, weil - mangels einer der Ministererlaubnis vergleichbaren Kompetenz der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörden - gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundeskartellamtes keine Genehmigung einer Fusion zulässig ist.



Drucksache 490/12

... (1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.



Drucksache 472/12

... In der Praxis ist umstritten, ob im Hinblick auf die vom Insolvenzverwalter freigegebene selbständige Tätigkeit eines Gewerbetreibenden eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit möglich ist.



Drucksache 777/1/12

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren - COM(2012) 744 final; Ratsdok. 17883/12



Drucksache 144/12

... Die Arbeiten des FSB haben ergeben, dass die ungeordnete Insolvenz einer Schattenbank sowohl direkt als auch indirekt über ihre Verknüpfung mit dem regulären Bankensystem mit Systemrisiken verbunden sein kann. Der FSB hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass - solange derartige Geschäfte und Unternehmen einer geringeren Regulierung und Aufsicht unterliegen als der restliche Finanzsektor - eine verstärkte Bankenregulierung einen erheblichen Teil der Bankgeschäfte vom traditionellen Bankensystem in das Schattenbanksystem treiben könnte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 144/12




Grünbuch Schattenbankwesen Text von Bedeutung für den EWR

1. Einleitung

2. Internationaler Kontext

3. Was ist unter Schattenbankwesen zu verstehen?

4. mit Welchen Risiken Vorteilen SIND Schattenbankgeschäfte verbunden?

5. Wo liegen die Herausforderungen für Aufsichts- und Regulierungsbehörden?

6. WIE IST das Schattenbankwesen in der EU reguliert?

6.1. Indirekte Regulierung von Schattenbanktätigkeiten durch das Banken- und Versicherungsrecht

6.2. Ausweitung des Geltungsbereichs der bestehenden Aufsichtsvorschriften auf Schattenbanktätigkeiten

6.3. Direkte Regulierung bestimmter Schattenbanktätigkeiten

7. Offene Fragen

7.1. Bankenregulierung

7.2. Regulierung der Vermögensverwaltung

7.3. Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte

7.4. Verbriefung

7.5. Andere Unternehmen des Schattenbanksektors16

8. Welche Schritte Plant die EU als nächstes?


 
 
 


Drucksache 726/12

... insbesondere auf Grund von zwei Insolvenzen und damit verbundener finanzieller



Drucksache 356/12

... Vor diesem Hintergrund hat die Kommission im Oktober 2010 eine Mitteilung1 veröffentlicht, worin sie Pläne für einen EU-Rahmen für das Krisenmanagement im Finanzsektor vorstellte. Dieser Rahmen würde den Behörden einheitliche und wirksame Instrumente und Befugnisse an die Hand geben, um Bankenkrisen durch Präventivmaßnahmen abzuwenden, die Finanzstabilität zu erhalten und das Risiko, dass der Steuerzahler für Insolvenzverluste aufkommen muss, so gering wie möglich zu halten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 356/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

3. Allgemeine Erläuterung: EIN Rahmen für Sanierung Abwicklung

Die Notwendigkeit eines wirksamen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens

Vorbereitung und Prävention, frühzeitiges Eingreifen und Abwicklung

Abwicklung - eine spezielle Insolvenzregelung für Institute

Der Binnenmarkt - Behandlung grenzübergreifender Gruppen

4. Rechtliche Aspekte

4.1 Rechtsgrundlage

4.2 Subsidiarität

4.3 Verhältnismäßigkeit

4.4 Einzelerläuterung zum Vorschlag

4.4.1 Gegenstand und Anwendungsbereich Artikel 1

4.4.2 Abwicklungsbehörden Artikel 3

4.4.3 Sanierungs- und Abwicklungspläne Artikel 5 bis 13

4.4.4 Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit Artikel 14 bis 16

4.4.5 Gruppeninterne finanzielle Unterstützung Artikel 17-23

4.4.6 Frühzeitiges Eingreifen - Sonderverwalter Artikel 23-26

4.4.7 Abwicklungsvoraussetzungen Artikel 27

4.4.8 Allgemeine Grundsätze - Insbesondere keine Schlechterstellung von Gläubigern Artikel 29

4.4.9 Bewertung Artikel 30

4.4.10 Abwicklungsinstrumente und -befugnisse Artikel 31-64

4.4.11 Kündigungsbeschränkungen und Schutzbestimmungen für Gegenparteien Artikel 68-73 und 77

4.4.12 Einschränkungen in Bezug auf Gerichtsverfahren Artikel 78 und 77

4.4.13 Grenzübergreifende Abwicklung Artikel 80-83

4.4.14 Beziehungen zu Drittländern Artikel 84-89

4.4.15 Abwicklungsfinanzierung Artikel 90-99

4.4.16 Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

4.4.17 Änderung der Liquidationsrichtlinie, der Gesellschaftsrechtsrichtlinien und der EBA-Verordnung Artikel 104-111

4.4.18 Inkrafttreten

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Titel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Zuständige Behörden

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Benennung der für die Abwicklung zuständigen Behörden

Titel II
Vorbereitung

Kapitel I
Sanierungs- und Abwicklungsplan

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4
Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute

Abschnitt 2
Sanierungsplanung

Artikel 5
Sanierungspläne

Artikel 6
Bewertung von Sanierungsplänen

Artikel 7
Gruppensanierungspläne

Artikel 8
Bewertung von Gruppensanierungsplänen

Abschnitt 3
Abwicklungsplanung

Artikel 9
Abwicklungspläne

Artikel 10
Für die Erstellung von Abwicklungsplänen erforderliche Informationen

Artikel 11
Gruppenabwicklungspläne

Artikel 12
Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne

Kapitel II
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit präventive Befugnisse

Artikel 13
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

Artikel 14
Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

Artikel 15
Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit: Verfahren bei Gruppen

Kapitel III
Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Artikel 16
Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Artikel 17
Prüfung der geplanten Vereinbarung durch die Aufsichtsbehörden und Schlichtung

Artikel 18
Zustimmung der Anteilsinhaber zur geplanten Vereinbarung

Artikel 19
Bedingungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

Artikel 20
Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

Artikel 21
Ablehnungsbefugnis der zuständigen Behörden

Artikel 22
Offenlegungspflichten

Titel III
Frühzeitiges Eingreifen

Artikel 23
Frühzeitiges Eingreifen

Artikel 24
Sonderverwaltung

Artikel 25
Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines Sonderverwalters im Falle von Gruppen

Titel IV
Abwicklung

Kapitel I
Ziele, Voraussetzungen Allgemeine Grundsätze

Artikel 26
Abwicklungsziele

Artikel 27
Voraussetzungen für eine Abwicklung

Artikel 28
Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

Artikel 29
Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

Kapitel II
Bewertung

Artikel 30
Vorläufige Bewertung

Kapitel III
Abwicklungsinstrumente

Abschnitt I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 31
Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze

Abschnitt 2
Instrument der Unternehmensveräusserung

Artikel 32
Instrument der Unternehmensveräußerung

Artikel 33
Instrument der Unternehmensveräußerung: formale Anforderungen

Abschnitt 3
Instrument des Brückeninstituts

Artikel 34
Instrument des Brückeninstituts

Artikel 35
Betrieb eines Brückeninstituts

Abschnitt 4
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Artikel 36
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Abschnitt 5
Instrument des BAIL-IN

Artikel 37
Instrument des Bail-in

Artikel 38
Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments

Unterabschnitt 2
Mindestanforderungen an Abschreibungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 39
Mindestanforderungen an Verbindlichkeiten, in Bezug auf die Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeübt werden

Artikel 40
Anwendung von Mindestanforderungen in Bezug auf Gruppen

Unterabschnitt 3
Anwendung des BAIL-IN-Instruments

Artikel 41
Bewertung des Bail-in-Betrags

Artikel 42
Behandlung der Anteilsinhaber

Artikel 43
Rangfolge der Forderungen

Artikel 44
Derivate

Artikel 45
Satz für die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

Artikel 46
Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen

Artikel 47
Reorganisationsplan

Unterabschnitt 4
BAIL-IN-Instrument: zusätzliche Bestimmungen

Artikel 48
Wirksamwerden des Bail-in

Artikel 49
Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für einen Bail-in

Artikel 50
Vertragliche Anerkennung des Bail-in

Kapitel IV
Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 51
Verpflichtung zur Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 52
Bestimmungen für die Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 53
Vertragliche Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten

Artikel 54
Für die Feststellung zuständige Behörden

Artikel 55
Konsolidierte Anwendung: Feststellungsverfahren

Kapitel V
Abwicklungsbefugnisse

Artikel 56
Allgemeine Befugnisse

Artikel 57
Zusätzliche Befugnisse zur Übertragungsbefugnis

Artikel 58
Befugnis, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen

Artikel 59
Befugnis zur Durchsetzung von Abwicklungsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

Artikel 60
Befugnis, die Übertragung von in Drittländern belegenem Eigentum zu verlangen

Artikel 61
Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten

Artikel 62
Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

Artikel 63
Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

Artikel 64
Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse

Kapitel VI
Schutzbestimmungen

Artikel 65
Behandlung der Anteilsinhaber und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in -Instruments

Artikel 66
Bewertung

Artikel 67
Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger

Artikel 68
Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen

Artikel 69
Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen

Artikel 70
Schutz von Sicherheitenvereinbarungen

Artikel 71
Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen

Artikel 72
Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

Artikel 73
Unter das Recht von Drittländern fallende Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten

Kapitel VII
Verfahrenspflichten

Artikel 74
Mitteilungspflichten

Artikel 75
Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden

Artikel 76
Vertraulichkeit

Kapitel VIII
Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen

Artikel 77
Ausschluss von Kündigungs- und Aufrechnungsrechten im Abwicklungsprozess

Artikel 78
Anfechtungsrechte

Artikel 79
Beschränkungen sonstiger gerichtlicher Verfahren

Titel V
Gruppenabwicklung

Artikel 80
Abwicklungskollegien

Artikel 81
Europäische Abwicklungskollegien

Artikel 82
Informationsaustausch

Artikel 83
Gruppenabwicklung

Titel VI
BEZIEHUNGEN zu Drittländern

Artikel 84
Vereinbarungen mit Drittländern

Artikel 85
Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Artikel 86
Recht auf Verweigerung der Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Artikel 87
Abwicklung von in der Union niedergelassenen Zweigstellen von Drittlandsinstituten

Artikel 88
Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

Artikel 89
Vertraulichkeit

Titel VII
Europäisches System von Finanzierungsmechanismen

Artikel 90
Europäisches System von Finanzierungsmechanismen

Artikel 91
Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Artikel 92
Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Artikel 93
Zielausstattung

Artikel 94
Exante-Beiträge

Artikel 95
Außerordentliche Expost-Beiträge

Artikel 96
Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Artikel 97
Kreditaufnahme unter Finanzierungsmechanismen

Artikel 98
Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung

Artikel 99
Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung

Titel VIII
Sanktionen

Artikel 100
Verwaltungssanktionen und -maßnahmen

Artikel 101
Besondere Bestimmungen

Artikel 102
Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden

Artikel 103
Ausübung der Befugnisübertragung

Titel X
ÄNDERUNG der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Artikel 104
Änderung der Richtlinie 77/91/EWG

Artikel 105
Änderung der Richtlinie 82/891/EWG

Artikel 106
Änderungen der Richtlinie 2001/24/EG

Artikel 107
Änderung der Richtlinie 2002/47/EG

Artikel 108
Änderung der Richtlinie 2004/25/EG

Artikel 109
Änderung der Richtlinie 2005/56/EG

Artikel 110
Änderungen der Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 111
Änderung der Richtlinie 2011/35/EU

Titel XI
Schlussbestimmungen

Artikel 113
EBA -Abwicklungsausschuss

Artikel 114
Überprüfung

Artikel 115
Umsetzung

Artikel 116
Inkrafttreten

Artikel 117
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Anhang

Abschnitt
A Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen

Abschnitt
B Informationen, die die Abwicklungsbehörden für die Erstellung Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten Anfordern können

Abschnitt
C Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts zu prüfen hat

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 409/12 (Beschluss)

... 15. Der Bundesrat wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob und inwieweit eine künftige Europäische Staatsanwaltschaft auch Straftaten mitverfolgen dürfte, die im Sachzusammenhang mit den in dem Richtlinienvorschlag genannten Delikten stehen (z.B. Steuerhinterziehung, Insolvenzdelikte, Urkundendelikte). Der Bundesrat merkt hierzu an, dass es keine vertragswidrige Aushöhlung der Zuständigkeiten der nationalen Staatsanwaltschaften auf zentralen Feldern der Kriminalitätsbekämpfung geben darf. Die Überschreitung der Kompetenzen des AEUV und eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes müssen vermieden werden.



Drucksache 517/1/12

... In allen Ländern sind vermehrt Anfragen auf Erstellung von Negativattesten zu verzeichnen, durch welche bescheinigt werden soll, dass kein aktuelles Insolvenzverfahren gegen eine bestimmte Person anhängig ist.



Drucksache 546/12

... (47) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines effizienten und wirksamen Rahmens für die Ausübung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch ein Organ der Union und die Sicherstellung der kohärenten Anwendung des einheitlichen Regelwerks für Kreditinstitute, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und angesichts der unionsweiten Struktur des Bankenmarktes und der Auswirkungen von Bankinsolvenzen auf andere Mitgliedstaaten besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -



Drucksache 356/12 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat erwartet, dass die Richtlinie einen Beitrag insbesondere zur Lösung von Krisen grenzüberschreitender Bankengruppen im Binnenmarkt leisten wird. Die aktuelle Bankenkrise hat bereits mehrfach deutlich aufgezeigt, dass die vorhandenen bankaufsichtsrechtlichen Instrumente und Befugnisse nicht oder nur äußerst bedingt dazu geeignet sind, um die Insolvenz einer mittelgroßen und zugleich stark vernetzten Bank ohne Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems bewältigen zu können. Dies gilt auch für das reguläre Insolvenzrecht, mit dem eine geordnete Sanierung und Abwicklung von Banken ebenfalls nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund befürwortet der Bundesrat die mit dem vorgelegten Regelwerk verfolgte Zielstellung, aufsichtsrechtliche Instrumente und Befugnisse einzuführen, um Bankenkrisen im Interesse der Finanzstabilität rechtzeitig abwenden und eine Inanspruchnahme des Steuerzahlers bei Bankeninsolvenzen vermeiden zu können. Die Schaffung einheitlicher Vorgaben auf EU-Ebene, die eine geordnete Sanierung und Abwicklung von Banken in Schieflage ohne Gefahr für die Finanzstabilität ermöglichen, stellt nach Ansicht des Bundesrates einen weiteren wichtigen Baustein bei der Regulierung und Beaufsichtigung des Finanzsektors dar. Mit Blick auf die aktuelle Krisensituation im Bankensektor und insbesondere in Spanien weist der Bundesrat dabei auf die Dringlichkeit dieses Rechtsetzungsvorhabens hin. Das Bankensystem ist nach wie vor instabil und trägt in Kombination mit der starken wechselseitigen Abhängigkeit von Staatshaushalten und Banken in erheblichem Maße zur derzeitigen Krisensituation in der Eurozone bei.



Drucksache 635/12

... 9. Anmeldung im Insolvenzverfahren,



Drucksache 356/1/12

... 3. Der Bundesrat erwartet, dass die Richtlinie einen Beitrag insbesondere zur Lösung von Krisen grenzüberschreitender Bankengruppen im Binnenmarkt leisten wird. Die aktuelle Bankenkrise hat bereits mehrfach deutlich aufgezeigt, dass die vorhandenen bankaufsichtsrechtlichen Instrumente und Befugnisse nicht oder nur äußerst bedingt dazu geeignet sind, um die Insolvenz einer mittelgroßen und zugleich stark vernetzten Bank ohne Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems bewältigen zu können. Dies gilt auch für das reguläre Insolvenzrecht, mit dem eine geordnete Sanierung und Abwicklung von Banken ebenfalls nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund befürwortet der Bundesrat die mit dem vorgelegten Regelwerk verfolgte Zielstellung, aufsichtsrechtliche Instrumente und Befugnisse einzuführen, um Bankenkrisen im Interesse der Finanzstabilität rechtzeitig abwenden und eine Inanspruchnahme des Steuerzahlers bei Bankeninsolvenzen vermeiden zu können. Die Schaffung einheitlicher Vorgaben auf EU-Ebene, die eine geordnete Sanierung und Abwicklung von Banken in Schieflage ohne Gefahr für die Finanzstabilität ermöglichen, stellt nach Ansicht des Bundesrates einen weiteren wichtigen Baustein bei der Regulierung und Beaufsichtigung des Finanzsektors dar. Mit Blick auf die aktuelle Krisensituation im Bankensektor und insbesondere in Spanien weist der Bundesrat dabei auf die Dringlichkeit dieses Rechtsetzungsvorhabens hin. Das Bankensystem ist nach wie vor instabil und trägt in Kombination mit der starken wechselseitigen Abhängigkeit von Staatshaushalten und Banken in erheblichem Maße zur derzeitigen Krisensituation in der Eurozone bei.



Drucksache 581/12

... Modernisierung des EU-Insolvenzrechts, um das Überleben von Unternehmen zu erleichtern und Unternehmern eine zweite Chance zu bieten



Drucksache 15/12 (Beschluss)

... Gleichwohl hält der Bundesrat wegen der beabsichtigten generellen Ausweitung der Geltung des Vergaberechts eine ausdrückliche Klarstellung für geboten, dass es sich bei allen gerichtlich angeordneten Dienstleitungen (z.B. Bestellung von Betreuern, Pflichtverteidigern, Insolvenzverwaltern, Sachverständigen) um Ausübung öffentlicher Gewalt handelt, auf die das EU-Vergaberecht von vornherein nicht anwendbar ist. Gemäß den Artikeln 51 und 62 AEUV gelten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit insoweit nicht. Die EU-Vergaberichtlinien dürfen nicht weiter gehen als das EU-Primärrecht.



Drucksache 370/12

... (f) Fehlen von Solvenzproblemen bei Banken, die eine systemische Bedrohung für die Stabilität des Bankensystems darstellen könnten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 370/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund

2. Rechtliche Aspekte

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Finanzieller Beistand der Union

Artikel 3
Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Darlehen

Artikel 4
Bedingungen für die Gewährung von Kreditlinien

Artikel 5
Verfahren zur Gewährung von Kreditlinien

Artikel 6
Verstärkte Überwachung

Artikel 7
Kohärenz mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

Artikel 8
Kohärenz mit dem Verfahren bei makroökonomischen Ungleichgewichten

Artikel 9
Kohärenz mit dem Europäischen Semester zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik

Artikel 10
Auszahlung eines Darlehens

Artikel 11
Freigabe von Mitteln im Rahmen einer Kreditlinie

Artikel 12
Anleihe- und Darlehenstransaktionen

Artikel 13
Kosten

Artikel 14
Verwaltung der Darlehen

Artikel 15
Überwachung nach Gewährung des Beistands

Artikel 16
Aufhebung

Artikel 17
Übergangsvorschriften

Artikel 18
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 16/12

... (55) Im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz sollte der erfolgreiche Bieter nicht durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ersetzt werden, ohne dass der Auftrag erneut ausgeschrieben wird. Die Organisation des erfolgreichen Bieters, der den Auftrag ausführt, kann jedoch während des Zeitraums der Auftragsausführung Gegenstand gewisser struktureller Veränderungen - wie etwa einer rein internen Reorganisation, einer Fusion, einer Übernahme oder einer Insolvenz - sein. Derartige strukturelle Veränderungen sollten nicht automatisch neue Vergabeverfahren für sämtliche vom betreffenden Unternehmen ausgeführten Aufträge erfordern.



Drucksache 467/12 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt die Bestrebungen der Bundesregierung, das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Verfahren über die Restschuldbefreiung zu reformieren. Insbesondere steht der Bundesrat den im Zentrum der Reformbemühungen stehenden Überlegungen, die derzeit sechs Jahre lange Wohlverhaltensperiode abzukürzen und redlichen Schuldnern die Möglichkeit zu verschaffen, zu einem bereits wesentlich früheren Zeitpunkt Restschuldbefreiung und damit die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang zu erhalten, aufgeschlossen gegenüber.



Drucksache 607/12 (Beschluss)

... und § 3 Absatz 5 Nummer 4 BörsG) gesichert. Eine zusätzliche Erlaubnispflicht nach dem KWG vermag an dieser Stelle keine Verbesserung der Aufsichtsqualität zu leisten, führt aber zu schwerwiegenden und unerwünschten Nachteilen für den Finanzplatz Deutschland. Diese Nachteile ergeben sich zum einen aus den von der Bundesregierung in ihrem Entwurf angegebenen hohen Kosten einer KWG-Erlaubnis und den Folgekosten. Letztere ergeben sich vor allem aus den dann geltenden Vorschriften des KWG, die auf die Sicherung der Solvenz eines Instituts und den Schutz der diesem anvertrauten Kundengelder gerichtet sind, das heißt aus Anforderungen, die mit dem Regelungsziel des Gesetzentwurfs in keinem Zusammenhang stehen. Für deutsche Handelsteilnehmer, die bisher keine KWG-Erlaubnis benötigten - regelmäßig handelt es sich dabei um kleine und mittlere Unternehmen - ist jeweils von jährlichen Zusatzkosten von 50 000 bis 150 000 Euro auszugehen.

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Drucksache 607/12 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein:

2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 4 Absatz 5a - neu - BörsG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2b - neu - § 6 Absatz 2 und 4 BörsG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 BörsG

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 - neu - § 39 Absatz 1 Satz 2 - neu - BörsG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2, 7, 7a - neu - und 8 § 3 Absatz 4 Satz 1, § 19 Absatz 8a - neu -, § 19a - neu - und § 22 Absatz 1 Satz 1 BörsG

7. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 33 Absatz 1a Satz 5 WpHG


 
 
 


Drucksache 550/1/12

... Nur zwei von 22 im Rahmen der vom BMELV veröffentlichten Studie auf ihre Aktivitäten bei einer Bonitätsverschlechterung befragten Banken gaben an, ihren Kunden "manchmal" eine Schuldnerberatung zu vermitteln. Beide waren Sparkassen. Diese Maßnahme ist aber bereits deshalb sinnvoll, weil sie den Kern des Problems, nämlich die Überschuldung selbst angreift und nicht das Folgeproblem der überhöhten Zinssätze. Die Schuldnerberatungen leisten wertvolle Dienste und hätten die Gelegenheit, Schuldner frühzeitig betreuen zu können. Oft beschränkt sich die Schuldnerberatung auf eine Insolvenzberatung. Durch die frühere Betreuung erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldner seine Schulden ohne den Weg in die Insolvenz bewältigen kann.



Drucksache 313/12

... Die Sicherungsanordnung zielt vor allem auf alle Ansprüche auf wiederkehrende Zahlungsleistungen einschließlich etwaiger Nebenforderungen, soweit keine Sonderregelungen eingreifen. Sie ist auf Geldforderungen beschränkt, weil sie den besonderen Belastungen entgegenwirken soll, von denen Zahlungsgläubiger betroffen sind. Diese sind vor allem Liquiditätsschwierigkeiten und das Risiko der Insolvenz am Ende eines längeren Gerichtsverfahrens.



Drucksache 28/2/12

... 3. Der Bundesrat unterstreicht seine Überzeugung, dass ein solches Gesamtkonzept von zweierlei Erkenntnissen geleitet sein muss. Erstens erfordert eine Lösung der aktuellen Krise die dauerhafte Stabilisierung des Bankensektors. Auf letzteren bezogene Stützmaßnahmen der öffentlichen Hand im Kontext der globalen Finanzkrise der Jahre 2008/2009 haben einen erheblichen Anteil an der europäischen Staatsschuldenmisere. Eine erneute Unterstützung zu Lasten der europäischen Steuerzahler wäre weder ökonomisch noch demokratisch zu legitimieren. Umgekehrt wird die Solvenz des Bankensektors durch Abschreibungen auf Staatsschuldtitel geschwächt.



Drucksache 490/1/12

... bewilligt. Ein erhebliches finanzielles Risiko dürfte aber in der mangelnden Realisierbarkeit der Ansprüche der Staatskasse im Fall einer zwischenzeitlichen Insolvenz der Beteiligten zu sehen sein. Das Einstehen des Staates für die Kosten eines Rechtsanwalts ist im Gesetz derzeit insbesondere etwa dann vorgesehen, wenn ein Pflichtverteidiger bestellt oder ein Rechtsanwalt wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit einer Partei beigeordnet wird. Im Familien- und Betreuungsrecht kann Kindern oder dem Betreuten ein Verfahrensbeistand bzw. -pfleger bestellt werden, wenn sie ihre rechtlichen Interessen in Verfahren, die ihre Person betreffen, nicht selbst wahrnehmen können. In all diesen Fällen ist die Indienstnahme des Rechtsanwalts zu öffentlichen Zwecken aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Dem ist die Tätigkeit des Musterklägervertreters nicht vergleichbar. Es geht um Geldforderungen aus Finanzgeschäften, die die Anleger aus Gründen der Vermögensbildung bzw. -mehrung eingegangen sind. Diese Ansprüche werden auf Grund individueller Interessen der Kapitalanleger verfolgt, die ihr Anlageziel nicht erreicht haben und dies auf unzureichende Informationen des Anbieters zurückführen.



Drucksache 409/1/12

... 16. Der Bundesrat wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob und inwieweit eine künftige Europäische Staatsanwaltschaft auch Straftaten mitverfolgen dürfte, die im Sachzusammenhang mit den in dem Richtlinienvorschlag genannten Delikten stehen (z.B. Steuerhinterziehung, Insolvenzdelikte, Urkundendelikte). Der Bundesrat merkt hierzu an, dass es keine vertragswidrige Aushöhlung der Zuständigkeiten der nationalen Staatsanwaltschaften auf zentralen Feldern der Kriminalitätsbekämpfung geben darf. Die Überschreitung der Kompetenzen des AEUV und eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes müssen vermieden werden.



Drucksache 309/12

... Dieses Bedürfnis der Praxis soll mit dem neuen Absatz 4 beantwortet werden. Die Vorschrift sieht eine Haftungsbeschränkung nur für Verbindlichkeiten der Partnerschaft vor. Dem liegt der Lebenssachverhalt zugrunde, dass Partnerschaftsgesellschaften Auftragsoder Mandatsverträge mit ihren Kundinnen oder Kunden abschließen und nicht die Partnerinnen oder Partner selbst. Wenn einzelne Partnerinnen oder Partner neben ihrer Tätigkeit in der Partnerschaft Mandate oder Aufträge im eigenen Namen annehmen, so fallen hieraus resultierende Verbindlichkeiten nicht unter die Haftungsbeschränkungsregelung des Absatzes 4. Ebenso wenig erfasst die Regelung deliktische Ansprüche, die sich gegen die handelnden Partnerinnen oder Partner unmittelbar richten. Die Vorschrift betrifft ferner nur Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Nicht erfasst von der Haftungsbeschränkung sind also alle anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere aus Miet- oder Arbeitsverträgen. Wegen der insoweit unbeschränkten persönlichen Haftung der Partner besteht für die PartG mbB keine Insolvenzantragspflicht nach § 15a Absatz 1 Satz 2 der



Drucksache 777/12 (Beschluss)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren - COM(2012) 744 final; Ratsdok. 17883/12



Drucksache 546/12 (Beschluss)

... 14. Unter Hinweis auf die Finanzkrise, die Ziele des Verordnungsvorschlags, die unionsweite Struktur des Bankensektors und die Auswirkungen von Bankeninsolvenzen führt die Kommission aus, dass eine europäische Bankenaufsicht notwendig sei. Die Kommission legt aber nicht dar, inwieweit eine europäische Bankenaufsicht die Probleme der letzten Jahre im Bankensektor im Gegensatz zur nationalen Aufsicht verhindert hätte und wie sie in Zukunft konkret Störungen der Finanzstabilität durch eine europäische Aufsicht verhindern will.



Drucksache 447/12

... Insolvenzverfahren



Drucksache 635/1/12

... dar. Entgegen den Ausführungen der Bundesregierung reicht es jedoch keinesfalls aus, auf ein Tätigwerden der Bundesanstalt "auch" im kollektiven Verbraucherinteresse in einem Nebensatz der Gesetzesbegründung hinzuweisen. Vielmehr hat der Gesetzgeber dafür zu sorgen, dass die deutsche Finanzmarktarchitektur den geltenden europäischen Vorgaben entspricht. Das Europäische System der Finanzaufsicht (ESFS) schreibt den Verbraucherschutz als eines der Hauptziele des ESFS verbindlich fest (vgl. jeweils Artikel 2 Absatz 1 der Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1093/2010, 1094/2012, 1095/2010)). Diese Zielsetzung blenden die Rechtsgrundlagen für die deutsche Finanzaufsicht bislang hartnäckig aus, obwohl die nationale Finanzaufsicht verpflichtend dem ESFS angehört (vgl. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der genannten Verordnungen). Der Verweis der Bundesregierung auf die Bedeutung der Sicherstellung der Solvenz von Finanzinstituten und der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte als "Grundpfeiler" des kollektiven Anlegerschutzes ändert deshalb nichts an der Tatsache, dass das geltende Recht der deutschen Finanzaufsicht hinter den Vorgaben des EU-Rechts zurücksteht.

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Drucksache 635/1/12




1. Zur nichtstaatlichen Finanzaufsicht

2. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - FinDAG

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 4b Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a - neu -, Absatz 4 FinDAG

4. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 8a Absatz 1 Satz 3 - neu - FinDAG

5. Zu Artikel 2d - neu - § 3 Absatz 3 - neu - PreisAngG Artikel 2e - neu - § 6c - neu - PAngVO

Artikel 2d
Änderung des Preisangabengesetzes

Artikel 2e
Änderung der Preisangabenverordnung

§ 6c
Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


 
 
 


Drucksache 264/12

... Die mit der elektronischen Abdruckerteilung eingeführten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfordern keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen müssen in der Wirtschaft bereits bei der elektronischen Datenverarbeitung eingehalten werden. Mit der Ablösung des § 18 SchuVVO ist ein Bürokratieabbau verbunden. Die detaillierten Anforderungen geben nicht mehr den Stand der Technik in der Informationstechnologie wieder. Die tatsächlichen Veränderungen in der Informationstechnik erfordern zur Sicherung eines optimalen Schutzniveaus nicht prozessbezogene, sondern zielbezogene Regelungen. Die technische Entwicklung birgt im Übrigen die Gefahr, dass Detailregelungen über die zu treffenden Arbeitsschritte keine Entsprechung mehr in der genutzten Technik finden. Dieser Überlegung trägt die Neufassung des § 17 Rechnung, indem die Ausgestaltung elektronischer Abrufverfahren an geeignete Maßnahmen anknüpft wie etwa auch in § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen bei Insolvenzverfahren im Internet (InsIntBekV), sowie in der Anlage zu § 9 Satz 1 des



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.