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"Speise"


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0985/04
1002/04
0734/04
0429/04
0967/04B
0709/04
0666/04
0140/04
0613/04
0849/03
Drucksache 452/17

... "(4) Auf Antrag kann das zuständige Hauptzollamt zulassen, dass stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, als Teile des Versorgungsnetzes gelten."



Drucksache 182/1/17

... Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen (§ 13 Nummer 8 SpielV), weswegen ein anonymes Spiel ermöglicht wird. Die Vorlage eines Ausweises ist bislang nur zum Ausschluss Minderjähriger erforderlich. Trotz gesetzlicher Vorgaben zur Mindestspieldauer sowie zum maximalen Einsatz bzw. Verlust liegt die Auszahlungsquote an gewerblichen Automaten bei etwa 85 Prozent und damit im für Geldwäsche attraktiven Bereich. Weil es sich dabei um technisch programmierbare Geräte handelt, ist eine Umgehung der gesetzlichen Vorgaben durch Manipulation nicht ausgeschlossen. Im Bereich der Geldspielautomaten besteht das Geldwäscherisiko vornehmlich durch den Anbieter, der nicht nur die Spielhalle mit durch kriminelle Tätigkeiten erworbenen Geldern finanzieren, sondern diese nach deren Erwerb als Scheinoder Fassadenfirma langfristig mit illegalen Geldern speisen kann. Ausschlaggebend hierfür sind die Möglichkeiten der Manipulation von Automaten und Auslesegeräten. Einnahmen können höher ausgewiesen werden als tatsächlich generiert, genauso wie auch die komplette Geschäftstätigkeit vollständig simuliert werden kann. Wegen des in § 10 Absatz 5 GwG-E festgelegten Schwellenwertes besteht auch keine Gefahr einer unverhältnismäßigen Belastung kleiner Betriebe.



Drucksache 419/17

... Für die Umstellung des Verfahrens zur Vergabe von Ein- und Ausspeisekapazitäten zu bzw. von Gasspeichern auf das Auktionsverfahren ergibt sich schätzungsweise ein marginaler Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Er kann mangels belastbaren Datenmaterials vorab nicht genauer beziffert werden.



Drucksache 187/17 (Beschluss)

... 2. Er unterstützt die Kommission darin, bei der wettbewerblichen Öffnung der Energiemärkte die stetig zunehmende Stromerzeugung aus erneuerbaren, volatil einspeisenden Stromerzeugungen durch Anpassung der Marktvorschriften noch stärker in den Blick zu nehmen, ohne dabei die Sicherheit der Stromversorgung aus den Augen zu verlieren.



Drucksache 186/17 (Beschluss)

... 3. Artikel 11 des Verordnungsvorschlags schränkt den im deutschen Recht vorgesehenen generellen Einspeisevorrang für Strom aus erneuerbaren Energien ein. Die erhebliche Einschränkung des Einspeisevorrangs greift in das Recht Deutschlands, die Nutzung seiner Energieressourcen selbst zu bestimmen, ein (Artikel 194 Absatz 2 Unterabsatz 2 AEUV). Es besteht die Gefahr, dass die Einschränkung des Einspeisevorrangs die - gerade in Deutschland sehr erfolgreich verlaufende - Energiewende zum Erlahmen bringt. Dies widerspricht auch dem Ziel der Dekarbonisierung der Energieversorgung.



Drucksache 189/17 (Beschluss)

... 10. Er stellt fest, dass der Einspeisevorrang für erneuerbare Energien künftig nicht mehr in der



Drucksache 73/17 (Beschluss)

... Das BMWi hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Netzentgelte in den vier Übertragungsnetzgebieten immer mehr durch Umstände bestimmt werden, die der einzelne Netzbetreiber nicht beeinflussen kann. Die Preisunterschiede beruhen wesentlich auf den Kosten für das Einspeisemanagement und die Netzengpassentlastung. Die so genannten Redispatch-Maßnahmen dienen zum einen der überregionalen Sicherung des Systems und zum anderen werden sie oftmals nicht durch den Netzbetreiber ausgelöst, der sie anfordern und bezahlen muss. Es ist in sich inkonsistent, dass manche Kosten der Energiewende, wie etwa für Offshore-Netzanbindungen sowie die Mehrkosten für Erdverkabelung bereits heute bundesweit verteilt werden und andere Netzbetriebskosten, die ebenfalls der Energiewende dienen, nicht. Mit fortschreitender Energiewende wird es zu einem immer stärkeren regionalen Auseinanderdriften von Stromerzeugung und -verbrauch kommen. Bereits aktuell ergibt sich eine Situation, dass durch die Energiewende die Wettbewerbsparameter innerhalb Deutschlands erheblich verzerrt werden.



Drucksache 187/1/17

... 2. Der Bundesrat unterstützt die Kommission darin, bei der wettbewerblichen Öffnung der Energiemärkte die stetig zunehmende Stromerzeugung aus erneuerbaren, volatil einspeisenden Stromerzeugungen durch Anpassung der Marktvorschriften noch stärker in den Blick zu nehmen, ohne dabei die Sicherheit der Stromversorgung aus den Augen zu verlieren.



Drucksache 347/17

... Durch dieses Gesetz wird der Ausbau der Solarenergie auf Wohngebäuden vorangetrieben, indem Mieterstrom aus Solaranlagen eine Förderung nach dem EEG 2017 erhält. Solarstrom wird dazu künftig auch dann gefördert, wenn er ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung direkt an Letztverbraucher in dem Wohngebäude mit der Solaranlage geliefert und von dem Mieter verbraucht wird. Voraussetzung ist, dass mindestens 40 Prozent der Fläche dieses Gebäudes dem Wohnen dient. Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für diese Stromlieferung an den Letztverbraucher bleibt in voller Höhe erhalten. Die Förderung erfolgt wie bei der Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung pro Kilowattstunde. Die Vergütungshöhe spiegelt die unterschiedlichen Vergütungssätze bei der Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung wider. Auf diese Weise werden auch bei der Mieterstromförderung die mit steigender Anlagengröße sinkenden Anlagenpreise bzw. Stromgestehungskosten angemessen berücksichtigt. Anders als bei eingespeistem Strom erhält der Betreiber einer Solaranlage nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch einen Erlös aus dem Verkauf seines Stroms an die Mieter. Daher werden von der Einspeisevergütung für ins Netz eingespeisten Strom 8,5 Cent je Kilowattstunde abgezogen.



Drucksache 83/16

... - dass die Antragsgegner die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin nach Artikel 10 Absatz 2 GG verletzt haben, indem sie es ablehnen, der Antragstellerin die Listen mit den Suchbegriffen (Selektoren) herauszugeben, die der Bundesnachrichtendienst (BND) ab 2004 aus den ihm von der National Security Agency (NSA) der USA übergebenen Selektorenlisten herausgefiltert hatte (Filter-Listen), um zu gewährleisten, dass durch die sodann vertragsgemäß vom BND in die Satellitenstation in Bad Aibling einzuspeisenden Daten nicht deutsche Staatsangehörige erfasst werden würden; hilfsweise,



Drucksache 619/16 (Beschluss)

... "h) zu Zu- bzw. Abschlägen gegenüber dem Zuschlagspreis für Anlagen, die nicht den gesamten ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugten Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen,"



Drucksache 73/16

... Die Zulassung einer "In-House-Vergabe" wäre schon aus energiewirtschaftlichen Gründen bedenklich. Der in § 46 EnWG verankerte Wettbewerb "um das Netz" darf nicht zur Disposition stehen. Er dient der Sicherstellung des hohen Qualitätsstandards, der für einen zuverlässigen Netzbetrieb dringend erforderlich ist. Ein "Ewigkeitsrecht" der Kommunen würde die falschen Signale setzen und befürchten lassen, dass das Verteilernetz im natürlichen Monopol zum Nachteil von Verbraucher, Gewerbe und Industrie einen nicht hinzunehmenden Qualitätsverlust erleidet. Dies gilt umso mehr, als dass sich durch die politische Entscheidung zur Energiewende (80 Prozent Erzeugung aus Erneuerbaren Energien bis 2050) die Anforderungen an den Verteilernetzbetrieb immer stärker verändern werden. Das herkömmliche Verteilernetz hatte lediglich die Aufgabe, Strom aus höheren Spannungsebenen in die niedrigeren Spannungsebenen bis hin zum Verbraucher zu verteilen. Im Stromnetz der Zukunft wird der Verteilernetzbetreiber eine deutlich aktivere Rolle einnehmen müssen, da über 98 Prozent aller Erzeugungsanlagen auf seiner Netzebene angeschlossen sind. Ferner nimmt die Anzahl an "Prosumern", also solchen Netznutzern, die sowohl Strom einspeisen als auch aus dem Netz beziehen, stetig zu. All diese neuen Herausforderungen sind zu meistern, teilweise durch komplexe Anwendung moderner Kommunikationstechnologien zum Zwecke eines netz- wie auch marktgetriebenen Last- und Erzeugungsmanagements ("Smart Grid"). Dies stellt wiederum erhöhte Anforderungen an die IKT-Sicherheit, was eine besondere neue Herausforderung darstellt.



Drucksache 6/1/16

... Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Personalbestand des Bundesamts verdoppelt wird und die Daten vorrangig der Verwendung im Asylverfahren dienen. Überdies wird eine Nutzungsmöglichkeit der auf dem Ankunftsnachweis enthaltenen Daten den Aufnahmeeinrichtungen erst dann möglich sein, wenn die entsprechenden Schnittstellen für die Länder geschaffen wurden. Solche werden allerdings noch nicht bei Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes und der Ankunftsnachweisverordnung vorliegen. Da die Länder, um die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewähren zu können, auf die entsprechenden Daten zugreifen können müssen, müssen sie, solange der Zugriff auf die oben genannten Daten über die zu errichtenden Schnittstellen noch nicht möglich ist, die neuen Daten noch in die jeweiligen Landessysteme einspeisen. Es ist daher eine Übergangsfrist für die Aufgabenwahrnehmung durch die Aufnahmeeinrichtungen vorzusehen, in welcher die entsprechenden Schnittstellen für die Länder geschaffen werden, um deren Doppelaufwand, was die Erfassung von Daten anbelangt, so gering wie möglich zu halten.



Drucksache 502/16

... Vor dem Hintergrund, dass in den Mitgliedstaaten Polen, Lettland und Litauen sowie in der Russischen Föderation, Weißrussland und der Ukraine die Afrikanische Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen verbreitet ist, wichtige Viehtransportwege quer durch Deutschland verlaufen (insbesondere die Autobahnen A 2 und A 4) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass z.B. über unachtsam entsorgte Speisereste der Erreger der Afrikanischen Schweinepest unerkannt in die heimische Wildschweinepopulation eingetragen wird und insoweit auch die Hausschweinpopulation gefährdet sein könnte, soll ein Monitoring zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen durchgeführt werden, um möglichst frühzeitig Informationen über einen möglichen Eintrag des Erregers zu erhalten. Dabei sollen die Tiere untersucht werden, bei denen die größte Chance besteht, den Erreger auch zu finden: verendet aufgefundene Wildschweine sowie im Rahmen der Jagd erlegte Wildschweine, die klinisch auffällig waren oder bei denen sich augenfällige pathologischanatomische Veränderungen gezeigt haben. Diesbezüglich wird auf § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1.3 der Tier-LMHV vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, wonach sowohl vor dem Erlegen als auch beim Aufbrechen und Zerwirken auf bestimmte, in Anlage 4 Nummer 1.3 näher beschriebene Merkmale zu achten ist und die dem Jagdausübungsberechtigten aufgrund seiner Ausbildung zur kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 502/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Monitoring

§ 2
Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 3
Mitteilungen der Länder

§ 4
Weitergehende Maßnahmen

§ 5
Inkrafttreten

Anlage
(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4) Probenschlüssel für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Untersuchungen auf das Virus der Klassischen Schweinepest

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3672: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

Inhalt des Regelungsvorhabens

Ausführungen zum Erfüllungsaufwand

Weitere Kosten

Abschließende Stellungnahme des NKR


 
 
 


Drucksache 733/16 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat sieht die in Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Buchstabe i vorgesehene Streichung des Einspeisevorrangs für die hocheffziente KraftWärme-Kopplung (KWK) nicht als zielführend an. Er hält die vorgelegten Regelungen für ungeeignet, um die Ziele der



Drucksache 404/16

... Es ist wünschenswert, die Ziele des bisherigen Schulobst- und -gemüseprogramms und des Schulmilchprogramms weiter zu verfolgen und dem Rückgang des Verzehrs von Obst und Gemüse sowie Milch und Milcherzeugnissen in der Ernährung von Kindern in der Phase, in der ihre Essgewohnheiten geprägt werden, entgegenzutreten. Durch die Zusammenlegung des Schulmilchprogramms mit dem Schulobst- und -gemüseprogramm mit dem Ziel, neben Obst und Gemüse auch Milch und Milcherzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen abzugeben, sollen junge Verbraucherinnen und Verbraucher veranlasst werden, Geschmack an Obst, Gemüse und Milch zu entwickeln und diese Produktgruppe auch später in ihrem Speisenplan angemessen zu berücksichtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 404/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Anwendbare Rechtsvorschriften

§ 3
Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

§ 4
Verteilung der Unionsbeihilfe auf die Länder

§ 5
Mitteilungspflichten

§ 6
Verordnungsermächtigung

§ 7
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 8
Übergangsvorschriften

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9


 
 
 


Drucksache 296/1/16

... 1. Anzahl der Anschlusspunkte oder der Zählpunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte oder der Messstellen in Gasversorgungsnetzen,



Drucksache 6/16 (Beschluss)

... Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Personalbestand des Bundesamts verdoppelt wird und die Daten vorrangig der Verwendung im Asylverfahren dienen. Überdies wird eine Nutzungsmöglichkeit der auf dem Ankunftsnachweis enthaltenen Daten den Aufnahmeeinrichtungen erst dann möglich sein, wenn die entsprechenden Schnittstellen für die Länder geschaffen wurden. Solche werden allerdings noch nicht bei Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes und der Ankunftsnachweisverordnung vorliegen. Da die Länder, um die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewähren zu können, auf die entsprechenden Daten zugreifen können müssen, müssen sie, solange der Zugriff auf die oben genannten Daten über die zu errichtenden Schnittstellen noch nicht möglich ist, die neuen Daten noch in die jeweiligen Landessysteme einspeisen. Es ist daher eine Übergangsfrist für die Aufgabenwahrnehmung durch die Aufnahmeeinrichtungen vorzusehen, in welcher die entsprechenden Schnittstellen für die Länder geschaffen werden, um deren Doppelaufwand, was die Erfassung von Daten anbelangt, so gering wie möglich zu halten.



Drucksache 349/16

... d) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge in 15-minütiger Auflösung;".



Drucksache 476/16

... "zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, mit einer Produktionskapazität von".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 476/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gleichstellung von Männern und Frauen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis = Angaben des Vorblattes

2. Vorgaben des Verordnungsentwurfs

Oneinoneout Konzept

Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unternehmen

4 Befristung/Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3816: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 645/1/16

... a) Stärke, Speisegelatine und Laktase und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 645/1/16




Zum Verordnungstitel,

'Artikel 3 Änderung der Milcherzeugnisverordnung

Artikel 4
Änderung der Käseverordnung

Artikel 5
Neubekanntmachungserlaubnis

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Buchstabe e


 
 
 


Drucksache 356/16

... 1. derzeit nicht einspeisen oder beziehen und erforderlichenfalls erst betriebsbereit gemacht werden müssen oder



Drucksache 310/16 (Beschluss)

... Eigenversorgungskonzepte können gemäß § 27a nicht an Ausschreibungen teilnehmen. Dennoch entstehen insbesondere im industriellen Bereich sinnvolle Eigenversorgungskonzepte, denen zukünftig Raum verschafft werden sollte. Diese Konzepte sollen keine Förderung durch die Marktprämie oder Einspeisevergütung erhalten, im Gegenzug jedoch auch keine EEG-Umlage zahlen müssen, um diese Konzepte wirtschaftlich gestaltbar zu machen.



Drucksache 738/1/16

... 7. Der Bundesrat stellt fest, dass der weitere Ausbau der Erneuerbaren Energien mit einem Anteilsziel von mindestens 27 Prozent am Gesamtenergieverbrauch der EU hinter den realistischen Möglichkeiten zurückbleibt. Die Kommission hat in den vergangenen Jahren Förderinstrumente der Mitgliedstaaten für Erneuerbare Energien aus wettbewerbsrechtlicher Sicht für problematisch erklärt. Ein Ausbau von Erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten kann aber nur gelingen, wenn Mitgliedstaaten und Kommission gemeinsam an deren Ausbau arbeiten. Die Beibehaltung des Einspeisevorrangs ist für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien unabdingbar und notwendig für das Erreichen der klimapolitischen Ziele der EU.



Drucksache 738/16 (Beschluss)

... 6. Er stellt zudem fest, dass der weitere Ausbau der Erneuerbaren Energien mit einem Anteilsziel von mindestens 27 Prozent am Gesamtenergieverbrauch der EU hinter den realistischen Möglichkeiten zurückbleibt. Ein Ausbau von Erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten kann aber nur gelingen, wenn Mitgliedstaaten und Kommission gemeinsam an deren Ausbau arbeiten. Die Beibehaltung des Einspeisevorrangs ist für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien unabdingbar und notwendig für das Erreichen der klimapolitischen Ziele der EU.



Drucksache 733/1/16

... 3. Der Bundesrat sieht die in Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Buchstabe i vorgesehene Streichung des Einspeisevorrangs für die hocheffziente Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) nicht als zielführend an. Er hält die vorgelegten Regelungen für ungeeignet, um die Ziele der



Drucksache 506/16

... 3. Räume, die vollständig unter Erdgleiche liegen, soweit es sich dabei um Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, um kulturelle Einrichtungen, um Verkaufsräume oder um Schank- und Speiseräume handelt,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 506/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 6
Unterweisung der Beschäftigten

6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte

6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen

6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen

6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 356/1/16

... 6. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem Strommarktgesetz die Bedeutung der Flexibilität für ein auf die Nutzung erneuerbarer Energien ausgerichtetes Stromversorgungssystem betont. Ein wichtiger Baustein für die Stärkung der Flexibilität ist die Absenkung des konventionellen mustruns. Der konventionelle mustrun bindet zudem in nicht unerheblichem Maße die vorhandenen, knappen Netzkapazitäten und trägt so dazu bei, dass Netzbetreiber in zunehmendem Maße die Option für Einspeisemanagementmaßnahmen nutzen müssen. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, bei zukünftigen Maßnahmen stets Möglichkeiten zur Absenkung des konventionellen mustruns zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen.



Drucksache 356/16 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem Strommarktgesetz die Bedeutung der Flexibilität für ein auf die Nutzung erneuerbarer Energien ausgerichtetes Stromversorgungssystem betont. Ein wichtiger Baustein für die Stärkung der Flexibilität ist die Absenkung des konventionellen mustruns. Der konventionelle mustrun bindet zudem in nicht unerheblichem Maße die vorhandenen, knappen Netzkapazitäten und trägt so dazu bei, dass Netzbetreiber in zunehmendem Maße die Option für Einspeisemanagementmaßnahmen nutzen müssen. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, bei zukünftigen Maßnahmen stets Möglichkeiten zur Absenkung des konventionellen mustruns zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen.



Drucksache 29/16

... Zur Koordinierung und Bereitstellung von durch RPAS und andere Sensoren gewonnenen Daten im Bereich der Seeraumüberwachung ist Satellitenkommunikation erforderlich. Mithilfe der Satellitenkommunikation werden RPAS gesteuert und die erhobenen Nutzdaten übermittelt. Dies ist ein erheblicher Kostenfaktor. Die Agentur wird in Schnittstellen investieren müssen, die Daten von Kommunikationssatelliten und insbesondere vom Europäischen Datenrelaissatellitensystem (EDRS) empfangen. Das gleichzeitige Einspeisen mehrerer Datenströme in verschiedenen Datenformaten wird zwangsläufig die Entwicklung entsprechender Software erforderlich machen. Die Kosten der Satellitenübertragung sind in den ausgewiesenen Kosten nicht enthalten.



Drucksache 550/16

... a) die Anzahl, die Art, das Arbeitsvolumen und die maximale Ausspeiseleistung der Speicher,



Drucksache 310/16

... "Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung



Drucksache 543/1/15

... Sinn und Zweck der Nutzung von intelligenten Messsystemen ist neben der präzisen Information des Letztverbrauchers über sein Verbrauchsverhalten unter anderem die Kommunikation von netzdienlichen Informationen. In der Einzelbegründung zu § 19 MsbG-E wird nochmals ausdrücklich die Bedeutung genauer Informationen über das Verbrauchs- und Einspeiseverhalten für



Drucksache 379/15

... Speisesalz

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 379/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3 Vollzugsaufwand

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

§ 1
Ausschuss Monitoring

§ 2
Expertengruppen

§ 3
Monitoringplan 2016 - 2020

§ 4
Verfahrensweise zur Festlegung der Einzelheiten des Monitorings

§ 5
Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik

§ 6
Qualitätssicherungsmaßnahmen

§ 7
Handbuch

§ 8
Datenübermittlung

§ 9
Berichterstattung

§ 10
Aufhebung der AVV Monitoring 2011-2015, Übergangsvorschrift

§ 11
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 3) Anzahl an jährlichen Untersuchungen für jedes Bundesland im Zeitraum 2016 bis 2020

Anlage 2
: (zu § 3) Übersicht über die im Monitoring 2016 bis 2020 grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmittel

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3284: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2016 bis 2020

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 542/15 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im Zuge der Überprüfung des geltenden regulatorischen Rahmens für Energiespeicher diese künftig in dem Maße, in dem sie zum Zwecke der Zwischenspeicherung Strom dem öffentlichen Netz entnehmen und wieder in das Netz zurückspeisen, nicht mehr wie Letztverbraucher behandelt werden sollten. Die Bundesregierung wird gebeten, im Rahmen des im Weißbuch Strommarkt vorgesehenen Zielmodells für staatlich veranlasste Preisbestandteile und Netzentgelte, auch angemessene Lösungen für Energiespeicher zu entwickeln, gemeinsam mit den Ländern zu erörtern und in die Umsetzung zu bringen. Dazu gehören insbesondere die Befreiung von Netzentgelten und anderen Umlagen, die Berücksichtigung der Speicher bei der Neugestaltung von Redispatcheinsätzen und die Schaffung von Präferenzregeln beim Einsatz als Regelenergie.



Drucksache 543/15 (Beschluss)

... Sinn und Zweck der Nutzung von intelligenten Messsystemen ist neben der präzisen Information des Letztverbrauchers über sein Verbrauchsverhalten unter anderem die Kommunikation von netzdienlichen Informationen. In der Einzelbegründung zu § 19 MsbG-E wird nochmals ausdrücklich die Bedeutung genauer Informationen über das Verbrauchs- und Einspeiseverhalten für



Drucksache 510/1/15

... 89. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Energie- und Klimaziele, vor dem Hintergrund der Ergebnisse von Paris, bittet der Bundesrat die Kommission ebenfalls, die derzeitig gültigen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien dahingehend zu überprüfen, ob sie dazu geeignet sind, Investitionen in den zur Zielerreichung erforderlichen Sektoren anzureizen. Der Bundesrat fordert die Kommission deshalb auf, die geplante Neufassung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie zu nutzen, um die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen neu zu justieren. Nach Auffassung des Bundesrates sollte dabei die Festlegung auf Ausschreibungen hinterfragt und der Spielraum für die Anwendung von Einspeisetarifen mit Einspeisevorrang vergrößert werden. Dazu sollten bereits in der für den Sommer 2016 angekündigten Initiative zur Energieeigenversorgung verbindliche und harmonisierte Deminimis-Regelungen eingeführt werden, die Bürgergenossenschaften und Kommunen erlauben, beispielsweise kleinere neue Windparks und den Ersatz durch Windkraftanlagen neueren Typs (Retrofitting bzw. Repowering) von den Ausschreibungsanforderungen auszunehmen.



Drucksache 340/15

... 13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 340/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

1. Begriffsbestimmungen

2. Bewertung und Einstufung

2.2.5.1 Verordnung EG Nr. 1272/2008/EG, Anhang VI, die in Ziffer 1.1.3.1 genannten

3. Abfallverzeichnis

Artikel 2
Änderung der Deponieverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Ausgangslage auf EU-Ebene

2. Ausgangslage auf nationaler Ebene

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Gleichstellung von Frauen und Männern

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

2. Vorgaben / Prozesse der Verordnung

a Vorgaben

b Prozesse

3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Nummer 1

a Änderung des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie

b Einführung neuer Abfallarten

Erfüllungsaufwand bei der Änderung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung

Erfüllungsaufwand bei der Änderung der abfallrechtlichen Anlagenzulassung Deponien

Erfüllungsaufwand zur Änderung der Beförderungserlaubnisse für gefährliche Abfälle

Erfüllungsaufwand im abfallrechtlichen Nachweisverfahren

Zu Nummer 2

Zu den Nummer n

Zu Nummer 6

5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Zu Nummer 1

Zur Nummer 2 Umstellung behördlicher Entscheidungen

Zu den Nummer n

Zu Nummer 7

IX. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3297: Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

3 Erfüllungsaufwand

1. Änderung der Einstufungskriterien

2. Einführung neuer Abfallarten


 
 
 


Drucksache 510/15 (Beschluss)

... 57. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Energie- und Klimaziele, vor dem Hintergrund der Ergebnisse von Paris, bittet der Bundesrat die Kommission ebenfalls, die derzeitig gültigen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien dahingehend zu überprüfen, ob sie dazu geeignet sind, Investitionen in den zur Zielerreichung erforderlichen Sektoren anzureizen. Er fordert die Kommission deshalb auf, die geplante Neufassung der ErneuerbarenEnergien-Richtlinie zu nutzen, um die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen neu zu justieren. Nach Auffassung des Bundesrates sollte dabei die Festlegung auf Ausschreibungen hinterfragt und der Spielraum für die Anwendung von Einspeisetarifen mit Einspeisevorrang vergrößert werden. Dazu sollten bereits in der für den Sommer 2016 angekündigten Initiative zur Energieeigenversorgung verbindliche und harmonisierte DeminimisRegelungen eingeführt werden, die Bürgergenossenschaften und Kommunen erlauben, beispielsweise kleinere neue Windparks und den Ersatz durch Windkraftanlagen neueren Typs (Retrofitting bzw. Repowering) von den Ausschreibungsanforderungen auszunehmen.



Drucksache 326/1/15

... 12. Der Bundesrat vertritt die Ansicht, dass ein Fördersystem, das eine garantierte Einspeisevergütung unabhängig vom Marktpreis gewährleistet, die volle Marktintegration der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen behindert. Volle Marktintegration erfordert aufgrund der Volatilität der Erzeugung aus Wind, Photovoltaik und teilweise auch aus Wasserkraft, dass die Anlagenbetreiber ihre Anlagen flexibel ausgestalten, indem sie diese beispielsweise mit Speichern koppeln. Nur dann können sie ungehindert jederzeit am Markt (einschließlich Ausgleichs- und Intraday-Märkten) teilnehmen. Dieser Anreiz wird durch eine garantierte kostendeckende Einspeisevergütung unterdrückt.



Drucksache 605/15 (Beschluss)

... § 20a Absatz 2 Satz 2 und 3 Tier-LMHV verpflichten den Lebensmittelunternehmer, bei der Gemeinschaftsverpflegung für Menschen, die auf Grund ihres Alters, einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung des körpereigenen Abwehrsystems gegenüber lebensmittelbedingten Infektionen besonders empfindlich s i.d.R. ckstellproben von verzehrfertigen Lebensmitteln anzufertigen, die unter Verwendung von Rohei hergestellt und anschließend einem Verfahren nach Absatz 3 unterzogen wurden (wie beispielsweise Gebäck oder Waffeln). Diese Regelung ergänzt das generelle Verbot der Abgabe roheihaltiger Speisen bei der Gemeinschaftsverpflegung für diese Personengruppen in Satz 1.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 605/15 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

1. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 20a Absatz 2 Satz 2 und 3 Tier-LMHV

2. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 Tier-LMÜV

Zu Artikel 2 Nummer 14


 
 
 


Drucksache 605/1/15

... § 20a Absatz 2 Satz 2 und 3 Tier-LMHV verpflichten den Lebensmittelunternehmer, bei der Gemeinschaftsverpflegung für Menschen, die auf Grund ihres Alters, einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung des körpereigenen Abwehrsystems gegenüber lebensmittelbedingten Infektionen besonders empfindlich s i.d.R. ckstellproben von verzehrfertigen Lebensmitteln anzufertigen, die unter Verwendung von Rohei hergestellt und anschließend einem Verfahren nach Absatz 3 unterzogen wurden (wie beispielsweise Gebäck oder Waffeln). Diese Regelung ergänzt das generelle Verbot der Abgabe roheihaltiger Speisen bei der Gemeinschaftsverpflegung für diese Personengruppen in Satz 1.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 605/1/15




1. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 20a Absatz 2 Satz 2 und 3 Tier-LMHV

2. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 Tier-LMÜV

Zu Artikel 2 Nummer 14


 
 
 


Drucksache 440/15

... Dem Diensteanbieter ist es außerdem zuzumuten sicherzustellen, dass der Nutzer nur dann Zugang zum Internet erhält, wenn er in die Bedingung eingewilligt hat, hierüber keine rechtswidrigen Handlungen zu begehen. Dies kann bei der Überlassung eines WLAN-Zugangs durch Nutzungsbedingungen erfolgen, denen der Nutzer vor Öffnung der WLANVerbindung, möglichst durch Setzen eines Häkchens, ausdrücklich zustimmen muss. Das Gesetz macht hier jedoch keine Vorgaben, so dass z.B. die Einwilligung auch durch Zustimmung zu veröffentlichten AGB, aus denen sich die Nutzungsbedingungen ergeben, erfolgen kann. In der Regel wird der Diensteanbieter dem Nutzer den Internetzugang durch Mitteilung eines Passwortes zur Nutzung überlassen. Dieses kann beispielsweise auf der Eintritts- oder Speisekarte veröffentlicht oder dem Nutzer auf anderem Wege mitgeteilt werden. Möglich ist auch die Einrichtung einer Vorschaltseite, auf der lediglich die Nutzungsbedingungen - mit einem Klick - akzeptiert werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 440/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 2a
Europäisches Sitzland2)

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4

 
 
 


Drucksache 594/15

... a) die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWKKAnlage hinaus haben,



Drucksache 568/14

... ausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 0703 10 11 und anderes Gemüse der Allium-Arten der Unterposition

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 568/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 10/14

... Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalles und von der vor Ort zuständigen Behörde zu prüfen. Diese kann hierzu unter anderem eine Abschätzung des Eigenbedarfs heranziehen. Laut Aussagen aus Züchterkreisen steht bei Rasse- oder Hobbykaninchenzüchtern in der Regel mindestens einmal wöchentlich Kaninchenfleisch auf dem Speiseplan. Der Eigenbedarf für einen entsprechenden Vier-Personen-Haushalt würde damit bei etwa einem Schlachtkörper wöchentlich liegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/14




Zu 1.:

Zu 2.:


 
 
 


Drucksache 598/14 (Beschluss)

... Im EEG 2014 wurde anlässlich der letzten Novelle in § 20 Absatz 2 die Möglichkeit der prozentualen Aufteilung auf verschiedene Veräußerungsformen einschließlich der anteiligen Direktvermarktung aufgenommen. Ausweislich der Begründung zu § 20 Absatz 2 EEG 2014 (BT-Drucksache 18/1891, S. 201) soll die anteilige Direktvermarktung auch möglich sein, wenn mehrere Anlagen, die über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, anteilig direkt vermarkten. Dazu im Widerspruch steht § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EEG 2014, der die Kombination von Einspeisevergütung und Direktvermarktung ausschließt, wenn mehrere Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. Mit der Anordnung, dass in diesen Fall lediglich der Monatsmarktwert zu vergüten ist, wirkt die Vorschrift wie eine Sanktion, die für die Betroffenen im Einzelfall wirtschaftlich Existenz bedrohend sein kann.



Drucksache 598/1/14

... Im EEG 2014 wurde anlässlich der letzten Novelle in § 20 Absatz 2 die Möglichkeit der prozentualen Aufteilung auf verschiedene Veräußerungsformen einschließlich der anteiligen Direktvermarktung aufgenommen. Ausweislich der Begründung zu § 20 Absatz 2 EEG 2014 (BT-Drucksache 18/1891, S. 201) soll die anteilige Direktvermarktung auch möglich sein, wenn mehrere Anlagen, die über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, anteilig direkt vermarkten. Dazu im Widerspruch steht § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EEG 2014, der die Kombination von Einspeisevergütung und Direktvermarktung ausschließt, wenn mehrere Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. Mit der Anordnung, dass in diesen Fall lediglich der Monatsmarktwert zu vergüten ist, wirkt die Vorschrift wie eine Sanktion, die für die Betroffenen im Einzelfall wirtschaftlich Existenz bedrohend sein kann.



Drucksache 638/3/14

... Zusätzlich ist durch die Bundesregierung zu prüfen, ob § 2 Absatz 4b KAGB aufgrund der Reform des EEG anzupassen ist. Die von der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 4b KAGB erfassten Genossenschaften (vor allem Energiegenossenschaften) sind teilweise AIF. Der bisher von § 2 Absatz 4b Nummer 3 KAGB geforderte Nachweis eines langfristigen Mindestertrags aus der Nutzung eines Sachwerts, d.h. einer EEG-Anlage, konnte von den Genossenschaften aufgrund der gesetzlichen Einspeisevergütung geführt werden. Durch die Novelle des EEG im Jahr 2014 könnte dies schwerer geworden sein, weil die Betreiber von EEG-Anlagen ihren Strom künftig direkt vermarkten müssen und die früheren Vergütungssätze reduziert wurden.



Drucksache 81/14

... - der Zubereitung von Speisen zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen und alsbaldigen Verzehr,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 81/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (NKR-Nr. 2785)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 566/14

... 2. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 566/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vorläufige Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung - VorlLMIEV

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel

§ 3
Art und Weise der Kennzeichnung bei offenem Ausschank von Weinerzeugnissen

§ 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Gründe

II. Verordnungsgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Nachhaltigkeitsprüfung

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

VIII. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3132: Entwurf einer vorläufigen Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Sonstige Kosten


 
 
 


Drucksache 509/14

... b) Verkaufsräume sowie Schank- und Speiseräume in Gaststätten einschließlich der zugehörigen anderen Arbeitsräume, sofern die Räume vollständig unter Erdgleiche oder innerhalb von Kaufhäusern und Einkaufszentren liegen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 509/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 6
Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte

6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen

6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen

6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2535: Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 400/14

... n muss die zum sicheren Betrieb erforderliche Speisewassermenge zugeführt werden, solange sie beheizt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 400/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)

4 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich und Zielsetzung

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

§ 3
Gefährdungsbeurteilung

§ 4
Grundpflichten des Arbeitgebers

§ 5
Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel

§ 6
Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

§ 7
Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

§ 8
Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen

§ 9
Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

§ 10
Schutzmaßnahmen bei Instandhaltung oder Änderung von Arbeitsmitteln

§ 11
Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle

§ 12
Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten

§ 13
Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber

§ 14
Prüfung von Arbeitsmitteln

Abschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

§ 15
Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

§ 16
Wiederkehrende Prüfung

§ 17
Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen

§ 18
Erlaubnis- und Anzeigepflicht

Abschnitt 4
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit

§ 19
Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen

§ 20
Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes

§ 21
Ausschuss für Betriebssicherheit

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

§ 23
Straftaten

§ 24
Übergangsvorschriften

Anhang 1
(zu § 6 Absatz 1 Satz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln

2. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten

3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen

3.1 Allgemeine Mindestanforderungen

3.2 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Gerüsten

3.3 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Leitern

3.4 Besondere Vorschriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen

4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen

5. Besondere Vorschriften für Druckanlagen

Anhang 2
(zu §§ 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

Abschnitt 1
Zugelassene Überwachungsstellen

1. Zulassung von Überwachungsstellen

2. Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen

Abschnitt 2
Aufzugsanlagen

1. Anwendungsbereich und Ziel

2. Begriffsbestimmungen

3. Zur Prüfung befähigte Personen

4. Prüfung von Aufzugsanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

5. Wiederkehrende Prüfungen von Aufzugsanlagen

Abschnitt 3
Explosionsgefährdungen

1. Anwendungsbereich und Ziel

2. Begriffsbestimmung

3. Zur Prüfung befähigte Personen

4. Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung

5. Wiederkehrende Prüfungen

6. Prüfungen von Gasfüllanlagen, Tankstellen und Betankungsanlagen

Abschnitt 4
Druckanlagen

1. Anwendungsbereich und Ziel

2. Begriffsbestimmungen

3. Zur Prüfung befähigte Personen

4. Prüfungen von Druckanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

5. Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen

6. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile

6.1 Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen

6.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen

6.3 Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen

6.4 Dampfbeheizte Muldenpressen und Pressen zum maschinellen Bügeln

6.5 Pressgas-Kondensatoren

6.6 Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen

6.7 Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung

6.8 Rohrleitungen mit Prüfprogramm

6.9 Flaschen für Atemschutzgeräte

6.10 Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen

6.11 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen

6.12 Schalldämpfer in Rohrleitungen

6.13 Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern

6.14 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung

6.15 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter

6.16 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter

6.17 Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische

6.18 Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen von weniger als -10 Grad Celsius

6.19 Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand

6.20 Rotierende dampfbeheizte Zylinder

6.21 Steinhärtekessel

6.22 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas

6.23 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen

6.24 Versuchsautoklaven

6.25 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen

6.26 Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser

6.27 Pneumatische Weinpressen Membranpressen, Schlauchpressen

6.28 Plattenwärmetauscher

6.29 Lagerbehälter für Lebensmittel

6.30 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen

6.30.1 Verwendungsfertige Druckanlagen

6.30.2 Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen

6.31 Anlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden

6.32 Ortsfeste Füllanlagen für Gase

6.33 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen

Anhang 3
(zu § 14 Absatz 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Abschnitt 1
Krane

1. Anwendungsbereich und Ziel

2. Prüfsachverständige

3. Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen

Tabelle

Tabelle

Abschnitt 2
Flüssiggasanlagen

1. Anwendungsbereich und Ziel

2. Begriffsbestimmungen

3. Zur Prüfung befähigte Personen

4. Prüfungen und Prüfaufzeichnungen

Tabelle

Abschnitt 3
Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

1. Anwendungsbereich und Ziel

2. Prüfsachverständige

3. Prüfzuständigkeiten, Prüffristen und Prüfaufzeichnungen

Tabelle

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

§ 11
Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalischchemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen

Nummer 1

1.1 Anwendungsbereich

1.2 Grundlegende Anforderungen zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefährdungen

1.3 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen

1.4 Organisatorische Maßnahmen

1.6 Mindestvorschriften für den Explosionsschutz bei Tätigkeiten in Bereichen mit gefährlichen explosionsfähigen Gemischen

1.7 Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche

1.8 Mindestvorschriften für Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie für Einrichtungen in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen, die für den Explosionsschutz in explosionsgefährdeten Bereichen von Bedeutung sind

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage, Zielsetzung und wesentliche Inhalt des Entwurfs

4 Ermächtigungsgrundlagen

II. Alternativen

III. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Aspekte der Gleichstellung

3. Kosten und Erfüllungsaufwand

3.1 Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3.2 Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Bund

c Länder

d Wirtschaft

e Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

4. Sonstiges

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Anhang 1 Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Zu Anhang 2 Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Abschnitt 2 Aufzugsanlagen

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Abschnitt 4 Druckanlagen

Zu Anhang 3 Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2603:

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 608/14

... Andere Speiseöle

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 608/14




Vorschlag

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Erstellung der harmonisierten Indizes

Artikel 4
Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes

Artikel 5
Datenanforderungen

Artikel 6
Periodizität

Artikel 7
Fristen, Austauschnormen und Revisionen

Artikel 8
Pilotstudien

Artikel 9
Qualitätssicherung

Artikel 10
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 11
Ausschuss

Artikel 12
Aufhebung

Artikel 13
Inkrafttreten

Anhang 1
Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95

Anhang
Europäische Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (ECOICOP)


 
 
 


Drucksache 157/14 (Beschluss)

... Sollte an dem Ausschreibungsmodell gleichwohl festgehalten werden, müsste gewährleistet sein, dass vor einer verbindlichen Entscheidung erst eine angemessene Pilotphase mit technologiespezifischen Projekten und einer nachfolgenden sorgfältigen und ergebnisoffenen Auswertung durchgeführt wird. Wie vorgesehen, ist der Photovoltaik-Pilot bis 2017 durchzuführen, anschließend eine Auswertung unter Beteiligung der Länder vorzunehmen und - sofern die Auswertung dies nahelegt - ab 2018 die Höhe der Einspeisevergütung auch für andere Erneuerbare Energien durch Ausschreibungen zu ermitteln. Hierzu wäre das EEG erneut unter Einbindung der Länder entsprechend zu novellieren.



Drucksache 458/14

... -Verordnung wird ein Verfütterungsverbot von Küchen- und Speiseabfälle an Schweine, die keine Nutztiere sind, geregelt (Artikel 2).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 458/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung

Artikel 2
Änderung der Schweinepest-Verordnung

§ 2a
Verbot des Verfütterns von Küchen- und Speiseabfällen

Artikel 3
Änderung der Tollwut-Verordnung

Artikel 4
Änderung der Brucellose-Verordnung

Artikel 5
Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung

Artikel 6
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

Artikel 7
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung

Artikel 8
Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung

Artikel 9
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Artikel 10
Aufhebung der Sperrbezirksverordnung

Artikel 11

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11


 
 
 


Drucksache 235/13

... In ihrem Konzept für eine vertiefte und echte WWU vertritt die Kommission die Auffassung, dass zur Förderung von Strukturreformen finanzielle Unterstützung erforderlich ist. Eine Option bestünde darin, dass alle teilnehmenden Mitgliedstaaten zu einem Finanzierungsmechanismus beitragen müssten. Auch in Bezug auf diese Beitragspflicht prüft die Kommission zurzeit verschiedene Optionen - so könnte ein solcher Beitrag von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten verlangt werden, für die Mitgliedsstaaten des Euroraums verbindlich sein, unabhängig davon, ob sie Hilfen aus dem Mechanismus beantragen oder nicht, o.ä.. Unabhängig davon, welche Option gewählt wird, könnte sich der Mechanismus entweder auf Beiträge stützen, die beispielsweise anhand eines BNE-Schlüssels ermittelt werden, oder sich aus spezifischen neuen finanziellen Ressourcen speisen, die speziell diesem Zweck gewidmet würden. Die Kommission zieht die Möglichkeit in Betracht, den Mechanismus als zweckgebundene externe Einnahmen in den EU-Haushalt einzustellen. Damit würden sie nicht unter die in der MFF-Verordnung festgelegten Obergrenzen fallen. Errichtet würde der Mechanismus durch einen neuen Rechtsakt, in dem die potenziellen Empfänger bestimmt (so könnten z.B. nur beitragsleistende Mitgliedstaaten den Mechanismus in Anspruch nehmen) und die Ausgaben genehmigt werden. Die Kommission plant, das Volumen des Mechanismus von Anfang an zu begrenzen. Sollte er sich als wirksames und kosteneffizientes Mittel zur Förderung von Reformen erweisen, könnte sein Volumen im Laufe der Zeit und mit wachsender Erfahrung erhöht werden. Sobald ein solcher Mechanismus geschaffen ist, müssen seine Funktionsmodalitäten festgelegt werden. Hier prüft die Kommission u.a. die Option, jeder vertraglichen Vereinbarung z.B. durch eine Unterstützung aus dem Haushalt eine Pauschalzahlung zuzuweisen. Die Festlegung und Verwendung der Beträge sowie die Auszahlung wäre an strenge Auflagen geknüpft, die in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt würden. Die Auflagen würden sich auf die Umsetzung der vereinbarten Reformen, nicht aber auf die Erreichung eines konkreten wirtschaftlichen Ergebnisses beziehen. Die finanzielle Unterstützung würde auch die soziale Dimension der WWU stärken. So könnte die finanzielle Unterstützung durch die Mitgliedstaaten beispielsweise darauf gerichtet werden, die Modernisierung der Systeme der beruflichen Bildung voranzutreiben oder die Wirksamkeit aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen zu erhöhen, könnte aber nicht unmittelbar davon abhängig gemacht werden, dass eine bestimmte Zahl von Arbeitssuchenden eine Beschäftigung findet.



Drucksache 437/1/13

... a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Milchstuben" die Wörter ", Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt," eingefügt und das Wort "oder" am Satzende durch ein Komma ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 437/1/13




Zu Artikel 1 Nummer 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 - neu - SpielV

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a, Satz 2 SpielV , Artikel 3 SpielV , Artikel 5 SpielV und Artikel 7 Absatz 3 und 5 SpielV

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 7 Absatz 1 SpielV

6. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 9

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 9

8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 9

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SpielV

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV

11. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a1 - neu - § 13 Nummer 01 - neu - SpielV

13. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 10

14. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a4 - neu - § 13 Nummer 3 SpielV

15. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a5 - neu - § 13 Nummer 4 Satz 1 und Satz 2 - neu - SpielV

16. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 10

17. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 13 Nummer 5a SpielV

18. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 10

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 13 Nummer 6 Satz 1 SpielV

20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 13 Nummer 6 Satz 3 und 3a - neu - SpielV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

21. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb 13 Nummer 6 Satz 3 SpielV

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 20 und Ziffer 21

Zu Artikel 1 Nummer 10

23. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Nummer 6 Satz 5 - neu - SpielV

24. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV

25. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV *

26. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 SpielV

27. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 6 Absatz 6 - neu - SpielV

28. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 12 Absatz 2 SpielV

29. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und b § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 SpielV Nummer 2 Buchstabe a und b § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 1a SpielV

30. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 SpielV , Buchstabe b § 3 Absatz 2 Satz 2 SpielV , Nummer 2 § 19 Absatz 1 Nummer 1, 1a SpielV

31. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 5 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 247/1/13

... -Energien-Gesetz (EEG) verankerten Prinzipien des Einspeisetarifs und des Einspeisevorrangs erneuerbarer Energien gewährleistet bleibt. Sie wird daher gebeten, zeitnah - vor Veröffentlichung der von der Kommission angekündigten Leitlinien - in diesem Sinne die Kommission zu unterrichten.



Drucksache 344/1/13

... e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen eines dialogorientierten Prozesses mit den jeweiligen Interessenvertretern (Industrie, Umweltund Verbraucherverbände, Bund und Länder etc.) Eckpunkte eines europaweiten Nanoprodukt-Registers zu erarbeiten und diese auf EU-Ebene einzuspeisen. Es sollte geprüft werden, wie diese Aktivitäten auf nationaler Ebene begleitet werden können mit dem Ziel, den Aufbau eines Nanoprodukt-Registers auf EU-Ebene strukturell, inhaltlich und hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen vorzubereiten und zu unterstützen. In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Bundesregierung um eine zeitnahe Auswertung und Bewertung der Aktivitäten anderer EU-Mitgliedstaaten zu Meldepflichten und Produktregistern.



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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.