Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien

A. Problem und Ziel

Mit der Verordnung (EU) der Kommission Nr. 1357/2014 vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien sowie mit dem Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2014/955/EU) sind die Regelungen zur Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Chemikalien, hier die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG (sog. CLP-Verordnung), angeglichen worden. Ausgehend von dem in Erwägungsgrund 14 der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) formulierten Regelungsanspruch sind zukünftig insbesondere die chemikalienrechtlichen Regelungen zur Einstufung von Gemischen als gefährlich, einschließlich der zu diesem Zweck verwendeten Konzentrationsgrenzwerte, anzuwenden. Hierdurch wird eine harmonisierte Bestimmung gefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft sichergestellt. Erforderlich ist dieser Novellierungsprozess auch vor dem Hintergrund geworden, dass seit dem 1. Juni 2015 die Stoff- und die Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG und 1999/45/EG) aufgehoben wurde und für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ausschließlich die CLP-Verordnung anzuwenden ist. Durch diese Umstellung auf die CLP-Verordnung ergibt sich ein weiterer Anpassungsbedarf des Abfallrechts etwa im Rahmen der Deponieverordnung.

B. Lösung

Die Änderung der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Artikel 1) dient der Anpassung des nationalen Rechts an die geänderten Einstufungsregelungen auf europäischer Ebene.

Artikel 2 dieser Verordnung dient der Anpassung des nationalen Deponierechts an die Ablösung der Gefahrstoffverordnung durch die CLP-Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand

Den Haushalten von Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Für die Verwaltung auf Landesebene ergibt sich im Vergleich zum geltenden Recht ein einmaliger, messbarer Erfüllungsaufwand von 288 Euro. Für die Wirtschaft ergibt sich im Vergleich zum geltenden Recht ein einmaliger, messbarer Erfüllungsaufwand von 396 Euro. Dieser Erfüllungsaufwand für Verwaltung und Wirtschaft entsteht in Folge europarechtlicher Vorgaben. Die Verordnung setzt EU-Vorgaben "eins zu eins" um. Daher wird kein Anwendungsfall der Onein, oneout Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015).

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Einführung neuer Abfallarten bedarf einer Erweiterung der Anlagengenehmigung für die drei in Deutschland betroffenen Anlagen. Im Einzelfall entstehen hierfür Verwaltungsgebühren von durchschnittlich 450 Euro.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 12. August 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien1)

Vom ...

Auf Grund des § 16 Satz 1 Nummer 2, des § 48 Satz 2 sowie des § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 1 wird das Wort "Abfall" durch das Wort "Abfällen" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Deponieverordnung

§ 7 Absatz 1 Nummer 2 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"2. Abfälle, die nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, berichtigt in ABl. L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, als explosiv, brandfördernd, endzündbar oder ätzend eingestuft werden,".

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden die "Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung" (BAnz. Nr. 148a vom 9. August 2005) aufgehoben.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die in Artikel 1 vorliegende Änderung der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) soll die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 (Komitologieentscheidung) zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien sowie den Beschluss der Kommission (2014/955/EU) vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates umsetzen.

Der Artikel 2 dieser Verordnung dient der Anpassung des nationalen Deponierechts an die Ablösung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (CLP-Verordnung). Abfälle, die bestimmte Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen, dürfen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie über Abfalldeponien 1999/31/EG (Deponie-RL) nicht auf einer Deponie zur Ablagerung angenommen werden. Im nationalen Deponierecht ist diese Vorgabe durch die Regelung des § 7 Absatz 1 Nummer 2 Deponieverordnung (DepV) umgesetzt worden. Die nähere Spezifikation der Gefährlichkeitsmerkmale durch den Verweis auf die GefStoffV, die seit dem 1. Juni 2015 in wesentlichen Teilen komplett durch die CLP-Verordnung abgelöst wird, ist durch einen Verweis auf den geänderten Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 (Abfallrahmenrichtlinie) zu ersetzen.

1. Ausgangslage auf EU-Ebene

Mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 hat die Europäische Kommission ein harmonisiertes Abfallverzeichnis erstellt, welches ausgehend von einer gemeinsamen Terminologie, eine einheitliche Bezugs-Nomenklatur für die Abfallbezeichnung in der Gemeinschaft etabliert hat. Regelungsanspruch war, eine harmonisierte Einstufung von Abfällen zu fördern und die harmonisierte Bestimmung gefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft sicherzustellen. Dieser Anspruch ist mit Erlass der Abfallrahmenrichtlinie weiterentwickelt worden. Zukünftig soll die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle unter anderem auf den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Chemikalien beruhen. Hierzu sind insbesondere die Regelungen zur Einstufung von Gemischen als gefährlich, einschließlich der diesbezüglichen Konzentrationsgrenzwerte, anzuwenden. Im "Technischen Ausschuss zur Anpassung der EG-Abfallgesetzgebung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt" (TAC) ist unter Berücksichtigung der abfallspezifischen Besonderheiten und der abfallwirtschaftlichen Erfordernisse eine Anpassung der Gefährlichkeitskriterien an das europäische Stoffrecht vorgenommen worden. Dadurch wird eine harmonisierte Einstufungssystematik über alle Ebenen des Produktzyklus bis hin zum Abfallrecht etabliert.

Bislang sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften H 4 ("reizend"), H 5 ("gesundheitsschädlich"), H 6 ("giftig" und "sehr giftig"), H 7 ("krebserzeugend"), H 8 ("ätzend"), H 10 ("fortpflanzungsgefährdend"), H 11 ("mutagen") und H 14 ("ökotoxisch") in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG nach den Kriterien und den Grenzwerten in den EU-Kennzeichnungsrichtlinien (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) sowie den Anhängen II und III der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie)) bestimmt worden. Die EU-Kennzeichnungsrichtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG wurden mit Wirkung zum 1. Juni 2015 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG (sog. CLP-Verordnung: Classification, Labelling and Packaging) ersetzt. Um die bisherigen Bezugnahmen auf die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG durch Bezugnahmen auf die Verordnung CLP-Verordnung zu ersetzen sowie um (erforderlichenfalls) die Definitionen der gefahrenrelevanten Eigenschaften an die CLP-Verordnung anzupassen bzw. anzugleichen, ist der Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 ersetzt worden.

Sowohl das europäische als auch das nationale Abfallverzeichnis, welches neben der Bezeichnung der Abfälle auch ihre Einstufung als gefährlich bestimmt, nehmen für die Einstufung Bezug auf die bisherigen gefahrenrelevanten Eigenschaften H 3 bis H 8, H 10 und H 11 gemäß der EU-Kennzeichnungsrichtlinien. Diese Bestimmungen im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG müssen daher ebenfalls an die neuen chemikalienrechtlichen Einstufungsregelungen angeglichen werden. Auf europäischer Ebene sind im Rahmen des Anpassungsprozesses drei neue Abfallschlüssel, redaktionelle Änderungen sowie eine Erweiterung der Einstufungshinweise vorgenommen worden.

2. Ausgangslage auf nationaler Ebene

Die AVV bestimmt - abhängig von der Herkunft des Abfalls - die Bezeichnung eines Abfalls sowie dessen Einstufung nach seiner Gefährlichkeit in einzelne Abfallarten, die durch Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung gekennzeichnet werden. Die AVV setzt den europäischen Abfallkatalog, der sich aus der Entscheidung 2000/532/EG ergibt, in nationales Recht um. Zur Einstufung eines Abfalls als gefährlich wird in der AVV auf die Gefährlichkeitskriterien nach Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie verwiesen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 ist der Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie durch einen neuen Anhang ersetzt worden. Die Änderung des Anhangs einer Richtlinie durch eine Verordnung führt jedoch zur keiner Änderung des Charakters der ursprünglichen Richtlinienvorschrift. Demnach ist der novellierte Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.

Mit Beschluss (2014/955/EU) der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2014 ist die Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis geändert worden. Die geänderte Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und ein Rechtsakt, der von den Mitgliedstaaten rechtverbindlich umgesetzt werden muss. Die geänderte Nomenklatur der Entscheidung wird "eins zu eins" in nationales Recht umgesetzt.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Mit der Verordnung erfolgt im Wesentlichen die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 sowie des Beschlusses (2014/955/EU) der Kommission vom 18. Dezember 2014. Durch die Änderung der AVV wird deren bestehende Konzeption nicht wesentlich verändert. Wichtige Aspekte, die sich gegenüber dem bisherigen Stand geändert haben, werden nachfolgend beschrieben.

Zur Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle wird in der AVV auf die in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen verwiesen. Zudem waren bislang im Europäischen Abfallverzeichnis (Entscheidung 200/532/EG) für bestimmte Gefährlichkeitskriterien nach Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie spezifische Grenzkonzentrationen zur deren Konkretisierung aufgeführt. Mit der Neufassung des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 werden die Gefährlichkeitskriterien und deren jeweils maßgebliche Grenzkonzentrationen nunmehr in einem Rechtsdokument vereinheitlicht. Die Grenzkonzentrationen werden durch Bezugnahme auf die Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie auf die Codierung der Gefahrenhinweise nach der CLP-Verordnung konkretisiert. Die Wiedergabe der Grenzkonzentrationen im nationalen Recht ist nicht mehr notwendig und daher zu streichen.

Die Auswirkungen, die mit der Anpassung an die Gefährlichkeitskriterien der CLP-Verordnung einhergehen, sind als gering zu bewerten. Ursächlich hierfür ist, dass bei der Anpassung der Gefährlichkeitskriterien an die CLP-Verordnung, soweit es erforderlich war, abfallspezifische Grenzwerte festgelegt worden sind. Nur bei einigen wenigen Gefährlichkeitskriterien ist es durch die Angleichung an die chemikalienrechtlichen Einstufungskriterien zu Abweichungen im Vergleich zu deren bisheriger Konkretisierung gekommen. Darüber hinaus wird die Anpassung nur auf eine beschränkte Anzahl von Abfallarten Auswirkungen entfalten. Ursächlich hierfür ist, dass der weit überwiegende Teil der Abfallarten ausschließlich Einstufungen als "gefährlich" oder als "nicht gefährlich" vorsieht. Bei diesen sog. "absoluten Abfallschlüsseln" ist keine weitere Prüfung hinsichtlich der Gefährlichkeitskriterien erforderlich, da deren Einstufung im Rahmen der AVV als abschließend anzusehen ist. In diesen Konstellationen haben die absoluten Abfallschlüssel im Hinblick auf die Einstufung Vorrang vor den Gefährlichkeitskriterien. Folglich können lediglich die sogenannten "Spiegeleinträge", Abfallarten für die sowohl ein gefährlicher als auch ein nicht gefährlicher Abfallschlüssel in Betracht kommt, von der Anpassung der Gefährlichkeitskriterien betroffen sein, da bei deren Einstufung die Gefährlichkeitskriterien HP 1 bis HP 15 anzuwenden sind. Diese auf die Spiegeleinträge beschränkte Anwendung der neuen Einstufungskriterien hat die Europäische Kommission, Direktion Umwelt, in ihrem Explanatory Memorandum (GW/amp Ares.env. A.2(2014) 439915-2) vorgegeben. Dieser Auffassung hat sich auch Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission durch die Abgabe einer diesbezüglichen Protokollerklärung in der Komitologieausschuss-Sitzung (TAC) am 5. Juni 2014 angeschlossen.

Entsprechend der Vorgabe der Europäischen Union werden die neu eingeführten und sprachlich präzisierten Abfallarten Wort für Wort übernommen. Bedingt durch die Angleichung der Terminologie und ergänzende Hinweise zur Einstufungssystematik wird zudem die Einleitung des Anhangs der AVV geändert.

In der DepV wird zur Konkretisierung der Gefährlichkeitsmerkmale auf den geänderten Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie verwiesen. Die Konkretisierung der Gefährlichkeitsmerkmale wird damit in der DepV und der AVV einheitlich umgesetzt.

III. Alternativen

Zur Umsetzung der geänderten Abfallrahmenrichtlinie sowie zur geänderten Entscheidung 2000/532/EG in nationales Recht gibt es keine Alternative.

IV. Gleichstellung von Frauen und Männern

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Die Verordnung steht im Einklang mit den Vorgaben der durch die jeweiligen Rechtsvorschriften umgesetzten Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen sowie mit den Vorschriften des EU-Rechts im Übrigen.

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung beinhaltet keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung dient der nachhaltigen Entwicklung, da die einheitliche Bezeichnung der Abfälle Voraussetzung für die Durchführung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und gemeinwohlverträglichen Beseitigung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen ist. Die Einstufung von Abfällen hat unter anderem Auswirkungen auf die Nachweisführung und die Behandlung von Abfällen.

Die Verordnung hat wesentliche Auswirkungen auf die Managementregel 4 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (niedergelegt in "Perspektiven für Deutschland" aus dem Jahr 2002 und "Für ein nachhaltiges Deutschland - Fortschrittsbericht 2008 zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie" aus dem Jahr 2008):

Zur Managementregel 4: Durch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und gemeinwohlverträgliche Beseitigung auf der Grundlage der getroffenen Regelungen werden Gefahren und Risiken für die menschliche Gesundheit vermieden.

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.

VIII. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Für die Verwaltung auf Landesebene ergibt sich im Vergleich zum geltenden Recht ein einmaliger, messbarer Erfüllungsaufwand von 288 Euro. Für die Wirtschaft ergibt sich im Vergleich zum geltenden Recht ein einmaliger, messbarer Erfüllungsaufwand von 396 Euro. Dieser Erfüllungsaufwand für Verwaltung und Wirtschaft entsteht in Folge europarechtlicher Vorgaben. Daneben sind von der Wirtschaft Verwaltungsgebühren gegenüber den zuständigen Behörden in Höhe von ca. 1.350 Euro zu entrichten.

2. Vorgaben / Prozesse der Verordnung

a) Vorgaben

Die Verordnung kann folgende Vorgaben beeinflussen:

Lfd.RegelungVorgabeNormadressat
Nr. ( Bürger, Wirtschaft, Verwaltung)
Erfüllungsaufwand(soweit relevant)
1.Artikel 1 § 2 Absatz 1 AVVVerwendung der
Abfallbezeichnungen nach der AVV bei der Bezeichnung von Abfällen i.V.m. §§ 48 ff. KrWG
W, V
2.Artikel 1 § 2 Absatz 3 AVVAnordnungen zur Umstellung behördlicher EntscheidungenV, W
3.Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 AVVVornahme einer im Vergleich zum Abfallverzeichnis abweichenden Einstufung
(Umstufung von gefährlich hin zu nicht gefährlich)
V, W
4.Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 AVVVornahme einer im Vergleich zum Abfallverzeichnis abweichenden Einstufung
(Umstufung von nicht gefährlich hin zu gefährlich)
V, W
5.Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 3 AVVPflicht zur Meldung von abweichenden EinstufungenV (IP)
6.Artikel 2 § 7 Absatz 1 Nummer 2 DepVNicht für die oberirdische
Deponierung zugelassene Abfälle
W, V

Bei der Regelung in Artikel 1 § 2 Absatz 2 AVV handelt es sich ausschließlich um eine Vorschrift nach welcher Systematik Abfälle zu bezeichnen sind, nicht aber um eine adressierte Pflicht. Die Folgen des § 2 Absatz 2 entfalten aber mittelbare Auswirkungen, die unter den Vorgaben Nummer 1 bis 5 der Tabelle umfassend dargestellt werden. Eine gesonderte Darstellung zu § 2 Absatz 2 ist nicht erforderlich.

b) Prozesse

Die Vorgaben 3, 4 und 5 (V) werden zu einem Prozess zusammengefasst.

3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind durch die Regelungen der Verordnung nicht betroffen, so dass insoweit kein Erfüllungsaufwand entsteht.

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Mit der Durchführung der Verordnung werden bei der Wirtschaft allenfalls geringfügige Kosten aufgrund geringer Fallzahlen entstehen, die nur teilweise quantifiziert werden können. Diese Auffassung wurde im Rahmen der Anhörung auch von der Abfallentsorgungsbranche insoweit geteilt, dass der mit der Einführung des novellierten Anhanges III der Abfallrahmenrichtlinie zur Anpassung der Gefährlichkeitskriterien an das neue EU-Chemikalienrecht (CLP-Verordnung) "möglicherweise verbundene Mehraufwand" durch die novellierte AVV "in der Praxis heute noch nicht ableitbar ist".

In Deutschland fallen jährlich ca. 340 Mio. t Abfälle an, die nach geltendem Recht (AVV) durch ca. 840 Abfallarten (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu bezeichnen oder einzustufen, d.h. zu kategorisieren sind. Die Verordnung enthält keine neuen Vorgaben an die Wirtschaft, sondern wird in Einzelfällen durch die "eins zu eins"- Umsetzung europarechtlicher Vorgaben mittelbar zu Auswirkungen bei der Erfüllung der nach derzeit geltendem Recht bestehenden Vorgaben führen.

Zu Nummer 1 (Verwendung der Abfallbezeichnungen nach AVV)

a) Änderung des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie

Abfallerzeuger und -besitzer haben die Pflicht bei Abfällen, die (nach anderen Rechtsvorschriften) zu bezeichnen sind, die Bezeichnungen der Abfälle durch Zuordnung der zutreffenden Abfallarten (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) nach dem Abfallverzeichnis zu verwenden (§ 2 Absatz 1 AVV). An dieser nach geltendem Recht bereits bestehenden Vorgabe zur Zuordnung der Abfallart (Bezeichnung) wird durch die Verordnung nichts geändert. Unmittelbare Vorgaben an die Behandlung von Abfällen ergeben sich aus der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht; die im Abfallverzeichnis genannten Abfallarten sind nach den Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) an die Kreislaufwirtschaft und an die gemeinwohlverträgliche Beseitigung zu behandeln. Die Anpassung der Gefährlichkeitskriterien führt als solche nicht dazu, dass zusätzliche Abfälle zur Beseitigung anstehen.

Abhängig davon, ob ein Abfall als gefährlich oder nicht gefährlich eingestuft ist, können sich jedoch unterschiedliche Anforderungen u.a. nach den abfallrechtlichen Überwachungsverordnungen oder hinsichtlich der Anlagengenehmigung nach der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder auch an die Abfallbehandlung (Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle gemäß § 9 Absatz 2 KrWG) ergeben.

Grundsätzlich kann die Umstufung von bislang als nicht gefährlich eingestufter Abfälle zu gefährlichen Abfällen, abhängig von den weiteren damit verbundenen Rechtsfolgen, zu einem Mehraufwand für die Wirtschaft führen. Als gefährlich eingestufte Abfälle unterliegen dem Regime der abfallrechtlichen Nachweisverordnung (Begleitscheine, Entsorgungsnachweis) und können auch nur in Anlagen behandelt werden, die für gefährliche Abfälle zugelassen sind. In aller Regel ist eine Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen (Zwischenlager, Behandlungs- und Sortieranlagen etc.) erforderlich, wenn eine Erweiterung der zur Behandlung zugelassenen Abfallarten von ursprünglich nur nicht gefährlichen auf gefährliche Abfälle erfolgt.

Aus diesem Grunde wurde bei der Ausgestaltung der Komitologieentscheidungen auf europäischer Ebene, bei der die Länder und die betroffene Wirtschaft beteiligt wurden, strikt darauf geachtet, dass die Kriterien zur Bestimmung, ob ein Abfall gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen kann, nur moderat geändert wurden und abfallspezifische Besonderheiten bei der Einstufung mitberücksichtigt werden können: Die nunmehr in Anhang III der Richtlinie definierten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 15 sowie deren konkretisierende Gefährlichkeitsmerkmale weichen begrifflich zum Teil von den früheren gefahrenrelevanten Eigenschaften ab. Diese begriffliche Umstellung war notwendig, um sie an die chemikalienrechtlichen Einstufungsvorgaben gemäß der CLP-Verordnung anzupassen. Allerdings führt die Anpassung zu keiner grundlegenden Änderung bei der abfallrechtlichen Einstufungssystematik. Die Definitionen der Gefährlichkeitsmerkmale und Grenzwertfestsetzungen entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den bisherigen Festsetzungen in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie sowie denen in der Entscheidung 2000/532/EG.

Ursächlich hierfür ist, dass bei der Anpassung der Gefährlichkeitskriterien an die CLP-Verordnung, soweit es erforderlich war, die Grenzwerte im Hinblick auf die besonderen abfallrelevanten Eigenschaften (Gemische, Schadstoffe die inhärent in die Matrix eingebunden sind) modifiziert wurden bzw. modifiziert auszulegen sind. Nur bei einigen wenigen Gefährlichkeitskriterien ist es durch die Angleichung an die chemikalienrechtlichen Einstufungskriterien zu Abweichungen im Vergleich zu deren bisheriger Konkretisierung gekommen. So sind z.B. die Gefährlichkeitsmerkmale HP 1, HP 2 sowie HP 3 geändert worden, indem der für die Einstufung relevante Flammpunkt für flüssige Abfälle von bislang kleiner/gleich 55 *C auf kleiner/gleich 60 *C heraufgesetzt wurde, was sich bei der Einstufung von entzündlichen Flüssigkeiten im Vergleich zum bisherigen Kriterium entlastend auswirken kann. Darüber hinaus sind die Gefährlichkeitsmerkmale HP 4 und HP 8 geändert worden, wobei aber gleichzeitig in der Einleitung des Abfallverzeichnisses Einstufungshinweise aufgenommen wurden, die in der abfallrechtlichen Praxis gewährleisten, dass es zu keinen Umstufungen bei den betroffenen Abfällen kommt. Schließlich ist es bei dem Gefährlichkeitsmerkmal HP 10 zu einer geringfügigen Verschärfung der Grenzwerte gekommen.

Gleichzeitig sind in der Einleitung des Abfallverzeichnisses Einstufungshinweise gegeben, wonach zum einen die festgelegten Konzentrationsgrenzwerte bei reinen Metalllegierungen keine Anwendung finden und zum anderen bei der Einstufung das vom Abfall ausgehende Risiko für Umwelt und Gesundheit zu berücksichtigen ist.

Neben der Bewertung des Gefährdungspotenzials auf Basis des Feststoffgehaltes können auch mögliche Expositionsszenarien (Elutions- und Emissionsverhalten) bei der abweichenden Einstufung mitberücksichtigt werden und stehen einer Umstufung entgegen, wenn z.B. eine Einbindung in eine mineralische Matrix gegeben ist. Bei den weiteren Gefährlichkeitsmerkmalen ist es zu keinen Verschärfungen im Vergleich zu der bisherigen Einstufungssystematik gekommen.2

Ferner bedürfen einige Gefährlichkeitsmerkmale - wie etwa HP 12, HP 14 und HP 15 - vor ihrer Anwendung in der abfallwirtschaftlichen Anwendungspraxis noch der weiteren Konkretisierung im Rahmen des Komitologieverfahrens.3 Hieraus ergibt sich, dass diesbezüglich keine bzw. nur eine geringe Anzahl von Umstufungen von nicht gefährlich zu gefährlich zu erwarten sind.

Darüber hinaus wird die Anpassung - wenn überhaupt - nur auf eine beschränkte Anzahl von Abfallarten Auswirkungen entfalten. Ursächlich hierfür ist, dass der weit überwiegende Teil der Abfallarten ausschließlich (absolute) Einstufungen als "gefährlich" oder als "nicht gefährlich" vorsieht. Bei diesen sog. "absoluten Abfallschlüsseln" (von den 842 Abfallschlüsseln sind 228 absolut gefährlich und 236 absolut nicht gefährlich) ist keine weitere Prüfung hinsichtlich der Gefährlichkeitskriterien erforderlich, da deren Einstufung im Rahmen der AVV als abschließend anzusehen ist. In diesen Konstellationen haben die absoluten Abfallschlüssel im Hinblick auf die Einstufung Vorrang vor den Gefährlichkeitskriterien. Folglich können lediglich die sog. "Spiegeleinträge", Abfallarten (378 Abfallschlüssel) für die sowohl ein gefährlicher als auch ein nicht gefährlicher Abfallschlüssel (samt Abfallbezeichnung) in Betracht kommt, grundsätzlich von der Anpassung der Gefährlichkeitskriterien betroffen sein, da bei deren Einstufung die Gefährlichkeitskriterien HP 1 bis HP 15 anzuwenden sind. Allerdings wurden, wie oben bereits erwähnt, die Kriterien zur Bestimmung, ob ein Abfall gefahrenrelevante Eigenschaften aufweist, nur moderat geändert, so dass bei der Wirtschaft nur marginale Kosten entstehen dürften, die nicht quantifizierbar sind und sich nicht wesentlich vom Erfüllungsaufwand infolge der Einstufung nach dem derzeit geltenden Recht unterscheiden.

Nach der im Rahmen der Anhörung von der Wirtschaft geäußerten Auffassung ist in vereinzelten Fällen mit weiteren Belastungen durch die EU-Vorgaben zu rechnen. Allerdings konnte kein Verband bzw. keine Organisation konkrete Fallzahlen oder Kosten pro Fall benennen. Dies gilt insbesondere für die in der obigen Tabelle ausgewiesenen Vorgaben.

Die Befürchtungen eines Teiles der Wirtschaft betreffen im Wesentlichen den resultierenden Prüfungs- und ggf. erforderlichen Änderungsaufwand bei den Abfallerzeugern und -besitzern in Folge der Novelle der AVV:

So besteht nach Auffassung der Wirtschaft eine grundsätzliche negative Auswirkung darin, dass der EU-Kommissionsbeschluss 2014/955/EU die zu berücksichtigenden Schwellenwerte der HP-Kriterien nicht mehr enthält. D.h. es muss bei der Einstufung im Detail Rückgriff auf chemikalienrechtliche Rechtsvorschriften genommen und Einsichtnahme getätigt werden. Wer sich mit der Einstufung von Abfällen beschäftigt, braucht nach Auffassung der Wirtschaft spätestens ab Inkrafttreten der Novelle der AVV ein gegenüber dem bisherigen Zustand chemikalienrechtliches Grundwissen und -verständnis oder entsprechende Unterstützung durch Dritte. Dies bedeute für alle Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere (KMU), einen erheblichen Mehraufwand.

Dem ist entgegen zu halten, dass sämtliche durch die Anpassung der Gefährlichkeitskriterien geänderten Schwellenwerte für die neuen HP-Kriterien zwar nicht mehr in der AVV, aber vollständig im neuen Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014) aufgeführt sind; ein sich durch Rückgriff auf das europäische Chemikalienrecht ergebender Mehraufwand wird insoweit über das Maß des sich aus der geltenden Rechtslage hinaus ergebenden Aufwandes (etwa beim Kriterium HP 14 "Ökotoxizität" gilt "altes" EU-Chemikalienrecht) nicht gesehen. Darüber hinaus ist es im Rahmen der für jeden Abfallerzeuger und -besitzer geltenden Grundpflichten zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung nach §§ 6 bis 8 KrWG notwendig, sich die erforderlichen Kenntnisse über die Beschaffenheit und Eigenschaften (gefährliche oder nicht gefährlich) der zu entsorgenden Abfälle zu verschaffen. Insoweit muss bereits nach dem geltenden Recht beim Abfallerzeuger oder -besitzer ein chemikalienrechtliches Grundwissen und -verständnis oder entsprechende Unterstützung durch Dritte vorhanden sein. Mit anderen Worten: Bei der in Rede stehenden Branche (und somit auch bei KMU) ist sowohl nach geltender als auch nach zukünftiger Rechtslage chemikalienrechtlicher Sachverstand beim Umgang mit diesen Abfällen erforderlich. Hinzu kommt noch, dass spätestens seit Verkündung der EU-Abfallrahmenrichtlinie Ende 2008 allen Beteiligten bekannt ist, dass gemäß Erwägungsgrund 14 die Einstufung von Abfällen an das neue EU-Chemikalienrecht (CLP-Verordnung aus 2008) angepasst wird.

Ferner vertritt ein Teil der Wirtschaft die Auffassung, dass in Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten des Abfallerzeugers ein Abfallkataster eingesehen werden muss, um Abfälle auf Änderungsbedarf zu identifizieren und anschließend die Abfälle zu überprüfen, bei denen Spiegeleinträge zu berücksichtigen sind. Als "Minimalprogramm" müssten dann Abfallerhebungsdaten der bislang als "nicht gefährlich" geschlüsselten Abfälle eingesehen werden, um zumindest überschlägig festzulegen, ob weitergehende Detailbetrachtungen erforderlich sind. Dafür dürfte * auch für eine Fachperson * von Beginn bis zur Entscheidung unter Berücksichtigung entsprechender Sorgfalt ein Zeitbedarf von mindestens einer Stunde pro Fall angesetzt werden.

Dies ist im Vergleich zum geltenden Recht jedoch kein Mehraufwand, da bereits nach geltendem Recht nach § 49 KrWG i.V.m. Teil 3 NachwV Register zu führen und zu pflegen und somit auch einzusehen sind. Die novellierte AVV regelt keine rückwirkende Bezeichnung, d.h. Einstufung der Abfälle, für die es Spiegeleinträge im Abfallverzeichnis gibt. Bei Abfällen, für die es Spiegeleinträge im Abfallverzeichnis gibt, muss nach geltender Rechtslage bei jeder einzelnen zu bezeichnenden Abfallcharge vom Abfallerzeuger oder -besitzer erneut abgewogen werden, ob eine gefährliche oder nicht gefährliche Abfallart zugeordnet werden muss. Dies erfordert u.a. chemikalienrechtlich fachkundiges Personal. Auch zukünftig muss diese Abwägung nach, wie oben beschrieben, modifizierten Kriterien erfolgen, wobei die in der Einleitung zum Abfallverzeichnis normierten Anwendungsregeln die Abwägung erleichtern.

Weitere Belastungen, die aus den EU-Vorgaben resultieren, sieht ein Teil der Wirtschaft, im Bereich der Schnittstelle zum Chemikalienrecht. "Da die CLP-Verordnung in Artikel 1 Absatz 3 zusätzlich noch betont, dass diese Verordnung für Abfälle nicht gilt, stellt sich die Frage nach der Konsistenz der EU-Vorgaben mit der deutschen GefStoffV sowie der TRGS 201. Zwar setzt die neue AVV das neue EU-Recht weitgehend "eins zu eins" um, doch sollte die Bundesregierung auch sicherstellen, dass zudem die GefStoffV sowie die TRGS 201 (Zuständigkeitsbereich BMAS) schnellstens entsprechend unter Berücksichtigung des neuen Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie überprüft und, wenn notwendig, angepasst werden".

Diese von der Wirtschaft angeführten Belastungen werden - soweit sie tatsächlich bestehen - nicht durch das vorliegende Verordnungsgebungsverfahren verursacht. Die Schnittstelle zwischen Chemikalienrecht (CLP-Verordnung) und den Gefährlichkeitskriterien im Abfallrecht ist durch Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie, der durch die Komitologieentscheidung (Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014) an das Chemikalienrecht angepasst wurde, eindeutig und abschließend geregelt. Eventuell auftretende Belastungen, die durch eine zeitlich verzögerte Anpassung der GefStoffV sowie die TRGS 201 an die CLP-Verordnung verursacht werden, können nicht im Verfahren der Novelle der AVV geltend gemacht werden. Da seit dem 1. Juni 2015 die Stoff- und die Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG und 1999/45/EG) aufgehoben wurden, ist der frühestmögliche Zeitpunkt des Inkrafttretens der novellierten AVV geboten.

Neben der erforderlichen Änderung der Anlagengenehmigungen nach dem Immissionsschutzrecht und im abfallrechtlichen Nachweisverfahren wurde seitens der Wirtschaft vorgetragen, dass die Änderung der Abfallbezeichnungen bzw. die Ergänzung der Abfallschlüsselnummern in jedem Fall grundsätzlich zu Arbeitsaufwand führen würde, bei der:

Der Erfüllungsaufwand ist für diese Änderungen in Anbetracht der Tatsache, dass wie oben ausgeführt,

b) Einführung neuer Abfallarten

Durch die Verordnung werden drei Abfallarten in das Abfallverzeichnis neu aufgenommen, die durch die Komitologieentscheidung europarechtlich vorgegeben sind. Die Neuaufnahme der Abfallart 01 03 10* - Rotschlamm aus der Aluminiumproduktion, die gefährliche Stoffe enthält erfolgt, um eine bereits bestehende Abfallart weiter zu spezifizieren Zwei weitere Abfallarten16 03 07* - metallisches Quecksilber und19 03 08* - teilweise stabilisiertes Quecksilber, sind bislang anderen - weniger spezifizierten - Abfallarten zugeordnet gewesen. Bei diesen Abfällen wird es in Folge der Zuordnung zu den neuen Abfallarten zu keinen Umstufungen von nicht gefährlich zu gefährlich kommen.

Erfüllungsaufwand bei der Änderung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung

Diese drei neuen als gefährlich eingestuften Abfallarten (01 03 10*, 16 03 07*, 19 03 08*) werden in den identischen Anlagen wie bislang behandelt werden, die daher bereits eine Genehmigung zur Behandlung von gefährlichen Abfällen aufweisen. Grundsätzlich ist es nach § 52 Absatz 1 Satz 3 BImSchG originäre Aufgabe der zuständigen Behörden, die Genehmigungen regelmäßig zu überprüfen und auf den neuesten Stand zu bringen, und somit die Genehmigungen der entsprechenden Abfallentsorgungsanlagen um die neuen Abfallarten zu erweitern (anzupassen). Allerdings hat sich bei den Ländern die Praxis etabliert, dass diese einfache Änderung der Anlagengenehmigungen hinsichtlich der neuen Abfallschlüssel im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Anzeigeverfahrens gemäß § 15 BImSchG zu erfolgen hat.

Es ist anzunehmen und dem wurde in der Anhörung der beteiligten Kreise nicht widersprochen, dass bei den 3 Anlagen zur Behandlung von metallischem oder teilweise stabilisierten Quecksilber bzw. von Rotschlamm aus der Aluminiumproduktion ein einmaliger Erfüllungsaufwand durch die Erweiterung der Anlagengenehmigung im Anzeigeverfahren entstehen wird. Für die einmalige Anzeige wird der Zeitaufwand ca. 120 Minuten pro Fall geschätzt. Der Zeitaufwand umfasst die Entscheidung in der Hierarchieebene des Unternehmens einen Antrag zur Anpassung der Genehmigung zu stellen und für die Dauer der Formulierung dieses Antrages. Für die Lohnkosten wird der durchschnittliche Lohnsatz in Höhe von 65 Euro pro Stunde4 zugrunde gelegt. Es entstehen Portokosten in Höhe von zwei Euro pro Fall. Daraus ergibt sich mithin ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 132 Euro pro Fall. Daneben ist eine Gebühr gegenüber der zuständigen Behörde in Höhe von durchschnittlich 450 Euro pro Fall zu entrichten5.

FallzahlZeitaufwand pro Fall in StundenLohnsatz in Euro pro StundeGesamtaufwand in Euro pro FallErfüllungsaufwand einmalig in Euro
3265132396

Erfüllungsaufwand bei der Änderung der abfallrechtlichen Anlagenzulassung (Deponien)

Hier ergibt sich aus folgenden Gründen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand:

In Deutschland ist keine Anlage bekannt, die ein Verfahren zur teilweisen Stabilisierung von Quecksilber, d.h. die Herstellung der Abfallart 19 03 08* - teilweise stabilisiertes Quecksilber, betreibt.

Erfüllungsaufwand zur Änderung der Beförderungserlaubnisse für gefährliche Abfälle

Da die drei neu eingeführten Abfallschlüssel, die als absolut gefährlich eingestuft sind, lediglich bereits absolut gefährlich eingestufte Abfallarten weiter spezifizieren, ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG in aller Regel bereits für die Beförderung gefährlicher Abfälle erteilt wurde. Auch in diesen Fällen dürfte es sich um eine Änderung nicht wesentlicher Umstände handeln, die keine erneute Erlaubniserteilung notwendig macht (s.o.).

Erfüllungsaufwand im abfallrechtlichen Nachweisverfahren

Auch hier entsteht bezüglich der Einführung der drei neuen absolut gefährlichen Abfallarten, die bereits absolut gefährlich eingestufte Abfallarten weiter spezifizieren, kein zusätzlicher Mehraufwand (siehe dazu die Ausführungen zum eANV).

Damit beträgt der gesamte messbare Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft für die Einführung der neuen europarechtlich vorgegebenen Abfallschlüssel 1.746 Euro.

Zu Nummer 2 (Umstellung behördlicher Entscheidungen)

Die Vorgabe an die Behörde, erforderlichenfalls eine Umstellung behördlicher Entscheidungen im Hinblick auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen anzuordnen besteht bereits nach derzeit geltendem Recht. Die vorliegende Verordnung führt diesbezüglich zu keinem über den in der Vorgabe 1b) dargelegten Belastungen hinausgehenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Diese Vorgabe, von der die Behörden nach Angabe der Länder selten Gebrauch machen, führt im Vergleich zum geltenden Recht zu keinem Mehraufwand bei der Wirtschaft.

Zu den Nummern 3, 4 und 5 (abweichende Einstufung von Abfällen)

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine vom Abfallverzeichnis abweichende Einstufung (Umstufung) vornehmen, wenn Nachweise vorliegen, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweist, bzw. dass ein als nicht gefährlich aufgeführter Abfall gefahrenrelevante Eigenschaften aufweist und als gefährlich einstufen ist (§ 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 AVV).

Im Gegensatz zum Nachweis der Gefährlichkeit eines Abfalls (§ 3 Absatz 3 Satz 2 AVV), der durch die Behörde zu erbringen ist, obliegt der Nachweis der Ungefährlichkeit eines Abfalls (§ 3 Absatz 3 Satz 1 AVV) dem jeweiligen Abfallbesitzer. Diese Vorgabe kann grundsätzlich zu einem Mehraufwand bei der Wirtschaft führen. Dabei ergeben sich auch durch den neuen Einstufungshinweis 2.2.7 in der Einleitung zum Abfallverzeichnis, wonach bei der Einstufung das vom Abfall ausgehende Risiko für Umwelt und Gesundheit zu berücksichtigen ist, durchaus Entlastungen für die Wirtschaft. Mit dieser Regelung kann u.U. den besonderen stofflichen Eigenschaften von Abfällen Rechnung getragen werden. Neben der Bewertung des Gefährdungspotenzials auf Basis des Feststoffgehaltes können auch mögliche Expositionsszenarien (Emissions- und Elutionsverhalten) bei der Einstufung mit berücksichtigt werden.

Bei der abweichenden Einstufung handelt es sich um keine im Vergleich zum derzeit geltenden Recht geänderte Vorgabe. Der Aufwand für die Wirtschaft hängt unmittelbar von der Anzahl der konkreten abweichenden Einstufungen ab. In der Vergangenheit ist es allerdings nur sehr vereinzelt zu Umstufungen eines Abfalls von gefährlich zu nicht gefährlich gekommen (2008 und 2009 je eine Umstufung). Hierbei ist - im Hinblick auf einen möglichen Mehraufwand der Wirtschaft - gleichzeitig aufzuführen, dass eine Umstufung eines als gefährlich gelisteten Abfalls zu einem nicht gefährlichen Abfall in der Folge insgesamt zu einem geringeren Aufwand für die Wirtschaft führt, indem diese Umstufung zu Entlastungen beim abfallrechtlichen Nachweisregime (z.B. keine Begleitscheine, kein Entsorgungsnachweis) führt und zudem keine Änderung der Zulassungen von Abfallbehandlungsanlagen zur Folge hat.

Soweit die Behörde den Nachweis der Gefährlichkeit eines als ungefährlich eingestuften Abfalls (§ 3 Absatz 3 Satz 2 AVV) erbringt, kann dies zu einem Mehraufwand für die Wirtschaft führen, indem die Anlagengenehmigung an die geänderten Abfallschlüssel anzupassen ist und sich zusätzliche Pflichten bezüglich des abfallrechtlichen Nachweisregimes ergeben.

Der Aufwand für die Wirtschaft hängt unmittelbar von der Anzahl der konkreten abweichenden Einstufungen ab. Seit 2006 sind im Hinblick auf die Umstufung von nicht gefährlich zu gefährlich bundesländerübergreifend nicht mehr als drei Abfallschlüssel pro Jahr gemeldet worden (2014: ein Abfallschlüssel; 2013: drei Abfallschlüssel; 2012, 2011, 2010: keine Meldung; 2009: ein Abfallschlüssel; 2008: zwei Abfallschlüssel; 2007: keine Meldung; 2006: drei Abfallschlüssel). Es ist, wie oben bereits dargestellt wurde, nicht zu erwarten, dass es nunmehr durch die mit der Novelle der AVV geregelten neuen Gefährlichkeitskriterien zu mehr Umstufungen als nach derzeit geltendem Recht kommen wird. Vor diesem Hintergrund ist der Aufwand insgesamt als geringfügig einzuschätzen und führt - wenn überhaupt - zu einer marginalen, derzeit nicht quantifizierbaren Kostenbelastung der Wirtschaft.

Zu Nummer 6 (nicht für die oberirdische Deponierung zugelassene Abfälle)

Nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 der geltenden DepV dürfen Abfälle nicht auf einer (oberirdischen) Deponie der Klasse 0, I, II oder III abgelagert werden, wenn sie als explosionsgefährlich, ätzend, brandfördernd, hoch entzündlich oder leicht entzündlich eingestuft werden. In diesem Fall müssen diese Abfälle entweder vorbehandelt oder in Untertagedeponien abgelagert werden, was in aller Regel zu einer Erhöhung der Entsorgungskosten führt. Die nähere Spezifikation der genannten Gefährlichkeitsmerkmale erfolgt im geltenden Recht durch den Verweis auf die Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die Regelungen in der GefStoffV dienen ihrerseits der Umsetzung der EU-Kennzeichnungsrichtlinien (RL 67/548/EWG (Stoff-Richtlinie) sowie der RL 1999/45/EG (Zubereitungs-Richtlinie)), die zum 1. Juni 2015 durch die CLP-Verordnung (VO Nr. 1272/2008) abgelöst werden.

Mit der Verordnung (EU) der Kommission Nr. 1357/2014 vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie sind auch die hier in Rede stehenden Gefährlichkeitsmerkmale (explosiv, ätzend, brandfördernd oder entzündbar) an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Chemikalien, hier die CLP-Verordnung, angepasst worden.

Wie in der Begründung zum Besonderen Teil unter B zu Nummer 3 b und Nummer 4 und zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft zu Vorgabe 1 bereits ausgeführt wurde, erfolgte die Änderung des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie durch Verordnung (EU) der Kommission Nr. 1357/2014 vom 18. Dezember 2014 (Komitologieentscheidung) so, dass die Kriterien zur Bestimmung, ob ein Abfall gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen kann, nur moderat geändert werden und abfallspezifische Besonderheiten bei der Bestimmung mitberücksichtigt werden können: Die nunmehr in Anhang III der Richtlinie definierten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 15 sowie deren konkretisierende Gefährlichkeitsmerkmale weichen zwar begrifflich zum Teil von den früheren gefahrenrelevanten Eigenschaften ab. Allerdings führt die Anpassung zu keiner grundlegenden Änderung bei der abfallrechtlichen Einstufungssystematik. Die Definitionen der Gefährlichkeitsmerkmale und Grenzwertfestsetzungen entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den bisherigen Festsetzungen in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie. Dies gilt insbesondere auch für die hier maßgeblichen Gefährlichkeitsmerkmale (explosiv, ätzend, brandfördernd oder entzündbar).

Insoweit ist die neue Regelung in § 7 Absatz 2 Nummer 2 DepV als die Änderung eines Rechtsverweises zu verstehen, der im Vergleich zum geltenden Recht keine oder - wenn überhaupt - nur marginale, nicht messbare Kosten für die Wirtschaft zur Folge hat.

5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Zu Nummer 1 (Verwendung der Abfallbezeichnungen nach AVV)

Für Bund, Länder und Gemeinden werden, soweit sie selbst Abfallerzeuger oder Entsorger sind, mit der Durchführung der Verordnung geringfügige Kosten entstehen, die nicht quantifiziert werden können. Die Verordnung enthält keine neuen Vorgaben, sondern kann zu Auswirkungen bei der Erfüllung der nach derzeit geltendem Recht bestehenden Vorgaben führen, die sich im Vergleich zu den bisherigen Vorgaben zu keinem quantifizierbaren Mehraufwand summieren. Es wird auf die weiteren Ausführungen bezüglich des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft verwiesen.

Der Verwaltung entsteht durch die Bearbeitung der Anzeige zur Änderung der Genehmigung (Anpassung der Abfallschlüssel) nach § 15 BImSchG ein Erfüllungsaufwand. Dieser bemisst sich ebenfalls durch einen Prüf - und Abstimmungsaufwand der Behörde von 120 Minuten, ob der Antrag mit dem Genehmigungsumfang im Einklang steht und es sich um eine wesentliche oder nicht wesentliche Änderung handelt. Legt man durchschnittliche Lohnkosten in Höhe von 48 Euro pro Stunde6 zugrunde, entsteht ein einmaliger Personalmehraufwand in Höhe von 96 Euro pro Fall. Bei den in Rede stehenden drei Fällen ergibt sich ein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung von 288 Euro.

Bezüglich des Erfüllungsaufwandes bei Änderungen

Zur Nummer 2 (Umstellung behördlicher Entscheidungen)

Die zuständige Behörde kann Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen erforderlich sind (§ 2 Absatz 3 AVV). Für Länder und Gemeinden können durch die Verordnung einmalig Mehraufwendungen entstehen, soweit sie als Vollzugsbehörden behördliche Entscheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassungen und Bewilligungen oder Entsorgungsnachweise im Hinblick auf die geänderten Gefährlichkeitskriterien und sechs neuen Abfallschlüssel anzupassen haben. Wie bereits zu Nummer 1 dargelegt, ist die Anzahl der Abfallschlüssel, bei denen die geänderten (umgestuften) Abfallschlüssel zur Anwendung kommen, sehr begrenzt und durch die Gebühren gedeckt (siehe Darstellung zu Punkt Nummer 4 Vorgabe 1b). Zudem sind zusätzliche durch diese Verordnung begründete Steigerungen der gesamten Gebührenbelastung im Hinblick auf die Geringfügigkeit des zu erwartenden Verwaltungsaufwandes nicht zu erwarten, da die Behörden nach Angabe der Länder nach geltendem Recht selten von der Option zur Umstellung Gebrauch machen.

Zu den Nummern 3, 4 und 5 (Umstufung von Abfällen)

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine vom Abfallverzeichnis abweichende Einstufung vornehmen, wenn Nachweise vorliegen, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweist, bzw. dass ein als nicht gefährlich aufgeführter Abfall gefahrenrelevante Eigenschaften aufweist und deshalb doch als gefährlich einzustufen ist (§ 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 AVV). Erfolgte Umstufungen sind im Rahmen einer Informationspflicht unmittelbar an das BMUB zu melden (§ 3 Absatz 3 Satz 3 AVV).

Hierbei handelt es sich um keine im Vergleich zum geltenden Recht geänderte Vorgaben, so dass kein Umstellungsaufwand anfällt. Der jährliche Aufwand hängt unmittelbar von der Anzahl der konkreten Umstufungen ab. In den vergangen Jahren sind seit 2006 von allen Bundesländern zusammen nicht mehr als 3 Abfallschlüssel pro Jahr gemeldet worden (2014: ein Abfallschlüssel; 2013: 3 Abfallschlüssel; 2012, 2011, 2010: keine Meldung; 2009: ein Abfallschlüssel; 2008: 2 Abfallschlüssel; 2007: keine Meldung; 2006: drei Abfallschlüssel). Es ist nicht zu erwarten, dass es nunmehr zu mehr Umstufungen als nach derzeit geltendem Recht kommen wird. Der jährliche Aufwand für die Meldung gegenüber dem BMUB ist vor dem Hintergrund der abzuschätzenden minimalen Anzahl von Umstufungsvorgängen im Vergleich zum geltenden Recht als sehr geringfügig einzuschätzen und führt - wenn überhaupt - zu einer marginalen, nicht quantifizierbaren Kostenbelastung.

Zu Nummer 7 (nicht für die oberirdische Deponierung zugelassene Abfälle)

Hierzu wird auf die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verwiesen.

Die neue Regelung in § 7 Absatz 2 Nummer 2 DepV stellt lediglich die Änderung eines Rechtsverweises dar, so dass im Vergleich zum geltenden Recht keine oder wenn überhaupt nur marginale Mehrkosten für die Verwaltung entstehen.

IX. Befristung; Evaluation

Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht, da sie der Umsetzung europäischer Vorgaben dienen, die keine Befristung vorsehen. Die Änderungen in der DepV betreffen bestehende Regelungen, die unbefristet sind.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1 Nummer 1)

Die Änderung ist eine rein redaktionelle Anpassung: Harmonisierung des Plurals (Abfällen) mit § 1 Nummer 2.

Zu Nummer 2 a) (§ 2 Absatz 1)

Das Ändern und Verschieben der Klammerzusätze ist als redaktionelle Anpassung erforderlich. Damit soll die Systematik der Bezeichnung von Abfällen verdeutlicht werden. Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis eingetragenen Abfallarten zuzuordnen, die mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichnet werden. Die Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) wird als "Abfallverzeichnis" legal definiert.

Zu Nummer 1 b) aa) (§ 2 Absatz 2 Satz 1)

Durch diese Neufassung des Satzes 1 wird die Systematik der Bezeichnung von Abfällen legal definiert: Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis eingetragen Abfallarten zuzuordnen. Die Abfallarten werden durch den sechsstelligen Abfallschlüssel und der dazugehörigen Abfallbezeichnung gekennzeichnet.

Zu Nummer 2 b) bb) (§ 2 Absatz 2 Satz 4)

Mit der Neufassung des Satzes 4 wird geregelt, dass bei der Bezeichnung von Abfällen die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 anzuwenden und die Vorgaben zur Zuordnung von Abfallarten in Nummer 3 der Einleitung einzuhalten sind. Damit werden die in dem Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2009/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2014/955/EU) vorgegebenen Regeln zur Bezeichnung von Abfällen "eins zu eins" in nationales Recht umgesetzt.

Zu Nummer 3 a) (§ 3 Absatz 1)

Mit der Neufassung des Absatzes 1 wird aufbauend auf der Systematik für die Bezeichnung von Abfällen (Zuordnung einer im Abfallverzeichnis eingetragenen Abfallart, die durch sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung charakterisiert ist) die Einstufung eines Abfalls als gefährlicher Abfall präzisiert.

Die Streichung des Satzes 2 der a.F. hat folgenden Grund: Die bisherige Regelung des § 3 Absatz 1 Satz 2 AVV, wonach Abfälle auch dann als gefährlich einzustufen sind, wenn sie von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern eingesammelt werden, ist zwischenzeitlich entbehrlich geworden. In § 3 Absatz 5 i.V.m. § 48 Satz 2 KrWG wird geregelt, dass die nach AVV (§ 3 Absatz 1 Satz 1) eingestuften Abfälle insgesamt gefährlich sind; zwischen gefährlichen Abfällen aus dem Gewerbe und aus privaten Haushaltungen wird im KrWG nicht mehr unterschieden.

Zu Nummer 3 b) (§ 3 Absatz 2)

Absatz 2 Satz 1 verweist hinsichtlich der Einstufung aufgrund der gefährlichen Eigenschaften von Abfällen und ihren konkretisierenden Merkmalen durch eine dynamische Verweisung auf den Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 (Abfallrahmenrichtlinie) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 geltenden Fassung. Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie ist geändert worden, um die Definitionen der gefahrenrelevanten Eigenschaften an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (CLP-Verordnung) anzupassen sowie die bisherigen Bezugnahmen auf die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG durch Bezugnahme auf die CLP-Verordnung zu ersetzen. Durch den Verweis auf den Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie werden die novellierten Einstufungsregeln "eins zu eins" in nationales Recht umgesetzt. Die Ausgestaltung als dynamischer Verweis ist angezeigt, da der Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie Grenzwertfestsetzungen enthält, die ohne das Vorliegen eines mitgliedstaatlichen Ausgestaltungsspielraumes bei der Bestimmung von gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen anzuwenden sind.

Die nunmehr in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie definierten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 15 sowie deren konkretisierende Gefährlichkeitsmerkmale weichen begrifflich zum Teil von den früheren gefahrenrelevanten Eigenschaften ab. Diese begriffliche Umstellung ist notwendig, um sie an die chemikalienrechtlichen Einstufungsvorgaben, insbesondere die Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes (Gefahrenhinweise) sowie deren Codierung gemäß der CLP-Verordnung an das global harmonisierte System (GHS) anzupassen.

Insgesamt wurde bei der Ausgestaltung und der Verhandlung der Komitologieentscheidung, bei der auch die Länder und die Wirtschaft beteiligt wurden, besonders darauf geachtet, dass die Kriterien zur Bestimmung, ob ein Abfall gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen kann, nur moderat geändert werden und abfallspezifische Besonderheiten bei der Bestimmung mit berücksichtigt werden können: Die nunmehr in Anhang III der Richtlinie definierten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 15 sowie deren konkretisierende Gefährlichkeitsmerkmale weichen zwar begrifflich zum Teil von den früheren gefahrenrelevanten Eigenschaften ab. Allerdings führt die Anpassung insgesamt zu keiner grundlegenden Änderung bei der abfallrechtlichen Einstufungssystematik.

Die Definitionen der Gefährlichkeitsmerkmale und Grenzwertfestsetzungen entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den bisherigen Festsetzungen in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie sowie denen in der Entscheidung 2000/532/EG. Der geänderte Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie ist, da es sich um physikalischchemische Einstufungskriterien und Grenzwerte handelt, "eins zu eins" zu übernehmen.

Bei den Gefährlichkeitskategorien HP 1 "explosiv", HP 2 "brandfördernd" sowie HP 3 "entzündbar" ist es zu keinen wesentlichen Änderungen gekommen. Lediglich der für die Einstufung relevante Flammpunkt für flüssige Abfälle ist von bislang kleiner/gleich 55 *C auf kleiner/gleich 60 *C heraufgesetzt worden, was sich bei der Einstufung von entzündlichen Flüssigkeiten im Vergleich zum bisherigen Kriterium entlastend auswirken kann.

Die Gefährlichkeitsmerkmale HP 4 "reizend" und HP 8 "ätzend" sind miteinander stark verknüpfte, da korrespondierende Merkmale. Eine Differenzierung zwischen Abfällen, die gemäß HP 4 und HP 8 eingestuft sind, ist aber insbesondere im Hinblick auf Anforderungen aus nachgeordneten Rechtsvorschriften geboten. Ein Abfall ist nunmehr nach dem Gefährlichkeitsmerkmal HP 8 einzustufen, wenn die Summe eines oder mehrerer Stoffe, die als hautätzend eingestuft sind, eine Konzentration von 5 % in dem Gemisch erreicht. Das Gefährlichkeitsmerkmal HP 8 ist daher im Vergleich zur bisherigen Einstufungssystematik weniger stringent.

Zu einer Änderung ist es bei dem Gefährlichkeitsmerkmal HP 4 "reizend" (Hautreizung und Augenschädigung) gekommen. Ausgehend von dem Gefahrenhinweis H314 (1A) (Ätzwirkung auf Haut und Augennach der CLPVerordnung beträgt der bei einer Beurteilung auf Hautverätzung oder Augenreizung zugrunde zu legende Berücksichtigungswert 1 %. Grundsätzlich ist danach ein Abfall, der einen oder mehrere Stoffe enthält, denen dieser Gefahrenhinweis zugeordnet werden kann und bei dem diese Konzentrationsgrenze erreicht ist, als gefährlich nach HP 4 einzustufen. Wenn Abfälle einen extremen pH-Wert von * 2 oder * 11,5 aufweisen, ist dies zwar ein Indiz für die Einstufung als ätzend mit der Eigenschaft HP 8, aufgrund der sauren/alkalischen Reserve (Alterungsprozess) müssen trotz des niedrigen oder hohen pH-Werts aber Abfälle nicht ätzend sein. Zur zweifelsfreien Einstufung eines Abfalls als ätzend oder reizend sind die Gefahrenhinweise H314 (Ätzwirkung auf Haut und Augen), H315 (verursacht Hautreizungen), H318 (verursacht schwere Augenschäden), H319 (verursacht schwere Augenreizungen) maßgeblich. Die Einstufung eines Abfalls als ätzend oder reizend wird deshalb durch die Ermittlung der Gesamtkonzentrationen der im Abfall enthaltenen eingestuften Stoffe und Mischungen erreicht, d.h. der pH-Wert eines Abfalls reicht nicht aus, um seine Gefährlichkeit im Hinblick auf HP 8 zu bestimmen.

In der CLP-Verordnung ist der Gefahrenhinweis H314 (1A) dem Gefährlichkeitsmerkmal HP 8 "ätzend" zugeordnet. Die abweichende Zuordnung dieses Gefahrenhinweises im Rahmen des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie zu dem Gefährlichkeitsmerkmal HP 4 "reizend" ist nach dem Explanatory Memorandum der Europäischen Kommission, Direktion Umwelt (GW/amp Ares.env. A.2(2014) 439915-2) darauf zurückzuführen, dass nach der Deponierichtlinie 1999/31/EG keine als ätzend eingestuften Abfälle deponiert werden dürfen. Die Zuordnung des Gefahrenhinweises H314 (1A) zu HP 8, wie in der CLP-Verordnung vorgesehen, hätte dazu geführt, dass viele Abfallarten als ätzend eingestuft worden wären und deren Deponierung nicht mehr wie bislang auf oberirdischen Deponien zulässig gewesen wäre. Der Verordnungsgeber sieht es daher unter abfallwirtschaftlichen Gesichtspunkten als sachgerecht an, den Gefahrenhinweis H314 (1A) dem Gefährlichkeitsmerkmal HP 4 zuzuordnen.

Diese abfallwirtschaftlich begründete Abweichung ist aber in der Folge auch bei der Einstufung eines Abfalls unter das Gefährlichkeitsmerkmal HP 4 "reizend" durch eine restriktive Einbeziehung des pH-Wertes zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die abfallwirtschaftlichen Entsorgungsmöglichkeiten ist dies insbesondere bei der Einstufung großer Massenströme (z.B. Bau- und Abbruchabfälle, Filterstäube aus der Torffeuerung/Holz, Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unverarbeitete Schlacke, Beton) von wesentlicher Bedeutung.

Für eine sachgerechte Einstufung eines Abfallgemisches ist die CaO und/oder Ca(OH)2 Konzentration deshalb kein abschließendes Kriterium zur Einstufung als gefährlich. Abfälle, deren CaO und/oder Ca(OH)2 Konzentration den Grenzwert nach HP 4 überschreitet, werden nicht als gefährlich eingestuft, wenn CaO und/oder Ca(OH)2 in einer solchen Form vorliegt, dass der Abfall keine reizenden Eigenschaften aufweist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn CaO in einer mineralischen Matrix gebunden ist und diese mineralische Struktur bei der Abfallbewirtschaftung nicht zerstört wird.

Diese Einstufungshinweise sollen nach der Erklärung der Kommission auch Bestandteil eines Guidance Documents werden, welches die Anwendung des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie vereinheitlichen und in der ersten Jahreshälfte 2016 verabschiedet werden soll. Zudem hat Deutschland diese eingeschränkte Anwendung des pH-Wertes bei der Einstufung von HP 4 auch gegenüber der Europäischen Kommission durch die Abgabe einer diesbezüglichen Protokollerklärung in der TAC-Sitzung am 5. Juni 2014 zum Ausdruck gebracht.

Bei der Einstufung ist das vom Abfall ausgehende Risiko für Umwelt und Gesundheit zu berücksichtigen. Grundsätzlich haben die Abfallschlüssel Vorrang vor den Gefährlichkeitskriterien. Dies bedeutet, dass in den Fällen, in denen ein Abfall lediglich einem nicht gefährlichen Abfallschlüssel zugeordnet werden kann, dieser Abfall als nicht gefährlich einzustufen ist. Andererseits ist ein Abfall, dem nur ein gefährlicher Abfallschlüssel zugeordnet werden kann, ohne weitere Prüfung als gefährlicher Abfall zu entsorgen. Die Gefährlichkeitskriterien HP 1 bis HP 15 sind für diese Abfälle nicht mehr zu prüfen.

Die Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 Abfallrahmenrichtlinie zur abweichenden Einstufung (Umstufung) können weiterhin, wie dies in § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 AVV geregelt ist, Anwendung finden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Abfälle, die für Umwelt und Gesundheit kein Risiko darstellen, nicht als gefährlich einzustufen sind. Hierzu sind beispielsweise Betonabfälle, Ziegel, Fliesen, Keramik, chemisch nicht veränderte Naturstoffe, Gemische aus den vorgenannten Abfällen, Rost- und Kesselaschen aus Kraftwerken oder Flugaschen aus der Holzverbrennung zu zählen. Bei Abfällen, für die kein Risiko für Umwelt und Gesundheit zu besorgen ist, wie z.B. bei gemischten Siedlungsabfällen, ist eine komplexe Abfalluntersuchung nicht erforderlich.

Die Grenzwerte für HP 5 "spezifische Zielorgantoxizität" und HP 6 "akute Toxizität" entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Einstufungsniveau und sind zum Teil sogar entschärft worden. Mineralische Abfälle und insbesondere mineralische Bau- und Abbruchabfälle sind grundsätzlich als nicht gefährliche Abfälle einzustufen, wenn sie nicht signifikant anthropogen belastet, sondern durch die Eigenschaften der Matrix als solche geprägt sind (z.B. Alkalität, Staubreaktion).

Der Grenzwerte für HP 7 "karzinogen" sind äquivalent zu den bisherigen Grenzwerten.

Für das Gefährlichkeitsmerkmal HP 9 "infektiös" bestehen im Chemikalienrecht keine Grenzwerte. Die Einstufung eines Abfalls als infektiös erfolgt wie bislang nach den Referenzdokumenten der einzelnen Mitgliedstaaten. In Deutschland erfolgt die Einstufung von Abfällen aus dem Gesundheitsdienst grundsätzlich nach Maßgabe des durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) verabschiedeten LAGA-Merkblatts M 18 "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (Stand Januar 2015).

Bei dem Gefährlichkeitsmerkmal HP 10 "reproduktionstoxisch" ist es zu einer geringfügigen Verschärfung der Grenzwerte gekommen. Bei dem Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code reproduktionstoxisch 1A/B liegt die Konzentrationsgrenze bei 0,3 % (ursprünglich 0,5 %) und bei dem Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code reproduktionstoxisch 2 liegt die Konzentrationsgrenze bei 3 % (ursprünglich 5 %). In diesem Zusammenhang ist zum einen auf den Einstufungshinweis 2.2.4 in der Einleitung zur AVV hinzuweisen, wonach die festgelegten Konzentrationsgrenzwerte bei reinen Metalllegierungen in massiver Form, sofern diese nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind, keine Anwendung finden - wie beispielsweise bei Nickel in Edelstahl.

Bei dem Gefährlichkeitsmerkmal HP 11 "mutagen" werden - unter Beibehaltung der bisherigen Grenzwertkonzentrationen - die Bezüge zu den bisherigen Risikosätzen, sog. R-Sätze, durch die Gefahrenhinweise nach der CLP-Verordnung ersetzt.

Die Gefährlichkeitsmerkmale HP 12 "Freisetzung eines akut toxischen Gases" und HP 15 "Abfall, der eine der oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist" nehmen in der bisherigen abfallrechtlichen Einstufungspraxis nur eine stark untergeordnete Rolle ein. Die neuen Definitionen stimmen weitestgehend mit den bisherigen überein und werden bislang nicht durch Grenzwerte konkretisiert. Zur Bewertung des Gefährlichkeitsmerkmals HP 12 ist ein Auftrag an das Europäische Komitee für Normung (CEN) zur Entwicklung eines Standards für die Analyse erteilt worden.

Für das Gefährlichkeitsmerkmal HP 13 "sensibilisierend" ist ein Grenzwert in Höhe von 10 % festgelegt worden. Auswirkungen auf die Abfalleinstufung im Vergleich zur bisherigen Einstufungssystematik sind nur - wenn überhaupt - in Einzelfällen zu erwarten.

In Ermangelung von spezifischen Indikatoren zur Bewertung des Gefährlichkeitsmerkmals HP 14 "ökotoxisch" in der abfallrechtlichen Vollzugspraxis ist dieses Merkmal bislang nicht abschließend konkretisiert worden. Im Rahmen einer von der Europäischen Kommission im September 2014 initiierten Studie wird zunächst ermittelt werden, auf welche Art und Weise und mit welchen möglichen Folgewirkungen eine Angleichung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" an die CLP-Verordnung vorgenommen werden kann. Eine angemessene Berücksichtigung des Gefährlichkeitsmerkmals "ökotoxisch" wird grundsätzlich auch bei der Bestimmung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen als erforderlich erachtet. Bis zum Abschluss der Studie und der konkretisierten Ausgestaltung der Einstufungskriterien im Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie ist eine Voranwendung des Gefährlichkeitsmerkmals unter Zugrundelegung der rein chemikalienrechtlichen Einstufungskriterien nach der CLP-Verordnung abzulehnen, um eine europaweit einheitliche Einstufungssystematik etablieren zu können. Stattdessen wird die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 zunächst weiterhin auf der Grundlage der Kriterien in Anhang VI der Stoffrichtlinie 67/548/EWG zugeordnet. Insoweit gelten die dort festgelegten Kriterien für die aquatische Umwelt und die Ozonschicht. Im Hinblick auf die nichtaquatische Umwelt, d.h. die terrestrische Umwelt und andere Gefahren (z.B. Grundwasser), kann wie bisher auf die hierzu bestehenden Vollzugshilfen zurückgegriffen werden (z.B. UBAHinweise bzw. landesspezifische Vollzugshilfen zur Einstufung von Abfällen).

Die erläuternden Vorgaben in Absatz 2 Satz 2 für die Einstufung der Abfälle in der Einleitung des Anhangs der AVV sind zur Angleichung der Terminologie sowie zur weiteren Anpassung an die CLP-Verordnung ergänzt worden. In der Einleitung des Anhangs der AVV werden umfangreichere Regelungen als bisher zur Einstufung von Abfällen vorgegeben. Bei der Einstufung sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 anzuwenden und die Vorgaben zur Bewertung und Einstufung von Abfallarten in Nummer 2 der Einleitung einzuhalten. Insbesondere für die sogenannten "Spiegeleinträge", bei denen eine Abfallart in Abhängigkeit des Anteils relevanter gefährlicher Inhaltsstoffe als gefährlich oder als nicht gefährlich eingestuft werden kann, sind neue Einstufungshinweise aufgenommen worden.

Zu Nummer 3 b) (§ 3 Absatz 3 Satz 3)

Absatz 3 regelt die Option, von den Vorgaben des Absatzes 1 abweichende Einstufungen durch die zuständige Behörde für den Fall vornehmen zu können, dass der Abfallbesitzer für einen als gefährlich gelisteten Abfall nachweisen kann, dass die Gefährlichkeitskriterien nicht zutreffen, sowie für den umgekehrten Fall, dass ein im Abfallverzeichnis bezeichneter ungefährlicher Abfall als gefährlich eingestuft werden muss. Ergeben sich vorgenannte Abweichungen von den europäischen Vorgaben bei der Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörden, so sind die Mitgliedstaaten zur unverzüglichen Mitteilung dieser Abweichungen - entsprechend Artikel 7 Absatz 2 und 3 der Abfallrahmenrichtlinie - an die Kommission verpflichtet. Satz 3 regelt auf der Grundlage von § 48 Satz 2 KrWG die entsprechende unverzügliche Meldepflicht der zuständigen Behörde an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Zu Nummer 4 (Anhang)

Die erläuternden Vorgaben für die Begriffsbestimmungen, Bezeichnung und Einstufung der Abfälle in der Einleitung des Anhangs des Europäischen Abfallverzeichnisses (EAV), die durch den Beschluss (2014/955/EU) der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Angleichung der Terminologie sowie zur weiteren Anpassung an die CLP-Verordnung ergänzt wurden, sind "eins zu eins" in die Einleitung des Anhangs des nationalen AVV übernommen worden.

Die Begriffsbestimmungen Nummer 1.3 bis 1.7 resultieren aus den bisherigen erläuternden Fußnoten zu einigen Abfallbezeichnungen, die im Verzeichnis gestrichen und in der Einleitung zusammengefasst wurden.

Zu der Begriffsbestimmung Nummer 1.5 "Stabilisierung" wird darauf hingewiesen, dass eine vollständige Stabilisierung und damit eine Zuordnung eines Abfalls zu der Abfallart (19 03 05 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen) nur dann erfolgen kann, wenn die Behandlung auch tatsächlich abgeschlossen ist. Solange eine Abbindereaktion nach dem Behandlungsverfahren nicht vollständig abgeschlossen ist, kann auch noch nicht von einem Abschluss des Stabilisierungsprozesses ausgegangen werden. Solange der Stabilisierungsprozess wiederum nicht endgültig abgeschlossen ist, kann der behandelte Abfall auch wenn er einer Stabilisierung unterzogen wurde - nicht der Abfallart (19 03 05 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen) zugeordnet werden.

In der Einleitung des Anhangs der AVV werden unter Nummer 2 umfangreichere Regelungen als bisher zur Einstufung von Abfällen vorgegeben. Insbesondere für die sog. "Spiegeleinträge", bei denen eine Abfallart in Abhängigkeit des Anteils relevanter gefährlicher Inhaltsstoffe als gefährlich oder als nicht gefährlich eingestuft werden kann, sind neue Einstufungshinweise aufgenommen worden.

Insbesondere ist bei abweichenden Einstufungen auch der Einstufungshinweis 2.2.7 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden, wonach bei der Einstufung das vom Abfall ausgehende Risiko für Umwelt und Gesundheit zu berücksichtigen ist. Damit kann u.U. den besonderen stofflichen Eigenschaften von Abfällen Rechnung getragen werden. Neben der Bewertung des Gefährdungspotenzials auf Basis des Feststoffgehaltes können auch mögliche Expositionsszenarien (Emissions- und Elutionsverhalten) bei der Einstufung mit berücksichtigt werden.

Bei dem Einstufungshinweis 2.2.8 ist für die Praxis der pH-Wert nur als Indiz für die Einstufung nach HP 4 "reizend" und HP 8 "ätzend" relevant. Aufgrund der Schwankungsbreite im Abfall ist eine weiterführende Analytik oft nicht zielführend. Aus diesem Grund wurde eine praxisorientierte Formulierung unter Aufnahme der Grenzwerte für den pH-Wert aus der CLP-Verordnung gewählt.

Das EAV wird durch den Beschluss (2014/955/EU) um drei neue Abfallschlüssel erweitert werden (01 03 10* - Rotschlamm aus der Aluminiumproduktion, der gefährliche Stoffe enthält; 16 03 07* metallisches Quecksilber; 19 03 08* - teilweise stabilisiertes Quecksilber). Darüber hinaus werden eine Reihe von redaktionellen Änderungen vorgenommen, um das nationale Abfallverzeichnis redaktionell an das harmonisierte europäische Abfallverzeichnis anzupassen.

Zu Artikel 2 (Änderung der Deponieverordnung)

Die Neufassung des § 7 Absatz 1 Nr. 2 DepV ist eine Folgeänderung auf Grund der Umsetzung der Verordnung (EU) der Kommission Nr. 1357/2014 vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in das nationale Recht durch Artikel 1 (Novelle AVV) dieser Verordnung. Sie ist erforderlich, um das europäische Deponierecht richtlinienkonform umzusetzen. Die Regelung des § 7 DepV geht zurück auf Artikel 5 Absatz 3 Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (DepRL): Danach haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, damit bestimmte Arten von Abfällen nicht auf einer Deponie angenommen werden können. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) DepRL fallen Abfälle, die bestimmte Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen, unter dieses Deponierungsverbot.

Zu diesen Abfällen sind Abfälle zu zählen, die unter Deponiebedingungen explosiv, korrosiv (ätzend), brandfördernd, leicht entzündbar oder entzündbar sind. Zur Konkretisierung dieser Gefährlichkeitskriterien verweist Artikel 5 Absatz 3 lit.b) DepRL auf den Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle; dieser ist "eins zu eins" in die Abfallrahmenrichtlinie übernommen worden.

Im nationalen Deponierecht ist die Vorgabe des Artikels 5 Absatz 3 DepRL durch die Regelung des § 7 Absatz 1 Nummer 2 DepV umgesetzt worden. Die nähere Spezifikation der Gefährlichkeitsmerkmale ist bislang durch den Verweis auf die Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erfolgt. Die Regelungen in der GefStoffV dienen ihrerseits der Umsetzung der EU-Kennzeichnungsrichtlinien (RL 67/548/EWG (Stoff-Richtlinie) sowie der RL 1999/45/EG (Zubereitungs-Richtlinie)), die zum 1. Juni 2015 durch die CLP-Verordnung abgelöst wurde. Dabei sind die Gefährlichkeitskriterien des geltenden Rechtes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 DepV) explosionsgefährlich, ätzend, brandfördernd, hoch entzündlich oder leicht entzündlich im Wesentlichen "eins zu eins" in den mit der Verordnung der Kommission Nr. 1357/2014 (Komitologieentscheidung) geänderten Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie in die Gefährlichkeitskriterien explosiv, ätzend, brandfördernd, oder entzündbar überführt worden; dabei wurden die Kriterien hoch - und leicht entzündlich in das Kriterium endzündbar zusammengefasst.

Um im nationalen Deponierecht die Konkretisierung der Gefährlichkeitsmerkmale weiterhin in EU-rechtskonformer Umsetzung der Deponierichtlinie gewährleisten zu können, ist es notwendig, den bisherigen Verweis in 7 Absatz 1 Nummer 2 DepV auf die GefStoffV, der mit dem 1. Juni 2015 leerläuft, durch den Verweis auf die entsprechenden Gefährlichkeitsmerkmale des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie zu ersetzen.

Damit ist eine vollständige Anpassung des nationalen Deponierechts hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaften an die CLP-Verordnung erreicht, da dies bereits umfassend für das europäische Abfallrecht durch eine Neufassung des Anhangs III Abfallrahmenrichtlinie mit der Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 erfolgt ist.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Einstufungen sowie die R-Nummern in der AVV beziehen sich gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 auf die Stoffrichtlinie 67/548/EWG, die mit Wirkung vom 1. Juni 2015 außer Kraft getreten ist. Ein Inkrafttreten der Verordnung zum frühest möglichen Zeitpunkt ist erforderlich, um die Verweise im nationalen Recht auf die Einstufungskriterien an die geänderte Rechtslage anzupassen. Der Verweis in § 7 Absatz 1 Nummer 2 DepV auf die GefStoffV läuft seit dem 1. Juni 2015 leer, so dass er zum frühest möglichen Zeitpunkt in geeigneter Weise zu ersetzen ist.

Am Tag des Inkrafttretens werden die "Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung" (BAnz. Nr. 148a vom 9. August 2005) aufgehoben, da sie auf veralteten Begriffsbestimmungen basieren und materiell durch die Regelungen in Artikel 1 überholt sind.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3297:
Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürgerkeine Auswirkungen
Wirtschaft
Einmaliger Erfüllungsaufwand:vernachlässigbar gering
Verwaltung
Einmaliger Erfüllungsaufwand:vernachlässigbar gering
Weitere KostenAufgrund der Einführung von drei neuen Abfallarten wird für die drei in Deutschland betroffenen Entsorgungsanlagen eine Erweiterung der Anlagengenehmigung im Anzeigeverfahren erforderlich. Das Ressort schätzt hierfür Verwaltungsgebühren von durchschnittlich 450 Euro im Einzelfall.
One in, one out-RegelDer Verordnungsentwurf setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der Onein, oneout Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet.
1:1-Umsetzung von EU-RechtDem NKR liegen keine Anhaltspunkte vor, dass mit dem Vorhaben über das vorgegebene Maß der Richtlinie
2008/98/EG, geändert durch aktuelle EU-Vorgaben, hinausgegangen wird.
Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.

Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben werden EU-Vorgaben umgesetzt. Mit der Verordnung 1357/2014 wurde der Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien novelliert. Der Anhang III enthält Vorgaben zur Einstufung der Abfälle entsprechend der gefahrrelevanten Eigenschaften. Diese Vorgaben werden in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) und der Deponieverordnung umgesetzt.

Zudem wurde aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/95/EG das Abfallverzeichnis in der Anlage der AVV novelliert. Gegenstand der Neuregelung ist im Wesentlichen die Einfügung von drei neuen Abfallschlüsseln. Die Einfügungen der neuen Abfallschlüssel sind für drei Entsorgungsanlagen in Deutschland relevant.

In Deutschland fallen jährlich etwa 340 Mio. t Abfälle an, wovon etwa 24 Mio. t als "gefährlich" einzustufende Abfälle sind.

Erfüllungsaufwand

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar in den Ausführungen zum Verordnungsentwurf dargestellt.

Danach entsteht für die Wirtschaft ein vernachlässigbarer einmaliger Erfüllungsaufwand. Zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand fällt voraussichtlich nicht an.

Im Wesentlichen resultiert der Aufwand durch die Änderung der Einstufungskriterien und die Einführung neuer Abfallarten.

1. Änderung der Einstufungskriterien

Mit der Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2008/98/EG werden in der AVV die Einstufungen des Abfalls angepasst.

Die Anpassung der Gefährlichkeitskriterien hat nach Angaben des Ressorts für Abfallerzeuger und -besitzer nur in beschränkten Fällen eine Auswirkung auf die geltende Rechtslage. Auch bisher gab es "gefährliche" und "nicht gefährliche" Abfälle. Diese sog. als "absolut" eingestuften Abfälle werden durch die Anpassungen der AVV nicht erfasst. Nur solche werden erfasst, für die eine Einstufung sowohl als "gefährlich" als auch als "nicht gefährlich" möglich wäre. Dies ist für 378 von 842 Abfallarten der Fall. Für diese werden die EU-Vorgaben relevant und sind die neuen Gefährlichkeitskriterien anzuwenden. Künftig muss der Abfallerzeuger bzw. -besitzer in diesen Fällen daher bei jeder neuen Charge abwägen, ob der Abfall einer "gefährlichen" oder "nicht gefährlichen" Abfallart zuzuordnen ist.

Da eine Umstufung auf "Gefährlichkeit" eine direkte Auswirkung auf den Transport und die Entsorgung des Abfalls hätte und auch Entsorgungsanlagen, die bisher nur diesen als "nicht gefährlich" eingestuften Abfall entsorgt haben, eine Änderungsgenehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz benötigen würden, wurde nach Angaben des Ressorts auf EU-Ebene darauf geachtet, dass nur eine moderate Anpassung erfolgt.

Inhaltlich wurden nach Angaben des Ressorts die Gefährlichkeitskriterien daher nur marginal geändert. Beispielsweise wurde der Flammpunkt für flüssige Abfälle von </= 55*C auf </=60*C heraufgesetzt, dies hat eher entlastende Wirkung. Andererseits wurde bei einem Merkmal der Grenzwert geringfügig verschärft, dies hat eher eine belastende Wirkung. Insoweit geht das Ressort davon aus, dass sich keine wesentlichen Änderungen bei den Einstufungen ergeben.

Sollte eine Umstufung der Abfälle durch die zuständige Behörde erfolgen, so muss - wie bisher auch - der Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer den Änderungsbedarf nachweisen. Die Erfahrungswerte zeigen, dass eine Umstufung sehr selten erfolgt. Im Jahr 2014 war dies nach Angaben des Ressorts nur einmal der Fall. Eine Änderung dieser Häufigkeit erwartet das Ressort auch zukünftig nicht.

Insgesamt nimmt das Ressort nur geringfügigen Erfüllungsaufwand bei geringen Fallzahlen an.

Die Verbände befürchten, ohne dass konkrete Fallzahlen oder Einzelaufwand bezogen auf die EU-Vorgaben genannt wurden, dass sich der Prüf- und Änderungsaufwand erhöht. Zum einen weil die neue AVV keine Schwellenwerte mehr für die Gefährlichkeitskriterien enthalte, zum anderen durch das Erfordernis, chemikalienrechtliches Grundverständnis vorzuhalten.

Aus Sicht des Ressorts wird dadurch kein Mehraufwand verursacht. Danach würden sich die Informationen für Schwellenwerte und Berücksichtigungsgrenzwerte aus dem durch EU-VO Nr. 1357/2014 geänderten Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG ergeben. Auch chemikalienrechtliches Verständnis sei schon bisher erforderlich gewesen, weil auch nach den bisherigen Rechtspflichten gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz es erforderlich war, entsprechende Grundkenntnisse vorzuhalten, um eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. gemeinwohlverträgliche Beseitigung zu ermöglichen.

Schließlich bringen die Verbände vor, dass sie in ein Abfallkataster einsehen müssen, um zu erkennen, ob sich Änderungsbedarf bei der Einstufung von Abfall ergibt. Hier ist das Ressort der Auffassung, dass auch bisher nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung eine Registerführungspflicht existiert, mit der auch die Pflege und Einsichtnahme in das Register verbunden sei.

2. Einführung neuer Abfallarten

Bei der Bezeichnung von Abfällen sind die Abfallschlüssel nach dem Abfallverzeichnis zu verwenden. Mit der Ergänzung von drei Abfallschlüsseln werden neue Abfallarten (Rotschlamm, teilweise stabilisiertes Quecksilber und metallisches Quecksilber) eingeführt.

Insoweit ergibt sich geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand bei den betroffenen Entsorgungsanlagen, da sie eine Erweiterung ihrer Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Anpassung der Deponiezulassung benötigen.

In Deutschland existieren drei Anlagen, die von der Einführung neuer Abfallarten betroffen s i.d.R. tschlamm wird werkseigen deponiert. Es gibt keine Anlage, die teilweise stabilisiertes Quecksilber herstellt und dies damit entsorgungspflichtig wird. Metallisches Quecksilber kann nur langzeitgelagert werden. Hiervon macht die Wirtschaft bislang keinen Gebrauch, so dass auch kein Langzeitlager existiert.

Für eine entsprechende Anzeige nach BImSchG wird ein Zeitaufwand von 120 Minuten im Einzelfall geschätzt. Bei einem Lohnsatz von 65 Euro/h, der berücksichtigt, dass diese Arbeit in der Regel durch Beraterunternehmen übernommen wird, kommt es im Einzelfall zu einem Aufwand von etwa 130 Euro. Bei drei Anlagen liegt der Umstellungsaufwand bei knapp 400 Euro. Dazu fallen weitere Kosten durch Verwaltungsgebühren an (durchschnittlich etwa 450 Euro im Einzelfall).

Für die Verwaltung ergibt sich gleichfalls einmaliger Erfüllungsaufwand in geringem Umfang. Dieser resultiert im dem Vollzug der notwenigen Anlagengenehmigungen im Anzeigeverfahren. Hierfür schätzt das Ressort im Einzelfall einen Prüfaufwand von 120 Minuten. Bei durchschnittlichen Personalkosten von rund 48 Euro/h (50% für gehobenen und 50% für höheren Dienst) kommt es hierfür zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand von insgesamt etwa 300 Euro.

Die Länder haben im Rahmen der Anhörung angemerkt, dass weiterer (nicht quantifizierter) Erfüllungsaufwand für das gemeinsame Abfallüberwachungssystem ASYS erforderlich sein wird. Mittels ASYS können die Behörden alle notwendigen Daten aus dem elektronischen Abfallnachweisverfahren effizient verwalten und bearbeiten und somit die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle überwachen. Hierzu merkt das Ressort an, dass das BMUB die Schnittstelle, d.h. die erforderlichen Formulare, für ASYS herausgibt. Damit eine bundesweit einheitliche Arbeit mit dem Ländersystem möglich ist, erfolgt die Herausgabe der Schnittstelle jährlich. Insoweit erachtet das Ressort durch das Regelungsvorhaben keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand.

Die Darstellungen des Erfüllungsaufwandes für Wirtschaft und Verwaltung sind insoweit nachvollziehbar.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin