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"Steuerrecht"
Drucksache 722/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für Zoll und Steuern in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (FISCUS) und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 1482/2007/EG und Nr. 624/2007/EG KOM (2011) 706 endg.
... - Im Steuerbereich reicht es nicht aus, Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene zu erlassen und davon auszugehen, dass ihre Umsetzung reibungslos vonstatten geht und andernfalls ein Vertragsverletzungsverfahren Genüge tun wird. Für eine wirksame Umsetzung des EU-Steuerrechts und der nationalen steuerrechtlichen Bestimmungen ist eine Zusammenarbeit und Koordinierung auf europäischer Ebene unerlässlich. - Um die Herausforderungen im Steuerbereich bewältigen zu können, muss die Kommission eine Lenkungsfunktion wahrnehmen, und die Mitgliedstaaten müssen darin bestärkt werden, auch über die Grenzen ihrer Verwaltungsgebiete hinauszuschauen. Ohne eine intensive Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten würden unlauterer Steuerwettbewerb und Steuertourismus zunehmen, und Betrüger würden die mangelhafte Abstimmung zwischen den nationalen Behörden ausnutzen.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
2. Ergebnisse der Anhörungen von interessierten Kreisen der Folgenabschätzungen
2.1. Anhörungen und Nutzung von Fachwissen
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.3. Instrument
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Fakultative Angaben
5.1. Anmerkungen zu spezifischen rechtlichen Bestimmungen
5.1.1. Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
5.1.2. Kapitel II: Zuschussfähige Maßnahmen
5.1.3. Kapitel IV: Durchführung
5.2. Vereinfachung
5.2.1. Auf welche Weise trägt der Vorschlag zur Vereinfachung bei?
5.2.2. Leistungsbewertung des Programms
5.2.3. Ist der Programmvorschlag mit den allgemeinen politischen Zielen der Kommission vereinbar?
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Teilnahme am Programm
Artikel 4 Allgemeines Ziel
Artikel 5 Spezifische Ziele
Kapitel II Zuschussfähige Maßnahmen
Artikel 6 Zuschussfähige Maßnahmen
Artikel 7 Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Maßnahmen
Artikel 8 Spezifische Durchführungsbestimmungen für die europäischen Informationssysteme
Artikel 9 Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen
Kapitel III Finanzrahmen
Artikel 10 Finanzrahmen
Artikel 11 Formen der Finanzierung
Artikel 12 Schutz der finanziellen Interessen der Union
Kapitel IV Durchführungsbefugnisse
Artikel 13 Arbeitsprogramm
Artikel 14 Ausschussverfahren
Kapitel V Überwachung und Bewertung
Artikel 15 Überwachung der Maßnahmen des Programms
Artikel 16 Bewertung
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 17 Aufhebung
Artikel 18 Inkrafttreten
Anhang
I. Operative Ziele des Programms
II. Europäische Informationssysteme und ihre Unionskomponenten Gemäß Artikel 6 Buchstabe d
Drucksache 621/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 17. Mai 2011 zur Änderung des Abkommens vom 3. Mai 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine negativen Aus - wirkungen. Mithilfe der durch das Änderungsprotokoll ermöglichten Ausweitung des Informationsaustauschs zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts werden künftig Steuerausfälle verhindert.
Drucksache 833/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Abbau grenzübergreifender Erbschaftsteuerhindernisse in der EU KOM (2011) 864 endg.
... Nach dem EU-Vertrag ist Diskriminierung untersagt, und der Gerichtshof hat bereits in acht der zehn von ihm seit 2003 geprüften Fälle festgestellt, dass verschiedene Aspekte des Erbschaftsteuerrechts von Mitgliedstaaten diskriminierend sind. Es kann allerdings auch viele Diskriminierungsfälle geben, mit denen der Gerichtshof nicht befasst wurde, insbesondere weil Gerichtsverfahren für Steuerpflichtige kostspielig sein können. Der Gerichtshof hat jedoch befunden, dass eine Doppelbesteuerung infolge der gleichzeitigen Ausübung von Besteuerungsrechten durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten nicht gegen den Vertrag verstößt18.
Drucksache 54/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... Das geltende Steuerrecht ist durch das Bestreben geprägt, der Vielfalt des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens gerecht zu werden. Damit verbunden ist oftmals eine unübersichtliche Kleinteiligkeit der anzuwendenden Steuergesetze, wodurch der Aufwand für den Steuerzahler bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten steigt. Der vorliegende Gesetzentwurf zielt gemeinsam mit einer Reihe flankierender Maßnahmen darauf ab, die Steuerpraxis zu vereinfachen, vorhersehbarer zu gestalten und von unnötiger Bürokratie zu befreien.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
3 Inhaltsübersicht
§ 25a Gleichzeitige Abgabe von Einkommensteuererklärungen für mehrere Jahre
§ 26 Veranlagung von Ehegatten
§ 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
§ 32e Tarifminderung in bestimmten Fällen der Ehegatten-Veranlagung
§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen
§ 61 Antrag auf Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes
§ 68 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten
§ 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Artikel 7 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
§ 12 Anwendungszeitpunkt
Artikel 10 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Achter Abschnitt
§ 22a Ermächtigung
Artikel 11 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
§ 4a Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft
Artikel 12 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 14 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 15 Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften
Artikel 16 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 18 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Reduzierung von Erklärungs- und Prüfungsaufwand im Besteuerungsverfahren
Verbesserung der Vorhersehbarkeit und Planungssicherheit im Besteuerungsverfahren
Rechtsbereinigungen bei Befreiungstatbeständen des § 3 Einkommensteuergesetz
Verstärkter Einsatz der modernen Informationstechnik IT
Flankierende Maßnahmen auf der Ebene der Steuerverwaltung
3 Gesetzgebungskompetenz
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
3 Nachhaltigkeit
Finanzielle Auswirkungen
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Satz 3
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe k
Zu Buchstabe l
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Im Einzelnen
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1601: Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
1. Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung
a Ausstellen von Rechnungen nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 UStG
b Ausstellen von Rechnungen unter Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 UStG
c Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b Absatz 1 UStG
2. Entlastung der Bürgerinnen und Bürger
3. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages
4. Flankierende Maßnahmen und weitere Vereinfachungen
Drucksache 232/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen "Gemeinsam für neues Wachstum" KOM (2011) 206 endg.
... Die Steuergesetzgebung der EU wird den Gegebenheiten des Binnenmarkts des 21. Jahrhunderts und den Herausforderungen einer nachhaltigen Entwicklung nicht länger gerecht. Sie gewährleistet weder die Gleichbehandlung der Endverbraucher im Binnenmarkt noch eine ausreichende Förderung der energieeffizientesten und umweltfreundlichsten Praktiken. Das Steuerrecht muss es heutzutage ermöglichen, Anreize für eine bessere Nutzung der Energieressourcen zu setzen und dabei sauberen Energieträgern Vorrang einräumen.
Mitteilung
1. Einleitung
Ein Aktionsplan zur Wiederbelebung des Wachstums und zur Stärkung des Vertrauens
Eine fruchtbare und anregende Debatte
Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen
Nachhaltiges Wachstum
Intelligentes Wachstum
Integratives Wachstum
Eine integrierte Strategie
2. Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum Vertrauen
2.1. Finanzierungsmöglichkeiten für KMU
2.2. Mobilität der Bürger
2.3. Rechte des geistigen Eigentums
2.4. Verbraucher als Akteure des Binnenmarkts
2.5. Dienstleistungen
2.6. Netze
2.7. Digitaler Binnenmarkt
2.8. Soziales Unternehmertum
2.9. Steuern
2.10. Sozialer Zusammenhalt
2.11. Regulierungsumfeld der Unternehmen
2.12. Öffentliches Auftragswesen
3. Voraussetzungen für den Erfolg: VERSTÄRKTE Steuerung des Binnenmarkts
Einbeziehung der Zivilgesellschaft und regelmäßige Bewertung
Schaffung von Partnerschaften und Förderung der Zusammenarbeit
Bessere Informationen für eine bessere Umsetzung der Binnenmarktvorschriften
Gleiche Spielregeln für alle
Spielregeln auf globaler Ebene
4. Weiteres Vorgehen Schlussfolgerung
Anhang 1 Leitaktionen
Anhang 2 Indikatoren für den Binnenmarkt
Drucksache 259/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... Grundsätzlich werden durch Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenständigen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. Informationspflichten für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.
Drucksache 306/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Übertragung bestimmter den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums betreffender Aufgaben, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) KOM (2011) 288 endg.
... 22. Näheres hierzu in der Studie des Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht unter http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/tm/index_en.htm.
Drucksache 44/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union im Bereich des Steuerrechts
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union im Bereich des Steuerrechts
I. Gremien des Rates
3 Mehrwertsteuer
3 Verbrauchsteuern
3 Kraftfahrzeugsteuern
Direkte Steuern
II. Gremien der Kommission
3 Mehrwertsteuer
Weitere Gremien
Drucksache 737/11 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften
... Diese steuerrechtlichen Rahmenbedingungen stellen ein spürbares Hemmnis für notwendige Gemeindezusammenschlüsse und Einkreisungen dar. Es ist daher erforderlich, für Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften und Einkreisungen in § 4 GrEStG eine Ausnahme von der Besteuerung der zuvor genannten Fälle zu regeln.
Drucksache 64/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Commonwealth der Bahamas über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch
... Das Abkommen regelt den steuerlichen Informationsaustausch im Verhältnis zu den Bahamas. Insoweit werden durch das Abkommen Informationspflichten insbesondere für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels fehlender Daten nicht möglich, jedoch ist vor dem Hintergrund des Steuerrechts der Bahamas davon auszugehen, dass ein Auskunftsersuchen durch die Bahamas nur in Ausnahmefällen erfolgen wird.
Drucksache 65/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch
... Das Abkommen regelt den steuerlichen Informationsaustausch im Verhältnis zu Monaco. Insoweit werden durch das Abkommen Informationspflichten insbesondere für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels fehlender Daten nicht möglich, jedoch ist vor dem Hintergrund des Steuerrechts von Monaco davon auszugehen, dass ein Auskunftsersuchen durch Monaco nur in Ausnahmefällen erfolgen wird.
Drucksache 25/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Jahresgutachten 2010/11 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Wi-AS-Fz-G-K-U b) Jahreswirtschaftsbericht 2011 der Bundesregierung Wi-AS-Fz-G
... 12. Der Bundesrat stimmt mit der Meinung des Sachverständigenrates überein, dass die Haushaltskonsolidierung derzeit Priorität gegenüber größeren Steuersenkungen genießt. Allerdings mahnt er an, die Ziele einer steuerlichen Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen und eines Abbaus der kalten Progression in der Einkommensbesteuerung weiter zu verfolgen. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, alle Möglichkeiten für systematische, weitgehend aufkommensneutrale Verbesserungen des Steuerrechts zu nutzen. Die hierzu von der Bundesregierung vor allem im Arbeitnehmerbereich bereits geplanten Maßnahmen werden begrüßt. Darüber hinaus werden aber auch weitere Vereinfachungen und Entlastungen für Unternehmen kurzfristig für notwendig erachtet. Dazu gehören die dauerhafte Beibehaltung der Ist-Besteuerungsgrenze von 500.000 Euro bei der Umsatzsteuer, eine Vereinfachung der Dienstwagenbesteuerung und die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter. Ebenso notwendig sind eine Reform der Gemeindefinanzen sowie eine Entschlackung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Steuersatzes in der Mehrwertsteuer. (bei Annahme entfällt Ziffer 13)
Drucksache 155/2/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) KOM (2011) 121 endg.
... 3. Die positiven Effekte einer stärkeren Steuerharmonisierung werden nur dann eintreten, wenn die einheitlichen Unternehmenssteuerregeln in allen Mitgliedstaaten gelten. Denn nur eine in allen Mitgliedstaaten geltende harmonisierte Bemessungsgrundlage verhindert gezielte Anreize einzelner Staaten zur Verlagerung von Besteuerungssubstrat - beispielsweise bei der Besteuerung betrieblicher Zinsen oder Lizenzgebühren. Eine Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts darf nicht dazu beitragen, deutsches Besteuerungssubstrat zu gefährden. Diese Gefahr besteht, wenn nur wenige Staaten im Wege der verstärkten Zusammenarbeit die gemeinsamen Regeln einführen. Staaten, die sich der verstärkten Zusammenarbeit entziehen, könnten durch neue - auf die GKKB ausgerichtete - Anreizsysteme den Steuerwettbewerb in Europa neu anheizen.
Drucksache 803/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Jahreswachstumsbericht 2012 KOM (2011) 815 endg.; Ratsdok. 17229/11
... Dadurch kann neben dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts auch ein Beitrag zur Harmonisierung des Steuerrechts innerhalb der EU geleistet werden.
Drucksache 127/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
... "Richter in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenzrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
a Bund
b Länder
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung
§ 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen.
§ 22a Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
§ 104a Teilnahme am System eines zentralen Kontrahenten
§ 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit
§ 225a Rechte der Anteilsinhaber
§ 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber
§ 246a Zustimmung der Anteilsinhaber
§ 251 Minderheitenschutz
§ 253 Rechtsmittel
§ 254a Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans
§ 254b Wirkung für alle Beteiligten
§ 259a Vollstreckungsschutz
§ 259b Besondere Verjährungsfrist
§ 270a Eröffnungsverfahren
§ 270b Vorbereitung einer Sanierung
§ 270c Bestellung des Sachwalters
§ 271 Nachträgliche Anordnung
§ 276a Mitwirkung der Überwachungsorgane
§ 348 Zuständiges Insolvenzgericht, Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte.
Artikel 2 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 103 [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz]
Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Artikel 7 Gesetz über die Insolvenzstatistik (Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG)
§ 1 Insolvenzstatistik
§ 2 Erhebungsmerkmale
§ 3 Hilfsmerkmale
§ 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft; Verordnungsermächtigung
§ 5 Veröffentlichung und Übermittlung
§ 6 Übergangsregelung
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Artikel 9 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Überblick
II. Änderung der Insolvenzordnung
1. Gläubigereinfluss stärken
2. Insolvenzplanverfahren ausbauen
3. Blockaden durch Rechtsmittel vermeiden
4. Insolvenzplan und Masseverbindlichkeiten
5. Eigenverwaltung stärken
6. Stärkere Konzentration von Zuständigkeiten
III. Einführung des Insolvenzstatistikgesetzes
IV. EU-rechtliche Vorgaben
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte; Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu § 259a
Zu § 259b
Zu Nummer 42
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 43
Zu § 270a
Zu § 270b
Zu § 270c
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu § 1
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu § 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 6
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1390: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Drucksache 54/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... Mit dem Gesetzentwurf soll für nicht unternehmerisch tätige Steuerzahler die Möglichkeit eröffnet werden, Einkommensteuererklärungen für zwei Jahre gleichzeitig abzugeben. Der Vorteil wird darin gesehen, dass sich die Steuerzahler nicht mehr in jedem Jahr erneut mit dem Einkommensteuerrecht auseinandersetzen müssen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 2 und 2a EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 26a Absatz 2 EStG Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 5 Inhaltsübersicht und § 61 EStDV
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e Absatz 2 Satz 3 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 33 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 und 34 Buchstabe h § 37 Absatz 3 Satz 4 und § 52 Absatz 50f EStG Artikel 3 Nummer 6 § 233a Absatz 2 AO Artikel 4 Nummer 2 § 15 Absatz 11 EGAO
11. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 44a EStG
12. Zu Artikel 1 nach Nummer 35 § 52b Absatz 9 EStG
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO
14. Zu Artikel 3 Nummer 3aneu - § 147 Absatz 3 AO
15. Zu Artikel 4aneu - § 27 Absatz 2 Satz 6 - neu - und § 34 Absatz 12aneu - KStG
Artikel 4a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
16. Zu Artikel 5 nach Nummer 2 § 20 Absatz 2 UStG
17. Zu Artikel 5a – neu – § 44 Absatz 3 UStDV
18. Zu Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV
19. Zu Artikel 9 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Drucksache 44/11
Mitteilung der Präsidentin
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union im Bereich des Steuerrechts
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union im Bereich des Steuerrechts
I. Gremien des Rates Arbeitsgruppe Steuerfragen
Indirekte Steuern
4 Mehrwertsteuer
4 Verbrauchsteuern
4 Kraftfahrzeugsteuern
Direkte Steuern
II. Gremien der Kommission
3 Mehrwertsteuer
Weitere Gremien:
Drucksache 190/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm Deutschland 2011
... Zur Stärkung der Investitions- und Gründungsdynamik spielt der weitere Abbau von Bürokratie eine wesentliche Rolle. Bis Ende 2011 sollen die durch bundesrechtliche Informationspflichten verursachten Kosten der Wirtschaft im Vergleich zur Rechtslage am 30. September 2006 um netto 25 Prozent verringert werden (vgl. Tabelle lfd. Nr. 12). Bislang wurden über 300 Vereinfachungsmaßnahmen mit einem Entlastungsvolumen von über 6,7 Mrd. Euro umgesetzt, was mehr als der Hälfte des Ziels entspricht. Aktuell wird das Programm Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung über die Informationspflichten hinaus auf den gesamten messbaren Erfüllungsaufwand ausgeweitet. Damit sollen die unmittelbaren finanziellen und zeitlichen Belastungen, die bei den Normadressaten (Bürger, Wirtschaft und Verwaltung) dadurch entstehen, dass sie eine bundesrechtliche Norm befolgen, abgeschätzt und bereits im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden (vgl. Tabelle lfd. Nr. 13). Ferner ist ein Gesetzentwurf zur Steuervereinfachung (vgl. Tabelle lfd. Nr. 14) in der parlamentarischen Beratung, der darauf abzielt, das Steuerrecht zu vereinfachen und zugleich das Besteuerungsverfahren weiter zu modernisieren sowie Bürger, Unternehmen und Verwaltung von steuerlichem Bürokratieaufwand zu entlasten.
Nationales Reformprogramm Deutschland 2011
1. Einführung
2. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld
Tabelle
3. Überführung der fünf EU-2020-Kernziele in nationale Ziele
4 Vorbemerkung
a Förderung der Beschäftigung
b Verbesserung der Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung
c Emissionsreduzierung, erneuerbare Energien und Energieeffizienz
d Verbesserung des Bildungsniveaus
e Förderung der sozialen Eingliederung, vor allem durch die Verringerung von Armut
4. Deutsches Aktionsprogramm 2011 für den Euro Plus Pakt
Förderung der Wettbewerbsfähigkeit
Förderung der Beschäftigung
Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
Stärkung der Finanzstabilität
5. Wesentliche Maßnahmen zur Stärkung von Wachstum und Beschäftigung in Deutschland
a Wachstumsfreundliche Konsolidierung der öffentlichen Haushalte
b Sicherstellung eines stabilen und funktionsfähigen Finanzsektors
c Stärkung der Binnennachfrage
d Volle Nutzung des Arbeitskräftepotenzials sicherstellen
i. Stärkere Einbeziehung von Älteren in den Arbeitsmarkt „Arbeiten bis 67“
ii. Stärkere Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt
iii. Stärkere Integration von arbeitsmarktfernen Bevölkerungsgruppen „Integrativer Arbeitsmarkt“
iv. Zuwanderung und Anerkennung ausländischer Abschlüsse „Attraktiver und transparenter Arbeitsmarkt“
e Den Beitrag des Bildungssystems zu Qualifizierung und Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitskräften verbessern
6. Verwendung von EU-Fördermitteln
a Europäische Strukturfonds
b Entwicklung des ländlichen Raums Zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik GAP
Anhang Übersicht der in Abschnitt 5 genannten Maßnahmen
Drucksache 177/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse KOM (2011) 146 endg.
... Zu der getroffenen Aussage bestehen in dieser Allgemeinheit Bedenken zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Status der Gemeinnützigkeit von Unternehmen. Zumindest in Deutschland sind die Regelungen über die Gemeinnützigkeit Teil des allgemeinen und für alle Unternehmen geltenden Steuersystems. Eine Bevorzugung von bestimmten Unternehmen liegt damit nicht vor. Es handelt sich um allgemeine steuerrechtliche Vorschriften und nicht um Beihilferegelungen.
Drucksache 704/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuerrechts (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 - ErbStR 2011)
... - und Schenkungsteuerrechts (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 - ErbStR 2011)
Drucksache 55/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
... 1. zur Durchführung der Steueraufsicht und der Systemrichtlinie Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere die Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung oder im steuerrechtlich freien Verkehr näher zu regeln;
Drucksache 177/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse KOM (2011) 146 endg.
... Zu der getroffenen Aussage bestehen in dieser Allgemeinheit Bedenken zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Status der Gemeinnützigkeit von Unternehmen. Zumindest in Deutschland sind die Regelungen über die Gemeinnützigkeit Teil des allgemeinen und für alle Unternehmen geltenden Steuersystems. Eine Bevorzugung von bestimmten Unternehmen liegt damit nicht vor. Es handelt sich um allgemeine steuerrechtliche Vorschriften und nicht um Beihilferegelungen.
Drucksache 150/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Überprüfung des Katalogs der Ermäßigungstatbestände im Umsatzsteuergesetz - Antrag des Freistaats Thüringen -
... Der Bundesrat spricht sich dafür aus, eine strukturelle Neuordnung und Überprüfung der Ermäßigungstatbestände im Umsatzsteuerrecht vorzunehmen, und fordert die Bundesregierung auf, die notwendigen Schritte einzuleiten.
Drucksache 4/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
... Das deutsche Steuerrecht sieht bislang kein förmliches Anerkennungsverfahren für die Steuerbegünstigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Nummer 39 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10b EStG Artikel 2 Nummer 1 § 9 KStG Artikel 3 Nummer 1 § 9 GewStG
3. Zu Artikel 1 nach Nummer 5 § 22a Absatz 1 Satz 1 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 49 EStG
5. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 34 Absatz 8a KStG Artikel 3 Nummer 1 und 2 § 9 Nummer 5 und § 36 Absatz 8b GewStG
7. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG
Zu Artikel 5 Nummer 2
14. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b Absatz 6 Nummer 6 - neu - UStG
15. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b UStG
16. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 18a Absatz 1 Satz 5 UStG
17. Zu Artikel 7a - neu - Feuerschutzsteuergesetz Artikel 10 Absatz 4 Inkrafttreten
Artikel 7a Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
§ 11 Absatz 1 FeuerschStG
§ 11 Absatz 3 FeuerschStG
§ 11 Absatz 4 FeuerschStG
18. Zu Artikel 9a - neu - Zukunftsinvestitionsgesetz
Artikel 9a Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes
§ 3 Absatz 3 - neu - und § 3a ZuInvG
§ 6a ZuInvG
§ 7 Absatz 1 Satz 1 - neu - und § 8 Satz 2 - neu - ZuInvG
Drucksache 386/2/10
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts - Antrag des Landes Berlin -
... In der Folgezeit hat das Bundesverfassungsgericht vielfältigen Anpassungsbedarf im einfachen Recht vor dem Hintergrund gesehen, dass die Lebenspartner nicht die gleichen Rechte hatten bzw. haben wie Ehepartner. Noch in den Jahren 2009 und 2010 sah das Gericht die Ungleichbehandlung bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung und im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht als nicht mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG vereinbar an.
Drucksache 723/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
... Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in den einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den steuerrechtlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet werden.
Drucksache 323/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 17. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Syrien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
... Normalerweise werden durch Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenständigen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. Informationspflichten für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.
Drucksache 721/10
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande (Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerNLDV )
... (1) Der Arbeitnehmer (Fahrer) eines in den Niederlanden ansässigen Blumenhändlers, der während der Fahrt in Deutschland Blumen an vorher nicht feststehende deutsche Kunden verkauft, begründet für den Blumenhändler als ständiger Vertreter gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Abkommens in Deutschland eine Betriebstätte. Der der Betriebstätte zuzurechnende Gewinn wird in der Weise festgestellt, dass der nach niederländischem Steuerrecht ermittelte Gesamtgewinn des Unternehmens nach dem Verhältnis der von den Niederlanden aus und der von dem ständigen Vertreter in Deutschland erzielten Umsätze aufgeteilt wird. Der Teil des Gewinns, der auf die von dem ständigen Vertreter erzielten Umsätze entfällt, wird zur Hälfte der deutschen Betriebstätte zugerechnet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Abkommen
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Territorialer Geltungsbereich des Abkommens
§ 4 Anwendung des Artikels 10 des Abkommens
§ 5 Aufteilung der Gewinne land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat
§ 6 Besteuerung der Gewinne von in den Niederlanden ansässigen Blumenhändlern mit Umsätzen in Deutschland
§ 7 Abfindungen an Arbeitnehmer
§ 8 Anwendungsregelung
§ 9 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1496: Entwurf für eine Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande
Drucksache 276/10
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Verbesserung des Vollzugs im Unterhaltsvorschussrecht
... Die Einführung einer solchen Regelung auch im Unterhaltsvorschussrecht führt nicht zu voll umfänglich sachgerechten Ergebnissen. Sie hätte beispielsweise zur Konsequenz, dass auch Wohngemeinschaften unter diese Regelung fallen würden. So würde etwa eine allein erziehende, studierende Mutter, die sich lediglich aus Gründen der Praktikabilität mit einem Mitstudierenden in einer gemeinsam wirtschaftenden Wohngemeinschaft zusammenschließt, eine Haushaltsgemeinschaft bilden und deren Kind folglich vom Leistungsbezug ausgeschlossen sein. Mag diese Regelung für das Steuerrecht angemessen erscheinen, so stellt sie sich aufgrund der Besonderheiten des Unterhaltsvorschussrechts als zu weitgehend dar. Denn der Unterhaltsvorschuss bildet im Ausgangspunkt eine übergangsweise Ersatzleistung, um Schwierigkeiten zu begegnen, die allein stehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn sich der andere Elternteil der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt entzieht und der betreuende Elternteil deswegen auf sich allein gestellt ist. Anders als in den Fällen der Stiefelternfamilie oder nichtehelicher Lebensgemeinschaften steht in einer reinen Haushaltsgemeinschaft auch kein sonstiger Partner unterstützend zur Seite.
Drucksache 161/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen
... ", im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Abkommen
Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Steuern
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Artikel 4 Verständigungsverfahren
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 6 Kündigung
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Ziele und Bedeutung des Abkommens
2. Die Gliederung des Abkommens
II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1189: Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen
Drucksache 849/2/10
... Im Rahmen der Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres und Freiwilligen Ökologischen Jahres wurde ausschließlich zwischen dem jeweiligen Maßnahmenträger und den Freiwilligen eine Vereinbarung abgeschlossen. Der tatsächliche Einsatz der Freiwilligen fand auch hier bei der jeweiligen Einsatzstelle statt. Nach dieser Rechtslage war stets ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch nach Art einer Personalüberlassung zwischen Träger und Einsatzstelle anzunehmen. Eine solche steuerliche Belastung des Freiwilligendienstes sollte, so weit wie möglich, vermieden werden.
Drucksache 716/10
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerCHEV )
... Bei Vorliegen der Ansässigkeitsbescheinigung oder der Verlängerung darf die Abzugsteuer 4,5 Prozent des Bruttobetrags der Vergütungen nicht überschreiten. Für die Berechnung ist der Lohnzahlungszeitraum maßgebend. Die Bemessungsgrundlage (Bruttobetrag der Vergütungen) bestimmt sich nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht. Die Qualifikation durch den Tätigkeitsstaat bindet den Ansässigkeitsstaat für Zwecke der Steueranrechnung. Soweit die Grenzgängereigenschaft vorliegt, erstreckt sich der Quellensteuerabzug auf alle Vergütungen, unabhängig davon, wo die Arbeit ausgeübt wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Abkommen
§ 2 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Schenkungen
§ 3 Schenkungen von Geschäftsbetrieben
Abschnitt 3 Grenzgängerbesteuerung (Artikel 15a des Abkommens)
§ 4 Ansässigkeit
§ 5 Ansässigkeitsbescheinigung
§ 6 Arbeitsort
§ 7 Geringfügige Arbeitsverhältnisse
§ 8 Nichtrückkehrtage
§ 9 Kürzung der 60-Tage-Grenze
§ 10 Bescheinigung über die Nichtrückkehrtage
§ 11 Bemessungsgrundlage und -zeitraum
§ 12 Ansässigkeitsstaat Deutschland
§ 13 Grundsätze der Steuerberechnung
§ 14 Nach amtlichen Vorgaben ermittelte Lohnsteuer ist niedriger als 4,5 Prozent
§ 15 Verpflichtung zur Änderung der Abzugsteuer
§ 16 Nachweis der Bruttovergütungen
§ 17 Verschiedene Sonderfälle
§ 18 Abwanderer in die Schweiz (Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens)
Abschnitt 4 Leitende Angestellte, Drittstaateneinkünfte
§ 19 Besteuerung leitender Angestellter
§ 20 Arbeitnehmer mit Einkünften aus Drittstaaten
Abschnitt 5 Sonstige Anwendungsfälle
§ 21 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten
§ 22 Betriebliche Veräußerungsrenten
§ 23 Nachfolgeunternehmen der Regiebetriebe nach Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens
§ 24 Arbeitnehmer-Abfindungen
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 25 Anwendungsregelung
§ 26 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 Allgemeines :
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Abschnitt 3 Grenzgängerbesteuerung :
Zu § 4
Beispiel zu § 4
Beispiel zu § 5
Beispiel zu § 6
Beispiele zu § 7
Beispiel zu § 8
Beispiel zu § 9 Absatz 1
Beispiel zu § 9 Absatz 2
Beispiel zu § 13
Beispiel zu § 14
Zu Abschnitt 4 Leitende Angestellte, Drittstaateneinkünfte :
Zu § 19
Zu § 20
Beispiel zu § 20
Zu Abschnitt 5 Sonstige Anwendungsfälle :
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Abschnitt 6 Schlussbestimmungen :
Zu § 25
Zu § 26
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1499: Entwurf für eine Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Drucksache 126/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (KOM (2009) 0028 – C6-0061/2009 – 2009/0007(CNS)) (Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)
... Die Kommission führt eine Vergleichsanalyse einer breiten Palette von im Steuerrecht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Instrumenten zur Beitreibung von Steuern durch, wie z.B. Einziehungsanordnungen, in Grundbucheintragungen enthaltene Rückforderungen, Grundpfandrechte sowie gesetzlich vorgeschriebene und in der Praxis angewandte Fristen in Beitreibungsverfahren, um dadurch die Umsetzung einer optimalen Vorgehensweise bei der Beitreibung von Steuern in den Mitgliedstaaten zu fördern.
Drucksache 799/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission über die Zukunft der Mehrwertsteuer: Wege zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren Mehrwertsteuersystem KOM (2010) 695 endg.
... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die auch infolge zahlreicher optionaler Regelungen zunehmende Komplexität des geltenden Mehrwertsteuerrechts auf europäischer Ebene sowohl den Vollzugaufwand für die Steuerverwaltung als auch die Befolgungskosten der Unternehmen erhöht. Deren Wettbewerbsfähigkeit könnte erheblich verbessert werden, wenn diese Belastung verringert würde.
Drucksache 139/10
Gesetzesantrag der Länder Sachsen, Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP)
... erfolgende Kombination von zwei Faktoren unterschiedlicher Provenienz, nämlich der (ursprünglich) am Sozialhilferecht orientierten Pfändungsfreigrenzen einerseits mit einem am Einkommensteuerrecht ausgerichteten Steigerungsfaktor andererseits, führt zu einer nicht gerechtfertigten Vergrößerung der Differenz zwischen den in beiden Rechtsgebieten geschützten Existenzminima.
Drucksache 851/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)
... Bislang hängt die Wirksamkeit der Selbstanzeige nach § 371 Absatz 3 AO zudem davon ab, dass die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachentrichtet werden. Künftig muss zur Erlangung der Straffreiheit zugleich ein Zuschlag in Höhe von 5 Prozent auf den Hinterziehungsbetrag geleistet werden. Der Hinterziehungsbetrag entspricht der durch die wirksame Selbstanzeige begründeten Änderung des zu versteuernden Einkommens. Der Zuschlag erfolgt pauschal, insbesondere unabhängig vom Zeitraum zwischen Tathandlung und Selbstanzeige. Der pauschale Zuschlag auf den im Steuerverfahren hinterzogenen Betrag hat keinen Strafcharakter und soll generalpräventiv zur Abgabe richtiger und vollständiger Steuererklärungen bewegen. Zuschläge sind bereits in ähnlicher Weise im Zollwesen und im Steuerrecht bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten festgelegt.
1. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu und 1 Buchstabe c neu - § 3 Absatz 4 und § 371 Absatz 3 AO
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 371 Absatz 1 AO
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 371 Absatz 2 AO
4. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 371 Absatz 2 Nummer 3 AO
5. Zu Artikel 3 Artikel 97 § 24 Satz 2 EGAO
6. Zu Artikel 3 Artikel 97 § 24 EGAO
Drucksache 799/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission über die Zukunft der Mehrwertsteuer: Wege zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren Mehrwertsteuersystem KOM (2010) 695 endg.
... 3. Der Bundesrat stellt fest, dass die auch infolge zahlreicher optionaler Regelungen zunehmende Komplexität des geltenden Mehrwertsteuerrechts auf europäischer Ebene sowohl den Vollzugaufwand für die Steuerverwaltung als auch die Befolgungskosten der Unternehmen erhöht. (bei Annahme entfällt Ziffer 4)
Drucksache 850/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)
... Darüber hinaus sehen die Erwerbsvorgänge in § 1 Absatz 2a, 3 und 4 GrEStG bei Anteilsübergängen unterschiedliche und sehr komplexe Berechnungsmethoden für die Ermittlung der maßgeblichen Beteiligungsquote vor. Die Begünstigungsvorschrift des § 6a Satz 4 GrEStG weicht bei der Ermittlung der maßgeblichen Beteiligungsquote im Einzelnen wiederum von den Berechnungsmethoden in § 1 Absätze 2a, 3 und 4 GrEStG ab und führt damit zu einer weiteren Komplizierung des Grunderwerbsteuerrechts.
1. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b § 43 Absatz 3 Satz 4 InvG
2. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 43 Absatz 5 Satz 2, 3 und 4 InvG
3. Zu Artikel 1 Nummer 93 Buchstabe b § 145 Absatz 2 InvG
4. Zu Artikel 5 Nummer 2, 3 - neu - § 16 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 - neu -, 4 - neu -, 5 - neu -, § 17 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 - neu - GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 9 Investmentsteuergesetz
6. Zu Artikel 9 Nummer 2 § 1 InvStG
7. Zu Artikel 9 nach Nummer 3 und Nummer 4 § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 InvStG
8. Zu Artikel 9 Investmentsteuergesetz
Begründung
9. Zu Artikel 9 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 11 Absatz 1 InvStG
10. Zu Artikel 12 Grunderwerbsteuergesetz
Drucksache 227/10
... erfasst, wie etwa die Anzahl der Geschwister oder das Einkommen der Eltern. Es wird zunächst eine Berechnung mit den gewünschten Rahmendaten durchgeführt, anschließend ergibt sich das Berechnungsergebnis aus einer Hochrechnung. Die Projektion der Ausgaben in Abhängigkeit von Schätzungen zur zukünftigen Bildungsbeteiligung bei gleich bleibender Gesetzeslage, aber unter Berücksichtigung mittelbarer Auswirkungen durch aktuelle Änderungen anderer Gesetze als dem BAföG – etwa im Einkommensteuerrecht - wird dabei einer alternativen Projektion unter zusätzlicher Berücksichtigung der Auswirkungen dieses Gesetzes gegenübergestellt.
Drucksache 846/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
... Zu ihren Aufgaben gehört die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht nur in Bezug auf das steuerrechtliche und sozialrechtliche Kindergeld und Kinderzuschlag, sondern auch in Bezug auf das Elterngeld des Bundes und die Erziehungsgeldleistungen der Länder.
Drucksache 163/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Guernsey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
... Das Abkommen regelt den Auskunftsaustausch in Steuersachen im Verhältnis zu Guernsey. Insoweit werden durch das Abkommen Informationspflichten insbesondere für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels fehlender Daten nicht möglich, jedoch ist vor dem Hintergrund des Steuerrechts von Guernsey davon auszugehen, dass ein Auskunftsersuchen durch Guernsey nur in Ausnahmefällen erfolgen wird.
Drucksache 152/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Die Verordnungsermächtigung regelt die Anpassung von beitragsrechtlichen Sachverhalten der Sozialversicherung an das Steuerrecht und die jährliche Anpassung der Sachbezugswerte in der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Zur Verfahrensvereinfachung erfolgt eine Subdelegation auf das zuständige Ministerium.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 18h Ausstellung des Sozialversicherungsausweises und Pflicht zu dessen Vorlage.
Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 225 Umsetzung der Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Artikel 4 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 83a
Artikel 6 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 8 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 12 Krankengeld
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Artikel 10 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 11 Änderung der Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung
Artikel 12 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe ab
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Artikel 12
C. Finanzielle Auswirkungen
D. Sonstige Kosten
E. Bürokratiekosten
a Informationspflichten der Wirtschaft
b Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger
c Informationspflichten der Verwaltung
F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1211: Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Drucksache 532/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011)
... a) Die von der Bundesregierung beschlossene Rückführung der steuerrechtlichen Sonderregelungen für das Produzierende Gewerbe darf nicht dazu führen, dass die energieintensive Industrie und der Mittelstand in Deutschland Wettbewerbsnachteile erleiden. Die notwendige Konsolidierung des Bundeshaushalts kann nur gelingen, wenn die Wachstumspotenziale der Wirtschaft nicht gefährdet werden.
Drucksache 679/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
... "§ 15 Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. § 15 Absatz 1 Satz 6 ist in Fällen des § 17a entsprechend anzuwenden. Für ausländische Spezial-Investmentvermögen mit mindestens einem inländischen Anleger hat die ausländische Investmentgesellschaft dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Fasst das ausländische Spezial-Investmentvermögen innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Ausschüttungsbeschluss, beginnt die Frist nach Satz 6 erst mit dem Tage des Ausschüttungsbeschlusses."
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 50f Bußgeldvorschriften
§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
§ 36 Endbestände
Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 6 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Artikel 10 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 12 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
Artikel 13 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
§ 5 Hilfsmerkmale
Artikel 16 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 19 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 20 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 21 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
Artikel 22 Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Artikel 24 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 25 Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
Artikel 26 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 27 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 28 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 29 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 30 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 31 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
§ 4 Zuschlagsatz
Artikel 32 Inkrafttreten
Drucksache 150/10
Antrag des Freistaats Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur Überprüfung des Katalogs der Ermäßigungstatbestände im Umsatzsteuergesetz
... Der Bundesrat spricht sich dafür aus, eine strukturelle Neuordnung und Überprüfung der Ermäßigungstatbestände im Umsatzsteuerrecht vorzunehmen und fordert die Bundesregierung auf, die notwendigen Schritte einzuleiten.
Drucksache 164/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. August 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Gibraltar über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch
... Das Abkommen regelt den Auskunftsaustausch in Steuersachen im Verhältnis zu Gibraltar. Insoweit werden durch das Abkommen Informationspflichten insbesondere für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels fehlender Daten nicht möglich, jedoch ist vor dem Hintergrund des Steuerrechts Gibraltars davon auszugehen, dass ein Auskunftsersuchen durch Gibraltar nur in Ausnahmefällen erfolgen wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Abkommen
Artikel 1 Geltungsbereich des Abkommens
Artikel 2 Zuständigkeit
Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
Artikel 5 Informationsaustausch
Artikel 6 Steuerprüfungen im Ausland
Artikel 7 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
Artikel 8 Vertraulichkeit
Artikel 9 Kosten
Artikel 10 Verständigungsverfahren
Artikel 11 Protokoll
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 13 Kündigung
Protokoll zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Gibraltar über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Ziele und Bedeutung des Abkommens
2. Die Gliederung des Abkommens
II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1191: Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. August 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Gibraltar über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch
Drucksache 438/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu den Tätigkeitsberichten 2008/2009 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für die Bereiche Telekommunikation und Post und zu den Sondergutachten 56 und 57 der Monopolkommission "Telekommunikation 2009: Klaren Wettbewerbskurs halten" und "Post 2009: Auf Wettbewerbskurs gehen" Bundesministerium Berlin, den 7. Juli 2010 für Wirtschaft und Technologie
... 101. Die Monopolkommission begrüßt grundsätzlich die Intention der Bundesregierung, die steuerrechtliche Ungleichbehandlung von Postdienstunternehmen zu beseitigen (Tz 86). Auch die
Drucksache 483/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... Für Gase, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, wird klar gestellt, dass diese energiesteuerrechtlich als Erdgas betrachtet werden, während gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe den gasförmigen Kohlenwasserstoffen zuzuordnen sind.
Drucksache 165/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. September 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen
... Das Abkommen regelt den Informationsaustausch in Steuersachen im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein. Insoweit werden durch das Abkommen Informationspflichten insbesondere für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels fehlender Daten nicht möglich jedoch ist vor dem Hintergrund des Steuerrechts des Fürstentums Liechtenstein davon auszugehen, dass ein Auskunftsersuchen durch das Fürstentum Liechtenstein nur in wenigen Fällen erfolgen wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Abkommen
Artikel 1 Geltungsbereich des Abkommens
Artikel 2 Zuständigkeit
Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
Artikel 5 Informationsaustausch auf Ersuchen
Artikel 6 Steuerprüfungen im Ausland
Artikel 7 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
Artikel 8 Vertraulichkeit
Artikel 9 Kosten
Artikel 10 Verständigungsverfahren
Artikel 11 Protokoll
Artikel 12 Umsetzungsgesetzgebung
Artikel 13 Inkrafttreten
Artikel 14 Kündigung
Protokoll zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Ziele und Bedeutung des Abkommens
2. Die Gliederung des Abkommens
II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Anlage zur Denkschrift
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1186: Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. September 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen
Drucksache 474/10
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2011 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2011 - AELV 2011)
... Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.
Drucksache 851/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)
... Bislang hängt die Wirksamkeit der Selbstanzeige nach § 371 Absatz 3 AO zudem davon ab, dass die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachentrichtet werden. Künftig muss zur Erlangung der Straffreiheit zugleich ein Zuschlag in Höhe von 5 Prozent auf den Hinterziehungsbetrag geleistet werden. Der Hinterziehungsbetrag entspricht der durch die wirksame Selbstanzeige begründeten Änderung des zu versteuernden Einkommens. Der Zuschlag erfolgt pauschal, insbesondere unabhängig vom Zeitraum zwischen Tathandlung und Selbstanzeige. Der pauschale Zuschlag auf den im Steuerverfahren hinterzogenen Betrag hat keinen Strafcharakter und soll generalpräventiv zur Abgabe richtiger und vollständiger Steuererklärungen bewegen. Zuschläge sind bereits in ähnlicher Weise im Zollwesen und im Steuerrecht bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten festgelegt.
1. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu und 1 Buchstabe c neu - § 3 Absatz 4 und § 371 Absatz 3 AO
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 371 Absatz 1 AO
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 371 Absatz 2 AO
4. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 371 Absatz 2 Nummer 3 AO
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 371 Absatz 2 Nummer 3 AO
6. Zu Artikel 3 Artikel 97 § 24 Satz 2 EGAO
7. Zu Artikel 3 Artikel 97 § 24 EGAO
Drucksache 150/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Überprüfung des Katalogs der Ermäßigungstatbestände im Umsatzsteuergesetz
... Der Bundesrat spricht sich dafür aus, eine strukturelle Neuordnung und Überprüfung der Ermäßigungstatbestände im Umsatzsteuerrecht vorzunehmen, und fordert die Bundesregierung auf, die notwendigen Schritte einzuleiten.
Drucksache 732/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2010: Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten KOM (2010) 603 endg.
... Der Vertrag von Lissabon eröffnet eine Fülle von neuen Möglichkeiten und sieht neue Zuständigkeiten und Ziele für eine aktivere Einbindung des Bürgers und der Zivilgesellschaft in die europäische Einigung vor, insbesondere durch die Einführung der Bürgerinitiative. Um die Wirksamkeit dieses wesentlichen Instruments der partizipativen Demokratie sicherzustellen, hat die Kommission Rechtsvorschriften vorgeschlagen, mit denen Verfahren und Bedingungen für die Anwendung dieser Initiative eingeführt werden sollen. 70 Die Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene kann außerdem verbessert werden, indem die europäische Komponente von Maßnahmen gemeinnütziger Stiftungen gestärkt wird. Die rund 110 000 Stiftungen, die zur Zeit in den EU-Mitgliedstaaten tätig sind, kümmern sich um globale Themen wie Forschung, Umwelt, Gesundheit und Beschäftigung, die für die Unionsbürger eine zentrale Rolle spielen. Dennoch stoßen Stiftungen, die ihre Aktivitäten grenzüberschreitend ausdehnen wollen, auf eine Reihe verwaltungstechnischer wie auch zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Barrieren (z. B. hinsichtlich der Verfahren für ihre Anerkennung als Stiftungen, der Steuerbefreiungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten usw.), die länderübergreifende Maßnahmen behindern, und zu Mehrkosten führen, die die für den Gemeinnutzen verfügbaren Mittel beschneiden. Wie in der Mitteilung über die Binnenmarktinitiative eingehend dargelegt, wird die Kommission 2011 zur Überwindung dieser Probleme eine Verordnung über eine Satzung der Europäischen Stiftung vorschlagen.
Drucksache 698/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte - Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft - 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu untenehmen und Handel zu treiben KOM (2010) 608 endg.
... Der bestehende mehrwertsteuerrechtliche Rahmen beinhaltet zahlreiche Beschränkungen, die für die Unternehmen mit einem unangemessen hohen bürokratischen Aufwand verbunden sind. Das komplizierte System von Steuersätzen und Steuerbefreiungen, Ausnahmeregelungen und Optionen für die Mitgliedstaaten und spezifischen Vorschriften für grenzüberschreitende Transaktionen ist dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen abträglich, da es erhebliche Befolgungskosten verursacht, insbesondere für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Obgleich sich seit Einführung der Mehrwertsteuer das technologische und wirtschaftliche Umfeld erheblich verändert hat, ist das System als solches weitgehend unverändert geblieben. Dies gilt insbesondere für die Informationspflichten der Unternehmen und die Modalitäten der Mehrwertsteuererhebung. Im Übrigen leistet das gegenwärtige System Betrug Vorschub: Etwa 12 % der Mehrwertsteuer werden aufgrund von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Abgabenvermeidung oder Insolvenzen nicht eingezogen. Die künftige Strategie im Bereich der Mehrwertsteuer wird die Prioritäten in den Fokus rücken, zu denen Legislativvorschläge ausgearbeitet werden sollten mit dem Ziel, einen robusteren und effizienteren Rahmen für die Mehrwertbesteuerung im Binnenmarkt zu implementieren.
Drucksache 139/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP)
... erfolgende Kombination von zwei Faktoren unterschiedlicher Provenienz, nämlich der (ursprünglich) am Sozialhilferecht orientierten Pfändungsfreigrenzen einerseits mit einem am Einkommensteuerrecht ausgerichteten Steigerungsfaktor andererseits, führt zu einer nicht gerechtfertigten Vergrößerung der Differenz zwischen den in beiden Rechtsgebieten geschützten Existenzminima.
Drucksache 52/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Gewerbesteuerrechts (Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 - GewStR 2009)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Gewerbesteuerrechts (Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 - GewStR 2009)
Drucksache 542/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Änderungsprotokoll vom 25. Mai 2010 zum Abkommen vom 17. Oktober 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer
... Die Bundesregierung hat im Jahr 2007 Verhandlungen mit Irland über eine Gesamtrevision des 1962 abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) aufgenommen, weil das geltende DBA (BGBl. 1964 II S. 266,267) durch die wirtschaftliche und steuerrechtliche Entwicklung in beiden Staaten überholt ist und insbesondere an das aktuelle OECD-Musterabkommen angepasst werden soll. Irland hat bereits vor dem Abschluss einer Gesamtrevision des DBA dem Wunsch der deutschen Seite entsprochen, die in dem Abkommen aus damaligen entwicklungspolitischen Gründen enthaltene fiktive Anrechnung von Quellensteuern schnellstmöglich aufzuheben. Es war zur damaligen Zeit deutsche Abkommenspolitik, in DBA mit Entwicklungsstaaten zu vereinbaren, dass als gezahlt geltende ausländische Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet werden können. Nach dem geltenden DBA mit Irland gilt dies für nach Deutschland fließende Dividenden. In diesem Fall können 18 v.H. des Nettobetrages der empfangenen Dividenden auf die deutsche Steuer angerechnet werden, die auf diese Dividenden entfällt. Um diese fiktive Anrechnung von Quellensteuern im Verhältnis zu Irland aufzuheben, wurde am 25. Mai 2010 ein Änderungsprotokoll zum geltenden DBA mit Irland unterzeichnet.
Drucksache 698/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte - Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft - 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben KOM (2010) 608 endg.
... 19. Trotz zahlreicher Änderungen des EU-Mehrwertsteuerrechts sind die umsatzsteuerlichen Anforderungen für Unternehmen insbesondere bei grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit kompliziert und unübersichtlich geblieben. Schwierigkeiten gibt es z.B. immer wieder bei den uneinheitlichen Lieferungs- und Leistungsorten und der damit zusammenhängenden Frage, welches Steuerrecht und welcher Steuersatz Anwendung finden. Daher begrüßt der Bundesrat, dass die Kommission ein Grünbuch zur Zukunft des Mehrwertsteuer-Systems der EU vorgelegt hat (KOM (2010)
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Vorschlägen
Zu Vorschlag Nr. 1
Zu Vorschlag Nr. 2
Zu Vorschlag Nr. 3
Zu Vorschlag Nr. 4
Zu Vorschlag Nr. 6
Zu Vorschlag Nr. 8
Zu Vorschlag Nr. 11
Zu den Vorschlägen Nr. 12, 13 und 14
Zu Vorschlag Nr. 17
Zu Vorschlag Nr. 18
Zu Vorschlag Nr. 19
Zu Vorschlag Nr. 20
Zu Vorschlag Nr. 22
Zu Vorschlag Nr. 25
Zu Vorschlag Nr. 26
Zu Vorschlag Nr. 27
Zu Vorschlag Nr. 31
Zu Vorschlag Nr. 32
Zu Vorschlag Nr. 33
Zu Vorschlag Nr. 36
Zu Vorschlag Nr. 43
Zu Vorschlag Nr. 44
Zu Vorschlag Nr. 45
Zu Vorschlag Nr. 46
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 4/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
... Das deutsche Steuerrecht sieht bislang kein förmliches Anerkennungsverfahren für die Steuerbegünstigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Nummer 39 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10b EStG Artikel 2 Nummer 1 § 9 KStG Artikel 3 Nummer 1 § 9 GewStG
3. Zu Artikel 1 nach Nummer 5 § 22a Absatz 1 Satz 1 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 49 EStG
5. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 34 Absatz 8a KStG
7. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG
8. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 4 Nummer 11b UStG
9. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b Absatz 6 Nummer 6 - neu - UStG
10. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b UStG
11. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 18a Absatz 1 Satz 5 UStG
12. Zu Artikel 7a - neu - Feuerschutzsteuergesetz
Artikel 7a Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
13. Zu Artikel 9a - neu - Zukunftsinvestitionsgesetz
Artikel 9a Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes
Drucksache 225/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz
... Mit der Einführung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag im Jahre 2003 (mit Wirkung ab 1. Februar 2006) hat der Gesetzgeber die bis zu diesem Zeitpunkt beitragsfreie Weiterversicherung in Phasen selbständiger Tätigkeit – versicherungsgerechter – zu einer beitragspflichtigen Versicherungszeit umgestaltet. Deshalb war es in der Übergangsphase, insbesondere auch im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich geförderten sogenannten Ich-AGen, gerechtfertigt, niedrige Beiträge zu erheben. Zwischenzeitlich sind die Beiträge zur Arbeitsförderung erheblich gesenkt worden. Davon haben auch die freiwillig weiterversicherten Personen profitiert. Bei Einführung der freiwilligen Weiterversicherung hatten Selbständige einen monatlichen Beitrag von 39,81 Euro (alte Bundesländer) und 33,56 Euro (neue Bundesländer) zu zahlen. Der Beitrag für Auslandsbeschäftigte betrug bundeseinheitlich 39,81 Euro. Der aktuell zu zahlende Beitrag hat sich für Selbständige auf 17,89 Euro (alte Bundesländer) und 15,19 Euro (neue Bundesländer) mehr als halbiert. Gleichzeitig sind die Leistungen, die im Falle der Arbeitslosigkeit gewährt werden, stabil geblieben. Den geringeren Beiträgen stehen weiterhin Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit gegenüber, die im Regelfall je nach familiärer und steuerrechtlicher Situation zwischen 800 und 1 200 Euro monatlich betragen. Hinzu kommt die von der BA übernommene soziale Absicherung der Arbeitslosengeldbezieher (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung).
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.