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0120/03B
Drucksache 861/10

... Grundsätzlich werden durch Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenständigen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. Informationspflichten für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 861/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Schlussbemerkung

Artikel 1

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Unselbständige Arbeit

Artikel 15
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 16
Künstler und Sportler

Artikel 17
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Artikel 18
Öffentlicher Dienst

Artikel 19
Gastprofessoren, Lehrer und Studierende

Artikel 20
Andere Einkünfte

Artikel 21
Vorteilsbegrenzung

Artikel 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 23
Gleichbehandlung

Artikel 24
Verständigungsverfahren

Artikel 25
Informationsaustausch

Artikel 26
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Artikel 27
Diplomatische und konsularische Vorrechte

Artikel 28
Protokoll

Artikel 29
Inkrafttreten

Artikel 30
Geltungsdauer

1. Zu Artikel 4:

2. Zu Artikel 7:

3. Zu Artikel 10:

4. Zu den Artikeln 10 und 11:

5. Zu Artikel 13 Absatz 5:

6. Zu Artikel 25:

7. Zum Abkommen:

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30


 
 
 


Drucksache 850/10

... Für die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (Artikel 12) besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 105 Absatz 2 GG). Da das Aufkommen der Grunderwerbsteuer den Ländern zusteht (Artikel 106 Absatz 2 Nummer 3 GG), hat der Bund das Gesetzgebungsrecht allerdings nur, wenn die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG vorliegen. Danach hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen bei der Grunderwerbsteuer würden eine Rechtsunsicherheit erzeugen, weil gleiche Lebenssachverhalte in Abhängigkeit der Grundstückslage unterschiedlich behandelt würden. Diese Rechtszersplitterung kann weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden. Die gleichwertigen Lebensverhältnisse würden bei einer landesrechtlichen Zersplitterung des Grunderwerbsteuerrechts beeinträchtigt werden, weil unterschiedliche Regelungen oder sogar das Unterlassen einer Regelung durch einzelne Länder zu einer dem einheitlichen Lebens- und Wirtschaftsraum widersprechenden Wettbewerbsverzerrung führen würden, die sich nachteilig auf die gesamtwirtschaftliche Situation der Bundesrepublik Deutschland auswirkt. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wäre bei jeweiliger Einzelregelung durch Ländergesetze selbst dann nicht mehr gewährleistet, wenn man unterstellt, dass diese die nämliche Zielsetzung verfolgten, denn es ist nicht davon auszugehen, dass diese in völliger Übereinstimmung durch die Gesetze der Länder konkretisiert wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 850/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Investmentgesetzes

§ 12
Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

§ 12a
Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften

§ 13
Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften.

§ 13a
Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften

§ 15
Meldungen an die Europäische Kommission

§ 20
Beauftragung und jährliche Prüfung

§ 40
Genehmigung der Verschmelzung

§ 40a
Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen

§ 40b
Verschmelzungsplan

§ 40c
Prüfung der Verschmelzung

§ 40d
Verschmelzungsinformationen

§ 40e
Rechte der Anleger

§ 40f
Kosten der Verschmelzung

§ 40g
Wirksamwerden der Verschmelzung

§ 40h
Rechtsfolgen der Verschmelzung

§ 42
Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen.

§ 42a
Information mittels eines dauerhaften Datenträgers

§ 45
Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts.

Abschnitt 1a
Master-Feeder-Strukturen

§ 45a
Genehmigung des Feederfonds

§ 45b
Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen

§ 45c
Pflichten und Besonderheiten für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank

§ 45d
Mitteilungspflichten der Bundesanstalt

§ 45e
Abwicklung eines Masterfonds

§ 45f
Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds

§ 45g
Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds

§ 61
Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen.

§ 63a
Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds

§ 94
Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen.

§ 99a
Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften

§ 103
Ausgabe der Aktien.

§ 121
Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten.

§ 123
Maßgebliche Sprachfassung

§ 127
Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen.

§ 128
Anzeigepflicht

§ 129
Veröffentlichungspflichten

Abschnitt 3
Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 130
Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften

§ 131
Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland

§ 132
Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland

§ 133
Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs

§ 143c
Beschwerde- und Schlichtungsverfahren

§ 148
Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 5
Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 6
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Artikel 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des REIT-Gesetzes

Artikel 12
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Artikel 13
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Artikel 14
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

1. Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG

a Ausweitung des Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften

b Grenzüberschreitende Verschmelzung

c Master-Feeder-Konstruktionen

d Wesentliche Anlegerinformationen

e Grenzüberschreitende Notifizierung

f Verbesserung der Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden

2. Verbesserung der Rahmenbedingungen für Mikrofinanzfonds

3. Anpassungen der steuerlichen Rahmenbedingungen im Investmentsteuergesetz

4. Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens bei sammel- und streifbandverwahrten Aktien und Anteilen

5. Verlängerung der Fristen für Vor-REITs

6. Anpassung der Umstrukturierungsvergünstigung von Unternehmen im Rahmen der Grunderwerbsteuer

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Nachhaltigkeit

4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 6

Zu Buchstabe f

Zu Absatz 6a

Zu Buchstabe g

Zu Absatz 8a

Zu Buchstabe h

Zu Absatz 10

Zu Buchstabe i

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe j

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Zu Buchstabe k

Zu Absatz 21

Zu Buchstabe l

Zu Absatz 25

Zu Absatz 26

Zu Absatz 27

Zu Absatz 28

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 7

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 3a

Zu Absatz 3b

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 14

Zu § 12a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 17

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 2a

Zu Absatz 2b

Zu Absatz 2c

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 5

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 28

Zu Absatz 3

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 31

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 32

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu § 40

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 40a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 40b

Zu § 40c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 40d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 40e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 40f

Zu § 40g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 40h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 36

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2a

Zu Absatz 2b

Zu Absatz 2c

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe h

Zu Absatz 6

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 5a

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 41

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 42

Zu § 45a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 45b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 45c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 45d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 45e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 45f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 45g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 44

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 55

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Nummer 59

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 4

Zu Nummer 60

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 61

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 63

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 64

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 65

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 6

Zu Nummer 66

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 67

Zu Absatz 5

Zu Nummer 68

Zu Nummer 69

Zu Nummer 70

Zu Nummer 71

Zu Nummer 72

Zu Nummer 73

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 74

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 75

Zu Nummer 76

Zu Nummer 77

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 78

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1a

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 79

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 80

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 81

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 2

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 82

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 83

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 84

Zu Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes :

Zu § 130

Zu § 131

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 132

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 133

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 85

Zu Nummer 86

Zu Nummer 87

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 88

Zu Nummer 89

Zu Nummer 90

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Nummer 6a

Zu Nummer 6b

Zu Nummer 6c

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 16a

Zu Nummer 16b

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Nummer 91

Zu Nummer 92

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 93

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 94

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 95

Zu Artikel 2

Zu Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

5 Allgemein

Ist -Zustand

5 Neuregelung

Im Einzelnen:

5 Inlandsabwicklung

5 Auslandsbezug

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

5 Allgemein

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1443: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Richtlinie)

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 3. Dezember 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren


 
 
 


Drucksache 52/10

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Gewerbesteuerrechts (Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 - GewStR 2009)



Drucksache 312/10 (Beschluss)

... Die Einfügung bestimmt, dass kalkulatorische Abschreibungen jahresbezogen zu bilden sind. Sie werden anhand von Nutzungsdauern errechnet, welche den tatsächlichen Einsatz im Betrieb abbilden sollen. Die der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung zu Grunde gelegten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern übersteigen die handels- und steuerrechtlich angewandten Nutzungsdauern erheblich. Sie stellen eine verursachungsgerechte Verrechnung in der Kostenrechnung sicher. Eine auf unterjährige Zeiträume abstellende Ermittlung von kalkulatorischen Abschreibungen widerspricht der Handhabbarkeit und Prüfbarkeit der Kostenrechnung.



Drucksache 131/10

... 8. betont, dass eine effizientere Umsetzung der bestehenden steuerrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union und der nationalen Steuervorschriften eine bessere Beitreibung von Steuern erleichtern würde; unterstreicht jedoch ebenfalls die Notwendigkeit weiterer Bemühungen und Maßnahmen, die auf die Verbesserung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich abzielen;



Drucksache 799/10

... Eine Harmonisierung im Mehrwertsteuerbereich16 erfordert Einstimmigkeit; welche Rechtsinstrumente zu benutzen sind, ist jedoch nicht festgelegt. Bei einer Regelung durch Richtlinien des Rates verbleibt den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum, um das Mehrwertsteuerrecht der EU in ihr nationales Recht umzusetzen und dabei den jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Die Folge davon ist jedoch, dass MwSt-Bestimmungen in den einzelnen Mitgliedstaaten häufig unterschiedlich ausfallen. Bei einer Regelung durch Verordnungen des Rates anstatt durch Richtlinien würde die Harmonisierung verstärkt, und die EU könnte insbesondere Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung verhindern oder die mehrwertsteuerlichen Pflichten gebietsfremder Unternehmen regeln.



Drucksache 661/10 (Beschluss)

... Wertvoll sind die ehrenamtlichen Tätigkeiten insbesondere für Sozialhilfeempfänger, denen aufgrund von Alter, persönlichen Beeinträchtigungen und Leistungsdefiziten vielfach soziale Anerkennung fehlt, was zu Vereinsamung und Erkrankungen führen kann. Dem Teilhabebedürfnis am Leben in der Gemeinschaft kann idealerweise mit der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit Rechnung getragen werden. Wenn die Sozialhilfeempfänger im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten eine Vergütung erhalten, welche die steuerfreien Sätze nicht übersteigen, so darf diese Entschädigung dort nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist es gesellschaftspolitisch wünschenswert, dass sich Menschen für andere einsetzen und dadurch zum Gemeinwohl beitragen. Aus diesem Grund wurden auch die steuerrechtlichen Regelungen über ehrenamtliche Tätigkeiten im



Drucksache 202/10

... , S. 5 f.). Um den Prüfungsstoff einzugrenzen, sollen dagegen die in § 7a Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe c bis f des Bundesratsentwurfs genannten Rechtsgebiete (Insolvenzrecht, öffentliches Recht einschließlich Sozialrecht, bestimmte Bereiche des Steuerrechts, internationales Privatrecht) nicht zum allgemeinen Prüfungsstoff in der notariellen Fachprüfung gehören. Diese und gegebenenfalls andere Rechtsgebiete sollen nur nach Maßgabe von Absatz 2 Gegenstand der Fachprüfung sein können. Ziel ist es, den Vorbereitungsaufwand der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu vermindern, die die Fachprüfung ablegen möchten und sich hierauf während ihrer anwaltlichen Berufstätigkeit vorbereiten müssen. Die in Nummer 2 genannten Körperschaften umfassen neben den Kapitalgesellschaften und den – auch bereits von Nummer 1 erfassten – Vereinen auch die Genossenschaften. Zwar werden auch öffentlichrechtliche Körperschaften von dem weiten Begriff der Körperschaft erfasst, sie gehören jedoch nicht zum Prüfungsstoff, weil das Recht der öffentlichrechtlichen Körperschaften für die notarielle Amtsführung nicht bedeutsam ist (Einleitungssatz des § 5 Absatz 1). Klargestellt wird dass auch das in der notariellen Praxis wichtige Umwandlungs- und Stiftungsrecht als Teil des Gesellschaftsrechts zum Prüfungsstoff gehört, der Prüfungsstoff hier aber zugleich auf die Grundzüge des Umwandlungs- bzw. Stiftungsrechts begrenzt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 202/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Teil 1
Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer

§ 1
Leitung des Prüfungsamtes

§ 2
Verwaltungsrat

§ 3
Aufgabenkommission

§ 4
Prüferinnen und Prüfer

Teil 2
Notarielle Fachprüfung

§ 5
Prüfungsgebiete

§ 6
Prüfungstermine

§ 7
Prüfungsorte

§ 8
Zulassung zur Prüfung

§ 9
Rücktritt und Versäumnis

§ 10
Vorbereitung der schriftlichen Prüfung

§ 11
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

§ 12
Bewertung der Aufsichtsarbeiten

§ 13
Ladung zur mündlichen Prüfung

§ 14
Mündliche Prüfung

§ 15
Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 16
Nachteilsausgleich

§ 17
Einsicht in Prüfungsunterlagen

§ 18
Mängel im Prüfungsverfahren

§ 19
Wiederholungsprüfung

§ 20
Widerspruchsverfahren

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 21
Aufbewahrungsfristen

§ 22
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

4. Bürokratiekosten

a Bürokratiekosten der Wirtschaft

b Bürokratiekosten der Verwaltung

c Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger

5. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat

B. Besonderer Teil

Zu Teil 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Teil 2

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Teil 3

Zu § 21

Zu § 22

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1149: Verordnung über die notarielle Fachprüfung


 
 
 


Drucksache 441/10

... c) Nachweis, dass die steuerrechtlichen Vorschriften im aufnehmenden Land eingehalten wurden;



Drucksache 698/1/10

... 28. Trotz zahlreicher Änderungen des EU-Mehrwertsteuerrechts sind die umsatzsteuerlichen Anforderungen für Unternehmen insbesondere bei grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit kompliziert und unübersichtlich geblieben. Schwierigkeiten gibt es z.B. immer wieder bei den uneinheitlichen Lieferungs- und Leistungsorten und der damit zusammenhängenden Frage, welches Steuerrecht und welcher Steuersatz Anwendung finden. Daher begrüßt der Bundesrat, dass die Kommission ein Grünbuch zur Zukunft des Mehrwertsteuer-Systems der EU vorgelegt hat (KOM (2010)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 698/1/10




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Vorschlägen

Zu Vorschlag Nr. 1

Zu Vorschlag Nr. 2

Zu Vorschlag Nr. 3

Zu Vorschlag Nr. 4

Zu Vorschlag Nr. 6

Zu Vorschlag Nr. 8

Zu Vorschlag Nr. 11

Zu den Vorschlägen Nr. 12, 13 und 14

Zu Vorschlag Nr. 17

Zu Vorschlag Nr. 18

Zu Vorschlag Nr. 19

Zu Vorschlag Nr. 20

Zu Vorschlag Nr. 22

Zu Vorschlag Nr. 25

Zu Vorschlag Nr. 26

Zu Vorschlag Nr. 27

Zu den Vorschlägen Nr. 29 und 30

Zu Vorschlag Nr. 31

Zu Vorschlag Nr. 32

Zu Vorschlag Nr. 33

Zu Vorschlag Nr. 36

Zu Vorschlag Nr. 43

Zu Vorschlag Nr. 44

Zu Vorschlag Nr. 45

Zu Vorschlag Nr. 46

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 312/1/10

... Die Einfügung bestimmt, dass kalkulatorische Abschreibungen jahresbezogen zu bilden sind. Sie werden anhand von Nutzungsdauern errechnet, welche den tatsächlichen Einsatz im Betrieb abbilden sollen. Die der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung zu Grunde gelegten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern übersteigen die handels- und steuerrechtlich angewandten Nutzungsdauern erheblich. Sie stellen eine verursachungsgerechte Verrechnung in der Kostenrechnung sicher. Eine auf unterjährige Zeiträume abstellende Ermittlung von kalkulatorischen Abschreibungen widerspricht der Handhabbarkeit und Prüfbarkeit der Kostenrechnung.



Drucksache 740/10

... Der Erfolg der Europäischen Union bei der Schaffung von Frieden und Wohlstand und ihrer geografischen Erweiterung ist der schrittweisen Integration ihrer Märkte in rechtlicher, wirtschaftlicher, finanzieller, politischer und steuerrechtlicher Hinsicht zu verdanken. Durch den Ausbau der Infrastruktur für Verkehr, Telekommunikation und Energie konnte sich der Handel entwickeln und das Wachstum florieren. Es hat sich erwiesen, dass der wichtigste Ausgangspunkt für Wachstum und Entwicklung ein integrierter und lebhafter regionaler Markt ist.



Drucksache 264/10

... Allerdings gibt es auch zahlreiche Hindernisse für die Mobilität. Einige dieser Hindernisse haben mit Visabestimmungen, sozial- und steuerrechtlichen Regelungen sowie anderen Verwaltungshürden oder fehlendem Zugang zu korrekten Informationen44 zu den verschiedenen rechtlichen, regulatorischen, prozeduralen und finanziellen Aspekten zu tun, die der Mobilität in der Kulturbranche zugrunde liegen. An der Beseitigung dieser Hindernisse wird bereits gearbeitet45, deshalb wird hier nicht näher auf sie eingegangen.



Drucksache 162/10

... Das Abkommen regelt den Auskunftsaustausch in Steuersachen im Verhältnis zur Insel Man. Insoweit werden durch das Abkommen Informationspflichten insbesondere für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels fehlender Daten nicht möglich, jedoch ist vor dem Hintergrund des Steuerrechts der Insel Man davon auszugehen, dass ein Auskunftsersuchen durch die Insel Man nur in Ausnahmefällen erfolgen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 162/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Artikel 1
Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Auskunftsaustausch auf Ersuchen

Artikel 5
Steuerprüfungen im Ausland

Artikel 6
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

Artikel 7
Vertraulichkeit

Artikel 8
Kosten

Artikel 9
Sprache

Artikel 10
Verständigungsverfahren

Artikel 11
Inkrafttreten

Artikel 12
Kündigung

Protokoll zum
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Ziele und Bedeutung des Abkommens

2. Die Gliederung des Abkommens

II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1194: Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch


 
 
 


Drucksache 31/10

... zuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen Daten sind der Zulassungsbehörde elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an den Dritten schriftlich zu erklären. Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig. Die Zulassungsbehörde kann mit Zustimmung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen."



Drucksache 650/10

... Das Abkommen regelt den steuerlichen Informationsaustausch im Verhältnis zu St. Lucia. Insoweit werden durch das Abkommen Informationspflichten insbesondere für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels fehlender Daten nicht möglich; jedoch ist vor dem Hintergrund des Steuerrechts von St. Lucia davon auszugehen, dass ein Auskunftsersuchen durch St. Lucia nur in Ausnahmefällen erfolgen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 650/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Abkommen

Artikel 1
Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 2
Zuständigkeit

Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Artikel 5
Informationsaustausch

Artikel 6
Steuerprüfungen im Ausland

Artikel 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

Artikel 8
Vertraulichkeit

Artikel 9
Kosten

Artikel 10
Verständigungsverfahren

Artikel 11
Umsetzungsgesetzgebung

Artikel 12
Protokoll

Artikel 13
Inkrafttreten

Artikel 14
Kündigung

Protokoll zum
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Lucia über den Informationsaustausch in Steuersachen

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Ziele und Bedeutung des Abkommens

2. Die Gliederung des Abkommens

II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14


 
 
 


Drucksache 532/10 (Beschluss)

... a) Die von der Bundesregierung beschlossene Rückführung der steuerrechtlichen Sonderregelungen für das Produzierende Gewerbe darf nicht dazu führen, dass die energieintensive Industrie und der Mittelstand in Deutschland Wettbewerbsnachteile erleiden. Die notwendige Konsolidierung des Bundeshaushalts kann nur gelingen, wenn die Wachstumspotenziale der Wirtschaft nicht gefährdet werden.



Drucksache 661/1/10

... Wertvoll sind die ehrenamtlichen Tätigkeiten insbesondere für Sozialhilfeempfänger, denen aufgrund von Alter, persönlichen Beeinträchtigungen und Leistungsdefiziten vielfach soziale Anerkennung fehlt, was zu Vereinsamung und Erkrankungen führen kann. Dem Teilhabebedürfnis am Leben in der Gemeinschaft kann idealerweise mit der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit Rechnung getragen werden. Wenn die Sozialhilfeempfänger im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten eine Vergütung erhalten, welche die steuerfreien Sätze nicht übersteigen, so darf diese Entschädigung dort nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist es gesellschaftspolitisch wünschenswert, dass sich Menschen für andere einsetzen und dadurch zum Gemeinwohl beitragen. Aus diesem Grund wurden auch die steuerrechtlichen Regelungen über ehrenamtliche Tätigkeiten im



Drucksache 849/10 (Beschluss)

... Im Rahmen der Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres und des Freiwilligen Ökologischen Jahres wurde ausschließlich zwischen dem jeweiligen Maßnahmenträger und den Freiwilligen eine Vereinbarung abgeschlossen. Der tatsächliche Einsatz der Freiwilligen fand auch hier bei der jeweiligen Einsatzstelle statt. Nach dieser Rechtslage war stets ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch nach Art einer Personalüberlassung zwischen Träger und Einsatzstelle anzunehmen. Eine solche steuerliche Belastung des Freiwilligendienstes sollte, so weit wie möglich, vermieden werden.



Drucksache 631/10

... Maßnahmen auf EU-Ebene allein reichen nicht aus, um die Ziele der intelligenten Regulierung zu erreichen. Intelligente Regulierung muss auch auf nationaler Ebene umgesetzt werden, weil die meisten Rechtsvorschriften in bestimmten Schlüsselbereichen wie Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und soziale Sicherheit ursprünglich von den Mitgliedstaaten verabschiedet wurden, und weil, wie oben erwähnt, in erster Linie die Mitgliedstaaten für die ordnungsgemäße Anwendung der EU-Rechtsvorschriften zuständig sind. Entsprechend dem Vertrag von Lissabon überprüfen die nationalen Parlamente, ob die Vorschläge der Kommission das Subsidiaritätsprinzip beachten, und können somit einen Beitrag zu einer verbesserten Qualität der EU-Rechtsvorschriften leisten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 631/10




Mitteilung

1. den Kreis schliessen: von der besseren zur intelligenten Regulierung

2. Regulierungsqualität während der politischen Willensbildung

2.1. Verbesserung des Bestands der EU-Rechtsvorschriften

2.2. Gewährleistung optimaler neuer Rechtsvorschriften

2.3. Bessere Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften

2.4. Verständlichere und zugänglichere Rechtsvorschriften

3. eine Gemeinsame Verantwortung

3.1. Das Europäische Parlament, der Rat und beratende Gremien

3.2. Mitgliedstaaten

4. Stärkeres Gewichr Bürger und Interessengruppen


 
 
 


Drucksache 649/10

... Das Abkommen regelt den steuerlichen Informationsaustausch im Verhältnis zu St. Vincent und die Grenadinen. Insoweit werden durch das Abkommen Informationspflichten insbesondere für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels fehlender Daten nicht möglich; jedoch ist vor dem Hintergrund des Steuerrechts von St. Vincent und die Grenadinen davon auszugehen, dass ein Auskunftsersuchen durch St. Vincent und die Grenadinen nur in Ausnahmefällen erfolgen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 649/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Gesetz

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Artikel 1
Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 2
Zuständigkeit

Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Artikel 5
Informationsaustausch

Artikel 6
Steuerprüfungen im Ausland

Artikel 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

Artikel 8
Vertraulichkeit

Artikel 9
Kosten

Artikel 10
Verständigungsverfahren

Artikel 11
Protokoll

Artikel 12
Inkrafttreten

Artikel 13
Kündigung

Protokoll zum
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Ziele und Bedeutung des Abkommens

2. Die Gliederung des Abkommens

II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13


 
 
 


Drucksache 850/1/10

... Darüber hinaus sehen die Erwerbsvorgänge in § 1 Absatz 2a, 3 und 4 GrEStG bei Anteilsübergängen unterschiedliche und sehr komplexe Berechnungsmethoden für die Ermittlung der maßgeblichen Beteiligungsquote vor. Die Begünstigungsvorschrift des § 6a Satz 4 GrEStG weicht bei der Ermittlung der maßgeblichen Beteiligungsquote im Einzelnen wiederum von den Berechnungsmethoden in § 1 Absätze 2a, 3 und 4 GrEStG ab und führt damit zu einer weiteren Komplizierung des Grunderwerbsteuerrechts.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 850/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b § 43 Absatz 3 Satz 4 InvG

2. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 43 Absatz 5 Satz 2, 3 und 4 InvG

3. Zu Artikel 1 Nummer 93 Buchstabe b § 145 Absatz 2 InvG

4. Zu Artikel 5 Nummer 2, 3 - neu - § 16 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 - neu -, 4 - neu -, 5 - neu -, § 17 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 - neu - GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 9 Investmentsteuergesetz

6. Zu Artikel 9 Nummer 2 § 1 InvStG

7. Zu Artikel 9 nach Nummer 3 und Nummer 4 § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 InvStG

8. Zu Artikel 9 Investmentsteuergesetz

9. Zu Artikel 9 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 11 Absatz 1 InvStG

10. Zu Artikel 12 Grunderwerbsteuergesetz


 
 
 


Drucksache 167/10

... Im Gegensatz zu den gewerblichen Eigenbetrieben der Sozialversicherungsträger, die auch den steuerrechtlichen Bestimmungen des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 167/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1196: Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung


 
 
 


Drucksache 300/09

Entschließung des Bundesrates zur Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für das Hotellerie- und Gaststättengewerbe und zur allgemeinen Überprüfung der Ermäßigungstatbestände im Umsatzsteuerrecht



Drucksache 300/1/09

Entschließung des Bundesrates zur Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für das Hotellerie- und Gaststättengewerbe und zur allgemeinen Überprüfung der Ermäßigungstatbestände im Umsatzsteuerrecht



Drucksache 169/09

... Zudem sind die Regelungen über die Beförderungen von steuerbaren Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs denen über die Beförderungen unter Steueraussetzung angeglichen worden.



Drucksache 372/1/09

... 3. Er begrüßt die bekundete Bereitschaft von Staaten, sich völkerrechtlich zu binden und zur Durchsetzung der nationalen Steuerrechte bilateral Auskünfte zu erteilen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das Angebot dieser Staaten umgehend anzunehmen, entsprechende Abkommen zügig zu verhandeln sowie möglichst einen automatisierten Auskunftsaustausch darin festzulegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 372/1/09




7. Zu Artikel 4a - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 UStG

Artikel 4a
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Zu Artikel 4a

Artikel 4a
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

9. Zu Artikel 4a - neu - § 20 Absatz 2 UStG

Artikel 4a
Änderung des Umsatzsteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 157/09

... Wichtig ist gleichzeitig die Entwicklung einer guten Praxis, damit Normen, Unternehmenserfordernisse und rechtliche Anforderungen konvergieren und zu einem gemeinsamen Konzept führen. Hierzu kann die MwSt-Richtlinie lediglich dadurch einen Beitrag leisten, dass die derzeit noch bestehenden mehrwertsteuerrechtlichen Hindernisse beseitigt werden; die Arbeiten der Expertengruppe zur elektronischen Rechnungsstellung werden in diesem Zusammenhang nützlich sein.



Drucksache 169/09C

... 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 19 Absatz 2);



Drucksache 168/09 (Beschluss)

... " beim Sonderausgabenabzug in der Praxis – trotz der maschinell erfolgenden Berechnungen – wegen der Notwendigkeit der Beachtung unterschiedlicher Rechtslagen in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen seit 2005 erhebliche Schwierigkeiten. Beispielhaft erwähnt sei die Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. Die Kompliziertheit des Steuerrecht in diesem Bereich hat dazu geführt, dass kaum ein Rechtsanwender und noch viel weniger der betroffene Steuerpflichtige selbst in der Lage ist, die als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen selbst zu berechnen bzw. das maschinelle Ergebnis nachzuvollziehen. Folglich sind die Finanzämter auch nicht mehr in der Lage, den als Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei Rückfragen der Steuerbürgerinnen und Steuerbürger zu erläutern. Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe stehen vor dem gleichen Problem.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - und 16 Buchstabe a1 - neu - §§ 4h Absatz 2 und 52 Absatz 12d EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Buchstabe h, Nummer 5a - neu - und Nummer 15a - neu - § 10 Absatz 1 und Absatz 4a, § 22 und § 51 EStG Artikel 1a - neu - §§ 13 - neu - und 14 - neu - EStDV

Artikel 1a
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

§ 13
Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

§ 14
Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur privaten Krankenversicherung

Zu Buchstabe a

Zu § 10

Zu Buchstabe b

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 14

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3, Buchstabe b1 - neu - Nummer 5, Nummer 7a - neu - §§ 10 und 10c Satz 1, 39a EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c bis e, Nummer 16 Buchstabe b § 10 Absatz 2 und 2a, § 52 Absatz 24 EStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g § 10 Absatz 4 EStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 10 Absatz 5 EStG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe i § 10 Absatz 5 und Absatz 6 - neu - EStG

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 und Nummer 7 §§ 32 Absatz 4 und 33a Absatz 1 EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c EStG

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG

13. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz

14. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz

15. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - und 13b - neu - §§ 44b und 45b EStG Artikel 2 § 5 FVG Artikel 2a - neu - §§ 1 und 2 FVG§ 5Abs2DV 1977

Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 1b - neu - §§ 8c Absatz 1a - neu - und 34 Absatz 7b KStG

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

17. Zu Artikel 1c - neu - und 1d - neu - §§ 87a und 150 AO, Artikel 97 § 10a Absatz 1 EGAO

Artikel 1d
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Zu Artikel 1c

Zu Artikel 1c

Zu Artikel 1d

18. Zu Artikel 1c Nummer 1a - neu - § 88a AO

§ 88b
Datenschutz bei zentraler Aufgabenerfüllung

19. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 9 - neu - 5. VermBG

Artikel 3a
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

20. Zu Artikel 3a - neu - §§ 14 und 17 5. VermBG

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

21. Zu Artikel 3b - neu - § 3 KraftStG Artikel 3c - neu - § 7 KraftStDV

Artikel 3b
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Artikel 3c
Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

22. Zu Artikel 5a - neu - Artikel 3 und 6 ErbStRG

23. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 13/09

... ", im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 13/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Abkommen

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Einkünfte

Artikel 4
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 5
Ansässigkeit

Artikel 6
Ruhegehälter und Renten

Artikel 7
Studenten

Artikel 8
Verbundene Unternehmen

Artikel 9
Verständigungsverfahren

Artikel 10
Inkrafttreten

Artikel 11
Kündigung

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Ziele und Bedeutung des Abkommens

2. Die Gliederung des Abkommens

II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 773: Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften


 
 
 


Drucksache 865/09

... Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Ein nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust kann abweichend von Satz 1 und Satz 2 abgezogen werden, soweit er bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 1 die anteiligen und bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 2 die gesamten, zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigt. Stille Reserven im Sinne des Satzes 6 sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen oder bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 2 dem gesamten in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem auf dieses Eigenkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert der Anteile an der Körperschaft, soweit diese im Inland steuerpflichtig sind. Bei der Ermittlung der stillen Reserven ist nur das Betriebsvermögen zu berücksichtigen, das der Körperschaft ohne steuerrechtliche Rückwirkung, insbesondere ohne Anwendung des § 2 Absatz 1 des



Drucksache 120/09 (Beschluss)

... 3. Die Anhebung des Grundfreibetrages und die Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer sind zwar ein erster Schritt in die richtige Richtung. Sie reichen aber nicht aus. Aus Sicht des Bundesrates sollten die geplanten Entlastungen in voller Höhe rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Außerdem muss zeitnah eine strukturelle Reform des Einkommensteuerrechts in Angriff genommen werden, die die Bürger spürbar entlastet und die kalte Progression deutlich abmildert.



Drucksache 884/1/09

... ", der gezielt einen Bezug zum Steuerrecht herstellt und durch die Rechtsprechung bereits Konturen bekommen hat, bleibt erhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 884/1/09




Entwurf

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

a Unternehmen

b Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Vereinfachte Einkommensermittlung bei nichtselbständige Tätigkeit

2. Pauschalierung von Steuer und Abgaben bei Gewinneinkünften

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 7

Im Einzelnen:

Sätze 1 bis 3

Sätze 4 bis 7

Satz 4

Satz 5

Satz 6

Satz 7

Satz 8

Satz 9

Zu Absatz 8

Im Einzelnen:

Satz 1

Satz 4

Satz 5

Sätze 6 und 8

Satz 9

Zu Absatz 9

Sätze 1 bis 3

Satz 4

Zu § 3

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 27

Zu Artikel 2

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe b

Nummer 4

Nummer 5

Sätze 5 und 6

Satz 7

Zu Buchstabe c

Satz 4 Nummer 3

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5


 
 
 


Drucksache 634/09

... §14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a § 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a § 14c Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt § 14d Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten § 14e Anwendungsvorschrift für die §§ 14 bis 14d

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 634/09




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

§ 6a
Garantien an Zweckgesellschaften

§ 6b
Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags

§ 6c
Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich

§ 6d
Frist für Antragstellung

§ 8a
Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten

§ 8b
Landesrechtliche Abwicklungsanstalten

§ 14a
Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a

§ 14b
Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a

§ 14c
Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt

§ 14d
Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten

Artikel 2
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Artikel 3
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 795/09

... • Ein sehr hoher Anteil der Verwaltungslasten lässt sich auf eine begrenzte Anzahl von Informationspflichten in einigen wenigen Politikbereichen zurückführen. (So entfallen über 80 % der ermittelten Gesamtbelastung auf die Bereiche Steuerrecht und Gesellschaftsrecht, was logischerweise auf den Grad der auf EU-Ebene erreichten Harmonisierung in diesen Bereichen und auf die zahlreichen von diesen Rechtsvorschriften betroffenen Unternehmen zurückzuführen ist11. Die Belastung durch die zehn wichtigsten Informationspflichten macht über 77 % der mit EU-Rechtsvorschriften verbundenen Belastung aus.) Damit wird die Richtigkeit der Entscheidung bestätigt, die Maßnahmen zur Bemessung und Verringerung der Lasten auf eine begrenzte Anzahl von Rechtsakten in vorrangigen Bereichen zu konzentrieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 795/09




Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU – branchenspezifische Pläne zur Verringerung der Verwaltungslasten und Maßnahmen für das Jahr 2009

1. Einleitung

2. Ergebnisse der EU-Basisberechnung und Überblick über die branchenspezifischen Pläne zur Verringerung der Verwaltungslasten

Tabelle

3. Erfüllung der Zielvorgabe für EU-Rechtsvorschriften

Tabelle

3.1. Bislang erzielte Ergebnisse – verabschiedete Maßnahmen

3.2. Bislang erzielte Ergebnisse – vorgeschlagene Maßnahmen

3.3. Angestrebte Ergebnisse - Maßnahmen in Vorbereitung

4. Fortschritte auf einzelstaatlicher Ebene

5. Empfehlungen zum Geltungsbereich des Aktionsprogramms

6. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 85/09

... Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Er bittet jedoch, künftig die begrifflichen Unterschiede zwischen Steuerrecht und Standardkostenmodell zu beachten und die Kosten für Wirtschaft und Bürger getrennt auszuweisen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fahrzeuglieferungs -Meldepflichtverordnung FzgLiefgMeldV

§ 1
Gegenstand, Form und Frist der Meldung

§ 2
Inhalt der Meldung

§ 3
Meldepflichtiger

§ 4
Ordnungswidrigkeit

§ 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Finanzielle Auswirkungen

3 Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 649: Entwurf einer Verordnung über die Meldepflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer


 
 
 


Drucksache 169/09D

... 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 145 Absatz 2);



Drucksache 296/09

... Dabei wird die Abschreibung anders als in der bisherigen Verordnung (vgl. § 18 Absatz 1 Satz 1 WertV) nicht mehr aufgeführt. Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen werden von den Marktteilnehmern bei der Kaufpreisfindung berücksichtigt und daher bei der Ableitung der grundstücksartbezogenen Liegenschaftszinssätze erfasst.



Drucksache 168/09

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die steuerrechtlichen Regelungen aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative GG. Für die Änderung des



Drucksache 120/2/09

... 2. Die Anhebung des Grundfreibetrages und die Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer sind zwar ein erster Schritt in die richtige Richtung. Sie reichen aber nicht aus. Aus Sicht des Bundesrates sollten die geplanten Entlastungen in voller Höhe rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Außerdem muss zeitnah eine strukturelle Reform des Einkommensteuerrechts in Angriff genommen werden, die die Bürger spürbar entlastet und die kalte Progression deutlich abmildert.



Drucksache 3/09

... Die Regelung weist darauf hin, dass die den ehrenamtlich tätigen Erhebungsbeauftragten gezahlten Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 3 Nummer 12 Satz 2



Drucksache 395/09

... Die Regelung zur Abschlagszahlung wurde gestrichen, weil diese ohnehin nur die geltende umsatzsteuerrechtliche Regelung in der HOAI wiederholt hat.



Drucksache 168/1/09

... ist weder verfassungsrechtlich noch steuerrechtlich geboten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/1/09




1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - und 16 Buchstabe a1 - neu - §§ 4h Absatz 2 und 52 Absatz 12d EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 und Nummer 7 §§ 10 Absatz 1 und 33a Absatz 1 EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Buchstabe h, Nummer 5a - neu - und Nummer 15a - neu - § 10 Absatz 1 und Absatz 4a, § 22 und § 51 EStG Artikel 1a - neu - §§ 13 - neu - und 14 - neu - EStDV

§ 13
Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

§ 14
Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur privaten Krankenversicherung

Zu Buchstabe a

Zu § 10

Zu Buchstabe b

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 14

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3, Buchstabe b1 - neu - Nummer 5, Nummer 7a - neu - §§ 10 und 10c Satz 1, 39a EStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 10 Absatz 2a Satz 9 EStG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g § 10 Absatz 4 EStG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 10 Absatz 5 EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe i § 10 Absatz 5 und Absatz 6 - neu - EStG

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 und Nummer 7 §§ 32 Absatz 4 und 33a Absatz 1 EStG

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c EStG

13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG

14. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG

15. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz

16. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz

17. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - und 13b - neu - §§ 44b und 45b EStG Artikel 2 § 5 FVG Artikel 2a - neu - §§ 1 und 2 FVG§ 5Abs2DV 1977

Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Zu Artikel 1b - neu - §§ 8c Absatz 1a - neu - und 34 Absatz 7b KStG

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

19. Zu Artikel 1c - neu - und 1d - neu - §§ 87a und 150 AO, Artikel 97 § 10a Absatz 1 EGAO

Artikel 1d
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Zu Artikel 1c

Zu Artikel 1c

Zu Artikel 1d

20. Zu Artikel 1c Nummer 1a - neu - § 88a AO

21. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 9 - neu - 5. VermBG

Artikel 3a
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

22. Zu Artikel 3a - neu - §§ 14 und 17 5. VermBG

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

23. Zu Artikel 3b - neu - § 3 KraftStG Artikel 3c - neu - § 7 KraftStDV

Artikel 3c
Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

24. Zu Artikel 5a - neu - Artikel 3 und 6 ErbStRG

Artikel 5a
Änderung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts

25. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 63/09

... In Übereinstimmung mit ihm wird die Grenze gezogen bei den nichtwissenschaftlichen Angelegenheiten, die über die Zusammenarbeit der Institute mit Personen und Behörden des Gastlandes hinausgehen oder von denen mehrere Institute betroffen sind. Während manche Verwaltungsaufgaben nur im jeweiligen Gastland sinnvoll erledigt werden können, z.B. die Personalverwaltung der örtlichem Arbeits-, Sozial- und Lohnsteuerrecht unterliegenden Ortskräfte, wäre es in anderen Fällen nicht wirtschaftlich, in allen Instituten Verwaltungsressourcen für gleich gelagerte oder übergreifende nichtwissenschaftliche Angelegenheiten vorzuhalten, z.B. Beratung im deutschen Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht, dem das an die Institute aus Deutschland entsandte Personal unterliegt. Die Abgrenzung im Detail regelt die Stiftung in der Satzung, auf dieser Ebene können Zuständigkeiten auch einfacher sich ändernden Umständen angepasst werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

§ 5
Organe der Stiftung

§ 6
Stiftungsrat

§ 8
Direktionsversammlung

§ 9
Direktorinnen und Direktoren der Institute

§ 12
Geschäftsführung

§ 13
Geschäftsstelle

§ 15
Beschäftigte

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeine Vorbemerkungen

1. Geschichte und Auftrag der Institute

2. Evaluation durch den Wissenschaftsrat

3. Konzept

4. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

5. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzesentwurfs

6. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

7. Finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf das Preisniveau

8. Bürokratiekosten

B. zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 15

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 796: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswisssenschaftliche Institute im Ausland, Bonn


 
 
 


Drucksache 169/09G

... 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 13 Absatz 2) befindet;



Drucksache 309/09

... 47. stellt fest, dass die Steuersysteme der Mitgliedstaaten für Unternehmensübertragungen, insbesondere die Übertragung von Familienbetrieben, eher abschreckende Wirkung haben können, wodurch das Risiko einer Auflösung oder Schließung des Unternehmens steigt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die gesetzlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen eingehend zu überprüfen, um insbesondere bei Krankheit des Eigentümers oder im Falle seines Eintritts in den Ruhestand die Bedingungen für Unternehmensübertragungen zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass dadurch – insbesondere im Falle von Familienunternehmen – die Voraussetzungen geschaffen werden, um die Geschäftstätigkeit fortzusetzen, Arbeitsplätze zu erhalten und Gewinne zu reinvestieren;



Drucksache 711/09

... Die Bundesregierung hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Es ist daher für das kommende Jahr sachgerecht, die Anpassung der Sachbezugswerte auch weiterhin an der Entwicklung der Verbraucherpreise für diese Leistungen zu orientieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 711/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

D. Kosten für die Wirtschaft

E. Bürokratiekosten

F. Gleichstellungspolitische Aspekte

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1061: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung


 
 
 


Drucksache 687/09

... Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.



Drucksache 169/09H

... § 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 169/09H




Artikel 6
Änderung des Energiesteuergesetzes

§ 1a
Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 9a
Registrierte Empfänger

§ 10
Beförderungen im Steuergebiet

§ 11
Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten

§ 13
Ausfuhr

§ 14
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

Abschnitt 2
Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs.

§ 18a
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr

Abschnitt 2a
Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten.

§ 19
Einfuhr

§ 19a
Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

§ 35
Einfuhr

§ 41
Nicht leitungsgebundene Einfuhr

Begründung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 10

Zu § 9a

Zu § 9b

Zu § 9c

Zu § 9d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 11

Zu § 10

Zu § 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 13

Zu § 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu § 19a

Zu § 19b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 39


 
 
 


Drucksache 169/09E

... dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Schaumweins abhängig.



Drucksache 169/09F

... 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 16 Absatz 2);



Drucksache 780/09

... Auch das Erbschaftsteuerrecht bleibt unberührt. Bei internationalen Erbfällen kann es daher nach wie vor zu Kollisionen zwischen den nationalen Steuersystemen und damit zu Doppelbesteuerung oder Ungleichbehandlung kommen. Die Kommission beabsichtigt, 2010 eine Mitteilung zu dieser Problematik vorzulegen.



Drucksache 372/09 (Beschluss)

... b) Er begrüßt die bekundete Bereitschaft von Staaten, sich völkerrechtlich zu binden und zur Durchsetzung der nationalen Steuerrechte bilateral Auskünfte zu erteilen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das Angebot dieser Staaten umgehend anzunehmen, entsprechende Abkommen zügig zu verhandeln sowie möglichst einen automatisierten Auskunftsaustausch darin festzulegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 372/09 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 4a - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 UStG

Artikel 4a
Änderung des Umsatzsteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 184/09

... Grundsätzlich werden durch Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenständigen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. In diesem Fall werden jedoch in den Artikeln 26 und 27 des Abkommens Informationspflichten für die Verwaltung erweitert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 184/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Abkommen

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Selbständige Arbeit

Artikel 15
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 17
Künstler und Sportler

Artikel 18
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Artikel 19
Öffentlicher Dienst

Artikel 20
Gastprofessoren, Lehrer und Studierende

Artikel 21
Andere Einkünfte

Artikel 22
Vermögen

Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 24
Gleichbehandlung

Artikel 25
Verständigungsverfahren

Artikel 26
Informationsaustausch

Artikel 27
Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

Artikel 28
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Artikel 29
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 30
Protokoll

Artikel 31
Inkrafttreten

Artikel 32
Kündigung

1. Zum Abkommen:

2. Zu den Artikeln 3, 4, 8, 13, 15 und 22:

3. Zu Artikel 7:

4. Zu Artikel 8:

5. Zu Artikel 10:

6. Zu den Artikeln 10 und 11:

7. Zu den Artikeln 11 und 12:

8. Zu Artikel 19:

9. Zu Artikel 26:

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 858: Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen


 
 
 


Drucksache 12/09

... ", im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 12/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Abkommen

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 2
Zuständigkeit

Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Artikel 5
Auskunftsaustausch auf Ersuchen

Artikel 6
Steuerprüfungen im Ausland

Artikel 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

Artikel 8
Vertraulichkeit

Artikel 9
Kosten

Artikel 10
Verständigungsverfahren

Artikel 11
Protokoll

Artikel 12
Inkrafttreten

Artikel 13
Kündigung

Protokoll zum
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Ziele und Bedeutung des Abkommens

2. Die Gliederung des Abkommens

II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 771: Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen


 
 
 


Drucksache 73/09

... Grundsätzlich werden durch Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenständigen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Abkommen

Artikel 1

Artikel 2

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 818: Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen vom 6. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist


 
 
 


Drucksache 502/09

... " über die Umsetzung des international vereinbarten Steuerstandards, der Informationsaustausch auf Antrag in allen Steuerangelegenheiten für die Verwaltung und Durchsetzung nationalen Steuerrechts erfordert, in den untersuchten Ländern,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 502/09




Allgemeine Anmerkungen

Wiederherstellung von Wachstum und Beschäftigung

Stärkung von Finanzaufsicht und Regulierung

Stärkung unserer globalen Finanzinstitutionen

Widerstand gegen Protektionismus und Förderung von Handel und Investitionen weltweit

Sicherung eines fairen und nachhaltigen Wirtschaftsaufschwungs für alle


 
 
 


Drucksache 123/08

... – eine Vereinfachung und Modernisierung der Verbrauchsteuerverfahren erfolgen, um die verbrauchsteuerrechtlichen Formalitäten für die Wirtschaftsbeteiligten – vor allem bei grenzüberschreitenden Geschäften – zu reduzieren, ohne damit die Verbrauchsteuerkontrollen zu gefährden.



Drucksache 650/08

... stränge, die anhand ihrer Länge als zwei Zigaretten oder mehr gelten können, verbrauchsteuerrechtlich als zwei Zigaretten oder mehr behandelt werden; dass eine bestimmte Art von Zigarren, die in vielerlei Hinsicht einer Zigarette ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Zigarette behandelt wird; und dass Rauchtabak, der in vielerlei Hinsicht Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Feinschnitttabak behandelt wird.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.