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0709/04
0012/1/04
0889/04
0049/03
0450/03
Drucksache 476/1/10

... bb) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen bei den zu verbringenden Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung durchgeführt worden ist, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert bei den zu verbringenden Schweinen Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest festzustellen, und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 476/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3a Tollwut-Verordnung

§ 3a
Untersuchungen

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Tollwut-Verordnung

§ 4
Anzeige von Ausstellungen

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 12 Tollwut-Verordnung , Nummer 12 § 14 Absatz 3 - neu - Tollwut-Verordnung

§ 12
Schutzmaßregeln nach Feststellung des Ausbruchs und in sonstigen Fällen

Zu § 14

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 12a Tollwut-Verordnung

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 1a - neu - § 13 Tollwut-Verordnung

6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 15a - neu - Tollwut-Verordnung

§ 15a
Weitergehende Maßnahmen

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen '

7. Zu Artikel 1 Nummer 14 Anlage Nummer 1 Satz 1

8. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 1 Satz 2 BVDV-Verordnung *

9. Zu Artikel 2 Nummer 02 - neu - § 3 Absatz 2 BVDV-Verordnung

10. Zu Artikel 2 Nummer 03 - neu - § 3 Absatz 4 BVDV-Verordnung

11. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe 0a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 1 BVDV-Verordnung

12. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Satz 2 - neu - BVDV-Verordnung

13. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 4 Absatz 4 BVDV-Verordnung , Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5 Satz 2

Artikel 3
Weitere Änderung der BVDV-Verordnung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

14. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 5 Absatz 2 Satz 2 BVDV-Verordnung In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

15. Zu Artikel 3a - neu - Änderung der Schweinepest-Verordnung

'Artikel 3a Änderung der Schweinepest-Verordnung


 
 
 


Drucksache 117/10

... " sind kontinuierlich oder stichprobenartig an festen Orten durchgeführte Messungen, um Werte entsprechend den jeweiligen Datenqualitätszielen zu ermitteln;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 117/10




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen / nachhaltige Entwicklung

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

2.1 Bund

2.2 Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV

Artikel 1
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV)1

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Immissionswerte

§ 2
Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid

§ 3
Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)

§ 4
Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)

§ 5
Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5)

§ 6
Immissionsgrenzwert für Blei

§ 7
Immissionsgrenzwert für Benzol

§ 8
Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid

§ 9
Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon

§ 10
Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

Teil 3
Beurteilung der Luftqualität

§ 11
Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen

§ 12
Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 13
Vorschriften zur Ermittlung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 14
Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 15
Indikator für die durchschnittliche PM2,5 - Exposition

§ 16
Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 17
Vorschriften zur Ermittlung von Ozonwerten

§ 18
Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten

§ 19
Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Ozonwerten

§ 20
Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren und Quecksilber

Teil 4
Kontrolle der Luftqualität

§ 21
Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 22
Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren überschritten sind

§ 23
Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten

§ 24
Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen

§ 25
Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10 auf Grund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst

§ 26
Erhalten der bestmöglichen Luftqualität

Teil 5
Pläne

§ 27
Luftreinhaltepläne

§ 28
Pläne für kurzfristige Maßnahmen

§ 29
Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung

Teil 6
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten

§ 30
Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 31
Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon

§ 32
Übermittlung von Informationen und Berichten für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

Teil 7
Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung

§ 33
Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prognosen

§ 34
Programm der Bundesregierung zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen

§ 35
Programme der Bundesregierung zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die PM2,5 - Expositionskonzentration sowie des nationalen Ziels für die Reduzierung der PM2,5 - Exposition

Teil 8
Gemeinsame Vorschriften

§ 36
Zugänglichkeit der Normen

Anlage 1
Datenqualitätsziele

A. Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung

B. Ergebnisse der Beurteilung der Luftqualität

C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität – Validierung der Daten

Anlage 2
Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums

A. Obere und untere Beurteilungsschwellen

B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Anlage 3
Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

A. Allgemeines

B. Großräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen

C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen

D. Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl

Anlage 4
Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)

A. Ziele

B. Stoffe

C. Standortkriterien

Anlage 5
Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

A. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

1. Diffuse Quellen

2. Punktquellen

B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die Vorgaben für die für die Reduzierung der PM2,5 - Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werden

C. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die kritischen Werte zum Schutz der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen eingehalten werden

Anlage 6
Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon

A. Referenzmessmethoden

B. Nachweis der Gleichwertigkeit

C. Normzustand

D. Neue Messeinrichtungen

E. Gegenseitige Anerkennung der Daten

Anlage 7
Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon

A. Kriterien

B. Zielwerte

C. Langfristige Ziele

Anlage 8
Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer Standorte

A. Großräumige Standortbestimmung

B. Kleinräumige Standortbestimmung

C. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung

Anlage 9
Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von Ozonwerten

A. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte, der Informations- und Alarmschwellen und der Erreichung der langfristigen Ziele, soweit solche Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele erreicht werden

Anlage 10
Messung von Ozonvorläuferstoffen

A. Ziele

B. Stoffe

C. Standortkriterien

Anlage 11
Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit

A. Kriterien

B. Immissionsgrenzwerte

Anlage 12
Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5

A. Indikator für die durchschnittliche Exposition

B. Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll

C. Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration

D. Zielwert

E. Immissionsgrenzwert

Anlage 13
Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen (Zu §§ 27 und 34)

Anlage 14
Unterrichtung der Öffentlichkeit (Zu § 30)

Anlage 15
Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums (Zu § 20)

A. Obere und untere Beurteilungsschwellen

B. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Anlage 16
Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren (Zu § 20)

A. Großräumige Standortkriterien

B. Kleinräumige Standortkriterien

C. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl

D. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

a Diffuse Quellen

b Punktquellen

Anlage 17
(Zu § 20) Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

A. Datenqualitätsziele

B. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität

C. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken

D. Standardbedingungen

Anlage 18
(Zu § 20) Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyren

A. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft

B. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft

C. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft

D. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

E. Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A Allgemeines

I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

1. Problem und Ziel

2. Lösung

II. Alternativen / nachhaltige Entwicklung

III. Gender-Mainstreaming

IV. Finanzielle Auswirkungen und Kosten

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

b Finanzielle Auswirkungen für die Länder und Kommunen

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

3. Bürokratiekosten

a. Bürokratiekosten der Wirtschaft

b. Bürokratiekosten der Verwaltung

c. Bürokratiekosten für private Haushalte

V. Befristung

V. Änderung der geltenden Rechtslage

B Einzelbegründungen

Artikel 1

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Teil 2
Immissionswerte

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Teil 3
Beurteilung der Luftqualität

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Teil 4
Kontrolle der Luftqualität

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Teil 5
Pläne

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Teil 6
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Teil 7
Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Teil 8
Gemeinsame Vorschriften

Zu § 36

Zu den Anlagen

Zu Anlage 1

Zu Anlage 2

Zu Anlage 3

Zu Anlage 4

Zu Anlage 5

Zu Anlage 6

Zu Anlage 7

Zu Anlage 8

Zu Anlage 9

Zu Anlage 10

Zu Anlage 11

Zu Anlage 12

Zu Anlage 13

Zu Anlage 14

Zu Anlage 15

Zu Anlage 16

Zu Anlage 17

Zu Anlage 18

Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 974: Achtes Änderungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen- 39. BImSchV)


 
 
 


Drucksache 789/2/10

... c) Die derzeit verwendeten Daten zur Berechnung des Kinderregelsatzes sind nicht geeignet, die Bedarfe von Kindern abzubilden. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, einen Expertenkreis mit dem Auftrag zu betrauen, die Daten bereits der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zu überprüfen und darüber hinaus Vorschläge für eine sachgerechte Ermittlung der Kinderregelsätze vorzulegen. Die bisher ermittelten Regelsätze müssen einer Plausibilitätskontrolle unterworfen und gegebenenfalls angepasst werden.



Drucksache 661/1/10

... "Als Maßstab ist ein Anteil von zumindest 20 Prozent der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach Herausnahme der in Satz 2 genannten Haushalte geeignet."



Drucksache 825/10 (Beschluss)

... Im Interesse der Rechtsklarheit, besseren Lesbarkeit und Transparenz werden die im Geräte- und Betriebsbuch nach Anlage 4 enthaltenen Pflichten zur Wartung und Prüfung der UV-Bestrahlungsgeräte sowie zur Dokumentation in § 3 Absatz 2 ergänzt. Damit wird die Überwachung für die zuständigen Behörden bei einer stichprobenweisen Überprüfung der Betreiberpflichten erleichtert.



Drucksache 291/09

... (2) Die Bundesanstalt kontrolliert vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr stichprobenweise gemäß Artikel 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 197 vom 29.07.1999, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. Die Bundesanstalt erstellt bei Nichtkonformität einen Feststellungsbericht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 291/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Befreiungen

§ 3
Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

§ 5
Verwaltungsbehörde

Artikel 2
Aufhebung der Qualitätsnormenverordnung Blumen

Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Zielsetzung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 887: Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse und zur Aufhebung von Vorschriften im Bereich Obst und Gemüse


 
 
 


Drucksache 661/09 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat fordert dazu auf, den künftigen Eigenkapitalbedarf noch vor der Verabschiedung des vorliegenden Richtlinienvorschlags quantitativ in repräsentativen Stichproben in Bezug auf die Auswirkungen dieses Richtlinienvorschlags und der bisherigen Änderungen der CRD-Richtlinie zu erfassen. Die für das Frühjahr 2010 geplanten Studien sollten vorgezogen werden.



Drucksache 270/09

... s ist, können bei diesem Prüfungsverband Sonderuntersuchungen in entsprechender Anwendung der § 61a Satz 2 Nr. 2, § 62b der Wirtschaftsprüferordnung stichprobenartig ohne besonderen Anlass durchgeführt werden. § 57e Abs. 6 Satz 2, § 62 Abs. 4, § 66a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5, Abs. 8, 9, 10 und 11 und § 66b der Wirtschaftsprüferordnung gelten entsprechend. Die Wirtschaftsprüferkammer hat der Aufsichtsbehörde das Ergebnis der Sonderuntersuchung mitzuteilen."



Drucksache 706/1/09

... 3. Der vorgeschlagene Weg über die weitere Abkehr von primärstatistischen Erhebungen und die noch stärkere Nutzung von anderen Datenquellen, insbesondere von vorliegenden Verwaltungsdaten, ist grundsätzlich zielführend und wird in Deutschland bereits seit einigen Jahren verfolgt. Allerdings kann der Rückgriff auf Verwaltungsdaten auch Qualitätsprobleme mit sich bringen. So ist z.B. beim Zensus 2011 eine Haushaltsstichprobe bei 10 Prozent der Bevölkerung erforderlich, um u. a. die in den Melderegistern enthaltenen Fehler (Über-/Untererfassungen) statistisch zu korrigieren. D. h., eine vorbehaltslose Verwaltungsdatennutzung ist problematisch bzw. kann zu statistischen Ungenauigkeiten führen.



Drucksache 701/09

... (3) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung Mindestanforderungen festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Einfuhrabfertigung stichprobenweise, ob die Waren diesen Mindestanforderungen entsprechen.



Drucksache 84/09 (Beschluss)

... Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen - auch Laboruntersuchungen - bei allen Sendungen von Ammoniumbicarbonat durchführen, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die für Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, sowie bei allen Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten. Die Mitgliedstaaten können vor der Einfuhr anderer Futter- und Lebensmittelerzeugnisse mit hohem Proteingehalt aus China Stichproben nehmen. Diese Kontrollen dienen vor allem dazu sicherzustellen, dass der mögliche Melamingehalt 2,5 mg/kg Erzeugnis nicht übersteigt. Die Sendungen werden bis zur Vorlage der Ergebnisse der Laboruntersuchung festgehalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 84/09 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung

1. Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2, § 3 Nummer 2 bis 4, § 4

2. Zu § 2 Absatz 1 Satz 2

3. Zur Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1


 
 
 


Drucksache 604/09

... Beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird ein unabhängiges Expertengremium gebildet, das aus 5 Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bis zum 31. Dezember 2012 bestellt. Die Mehrheit der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste beim Bundeskriminalamt jederzeit einzusehen. Das Gremium überprüft mindestens quartalsweise auf der Basis einer relevanten Anzahl von Stichproben, ob die Einträge auf der Sperrliste die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 erfüllen. Stellt es mit Mehrheit fest, dass ein aufgeführtes Telemedienangebot diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss das Bundeskriminalamt dieses Telemedienangebot bei der nächsten Aktualisierung aus der Sperrliste entfernen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 604/09




Gesetz

Artikel 1
Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz – ZugErschwG)

§ 1
Sperrliste

§ 2
Zugangserschwerung

§ 3
Sicherung der Sperrliste

§ 4
Stoppmeldung

§ 5
Verkehrs- und Nutzungsdaten

§ 6
Aufstellung

§ 7
Zivilrechtliche Ansprüche

§ 8
Dokumentations- und Auskunftspflichten des Bundeskriminalamts

§ 9
Expertengremium

§ 10
Technische Richtlinie

§ 11
Einschränkung von Grundrechten

§ 12
Verwaltungsrechtsweg

§ 13
Bußgeldvorschrift

Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 3
Evaluierung

Artikel 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 24/1/09

... 14. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich Berichtspflichten auf das notwendige Maß beschränken sollen. Überzogene Berichtspflichten können das eigentliche Ziel des Richtlinienvorschlags konterkarieren, ohne dass wirksame Beiträge für den Aufbau harmonisierter IVS-Anwendungen geleistet werden. Ein fachlich breit angesetzter Bericht, wie er im Vorschlag gefordert ist, löst auf regionaler oder kommunaler Ebene einen erheblichen Zusatzaufwand aus. Insbesondere die Angaben nach Nummer 1, 2 Buchstabe e [und Nummer 3 Buchstabe d] des Anhangs III sind daher auf stichprobenhafte Betrachtungen zu beschränken.



Drucksache 895/09

... Kleinpackungen von Mais und Raps werden aber auch von Landwirten für den gewerblichen Anbau erworben. Gerade für diesen Bereich sollen stichprobenartige Kontrollen durch die Saatgutverkehrskontrollstellen die Einhaltung der gesetzlichen Qualitätsnormen überwachen.



Drucksache 164/09 (Beschluss)

... 2. innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen bei den zu verbringenden Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung durchgeführt wird, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von fünf vom Hundert bei den zu verbringenden Schweinen Schweinpest oder Afrikanische Schweinepest festzustellen, und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 164/09 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

A Änderungen

1. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 4 Absatz 3 EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung

2. Zu Artikel 6 Nummer 3 und 5 § 25 Satz 1 Nummer 5, § 49 Absatz 1 Nummer 8 GeflPestSchV

3. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 53a GeflPestSchV

§ 53a
Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen

4. Zu Artikel 6a - neu - § 14a Absatz 6, Absatz 7, § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SchwPestV 1988

Artikel 6a
Änderung der Schweinepest-Verordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 84/1/09

... Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen - auch Laboruntersuchungen - bei allen Sendungen von Ammoniumbicarbonat durchführen, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die für Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, sowie bei allen Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten. Die Mitgliedstaaten können vor der Einfuhr anderer Futter- und Lebensmittelerzeugnisse mit hohem Proteingehalt aus China Stichproben nehmen. Diese Kontrollen dienen vor allem dazu sicherzustellen, dass der mögliche Melamingehalt 2,5 mg/kg Erzeugnis nicht übersteigt. Die Sendungen werden bis zur Vorlage der Ergebnisse der Laboruntersuchung festgehalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 84/1/09




1. Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2,* § 3 Nummer 2 bis 4, § 4

2. Zu § 2 Absatz 1 Satz 2

3. Zur Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1


 
 
 


Drucksache 162/09

... 4. wie die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft wird, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen anhand eines der Verfahren nach § 9 nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 162/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person

§ 2
Umfang der Zuchtpopulationen

§ 3
Zuchtbuchordnung

§ 4
Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches

§ 5
Zuchtregisterordnung

§ 6
Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtregisters

§ 7
Kennzeichnung

§ 8
Zuchtbescheinigung und Herkunftsbescheinigung

§ 9
Verfahren und Merkmale zur Prüfung der Identität und Abstammung

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Kosten für die öffentliche Haushalte

Bürokratiekosten der Wirtschaft

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 562: Entwurf einer Verordnung über Zuchtorganisation


 
 
 


Drucksache 190/1/09

... -FGV kann die Gutachten im Hinblick auf die nunmehr mögliche Nachvollziehbarkeit nicht mehr ungeprüft übernehmen. Es sind zumindest stichprobenweise Überprüfungen - insbesondere im Hinblick auf die abgasrelevanten Angaben und die Frage, ob eine Zulassung des beschrieben Fahrzeugs nach geltendem Recht noch möglich ist - erforderlich. Außerdem müssen - soweit Ausnahmesachverhalte vorliegen - auch weitergehende Prüfungen vorgenommen werden. Für die Prüfungen ist entsprechend qualifiziertes Personal einzusetzen. Außerdem nimmt der Umfang der Dokumentation deutlich zu.



Drucksache 496/09

... V. in der Erwägung, dass das effiziente Sammeln von Informationen über einzelne Verdächtige und das Verfolgen konkreter Anhaltspunkte die beste Methode ist, um Pläne für Terroranschläge aufzudecken und die Durchführung dieser Pläne zu verhindern, und dass ergänzend dazu durchgeführte Stichprobenkontrollen, von denen jeder in gleichem Maße betroffen ist und die von Terroristen nicht umgangen werden können, im Rahmen der vorbeugenden Terrorismusbekämpfung wirksamer sein können als die Erstellung von Personenprofilen3,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 496/09




Erstellung von Personenprofilen und Datenschürfung Data Mining

Rechtliche Verpflichtungen

2 Wirksamkeit

Erstellung von Personenprofilen auf der Grundlage ethnischer Merkmale


 
 
 


Drucksache 173/09

... Besteht der begründete Verdacht, dass ein nach § 5 zugelassener oder geprüfter und gekennzeichneter Stoff oder Gegenstand bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eine Gefahr für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgüter darstellt, so prüft die zuständige Behörde an einer Stichprobe, ob diese Stichprobe mit dem bei der Zulassung vorgelegten Prüfmuster oder mit dem Baumuster übereinstimmt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sprengstoffgesetzes

§ 5
Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör

§ 42
Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften

§ 45
Aufgaben der Bundesanstalt

Artikel 2
Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

§ 3

§ 6

§ 6a

§ 12b

§ 13

§ 14

§ 15

§ 17

§ 21

§ 22

§ 23

§ 39

§ 40

§ 40a

§ 49

1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes

2. Sprengzubehör

2.1 Zündleitungen

2.2 Verlängerungsdrähte

2.3 Isolierhülsen

2.4 Zündmaschinen

2.4.1 Mechanische Beschaffenheit

2.4.2 Elektrische Beschaffenheit

2.4.3 Leistungsfähigkeit

2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder

2.5.1 Mechanische Beschaffenheit

2.5.2 Elektrische Beschaffenheit

2.5.3 Leistungsfähigkeit

2.6 Zündmaschinenprüfgeräte

2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder

2.8 Zündkreisprüfer

2.8.1 Allgemeine Anforderungen

2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter

2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise

2.9.1 Allgemeine Anforderungen

2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente

2.10 Ladegeräte

2.11 Mischladegeräte

I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:

II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

A. Feuerwerkskörper

B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände

C. Anzündmittel

Artikel 3
Änderung weiterer Vorschriften

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

I. Wesentlicher Inhalt:

1. Zur Änderung des Sprengstoffrechts Artikel 1 und 2 :

2. Bürokratiekosten der Wirtschaft

a Bürokratiekosten neuer Informationspflichten

b Bürokratiekosten geänderter / erweiterter Informationspflichten

c Bürokratiekosten geänderter / vereinfachter Informationspflichten

d Bürokratiekosten aufgehobener Informationspflichten

3. Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger

a Folgende Informationspflicht wird neu eingeführt:

b Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:

c Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:

4. Informationspflichten für die Verwaltung

a Folgende Informationspflichten werden neu eingeführt:

b Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:

c Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:

d Folgende Informationspflicht wird aufgehoben:

5. Sonstige Kosten

6. Zu sonstigen Änderungen Artikel 3 :

II. Regelungskompetenz:

1. Zu den Änderungen des Sprengstoffrechts Artikel 1 und 2 :

2. Zu den Änderungen der Strafprozessordnung, des Bundeszentralregistergesetzes und der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen

Zu den Einzelvorschriften:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer n

Zu § 5

Zu § 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 4

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Absatz 5

Zu Nummer 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Absatz 6

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu § 40

Zu § 41

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 4a

Zu Nummer 12a

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 3

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

4 Allgemeines

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

zu Absatz 1a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 3

Zu § 2

Zu §§ 3

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2a

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 16

Zu Nummer 19

Zu § 13

Zu §§ 14

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 21

Zu § 21

Zu § 21

Zu § 21

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 23

Zu § 23

Zu § 23

Zu § 23

Zu § 23

Zu Nummer 26

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 40a

Zu Absatz 2

Zu Nummer 34

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 43

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Absatz 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 7

Zu Absatz 9

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 743: Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften


 
 
 


Drucksache 399/1/09

... Nach § 19 Absatz 3 und 4 darf die Masthühnerbesatzdichte generell 39 kg/m² bzw. bei einem durchschnittlichen Gewicht der Masthühner von weniger als 1600 g im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge eine Besatzdichte von 35 kg/m² nicht überschreiten. Damit die zuständige Behörde, die lediglich Stichprobenkontrollen in den Betrieben durchführt, nachvollziehen kann, dass diese Werte nicht überschritten werden, benötigt sie die Angaben zum Gesamtlebendgewicht der ausgestallten Tiere.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 399/1/09




1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 , Nummer 15 Buchstabe 0a - neu - § 38 Absatz 2a - neu - TierSchNutztV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 13 Absatz 6 - neu - TierSchNutztV

3. Zu Artikel 1 Nummer 3c - neu - § 13a Absatz 2 Satz 1 TierSchNutztV

4. Zu Artikel 1 Nummer 3d - neu - § 13a Absatz 2 Satz 2 - neu - TierSchNutztV *

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16 Nummer 3 TierSchNutztV

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 17 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe c - neu - TierSchNutztV

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18 Absatz 3 Nummer 5 TierSchNutztV

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18 Absatz 5 - neu - TierSchNutztV

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchNutztV

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TierSchNutztV

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TierSchNutztV *

12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 2 TierSchNutztV

13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 TierSchNutztV

14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 9 Satz 1 , Nummer 14 Buchstabe a § 37 Absatz 1 Nummer 29a - neu - TierSchNutztV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 2 TierSchNutztV

16. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 3 Satz 2 TierSchNutztV

17. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 5 Satz 1 TierSchNutztV

18. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 5 Satz 3 - neu - und 4 - neu - TierSchNutztV

19. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 37 Absatz 1 Nummer 21a - neu - TierSchNutztV

20. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 37 Absatz 1 Nummer 23b - neu - TierSchNutztV


 
 
 


Drucksache 577/09

... Besteht der begründete Verdacht, dass ein nach § 5 zugelassener oder geprüfter und gekennzeichneter Stoff oder Gegenstand bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eine Gefahr für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgüter darstellt, so prüft die zuständige Behörde an einer Stichprobe, ob diese Stichprobe mit dem bei der Zulassung vorgelegten Prüfmuster oder mit dem Baumuster übereinstimmt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 577/09




Viertes Gesetz

Artikel 1
Änderung des Sprengstoffgesetzes

§ 5
Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör

§ 42
Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften

§ 45
Aufgaben der Bundesanstalt

Artikel 2
Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

§ 3

§ 6

§ 6a

§ 12b

§ 13

§ 14

§ 15

§ 17

§ 21

§ 22

§ 23

§ 39

§ 40

§ 40a

§ 49

Anlage 1

1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes

2. Sprengzubehör

2.1 Zündleitungen

2.2 Verlängerungsdrähte

2.3 Isolierhülsen

2.4 Zündmaschinen

2.4.1 Mechanische Beschaffenheit

2.4.2 Elektrische Beschaffenheit

2.4.3 Leistungsfähigkeit

2.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen

2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder

2.5.1 Mechanische Beschaffenheit

2.5.2 Elektrische Beschaffenheit

2.5.3 Leistungsfähigkeit

2.6 Zündmaschinenprüfgeräte

2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder

2.8 Zündkreisprüfer

2.8.1 Allgemeine Anforderungen

2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter

2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise

2.9.1 Allgemeine Anforderungen

2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente

2.10 Ladegeräte

2.11 Mischladegeräte

Anlage 3

I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:

II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

A. Feuerwerkskörper

B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände

C. Anzündmittel

Artikel 3
Änderung weiterer Vorschriften

§ 43a
Nationales Waffenregister

§ 52a
Strafvorschriften

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 173/1/09

... - und Produktsicherheitsgesetz entsprechende Anwendung findet, soweit das Sprengstoffrecht die notwendigen Befugnisse der Vollzugsbehörden für die Durchführung der Marktüberwachung nicht ausdrücklich enthält (z.B. systematische, verdachtsunabhängige Marktüberwachung anhand von Stichproben, Kostentragungspflicht der Hersteller, Einführer oder Händler für Probenahme und Prüfung nach § 8 Absatz 7 Satz 2 GPSG, die Informationspflichten nach § 10 GPSG und das Recht auf Verbraucherwarnung nach § 8 Absatz 4 Satz 3 GPSG).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/1/09




1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a1 - neu - § 6 Absatz 2 Satz 2a - neu - SprengG , Buchstabe c - neu - § 6 Absatz 4 - neu - SprengG , Nummer 12a - neu - § 24 Absatz 1 Satz 2, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - SprengG Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a1 - neu - § 45 Absatz 4a - neu - 1. SprengV

2. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 34 Absatz 5 - neu - SprengG

Zu Artikel 1 Nummer 16

Zu Artikel 1 Nummer 16

7. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe c § 47 Absatz 3 SprengG

8. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a § 49 Absatz 2 SprengG

Zu Artikel 1 Nummer 25

11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 3 Absatz 1 Nummer 12 1. SprengV

12. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d § 4 Absatz 6 1. SprengV

13. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 6 Absatz 3 Satz 2 1. SprengV ,

14. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 6 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 1. SprengV

16. Zu Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a § 20 Absatz 2 1. SprengV

17. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 22 Absatz 1 1. SprengV

18. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 23 Absatz 1 1. SprengV

19. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 23 Absatz 3 1. SprengV

20. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 23 Absatz 6 und 7 - neu - 1. SprengV und Nummer 38 Buchstabe d § 46 Nummer 8c und 8d 1. SprengV

21. Zu Artikel 2 Nummer 33 § 40 Absatz 3 1. SprengV

22. Zu Artikel 2 Nummer 33 § 40 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV

23. Zu Artikel 2 Nummer 33 § 40a Absatz 1 Satz 1 1. SprengV

24. Zu Artikel 2 Nummer 38 Buchstabe a § 46 Nummer 2a 1. SprengV

25. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a01 - neu - § 14 Absatz 4 Satz 1 WaffG *

26. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a02 - neu - § 22 Absatz 2 Nummer 3 WaffG *

27. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a03 - neu - § 25 Absatz 2 WaffG *

28. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe d § 48 Absatz 4 WaffG

29. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe e1 - neu - § 52 Absatz 3 Nummer 1 WaffG

30. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa - neu - und bbb - neu - § 53 Absatz 1 Nummer 7 WaffG

31. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe dd - neu - § 53 Absatz 1 Nummer 23 WaffG

32. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe g - neu - § 58 Absatz 10 WaffG

33. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe h - neu - Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 8 - neu - WaffG

34. Zu Artikel 3 Absatz 5 Waffengesetz

35. Zum Gesetzentwurf insgesamt

36. Zum Gesetzentwurf allgemein

37. Zur Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Sprengstoffgesetz


 
 
 


Drucksache 66/09

... In dem Verfahren zur Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form ist zunächst durch allgemeine Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Hierzu können technische Prüfmechanismen eingerichtet werden, die etwaige Fehlfunktionen des Systems automatisch erkennen und melden. Darüber hinaus kommen organisatorische Maßnahmen in Betracht, die eine optimale Aufbereitung der Papierdokumente für den Scanvorgang ermöglichen. Eine stichprobenartige Kontrolle der Übertragungsergebnisse kann ebenfalls zur Qualitätssicherung beitragen. Bei dem elektronischen Dokument sind der Name des für die Übertragung verantwortlichen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie der Zeitpunkt der Übertragung zu vermerken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Grundbuchordnung

§ 12b

§ 32

Achter Abschnitt

§ 135
Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen

§ 136
Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt

§ 137
Form elektronischer Dokumente

§ 138
Übertragung von Dokumenten

§ 139
Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

§ 140
Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen

§ 141
Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz

Artikel 2
Änderung der Grundbuchverfügung

Abschnitt XV
Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte

§ 94
Grundsatz

§ 95
Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben

§ 96
Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte

§ 97
Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form

§ 98
Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate

§ 99
Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

§ 100
Wiederherstellung des Grundakteninhalts

§ 101
Ausführungsvorschriften

Artikel 3
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 4
Änderungen sonstigen Bundesrechts

§ 70

§ 113

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenstand und Ziel des Gesetzentwurfs

1. Einleitung

2. Elektronischer Rechtsverkehr

3. Elektronische Grundakte

4. Gebühren für den Grundbuchabruf

II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick

1. Elektronischer Rechtsverkehr

2. Elektronische Grundakte

3. Gebühren für den Grundbuchabruf

4. Sonstige Regelungen

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

IV. Kosten und Preise

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten und Preise

V. Bürokratiekosten

1. Informationspflichten der Wirtschaft

2. Informationspflichten der Verwaltung

VI. Sonstige Angaben nach den §§ 43 und 44 GGO

1. Andere Lösungsmöglichkeiten

3. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

4. Vereinbarkeit mit EU-Recht

5. Gleichstellungsrelevante Regelungsfolgen

6. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu § 135

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 136

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 137

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 138

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 139

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 140

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 141

Zu den Nummern 18 bis 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu § 94

Zu § 95

Zu § 96

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 97

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 98

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 99

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 100

Zu § 101

Zu den Nummern 9 bis 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 23

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 610: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 820/09

... b) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen bei den zu verbringenden Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung durchgeführt worden ist, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von fünf vom Hundert bei den zu verbringenden Schweinen Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest festzustellen und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 820/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Geflügelpest-Verordnung

§ 32a
Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte

Artikel 2
Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Schweinepest-Verordnung

Artikel 4
Änderung der MKS-Verordnung

Teil 6
Arbeiten mit MKS-Virus Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus 33

Teil 6
Arbeiten mit MKS-Virus

§ 33
Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus

Artikel 5
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

Artikel 6
Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3 Vollzugsaufwand

Sonstige Kosten

3 Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Artikel 2

Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 5

Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1066: Entwurf der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen


 
 
 


Drucksache 375/09

... Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.



Drucksache 400/09

... c) die Angabe der Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass bei jedem Mitglied durchschnittlich einmal jährlich (12-Monats-Intervall) und bei jeweils mindestens 10 Prozent der Betriebsstätten jedes Mitglieds auf Basis einer Risikoanalyse durch eine Kontrollstelle jeweils eine System- und eine unangekündigte Stichprobenkontrolle durchgeführt wird. System- und Stichprobenkontrolle können miteinander kombiniert werden, wenn die kombinierte Kontrolle unangekündigt erfolgt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 400/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger

3. Bürokratiekosten für die Verwaltung

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch (Rindfleischetikettierungsverordnung – RiFlEtikettV)

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen, Nachweise zur Rückverfolgbarkeit

§ 1
Begriffsbestimmungen

§ 2
Aufzeichnungspflichten

Abschnitt 2
Bestimmungen für freiwillige Etikettierungssysteme und unabhängige Kontrollstellen

§ 3
Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems

§ 4
Antragsinhalt

§ 5
Anerkennung von Kontrollstellen

§ 6
Mitteilungs- und Berichtspflichten der Kontrollstellen und Etikettierungssysteme

§ 7
Aufbewahrung von Berichten und Übersichten

§ 8
Gebühren

§ 9
Muster, Vordrucke und Formulare

Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

§ 11
Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 12
Unterrichtung der Länder

Anlage
(zu § 8)

Artikel 2
Aufhebung von Vorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Kosten

3 Sonstiges

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

§ 1
Begriffsbestimmungen

§ 2
Aufzeichnungspflichten

§ 3
Antragsverfahren

§ 4
Antragsinhalt

§ 5
Anerkennung von Kontrollstellen

§ 6
Kontrollberichte, Übersichten, Mängelberichte

§ 7
Aufbewahrung von Berichten und Übersichten

§ 8
Gebühren

§ 9
Muster, Vordrucke und Formulare

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

§ 11
Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 12
Unterrichtung der Länder

Anlage
(zu § 8)

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 489: Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und zur Aufhebung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung


 
 
 


Drucksache 541/09

... Bewässerung) entspricht fachlich dem von der Mehrheit der Länder geäußerten Datenbedarf. Diese Organisation der Erhebung ermöglicht es zudem, eine voraussichtlich niedrigere Zahl landwirtschaftlicher Betriebe zu befragen, und erbringt im Ergebnis dennoch eine wesentlich bessere Datenqualität als die Einbeziehung in die Stichprobenerhebung, wie sie der Bundesrat in Nummer 4 seiner Stellungnahme vorgeschlagen hatte. Sie führt gleichzeitig zu einem geringeren Umfang des Fragebogens in der Landwirtschaftszählung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 541/09




Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4


 
 
 


Drucksache 894/09

... wird der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Stichprobenahmen zur Ermittlung der Schadstoffgehalte nach der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 894/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV)

§ 1
Begriffsbestimmung

§ 2
Höchstgehalte

§ 3
Behandlung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten

§ 4
Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten

§ 5
Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine und Nitrat

§ 6
Straftaten

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

Anlage
(zu § 2, § 3, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 5)

Abschnitt 1
: Mykotoxine

Abschnitt 2
: Nitrat

Abschnitt 3
: Halogenierte Lösungsmittel

Abschnitt 4
: Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Artikel 2
Änderung der Diätverordnung

Artikel 3
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Artikel 4
Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung

Artikel 5
Aufheben von Rechtsverordnungen

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Inhalt der Verordnung

Kosten und Preise

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zur Anlage

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 724: Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen


 
 
 


Drucksache 174/09

... Die Regelung soll die Integrität der Identitätsdaten und damit das notwendige Vertrauen in den Identitätsbestätigungsdienst sicherstellen. Dies erfordert vor allem wiederholte interne Kontrollen (z.B. stichprobenartiger Vergleich der Daten mit den jeweiligen Anträgen). Da speziell technisch bedingte Verfälschungen von Daten nicht ausgeschlossen werden können, müssen diese zumindest zwangsläufig bemerkt werden (z.B. durch Anwendung elektronischer Signaturen und Zeitstempel bei der Datenspeicherung und -übermittlung).



Drucksache 49/09

... Es wird eine Anforderung bezüglich eines unabhängigen Kontrollsystems für die Inspektionsberichte eingeführt, bei dem die Qualität stichprobenartig geprüft wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 49/09




Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Ziel

1.2. Politische Ziele der EU und der Gebäudesektor

2. Geltende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft

2.1. Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

2.2. Sonstige Rechtsinstrumente

2.3. Weiterer Handlungsbedarf?

3. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

3.1. Anhörungen, Datensammlung und Nutzung von Expertenwissen

3.2. Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Rechtliche Elemente des Vorschlags

5.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

5.2. Rechtsgrundlage

5.3. Recht zum Tätigwerden der EU, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

5.4. Wahl des Rechtsinstruments

6. Inhalt des Richtlinienvorschlags

3 Präambel

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Festlegung einer Berechnungsmethode

Artikel 4
Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 5
Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 6
Neue Gebäude

Artikel 7
Bestehende Gebäude

Artikel 8
Gebäudetechnische Systeme in bestehenden Gebäuden

Artikel 9
Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind

Artikel 10
Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 11
Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 12
Anbringung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 13
Inspektion von Heizungsanlagen

Artikel 14
Inspektion von Klimaanlagen

Artikel 15
Berichte über die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen

Artikel 16
Unabhängiges Fachpersonal

Artikel 17
Unabhängiges Kontrollsystem

Artikel 18
Überprüfung

Artikel 19
Information

Artikel 20
Anpassung von Anhang I an den technischen Fortschritt

Artikel 21
Ausschuss

Artikel 22
Sanktionen

Artikel 23
Umsetzung

Artikel 25
Inkrafttreten

Artikel 26

Anhang I

Anhang II

Anhang III

Anhang IV

Vorschlag

Artikel 1
Ziel Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Festlegung einer BerechnungsmMethode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Artikel 4
Festlegung von Anforderungen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 5
Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 56
Neue Gebäude

Artikel 67
Bestehende Gebäude

Artikel 8
Gebäudetechnische Systeme

Artikel 9
Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind

Artikel 710
Ausweis Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 11
Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 12
Anbringung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 813
Inspektion von Heizkesseln Heizungsanlagen

Artikel 914
Inspektion von Klimaanlagen

Artikel 15
Berichte über die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen

Artikel 1016
Unabhängiges Fachpersonal

Artikel 17
Unabhängiges Kontrollsystem

Artikel 1118
Überprüfung

Artikel 19
Information

Artikel 20
Anpassung des Rahmens von Anhang I an den technischen Fortschritt

Artikel 1421
Ausschussverfahren

Artikel 22
Sanktionen

Artikel 1523
Umsetzung

Artikel 24
Aufhebung

Artikel 1625
Inkrafttreten

Artikel 1726

Anhang I
Allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( gemäß Artikel 3)

Anhang II
Unabhängiges Kontrollsystem für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte

Anhang III

Teil
A Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen gemäß Artikel 24

Teil
B Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendung (gemäß Artikel 24)

Anhang IV
Entsprechungstabelle

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 910/09

... 103. ist der festen Überzeugung, dass zur Gewährleistung eines Mindestniveaus an unabhängiger Überprüfung bei der Formulierung von Folgenabschätzungen eine unabhängige Sachverständigengruppe gebildet werden sollte, die anhand von Stichproben die Qualität der vom Ausschuss für Folgenabschätzung abgegebenen Stellungnahmen überwacht, und dass daran auch Vertreter der Betroffenen mitwirken können sollten;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 910/09




Der Vertrag von Lissabon als Wegbereiter für den RFSR

Ein kohärenteres, transparenteres und demokratischeres Mehrjahresprogramm

Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten

Ein Europa der Rechte

Kampf gegen Diskriminierung, Förderung der Integration

Stärkung der Rechte im Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft

2 Migration

2 Asyl

Grenzen und Visa

Schutz von Kindern

Datenschutz und Sicherheit

Zivil - und Handelsjustiz für Familien, Bürger und Unternehmen

Stärkung des Zugangs zur Ziviljustiz für Bürger und Unternehmen

Ausschöpfung sämtlicher Vorteile des Binnenmarkts durch das europäische Vertragsrecht

Bessere Rechtsetzung im Bereich Justiz

Entwicklung einer europäischen Rechtskultur

E -Justiz: Ein Instrument im Dienste der Bürger und Angehörigen der Rechtsberufe

Prioritäten im Strafrecht

Operationelle Einrichtungen und Agenturen und technische Hilfsmittel

Dringliche Fragen


 
 
 


Drucksache 706/09 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt das Bemühen der Kommission, durch Weiterentwicklung des Modells der statistischen Erhebungen verstärkt Potenziale moderner Methodik und Informationstechnik auszuschöpfen, um Effizienzgewinne zu erzielen und zugleich die Auskunftspflichtigen zu entlasten. Der vorgeschlagene Weg über die weitere Abkehr von primärstatistischen Erhebungen und die noch stärkere Nutzung von anderen Datenquellen, insbesondere von vorliegenden Verwaltungsdaten, ist grundsätzlich zielführend und wird in Deutschland bereits seit einigen Jahren verfolgt. Allerdings kann der Rückgriff auf Verwaltungsdaten auch Qualitätsprobleme mit sich bringen. So ist z.B. beim Zensus 2011 eine Haushaltsstichprobe bei 10 Prozent der Bevölkerung erforderlich, um u. a. die in den Melderegistern enthaltenen Fehler (Über-/Untererfassungen) statistisch zu korrigieren. D. h., eine vorbehaltslose Verwaltungsdatennutzung ist problematisch bzw. kann zu statistischen Ungenauigkeiten führen.



Drucksache 21/09

... Unter der Koordination der Agentur überzeugt sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats durch wiederholte und erforderlichenfalls unangemeldete Inspektionen sowie gegebenenfalls durch die Durchführung von Stichprobenkontrollen, mit denen ein amtliches Arzneimittelkontrolllabor oder ein zu diesem Zweck benanntes Labor beauftragt wird, davon, dass die gesetzlichen Vorschriften über Arzneimittel eingehalten werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 21/09




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Allgemeiner Kontext

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

1.4. Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

2.1. Anhörung von interessierten Kreisen

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Aufgaben und Zuständigkeiten

Transparenz und Kommunikation

Pharmakovigilanz -Pflichten der Genehmigungsinhaber

Risikomanagementplanung und nicht-interventionelle Unbedenklichkeitsstudien

Fallberichte über Arzneimittelnebenwirkungen

Regelmäßige aktualisierte Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln und andere sicherheitsbezogene Beurteilungen

3.2. Rechtsgrundlage

3.3. Subsidiaritätsgrundsatz

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

3.5. Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

5.1. Vereinfachung

5.2. Europäischer Wirtschaftsraum

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2001/83/EG

Artikel 21a

Artikel 22

Artikel 22a

Artikel 22b

Artikel 23

Titel IX
Pharmakovigilanz

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 101

Artikel 102

Artikel 103

Artikel 104

Artikel 104a

Artikel 105

Kapitel 2
Transparenz und Mitteilungen

Artikel 106

Artikel 106a

Kapitel 3
Erfassung, Meldung und Beurteilung von Pharmakovigilanz-Daten

Abschnitt 1
Erfassung und Meldung von Nebenwirkungen

Artikel 107

Artikel 107a

Abschnitt 2
Regelmäßige aktualisierte Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln

Artikel 107b

Artikel 107c

Artikel 107d

Artikel 107e

Artikel 107f

Artikel 107g

Artikel 107h

Abschnitt 3
Gemeinschaftsverfahren

Artikel 107i

Artikel 107j

Artikel 107k

Artikel 107l

Abschnitt 4
Veröffentlichung von Beurteilungen

Artikel 107m

Kapitel 4
Überwachung von Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung

Artikel 107n

Artikel 107o

Artikel 107p

Artikel 107q

Artikel 107r

Kapitel 5
Leitlinien, Anpassung und Überprüfung

Artikel 108

Artikel 108a

Artikel 108b

Artikel 116

Artikel 127a

Artikel 2
Übergangsbestimmungen

Artikel 3
Umsetzung

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 5
Adressaten

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 3/09

... Mit dem im Zensusvorbereitungsgesetz 2011 geregelten Anschriften- und Gebäuderegister liegt eine aktuelle und fachspezifisch besonders geeignete Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungspolitische Stichprobenerhebungen zu Gebäuden und Wohnungen vor. Um sie nutzen zu können, ist es erforderlich, das Zensusvorbereitungsgesetz entsprechend zu ändern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/09




A. Problem und Ziel

I. Zensusgesetz 2011 ZensG 2011

II. Zensusvorbereitungsgesetz 2011 ZensVorbG 2011

III. Mikrozensusgesetz 2005 MZG 2005

B. Lösung

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

C. Alternativen

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

E. Sonstige Kosten

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

F. Bürokratiekosten

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011)

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus

§ 2
Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung

§ 3
Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden

§ 4
Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit

§ 5
Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

§ 6
Gebäude- und Wohnungszählung

§ 7
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis

§ 8
Erhebungen in Sonderbereichen

§ 9
Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung

Abschnitt 3
Organisation

§ 10
Erhebungsstellen

§ 11
Erhebungsbeauftragte

§ 12
Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung

§ 13
Ordnungsnummern

Abschnitt 4
Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse

§ 14
Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften

§ 15
Mehrfachfalluntersuchung

§ 16
Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten

§ 17
Sicherung und Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse

Abschnitt 5
Auskunftspflicht und Datenschutz

§ 18
Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung

§ 19
Löschung

§ 20
Datenübermittlungen

§ 21
Information der Öffentlichkeit

§ 22
Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 23
Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben

§ 24
Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt

Artikel 2
Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

Artikel 3
Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes

§ 16
Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes

IV. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu den Nummern 13 bis 16

Zu Nummer 17

Zu den Nummern 20 bis 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Nummer 2

Zu Absatz 7

Zu § 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

3. Zu den Erhebungsmerkmalen im Einzelnen:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

3. Zu den Erhebungsmerkmalen im Einzelnen:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu den Nummern 10 bis 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu den Nummer n

Zu Nummer 17

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 6

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 16

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 bis 4

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Abschnitt 5

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3 und 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 21

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 6

Zu § 23

Zu § 24

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 544: Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005


 
 
 


Drucksache 49/1/09

... 8. - Der Bundesrat lehnt die in Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g und dem Anhang II detailliert geregelten Überprüfungen von Ausweisen und Inspektionsberichten in einer festgelegten Prozentzahl von Stichproben unterschiedlicher Prüftiefe bis hin zur aufwändigen Vor-Ort-Kontrolle ab. Die Einführung eines solchen Kontrollsystems würde wegen des erheblichen bürokratischen Aufwands den Bemühungen zur Entbürokratisierung, Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung zuwiderlaufen. Sie kann mit den bestehenden materiellen und fachspezifischen Ressourcen nicht geleistet werden. Zudem erscheint die Festlegung auf eine bestimmte Quote der zu kontrollierenden Ausweise und Inspektionsberichte weder Ziel führend noch angemessen. Es sollte weiterhin den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, wie und in welchem Umfang Kontrollen vorgenommen werden. Ferner würde hier massiv in die Zuständigkeit der Länder für den Vollzug von EU- und Bundes-Vorschriften eingegriffen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren Verfahren auf eine Streichung des Artikels 17 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g und Anhang II hinzuwirken.



Drucksache 706/09

... Bei Haushaltserhebungen werden in der Regel sehr kleine Stichproben zugrunde gelegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 706/09




1 Einleitung

2 Derzeitige Situation: das erweiterte Stovepipe-Modell

Kasten 1: Die Entwicklung des derzeitigen Systems der Erstellung von europäischen Statistiken*

3 Veränderungen der ESS-Geschäftsarchitektur

Kasten 2: Auswirkungen auf Bürger und Verwaltungen

4 Auswirkungen auf die ESS-Geschäftsarchitektur: die Methode der europäischen Systeme für die Statistik

Auf der Ebene der Mitgliedstaaten

Kasten 3: Auswirkungen auf Unternehmen

Kasten 4: Verknüpfung von Erhebungsdaten mit administrativen Daten

Auf der Ebene der EU

5 Politische und managementbezogene Herausforderungen

5.1 Herausforderungen für das ESS

Kasten 5: Neue Formen der Kommunikation mit den Nutzern

5.2 Herausforderungen für Eurostat

Kasten 6: Auswirkungen auf die Rolle von Eurostat in der Kommission

6 Auf dem Wege zur neuen Methode der europäischen Systeme für die Statistik


 
 
 


Drucksache 286/09

... 2. in der traditionellen Art und Weise der Inuits gejagt und erlegt worden sind. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es eines Nachweises nicht, wenn die zuständige Behörde des Herkunftlandes gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) allgemein bestätigt hat, dass Robbenerzeugnisse aus ihrem Land den in Satz 1 Nummer 2 genannten Anforderungen entsprechen, und zugestimmt hat, dass von der Bundesanstalt beauftragte sachkundige Personen stichprobenweise das Vorliegen der in Satz 1 Nummer 2 genannten Anforderungen überprüfen dürfen. Das Bundesministerium macht die Herkunftsländer nach Satz 2 im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.



Drucksache 688/09

... kann die zuständige Behörde von einer Besichtigung absehen, wenn ihr die eingereichten Unterlagen keinen Anlass zur Beanstandung geben oder wenn die Entnahmeeinrichtung ihr bekannt ist. Im Eilfall, etwa wenn die Einfuhr aus Gründen des Gesundheitsschutzes eines Patienten dringend notwendig ist kann die zuständige Behörde gemäß § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AMG bescheinigen, dass die Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt. Auch kann die zuständige Behörde entscheiden, den Betrieb des Einführers im Drittland und die einzelnen Entnahmeeinrichtungen, mit denen der Einführer im Drittland kooperiert stichprobenartig zu besichtigen.



Drucksache 4/09

... In § 43 Absatz 1 werden drei neue Bußgeldtatbestände aufgenommen: Nach der Nummer 2a handelt die speichernde Stelle ordnungswidrig, wenn sie entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 bei einem automatisierten Abrufverfahren nicht gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf, die vor allem bei größeren Datenbeständen und einer größeren Anzahl von Übermittlung angewandt wird, ist aus Sicht des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gefahrgeneigt weil die übermittelnde Stelle die personenbezogenen Daten lediglich zum Abruf bereitstellt, vor der Übermittlung durch Abruf jedoch im Regelfall keine weitere Prüfung der Zulässigkeit vornimmt. Diese fehlende Vorabprüfung wird datenschutzrechtlich unter anderem dadurch aufgefangen, dass nachträglich durch Stichprobenverfahren gewährleistet wird dass die übermittelnde Stelle die Zulässigkeit des Abrufs überprüfen kann. Aus Sicht der Aufsichtpraxis wird dieses Erfordernis des Öfteren nicht beachtet und kann bislang mangels Bußgeldbewehrung auch nur unzureichend gegen die verantwortliche Stelle durchgesetzt werden. Nach Nummer 2b handelt der Auftraggeber ordnungswidrig, wenn er entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 den Auftrag nicht schriftlich erteilt oder nicht die vorgegebenen Festlegungen hinsichtlich der Datenerhebung oder -verwendung sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen und Unterauftragsverhältnisse festlegt. Die Aufsichtspraxis weist darauf hin, dass ein vollständiger schriftlicher Auftrag die Ausnahme ist. Die Bußgeldbewehrung soll es der Praxis ermöglichen, die gesetzlich vorgesehenen Rahmenbedingungen der Auftragsdatenverarbeitung besser durchsetzen zu können. Nach Nummer 3a handelt die verantwortliche Stelle ordnungswidrig, die entgegen § 28 Absatz 4 Satz 4 für den Widerspruch des Betroffenen, seine personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung zu verwenden, eine strengere Form verlangt als für die Begründung des rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses, in dessen Rahmen diese Daten erhoben werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 4/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Datenschutzauditgesetz (DSAG)1

§ 1
Datenschutzaudit

§ 2
Zuständigkeit

§ 3
Kontrollen

§ 4
Zulassung der Kontrollstelle und Entziehung der Zulassung

§ 5
Anforderungen an das Personal der Kontrollstelle

§ 6
Pflichten der Kontrollstelle

§ 7
Pflichten der zuständigen Behörde

§ 8
Überwachung

§ 9
Datenschutzauditsiegel, Verzeichnisse

§ 10
Gebühren und Auslagen

§ 11
Datenschutzauditausschuss

§ 12
Mitglieder des Datenschutzauditausschusses

§ 13
Geschäftsordnung, Vorsitz und Beschlussfassung des Datenschutzauditausschusses

§ 14
Geschäftsstelle des Datenschutzauditausschusses

§ 15
Rechtsaufsicht

§ 16
Verordnungsermächtigungen

§ 17
Bußgeldvorschriften

§ 18
Strafvorschriften

§ 19
Einziehung

§ 20
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 28
Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke

§ 42a
Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten

§ 47
Übergangsregelung

Artikel 3
Änderung des Telemediengesetzes1

§ 15a
Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten

Artikel 4
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

V. Kosten

VI. Auswirkungen

1. Bürokratiebelastungen für die Wirtschaft

2. Bürokratiebelastungen für die Bürgerinnen und Bürger

3. Bürokratiebelastungen für die Verwaltung

VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 13

Zu Absatz 1

Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 14

Zu § 15

Absatz 1

Absätze 2 bis 4

Zu § 16

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 781: Gesetz zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 668/09

... Im Bereich des automatisierten Verfahrens hat die abrufende Stelle, die gemäß § 22 Absatz 3 Satz 1 AZRG für die Zulässigkeit des Abrufes verantwortlich ist, die Zulässigkeit unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008 zu prüfen. Die Registerbehörde prüft im Rahmen von Stichproben insbesondere die Einhaltung der Einschränkungen beim automatisierten Abruf der Daten von Unionsbürgern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 668/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

0. Vorbemerkung

1. Zu § 1 Absatz 1 - Registerbehörde, Bestandteile, Zweck des Registers

2. Zu § 2 - Anlass der Speicherung

2.1 Zu § 2 Absatz 1

2.2 Zu § 2 Absatz 2

2.2.1 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 1

2.2.2 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 3

2.2.3 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 4

2.2.4 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 7

2.2.5 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 13

2.2.6 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 14

3. Zu § 3 - Allgemeiner Inhalt

3.1 Zu § 3 Nummer 1/§ 1 AZRG-DV i. V. m. Anlage I Nummer 1 Spalte A

3.2 Zu § 3 Nummer 2

3.3 Zu § 3 Nummer 4

3.4 Zu § 3 Nummer 5

3.5 Zu § 3 Nummer 5a

3.6 Zu § 3 Nummer 6

4. Zu § 4 - Übermittlungssperren

4.1 Zu § 4 Absatz 1

4.2 Zu § 4 Absatz 2

4.3 Zu § 4 Absatz 3

4.4 Zu § 4 Absatz 4

5. Zu § 5 - Suchvermerke

5.1 Zu § 5 Absatz 1

5.2 Zu § 5 Absatz 3

5.3 Zu § 5 Absatz 4

5.4 Zu § 5 Absatz 5

6. Zu § 6 - Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung

6.1 Zu § 6 Absatz 2

6.2 Zu § 6 Absatz 5

7. Zu § 7 - Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe

8. Zu § 8 - Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege

8.1 Zu § 8 Absatz 1

8.2 Zu § 8 Absatz 2

8.3 Zu § 8 Absatz 3

9. Zu § 9 Absatz 2 – Datenschutzkontrolle, Sicherung und Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten

9.1 Zu § 9 Absatz 2 Satz 2 - Datenschutzkontrolle

9.2 Zu § 9 Absatz 2 Satz 3 - Sicherung und Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten

10. Zu § 10 - Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung

10.1 Zu § 10 Absatz 1

10.2 Zu § 10 Absatz 2 und 3

10.3 Zu § 10 Absatz 6

11. Zu § 11 - Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten

11.1 Zu § 11 Absatz 1

11.2 Zu § 11 Absatz 2

12. Zu § 12 - Gruppenauskunft

12.1 Zu § 12 Absatz 1

12.2 Zu § 12 Absatz 2

13. Zu § 13 - Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung

13.1 Zu § 13 Absatz 1

13.2 Zu § 13 Absatz 2

14. Zu § 14 Absatz 2 - Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen frühere Namen und Suchvermerke

15. Zu § 15 Absatz 1 Nummer 6 - Datenübermittlung an oberste Bundes- und Landesbehörden

16. Zu § 16 - Datenübermittlung an Gerichte

16.1 Zu § 16 Absatz 2

16.2 Zu § 16 Absatz 3

17. Zu § 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt

18. Zu § 18 - Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung

19. Zu § 19 Absatz 1 - Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden

21. Zu § 21 - Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

21.1 Zu § 21 Absatz 2

21.2 Zu § 21 Absatz 3

22. Zu § 22 - Abruf im automatisierten Verfahren

22.1 Zu § 22 Absatz 1

22.2 Zu § 22 Absatz 2

22.3 Zu § 22 Absatz 3

23. Zu § 23 - Statistische Aufbereitung der Daten

23.1 Zu § 23 Absatz 1

23.2 Zu § 23 Absatz 2

24. Zu § 24 - Planungsdaten

25. Zu § 25 - Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen

25.1 Zu § 25 Absatz 1

25.2 Zu § 25 Absatz 2

25.3 Zu § 25 Absatz 3

25.4 Zu § 25 Absatz 4

26. Zu § 26 - Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen

26.1. Die Abwägungsklauseln in §§ 4b und 4c BDSG sind zu berücksichtigen. Mit der Einholung des Einverständnisses der Stelle, die dem Register die Daten übermittelt hat i.d.R. die Ausländerbehörde , soll der Verantwortungsteilung zwischen dem Register und der datenübermittelnden Stelle Rechnung getragen werden. Die Beteiligung soll gewährleisten, dass in die Entscheidung über die grenzüberschreitende Übermittlung die individuellen Belange des betroffenen Ausländers einfließen können. Die zuständigen Ausländer- Behörden verfügen im Regelfall über die erforderlichen Informationen und können sich gegebenenfalls auch an den Ausländer wenden.

27. Zu § 27 Absatz 2 – Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen Anhörung, Aufzeichnung

29. Zu 29 Absatz 1 - Inhalt

29.1 Zu § 29 Absatz 1 Nummer 1

29.2 Zu § 29 Absatz 1 Nummer 1a

31. Zu § 31 Absatz 1 - Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung

32. Zu § 32 Absatz 2 – Datenübermittlung im Visumverfahren

34. Zu § 34 - Auskunft an den Betroffenen

34.1 Zu § 34 Absatz 1 / § 15 AZRG-DV

34.2 Zu § 34 Absatz 2

34.3 Zu § 34 Absatz 4

34.4 Zu § 34 Absatz 5

35. Zu § 35 - Berichtigung

36. Zu § 36 - Löschung

36.1 Zu § 36 Absatz 1

36.2 Zu § 36 Absatz 1 und 2

36.3 Zu § 36 Absatz 3

37. Zu § 37 - Sperrung

37.1 Zu § 37 Absatz 1

37.2 Zu § 37 Absatz 2

38. Zu § 38 Absatz 1 - Unterrichtung beteiligter Stellen

Artikel 2
Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 756: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, zum Freizügigkeitsgesetz/EU und zum Ausländerzentralregistergesetz


 
 
 


Drucksache 530/09

... Nach § 8 sind die Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, ein Verzeichnis über die täglichen Arbeits- und Ruhestunden des fahrenden Personals zu führen und dieses der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Hierbei wird es sich um stichprobenartige Kontrollen handeln, die im Rahmen von bereits bestehenden Kontrollaufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden wahrgenommen werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 530/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme)

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten der Bürger

3. Bürokratiekosten für die Verwaltung

Verordnung

Verordnung

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Tägliche Ruhezeit am Wohnort

§ 4
Auswärtige tägliche Ruhezeit

§ 5
Ruhepausen

§ 6
Wöchentliche und jährliche Ruhezeit

§ 7
Fahrzeit

§ 8
Verzeichnis der täglichen Arbeits- und Ruhestunden

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

§ 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu § 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu § 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Verordnung über die Einsatzbedingungen des Fahrpersonals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr


 
 
 


Drucksache 559/09

... d) Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig stichprobenartig und ohne Ankündigung die Einhaltung der Bestimmungen der [Verordnung]. Diese Kontrollen finden mindestens einmal jährlich statt.



Drucksache 3/09 (Beschluss)

... So ist es inkonsequent, den Umfang der Haushaltsstichprobe in § 7 des Entwurfs auf höchstens acht Prozent der Bevölkerung zu begrenzen, wenn noch nicht klar ist, ob dieser Stichprobenumfang ausreicht, um gerichtsfeste Einwohnerzahlen und belastbare Ergebnisse bei den nur durch die Stichprobe zu ermittelnden Merkmalen zu erreichen. Diese Entscheidung kann erst getroffen werden, wenn die derzeit noch fehlenden wissenschaftlichen Grundlagen vorliegen, die im Rahmen eines vom Bund in Auftrag gegebenen Forschungsprojektes geschaffen werden. Dann sind der Stichprobenumfang und die Stichprobenqualität so festzulegen, dass die in § 1 Absatz 3 des Gesetzentwurfs beschriebenen Ziele des Zensus und die von der Bundesregierung selbst gesetzten Qualitätsvorgaben erreicht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/09 (Beschluss)




3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 6, § 8 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 ZensG 2011

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 8 bis 10 - neu - ZensG 2011

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Nummer 1 ZensG 2011

6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 ZensG 2011

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4, § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h - neu - ZensG 2011

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 5 ZensG 2011

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 ZensG 2011

10. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 24 ZensG 2011

11. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 26 ZensG 2011

12. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 6 ZensG 2011

13. Zu Artikel 1 § 4 Einleitungssatzteil ZensG 2011

14. Zu Artikel 1 § 4 Nummer 1 Buchstaben d bis f und g - neu - ZensG 2011

15. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 ZensG 2011

16. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a,

17. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h - neu - ZensG 2011

18. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 3 ZensG 2011

20. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 ZensG 2011

21. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2011

22. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 7 ZensG 2011

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

23. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 18 - neu - ZensG 2011

24. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe h, § 16 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d ZensG 2011

25. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i - neu -§ 11 Absatz 7 Satz 3 ZensG 2011

Zu § 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

26. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 ZensG 2011

27. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 und 5 - neu -, § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 bis 8 ZensG 2011

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

29. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 ZensG 2011

30. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Nummer 2 ZensG 2011

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

31. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 7 Satz 2 ZensG 2011

32. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 8 ZensG 2011

33. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 11 Satz 1 ZensG 2011

34. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011

35. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 8 Satz 2 ZensG 2011

36. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 ZensG 2011

37. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2011

38. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 2 ZensG 2011

39. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 ZensG-2011

40. Zu Artikel 1 § 16 Satz 1 ZensG 2011

41. Zu Artikel 1 § 17 ZensG 2011

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

42. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011

43. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 6 und 7 ZensG 2011

44. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 bis 5 sowie Absatz 7 und 8 ZensG 2011

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

45. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011

46. Zu Artikel 1 §§ 25 bis 27 - neu - ZensG 2011

§ 25
Finanzzuweisung

§ 26
Nichtanwendung der Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes

§ 27
Sonderregelung zum Verwaltungsverfahren

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

47. Zu Artikel 1 allgemein


 
 
 


Drucksache 827/09

... (2) eine Reihe von Gesprächen, die von einem externen Berater mit einer begrenzten Zahl von Beteiligten als repräsentativer Stichprobe geführt wurden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 827/09




Begründung

1. Hintergrund

2. Erforderliche Änderungen

3. Detaillierte Problemstellung

4. Mögliche Handlungsoptionen

5. Inhalt des Verordnungsvorschlags

5.1. Förderung der freiwilligen Zusammenarbeit

5.2. Untermauerung durch rechtsverbindliche Verpflichtungen

6. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung

Artikel 5
Untersuchungsstelle für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Artikel 6
Zusammenarbeit der Sicherheitsuntersuchungsstellen

Artikel 7
Europäisches Netz der Untersuchungsstellen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Artikel 8
Organisation der Arbeiten des Netzes

Artikel 9
Beteiligung der EASA an Sicherheitsuntersuchungen

Artikel 10
Beteiligung des Entwurfsstaats an Sicherheitsuntersuchungen

Artikel 11
Pflicht zur Meldung von Unfällen und schweren Störungen

Artikel 12
Status der Untersuchungsbeauftragten

Artikel 13
Koordinierung der Untersuchungen

Artikel 14
Beweissicherung

Artikel 15
Schutz sensibler Sicherheitsinformationen

Artikel 16
Verwendung von Aufzeichnungen

Artikel 17
Veröffentlichung von Informationen

Artikel 18
Weitergabe von Informationen

Artikel 19
Untersuchungsbericht

Artikel 20
Sicherheitsempfehlungen

Artikel 21
Folgemaßnahmen zu Sicherheitsempfehlungen und Datenbank für Sicherheitsempfehlungen

Artikel 22
Verfügbarkeit von Passagierlisten

Artikel 23
Unterstützung der Opfer von Flugunfällen und ihrer Angehörigen

Artikel 24
Ausschuss

Artikel 25
Sanktionen

Artikel 26
Aufhebungen

Artikel 27
Inkrafttreten

Anhang
Beispiele für schwere Störungen

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 9/09

... ") entfällt sollen stichprobenartig von staatlicher Seite Überwachungsmaßnahmen im Sinne des in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgegebenen Rahmens durchgeführt werden, wie dieser in der vorgesehenen Neufassung der Richtlinie



Drucksache 3/1/09

... - der Gebäude- und Wohnungsstichprobe,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/1/09




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 6, § 8 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 ZensG 2011

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 8 bis 10 - neu - ZensG 2011

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Nummer 1 ZensG 2011

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 ZensG 2011

5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4,

3 6.

3 7.

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 5 ZensG 2011

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 ZensG 2011

10. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 24 ZensG 2011

11. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 26 ZensG 2011

12. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 6 ZensG 2011

13. Zu Artikel 1 § 4 Einleitungssatzteil ZensG 2011

14. Zu Artikel 1 § 4 Nummer 1 Buchstaben d bis f und g - neu - ZensG 2011

15. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 ZensG 2011

16. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 3 Nummer 5 ZensG 2011

17. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f1 - neu - ZensG 2011

18. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h und i - neu - ZensG 2011

3 19.

20. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h und i - neu - ZensG 2011

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

21. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 7 ZensG 2011

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe b

22. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 3 ZensG 2011

23. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 ZensG 2011

24. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2011

25. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 7 ZensG 2011

26.b

27.b

28. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 18 - neu - ZensG 2011

29. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 18 - neu - ZensG 2011

30. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe h, § 16 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d ZensG 2011

31. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i - neu -§ 11 Absatz 7 Satz 3 ZensG 2011

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 ZensG 2011

33. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 und 5 - neu -, § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 bis 8 ZensG 2011

2 Allgemeines

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

34. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 1 ZensG 2011

35. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 ZensG 2011

36. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Nummer 2 ZensG 2011

37. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Nummer 2 ZensG 2011

38. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 7 Satz 2 ZensG 2011

39. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 8 ZensG 2011

40. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 11 Satz 1 ZensG 2011

41. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011

42. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 8 Satz 2 ZensG 2011

43. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 ZensG 2011

44. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2011

45. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 2 ZensG 2011

46. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 ZensG-2011

47. Zu Artikel 1 § 16 Satz 1 ZensG 2011 In Artikel 1 ist in § 16 Satz 1 das Wort nur nach den Wörtern Anschriften mit durch das Wort grundsätzlich zu ersetzen.

48. Zu Artikel 1 § 17 ZensG 2011

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

49. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011

50. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 6 und 7 ZensG 2011

51. Zu Artikel 1 § 18 ZensG 2011

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

52. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 22 Absatz 2 Satz 4 ZensG 2011

53. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011

54. Zu Artikel 1 § 25 - neu - ZensG 2011

§ 25
Finanzzuweisung

55. Zu Artikel 1 § 26 - neu - ZensG 2011

§ 26
Nichtanwendung der Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes

56. Zu Artikel 1 § 27 - neu - ZensG 2011

§ 27
Sonderregelung zum Verwaltungsverfahren

Zu Artikel 1

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 49/09 (Beschluss)

... - Der Bundesrat lehnt die in Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g und dem Anhang II detailliert geregelten Überprüfungen von Ausweisen und Inspektionsberichten in einer festgelegten Prozentzahl von Stichproben unterschiedlicher Prüftiefe bis hin zur aufwändigen Vor-Ort-Kontrolle ab. Die Einführung eines solchen Kontrollsystems würde wegen des erheblichen bürokratischen Aufwands den Bemühungen zur Entbürokratisierung, Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung zuwiderlaufen. Sie kann mit den bestehenden materiellen und fachspezifischen Ressourcen nicht geleistet werden. Zudem erscheint die Festlegung auf eine bestimmte Quote der zu kontrollierenden Ausweise und Inspektionsberichte weder Ziel führend noch angemessen. Es sollte weiterhin den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, wie und in welchem Umfang Kontrollen vorgenommen werden. Ferner würde hier massiv in die Zuständigkeit der Länder für den Vollzug von EU- und Bundes-Vorschriften eingegriffen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren Verfahren auf eine Streichung des Artikels 17 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g und Anhang II hinzuwirken.



Drucksache 137/09

... – Diskriminierung durch die Polizei, die polizeiliche Erstellung von Täterprofilen nach rassischen Gesichtspunkten – unter anderem durch Fingerabdrucknahme und andere Formen der Erfassung – sowie den großen Ermessensspielraum der Polizei, wozu auch unangemessene Stichprobenkontrollen gehören, was deutlich macht, wie dringend Aufklärungs- und Sensibilisierungsprogramme zur Abstellung von Diskriminierung durch die Polizei, die weitgehend nicht existieren, erforderlich sind;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 137/09




2 Einleitung

Allgemeine Empfehlungen

Zusammenarbeit mit dem Europarat und den anderen internationalen Institutionen und Organisationen für den Schutz der Grundrechte

Menschenrechte, Freiheit, Sicherheit und Recht

2 Diskriminierung

Allgemeine Erwägungen

2 Minderheiten

2 Roma

2 Chancengleichheit

Sexuelle Ausrichtung

2 Fremdenfeindlichkeit

Junge, ältere und behinderte Menschen

2 Kultur

2 Streitkräfte

Migranten und Flüchtlinge

Zugang zu internationalem Schutz und legale Einwanderung

2 Aufnahme

Kinder von Einwanderern, Asylbewerbern und Flüchtlingen

2 Integration

2 Rückkehr

Gewahrsam und Rückübernahmeabkommen

2 Meinungsfreiheit

Rechte des Kindes

Gewalt, Armut und Arbeit

2 Diskriminierung

2 Jugendgerichtsbarkeit

Unterstützung für Kinder

Teil habe

Soziale Rechte

2 Armut

2 Obdachlosigkeit

Wohnraum

2 Gesundheit

2 Arbeitnehmer

Nicht gemeldete Arbeitnehmer

2 Senioren


 
 
 


Drucksache 24/09 (Beschluss)

... Insbesondere die Angaben nach Nummer 1, 2 Buchstabe e und Nummer 3 Buchstabe d des Anhangs III sind daher auf stichprobenhafte Betrachtungen zu beschränken.



Drucksache 81/09

... (1) Der Besitzer einer Brüterei hat sicherzustellen, dass aus jeder Charge Bruteier einer Zuchtherde mindestens eine Probe je Brüter aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen als Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Schlupfbrüterhorden genommen wird und dabei gewährleistet ist, dass eine Gesamtfläche von mindestens einem Quadratmeter der Schlupfbrüter-Hordenauskleidung beprobt wird. Die Probe ist nach Maßgabe der Nummern 3.1.1, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung auf Salmonellen der Kategorie 1 und 2 zu untersuchen. Für den Fall, dass keine Schlupfbrüter-Hordenauskleidung für die Untersuchung zur Verfügung steht, sind Proben von 25 Gramm herzustellen, für die



Drucksache 783/09

... 14 Die British Library stellte fest, dass aus einer Stichprobe von 100 Lizenzverträgen, die sie mit Herausgebern elektronischer Werke geschlossen hat, die Ausnahmen für Sehbehinderte lediglich in zwei Lizenzen anerkannt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 783/09




Mitteilung

1. Einleitung

2. Grünbuch und öffentliche Konsultation

3. Nächste Schritte: Weiterentwicklung der Konsultationsergebnisse

3.1. Bibliotheken und Archive

3.2. Verwaiste Werke

3.3. Lehre und Forschung

3.4. Menschen mit Behinderungen

3.5. Nutzererstellte Inhalte

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 661/1/09

... 5. Der Bundesrat fordert dazu auf, den künftigen Eigenkapitalbedarf noch vor der Verabschiedung des vorliegenden Richtlinienvorschlags quantitativ in repräsentativen Stichproben in Bezug auf die Auswirkungen dieses Richtlinienvorschlags und der bisherigen Änderungen der CRD-Richtlinie zu erfassen. Die für das Frühjahr 2010 geplanten Studien sollten vorgezogen werden.



Drucksache 114/09

... 2. Unbeschadet der gemäß Artikel 248 des Vertrags vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen durchgeführten Prüfungen oder etwaiger nach Artikel 279 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des Vertrags durchgeführter Kontrollmaßnahmen können Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission im Rahmen des Programms und gemäß der Verordnung (Euratom,(EG) Nr. 2185/9639 des Rates finanzierte Maßnahmen vor Ort, auch durch Stichproben, kontrollieren. Falls erforderlich werden Untersuchungen vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates40 vorgenommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 114/09




Begründung

1. Hintergrund Des Vorschlags

1.1. Ausschüsse der Aufsichtsbehörden

1.2. Rechnungslegung

1.3. Abschlussprüfung

1.4. Andere mögliche Begünstigte

2. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

2.1. Rechtsgrundlage

2.2. Subsidiaritätsprinzip

2.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Auflegung des Programms

Artikel 2
Ziele

Artikel 3
Zugang zum Programm

Artikel 4
Begünstigte des Programms

Artikel 5
Gewährung von Finanzhilfen

Artikel 6
Förderfähige Tätigkeiten von Begünstigten maßnahmenbezogener Finanzhilfen

Artikel 7
Auswahl neuer Begünstigter

Artikel 8
Transparenz

Artikel 9
Finanzbestimmungen

Artikel 10
Durchführung

Artikel 11
Kontrolle

Artikel 12
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 13
Ausschuss

Artikel 14
Bewertung

Artikel 15
Inkrafttreten

Anhang

Abschnitt
A

Abschnitt
B

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 399/09 (Beschluss)

... Nach § 19 Absatz 3 und 4 darf die Masthühnerbesatzdichte generell 39 kg/m² bzw. bei einem durchschnittlichen Gewicht der Masthühner von weniger als 1600 g im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge eine Besatzdichte von 35 kg/m² nicht überschreiten. Damit die zuständige Behörde, die lediglich Stichprobenkontrollen in den Betrieben durchführt, nachvollziehen kann, dass diese Werte nicht überschritten werden, benötigt sie die Angaben zum Gesamtlebendgewicht der ausgestallten Tiere.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 399/09 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 , Nummer 15 Buchstabe 0a - neu - § 38 Absatz 2a - neu - TierSchNutztV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 13 Absatz 6 - neu - TierSchNutztV

3. Zu Artikel 1 Nummer 3c - neu - § 13a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - TierSchNutztV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16 Nummer 3 TierSchNutztV

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 17 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe c - neu - TierSchNutztV

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18 Absatz 3 Nummer 5 TierSchNutztV

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18 Absatz 5 - neu - TierSchNutztV

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchNutztV

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TierSchNutztV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 2 TierSchNutztV

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 TierSchNutztV

12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 9 Satz 1 , Nummer 14 Buchstabe a § 37 Absatz 1 Nummer 29a - neu - TierSchNutztV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 2 TierSchNutztV

14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 3 Satz 2 TierSchNutztV

15. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 5 Satz 1 TierSchNutztV

16. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 5 Satz 3 - neu - und 4 - neu - TierSchNutztV

17. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 37 Absatz 1 Nummer 21a - neu - TierSchNutztV

18. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 37 Absatz 1 Nummer 23b - neu - TierSchNutztV

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 190/09 (Beschluss)

... -FGV kann die Gutachten im Hinblick auf die nunmehr mögliche Nachvollziehbarkeit nicht mehr ungeprüft übernehmen. Es sind zumindest stichprobenweise Überprüfungen - insbesondere im Hinblick auf die abgasrelevanten Angaben und die Frage, ob eine Zulassung des beschrieben Fahrzeugs nach geltendem Recht noch möglich ist - erforderlich. Außerdem müssen - soweit Ausnahmesachverhalte vorliegen - auch weitergehende Prüfungen vorgenommen werden.



Drucksache 709/09

... Dem Bund entstehen aus dieser Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Bei Ländern und Gemeinden können geringfügig erhöhte Kosten entstehen, weil zusätzlich ca. 45 Betriebe bundesweit in die Risikostichprobe mit aufzunehmen sind.



Drucksache 173/09 (Beschluss)

... - und Produktsicherheitsgesetz entsprechende Anwendung findet, soweit das Sprengstoffrecht die notwendigen Befugnisse der Vollzugsbehörden für die Durchführung der Marktüberwachung nicht ausdrücklich enthält (z.B. systematische, verdachtsunabhängige Marktüberwachung anhand von Stichproben, Kostentragungspflicht der Hersteller, Einführer oder Händler für Probenahme und Prüfung nach § 8 Absatz 7 Satz 2 GPSG, die Informationspflichten nach § 10 GPSG und das Recht auf Verbraucherwarnung nach § 8 Absatz 4 Satz 3 GPSG).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a1 - neu - § 6 Absatz 2 Satz 2a - neu - SprengG , Buchstabe c - neu - § 6 Absatz 4 - neu - SprengG , Nummer 12a - neu - § 24 Absatz 1 Satz 2, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - SprengG Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a1 - neu - § 45 Absatz 4a - neu - 1. SprengV

2. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 34 Absatz 5 - neu - SprengG

3. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 36 Absatz 6 SprengG und Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a § 26 Absatz 6 AWaffV

4. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe c § 47 Absatz 3 SprengG

5. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a § 49 Absatz 2 SprengG

6. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 3 Absatz 1 Nummer 12 1. SprengV

7. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d § 4 Absatz 6 1. SprengV

8. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 6 Absatz 3 Satz 2 1. SprengV , Nummer 16 Buchstabe b § 12a Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 1. SprengV Nummer 16 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa - neu - § 12a Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 1. SprengV , Nummer 19 § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 5 1. SprengV

9. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 6 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 1. SprengV

11. Zu Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a § 20 Absatz 2 1. SprengV

12. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 22 Absatz 1 1. SprengV

13. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 23 Absatz 1 1. SprengV

14. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 23 Absatz 3 1. SprengV

15. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 23 Absatz 6 und 7 - neu - 1. SprengV und Nummer 38 Buchstabe d § 46 Nummer 8c und 8d 1. SprengV

16. Zu Artikel 2 Nummer 33 § 40 Absatz 3 1. SprengV

17. Zu Artikel 2 Nummer 33 § 40 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV

18. Zu Artikel 2 Nummer 33 § 40a Absatz 1 Satz 1 1. SprengV

19. Zu Artikel 2 Nummer 38 Buchstabe a § 46 Nummer 2a 1. SprengV

20. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a01, a02 und a03 - neu - § 14 Absatz 4 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 3 und § 25 Absatz 2 WaffG

Zu Buchstabe a01

Zu Buchstabe a02

21. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe d § 48 Absatz 4 WaffG

22. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe e1 - neu - § 52 Absatz 3 Nummer 1 WaffG

23. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa - neu - und bbb - neu - § 53 Absatz 1 Nummer 7 WaffG

24. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe dd - neu - § 53 Absatz 1 Nummer 23 WaffG

25. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe g - neu - § 58 Absatz 10 WaffG

26. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe h - neu - Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 8 - neu - WaffG

27. Zu Artikel 3 Absatz 5 Waffengesetz

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

28. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe b

29. Zur Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Sprengstoffgesetz


 
 
 


Drucksache 331/09

... Absatz 1 Satz 1 verpflichtet die Vertragsparteien zur vollständigen, das heißt nicht nur stichprobenartigen Protokollierung der nach diesem Abkommen übermittelten und empfangenen Daten ("



Drucksache 279/09

... Ein erhöhter Vollzugsaufwand für die Länder ergibt sich durch die Regelungen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen in Artikel 1. Die durch die Überwachung dieser Vorschriften entstehenden Mehrkosten hängen dabei davon ab, wie intensiv die zuständigen Behörden kontrollieren, und lassen sich daher nur schwer abschätzen. Mit einem erheblichen Mehraufwand ist nicht zu rechnen. Insbesondere der Vollzugsaufwand für die Überprüfung des Solarienverbots ist voraussichtlich eher gering, da keine ständigen Kontrollen durch die Behörden erforderlich sind. Die Überprüfung der Altgeräte kann stichprobenartig erfolgen. Die Überprüfung der Neugeräte erfolgt bereits auf Grundlage des



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.