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"Stimmigkeit"


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0670/04B
0663/04
0983/04
0622/04
0912/04
0438/04
0782/04
0892/04
0983/04B
0670/1/04
0455/04B
0821/04
0441/04
0915/04
0504/03
Drucksache 540/1/10

... im Fall der Zurückweisung wegen fehlender Erfolgsaussicht Einstimmigkeit vorauszusetzen ist.



Drucksache 184/10

... Der Kommissionsvorschlag lag dem Ausschuss für Zivilrecht (Rom III) seit Oktober 2006 zur Prüfung vor. Es zeigte sich jedoch, dass bei keiner der vorgeschlagenen kollisionsrechtlichen Regelungen und Ausnahmen Einstimmigkeit erzielt werden konnte. Der Rat nahm dementsprechend auf seiner Tagung vom 5./6. Juni 2008 zur Kenntnis, dass keine einhellige Bereitschaft zur Weiterarbeit an der Verordnung Rom III besteht und dass es unüberwindbare Schwierigkeiten gibt, die zu diesem Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft eine einmütige Zustimmung unmöglich machen. Er stellte fest, dass die Ziele der Verordnung Rom III unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge nicht in einem vertretbaren Zeitraum verwirklicht werden können.



Drucksache 218/10

... D. in der Erwägung, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, damit die Antwort der EU auf politische Krisen und regionale Konflikte zeitnah erfolgen kann; in der Erwägung, dass die derzeitigen Entscheidungs- und Finanzierungsmechanismen zeitnahe und umfassende Reaktionen behindern können, sowie in der Erwägung, dass Wege gefunden werden müssen, wie die Einstimmigkeitsregel weiter eingeschränkt und überwunden werden kann,



Drucksache 185/10 (Beschluss)

... Durch das Erfordernis einer Einstimmigkeit wird sichergestellt, dass die Länderhaushalte nicht unkalkulierbaren Kostenrisiken ausgesetzt werden.



Drucksache 160/10

... Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen zur Klärung von Unstimmigkeiten in den übermittelten Daten nach den §§ 2 und 3 bei den betroffenen Wirtschaftseinheiten im Einzelfall Rückfragen stellen, sofern dies zur Erfüllung der nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist. Für die nach § 3 übermittelten Daten gilt dies nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Unstimmigkeiten nicht selbst fristgerecht beheben kann. Die Leiterinnen und Leiter der betroffenen Wirtschaftseinheiten sind auskunftspflichtig.



Drucksache 185/1/10

... Durch das Erfordernis einer Einstimmigkeit wird sichergestellt, dass die Länderhaushalte nicht unkalkulierbaren Kostenrisiken ausgesetzt werden.



Drucksache 169/10

... eine Plausibilitätsprüfung in den Fällen, in denen der Erklärungsbogen Unstimmigkeiten enthält



Drucksache 861/10

... a) Eine Gesellschaft gilt nur dann als in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Person, wenn die zuständige Behörde der Vereinigten Arabischen Emirate bestätigt, dass die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Unstimmigkeiten zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten ist das Verfahren nach Artikel 24 anzuwenden.



Drucksache 313/10

... " der Staatshaushalte würde Unstimmigkeiten und entstehende Ungleichgewichte aufdecken. Um sicherzustellen, dass wahrheitsgemäße und exakte Daten geliefert werden, müsste das Mandat Eurostats zur Prüfung nationaler Statistiken in Übereinstimmung mit den jüngsten Vorschlägen der Kommission verstärkt werden. Der betreffende Vorschlag sollte rasch in Kraft gesetzt werden, da dadurch die Qualität der Berichterstattung über die öffentlichen Finanzen verbessert würde. Wenn budgetäre Ungleichgewichte früher angegangen würden, wäre es einfacher, diese umzukehren und könnten ernsthafte Risiken für die makroökonomische Stabilität und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen vermieden werden. Die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme sollten in der ersten Jahreshälfte und nicht, wie derzeit üblich, erst gegen Ende des Jahres vorgelegt werden. Frühzeitige "



Drucksache 799/10

... Eine Harmonisierung im Mehrwertsteuerbereich16 erfordert Einstimmigkeit; welche Rechtsinstrumente zu benutzen sind, ist jedoch nicht festgelegt. Bei einer Regelung durch Richtlinien des Rates verbleibt den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum, um das Mehrwertsteuerrecht der EU in ihr nationales Recht umzusetzen und dabei den jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Die Folge davon ist jedoch, dass MwSt-Bestimmungen in den einzelnen Mitgliedstaaten häufig unterschiedlich ausfallen. Bei einer Regelung durch Verordnungen des Rates anstatt durch Richtlinien würde die Harmonisierung verstärkt, und die EU könnte insbesondere Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung verhindern oder die mehrwertsteuerlichen Pflichten gebietsfremder Unternehmen regeln.



Drucksache 476/10

... Mit der Änderung der Tollwut-Verordnung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Deutschland seit November 2008 offiziell frei von terrestrischer Tollwut ist. Die BVDVVerordnung wird noch vor ihrem Inkrafttreten am 1.1.2011 angepasst, da sich einerseits eine Unstimmigkeit zwischen verfügendem Teil und der Anlage ergeben und sich zudem in der Zwischenzeit die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass grundsätzlich nur noch auf BVDV untersuchte Rinder aus einem Bestand verbracht werden sollten.



Drucksache 456/10 (Beschluss)

... Diese Maßgabe dient der Klarstellung und der Wiederherstellung der Stimmigkeit bzw. des inhaltlichen Zusammenpassens allgemein und in Anhang Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 der 2. SprengV untereinander sowie mit den Anlagen 6 und 7, die die Anlagen 6 und 6a ersetzen sollen. Die Beschränkung der Befristung in Nummer 4.2 Absatz 2 auf die entsprechenden Kategorie-2- Gegenstände berücksichtigt die besondere Situation zum Verkauf dieser Gegenstände zum Jahreswechsel (insbesondere Aufbewahrungsorte in stark frequentierten Einkaufsbereichen).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 456/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 GefStoffV

2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 4 GefStoffV

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 8 Satz 1 GefStoffV

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 7 Satz 1 GefStoffV

5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 GefStoffV

6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 Satz 2 - neu - GefStoffV

7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 7 Satz 1 GefStoffV

8. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 GefStoffV

9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 Satz 2 GefStoffV

10. Zu Artikel 1 § 12 GefStoffV

§ 12
Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden

11. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 bis 3 GefStoffV

Begründung

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

12. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Nummer 3 GefStoffV

13. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Nummer 4, § 22 Absatz 1 Nummer 28 - neu - GefStoffV

Zu a:

Zu b:

14. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 3 Satz 2 GefStoffV

15. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV

16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Nummer 3a - neu - GefStoffV

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Nummer 15a - neu - GefStoffV

18. Zu Artikel 1 Anhang I Nummer 2.1 Satz 3 GefStoffV

19. Zu Artikel 1 Anhang I Nummer 4.4.4 Absatz 2 Warnzeichen GefStoffV

20. Zu Artikel 1 Anhang II Nummer 1 Absatz 1 GefStoffV

21. Zu Artikel 1 Anhang II Nummer 5 Absatz 4 - neu - GefStoffV

22. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 2 der 2. SprengV

§ 2
Allgemeine Anforderungen

23. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe k Doppelbuchstabe bb Anhang Nummer 2.2.5 Absatz 4 der 2. SprengV

24. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe t bis v Anhang Nummer 4.1 bis 4.3 der 2. SprengV In Artikel 2 Nummer 5 sind Buchstabe t bis v wie folgt zu fassen:

Zu Buchstabe u

25. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c Anhang Anlage 2 Tabelle 5 der 2. SprengV

26. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe e Anhang Anlage 2 Tabelle 7 der 2. SprengV

27. Zu Artikel 2 Nummer 11 Anhang Anlagen 6 und 7 der 2. SprengV

28. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 8 Satz 2 der 1. SprengV

29. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der 1. SprengV

30. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 47 Nummer 3 der 1. SprengV

31. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 47 Nummer 4 der 1. SprengV

1. Zur Gefahrstoffverordnung insgesamt

2. Zur langfristigen Aufbewahrung von Expositionsdaten

3. Zu § 15 Absatz 5 GefStoffV

4. Zur Verwendung von dichlormethanhaltigen Farbabbeizmitteln


 
 
 


Drucksache 634/10

... Es ist darauf hinzuweisen, dass die mit der PRS-Nutzung zusammenhängenden Fragen aufgrund ihrer Sensibilität über die Sicherheit der Systeme hinaus sogar die Sicherheit der Mitgliedstaaten betreffen. Somit erweist es sich als politisch und praktisch unmöglich, eine Lösung zu wählen, über die bei den Mitgliedstaaten kein Konsens herrscht. Im Übrigen ist es in Artikel 11 des Entwurfs in allen Fällen, in denen die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gefährdet werden kann, ausdrücklich vorgesehen, dass auf die Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP, für die Einstimmigkeit vorgeschrieben ist, zurückgegriffen werden kann.



Drucksache 693/10

... indem mehrere Rechtsakte zu einem umfassenden Rechtsrahmen fir Tiergesundheit zusammengefasst werden. Mit der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 soll den Ergebnissen mehrerer derzeit laufender Bewertungen (zu Gebühren, Rückständen, Einfuhrkontrollen) Rechnung getragen werden, die in dem Bestreben vorgenommen werden, die Effizienz der amtlichen Kontrollen entlang der Lebensmittelkette zu steigern. Im Einzelnen geht es um Verbesserungen in Bereichen, fir die spezielle Vorschriften gelten (Rückstände), die Beseitigung von Unstimmigkeiten und Diskrepanzen bei der Umsetzung (Gebühren) und die Einfiihrung eines flexibleren risikobasierten Ansatzes fir Grenzkontrollen. Des Weiteren soll ein vollständig integriertes Kontrollsystem geschaffen werden, das Tier- und Pflanzengesundheit umfasst, und der Rahmen fir die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Bereich der Durchsetzungsmaßnahmen vereinfacht werden. Der Vorschlag stellt außerdem darauf ab, den in der Verordnung festgelegten allgemeinen Rahmen für die Zusammenarbeit der Kommission mit den Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu rationalisieren. Mit dieser Maßnahme sollen die geltenden Pflanzenschutzbestimmungen gemäß den Ergebnissen der unlängst durchgeführten Ex-post-Evaluierung modernisiert werden. Durch bessere Maßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr neuer Schädlinge und Krankheiten können teure Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen vermieden und dem verstärkten Einsatz von Pestiziden vorgebeugt werden. Solche Maßnahmen leisten ferner einen wichtigen Beitrag zur Gewährleistung einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Produktion, der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeuger, der Ernährungssicherheit sowie zum Schutz der Wälder, Landschaften und Gärten. Mit einem verbesserten Rechtsrahmen und einheitlicheren Durchfihrungsbestimmungen wird es möglich sein, die Auswirkungen der Globalisierung und des Klimawandels auf die Pflanzengesundheit besser in den Griff zu bekommen.



Drucksache 228/10

... Die Vorschrift regelt Art und Höhe der Förderung. Das Stipendium ist einkommensunabhängig und beträgt monatlich 300 Euro. Da die Bewilligung des Stipendiums nicht von einer Gegenleistung gegenüber dem privaten Mittelgeber, von einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung hinsichtlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden darf (§ 5 Absatz 2) handelt es sich bei dem Stipendium nicht um steuerpflichtiges oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen. Der privat finanzierte Teil der Stipendien kann, wenn dies von dem privaten Mittelgeber gewünscht wird, 150 Euro überschreiten mit der Folge, dass auch Stipendien gewährt werden können, die höher als 300 Euro sind. Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines 23. BAföG-ÄndG wird geregelt, dass die Stipendien bis zur Höhe von 300 Euro nicht auf BAföG-Leistungen angerechnet werden. Auch eine Anrechnung des Stipendiums bis zu zur Höhe von 300 Euro auf Sozialleistungen, z.B. auf das Arbeitslosengeld II in Bedarfsgemeinschaften, wird ausgeschlossen. Aus Gründen der systematischen Stimmigkeit mit den übrigen Regelungen in § 14

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 228/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Kosten für die Wirtschaft

F. Bürokratiekosten

1. Informationspflicht für die Wirtschaft

2. Informationspflichten für die Verwaltung

3. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger:

a. Mengenkomponente

b. Preiskomponente

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Fördergrundsatz

§ 2
Bewerbung, Auswahl und regelmäßige Eignungs- und Leistungsprüfung

§ 3
Auswahlkriterien

§ 4
Ausschluss von Doppelförderung

§ 5
Umfang der Förderung

§ 6
Bewilligung und Förderungsdauer

§ 7
Verlängerung der Förderungshöchstdauer; Beurlaubung

§ 8
Beendigung

§ 9
Widerruf

§ 10
Mitwirkungspflichten

§ 11
Aufbringung der Mittel

§ 12
Beirat

§ 13
Statistik

§ 14
Verordnungsermächtigung

§ 15
Evaluation

§ 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und auf das Preisniveau

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

VI. Sonstige Kosten für die Wirtschaft, Preiswirkungen

VII. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,

VIII. Bürokratiekosten

1. Informationspflicht für die Wirtschaft

2. Informationspflichten für die Verwaltung

3. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger:

a. Mengenkomponente

b. Preiskomponente

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1208: Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines von Bund, Ländern und Privaten finanzierten nationalen Stipendienprogramms


 
 
 


Drucksache 748/10

... (b) Bei angekündigten Ortsterminen wird der Bericht während des Termins vom Expertenteam verfasst. Hauptverantwortlich für die Erstellung des Berichts sowie für dessen Vollständigkeit und Güte ist der Kommissionsvertreter. Bei Unstimmigkeiten bemüht sich das Team um einen Kompromiss. Im Bericht können voneinander abweichende Meinungen zum Ausdruck gebracht werden.



Drucksache 823/09

... Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der Bereiche enthält, für die nach Artikel 137 Absatz 2 Einstimmigkeit erforderlich ist. In diesem Fall beschließt der Rat einstimmig.



Drucksache 173/09

... ) vor. Bei Zweifeln oder Unstimmigkeiten ist jedoch häufig eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde unter Weitergabe von Beteiligtendaten erforderlich.



Drucksache 180/09

... Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (SchVG von 1899) ist seit seinem Inkrafttreten bis heute im Wesentlichen unverändert geblieben. Es regelt, wie die Gläubiger einer Anleihe zur Sanierung oder in der Insolvenz des Schuldners durch Mehrheitsentscheidung auf die verbrieften Rechte einwirken können. Eine solche Regelung ist nach wie vor unverzichtbar. Ohne das gesetzlich vorgesehene Mehrheitsprinzip müssten die Anleihegläubiger stets einstimmig entscheiden, um die erforderliche inhaltliche Gleichartigkeit der Schuldverschreibungen zu wahren. Einstimmigkeit wäre jedoch praktisch niemals erreichbar. Das Mehrheitsprinzip schafft mithin die Voraussetzungen dafür, dass die Anleihegläubiger in der Krise des Schuldners einen Beitrag zu dessen Sanierung leisten können. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Häufigkeit von Sanierungsfällen bei Anleiheschuldnern in Zukunft mit der wachsenden Bedeutung des Anleihenmarkts insbesondere für den Mittelstand zunehmen wird.



Drucksache 616/09

... In einigen Bereichen waren die Fortschritte jedoch langsamer und bescheidener In bestimmten Bereichen, insbesondere dem Straf- und dem Familienrecht, kam die EU vergleichsweise langsam voran, was vor allem an der erforderlichen Einstimmigkeit im Rat liegt, die oft lange Verhandlungen mit wenig greifbaren Ergebnissen oder hinter den Erwartungen zurückgebliebene Instrumente zur Folge hatte.



Drucksache 3/09

... (10) Bei der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten nach § 16 sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu § 16 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und f sowie die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mündlich mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/09




A. Problem und Ziel

I. Zensusgesetz 2011 ZensG 2011

II. Zensusvorbereitungsgesetz 2011 ZensVorbG 2011

III. Mikrozensusgesetz 2005 MZG 2005

B. Lösung

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

C. Alternativen

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

E. Sonstige Kosten

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

F. Bürokratiekosten

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011)

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus

§ 2
Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung

§ 3
Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden

§ 4
Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit

§ 5
Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

§ 6
Gebäude- und Wohnungszählung

§ 7
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis

§ 8
Erhebungen in Sonderbereichen

§ 9
Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung

Abschnitt 3
Organisation

§ 10
Erhebungsstellen

§ 11
Erhebungsbeauftragte

§ 12
Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung

§ 13
Ordnungsnummern

Abschnitt 4
Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse

§ 14
Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften

§ 15
Mehrfachfalluntersuchung

§ 16
Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten

§ 17
Sicherung und Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse

Abschnitt 5
Auskunftspflicht und Datenschutz

§ 18
Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung

§ 19
Löschung

§ 20
Datenübermittlungen

§ 21
Information der Öffentlichkeit

§ 22
Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 23
Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben

§ 24
Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt

Artikel 2
Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

Artikel 3
Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes

§ 16
Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes

IV. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu den Nummern 13 bis 16

Zu Nummer 17

Zu den Nummern 20 bis 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Nummer 2

Zu Absatz 7

Zu § 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

3. Zu den Erhebungsmerkmalen im Einzelnen:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

3. Zu den Erhebungsmerkmalen im Einzelnen:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu den Nummern 10 bis 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu den Nummer n

Zu Nummer 17

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 6

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 16

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 bis 4

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Abschnitt 5

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3 und 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 21

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 6

Zu § 23

Zu § 24

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 544: Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005


 
 
 


Drucksache 164/09

... Mit Nummer 3 wird eine Unstimmigkeit der Entsorgung von Gülle und Einstreu hinsichtlich hochpathogener und niedrigpathogener aviären Influenza beseitigt. Derzeit wird Gülle und Einstreu bei hochpathogener aviären Influenza weniger streng reglementiert als bei niedrigpathogener aviären Influenza, dies bedarf der Berichtigung.



Drucksache 3/09 (Beschluss)

... 9. ergänzenden Erhebungen zur Klärung von Unstimmigkeiten (§ 16),



Drucksache 178/09 (Beschluss)

... Allerdings weist die vorgeschlagene Fassung des § 397a StPO-E - leicht zu behebende - Unstimmigkeiten auf:



Drucksache 322/09

... 14. begrüßt die Bemühungen der Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, mit benachbarten EU-Mitgliedstaaten in der Absicht zusammenzuarbeiten, mögliche geschichtsbezogene Diskrepanzen und Fehlinterpretationen, die zu Unstimmigkeiten führen können, zu revidieren, und dringt darauf, dass die Würdigung des gemeinsamen kulturellen und geschichtlichen Erbes, das das Land mit seinen Nachbarn teilt, verstärkt wird; ist besorgt aufgrund der mangelnden Fortschritte beim Vorgehen gegen das Wiederaufleben von "



Drucksache 3/1/09

... 9. ergänzenden Erhebungen zur Klärung von Unstimmigkeiten (§ 16),



Drucksache 178/1/09

... Allerdings weist die vorgeschlagene Fassung des § 397a StPO-E - leicht zu behebende - Unstimmigkeiten auf:



Drucksache 262/09

... Absatz 2 Satz 2 beinhaltet die verfassungsrechtliche Möglichkeit, in Verträgen zwischen Bund und Ländern über die Grundlagen der Zusammenarbeit eine Abweichung vom Einstimmigkeitsprinzip vorzusehen. Bislang waren Einigungen, soweit es sie im Bereich informationstechnischer Systeme überhaupt gab, dadurch geprägt, dass eine Vielzahl von Gremien einstimmig entscheiden musste. Damit war die Standardsetzung häufig zu langsam und zu schwerfällig. Zudem beschränkten sich die Einigungen in der Regel auf unverbindliche, nicht durchsetzbare Empfehlungen.



Drucksache 2/09

... Die Stimmengewichtung von Bund und Ländern bezieht die föderale Ausprägung der Haushaltswirtschaft ebenso ein, wie das Interesse nach Vergleichbarkeit der Rechnungsergebnisse berücksichtigt wird. Auf das Erfordernis der Einstimmigkeit wurde verzichtet, um – unter Beachtung der föderalen Belange – ein effektives Verfahren zu ermöglichen.



Drucksache 236/09

... c) Der Bericht wird von allen dem Team angehörenden Experten gebilligt. Bei Unstimmigkeiten bemüht sich das Team um einen Kompromiss. Im Bericht können voneinander abweichende Meinungen zum Ausdruck gebracht werden.



Drucksache 707/09

... Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der Bereiche enthält, für die nach Artikel 137 Absatz 2 Einstimmigkeit erforderlich ist. In diesem Fall beschließt der Rat einstimmig.



Drucksache 6/08 (Beschluss)

... sgesetz nicht in allen Fällen, etwa nicht für die Frachtprüfer oder die Inkassounternehmen (vgl. § 4 Abs. 1 und 4 RDGEG nebst Begründung zu § 4). Dies führt zu Unstimmigkeiten (etwa wenn § 55a Abs. 1 Satz 2 WiPrO auf § 9a Abs. 2 Satz 3 StBerG-E oder § 4 Abs. 2 Satz 2 RDGEG auf § 4a Abs. 2 Nr. 1 und § 4b RVG-E verweist).



Drucksache 551/08

... Die Laufzeit der Darlehen für Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 wird in Absatz 2 Satz 2 an die für die Projektfilmförderung vorgesehene Verlängerung der Rückzahlungspflicht (§ 39 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5) von fünf auf zehn Jahre angepasst. Die Änderungen in Absatz 2 Satz 3 und 4 stellen klar, dass die Vergabe von Zuschüssen grundsätzlich die Ausnahme ist. Das abgestufte System für die Beschlussfassung der Unterkommission in Absatz 2 Satz 4 berücksichtigt nun, dass Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 unter Umständen sehr kostenintensiv sowie ohne sichere Rückflüsse sein können und deshalb in Ausnahmefällen bei Einstimmigkeit auch ein Zuschuss bis zu 300 000 Euro gewährt werden kann.



Drucksache 684/08

... L. in der Erwägung, dass die EU-Sanktionen selbst in Abhängigkeit von der genauen Art der restriktiven Maßnahmen und vom Rechtsverhältnis mit dem betreffenden Drittland und auch von den entsprechenden Sektoren und Zielen auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen; in der Erwägung, dass diese Faktoren sowohl für das Verfahren zur Annahme von Sanktionen – die häufig, aber nicht immer einen Gemeinsamen Standpunkt im Rahmen der GASP und somit Einstimmigkeit im Rat erfordern – als auch für das Rechtsetzungsverfahren maßgeblich sind, das anzuwenden ist, um die Sanktionen rechtsverbindlich und durchsetzbar zu machen, wobei das einheitliche Verfahren gemäß Artikel 301 EG-Vertrag zur Anwendung kommt,



Drucksache 165/08

... Die Kennzeichnung von Vormischungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird zur Behebung einiger Unstimmigkeiten geändert.



Drucksache 385/08

... 27. erinnert daran, dass die Verträge trotz des einzuhaltenden Einstimmigkeitsgrundsatzes im Steuerrecht die Möglichkeit der verstärkten Zusammenarbeit bieten und es die offene Koordinierungsmethode gibt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, auf europäischer Ebene Fortschritte bei den ökologischen Steuern zu erzielen, um jegliche Art von Steuerdumping zu verhindern;



Drucksache 765/08

... Im vorliegenden Vorschlag werden diese vier Richtlinien zu einem einzigen horizontalen Rechtsinstrument zusammengeführt, das die gemeinsamen Aspekte systematisch regelt und das geltende Recht durch Beseitigung von Unstimmigkeiten und Regelungslücken vereinfacht und aktualisiert.



Drucksache 566/08

... Der Halter des Flugplatzes und die mit der Flugsicherung Beauftragten gleichen ihre Daten ab und teilen Unstimmigkeiten der zuständigen Behörde mit.



Drucksache 847/08 (Beschluss)

... l. I 2008 S. 2026-2047) entstandenen sprachlichen Unstimmigkeit.



Drucksache 10/08A

... Die Vorschrift nimmt den Großteil der Vergütungsvorschriften sowie einige andere Regelungen von einer Geltung für Anlagen aus, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen waren. Bei diesen bestehenden Anlagen bedarf es regelmäßig keiner zusätzlichen finanziellen Anreize, um diese Anlagen wirtschaftlich betreiben zu können. Andererseits muss auch das geschützte Vertrauen der Investoren berücksichtigt werden. In Absatz 1 nicht ausdrücklich genannte Regelungen finden auch auf bereits bestehende Anlagen Anwendung. Insoweit besteht für eine Fortgeltung der bisherigen Regelungen keine Veranlassung. Die Anwendung unterschiedlicher Bestimmungen würde die Gefahr von Rechtsunsicherheiten und Unstimmigkeiten mit sich bringen.



Drucksache 718/08

... Dies führt zu unnötigen Kosten und einer heute vermeidbaren Papierverschwendung. Darüber hinaus haben Änderungen, die während der vergangenen Jahre im Bereich des Gläubigerschutzes an anderen Richtlinien (insbesondere der Zweiten Richtlinie) vorgenommen wurden, zu einigen Unstimmigkeiten zwischen den Richtlinien geführt.



Drucksache 316/08

... en in einem ausländischen Recht beziehen. Andere Nachweismöglichkeiten als die Vorlage von Unterlagen sieht das RDG zum Nachweis der theoretischen Sachkunde nicht vor. Deshalb fehlt bereits die gesetzliche Grundlage für Regelungen über die Durchführung eigener Sachkundeprüfungen durch die zuständigen Behörden. Es bleibt ihnen aber unbenommen, mit einem Antragsteller ein Gespräch über die vorgelegten Sachkundenachweise zu führen, um Unstimmigkeiten oder Zweifel über deren Eignung zum Nachweis der Sachkunde auszuräumen.



Drucksache 606/1/08

... Besondere Bedeutung kommt den nationalen Parlamenten zudem noch im Bereich von Passerelle-Klauseln wie Artikel 48 Abs. 7 EUV n.F. und Artikel 81 Abs. 3 AEUV zu, bei denen allein der Widerspruch eines einzelnen nationalen Parlaments den Übergang vom Einstimmigkeits- zum Mehrheitsprinzip verhindert.



Drucksache 548/08 (Beschluss)

... Absatz 7 entspricht in der Fassung des Gesetzentwurfs dem § 34 Abs. 4 des geltenden Rechts. Die Regelung ist insoweit nicht stimmig, als es keine Rechtfertigung gibt auch in Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7a von der Auskunftspflicht freizustellen. Diese Unstimmigkeit wird beseitigt.



Drucksache 732/08

... Das erste Problem ergibt sich aus der unklaren Definition des E-Gelds und dem Geltungsbereich der Richtlinie, der Rechtsunsicherheit schafft und die Weiterentwicklung des Markts behindert. Das zweite Problem betrifft die Unstimmigkeiten im Rechtsrahmen, der unverhältnismäßig strenge Aufsichtsanforderungen, teils widersprüchliche Freistellungsregelungen und Zulassungsverfahren sowie die Anwendung von Geldwäschebekämpfungsvorschriften auf E-Geld-Dienstleistungen vorsieht. Diese allgemeinen Rechtsunstimmigkeiten werden sich verschärfen, wenn die Zahlungsdiensterichtlinie (spätestens im November 2009) umgesetzt ist, denn sie sieht für Zahlungsinstitute teilweise ganz andere Aufsichtsanforderungen vor als heute für E-Geld-Institute gelten (z.B. unterliegt die Tätigkeit der E-Geld-Institute heute dem Grundsatz der Ausschließlichkeit, die Tätigkeit der Zahlungsinstitute jedoch nicht).



Drucksache 933/08

... 26. ist der Auffassung, dass die geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowohl Schlupflöcher als auch Unstimmigkeiten aufweisen und sich daher für Auslegungen der Entsenderichtlinie angeboten haben, die nicht in der Absicht des gemeinschaftlichen Gesetzgebers lagen, der ein faires Gleichgewicht zwischen der Dienstleistungsfreiheit und dem Schutz der Arbeitnehmerrechte anstrebte; fordert die Kommission auf, die notwendigen Legislativvorschläge auszuarbeiten, die dazu beitragen würden, widersprüchlichen Auslegungen künftig vorzubeugen;



Drucksache 309/08

... 25. stellt jedoch fest, dass die Bedeutung von Umweltsteuern begrenzt ist und keine Zunahmetendenzen aufweist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mehr Anstrengungen für eine ökologische Steuerreform aufzuwenden, wozu auch eine allmähliche Verlagerung der Steuerlast von den Wohlstand hemmenden Steuern (z.B. Besteuerung des Faktors Arbeit) auf den Wohlstand begünstigende Steuern (z.B. Besteuerung umweltschädigender Tätigkeiten wie Ressourceneinsatz oder Umweltbelastung) gehört weist darauf hin, dass trotz des Erfordernisses der Einstimmigkeit im Bereich der Steuerpolitik in den Verträgen die Möglichkeit zur verstärkten Zusammenarbeit geboten wird, und macht darauf aufmerksam, dass es die offene Koordinierungsmethode gibt;



Drucksache 111/08

... (35) Im Interesse der Stimmigkeit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollten freiwillige nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben auf der Etikettierung von Lebensmitteln der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel19 entsprechen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 111/08




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Gründe für den Vorschlag und Ziele

Allgemeiner Kontext

Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Teilnehmer

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Simulation, Pilotphase und Übergangsfrist

Vereinfachung

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Neufassung

Europäischer Wirtschaftsraum

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Allgemeine Grundsätze im Bereich der Information über Lebensmittel

Artikel 3
Allgemeine Ziele

Artikel 4
Grundsätze für die Pflicht zur Information über Lebensmittel

Artikel 5
Anhörung der Behörde

Kapitel III
Allgemeine Anforderungen an die Information über Lebensmittel und Pflichten der Lebensmittelunternehmer

Artikel 6
Grundlegende Anforderung

Artikel 7
Lauterkeit der Informationspraxis

Artikel 8
Pflichten

Kapitel IV
Vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel

Abschnitt 1
Inhalt und Darstellungsform

Artikel 9
Liste der vorgeschriebenen Angaben

Artikel 10
Weitere vorgeschriebene Angaben für bestimmte Arten oder Kategorien von Lebensmitteln

Artikel 11
Abweichungen von den Vorschriften in Bezug auf vorgeschriebene Angaben

Artikel 12
Maße und Gewichte

Artikel 13
Verfügbarkeit und Platzierung vorgeschriebener Informationen über Lebensmittel

Artikel 14
Darstellungsform der vorgeschriebenen Angaben

Artikel 15
Versandverkauf

Artikel 16
Sprachliche Anforderungen

Artikel 17
Fehlen bestimmter vorgeschriebener Angaben

Abschnitt 2
Detaillierte Bestimmungen für vorgeschriebene Angaben

Artikel 18
Bezeichnung des Lebensmittels

Artikel 19
Verzeichnis der Zutaten

Artikel 20
Fehlen des Verzeichnisses der Zutaten

Artikel 21
Fehlende Angabe der Bestandteile von Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis

Artikel 22
Kennzeichnung bestimmter Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen

Artikel 23
Quantitative Angabe der Zutaten

Artikel 24
Nettomenge

Artikel 26
Gebrauchsanweisung

Artikel 27
Alkoholgehalt

Abschnitt 3
Nährwertdeklaration

Artikel 28
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Artikel 29
Inhalt

Artikel 30
Berechnung

Artikel 31
Form der Angabe

Artikel 32
Angabe auf der Grundlage einer Portion

Artikel 33
Andere Formen der Angabe

Artikel 34
Darstellungsform

Kapitel V
Freiwillige information über Lebensmittel

Artikel 35
Geltende Anforderungen

Artikel 36
Darstellung

Kapitel VI
Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene

Artikel 37
Grundsatz

Artikel 38
Einzelstaatliche Bestimmungen über weitere vorgeschriebene Angaben

Artikel 39
Milch und Milcherzeugnisse

Artikel 40
Alkoholische Getränke

Artikel 41
Einzelstaatliche Maßnahmen für nicht fertig abgepackte Lebensmittel

Artikel 42
Mitteilungsverfahren

Artikel 43
Einzelheiten

Kapitel VII
Ausarbeitung nationaler Regelungen

Artikel 44
Nationale Regelungen

Artikel 45
Konformitätsvermutung

Artikel 46
Maßnahmen der Gemeinschaft

Artikel 47
Durchführungsbestimmungen

Kapitel VIII
Durchführungs-, Änderungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 48
Technische Anpassungen

Artikel 49
Ausschuss

Artikel 50
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 51
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Artikel 52
Aufhebung

Artikel 53
Inkrafttreten

Anhang I
Spezielle Begriffsbestimmungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4

Anhang II
Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen

Anhang III
Lebensmittel, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten muss

Anhang IV
Lebensmittel, für die eine Nährwertdeklaration nicht vorgeschrieben ist

Anhang V
Bezeichnung des Lebensmittels und spezielle zusätzliche Angaben

Teil
A Bezeichnung

Teil
B Vorgeschriebene Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung

Teil
C Spezielle Anforderungen an die Bezeichnung Hackfleisch/faschiertes

Anhang VI
Angabe und Bezeichnung von Zutaten

Teil
A Spezielle Vorschriften für die Angabe von Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils

Teil
B Bezeichnung bestimmter Zutaten, bei denen die spezifische Bezeichnung durch die Angabe einer Kategorie ersetzt werden kann

Teil
C Nennung bestimmter Zutaten mit der Bezeichnung der betreffenden Klasse, gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung oder der EG-Nummer

Teil
D Bezeichnung von Aromen im Zutatenverzeichnis

Teil
E Bezeichnung von zusammengesetzten Zutaten

Anhang VII
Quantitative Angabe der Zutaten

Anhang VIII
Angabe der Nettomenge

Anhang IX
Mindesthaltbarkeitsdatum

Anhang X
Alkoholgehalt

Anhang XI
Referenzmengen

Teil
A Referenzmengen für die Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen (Erwachsene)

Teil
B Referenzmengen für die Zufuhr von Energie und ausgewählten Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind (Erwachsene)

Anhang XII
Umrechnungsfaktoren

Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der Energie

Anhang XIII
Abfassung und Gliederung der Nährwertdeklaration

Teil
A Abfassung der Nährwertdeklaration

Teil
B Gliederung der Nährwertdeklaration in Bezug auf Bestandteile von Kohlenhydraten und Fett

Teil
C Reihenfolge der Energie- und Nährwerte in einer Nährwertdeklaration

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 566/1/08

Um bei allen Beteiligten Unstimmigkeiten zu vermeiden, ist ein einheitliches Datenformat daher dringend erforderlich und unerlässlich.



Drucksache 31/08

... Was die Unstimmigkeiten und die Komplexität der geltenden Vorschriften anbelangt, so sollen im Wege einer Neufassung die



Drucksache 765/1/08

... 50. Für den Bereich Finanzdienstleistungen ist zweifelhaft, ob die Zielsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie erreicht werden kann. Eine wirkliche Systematisierung des Verbraucherrechts und eine Beseitigung von Unstimmigkeiten können nur dann herbeigeführt werden, wenn der Ansatz, den Bereich der Finanzdienstleistungen nur partiell in den Anwendungsbereich der Richtlinie mit einzubeziehen, aufgegeben wird. Ein großer Teil der Regelungen, die Eingang in die Richtlinie über Rechte der Verbraucher finden sollen, soll in zum Teil inhaltlich abweichender Weise auch in der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (2002/65/EG) und in der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) geregelt werden. So erscheint es wenig zielführend, z.B. das Widerrufsrecht des Verbrauchers oder den Verbraucherbegriff im Rahmen der Richtlinie über Rechte der Verbraucher zu überarbeiten, bei Verbraucherkreditverträgen jedoch einen abweichenden Verbraucherbegriff zu Grunde zu legen und ein abweichend ausgestaltetes Widerrufsrecht vorzusehen. Sowohl aus Sicht der Unternehmen als auch der Verbraucher würde ein Nebeneinander derart unterschiedlicher Regelungen zu einer anhaltenden Rechtszersplitterung und einer intransparenten und unübersichtlichen Rechtslage führen.



Drucksache 492/08

... 25. begrüßt die erstmalige gemeinsame Sitzung der Verteidigungs- und Entwicklungsminister der Europäischen Union vom 19. November 2007, das einen wichtigen Schritt darstellte, um die Probleme der Entwicklungsländer zu überprüfen und somit eine größere Kohärenz und Stimmigkeit zwischen den kurzfristigen sicherheitspolitischen und den langfristigen entwicklungspolitischen Maßnahmen in den betreffenden Ländern zu erzielen; begrüßt ferner die Schlussfolgerungen des Rates zu Sicherheit und Entwicklung vom 19. November 2007, insbesondere die Betonung, die darin auf Konfliktanalyse und Konfliktsensibilität gelegt wird, und fordert den Rat und die Kommission mit Nachdruck auf, diese Schlussfolgerungen umzusetzen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 492/08




Der Vertrag von Lissabon

Bewertung und Ergänzung der ESS

Direkter sicherheitspolitischer Dialog mit der neuen Regierung der Vereinigten Staaten und mit Kanada

Zivile Krisenbewältigung und Katastrophenschutz

Menschliche Sicherheit und die Sicherheitsdimension in der Entwicklungspolitik

Die diplomatische Rolle der Europäischen Union in Bezug auf das iranische Atomprogramm

Militärische Einsatzkräfte

Finanzierung von ESVP-Einsätzen

ESVP und parlamentarische Kontrolle

Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der NATO


 
 
 


Drucksache 6/1/08

... sgesetz nicht in allen Fällen, etwa nicht für die Frachtprüfer oder die Inkassounternehmen (vgl. § 4 Abs. 1 und 4 RDGEG nebst Begründung zu § 4). Dies führt zu Unstimmigkeiten (etwa wenn § 55a Abs. 1 Satz 2 WiPrO auf § 9a Abs. 2 Satz 3 StBerG-E oder § 4 Abs. 2 Satz 2 RDGEG auf § 4a Abs. 2 Nr. 1 und § 4b RVG-E verweist).



Drucksache 566/08 (Beschluss)

... Um bei allen Beteiligten Unstimmigkeiten zu vermeiden, ist ein einheitliches Datenformat daher dringend erforderlich und unerlässlich.



Drucksache 827/08

... es wird eine redaktionelle Unstimmigkeit des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des



Drucksache 832/08

... Nach Unterzeichnung des Abkommens haben beide Regierungen mittels Notenwechsel vom 4. Oktober 2007/ 4. Mai 2008 eine redaktionelle Unstimmigkeit in der arabischen Sprachfassung korrigiert (siehe Anlage zur Denkschrift).



Drucksache 571/08

... 2. Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach Einreichung bei der Kommission anwendbar. Entsprechen die eingereichten Stützungsprogramme jedoch nicht den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein überarbeitetes Stützungsprogramm. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach seiner Übermittlung anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.



Drucksache 275/08 (Beschluss)

... " weitgehend unverändert die Bestimmungen des entsprechenden Begleitgesetzes übernimmt, das im Rahmen der Ratifizierung des Vertrags über eine Verfassung für Europa im Jahr 2005 von Deutschem Bundestag und Bundesrat angenommen worden war. Es enthält Regelungen, die dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat die effektive Ausübung der durch den Vertrag von Lissabon eingeräumten Rechte der Subsidiaritätsrüge und der Subsidiaritätsklage ermöglichen. Es regelt auch die Ausübung des Vetorechts, das den nationalen Parlamenten gegen die Inanspruchnahme der Brückenklausel zusteht, die es dem Europäische Rat ermöglicht, einstimmig den Übergang von der Einstimmigkeit zu Mehrheitsentscheidungen in noch der Einstimmigkeit unterliegenden Fällen zu beschließen. Außerdem werden Deutscher Bundestag und Bundesrat künftig an der Benennung der deutschen Richter und Generalanwälte des EuGH sowie der deutschen Mitglieder des Gerichts der Union beteiligt. Der Bundesrat begrüßt, dass das Begleitgesetz - wie von ihm gefordert - um eine Regelung ergänzt wurde, wonach die Bundesregierung vor der Zustimmung zu einem Beschluss des Rates über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen das Einvernehmen mit dem Bundesrat herstellt. Der Bundesrat unterstützt die verfassungsrechtliche Absicherung der Regelungen des Begleitgesetzes durch das "



Drucksache 230/08

... Es herrschte Einstimmigkeit darüber, dass es ohne weitere Maßnahmen zur besseren Durchsetzung der Straßenverkehrsordnungen nicht möglich sein werde, die unannehmbar hohe Zahl der Verkehrstoten entsprechend dem von allen EUInstitutionen unterstützten Ziel zu verringern. In Bezug auf die zweckmäßigen Mittel zum Verfolgen dieses Ziels bestand allerdings keine Einigkeit.



Drucksache 548/1/08

... Im Übrigen weist der Gesetzentwurf in Nr. 7 Buchst. a, Doppelbuchst. dd eine redaktionelle Unstimmigkeit auf. Die Angabe "



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.