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"Stimmigkeit"


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0983/04B
0670/1/04
0455/04B
0821/04
0441/04
0915/04
0504/03
Drucksache 312/06

... (2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Unterzeichnung, mit der ein Beschluss über die vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten einhergehen kann, sowie der Abschluss der Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie im Fall der in Artikel 310 genannten Abkommen.



Drucksache 394/06 (Beschluss)

... " insbesondere jegliches eigene Recht zur Gesetzesinitiative, wie es der Verfassungsvertrag in Artikel III-264 vorsieht. Auch die in Teil III Kapitel IV des Verfassungsvertrags nicht zuletzt auf gemeinsames Betreiben der Länder und des Bundes verankerten Einstimmigkeitsvorbehalte würden gegebenenfalls ersatzlos entfallen. So sehen insbesondere Artikel III-270 Abs. 2 für das Strafverfahrensrecht und Artikel III-271 Abs. 1 für das Strafrecht Einstimmigkeitsvorbehalte für die Einbeziehung von Rechtsbereichen außerhalb der dort jeweils aufgeführten Kataloge in die Gesetzgebung der EU vor, die konterkariert würden, wenn man bereits jetzt pauschal die - zumindest nach Auffassung der Kommission - sehr weit gefasste Kompetenz der EU für das Straf- und Strafverfahrensrecht nach Artikel 31 EUV in die erste Säule übernehmen würde. Dies würde zudem zu dem nicht tragbaren Ergebnis führen, dass das In-Kraft-Treten des Verfassungsvertrags zu einer teilweisen Rückführung von Kompetenzen aus dem dann bereits vorab vergemeinschafteten Bereich auf die Mitgliedstaaten führen würde.



Drucksache 30/06

... Der erwähnte Nachteil, den eine solche Schlussfolgerung mit sich bringt, könnte jedoch vermieden werden, wenn der Rat beschließen würde, auf die Unterhaltspflichten das gemeine Recht anzuwenden. Gemäß Artikel 67 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des EG-Vertrags kann der Rat nämlich nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig beschließen, dass auf alle Bereiche, die unter den Dritten Teil Titel IV des EG-Vertrags fallen, oder Teile davon das Verfahren des Artikels 251 anzuwenden ist. Es ist folglich möglich, den Bereich der Unterhaltspflichten vom Einstimmigkeitserfordernis in das Mitentscheidungsverfahren zu überführen.



Drucksache 94/06 (Beschluss)

... Der Träger des Vorhabens reicht die Pläne und sonstigen Antragsunterlagen bei der Planfeststellungsbehörde, dem Eisenbahn-Bundesamt, ein. Dieses leitet sie der Anhörungsbehörde zu. Damit wird die zwischen § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes in der bislang geltenden Fassung gegebene Unstimmigkeit beseitigt. Das Eisenbahn-Bundesamt bleibt Bauaufsichtsbehörde gemäß § 2d MBPlG (vgl. § 1 Abs. 2 MBPlG in der bisher geltenden Fassung).



Drucksache 319/06

... (2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Unterzeichnung, mit der ein Beschluss über die vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten einhergehen kann, sowie der Abschluss der Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie im Fall der in Artikel 310 genannten Abkommen.



Drucksache 946/06

... F. unter Hinweis darauf, dass noch heute die Tatsache, dass eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen für ein einziges politisches Ziel, die Zunahme der Konflikte und der Rechtsmittel zur Einschränkung der Tragweite der Befugnisse der Institutionen, die Einstimmigkeitsregel und vor allem das Fehlen einer echten demokratischen und gerichtlichen Kontrolle dazu führen, dass die derzeitige Situation der politischen Umsetzung des dritten Pfeilers nur in sehr geringem Maße im Einklang steht mit der Achtung der Grundsätze der Europäischen Union, auf die sie sich erklärtermaßen stützt (Artikel 6 des EU-Vertrags),



Drucksache 394/1/06

... " insbesondere jegliches eigene Recht zur Gesetzesinitiative, wie es der Verfassungsvertrag in Artikel III-264 vorsieht. Auch die in Teil III Kapitel IV des Verfassungsvertrags nicht zuletzt auf gemeinsames Betreiben der Länder und des Bundes verankerten Einstimmigkeitsvorbehalte würden gegebenenfalls ersatzlos entfallen.



Drucksache 705/06

... Die Datenbestände in den Melderegistern werden dezentral geführt. Durch das Zusammenführen dieser bisher ausschließlich dezentral gespeicherten Daten an einer zentralen Stelle wird es zu Fällen kommen, in denen mögliche Unrichtigkeiten zu klären sind. Da es gesetzliche Aufgabe der Meldebehörden ist, für die Richtigkeit der Melderegister zu sorgen, müssen diese auch nur mutmaßliche Unrichtigkeiten von Amts wegen aufklären (§ 4a Melderechtsrahmengesetz – MRRG). Auf Grund der dezentralen Organisation der Meldebehörden liegen hierzu keine Erfahrungen vor, so dass sich der Umfang dieser Fälle nur sehr schwer einschätzen lässt. Damit das Bundeszentralamt für Steuern die Identifikationsnummern eindeutig vergeben kann, müssen zuvor sämtliche an das Bundeszentralamt für Steuern zu meldenden Daten aller Meldebehörden miteinander verglichen werden, um Unstimmigkeiten aufzuspüren. Diese Unstimmigkeiten sind den Meldebehörden mitzuteilen und von diesen aufzuklären. Die Ergebnisse werden dem Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt, das die berichtigten Daten nochmals mit dem gesamten Bestand vergleicht und auf Schlüssigkeit überprüft. Dieser Prozess der Zusammenführung und Bereinigung der Daten wird einen Zeitraum in Anspruch nehmen, über dessen Dauer keine verlässlichen Aussagen gemacht werden können.



Drucksache 606/05

... Die im Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen, die der Sonderempfehlung VII entsprechen, können naturgemäß nicht in Maßnahmen der Gemeinschaft und Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterteilt werden, da dies Unstimmigkeiten zur Folge hätte.



Drucksache 194/1/05

... Laut Begründung des Gesetzentwurfs sind Bagatellgrenzen geeignet, Entlastungen zu gewährleisten. Es wird zugleich die Verkleinerung der Zahl der befragten Betriebe prognostiziert, da kleine Betriebe zukünftig aus der Berichtspflicht entlassen werden sollen. Gleichwohl enthält der Gesetzestext in Absatz 2 keine Bagatellgrenze. Insofern stellt der Vorschlag lediglich die Stimmigkeit zwischen Gesetzestext und bereits vorliegender Begründung her.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 194/1/05




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zur Überschrift des Gesetzentwurfs

3. Zur Überschrift des Gesetzentwurfs

4. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1

5. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1

6. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a

7. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 3

8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7

9. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 1 Satz l

10. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 3 - neu -

11. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 1 Nr. 1

12. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz l

13. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

14. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5

15. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 3

16. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1

17. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b

18. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c,

19. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c

20. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

21. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2

22. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 4 Nr. 2

23. Zu Artikel 1 § 10

24. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2

25. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 3 und 5 UStatG

26. Zu Artikel 1 § 12

27. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 2 Satz l

28. Zu Artikel 1 § 13

29. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

30. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 bis 14

31. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 - neu - und Satz 2

32. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 2 Satz 2 - neu -

33. Zu Artikel 1 § 14 Satz 1 und 2

34. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2

35. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2

36. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 1

37. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 und 3

38. Zu Artikel 1 § 16

39. Zu Artikel 1 § 16 Buchstabe a

40. Zu Artikel 1 § 16 Buchstabe a

41. Zu Artikel 1 § 16 Nr. 1

42. Zu Artikel 1 § 16 Nr. 2

43. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 1

44. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 4

45. Zu Artikel 1 § 21 Nr. 2


 
 
 


Drucksache 25/05

Nach Artikel 67 Absatz 4 EG-Vertrag werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii EG-Vertrag genannten Maßnahmen gemäß dem Verfahren des Artikels 251 beschlossen. Da für Artikel 66 nun nicht mehr Einstimmigkeit



Drucksache 340/05

... (3) Für die Ablehnung einer Initiative des Europäischen Rates zum Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit für die Beschlussfassung im Rat nach Artikel IV-444 Abs. 1 des Vertrags über eine Verfassung für Europa oder zum Übergang von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zu dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel IV-444 Abs. 2 des Vertrags über eine Verfassung für Europa. gelten die nachfolgenden Bestimmungen:



Drucksache 593/05

... Die abzulösenden Richtlinien haben die seit ihrem Erlass eingetretene internationale Rechtsentwicklung nicht hinreichend nachvollzogen. Die sich hieraus ergebenden Unstimmigkeiten zwischen den Richtlinien und Empfehlungen der ICAO einerseits und dem innerstaatlichen Verwaltungsvollzug haben zu Planungsunsicherheiten und unterschiedlichen Interpretationen seitens der Luftfahrtbehörden der Länder geführt. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, im Interesse eines bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzugs die Bestimmungen für Anlage und Betrieb von Hubschrauberlandeplätzen zu überarbeiten und damit sowohl Betreibern als auch Nutzern größtmögliche Planungssicherheit hinsichtlich der in dieser Verwaltungsvorschrift konkretisierten Belange zu ermöglichen.



Drucksache 184/05

... . Diese Richtlinie gilt für Dienste gegenüber Flughafenbenutzern (im wesentlichen Luftfahrtunternehmen) mit dem Ziel der Schaffung eines freien Zugangs zu diesem Markt innerhalb bestimmter Grenzen. Die beiden Rechtsvorschriften würden sich nicht überlappen oder Unstimmigkeiten entstehen lassen.



Drucksache 286/1/05

... In Betracht kommen eher behutsame Anpassungen, mit denen vor allem erreicht werden sollte, dass bestehende Interpretationsprobleme und Unstimmigkeiten beseitigt werden sowie die europäische Harmonisierung insbesondere bei den erfassten Anlagen umgesetzt wird.



Drucksache 397/05

... Erstens: Das Wohnungseigentumsgesetz geht davon aus, dass die Wohnungseigentümer ihre Angelegenheiten durch Vereinbarungen und damit einstimmig regeln. Ein Mehrheitsbeschluss ist nur ausreichend, wenn das Gesetz oder eine Vereinbarung dies vorsieht. Das Gesetz hält Beschlüsse in der Regel nur für Einzelentscheidungen für zulässig. Beschlüsse, bei denen diese Grenzen nicht beachtet werden, sind nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs häufig auch dann unwirksam, wenn sie nicht gerichtlich angefochten werden. Dies erzeugt Unsicherheit vor allem in Eigentümergemeinschaften, in denen Einstimmigkeit nicht oder nur schwer zu erreichen ist. Um die Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften zu stärken, soll die Willensbildung der Wohnungseigentümer erleichtert werden.



Drucksache 881/05

... 1. bedauert, dass der Rat beschlossen hat, im gesamten Bereich der legalen Einwanderung die Einstimmigkeit und das Verfahren der Konsultation beizubehalten; ist im Gegenteil der Auffassung, dass der einzige Weg zur Annahme wirksamer und transparenter Rechtsvorschriften in diesem Bereich über das Verfahren der Mitentscheidung geht;



Drucksache 813/05

... Redaktionelle Berichtigung einer offensichtlichen Unstimmigkeit.



Drucksache 633/05

... Die Änderung enthält eine Parallelregelung zur Änderung in § 17 Abs. 9 - neu. Sie sieht vor, dass das Bundesversicherungsamt den Spitzenverbänden der Krankenkassen auch die Ergebnisse des Jahresausgleichs für die Krankenkassen ihrer jeweiligen Kassenart übermittelt. Auch diese Regelung dient dazu, die Möglichkeiten der Spitzenverbände der Krankenkassen zu verbessern, die Meldungen für die Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung auf Plausibilität zu prüfen und damit durch eine Verbesserung der Statistiken die Qualität der Daten für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs zu erhöhen. Hierfür sind die Ergebnisse der einzelnen Krankenkassen aus dem Jahresausgleich von Bedeutung, da die entsprechenden Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen im Jahresausgleich von den Krankenkassen in der jeweils nächsten Vierteljahresrechnung zu buchen sind. Auf der Grundlage der Vierteljahresrechnungen wiederum werden die Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen der Krankenkassen im Zwischenausgleich nach § 17 Abs. 3a ermittelt (vgl. Begründung zu Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b). An Hand der Ergebnisse aus dem Jahresausgleich können die Spitzenverbände der Krankenkassen Unstimmigkeiten in den Meldungen für die Vierteljahresrechnung erkennen und auf eine Korrektur durch die Krankenkassen hinwirken, bevor auf der Grundlage dieser Rechnungsergebnisse der Zwischenausgleich durchgeführt wird.



Drucksache 236/05

... Auf der Grundlage dieser Daten hatte das Statistische Bundesamt Modellrechnungen erstellt, die in zahlreichen Fällen nicht nachvollziehbare Unstimmigkeiten in Bezug auf einzelne Länder und einzelne Gemeinden aufgezeigt hatten. Auch nach zweimaliger Plausibilitätsprüfung des Statistischen Bundesamtes unter Einschaltung der statistischen Ämter der Länder und der Finanzverwaltungen der betroffenen Länder ist es kaum zu anderen Ergebnissen gekommen. Insbesondere die unterschiedliche Intensität der Nachprüfungen durch die Finanzverwaltungen der einzelnen Länder machte deutlich, dass eine bundesweit, ja sogar innerhalb eines Landes homogene Datenqualität nicht vorliegt. Die Ursache für die unzureichende Datenqualität lag letztlich in der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Steuerpflichtigen, die vielfach unvollständige und fehlerhafte Angaben in den Gewerbesteuererklärungen gemacht hatten. Nach allgemeiner Auffassung des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenbände können die vorliegenden Daten auch nach Auswertung der Ergebnisse für das Veranlagungsjahr 1999 nicht Grundlage für einen gerichtsfesten Verteilungsschlüssel sein. Aus diesem Grund müssen stattdessen Merkmale für den Verteilungsschlüssel herangezogen werden, für die auf vorhandene Statistiken zurückgegriffen werden kann.



Drucksache 84/05

... d) Aus Anlass der Gesetzesänderung werden einige Unstimmigkeiten des alten Gesetzestextes beseitigt und Verfahren vereinfacht. Außerdem werden die Verweisungen des Betriebsrentengesetzes auf das VAG an dessen Änderungen angepasst und zum Zwecke der Rechtsbereinigung das Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes das Versicherungswesen (BAG) samt den zugehörigen Durchführungsverordnungen aufgehoben. Die nicht obsoleten Vorschriften dieser Gesetze werden inhaltlich unverändert in das VAG integriert.



Drucksache 477/05

... Von allen Sozialhilfeträgern, die sich 2003 an der Erhebung beteiligten, hatten 43 (38 %) bereits an der Vorjahresbefragung teilgenommen. Die Befragungsergebnisse dieser Träger wurden mit ihren Daten des Jahres 2002 zusammengeführt und einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Dabei ergab sich bei einigen Trägern Klärungsbedarf hinsichtlich scheinbarer Unstimmigkeiten der Nettoausgaben der Jahre 2001 und 2002. Durch die Nach-Recherche konnten starke Abweichungen bei den Leistungsausgaben geklärt werden - die oftmals durch strukturelle Änderungen der Hilfe bzw. durch eine Neuorganisation des Hilfeangebots bedingt waren:



Drucksache 286/05 (Beschluss)

... In Betracht kommen eher behutsame Anpassungen, mit denen vor allem erreicht werden sollte, dass bestehende Interpretationsprobleme und Unstimmigkeiten beseitigt werden sowie die europäische Harmonisierung insbesondere bei den erfassten Anlagen umgesetzt wird.



Drucksache 339/1/05

... Der Bundesrat begrüßt, dass es gelungen ist, mit dem Bundestag und der Bundesregierung innerstaatliche Regelungen zu vereinbaren, welche die effektive Ausübung der den nationalen Parlamenten durch den Verfassungsvertrag eingeräumten Rechte der Subsidiaritätsrüge und der Subsidiaritätsklage ermöglichen. Daneben wurde eine Regelung vereinbart zur Wahrnehmung des den nationalen Parlamenten zustehenden Veto-Rechts beim Übergang von der Einstimmigkeit zu Mehrheitsentscheidungen nach Art. IV-444 des Vertrages über eine Verfassung für Europa(Passerelle-Klausel). Der Bundesrat begrüßt ferner die neuen Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat bei der Ernennung der deutschen Richter und Generalanwälte des Europäischen Gerichtshofs sowie der deutschen Mitglieder des Gerichts der Union. Zudem konnte eine Klarstellung erreicht werden, dass zu den EU-Vorhaben im Sinne der Bestimmungen zur Beteiligung des Bundesrates in Angelegenheiten der EU auch Maßnahmen wie Empfehlungen zählen, welche zwar nicht rechtsverbindlich sind, jedoch zu Festlegungen führen, die sich auf Deutschland auswirken können.



Drucksache 625/05

... Im Verfahren nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe b neue Fassung entscheidet der Ausschuss gleichzeitig über alle Aspekte der Beschwerde (Zulässigkeit, Begründetheit, gerechte Entschädigung). Es ergeht also keine gesonderte Zulässigkeitsentscheidung. Eine Entscheidung des Ausschusses setzt Einstimmigkeit hinsichtlich aller Aspekte der Entscheidung voraus. Wird keine Einstimmigkeit erzielt, hat die Kammer über die Sache zu entscheiden (Artikel 29 neue Fassung). Der Erläuternde Bericht (Nr. 69) weist darauf hin, dass selbst wenn der Ausschuss ursprünglich beabsichtigte, das neue Verfahren nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe b anzuwenden, er dennoch eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe a neue Fassung treffen könne. Eine solche Situation könne beispielsweise auftreten, wenn die belangte Partei den Ausschuss davon überzeuge, dass die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft worden seien.



Drucksache 363/05

... Diese Vorschriften vollziehen die Änderungen im Bereich des Eisenbahnwesens (Art. 1) für das Planungsrecht der Magnetschwebebahnen nach. Dabei werden bestehende Besonderheiten des Planungsrechts für diesen Verkehrsträger aufrechterhalten. Der Träger des Vorhabens reicht die Pläne und sonstigen Antragsunterlagen bei der Planfeststellungsbehörde, dem Eisenbahn-Bundesamt, ein. Dieses leitet sie der Anhörungsbehörde zu. Damit wird die zwischen § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes in der bislang geltenden Fassung gegebene Unstimmigkeit beseitigt. Das Eisenbahn-Bundesamt bleibt Bauaufsichtsbehörde gemäß § 2e MBPlG (vgl. § 1 Abs. 2 MBPlG in der bisher geltenden Fassung).



Drucksache 339/05 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt, dass es gelungen ist, mit dem Bundestag und der Bundesregierung innerstaatliche Regelungen zu vereinbaren, welche die effektive Ausübung der den nationalen Parlamenten durch den Verfassungsvertrag eingeräumten Rechte der Subsidiaritätsrüge und der Subsidiaritätsklage ermöglichen. Daneben wurde eine Regelung vereinbart zur Wahrnehmung des den nationalen Parlamenten zustehenden Veto-Rechts beim Übergang von der Einstimmigkeit zu Mehrheitsentscheidungen nach Art. IV-444 des Vertrages über eine Verfassung für Europa (Passerelle-Klausel). Der Bundesrat begrüßt ferner die neuen Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat bei der Ernennung der deutschen Richter und Generalanwälte des Europäischen Gerichtshofs sowie der deutschen Mitglieder des



Drucksache 817/05

... Rationalisierung und Vereinfachung des acquis, um mögliche Unstimmigkeiten, Überschneidungen, Hemmnisse im Binnenmarkt und Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen



Drucksache 192/05

... Um Unstimmigkeiten von vornherein auszuschließen ist hier eine Regelung zum Verfahren zu treffen. Da es sich bei den aufgrund des Stiftungsgesetzes getroffenen Maßnahmen und Regelungen um öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, gilt zwar grundsätzlich das VwVfG des Bundes. Die Erwähnung unter Teil IV soll aber Unstimmigkeiten bei der Auslegung von vornherein ausschließen.



Drucksache 137/05

... Sicherzustellen, dass die Marktpreise die echten Kosten der Wirtschaftsaktivitäten für die Gesellschaft widerspiegeln, hält dazu an, Produktions- und Verbrauchsmuster zu ändern. Um dahin zu kommen, können marktgestützte Instrumente wie Umweltsteuern, Regelungen zum Emissionshandel und Subventionen traditionelle Regulierungsmaßnahmen wirksam ergänzen. In diesem Bereich wurden in den letzten Jahren auf EU-Ebene Fortschritte erzielt, doch die Entscheidungsfindung ist bisweilen nach wie vor schwierig, insbesondere in Bezug auf Steuern, weil hier im Rat Einstimmigkeit erforderlich ist. Marktgestützte Instrumente hat die EU beispielsweise 2003 bei der Energiesteuerrichtlinie eingesetzt, die das Gemeinschaftssystem der Mindeststeuersätze von Mineralöl auf andere Energieerzeugnisse ausweitet, aber auch bei der EU-weiten Regelung für den Handel mit Treibhausgas-Emissionsberechtigungen, die seit 2005 in Kraft ist, um bei der Verwirklichung der Reduzierungsziele von Kyoto zu helfen.



Drucksache 38/05

... Auf der Grundlage dieser Daten hatte das Statistische Bundesamt Modellrechnungen erstellt, die in zahlreichen Fällen nicht nachvollziehbare Unstimmigkeiten in Bezug auf einzelne Länder und einzelne Gemeinden aufgezeigt hatten. Auch nach zweimaliger Plausibilitätsprüfung des Statistischen Bundesamtes unter Einschaltung der statistischen Landesämter und der Finanzverwaltungen der betroffenen Länder ist es kaum zu anderen Ergebnissen gekommen. Insbesondere die unterschiedliche Intensität der Nachprüfungen durch die Finanzverwaltung in den einzelnen Ländern machte deutlich, dass eine bundesweit, ja sogar innerhalb eines Landes homogene Datenqualität nicht vorliegt. Nach allgemeiner Auffassung des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenbände können die vorliegenden Daten auch nach Auswertung der Ergebnisse für das Veranlagungsjahr 1999 nicht Grundlage für einen gerichtsfesten Verteilungsschlüssel sein.



Drucksache 581/05

... 2. bedauert, dass es dem Rat fünf Jahre nach dem Gipfel von Tampere nicht gelungen ist, eine gemeinsame Einwanderungspolitik festzulegen, obschon das Europäische Parlament dies wiederholt angemahnt hat, und dass er stattdessen beschlossen hat, im gesamten Bereich der legalen Einwanderung die Einstimmigkeit und das Verfahren der Konsultation beizubehalten;



Drucksache 983/2/04

... 4. Beim mehrjährigen Finanzrahmen ist das Einstimmigkeitserfordernis festgelegt worden. Allerdings enthält der einschlägige Artikel eine "Sonder-Passerelle", die beim Übergang zu Mehrheitsentscheidungen keine Mitwirkung der nationalen Parlamente vorsieht.



Drucksache 803/04

... Dieser Artikel weicht insofern von der gegenwärtigen Praxis ab, als er vorsieht, dass die normale Beschlussfassung im Verwaltungsrat (mit Ausnahme von bestimmten, im Ratsbeschluss aufgeführten Fällen, in denen mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird) mit einfacher Mehrheit erfolgt. Der Umstieg von der Einstimmigkeit auf Mehrheitsbeschlüsse steht im Einklang mit Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EU-Vertrag.



Drucksache 413/04 (Beschluss)

... Die o.a. Änderungen sind geeignet, diese formale Unstimmigkeit zu beheben.



Drucksache 670/04 (Beschluss)

... Mit den Änderungen werden redaktionelle Unstimmigkeiten bei der Straf- bzw. Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Vorschriften der Eier- und Eierprodukte-Verordnung, die seit der Zweiten Verordnung zur Änderung lebensmittel- und fleischhygienerechtlicher Vorschriften vom 2. April 2003 bestehen, beseitigt.



Drucksache 663/04

... Die Anhörungsrüge wird im Interesse der Rechtsklarheit jedenfalls in den wichtigsten Prozessordnungen ausdrücklich geregelt. Dabei bemüht sich der Entwurf um wortgleiche Regelungen, soweit nicht wegen der "Binnenstimmigkeit" in den einzelnen



Drucksache 983/04

Einstimmigkeit vorgesehen ist, beschließt er



Drucksache 622/04

... Es wird angestrebt, im Rahmen von Zusammenarbeit und Konsultationen alle Anstrengungen zu unternehmen, um Streitigkeiten zu vermeiden und beizulegen und zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung aller Fragen zu gelangen. Jede Vertragspartei kann wegen einer bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahme, einer Frage im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung oder einer sonstigen Frage, um Konsultationen im Assoziationsausschuss ersuchen. lm Fall einer Unstimmigkeit benennt die Vertragspartei in ihrem Ersuchen die Maßnahme oder die sonstige Frage, gegen die sich die Beschwerde richtet, gibt die nach ihrer Auffassung einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens an und notifiziert das Ersuchen der anderen Vertragspartei. In einem solchen Fall ist die Einsetzung eines Schiedsgremiums vorgesehen, dessen Entscheidungen durchzuführen sind.



Drucksache 912/04

... - die Einstimmigkeitsregel verbindliche Beschlüsse sehr schwierig macht, das Alibi der hoheitlichen Zuständigkeiten oft berufsgruppenspezifische Reaktionen verschleiert,



Drucksache 438/04

... Die Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass das besondere Verhandlungsgremium sich durch Sachverständige unterstützen lassen kann. Diese dürfen auch an den Verhandlungen selbst teilnehmen, wenn das besondere Verhandlungsgremium dies wünscht. Die Vertreter von einschlägigen Gewerkschaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene werden entsprechend Artikel 3 Abs. 5 der Richtlinie - ausdrücklich genannt, weil sie besonders geeignet erscheinen, die Stimmigkeit von Regelungen auf Gemeinschaftsebene zu fördern. Dies schließt die Berufung von nationalen Gewerkschaftsvertretern als Sachverständige nicht aus. Für die Kosten gilt § 19.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 438/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom . Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) - (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)

§ 1
Anzuwendende Vorschriften

§ 2
Sitz

§ 3
Eintragung

§ 4
Zuständigkeiten

Abschnitt 2
Gründung einer SE

Unterabschnitt 1
Verschmelzung

§ 5
Bekanntmachung

§ 6
Verbesserung des Umtauschverhältnisses

§ 7
Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan

§ 8
Gläubigerschutz

Unterabschnitt 2
Gründung einer Holding-SE

§ 9
Abfindungsangebot im Gründungsplan

§ 10
Zustimmungsbeschluss; Negativerklärung

§ 11
Verbesserung des Umtauschverhältnisses

Abschnitt 3
Sitzverlegung

§ 12
Abfindungsangebot im Verlegungsplan

§ 13
Gläubigerschutz

§ 14
Negativerklärung

Abschnitt 4
Aufbau der SE

Unterabschnitt 1
Dualistisches System

§ 15
Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans

§ 16
Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans

§ 17
Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans

§ 18
Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans

§ 19
Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan

Unterabschnitt 2
Monistisches System

§ 20
Anzuwendende Vorschriften

§ 21
Anmeldung und Eintragung

§ 22
Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats

§ 23
Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats

§ 24
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 25
Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 26
Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 27
Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats

§ 28
Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats

§ 29
Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats

§ 30
Bestellung durch das Gericht

§ 31
Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern

§ 32
Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern

§ 33
Wirkung des Urteils

§ 34
Innere Ordnung des Verwaltungsrats

§ 35
Beschlussfassung

§ 36
Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse

§ 37
Einberufung des Verwaltungsrats

§ 38
Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats

§ 39
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder

§ 40
Geschäftsführende Direktoren

§ 41
Vertretung

§ 42
Zeichnung durch geschäftsführende Direktoren

§ 43
Angaben auf Geschäftsbriefen

§ 44
Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis

§ 45
Bestellung durch das Gericht

§ 46
Anmeldung von Änderungen

§ 47
Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses

§ 48
Ordentliche Hauptversammlung

§ 49
Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen

Unterabschnitt 3
Hauptversammlung

§ 50
Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit

§ 51
Satzungsänderungen

Abschnitt 5
Auflösung

§ 52
Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung

Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 53
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Aktiengesetzes, des Handelsgesetzbuchs und des Umwandlungsgesetzes

Artikel 2
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft - (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zielsetzung des Gesetzes

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Geltungsbereich

Teil 2
Besonderes Verhandlungsgremium

Kapitel 1
Bildung und Zusammensetzung

§ 4
Information der Leitungen

§ 5
Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums

§ 6
Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums

§ 7
Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums

Kapitel 2
Wahlgremium

§ 8
Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl

§ 9
Einberufung des Wahlgremiums

§ 10
Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums

Kapitel 3
Verhandlungsverfahren

§ 11
Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums

§ 12
Sitzungen, Geschäftsordnung

§ 13
Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen

§ 14
Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen

§ 15
Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium

§ 16
Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen

§ 17
Niederschrift

§ 18
Wiederaufnahme der Verhandlungen

§ 19
Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums

§ 20
Dauer der Verhandlungen

Teil 3
Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE

Kapitel 1
Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung

§ 21
Inhalt der Vereinbarung

Kapitel 2
Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes

Abschnitt 1
SE-Betriebsrat kraft Gesetzes

Unterabschnitt 1
Bildung und Geschäftsführung

§ 22
Voraussetzung

§ 23
Errichtung des SE-Betriebsrats

§ 24
Sitzungen und Beschlüsse

§ 25
Prüfung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats

§ 26
Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen

Unterabschnitt 2
Aufgaben

§ 27
Zuständigkeiten des SE-Betriebsrats

§ 28
Jährliche Unterrichtung und Anhörung

Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere

§ 29
Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände

§ 30
Information durch den SE-Betriebsrat

Unterabschnitt 3
Freistellung und Kosten

§ 31
Fortbildung

§ 32
Sachverständige

§ 33
Kosten und Sachaufwand

Abschnitt 2
Mitbestimmung kraft Gesetzes

§ 34
Besondere Voraussetzungen

§ 35
Umfang der Mitbestimmung

§ 36
Sitzverteilung und Bestellung

§ 37
Abberufung und Anfechtung

§ 38
Rechtsstellung; Innere Ordnung

Abschnitt 3
Tendenzschutz

§ 39
Tendenzunternehmen

Teil 4
Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen

§ 40
Vertrauensvolle Zusammenarbeit

§ 41
Geheimhaltung; Vertraulichkeit

§ 42
Schutz der Arbeitnehmervertreter

§ 43
Missbrauchsverbot

§ 44
Errichtungs- und Tätigkeitsschutz

Teil 5
Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussbestimmung

§ 45
Strafvorschriften

§ 46
Bußgeldvorschriften

§ 47
Geltung nationalen Rechts

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung des Spruchverfahrensgesetzes

Artikel 6
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Handelsregisterverordnung

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Einleitung

II. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Kosten der öffentlichen Haushalte

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Wirtschaft und das Preisniveau

VI. Gleichstellungspolitische Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

I. Die gesetzliche Grundkonzeption

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Abschnitt 2 Gründung einer SE

Zu Unterabschnitt 1 Verschmelzung

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Unterabschnitt 2 Gründung einer Holding-SE

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu Abschnitt 3 Sitzverlegung

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Abschnitt 4 Aufbau der SE

Zu Unterabschnitt 1 Dualistisches System

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Unterabschnitt 2
(Monistisches System)

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Unterabschnitt 3
(Hauptversammlung)

Zu § 50

Zu § 51

Zu Abschnitt 5 Auflösung

Zu § 52

Zu Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften

Zu § 53

Zu Artikel 2

1. Allgemeines

1. Vorgaben der Richtlinie

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Teil 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Teil 2

Zu Kapitel 1 Bildung und Zusammensetzung

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Kapitel 2 Wahlgremium

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Kapitel 3 Verhandlungsverfahren

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 17

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 19

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Teil 3

Zu Kapitel 1 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Kapitel 2 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes

Zu Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung

Zu Abschnitt 1 SE-Betriebsrat kraft Gesetzes

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 25

Zu § 26

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Unterabschnitt 2 Aufgaben

Zu § 27

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 30

Zu Unterabschnitt 3 Freistellung und Kosten

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu Abschnitt 2 Mitbestimmung kraft Gesetzes

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 35

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 36

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 37

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 38

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Abschnitt 3 Tendenzschutz

Zu § 39

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Teil 4

Zu § 40

Zu § 41

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu Teil 5

Zu § 45

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 46

Zu § 47

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 782/04

... Nummer 10 in der bisherigen Fassung des Absatzes 1 kann wegfallen. Der dort genannte" Entlassungstatbestand spielt in der Praxis keine Rolle. Durch die enge Zusammenarbeit zwischen Wehrersatzbehörden und den Kommunen bei der Verpflichtung von Wehrpflichtigen als Helfer zum Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz. sind Fälle, in denen Wehrpflichtige trotz bestehender Verpflichtung einberufen worden sind, unbekannt. Etwaige Unstimmigkeiten werden bereits im Vorfeld der Einberufung (Anhörungs- bzw. Widerspruchsverfahren) geklärt.



Drucksache 892/04

... Von den oben genannten sicherheitsrelevanten Funktionen mit den Vorgaben zur Bewertung in der SSAS kann abgewichen werden, wenn gern. DIN EN 50128 (Stand: 2001-11)9ein von der Genehmigungsbehörde anerkannter Gutachter die Zweckmäßigkeit einer Herabstufung der SSAS bestätigt. Bei Unstimmigkeiten kann die Genehmigungsbehörde herangezogen werden.



Drucksache 983/04 (Beschluss)

... 4. Beim mehrjährigen Finanzrahmen ist das Einstimmigkeitserfordernis festgelegt worden. Allerdings enthält der einschlägige Artikel eine "Sonder-Passerelle", die beim Übergang zu Mehrheitsentscheidungen keine Mitwirkung der nationalen Parlamente vorsieht.



Drucksache 670/1/04

... "Mit den Änderungen werden redaktionelle Unstimmigkeiten bei der Straf- bzw. Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Vorschriften der Eier- und Eierprodukte-Verordnung, die seit der Zweiten Verordnung zur Änderung lebensmittel- und fleischhygienerechtlicher Vorschriften vom 2. April 2003 bestehen, beseitigt.



Drucksache 455/04 (Beschluss)

... Im Interesse der Stimmigkeit der Rechtsordnung insgesamt knüpft der Entwurf die damit verbundene Verlängerung der zulässigen Unterbringungsdauer an die Voraussetzungen einer ursprünglichen tatgerichtlichen Unterbringungsanordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dass sich die Gefährlichkeit im Sinne des § 63 StGB-E während des Vollzugs der Unterbringung in der Entziehungsanstalt nachträglich herausgestellt hat das heißt, dass festgestellt wird, dass der Täter im Sinne von § 63 StGB-E gefährlich ist, von ihm also auf Grund eines der in § 20

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 455/04 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 3
Inkrafttreten; Übergangsvorschrift

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 821/04

... Verwendung abstrakter Rechtsbegriffe in Richtlinien, die entweder überhaupt nicht oder zu vage definiert sind Bereiche, in denen sich die Probleme durch die Anwendung von Richtlinien in der Praxis nicht lösen lassen Unterschiede zwischen nationalen Durchführungsvorschriften als Ergebnis einer Mindestharmonisierung in den Verbraucherschutzrichtlinien Unstimmigkeiten im EG-Vertragsrecht



Drucksache 441/04

... Zum andern regelt § 82a Abs. 2 die Vollstreckungszuständigkeit des Bundeskartellamts für gerichtliche Bußgeldentscheidungen oder Verfallanordnungen, die infolge von Beschwerden gegen Bußgeldbescheide des Bundeskartellamts ergehen. Im Ergebnis bewirkt die Neuregelung, dass auf Verfahren des Bundeskartellamts beruhende Bußgelder auch im Fall von Einsprüchen der Bundeskasse zufließen. Damit werden angesichts der tatsächlichen Verteilung von Personal- und Sachressourcen derzeit bestehende Unstimmigkeiten beseitigt. Auch dann, wenn gegen Bußgeldentscheidungen Einspruch eingelegt wird, liegt die Hauptlast der z. T. jahrelangen Ermittlungen beim Bundeskartellamt.



Drucksache 915/04

... Die o.a. Änderungen sind geeignet, diese formale Unstimmigkeit zu beheben. 35.



Drucksache 504/03

... 2. In Anbetracht der erheblichen Zunahme von Anzahl und Vielfalt der bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln verwendeten Angaben und des Fehlens spezifischer Bestimmungen auf europäischer Ebene haben einige Mitgliedstaaten ihrerseits Rechtsvorschriften erlassen oder andere Maßnahmen eingeführt. Dies hat zu unterschiedlichen Ansätzen und zahlreichen Unstimmigkeiten sowohl hinsichtlich der Bestimmung der verwendeten Begriffe als auch in Bezug auf die Bedingungen geführt, welche die ordnungsgemäße Verwendung von Angaben gewährleisten sollten. Diese Unstimmigkeiten können die Gewährleistung eines umfassenden Verbraucher- und Gesundheitsschutzes und den freien Lebensmittelverkehr sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes behindern. Aus diesen Gründen wird eine Harmonisierung der Regelungen zur Behandlung von Angaben auf Gemeinschaftsebene befürwortet.



Drucksache 9/16 PDF-Dokument



Drucksache 12/18 PDF-Dokument



Drucksache 37/17 PDF-Dokument



Drucksache 52/20 PDF-Dokument



Drucksache 61/17 PDF-Dokument



Drucksache 86/17 PDF-Dokument



Drucksache 86/17 (Beschluss) PDF-Dokument



Drucksache 86/1/17 PDF-Dokument



Drucksache 87/18 PDF-Dokument



Drucksache 89/20 PDF-Dokument



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.