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47 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Studienabschluss"


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Drucksache 197/20

... "1. überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel entspricht, oder die Maßnahme auf den Erwerb eines Studienabschlusses an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten gerichtet ist oder".‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 197/20




‚Artikel 5 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

§ 129
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

‚Artikel 6 Weitere Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Sprecherausschussgesetzes

§ 39
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 8
Weitere Änderung des Sprecherausschussgesetzes

Artikel 9
Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes

§ 41b
Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 10
Weitere Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes

Artikel 11
Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

§ 48
Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 12
Weitere Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Artikel 13
Änderung des SCE-Beteiligungsgesetzes

§ 50
Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 14
Weitere Änderung des SCE-Beteiligungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 670/19 (Beschluss)

... "4a. der Bescheid über einen dem Bachelorabschluss gleichwertigen Studienabschluss, sofern keine Bachelorurkunde nach Nummer 4 vorliegt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 670/19 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

A Änderungen

1. Zu § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 PsychThApprO

2. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu § 6, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Nummer 5, Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 PsychThApprO

4. Zu § 8 Absatz 1 PsychThApprO

5. Zu § 10 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 4, § 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 PsychThApprO

6. Zu § 13 Absatz 1 Satz 2 PsychThApprO

7. Zu § 13 Absatz 3 PsychThApprO

8. Zu § 14 Absatz 3 PsychThApprO

9. Zu § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, § 38 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - PsychThApprO

10. Zu § 18 Absatz 5 Satz 2 - neu - PsychThApprO

11. Zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Nummer 4a - neu - PsychThApprO

12. Zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 PsychThApprO

13. Zu § 22 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - PsychThApprO

14. Zu § 24 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO

15. Zu § 24 Absatz 4 Satz 2 PsychThApprO

16. Zu § 25 Absatz 4 PsychThApprO

17. Zu § 26 Satz 2 - neu - PsychThApprO

18. Zu § 35 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 PsychThApprO

19. Zu § 37 Absatz 2 Satz 2 PsychThApprO

20. Zu § 38 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO

21. Zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 PsychThApprO

22. Zu § 38 Absatz 6 - neu - PsychThApprO

23. Zu § 43 Absatz 2 PsychThApprO

24. Zu § 48 Absatz 7 PsychThApprO

25. Zu § 51 Absatz 1 und Absatz 2 PsychThApprO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

26. Zu § 84 Absatz 1 und Absatz 2 PsychThApprO

27. Zu Anlage 1 zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 Nummer 8 Satz 1 Buchstabe d - neu - PsychThApprO

28. Zu Anlage 2 zu § 8 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe a, b, e und Satz 1a - neu - PsychThApprO

B Entschließung

1. Zur Verordnung allgemein

2. Zu § 18 PsychThApprO Fehlende Psychotherapie unter Supervision

3. Zu § 18 PsychThApprO Fehlende Pflichteinsätze in der Psychiatrie

4. Zu §§ 18, 38, 41, 43 und 44 PsychThApprO Zum schriftlichen Protokoll von Patientenanamnesen / Sitzungsprotokoll

5. Zu § 22 PsychThApprO Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung

6. Zu § 25 PsychThApprO Aufgaben und Zuständigkeiten der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission

7. Zu § 62 Absatz 1 Nummer 3 und § 76 Absatz 1 Nummer 3 PsychThApprO Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

8. Zu § 66 PsychThApprO Modalitäten des Anpassungslehrgangs

9. Zu Anlage 1 zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a PsychThApprO

10. Zu Anlage 2 zu § 8 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 8 PsychThApprO Selbstreflexion

11. Zu den Begriffen der wissenschaftlich fundierten Behandlungsleitlinien und der leitlinienorientierten Behandlungsempfehlung


 
 
 


Drucksache 505/19

... (4) Bei den Studiengängen gemäß Absatz 3 Satz 1 muss es sich um Studiengänge handeln, die nach dem Hochschulrecht der Länder akkreditiert sind. Die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle stellt die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen fest. Im Verfahren der Akkreditierung des Bachelorstudiengangs wirkt sie hierzu über die Vertreterin oder den Vertreter der Berufspraxis mit. Im Verfahren der Akkreditierung des Masterstudiengangs entscheidet sie über die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen. Die berufsrechtliche Anerkennung des Masterstudiengangs setzt voraus, dass der Zugang zum Masterstudiengang nur nach einem Bachelorabschluss, bei dem die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt wurde, oder nach einem gleichwertigen Studienabschluss gewährt wird. Ein gleichwertiger Studienabschluss liegt vor, wenn dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes und den Anforderungen der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/19




Gesetz

4 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)k

4 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung

§ 1
Berufsbezeichnung, Berufsausübung

§ 2
Erteilung der Approbation

§ 3
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

§ 4
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§ 5
Rücknahme, Widerruf und Ruhen

§ 6
Verzicht

Abschnitt 2
Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung

§ 7
Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist

§ 8
Wissenschaftlicher Beirat

§ 9
Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums

§ 10
Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation

Abschnitt 3
Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen

§ 11
Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten

§ 12
Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten

§ 13
Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen

Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen

§ 14
Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind

§ 15
Dienstleistungserbringung in Deutschland

§ 16
Rechte und Pflichten

§ 17
Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde

§ 18
Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde

§ 19
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen

§ 20
Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation

§ 21
Regelungen über Gebühren

Abschnitt 6
Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 22
Zuständigkeit von Behörden

§ 23
Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten

§ 24
Warnmitteilung durch die zuständige Behörde

§ 25
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

Abschnitt 7
Übergangsvorschriften, Bestandsschutz

§ 26
Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen

§ 27
Abschluss begonnener Ausbildungen

§ 28
Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 65e
Ambulante Krebsberatungsstellen

§ 95c
Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung

Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Änderung des Nutzungszuschlags-Gesetzes

Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Artikel 10
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 11
Änderung der Abgabenordnung

Artikel lla
Änderung des DRK-Gesetzes

Artikel llb
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 670/19

... b) der Bescheid über einen dem Bachelorabschluss gleichwertigen Studienabschluss,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 670/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten PsychThApprO 1

3 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Studium

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Inhalte des Studiums

§ 2
Regelstudienzeit

§ 3
Organisation des Studiums

§ 4
Modulhandbücher

§ 5
Prüfungsordnungen

§ 6
Leistungsübersicht

§ 7
Evaluierung der Studiengänge

Unterabschnitt 2
Hochschulische Lehre

§ 8
Hochschulische Lehre

§ 9
Praktische Übungen und Seminare

§ 10
Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie

§ 11
Selbstreflexion

Unterabschnitt 3
Berufspraktische Einsätze

§ 12
Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang

§ 13
Forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung

§ 14
Orientierungspraktikum

§ 15
Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie

§ 16
Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang

§ 17
Forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung

§ 18
Berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie

Abschnitt 2
Psychotherapeutische Prüfung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 19
Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle

§ 20
Zuständige Stelle

§ 21
Antrag auf Zulassung

§ 22
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung

§ 23
Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe

§ 24
Nachteilsausgleich

§ 25
Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung

§ 26
Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung

§ 27
Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung

§ 28
Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung

§ 29
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 30
Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung

§ 31
Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung

§ 32
Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

§ 33
Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung

§ 34
Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psychotherapeutischen Prüfung

Unterabschnitt 2
Mündlichpraktische Fallprüfung

§ 35
Prüfungstermine

§ 36
Ladung zum Prüfungstermin

§ 37
Prüferinnen und Prüfer

§ 38
Gegenstand

§ 39
Durchführung

§ 40
Niederschrift

§ 41
Bewertung und Notenwerte

§ 42
Bestehen und Gesamtnote

§ 43
Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote

§ 44
Übermittlung der einzelnen Noten

§ 45
Wiederholung

Unterabschnitt 3
Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

§ 46
Prüfungstermine

§ 47
Ladung zum Prüfungstermin

§ 48
Stationen und Kompetenzbereiche

§ 49
Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung

§ 50
Prüferinnen und Prüfer

§ 51
Durchführung

§ 52
Bewertung

§ 53
Bestehen

§ 54
Note

§ 55
Übermittlung der Ergebnisse

§ 56
Mitteilung des Ergebnisses

§ 57
Wiederholung

Abschnitt 3
Allgemeine Formvorschriften

§ 58
Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen

Abschnitt 4
Approbation

§ 59
Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde

§ 60
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation

Abschnitt 5
Anerkennung von i m Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen

Unterabschnitt 1
Verfahren

§ 61
Fristen

§ 62
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

§ 63
Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede

Unterabschnitt 2
Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes

§ 64
Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung

§ 65
Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung

Unterabschnitt 3
Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes

§ 66
Anpassungslehrgang

§ 67
Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs

§ 68
Gegenstand der Eignungsprüfung

§ 69
Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung

Unterabschnitt 4
Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 70
Nachweis der Zuverlässigkeit

§ 71
Nachweis der gesundheitlichen Eignung

§ 72
Aktualität von Nachweisen

Unterabschnitt 5
Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 73
Nachweis der Zuverlässigkeit

§ 74
Nachweis der gesundheitlichen Eignung

§ 75
Aktualität von Nachweisen

Abschnitt 6
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

§ 76
Erforderliche Unterlagen beim Antrag

§ 77
Fristen

§ 78
Erteilung

§ 79
Verlängerung der Erlaubnis

Abschnitt 7
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§ 80
Erlaubnisurkunde

Abschnitt 8
Dienstleistungserbringung in Deutschland

§ 81
Unterrichtung durch die zuständige Behörde

§ 82
Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung

§ 83
Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde

Abschnitt 9
Schlussvorschriften

§ 84
Übergangsvorschriften

§ 85
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 8 Absatz 2 Nummer 1) Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

1. Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

2. Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

3. Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

4. Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

5. Störungslehre

6. Psychologische Diagnostik

7. Allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie

8. Präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns

9. Wissenschaftliche Methodenlehre

10. Berufsethik und Berufsrecht

Anlage 2
(zu § 8 Absatz 2 Nummer 2) Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

1. Wissenschaftliche Vertiefung

2. Vertiefte Forschungsmethodik

3. Spezielle Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie

4. Angewandte Psychotherapie

5. Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen

6. Vertiefte psychologische Diagnostik und Begutachtung

7. Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie

8. Selbstreflexion

Anlage 3
(zu § 33 Absatz 2) Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung (Ausstellende Stelle)

Anlage 4
(zu § 40 Absatz 1) Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 5
(zu § 59 Absatz 1) Approbationsurkunde

Anlage 6
(zu § 65 Absatz 5) Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 7
(zu § 67 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 8
(zu § 69 Absatz 6) Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 9
(zu § 78 Absatz 5) Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Anlage 10
(zu § 80) Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Rechtsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Studium

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Abschnitt 2
(Psychotherapeutische Prüfung)

Unterabschnitt 1
(Allgemeine Prüfungsbestimmungen)

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 33

Zu § 34

Unterabschnitt 2
(Mündlichpraktische Fallprüfung)

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Unterabschnitt 3
(Anwendungsorientierte Parcoursprüfung)

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Abschnitt 3
(Allgemeine Formvorschriften)

Zu § 58

Zu Abschnitt 4 Approbation

Zu § 59

Zu § 60

Abschnitt 5
(Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen)

Unterabschnitt 1
(Verfahren)

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Unterabschnitt 2
(Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes)

Zu § 64

Zu § 65

Unterabschnitt 3
(Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes)

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu § 69

Unterabschnitt 4
(Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen)

Zu § 70

Zu § 71

Zu § 72

Unterabschnitt 5
(Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen)

Zu § 73

Zu § 74

Zu § 75

Abschnitt 6
(Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung)

Zu § 76

Zu § 77

Zu § 78

Zu § 79

Abschnitt 7
(Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung)

Zu § 80

Zu Abschnitt 8 Dienstleistungserbringung in Deutschland

Zu § 81

Zu § 82

Zu § 83

Zu Abschnitt 9 Schlussvorschriften

Zu § 84

Zu § 85

Zu Anlage 1 Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

Zu Anlage 2 Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

Zu Anlage 3 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung

Zu Anlage 4 Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 5 Approbationsurkunde

Zu Anlage 6 Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 7 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 8 Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 9 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Zu Anlage 10 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs


 
 
 


Drucksache 98/19 (Beschluss)

... Im Verfahren der Akkreditierung des Masterstudiums entscheidet die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle über die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen (lediglich) mit Blick auf die Regelung des Masterzugangs. Hinsichtlich des Zugangs zum Masterstudiengang ist dessen berufsrechtliche Anerkennung (in einer Masterzugangsordnung) von einem Bachelorabschluss oder einem gleichwertigen Studienabschluss abhängig zu machen, dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen des vorgeschlagenen Gesetzes und den Anforderungen der auf Grund des § 20 PsychThG erlassenen Rechtsverordnung entsprechen (siehe § 9 Absatz 4 Satz 4 PsychThG). Nur dies wird hinsichtlich des Masterstudiengangs als solchem von der zuständigen Gesundheitsbehörde (im gemäß § 35 MRVO organisatorisch verknüpften Verfahren im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens) geprüft und festgestellt. Die Einzelfallentscheidung, ob die/der jeweilige Bewerber/in diese Anforderungen erfüllt, trifft die Hochschule.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 98/19 (Beschluss)




1. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung - Kostentragung

2. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung - Höhe der Kosten

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - PsychThG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - PsychThG

5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2 PsychThG

6. Zu Artikel 1 § 8 PsychThG

§ 8
Wissenschaftlicher Beirat

7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 PsychThG

8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 PsychThG

9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 1 PsychThG

10. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 PsychThG

11. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Satz 5 und Satz 6 - neu - PsychThG

12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 8 und Absatz 9 PsychThG

13. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 10 Satz 2 PsychThG

14. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 PsychThG

15. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 PsychThG

16. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 3 und § 20 Absatz 2 Nummer 7 PsychThG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 PsychThG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 und § 25 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 - neu - PsychThG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 24 und § 25 PsychThG

20. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 2 Satz 1a - neu - PsychThG

21. Zu Artikel 1 § 27 PsychThG

22. Zu Artikel 1 § 27 PsychThG

23. Zu Artikel 1 allgemein

24. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb - neu - § 73 Absatz 2 Satz 2 SGB V

25. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 73 Absatz 2 Satz 4 SGB V

26. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 73 Absatz 2 Satz 6 SGB V

27. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 92 Absatz 6a Satz 1 und Satz 4 SGB V

28. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V

29. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 117 Absatz 3 Satz 2 SGB V

30. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 117 Absatz 3 Satz 3 SGB V

31. Zu Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

32. Zum Gesetzentwurf allgemein

33. Zu § 2 Absatz 1 Satz 2 WissZeitVG


 
 
 


Drucksache 616/18

... und damit mittelbare Auswirkungen auf die Erfolgschancen der auf staatliche finanzielle Hilfe angewiesenen Studierenden. Bei einer zeitlich zu knapp bemessenen Förderungshöchstdauer ist zu befürchten, dass der Studienerfolg nachteilig durch die finanzielle Ausstattung und soziale Herkunft der Studierenden beeinflusst wird. Ausweislich einer aktuellen Studie des Deutschen Zentrums für Hochschulwissenschaften gelingt Studierenden, die auf staatliche finanzielle Hilfe angewiesen sind, signifikant weniger häufig als anderen ein erfolgreicher Studienabschluss (vgl. Heublein/Hutzsch/Kracke/Schneider, Die Ursachen des Studienabbruchs in den Studiengängen des Staatsexamens Jura, DZHW - Projektbericht September 2017, S. 63 f).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 616/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 616/18 (Beschluss)

... Hilfe angewiesenen Studierenden. Bei einer zeitlich zu knapp bemessenen Förderungshöchstdauer ist zu befürchten, dass der Studienerfolg nachteilig durch die finanzielle Ausstattung und soziale Herkunft der Studierenden beeinflusst wird. Ausweislich einer aktuellen Studie des Deutschen Zentrums für Hochschulwissenschaften gelingt Studierenden, die auf staatliche finanzielle Hilfe angewiesen sind, signifikant weniger häufig als anderen ein erfolgreicher Studienabschluss (vgl. Heublein/Hutzsch/Kracke/Schneider, Die Ursachen des Studienabbruchs in den Studiengängen des Staatsexamens Jura, DZHW - Projektbericht September 2017, S. 63 f).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 616/18 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (Studien- und Prüfungszeit im Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung)

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 379/1/17

... In Artikel 1 ist in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e das Wort "Masterabschluss" durch das Wort "Studienabschluss" zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 379/1/17




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 letzter Satzteil FahrlGDV

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3

3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 3a - neu - FahrlGDV

4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e FahrlGDV

5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 FahrlGDV

6. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlGDV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 § 16 FahrlGDV

8. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 4 Satz 01 - neu -, Satz 3a - neu - FahrlPrüfO

9. Zu Artikel 3 § 3 Absatz 1a - neu - FahrlPrüfO

10. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 FahrlPrüfO

11. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 1, Satz 2 FahrlPrüfO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 379/17 (Beschluss)

... In Artikel 1 ist in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e das Wort "Masterabschluss" durch das Wort "Studienabschluss" zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 379/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 letzter Satzteil FahrlGDV

2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 3

3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e FahrlGDV

4. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 FahrlGDV

5. Zu Artikel 1 § 16 FahrlGDV

6. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 4 Satz 01 - neu -, Satz 3a - neu - FahrlPrüfO

7. Zu Artikel 3 § 3 Absatz 1a - neu - FahrlPrüfO

8. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 FahrlPrüfO

9. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 FahrlPrüfO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 7 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 266/1/16

... "Die Sätze 4 bis 9 gelten für den Fall eines Studiums, Satz 10 für den Fall des erfolgreichen Studienabschlusses entsprechend."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 266/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 1 Satz 1 SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Überschrift, Absatz 4 SGB III

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III

4. Zu Artikel 3

'Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

5. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 1a Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 AsylbLG

6. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b § 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 AsylbLG

7. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG

8. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG

9. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG

10. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG

11. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 11 Absatz 4 AsylbLG

12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG

13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG

14. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 AufenthG

15. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG

16. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Satz 1a - neu - AufenthG

17. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufEnthG

18. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG

19. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG

20. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG

21. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG

22. Zu Artikel 5 Nummer 5a - neu - § 43 Absatz 1 AufenthG , Nummer 6 Buchstabe a - neu -, Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 1a - neu -, Absatz 4 Satz 2 AufenthG , Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG

23. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - § 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG

24. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG

25. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 9 AufenthG

26. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG

27. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG

28. Zu Artikel 5 Nummer 9 § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG

29. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG

30. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG

31. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG

32. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 24 Absatz 1a AsylG Nummer 7 § 29 Absatz 4 AsylG

33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 29 Absatz 1 AsylG

34. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG

35. Zu den Angeboten für Asylsuchende mit unklarer Bleibeperspektive

36. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten

37. Zu den Integrationskursen

Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt

43. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand

44. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein

45. Zum Studium als Integrationsmaßnahme

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

46. Zu BAföG als Fördermöglichkeit

47. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 266/16 (Beschluss)

... "Die Sätze 4 bis 9 gelten für den Fall eines Studiums, Satz 10 für den Fall des erfolgreichen Studienabschlusses entsprechend."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 266/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 1 Satz 1 SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III

3. Zu Artikel 3

'Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

4. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG

5. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG

6. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG

7. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 11 Absatz 4 AsylbLG

8. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG

9. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG

10. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Nummer 2 AufenthG

11. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG

12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG

13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 7 AufenthG

14. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG

15. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG

16. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - § 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG

17. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 9a - neu - AufenthG

18. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG

19. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG

20. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG

21. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG

22. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG

23. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 24 Absatz 1a AsylG Nummer 7 § 29 Absatz 4 AsylG

24. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 29 Absatz 1 AsylG

25. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG

26. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten

27. Zu den Integrationskursen

28. Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt

29. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand

30. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein

31. Zum Studium als Integrationsmaßnahme

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

32. Zu BAföG als Fördermöglichkeit


 
 
 


Drucksache 113/1/16

... Der öffentlichrechtliche Studienabschluss Finanzfachwirt (FH) ist eine der höchsten Ausbildungsstufen, die es in Deutschland für freie Finanzdienstleister seit dem Jahr 2003 gibt. Es handelt sich dabei um ein zweisemestriges weiterbildendes Studium an der Fachhochschule Schmalkalden. Die Themengebiete werden jeweils über von der Fachhochschule durchgeführte und inhaltlich verantwortete Prüfungen abgeschlossen. Die Themen umfassen als Lerninhalte u.a. Finanzmathematik, Gesellschaftsrecht und steuerliche Aspekte von Kapitalanlagen, Immobilienmanagement und -finanzierung, geschlossene und offene Fonds, Private-Equity-Fonds sowie Compliance und Kundenberatung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/1/16




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 2 - neu - ImmVermV

2. Zu Artikel 2 Pfandleiherverordnung

'Artikel 2 Änderung der Pfandleiherverordnung


 
 
 


Drucksache 113/16

... § 9 Absatz 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV) sieht derzeit vor, dass die Anrechnung von Studienleistungen auf das Wirtschaftsprüfungsexamen maximal bis sechs Jahre nach Studienabschluss möglich sein soll. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass in dieser Zeit Absolventen die Möglichkeit haben sollten, die für die Prüfungszulassung erforderliche praktische Berufserfahrung zu sammeln und genügend Zeit für die maximal drei Examensversuche zu haben (§ 22 Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung). Gleichzeitig sollte eine gewisse zeitliche Nähe zum Studienabschluss erhalten bleiben, um sicherzustellen, dass im Studium erworbenes Wissen noch vorhanden ist und eine Anrechnung somit gerechtfertigt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV)

Abschnitt 1
Sachkundenachweis

§ 1
Sachkundeprüfung

§ 2
Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

§ 3
Prüfungsinhalt, Verfahren

§ 4
Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen

§ 5
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

2 Vermittlerregister

§ 6
Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister

§ 7
Mitteilungspflichten

§ 8
Zugang

Abschnitt 2
Anforderungen a n die Berufshaftpflichtversicherung

§ 9
Geltungsbereich der Versicherung

§ 10
Umfang der Versicherung

§ 11
Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

Abschnitt 3
Verhaltenspflichten

§ 12
Allgemeine Verhaltenspflicht

§ 13
Verbot der Annahme von Geldern

§ 14
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 15
Außerordentliche Prüfungen

§ 16
Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten

§ 17
Anzeigepflicht

Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

§ 18
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung

§ 19
Ordnungswidrigkeiten

§ 20
Übergangsregelung

Anlage 1
(zu § 1) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung

1. Kundenberatung

1.4 Kundenbetreuung

2. Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung

2.12 Steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs

3. Finanzierung und Kreditprodukte

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung und Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung

Artikel 2
Änderung der Pfandleiherverordnung

Artikel 3
Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Artikel 4
Änderung der WirtschaftsprüfungsexamensAnrechnungsverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Verordnungsermächtigung

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 113/16 (Beschluss)

... Der öffentlichrechtliche Studienabschluss Finanzfachwirt (FH) ist eine der höchsten Ausbildungsstufen, die es in Deutschland für freie Finanzdienstleister seit dem Jahr 2003 gibt. Es handelt sich dabei um ein zweisemestriges weiterbildendes Studium an der Fachhochschule Schmalkalden. Die Themengebiete werden jeweils über von der Fachhochschule durchgeführte und inhaltlich verantwortete Prüfungen abgeschlossen. Die Themen umfassen als Lerninhalte u.a. Finanzmathematik, Gesellschaftsrecht und steuerliche

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 2 - neu - ImmVermV

2. Zu Artikel 2 Pfandleiherverordnung

'Artikel 2 Änderung der Pfandleiherverordnung


 
 
 


Drucksache 395/15

... Dem soll durch die jetzt vorgesehene Regelung abgeholfen werden, nach der studienbegleitende Arbeitsverhältnisse, deren Gegenstand die Erbringung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfstätigkeiten ist, nicht auf den Befristungsrahmen des § 2 Absatz 1 angerechnet werden. Eine Anrechnung soll also entsprechend der Intention des Gesetzgebers auch dann nicht erfolgen, wenn tatsächlich bereits ein Studienabschluss (wie zum Beispiel Bachelor) vorliegt und nun ein weiteres Studium (zum Beispiel Master) angeschlossen wird. Damit wird deutlich, dass studentische Hilfskrafttätigkeiten nicht nur während eines Studiums, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt (zum Beispiel Bachelor) anrechnungsfrei bleiben, sondern auch während eines Studiums, das zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt (zum Beispiel Master).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 6
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten

§ 8
Evaluation

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3410: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (1. WissZeitVGÄndG)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes und der Länder

II.4 Evaluation


 
 
 


Drucksache 22/13

... Die Kommission nimmt auch die Bedenken hinsichtlich der Finanzierungsmodalitäten für Mobilitätsmaßnahmen zur Kenntnis, insbesondere im Hinblick auf die Garantiefazilität für Studiendarlehen. Die Kommission versichert dem Bundesrat, dass die Förderung der Mobilität von Leistungspunkten (credit mobility) wie bisher erfolgt: Studierende, die einen Teil ihres Studiums bzw. Fortbildungsmaßnahmen im Ausland absolvieren, erhalten weiterhin nichtrückzahlbare Stipendien. Nur im Falle der vollen Mobilität zum Erwerb eines Studienabschlusses auf Master-Ebene bietet das Programm Darlehensmöglichkeiten für das Auslandsstudium. Die Garantiefazilität für Studiendarlehen ersetzt somit nicht bestehende Stipendien, sondern soll zu zusätzlichen Formen der Finanzierung führen, um stärker als bislang die Mobilität von Abschlüssen und weniger die Mobilität von Leistungspunkten zu fördern.



Drucksache 89/12 (Beschluss)

... Der öffentlichrechtliche Studienabschluss Finanzfachwirt (FH) ist eine der höchsten Ausbildungsstufen, die es in Deutschland für freie Finanzdienstleister seit dem Jahr 2003 gibt. Es handelt sich dabei um ein zweisemestriges weiterbildendes Studium an der Fachhochschule Schmalkalden. Die Themengebiete werden jeweils über von der Fachhochschule durchgeführte und inhaltlich verantwortete Prüfungen abgeschlossen. Die Themen umfassen als Lerninhalte u.a. Finanzmathematik, Gesellschaftsrecht und steuerliche Aspekte von Kapitalanlagen, Immobilienmanagement und -finanzierung, geschlossene und offene Fonds, Private-Equity-Fonds sowie Compliance und Kundenberatung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 89/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 4 FinVermV

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 8 Satz 4 FinVermV

3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c - neu - FinVermV

4. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 FinVermV

5. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 5 - neu - FinVermV

6. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 FinVermV


 
 
 


Drucksache 773/12 (Beschluss)

... Nach Absatz 1 wird den nach Landesrecht zuständigen Behörden ins Ermessen gestellt, wie schon in der bisherigen Berufszugangsverordnung unter § 6 Absatz 2, einen Studienabschluss oder eine sonstige Abschlussprüfung z.B. auf Antrag einer Hochschule allgemein anzuerkennen. Hierzu ist es ausreichend, neben den anderen nach Landesrecht zuständigen Behörden nicht alle Industrie - und Handelskammern - sondern den Deutschen Industrie- und Handelskammertag anzuhören. Dies ist unbürokratischer und einfacher.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 773/12 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 6

§ 6
Gleichwertige Abschlussprüfungen


 
 
 


Drucksache 773/1/12

... Nach Absatz 1 wird den nach Landesrecht zuständigen Behörden ins Ermessen gestellt, wie schon in der bisherigen Berufszugangsverordnung unter § 6 Absatz 2, ein Studienabschluss oder eine sonstige Abschlussprüfung z.B. auf Antrag einer Hochschule allgemein anzuerkennen. Hierzu ist es ausreichend, neben den anderen nach Landesrecht zuständigen Behörden nicht alle Industrie - und Handelskammern - sondern den deutschen Industrie- und Handelskammertag anzuhören. Dies ist unbürokratischer und einfacher.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 773/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 PBZugV

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 6

§ 6
Gleichwertige Abschlussprüfung


 
 
 


Drucksache 89/1/12

... Der öffentlichrechtliche Studienabschluss Finanzfachwirt (FH) ist eine der höchsten Ausbildungsstufen, die es in Deutschland für freie Finanzdienstleister seit dem Jahr 2003 gibt. Es handelt sich dabei um ein zweisemestriges weiterbildendes Studium an der Fachhochschule Schmalkalden. Die Themengebiete werden jeweils über von der Fachhochschule durchgeführte und inhaltlich verantwortete Prüfungen abgeschlossen. Die Themen umfassen als Lerninhalte u.a. Finanzmathematik, Gesellschaftsrecht und steuerliche Aspekte von Kapitalanlagen, Immobilienmanagement und -finanzierung, geschlossene und offene Fonds, Private-Equity-Fonds sowie Compliance und Kundenberatung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 89/1/12




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 - neu - FinVermV

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 FinVermV

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 8 Satz 4 FinVermV

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c - neu - FinVermV

5. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 FinVermV

6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 5 - neu - FinVermV

7. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 FinVermV

8. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 § 27 - neu - FinVermV

'Abschnitt 7 Übergangsregelungen

§ 27
Übergangsregelung


 
 
 


Drucksache 848/1/11

... Die Änderung folgt der Empfehlung der "Hochrangigen Konsensgruppe Fachkräftebedarf und Zuwanderung", den Begriff "angemessen" in § 16 Absatz 4 AufenthG-E flexibel auszulegen und festzuschreiben, dass es ausreicht, wenn ein Arbeitsplatz in der Regel einen Hochschulabschluss voraussetzt. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Arbeitsplatz nicht mit einem ausländischen Hochschulabsolventen besetzt werden kann, weil sein Studienabschluss als nicht einschlägig bewertet wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 848/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a - neu - § 16 Absatz 3 Satz 1 AufenthG

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a - neu - § 16 Absatz 3 Satz 1 AufenthG

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 16 Absatz 4 Satz 1 AufenthG , Buchstabe a1 - neu - § 16 Absatz 4 Satz 1a - neu - AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b - neu - § 16 Absatz 5 Satz 3 - neu - AufenthG , Nummer 6a - neu - § 17 Satz 4 - neu - AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 16 Absatz 4 Satz 4 - neu - AufenthG , Nummer 8 § 18b Nummer 2 AufenthG

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a - neu - § 18 Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 18b Nummer 2 AufenthG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 18b Nummer 4 AufenthG , Nummer 10 § 19a Absatz 6 Satz 2 AufenthG

9. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 18c - neu - AufenthG , Nummer 21 Buchstaben c - neu - § 52 Absatz 3a - neu - AufenthG , Nummer 28a - neu - § 99 AufenthG

§ 18c
Aufenthaltstitel zur gesteuerten Anwerbung

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 19 Absatz 2 Nummer 3 AufenthG , Nummer 20 § 51 Absatz 1a AufenthG , Nummer 25 § 81 Absatz 4 AufenthG

11. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 9

12. Zu Artikel 1 Nummer 9* § 19 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 AufenthG

14. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 19 Absatz 2 Nummer 3 AufenthaltG

15. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a Absatz 1 Nummer 3 AufenthG , Artikel 5 Absatz 3 Nummer 8 Abschnitt sbezeichnung, § 41a BeschV

§ 41a
Berufe mit besonderem Bedarf

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 AufenthG ,

17. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a AufenthG

19. Artikel 1 Nummer 11a - neu - § 21 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

20. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 51 Absatz 1a AufenthG

23. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 72 Absatz 7 AufenthG

24. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 113 Absatz 3 SGB VI Nummer 2 § 114 SGB VI

25. Hilfsempfehlung

Zu Artikel 3

Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Ziffern 26 bis 28:

Zu Ziffer 29

Zu Ziffer 30

Zu Ziffer 31


 
 
 


Drucksache 707/11 (Beschluss)

... deckt. Die Regelung in § 7 Absatz 2 erweckt damit nur Hoffnungen, die in der Realität nicht eingehalten werden können. Zudem würde die Regelung zu einem übermäßigen bürokratischen Aufwand bei den für die Anerkennung zuständigen Landesbehörden und für die Industrie- und Handelskammern führen. Da nicht mehr - wie in der bisherigen Berufszugangsverordnung - ein Studienabschluss oder eine sonstige Abschlussprüfung z.B. auf Antrag einer Hochschule allgemein anerkannt wird, sondern ein einzelner Antragsteller einen Antrag auf Anerkennung seines speziellen Abschlusses stellen würde, müsste die für den Antragsteller zuständige Behörde an Hand von Studien- und Prüfordnungen über die Gleichwertigkeit eines Abschlusses an einer Hochschule auch außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches entscheiden. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass gerade Studienabschlüsse und die dazugehörigen Studien- und Prüfungsordnungen einem ständigen Wandel unterliegen. Damit bedürfte es auch in jedem Fall der Einzelanerkennung einer semestergenauen Nachkontrolle. Unter diesen Aspekten erscheint es gerechtfertigt, für den Berufszugang eine einheitliche Verpflichtung zur Teilnahme an der Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer vorzusehen.


 
 
 


Drucksache 707/1/11

... deckt. Die Regelung in § 7 Absatz 2 erweckt damit nur Hoffnungen, die in der Realität nicht eingehalten werden können. Zudem würde die Regelung zu einem übermäßigen bürokratischen Aufwand bei den für die Anerkennung zuständigen Landesbehörden und für die Industrie- und Handelskammern führen. Da nicht mehr - wie in der bisherigen Berufszugangsverordnung - ein Studienabschluss oder eine sonstige Abschlussprüfung z.B. auf Antrag einer Hochschule allgemein anerkannt wird, sondern ein einzelner Antragsteller einen Antrag auf Anerkennung seines speziellen Abschlusses stellen würde, müsste die für den Antragsteller zuständige Behörde an Hand von Studien- und Prüfordnungen über die Gleichwertigkeit eines Abschlusses an einer Hochschule auch außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches entscheiden. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass gerade Studienabschlüsse und die dazugehörigen Studien- und Prüfungsordnungen einem ständigen Wandel unterliegen. Damit bedürfte es auch in jedem Fall der Einzelanerkennung einer semestergenauen Nachkontrolle. Unter diesen Aspekten erscheint es gerechtfertigt, für den Berufszugang eine einheitliche Verpflichtung zur Teilnahme an der Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer vorzusehen.

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Drucksache 707/1/11




1. Zu § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 GBZugV


 
 
 


Drucksache 848/11 (Beschluss)

... Die Änderung folgt der Empfehlung der "Hochrangigen Konsensgruppe Fachkräftebedarf und Zuwanderung", den Begriff "angemessen" in § 16 Absatz 4 AufenthG-E flexibel auszulegen und festzuschreiben, dass es ausreicht, wenn ein Arbeitsplatz in der Regel einen Hochschulabschluss voraussetzt. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Arbeitsplatz nicht mit einem ausländischen Hochschulabsolventen besetzt werden kann, weil sein Studienabschluss als nicht einschlägig bewertet wird.

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Drucksache 848/11 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a - neu - § 16 Absatz 3 Satz 1 AufenthG

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 16 Absatz 4 Satz 1 AufenthG , Buchstabe a1 - neu - § 16 Absatz 4 Satz 1a - neu - AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b - neu - § 16 Absatz 5 Satz 3 - neu - AufenthG , Nummer 6a - neu - § 17 Satz 4 - neu - AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a - neu - § 18 Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 18b Nummer 2 AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 18b Nummer 4 AufenthG , Nummer 10 § 19a Absatz 6 Satz 2 AufenthG

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 19 Absatz 2 Nummer 3 AufenthG , Nummer 20 § 51 Absatz 1a AufenthG , Nummer 25 § 81 Absatz 4 AufenthG

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 19 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 AufenthG

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 AufenthG , Artikel 5 Absatz 3 Nummer 8 § 41a BeschV

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 72 Absatz 7 AufenthG

14. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 113 Absatz 3 SGB VI Nummer 2 § 114 SGB VI


 
 
 


Drucksache 242/10

... um. Es wird sichergestellt, dass Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen des zweiten Abschnitts – etwa Studienabschlusszeugnisse oder Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrgängen – entsprechenden inländischen Nachweisen gleich stehen, wenn sie mit inländischen Nachweisen gleichwertig sind. Daher sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Die Sätze 2 bis 4 gewährleisten eine ausreichende Kontrollmöglichkeit ausländischer Nachweise durch die zuständige Behörde.

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Drucksache 242/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

§ 6
Sachverständige

Artikel 2
Änderung der Altholzverordnung

Artikel 3
Änderung der Bioabfallverordnung

Artikel 4
Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

§ 9a
Verfahrensvorschriften

Artikel 5
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Artikel 6
Änderung der Datenerhebungsverordnung 2020

Artikel 7
Änderung der Deponieverordnung

Artikel 8
Änderung der Gewerbeabfallverordnung

Artikel 9
Änderung der Klärschlammverordnung

Artikel 10
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

Artikel 11
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Artikel 12
Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

§ 10a
Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen

Artikel 13
Änderung der Störfall-Verordnung

Artikel 14
Änderung der Verpackungsverordnung

Artikel 15
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Ermächtigungsgrundlagen

III. Alternativen

IV. Verordnungsfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

1.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

V. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten der Verwaltung

3. Bürokratiekosten der Bürger und Bürgerinnen

VI. Befristung

VII. Auswirkungen der Verordnung im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung

VIII. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1132: Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Vorschriften mit Bezug zu Dienstleistungen


 
 
 


Drucksache 227/10

... Geförderten einzubeziehen, die ihr Studium nicht bis zu diesem Zeitpunkt beendet haben, war das erhebliche Interesse an einer frühest möglichen Beendigung der genannten sachlichen Fehlentwicklungen ebenso ausschlaggebend wie auch der erhebliche Vollzugsaufwand der bisherigen Regelung. Demgegenüber genießt ein Studierender keinen generellen Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand einer für ihn günstigen Regelung. Nur bereits betätigtes Vertrauen ist als schutzwürdig anzusehen und rechtfertigt eine angemessene Frist bis zur endgültigen Aufhebung der Teilerlasse. Die Übergangsfrist von 2 Jahren (d.h. von vier Semestern) seit Inkrafttreten der Änderung ist so bemessen, dass Auszubildende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ein Masterstudium betreiben oder bereits das erste Studienjahr eines Bachelorstudiums absolviert haben, ggf. noch von den Teilerlass-Regelungen profitieren können. Dasselbe gilt in einstufigen Studiengängen für diejenigen, die bereits das Vordiplom oder die Zwischenprüfung erreicht haben. Wer dagegen sein Studium erst so kürzlich aufgenommen hat oder überhaupt erst künftig aufnimmt, dass er es bis zum Ablauf der ihm jetzt bekannt werdenden Übergangsfrist keinesfalls mehr abschließen kann, ist angesichts des erheblichen sachlichen und administrativen Interesses an möglichst frühzeitiger Aufhebung der Regelung nicht hinreichend schutzwürdig. Diese Gefördertengruppe kann nicht für sich in Anspruch nehmen, gerade im Vertrauen auf die bislang gültige Regelung in der bisherigen kurzen Studiendauer ein entsprechendes Studierverhalten an den Tag gelegt zu haben, dass bei späterem Studienabschluss die bisher maßgeblichen Voraussetzungen für einen Teilerlass erreicht würden. Aufgrund der geltenden Darlehensdeckelung auf 10.000 Euro bleibt eine verlässliche und kalkulierbare Begrenzung der Darlehensbelastung für alle Auszubildenden ohnehin auch künftig gewährleistet.

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Drucksache 227/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

§ 66a
Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

§ 22
Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners.

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 434u
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Zuschläge zum Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

§ 2
Höhe des Auslandszuschlags

§ 8
Anwendungsbestimmung aus Anlass der Änderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs

Übersicht 1 Bedarfssätze im BAföG

Übersicht 2 Freibeträge vom Einkommen bei der Leistungsgewährung im BAföG

Übersicht 3 Bedarfssätze im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III

Übersicht 4 Zuschüsse zur Vergütung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III

Übersicht 5 Abweichende Freibeträge vom Einkommen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und auf das Preisniveau

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

VI. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1195: Entwurf für ein dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

Anlage
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)


 
 
 


Drucksache 388/10

... 4. für 15- bis unter 67-jährige erwerbsfähige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Nummer 1 und 2 genannten Merkmalen: höchster Schulabschluss an allgemeinbildenden Schulen; höchster Berufsbildungs- beziehungsweise Studienabschluss; weitere vermittlungsrelevante Informationen, insbesondere gesundheitliche Einschränkungen, Berufsentfremdung, Berufsrückkehrer nach § 20 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der gewünschte Ausbildungsberuf, der mögliche Ausbildungsbeginn und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit; Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme oder Gründe, die einer Zumutbarkeit entgegenstehen; Beteiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit; Arbeitssuche und Arbeitslosigkeit nach den §§ 118 bis 124a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Phasen der Nichtarbeitsuche; Angaben zur Anwendung von § 65 Absatz 4 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 388/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Datenerhebung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 2
Verfahren zur Weiterentwicklung

§ 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 2

Zu § 3

C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

D. Sonstige Kosten

E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

F. Bürokratiekosten

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1357: Entwurf einer Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b SGB II


 
 
 


Drucksache 669/1/09

... Begründete Zweifel an der Möglichkeit oder der Bereitschaft zur Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehen dann nicht, wenn ausländische Studienbewerber bzw. Studierende die Aufenthaltsverlängerung zu Erwerbszwecken nach ihrem Studienabschluss anstreben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 669/1/09




1. Zu Artikel 1 Nummer 5.1.3.2.2.1 Satz 3 – neu –

2. Zu Artikel 1 Nummer 9.2.1.7 Satz 8 Spiegelstrich 4, 5 – neu –, 6 – neu – und 7 – neu –

3. Zu Artikel 1 Nummer 9.2.1.8 Satz 5 2. Halbsatz

4. Zu Artikel 1 Nummer 9.3.2 Satz 1

5. Zu Artikel 1 Nummer 9b.1.4 und Nummer 9b.1.4.1 Satz 01 – neu –

6. Zu Artikel 1 Nummer 16.0.5 Satz 5 – neu –

7. Zu Artikel 1 Nummer 16.0.8 Satz 2 und 4

8. Zu Artikel 1 Nummer 16.0.8.1 Spiegelstrich 3 und Nummer 16.0.8.1.1 – neu –

9. Zu Artikel 1 Nummer 16.0.9

10. Zu Artikel 1 Nummer 16.1.1.4 Satz 4 – neu –

11. Zu Artikel 1 Nummer 16.1.1.4.2

12. Zu Artikel 1 Nummer 16.1.1.8 Satz 4 – neu –

13. Zu Artikel 1 Nummer 20.6.2 Satz 4

14. Zu Artikel 1 Nummer 21.6 Satz 6

15. Zu Artikel 1 Nummer 22.1.1.2 Satz 5 – neu –

16. Zu Artikel 1 Nummer 30.1.2.3.4.2 Satz 4 2. Halbsatz – neu –

17. Zu Artikel 1 Nummer 51.1.6.4.5.– neu –


 
 
 


Drucksache 968/08 Studienabschluss

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 968/08




Artikel 1
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 – WoGVwV 2009)

2 Abkürzungsverzeichnis

Begründung

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 787: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes – WoGVwV 2009


 
 
 


Drucksache 634/08

... es genannte Mindesteinkommensgrenze für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 63 600 Euro gesenkt. Daneben kann künftig das Potenzial von Geduldeten, die erfolgreich in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben geduldeten Hochschulabsolventen, deren Studienabschluss in Deutschland anerkannt ist und die zwei Jahre lang durchgängig in einem ihrer Qualifikation entsprechenden Beruf gearbeitet haben sowie geduldeten Fachkräften, die zwei Jahre lang durchgängig in einer Beschäftigung tätig waren, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, besser für den deutschen Arbeitsmarkt genutzt werden, weil ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem neuen § 18a des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 634/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 18a
Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

Artikel 2
Änderung des Zuwanderungsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Aufenthaltsverordnung

§ 16
Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen

Artikel 4
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Änderungen im Bereich der Arbeitsmigration

II. Weitere Änderungen

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

IV. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 659: Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Anpassung der Rechtslage an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten


 
 
 


Drucksache 840/08

... wird daher die Anerkennung oder die Vergleichbarkeit des ausländischen Studienabschlusses gefordert. Soweit für einen im Ausland erworbenen Studienabschluss eine formale Anerkennung nicht vorgesehen oder erforderlich ist, ist für die Frage, ob es sich um einen vergleichbaren Studienabschluss handelt, auf die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz abzustellen, die im Internet unter http://www.anabin.de öffentlich zugänglich sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 840/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung

§ 8
Journalistinnen und Journalisten

§ 27
Fachkräfte

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnungsänderung

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

III. Sonstige Kosten

IV. Bürokratiekosten

a Bürokratiekosten für die Wirtschaft

b Bürokratiekosten der Bürger und der Verwaltung

V. Vereinbarkeit mit EU-Recht

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 677: Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung


 
 
 


Drucksache 207/07 (Beschluss)

... Nr. 2c): Der öffentlich-rechtliche Studienabschluss Finanzfachwirt (FH) ist eine der höchsten Ausbildungsstufen, die es in Deutschland für freie Finanzdienstleister seit dem Jahr 2003 gibt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 207/07 (Beschluss)




1. Zu § 2 Abs. 1

2. Zu § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1und 3

3. Zu § 4 Abs. 1

Zu den einzelnen Regelungen:

4. Zu § 5 Satz 1 Nr. 1

5. Zu § 9 Abs. 6

6. Zu § 18a - neu -

7. Zur Anlage 2 zu § 3 Abs. 8


 
 
 


Drucksache 488/07

... " Europas, das in puncto Modernität, Innovationsfähigkeit und Toleranz im Rückstand ist. Die Studierenden aus Asien, die den Großteil der Auslandsstudierenden stellen, stufen die USA in folgenden akademischen und arbeitsmarktrelevanten Kategorien vor Europa ein: Qualität der Labors, Bibliotheken und sonstigen Infrastrukturen; Qualität der Bildung; Prestige der Universitäten; Renommee der Abschlüsse; Chancen, nach dem Studienabschluss einen Arbeitsplatz zu finden oder bleiben zu können; Arbeitsmöglichkeiten während des Studiums.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 488/07




Begründung

1 Kontext des Vorschlags

Hintergrund und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

2 Anhörung der betroffenen Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung der betroffenen Kreise

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3 Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 Weitere Angaben

Europäischer Wirtschaftsraum

Vorschlag

Artikel 1
Festlegung des Programms

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Ziele des Programms

Artikel 4
Programmaktionen

Artikel 5
Zugang zum Programm

Artikel 6
Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten

Artikel 7
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 8
Ausschussverfahren

Artikel 9
Gleichberechtigte Programmbeteiligung anderer Länder als der Mitgliedstaaten

Artikel 10
Querschnittsthemen

Artikel 11
Kohärenz und Komplementarität mit anderen Strategien

Artikel 12
Finanzierung

Artikel 13
Überwachung und Bewertung

Artikel 14
Übergangsbestimmung

Artikel 15
Inkrafttreten

Anhang
Gemeinschaftsaktionen, Auswahlverfahren und Finanzbestimmungen

Aktion 1: Gemeinsame Erasmus-Mundus-Programme einschließlich Stipendienprogramm

A. Erasmus-Mundus-Masterprogramme

B. Erasmus-Mundus-Promotionsprogramm

C. Stipendienprogramm

Aktion 2: Erasmus-Mundus-Partnerschaften mit Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten einschließlich Stipendienprogramm

Aktion 3: Steigerung der Attraktivität der europäischen Hochschulbildung

Technische Unterstützung

3 Auswahlverfahren

3 Finanzbestimmungen

1. Pauschalfinanzierungen, Stückkostensätze und Preise

2. Partnerschaftsvereinbarungen

3. Öffentliche Hochschuleinrichtungen oder Organisationen

4. Fachkenntnisse und berufliche Qualifikationen der Antragsteller

5. Betrugsbekämpfung

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 207/1/07

... Nr. 2c): Der öffentlich-rechtliche Studienabschluss Finanzfachwirt (FH) ist eine der höchsten Ausbildungsstufen, die es in Deutschland für freie Finanzdienstleister seit dem Jahr 2003 gibt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 207/1/07




1. Zu § 2 Abs. 1

2. Zu § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1

3. Zu § 3 Abs. 3 Satz 3

4. Zu § 4

1. Abschlusszeugnis

2. Abschlusszeugnis

3. Abschlusszeugnis

5. Zu § 4 Abs. 1 Nr. 3

6. Zu § 5 Satz 1 Nr. 1

7. Zu § 9 Abs. 6

8. Zu § 18a - neu -Wi

9. Zur Anlage 2 zu § 3 Abs. 8


 
 
 


Drucksache 120/2/07

... "Ein Masterstudiengang gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf dem er aufbaut, dann als eigener Ausbildungsabschnitt, wenn nicht entsprechend landesrechtlichen Bestimmungen festgelegt ist, dass es sich um inhaltlich und zeitlich gestufte und aufeinander bezogene Studiengänge handelt, bei denen im Rahmen eines gemeinsamen Curriculums ein erster Studienabschluss neben einer Berufsqualifikation zugleich die Zugangsberechtigung für den Masterstudiengang vermittelt.""

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/2/07




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 207/2/07

... Der öffentlich-rechtliche Studienabschluss Finanzfachwirt (FH) ist eine der höchsten Ausbildungsstufen, die es in Deutschland für freie Finanzdienstleister seit dem Jahr 2003 gibt. Es handelt sich dabei um ein zweisemestriges weiterbildendes Studium an der Fachhochschule Schmalkalden. Die Themengebiete werden jeweils über von der Fachhochschule durchgeführte und inhaltlich verantwortete Prüfungen abgeschlossen. Die Themen umfassen als Lerninhalte u. a. das Alterseinkünftegesetz, Finanzmathematik, Sozialversicherung und private Absicherung sowie Versicherungsmathematik.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 207/2/07




Zu § 4

Zu den einzelnen Regelungen:

Nr. 1a): Nr. 1b): Nr. 1c): Nr. 1d): Nr. 1e): Nr. 2a): Nr. 2b): Nr. 2c): Nr. 3a): Nr. 3b):

 
 
 


Drucksache 207/3/07

... " deutlich macht dass auch andere, inhaltlich vergleichbare Studienabschlüsse (etwa an Berufsakademien) mit umfasst werden sollen. Nr. 1c): Entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung. Nr. 1d): Entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung. Nr. 1e): Entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung. Nr. 2a): Entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 4a) der Verordnung. Nr. 2b): Entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 4b) der Verordnung; lediglich die Zeit der Berufserfahrung wurde auf ein Jahr verkürzt. Nr. 2c): Der öffentlich-rechtliche Studienabschluss Finanzfachwirt (FH) ist eine der höchsten Ausbildungsstufen, die es in Deutschland für freie Finanzdienstleister seit dem Jahr 2003 gibt. Es handelt sich dabei um ein zweisemestriges weiterbildendes Studium an der Fachhochschule Schmalkalden. Die Themengebiete werden jeweils über von der Fachhochschule durchgeführte und inhaltlich verantwortete Prüfungen abgeschlossen. Die Themen umfassen als Lerninhalte u. a. das Alterseinkünftegesetz, Finanzmathematik, Sozialversicherung und private Absicherung sowie Versicherungsmathematik.

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Drucksache 207/3/07




Zu § 4


 
 
 


Drucksache 352/07

... Die Vorschrift regelt, welche Studienabschlussprüfungen für die Eintragung in die

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Drucksache 352/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes

II. Folgeänderungen

IIII. Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise, Bürokratiekosten

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Zu Absatz 19

Zu Absatz 20

Zu Absatz 21

Zu Absatz 22

Zu Absatz 23

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 24

Zu Absatz 25

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 673/06 (Beschluss)

... Aus welchen Gründen diese Flexibilisierungsregelungen bei Arbeitsverhältnissen mit studentischen Hilfskräften, deren Befristung gemäß § 6 WissZeitVG-E bis zur Dauer von vier Jahren zulässig ist, keine Anwendung finden sollen, erscheint nicht plausibel. Wie aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 5 WissZeitVG-E ersichtlich ist, würde es eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung insbesondere von Frauen darstellen, wenn Zeiten des Mutterschutzes oder der Elternzeit auf die Vertragslaufzeit angerechnet würden. Aus frauenpolitischer Sicht lässt sich dies ohne weiteres auf die Situation studentischer Hilfskräfte übertragen. Es sind insbesondere weibliche Studierende, die auf Grund der Geburt eines Kindes ihr Studium einschließlich ihrer Tätigkeit als studentische Hilfskraft unterbrechen. Deren Studienabschluss kann durch das frühzeitige Auslaufen ihres studentischen Arbeitsverhältnisses erschwert werden, dringend benötigte Einkünfte entfallen.

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Drucksache 673/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG

2. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 WissZeitVG


 
 
 


Drucksache 673/1/06

... Aus welchen Gründen diese Flexibilisierungsregelungen bei Arbeitsverhältnissen mit studentischen Hilfskräften, deren Befristung gemäß § 6 WissZeitVG-E bis zur Dauer von vier Jahren zulässig ist, keine Anwendung finden sollen, erscheint nicht plausibel. Wie aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 5 WissZeitVG-E ersichtlich ist, würde es eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung insbesondere von Frauen darstellen, wenn Zeiten des Mutterschutzes oder der Elternzeit auf die Vertragslaufzeit angerechnet würden. Aus frauenpolitischer Sicht lässt sich dies ohne weiteres auf die Situation studentischer Hilfskräfte übertragen. Es sind insbesondere weibliche Studierende, die auf Grund der Geburt eines Kindes ihr Studium einschließlich ihrer Tätigkeit als studentische Hilfskraft unterbrechen. Deren Studienabschluss kann durch das frühzeitige Auslaufen ihres studentischen Arbeitsverhältnisses erschwert werden, dringend benötigte Einkünfte entfallen. Dies könnte dazu führen, dass auf Grund existentieller Erfordernisse eine wissenschaftsfremde Erwerbstätigkeit aufgenommen werden muss, was tendenziell eher Studienzeit verlängernd wirkt.

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Drucksache 673/1/06




1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG

2. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 WissZeitVG


 
 
 


Drucksache 687/06

... 22. Ohne eine begleitende finanzielle Unterstützung ärmerer Studierender würde die Einführung von Studiengebühren die Gefahr von Ungerechtigkeiten beim Zugang zur Hochschulbildung zweifellos weiter verstärken. Gerade Personen aus besonders stark benachteiligten Gruppen haben oft große Hemmungen, Risiken einzugehen und sich zu verschulden, und scheuen häufig davor zurück, statt Geld zu verdienen Zeit in ein Studium zu investieren, das nicht unbedingt einen angemessenen privaten Ertrag nach dem Studienabschluss gewährleistet. Dies ist besonders dort relevant, wo die Höhe der Studiengebühren auf Grundlage des geschätzten künftigen Verdienstes festgelegt wird, wobei davon ausgegangen wird, dass sich ein Hochschulstudium künftig auch in Zukunft in gleichem Maße in der Wirtschaft auszahlt wie heute. Durch staatliche Kreditbürgschaften, einkommensabhängige Darlehen, Stipendien und an Bedürftigkeitsprüfungen gekoppelte Beihilfen können die Staaten den Zugang ärmerer Studierender zur Hochschulbildung verbessern. Zahlreiche europäische Länder haben bereits solche Konzepte eingeführt (z.B. BE, ES, FR, IE, IT, LV, LT, NL, AT, PT, UK, LI). Zwar werden diese Konzepte noch nicht lange genug angewandt, um umfassende Schlüsse ziehen zu können; am Beispiel Australiens und der Vereinigten Staaten wird jedoch deutlich, dass Studiengebühren, wenn sie durch eine gezielte finanzielle Unterstützung ergänzt werden, zu einer Steigerung der Studierendenzahlen führen können, ohne dass sich dies negativ auf die Gerechtigkeit auswirkt26.

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Drucksache 687/06




Mitteilung

1. Einleitung

1.1 Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen bewältigen

2. Effizienz und Gerechtigkeit in Strategien für lebenslanges Lernen einbeziehen

3. Effizienz und Gerechtigkeit in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung verwirklichen

3.1. Vorschulbildung: Das Lernen vom frühesten Kindesalter an in den Vordergrund stellen

3.2. Primar- und Sekundarschulbildung: Die schulische Grundbildung für alle Bürger verbessern

3.3. Hochschulbildung: Die Investitionen verbessern und den Kreis der Studierenden vergrößern

3.4. Berufliche Aus- und Weiterbildung: Qualität und Relevanz verbessern

4. Massnahmen der Europäischen Union


 
 
 


Drucksache 578/04

... ": an einer Hochschule für eine beliebige Fachrichtung eingeschriebene Personen, die ein Hochschulstudium – hierzu zählt auch das Promotionsstudium – absolvieren um einen akademischen Grad oder Studienabschluss zu erwerben;

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Drucksache 578/04




Begründung

1. Einleitung

2. Der Weg nach vorn

2.1. Ein integriertes Programm für die allgemeine und die berufliche Bildung

2.2. Mehr Substanz

2.3. Vereinfachung

2.4. Dezentralisierung

3. Vorgeschlagener Beschlusstext

3.1. Titel I: Allgemeine Bestimmungen

3.2. Titel II, Kapitel I bis IV: Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig

3.3. Titel II, Kapitel V: Querschnittsprogramm

3.4. Titel II, Kapitel VI: Programm Jean Monnet

3.5. Anhang mit Verwaltungs- und Finanzbestimmungen

4. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Vorschlag

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel I
Integriertes Programm

Artikel 1
Festlegung des integrierten Programms

Artikel 2
Einzelprogramme

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Zugang zum integrierten Programm

Artikel 5
Aktionen der Gemeinschaft

Artikel 6
Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten

Artikel 7
Teilnahme von Drittländern

Artikel 8
Internationale Zusammenarbeit

Kapitel II
Durchführung des integrierten Programms

Artikel 9
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 10
Ausschuss

Artikel 11
Sozialpartner

Artikel 12
Bereichsübergreifende Fragen

Artikel 13
Gemeinsame Aktionen

Artikel 14
Kohärenz und Komplementarität

Kapitel III
Finanzvorschriften – Evaluierung

Artikel 15
Finanzierung

Artikel 16
Überprüfung und Evaluierung

Titel II
Einzelprogramme

Kapitel I
Programm Comenius

Artikel 17
Zugang zum Programm Comenius

Artikel 18
Operative Ziele

Artikel 19
Aktionen

Artikel 20
Budget

Artikel 21
Durchführungsmaßnahmen

Kapitel II
Programm Erasmus

Artikel 22
Zugang zum Programm Erasmus

Artikel 23
Operative Ziele

Artikel 24
Aktionen

Artikel 25
Budget

Artikel 26
Durchführungsmaßnahmen

Kapitel III
Programm Leonardo da Vinci

Artikel 27
Zugang zum Programm Leonardo da Vinci

Artikel 28
Operative Ziele

Artikel 29
Aktionen

Artikel 30
Budget

Artikel 31
Durchführungsmaßnahmen

Kapitel IV
Programm Grundtvig

Artikel 32
Zugang zum Programm Grundtvig

Artikel 33
Operative Ziele

Artikel 34
Aktionen

Artikel 35
Budget

Artikel 36
Durchführungsmaßnahmen

Kapitel V
Querschnittsprogramm

Artikel 37
Operative Ziele

Artikel 38
Aktionen

Artikel 39
Durchführungsmaßnahmen

Kapitel VI
Programm Jean Monnet

Artikel 40
Zugang zum Programm Jean Monnet

Artikel 41
Operative Ziele

Artikel 42
Aktionen

Artikel 43
Budget

Artikel 44
Durchführungsmaßnahmen

Titel III
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 45
Übergangsbestimmung

Artikel 46
Inkrafttreten

Anhang Verwaltung
und Finanzierung

A. Verwaltung

1. Abwicklung über nationale Agenturen NA-Verfahren

1.1 Verfahren 1

1.2 Verfahren 2

2. Abwicklung durch die Kommission Kommissionsverfahren

B. Finanzierung

1. Im NA-Verfahren verwaltete Aktionen

2. Benennung von Empfängern

3. Empfänger

4. Pauschalfinanzierungen, Stückkostensätze und Preise

5. Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen

6. Fachkenntnisse und berufliche Qualifikationen der Antragsteller

7. Teilnahme von Partnern aus Drittländern

8. Mindesthöhe der Mittelausstattung

9. Nationale Agenturen

10. Technische Unterstützung

11. Betrugsbekämpfung


 
 
 


Drucksache 818/04

... Die Expertenkommission ging dabei davon aus, dass mit der Promotion unmittelbar nach dem Studienabschluss begonnen wird. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass nach dem Studium und vor Beginn der Promotionsphase zunächst eine befristete Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin erfolgt. Satz 2 stellt deshalb sicher, dass solche Beschäftigungsverhältnisse nicht zu einer Verlängerung der auf insgesamt maximal zwölf Jahre angelegten Qualifizierungs- und Bewährungsphase zwischen Studium und Berufung auf eine Lebenszeitprofessur führen.

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Drucksache 818/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Hochschulrahmengesetzes

Artikel 2
Aufhebung bisherigen Rechts

Artikel 3
Anpassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung

Artikel 4
Anpassung des Abgeordnetengesetzes

Artikel 5
Anpassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Artikel 6
Anpassung des Bundesbeamtengesetzes

Artikel 7
Anpassung der Erholungsurlaubsverordnung

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 9
Neufassung des Hochschulrahmengesetzes

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung

a Gesetzgebungskompetenz

b Erforderlichkeit im Sinne von Artikel 75 Abs. 2 GG

c Erforderlichkeit im Sinne von Artikel 72 Abs. 2 GG

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

4 Vollzugsaufwand


 
 
 


Drucksache 715/03

... Der Erfolg der Bemühungen, ausreichende Kapazitäten zur Erfüllung der 2010-Ziele29 aufzubauen wird auch davon abhängen, wie junge Studierende die Berufs- und Beschäftigungsaussichten in der Forschung wahrnehmen. Falls sie befürchten, dass seitens der Forschungsinstitute und innovativer Unternehmen keine Nachfrage nach solchen Qualifikationen besteht, entscheiden sie sich möglicherweise nicht für solche Studien, oder dafür, nach dem Studienabschluss ins Ausland zu gehen.

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Drucksache 715/03




3 Einleitung

1. Politischer Kontext für Humanressourcen in F&E

2. Definition eines Forschers

3. Karriereaussichten im F&E-Bereich

3.1. Voraussichtlicher Personalbedarf in F&E

3.2. Die Anerkennung der Forscherberufe durch die Allgemeinheit

3.3. Wege zwischen akademischem Bereich und Industrie

3.4. Die europäische Dimension in den Forscherberufen

3.5. Geschlechtsspezifische Unterschiede bei den Forscherberufen

4. Faktoren, die eine F&E-Laufbahn beeinflussen

4.1. Forschungsausbildung

4.1.1. Ein sich änderndes Umfeld

4.1.2. Folgen für Doktoratsprogramme

4.2. Eine Vielzahl von Rekrutierungsverfahren

4.3. Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen

4.3.1. Tendenz zur Liberalisierung im System der akademischen Laufbahnen

4.3.2. Finanzielle Anreize für den Beruf des Forschers

4.3.3. Wachsende Nachfrage nach alternativen Beschäftigungsverhältnissen

4.3.4. Systeme zur Evaluierung der beruflichen Laufbahn

5. Vorgeschlagene Massnahmen und Initiativen


 
 
 


Drucksache 379/17(neu) PDF-Dokument



Drucksache 587/17 PDF-Dokument



Drucksache 670/1/19 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.