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0380/04
0664/04
0702/04
0867/04B
0305/04B
0455/04B
0012/1/04
Drucksache 69/18 (Beschluss)

... 14. Nach Auffassung des Bundesrates kann jedoch der von der Kommission gewählte Ansatz paralleler Regulierungs- und Aufsichtsregime den angestrebten einheitlichen Rechtsrahmen nicht schaffen. Er ist auch nicht mit der im Primärrecht vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen nationalem und EU-Recht vereinbar und daher abzulehnen. Vielmehr führt der Vorschlag zu einer Konkurrenz zwischen nationalem Rechtsrahmen und nationaler Aufsicht einerseits und dem entsprechenden EU-Regime andererseits. Es droht eine Situation, in der sich Crowdfunding-Dienstleister - zum Nachteil der Investoren - immer für die für sie günstigste Variante entscheiden werden und der Crowdfunding-Markt infolgedessen auch fragmentiert bleiben würde. Es sind auch ungerechtfertigte Diskriminierungen und Eingriffe in die europäischen Grundfreiheiten zwischen Gesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten denkbar, soweit diese mit unterschiedlichen Regulierungen auf demselben Markt in einem Mitgliedstaat tätig werden. Vielmehr spricht sich der Bundesrat daher für einen alleingültigen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen zur Einführung von Mindeststandards aus, der den Prinzipien der Proportionalität und Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt. Hierbei sollte auch noch einmal geprüft werden, ob nicht die Rechtsform einer Richtlinie ausreichend ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 69/18 (Beschluss)




Zum Verbraucherschutz

Zu Crowdfunding-Dienstleistern


 
 
 


Drucksache 207/18 (Beschluss)

... ) erfassten Transporte kein "Güterkraftverkehr" im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Variante 2 BFStrMG darstellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 207/18 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BFStrMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 BFStrMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 2 BFStrMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Anlage 1 zu § 3 Absatz 3 Nummer 3 BFStrMG


 
 
 


Drucksache 6/18

... * Wird als Bundestags-Drucksache 19/400 verteilt diese Varianten des Elterngelds auf die wirtschaftliche Lage der Familien, auf die Erwerbstätigkeit von Müttern und Vätern sowie auf die Kinderbetreuung durch Mütter und Väter haben.



Drucksache 100/18

... \-Verordnung die Entschließung gefasst, die Bundesregierung zu bitten, die - seinerzeit auf Ebene der Europäischen Union noch zu beschließende - zusätzliche Variante von ökologischen Vorrangflächen in Form der Brache mit pollen- und nektarliefernden Pflanzen in Deutschland anzubieten. Hierbei solle die Aussaat entsprechender Blühmischungen bis zum 15. Mai eines Jahres zur Vermeidung weiterer Hemmnisse ohne Ausnahmegenehmigungen vorgesehen werden. Darüber hinaus könnten die bestehenden Regelungen für die dem Bodenbrüterschutz dienenden Brachen mit Selbstbegrünung oder anderweitiger Begrünung unverändert bleiben.



Drucksache 505/18 (Beschluss)

... Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Variante dürfte in der Praxis bereits daran scheitern, dass die britischen Behörden - wie in den Fällen des grenzüberschreitenden Formwechsels - voraussichtlich keine Vorabbescheinigung für solche Verschmelzungen, die nicht von der Richtlinie (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/18 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 122m UmwG


 
 
 


Drucksache 227/1/18

... 95. Nach den Regelungen des Kommissionsvorschlags soll die Technische Hilfe künftig ausschließlich als Pauschale abgerechnet werden. Dies hält der Bundesrat nicht für zielführend. Insbesondere in den Anfangsjahren einer Förderperiode fallen hohe Ausgaben in der Technischen Hilfe an. Die ersten Zahlungsanträge erreichen in dieser Zeit nur geringere Höhen. Dadurch werden für die Technische Hilfe nur geringe anteilige Beträge erstattet. Der Bundesrat schlägt vor, neben der Variante einer Pauschalierung auch eine Variante zur Realabrechnung der Technischen Hilfe einzuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 227/1/18




2 Allgemeines

2 Vereinfachung

Mittelausstattung und inhaltliche Ausrichtung der EU-Förderung

Mittelausstattung für Deutschland

2 Mittelverteilung

Rechtsrahmen und Programmierung

Strategischer Ansatz und Leistungskontrolle

2 Flexibilität

Territoriale Instrumente

Technische Hilfe

2 Finanzinstrumente

2 Förderfähigkeit

Verwaltung, Kontrolle, Rechnungslegung

Berücksichtigung der länderspezifischen Empfehlungen

Exante -Konditionalitäten

2 Umsetzung

2 Finanzmanagement

Kommunikation zu den Programmen

2 ESF+

ESI -Fonds

2 Umweltschutz

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 429/1/18

... b) In Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "Varianten der Geschlechtsentwicklung" durch die Wörter "Variationen der Geschlechtsidentität sowie Personen, die sich einem anderen als dem eingetragenen oder keinem Geschlecht zugehörig fühlen," zu ersetzen und nach den Wörtern "Personenstandseintrag durch" sind die Wörter "weiblich, männlich oder" einzufügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 429/1/18




Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d


 
 
 


Drucksache 224/18

... Beim dritten geprüften Szenario handelt es sich um eine ausgebaute Variante des Vorschlags für ein System der erweiterten Herstellerverantwortung, das durch ein Pfandsystem und ein Recyclingziel ergänzt wird, was den Rücklauf von Fanggeräten weiter verbessern würde. Allerdings ist es mit höheren Umsetzungskosten verbunden, sodass möglicherweise die Kosten für den Sektor steigen und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand zunimmt. Darüber hinaus ist im Fall von Fanggeräten - im Gegensatz zu Kunststoffabfällen an Land - das Risiko eines Pfandverlustes relativ hoch, was die Anreizwirkung schmälern könnte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 224/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

5 Einwegkunststoffartikel

Szenario 2a - Geringere Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle

Szenario 2b - Mittlere Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle

Szenario 2c - Mittlere bis starke Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle gewählte Option

Szenario 2d - Stärkste Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle

5 Fanggerät

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Ziele

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Verbrauchsminderung

Artikel 5
Beschränkung des Inverkehrbringens

Artikel 6
Produktanforderungen

Artikel 7
Kennzeichnungsvorschriften

Artikel 8
Erweiterte Herstellerverantwortung

Artikel 9
Getrenntsammlung

Artikel 10
Sensibilisierungsmaßnahmen

Artikel 11
Maßnahmenkoordinierung

Artikel 12
Zugang zu Gerichten

Artikel 13
Angaben zur Durchführungsüberwachung

Artikel 14
Sanktionen

Artikel 15
Evaluierung und Überprüfung

Artikel 16
Ausschussverfahren

Artikel 17
Umsetzung

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Adressaten

ANNEX Anhang zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Anhang

Teil
A Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 4 (Verminderung des Verbrauchs)

Teil
B Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 5 (Beschränkung des Inverkehrbringens)

Teil
C Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 6 (Produktanforderungen)

Teil
D Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 7 (Kennzeichnungsvorschriften)

Teil
E Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 8 (Erweiterte Herstellerverantwortung)

Teil
F Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 9 (Getrenntsammlung)

Teil
G Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 10 (Sensibilisierung)


 
 
 


Drucksache 429/18

... es (GG) normierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG geregelten Diskriminierungsverbot festgestellt. Bestehe im Geburtenregister die Pflicht zur Angabe des Geschlechts, müsse neben den Möglichkeiten "männlich", "weiblich" sowie "Eintragung des Personenstandsfalls ohne eine solche Angabe " der Eintrag eines "positiven Geschlechtseintrags" für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (nach Angabe in der Entscheidung ca. 160.000 in Deutschland) vorgesehen werden. Zur Umsetzung der Entscheidung wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 gesetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 429/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Personenstandsgesetzes

§ 45b
Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft

b Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4427, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 237/1/18

... 30. Nach den Regelungen des Kommissionsvorschlags soll die "technische Hilfe" künftig ausschließlich als Pauschale abgerechnet werden. Dies hält der Bundesrat nicht für zielführend. Insbesondere in den Anfangsjahren einer Förderperiode fallen hohe Ausgaben in der "technischen Hilfe" an. Die ersten Zahlungsanträge erreichen in dieser Zeit nur geringere Höhen. Dadurch werden für die "technische Hilfe" nur geringe anteilige Beträge erstattet. Der Bundesrat schlägt vor, neben der Variante einer Pauschalierung auch eine Variante zur Realabrechnung der technischen Hilfe einzuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 237/1/18




2 Allgemeines

Programmstruktur, Flexibilität, Programmierung

2 Finanzrahmen

2 Förderfähigkeit

Regelung für Zahlungen

Kommunikation zu den Programmen, Datenschutz, Datenerhebung

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 69/1/18

... 15. Nach Auffassung des Bundesrates kann jedoch der von der Kommission gewählte Ansatz paralleler Regulierungs- und Aufsichtsregime den angestrebten einheitlichen Rechtsrahmen nicht schaffen. Er ist auch nicht mit der im Primärrecht vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen nationalem und EU-Recht vereinbar und daher abzulehnen. Vielmehr führt der Vorschlag zu einer Konkurrenz zwischen nationalem Rechtsrahmen und nationaler Aufsicht einerseits und dem entsprechenden EU-Regime andererseits. Es droht eine Situation, in der sich Crowdfunding-Dienstleister - zum Nachteil der Investoren - immer für die für sie günstigste Variante entscheiden werden und der Crowdfunding-Markt infolgedessen auch fragmentiert bleiben würde. Es sind auch ungerechtfertigte Diskriminierungen und Eingriffe in die europäischen Grundfreiheiten zwischen Gesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten denkbar, soweit diese mit unterschiedlichen Regulierungen auf demselben Markt in einem Mitgliedstaat tätig werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 69/1/18




Zum Verbraucherschutz

Zu Crowdfunding-Dienstleistern


 
 
 


Drucksache 518/18

... Während die Begehungsform der Entführung im Sinne des § 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB-neu- bereits auf Grund ihrer Wortbedeutung keine weitere Einschränkung bedarf, begegnet der Gesetzesentwurf dem Umstand, dass ein Sich-Bemächtigen eines Kindes im Sinne der Vorschrift auf Grund der körperlichen Überlegenheit des Täters bereits frühzeitig gegeben sein kann, mit der Adaption einer gesonderten Rechtswidrigkeitsklausel wie sie in ähnlicher Form bereits aus dem Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB bekannt ist. Hiernach ist ein Sich-Bemächtigen im Sinne des § 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB-neu- nur dann rechtswidrig, wenn dieses entweder geeignet ist, das Kindeswohl zu beeinträchtigen oder zu dem von dem Täter angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Für das Vorliegen der Eignung zur Beeinträchtigung des Kindeswohls genügt es unter Berücksichtigung des angestrebten umfassenden strafrechtlichen Schutzes von Kindern, wenn die Art der Bemächtigung über das Kind nach den Umständen des Einzelfalles generell hierzu geeignet ist. Eine konkrete Beeinträchtigung muss nicht gegeben sein. Insoweit ist § 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB-neu- in diesem Punkt ähnlich wie § 224 Absatz 1 Nummer 5 StGB als "Eignungsdelikt" ausgestaltet (vgl. Fischer, § 224 StGB, Rn. 27). Im Hinblick auf die zweite Variante der Rechtswidrigkeitsklausel können die zum Tatbestand der Nötigung bekannten und durch langjährige Rechtsprechung gewonnenen Grundsätze auf § 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB-E übertragen werden. Danach ist die Verwerflichkeit einer Kindesbemächtigung dann anzunehmen, wenn die eingesetzte Tathandlung oder der damit bezweckte Erfolg - jeder für sich genommen - nicht als rechtmäßig bzw. sozialadäquat anzusehen sind oder die "Zweck-Mittel-Relation" aus Tathandlung und Tatzweck zu missbilligen ist. Durch die vorgenannte Rechtswidrigkeitsklausel stellt der Gesetzesentwurf sicher, dass alltägliche und sozialadäquate Handlungen, die zwar mit dem Sich-Bemächtigen eines Kindes verbunden, jedoch gleichsam nicht strafwürdig sind, vom Anwendungsbereich des § 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB-neu- ausgenommen werden. Wie bei dem Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB findet so in § 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB-neu- der Gedanke der Sozialadäquanz auch unmittelbar im Gesetz Niederschlag.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 518/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 425/18 (Beschluss)

... VI ausüben. Gemeint sind dabei Tätigkeiten, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden. Beide Varianten treffen auf Beschäftigte in Bergsicherungsunternehmen nicht zu, da hier lediglich Tätigkeiten im Zusammenhang mit Objekten des Altbergbaus anfallen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 425/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 134 Absatz 7 - neu - SGB VI

2. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 21 - neu - § 249a Absatz 3 - neu -, § 309 Absatz 1b - neu - SGB VI

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 256a Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VI

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e § 307d Absatz 5 Satz 1 bis 5 SGB VI

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 227/18 (Beschluss)

... Dadurch werden für die Technische Hilfe nur geringe anteilige Beträge erstattet. Der Bundesrat schlägt vor, neben der Variante einer Pauschalierung auch eine Variante zur Realabrechnung der Technischen Hilfe einzuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 227/18 (Beschluss)




2 Allgemeines

2 Vereinfachung

Mittelausstattung und inhaltliche Ausrichtung der EU-Förderung

Mittelausstattung für Deutschland

2 Mittelverteilung

Rechtsrahmen und Programmierung

Strategischer Ansatz und Leistungskontrolle

2 Flexibilität

Territoriale Instrumente

Technische Hilfe

Monitoring, Evaluierung, Kommunikation und Sichtbarkeit

2 Finanzinstrumente

2 Förderfähigkeit

Verwaltung, Kontrolle, Rechnungslegung

Berücksichtigung der länderspezifischen Empfehlungen

Exante -Konditionalitäten

2 Umsetzung

2 Finanzmanagement

Kommunikation zu den Programmen

2 ESF+

ESI -Fonds

2 Umweltschutz

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 230/1/18

... 4. Der Bundesrat betont, dass nationale Gesetzgebungsverfahren durch den Mechanismus nicht beeinflusst werden dürfen. Bei der Erklärungsvariante nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags sieht Artikel 19 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags vor, dass die "Erklärung" bei dem jeweiligen Legislativorgan eingereicht wird, "damit die nationalen Rechtsvorschriften entsprechend geändert werden". Die Einreichung der Erklärung stellt jedoch nach Auffassung des Bundesrates keinen Automatismus dar, der zu einem nationalen Gesetz führen würde. Es ist Sache der nach nationalem Recht Initiativberechtig-ten, die Erklärung aufzugreifen, und der nationalen Parlamente, die entsprechende Initiative zu beschließen. Der Bundesrat bezweifelt, dass der Verordnungsvorschlag dies ausreichend zum Ausdruck bringt. Der Bundesrat regt deswegen eine ausdrückliche Klarstellung an.



Drucksache 505/18

... Ziel des Gesetzes ist es, die den vom Brexit betroffenen Unternehmen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eines geordneten Wechsels in eine inländische Gesellschaftsrechtsform mit beschränkter Haftung um eine zusätzliche Variante zu erweitern. Damit soll ihnen zugleich die notwendige Rechtssicherheit verschafft werden. Zwar existieren bereits verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten. Allerdings werden diese den besonderen Bedürfnissen von Gesellschaften in der Rechtsform einer Ltd. nicht immer gerecht. Bei ihnen handelt es sich oftmals um kleine Unternehmen mit einer geringen Kapitalausstattung. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis erscheint daher die volle Bandbreite der möglichen Instrumente noch nicht vollständig ausgeschöpft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Umwandlungsgesetzes

§ 122m
Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Artikel 1
(Änderung des Umwandlungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Artikel 2
(Inkrafttreten)

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4576, BMJV: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 636/18

... "(3) Durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist nachzuweisen, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Dies gilt nicht für Personen, die über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen und bei denen das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann, sofern sie dies an Eides statt versichern."



Drucksache 71/18

... In Schleswig-Holstein werden seit 2007 sogenannte "Anlaufpraxen" von der Kassenärztlichen Vereinigung (KVSH) betrieben. In den derzeit 33 Anlaufpraxen, die gleichmäßig über das Land verteilt sind und sich meist in Krankenhäusern befinden, das heißt in räumlicher Nähe zur Notfallambulanz, findet die vertragsärztliche Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Sprechzeiten statt. Es erfolgt also eine Leistungserbringung durch niedergelassene Ärzte im Rahmen des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes in den Räumlichkeiten eines Krankenhauses. Teilweise verbinden diese schleswig-holsteinischen Anlaufpraxen heute schon die Notaufnahme und eine für aus eigenem Antrieb das Krankenhaus aufsuchende Patienten eingerichtete Notfallambulanz des Krankenhauses. Dies erfolgt vor allem durch gemeinsame Nutzung des Empfangstresens. Insbesondere durch die letztgenannte Variante können Patienten heute schon deutlich gezielter als früher auf die für ihr Problem angebrachte Versorgungsebene gesteuert werden - allerdings bisher nur außerhalb der Sprechstundenzeiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 71/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VII. Zustimmungsbedürftigkeit

VIII. Befristung, Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 505/1/18

... Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Variante dürfte in der Praxis bereits daran scheitern, dass die britischen Behörden - wie in den Fällen des grenzüberschreitenden Formwechsels - voraussichtlich keine Vorabbescheinigung für solche Verschmelzungen, die nicht von der Richtlinie (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/1/18




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 122m UmwG


 
 
 


Drucksache 230/18 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat betont, dass nationale Gesetzgebungsverfahren durch den Mechanismus nicht beeinflusst werden dürfen. Bei der Erklärungsvariante nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags sieht Artikel 19 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags vor, dass die "Erklärung" bei dem jeweiligen Legislativorgan eingereicht wird, "damit die nationalen Rechtsvorschriften entsprechend geändert werden". Die Einreichung der Erklärung stellt jedoch nach Auffassung des Bundesrates keinen Automatismus dar, der zu einem nationalen Gesetz führen würde. Es ist Sache der nach nationalem Recht Initiativberechtig-ten, die Erklärung aufzugreifen, und der nationalen Parlamente, die entsprechende Initiative zu beschließen. Der Bundesrat bezweifelt, dass der Verordnungsvorschlag dies ausreichend zum Ausdruck bringt. Er regt deswegen eine ausdrückliche Klarstellung an.



Drucksache 519/18 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat fordert ausdrücklich eine Nutzungsvariante der marktbeherrschenden sozialen Netzwerke die anonymisiert, besonders datensparsam ausgestaltet ist oder auf personenbezogene Daten ganz verzichtet. Der Bundesrat empfiehlt der Daten-Ethikkommission des Bundes, vorrangig zu prüfen:



Drucksache 66/1/17

... Bei der Regelung zur Förderung von Patientenverfügungen ist jedoch die besondere Situation psychisch kranker Menschen zu beachten. Die Erfahrung zeigt, dass viele der Patientenverfügungen rechtlich keinen Bestand haben und in ihrer Reichweite Anlass zum Zweifel bieten. Dies betrifft oft die Inhalte und ebenso häufig die Erstellungszeiten (Bestand zu diesem Zeitpunkt freie Willensbestimmung?). In der Begründung des Gesetzentwurfs wird insbesondere für den psychiatrischen Kontext die Möglichkeit einer im Zustand der Einwilligungsfähigkeit abgeschlossenen Behandlungsvereinbarung als Sonderform einer Patientenverfügung betont, deren Zustandekommen sowie die Verbindlichkeit für den mitzeichnenden Arzt erläutert. Als wesentlich für die Behandlungsvereinbarung wird die Beratung durch den Arzt gesehen, welche Festlegungen praktisch durchführbar sind. Die Festlegungen werden von dem einwilligungsfähigen Betreuten schriftlich niedergelegt und beinhalten, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe oder die Art und Weise der Behandlung einwilligt oder sie untersagt. Die Behandlungsvereinbarung ist demgemäß bei Menschen mit psychischen Erkrankungen die gegenüber der "klassischen" Patientenverfügung vorzuziehende Variante.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1901a Absatz 4 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 312 Nummer 4 FamFG , Nummer 7a - neu - § 321 Absatz 2 FamFG


 
 
 


Drucksache 126/1/17

... Dieses Regelbeispiel ist dahingehend zu erweitern, dass hiervon auch Fälle erfasst werden, in denen die Tat "aus einer Menschenmenge heraus" begangen wird. Gerade bei Demonstrationen oder Sportveranstaltungen kommt es nicht selten vor, dass gewaltbereite Personen den Schutz einer größeren Personengruppe oder Menschenansammlung dazu nutzen, um mit Mitteln körperlicher Gewalt gegen Polizeibeamte, Feuerwehr und Rettungskräfte vorzugehen. Die besondere Gefährlichkeit und damit Strafwürdigkeit derartiger Handlungen ergibt sich daraus, dass der Täter im Schutz und in der Anonymität der Masse handelt, er hierdurch in der Tatausführung bestärkt wird und die typische Eigendynamik von Menschenmengen geeignet ist, bei dem Täter das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen und die Verfolgung entsprechender Taten zu erschweren. Die Variante der gemeinschaftlichen Begehung deckt die genannten Konstellationen häufig nicht ab, da ein bewusstes Zusammenwirken mehrerer Personen am Tatort vielfach nicht vorliegt oder jedenfalls nicht nachweisbar ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 126/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 StGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 114 Absatz 1, Absatz 2a - neu - StGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 164/1/17

... Raumordnungsverfahren betreffen häufig großräumige Vorhaben, wie zum Beispiel Vorhaben der linienhaften Infrastruktur (Korridore für Verkehrswege oder Leitungen). Geprüft wird dabei nicht nur eine Vorzugsvariante, sondern in aller Regel auch mehrere räumliche Alternativen. Naturgemäß ist der Kreis der potenziell Betroffenen hierdurch sehr groß; er wird aber im ROV in angemessener Form erreicht.



Drucksache 664/2/17

... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass im Entwurf der auf Ebene der Europäischen Union noch zu beschließenden sogenannten Omnibus-Verordnung eine zusätzliche Variante von ökologischen Vorrangflächen in Form der Brache mit pollen- und nektarliefernden Blühpflanzen vorgesehen ist, um dem Insektenrückgang entgegenzuwirken. Mit der dabei gegenüber der selbstbegrünten Brache vorgesehenen Besserstellung beim Greening soll die Attraktivität für die Landwirte zusätzlich erhöht werden.



Drucksache 189/1/17

... In Anhang VI des Richtlinienvorschlags wird bei "Biomethan für den Verkehrssektor" zwischen den technologischen Optionen "keine Abgasverbrennung" und "Abgasverbrennung" unterschieden. Es ist zu vermuten, dass es sich hierbei um eine Abgasnachbehandlung handelt. Eine Definition ist nicht vorhanden. Da es jedoch Aufbereitungsverfahren gibt, welche keine Abgasnachbehandlung notwendig machen, ist zu fragen, ob die Einteilung der Kommission in Bezug auf die bei den beiden Varianten der Biomethanaufbereitung anzusetzenden THG-Minderungswerte sachgerecht ist (Chemische Absorption).



Drucksache 199/1/17

... Eine wirkliche Spezialisierung mit der damit angestrebten Verbesserung der fachlichen Expertise, der besonderen Erfahrung im Umgang mit der jeweiligen Rechtsmaterie und einer Steigerung der Rechtsprechungsqualität dürfte voraussetzen, dass auch in den Präsidien und den Spruchkörpern des jeweiligen Gerichts die grundlegende Überzeugung und der Wille zur Spezialisierung bestehen. Andernfalls sind mannigfaltige Varianten einer "Spezialzuweisung auf dem Papier" denkbar (etwa durch eine Verteilung der Spezialgebiete auf nahezu alle Zivilkammern), die im Ergebnis indes nicht zu den erwünschten Vorteilen der Spezialisierung führen werden.



Drucksache 588/1/17

... Darüber hinaus bleibt abzuwarten, ob es sich bei PEPP in der Praxis tatsächlich um ein Standardprodukt handelt oder es je nach Anbieter eine Vielzahl unterschiedlicher Varianten geben wird. Die Einführung des PEPP könnte daher die Komplexität im Bereich der zusätzlichen Altersvorsorge noch erhöhen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 588/1/17




Zur Vorlage allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Zu Produkten der Altersvorsorge


 
 
 


Drucksache 85/1/17

... "- Für die in der StVO textlich erwähnten rot-weiß gestreiften Sperrpfosten wird durch die Aufnahme einer Variante bei Zeichen 600 die Ausführung mit waagerechten Schraffen bildlich veranschaulicht."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 96 Satz 1 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 96 Satz 2 und 3 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 100 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 102 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 104 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 113 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 114 Satz 2, 3 und 4 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 114 Satz 4

9. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 121 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

10. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 132 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

11. Zu Artikel 1 Nummer 1 Überschrift Randnummer 146 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - Randnummer 4a - neu - VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Randnummer 13 VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Randnummer 13 Satz 2 VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO

15. Zu Artikel 1 Nummer 7 Teil 1 Nummer 2 Absatz 5 letzter Spiegelstrich VzKat

16. Zu Artikel 1 Nummer 2 Neufassung VwV zu § 30 Absatz 3 StVO

17. Zu Artikel 1 Nummer 7 Teil 7 VzKat


 
 
 


Drucksache 168/1/17

... § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 BNatSchG verlangt, dass die Beeinträchtigung durch das Vorhaben "unvermeidbar" ist, damit der Tatbestand des § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG nicht erfüllt ist. Diese Voraussetzung ergibt sich weder aus dem in der Begründung angeführten Urteil noch der sonstigen Rechtsprechung des BVerwG zum Tötungs- und Verletzungsverbot. Sie würde dazu führen, dass sich die jeweilige Genehmigungsbehörde bereits bei der Frage, ob § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG verletzt ist, einer vollumfänglichen Alternativenprüfung hinsichtlich des Vorhabens stellen müsste. Denn eine andere Trassenführung oder die Nichtdurchführung des Vorhabens (Stichwort Nullvariante) könnten die Beeinträchtigung in Gänze vermeiden. Hierbei ergibt sich die Folgefrage, ob bei dieser Alternativenprüfung auch der Aspekt der Verhältnismäßigkeit Berücksichtigung finden kann, denn ansonsten wäre das Tötungs- und Verletzungsverbot stets verletzt, da letztendlich jede Beeinträchtigung durch den Nichtbau des Vorhabens vermeidbar ist.



Drucksache 315/17

... Artikel 14 Absatz 3 e-commerce-RL eröffnet die zusätzliche Variante, "dass die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen". Dem entspricht der Erwägungsgrund 46, wonach "diese Richtlinie die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt" lässt, "spezifische Anforderungen vorzuschreiben, die vor der Entfernung oder der Sperrung des Zugangs unverzüglich zu erfüllen sind." Dementsprechend eröffnet der Erwägungsgrund 48 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten von Diensteanbietern verlangen, "die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anzuwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Berichtspflicht

§ 3
Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

§ 4
Bußgeldvorschriften

§ 5
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

§ 6
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. Richtlinie 2000/31/EG e-commerce-RL

2. Dienstleistungsfreiheit

3. Notifizierungspflicht nach der Richtlinie EU Nr. 2015/1535

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

§ 24
Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4137, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

- Vierteljährliche Berichte auf eigener Homepage und im Bundesanzeiger

- Wirksames Beschwerdemanagement

- Zustellungsbevollmächtigter

- Auskunftsanspruch

Verwaltung Bund

II.2. Weitere Kosten Länder

II.3. ‚One in one Out‘-Regel

II.4 Evaluierung

III. Votum

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) (NKR-Nr. 4137)


 
 
 


Drucksache 664/17 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass im Entwurf der auf Ebene der Europäischen Union noch zu beschließenden sogenannten Omnibus-Verordnung eine zusätzliche Variante von ökologischen Vorrangflächen in Form der Brache mit pollen- und nektarliefernden Blühpflanzen vorgesehen ist, um dem Insektenrückgang entgegenzuwirken. Mit der dabei gegenüber der selbstbegrünten Brache vorgesehenen Besserstellung beim Greening soll die Attraktivität für die Landwirte zusätzlich erhöht werden.



Drucksache 236/17

... V für Beschäftigte der Krankenkassen bestehenden Teilkostentarife auf alle Beamtinnen und Beamte auszudehnen, die Beihilfe in den Arbeitgeberbeitrag umzuwandeln oder beide Varianten zu kombinieren.



Drucksache 66/17 (Beschluss)

... Bei der Regelung zur Förderung von Patientenverfügungen ist jedoch die besondere Situation psychisch kranker Menschen zu beachten. Die Erfahrung zeigt, dass viele der Patientenverfügungen rechtlich keinen Bestand haben und in ihrer Reichweite Anlass zum Zweifel bieten. Dies betrifft oft die Inhalte und ebenso häufig die Erstellungszeiten (Bestand zu diesem Zeitpunkt freie Willensbestimmung?). In der Begründung des Gesetzentwurfs wird insbesondere für den psychiatrischen Kontext die Möglichkeit einer im Zustand der Einwilligungsfähigkeit abgeschlossenen Behandlungsvereinbarung als Sonderform einer Patientenverfügung betont, deren Zustandekommen sowie die Verbindlichkeit für den mitzeichnenden Arzt erläutert. Als wesentlich für die Behandlungsvereinbarung wird die Beratung durch den Arzt gesehen, welche Festlegungen praktisch durchführbar sind. Die Festlegungen werden von dem einwilligungsfähigen Betreuten schriftlich niedergelegt und beinhalten, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe oder die Art und Weise der Behandlung einwilligt oder sie untersagt. Die Behandlungsvereinbarung ist demgemäß bei Menschen mit psychischen Erkrankungen die gegenüber der "klassischen" Patientenverfügung vorzuziehende Variante.

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Drucksache 66/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1901a Absatz 4 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 312 Nummer 4 FamFG , Nummer 7a - neu - § 321 Absatz 2 FamFG


 
 
 


Drucksache 164/17 (Beschluss)

... Raumordnungsverfahren betreffen häufig großräumige Vorhaben, wie zum Beispiel Vorhaben der linienhaften Infrastruktur (Korridore für Verkehrswege oder Leitungen). Geprüft wird dabei nicht nur eine Vorzugsvariante, sondern in aller Regel auch mehrere räumliche Alternativen. Naturgemäß ist der Kreis der potenziell Betroffenen hierdurch sehr groß; er wird aber im ROV in angemessener Form erreicht.



Drucksache 543/1/17

... 115. Der Bundesrat ist deswegen der Auffassung, dass im künftigen EU-Finanzrahmen nach 2020 die Naturschutzmaßnahmen der Mitgliedsstaaten mit erheblich mehr EU-Mitteln unterstützt werden müssen, und schlägt zwei Varianten vor:

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Drucksache 543/1/17




Globalisierung meistern

Zukunft der EU-Finanzen

Soziale Dimension Europas

Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion

Zukunft der europäischen Verteidigung

Zu BR-Drucksache 543/17

Weiteres zur Zukunft der EU-Finanzen

Europäischer Mehrwert einer Kohäsionspolitik für alle Regionen

Angemessene Finanzausstattung für alle Regionen

Verknüpfung des EU-Haushalts mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters

Kopplung der Kohäsionspolitik an Rechtsstaatlichkeit

Stabilität und Flexibilität der Kohäsionspolitik

Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik

Kohärenz zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Instrumenten

Prioritäten in der Förderpolitik

Überregelung und Verwaltungs- und Kontrollabbau in der Kohäsionspolitik

Zu BR-Drucksache 444/17

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 256/17

... 2. die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung und den Zahlungsvorgang mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems bzw. Zahlungsverfahrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht, wobei in der Menüführung mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch zu berücksichtigen sind und mindestens eine Variante des Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem kostenlos ermöglicht werden muss."

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Drucksache 256/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Ladesäulenverordnung

§ 4
Punktuelles Aufladen

§ 7
Ladepunkte mit geringer Ladeleistung

§ 8
Übergangsregelung

Artikel 2
Inkrafttreten

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 199/17 (Beschluss)

... Eine wirkliche Spezialisierung mit der damit angestrebten Verbesserung der fachlichen Expertise, der besonderen Erfahrung im Umgang mit der jeweiligen Rechtsmaterie und einer Steigerung der Rechtsprechungsqualität dürfte voraussetzen, dass auch in den Präsidien und den Spruchkörpern des jeweiligen Gerichts die grundlegende Überzeugung und der Wille zur Spezialisierung bestehen. Andernfalls sind mannigfaltige Varianten einer "Spezialzuweisung auf dem Papier" denkbar (etwa durch eine Verteilung der Spezialgebiete auf nahezu alle Zivilkammern), die im Ergebnis indes nicht zu den erwünschten Vorteilen der Spezialisierung führen werden.



Drucksache 254/17

... Der Begriff der "Bildaufnahme" ist wie bei § 201a StGB zu verstehen. Gemeint sind gegenständliche, perpetuierbare und zur Vervielfältigung oder Übertragung geeignete Verkörperungen eines visuell erfassbaren Abbilds, insbesondere Film- und Fotoaufnahmen. Nicht umfasst sind hingegen bloße Zeichnungen oder Karikaturen (vgl. Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 201a Rn. 4), deren Erfassung angesichts der Regelungsintention auch nicht erforderlich erscheint. Eine dauerhafte Verkörperung ist, wie sich aus der Tatvariante des "Übertragens" ergibt, nicht vorausgesetzt.



Drucksache 676/16

... In genau diesen Situationen lassen technisch optimierte Systeme, die den nachfolgend formulierten Empfehlungen folgen, eine deutliche Verbesserung der Verkehrssicherheit erwarten. Die Untersuchung dieser notbremsrelevanten Unfälle in Niedersachsen hat ergeben, dass mit einem optimierten AEBS 86 % der Unfälle und vermutlich fast alle Personenschäden hätten vermieden werden können. Dies deckt sich mit Daten, die der Deutsche Verkehrssicherheitsrat e.V. erhoben hat. Demzufolge besteht bei "optimalen" AEBS-Varianten gegenüber solchen, die "nur" der EUVorschriftenstufe 2 entsprechen, eine mehr als dreimal höhere Wahrscheinlichkeit diese Unfälle zu vermeiden. Bei den Getöteten besteht immerhin noch eine mehr als doppelt so hohe Wahrscheinlichkeit.

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Drucksache 676/16




Entschließung

I. EU-Regelungen für Notbremsassistenten und Abstandswarner

II. Regelungen zur Sanktionierung fahrfremder Tätigkeiten


 
 
 


Drucksache 227/1/16

... "8a. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, verschiedene Modellvarianten einer steuerlichen FuE-Förderung und deren wirtschaftliche, fiskalische und beihilferechtlichen Folgen zu prüfen:

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Drucksache 227/1/16




Zu Nummer 8


 
 
 


Drucksache 119/16 (Beschluss)

... vor, so dass auf diese Ausschüttungen auch keine Kapitalertragsteuer zu erheben ist. Auch in dieser Fallvariante käme es daher für die ausländischen Anteilseigner zu keiner Besteuerung der Dividende.



Drucksache 371/16

... "Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, hat der Betreiber einer Serviceeinrichtung auf ihm bekannte tragfähige Varianten hinzuweisen."

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Drucksache 371/16




§ 33
Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen

§ 37
Ausgestaltung der Entgelte für Schienenwege und Personenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags

§ 81
Befristungen


 
 
 


Drucksache 235/16

... Zudem erscheint es nicht ausreichend, wenn nach derzeitiger Rechtslage das Verhalten der zur Manipulation bereiten Sportler allenfalls als Beihilfe zum Betrug erfasst werden kann. Auf die Manipulation sportlicher Wettbewerbe ohne Bezug zu Sportwetten ist der Betrugstatbestand grundsätzlich nicht anwendbar, so dass sie straflos bleiben müssen, obschon dadurch in ähnlicher Weise wie bei Manipulationen mit Bezug zu Sportwetten die Integrität des Sports und fremde Vermögensinteressen gefährdet werden. Auch dem Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) unterfallen Manipulationsabreden bei sportlichen Wettbewerben nicht, da auch die Neufassung des § 299 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) für beide Tatvarianten einen Bezug von Waren oder Dienstleistungen voraussetzt, an dem es in aller Regel fehlen wird (vgl. Rönnau, in Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, 4. Auflage 2015, S. 311 m. w. N.).



Drucksache 162/1/16

... Der Einsatz von Nötigungsmitteln (bisher § 177 Absatz 1 StGB) wäre dann in der Konsequenz als eigener Qualifikationstatbestand auszugestalten. Sachgerecht erscheint indes, die Erwägung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung aufzugreifen und die Variante der sexuellen Nötigung unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage (§ 177 Absatz 1 Nummer 3 StGB) dem Nötigungstatbestand zu entnehmen, da dessen nötigungsspezifische Auslegung vielfach als zu eng empfunden wird. Der Tatbestand sollte entweder als eigene Qualifikation ohne zwingendes Nötigungselement oder als Regelbeispiel mit abgestuftem Strafrahmen ausgestaltet werden.

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Drucksache 162/1/16




1. Zum Gesetzesentwurf insgesamt:

2. Zu Artikel 1 § 177 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 184i StGB

§ 184i
Sexuelle Belästigung

4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 179a - neu - StGB

§ 179a
Tätliche Sexuelle Belästigung

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 179 StGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 2 StGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 3 StGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 179 Absatz 5 StGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB


 
 
 


Drucksache 540/16

... /EG ist die EU-Baumusterprüfung so durchzuführen, wie in Nummer 2 zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben. Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Produktvarianten umfassen, wenn

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Drucksache 540/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Grundlegende Anforderungen

§ 4
Freier Warenverkehr

Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 5
Allgemeine Pflichten der Hersteller

§ 6
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

§ 7
Bevollmächtigter des Herstellers

§ 8
Pflichten des Einführers

§ 9
Pflichten des Händlers

§ 10
Einführer oder Händler als Hersteller Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er

§ 11
Pflichten der privaten Einführer

§ 12
Angabe der Wirtschaftsakteure

Abschnitt 3
Konformität und Konformitätsbewertung

§ 13
EU-Konformitätserklärung und Erklärung nach Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU

§ 14
CE-Kennzeichnung

§ 15
Konformitätsbewertungsverfahren

§ 16
Entwurf und Bau

§ 17
Abgasemissionen

§ 18
Geräuschemissionen

§ 19
Begutachtung nach Bauausführung

§ 20
Zusätzliche Anforderungen

§ 21
Technische Unterlagen

Abschnitt 4
Marktüberwachung

§ 22
Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure

§ 23
Vorläufige Maßnahmen der zuständigen Behörde

§ 24
Formale Nichtkonformität

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

§ 25
Ordnungswidrigkeiten

§ 26
Straftaten

§ 27
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften

§ 1
Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung

§ 2
Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

§ 3
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

§ 4
Änderung der See-Sportbootverordnung

§ 3
CE-Kennzeichnung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.2 Erfüllungsaufwand für den Bund

4.3 Erfüllungsaufwand für die Länder

4.4 Erfüllungsaufwand für die Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Abschnitt 3 Konformität und Konformitätsbewertung

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 17

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 4 Marktüberwachung

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 236/1/16

... Im Übrigen sollte eine Vorfestlegung auf die qualifizierte elektronische Signatur vermieden und eine technikoffene Formulierung gewählt werden. So sieht etwa auch § 3a VwVfG unterschiedliche Varianten des Schriftformersatzes vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 236/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32a Absatz 2 Satz 3 - neu - StPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 1 Satz 2 StPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 5 Satz 3 - neu - StPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32d Satz 2 StPO

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32f Absatz 1 Satz 1 bis 3 StPO

Zu Artikel 1 Nummer 15

9. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 474 Absatz 2 Satz 2 -neuStPO

10. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 498 Absatz 2 StPO

11. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe a § 49 Absatz 1 Satz 2 OWiG

12. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - § 130a Absatz 2 Satz 1a - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 11 Nummer 1 § 299 Absatz 3 ZPO

14. Zu Artikel 11a - neu - § 130a Absatz 2 Satz 3 - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2a - neu - Inkrafttreten

'Artikel 11a Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2018

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 13 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 4 Satz 2a - neu - FamFG , Artikel 21 Absatz 2 und Absatz 7 - neu - Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 16 Anmerkung zu Nummer 9000 Absatz 4 KV GKG , Zu Artikel 17 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV FamGKG , Zu Artikel 18 Anmerkung zu Nummer 31000 Absatz 5 KV GNotKG und Zu Artikel 19 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV JVKostG

17. Zu Artikel 20a - neu - § 17c -neuGVG *

'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 17cs

18. Zu Artikel 20a - neu - § 38 Absatz 3 - neu - GVG * Nach Artikel 20 ist folgender Artikel 20a einzufügen:

'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 117/16 (Beschluss)

... Damit eAntrag in der Variante mit Datenabruf aktuell genutzt werden kann, wurde das bisherige Verfahren mit dem aktuellen Datenkatalog von den zuständigen Aufsichtsbehörden bis März 2017 genehmigt. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung der Sicherheitskonzeption spätestens alle drei Jahre ist es daher notwendig, dass im Frühjahr 2017 die nächste turnusmäßige Überprüfung stattfindet. Sofern die vorgesehene Gesetzesänderung erst zum Juli 2017 in Kraft treten würde, würde dies bedeuten, dass das im Frühjahr 2017 erforderliche Genehmigungsverfahren noch auf dem alten Rechtsstand durchgeführt werden müsste. Dies hätte zur Folge, dass die Erweiterung des Datenkataloges und die Verlängerung des Genehmigungszeitraumes auf vier Jahre bei dieser Genehmigung noch nicht berücksichtigt werden könnte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 117/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 171e Absatz 2a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SGB V

2. Zu Artikel 5 Nummer 6 § 172c Absatz 1a SGB VII

3. Zu Artikel 23 Absatz 3 Inkrafttreten

4. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 734/2/16

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in der weiteren Entwicklung kooperativer intelligenter Verkehrssysteme sicherzustellen, dass als Kommunikationstechnologie für die Fahrzeug-zu-Fahrzeug-Kommunikation (Vehicle-2-Vehicle (V2V)) eine zukunftssichere Variante zur Anwendung kommt.



Drucksache 266/1/16

... § 30 Absatz 3 Nummer 2 AsylG enthält zwei Tatbestandsvarianten. Der bisherige Wortlaut des Gesetzentwurfs lässt eine Leistungseinschränkung nur dann zu, wenn der Ausländer Angaben zu seiner Identität oder Staatsangehörigkeit verweigert. Dagegen scheint nach dem Regelungsentwurf eine Leistungseinschränkung nicht zulässig zu sein, wenn der Ausländer über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht. Diese Differenzierung ist nicht zu rechtfertigen. Deshalb muss die Leistungseinschränkung bei beiden Tatbestandsalternativen des § 30 Absatz 3 Nummer 2 AsylG erfolgen.



Drucksache 236/16 (Beschluss)

... Im Übrigen sollte eine Vorfestlegung auf die qualifizierte elektronische Signatur vermieden und eine technikoffene Formulierung gewählt werden. So sieht etwa auch § 3a VwVfG unterschiedliche Varianten des Schriftformersatzes vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 236/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32a Absatz 2 Satz 3 - neu - StPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 1 Satz 2 StPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 5 Satz 3 - neu - StPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32d Satz 2 StPO

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32f Absatz 1 Satz 1 bis 3 StPO

Zu Artikel 1 Nummer 15

9. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 474 Absatz 2 Satz 2 - neu - StPO

10. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 498 Absatz 2 StPO

11. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - § 130a Absatz 2 Satz 1a - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 11 Nummer 1 § 299 Absatz 3 ZPO

13. Zu Artikel 11a - neu - § 130a Absatz 2 Satz 3 - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2a - neu - Inkrafttreten

'Artikel 11a Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2018

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

14. Zu Artikel 13 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 4 Satz 2a - neu - FamFG , Artikel 21 Absatz 2 und Absatz 7 - neu - Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 16 Anmerkung zu Nummer 9000 Absatz 4 KV GKG , Zu Artikel 17 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV FamGKG , Zu Artikel 18 Anmerkung zu Nummer 31000 Absatz 5 KV GNotKG und Zu Artikel 19 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV JVKostG

16. Zu Artikel 20a - neu - § 17c - neu - GVG

'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 17c

17. Zu Artikel 20a - neu - § 38 Absatz 3 - neu - GVG

'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 541/16 (Beschluss)

... Mit den Änderungen soll das Problem gelöst werden. Dabei werden drei Varianten der möglichen Bedarfsunterdeckung im ersten Zuflussmonat einer derartigen laufenden Einnahme unterschieden und in den Regelungen berücksichtigt:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 541/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 §§ 5 und 6 RBEG

2. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 RBEG Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe § 6b Absatz 2 Satz 5 BKGG

Artikel 6a
Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 RBEG Artikel 2 Nummer 1 ist zu streichen.

4. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 2a - neu - § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB II

5. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB XII

6. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a1- neu - § 34 Absatz 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 28 Absatz 3 Satz 1, 2 SGB II

7. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 35 Absatz 6 - neu - SGB XII

8. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 38 Absatz 1, Absatz 2 - neu - SGB XII Nummer 9 § 42 Nummer 4, 5 und 6 - neu - SGB XII Nummer 17a - neu - § 82 Absatz 4 SGB XII

9. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - bis 6c - neu - Überschrift Sechster Abschnitt des Dritten Kapitels, § 39b - neu - und § 39c - neu -SGB XII Nummer 13 § 44 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 - neu - SGB XII Nummer 14, 15 und 16 § 44a, 44b, 44c SGB XII

§ 39b
Vorläufige Entscheidung

§ 39c
Aufrechnung, Verrechnung

10. Zu Artikel 3 Nummer 10 § 42a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII

11. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII

12. Zu Artikel 4 § 32 Absatz 1 SGB XII

13. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 7 Absatz 4b - neu - SGB II

14. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 65 Absatz 1 Satz 1 SGB II

15. Zur Anrechnung betrieblicher und privater Vorsorge

16. Zu den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche

17. Zum Barbetrag für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe wohnen

18. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i


 
 
 


Drucksache 73/1/16

... Zu beobachten ist zum Beispiel, dass bei Erschließung neuer Gebiete häufig eine Konkurrenz zwischen dem Gasnetz und dem (Fern-) Wärmenetz besteht und nicht die Variante den Vorzug erhält, die dem übergeordneten Klimaschutzinteresse stärker nachkommt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 EnWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 EnWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 5 EnWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG * In Artikel 1 Nummer 2 ist § 46 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu fassen:

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG *

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG

16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG *

17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG *

18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 3 EnWG

19. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 5 - neu - EnWG

20. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 5 - neu - EnWG

21. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4a - neu - EnWG

22. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 6 EnWG

23. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46a Satz 1 EnWG

24. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 EnWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 3 EnWG

26. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 4 - neu - EnWG

27. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 4 Satz 2 - neu - EnWG

28. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 EnWG

29. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

30. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

31. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 6 EnWG

32. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 7 - neu - EnWG

33. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 EnWG

34. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 2 EnWG

35. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 3 - neu - EnWG * In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 48 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

36. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 118 Absatz 18 - neu - EnWG Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 4 anzufügen:


 
 
 


Drucksache 119/1/16

... vor, so dass auf diese Ausschüttungen auch keine Kapitalertragsteuer zu erheben ist. Auch in dieser Fallvariante käme es daher für die ausländischen Anteilseigner zu keiner Besteuerung der Dividende.



Drucksache 161/16

... § 13 Absatz 2 des Gesetzentwurfs erfasst danach die Fälle, in denen die Angriffshandlung ohne Zutun des Täters zur Ausführung gelangt ist, indem etwa Dritte den Plan umsetzen. Erfolgt die Ausführung der Angriffshandlung durch den Täter selbst, richtet sich die Strafbarkeit nach Absatz 1. Entsprechend muss bei den anderen Varianten die Ausführung von dritter Seite erfolgen. Von diesem Grundgedanken gehen auch die Beschlüsse von Kampala aus, weil sie in Artikel 8bis des Römischen Statuts neben der Ausführung auch die Planung, Vorbereitung und Einleitung als Angriffshandlung unter Strafe stellen. Das maßgebliche Verbrechenselement Nummer 3 unterscheidet nicht zwischen den genannten Tatvarianten. Stets ist aber ein Zusammenhang zwischen der durchgeführten Angriffshandlung und der Vorbereitungshandlung des Täters erforderlich (Element Nummer 3:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

Abschnitt 3
Verbrechen der Aggression

§ 13
Verbrechen der Aggression

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Vorgeschichte

2. Ergebnis der Verhandlungen in Kampala

3. Anlass für den Gesetzentwurf

4. Ratifikation und Umsetzung in anderen Staaten

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 13

Zu Absatz 1

5 Angriffshandlung

5 Schwellenklausel

5 Strafandrohung

Zu Absatz 2

Objektive Bedingung der Strafbarkeit

5 Strafrahmen

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

5 Führungsklausel

Zu Absatz 5

Zu den Nummer n

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3520: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand

2.3. Sonstige Kosten


 
 
 


Drucksache 172/1/16

... 9. Die Kommission schlägt hierzu nunmehr zwei Varianten zur Fortentwicklung des bisherigen Systems vor, die ein tragfähiges, faires Verteilsystem ermöglichen sollen.

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Drucksache 172/1/16




Zur Mitteilung allgemein

Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates

Ausweitung des Anwendungsbereichs des Eurodac-Systems

Ein höheres Maß an Konvergenz und ein echtes gemeinsames EU-Asylsystem

Sekundärmigration innerhalb der EU verhindern

Ein neues Mandat für die Asylagentur der EU

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 432/16

... Anpassung der Mittelweser für das 2,50 m abgeladene GMS (Basisvariante)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 432/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

Anlage
(zu § 1 Absatz 1) Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen

Abschnitt 1
Laufende und fest disponierte Vorhaben

Abschnitt 2
Neue Vorhaben, Vordringlicher Bedarf (VB-E u. VB)

Artikel 2
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

1. Bundesverkehrswegeplan 2030

a Bundesverkehrswegeplan als zentrales Element der Infrastrukturplanung

b Leistungsfähige Verkehrsnetze als oberstes Ziel

c Stärkung der Infrastruktur in einem größer werdenden Europa

d Investitionen für Ersatz und Erhaltung

2. Rahmenbedingungen für das Bundeswasserstraßenausbaugesetz

3. Verkehrsnachfrage und -prognosen 2030

4. Methodik zur Bewertung von Aus- und Neubauprojekten

a Weiterentwicklung der Kosten-Nutzen-Analyse Modul A

b Umwelt- und naturschutzfachliche Beurteilung Modul B

c Weitere Module

5. Finanzpolitische und haushaltsrechtliche Bedeutung

III. Alternative

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Nachhaltigkeit

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

IX. Weitere Kosten

X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

XI. Geschlechterspezifische Auswirkungen

XII. Demografie-Check

XIII. Zeitliche Geltung; Befristung

B. Besonderer Teil zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Anlage 1 zu § 1 Absatz 1

I. Einstufungen der Vorhaben in die Dringlichkeitskategorien des BVWP

1. Vordringlicher Bedarf VB und Vordringlicher Bedarf-Engpassbeseitigung VB-E

2. Weiterer Bedarf WB

II. Auswirkungen auf die weiteren Planungsstufen

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 734/16 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in der weiteren Entwicklung kooperativer intelligenter Verkehrssysteme sicherzustellen, dass als Kommunikationstechnologie für die Fahrzeug-zu-Fahrzeug-Kommunikation (Vehicle-2 Vehicle (V2V)) eine zukunftssichere Variante zur Anwendung kommt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 734/16 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu Nummer 3

Begründung

Zu Nummer 3


 
 
 


Drucksache 126/16

... Der ZDK muss die Übertragungswege von den Werkstätten zum ZDK sowie vom ZDK zum KBA einrichten. Hierzu werden gesicherte Leitungen aufgebaut. Zudem wird eine Software für die Übertragung von der Kopfstelle ans KBA und eine für die Übertragung von den Werkstätten an den ZDK programmiert; letztere wird in verschiedenen Varianten benötigt, je nach vorhandener SP-Software in den Betrieben. Der ZDK schätzt den einmaligen Umstellungsaufwand auf 150 000 bis 204 000 Euro, d.h. im Mittel auf 177 000 Euro.

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Drucksache 126/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 3
Änderung des Fahrlehrergesetzes

Artikel 4
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Kosten/Einnahmen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

aa KBA

bb Überwachungsinstitutionen

cc Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten

3. Weitere Kosten

4. Evaluierung

C. Sonstige Auswirkungen

D. Nachhaltigkeit

E. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 8

Im Einzelnen

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 1 Nummer 10

Zu Artikel 1 Nummer 14

Zu Artikel 1 Nummer 17

Zu Artikel 1 Nummer 18

Zu Artikel 1 Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3486: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 162/16 (Beschluss)

... Der Einsatz von Nötigungsmitteln (bisher § 177 Absatz 1 StGB) wäre dann in der Konsequenz als eigener Qualifikationstatbestand auszugestalten. Sachgerecht erscheint indes, die Erwägung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung aufzugreifen und die Variante der sexuellen Nötigung unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage (§ 177 Absatz 1 Nummer 3 StGB) dem Nötigungstatbestand zu entnehmen, da dessen nötigungsspezifische Auslegung vielfach als zu eng empfunden wird. Der Tatbestand sollte entweder als eigene Qualifikation ohne zwingendes Nötigungselement oder als Regelbeispiel mit abgestuftem Strafrahmen ausgestaltet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 162/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzesentwurf insgesamt:

2. Zu Artikel 1 § 177 StGB

a Hintergrund

b Modifizierte Normstruktur

aa Grundtatbestand

bb Streichung von §§ 179 und 240 Absatz 4 Nummer 1 StGB

cc Erheblichkeit und Auswirkungen auf die übrigen Tatbeständen des 13. Abschnitts

dd Rechtsfolgen

ee Regelbeispiele und Qualifikationen

c Prozessuale Ausgestaltung

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 184i StGB

§ 184i
Sexuelle Belästigung

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 179 StGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 2 StGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 179 Absatz 5 StGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB


 
 
 


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