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"Verlage"
Drucksache 295/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Stunde Europas - Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen COM(2020) 456 final
... -Grenzausgleichssystem vorschlagen, um im Einklang mit den WTO-Regeln dem Risiko der Verlagerung von CO
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die ANATOMIE der WIRTSCHAFTSKRISE
3. INVESTITIONEN in die NÄCHSTE Generation
Die Gelder beschaffen
Die Gelder investieren
4. SCHÄDEN BEHEBEN und Perspektiven für die NÄCHSTE Generation ERÖFFNEN: die politischen Grundlagen
4.1. Der Grüne Deal der EU: die Wachstumsstrategie der EU
4.2 Ein vertiefter und stärker digital geprägter Binnenmarkt
4.3. Ein fairer und inklusiver Wiederaufbau
5. Die WIDERSTANDSFÄHIGKEIT der Union und des Binnenmarkts STÄRKEN
5.1. Offene strategische Autonomie und leistungsfähige Wertschöpfungsketten
5.2. Stärkere Koordinierung im Bereich der öffentlichen Gesundheit und verbessertes Krisenmanagement
6. EIN WIEDERAUFBAU auf der Grundlage der WERTE und Grundrechte der EU
7. EIN STÄRKERES Europa in der WELT
8. Fazit - die STUNDE EUROPAS
Drucksache 166/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG )
... In § 811 Absatz 1 Nummer 10 ZPO-E wird nun geregelt, dass Bücher pfändungsgeschützt sind, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt bestimmt sind. Der nach bisheriger Rechtslage unter § 811 Absatz 1 Nummer 10 ZPO fallende Pfändungsschutz im Zusammenhang mit "Kirche" und "häuslicher Andacht" wird in die neue Nummer 10a verlagert.
Drucksache 11/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetz es (8. FStrÄndG)
... Der Radverkehr stellt einen wichtigen und wachsenden Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen in Deutschland dar. Immer mehr Menschen verzichten insbesondere bei Distanzen von bis zu 15 Kilometern auf ihr Auto und nutzen stattdessen das Fahrrad. Die Verlagerung des motorisierten Individualverkehrs auf das Fahrrad trägt zur Luftreinhaltung und zu einer Reduktion der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4966, BMVI: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 314/20 (Beschluss)
... Die Verlagerung des erst- und letztinstanzlichen Rechtszuges auf das Bundesverwaltungsgericht ist auch angezeigt. Dem Ausbau der Windenergienutzung auf See sowie der hiermit verbundenen Netzanbindung kommt bundesweite Bedeutung zu. Es soll eine dieser Systemrelevanz entsprechender Instanzenzug vorgesehen werden, welche die Planungs- und Genehmigungsverfahren für entsprechende Anlagen einer zügigen Rechts- und damit Planungssicherheit zuführt. Zugleich würden Wertungswidersprüche zwischen dem Rechtsweg für Übertragungsnetzleitungen der Bedarfspläne und Anbindungsleitungen sowie zwischen verschiedenen Genehmigungsmöglichkeiten für Konverter vermieden.
1. Zu Artikel 2 Nummer 3 - neu - sowie Artikel 3a - neu - § 43e Absatz 4 EnWG sowie §§ 48, 50 VwGO
‚Artikel 3a Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 75/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... b) Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er bereits im Kontext des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) deutlich gemacht hat, dass er die deutliche Tendenz, im Gesundheitsbereich Aufgaben auf die Bundesebene zu verlagern und zu zentralisieren, mit Sorge sieht. Die föderale Struktur sichert nach Überzeugung des Bundesrates anders als zentrale Vorgaben eine passgenaue Versorgung und ist Motor für die Weiterentwicklung des Gesundheitswesens.
Drucksache 294/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommens-bezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommens-bezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Drucksache 8/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
... es (StGB) - Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen (Bundestagsdrucksache 19/1954). Auch nach diesem Regelungsvorschlag sollen durch die Einfügung einer neuen Nummer 3 in § 201a Absatz 1 StGB Bildaufnahmen erfasst werden, die eine verstorbene Person zur Schau stellen. Allerdings sieht dieser Vorschlag kein den Tatbestand weiter eingrenzendes Kriterium vor, sodass letztlich zum Beispiel auch die Bildaufnahme einer im Rahmen einer Trauerfeier aufgebahrten Leiche erfasst sein kann, was als über die Regelungsintention hinausgehend abzulehnen ist. Darüber hinaus sieht der Entwurf des Bundesrates - anders als dieser Entwurf - neben der Erweiterung des Schutzbereiches von § 201a Absatz 1 und 2 StGB die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für § 201a StGB vor. Eine solche Vorverlagerung der Strafbarkeit in das Vorfeld der eigentlichen Rechtsgutsverletzung ist jedoch nicht geboten.
Drucksache 306/2/20
Antrag des Freistaates Bayern
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU
/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union - COM(2020) 220 final
... 5. Gerade im Katastrophenschutzbereich sind aus Sicht des Bundesrates europäische Regelungen abzulehnen, die die Verantwortung von den Mitgliedstaaten weg auf die EU verlagern. Die Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung möglichst nah bei den Betroffenen anzusiedeln, nämlich in erster Linie auf der lokalen Ebene, hat sich hier in besonderer Weise bewährt. Jeder Mitgliedstaat muss primär selbst für die Katastrophenvorsorge und die für den Katastrophenschutz erforderlichen Ressourcen (Personal und Gerätschaft) sorgen. Im Hinblick auf die in den Mitgliedstaaten bereits vorhandenen Katastrophenschutzressourcen sowie die gemeinschaftlichen Ressourcen des Katastrophenschutzpools und des rescEU-Instruments ist der Aufbau von EU-eigenen Kapazitäten weder erforderlich noch angemessen. Derartige Bestrebungen auf der Ebene der Union verstoßen in eindeutiger Weise gegen das Subsidiaritätsprinzip.
Drucksache 171/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 18. November 2019 zur Änderung des Abkommens vom 19. Februar 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
... Das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Multilaterales Instrument -
Drucksache 456/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen
... ) bekannt. Faktisch führt eine derartige Regelung jedenfalls nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens, sondern wird die zumindest "planfeststellungsersetzende Prüfung" und der damit verbundene erhebliche Prüf- und Zeitaufwand lediglich auf die Enteignungsbehörde als insoweit dem Grunde nach fachfremde Behörde verlagert. Dies ist zum einen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten höchst bedenklich, zum anderen ist es für die Enteignungsbehörde praktisch nicht möglich, im Falle einer zum eigentlichen, bereits komplexen Besitzeinweisungs-/ Enteignungsverfahren zusätzlich hinzukommenden "planfeststellungersetzenden" Prüfung noch die ohnehin bereits engen Fristen des Besitzeinweisungsverfahrens einzuhalten.
Drucksache 325/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission zu einem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
... 6. Der Bundesrat hat [aber im Hinblick auf das Prinzip der Subsidiarität erhebliche] Bedenken gegen die Verlagerung {eines Teils} der Aufsicht zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über die Verpflichteten des sogenannten Nichtfinanzbereichs von den nationalen Aufsichtsbehörden auf die EU-Ebene bzw. die Schaffung einer Aufsicht über die Aufsicht. Im Gegensatz zum Finanzsektor setzt sich der überwiegende Anteil des Nichtfinanzbereichs aus zum Beispiel freien und verkammerten Berufen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen zusammen, deren Arbeits- und Organisationsstrukturen sich in den Mitgliedstaaten und selbst teilweise innerhalb eines Landes unterscheiden.
Drucksache 224/20
Verordnungsantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Ordnung
... Auch das Argument der Lärm- und Abgasverringerung überzeugt nur eingeschränkt. Zwar verringert sich dieses während des Feiertags in den vom Fahrverbot betroffenen Ländern; in der Gesamtschau ist jedoch nicht erkennbar, dass es in nennenswertem Maße zu einer Minderung des Lkw-Verkehrs kommt. Notwendige Fahrten werden vielmehr lediglich verlagert, so dass sich die Lärm- und Abgasentwicklung in den Zeiten vor und nach dem Fahrverbot entsprechend erhöhen.
Drucksache 456/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen
... auch andere Verfahren auf diese Ebenen erstinstanzlich verlagert werden sollen.
Drucksache 163/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
... 4. Gerade aufgrund des künftig steigenden Kostenaufwands wäre es sinnvoll gewesen, die Effektivität der bisherigen Aufsicht über Finanzanlagenvermittlung und Honorar-Finanzanlagenberatung zu evaluieren, um mögliche Defizite in der Aufsicht aufzudecken. Dies hätte - je nach Ergebnis - die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung für eine Verlagerung der Aufsicht auf die BaFin erleichtern können.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 9/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG -Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
... wird der Grundsatz der Zuordnung zu dem für Verbraucherschutz zuständigen Bundesressort beibehalten. Ausnahmen greifen wie bisher dann, wenn bereits bestehende öffentlichrechtliche Verpflichtungen von anderen Behörden durchgesetzt werden, die dann in diesem abgegrenzten Bereich auch für die Durchsetzung wirtschaftlichen Verbraucherschutzes zuständig werden. Die Aufgaben als zuständige Behörde sind jedoch ihrer Art nach nichtministeriell. Die Verlagerung solcher Aufgaben aus dem BMJV in das Bundesamt für Justiz (BfJ) und damit zurück auf eine Bundesoberbehörde im für Verbraucherschutz zuständigen Bundesressort dient der Fokussierung von Aufgaben auf die adäquate Verwaltungsebene und damit der systematischen Klärung der Verwaltungskompetenzen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
§ 6 Ergänzende Verfahrensvorschriften
§ 12 Verordnungsermächtigung.
§ 29 Evaluierung
Artikel 2 Folgeänderungen
§ 4e Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
§ 4 Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht
§ 5 Digitalisierung von Dokumenten
§ 6 Elektronische Kommunikation
§ 7 Verordnungsermächtigung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
1. Benennung der zentralen Verbindungsstelle
2. Benennung der zuständigen Behörden
3. Bußgeldvorschriften und Vollstreckung
4. Rechtswegzuweisung
5. Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa Regelungen im Zusammenhang mit der Verordnung EU Nr. 2017/2394
bb Elektronische Kommunikation
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 2
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4762, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.3 Weitere Kosten
II.4 Umsetzung von EU-Recht
II.5 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 177/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013
und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Fischerei- und Aquakultursektor - COM(2020) 142 final; Ratsdok. 7153/20
... Die im Haushaltsplan 2020 für den EMFF verfügbaren Mittel für Zahlungen können eine Verlagerung zwischen den Prioritäten der Union innerhalb der operationellen Programme ermöglichen. Die neuen Maßnahmen werden in der Praxis weitgehend an die Stelle der ursprünglich geplanten Initiativen treten, die nun aufgrund des allgemeinen Rückgangs der Wirtschaftstätigkeit eingestellt werden. Folglich zielen die vorgeschlagenen Maßnahmen darauf ab, eine wirksame Ausführung des Haushaltsplans 2020 und der Mittelzuweisung für den EMFF für den Zeitraum 2014-2020 zu gewährleisten.
1. Kontext des Vorschlags
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Inhalt des Vorschlags
4. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
Artikel 13 Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung
Artikel 55 Gesundheitspolitische Maßnahmen
Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013
Artikel 30 Lagerhaltungsmechanismus
Artikel 3
Drucksache 163/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
... d) Gerade aufgrund des künftig steigenden Kostenaufwands wäre es sinnvoll gewesen, die Effektivität der bisherigen Aufsicht über Finanzanlagenvermittlung und Honorar-Finanzanlagenberatung zu evaluieren, um mögliche Defizite in der Aufsicht aufzudecken. Dies hätte - je nach Ergebnis - die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung für eine Verlagerung der Aufsicht auf die BaFin erleichtern können.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 29/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang - COM(2020) 22 final
... (12) Im Hinblick auf die bessere wirtschaftliche Diversifizierung der vom Übergang betroffenen Gebiete sollte der JTF produktive Investitionen in KMU unterstützen. Unter produktiven Investitionen sind Investitionen in Anlagekapital oder immaterielle Vermögenswerte von Unternehmen im Hinblick auf die Produktion von Waren und Dienstleistungen zu verstehen, die zu Bruttoanlageinvestitionen und zur Beschäftigung beitragen. Bei anderen Unternehmen als KMU sollten produktive Investitionen nur dann gefördert werden, wenn dadurch mit dem Übergang verbundene Arbeitsplatzverluste durch die Schaffung bzw. den Schutz einer beträchtlichen Anzahl von Arbeitsplätzen abgefedert werden, und wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung führen bzw. aus einer Standortverlagerung resultieren. Investitionen in bestehende Industrieanlagen, einschließlich solcher, die unter das
Drucksache 75/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... b) Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er bereits im Kontext des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) deutlich gemacht hat, dass er die deutliche Tendenz, im Gesundheitsbereich Aufgaben auf die Bundesebene zu verlagern und zu zentralisieren, mit Sorge sieht. Die föderale Struktur sichert nach Überzeugung des Bundesrates anders als zentrale Vorgaben eine passgenaue Versorgung und ist Motor für die Weiterentwicklung des Gesundheitswesens.
Drucksache 179/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Die Sorge des Bundesrates, durch das TSVG würden Aufgaben im Gesundheitsbereich auf die Bundesebene verlagert und zentralisiert, teilt die Bundesregierung nicht. Durch das TSVG wurden die Rechte der Länder unter anderem in den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen, deren Aufgabe die Sicherung einer passgenauen Versorgung ist, durch Ergänzung eines allgemeinen Antragsrechts im Gegenteil gestärkt. Ziel der Regelung ist es, dass die Länder versorgungsrelevante Erkenntnisse - wie beispielsweise über die lokale Versorgungslage, Altersstrukturen, Infrastruktur und Mobilität im jeweiligen Gebiet - auf eigene Initiative in die Landesausschüsse einbringen können. Damit wurde das bereits bestehende Mitberatungsrecht der Länder erweitert. Daneben wurden die Rechte der Länder auch in bestimmten Verfahren des Zulassungsausschusses nach § 96
Drucksache 185/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Transport von Gefahrgut auf Großcontainerschiffen
... Gemäß der Empfehlung des Bundesrats in Beschluss 68/19 hat das BMVI zusammen mit dem Verkehrsministerium der Niederlande die Schifffahrtstauglichkeit des Verkehrstrennungsgebiets Terschelling - German Bight überprüft. Die völkerrechtlich verbindliche Verlagerung von großen, nicht tiefgehenden Containerschiffen auf das Verkehrstrennungsgebiet Germany Bight - Western Approach wird derzeit nicht für erforderlich gehalten.
3 Inhalt:
1. Einführung
2. Wegeführung und Schiffskonzentration anhand von Verkehrsdaten des Schiffsaufkommens für den deutschen Bereich der Verkehrstrennungsgebiete VTG Terschelling - German Bight und German Bight - Western Approach
3. Meeresbedingungen in der deutschen Bucht
3.1 Bathymetrische Seegebietsanalyse
3.2 Hydrologische Analyse und Bewertung der Seegebiete Terschelling - German Bight und German Bight - Western Approach;
4 Seegang
Container über Bord
4. Unfallaufkommen
5. Verhalten von Ultra Large Container Ships ULCS im Seegang
Beförderung von Containern an Deck
Zurren von Containern an Deck
Masse der Container
Stauung im Container
4 Zusammenfassung:
6. Schlussfolgerungen
3 Fazit:
1. Schifffahrtsroute:
2. Containerverfolgung:
Drucksache 230/20
Antrag der Länder Berlin, Bremen
Entschließung des Bundesrates "Kunst-, Kultur-, Medien- und Kreativlandschaft in Deutschland sichern - Hilfen für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen spezifisch und mittelfristig wirkend ausgestalten"
... Je nach Anzahl der Beschäftigten werden gemeinnützige Institutionen mit ihren breit gefächerten Problemlagen, die ihnen wegen der COVID-19-Krise entstehen können, gar nicht oder nicht hinreichend vom Soforthilfeprogramm des Bundes erfasst. Da diese Einrichtungen nicht darauf ausgerichtet sind, Gewinne zu erzielen, verfügen sie auch nicht über Rücklagen, um beim Wegfall von Einnahmen Liquiditätsengpässe langfristig zu überbrücken oder Kredite zurückzuzahlen. Viele Betroffene haben einen hohen Eigenerlösanteil z.B. aufgrund von Veranstaltungen, die ggf. noch lange nicht wieder stattfinden können. Auch die aufgelegten Bürgschaftsprogramme für einen erleichterten Zugang zu Krediten und die Möglichkeit des Ausreichens von Gutscheinen anstelle von Rückerstattungen beim Ausfall von Veranstaltungen helfen hier nur für kurze Zeit bzw. verlagern das Liquiditätsproblem auf einen späteren Zeitpunkt.
Drucksache 88/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... Die Neufassung der Getrenntsammlungspflicht des § 9 KrWG dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 3 und 4 AbfRRL. Die allgemeine Getrenntsammlungspflicht und die Behandlungspflicht des bisherigen § 9 Absatz 1 bleiben erhalten und werden in den folgenden Absätzen weiter konkretisiert. Das bisher auf gefährliche Abfälle bezogene Vermischungsverbot des § 9 Absatz 2 wird in den neuen § 9a verlagert und um weitere Regelungen ergänzt.
Drucksache 395/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz - COM(2020) 274 final
... 16. Ferner weist er darauf hin, dass die ausschließliche Kompetenz für die Ausgestaltung von Ausbildungsgängen, Lehrinhalten und Curricula bei den Mitgliedstaaten bzw. den Hochschulen liegt und eine - auch mittelfristig angelegte - Harmonisierung gemäß den Artikeln 165 und 166 AEUV ausdrücklich nicht das Ziel einer europäischen Bildungspolitik sein darf. Demgegenüber wären derartige Rahmenwerke jedoch zumindest geeignet, rechtliche Zuständigkeiten, Definitionshoheiten und die Gestaltung von Bewertungsmaßstäben auf die europäische Ebene zu verlagern. Der Bundesrat erinnert vor diesem Hintergrund daran, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen lediglich beispielgebenden Charakter haben können und keinerlei verbindliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten entfalten dürfen. Soweit sich die Maßnahmen auf den Bereich der Hochschulen beziehen, weist er zusätzlich auch auf die notwendige Einhaltung der garantierten Freiheit von Forschung und Lehre hin.
Drucksache 97/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gestaltung der digitalen Zukunft Europas - COM(2020) 67 final
... In einer Welt, in der große Teile der öffentlichen Debatte und der politischen Werbung auf das Internet verlagert wurden, müssen wir auch bereit sein, unsere Demokratien energisch zu verteidigen. Die Bürger erwarten geeignete Maßnahmen gegen Versuche, den Informationsraum zu manipulieren, die oft in Form gezielter und koordinierter Desinformationskampagnen erfolgen. Europa braucht mehr Transparenz hinsichtlich der Art und Weise, wie Informationen im Internet ausgetauscht und verwaltet werden. Vertrauenswürdige Medien von hoher Qualität sind sowohl für die Demokratie als auch für die kulturelle Vielfalt von entscheidender Bedeutung. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission einen Europäischen Aktionsplan für Demokratie und einen spezifischen Aktionsplan für die Medien und den audiovisuellen Sektor vorlegen.
Drucksache 230/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates "Kunst-, Kultur-, Medien- und Kreativlandschaft in Deutschland sichern - Hilfen für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen spezifisch und mittelfristig wirkend ausgestalten" - Antrag der Länder Berlin, Bremen -
... Je nach Anzahl der Beschäftigten werden gemeinnützige Institutionen mit ihren breit gefächerten Problemlagen, die ihnen wegen der COVID-19-Krise entstehen können, gar nicht oder nicht hinreichend vom Soforthilfeprogramm des Bundes erfasst. Da diese Einrichtungen nicht darauf ausgerichtet sind, Gewinne zu erzielen, verfügen sie auch nicht über Rücklagen, um beim Wegfall von Einnahmen, Liquiditätsengpässe langfristig zu überbrücken oder Kredite zurückzuzahlen. Viele Betroffene haben einen hohen Eigenerlösanteil zum Beispiel aufgrund von Veranstaltungen, die gegebenenfalls noch lange nicht wieder stattfinden können. Auch die aufgelegten Bürgschaftsprogramme für einen erleichterten Zugang zu Krediten und die Möglichkeit des Ausreichens von Gutscheinen anstelle von Rückerstattungen beim Ausfall von Veranstaltungen helfen hier nur für kurze Zeit bzw. verlagern das Liquiditätsproblem auf einen späteren Zeitpunkt.
Drucksache 230/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Sicherung von Selbständigen und Freiberuflern - Hilfen für die Kultur- und Kreativwirtschaft nachhaltig ausgestalten"
... Je nach Anzahl der Beschäftigten werden gemeinnützige Institutionen mit ihren breit gefächerten Problemlagen, die ihnen wegen der COVID-19-Krise entstehen können, gar nicht oder nicht hinreichend vom Soforthilfeprogramm des Bundes erfasst. Da diese Einrichtungen nicht darauf ausgerichtet sind, Gewinne zu erzielen, verfügen sie auch nicht über Rücklagen, um beim Wegfall von Einnahmen, Liquiditätsengpässe langfristig zu überbrücken oder Kredite zurückzuzahlen. Viele Betroffene haben einen hohen Eigenerlösanteil zum Beispiel aufgrund von Veranstaltungen, die gegebenenfalls noch lange nicht wieder stattfinden können. Auch die aufgelegten Bürgschaftsprogramme für einen erleichterten Zugang zu Krediten und die Möglichkeit des Ausreichens von Gutscheinen anstelle von Rückerstattungen beim Ausfall von Veranstaltungen helfen hier nur für kurze Zeit bzw. verlagern das Liquiditätsproblem auf einen späteren Zeitpunkt.
Drucksache 39/20
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Strahlenpass nach § 174 der Strahlenschutzverordnung (AVV Strahlenpass)
... Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verlage, die die Strahlenpässe herstellen, durch die Umstellung der Druckvorlage. Dafür wird ein Aufwand von insgesamt unter 10.000 € angenommen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
1. Anwendungsbereich
2. Registrierung
2.1 Allgemeine Anforderungen
2.1.1 Prüfung des zur Registrierung vorgelegten Strahlenpasses
2.1.2 Ausstellung
2.2 Besondere Anforderungen bei der Registrierung
2.2.1 Erstmalige Registrierung
2.2.2 Folgepass
2.2.3 Verlängerung
2.3 Änderungen im Strahlenpass
2.4 Vorgehen beim Besitz mehrerer Strahlenpässe
3. Anerkennung ausländischer Strahlenpässe
4. Aufbewahrung des Strahlenpasses durch die zuständige Behörde
5. Freiwilliges Führen eines Strahlenpasses
6. Mitteilungen zur Eintragung in das Strahlenschutzregister
7. Übergangsregelungen
8. Inkrafttreten
Anlage (zur AVV Strahlenpass) Muster - Deutsche Version des europäischen Strahlenpasses Vorbemerkungen -Ausführung des Musters des Strahlenpasses
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 5001, BMU: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Strahlenpass nach § 174 Strahlenschutzverordnung (AVV Strahlenpass)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
III. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
Verwaltung Bund
IV. Ergebnis
Drucksache 279/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 - Mehr Raum für die Natur in unserem Leben - COM(2020) 380 final
... 19. Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass bei einer großflächigen Stilllegung von Waldflächen die Holzproduktion - insbesondere in naturnah bewirtschafteten Wäldern - erheblich eingeschränkt, der klimafreundliche Rohstoff Holz verknappt und damit der Zielkonflikt zu Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft verschärft würde. Die EU-Biodiversitätsstrategie könnte dann auf den verbleibenden Flächen durch eine Intensivierung der Bewirtschaftung zu einer Verschlechterung der Erhaltungszustände dort vorhandener Arten und Lebensräume führen (Segregation) bzw. durch Verlagerungseffekte die Wälder in anderen Regionen der Welt noch stärker bedrohen.
Drucksache 98/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
... Zu 12: Da bis August Wirtschaftsdünger auf Grünland ausgebracht werden kann, ergeben sich keine zusätzlichen Kosten. Die Maßnahme ist wichtig, um Verlagerungseffekte zu begrenzen, die ohne diese Auflage zu erhöhten Wirtschaftsdüngergaben im Grünland im Herbst führen würden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Düngeverordnung1
§ 8 Nährstoffvergleich (aufgehoben)
§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches (aufgehoben).
§ 13a Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
§ 15 Übergangsvorschrift
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der vorliegenden Verordnung
Bundesweite Maßnahmen:
Maßnahmen in den besonders mit Nitrat belasteten Gebieten:
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft W
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe ad
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Erfüllungsaufwand durch zusätzlichen Anbau von Zwischenfrüchten
Entlastung durch Wegfall des betrieblichen Nährstoffvergleichs
Neue schlagbezogene Aufzeichnungspflicht
Zusätzlicher Aufwand durch sofortige Einarbeitung flüssigen Wirtschaftsdüngers ab 1. Februar 2025
Erfüllungsaufwand durch Verringerung des Phospatauftrags
Ausnahme vom Düngeverbot für Winterraps, etc.
Verwaltung der Länder
II.2. Weitere Kosten
II.3. Umsetzung von EU-Recht
II.4. Evaluierung
II.5 KMU-Test
III. Ergebnis
Drucksache 55/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sichere 5G-Einführung in der EU - Umsetzung des EU-Instrumentariums - COM(2020) 50 final
... 10 Edge-Computing bezeichnet ein Konzept der dezentralen Datenverarbeitung, bei dem Rechenleistung und Datenspeicher näher an den Ort verlagert werden, an dem sie benötigt werden, um die Reaktionszeiten zu verbessern und Übertragungsbandbreiten einzusparen.
Drucksache 395/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz - COM(2020) 274 final Drucksache: 395/20
... 16. Der Bundesrat weist darüber hinaus darauf hin, dass die ausschließliche Kompetenz für die Ausgestaltung von Ausbildungsgängen, Lehrinhalten und Curricula bei den Mitgliedstaaten bzw. den Hochschulen liegt und eine - auch mittelfristig angelegte - Harmonisierung gemäß den Artikeln 165 und 166 AEUV ausdrücklich nicht das Ziel einer europäischen Bildungspolitik sein darf. Demgegenüber wären derartige Rahmenwerke jedoch zumindest geeignet, rechtliche Zuständigkeiten, Definitionshoheiten und die Gestaltung von Bewertungsmaßstäben auf die europäische Ebene zu verlagern. Der Bundesrat erinnert vor diesem Hintergrund daran, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen lediglich beispielgebenden Charakter haben können und keinerlei verbindliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten entfalten dürfen. Soweit sich die Maßnahmen auf den Bereich der Hochschulen beziehen, weist er zusätzlich auch auf die notwendige Einhaltung der garantierten Freiheit von Forschung und Lehre hin.
Drucksache 2/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Um deutlich zu machen, dass sich der Gesetzeswortlaut des § 28 Absatz 4 eindeutig auf alle Verfahren innerhalb des Sozialgesetzbuches bezieht, wird die Vorschrift wortgleich in § 95 verlagert.
Drucksache 1/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetz es und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts
... Durch die Verlagerung von Aufgaben des Auswärtigen Amts in das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten entsteht dem Auswärtigen Amt nach derzeitiger Einschätzung ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 24 Millionen Euro. Ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht nicht, da es sich um eine Aufgabenverlagerung vom Auswärtigen Amt in das Bundesamt handelt. Im Verhältnis zur bisherigen Erledigung der Aufgaben entsteht ein Effizienzgewinn in Höhe von 4,35 Millionen Euro jährlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG)
§ 1 Errichtung und Sitz des Bundesamts
§ 2 Aufgaben des Bundesamts
§ 3 Aufsicht
§ 4 Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
§ 5 Wahl des Personalrats
§ 6 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
§ 7 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin
§ 8 Übergangsregelungen für die Personalvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte
§ 9 Fortgeltung der Dienstvereinbarungen
§ 10 Aufbauzulage
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
§ 9 Kurierdienst und Auslands-IT
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 5 Änderungen sonstiger Rechtsvorschriften
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5 Bund:
Länder und Kommunen:
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung, Evaluierung
VIII. Kosten und Personalentwicklung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 9
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5024, AA: Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswärtige Angelegenheiten, des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und des AZR-Gesetzes
I. Zusammenfassung
4 Bund
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Verwaltung Bund
III. Ergebnis
Drucksache 533/20
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung der Regelungen zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes an die aktuelle Pandemiesituation
... b) Aktuell kann die volle Anzahl der möglichen Tage nur von Alleinerziehenden oder von Eltern, die sich die Betreuung der erkrankten Kinder aufteilen, in Anspruch genommen werden. Eine Aufhebung der Begrenzung hätte zur Folge, dass die Betreuung auch vollständig von einem Elternteil geleistet werden könnte. Bereits jetzt hat sich gezeigt, dass die Corona-Krise vermehrt zu einem Rückfall in alte Rollenmuster geführt hat. Frauen haben während Schulschließung und Ausfall der Kinderbetreuung einen Großteil der Betreuungsarbeit übernommen. Auch bei vorzunehmenden Anpassungen, sollte darauf geachtet werden, dass eine einseitige Verlagerung der Betreuungsarbeit nicht erfolgt.
Drucksache 392/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... "(3) Die Bundesnetzagentur kann zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, beginnend ab dem 1. Januar 2023, durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Südregion in der Anlage zu § 7d durch Hinzufügung oder Streichung der in der Anlage enthaltenen kreisfreien Städte, Stadtkreise, Kreise und Landkreise ändern, wenn sich die besonders starken Belastungen des Übertragungsnetzes, welche Grundlage der Südregion sind, räumlich verlagern oder entfallen. Grundlage für die Festlegung der Südregion sind die Daten der letzten abgeschlossenen Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung."
Drucksache 7/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des THW -Gesetzes A. Problem und Ziel
... Der bisherige § 1 wird aus rechtssysttematischen Gründen neu gegliedert und auch aus diesem Grund Teile in neue Absätze sowie in die neuen §§ 1a und 1b verlagert.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des THW-Gesetzes
§ 1 Rechtsform, Aufgaben und Personal
§ 1a Einsatzkräfte und Einrichtungen
§ 1b Forschung
§ 2 Helferinnen und Helfer; Verordnungsermächtigung
§ 3 Ausgleichsansprüche und soziale Sicherung.
§ 4 Mitwirkung; Verordnungsermächtigung
§ 6 Gebühren und Auslagen bei Amtshilfe; Verordnungsermächtigung für Kostenerstattungen
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Demografische Auswirkungen
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu § 1a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 1b
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu § 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Satz 2 - neu -
Zu den Sätzen 3 bis 5
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 2
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Satz 1
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 3
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 3
Zu Satz 3
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Absatz 8
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 4
Zu § 5
Zu Nummer 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 239/1/20
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetz es und zur Änderung weiterer Vorschriften
... 2. Der Bundesrat sieht die geplante Verlängerung der Mautbefreiung für überwiegend mit Erdgas (Liquefied Natural Gas LNG und Compressed Natural Gas CNG) betriebene Lkw über den 31. Dezember 2020 hinaus äußerst kritisch. Eine Mautbefreiung für mit Erdgas betriebene Lkw würde zu weiteren Wettbewerbsverzerrungen und zu Verlagerungen von langlaufenden Verkehren auf die Straße führen. Gleichzeitig werden die notwendigen Investitionen in Strom- und wasserstoffbasierte Antriebe bzw. Kraftstoffe und deren Infrastrukturen verhindert.
Drucksache 314/1/20
... Die Verlagerung des erst- und letztinstanzlichen Rechtszuges auf das Bundesverwaltungsgericht ist auch angezeigt. Dem Ausbau der Windenergienutzung auf See sowie der hiermit verbundenen Netzanbindung kommt bundesweite Bedeutung zu. Es soll eine dieser Systemrelevanz entsprechender Instanzenzug vorgesehen werden, welche die Planungs- und Genehmigungsverfahren für entsprechende Anlagen einer zügigen Rechts- und damit Planungssicherheit zuführt. Zugleich würden Wertungswidersprüche zwischen dem Rechtsweg für Übertragungsnetzleitungen der Bedarfspläne und Anbindungsleitungen sowie zwischen verschiedenen Genehmigungsmöglichkeiten für Konverter vermieden.
1. Zu Artikel 2 Nummer 3 - neu - sowie Artikel 3a - neu - § 43e Absatz 4 EnWG sowie §§ 48, 50 VwGO
‚Artikel 3a Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 640/19
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung
... entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen beziffert.
Drucksache 582/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... Mit der neuen Regelung wird ein Impuls gesetzt, Bahnübergänge mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder mit hoher Verkehrsbelastung auf Straße und Schiene zügiger zu beseitigen. Ohne den Finanzierungsanteil der Kommunen werden sich die Planungen derartiger Maßnahmen voraussichtlich erheblich beschleunigen, da kommunale Entscheidungsprozesse entfallen oder vereinfacht werden. Hierdurch werden notwendige Investitionen in das Schienennetz früher wirksam und die Leistungsfähigkeit des Straßen- und Schienennetzes verbessert. Denn die Beseitigung von Bahnübergängen dient nicht nur der Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern auch der Pünktlichkeit im Schienenverkehr durch weniger störanfällige Anlagen der Leit- und Sicherungs-Technik. Dies hat Kapazitätssteigerungen beim Betrieb, Geschwindigkeitserhöhungen im Personenverkehr und hierdurch bewirkte Verkehrsverlagerungen auf die Schiene zur Folge.
Drucksache 467/1/19
... gewährt werden, wenn Fachschülerinnen und Fachschüler während der Schulwochen die - laut Lehrplan obligatorische - nicht vergütete praktische Ausbildung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe absolvieren. Eine grundsätzliche Verlagerung der praktischen Ausbildung in Schulferien ist nicht möglich, da Lehrkräfte Praktikumsbesuche durchführen und als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Schülerinnen und Schüler sowie Praktikumsstätten zur Verfügung stehen müssen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e § 2 Absatz 6 AFBG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa - neu - § 2 Absatz 6 Satz 1 AFBG
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 12 Absatz 1 Satz 2 AFBG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20a - neu - § 28 AFBG
5. Zu Artikel 1 Nummer 20a - neu - § 28 AFBG
Drucksache 579/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG )
... Ziel des Gesetzes ist die Steigerung der Akzeptanz in der Bevölkerung für die in diesem Gesetz bezeichneten Vorhaben und ihre beschleunigte Realisierung. Diese Beschleunigung ist auch vor dem Hintergrund wichtig, dass das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen zur Verlagerung des Verkehrs auf umweltfreundliche Verkehrsträger vorsieht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Gegenstand des Gesetzes
§ 2 Verkehrsinfrastrukturprojekte
§ 3 Träger des Vorhabens; zuständige Behörde
§ 4 Vorbereitendes Verfahren
§ 5 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 6 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
§ 7 Anhörungsverfahren
§ 8 Abschlussbericht und Anlagen zum Abschlussbericht
§ 9 Zusätzliche Zugänglichmachung und Bekanntgabe des Maßnahmengesetzes
§ 10 Vollzugskontrolle; Unterrichtung der Europäischen Kommission
§ 11 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen für Änderungen des Maßnahmengesetzes
§ 12 Normenkontrollverfahren
§ 13 Zusätzliche Regelungen der Behörde
§ 14 Überleitung von Verfahren
§ 15 Gebühren
§ 16 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
3. Nachhaltigkeitsaspekte
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Satz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absätze 3 bis 5
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummern 1 bis 7
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 12
Zu § 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Anlage Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5016, BMVI: Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich - Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2. Weitere Kosten
II.3. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 170/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Eine effizientere und demokratischere Beschlussfassung in der Energie- und Klimapolitik der EU
... Dadurch, dass die Mindestsätze auf EU-Ebene für mehr als ein Jahrzehnt nicht angehoben wurden, wurde das steuerbedingte Preissignal unterhöhlt, durch das Investitionen in energieeffiziente Technologien und Verhaltensweisen gefördert werden sollten. Außerdem besteht dadurch, dass manche Mitgliedstaaten ihren nationalen Steuersatz seitdem erhöht haben und andere wiederum nicht, das Risiko einer zunehmenden Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt und der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage in Ländern mit hohen Steuersätzen, insbesondere bei Kraftstoffen, die einfach und legal über Grenzen transportiert werden können. Trotz wiederholter Forderungen nach einer Verlagerung der Besteuerung hat sich der Anteil der Steuereinnahmen aus Umweltsteuern in der EU in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich verändert.16
Mitteilung
1. Einführung
2. Möglichkeiten für eine verstärkte Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
2.1 Das geltende Beschlussfassungsverfahren in der Energie- und Klimapolitik
2.2 Die Notwendigkeit effizienterer Beschlussfassungsverfahren bei Steuermaßnahmen
2.3 Der Status quo und die Zukunft der Energiebesteuerung
2.4 Die Überleitungsklauseln als Werkzeug zur Anpassung des Beschlussfassungsverfahrens
3. Beschlussfassung im Rahmen des Euratom-Vertrags
4. Fazit
Drucksache 661/19
Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates betreffend EU-Bankenregulierung zielgenau verbessern - mit Fokus auf kleine und mittlere Banken sowie zum Nutzen der Realwirtschaft
... Bei der Umsetzung in EU-Recht sollte allerdings das für die nationale Ebene vorgesehene Wahlrecht zwischen einer Gesamtbetrachtung des Darlehens (wholeloanapproach) und einer Aufteilung in Tranchen (Realsplitting) auf die Ebene der Kreditinstitute verlagert werden, um den bankspezifischen Risiken im Zusammenwirken mit der Aufsicht Rechnung tragen zu können.
Drucksache 580/19
... Die Verbesserung der Finanzierung des ÖPNV durch den Gesetzentwurf bewirkt, dass der umweltfreundliche Verkehrsträger des schienengebundenen ÖPNV insgesamt gestärkt und wettbewerbsfähiger wird. Die Stärkung des ÖPNV wird eine Verlagerung von Verkehren von der Straße zum ÖPNV bewirken, wodurch Umweltschutz und Klimaschutz gefördert werden. Eine schonende Ressourcennutzung wird gefördert, auch was den Energieverbrauch betrifft. Das Gesetz liefert einen Beitrag zur Reduktion der Emission von Treibhausgasen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben des Bundes
Haushaltsausgaben der Länder
Haushaltsausgaben der Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 11 und 12) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2020 bis einschließlich 2031
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 33/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz | es - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen
... Der Grundtatbestand des § 126a Absatz 1 StGB-E ist aufgrund der wertungsmäßig einer Beteiligung entsprechenden Begehungsart und der Vorverlagerung der Strafbarkeit mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht. Bei erhöhten Strafdrohungen in anderen Tatbeständen, zum Beispiel § 29 Absatz 1 Nummer 10
Drucksache 578/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verpackungsgesetzes
... b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass durch eine Verlagerung auf Einwegpapiertüten keine ausreichende Verringerung der Umweltbelastung stattfindet, da diese nicht per se ökologisch vorteilhaft sind.
1. Hauptempfehlung
Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 5 Absatz 2 Satz 2 VerpackG
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2a
§ 34a Übergangsvorschrift zu § 5 Absatz 2
7. Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 2
8. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 34a - neu - VerpackG *
§ 34a Einziehung
9. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 611/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132
im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
... Absatz 5 verlagert die technischen Einzelheiten des Online-Beurkundungsverfahrens in eine Rechtsverordnung. Wegen der Nähe zum Beurkundungsverfahren ist die Zustimmung des Bundesrats vorzusehen. Zur Gewährleistung der IT-Sicherheit ist Benehmen mit dem BSI herzustellen. In der Rechtsverordnung sind zwingend die unter
Drucksache 343/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates: Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle - Antrag des Freistaates Bayern -
... Der Bundesrat begrüßt das mit dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Verpackungsgesetzes geplante Inverkehrbringungsverbot für Einwegtragetaschen aus Kunststoff, bittet die Bundesregierung jedoch weiterhin, dieses auch für die so genannten "Hemdchenbeutel" für Bedienware vorzusehen. Die Bundesregierung sollte außerdem bei der Ausweitung der Inverkehrbringungsverbote parallel taugliche Mehrweg-Alternativen aufzeigen, damit keine Verlagerung auf Einwegpapiertüten oder vorverpackte Ware stattfindet. Hierzu sollte eine Lenkungsabgabe auf für den Einmalgebrauch konzipierte Tragetüten vorgesehen werden, um einen klaren Anreiz für die Mehr- und Vielfachnutzung von solchen Tüten zu schaffen. Ziel muss es sein, nicht gänzlich vermeidbare Trage- und Einkaufstaschen, unabhängig vom verwendeten Material, zur Mehr- und Vielfachnutzung zu bringen."
1. Zu Nummer 4
2. Hauptempfehlung zu Ziffer 3
Zu Nummer 4
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2
Zu Nummer 4
4. Zu Nummer 5
5. Zu Nummer 6 - neu - Folgende Nummer 6 ist anzufügen:
6. Hauptempfehlung zu Ziffer 7
Zu Nummer 7
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Nummer 7
8. Zu Nummer 8 - neu - Folgende Nummer 8 ist anzufügen:
9. Zu Nummer 9 - neu - Folgende Nummer 9 ist anzufügen:
Drucksache 53/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Die geplante Änderung des Vertriebswegs hätte eine erhebliche Schwächung der Zentrumsversorgung zur Folge, weil die enge Bindung zwischen Zentrum und Patient durchbrochen würde. Die damit verbundene Verlagerung der Versorgung ist aus ärztlicher Perspektive genauso wenig wünschenswert wie aus Sicht des Patienten. Dies bestätigten die Bundesärztekammer und die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des GSAV. An der grundsätzlichen Kritik ändern auch geringfügige Nachbesserungen des Gesetzentwurfs nichts.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 13 Absatz 2b Satz 2 Nummer 3 AMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 43 Absatz 3a AMG , Nummer 14 Buchstabe a § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AMG , Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V , Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 7a SGB V , Nummer 11 § 130d SGB V , Artikel 14 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AMPreisV , Artikel 15 § 3 Absatz 1 PackungsV , Artikel 19 § 11 Absatz 2a ApoG und Artikel 22 Absatz 3 Inkrafttreten
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 47 Absatz 1 Satz 1 AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a1 - neu - § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d - neu - AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 62 Absatz 1 Satz 2 AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 63j Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a1 - neu - § 64 Absatz 2 Satz 3a - neu - AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
10. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
11. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
12. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 und Absatz 10 - neu - AMG
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
13. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c § 69 Absatz 1b Satz 1 und Satz 1a - neu - AMG
14. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AMG
15. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 77a Absatz 1 Satz 3 AMG
16. Zu Artikel 3a - neu - § 27 Absatz 4 - neu - AMWHV
‚Artikel 3a Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
17. Zu Artikel 10
18. Zu Artikel 11 § 21 Absatz 1 MPG
19. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
20. Zu Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 35a Absatz 1 Satz 12 SGB V
21. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V , Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 129 Absatz 1 Satz 8 SGB V und Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc § 130a Absatz 3a Satz 6, Satz 7, Satz 8 und Satz 12 SGB V
22. Zu Artikel 12 Nummer 8 § 129 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V
23. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe b § 129 Absatz 1a SGB V
24. Zu Artikel 12 Nummer 9 § 130a Absatz 2 SGB V
25. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 130a Absatz 3a Satz 4 SGB V und Doppelbuchstabe bb § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
26. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe b § 130a Absatz 8 Satz 9 SGB V
27. Zu Artikel 12 Nummer 11a - neu - § 131 Absatz 4 Satz 2a - neu - SGB V
28. Zu Artikel 12 § 140f Absatz 7 SGB V
29. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
30. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
31. Zu Artikel 20 § 15 Absatz 2 ApBetrO
32. Zu Artikel 21a - neu - § 9 Absatz 1a Nummer 3 KHEntgG
‚Artikel 21a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Drucksache 492/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verlängerung des Optionszeitraums bis zur Anwendung von § 2b UStG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts
... Das erfordert in vielen Bereichen der interkommunalen Zusammenarbeit nicht nur kostenintensive steuerrechtliche Beratung durch Dritte oder das Vorhalten von Fachpersonal für Steuerrechtsfragen, sondern in vielen Fällen auch eine weitreichende Umgestaltung und Neuorganisation der kommunalen Aufgabenverteilung. So müssen in vielen von einer Umsatzbesteuerung gegebenenfalls betroffenen Kooperationsbereichen organisatorische Umstrukturierungen oder gar Rückverlagerungen von Aufgabenbeständen auf die beteiligten Kommunen in Betracht gezogen werden. Derartige Maßnahmen bedürfen oft eines erheblichen zeitlichen Vorlaufs, da ihnen langfristige Verfahren (Planung, Änderung von Satzungen oder öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, aufsichtliche Genehmigungen, Personalanpassungen, notarielle Änderung von Gesellschaftsverträgen etc.) vorausgehen müssen. Sie können von den Kommunen jedoch erst dann sinnvollerweise vorgenommen werden, wenn hinreichende Klarheit über die umsatzsteuerrechtliche Einordnung der zugrundeliegenden Sachverhalte besteht.
Drucksache 341/19 (Beschluss)
... Die Änderung ergibt sich aus der Änderung von § 12 Absatz 1 Nummer 2. Vor dem Hintergrund der aktuellen Novellierung der MarkschBergV wurde eine Verlagerung der Bohrlochbilder, die gegenwärtig Bestandteil der sonstigen Unterlagen des Risswerks sind, in das Grubenbild umfassend diskutiert. Die neue Gliederung unter der Ziffer 1.3 der Anlage 3 Teil 1 fordert für "Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage" ein Grubenbild bestehend aus Titelblatt, Bohrlochriss, Betriebsgrundriss und, soweit ein Einwirkungsbereich gemäß § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 der
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 2 Satz 2 MarkschBergV
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 11 Nummer 1 Buchstabe b MarkschBergV
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 - neu -, Buchstabe b und Nummer 15 § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie Anlage 3 Nummern 1.3, 1.3.1 und 1.3.2 MarkschBergV
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 MarkschBergV
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 4 Satz 2 MarkschBergV
6. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 1 Nummer 1.1, 1.2, 2.1, 2.7, 3.4 und 3.5 MarkschBergV
7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 3 Teil 2 Nummer 9 Buchstabe d MarkschBergV
8. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 3 Teil 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg, Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb, eee, ggg und hhh sowie Doppelbuchstabe cc - neu - Dreifachbuchstabe aaa bis ccc - neu - MarkschBergV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 3 Teil 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe hhh MarkschBergV
10. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 4 Teil 2 Nummer 8 MarkschBergV
Drucksache 53/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Die geplante Änderung des Vertriebswegs hätte eine erhebliche Schwächung der Zentrumsversorgung zur Folge, weil die enge Bindung zwischen Zentrum und Patient durchbrochen würde. Die damit verbundene Verlagerung der Versorgung ist aus ärztlicher Perspektive genauso wenig wünschenswert wie aus Sicht des Patienten. Dies bestätigten die Bundesärztekammer und die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des GSAV. An der grundsätzlichen Kritik ändern auch geringfügige Nachbesserungen des Gesetzentwurfs nichts.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 13 Absatz 2b Satz 2 Nummer 3 AMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 43 Absatz 3a AMG , Nummer 14 Buchstabe a § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AMG , Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V , Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 7a SGB V , Nummer 11 § 130d SGB V , Artikel 14 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AMPreisV , Artikel 15 § 3 Absatz 1 PackungsV , Artikel 19 § 11 Absatz 2a ApoG und Artikel 22 Absatz 3 Inkrafttreten
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 47 Absatz 1 Satz 1 AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a1 - neu - § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d - neu - AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 62 Absatz 1 Satz 2 AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 63j Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a1 - neu - § 64 Absatz 2 Satz 3a - neu - AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
10. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
11. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
12. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 Satz 2 AMG
13. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 und Absatz 10 - neu - AMG
14. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c § 69 Absatz 1b Satz 1 und Satz 1a - neu - AMG
15. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AMG
16. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 77a Absatz 1 Satz 3 AMG
17. Zu Artikel 3a - neu - § 27 Absatz 4 - neu - AMWHV
‚Artikel 3a Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
18. Zu Artikel 10 § 27 Absatz 2 Satz 2 PflBG
19. Zu Artikel 10
20. Zu Artikel 11 § 21 Absatz 1 MPG
21. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 12 Nummer 1
23. Zu Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 35a Absatz 1 Satz 12 SGB V
24. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V , Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 129 Absatz 1 Satz 8 SGB V und Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc § 130a Absatz 3a Satz 6, Satz 7, Satz 8 und Satz 12 SGB V
25. Zu Artikel 12 Nummer 8 § 129 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V
26. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe b § 129 Absatz 1a SGB V
27. Zu Artikel 12 Nummer 9 § 130a Absatz 2 SGB V
28. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 130a Absatz 3a Satz 4 SGB V und Doppelbuchstabe bb § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
29. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe b § 130a Absatz 8 Satz 9 SGB V
30. Zu Artikel 12 Nummer 11a - neu - § 131 Absatz 4 Satz 2a - neu - SGB V
31. Zu Artikel 12 § 140f Absatz 7 SGB V
32. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
33. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
34. Zu Artikel 20 § 15 Absatz 2 ApBetrO
35. Zu Artikel 21a - neu - § 9 Absatz 1a Nummer 3 KHEntgG
‚Artikel 21a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
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