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0946/04
0676/2/04
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0875/04
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1009/04
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0716/1/04
1013/04
0818/04
0940/03B
0244/03
0774/03
0839/03
0560/03
0299/03
0049/03
0774/03B
0940/03
0546/03
0450/03
0169/03
0560/2/03
0325/03B
0253/03
0735/1/03
0735/03
0715/03
0903/03
0560/03B
0560/1/03
0735/03B
Drucksache 74/16 (Beschluss)

... Große Buchhändler betreiben zum Teil in großem Umfang Absatzfördermaßnahmen wie Kundenbindung durch Gutscheine, Werbung mit Spenden oder "Affiliate"-Programme (Provisionsgebundene Verlinkung oder Vermittlung im Internet). Es besteht die Gefahr, dass kleinere Marktteilnehmer, die dies nicht in diesem Umfang anbieten können, verdrängt werden. Soweit diese Maßnahmen die Buchpreisbindung unterlaufen, sind sie bereits jetzt unzulässig. Die Klärung der Unzulässigkeit erfolgt durch die Rechtsprechung. Hier wäre es wünschenswert, Rechtssicherheit durch die Aufnahme konkreter Kriterien in das Gesetz zu schaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 74/16 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 344/16 (Beschluss)

... Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat



Drucksache 93/16

... - durch die Verbesserung der Qualität und Quantität der Integrationskurse des Bundes. Der Orientierungskurs soll auf 100 Stunden erhöht werden. Im Orientierungskursteil des Integrationskurses soll die Vermittlung von Werten und Regeln des täglichen Miteinanders gestärkt und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie die sexuelle Selbstbestimmung unabhängig von Geschlecht und sexueller Orientierung in den Mittelpunkt gestellt werden. Sprach- und Orientierungskurse sind derzeit in modularer Form strikt voneinander getrennt. Eine bessere Verzahnung ist hier geboten. Integrationskurse und Fördermaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (insbesondere die Grundkurse für den Spracherwerb und Kurse zum Erlernen berufsbezogener Deutschkenntnisse) müssen zeitnah allen zu integrierenden Asylsuchenden und Flüchtlingen angeboten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt wurde. Um gezielt auch Eltern unter den Flüchtlingen zu erreichen, sollte Kinderbetreuung im Rahmen der Kurse angeboten und beworben werden. Es müssen so viele Kursplätze zur Verfügung stehen, dass die gesetzlich vorgesehenen Teilnahmeberechtigungen und -verpflichtungen umgesetzt werden können. - beim räumlichen und personellen Ausbau der Kindertagesbetreuung, weiterer Bildungsangebote sowie dem Einsatz zusätzlicher Fachkräfte und Schulsozialarbeiterinnen und -sozialarbeiter.



Drucksache 535/16 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission sich unverzüglich mit allen Betroffenen gemeinsam um einen Mechanismus zur Nachverfolgung der Geldflüsse auf Selbstregulierungsbasis bemühen möchte. Ebenso bewertet er Initiativen, die es der Werbewirtschaft ermöglichen, gemeinsam auf Werbeschaltungen auf Online-Seiten zu verzichten, die strukturell darauf ausgerichtet sind, mit Urheberrechtsverletzungen Einnahmen zu erzielen, grundsätzlich positiv. Dabei ist sicherzustellen, dass entsprechende Vereinbarungen Transparenz und Überprüfbarkeit gewährleisten und der Anwendungsbereich klar definiert ist, um negativen Folgen für die Meinungsfreiheit und für innovative neue Dienstleistungen entgegenzuwirken. Der Bundesrat ermutigt die Kommission, im weiteren Verfahren gegebenenfalls flankierende Maßnahmen auf legislativer Ebene vorzuschlagen, um entsprechende Vereinbarungen auf eine rechtssichere und überprüfbare Grundlage zu stellen. Er unterstützt die Kommission ferner bei dem Ansatz, im weiteren Verfahren auch die verstärkte Mitwirkung der Anbieter von Vermittlungsdiensten am Schutz von Rechten des geistigen Eigentums zu prüfen.



Drucksache 496/16

... "§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnungseigentumsverwalter, Verordnungsermächtigung".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 496/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

§ 34c
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnungseigentumsverwalter, Verordnungsermächtigung.

§ 161
Übergangsregelungen zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3409: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Regelungsinhalt

II.2 Vorgaben, Erfüllungsaufwand und Weitere Kosten

II.3 Regelungsalternativen

II.4 Evaluierung

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates vom 22. August 2016


 
 
 


Drucksache 346/16

... 9. "Inverkehrbringen" von Kulturgut das Anbieten, das Verkaufen, die Vermittlung, der Vertrieb, das Absetzen, die unentgeltliche Weiter- oder Abgabe zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung oder die wirtschaftliche Verwertung in sonstiger Weise im eigenen oder fremden Namen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 346/16




Gesetz

Artikel 1
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zuständige Behörden

§ 4
Internetportal zum Kulturgutschutz

Kapitel 2
Schutz von Kulturgut vor Abwanderung

Abschnitt 1
Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes

§ 5
Grundsatz

§ 6
Nationales Kulturgut

§ 7
Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes

§ 8
Nachträgliche Eintragung

§ 9
Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften

§ 10
Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet

§ 11
Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut

§ 12
Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage

§ 13
Löschung der Eintragung

Abschnitt 2
Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung

§ 14
Eintragungsverfahren

§ 15
Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens

§ 16
Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes

§ 17
Öffentliche Bekanntmachung

Abschnitt 3
Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht

§ 18
Beschädigungsverbot

§ 19
Mitteilungspflichten

Kapitel 3
Kulturgutverkehr

Abschnitt 1
Grundsatz

§ 20
Kulturgutverkehrsfreiheit

Abschnitt 2
Ausfuhr

§ 21
Ausfuhrverbot

§ 22
Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut

§ 23
Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut

§ 24
Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung

§ 25
Allgemeine offene Genehmigung

§ 26
Spezifische offene Genehmigung

§ 27
Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut

Abschnitt 3
Einfuhr

§ 28
Einfuhrverbot

§ 29
Ausnahmen vom Einfuhrverbot

§ 30
Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr

Abschnitt 4
Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr

§ 31
Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut

§ 32
Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut

§ 33
Sicherstellung von Kulturgut

§ 34
Verwahrung sichergestellten Kulturgutes

§ 35
Aufhebung der Sicherstellung

§ 36
Herausgabe sichergestellten Kulturgutes

§ 37
Einziehung sichergestellten Kulturgutes

§ 38
Folgen der Einziehung; Entschädigung

§ 39
Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe

Kapitel 4
Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut

§ 40
Verbot des Inverkehrbringens

§ 41
Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 42
Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

§ 43
Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn

§ 44
Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

§ 45
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 46
Auskunftspflicht

§ 47
Rechtsfolge bei Verstößen

§ 48
Einsichtsrechte des Käufers

Kapitel 5
Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes

Abschnitt 1
Rückgabeanspruch

§ 49
Öffentlichrechtliche Rückgabeansprüche

§ 50
Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es

§ 51
Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union

§ 52
Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates

§ 53
Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention

§ 54
Anzuwendendes Zivilrecht

§ 55
Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs

§ 56
Beginn der Verjährung

§ 57
Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen

Abschnitt 2
Rückgabeverfahren

§ 58
Grundsatz der Rückgabe

§ 59
Rückgabeersuchen

§ 60
Kollidierende Rückgabeersuchen

§ 61
Aufgaben der Länder

§ 62
Aufgaben der obersten Bundesbehörden

§ 63
Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe

§ 64
Kosten der behördlichen Sicherstellung

§ 65
Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen

Abschnitt 3
Entschädigung und Erstattungsanspruch

§ 66
Entschädigung bei Rückgabe

§ 67
Höhe der Entschädigung

§ 68
Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates

Kapitel 6
Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes

§ 69
Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten

§ 70
Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten

§ 71
Kosten

§ 72
Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut

Kapitel 7
Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr

§ 73
Rechtsverbindliche Rückgabezusage

§ 74
Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage

§ 75
Verlängerung

§ 76
Wirkung

Kapitel 8
Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll

§ 77
Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten

§ 78
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde

§ 79
Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern

§ 80
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an

§ 81
Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut

§ 82
Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten

Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 83
Strafvorschriften

§ 84
Bußgeldvorschriften

§ 85
Einziehung und erweiterter Verfall

§ 86
Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut

§ 87
Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

§ 88
Straf- und Bußgeldverfahren

Kapitel 10
Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften

§ 89
Evaluierung

§ 90
Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes

§ 91
Ausschluss abweichenden Landesrechts

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Bundesstiftung Umwelt

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Artikel 6
Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 457/1/16

... 1. Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 7. Juli 2016 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des

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Drucksache 457/1/16




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 327/16

... Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) wurde die Möglichkeit eröffnet, die Miethöhe für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bei Wiedervermietung von Wohnungen auf zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete zu beschränken (sogenannte Mietpreisbremse). Außerdem wurde das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung bei Einschaltung eines Immobilienmaklers durchgesetzt. Das sind wichtige Maßnahmen, um nicht erwünschten Erscheinungen und Entwicklungen auf den Immobilienmärkten entgegen zu wirken.



Drucksache 569/16

... Erstens wird der neue Europass-Rahmen eine europaweite Plattform bieten, über die alle Bürgerinnen und Bürger mittels eines intuitiven, nahtlosen Online-Angebots Zugang zu verschiedenen Diensten wie dem Anlegen eines E-Portfolios oder der Selbstbewertung von Kompetenzen erhalten. Diese Dienste werden ergänzt durch eine breite Palette von (z.B. durch Webcrawling gesammelten) Informationen aus den Mitgliedstaaten über Lernangebote, Qualifikationen, Anerkennungsverfahren, Daten über den Arbeitsmarkt sowie Erkenntnisse über Kompetenzen (z.B. Tendenzen bei bestimmten Berufen). Diese vielfältigen Informationen werden den Menschen helfen, informierte Berufs-, Mobilitäts- und Lernentscheidungen zu treffen, und könnten unter anderem dazu beitragen, Missverhältnisse zwischen Kompetenzangebot und -nachfrage zu reduzieren, indem die Betroffenen auf aussichtsreichere Lern- und Berufswege hingewiesen werden. Analog können Arbeitgeber, Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung, Berufsberater, Arbeitsvermittlungen und politische Entscheidungsträger die verfügbaren Informationen nutzen, z.B. können bessere Erkenntnisse darüber, wo welche Kompetenzen benötigt werden, mehr Ausbildungsangebote in Bereichen mit Kompetenzbedarf stimulieren. Ein besonderes Augenmerk wird auf den besonderen Bedürfnissen Drittstaatsangehöriger liegen. Offene Standards für Qualifikationen, Stellenangebote und Lebensläufe werden auch professionellen Akteuren zur Verfügung stehen, die diese Informationen auf elektronischem Weg publizieren möchten. Dadurch wird der Europass-Rahmen zur Interoperabilität elektronischer Instrumente zur Darstellung und zum Austausch von Informationen über Kompetenzen und Qualifikationen beitragen. Eine solche integrierte europäische Plattform schafft für die Mitgliedstaaten einen wichtigen Mehrwert, wenn es um die Unterstützung des Einzelnen geht, da sie sich die entsprechenden IT-Entwicklungen auf nationaler Ebene sparen.



Drucksache 66/2/16

... Es gelingt meist sehr schwer, private Arbeitgeber dafür zu gewinnen, Menschen im Langzeitleistungsbezug mit zusätzlich mehreren Vermittlungshemmnissen einen Arbeitsplatz anzubieten. Die Erfahrungen mit dem Modellprojekt "Passiv-Aktiv-Tausch" im Rahmen des Landesprogramms "Gute und sichere Arbeit" in Baden-Württemberg haben jedoch gezeigt, dass mit einer zusätzlichen Zuwendung als Anreiz die Aufgeschlossenheit insbesondere auch der privaten Arbeitgeber geweckt werden kann. Beim badenwürttembergischen Modellprojekt konnte fast die Hälfte der Teilnehmenden (über den gesamten Projektzeitraum etwa 45 Prozent) an private Arbeitgeber vermittelt werden. Damit waren private Arbeitgeber doppelt so häufig vertreten wie bei Förderungen von Arbeitsverhältnissen (früher Beschäftigungszuschuss) nach § 16e

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Drucksache 66/2/16




Zu Artikel 1 Nummer 14

Zu Nummer 14a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 42


 
 
 


Drucksache 126/16

... Die Kommunikation soll angesichts der Vielzahl an durchführenden Stellen aus technischökonomischen Gründen zwingend über zentrale Vermittlungsstellen erfolgen, da die direkte Anbindung jedes einzelnen Sachverständigen oder Prüfers (ca. 15 000) bis hin zu den externen Prüfstützpunkten bzw. Prüfplätzen sowie den anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten (betreffend Sicherheitsprüfungen ca. 5 000) einen unangemessenen Aufwand bedeutete. Bei den Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen werden die Daten der Sachverständigen, Prüfer und Prüfingenieure bereits entsprechend gebündelt. Sie sollen daher die betreffenden Daten unmittelbar an das KBA übermitteln oder nach ihrer Wahl auch Kopfstellen nutzen können. Die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten haben zwingend eine oder mehrere Kopfstellen für die Bündelung der Kommunikation einzurichten. Den Kopfstellen obliegt dann die Anbindung/Authentifizierung der angeschlossenen durchführenden Stellen. Sie erhalten die Daten von den durchführenden Stellen und leiten diese ohne Veränderung an das KBA weiter. Umgekehrt leiten sie die Auskünfte des KBA ohne Veränderung weiter an die betroffene durchführende Stelle. So müssen dann lediglich die Kopfstellen beim KBA angebunden sein. Die Einrichtung und Organisation der Kopfstellen soll den anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten und optional auch den Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen überlassen bleiben, so etwa, ob es eine oder mehrere Kopfstellen geben wird, ob die Vermittlung von einer getrennten administrativen Einheit oder von einigen durchführenden Stellen wahrgenommen wird und ob die Bündelung regional, organisationsgebunden o.a. geschieht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 126/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 3
Änderung des Fahrlehrergesetzes

Artikel 4
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Kosten/Einnahmen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

aa KBA

bb Überwachungsinstitutionen

cc Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten

3. Weitere Kosten

4. Evaluierung

C. Sonstige Auswirkungen

D. Nachhaltigkeit

E. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 8

Im Einzelnen

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 1 Nummer 10

Zu Artikel 1 Nummer 14

Zu Artikel 1 Nummer 17

Zu Artikel 1 Nummer 18

Zu Artikel 1 Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3486: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 194/16

... Zudem wird die Kommission das europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES-Portal) mit dem Ziel weiterentwickeln, weitere Dienste für Arbeitssuchende und Arbeitgeber zu erbringen und die öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen stärker zu integrieren, etwa durch den Austausch der Profile (Lebensläufe) von Arbeitssuchenden30. Dies sollte zur Mobilität der Arbeitssuchenden in der EU beitragen.

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Drucksache 194/16




1. Einleitung

2. Ziele und Grundsätze

3. Politische SCHWERPUNKTE

3.1. Modernisierung der öffentlichen Verwaltung mit Hilfe der IKT auf der Basis zentraler digitaler Grundlagentechnologien

3.2. Grenzübergreifende Mobilität dank interoperabler digitaler öffentlicher Dienste

3.3. Vereinfachung der digitalen Interaktion zwischen Behörden und Bürgerinnen/Bürgern oder Unternehmen mit dem Ziel hochwertiger öffentlicher Dienste

4. Umsetzung des Aktionsplans


 
 
 


Drucksache 481/16

... Analog zu anderen Europäischen Jahren sind Informations- und PR-Kampagnen, -Veranstaltungen und -Initiativen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vorgesehen. Sie dienen der Vermittlung von zentralen Botschaften und von Informationen über bewährte Vorgehensweisen.

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Drucksache 481/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Ziele

Artikel 3
Inhalt der Maßnahmen

Artikel 4
Koordinierung auf nationaler Ebene

Artikel 5
Koordinierung auf Unionsebene

Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 7
Finanzierung

Artikel 8
Monitoring und Bewertung

Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am

Artikel 10
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am


 
 
 


Drucksache 815/16 (Beschluss)

... Im Rahmen des EU-Rechts werden notariell beurkundete Verträge grundsätzlich vom Widerrufsrecht ausgenommen, weil hierfür "wegen der verbraucherschützenden Wirkung der notariellen Beurkundung keine Notwendigkeit" besteht. "Der Notar ist unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten (§ 14 Absatz 1 BNotO). Durch die ihm im Rahmen der Beurkundung obliegenden Verlesungs-, Prüfungs- und Belehrungspflichten (§ 13 Absatz 1 und § 17 BeurkG) wird einer Überforderung oder Überrumpelung des Verbrauchers wirksam entgegengetreten (Warnfunktion der notariellen Beurkundung)" (so zum Beispiel die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BT-Drucksache



Drucksache 113/1/16

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen



Drucksache 65/16

... Der Zugang zur beruflichen Weiterbildung wird insbesondere für gering qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose und ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessert. Es wird klargestellt, dass der Vorrang, jemanden in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln, einer Weiterbildungsförderung nicht entgegensteht, wenn durch die Weiterbildung eine dauerhafte berufliche Eingliederung erreicht werden kann. Langzeitarbeitslose und Arbeitslose mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen können zur besseren Eignungsfeststellung durch längere Maßnahmen oder Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber gefördert werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch nicht über eine Berufsausbildung verfügen, können Förderleistungen zum Erwerb von Grundkompetenzen erhalten, wenn dies für eine erfolgreiche berufliche Nachqualifizierung erforderlich ist. Zur Stärkung von Motivation und Durchhaltevermögen erhalten sie bei Bestehen von Zwischen- und Abschlussprüfungen jeweils eine Prämie. Bei betrieblicher Umschulung können begleitende Hilfen erbracht werden. Die Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen wird fortentwickelt, indem die Förderung weiter flexibilisiert wird. Im Rahmen beruflicher Weiterbildung soll auch der Erwerb von Grundkompetenzen angemessen berücksichtigt werden. Die Neuregelungen finden über den Verweis in § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 111a
Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld

§ 131a
Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung

§ 444a
Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Altersteilzeitgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Stärkung der beruflichen Weiterbildung

Stärkung des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Förderung von Grundkompetenzen

4 Weiterbildungsprämie

Umschulungsbegleitende Hilfen

Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen

Vergabemöglichkeit zur abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung mit Erwerb von Grundkompetenzen

Förderung von Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld

Längere Maßnahmen oder Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber

Freiwillige Weiterversicherung für Erziehende

Freiwillige Weiterversicherung für Personen, die sich beruflich weiterbilden

Arbeitslosengeldbemessung nach außerbetrieblicher Berufsausbildung

Sonderregelung zur Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte

Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Anfügung von Nummer 4

Zu Anfügung von Nummer 5

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3557: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 492/16

... Mit dem Entwurf soll das derzeitige Verbot der Medienübertragung in § 169 GVG geringfügig gelockert werden. Entscheidungsverkündungen von obersten Bundesgerichten sollen für eine Medienübertragung geöffnet werden. Die obersten Bundesgerichte sind auf Grund der besonderen Qualifikation und Erfahrung der Bundesrichterinnen und -richter am ehesten geeignet, Medienübertragungen zu ermöglichen. Anders als den Entscheidungen der Instanzgerichte kommt den Entscheidungen der obersten Bundesgerichte wegen ihrer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung häufig eine erhebliche Breitenwirkung zu. Sie wirken sich vielfach in besonderer Weise auf das gesellschaftliche und politische Leben aus. Deshalb liegt eine mediale Vermittlung ihrer Entscheidungen auch im Interesse der höchsten Gerichte (vgl. dazu Voßkuhle, in Festschrift für Karl-Dieter Möller, 2010, S. 10).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 492/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 17a

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 5
Übergangsvorschriften

§ 43

§ 112
Übergangsregelungen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit

a Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG

b Erforderlichkeit der Regelung

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit

a Medienübertragungen von Entscheidungsverkündungen

aa Ausgangspunkt

bb Keine Abgrenzung nach Verfahrensarten

cc Abwägung der Interessen von am Verfahren Beteiligten, von Dritten sowie der Öffentlichkeit

dd Keine weitere gesetzliche Öffnung

aaa Andere Teile der Verhandlung

bbb Nur oberste Bundesgerichte

b Gerichtsinterne Übertragungen

aa Geringere Eingriffsintensität

bb Medienarbeitsraum

cc Beschränkung auf die Tonübertragung

c Audiovisuelle Dokumentation von Verfahren mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung

d Keine Erweiterung der Medienöffentlichkeit im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit

e Andere Gerichtsbarkeiten

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

3. Weitere Folgeänderungen

III. Alternativen

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

aa Zusatzkosten für die Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren

bb Zusatzkosten für Übersetzungsleistungen für hör- und sprachbehinderte Personen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Im Einzelnen

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3823: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Regelungsinhalt und Erfüllungsaufwand

- Medienöffentlichkeit/Dokumentation

- Übersetzungsleistungen

II.2 Evaluierung


 
 
 


Drucksache 508/16

... 8. Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit sollte verstärkt im Ausland tätig werden, um gezielt in den Mangel- und Engpassberufen für die Einwanderungsmöglichkeiten zu werben. Ferner sollten mit den Arbeitsverwaltungen anderer Länder konkrete Vermittlungsabsprachen getroffen werden, um (z.B. in den Gesundheitsberufen) Personen mit entsprechenden Vorqualifikationen in Deutschland weiter zu qualifizieren, damit diese die erforderliche Berufszulassung erhalten.



Drucksache 455/1/16

... Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des

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Drucksache 455/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 15 Absatz 5 bis 13 - neu - BJagdG

I. Zur Notwendigkeit der Einberufung des Vermittlungsausschusses:

II. Zur Zielsetzung der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:

III. Zu den einzelnen Regelungen der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:

2. Zu Artikel 2 - neu - § 40 Absatz 3, § 46 Bundeswaldgesetz

'Artikel 2 Änderung des Bundeswaldgesetzes

§ 46
Weitere Vorschriften in besonderen Fällen

I. Zur Notwendigkeit der Einberufung des Vermittlungsausschusses:

II. Zur Zielsetzung der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:

III. Zu den einzelnen Regelungen der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:

Zu § 40

Zu § 46


 
 
 


Drucksache 565/16 (Beschluss)

... 27. Aus seiner Sicht greift Artikel 5 in seiner Beschränkung auf Vervielfältigungen zu kurz. Der Bereich der Vermittlung des kulturellen Erbes sollte hier aus Sicht des Bundesrates einbezogen werden. Um dies zu ermöglichen, bedarf es einer tragfähigen Regelung für die öffentliche Zugänglichmachung des kulturellen Erbes im Rahmen der Aufgabenstellung der jeweiligen Gedächtnisinstitution. Er schlägt hierfür vor, in der Überschrift nach dem Wort "Erhalt" die Wörter "und Zugänglichkeit" einzufügen. Ferner sollten nach dem Wort "vervielfältigen" die Wörter "und über ein gesichertes elektronisches Netz zum Zwecke der Kulturvermittlung und der wissenschaftlichen Auswertung öffentlich zu nichtgewerblichen Zwecken zugänglich zu machen" eingefügt werden.

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Drucksache 565/16 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Im Einzelnen

Zu Titel II

Zu Titel III

Zu Titel IV

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 172/16

... Dabei wird sich die EU, in Zusammenarbeit mit ihren afrikanischen Partnern, auf die Schlussfolgerungen des Aktionsplans von Valletta50 stützen, der neben möglichen Maßnahmen im Bereich der legalen Migration und Mobilität vorsieht, dass Angebote zur legalen Migration seitens der EU gebündelt werden, darunter Pilotprojekte zur Erleichterung der Anerkennung von Qualifikationen in bestimmten Branchen/Berufsständen, die Anzahl der Stipendien im Rahmen des Programms Erasmus+ erhöht wird und Ausreisevorbereitungsmaßnahmen und öffentlichen Arbeitsvermittlungen unterstützt werden.



Drucksache 508/1/16

... 9. Mit einer weiteren Öffnung des Arbeitsmarktes müssen die Informations- und Beratungsangebote im In- und Ausland ausgebaut werden. Die deutschen Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden müssen eine organisatorische Weiterentwicklung hin zu Einwanderungsbehörden erfahren. Die Visaverfahren müssen vereinfacht werden. Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit sollte verstärkt im Ausland tätig werden, um gezielt in den Mangel- und Engpassberufen für die Einwanderungsmöglichkeiten zu werben.



Drucksache 464/16

... 1. Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2),

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 464/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 232
Menschenhandel

§ 232a
Zwangsprostitution

§ 232b
Zwangsarbeit

§ 233
Ausbeutung der Arbeitskraft

§ 233a
Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung

Artikel 2
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 3
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe

Artikel 4
Folgeänderungen

Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 380/16 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat sieht kritisch, dass in der Mitteilung berufliche Bildung und allgemeine Bildung getrennt thematisiert werden und berufliche Bildung nur unter reinen Arbeitsmarktaspekten behandelt wird. Er erinnert daran, dass Bildung einen ganzheitlichen lebenslangen Prozess darstellt, der sich nicht auf die Generierung von Beschäftigungsfähigkeit beschränkt. Dies gilt auch für die Integration von Drittstaatsangehörigen: Dabei spielt vor allem die Vermittlung sozialer Normen und Werte sowie der grundlegenden Kenntnisse des staatlichen Systems durch politische Bildung eine tragende Rolle.



Drucksache 748/16

... Hochwertiger Unterricht und kompetente Schulleitungen sind von zentraler Bedeutung. Eines der Schlüsselelemente für die Verbesserung der Qualität, der sozialen Ergebnisse und der Effizienz der Schulen ist die stärkere Unterstützung von Lehrkräften und Schulleitungen. Die Lehrkräfte spielen eine zentrale Rolle für die Vermittlung von Wissen und gemeinsamen Werten und für die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern aus benachteiligten sozioökonomischen Verhältnissen. Um die Lehrkräfte in die Lage zu versetzen, diese anspruchsvollen Aufgaben zu bewältigen, müssen strategische Investitionen getätigt werden, sodass die Schulleitungen wirksam agieren können, und es muss ein Lehrberuf entstehen, der sich auf eine exzellente Grundausbildung, Teamarbeit und Weiterbildung während der gesamten beruflichen Laufbahn stützt. Digitale Kompetenzen und Fertigkeiten müssen sowohl in der Ausbildung als auch in der berufsbegleitenden Weiterbildung von Lehrkräften vermittelt werden, und die Schulleitungen müssen dies aktiv unterstützen.

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Drucksache 748/16




Mitteilung

1. Bildung ist für unsere Gesellschaft und für die wirtschaftliche Entwicklung von strategischer Bedeutung

2. Modernisierung der Schul- und Hochschulbildung: bessere Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die EU

2.1. Schulbildung und frühkindliche Bildung Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

3 Schulbildung

2.2. Hochschulbildung

3. Reformen zur Verbesserung der Bildungssysteme: stärkere Unterstützung der Mitgliedstaaten

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 449/16

... Finanzanlagenvermittlungsverordnung



Drucksache 704/16

... Auf EU-Ebene hat sich die Initiative "Startup Europe" als eine anerkannte Marke für die Schaffung von Verknüpfungen zwischen Ökosystemen etabliert26, wobei der Schwerpunkt auf der Vernetzung von Menschen, lokalen Ökosystemen, internationaler Reichweite und der Bereitstellung von Informationen durch eine zentrale Anlaufstelle für Start-ups liegt. Wenn auch gewisse Fortschritte erzielt wurden, so werden die Aktivitäten intensiviert, was insbesondere für die Vermittlung zwischen Investoren, Unternehmen und Unternehmern sowie die Vernetzung regionaler Entscheidungsträger gilt.

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Drucksache 704/16




1. Einleitung

2. BESEITIGUNG der Hindernisse

3. Schaffung NEUER MÖGLICHKEITEN

3.1 Partner, Cluster und Ökosysteme

3.2 Mit öffentlichen Aufträgen verbundene Möglichkeiten

3.3 Kompetenzen

3.4 Verbesserung der Innovationschancen für Start-ups und Scale-ups in der EU

3.5 Solidarwirtschaft und soziale Unternehmen

4. Zugang zu FINANZMITTELN

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 113/16

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV)

Abschnitt 1
Sachkundenachweis

§ 1
Sachkundeprüfung

§ 2
Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

§ 3
Prüfungsinhalt, Verfahren

§ 4
Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen

§ 5
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

2 Vermittlerregister

§ 6
Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister

§ 7
Mitteilungspflichten

§ 8
Zugang

Abschnitt 2
Anforderungen a n die Berufshaftpflichtversicherung

§ 9
Geltungsbereich der Versicherung

§ 10
Umfang der Versicherung

§ 11
Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

Abschnitt 3
Verhaltenspflichten

§ 12
Allgemeine Verhaltenspflicht

§ 13
Verbot der Annahme von Geldern

§ 14
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 15
Außerordentliche Prüfungen

§ 16
Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten

§ 17
Anzeigepflicht

Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

§ 18
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung

§ 19
Ordnungswidrigkeiten

§ 20
Übergangsregelung

Anlage 1
(zu § 1) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung

1. Kundenberatung

1.4 Kundenbetreuung

2. Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung

2.12 Steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs

3. Finanzierung und Kreditprodukte

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung und Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung

Artikel 2
Änderung der Pfandleiherverordnung

Artikel 3
Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Artikel 4
Änderung der WirtschaftsprüfungsexamensAnrechnungsverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Verordnungsermächtigung

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 545/1/16

... Eine wesentliche Forderung der Länder ist die mögliche "Spitzabrechnung" der Leistungen für Bildung und Teilhabe (ASMK vom 18./19. November 2015, TOP 5.2). Finanzielle Differenzen, die sich im Zuge der rückwirkenden Anpassung ergeben, werden bislang nicht ausgeglichen. Differenzen in Bezug auf das abgeschlossene Vorjahr bleiben somit unberücksichtigt. Dies widerspricht der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern im Vermittlungsverfahren für das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und

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Drucksache 545/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 § 1 Satz 5 und § 11 Absatz 3a FAG

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

4. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 SGB II

5. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 46 Absatz 10 Satz 3 SGB II

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 46 SGB II


 
 
 


Drucksache 309/1/16

... es erfolgte Klarstellung, dass auch Anbieter von WLANInternetzugängen Zugangsprovider im Sinne des § 8 TMG sind und dass für diese die haftungsfreistellenden Bestimmungen des § 8 gelten. Diese Regelung trägt zur verbesserten rechtlichen Absicherung von Diensteanbietern, insbesondere bei der Zugangsvermittlung zu Telemedienangeboten über lokale drahtlose Funknetze (WLAN), bei.



Drucksache 315/16 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat sieht allerdings kritisch, dass die Kommissionmitteilung nahezu komplett "geschlechtsblind" ist. Erfahrungen in den Mitgliedstaaten zeigen die Notwendigkeit einer geschlechtersensiblen Ausrichtung von (Aus) Bildungsmaßnahmen bzw. vom Studium, damit Frauen und Männer gleichermaßen von ihnen profitieren und die Fachkräftepotenziale der Frauen besser erschlossen werden können. Diese Erfahrungen sollten auch bei den vorgeschlagenen Kompetenzfeststellungs- und Kompetenzfördermaßnahmen sowie bei der Aufbereitung und Vermittlung von Informationsgrundlagen für die Berufsentscheidung von Einzelnen und Beteiligten genutzt werden. Frauen wie Männer sollen ohne geschlechtsspezifische Stereotype ihre beruflichen Potenziale tatsächlich ausschöpfen können.

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Drucksache 315/16 (Beschluss)




2 Allgemeines

Einrichtung einer Kompetenzgarantie

Schlüsselkompetenzen und höhere, komplexere Kompetenzen

Umsetzung der Schlussfolgerungen von Riga

Koalition für digitale Kompetenzen und Arbeitsplätze

Empfehlung zur Überarbeitung des Europäischen Qualifikationsrahmens

Frühzeitige Erfassung der Kompetenzen und Qualifikationen von Migrantinnen und Migranten

Überarbeitung des Europass-Rahmens

Blaupause zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen

Initiative zur Nachverfolgung des Werdegangs von Hochschulabsolventinnen und -absolventen

Weitere Maßnahmen

Umsetzung der Agenda

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 66/16 (Beschluss)

... § 16g Absatz 2 Satz 1 sieht eine nachgehende Beratung und Betreuung nach Aufnahme der Beschäftigung vor, auch wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Zur Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses können auch Leistungen aus dem Vermittlungsbudget - gegebenenfalls als Darlehen - erbracht werden, wie zum Beispiel eine PKW-Reparatur, sofern sie für die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

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Drucksache 66/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 3 Nummer 1 SGB II , Nummer 11 § 14 SGB II

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 5 Absatz 4 SGB II Artikel 2 Nummer 3 § 22 Absatz 4 Satz 5 SGB III

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 11b SGB II

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Absatz 15 - neu - § 9 RBEG

5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 15 Absatz 2 SGB II

6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 3b - neu - SGB II

7. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 5 - neu - SGB II , Nummer 15 § 16g Absatz 2, Absatz 3 - neu - SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

8. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16d Absatz 1 und Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1 bis 3, Absätze 4 bis 6, Absatz 8 SGB II

9. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16e Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 einleitender Satzteil, Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 4 Sätze 01 - neu -, 02 - neu -, Satz 3, Absatz 6 - neu - SGB II , Nummer 42 § 46 Absatz 1a - neu - SGB II

Zu Nummer 14a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 42

10. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16f SGB II

§ 16f
Freie Förderung

11. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 16h Absatz 4 SGB II

12. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 16i - neu - SGB II

§ 16i
Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung

13. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 18a Absatz 2 - neu - SGB II

14. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu -, Buchstabe c - neu - § 28 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 Satz 2 - neu - SGB II

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

15. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 SGB II

16. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Buchstabe b - neu - § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2 SGB II

17. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 1 SGB II

18. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31b Absatz 1 Satz 4 SGB II

20. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II

21. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 2 Satz 2 SGB II

22. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 35 Absatz 4 - neu - SGB II

23. Zu Artikel 1 Nummer 32a - neu - § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB II

24. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 5 Satz 3, Satz 5, Satz 6 - neu - SGB II

25. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 7 Satz 1, Satz 3 SGB II

26. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 9b - neu - SGB III , Nummer 3a - neu - und 3b - neu - § 31 Absatz 3 - neu -, § 45 Absatz 1 Satz 2a - neu - bis 2d - neu SGB III

§ 9b
Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern und öffentlichen Einrichtungen

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

27. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 45 Absatz 1 Sätze 2a - neu - bis 2c - neu - SGB III

28. Zu Artikel 2 Nummer 3a bis 3c - neu - § 45 Absatz 6a - neu - und 6 b - neu -, § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III

29. Zu Artikel 3 Absatz 2a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII

30. Zu Artikel 3 Absatz 8 Nummer 1a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 -neu -SGB XII

31. Zu Artikel 3 Absatz 11 § 11 Absatz 6 Satz 2 BKGG

32. Zu Artikel 3 Absatz 12 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 3 § 132 Absatz 4, §§ 133 und 134 SGB IX , Absatz 13 § 68 Nummer 3 Buchstabe c AO

33. Zum Gesetzentwurf insgesamt

34. Zum Gesetzentwurf insgesamt

35. Zum Gesetzentwurf insgesamt

36. Zum Gesetzentwurf insgesamt

37. Zum Gesetzentwurf allgemein:

38. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 311/16

... Im Gegensatz dazu kann es auch vorkommen, dass kollaborative Plattformen die Anbieter der zugrunde liegenden Dienstleistungen lediglich unterstützen, indem sie in Ergänzung zu den Kerndiensten der Informationsgesellschaft, die sie im Rahmen der Vermittlung zwischen Anbietern und Nutzern der Dienstleistungen erbringen, weitere Tätigkeiten anbieten (z.B. Zahlungsabwicklung, Versicherungsschutz oder Kundendienst nach dem Verkauf). Dies allein beweist noch nicht Einfluss und Kontrolle auf die zugrunde liegende Dienstleistung, was in ähnlicher Weise auch für Beurteilungs- oder Bewertungsfunktionen gilt22. Dennoch kann im Allgemeinen gesagt werden: Je größer das Ausmaß, in dem kollaborative Plattformen die Auswahl der Anbieter der zugrunde liegenden Dienstleistungen und die Art und Weise der Durchführung regeln und organisieren (z.B. indem sie die Qualität der Dienstleistungen direkt prüfen und darauf einwirken), desto deutlicher wird, dass sie auch als Erbringer der zugrunde liegenden Dienstleistungen betrachtet werden könnten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 311/16




Mitteilung

1. Einführung

2. Zentrale Fragen

2.1. Marktzugangsanforderungen

Plattformen und Dienstleistungsanbieter nach bestehendem EU-Recht

Gewerbliche Erbringung von Dienstleistungen

Erbringung von Dienstleistungen Peerto-Peer

Kollaborative Plattformen

2.2 Haftungsregelung

2.3 Schutz der Nutzer

2.4 Selbständige und Arbeitnehmer in der kollaborativen Wirtschaft

Die EU-Definition des Begriffs Arbeitnehmer

2.5 Besteuerung

Anpassung an neue Geschäftsmodelle

Verringerung des Verwaltungsaufwands

5 Mehrwertsteuer

3. Überwachung

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 113/16 (Beschluss)

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen



Drucksache 71/1/16

... Mobilfunkmasten stellen auch nach heutigem Verständnis keine Bestandteile von Telekommunikationslinien dar. Der Begriff Mobilfunknetz bezeichnet die technische Infrastruktur, auf der die Übertragung von Signalen für den Mobilfunk stattfindet. Das Mobilfunknetz umfasst im Wesentlichen das Mobilvermittlungsnetz, in dem die Übertragung und Vermittlung der Signale zwischen den ortsfesten Einrichtungen und Plattformen des Mobilfunknetzes stattfinden, sowie das Zugangsnetz, in dem die Übertragung der Signale zwischen einer Mobilfunkantenne und dem Mobiltelefon stattfindet. Da die Masten Funkwellen empfangen oder übertragen, ist die mit der Einbeziehung in den Begriff Telekommunikationslinie verbundene durch das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 71/1/16




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 2b - neu - TKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 3 Nummer 17b TKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f § 3 Nummer 26 TKG

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 68 Absatz 2 Satz 2 TKG

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c1 - neu - § 68 Absatz 4a - neu - TKG

11. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 71 Absatz 2 Satz 2 - neu - TKG

12. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 1 Nummer 3 TKG

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 4 TKG

14. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 § 77b Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, § 77c Absatz 2 Satz 3, § 77h Absatz 2 Satz 2, § 77i Absatz 3 Satz 1, § 77k Absatz 3 Satz 1 TKG

15. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77c Absatz 3 Nummer 1 TKG

16. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77d Absatz 3a - neu - TKG

17. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 TKG

18. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 3 TKG

19. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 7 TKG *

20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 5 Satz 2 - neu -TKG **

21. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 7 und § 77i Absatz 5 TKG *

22. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77h Absatz 4 Nummer 3 TKG

23. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 1 TKG

24. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 1 TKG

25. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 1 TKG - Hilfsempfehlung zu Ziffer 24

26. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 TKG

27. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 2 TKG

28. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 3 - neu - TKG

29. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 1 Satz 1 TKG

30. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 2 TKG

31. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 4, 5, 6 - neu - TKG , § 77o Absatz 3a - neu -, Absatz 4 TKG


 
 
 


Drucksache 317/16

... (7) Im Interesse einer breiten Unterstützung für den EQR sollte ein großes Spektrum von Interessenträgern in dessen Umsetzung auf Ebene der EU und auf nationaler Ebene eingebunden werden. Die wichtigsten Interessenträger sind Anbieter (formaler und nichtformaler) allgemeiner und beruflicher Bildung, für die Vergabe von Qualifikationen zuständige Stellen, Arbeitgeber, Gewerkschaften, Industrie-, Handels- und Handwerkskammern, an der Anerkennung akademischer und beruflicher Qualifikationen beteiligte Organe, Arbeitsvermittlungsdienste sowie für die Integration von Migranten zuständige Stellen.



Drucksache 555/16

... Der Deutsche Bundestag hat in seiner 193. Sitzung am 29. September 2016 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 18/9690 - zu dem Gesetz zur Anpassung des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 555/16




Anlage
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Zu Artikel 1 Nummer 3

§ 203
Kapitalisierungsfaktor


 
 
 


Drucksache 371/2/16

... Der Bundesrat verlangt zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des



Drucksache 778/16

... An den Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses des Deutschen Bundestages und des Bundesrates



Drucksache 279/16

... ii) Vertrag mit einer Zeitarbeitsvermittlung,



Drucksache 496/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf in § 34c Absatz 5 Nummer 1 Satz 2 GewO-E die Erlaubniserteilung an Kreditinstitute für die Vermittlung von Grundstücks- und Immobilienverträgen und die Verwaltung von Wohnungseigentum neu regelt. Die Neuregelung trägt dazu bei, dass bei Ausübung und Beaufsichtigung von Immobilienmaklertätigkeiten und Wohnungseigentumsverwaltung ein einheitliches rechtliches Schutzniveau gewährleistet wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 496/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 34c Absatz 5 Nummer 1 Satz 2 GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 GewO Artikel 2 Absatz 1 und 2 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe bb

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 GewO

4. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 535/16

... Im Rahmen der öffentlichen Konsultation zur Frage der Evaluierung und Modernisierung des Rechtsrahmens für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums25, die zur Unterstützung der Evaluierung eingeleitet wurde, bestätigte sich, dass Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Urheberrechts, ein großes Problem darstellen. Mehr als drei Viertel der an der Konsultation teilnehmenden Rechteinhaber und Behörden haben festgestellt, dass Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums in den letzten zehn Jahren zugenommen haben. Während die Mehrheit der Antwortenden der Ansicht war, dass die bestehenden Vorschriften wirksam dazu beigetragen haben, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen und Schutzrechtsverletzungen zu verhüten, waren zahlreiche Rechteinhaber und insbesondere zahlreiche Vermittler der Auffassung, dass die in der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums 26 vorgesehenen Verfahren je nach Mitgliedstaat unterschiedlich angewandt werden. Dies könnte zu unterschiedlichen Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten führen und legt nahe, dass die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums die Unterschiede bei den Instrumenten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auf nationaler Ebene nicht vollständig beseitigt hat. In zahlreichen Antworten wurde zudem darauf hingewiesen, dass einige dieser Maßnahmen angepasst werden müssen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Genannt wurden hier u.a. der Erlass von einstweiligen Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen und Unterlassungsverfügungen gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten oder die Berechnung einer angemessenen Entschädigung. Besonders bemängelt wurde von den Urheberrechtsinhabern zudem das schwerfällige Verfahren für den Erlass von einstweiligen Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen und Unterlassungsverfügungen bei identischen Rechtsverletzungen gegenüber ähnlichen Adressaten in unterschiedlichen Rechtsordnungen innerhalb der EU.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 535/16




1. Einleitung

2. Massnahmen zur Gewährleistung eines breiteren EU-WEITEN Zugangs zu INHALTEN

3. Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmeregelungen an das DIGITALE und grenzüberschreitende Umfeld

4. Massnahmen zur Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE

5. Massnahmen zur Schaffung eines WIRKSAMEN und AUSGEWOGENEN SYSTEMS der RECHTEDURCHSETZUNG

6. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 164/16

... Finanzanlagenvermittlungsverordnung



Drucksache 281/16

... ) und der Vermittlungsstelle (§ 28

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 281/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 2
Mautschuldner

§ 3a
Knotenpunkte

§ 11
Mautaufkommen

§ 13a
Übergangsregelungen

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage:

2. Ziel

3. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Evaluation

7. Gesetzgebungskompetenz

8. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

9. Nachhaltigkeit

II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 3a

Zu § 3a

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu § 11

Zu § 11

Zu § 11

Zu § 11

Zu Nummer 10

Zu § 13a

Zu § 13a

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3617: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:

4 Erfüllungsaufwand:


 
 
 


Drucksache 71/16 (Beschluss)

... Mobilfunkmasten stellen auch nach heutigem Verständnis keine Bestandteile von Telekommunikationslinien dar. Der Begriff Mobilfunknetz bezeichnet die technische Infrastruktur, auf der die Übertragung von Signalen für den Mobilfunk stattfindet. Das Mobilfunknetz umfasst im Wesentlichen das Mobilvermittlungsnetz, in dem die Übertragung und Vermittlung der Signale zwischen den ortsfesten Einrichtungen und Plattformen des Mobilfunknetzes stattfinden, sowie das Zugangsnetz, in dem die Übertragung der Signale zwischen einer Mobilfunkantenne und dem Mobiltelefon stattfindet. Da die Masten Funkwellen empfangen oder übertragen, ist die mit der Einbeziehung in den Begriff Telekommunikationslinie verbundene durch das

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Drucksache 71/16 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 2

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f § 3 Nummer 26 TKG

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 68 Absatz 2 Satz 2 TKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c1 - neu - § 68 Absatz 4a - neu - TKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 71 Absatz 2 Satz 2 - neu - TKG

9. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 1 Nummer 3 TKG

10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 4 TKG

11. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 § 77b Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, § 77c Absatz 2 Satz 3, § 77h Absatz 2 Satz 2, § 77i Absatz 3 Satz 1, § 77k Absatz 3 Satz 1 TKG

12. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77c Absatz 3 Nummer 1 TKG

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77d Absatz 3a - neu - TKG

14. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 TKG

15. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 5 Satz 2 - neu -TKG

16. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 7 und § 77i Absatz 5 TKG

17. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77h Absatz 4 Nummer 3 TKG

18. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 1 TKG

19. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 1 TKG

20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 2 TKG

21. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 3 - neu - TKG

22. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 1 Satz 1 TKG

23. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 2 TKG

24. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 4, 5, 6 - neu - TKG , § 77o Absatz 3a - neu -, Absatz 4 TKG


 
 
 


Drucksache 577/16

... Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013" (BGBl. I S. 3624) wurden zwar beispielsweise mit der Einfügung des § 312j BGB sowie der Änderungen des Einführungsgesetzes zum BGB (Art. 246 und 246a



Drucksache 344/1/16

... es die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung, insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten zu verlangen:



Drucksache 496/1/16

... Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb von einer solchen Nachweispflicht für Immobilienmakler im geplanten Gesetz abgesehen werden soll, da eine solche noch im Referentenentwurf zu diesem Gesetz eingeplant war. Die damalige Begründung für die Einführung dieser Pflicht, sich an den bei Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler bewährten Berufszulassungsregeln zu orientieren, besteht weiterhin. Ein Gleichlauf der Voraussetzungen für die Erteilung von gewerberechtlichen Erlaubnissen der genannten Gewerbe sollte zugunsten der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden und eines hohen Verbraucherschutzniveaus auch künftig angestrebt werden.

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Drucksache 496/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 4

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 - neu -

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 34c Absatz 2a

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 34c Absatz 5 Nummer 1 Satz 2

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 34c Absatz 5 Nummer 1 Satz 3

7. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 GewO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 GewO

10. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 93/16 (Beschluss)

... - durch die Verbesserung der Qualität und Quantität der Integrationskurse des Bundes. Der Orientierungskurs soll auf 100 Stunden erhöht werden. Im Orientierungskursteil des Integrationskurses soll die Vermittlung von Werten und Regeln des täglichen Miteinanders gestärkt und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie die sexuelle Selbstbestimmung unabhängig von Geschlecht und sexueller Orientierung in den Mittelpunkt gestellt werden. Sprach- und Orientierungskurse sind derzeit in modularer Form strikt voneinander getrennt. Eine bessere Verzahnung ist hier geboten. Integrationskurse und Fördermaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (insbesondere die Grundkurse für den Spracherwerb und Kurse zum Erlernen berufsbezogener Deutschkenntnisse) müssen allen zu integrierenden Asylsuchenden und Flüchtlingen zeitnah angeboten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt wurde. Um gezielt auch Eltern unter den Flüchtlingen zu erreichen, sollte Kinderbetreuung im Rahmen der Kurse angeboten und beworben werden. Es müssen so viele Kursplätze zur Verfügung stehen, dass die gesetzlich vorgesehenen Teilnahmeberechtigungen und -verpflichtungen umgesetzt werden können;

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Drucksache 93/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates Zusammenhalt stärken: Flüchtlinge aufnehmen und integrieren - eine gesamtstaatliche Aufgabe in gemeinsamer Verantwortung


 
 
 


Drucksache 74/1/16

... Große Buchhändler betreiben zum Teil in großem Umfang Absatzfördermaßnahmen wie Kundenbindung durch Gutscheine, Werbung mit Spenden oder "Affiliate"-Programme (Provisionsgebundene Verlinkung oder Vermittlung im Internet). Es besteht die Gefahr, dass kleinere Marktteilnehmer, die dies nicht in diesem Umfang anbieten können, verdrängt werden. Soweit diese Maßnahmen die Buchpreisbindung unterlaufen, sind sie bereits jetzt unzulässig. Die Klärung der Unzulässigkeit erfolgt durch die Rechtsprechung. Hier wäre es wünschenswert, Rechtssicherheit durch die Aufnahme konkreter Kriterien in das Gesetz zu schaffen.

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Drucksache 74/1/16




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 352/3/16

... es die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:

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Drucksache 352/3/16




Zu Artikel 5 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 380/1/16

... 2. Der Bundesrat sieht kritisch, dass in der Mitteilung berufliche Bildung und allgemeine Bildung getrennt thematisiert werden und berufliche Bildung nur unter reinen Arbeitsmarktaspekten behandelt wird. Er erinnert daran, dass Bildung einen ganzheitlichen lebenslangen Prozess darstellt, der sich nicht auf die Generierung von Beschäftigungsfähigkeit beschränkt. Dies gilt auch für die Integration von Drittstaatsangehörigen: Dabei spielt vor allem die Vermittlung sozialer Normen und Werte sowie der grundlegenden Kenntnisse des staatlichen Systems durch politische Bildung eine tragende Rolle.



Drucksache 3/16

... 3. die Durchführung des Schlichtungsverfahrens darf nicht von der Inanspruchnahme eines Vermittlungsverfahrens nach § 73 Absatz 2 Nummer 3 abhängig gemacht werden."

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Drucksache 3/16




Artikel 1
Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Verbraucherschlichtungsstelle

Abschnitt 2
Private Verbraucherschlichtungsstellen

§ 3
Träger der Verbraucherschlichtungsstelle

§ 4
Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen

§ 5
Verfahrensordnung

§ 6
Streitmittler

§ 7
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Streitmittlers

§ 8
Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers

§ 9
Beteiligung von Verbraucherverbänden und Unternehmerverbänden

§ 10
Informationspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle

Abschnitt 3
Streitbeilegungsverfahren

§ 11
Form von Mitteilungen

§ 12
Verfahrenssprache

§ 13
Vertretung

§ 14
Ablehnungsgründe

§ 15
Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien

§ 16
Unterrichtung der Parteien

§ 17
Rechtliches Gehör

§ 18
Mediation

§ 19
Schlichtungsvorschlag

§ 20
Verfahrensdauer

§ 21
Abschluss des Verfahrens

§ 22
Verschwiegenheit

§ 23
Entgelt

Abschnitt 4
Anerkennung privater Verbraucherschlichtungsstellen

§ 24
Anerkennung

§ 25
Antrag auf Anerkennung und Mitteilung von Änderungen

§ 26
Widerruf der Anerkennung

§ 27
Zuständige Behörde und Verordnungsermächtigung

Abschnitt 5
Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen

§ 28
Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen

Abschnitt 6
Universalschlichtungsstellen der Länder

§ 29
Universalschlichtungsstelle und Verordnungsermächtigung

§ 30
Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle

§ 31
Gebühr

Abschnitt 7
Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung, Liste der Verbraucherschlichtungsstellen und Berichtspflichten

§ 32
Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung und Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden

§ 33
Liste der Verbraucherschlichtungsstellen sowie Zugang zur Liste der Europäischen Kommission und zur Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung

§ 34
Berichtspflichten und Auskunftspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle

§ 35
Verbraucherschlichtungsbericht

Abschnitt 8
Informationspflichten des Unternehmers

§ 36
Allgemeine Informationspflicht

§ 37
Informationen nach Entstehen der Streitigkeit

Abschnitt 9
Grenzübergreifende Zusammenarbeit

§ 38
Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen

§ 39
Zusammenarbeit mit der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung

§ 40
Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten; Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung

Abschnitt 10
Schlussvorschriften

§ 41
Bußgeldvorschriften

§ 42
Verordnungsermächtigung

§ 43
Projektförderung, Forschungsvorhaben, Bericht

Artikel 2
Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes

§ 17
Übergangsvorschriften.

Artikel 3
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 5
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

§ 16a
Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 7
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

§ 14
Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung

§ 16
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Artikel 8
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung

Artikel 11
Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung

Artikel 12
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Artikel 13
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

§ 342
Beschwerdeverfahren.

Artikel 14
Aufhebung der Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung

Artikel 15
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 16
Änderung des Postgesetzes

Artikel 17
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 145
Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren

Artikel 18
Änderung des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes

Artikel 19
Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

Artikel 20
Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes

Artikel 21
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

§ 57c
Verordnungsermächtigungen

§ 57d
Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Artikel 22
Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung

§ 17a
Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Artikel 23
Überleitungsvorschrift

Artikel 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 565/1/16

... 32. Aus Sicht des Bundesrates greift Artikel 5 in seiner Beschränkung auf Vervielfältigungen zu kurz. Der Bereich der Vermittlung des kulturellen Erbes sollte hier aus Sicht des Bundesrates einbezogen werden. Um dies zu ermöglichen, bedarf es einer tragfähigen Regelung für die öffentliche Zugänglichmachung des kulturellen Erbes im Rahmen der Aufgabenstellung der jeweiligen Gedächtnisinstitution. Der Bundesrat schlägt hierfür vor, in der Überschrift nach dem Wort "Erhalt" die Wörter "und Zugänglichkeit" einzufügen. Ferner sollten nach dem Wort "vervielfältigen" die Wörter "und über ein gesichertes elektronisches Netz zum Zwecke der Kulturvermittlung und der wissenschaftlichen Auswertung öffentlich zu nichtgewerblichen Zwecken zugänglich zu machen" eingefügt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 565/1/16




Zur Vorlage insgesamt

Zu Fragen des Urheberrechts erinnert der Bundesrat insoweit an seine der Kommission bereits übermittelten Stellungnahmen vom 10. Juli 2015 BR-Drucksache 212/15 B , 18. März 2016 BR-Drucksache 15/16 B und 22. April 2016 BR-Drucksache 167/16 B .

Im Einzelnen

Zu Titel II

Zu Titel III

Zu Titel IV

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.