[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

935 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Versammlung"


⇒ Schnellwahl ⇒

0544/20
0164/20B
0237/20
0248/20
0087/1/20
0353/20
0197/20
0164/1/20
0335/20
0500/20
0164/20
0037/20
0246/20
0020/20
0352/20
0012/20
0019/20
0390/20
0339/20
0097/20
0087/20
0005/20
0087/20B
0055/1/19
0347/19
0285/19B
0071/19
0347/19B
0421/19
0156/19B
0359/19B
0046/19
0359/1/19
0418/1/19
0156/1/19
0523/19
0505/19
0128/19
0045/19
0556/19
0652/19
0605/19
0285/19
0115/19
0175/18
0179/18B
0219/18
0430/18B
0251/18
0486/18
0152/18
0224/18
0173/18
0380/18
0179/1/18
0267/18
0554/18
0393/18
0536/18
0085/1/18
0430/1/18
0684/17
0162/1/17
0529/17
0701/17
0162/17B
0683/17
0238/17
0051/17
0488/17
0055/17
0234/17
0702/17
0110/17B
0119/17
0608/17
0232/17B
0302/16
0701/1/16
0083/16
0408/16
0106/16
0125/16
0304/16
0791/1/16
0213/16
0496/16
0214/16
0161/16
0481/16
0431/1/16
0534/16
0172/16
0445/16
0394/16
0482/16
0681/16
0431/16B
0150/16
0214/16B
0164/16
0701/16
0068/16
0003/16
0440/16
0701/16B
0249/16
0022/15B
0077/15
0065/15
0022/1/15
0446/15
0510/1/15
0462/15
0022/15
0510/15B
0481/15
0283/15
0569/15
0395/15
0371/15
0046/15
0278/15
0462/15B
0123/14B
0641/14B
0008/14
0183/14
0541/14
0166/1/14
0370/14
0166/14B
0274/14
0111/14
0556/13
0020/13
0737/13
0202/13
0556/13B
0092/13B
0372/13
0637/13
0720/13
0092/13
0637/13B
0200/13
0092/1/13
0174/13B
0663/13
0430/13
0201/13
0174/13
0733/13
0173/13
0637/1/13
0045/12
0057/12
0158/12
0490/12
0453/12
0726/12
0745/12
0356/12
0517/1/12
0519/12
0291/12
0477/12
0031/12
0330/12
0422/12
0476/12
0502/12
0663/12
0065/12
0722/12
0454/12
0614/12
0167/12B
0559/2/12
0167/1/12
0309/12
0395/12
0501/12
0467/12
0214/12
0552/12
0522/12
0517/12
0167/12
0517/12B
0003/12
0134/12
0439/12
0329/12
0544/12
0193/12
0172/12
0336/12
0698/11B
0287/11
0713/11
0300/1/11
0092/11
0355/11
0114/11
0698/1/11
0768/11
0189/11
0280/11
0090/11
0101/11
0370/11
0707/11
0260/11
0750/11
0237/11
0800/11
0117/11
0785/11
0159/11
0089/11
0867/11
0662/11
0087/11
0386/11B
0127/11
0774/11
0563/11
0386/11
0661/10
0079/10
0086/10
0349/10
0356/10
0193/10
0149/10
0306/10
0659/10
0053/10
0321/10
0337/10
0485/10
0218/10
0006/10
0590/10
0452/10
0783/10
0226/10
0681/10
0059/10
0534/1/10
0007/10
0223/10
0141/10
0061/10
0245/10
0181/10
0778/10
0447/10
0430/10
0462/10
0213/10
0301/10
0425/10
0060/10
0690/10
0850/10
0155/10
0534/10B
0127/10
0091/10
0056/10
0138/10
0202/10
0441/10
0543/10
0784/10
0740/10
0226/10B
0234/10
0226/1/10
0176/10
0221/10
0459/10
0539/10
0134/10
0212/10
0734/10
0429/10
0428/10
0057/10
0424/10
0219/10
0177/10
0096/10
0442/10
0422/09
0140/09
0555/09
0014/09
0145/09
0270/09
0417/09
0658/09
0407/09
0194/09
0298/09
0107/09
0228/09
0476/09
0022/09
0553/09
0488/09
0120/09
0260/09
0492/09
0757/09
0477/09
0259/09
0173/09
0456/09
0877/09
0377/09
0173/1/09
0348/09
0856/09
0802/09
0431/09
0078/09
0419/09
0179/09
0478/09
0408/09
0180/09
0211/09
0305/09
0244/09
0327/09
0503/09
0108/09
0229/09
0797/09
0326/09
0005/09
0497/09
0426/09
0801/09
0915/09
0160/09B
0261/09
0418/09
0858/09
0411/09
0386/09
0063/09
0745/09
0321/09
0015/09
0416/09
0494/09
0791/09
0640/09
0139/09
0160/09
0495/09
0248/09
0803/09
0160/1/09
0179/09B
0421/09
0857/09
0731/09
0218/09
0505/09
0137/09
0219/09
0138/09
0278/09
0257/09
0184/09
0289/09
0507/09
0271/09
0855/09
0911/09
0423/09
0324/09
0917/09
0592/09
0691/09
0109/09
0696/09
0179/1/09
0143/09
0173/09B
0251/09
0420/09
0323/09
0557/09
0256/09
0187/09
0502/09
0086/08
0719/08
0469/08
0262/08
0707/08
0551/08
0173/08
0799/08
0478/08
0297/08
0143/08
0379/08
0684/08
0087/08
0266/08
0518/08
0394/08
0881/08
0381/08
0615/08
0979/08
0269/08
0790/08
0476/08
0140/08
0514/08
0113/08
0847/08B
0683/08
1005/08
0137/08
0199/08
0306/08
0982/08
0718/08
0606/1/08
0386/08
0806/08
0378/08
0204/08
0760/08
0685/08
0655/08
0406/08
0387/08
0477/08
0808/08
0817/08
0265/08
0492/08
0383/08
0937/08
0495/08
0700/08
0468/08
0493/08
0827/08
0406/2/08
0437/08
0491/08
0580/08
0186/08
0203/08
0589/08
0395/08
0382/08
0532/08
0154/08
0479/08
0473/08
0141/08
0198/08
0268/08
0376/08
0606/08B
0750/08
0015/08
0984/08
0539/08
0809/08
0682/08
0814/08
0470/08
0138/08
0715/08
0811/08
0397/08
0938/08
0267/08
0016/08
0690/08
0472/08
0847/08
0494/08
0847/1/08
0987/08
0018/08
0354/07B
0555/2/07
0426/07
0063/1/07
0047/07
0411/07
0258/07
0923/07
0787/07
0763/07B
0353/07
0838/07
0899/07
0438/1/07
0446/07
0316/07B
0261/07
0704/07
0763/1/07
0063/07B
0953/07
0890/07
0373/07
0297/07
0316/07
0309/07
0259/07
0930/07B
0734/07
0777/07
0019/07
0666/07
0211/07
0075/07
0895/07
0453/07
0165/07
0694/07
0461/07
0485/07
0597/1/07
0263/07
0354/07
0786/07
0712/07
0459/07
0381/07
0597/07B
0901/07B
0646/07
0068/07
0251/07
0497/07
0548/07
0406/07
0744/07
0735/07
0555/07B
0354/1/07
0705/07
0150/07B
0543/07B
0778/07
0781/07
0150/07
0693/07
0897/07
0825/07
0566/07
0566/07B
0408/07
0454/07
0392/07
0901/07
0900/07
0763/07
0404/07
0282/07
0748/07
0457/07
0597/07
0782/07
0096/07
0527/07
0438/07B
0218/07
0080/07
0696/07
0792/07
0049/07
0435/07
0930/07
0555/07
0229/07
0600/07
0496/07
0543/1/07
0746/07
0121/07
0423/07
0179/07
0094/07
0455/07
0262/07
0499/07
0949/07
0154/06
0900/06
0315/06
0579/06B
0579/1/06
0555/06
0420/06
0505/06
0493/06
0099/06
0533/06
0028/06B
0217/06B
0651/06
0233/06B
0487/06
0385/06
0028/1/06
0239/06
0929/06
0500/06
0484/06
0242/06
0598/06
0454/06
0932/06
0730/06
0154/1/06
0701/06
0173/06
0316/06
0548/06B
0300/06
0288/06
0129/06
0729/06
0891/06
0750/06
0133/06
0217/06
0071/06B
0940/06
0816/06
0549/06
0865/06
0875/06
0474/06
0548/06
0222/06
0013/06
0457/06
0071/1/06
0183/06
0238/06
0028/06
0456/06
0073/06
0157/06
0131/06
0947/06
0931/06
0512/06
0801/06
0381/06
0549/06B
0600/06
0104/06
0065/06
0793/06
0130/06
0944/06
0241/06
0178/06
0382/06
0084/06
0233/06
0498/06
0154/06B
0623/06
0299/06
0311/06
0184/06
0755/7/06
0336/06
0552/06
0693/06
0486/06
0227/06
0176/06
0337/06
0143/06
0025/06
0755/06
0549/1/06
0548/1/06
0240/06
0380/06
0805/05
0351/05
0491/05
0933/05
0150/05
0583/05
0752/05
0605/05
0253/05
0849/05
0668/05
0397/05B
0003/3/05
0006/05
0942/1/05
0120/05B
0882/05
0397/05
0072/05
0881/05
0584/05
0073/05
0267/05
0120/05
0402/05
0945/05
0261/05
0915/05B
0398/05
0003/05
0288/05
0329/05
0003/2/05
0004/05
0732/05
0451/05
0081/05
0454/05
0019/05
0049/05
0133/05
0148/05
0314/05
0490/05
0398/1/05
0002/05
0328/05B
0873/05
0808/05
0269/05
0779/05
0585/05
0271/05
0120/1/05
0397/1/05
0625/05
0789/05
0015/05
0766/05
0915/05
0687/05
0789/05B
0002/1/05
0726/05
0328/05
0567/05
0692/05
0577/05
0003/1/05
0393/05
0423/05
0804/05
0270/05
0942/05B
0154/05
0883/05
0317/05
0942/05
0348/05
0003/05B
0621/04
0901/04
0969/04
0807/04
0983/04
0806/04
1014/04
0852/04
0912/04
0948/04
0438/04
0979/04
0945/04
1012/04
0905/04
0982/04
0438/04B
0687/04
0438/1/04
0981/04
0945/04B
0283/04
0140/04
0613/04
0945/1/04
0850/04
0226/04
Drucksache 371/15

... Der Fonds gibt einen Jahresbericht heraus, der einen geprüften Jahresabschluss enthält, und übermittelt ihn den Mitgliedern. Nach Annahme durch den Gouverneursrat werden der Bericht und der Jahresabschluss auch der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Handels- und Entwicklungsrat der UNCTAD sowie anderen interessierten internationalen Organisationen zur Unterrichtung zugesandt.



Drucksache 46/15

... Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art gelten § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, 310, 312 und 314 entsprechend. Beschlüsse der Vertreterversammlung über diese Einrichtungen sowie über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 bis 4 und § 11 gelten hierfür entsprechend.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 46/15




Gesetz

Artikel 1
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Öffentlichrechtliche Versorgungseinrichtungen

§ 3
Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung

§ 4
Feststellung der Aufsichtspflicht

§ 5
Freistellung von der Aufsicht

§ 6
Bezeichnungsschutz

§ 7
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung

Kapitel 1
Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1
Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit

§ 8
Erlaubnis; Spartentrennung

§ 9
Antrag

§ 10
Umfang der Erlaubnis

§ 11
Versagung und Beschränkung der Erlaubnis

§ 12
Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen

§ 13
Bestandsübertragungen

§ 14
Umwandlungen

§ 15
Versicherungsfremde Geschäfte

Abschnitt 2
Bedeutende Beteiligungen

§ 16
Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 17
Anzeige bedeutender Beteiligungen

§ 18
Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung

§ 19
Untersagung der Ausübung der Stimmrechte

§ 20
Prüfung des Inhabers

§ 21
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten

§ 22
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Geschäftsorganisation

§ 23
Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation

§ 24
Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen

§ 25
Vergütung

§ 26
Risikomanagement

§ 27
Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung

§ 28
Externe Ratings

§ 29
Internes Kontrollsystem

§ 30
Interne Revision

§ 31
Versicherungsmathematische Funktion

§ 32
Ausgliederung

§ 33
Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

§ 34
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4
Allgemeine Berichtspflichten

Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung

§ 35
Pflichten des Abschlussprüfers

§ 36
Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag

§ 37
Vorlage bei der Aufsichtsbehörde

§ 38
Rechnungslegung und Prüfung öffentlichrechtlicher Versicherungsunternehmen

§ 39
Verordnungsermächtigung

Unterabschnitt 2
Bericht über Solvabilität und Finanzlage

§ 40
Solvabilitäts- und Finanzbericht

§ 41
Nichtveröffentlichung von Informationen

§ 42
Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts

Unterabschnitt 3
Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen

§ 43
Informationspflichten; Berechnungen

§ 44
Prognoserechnungen

§ 45
Befreiung von Berichtspflichten

§ 46
Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt

§ 47
Anzeigepflichten

Abschnitt 5
Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern

§ 48
Qualifikation der Versicherungsvermittler

§ 49
Stornohaftung

§ 50
Entgelt bei der Vermittlung substitutiver Krankenversicherungsverträge

§ 51
Beschwerden über Versicherungsvermittler

Abschnitt 6
Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung

§ 52
Verpflichtete Unternehmen

§ 53
Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 54
Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 55
Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung

§ 56
Verstärkte Sorgfaltspflichten

Abschnitt 7
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit

Unterabschnitt 1
Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen

§ 57
Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr

§ 58
Errichtung einer Niederlassung

§ 59
Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs

§ 60
Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten

Unterabschnitt 2
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 61
Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr

§ 62
Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit

§ 63
Bestandsübertragungen

§ 64
Bei Lloyd's vereinigte Einzelversicherer

§ 65
Niederlassung

§ 66
Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung

Unterabschnitt 3
Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 67
Erlaubnis; Spartentrennung

§ 68
Niederlassung; Hauptbevollmächtigter

§ 69
Antrag; Verfahren

§ 70
Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind

§ 71
Widerruf der Erlaubnis

§ 72
Versicherung inländischer Risiken

§ 73
Bestandsübertragung

Kapitel 2
Finanzielle Ausstattung

Abschnitt 1
Solvabilitätsübersicht

§ 74
Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

§ 75
Allgemeine Vorschriften für die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen

§ 76
Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen

§ 77
Bester Schätzwert

§ 78
Risikomarge

§ 79
Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen

§ 80
Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve

§ 81
Berechnung der Matching-Anpassung

§ 82
Volatilitätsanpassung

§ 83
Zu berücksichtigende technische Informationen

§ 84
Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind

§ 85
Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Versicherungsverträgen

§ 86
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften

§ 87
Vergleich mit Erfahrungsdaten

§ 88
Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Solvabilitätsanforderungen

Unterabschnitt 1
Bestimmung der Eigenmittel

§ 89
Eigenmittel

§ 90
Genehmigung ergänzender Eigenmittel

§ 91
Einstufung der Eigenmittelbestandteile

§ 92
Kriterien der Einstufung

§ 93
Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile

§ 94
Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung

§ 95
Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung

Unterabschnitt 2
Solvabilitätskapitalanforderung

§ 96
Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung

§ 97
Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung

§ 98
Häufigkeit der Berechnung

§ 99
Struktur der Standardformel

§ 100
Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung

§ 101
Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul

§ 102
Lebensversicherungstechnisches Risikomodul

§ 103
Krankenversicherungstechnisches Risikomodul

§ 104
Marktrisikomodul

§ 105
Gegenparteiausfallrisikomodul

§ 106
Aktienrisikountermodul

§ 107
Kapitalanforderung für das operationelle Risiko

§ 108
Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten

§ 109
Abweichungen von der Standardformel

§ 110
Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen

Unterabschnitt 3
Interne Modelle

§ 111
Verwendung interner Modelle

§ 112
Interne Modelle in Form von Partialmodellen

§ 113
Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter

§ 114
Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell

§ 115
Verwendungstest

§ 116
Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen

§ 117
Sonstige statistische Qualitätsstandards

§ 118
Kalibrierungsstandards

§ 119
Zuordnung von Gewinnen und Verlusten

§ 120
Validierungsstandards

§ 121
Dokumentationsstandards

Unterabschnitt 4
Mindestkapitalanforderung

§ 122
Bestimmung der Mindestkapitalanforderung; Verordnungsermächtigung

§ 123
Berechnungsturnus; Meldepflichten

Abschnitt 3
Anlagen; Sicherungsvermögen

§ 124
Anlagegrundsätze

§ 125
Sicherungsvermögen

§ 126
Vermögensverzeichnis

§ 127
Zuführungen zum Sicherungsvermögen

§ 128
Treuhänder für das Sicherungsvermögen

§ 129
Sicherstellung des Sicherungsvermögens

§ 130
Entnahme aus dem Sicherungsvermögen

§ 131
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4
Versicherungsunternehmen i n besonderen Situationen

§ 132
Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage

§ 133
Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen

§ 134
Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung

§ 135
Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung

§ 136
Sanierungs- und Finanzierungsplan

§ 137
Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität

Kapitel 3
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige

Abschnitt 1
Lebensversicherung

§ 138
Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung

§ 139
Überschussbeteiligung

§ 140
Rückstellung für Beitragsrückerstattung

§ 141
Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung

§ 142
Treuhänder in der Lebensversicherung

§ 143
Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung

§ 144
Information bei betrieblicher Altersversorgung

§ 145
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Krankenversicherung

§ 146
Substitutive Krankenversicherung

§ 147
Sonstige Krankenversicherung

§ 148
Pflegeversicherung

§ 149
Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung

§ 150
Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift

§ 151
Überschussbeteiligung der Versicherten

§ 152
Basistarif

§ 153
Notlagentarif

§ 154
Risikoausgleich

§ 155
Prämienänderungen

§ 156
Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung

§ 157
Treuhänder in der Krankenversicherung

§ 158
Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif

§ 159
Statistische Daten

§ 160
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Sonstige Nichtlebensversicherung

§ 161
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

§ 162
Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten

§ 163
Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

§ 164
Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung

Abschnitt 4
Rückversicherung

§ 165
Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung

§ 166
Bestandsübertragungen; Umwandlungen

§ 167
Finanzrückversicherung

§ 168
Versicherungs-Zweckgesellschaften

§ 169
Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat

§ 170
Verordnungsermächtigung

Kapitel 4
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 171
Rechtsfähigkeit

§ 172
Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften

§ 173
Satzung

§ 174
Firma

§ 175
Haftung für Verbindlichkeiten

§ 176
Mitgliedschaft

§ 177
Gleichbehandlung

§ 178
Gründungsstock

§ 179
Beiträge

§ 180
Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder

§ 181
Aufrechnungsverbot

§ 182
Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen

§ 183
Bekanntmachungen

§ 184
Organe

§ 185
Anmeldung zum Handelsregister

§ 186
Unterlagen zur Anmeldung

§ 187
Eintragung

§ 188
Vorstand

§ 189
Aufsichtsrat

§ 190
Schadenersatzpflicht

§ 191
Oberste Vertretung

§ 192
Rechte von Minderheiten

§ 193
Verlustrücklage

§ 194
Überschussverwendung

§ 195
Änderung der Satzung

§ 196
Eintragung der Satzungsänderung

§ 197
Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen

§ 198
Auflösung des Vereins

§ 199
Auflösungsbeschluss

§ 200
Bestandsübertragung

§ 201
Verlust der Mitgliedschaft

§ 202
Anmeldung der Auflösung

§ 203
Abwicklung

§ 204
Abwicklungsverfahren

§ 205
Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung

§ 206
Fortsetzung des Vereins

§ 207
Beitragspflicht im Insolvenzverfahren

§ 208
Rang der Insolvenzforderungen

§ 209
Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren

§ 210
Kleinere Vereine

Kapitel 5
Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen

Abschnitt 1
Kleine Versicherungsunternehmen

§ 211
Kleine Versicherungsunternehmen

§ 212
Anzuwendende Vorschriften

§ 213
Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung

§ 214
Eigenmittel

§ 215
Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen

§ 216
Anzeigepflichten

§ 217
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Sterbekassen

§ 218
Sterbekassen

§ 219
Anzuwendende Vorschriften

§ 220
Verordnungsermächtigung

Teil 3
Sicherungsfonds

§ 221
Pflichtmitgliedschaft

§ 222
Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge

§ 223
Sicherungsfonds

§ 224
Beleihung Privater

§ 225
Aufsicht

§ 226
Finanzierung

§ 227
Rechnungslegung des Sicherungsfonds

§ 228
Mitwirkungspflichten

§ 229
Ausschluss

§ 230
Verschwiegenheitspflicht

§ 231
Zwangsmittel

Teil 4
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Kapitel 1
Pensionskassen

§ 232
Pensionskassen

§ 233
Regulierte Pensionskassen

§ 234
Anzuwendende Vorschriften

§ 235
Verordnungsermächtigung

Kapitel 2
Pensionsfonds

§ 236
Pensionsfonds

§ 237
Anzuwendende Vorschriften

§ 238
Finanzielle Ausstattung

§ 239
Vermögensanlage

§ 240
Verordnungsermächtigung

Kapitel 3
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

§ 241
Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen

§ 242
Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds

§ 243
Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat

§ 244
Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten

Teil 5
Gruppen

Kapitel 1
Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe

§ 245
Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht

§ 246
Umfang der Gruppenaufsicht

§ 247
Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten

§ 248
Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene

§ 249
Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen

Kapitel 2
Finanzlage

Abschnitt 1
Solvabilität der Gruppe

§ 250
Überwachung der Gruppensolvabilität

§ 251
Häufigkeit der Berechnung

§ 252
Bestimmung der Methode

§ 253
Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils

§ 254
Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel

§ 255
Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung

§ 256
Verbundene Versicherungsunternehmen

§ 257
Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften

§ 258
Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats

§ 259
Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute

§ 260
Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

§ 261
Konsolidierungsmethode

§ 262
Internes Modell für die Gruppe

§ 263
Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen

§ 264
Kapitalaufschlag für die Gruppe

§ 265
Abzugs- und Aggregationsmethode

§ 266
Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft

§ 267
Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens

§ 268
Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement

§ 269
Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Tochterunternehmens

§ 270
Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens

§ 271
Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen

§ 272
Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft

Abschnitt 2
Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen

§ 273
Überwachung der Risikokonzentration

§ 274
Überwachung gruppeninterner Transaktionen

Abschnitt 3
Geschäftsorganisation, Berichtspflichten

§ 275
Überwachung des Governance-Systems

§ 276
Gegenseitiger Informationsaustausch

§ 277
Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe

§ 278
Gruppenstruktur

Kapitel 3
Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht

§ 279
Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht

§ 280
Bestimmung der Gruppenaufsichtsbehörde

§ 281
Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde

§ 282
Befreiung von der Berichterstattung auf Gruppenebene

§ 283
Aufsichtskollegium

§ 284
Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht

§ 285
Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden

§ 286
Zusammenarbeit bei verbundenen Unternehmen

§ 287
Zwangsmaßnahmen

Kapitel 4
Drittstaaten

§ 288
Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

§ 289
Gleichwertigkeit

§ 290
Fehlende Gleichwertigkeit

§ 291
Ebene der Beaufsichtigung

Kapitel 5
Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften

§ 292
Gruppeninterne Transaktionen

§ 293
Aufsicht

Teil 6
Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation

Kapitel 1
Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 294
Aufgaben

§ 295
Verwenden von Ratings

§ 296
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 297
Ermessen

§ 298
Allgemeine Aufsichtsbefugnisse

§ 299
Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse

§ 300
Änderung des Geschäftsplans

§ 301
Kapitalaufschlag

§ 302
Untersagung einer Beteiligung

§ 303
Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung

§ 304
Widerruf der Erlaubnis

§ 305
Befragung, Auskunftspflicht

§ 306
Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme

§ 307
Sonderbeauftragter

§ 308
Unerlaubte Versicherungsgeschäfte

§ 309
Verschwiegenheitspflicht

§ 310
Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Kapitel 2
Sichernde Maßnahmen

§ 311
Anzeige der Zahlungsunfähigkeit

§ 312
Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 313
Unterrichtung der Gläubiger

§ 314
Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

§ 315
Behandlung von Versicherungsforderungen

§ 316
Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen

§ 317
Pfleger im Insolvenzfall

Kapitel 3
Veröffentlichungen

§ 318
Veröffentlichungen

§ 319
Bekanntmachung von Maßnahmen

Kapitel 4
Zuständigkeit

Abschnitt 1
Bundesaufsicht

§ 320
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 321
Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde

§ 322
Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt

§ 323
Verfahren

§ 324
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

§ 325
Versicherungsbeirat

Abschnitt 2
Aufsicht i m Europäischen Wirtschaftsraum

§ 326
Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

§ 327
Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen

§ 328
Zustellungen

§ 329
Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

§ 330
Meldungen an die Europäische Kommission

Teil 7
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 331
Strafvorschriften

§ 332
Bußgeldvorschriften

§ 333
Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 334
Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen

Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 335
Fortsetzung des Geschäftsbetriebs

§ 336
Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung

§ 337
Treuhänder in der Krankenversicherung

§ 338
Zuschlag in der Krankenversicherung

§ 339
Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung

§ 340
Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen

§ 341
Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage

§ 342
Einhaltung der Mindestkapitalanforderung

§ 343
Einstellung des Geschäftsbetriebs

§ 344
Fristen für Berichts- und Offenlegungspflichten

§ 345
Eigenmittel

§ 346
Anlagen in Kreditverbriefungen

§ 347
Standardparameter

§ 348
Solvabilitätskapitalanforderung

§ 349
Internes Teilgruppenmodell

§ 350
Gruppenvorschriften

§ 351
Risikofreie Zinssätze

§ 352
Versicherungstechnische Rückstellungen

§ 353
Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen

§ 354
Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken

§ 355
Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Anlage 1
Einteilung der Risiken nach Sparten

Anlage 2
Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird

Anlage 3
Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR)

Artikel 2
Folgeänderungen

§ 6
Anwendungszeitraum

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 278/15

... Gemäß § 43c Absatz 1 Satz 1 BRAO kann dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Für die Verleihung einer solchen Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach § 2 Absatz 1 der Fachanwaltsordnung (FAO) in der Fassung vom 1. Januar 2015, zuletzt geändert durch die Beschlüsse der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 6./7. Dezember 2013 (BRAKMitteilungen 2014, S. 145 f.) und vom 5. Mai 2014 (BRAK-Mitteilungen 2014, S. 252), besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt nach § 5 Absatz 1 FAO voraus, dass der Antragsteller vor der Antragstellung in dem jeweiligen Fachgebiet eine bestimmte Anzahl von Fällen als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. Das Erfordernis einer nicht nur persönlichen, sondern auch weisungsfreien Bearbeitung ist mit dem Beschluss der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 7. November 2002 (BRAK-Mitteilungen 2003, S. 67) anstelle des in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Satz 1 FAO verlangten Erfordernisses einer selbständigen Bearbeitung eingeführt worden. Die Neufassung der Regelung wird teilweise als Ausdruck des Willens der Satzungsversammlung gewertet, dem ausschließlich als sogenannten Syndikus tätigen Rechtsanwalt den Weg zur Fachanwaltsbezeichnung zu ebnen (so: KleineCosack, AnwBl. 2005, S. 593, 597; Grunewald, NJW 2004, S. 1146, 1150; OffermannBurckart, AnwBl. 2012, S. 778, 781; dieselbe, in Henssler/Prütting, BRAO 4. Auflage, § 5 FAO Rdn. 4; andere Ansicht: Kirchberg, NJW 2003, S. 1833, 1835). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nicht ersichtlich sei, welche konkrete Erleichterung den in ständigen Dienstverhältnissen stehenden Rechtsanwälten (Syndikusanwälte) mit der Änderung hätte zukommen sollen und dass deshalb eine unabhängige Fallbearbeitung als Syndikusanwalt allein nicht zum Nachweis der erforderlichen praktischen Erfahrung genüge. Solche Fallbearbeitungen könnten zwar berücksichtigt werden, es bedürfe zusätzlich aber der Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses und einer abschließenden Bewertung und Gewichtung der von den Antragstellern jeweils vorgelegten Fälle aus beiden beruflichen Bereichen. Eine im Sinn von § 5 FAO persönliche Fallbearbeitung als Rechtsanwalt liege nicht vor, wenn sich ein Syndikusanwalt auf ein Wirken im Hintergrund beschränke und weder eigene Schriftsätze anfertige noch selbst an Gerichtsverhandlungen teilnehme (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - AnwZ (B) 80/ 05 - juris).



Drucksache 462/15 (Beschluss)

... Auf Initiative der US-Regierung und der Regierung Brasiliens ist im September 2011 am Rande des 66. Treffens der UN-Generalversammlung die "Open Government Partnership" (OGP)-Initiative ins Leben gerufen worden. Die OGP ist eine internationale Initiative, der Staaten freiwillig beitreten können. Ziel der Initiative ist es, Regierungs- und Verwaltungshandeln offener, nachvollziehbarer und effektiver zu gestalten. Die OGP fordert von den Regierungen der teilnehmenden Staaten Verbesserungen auf den Gebieten Transparenz, Bürgerbeteiligung, Korruptionsbekämpfung und Rechenschaftslegung. Zentraler Bestandteil ist dabei ein in einem öffentlichen Konsultationsverfahren zu erarbeitender nationaler Aktionsplan, der unter anderem konkrete Ziele und Maßnahmen aus den vorgenannten Themenfeldern beinhalten muss.



Drucksache 123/14 (Beschluss)

... - Verhinderung von Gewalt im Zusammenhang mit Sport- und Großveranstaltungen sowie Versammlungen mit internationaler Dimension,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 123/14 (Beschluss)




2 Allgemeines

Ein offenes und sicheres Europa - Weiterentwicklung des Datenschutzes im Rahmen der Grundsätze von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Innere Sicherheit

2 Katastrophenschutz

Gestaltung der künftigen Politik der EU im Bereich Inneres auf dem Gebiet Asyl, Migration, Integration und Rückkehr in der EU

Direktzuleitung der Stellungnahme an die Kommission


 
 
 


Drucksache 641/14 (Beschluss)

... In Artikel 1 Nummer 32 sind in § 79 Absatz 3a Satz 1 nach dem Wort "Vertreterversammlung" die Wörter "der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" einzufügen.



Drucksache 8/14 Versammlung


Drucksache 183/14

... Die persönliche Freiheit oder das Leben des Einzelnen sind durch staatliche Stellen nicht gefährdet. Es herrscht Religions-, Vereins- und Versammlungsfreiheit. Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt nicht. Die Pressefreiheit ist grundsätzlich gewährleistet. Die Qualität der Berichterstattung, insbesondere der kritischen Berichterstattung, leidet jedoch an wirtschaftlichen Zwängen und Versuchen politischer Einflussnahme.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Anlage II
(zu § 29a) Bosnien und Herzegowina Ghana Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Senegal Serbien.

Artikel 2
Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 541/14

... Das Genehmigungsverfahren für den Haushalt der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird vereinfacht und entbürokratisiert. Bisher legt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau der Aufsichtsbehörde den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan vor. Für das Genehmigungsverfahren ist aber nicht der Beschluss des Vorstandes, sondern der Feststellungsbeschluss der Vertreterversammlung entscheidend. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll daher zukünftig - ebenso wie beim Genehmigungsverfahren des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 71 Viertes Buch - der festgestellte Haushalt vorgelegt werden. Die Frist zur Vorlage des festgestellten Haushaltsplans wird an das geänderte Verfahren angepasst. Das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist entbehrlich und entfällt.



Drucksache 166/1/14

... Im dualistischen Modell der Unternehmensleitung wird der Aufsichtsrat von den Aktionären in der Hauptversammlung gewählt und handelt deshalb als Vertreter der Aktionäre. In dieser Eigenschaft entwickelt und beschließt der Aufsichtsrat im Interesse der Aktionäre die Parameter der Vorstandsvergütung. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit diesem Modell auch eine hinreichende Vertretung der Aktionäre sichergestellt ist. Einer darüber hinausgehenden Genehmigung der Vergütungsstruktur durch die Aktionäre in der Hauptversammlung bedarf es nicht. Der Bundesrat lehnt die in dem en



Drucksache 370/14

... Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parlamentarischen Versammlung der NATO



Drucksache 166/14 (Beschluss)

... Im dualistischen Modell der Unternehmensleitung wird der Aufsichtsrat von den Aktionären in der Hauptversammlung gewählt und handelt deshalb als Vertreter der Aktionäre. In dieser Eigenschaft entwickelt und beschließt der Aufsichtsrat im Interesse der Aktionäre die Parameter der Vorstandsvergütung. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit diesem Modell auch eine hinreichende Vertretung der Aktionäre sichergestellt ist. Einer darüber hinausgehenden Genehmigung der Vergütungsstruktur durch die Aktionäre in der Hauptversammlung bedarf es nicht. Der Bundesrat lehnt die in dem Richtlinienvorschlag enthaltene verbindliche Entscheidung der Aktionäre in der Hauptversammlung über die Vergütungspolitik ab.



Drucksache 274/14

... (1) Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union setzt sich der Ausschuss der Regionen zusammen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 274/14




Begründung

1. Hintergrund des VORSCHLAGS

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter KREISE

3. RECHTLICHE Aspekte des VORSCHLAGS

3.1 Rechtsgrundlage

3.2 Erläuterung des Vorschlags

3.3 Inkrafttreten

Artikel 1

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 111/14

... In den vergangenen zehn Jahren wurde das Recht auf unbedenkliches Trinkwasser und eine sanitäre Grundversorgung völkerrechtlich, vor allem auf der Ebene der Vereinten Nationen (UN), anerkannt4. In der Resolution 64/292 der Generalversammlung der Vereinten Nationen wird" das Recht auf einwandfreies und sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung als ein Menschenrecht" anerkannt, "das unverzichtbar für den vollen Genuss des Lebens und aller Menschenrechte ist ". In dem endgültigen Abschlussdokument der UN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung von 2012 (Rio+20) bekräftigten die Staats- und Regierungschefs und hochrangigen Vertreter erneut ihre Verpflichtungen im Hinblick auf das Menschenrecht auf unbedenkliches Trinkwasser und auf sanitäre Grundversorgung, das für ihre jeweilige Bevölkerungen unter Beachtung der nationalen Souveränität schrittweise zu verwirklichen ist (" We reaffirm our commitments regarding the human right to safe drinking water and sanitation, to be progressively realized for our populations with full respect for national sovereignty "5).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 111/14




1. EINLEITUNG

2. AKTUELLER STAND

Der Beitrag der EU zu einem leichteren Zugang zu Wasser von höherer Qualität

Bereitstellung von Wasserdienstleistungen im Binnenmarkt

Das langfristige Engagement der EU aufglobaler Ebene

3. Massnahmen IM Zusammenhang mit der Europäischen BÜRGERINITIATIVE

Gewährleistung von leichter zugänglichem Wasser einer besseren Qualität

Sicherstellung von Neutralität bei der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen

Mehr Transparenz schaffen

Ein integrativeres Konzept für die Entwicklungshilfe

Förderung öffentlichöffentlicher Partnerschaften

Folgemaßnahmen zu Rio+20

4. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Anhang 1
Anhang zur Mitteilung der Kommission über die Europäische Bürgerinitiative Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware”

Anhang V
ERFAHRENSTECHNISCHE Aspekte der BÜRGERINITIATIVE RIGHT2WATER


 
 
 


Drucksache 556/13

... Im Dezember 2006 verabschiedete die Vollversammlung der Vereinten Nationen die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK), die seit dem 26. März 2009 auch in Deutschland verbindliche Rechtsgrundlage ist. Das Recht auf Bildung für Menschen mit Behinderungen wird in Artikel 24 der Konvention geregelt. Demnach hat sich Deutschland verpflichtet, "dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen". Die Möglichkeit jede und jeden individuell zu fördern und Inklusion als grundlegendes Prinzip sind auch eine Basis für mehr Chancengleichheit in der Schule.



Drucksache 20/13

... Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen - in der Erwägung, dass das Welternährungsprogramm (WEP) von den Vereinten Nationen aufgrund der Resolution 1/61 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) vom 24. November 1961 und der Resolution 1714 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1961 als gemeinsames Nebenorgan dieser beiden Organisationen gegründet wurde, in der Erwägung, dass das WEP als das Nahrungsmittelhilfe-Programm der Vereinten Nationen einen wichtigen Beitrag zur Behebung der weltweiten Nahrungsmittelkrise und damit zur Bekämpfung des Hungers leistet, in der Erwägung, dass die Bundesrepublik Deutschland besondere Anstrengungen zur Behebung der Hungerkrise unternimmt, eingedenk des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 verabschiedeten Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen und des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 gebilligten Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, die beide auf das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen Anwendung finden und deren Vertragspartei die Bundesrepublik Deutschland ist, in der Erwägung, dass nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen geschlossenen Abkommen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 10. November 1995 eine sinngemäße Anwendung dieses Abkommens auf mit den Vereinten Nationen institutionell verbundene zwischenstaatliche Einrichtungen und andere Büros der Vereinten Nationen vorgesehen ist, in dem Wunsch, durch die Präsenz des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland dessen Möglichkeiten zur Pflege der politischen Beziehungen und zur Information der Bevölkerung im deutschsprachigen Raum zu verbessern und die Sichtbarkeit dieser internationalen Organisation in diesem Bereich zu fördern und andere entsprechende Aktivitäten gemäß ihrem Mandat zu verfolgen - sind wie folgt übereingekommen:



Drucksache 737/13

... 7. erklärt seine Unterstützung für den Änderungs- und Reformprozess der Verfassung und betont, dass hierbei der Grundstein für ein wirklich demokratisches neues Ägypten gelegt werden muss, in dem die Grundrechte und -freiheiten, auch die Religionsfreiheit, aller Bürgerinnen und Bürger Ägyptens gewährleistet, die Toleranz sowie das Zusammenleben der Religionen gefördert und der Schutz von Minderheiten sowie die Vereinigungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit gewährleistet werden; ist der festen Überzeugung, dass bei dem Konsultationsprozess zu den Änderungen der Verfassung alle Parteien des ägyptischen politischen Spektrums- auch die gemäßigten Mitglieder der Muslimbruderschaft - eingeschlossen und Frauen angemessen vertreten sein sollten und dass anschließend ein Referendum über eine neue, pluralistische Verfassung sowie freie und faire Parlamentswahlen abgehalten werden sollten;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 737/13




Entschließung

Entschließung

Allgemeine Erwägungen

Die Verbesserung der Fähigkeiten der EU zur Planung und Durchführung militärischer Operationen

Die Stärkung der Gefechtsverbände der EU, des schnellen Krisenreaktions- und Stabilisierungsinstruments der Union

Der Aufbau von Strukturen und Fähigkeiten zur Bewältigung von Mängeln bei Schlüsselkompetenzen

Mehr Kohärenz in ständigen multinationalen Strukturen der EU-Mitgliedstaaten

Die Stärkung der europäischen Dimension im Bereich Ausbildung, Schulung und Übungen

Die Ausweitung der Vorteile der Zusammenarbeit zwischen EU und NATO

Eine neue Ebene der GSVP

Entschließung

Fakultativer Rechtsrahmen für europäische transnationale Unternehmensvereinbarungen

Entschließung


 
 
 


Drucksache 202/13

... Der Vertrag von Lissabon hat die demokratischen Grundlagen der Union konsolidiert. Er stärkt die Rolle der EU-Bürger als politische Akteure in der EU1 und etabliert eine feste Verbindung zwischen den Bürgern, der Ausübung ihrer politischen Rechte und dem demokratischen Leben der Union2. Des Weiteren unterstreicht er die Rolle des Europäischen Parlaments als repräsentative demokratische Versammlung der Union. Durch die Einführung der Bürgerinitiative ermöglicht es der Vertrag von Lissabon den Unionsbürgern außerdem, unmittelbarer und in vollem Umfang am demokratischen Leben der Union teilzunehmen.3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 202/13




Mitteilung

1. Einleitung

2. Ein demokratischeres Verfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament

3. Eine Engere Verbindung zwischen den Stimmen der Unionsbürger und der Wahl des Präsidenten der Kommission

4. Ein effizienteres Verfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament und Administrative Entlastung der Mitgliedstaaten

5. Ungehinderte Ausübung des Wahlrechts durch die EU-Bürger und Achtung der gemeinsamen Grundsätze der EU

5.1. Durchsetzung des Wahlrechts von EU-Bürgern mit Wohnsitz in einem

5.2. Achtung der gemeinsamen Grundsätze für die Wahlen zum Europäischen Parlament

5.3. Ausnahmeregelungen nach Artikel 22 Absatz 2 AEUV

6. Förderung der Kandidatur ausländischer Unionsbürger bei den Wahlen ZUM Europäischen Parlament: Änderung der Richtlinie 93/109/EG

7. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 556/13 (Beschluss)

... Im Dezember 2006 verabschiedete die Vollversammlung der Vereinten Nationen die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die seit dem 26. März 2009 auch in Deutschland verbindliche Rechtsgrundlage ist. Das Recht auf Bildung für Menschen mit Behinderungen wird in Artikel 24 der Konvention geregelt. Demnach hat sich Deutschland verpflichtet, "dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen". Die Möglichkeit jede und jeden individuell zu fördern und Inklusion als grundlegendes Prinzip sind auch eine Basis für mehr Chancengleichheit in der Schule.



Drucksache 92/13 (Beschluss)

... 8. Auch in Bezug auf die nichtkommerzielle Forschungsverwaltung, die Steuerverwaltung, Teile der Sozialverwaltung (z.B. Sozialfürsorge und Jugendhilfe), die Justizverwaltung und die Verwaltungen des Bundestages, des Bundesrates und der Landtage sowie die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder können die geplanten Harmonisierungsmaßnahmen nicht auf Artikel 114 Absatz 1 AEUV gestützt werden. Zweifelhaft ist die Binnenmarktkompetenz wegen mangelnden Binnenmarktbezugs bzw. speziellerer unionsrechtlicher Regelungen aber auch in weiten Teilen der Inneren Verwaltung z.B. beim Vollzugs des Versammlungsrechts, des Ausländerrechts und des Zivildienstrechts, des Raumordnungs- und Landesplanungsrechts sowie des Straßenverkehrsrechts, bei Teilen des Umwelt- und



Drucksache 372/13

... F. in der Erwägung, dass die Verfassungsgebende Versammlung am 30. November 2012 den Verfassungsentwurf verabschiedet hat; in der Erwägung, dass dieser am 15. und 22. Dezember 2012 in einem Referendum mit 63,8 % der abgegebenen Stimmen bestätigt wurde, wobei allerdings die Wahlbeteiligung bei nur 32,9 % lag; in der Erwägung, dass der Verfassungsprozess und der vorweggenommene Erlass der neuen Verfassung nicht etwa Konsens hervorgebracht, sondern die inneren Spaltungen in der ägyptischen Gesellschaft weiter vertieft haben; in der Erwägung, dass sowohl in Ägypten als auch im Ausland weithin Besorgnis über mehrere Artikel der neuen Verfassung geäußert worden ist, die sich auf den Rang der Scharia in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die Unabhängigkeit der Justiz und die Rolle der Militärgerichte, die Grundrechte und die Rechte der Frauen beziehen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 372/13




P7_TA -PROV 2013 0062 - Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten Flughafen Wien Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zum Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten über seine Untersuchung der Beschwerde 2591/2010/GG gegen die Europäische Kommission Flughafen Wien 2012/2264 INI

P7_TA -PROV 2013 0095 - Lage in Ägypten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zur Lage in Ägypten 2013/2542 RSP

P7_TA -PROV 2013 0100 - Lage in Bangladesch Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zur Lage in Bangladesch 2013/2561 RSP

P7_TA -PROV 2013 0101 - Die problematische Lage von Minderheitengruppen, insbesondere der irakischen Turkmenen, im Irak Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Irak: die problematische Lage von Minderheitengruppen, insbesondere der irakischen Turkmenen 2013/2562 RSP

P7_TA -PROV 2013 0102 - Der Fall Arafat Jaradat und die Lage palästinensischer Häftlinge in israelischen Gefängnissen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Fall Arafat Jaradat und zur Lage der palästinensischen Gefangenen in israelischen Gefängnissen 2013/2563 RSP


 
 
 


Drucksache 637/13

... "(4) Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt jährlich über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Die Darstellung des Systems hat auch Angaben zu den höchstens erreichbaren Gesamtbezügen, aufgeschlüsselt nach dem Vorsitzenden des Vorstands, dessen Stellvertreter und einem einfachen Mitglied des Vorstands, zu enthalten. Der Beschluss berührt nicht die Wirksamkeit der Vergütungsverträge mit dem Vorstand; er ist nicht nach § 243 anfechtbar."



Drucksache 720/13

... Bei der Bestellung bitte ich, die von der Bundesregierung verabschiedeten Richtlinien für die Berufung von Persönlichkeiten in Aufsichtsräte und sonstige Überwachungsorgane (Berufungsrichtlinien) zu berücksichtigen. Nach diesen sollen Mitglieder in der Regel ihr Mandat niederlegen, wenn sie aus der Funktion, aus der heraus sie berufen werden, ausscheiden. Ferner sollen Mitglieder mit Ablauf der auf das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im Sinne von § 7a SGB, II. Buch, folgenden Haupt-/Generalversammlung aus ihrem Amt ausscheiden. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen sollen Personen nicht in Aufsichtsräte oder sonstige Überwachungsorgane von Unternehmen oder Anstalten des öffentlichen Rechts berufen werden, wenn sie bereits einem Überwachungsorgan eines Unternehmens angehören, mit dem das betreffende Unternehmen am Markt konkurriert, Transaktionen anbahnt oder abwickelt.



Drucksache 92/13

... Auf internationaler Ebene ist die EU im Bereich der Cybersicherheit sowohl auf bilateraler als auch multilateraler Ebene tätig. Auf dem Gipfeltreffen EU-USA 21 wurde die Arbeitsgruppe EU-USA zur Cybersicherheit und Cyberkriminalität eingesetzt. Darüber hinaus ist die EU auch in anderen einschlägigen multilateralen Gremien aktiv tätig, z.B. der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGA), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), dem Weltgipfel über die Informationsgesellschaft (WSIS) und dem Internet-Verwaltungs-Forum (IGF).



Drucksache 637/13 (Beschluss)

... Der Bundesrat hält es für erforderlich, exorbitante Managergehälter auf andere Weise zu verhindern als durch die Übertragung der Letztentscheidungsbefugnis über die Vergütungssysteme von Vorstandsmitgliedern auf die Hauptversammlung.



Drucksache 200/13

... - unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2011 zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten, - unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 6. Oktober 2010 über die Gefahr der Verbreitung von Kernwaffen im Nahen Osten,



Drucksache 92/1/13

... 15. Auch in Bezug auf die nichtkommerzielle Forschungsverwaltung, die Steuerverwaltung, Teile der Sozialverwaltung (z.B. Sozialfürsorge und Jugendhilfe), die Justizverwaltung und die Verwaltungen des Bundestages, des Bundesrates und der Landtage sowie die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder können die geplanten Harmonisierungsmaßnahmen nicht auf Artikel 114 Absatz 1 AEUV gestützt werden. Zweifelhaft ist die Binnenmarktkompetenz wegen mangelnden Binnenmarktbezugs bzw. speziellerer unionsrechtlicher Regelungen aber auch in weiten Teilen der Inneren Verwaltung z.B. beim Vollzugs des Versammlungsrechts, des Ausländerrechts und des Zivildienstrechts, des Raumordnungs- und Landesplanungsrechts sowie des Straßenverkehrsrechts, bei Teilen des Umwelt- und



Drucksache 174/13 (Beschluss)

... Auch das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats wurde von Deutschland zwar am 27. Januar 1999 unterzeichnet, jedoch bislang gleichfalls nicht ratifiziert. Die Artikel 4, 6 und 10 in Verbindung mit Artikel 2 und 3 des Übereinkommens verpflichten die Vertragsstaaten, die aktive und passive Bestechung nationaler und ausländischer Mitglieder einer öffentlichrechtlichen Vertretungskörperschaft oder einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen oder supranationalen Organisation, der die Vertragspartei angehört, unter Strafe zu stellen. In diesem Zusammenhang wird abgestellt auf einen ungerechtfertigten Vorteil für das Mitglied oder einen Dritten dafür, dass es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 174/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen und der Mandatsbewerber

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 108e
Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen

§ 108f
Bestechlichkeit und Bestechung der Mandatsbewerber

§ 108g
Nebenfolgen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu § 108f

Zu § 108g

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 663/13

... Mit dem Entwurf werden neun neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Drei Informationspflichten entstehen im Zusammenhang mit möglichen Anträgen: dem Antrag auf Bestimmung eines einheitlich zuständigen Gerichts, dem Antrag auf Verweisung des Verfahrens an das für die zur Unternehmensgruppe gehörigen Unternehmen als zuständig bestimmte Gericht und dem Antrag auf Einsetzung eines Gruppen-Gläubigerausschusses. Außerhalb eines Koordinationsverfahrens betrifft eine Informationspflicht die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner, die zur gegenseitigen Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet sind. Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Koordinationsverfahrens gestellt, ist mit dem Antrag eine Informationspflicht verbunden. Die Insolvenzverwalter der Einzelverfahren sind zur Zusammenarbeit und Information mit dem Koordinationsverwalter verbunden. Drei Informationspflichten entstehen, wenn ein Koordinationsplan vorgelegt wird: für den Koordinationsverwalter die Pflicht zur Vorlage des Plans in den Gläubigerversammlungen in den einzelnen Verfahren und zu dessen Erläuterung sowie für die Insolvenzverwalter dieser Verfahren die Pflicht zur Begründung beabsichtigter Abweichungen in der Gläubigerversammlung.



Drucksache 430/13

... Der Vertrag tritt neunzig Tage nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Die Annahme des Vertrages in der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit 155 Ja-Stimmen dokumentiert die große internationale Akzeptanz des Vertrages. Viele seiner Unterstützer haben erklärt, durch rasches Inkrafttreten des Vertrages schnellstmöglich einen Beitrag zur Reduzierung der durch illegale und unverantwortliche Waffentransfers weltweit verursachten Probleme zu leisten. Auch die Bundesregierung setzt sich für ein zügiges Inkrafttreten des Vertrages und dessen internationale Durchführung ein. Wichtig hierfür wird auch die Unterstützung sein, die insbesondere Entwicklungs- und Schwellenländern angeboten werden kann, um die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen zur Um setzung der Vertragsverpflichtungen bis spätestens zum Inkrafttreten zu schaffen.



Drucksache 201/13

... H. in der Erwägung, dass in Laos die Grundfreiheiten, vor allem die Presse- und Medienfreiheit, die Religionsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die akademische Freiheit und die Rechte der Minderheiten, verletzt werden;



Drucksache 174/13

... Auch das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Strafrechtsübereinkommen des Europarats gegen Korruption wurde von Deutschland zwar am 27. Januar 1999 unterzeichnet, jedoch bislang gleichfalls nicht ratifiziert. Artikel 4, 6 und 10 i.V.m. Artikel 2 und 3 des Übereinkommens verpflichten die Vertragsstaaten, die aktive und passive Bestechung nationaler und ausländischer Mitglieder einer öffentlichrechtlichen Vertretungskörperschaft oder einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen oder supranationalen Organisation, der die Vertragspartei angehört, unter Strafe zu stellen. In diesem Zusammenhang wird abgestellt auf einen ungerechtfertigten Vorteil für das Mitglied oder einen Dritten dafür, dass es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 174/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 108e
Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen

§ 108f
Bestechlichkeit und Bestechung der Mandatsbewerber

§ 108g
Nebenfolgen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen

IV. Auswirkungen

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu § 108f

Zu § 108g

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 733/13

... Die Eignung marktbasierter Maßnahmen für den internationalen Luftverkehr ist seit langem anerkannt. Die Generalversammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) von 2001 befürwortete die Anwendung eines offenen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 733/13




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse von Konsultationen mit interessierten Parteien und Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 28a

Artikel 2

Artikel 3

Z = die gesamte Großkreisentfernung zwischen dem Flugplatz in jedem der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten, an dem 2012 die meisten Flüge von und nach allen Bestimmungen in Drittländern abgingen oder endeten Referenzflugplatz des EWR-Mitgliedstaats und dem Flugplatz in dem betreffenden Drittland, an dem 2012 die meisten Flüge von und nach allen Bestimmungen in den EWR-Mitgliedstaaten abgingen oder endeten Referenzflugplatz des Drittlands .


 
 
 


Drucksache 173/13

... Auf der Rio+20-Konferenz wurde ein Prozess zur Stärkung des institutionellen Rahmens für nachhaltige Entwicklung - u.a. durch Ausbau der Rolle der UN-Generalversammlung und des ECOSOC - eingeleitet. Insbesondere wurde beschlossen, ein hochrangiges politisches Forum für nachhaltige Entwicklung einzurichten, das die UN-Kommission für nachhaltige Entwicklung ersetzen soll. Das neue Forum wird die Fortschritte bei der Umsetzung der Ergebnisse der Rio+20-Konferenz verfolgen und überprüfen und hat auch die Aufgabe, die für die Umsetzung der SDG entscheidende Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik zu stärken. Es soll direkt mit dem ECOSOC, der derzeit reformiert wird, verbunden werden und in regelmäßigen Abständen auf einer höheren politischen Ebene (UN-Generalversammlung) tätig sein. Diese Verbindungen bieten die Möglichkeit, die Kohärenz mit der laufenden Überprüfung der MDG und den Diskussionen über die weitere Entwicklung nach 2015 zu verbessern.



Drucksache 637/1/13

... Der Bundesrat hält es für erforderlich, exorbitante Managergehälter auf andere Weise zu verhindern als durch die Übertragung der Letztentscheidungsbefugnis über die Vergütungssysteme von Vorstandsmitgliedern auf die Hauptversammlung.



Drucksache 45/12

... "(3a) Die Hauptversammlung kann beschließen, dass der Fonds die neuen Aktien zu einem geringeren Preis als dem Ausgabebetrag beziehen kann, sofern sie den Aktionären zuvor nach § 186 des Aktiengesetzes zum Ausgabebetrag angeboten wurden. Absatz 3 gilt entsprechend. Der Umstand, dass der Fonds die Aktien zu einem geringeren Preis als dem Ausgabebetrag beziehen kann, ist kein Schaden."



Drucksache 57/12


Drucksache 158/12

... (16) Diese Verordnung steht in Einklang mit den Grundrechten und beachtet die Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Artikel 12), die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten (Artikel 15), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16), das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen (Artikel 28), gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (Artikel 31), das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47), und ist gemäß diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden - hat folgende Verordnung Erlassen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 158/12




Vorschlag

1. Begründung

Allgemeiner Kontext

Der Vertrag von Lissabon

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

2.1. Anhörung interessierter Kreise

2.2 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Allgemeiner Kontext - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

3.2. Rechtsgrundlage

3.3. Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

3.4. Detaillierte Erläuterung des Vorschlags

3.4.1. Gegenstand und sogenannte Monti-Klausel

3.4.2. Beziehung zwischen Grundrechten und wirtschaftlichen Freiheiten - allgemeine Grundsätze

3.4.3. Streitbeilegungsverfahren

3.4.4. Rolle der nationalen Gerichte

3.4.5. Warnmechanismus

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Allgemeine Grundsätze

Artikel 3
Streitbeilegungsverfahren

Artikel 4
Warnmechanismus

Artikel 5
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 490/12

... 4. Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des



Drucksache 453/12

... Rentenversicherung. Die Halbierung der Anpassung in den ersten Jahren nach Schließung des Systems trägt dabei der Tatsache Rechnung, dass durch Beschluss der Vertreterversammlung die (Fest-)Beiträge seit 2008 nicht mehr erhöht worden sind, gleichzeitig im öffentlichen Dienst aber in den Jahren 2009 bis 2011 eine 5,2-prozentige Erhöhung stattgefunden hat. Diese ungerechtfertigte Verschiebung im Beitrags-/Leistungsverhältnis wird bei der Festlegung des Leistungsniveaus des Zusatzversorgungssystems berücksichtigt, besonders auch vor dem Hintergrund, dass das umlagefinanzierte Zusatzrentensystem künftig im Wesentlichen aus dem Bundeshaushalt finanziert wird.



Drucksache 726/12

... Deutsch-Griechische Versammlung ohne direkten arbeits- oder sozialpolitischen Bezug

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 726/12




Über - und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im dritten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2012

1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen VE

3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen


 
 
 


Drucksache 745/12

... 18. Generalversammlung der Vereinten Nationen, A/Res/66/288.



Drucksache 356/12

... Der Vorschlag zielt darauf ab, derzeit geltende rechtliche Beschränkungen für die gegenseitige finanzielle Unterstützung von Unternehmen einer Gruppe zu überwinden. Künftig werden in einer Gruppenstruktur operierende Institute die Möglichkeit haben, Vereinbarungen über die Gewährung finanzieller Unterstützung (in Form von Darlehen, der Übernahme von Garantien oder der Bereitstellung von Vermögenswerten als Sicherheit für eine Transaktion) für andere Unternehmen der Gruppe zu schließen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Eine derartige finanzielle Unterstützung kann dazu beitragen, aufkommende Finanzprobleme bei einzelnen Gruppenmitgliedern abzuwenden. Die Vereinbarung kann in Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht den Hauptversammlungen aller beteiligten Unternehmen im Voraus zur Genehmigung vorgelegt werden und wird den Leitungsorganen die Befugnis übertragen, bei Bedarf nach Maßgabe der Vereinbarung finanzielle Unterstützung zu leisten. Somit wird die Rechtssicherheit erhöht, da klar sein wird, wann und wie derartige finanzielle Unterstützung geleistet werden kann. Die Vereinbarungen sind freiwillig, d.h. Bankengruppen können selbst entscheiden, ob sie im Interesse der Gruppe wären (eine Gruppe kann mehr oder weniger integriert und auf eine gemeinsame Strategie ausgerichtet sein). Auch können sie selbst entscheiden, welche Unternehmen an der Vereinbarung beteiligt werden sollen (so kann es zweckmäßig sein, Unternehmen mit riskanteren Tätigkeiten auszuschließen).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 356/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

3. Allgemeine Erläuterung: EIN Rahmen für Sanierung Abwicklung

Die Notwendigkeit eines wirksamen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens

Vorbereitung und Prävention, frühzeitiges Eingreifen und Abwicklung

Abwicklung - eine spezielle Insolvenzregelung für Institute

Der Binnenmarkt - Behandlung grenzübergreifender Gruppen

4. Rechtliche Aspekte

4.1 Rechtsgrundlage

4.2 Subsidiarität

4.3 Verhältnismäßigkeit

4.4 Einzelerläuterung zum Vorschlag

4.4.1 Gegenstand und Anwendungsbereich Artikel 1

4.4.2 Abwicklungsbehörden Artikel 3

4.4.3 Sanierungs- und Abwicklungspläne Artikel 5 bis 13

4.4.4 Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit Artikel 14 bis 16

4.4.5 Gruppeninterne finanzielle Unterstützung Artikel 17-23

4.4.6 Frühzeitiges Eingreifen - Sonderverwalter Artikel 23-26

4.4.7 Abwicklungsvoraussetzungen Artikel 27

4.4.8 Allgemeine Grundsätze - Insbesondere keine Schlechterstellung von Gläubigern Artikel 29

4.4.9 Bewertung Artikel 30

4.4.10 Abwicklungsinstrumente und -befugnisse Artikel 31-64

4.4.11 Kündigungsbeschränkungen und Schutzbestimmungen für Gegenparteien Artikel 68-73 und 77

4.4.12 Einschränkungen in Bezug auf Gerichtsverfahren Artikel 78 und 77

4.4.13 Grenzübergreifende Abwicklung Artikel 80-83

4.4.14 Beziehungen zu Drittländern Artikel 84-89

4.4.15 Abwicklungsfinanzierung Artikel 90-99

4.4.16 Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

4.4.17 Änderung der Liquidationsrichtlinie, der Gesellschaftsrechtsrichtlinien und der EBA-Verordnung Artikel 104-111

4.4.18 Inkrafttreten

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Titel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Zuständige Behörden

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Benennung der für die Abwicklung zuständigen Behörden

Titel II
Vorbereitung

Kapitel I
Sanierungs- und Abwicklungsplan

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4
Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute

Abschnitt 2
Sanierungsplanung

Artikel 5
Sanierungspläne

Artikel 6
Bewertung von Sanierungsplänen

Artikel 7
Gruppensanierungspläne

Artikel 8
Bewertung von Gruppensanierungsplänen

Abschnitt 3
Abwicklungsplanung

Artikel 9
Abwicklungspläne

Artikel 10
Für die Erstellung von Abwicklungsplänen erforderliche Informationen

Artikel 11
Gruppenabwicklungspläne

Artikel 12
Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne

Kapitel II
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit präventive Befugnisse

Artikel 13
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

Artikel 14
Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

Artikel 15
Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit: Verfahren bei Gruppen

Kapitel III
Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Artikel 16
Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Artikel 17
Prüfung der geplanten Vereinbarung durch die Aufsichtsbehörden und Schlichtung

Artikel 18
Zustimmung der Anteilsinhaber zur geplanten Vereinbarung

Artikel 19
Bedingungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

Artikel 20
Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

Artikel 21
Ablehnungsbefugnis der zuständigen Behörden

Artikel 22
Offenlegungspflichten

Titel III
Frühzeitiges Eingreifen

Artikel 23
Frühzeitiges Eingreifen

Artikel 24
Sonderverwaltung

Artikel 25
Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines Sonderverwalters im Falle von Gruppen

Titel IV
Abwicklung

Kapitel I
Ziele, Voraussetzungen Allgemeine Grundsätze

Artikel 26
Abwicklungsziele

Artikel 27
Voraussetzungen für eine Abwicklung

Artikel 28
Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

Artikel 29
Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

Kapitel II
Bewertung

Artikel 30
Vorläufige Bewertung

Kapitel III
Abwicklungsinstrumente

Abschnitt I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 31
Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze

Abschnitt 2
Instrument der Unternehmensveräusserung

Artikel 32
Instrument der Unternehmensveräußerung

Artikel 33
Instrument der Unternehmensveräußerung: formale Anforderungen

Abschnitt 3
Instrument des Brückeninstituts

Artikel 34
Instrument des Brückeninstituts

Artikel 35
Betrieb eines Brückeninstituts

Abschnitt 4
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Artikel 36
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Abschnitt 5
Instrument des BAIL-IN

Artikel 37
Instrument des Bail-in

Artikel 38
Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments

Unterabschnitt 2
Mindestanforderungen an Abschreibungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 39
Mindestanforderungen an Verbindlichkeiten, in Bezug auf die Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeübt werden

Artikel 40
Anwendung von Mindestanforderungen in Bezug auf Gruppen

Unterabschnitt 3
Anwendung des BAIL-IN-Instruments

Artikel 41
Bewertung des Bail-in-Betrags

Artikel 42
Behandlung der Anteilsinhaber

Artikel 43
Rangfolge der Forderungen

Artikel 44
Derivate

Artikel 45
Satz für die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

Artikel 46
Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen

Artikel 47
Reorganisationsplan

Unterabschnitt 4
BAIL-IN-Instrument: zusätzliche Bestimmungen

Artikel 48
Wirksamwerden des Bail-in

Artikel 49
Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für einen Bail-in

Artikel 50
Vertragliche Anerkennung des Bail-in

Kapitel IV
Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 51
Verpflichtung zur Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 52
Bestimmungen für die Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 53
Vertragliche Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten

Artikel 54
Für die Feststellung zuständige Behörden

Artikel 55
Konsolidierte Anwendung: Feststellungsverfahren

Kapitel V
Abwicklungsbefugnisse

Artikel 56
Allgemeine Befugnisse

Artikel 57
Zusätzliche Befugnisse zur Übertragungsbefugnis

Artikel 58
Befugnis, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen

Artikel 59
Befugnis zur Durchsetzung von Abwicklungsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

Artikel 60
Befugnis, die Übertragung von in Drittländern belegenem Eigentum zu verlangen

Artikel 61
Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten

Artikel 62
Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

Artikel 63
Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

Artikel 64
Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse

Kapitel VI
Schutzbestimmungen

Artikel 65
Behandlung der Anteilsinhaber und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in -Instruments

Artikel 66
Bewertung

Artikel 67
Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger

Artikel 68
Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen

Artikel 69
Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen

Artikel 70
Schutz von Sicherheitenvereinbarungen

Artikel 71
Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen

Artikel 72
Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

Artikel 73
Unter das Recht von Drittländern fallende Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten

Kapitel VII
Verfahrenspflichten

Artikel 74
Mitteilungspflichten

Artikel 75
Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden

Artikel 76
Vertraulichkeit

Kapitel VIII
Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen

Artikel 77
Ausschluss von Kündigungs- und Aufrechnungsrechten im Abwicklungsprozess

Artikel 78
Anfechtungsrechte

Artikel 79
Beschränkungen sonstiger gerichtlicher Verfahren

Titel V
Gruppenabwicklung

Artikel 80
Abwicklungskollegien

Artikel 81
Europäische Abwicklungskollegien

Artikel 82
Informationsaustausch

Artikel 83
Gruppenabwicklung

Titel VI
BEZIEHUNGEN zu Drittländern

Artikel 84
Vereinbarungen mit Drittländern

Artikel 85
Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Artikel 86
Recht auf Verweigerung der Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Artikel 87
Abwicklung von in der Union niedergelassenen Zweigstellen von Drittlandsinstituten

Artikel 88
Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

Artikel 89
Vertraulichkeit

Titel VII
Europäisches System von Finanzierungsmechanismen

Artikel 90
Europäisches System von Finanzierungsmechanismen

Artikel 91
Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Artikel 92
Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Artikel 93
Zielausstattung

Artikel 94
Exante-Beiträge

Artikel 95
Außerordentliche Expost-Beiträge

Artikel 96
Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Artikel 97
Kreditaufnahme unter Finanzierungsmechanismen

Artikel 98
Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung

Artikel 99
Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung

Titel VIII
Sanktionen

Artikel 100
Verwaltungssanktionen und -maßnahmen

Artikel 101
Besondere Bestimmungen

Artikel 102
Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden

Artikel 103
Ausübung der Befugnisübertragung

Titel X
ÄNDERUNG der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Artikel 104
Änderung der Richtlinie 77/91/EWG

Artikel 105
Änderung der Richtlinie 82/891/EWG

Artikel 106
Änderungen der Richtlinie 2001/24/EG

Artikel 107
Änderung der Richtlinie 2002/47/EG

Artikel 108
Änderung der Richtlinie 2004/25/EG

Artikel 109
Änderung der Richtlinie 2005/56/EG

Artikel 110
Änderungen der Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 111
Änderung der Richtlinie 2011/35/EU

Titel XI
Schlussbestimmungen

Artikel 113
EBA -Abwicklungsausschuss

Artikel 114
Überprüfung

Artikel 115
Umsetzung

Artikel 116
Inkrafttreten

Artikel 117
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Anhang

Abschnitt
A Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen

Abschnitt
B Informationen, die die Abwicklungsbehörden für die Erstellung Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten Anfordern können

Abschnitt
C Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts zu prüfen hat

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 517/1/12

... c) die Einberufung von Versammlungen nach § 122 Absatz 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/1/12




Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 3 GNotKG

Abschnitt 3
Vorauszahlung und Sicherstellung der Kosten

6. Zu Artikel 1 Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 4 GNotKG

Abschnitt 4
Kostenansatz

7. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 GNotKG

8. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 2 Nummer 1, 6 - neu - bis 9 -neu-, Absatz 3, 4, 5 GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

9. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1a - neu - GNotKG

10. Zu Artikel 1 Überschrift zu § 23 GNotKG

11. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 - neu - GNotKG

12. Zu Artikel 1 § 27 Nummer 5 - neu - GNotKG

13. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 GNotKG

14. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 2 Satz 2 GNotKG

15. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Halbsatz 1, Absatz 6 -neu - GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

16. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 GNotKG

17. Zu Artikel 1 § 55 GNotKG

18. Zu Artikel 1 § 58a - neu - GNotKG

§ 58a
Rechnungsgebühren

19. Zu Artikel 1 § 67 GNotKG

20. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 1 Satz 1 GNotKG

21. Zu Artikel 1 § 77 GNotKG

§ 77
Mitwirkung der Beteiligten, Angabe des Werts

22. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 1, 1a - neu - GNotKG

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 1 Nummern 11101, 11102, 11104, 12311 KV GNot KG

26. Zu Artikel 1 Nummer 11102a - neu - KV GNotKG

27. Zu Artikel 1 Nummer 11105 KV GNotKG

28. Zu Artikel 1 Nummer 12100 KV GNotKG

29. Zu Artikel 1 Nummer 12101 KV GNotKG

30. Zu Artikel 1 Nummer 12215 KV GNotKG

31. Zu Artikel 1 Nummer 12410 KV GNotKG

32. Zu Artikel 1 Nummer 12420,12420a - neu - KV GNot KG

33. Zu Artikel 1 Nummern 13100, 13101 KV GNotKG

34. Zu Artikel 1 Nummer 13200 und 13201 KV GNotKG

35. Zu Artikel 1 Nummer 13400 KV GNotKG

36. Zu Artikel 1 Nummer 14110 KV GNotKG

37. Zu Artikel 1 Nummer 14122 KV GNotKG

38. Zu Artikel 1 Nummer 14125 KV GNotKG

39. Zu Artikel 1 Nummern 14142a -neu-, 14143 KV GNotKG

40. Zu Artikel 1 Nummer 14150 KV GNotKG

41. Zu Artikel 1 Nummer 14160 KV GNotKG

42. Zu Artikel 1 Nummern 14260 und 14261 KV GNotKG

43. Zu Artikel 1 Nummer 14331 KV GNotKG

44. Zu Artikel 1 Nummer 14400 KV GNotKG

45. Zu Artikel 1 Nummer 14401 KV GNotKG

46. Zu Artikel 1 Vorbemerkung 1.4.5 KV GNotKG

47. Zu Artikel 1 Teil 1 Hauptabschnitt 7 KV GNotKG

48. Zu Artikel 1 Nummern 19112 bis 19114 und 19123 bis 19125 KV GNotKG

49. Zu Artikel 1 Nummer 22114 KV GNotKG

50. Zu Artikel 1 Nummer 22125 KV GNotKG

51. Zu Artikel 1 Nummer 23100 KV GNotKG

52. Zu Artikel 1 Nummer 25300 Anmerkung Satz 2 - neu - KV GNotKG

53. Zu Artikel 1 Nummer 26002 Anmerkung Absatz 2a - neu - GNotKG

54. Zu Artikel 1 Nummer 31000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GNotKG

55. Zu Artikel 1 Nummer 31000 Nummer 2 und Nummer 32002 KV GNotKG , Artikel 2 Nummer 2000 Nummer 2 KV JVKostG ,

56. Zu Artikel 1 Nummer 31002 KV GNotKG

57. Zu Artikel 1 Nummer 31003 KV GNotKG

58. Zu Artikel 1 Nummer 31004 KV GNotKG

59. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 4 Satz 2 - neu - JVKostG

60. Zu Artikel 2 § 12 Absatz 2 - neu - JVKostG

61. Zu Artikel 2 Nummern 1110 und 1112 KV JVKostG

62. Zu Artikel 2 Nummer 1401 KV JVKostG

63. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1 Satz 3 -neu-, Absatz 2 Nummer 1 GKG

'Artikel 3a Änderung der Zivilprozessordnung

64. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 2 GKG ,

Zu Artikel 3

67. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a § 52 Absatz 3 GKG

68. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 § 70 Absatz 1 Satz 2, 3 GKG

69. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 1100 KV GKG

70. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 3a - neu - Nummer 1220 KV GKG , Nummer 3b - neu - Nummer 1222 KV GKG , Nummer 3c - neu - Nummer 1223 KV GKG , Nummer 88a - neu - Nummer 5122 KV GKG , Nummer 88b - neu - Nummer 5124 KV GKG , Nummer 93a - neu - Nummer 7120 KV GKG , Nummer 93b - neu - Nummer 7122 KV GKG

71. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 30, 30a - neu - Nummern 2210, 2220 KV GKG

72. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 51 Nummer 3117 KV GKG Nummer 76 Nummer 4110 KV GKG

Zu Artikel 3

74. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 106 Buchstabe a Nummer 9000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GKG

75. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 108 Nummer 9003 KV GKG

76. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 109 Nummer 9004 KV GKG

77. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 20 § 43 Absatz 1 Satz 2 FamGKG

78. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 25 § 62 Absatz 1 Satz 2, 3 FamGKG

79. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4a - neu - Nummer 1312a - neu - KV FamGKG

80. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 35 Buchstabe a Nummer 2000 Nummer 1, 3 - neu - KV FamGKG In Artikel 5 Absatz 2 Nummer 35 Buchstabe a ist in Anlage 1 Kostenverzeichnis Nummer 2000 wie folgt zu ändern:

81. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 37 Nummer 2003 KV FamGKG

82. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 38 Nummer 2004 KV FamGKG

3. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 39a - neu - Nummer 2006a KV FamGKG

84. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c § 10 Absatz 3 GVKostG

85. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 6 § 12a GvKostG ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

86. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 8a - neu - § 14 Satz 2 GvKostG ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 430

Zu Nummer 431

Zu Nummer 432

Zu Nummer 433

87. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 4 Vorbemerkung 1 Absatz 3 - neu - KV GvKostG

88. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 Nummer 101 KV GvKostG Nummer 38 Nummer 600 KV GvKostG Nummer 42 Buchstabe a Nummer 604 KV GvKostG

89. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 13 Nummer 240 KV GvKostG

90. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 45 Nummer 702 KV GvKostG

Zu Artikel 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

93. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 51 Nummer 713 KV GvKostG

94. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 1 Satz 3 JVEG

95. Zu Artikel 7 Nummer 5a - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1a - neu - JVEG

96. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1 JVEG

97. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 3 Satz 1 JVEG

98. Zu Artikel 7 Nummer 9 § 11 Absatz 1 Satz 2 JVEG

99. Zu Artikel 7 Nummer 9 § 11 Absatz 1 Satz 3 JVEG

100. Zu Artikel 7 Nummer 10 Buchstabe a § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 JVEG

101. Zu Artikel 7 Nummer 11 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 JVEG

102. Zu Artikel 7 Nummer 1 1a - neu - § 15 Absatz 2 Satz 2 JVEG

103. Zu Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe b - neu - § 17 Satz 1a - neu - JVEG

104. Zu Artikel 7 Nummer 17 Buchstabe b - neu - § 21 Satz 1a - neu - JVEG

105. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 1, 3a -neu-, 11, 26, 32, 42 - neu - der Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage 1 JVEG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

106. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummer 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

107. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 39a -neu-, 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

108. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 39a -neu-, 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

109. Zu Artikel 7 Nummer 20 Buchstabe d Nummer 102 KV JVEG Buchstabe e Nummer 103 KV JVEG Buchstabe f Nummer 104 KV JVEG Buchstabe h1 - neu - Nummer 107 - neu - KV JVEG

Zu Buchstabe d

110. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe b § 48 Absatz 3 Satz 1 RVG

111. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 27 § 50 Absatz 1 Satz 1a - neu - RVG Artikel 8 Absatz 1 Nummer 27 ist wie folgt zu fassen:

112. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 29 § 58 Absatz 3 Satz 5 - neu - RVG

113. Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 60 Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG


 
 
 


Drucksache 519/12

... a.F., dem § 4 Absatz 1 und § 5 AWG n.F. vollumfänglich entspricht, werden beibehalten. Die Beschränkungsgründe des § 7 Absatz 1 AWG a.F. (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 AWG n. F.) bieten das notwendige Instrumentarium, um bei Bedarf auf die vielfältigen und komplexen Fallkonstellationen des Außenwirtschaftsverkehrs angemessen reagieren und den Außenwirtschaftsverkehr beschränken zu können. Über § 4 Absatz 1 Nummer 3 AWG n.F., der § 7 Absatz 1 Nummer 3 AWG a.F. entspricht, werden zahlreiche weitere Kriterien, wie z.B. die Achtung der Menschenrechte berücksichtigt. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in zahlreichen internationalen Abkommen, etwa der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948, zur Einhaltung und zum Schutz der Menschenrechte verpflichtet. Überdies ist sie durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgüter (ABl. L 355 vom 13.12.2008, S. 99) verpflichtet, die Achtung der Menschenrechte durch das Endbestimmungsland bei jeder Entscheidung über die Ausfuhr von Rüstungsgütern zu berücksichtigen. Diese Bindungen gelten nicht nur für den Erlass von Beschränkungen auf nationaler Ebene, sondern sind gemäß Artikel 12 Absatz 1 lit.c) der Dual-Use-Verordnung auch bei der Entscheidung über eine Ausfuhr von Dual-Use-Gütern zu berücksichtigen. Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP ist durch die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 umgesetzt. Diese nehmen ausdrücklich auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP Bezug. Die komplexen Abwägungsregeln des Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP können nicht unmittelbar in das deutsche



Drucksache 291/12

... "(2) Ein Emittent von zugelassenen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, kann die Gläubigerversammlung in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhalten. Das setzt voraus, dass in dem Staat alle für die Ausübung der Rechte erforderlichen Einrichtungen und Informationen für die Schuldtitelinhaber verfügbar sind und zur Gläubigerversammlung ausschließlich Inhaber von folgenden Schuldtiteln eingeladen werden:



Drucksache 477/12

... Bericht an die Generalversammlung



Drucksache 31/12

... Zu diesen Orten zählen im Bereich des gewaltbezogenen Rechtsextremismus unter anderem bekannte Treffpunkte. Dabei gilt auch hier wieder, dass im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG und die politische Parteienfreiheit aus Artikel 21 Absatz 1 GG, unter dem Tatbestandsmerkmal "sonstige Veranstaltungen" nicht die Teilnahme an rechtmäßigen Versammlungen und Kundgebungen oder rechtmäßigen Parteiveranstaltungen erfasst ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Mit freundlichen Grüßen

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen

§ 1
Datei zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus

§ 2
Inhalt der Datei und Speicherungspflicht

§ 3
Zu speichernde Datenarten

§ 4
Beschränkte und verdeckte Speicherung

§ 5
Zugriff auf die Daten

§ 6
Weitere Verwendung der Daten

§ 7
Erweiterte Datennutzung

§ 8
Übermittlung von Erkenntnissen

§ 9
Datenschutzrechtliche Verantwortung

§ 10
Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen

§ 11
Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen

§ 12
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

§ 13
Errichtungsanordnung

§ 14
Einschränkung von Grundrechten

§ 15
Außerkrafttreten

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten, Evaluierung

Begründung

A. Allgemeines

I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Erfüllungsaufwand

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

VII. Nachhaltigkeit

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Satz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1971: Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus


 
 
 


Drucksache 330/12

... . Diese Beschränkung der Wahlfreiheit ist kein unzumutbarer Eingriff in das Eigentum der Anteilseigner, die weiterhin die Auswahl zwischen verschiedenen Personen haben. Lediglich im Ergebnis muss die Mindestquote eingehalten werden. Dies gilt sowohl für diejenigen Anteilseigner, die lediglich das Recht haben, auf der Haupt- beziehungsweise Gesellschafterversammlung die Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen, als auch für diejenigen Anteilseigner, denen die Satzung ein Entsenderecht einräumt. In allen Fällen werden die Mitgliedschaftsrechte der Anteilseigner in ihrer Struktur nicht verändert. Auch sind keine negativen Auswirkungen auf den Vermögenswert der Anteile zu erwarten, da nach den bisherigen Studien eine größere Diversität im Aufsichtsrat für den Unternehmenserfolg grundsätzlich positiv ist. Aus eben diesem Grund soll nach Ziffer 5.4.1 DCGK bei der Besetzung des Aufsichtsrats auf Vielfalt geachtet werden. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Organs Aufsichtsrat ist durch eine stärkere Beteiligung von Frauen somit nicht zu erwarten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 330/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Weitere Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 3
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Artikel 8
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 9
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 289b
Erklärung zur Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien

Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 70

Artikel 13
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 14
Gesetz über die Statistik zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (Teilhabestatistikgesetz - TeilhStatG)

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

Artikel 15
Änderung des Teilhabestatistikgesetzes

Artikel 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenwärtige Situation, Ursachen und wirtschaftliche Bedeutung

1. Tatsächliche und rechtliche Situation in Deutschland

2. Tatsächliche und rechtliche Situation in Europa

3. Ursachen geringer Frauenrepräsentanz

4. Bedeutung für die Unternehmen und die Volkswirtschaft

II. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit

1. Vereinbarkeit mit Artikel 14 Absatz 1 GG

a Legitimer Zweck der Mindestquote

b Eignung und Erforderlichkeit der Regelungen zur Zweckerreichung

aa Keine milderen, gleich effektiven Mittel zur Zweckerreichung ersichtlich

bb Keine mildere, gleich effektive Sanktionierung möglich

c Verhältnismäßigkeit der Mindestquote

aa Keine unangemessene Einschränkung der Wahlfreiheit

bb Quotenhöhe nicht unzumutbar

cc Härtefallregelung und Ausnahmetatbestand

dd Großzügige Übergangsfristen

2. Artikel 3 Absatz 3 GG

3. Weitere Grundrechte

III. Europarechtliche Zulässigkeit

1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

2. Primärrecht

3. Sekundärrecht

4. Empfehlungen der Unionsorgane

IV. Zielsetzung der gesetzlichen Regelung

V. Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung

1. Anwendungsbereich

a Börsennotierung

b Mitbestimmung

c Rechtsformen

d Gremium

2. Konkrete Ausgestaltung der Mindestquote

a Quotenhöhe

b Getrennte Betrachtung von Teilgremien in mitbestimmten Unternehmen

c Regelung für mitbestimmte Unternehmen

d Übergangsvorschriften

3. Ausnahmetatbestände

a Arbeitnehmerstruktur

b Kein Ausnahmetatbestand für Familienunternehmen

c Härtefallklausel

4. Sanktion

a Vertreter der Anteilseigner

b Vertreter der Arbeitnehmer

c Verfahren

d Keine alternativen Sanktionsmöglichkeiten

5. Berichtspflicht

B. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Änderung des Aktiengesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Art. 2 Weitere Änderung des § 96 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz

Zu Art. 3 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 4 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Art. 5 Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 6 § 17 Satz 2 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes - neu -

Zu Art. 7 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 8 Änderung des § 35 Satz 3 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz

Zu Art. 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Art. 10 Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 11 Änderung des Handelsgesetzbuches

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Art. 13 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 14 Teilhabestatistikgesetz - neu -

Zu Art. 15 § 2 Absatz 1 Teilhabestatistikgesetz - neu -

Zu Art. 16 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 422/12

... Hierzu wurde zwischen dem 27. Oktober 2010 und dem 12. Januar 2011 eine Online-Konsultation durchgeführt, in deren Rahmen 212 Beiträge eingingen. Im Anschluss an die Online-Konsultation wurde am 2. März 2011 in Brüssel eine öffentliche Versammlung abgehalten, an der über 200 Personen teilnahmen, von denen die meisten Behörden oder öffentliche Einrichtungen vertraten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 422/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

2. Evaluierung, Konsultation der interessierten Kreise Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Zusammenfassung des Beschlusses

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Ziele

Artikel 3
Zugang zur Aktion

Artikel 4
Bewerbungen

Artikel 5
Kriterien

Artikel 6
Europäische Jury

Artikel 7
Einreichung der Bewerbungen in den Mitgliedstaaten

Artikel 8
Vorauswahl in den Mitgliedstaaten

Artikel 9
Auswahl in den Mitgliedstaaten

Artikel 10
Bestimmungen für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer

Artikel 11
Ernennung

Artikel 12
Zusammenarbeit der ernannten Städte

Artikel 13
Monitoring

Artikel 14
Preis

Artikel 15
Praktische Modalitäten

Artikel 16
Evaluierung

Artikel 17
Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Artikel 18

Anhang
Reihenfolge der zur Benennung einer Kulturhauptstadt Europas berechtigten Länder 2020 Kroatien6 Irland Kandidatenländer und potenzielle


 
 
 


Drucksache 476/12

... e) Austausch von Delegationen zwischen dem Europäischen Parlament und der Nationalversammlung der Republik Korea.



Drucksache 502/12

... - unter Hinweis auf die Resolutionen der VN-Generalversammlung 181 (1947) und 194 (1948) sowie die Resolutionen des VN-Sicherheitsrates 242 (1967), 252 (1968), 338 (1973), 476 (1980), 478 (1980), 1397 (2002), 1515 (2003) und 1850 (2008),



Drucksache 663/12

... Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung und für den Anspruch auf Befreiung von der Haftung ist, dass ein Vereinsmitglied einen Schaden bei der Wahrnehmung von satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht hat, die ihm übertragen worden sind. Satzungsgemäße Vereinsaufgaben sind alle Verrichtungen im Rahmen des Vereinszwecks, die dem Verein obliegen. Die Vereinsaufgaben muss das Vereinsmitglied für den Verein unentgeltlich oder gegen eine Vergütung wahrnehmen, die 720 Euro jährlich nicht übersteigen darf. Gedacht ist an längerfristige Tätigkeiten für den Verein für die als Anerkennung allenfalls ein geringfügiges jährliches Entgelt gewährt wird. Ein Mitglied muss also primär im Interesse des Vereins und nicht zu eigenen Erwerbsinteressen tätig werden. Wenn ein Vereinsmitglied im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit auf Grund eines Vertrages zu einer im Wesentlichen marktüblichen Vergütung für den Verein tätig wird, nimmt er die Aufgaben nicht primär im Interesse des Vereins wahr, sondern vorrangig zu eigenen Erwerbszwecken. Das Vereinsmitglied nimmt, wenn es auf dieser Grundlage für den Verein tätig wird, dann keine Vereinsaufgaben, sondern eigene Aufgaben wahr. Dasselbe gilt, wenn ein Vereinsmitglied eigene Mitgliedschaftsrechte und -pflichten innerhalb oder außerhalb der Mitgliederversammlung ausübt.



Drucksache 65/12

... (4) Die Vertreterversammlung hat bis zum 31. Oktober 2013 die ab der Umlage 2013 anzuwendenden Berechnungsgrundlagen nach § 182 Absatz 2 bis 6 festzulegen.



Drucksache 722/12

... (27) Auch die Methoden der Auswahl und Bestellung von Mitgliedern der Unternehmensleitung unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und von Gesellschaft zu Gesellschaft. In manchen Fällen trifft beispielweise ein Ernennungsausschuss eine Vorauswahl von Kandidaten, die dann der Aktionärsversammlung vorgestellt werden, oder die Mitglieder der Unternehmensleitung werden direkt durch einzelne Gesellschafter ernannt, oder es wird in der Aktionärsversammlung über die einzelnen Kandidaten oder Kandidatenlisten abgestimmt. Die Anforderungen für die Auswahl der Kandidaten sollten gemäß dem innerstaatlichen Recht und den Satzungen der börsennotierten Gesellschaften in der geeigneten Phase des Auswahlverfahrens erfüllt werden. Diesbezüglich zielt die Richtlinie lediglich auf eine Mindestharmonisierung der Auswahlverfahren, die es ermöglicht, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Bedingungen mit dem Ziel anzuwenden, eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften zu erreichen.



Drucksache 454/12

... Die Mitgliederversammlung der DGUV hat am 23. Mai 2012 ein Konzept beschlossen und anschließend dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt. Der Vorschlag beschränkt sich auf die Zuständigkeitszuordnung. Der Wettbewerbsaspekt bleibt zunächst unberücksichtigt. Bevor gegebenenfalls bestehende wettbewerbswidrige Ungleichgewichte beseitigt werden können, ist die Vornahme einer umfassenden Bestandsaufnahme durch die DGUV erforderlich.



Drucksache 614/12

... Bei der Bestellung bitte ich, die von der Bundesregierung verabschiedeten Richtlinien für die Berufung von Persönlichkeiten in Aufsichtsräte und sonstige Überwachungsorgane (Berufungsrichtlinien) zu berücksichtigen. Nach diesen sollen Mitglieder in der Regel ihr Mandat niederlegen, wenn sie aus der Funktion, aus der heraus sie berufen werden, ausscheiden. Ferner sollen Mitglieder mit Ablauf der auf das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im Sinne von § 7a SGB, II. Buch, folgenden Haupt-/Generalversammlung aus ihrem Amt ausscheiden. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen sollen Personen nicht in Aufsichtsräte oder sonstige Überwachungsorgane von Unternehmen oder Anstalten des öffentlichen Rechts berufen werden, wenn sie bereits einem Überwachungsorgan eines Unternehmens angehören, mit dem das betreffende Unternehmen am Markt konkurriert, Transaktionen anbahnt oder abwickelt.



Drucksache 167/12 (Beschluss)

... passt nach Einschätzung des Bundesrates nicht zu der gerichtlichen Ermächtigung einer Gläubigerversammlung. Die Sach- und Interessenlage nach § 4e BSchuWG-E ähnelt vielmehr der Konstellation, die im Fall der Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nach § 122



Drucksache 559/2/12

... (Zuständigkeit der Hauptversammlung für Ausschüttungsentscheidungen) abgewichen. Der bestehende Gewinnabführungsvertrag ist gemäß § 296 Absatz 1



Drucksache 167/1/12

... passt nach Einschätzung des Bundesrates nicht zu der gerichtlichen Ermächtigung einer Gläubigerversammlung. Die Sach- und Interessenlage nach § 4e BSchuWG-E ähnelt vielmehr der Konstellation, die im Fall der Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nach § 122



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.