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0002/1/05
0744/05
0359/05
0361/05B
0817/05
0037/05
0321/05B
0726/05
0631/05
0092/05
0600/05
0336/05
0136/05
0692/05
0137/05
0731/05
0853/05
0361/4/05
0720/05
0082/05
0703/1/05
0301/05
0003/1/05
0520/05
0617/05
0436/05
0154/05
0052/05B
0210/1/05
0574/05
0703/05
0616/2/05
0934/05
0576/05
0715/05
0237/05
0317/05
0399/05
0107/05
0637/05
0014/05B
0942/05
0174/05
0092/1/05
0003/05B
0361/05
0607/05
0238/04B
0194/1/04
0571/04B
0846/04B
0618/04
0780/2/04
0712/04B
0712/04
0012/04B
0952/04
0846/1/04
0877/04
0883/04
0662/1/04
0551/04B
0361/04
0683/3/04
0767/04
0747/04
0663/04
0983/04
0466/04
0846/2/04
0622/04
0846/04
0086/04
0985/04
0720/04
0891/04
0892/04
0875/04
0012/04
0586/04
0408/04
0688/1/04
0194/04B
0238/04
0450/04
0688/04B
0722/04
0458/04B
0722/1/04
0780/04B
0429/04
0939/04
0688/04
0836/1/04
0870/04
0105/04
0702/04
0732/04
0662/04B
0682/04
0455/04B
0821/04
0804/04
0725/04
0283/04
0140/04
1003/04
0012/1/04
1013/04
0722/04B
0774/1/03
0774/03
0299/03
0049/03
0774/03B
0546/03
0450/03
0325/03B
0485/1/03
0715/03
0849/03
0715/03B
0485/03B
Drucksache 1/1/17

... 18. Aus Sicht des Bundesrates sollte der in Artikel 6 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Höchstzeitraum für das Moratorium im Ausgangspunkt nicht mehr als drei Monate betragen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus sollte im Regelfall nur möglich sein, wenn das Gericht noch über einen innerhalb der Drei-Monats-Frist gestellten Antrag auf Planbestätigung nach Artikel 10 oder 11 des Richtlinienvorschlags entscheiden muss. Sorgfältige Unternehmen werden das gerichtliche Verfahren vorbereiten, um eine unerwünschte Publizität zu vermeiden und den gerichtlichen Teil der Restrukturierung zügig abzuschließen. Eine klare Begrenzung der Dauer des Moratoriums würde den Anreiz schaffen, im Sinne des angestrebten Frühwarnmechanismus rechtzeitig und sorgfältig eine Sanierung vorzubereiten und damit möglichst viele Schritte vor Beantragung des Moratoriums einzuleiten. Zudem würde das Unternehmen motiviert, die durch das Moratorium gewährte Verhandlungszeit überlegt und effektiv zu nutzen. Eine zu lange Dauer würde dagegen Anreize schaffen, die Verhandlungen erst nach dem Beginn des Moratoriums ernsthaft zu betreiben. Durch eine Dauer von mehr als drei Monaten wird außerdem die Akzeptanz des Restrukturierungsverfahrens durch Kreditinstitute gefährdet, die der "Capital Requirements Regulation" (CRR) unterliegen. Solche Kreditinstitute könnten sich bei länger dauernden Moratorien zu einer Beendigung des Kreditengagements gezwungen sehen[, da der Kredit nach 90 Tagen als so genannter "nonperforming loan" einzustufen ist. Ein Kreditinstitut wird in diesen Fällen versuchen, den Kredit zu kündigen oder diesen an andere Finanzmarktteilnehmer, unter Umständen auch Hedgefonds oder "Bad Banks" zu verkaufen. In solchen Fällen ist die Restrukturierung des Unternehmens nahezu aussichtslos]. Die in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellte Verlängerungsmöglichkeit nach Artikel 6 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags sollte daher nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen [und sich auf eine Gesamthöchstdauer von sechs Monaten beschränken. Zudem muss Voraussetzung der Verlängerung sein, dass nochmals eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten mit Aussagen zur nicht drohenden Zahlungsunfähigkeit für die nächsten drei Monate vorgelegt wird].



Drucksache 732/17

... 48. In Kapitel 3 der JRC-Studie "Patent Assertion Entities in Europe" wurde der Versuch einer Definition unternommen. http://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/bitstream/JRC103321/lfna28145enn.pdf

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 732/17




Mitteilung

3 Einleitung

1. ERHÖHUNG der Transparenz in Bezug auf die ABHÄNGIGKEIT von SEP

1.1. Verbesserung der QUALITÄT und ZUGÄNGLICHKEIT der in SDO-DATENBANKEN GESPEICHERTEN Informationen

1.2. Entwicklung eines INFORMATIONSINSTRUMENTS zur ERLEICHTERUNG von LIZENZVERHANDLUNGEN

1.2.1. Aktuellere und präzisere Anmeldungen

1.2.2. Prüfungen der Essenzialität

1.2.3. Umsetzungsmethoden

2. Allgemeine Grundsätze IM Hinblick auf FRAND-LIZENZBEDINGUNGEN für STANDARDESSENZIELLE PATENTE

2.1. Grundsätze der LIZENZVERGABE

2.2. EFFIZIENZ und NICHTDISKRIMINIERUNG

2.3. PATENTPOOLS und LIZENZIERUNGSPLATTFORMEN zur ERLEICHTERUNG der SEP-LIZENZIERUNG

2.4. Nutzung und VERTIEFUNG des FRAND-KNOW-HOWS

3. VORHERSEHBARE Rahmenbedingungen für die DURCHSETZUNG von SEP

3.1. MÖGLICHKEIT der GELTENDMACHUNG eines UNTERLASSUNGSANSPRUCHS NACH der RECHTSPRECHUNG in der RECHTSSACHE HUAWEI/ZTE

3.2. VERHÄLTNISMÄßIGKEITSERWÄGUNGEN

3.3. RECHTSSTREITIGKEITEN Aufgrund von PATENTPORTFOLIOS

3.4. ALTERNATIVE Streitbeilegung

3.5. PATENTHAIE und SEP

3.6. SENSIBILISIERUNG

4. QUELLOFFENE SOFTWARE und STANDARDS

5. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 721/17

... Es ist notwendig, eine umfassende Bedarfsanalyse im städtischen Umfeld durchzuführen und die entsprechenden Instrumente auf politischer und finanzieller Ebene sowie auf der Informationsebene vorzusehen. Viele Städte haben Pläne für eine nachhaltige städtische Mobilität (Sustainable Urban Mobility Plans, SUMP) umgesetzt. Das Konzept hat sich bewährt, da es verschiedene öffentliche und private Akteure im Bereich der städtischen Mobilitätsplanung zusammenführt. Die Kommission ist entschlossen, mit den Städten bei der Anpassung ihrer SUMP zusammenzuarbeiten. Sie wird auch versuchen, die SUMP als Gesamtkonzept zu überdenken und an die Erfordernisse auf dem Gebiet der alternativen Kraftstoffe und zugehörigen Infrastruktur anzupassen, und auf dem nächsten SUMP-Forum 2018 Erfahrungen mit den Interessenträgern austauschen.



Drucksache 211/1/17

... 2. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Verordnungsvorschlag den Aufwand der Auskunftgeber durch den neu aufkommenden Datenbedarf im Bereich der Unternehmensstatistiken durch Vereinfachungen, Vereinheitlichungen und Reduzierung von unnötigem Verwaltungsaufwand zu mildern versucht.



Drucksache 653/1/17

... 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in Artikel 3 bis 6 des Richtlinienvorschlags geregelten Straftaten bislang rechtsstaatliche Konturen vermissen lassen. Artikel 4 des Richtlinienvorschlags erstreckt die Strafbarkeit teilweise weit in das Vorfeld des Eintritts eines (Vermögens-)Schadens. [Artikel 5 des Richtlinienvorschlags geht mit seinem Verzicht auf die bislang unrechtsgründende "Absicht, dem Zuwiderhandelnden oder einem Dritten einen unzulässigen Vermögensvorteil zu verschaffen" weit über den bisherigen Regelungsgehalt des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates hinaus und stellt zivilrechtlich unbegründete Transaktionen pauschal unter Strafe, ohne dass dafür eine Begründung ersichtlich wäre.] Insoweit fehlt es auch an einer Harmonisierung der Unrechtstatbestände mit der Richtlinie 2013/40/EU vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme. Auch die pauschale Anordnung der Versuchsstrafbarkeit in Artikel 7 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags begegnet Bedenken.



Drucksache 144/17

... In mehreren Mitgliedstaaten laufen bereits Projekte zur Entwicklung kooperativer Systeme und zur Automatisierung auf einem höheren Niveau38. Im Rahmen dieser Projekte werden Fahrzeuge miteinander und mit der straßenseitigen Infrastruktur, wie Ampeln und Verkehrszeichen, vernetzt. Zudem will die Kommission mit einer Gruppe interessierter Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um einen Rechtsrahmen zu schaffen, mit dem Erprobungen auf der Grundlage einheitlicher Vorschriften über den Datenzugang und die Haftung durchgeführt werden können. Um den Zugang zu einem ausreichend großen Datenvolumen zu ermöglichen, sollten sich die Versuche auf 5G-Technik stützen sowie in nahtloser Koexistenz mit bereits vorhandenen Technologien und nach dem Grundsatz der Komplementarität39 durchgeführt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 144/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. FREIER DATENVERKEHR

3. DATENZUGANG und -ÜBERTRAGUNG

3.1. Art der in Frage kommenden Daten

3.2. Einschränkung des Datenzugangs

3.3. Von Maschinen erzeugte Rohdaten: Rechtslage in der EU und auf nationaler Ebene

3.4. Die Situation in der Praxis

3.5. Ein künftiger EU-Rahmen für den Datenzugang

4. Haftung

4.1. EU-Haftungsregelungen

4.2. Mögliche Ansätze für die Zukunft

5. DATENÜBERTRAGBARKEIT, Interoperabilität und NORMEN

5.1. Übertragbarkeit von nicht personenbezogenen Daten

5.2. Interoperabilität

5.3. Normen

5.4. Mögliche Ansätze für die Zukunft

6. ERPROBUNGEN und TESTS

7. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 747/17

... Vor zehn Jahren traf eine beispiellose Wirtschafts- und Finanzkrise die Volkswirtschaften der Europäischen Union (EU). Auch wenn die Krise ihren Ursprung nicht im Euroraum hatte, so hat sie doch einige institutionelle Schwächen des Währungsgebiets offenbart. Als Reaktion darauf hat die EU versucht, die Regeln der wirtschaftspolitischen Steuerung in der Union und im Euro-Währungsgebiet zu stärken, insbesondere mittels der als "Sechserpaket" (fünf Verordnungen und eine Richtlinie aus dem Jahr 2011) und als "Zweierpaket" (zwei Verordnungen aus dem Jahr 2013) bekannten Legislativpakete. Diese Rechtsakte haben dazu beigetragen, dass die nationalen Haushalte nun enger überwacht werden, die haushaltspolitischen Rahmen robuster sind und den Schuldenständen eine größere Aufmerksamkeit zukommt.



Drucksache 49/17 (Beschluss)

... Beim Erlass der früheren Hofraumverordnung und ihrer Verlängerung im Jahr 2010 wurde davon ausgegangen, dass die Auflösung der ungetrennten Hofräume bis zum Ablauf des Jahres 2015 abgeschlossen sein würde. Es hat sich nunmehr aber gezeigt, dass in Nordsachsen noch etwa 570 Anteile an ungetrennten Hofräumen bestehen. Diese werden zwar alle in Flurbereinigungsverfahren bearbeitet. Mit deren Abschluss ist nach Einschätzung der obersten Flurbereinigungsbehörde nicht vor dem Jahr 2020 zu rechnen. Darüber hinaus bestehen noch in Einzelfällen Anteile an ungetrennten Hofräumen, zum Beispiel wegen noch nicht abgeschlossener Widerspruchs- oder Klageverfahren. Mit dem Auslaufen der Hofraumverordnung von 1993 sieht die gerichtliche Praxis die Anteile am ungetrennten Hofraum nicht mehr als Grundstücke im Rechtssinne an. Auch die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden verneint die Verkehrsfähigkeit der Grundstücke. Die Anteile können somit weder veräußert noch beliehen werden. Schwierigkeiten treten auch auf bei dem Versuch, die Zwangsvollstreckung in den Anteil am ungetrennten Hofraum zu betreiben. Dieses Problem kann nach aktueller Rechtslage letztlich nur dadurch gelöst werden, dass die Grenzen der Anteile an dem ungetrennten Hofraum in grundbuchtauglicher Form bestimmt werden. Dies geschieht entweder durch Vermessung oder durch Durchführung eines Bodensonderungs- oder Flurbereinigungsverfahrens. Der Sonderungsbescheid bzw. der Flurbereinigungsplan dient dann bis zur Berichtigung des Katasters als amtliches Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 49/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Anlage
Entwurf einer Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung - HofV)

§ 1
Amtliches Verzeichnis bei ungetrennten Hofräumen

§ 2
Bezeichnung des Grundstücks

§ 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu § 3


 
 
 


Drucksache 380/17

... es gespeicherte Verkehrsdaten dürfen erhoben werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung begangen, versucht oder vorbereitet hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Darüber hinaus muss die Erhebung in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Mit der Strafrahmenverschärfung macht der Gesetzgeber deutlich, dass Straftaten dieser Art grundsätzlich als schwer zu beurteilen sind. Dass sie nicht im für die Telefonüberwachung vorgesehenen Katalog von § 100a Absatz 2



Drucksache 59/1/17

... § 4j Absatz 1 Satz 4 soll regeln, dass die Lizenzschranke nicht gilt, wenn die ausländische Präferenzregelung dem Nexus-Ansatz der OECD entspricht. Die beiden folgenden Sätze versuchen, den Nexus-Ansatz eigenständig zu definieren.



Drucksache 456/17

... 10. Unterlagen über Ergebnisse von pharmakologischen und toxikologischen Versuchen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 456/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes

§ 142b
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften

Artikel 2
Änderung des Transplantationsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Transfusionsgesetzes

§ 21a
Deutsches Hämophilieregister, Verordnungsermächtigung

§ 34
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften

Artikel 4
Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

Abschnitt 5c
Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes

Abschnitt 5c
Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes

§ 41e
Ergänzende Anforderungen an die Gewebevigilanz

Artikel 5
Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel

Artikel 6
Änderung der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung

§ 2
Angaben im Rahmen des koordinierten Meldewesens

§ 4
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften

Artikel 6a
Änderung des HIV-Hilfegesetzes

§ 2
Mittel für finanzielle Hilfe

Artikel 7
Änderung des Medizinproduktegesetzes

Artikel 7a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 120
Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen

Artikel 8
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8a
Änderung der Schiedsamtsverordnung

Artikel 9
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9a
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 10
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 213/1/17

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 213/1/17




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Rechtsakten

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 47/1/17

... 2. Dadurch wird aus Sicht des Bundesrates im Bankenabwicklungsrecht das zentrale Element der Bankenabwicklung, nämlich der "Bail-In", gestärkt. Mit dem "Bail-In" sollen vorrangig private Gläubiger bei Schieflage einer Bank herangezogen werden. Der Bankenabwicklungsfonds bzw. die Steuerzahler sollen geschont werden. Damit wird dem Grundgedanken einer marktwirtschaftlichen Ordnung Rechnung getragen, dass Investoren mit ihrem Kapital stets an das Schicksal ihrer Investition gebunden sind. Bei den Banken war dieser Mechanismus in der Finanzkrise außer Kraft gesetzt worden. Seitdem wird versucht, einen Weg zu finden, auch global systemrelevante Banken nicht mehr nach dem Grundsatz "too big to fail" zu retten, sondern möglichst ohne Schäden abwickeln zu können. Die mit der TLAC eingeführten Eigenkapitalanforderungen sollen dieses Ziel erreichen.



Drucksache 755/17

... Der Europäische Minister für Wirtschaft und Finanzen könnte zum Vorsitzenden der Eurogruppe gewählt werden, um dort die Interessen des Euro-Währungsgebiets als Ganzes zu vertreten. Bisher führt in der Eurogruppe der Finanzminister eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets den Vorsitz. Als Vorsitzender der Eurogruppe würde der Minister die politische Gesamtrichtung und die Gesamtstrategie für das Euro-Währungsgebiet präsentieren und sich um einen einheitlichen Kurs bemühen, indem er nach Ausgleich strebt und versucht, die Standpunkte der nationalen Minister an die gemeinsamen Prioritäten des Euro-Währungsgebiets und der EU anzunähern. Der Minister würde auch für eine kohärente Vorbereitung der Euro-Gipfel sorgen.



Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 18. Aus Sicht des Bundesrates sollte zudem der in Artikel 6 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Höchstzeitraum für das Moratorium im Ausgangspunkt nicht mehr als drei Monate betragen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus sollte im Regelfall nur möglich sein, wenn das Gericht noch über einen innerhalb der Drei-Monats-Frist gestellten Antrag auf Planbestätigung nach Artikel 10 oder 11 des Richtlinienvorschlags entscheiden muss. Sorgfältige Unternehmen werden das gerichtliche Verfahren vorbereiten, um eine unerwünschte Publizität zu vermeiden und den gerichtlichen Teil der Restrukturierung zügig abzuschließen. Eine klare Begrenzung der Dauer des Moratoriums würde den Anreiz schaffen, im Sinne des angestrebten Frühwarnmechanismus rechtzeitig und sorgfältig eine Sanierung vorzubereiten und damit möglichst viele Schritte vor Beantragung des Moratoriums einzuleiten. Zudem würde das Unternehmen motiviert, die durch das Moratorium gewährte Verhandlungszeit überlegt und effektiv zu nutzen. Eine zu lange Dauer würde dagegen Anreize schaffen, die Verhandlungen erst nach dem Beginn des Moratoriums ernsthaft zu betreiben. Durch eine Dauer von mehr als drei Monaten wird außerdem die Akzeptanz des Restrukturierungsverfahrens durch Kreditinstitute gefährdet, die der "Capital Requirements Regulation" (CRR) unterliegen. Solche Kreditinstitute könnten sich bei länger dauernden Moratorien zu einer Beendigung des Kreditengagements gezwungen sehen, da der Kredit nach 90 Tagen als so genannter "non-performing loan" einzustufen ist. Ein Kreditinstitut wird in diesen Fällen versuchen, den Kredit zu kündigen oder diesen an andere Finanzmarktteilnehmer, unter Umständen auch Hedgefonds oder "Bad Banks" zu verkaufen. In solchen Fällen ist die Restrukturierung des Unternehmens nahezu aussichtslos. Die in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellte Verlängerungsmöglichkeit nach Artikel 6 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags sollte daher nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen und sich auf eine Gesamthöchstdauer von sechs Monaten beschränken. Zudem muss Voraussetzung der Verlängerung sein, dass nochmals eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten mit Aussagen zur nicht drohenden Zahlungsunfähigkeit für die nächsten drei Monate vorgelegt wird.



Drucksache 66/17

... 4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,



Drucksache 500/1/17

Entschließung des Bundesrates für eine Möglichkeit wissenschaftlich begleiteter Versuchsprojekte mit kontrollierter Abgabe von Cannabis - Antrag der Länder Bremen, Thüringen -



Drucksache 410/17

... Der kausale Zusammenhang zwischen der Einwirkung von 1,3-Butadien und der Entstehung von chronisch-myeloischer und von chronisch-lymphatischer Leukämie ist wissenschaftlich eindeutig belegt. Sowohl die Internationale Agentur für Krebsforschung der Weltgesundheitsorganisation als auch die Deutsche Forschungsgemeinschaft haben 1,3-Butadien als krebserzeugend beim Menschen eingestuft. In Tierversuchen zeigte sich dosisabhängig eine krebserzeugende Wirkung bei Mäusen und Ratten.



Drucksache 276/17

... Konkret schafft § 7 Abs. 4 TMG eine Anspruchsgrundlage für gerichtliche Anordnungen gegen einen Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3 TMG, dessen Zugang von einem Nutzer zu dem Zweck benutzt wurde, das Recht am geistigen Eigentum (z.B. Urheberrecht) eines anderen zu verletzen. Der Anspruch ist auf ein aktives Tun gerichtet und unterscheidet sich dadurch klar von dem auf Unterlassung gerichteten Anspruch nach der sog. Störerhaftung, der mit dem neuen § 8 Abs. 1 S. 2 insbesondere für WLAN-Betreiber ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Die Regelung in § 7 Abs. 4 bezieht sich auf Zugangsanbieter nach § 8 Abs. 3 TMG. Hostanbieter sind hingegen als Diensteanbieter nach § 10 TMG von dieser Regelung nicht erfasst. Der Rechtsinhaber kann vom Zugangsanbieter die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall kommen dafür verschiedene Maßnahmen in Betracht. Eine Möglichkeit wäre etwa die Sperrung bestimmter Ports am Router, um den Zugang zu Peer-to-Peer Netzwerken zu verhindern. Dadurch könnte der Zugriff auf illegale Tauschbörsen, über die Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, direkt am betroffenen Router gesperrt werden. Neben Portsperren käme außerdem das Sperren des Zugriffs auf eine bestimmte Webseite vom betroffenen Zugangspunkt des Diensteanbieters in Betracht, ggf. zeitlich befristet. Die Sperrung der Nutzung von Informationen muss dazu dienen, eine Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Sie muss technisch möglich, wirtschaftlich zumutbar und verhältnismäßig sein. Erforderlich ist daher stets eine Interessenabwägung im Einzelfall, bei der z.B. ein Gericht die grundrechtlich geschützten Interessen aller Betroffenen sowie das Telekommunikationsgeheimnis angemessen berücksichtigen muss. Insbesondere darf eine Sperrmaßnahme nicht zu "Overblocking" führen und damit über ihr Ziel hinausschießen. Möglich sind daher auch Maßnahmen, die vom Eingriffscharakter unterhalb einer Sperrung liegen, wie zum Beispiel Datenmengenbegrenzungen, wenn sie im Einzelfall angemessen sind. Voraussetzung ist außerdem, dass keine andere Möglichkeit besteht, der Rechtsverletzung abzuhelfen, etwa indem zunächst versucht wird, gegen den eigentlichen Rechtsverletzer oder den Hostanbieter vorzugehen. Beide sind wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Der Rechteinhaber muss zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen haben, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers zumutbar. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechteinhaber in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen. Eine Sperranordnung soll mithin nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden. Neue Router können heute schon über die Einstellungen den Zugriff auf bestimmte Websites verhindern, auf denen Rechtsverletzungen begangen wurden. Bei älteren Routern lässt sich diese Möglichkeit in der Regel über ein Software-Update herstellen. Der WLAN-Betreiber (z.B. Café) kann also auf einfachem Weg den Zugriff auf solche Websites ausschließen, um die Wiederholung von Rechtsverletzungen zu vermeiden. Im Übrigen gibt es bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Dateien, die zu diesem Zweck auf Router aufgespielt werden können. Ähnliche Lösungen wären auch für andere Rechtsverletzungen denkbar.



Drucksache 47/17 (Beschluss)

... 2. Dadurch wird aus Sicht des Bundesrates im Bankenabwicklungsrecht das zentrale Element der Bankenabwicklung, nämlich der "Bail-In", gestärkt. Mit dem "Bail-In" sollen vorrangig private Gläubiger bei Schieflage einer Bank herangezogen werden. Der Bankenabwicklungsfonds bzw. die Steuerzahler sollen geschont werden. Damit wird dem Grundgedanken einer marktwirtschaftlichen Ordnung Rechnung getragen, dass Investoren mit ihrem Kapital stets an das Schicksal ihrer Investition gebunden sind. Bei den Banken war dieser Mechanismus in der Finanzkrise außer Kraft gesetzt worden. Seitdem wird versucht, einen Weg zu finden, auch global systemrelevante Banken nicht mehr nach dem Grundsatz "too big to fail" zu retten, sondern möglichst ohne Schäden abwickeln zu können. Die mit der TLAC eingeführten Eigenkapitalanforderungen sollen dieses Ziel erreichen.



Drucksache 157/1/17

... Die Bundesregierung versucht seit vielen Jahren unter Einsatz von Fördermitteln in Höhe von bisher rund 4,7 Milliarden Euro mit einer Vielzahl an Maßnahmen wie zum Beispiel Modellregionen



Drucksache 59/17 (Beschluss)

... § 4j Absatz 1 Satz 4 soll regeln, dass die Lizenzschranke nicht gilt, wenn die ausländische Präferenzregelung dem Nexus-Ansatz der OECD entspricht. Die beiden folgenden Sätze versuchen, den Nexus-Ansatz eigenständig zu definieren.



Drucksache 500/17

Entschließung des Bundesrates für eine Möglichkeit wissenschaftlich begleiteter Versuchsprojekte mit kontrollierter Abgabe von Cannabis



Drucksache 243/17

... "Die Bundesnetzagentur kann für die Überwachungseinrichtungen in Teilen von Telekommunikationsanlagen, die Versuchs- oder Probezwecken oder im Rahmen von Feldversuchen der Ermittlung der Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsanlage unter tatsächlichen Betriebsbedingungen oder der bedarfsgerechten Ausgestaltung von am Telekommunikationsmarkt nachgefragten Telekommunikationsdiensten dienen, den Nachweis im Hinblick auf den befristet betriebenen Teil der Telekommunikationsanlage oder den befristet oder einem begrenzten Teilnehmerkreis angebotenen Telekommunikationsdienst nach einem vereinfachten Verfahren annehmen; Wiederholungen sind zulässig."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 243/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

§ 4
Grenzen des Anwendungsbereichs

§ 23
Probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen.

Teil 4
Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten

§ 30
Kreis der Verpflichteten

§ 31
Grundsätze

§ 32
Auskünfte über zurückliegende Verkehrsdaten, zukünftige Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit

§ 33
Verschwiegenheit

§ 34
Nachweis, probeweise Anwendungen

§ 35
Protokollierung

Teil 5
Ergänzende technische Festlegungen, Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen

§ 36
Technische Richtlinie

§ 37
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

V. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 100g

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4076, BMWi: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 KMU-Betroffenheit


 
 
 


Drucksache 252/17

... Anpassung des § 28 Satz 2 FMV an die Aktualisierung des Handbuchs der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III "Die chemische Untersuchung von Futtermitteln", und des Handbuchs Band VII "Umweltanalytik" des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 252/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Artikel 1

§ 46a
Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/786

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 181/17 (Beschluss)

... Die Belästigung durch überraschende und unerbetene Werbeanrufe ist für eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern bereits seit vielen Jahren ein erhebliches Problem. Alle bisher vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomens haben nicht in ausreichendem Maße eine Verbesserung der Situation bewirken können. Zuletzt hatte die Bundesregierung mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) versucht, belästigenden Telefonanrufen im Bereich der Gewinnspieldienste den Boden zu entziehen, indem sie für solche Verträge ein generelles Textformerfordernis einführte. Ergänzend führte sie einen neuen Bußgeldtatbestand für unerlaubte Werbeanrufe ein, die unter Einsatz einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden, und erhöhte die Bußgeldobergrenze für unerlaubte Werbeanrufe in den übrigen Fällen. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken und hätte laut Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode nach zwei Jahren evaluiert werden sollen. Die beabsichtigte Evaluation steht jedoch nach wie vor aus und kurzfristig ist das Vorliegen von Ergebnissen nicht zu erwarten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 211/17 (Beschluss)

... 2. Er nimmt zur Kenntnis, dass der Verordnungsvorschlag den Aufwand der Auskunftgeber durch den neu aufkommenden Datenbedarf im Bereich der Unternehmensstatistiken durch Vereinfachungen, Vereinheitlichungen und Reduzierung von unnötigem Verwaltungsaufwand zu mildern versucht.



Drucksache 181/17

... Die Belästigung durch überraschende und unerbetene Werbeanrufe ist für eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern bereits seit vielen Jahren ein erhebliches Problem. Alle bisher vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomens haben nicht in ausreichendem Maße eine Verbesserung der Situation bewirken können. Zuletzt hatte die Bundesregierung mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) versucht, belästigenden Telefonanrufen im Bereich der Gewinnspieldienste den Boden zu entziehen, indem sie für solche Verträge ein generelles Textformerfordernis einführte. Ergänzend führte sie einen neuen Bußgeldtatbestand für unerlaubte Werbeanrufe ein, die unter Einsatz einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden, und erhöhte die Bußgeldobergrenze für unerlaubte Werbeanrufe in den übrigen Fällen. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hätte laut Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode nach zwei Jahren evaluiert werden sollen. Die beabsichtigte Evaluation steht jedoch nach wie vor aus und kurzfristig ist das Vorliegen von Ergebnissen nicht zu erwarten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/17




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 312c1
Vertragsschluss bei telefonischen Fernabsatzverträgen

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 138/17

... (23) Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, verdienen einen besonderen Schutz, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können. Diese personenbezogenen Daten sollten personenbezogene Daten umfassen, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft hervorgeht, wobei die Verwendung des Begriffs "rassische Herkunft" in dieser Verordnung nicht bedeutet, dass die Union Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, gutheißt. Die Verarbeitung von Lichtbildern sollte nicht grundsätzlich als Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten angesehen werden, da Lichtbilder nur dann von der Definition des Begriffs "biometrische Daten" erfasst werden, wenn sie mit speziellen technischen Mitteln verarbeitet werden, die die eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer natürlichen Person ermöglichen. Zusätzlich zu den speziellen Anforderungen an die Verarbeitung sensibler Daten sollten die allgemeinen Grundsätze und andere Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für eine rechtmäßige Verarbeitung, gelten. Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Verarbeitung dieser besonderen Kategorien personenbezogener Daten sollten ausdrücklich vorgesehen werden, unter anderem bei ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person oder bei bestimmten Notwendigkeiten, insbesondere wenn die Verarbeitung im Rahmen rechtmäßiger Tätigkeiten bestimmter Vereinigungen oder Stiftungen vorgenommen wird, die sich für die Ausübung von Grundfreiheiten einsetzen.



Drucksache 66/17 (Beschluss)

... Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass der Überzeugungsversuch im Gesetz näher ausgestaltet wird. Durch die Aufnahme des Ausschlusskriteriums "ohne unzulässigen Druck" droht jedoch eine erhebliche Schutzlücke zu Lasten des Betroffenen, da bei ernsthafter Berücksichtigung dieses negativen Tatbestandsmerkmals eine Zwangsbehandlung ausgeschlossen ist, wenn zuvor durch einen Dritten mit unzulässigem Druck auf den Betroffenen einzuwirken versucht wurde. Dies dürfte den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Ausgestaltung der staatlichen Schutzpflichten gegenüber Behandlungsbedürftigen nicht gerecht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1901a Absatz 4 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 312 Nummer 4 FamFG , Nummer 7a - neu - § 321 Absatz 2 FamFG


 
 
 


Drucksache 183/17

... Die Vorschrift des § 42 BZRG regelt die Selbstauskunft an die Betroffenen ausschließlich durch Einsichtnahme. Durch das Verbot der Aushändigung einer Ablichtung der Mitteilung soll verhindert werden, dass sich Unbefugte auf diesem Wege unbeschränkte Auskünfte verschaffen, obwohl sie ihnen gemäß § 41 BZRG nicht zustehen. So ist denkbar, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versuchen könnten, über die ihnen zustehenden Erkenntnisse aus dem Führungszeugnis hinaus an weitere Registerdaten zu gelangen, indem sie die Einstellung der Bewerber und Bewerberinnen von der Vorlage einer unbeschränkten Auskunft oder einer Kopie davon abhängig machen.



Drucksache 428/17

... - im Rahmen des Arbeitsprogramms 2018 für Erasmus+ politische Versuche zur Entwicklung einer mehrsprachigen Pädagogik sowie des Unterrichts in Klassen mit großer Diversitätfördern und unterstützen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 428/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. Entwicklung besserer und inklusiverer Schulen

2.1 Unterstützung aller Lernenden und Entwicklung ihrer Kompetenzen

2.2. Verbessertes Lernen durch neue Formen der Zusammenarbeit

2.3 Verbesserter Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung sowie erhöhte Qualität

3. Unterstützung von Lehrkräften und Schulleitungen, um ausgezeichneten Unterricht und eine exzellente Bildung zu gewährleisten

3.1. Attraktivere Gestaltung der Lehrtätigkeit

3.2. Lehrkräfte: Lernen und Zusammenarbeit über die gesamte Berufslaufbahn hinweg

3.3. Unterstützung der Schulleitung

4. Governance der schulischen Bildungssysteme, um leistungsfähiger, gerechter und effizienter zu werden

4.1. Schulressourcen: angemessen und effizient investieren

4.2. Verknüpfung von Autonomie und Qualitätssicherung

5. Fazit - Ausblick


 
 
 


Drucksache 396/1/17

... Das allgemeine Ziel, zu Gunsten des Hochwasserschutzes die Wasserversickerungs- und Rückhaltefähigkeit zu erhalten und zu verbessern, wird begrüßt. Die dafür vorgesehene Regelung des § 78d WHG wird dem allerdings nicht gerecht und führt lediglich zu einem enormen Vollzugsaufwand bei Behörden sowie Aufwand und Kosten bei Planungsträgern und Bürgern, z.B. für zusätzliche Genehmigungen. Die Einführung von Hochwasserentstehungsgebieten als neue Gebietskategorie ist bereits kein geeignetes Instrument, um die in der Begründung des Gesetzes angeführten Ziele zu erreichen. Starkregenereignisse lassen sich nicht auf bestimmte Gebiete reduzieren. Die Regelung bleibt zudem eine klare Gebietsabgrenzung schuldig und versucht das grundlegende Defizit ihres Ansatzes dadurch zu lösen, dass die Festlegung von Kriterien den Ländern zugewiesen wird. Das potenzielle Auftreten von Starkniederschlägen mit starken oberirdischen Abflüssen ist nirgends auszuschließen, vielmehr können solche Situationen an nahezu jeder Stelle des Landes auftreten und dort zu Überflutungen führen - auch zum Beispiel in nahezu allen Ballungsgebieten. Infolge des Klimawandels ist zu beobachten, dass Starkregenereignisse an jedem Ort vorkommen können - es gibt keine Gebiete, die besonders anfällig für Starkregen sind.



Drucksache 14/17

... Sicherheitsmerkmale auf nationalen, von den Mitgliedstaaten ausgestellten Personalausweisen und auf den Aufenthaltstiteln für EU-Staatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat leben und für ihre Familienangehörigen variieren derzeit beträchtlich, was das Risiko für Fälschungen und Dokumentenbetrug erhöht und zu praktischen Schwierigkeiten für Bürger führt, wenn sie versuchen, ihr Recht auf Freizügigkeit auszuüben. Im Rahmen des Follow-up des Berichts über die Unionsbürgerschaft 2013 und gemäß der Feststellung in der Mitteilung von 2016 "Mehr Sicherheit in einer von Mobilität geprägten Welt" hat die Kommission eine Studie18 in die Wege geleitet, um die Sicherheitsfragen weiter zu bewerten, einschließlich einer möglichen Harmonisierung der Sicherheitsmerkmale, um ihre Resistenz gegen Risiken des Dokumentenbetrugs zu erhöhen. Eine Verbesserung der Sicherheitsmerkmale auf Identitätsdokumenten und Aufenthaltstiteln könnte auch helfen, das in den letzten Berichten der Europäischen Grenz- und Küstenwache angesprochene Problem zu bekämpfen, dass nationale Personalausweise mit einem niedrigeren Sicherheitsniveau die am häufigsten festgestellten falschen Dokumente sind.



Drucksache 39/17

... 2. eine Beschreibung vorlegen, in der die Prüfungs- und Bewertungsverfahren, die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Vermeidung und Aufdeckung von Täuschungsversuchen, die Organisationsstruktur und die Qualifikation des Schulungspersonals festgehalten sind.



Drucksache 61/17 (Beschluss)

... Der sich ausbreitende Markt mit illegalen Waffen, insbesondere der illegale Waffenhandel auf anonymen Online-Plattformen des so genannten "Darknet" wird mit großer Sorge betrachtet. Die Anonymität der Tatbeteiligten lässt befürchten, dass diese Handelsformen künftig noch stärker genutzt werden als bisher. Gerade die Anonymität der Online-Plattformen und die grenzüberschreitenden Sachverhalte führen dazu, dass aufgrund von Beweisschwierigkeiten oftmals keine Verurteilungen wegen des Handeltreibens mit Waffen erfolgen. Nach der bisherigen Begriffsdefinition des Handeltreibens (Ankaufen, Feilhalten, Entgegennahme von Bestellungen, Überlassen, Vermitteln) ist das bloße Unterhalten eines Verkaufsangebots zum Beispiel im "Darknet" nicht ohne Weiteres strafbar. Das bloße Unterhalten eines Verkaufsangebots befindet sich in der Regel noch im Bereich der straflosen Vorbereitung; die Schwelle zum strafbaren Versuch ist erst überschritten, wenn Vertragsverhandlungen so weit fortgeschritten sind, dass ein hinreichend bestimmtes Angebot besteht, mit dem der Vertragspartner einverstanden ist (vgl. BGH NStZ 1994, 135).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 61/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Absatz 6 - neu - WaffG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 15 Absatz 5 Satz 2 - neu - WaffG

5. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 44 Absatz 2 WaffG

6. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.9 - neu - WaffG

8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 5 AWaffV

9. Zu Artikel 4 Satz 2 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 383/17 (Beschluss)

... 5. Mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen muss der Arbeitgeber versuchen, Gewalttaten zu erschweren oder unmöglich zu machen, den Tatanreiz zu senken und das Risiko für den Täter zu erhöhen. Auch hat sich die Erstellung von Notfallplänen bewährt.



Drucksache 527/17

... 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 527/17




Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

§ 100b
Online-Durchsuchung

§ 100d
Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte

§ 100e
Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c

§ 101b
Statistische Erfassung; Berichtspflichten

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 6
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

Artikel 10
Änderung des Antiterrordateigesetzes

Artikel 11
Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes

Artikel 12
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Artikel 13
Änderungen des IStGH-Gesetzes

Artikel 14
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 15
Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes

Artikel 16
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Artikel 17
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 18
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 653/17 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in Artikel 3 bis 6 des Richtlinienvorschlags geregelten Straftaten bislang rechtsstaatliche Konturen vermissen lassen. Artikel 4 des Richtlinienvorschlags erstreckt die Strafbarkeit teilweise weit in das Vorfeld des Eintritts eines (Vermögens-)Schadens. Insoweit fehlt es auch an einer Harmonisierung der Unrechtstatbestände mit der Richtlinie 2013/40/EU vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme. Auch die pauschale Anordnung der Versuchsstrafbarkeit in Artikel 7 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags begegnet Bedenken.



Drucksache 110/17 (Beschluss)

... Aus diesem Grund ist der Versuch, einen allgemeinen Teil zu schaffen, welcher Regelungen für beide Regelungsbereiche enthält, nur in sehr eingeschränktem Maße europarechtlich zulässig. Rechtlich können die wiederholenden Passagen nämlich nur für den Anwendungsbereich der Richtlinie Geltung beanspruchen, während der Rechtsanwender im Anwendungsbereich der Verordnung unmittelbar die nahezu identischen Vorschriften der DSGVO anzuwenden hat und diese auch in ihrem systematischen Kontext - etwa unter Zuhilfenahme der Erwägungsgründe - auszulegen hat. Regelungen zu schaffen, welche der Rechtsanwender aus europarechtlichen Gründen zu ignorieren hat, erscheint ausgesprochen bedenklich. Systematisch gehörten deshalb die genannten Regelungen des ersten Teils in den die Richtlinie umsetzenden dritten Teils des Gesetzentwurfs. Eleganter dürfte insoweit allerdings eine Bezugnahme auf den Verordnungstext sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 110/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Teil 1 und 3 BDSG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 - neu - BDSG

8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1

9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 3 BDSG

10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 3 BDSG

11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 BDSG

12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Satz 1b - neu -, Satz 3 BDSG

13. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 BDSG

14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4, 5 Nummer 1, 2, Absatz 7 BDSG

15. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 4 Satz 2 BDSG

16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 7 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 BDSG

18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 BDSG

19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 3 BDSG

20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 7 BDSG

21. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

22. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

23. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

24. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG

25. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG

26. Zu Artikel 1 § 26 BDSG

27. Zum Gesetzentwurf allgemein

28. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 BDSG

29. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 Satz 1 BDSG

30. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1, 2 BDSG

31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Absatz 2 Satz 2 neu - BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 3 BDSG

33. Zum Gesetzentwurf allgemein

34. Zum Gesetzentwurf allgemein

35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 BDSG

36. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

37. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 3, 4 BDSG

38. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 - neu - BDSG

39. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 1 BDSG

40. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

41. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

42. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

43. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 3 BDSG

44. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BDSG

45. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

46. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

47. Zu Artikel 1 § 35 BDSG

§ 35
Recht auf Löschung

48. Zu Artikel 1 § 36 BDSG

49. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BDSG

50. Zu Artikel 1 § 37 BDSG

51. Zu Artikel 1 § 50 Satz 2 BDSG

52. Zu Artikel 1 § 51 BDSG

53. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 1 und 2 BDSG

54. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 13 Absatz 2 BVerfSchG , Nummer 7 Buchstabe a § 22a Absatz 5 BVerfSchG , Nummer 9 § 25 Absatz 3 BVerfSchG

55. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 26a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG

56. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 7 G10

57. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 181/1/17

... Die Belästigung durch überraschende und unerbetene Werbeanrufe ist für eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern bereits seit vielen Jahren ein erhebliches Problem. Alle bisher vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomens haben nicht in ausreichendem Maße eine Verbesserung der Situation bewirken können. Zuletzt hatte die Bundesregierung mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) versucht, belästigenden Telefonanrufen im Bereich der Gewinnspieldienste den Boden zu entziehen, indem sie für solche Verträge ein generelles Textformerfordernis einführte. Ergänzend führte sie einen neuen Bußgeldtatbestand für unerlaubte Werbeanrufe ein, die unter Einsatz einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden, und erhöhte die Bußgeldobergrenze für unerlaubte Werbeanrufe in den übrigen Fällen. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken und hätte laut Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode nach zwei Jahren evaluiert werden sollen. Die beabsichtigte Evaluation steht jedoch nach wie vor aus und kurzfristig ist das Vorliegen von Ergebnissen nicht zu erwarten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/1/17




'Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetz

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 98/17

... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Übernahmen deutscher Unternehmen durch ausländische Investoren derzeit eine neue Dimension erreichen. Umfang und Anzahl sind deutlich gestiegen und Unternehmen aus Ländern mit staatlich gelenkter Wirtschaft versuchen ganz bewusst, industrielle Kernkompetenzen und Schlüsseltechnologien der Zukunft aufzukaufen und auf diesen Feldern eine Vormachtstellung aufzubauen.



Drucksache 179/17

... es (Artikel 1 Nummer 3) wird auf die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 GG (Freizügigkeit) gestützt. Die sonstigen Änderungen im Aufenthaltsgesetz und die Änderungen im Asylgesetz sowie im Achten Buch Sozialgesetzbuch beruhen auf der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen) sowie Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge); hinsichtlich der Artikel 74 Absatz 1 Nummern 4 und 7 GG jeweils in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Modifizierung bestehender bundesgesetzlicher Regelungen zur Durchführung von Rückführungen sowie im Bereich des Asylverfahrens und zu der Rolle der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Stellung von Asylanträgen für unbegleitete Minderjährige kann nur durch den Bundesgesetzgeber erfolgen, da ansonsten die Gefahr einer Rechtszersplitterung bestünde, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hinnehmbar ist. Ohne ein weiterhin bundeseinheitliches Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs beim Aufenthalt von Ausländern zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Steuerung der Aufenthaltsbedingungen von Ausländern nicht möglich. Entsprechendes gilt für die Rolle der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Asylantragstellung für unbegleitete Minderjährige. Eine bundeseinheitliche Regelung ist daher geboten, um die Anwendung einheitlicher Maßstäbe auf die betroffenen Sachverhalte zu gewährleisten. Auch die bundesweite Mobilität zahlreicher Ausreisepflichtiger, die sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entziehen versuchen, macht eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage zu Maßnahmen, die auch länderübergreifend vorgenommen werden können, erforderlich.



Drucksache 607/17

... (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 607/17




,Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches

§ 315d
Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315f
Einziehung

Artikel 2
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Artikel 4
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


 
 
 


Drucksache 213/17 (Beschluss)

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 213/17 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Rechtsakten

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 696/17

... Da terroristische Organisationen kontinuierlich versuchen, auf neue Techniken und Vorgehensweisen zurückzugreifen, muss die EU gleichermaßen innovativ reagieren, die technischen Möglichkeiten ausschöpfen und unionsweit Fachwissen bündeln, um neue Bedrohungen erkennen und abschwächen zu können. Dies gilt beispielsweise für mögliche Bedrohungen durch unbemannte Luftfahrzeuge, die von Terroristen eingesetzt werden könnten. Die laufenden Arbeiten zu den EU-Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Gefahrenabwehr bei zivilen Operationen unbemannter Luftfahrzeugsysteme werden dieser Bedrohung Rechnung tragen und unter anderem Maßnahmen zur Detektion feindlicher unbemannter Luftfahrzeuge vorsehen.



Drucksache 183/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung eine Entschließung für eine baldige Umsetzung eines zentralen internationalen Strafregisterinformationssystems unter Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen gefasst, vgl. BR-Drucksache 118/17(B). Hintergrund war, dass der Fall einer in Freiburg getöteten Studentin Verbesserungsbedarf beim Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten offenbart hat. So wurde erst nachträglich bekannt, dass der Tatverdächtige bereits in einem früheren Fall wegen eines versuchten Tötungsdelikts in Griechenland strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Der Europäische Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gebietet es, dass derartige Informationen effektiv ausgetauscht werden. Dies gilt nicht nur für die Datenerfassung in einem zentralen Strafregisterinformationssystem, sondern konsequenterweise auch dann, wenn für einen Drittstaatenangehörigen ein Führungszeugnis ausgestellt werden soll. Wenn sich dieser vor seinem Zuzug in das Bundesgebiet bereits über einen längeren Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat der EU aufgehalten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb eventuell vorhandene Einträge in das dortige Strafregister nicht im selben Maße Berücksichtigung finden sollten, wie dies bei einer Person mit EU-Staatsangehörigkeit der Fall wäre. Im Übrigen wird auf die Begründung zu BR-Drucksache 118/17(B) verwiesen.



Drucksache 573/17

... Die Vanguard-Initiative ist bemüht, bei der Entwicklung der interregionalen Zusammenarbeit und der Multi-Level-Governance mit gutem Beispiel voranzugehen, um regionale Cluster und Ökosysteme dabei zu unterstützen, sich auf Prioritätsbereiche für sich wandelnde und aufstrebende Wirtschaftszweige zu konzentrieren. Die Vanguard-Regionen versuchen, Komplementaritäten zu nutzen, die in den Strategien der intelligenten Spezialisierung ermittelt wurden, um Weltklasse-Cluster und Cluster-Netze zu entwickeln, insbesondere über Pilot- und großangelegte Demonstrationsprojekte.



Drucksache 629/17 (Beschluss)

... 10. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die vielfältigen Herausforderungen, mit denen die europäische Industrie konfrontiert ist, nur gelöst werden können, wenn den Unternehmen dauerhaft ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten zu den unterschiedlichen Finanzierungsanlässen zur Verfügung stehen. Dies setzt eine Regulierung mit Augenmaß voraus, die immer auch die Bedeutung der gesamten Finanzbranche für die Wachstums- und Innovationsfähigkeit der Industrie im Blick behält. Insbesondere sollte der Versuchung widerstanden werden, den Unternehmen Vorgaben für die Art der jeweils individuellen Finanzierungsform zu machen. Insofern begrüßt der Bundesrat die Initiativen der Kommission, die die vorhandenen Finanzierungangebote für die KMU spürbar verbreitern und deutlich verbessern. Zugleich werden aber Überlegungen abgelehnt, die einzelne Finanzierungsformen benachteiligen oder erschweren. Insbesondere für KMU wird der Bankkredit auch künftig ein zentraler Finanzierungsbaustein bleiben müssen. Die Erschwerung der Kreditvergabemöglichkeiten, etwa durch komplexe Nachhaltigkeitskriterien, wird negative Auswirkungen auf Wachstumspotentiale und die Innovations-fähigkeit der Unternehmen haben.



Drucksache 89/1/17

... 48. Der Bundesrat stimmt der Ansicht der Bundesregierung zu, dass weitere Maßnahmen, wie die Harmonisierung der nationalen Insolvenzrechtsordnungen oder die Schaffung von Verlustpuffern zur leichteren Abwicklung von Banken, nun auf den Weg gebracht werden sollten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, alle Versuche zur Umgehung des "Bail-in"-Prinzips bei der Sanierung und Abwicklung von Banken zurückzuweisen und sich für eine adäquate finanzielle Ausstattung des Einheitlichen Abwicklungsfonds in Höhe des bisherigen Zielwerts von 55 Milliarden Euro einzusetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 89/1/17




Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung

Finanzpolitik nachhaltig ausrichten, Länder und Kommunen stärken

Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft

Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten

Konsequente Fortführung der Energiewende: Mehr erneuerbare Energien, mehr Effizienz, hohe Verlässlichkeit

Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern

Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln


 
 
 


Drucksache 179/17 (Beschluss)

... ), nicht erst, wenn die Bundespolizei anlässlich eines versuchten Grenzübertritts tätig geworden ist, und die Ausreise nach § 10 Absatz 1 PassG untersagt hat. Die Einziehung des ausländischen Passes durch die Ausländerbehörde muss daher schon umgesetzt werden können, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Ausreise nach § 10 Absatz 1 PassG zu untersagen, und nicht erst, wenn die Bundespolizei tatsächlich die Untersagung ausgesprochen hat.

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Drucksache 179/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 1 Satz 2 AufenthG

2. Zu Artikel 1 Nummer 9

3. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 78a Absatz 5 Satz 2 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 - neu - § 95 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG , Buchstabe a1 - neu - § 95 Absatz 3 AufenthG

5. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14 Absatz 3 Satz 3 AsylG

6. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 59b Absatz 1 Nummer 4 - neu - AsylG

7. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 bis 7 AsylG

8. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 AsylG

9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - Inhaltsübersicht Angabe zu § 80 AsylG , Nummer 6 - neu - § 80 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2 - neu -, Absatz 3 - neu - AsylG

10. Zu Artikel 2a - neu - § 10 Absatz 4 AZRG

'Artikel 2a Änderung des AZR-Gesetzes

11. Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 AZRG

'Artikel 2a Änderung des AZR-Gesetzes


 
 
 


Drucksache 43/1/17

... /EG /EG) hatte die Kommission den Versuch unternommen, eine solche Regelung zu etablieren.



Drucksache 387/17

... 2.2 Der Versuchung widerstehen, sich abzuschotten oder untätig zu bleibe

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Drucksache 387/17




Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission

Rede zur Lage der Union, 14. September 2016

1. BESTANDSAUFNAHME der Globalisierung und ihrer Auswirkungen

1.1. Die Globalisierung ist nicht neu, aber im raschen Wandel begriffen

Schaubild 1: Phasen der Globalisierung

Schaubild 2: Die globale Welt ist heute Realität

1.2. Die Globalisierung treibt als positive Kraft den Wandel voran

Schaubild 3: Die offeneren Volkswirtschaften der EU weisen eine geringere Ungleichverteilung auf

Schaubild 4: Jeden Tag werden mehr Menschen in der Welt aus der Armut befreit

1.3. ... bringt aber auch Herausforderungen mit sich

Schaubild 5: Die Meinungen der Europäer zur Globalisierung gehen auseinander

2. AUSBLICK

2.1. Starke Veränderung der Globalisierung bis 2025

Schaubild 6: Wandel der Globalisierung

Schaubild 7: Die Weltbevölkerung wächst vor allem außerhalb Europas

2.2 Der Versuchung widerstehen, sich abzuschotten oder untätig zu bleiben

3. EUROPAS Antwort NACH Aussen: GESTALTUNG der Globalisierung durch internationale Zusammenarbeit, WIRTSCHAFTSDIPLOMATIE und Instrumente zur Gewährleistung GLEICHER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN für ALLE

3.1. Die EU wirkt bereits als Triebkraft für eine gerechtere Weltordnung

3.2. ... aber in der Zukunft sind weitere Anstrengungen erforderlich

3.3. ... und die EU sollte wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herstellen

4. EUROPAS Antwort NACH INNEN: STÄRKUNG der WIDERSTANDSFÄHIGKEIT durch bessere VERTEILUNG der Vorteile und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf LANGE Sicht

4.1. Eine tragfähige Sozial- und Bildungspolitik ist entscheidend für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und eine faire Wohlstandsverteilung

4.2 ... jedoch sind große Anstrengungen nötig, um aus Europa einen wettbewerbsfähigen und innovativen Wirtschaftsraum zu machen

4.3. ... in enger Partnerschaft mit gestärkten Regionen

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 649/17

... Ein gestärktes Antisubventionsinstrument ist ein wichtiger Bestandteil der Bestrebungen der EU, einer der Hauptursachen unlauterer internationaler Handelspraktiken entgegenzuwirken: unlauteren Subventionspraktiken, insbesondere solchen, die zu Überkapazitäten führen. Die EU wird ferner Initiativen zur Bekämpfung unfairer Subventionen auf multilateraler Ebene forcieren. Insbesondere bringt die EU Vorschläge im Rahmen der Welthandelsorganisation ein, die für Transparenz bei Industriesubventionen sorgen und den Einsatz schädlicher Subventionen in Landwirtschaft und Fischerei begrenzen sollen. Die EU geht auch gegen die Überkapazitäten vor, indem sie die internationale wirtschaftspolitische Steuerung stärkt, beispielsweise indem sie dringliche Probleme im Stahlsektor im Rahmen des Weltforums zu Stahlüberkapazitäten zu lösen versucht, das von den G20- und OECD-Ländern eingerichtet wurde.



Drucksache 44/1/17

... /EG /EG) hatte die Kommission den Versuch unternommen, eine solche Regelung zu etablieren.

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Drucksache 44/1/17




Zur Vorlage allgemein

Zu einzelnen Vorschriften


 
 
 


Drucksache 226/17

... Zunehmend schließen sich auch Minderjährige, die jünger als 14 Jahre sind, dem islamistischen Terrorismus an. So wurde der Fall eines Zwölfjährigen bekannt, der - wohl veranlasst von einem Mitglied der Terrormiliz des sogenannten Islamischen Staates (IS) - versucht haben soll, zwei Sprengstoffanschläge auf einen Weihnachtsmarkt im rheinland\-pfälzischen Ludwigshafen zu verüben. Nur weil die Sprengvorrichtung versagte, kam es nicht zur Detonation. Da Minderjährige vor Voll-endung des 14. Lebensjahres nicht strafmündig sind (§ 19



Drucksache 254/17

... Daneben werden Regelungen zur Einziehung der Bild- und Tonträger und zur Strafbarkeit des Versuchs geschaffen.

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Drucksache 254/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 353e
Verbotene Aufnahmen in Gerichtsverhandlungen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

1. Aktuelle Gesetzeslage

a Strafrechtliche Verbote

aa Anfertigung von Aufnahmen

bb Veröffentlichung von Aufnahmen

cc Besitz von Aufnahmegeräten

dd Fazit

b Nicht-strafrechtliche Maßnahmen gegen Aufnahmen im Rahmen von Gerichtsverhandlungen

aa Maßnahmen nach dem Gerichtsverfahrensgesetz GVG

bb Maßnahmen nach Polizeirecht

cc Fazit

2. Schutzzwecke und Schutzgüter

a Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten

b Schutz von Interessen der Rechtspflege

c Rechtssicherheit

3. Folgerungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu dem Merkmal Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht

Zu den Tathandlungen

Zum Merkmal Ohne Wissen des Vorsitzenden

Zum Vorsatz

Zur Rechtswidrigkeit

Zur Strafdrohung

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 629/1/17

... 12. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die vielfältigen Herausforderungen, mit denen die europäische Industrie konfrontiert ist, nur gelöst werden können, wenn den Unternehmen dauerhaft ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten zu den unterschiedlichen Finanzierungsanlässen zur Verfügung stehen. Dies setzt eine Regulierung mit Augenmaß voraus, die immer auch die Bedeutung der gesamten Finanzbranche für die Wachstums- und Innovationsfähigkeit der Industrie im Blick behält. Insbesondere sollte der Versuchung widerstanden werden, den Unternehmen Vorgaben für die Art der jeweils individuellen Finanzierungsform zu machen. Insofern begrüßt der Bundesrat die Initiativen der Kommission, die die vorhandenen Finanzierungangebote für die KMU spürbar verbreitern und deutlich verbessern. Zugleich werden aber Überlegungen abgelehnt, die einzelne Finanzierungsformen benachteiligen oder erschweren. Insbesondere für KMU wird der Bankkredit auch künftig ein zentraler Finanzierungsbaustein bleiben müssen. Die Erschwerung der Kreditvergabemöglichkeiten, etwa durch komplexe Nachhaltigkeitskriterien, wird negative Auswirkungen auf Wachstumspotentiale und die Innovationsfähigkeit der Unternehmen haben.



Drucksache 226/16

... durch die Einführung der Versuchsstrafbarkeit vervollständigt. Als Folgeänderung beinhaltet der Entwurf ferner eine Anpassung des § 205 StGB an den geänderten Schutzbereich des § 201a StGB-E.

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Drucksache 226/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Erfüllungskosten

F. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 115
Behinderung von Hilfeleistungen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Artikel 1
(Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 4

Artikel 2
(Inkrafttreten)


 
 
 


Drucksache 665/16

... Ein bereits vorliegendes Rechtsgutachten (Prof. Dr. Hart/Prof. Dr. Francke, "Der Modellversuch eines Patientenentschädigungs- und Härtefallfonds für Schäden durch medizinische Behandlungen: Einordnung, Zwecke, Verfahren, Organisation, Finanzierung, Gesetzesvorschlag", 2013) leitet alle wesentlichen Eckdaten für Leistungsvoraussetzungen, Leistungsobergrenzen, Finanzbedarf und Finanzierungsmodell sowie Organisationsformen her und enthält ein konkretes Umsetzungskonzept. Es ist damit eine geeignete Grundlage für die Ausgestaltung des Patientenentschädigungs- und Härtefallfonds.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.