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"Versuch"
Drucksache 495/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetz es
... Die Bundeswehr bildet im Rahmen ihres Auftrags alle Soldatinnen und Soldaten in der Handhabung und im Gebrauch von Kriegswaffen aus. Daraus kann die Gefahr des Missbrauchs erwachsen, etwa wenn nicht erkannte Extremisten, die in der Bundeswehr dienen, diese bei der Bundeswehr erworbenen Fähigkeiten nutzen, um "gut vorbereitet" Gewalttaten im In- oder Ausland zu verüben. Aktuell liegen Hinweise vor, dass islamistische Kreise versuchen, sogenannte "Kurzzeitdiener" in die Bundeswehr zu bringen, damit sie eine solche Ausbildung erhalten. Beispiele aus der jüngeren Zeit - insbesondere aus den afghanischen Streitkräften - zeigen zudem, dass islamistische Terroristen immer wieder Soldatinnen und Soldaten zu Attentaten auf eigene Kameradinnen und Kameraden und auf Angehörige verbündeter Streitkräfte angestiftet haben. Gefahren durch solche Täterinnen und Täter sind auch im Inland und außerhalb von Einrichtungen der Bundeswehr nicht auszuschließen.
Drucksache 175/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
... Die Regelung in Absatz 5b kann aufgehoben werden, da der die Regelung begründende zeitlich befristete Versuch auf EU-Ebene zwischenzeitlich abgelaufen ist (Änderung nach Buchstabe b).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit
Verordnung
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung*
Artikel 1
§ 48a Übergangsvorschrift
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Länder
b Bund
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
VII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 538/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: 5G für Europa - ein Aktionsplan - COM(2016) 588 final
... - Vorversuche fördern, die ab 2017 im Rahmen der 5G-PPP-Regelung durchgeführt werden sollen, sowie von vorkommerziellen Prüfungen mit einer deutlichen grenzübergreifenden Dimension innerhalb der EU ab 2018; - die Mitgliedstaaten ermutigen, bis Ende 2017 nationale Fahrpläne für den 5G-Ausbau im Rahmen der nationalen Pläne für den Breitbandausbau aufzustellen17;
1. Frühzeitiger Aufbau des 5G-Netzes: eine strategische Chance für Europa
2. Notwendigkeit eines koordinierten Vorgehens
3. Europas Spitzenposition im 5G-Rennen sichern: die wichtigsten Handlungsfelder15 3.1. Gemeinsamer EU-Zeitplan für die Einführung von 5G
Aktion 1
3.2. Engpässe abbauen: Funkfrequenzen für 5G verfügbar machen
Aktion 2
Aktion 3
3.3. Optimale Kombination von Festnetz- und Drahtlostechnik: ein engmaschiges Netz von 5G-Zugangspunkten
Aktion 4
3.4. Wahrung der globalen 5G-Interoperabilität: Herausforderungen für die Standardisierung
Aktion 5
3.5. 5G-Innovationen zur Förderung des Wachstums
Aktion 6
Aktion 7
Aktion 8
4. Schlussfolgerung
Drucksache 338/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch
... (5) Der Versuch ist strafbar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 202e Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 164/2/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
... "4. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung
Drucksache 205/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schwerpunkte der IKT-Normung für den digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 176 final
... - herausragende Pilotprojekte im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens "Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas" zwecks Validierung der Standards für künftige Märkte, einschließlich groß angelegter experimenteller Versuchseinrichtungen, einleiten.
1. IKT-NORMEN als Eckpfeiler des Digitalen Binnenmarkts
2. FESTLEGUNG von NORMEN für IKT in einem SICH RASCH WANDELNDEN und SCHWIERIGEN Globalen Kontext
3. EUROPAS Antwort: EIN ZWEI-SÄULEN-PLAN zur SCHWERPUNKTSETZUNG in der IKT-NORMUNG für den Digitalen Binnenmarkt und zu DEREN Durchführung
3.1. Fünf Schwerpunktbereiche: die Bausteine der IKT-Normung
3.1.1. Cloud Computing
3.1.2. Internet der Dinge
3.1.3. 5G-Kommunikationsnetze
3.1.4. Cybersicherheit
3.1.5. Daten
3.1.6. Die weitergehenden Auswirkungen der Digitalisierung auf die Industrie und die Verbraucher
3.2. Durch Normen eine Führungsrolle erringen und behaupten - eine Verpflichtung auf hoher Ebene
1 Validierung von Prioritäten und Steigerung der Effizienz des Normungsprozesses in Europa:
2 Regelmäßige Überprüfung und Überwachung der Fortschritte:
3 Verbesserte EU-Unterstützung für die Normungsschwerpunkte im IKT-Bereich:
4 Gewährleistung eines fairen und nicht diskriminierenden Zugangs
5 Verstärkung der Präsenz der EU im internationalen Dialog und in der IKT-Normen betreffenden Zusammenarbeit:
Drucksache 655/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)
... Starkregenereignisse lassen sich nicht auf bestimmte Gebiete reduzieren. Die Regelung bleibt wohl auch eine klare Gebietsabgrenzung schuldig und versucht das grundlegende Defizit seines Ansatzes dadurch zu lösen, dass er die Festlegung von Kriterien den Ländern zuweist. Das potenzielle Auftreten von Starkniederschlägen mit starken oberirdischen Abflüssen ist nirgends auszuschließen, vielmehr können solche Situationen an nahezu jeder Stelle des Landes auftreten und dort zu Überflutungen führen - auch zum Beispiel in nahezu allen Ballungsgebieten. In Folge des Klimawandels ist zu beobachten, dass Starkregenereignisse an jedem Ort vorkommen können - es gibt keine Gebiete, die besonders anfällig für Starkregen sind.
Drucksache 68/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... Die Todesstrafe wird verhängt, seit 1993 gilt aber ein von Staatspräsident Bouteflika wiederholt bekräftigtes Moratorium. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Missionierungen sind verboten, die (versuchte) Konvertierung eines Muslims ist unter Strafe gestellt. Christen stellen in Algerien eine sehr kleine, Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar.
Drucksache 338/16
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetz es - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch
... (5) Der Versuch ist strafbar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 202e Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Artikel 2 Rechtswidriger Zugang
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 44/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2016 der Bundesregierung
... 16. Der Bundesrat weist weiterhin darauf hin, dass die Rahmenbedingungen für Produktivitätssteigerungen bei privaten Investitionen kontinuierlich verbessert werden müssen. Die Bundesregierung sollte - wie sie es in Teilen angekündigt hat - eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für ein höheres Produktivitätswachstum mit den Stichworten Gründung, Innovation, Digitalisierung anstreben, anstatt zu versuchen, private Investitionsprojekte zu subventionieren, die ansonsten aufgrund mangelnder Ertragsaussichten nicht getätigt worden wären.
Drucksache 3/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
... (2) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung nach Absatz 1 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der
Drucksache 774/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht der Bundesregierung über den Stand der Entwicklung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration
... c) Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Bundesregierung, durch Forschungsvorhaben, Praxisversuche und ergänzende Maßnahmen die Bereitstellung praxisnaher und wirtschaftlich tragbarer Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration, insbesondere auch für kleine und mittlere Betriebe, zu unterstützen, die gleichzeitig den Erfordernissen des Tierschutzes, der Arzneimittelsicherheit und des Verbraucherschutzes Rechnung tragen.
Drucksache 565/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final; Ratsdok. 12254/16
... , die praktisch ins Leere läuft. Eine europäische Regelung sollte sich von daher nicht an dieser Regelung orientieren, da eine Klausel, die die elektronische Lieferung nur erlaubt, wenn keine offensichtlichen und "angemessenen" Verlagsangebote existieren, zwingend zu einer Verschlechterung der Literaturversorgung führt, zu entsprechenden Beeinträchtigungen des Lehr- und Forschungsbetriebes und zu Umgehungsversuchen seitens der Betroffenen.
Drucksache 501/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2016) 468 final
... Ausgeschlossen werden zudem Personen, die in den fünf Jahren vor der Neuansiedlung irregulär in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind bzw. den Versuch der irregulären Einreise unternommen haben, oder sich dort irregulär aufgehalten haben. Von der Neuansiedlung ausgeschlossen werden auch Personen, die bereits von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer gezielten Neuansiedlungsregelung der Union oder im Zuge der Durchführung bestehender Neuansiedlungsinitiativen der Union neu angesiedelt wurden.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Elemente
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
- Neuansiedlung
- Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung erfolgen soll
- Neu anzusiedelnde Personen
a Zulassungskriterien
b Ausschluss
a Regelverfahren
b Eilverfahren
c Übertragung von Befugnissen zwecks Änderung der Standardverfahren
- Beschlussfassungsverfahren
a Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung
b Durchführungsrechtsakt des Rates zur Festlegung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union
c Durchführungsrechtsakt der Kommission zur Festlegung gezielter Neuansiedlungsregelungen der Union
- Zusammenarbeit
- Assoziierte Staaten
- Finanzielle Unterstützung
- Evaluierung und Überprüfung
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Neuansiedlung
Artikel 3 Neuansiedlungsrahmen der Union
Artikel 4 Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung vorgenommen werden soll
Artikel 5 Zulassungskriterien
Artikel 6 Ausschlussgründe
Artikel 7 Jährlicher Neuansiedlungsplan der Union
Artikel 8 Gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union
Artikel 9 Einwilligung
Artikel 10 Regelverfahren
Artikel 11 Eilverfahren
Artikel 12 Operative Zusammenarbeit
Artikel 13 Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung
Artikel 14 Ausübung übertragener Befugnisse
Artikel 15 Ausschussverfahren
Artikel 16 Assoziierung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz
Artikel 17 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 516/2014
Artikel 17 Mittel für den Neuansiedlungsrahmen der Union
Artikel 18 Evaluierung und Überprüfung
Artikel 19 Inkrafttreten
Drucksache 521/2/16
Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens 2014 bis 2020 - Ergebnisorientierter EU-Haushalt - COM(2016) 603 final
... Vereinfachungsversuche dürfen nicht tatsächlich, wie in der Vergangenheit, zu weiteren Erschwernissen für Verwaltung und Begünstigte führen. Nicht selten haben Forderungen der Mitgliedstaaten nach größerer Rechtssicherheit zum Erlass weiterer Umsetzungsregelungen, Durchführungsbestimmungen und Leitlinien durch die Kommission geführt und damit letztlich die Komplexität und die Fehleranfälligkeit des Systems weiter erhöht. Deshalb müssen überschaubare Regularien und Vereinfachungen, insbesondere zum Verwaltungs- und Kontrollverfahren, ein wesentliches Ziel für die nächste MFR-Periode sein.
Drucksache 335/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Unterstützung der Prävention von Radikalisierung, die zu extremistisch motivierter Gewalt führt - COM(2016) 379 final
... Wie die Kommission in ihrer jüngsten Mitteilung "Umsetzung der Europäischen Sicherheitsagenda im Hinblick auf die Bekämpfung des Terrorismus und die Weichenstellung für eine echte und wirksame Sicherheitsunion" betont, hat der Versuch, Radikalisierung zu verhindern und ihr etwas entgegenzusetzen, eine starke Sicherheitsdimension. Die Mitgliedstaaten können Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um junge Menschen davon abzuhalten, in Konfliktgebiete auszureisen und sich terroristischen Gruppen anzuschließen. Dazu zählen Maßnahmen wie Reiseverbote, Reisen in ein Drittland zu terroristischen Zwecken unter Strafe zu stellen, aber auch Maßnahmen, über die Familien und Freunde die Hilfe von Behörden in Anspruch nehmen können, wie z.B. Hotlines. Darüber hinaus können extremistische Prediger und Personen, die terroristische Propaganda verbreiten oder dafür anfällige Einzelpersonen rekrutieren, u.U. strafrechtlich verfolgt werden. Die Mitgliedstaaten können Reiseverbote aussprechen, um extremistische Prediger an der Einreise in die EU zu hindern, und sie können mit verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gegen die Verbreitung extremistischer Botschaften vorgehen. Solche Maßnahmen sind eine notwendige Ergänzung zu Maßnahmen, die die Resilienz gegenüber Radikalisierung erhöhen.
Mitteilung
3 Einleitung
1. Radikalisierung und Gewaltbereitschaft: ein komplexes Phänomen, das fundierte Kenntnisse und eine vielschichtige Antwort erfordert
- Ein zunehmend komplexes und sich wandelndes Phänomen
- Forschung, Aufbau einer Evidenzbasis, Monitoring und Vernetzung unterstützen
2. Terroristischer Propaganda und Hassreden im Internet etwas entgegensetzen: Bedrohungen abwehren, kritisches Denken stärken und zivilgesellschaftliches Engagement fördern
- Mit der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten
- Rechtsvorschriften anpassen
- Medienkompetenz fördern
3. Den Kreislauf durchbrechen: Umgang mit Radikalisierung in Justizvollzugsanstalten
4. Inklusive Bildung und gemeinsame europäische Werte fördern
- Den Rahmen für strategische Unterstützung und Kooperation stärken
- EU-Finanzierungen optimal nutzen
- Lehrkräfte und Bildungseinrichtungen unterstützen
5. Eine inklusive, offene und resiliente Gesellschaft fördern und junge Menschen erreichen
6. Die Sicherheitsdimension im Umgang mit Radikalisierung
7. Die internationale Dimension: Umgang mit Gewaltbereitschaft aufgrund von Radikalisierung jenseits der EU-Grenzen
- Die Sicherheitskapazitäten der Partnerländer stärken
- Drittländer im Kampf gegen die Ursachen der Radikalisierung unterstützen
3 Schlussfolgerung
Drucksache 720/3/16
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen
Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III)
... 2. Die Stadtstaatenregelung in § 123 Absatz 1 SGB XI ist zu streichen, da sie den Stadtstaaten - anders als allen anderen Großstädten - verwehrt, den Modellversuch in der gesamten Stadt durchführen können.
Drucksache 463/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
... (3) Der Versuch ist strafbar.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 178 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 184i Sexuelle Belästigung
§ 184j Straftaten aus Gruppen
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 316g Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 44/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahreswirtschaftsbericht 2016 der Bundesregierung
... 16. Der Bundesrat weist weiterhin darauf hin, dass die Rahmenbedingungen für Produktivitätssteigerungen bei privaten Investitionen kontinuierlich verbessert werden müssen. Die Bundesregierung sollte - wie sie es in Teilen angekündigt hat - eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für ein höheres Produktivitätswachstum mit den Stichworten Gründung, Innovation, Digitalisierung anstreben, anstatt zu versuchen, private Investitionsprojekte zu subventionieren, die ansonsten aufgrund mangelnder Ertragsaussichten nicht getätigt worden wären.
Drucksache 249/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37 /EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit - COM(2016) 248 final
... Die Bestimmungen der Richtlinie gelten für alle chemischen Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als karzinogene Stoffe der Kategorien 1A oder 1B gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/20083 (im Folgenden "CLP-Verordnung") erfüllen. Diese Verordnung enthält "harmonisierte" (obligatorische) Einstufungen von 1017 chemischen Stoffen als karzinogene Stoffe der Kategorie 1 ("Bekanntermaßen oder wahrscheinlich beim Menschen karzinogen") anhand epidemiologischer und/oder Tierversuchsdaten.4 Im Rahmen eines weiteren wichtigen Einstufungsverfahrens des Internationalen Krebsforschungszentrums (IARC) wurden nahezu 500 Stoffe ermittelt, die krebserzeugend beim Menschen (Gruppe 1; 118 Stoffe), wahrscheinlich krebserzeugend beim Menschen (Gruppe 2A; 75 Stoffe) oder möglicherweise krebserzeugend beim Menschen (Gruppe 2B; 288) sind.5
Drucksache 403/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung - Antrag des Landes Niedersachsen -
... Wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge (EFSA-Berichte 20106 und 20122) weisen die restriktiv gefütterten Tiere nach der Futteraufnahme insgesamt eine erhöhte Aktivität (u.a. Stereotypien wie vermehrtes Trogpicken) auf. Um eine Reduzierung des Trogpickens nach der Hauptfütterung zu erreichen, sollten rund 75 Prozent der Fütterungseinrichtungen/ Fressplätze im Einstreubereich platziert sowie Mehlfutter oder gekrümeltes Futter gegeben werden. Dieses Vorgehen hat sich in Praxisversuchen3 in Niedersachsen bewährt. Sollte nur eine Pellet-Fütterung möglich sein, muss diese in Kombination mit der Gabe von Kalkkörnern, Getreidekörnern oder vergleichbarem Material in die Einstreu bzw. unter Erhöhung der Rohfaseranteile in der Ration erfolgen. Dies gilt auch, wenn die Fressplätze überwiegend (unter etwa 75 Prozent) außerhalb des Einstreubereichs, d.h. auf den Kotkästen, angebracht sind.
Drucksache 521/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens 2014 bis 2020 - Ergebnisorientierter EU-Haushalt - COM(2016) 603 final
... Vereinfachungsversuche dürfen nicht tatsächlich, wie in der Vergangenheit, zu weiteren Erschwernissen für Verwaltung und Begünstigte führen. Nicht selten haben Forderungen der Mitgliedstaaten nach größerer Rechtssicherheit zum Erlass weiterer Umsetzungsregelungen, Durchführungsbestimmungen und Leitlinien durch die Kommission geführt und damit letztlich die Komplexität und die Fehleranfälligkeit des Systems weiter erhöht. Deshalb müssen überschaubare Regularien und Vereinfachungen, insbesondere zum Verwaltungs- und Kontrollverfahren, ein wesentliches Ziel für die nächste MFR-Periode sein.
Drucksache 338/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... Insbesondere um Täuschungsversuchen bei der Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung zu begegnen, wird geregelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr eine digitale Kopie des Lichtbildes für den Führerschein übersendet. Diese Regelung ist erst ab dem ersten Tag des sechsten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat der Verkündung dieser Verordnung folgt, anzuwenden, so dass die zuständigen Stellen eine angemessene Vorbereitungszeit auf die Umstellung haben.
Drucksache 94/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der BHV 1-Verordnung
... Vor dem Hintergrund der verbesserten Diagnostik und des Sanierungsfortschritts kann auf eine Impfung mit Vollvirusimpfstoff verzichtet werden (Buchstabe a Absatz 1). Nach der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogrammen (ABL. EG (Nr.) L 249 vom 27. Juli 2004, S. 20) ist in Regionen, die nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV 1 frei anerkannt worden sind, die Impfung gegen BHV 1 verboten (Buchstabe a Absatz 2; gilt aktuell für Bayern, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Brandenburg). Gleichwohl besteht aber über § 2 Absatz 3 die Möglichkeit, die Impfung anzuordnen, quasi auch als "Notimpfung" nämlich dann, wenn in einem BHV1-freien Bestand in einer nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG frei anerkannten Region ein Ausbruch festgestellt wird. Denn im Gegensatz zu hochkontagiösen Tierseuchen wird zur Ausmerzung des Erregers im Falle einer BHV1-Infektion eher nicht die Tötung der Rinder des Bestandes angeordnet werden, sondern es wird versucht werden, über die Entfernung der als infiziert erkannten Rinder in Verbindung mit Impfmaßnahmen eine Tilgung zu erreichen (Buchstabe a).
Drucksache 539/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuch es und zur Änderung anderer Vorschriften
... Da der Gesetzentwurf nunmehr eine - wenn auch als Ausnahmeregelung gedachte - gesetzliche Vorschrift zur Anrechnung von Maßregelzeiten auf verfahrensfremde Strafen vorsieht, liegt die Vermutung nahe, dass eine Vielzahl von Verurteilten versuchen wird, die für sie ungünstige Anordnung des Vorwegvollzugs anzugreifen.
Drucksache 300/15 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe
... Das Verbot knüpft allein an die Zugehörigkeit der Ware zu den Nahrungsergänzungsmitteln an, ohne dass es darauf ankommt, welche Aussagen hierzu getroffen werden. Dies dient zur präventiven, effektiven Verhinderung von Manipulationsversuchen zum Nachteil der typischerweise verletzlichen Teilnehmer von Kaffeefahrten. Gemäß dem Tagungsbericht über die Dritte Bundesfachtagung Gewerberecht (GewArch 2012, 153) weisen Senioren und Rentner häufiger Krankheitsbilder und Befindlichkeitsstörungen auf, was auf Kaffeefahrten gezielt ausgenutzt wird.
Drucksache 362/15 (Beschluss)
... Insbesondere ist es für Maßnahmen nach § 9 Absätze 4 und 5 des Gesetzentwurfs tatbestandsseitig erforderlich, dass eine andere Maßnahme zuvor verfügt wurde. Im Fall des § 9 Absatz 5 muss noch hinzukommen, dass der betroffene Wirtschaftsakteur auch der Maßnahme nach § 9 Absatz 4 nicht nachkommt. Hier müsste sicherlich vor der Anordnung einer weiteren Maßnahme zunächst versucht werden, die bereits erlassene Maßnahme mit Zwangsmitteln durchzusetzen.
Drucksache 495/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
... - Daneben kann die Feststellung auch durch sogenannte Beweisanzeichen belegt werden. Als Beweiszeichen kommen unter anderem in Betracht die ausdrückliche Erklärung, nicht zahlen zu können, das Ignorieren von Rechnungen und Mahnungen, gescheiterte Vollstreckungsversuche, Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, Sozialversicherungsabgaben oder sonstigen Betriebskosten, Scheck- und Wechselproteste oder Insolvenzanträge von Gläubigern.
Drucksache 414/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: EU-Aktionsplan für die Rückkehr - COM(2015) 453 final; Ratsdok. 11846/15
... Die Kommission wird Änderungen des SIS im Hinblick auf seine verstärkte Nutzung bei der Rückkehr irregulärer Migranten vorschlagen. Die Kommission wird zunächst vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, alle Einreiseverbote in das SIS einzugeben15, um zu verhindern, dass Migranten, denen ein Mitgliedstaat ein Einreiseverbot erteilt hatte, über einen anderen Mitgliedstaat wieder in den Schengen-Raum einreisen. Darüber hinaus wird sie vorschlagen, dass die Mitgliedstaaten in das SIS alle von ihnen erlassenen Rückkehrentscheidungen eingeben16. Dadurch sollte es möglich werden, Personen zu verfolgen, die versuchen, eine Rückführungsmaßnahme durch die Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat zu umgehen. Außerdem wird die Kommission vorschlagen, für das SIS ein zentrales automatisiertes Identifikationssystem für Fingerabdrücke zu entwickeln, damit die Identität von Personen ohne bestätigte Identität, einschließlich irregulärer Migranten, festgestellt werden kann.
Drucksache 26/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... 4. belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln;
Drucksache 36/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz - GVVG-ÄndG)
... Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 24. September 2014 die UN-Resolution 2178(2014) verabschiedet, die sich mit spezifischen Gefahren befasst, die von ausländischen terroristischen Kämpfern ("Foreign Terrorist Fighters") ausgehen. Die Resolution sieht vor, das Reisen sowie den Versuch des Reisens in einen Staat, der nicht der Staat der Ansässigkeit oder Staatsangehörigkeit der reisenden Person ist, in einer der Schwere der Tat angemessenen Form strafrechtlich zu verfolgen, wenn die Reise erfolgen soll, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zulassen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 89c Terrorismusfinanzierung
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 4 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3201: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Inhalt des Regelungsvorhabens
a. Änderung des § 89a StGB
b. Neuer § 89c StGB
2. Erfüllungsaufwand
a. Änderung des § 89a StGB
b. Neuer § 89c StGB
c. Bericht
3. Bewertung durch den NKR
Drucksache 141/15
Verordnungsantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
... Die Änderungen sind erforderlich, um die traditionell gewachsene Vermietung von Wohnungen an Feriengäste weiterhin zu ermöglichen, insbesondere in touristisch geprägten Gemeinden und Gebieten; daneben besitzt die Vermietung von Ferienwohnungen eine erhebliche Relevanz für die weitere positive wirtschaftliche und touristische Entwicklung der Kommunen und Länder. In den betreffenden Gemeinden sind in der Vergangenheit zahlreiche Häuser und Wohnungen entstanden, die sowohl zum dauerhaften Wohnen als auch zum vorübergehenden Erholen - vornehmlich in Ferienhäusern und Ferienwohnungen - dienen. Die Gemeinden haben vielfach über Bebauungspläne versucht, hierfür die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Nunmehr haben mehrere Gerichte zu verschiedenen Fragestellungen der Ferienwohnnutzung Entscheidungen getroffen mit der Konsequenz, dass ein Nutzungsmix - von zeitweiligem Wohnen zu Erholungszwecken einerseits und dauerhaftem Wohnen andererseits - unzulässig ist. Folge hieraus ist, dass derzeit die Vermarktung von Ferienwohnungen in einer Vielzahl der Fälle nicht legal ist, da es zumeist an einer (erforderlichen) Genehmigung für eine Ferienwohnnutzung fehlt bzw. diese aus Rechtsgründen nicht erteilt werden darf.
Drucksache 390/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Programm für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (Nationales Entsorgungsprogramm)
... 7. Der Bundesrat stimmt mit der Bundesregierung darin überein, dass die Entsorgung von radioaktiven Abfällen grundsätzlich in nationaler Verantwortung durch eine Endlagerung im Inland erfolgen muss. Für bestrahlte Brennelemente aus Forschungs-, Versuchs- und Demonstrationsreaktoren, die nicht der gewerblichen Erzeugung von Elektrizität dienen oder dienten, bittet der Bundesrat die Bundesregierung auch zum Erhalt der nationalen Spitzenforschung, z.B. im medizinischen Bereich, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen für eine Verbringung in einen Staat, der den Brennstoff geliefert hat oder in dem diese Brennelemente bereitgestellt oder hergestellt werden oder wurden, weiterhin aufrecht zu erhalten.
Drucksache 536/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas
... Es bestehen jedoch auch bei nikotinfreien Wasserpfeifen Gesundheitsgefahren. Laut Feststellungen des Bundesinstituts für Risikobewertung entstehen bei der Verbrennung der Kohle in der Wasserpfeife erhebliche Mengen an gesundheitsschädlichen Stoffen, insbesondere Kohlenmonoxid, Benzol sowie polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, die dann vom Wasserpfeifenraucher aufgenommen werden. Ferner kommen zum Teil Feuchthaltemittel wie Glycerin oder 1,2 Propandiol zum Einsatz. Das Einatmen hoher Konzentrationen an Glycerin oder 1,2-Propandiol hat im Tierversuch zu Veränderungen des Zellepithels im Kehlkopf oder zu Reizungen der Nasenschleimhaut geführt.
Drucksache 539/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuch es und zur Änderung anderer Vorschriften
... Da der Gesetzentwurf nunmehr eine - wenn auch als Ausnahmeregelung gedachte - gesetzliche Vorschrift zur Anrechnung von Maßregelzeiten auf verfahrensfremde Strafen vorsieht, liegt die Vermutung nahe, dass eine Vielzahl von Verurteilten versuchen wird, die für sie ungünstige Anordnung des Vorwegvollzugs anzugreifen.
Drucksache 25/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption
... Artikel 4, der eine Strafbarkeit des rechtswidrigen Systemeingriffs vorgibt, ist durch § 303a StGB (Datenveränderung) umgesetzt. Die in Artikel 5 vorgesehene Strafbarkeit des rechtswidrigen Eingriffs in Daten wird durch § 303b StGB (Computersabotage) gewährleistet. Nach Artikel 6 ist das rechtswidrige Abfangen von Daten unter Strafe zu stellen, was aufgrund von § 202b StGB (Abfangen von Daten) bereits der Fall ist. Die sich aus Artikel 8 Absatz 1 (Strafbarkeit der Anstiftung und Beihilfe) ergebenden Strafbarkeitsverpflichtungen werden durch die §§ 26, 27 StGB erfüllt. Die nach Artikel 8 Absatz 2 erforderliche Versuchsstrafbarkeit für den rechtswidrigen Systemeingriff und den rechtswidrigen Dateneingriff ist mit den §§ 303a Absatz 2, 303b Absatz 3 StGB ebenfalls gegeben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
§ 302 Erweiterter Verfall
§ 335a Ausländische und internationale Bedienstete
§ 338 Erweiterter Verfall
Artikel 2 Änderung des EU-Bestechungsgesetzes
Artikel 3 Aufhebung des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes
Artikel 4 Änderung des NATO-Truppen-Schutzgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
§ 3 Auslandstaten
Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 7 Änderung der Sektorenverordnung
Artikel 8 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
Artikel 9 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. EU-Rahmenbeschluss
2. EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme
3. EU-Richtlinie Umweltstrafrecht
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2936: Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
2.2 Erfüllungsaufwand
2.3 Sonstige Kosten
2.4 1:1- Umsetzung
3. Bewertung durch den NKR
Drucksache 65/15
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten
... Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert. Zur Umsetzung erforderliche weitere gesetzliche Vorschriften bestehen und werden auch angewandt. Diese Rechte können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden. Vereinzelt kommt es zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität. Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlichrechtliche Fernsehsender strahlt Sendungen in den Minderheitensprachen Serbisch, Türkisch und Romanes aus. Die Religionsfreiheit ist ebenfalls verfassungsrechtlich garantiert; Einschränkungen sind nicht bekannt.
Drucksache 446/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes
... "2. seit der letzten Ausreise, der versuchten unerlaubten Einreise oder der Beendigung des unerlaubten Aufenthalts zehn Jahre vergangen sind,".
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
§ 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung.
§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
§ 90 Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
Artikel 2 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
§ 14 Dauer der Anspruchseinschränkung
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 45a Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung
§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
§ 18 Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug
Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 17
§ 18 Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden.
Artikel 8 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 131 Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Entflechtungsgesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 14 Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
Artikel 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
4 Verfahrensbeschleunigung
Faire und effektive Verfahren
4 Unterbringung
4 Asylbewerberleistungen
Ärztliche Versorgung
4 Integration
Kostenbeteiligung des Bundes
III. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Gesetzesfolgen
1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Leistungen für Asylbewerber
Kostenbeteiligung des Bundes
2. Erfüllungsaufwand
a. Bürgerinnen und Bürger
b. Wirtschaft
5 Ausländerbeschäftigung
c. Verwaltung
Lockerung des Leiharbeitsverbots
Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG
Regelung zu minderjährigen Kindern
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Öffnung der Integrationskurse
Berufsqualifizierende Sprachkurse nach § 45a AufenthG
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
5 Bundesmeldegesetz
Gesundheitsversorgung, SGB V
5 Schutzimpfungen
VI. Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 18
Zu Nummer 20
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3467: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Verfahrensbeschleunigung
4 Asylbewerberleistungen
1. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
2. Befristungs- und Evaluierungserwägungen
3. Gesamtbewertung
Drucksache 529/15
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV )
... /EG. Danach kann ein Mitgliedstaat für diese Arzneimittel, soweit sie nicht im vereinfachten Registrierungsverfahren registriert werden, besondere Vorschriften für die vorklinischen und klinischen Versuche einführen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anforderungen an einzureichende Unterlagen
§ 2 Besondere Vorschriften bei Arzneimitteln, die nach einem homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt sind
§ 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Rechtssetzungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Drucksache 43/15
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
... Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann verlangt werden, wenn der Vollstreckungsschuldner die zur Geltendmachung einer von der Vollstreckungsbehörde gepfändeten Forderung nötige Auskunft verweigert. Sie kann auch verlangt werden, wenn wegen Herausgabe einer Urkunde, die über eine gepfändete Forderung des Vollstreckungsschuldners besteht, die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner versucht, die Urkunde aber nicht vorgefunden worden ist (§ 315 Absatz 2, 3 AO) . Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung steht im Ermessen der Finanzbehörde. Die Vorschriften des Abschnitts 52 Absatz 1, 3, 5, 6, 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden."
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
Artikel 1
§ 284 der Abgabenordnung und der Abschnitt 52 sind entsprechend anzuwenden. Ferner kann der Arrestschuldner zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung herangezogen werden, wenn ein Versuch, den Arrest in das bewegliche Vermögen des Arrestschuldners zu vollziehen oder nach Maßgabe des § 315 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung eine Urkunde, zum Beispiel einen Hypotheken- oder Grundschuldbrief gem. § 310 Absatz 1 Satz 1 oder § 321 Absatz 6 der Abgabenordnung, zu erlangen, erfolglos geblieben ist. Die Vorschriften des § 315 Absatz 3, 4 der Abgabenordnung und des Abschnitts 53 Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
2 Allgemeines
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 17
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Drucksache 323/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste
... auf die Punkte beschränkt bleiben sollte, die für die Umsetzung der Marktöffnung im Schienenpersonenverkehr notwendig sind. Es ist eindeutig nicht die Absicht des Kommissionsvorschlags, die Bestimmungen der Verordnung für andere Verkehrsträger als dem Schienenverkehr wesentlich zu andern und somit den Regelungsrahmen dieser Verkehrsträger zu modifizieren. Daher versucht der Vorschlag, Auswirkungen auf andere Verkehrsträger als dem Schienenverkehr auf das notwendige Minimum zu beschränken, um den Markt für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste wirksam zu öffnen, beispielsweise durch die Kodifizierung des Verfahrens zur Festlegung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ihres Umfangs in einem Plan für den öffentlichen Verkehr. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass Artikel 11 der Verordnung, der für die Kommission eine Berichtspflicht nach Ende des Übergangszeitraums 2019 vorsieht, eine Beschränkung des Initiativrechts der Kommission darstellt.
Drucksache 135/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie. Andere Patienten versuchen auf dem Klageweg, die Erlaubnis zum Selbstanbau von Cannabis zur Selbsttherapie zu erstreiten. Alle diese Optionen gewähren keine bedarfsgerechte Versorgung, sofern die Therapie nach ärztlicher Diagnose und Therapiefestlegung indiziert wäre.
Drucksache 416/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt - COM(2015) 462 final
... Die Empfehlung baut auf den Erfahrungen mit der Jugendgarantie und den Lehren daraus auf. Die Jugendgarantie wurde 2013 vom Rat eingeführt, um die hohe Jugendarbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit junger Menschen infolge der Krise zu bekämpfen und den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern. Die Jugendgarantie hat gezeigt, dass gezielte EU-Initiativen nationale Maßnahmen anstoßen und stärken können, mit denen versucht wird, eine Ursache für Arbeitsmarktineffizienz und soziale Not zu bekämpfen. Die Jugendgarantie löste einen politischen Impuls aus, das Unterstützungsangebot zu reformieren; aufrechterhalten und verstärkt wurde dieser Impuls zusätzlich durch die multilaterale Überwachung.
Drucksache 41/15
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen (Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung BWFSPrV)
... (1) Prüflingen, die bei der Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsausschusses gestattet werden. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungsteile anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. Bei einem erheblichen Verstoß kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der gesamten Prüfung ausgeschlossen werden. Wird ein Prüfling ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
3 Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 3 Bestandteile, Zeitpunkt und Organisation der Prüfung
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Unterausschüsse
Abschnitt 2 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
§ 6 Anmeldung zur Prüfung
§ 7 Anmeldefrist
§ 8 Zulassung zur Prüfung
§ 9 Prüfungsliste
§ 10 Vornoten
Abschnitt 3 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 11 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 12 Vorschlag für die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfung
§ 13 Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung
§ 14 Mündliche Abschlussprüfung
§ 15 Vorbereitung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 16 Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung
§ 17 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 18 Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung
Abschnitt 5 Prüfungsergebnis
§ 19 Festsetzung der Endnoten
§ 20 Gesamtergebnis und Bestehen der Prüfung
§ 21 Abschlusszeugnis
Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung
§ 22 Rücktritt oder Versäumnis
§ 23 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 24 Belehrung
§ 25 Wiederholung der Prüfung
§ 26 Prüfungsprotokolle
§ 27 Rechtsbehelfe
§ 28 Prüfungsakte
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 29 Übergangsregelung
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Rechtsetzungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung, Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 und 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 5
Zu den Absätzen 1 und 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 und 3
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 11
Zu den Absätzen 1 bis 3
Zu Absatz 4
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3 und 4
Zu Absatz 5
Zu § 13
Zu den Absätzen 1 bis 3
Zu Absatz 4
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 bis 5
Zu § 16
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 18
Zu den Absätzen 1 und 2
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 21
Zu den Absätzen 1 und 2
Zu Absatz 3
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 und 3
Zu Absatz 4
Zu § 23
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 und 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 24
Zu § 25
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 26
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 27
Zu § 28
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 29
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2906: Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen (Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung - BWFSprV)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 24/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
... Die Doppelnatur der Vollstreckungshilfe (vgl. oben zu Absatz 1 Nummer 1 vorletzter Absatz) führt zu einem Zwiespalt zwischen den Bedürfnissen der zwischenstaatlichen Rechtshilfe und den Gesichtspunkten des zwingenden innerstaatlichen Verfassungsrechts. Der historische Gesetzgeber hat diesem Zwiespalt insbesondere dadurch Rechnung zu tragen versucht, dass er die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze im ausländischen Verfahren im stärkeren Umfang als bei der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe eingefordert, die Konkretisierung und teilweise Erweiterung des § 73 IRG jedoch in § 49 Absatz 1 Nummer 2 auf drei zentrale Garantien des
Drucksache 390/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Programm für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (Nationales Entsorgungsprogramm)
... 5. Der Bundesrat stimmt mit der Bundesregierung darin überein, dass die Entsorgung von radioaktiven Abfällen grundsätzlich in nationaler Verantwortung durch eine Endlagerung im Inland erfolgen muss. Für bestrahlte Brennelemente aus Forschungs-, Versuchs- und Demonstrationsreaktoren, die nicht der gewerblichen Erzeugung von Elektrizität dienen oder dienten, bittet der Bundesrat die Bundesregierung auch zum Erhalt der nationalen Spitzenforschung, z.B. im medizinischen Bereich, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen für eine Verbringung in einen Staat, der den Brennstoff geliefert hat oder in dem diese Brennelemente bereitgestellt oder hergestellt werden oder wurden, weiterhin aufrecht zu erhalten.
Drucksache 340/15
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien
... /EG in Bezug auf Tierversuche und Versuche am Menschen zu berücksichtigen ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
1. Begriffsbestimmungen
2. Bewertung und Einstufung
2.2.5.1 Verordnung EG Nr. 1272/2008/EG, Anhang VI, die in Ziffer 1.1.3.1 genannten
3. Abfallverzeichnis
Artikel 2 Änderung der Deponieverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Ausgangslage auf EU-Ebene
2. Ausgangslage auf nationaler Ebene
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Gleichstellung von Frauen und Männern
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben / Prozesse der Verordnung
a Vorgaben
b Prozesse
3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Nummer 1
a Änderung des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie
b Einführung neuer Abfallarten
Erfüllungsaufwand bei der Änderung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung
Erfüllungsaufwand bei der Änderung der abfallrechtlichen Anlagenzulassung Deponien
Erfüllungsaufwand zur Änderung der Beförderungserlaubnisse für gefährliche Abfälle
Erfüllungsaufwand im abfallrechtlichen Nachweisverfahren
Zu Nummer 2
Zu den Nummer n
Zu Nummer 6
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Nummer 1
Zur Nummer 2 Umstellung behördlicher Entscheidungen
Zu den Nummer n
Zu Nummer 7
IX. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3297: Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
3 Erfüllungsaufwand
1. Änderung der Einstufungskriterien
2. Einführung neuer Abfallarten
Drucksache 242/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung - Eine Agenda der EU - COM(2015) 215 final
... 41. Der Bundesrat widerspricht jeglichem Versuch eines Eingriffs der Kommission in die "Wahl der Form und der Mittel", die Mitgliedstaaten jeweils wählen. Er lehnt auch eine verpflichtende Begründung der gewählten Formen und Mittel entschieden ab, da sich dies nicht mit den Gedanken der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit verträgt. Nach Auffassung des Bundesrates bedarf es mit Blick auf den europäischen Binnenmarkt zwar gemeinsamer Mindeststandards; diese dürfen jedoch nicht zu gemeinsamen Höchststandards umgedeutet werden. Die Möglichkeit, im Rahmen der nationalen Umsetzung lokale Gegebenheiten und nationale Rechtstraditionen zu berücksichtigen, ohne dass bürokratische Hürden in den Weg gestellt werden, muss erhalten bleiben. Schließlich weist der Bundesrat darauf hin, dass die EU gute Erfahrungen damit gesammelt hat, wenn gelegentlich einzelne Mitgliedstaaten weiter voranschreiten als andere und somit als Innovationsquelle für die gesamte Gemeinschaft dienen.
Drucksache 410/15
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches
... Frühere Versuche, auf Landesebene aufgrund der bestehenden rechtlichen Regelungen Transparenzmodelle in Berlin sowie in Nordrhein-Westfalen einzuführen, wurden durch die von den betroffenen Lebensmittelunternehmern angerufenen Verwaltungsgerichte untersagt. Seit Ende 2012 ist in Berlin durch mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin und die diese bestätigenden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Veröffentlichung der Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen im Internet durch Einstufung in "Benotungen" und Vergabe von "Minuspunkten" mangels erforderlicher Rechtsgrundlage untersagt worden. In den aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorfs vom 13. März 2015 ist nunmehr auch in Nordrhein-Westfalen die Weitergabe von Punktebewertungen aufgrund der Feststellungen durchgeführter Lebensmittelkontrollen an die Verbraucherzentrale, welche die Ergebnisse wiederum im Internet durch Darstellung in den Farben der Ampel veröffentlichte, für rechtswidrig erklärt worden. Im Ergebnis der danach unzureichenden gesetzlichen Regelungen und der darauf gestützten Rechtsprechung erfolgt in der Praxis derzeit eine Veröffentlichung von Kontrollergebnissen in den meisten Bundesländern auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr.
Drucksache 21/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personalausweisgesetz es zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes
... Die Praxis hat gezeigt, dass dies alleine jedoch nicht ausreichend ist. Insbesondere Personen aus dem gewaltbereiten islamistischdschihadistischen Bereich unternehmen ihre Ausreiseversuche unter anderem über die grenzkontrollfreien Binnengrenzen, um dann den Schengenraum in Richtung eines Drittstaates (zum Beispiel Türkei) zu verlassen. Von dort erfolgt die Weiterreise gegebenenfalls über die sogenannte "Grüne Grenze" in Krisen- und Kriegsgebiete wie Syrien und Irak.
Drucksache 362/1/15
... Insbesondere ist es für Maßnahmen nach § 9 Absätze 4 und 5 des Gesetzentwurfs tatbestandsseitig erforderlich, dass eine andere Maßnahme zuvor verfügt wurde. Im Fall des § 9 Absatz 5 muss noch hinzukommen, dass der betroffene Wirtschaftsakteur auch der Maßnahme nach § 9 Absatz 4 nicht nachkommt. Hier müsste sicherlich vor der Anordnung einer weiteren Maßnahme zunächst versucht werden, die bereits erlassene Maßnahme mit Zwangsmitteln durchzusetzen.
Drucksache 440/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... Der Regierungsentwurf normiert, dass eine Haftung als Störer von Diensteanbietern nicht in Betracht kommt, wenn "der Diensteanbieter angemessene Sicherungsmaßnahmen" ergriffen hat. Diese Regelungen in § 8 Absatz 4 Satz 2 des Regierungsentwurfs sind nicht geeignet, die verfolgten Ziele - die Verbreitung von WLAN im öffentlichen Raum zu stärken und diesbezügliche Rechtssicherheit zu schaffen - zu verwirklichen. Denn es werden unbestimmte Rechtsbegriffe, wie "zumutbare Maßnahmen" und "angemessene Sicherungsmaßnahmen", verwendet, welche nicht die angestrebte Rechtsklarheit schaffen, sondern weiterhin der Auslegung durch die Gerichte bedürfen. Dies führt im Ergebnis zu keiner Verbesserung im Vergleich zu der jetzigen Rechtslage, nach welcher zwar die Kriterien der Störerhaftung durch eine Vielzahl von Entscheidungen herausgebildet worden sind, letztendlich jedoch - auch bedingt durch die Vielzahl der unterschiedlichen Fallkonstellationen - keine "klaren Vorgaben" für WLAN-Anbieter ersichtlich sind, an denen sie sich orientieren können, um die Störerhaftung wirksam auszuschließen. Das Ziel, die Verbreitung von WLAN im öffentlichen Raum zu stärken, kann nicht erreicht werden, wenn lediglich versucht wird, die jetzige durch Einzelfallrechtsprechung geschaffene Rechtslage in Gesetzesform zu gießen. Es sind vielmehr Regelungen erforderlich, die sich klar hiervon abgrenzen und klarstellen, dass die Grundsätze der Störerhaftung von WLAN-Anbietern künftig in Deutschland - wie auch derzeit bereits in zahlreichen anderen europäischen Ländern nicht mehr gelten sollen. Dies leistet die hiermit verfolgte Änderung von Absatz 4.
Drucksache 631/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
... In anderen Bereichen des Einkommensteuerrechts steht den Steuerpflichtigen bereits gesetzlich eine Information über die für ihre Steuererklärung benötigten Daten zu (z.B. Lohnsteuerbescheinigung, Leistungsmitteilung für Riester- und Betriebsrenten, Steuerbescheinigung für Kapitalerträge, Information über Krankenversicherungsbeiträge), der Gesetzentwurf sieht nun entsprechend der Anregung des Bundesrechnungshofs zusätzlich eine Information über dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen vor. In Modellversuchen konnte hier in nahezu allen Fällen eine Übereinstimmung zwischen den Angaben in der Steuererklärung und den vom Leistungsträger übermittelten Daten festgestellt werden. Der Bundesrechnungshof folgerte hieraus, "dass Leistungsempfänger in der Steuererklärung meist den zutreffenden Wert angeben, wenn sie über die übermittelten Daten eindeutig und verständlich informiert" werden. Diese Schlussfolgerung gilt genauso für die Daten zum Rentenbezug.
Drucksache 36/2/15
Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVGÄnderungsgesetz - GVVG-ÄndG)
... So wird in dem Gesetzentwurf nicht dargelegt, warum nicht an passrechtliche Vorschriften zur Begründung einer Strafbarkeit angeknüpft werden kann. Schon heute macht sich nach § 24 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 i.V.m. § 7 Absatz 1 Nummer 10 PaßG strafbar, wer ausreist oder dies versucht, obwohl ihm ein Pass versagt oder vollziehbar entzogen worden ist. Die Passversagung kann darauf gestützt werden, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber eine in § 89a
Drucksache 509/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:Den Binnenmarkt weiter ausbauen - mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen; COM(2015) 550 final
... Es gibt auch Innovationshemmnisse. Die Kommission gibt in ihrem Rahmen für bessere Rechtsetzung vor, mit welchem Instrument etwaige innovationsrelevante Auswirkungen eines neuen Vorschlags evaluiert sowie bestehende Hindernisse und Möglichkeiten zu deren Beseitigung ermittelt werden. Die REFIT-Plattform kann zur Klärung von Fragen beitragen, die im Laufe der Arbeiten auftauchen. In diesem Kontext wird sich die Kommission auch bemühen, innovative Märkte ausfindig zu machen, auf denen innovative Regelungsansätze in einem Pilotversuch getestet werden könnten, um so innovative Lösungen auf ihre Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit sowie auf ihr innovations- und damit beschäftigungsförderndes Potenzial zu überprüfen.
Drucksache 522/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... 4. belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln;
Drucksache 188/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wagniskapital - Antrag des Landes Berlin -
... Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen aus dem Jahr 2008 wurde bereits ein Versuch unternommen, den vermögensverwaltenden Status begünstigter Wagniskapitalfonds zu fixieren, der jedoch weder die Erwartungen der Betroffenen erfüllen konnte noch einer beihilferechtlichen Prüfung durch die Kommission standhielt. Grundsätzliches Problem ist, dass sich viele Beteiligungskapitalfonds in einer schmalen Zone zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit bewegen. Eine gesetzliche Regelung, die lediglich abstrakt den Status quo festschreibt, wird kaum weiterhelfen. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass dadurch eine Fortführung der bisherigen Verwaltungspraxis nicht mehr möglich ist, wodurch auch die Handlungsspielräume der Fonds eingeschränkt würden. Auch könnten die bisher im Private-Equity-Erlass fixierten Auslegungsgrundsätze in den Fokus der Kommission - mit ungewissem Ausgang - geraten.
1. Zu Nummer 3
2. Zu Nummer 4
3. Zu Nummer 5
4. Zu Nummer 6
5. Zu Nummer 7
6. Zu Nummer 8 Satz 3, Satz 5 - neu -, Satz 6 - neu
Drucksache 16/15
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
... Auch die Bedingungen am Markt begünstigen Versuche, auf das Verhalten anderer Marktteilnehmer unlauter einzuwirken. So wird nicht selten konstatiert, dass der Gesundheitsmarkt in Deutschland ein weitgehend gesättigter Markt sei, bei dem es eine Unterversorgung an Arznei- und Hilfsmitteln nicht gebe, und es daher schwierig sei, quantitatives Wachstum zu erzielen (s. etwa Martiny, in: Duttge, Tatort Gesundheitsmarkt, 2011, S. 15, 18). Hinzu komme ein Mangel an Qualitätswettbewerb, der zu einem undurchsichtigen Übermaß an Marketing und Lobbying führe. Namentlich die verstärkte internationale Verflechtung der Pharmaunternehmen und der Abbau von Forschungsprojekten zum Zwecke der firmeninternen Kosteneinsparung bewirken einen Mangel an Innovationen. Das Marketing kann sich kaum noch auf qualitative Unterschiede der Produkte stützen. Im Bereich des Gesundheitswesens lässt sich daher in den vergangenen Jahren eine erhebliche progressive Wettbewerbsintensivierung verzeichnen (vgl. Martiny a.a. O. S. 23; N. Nestler, JZ 2009, 984, 989), die es nahe legen kann, sich zum eigenen Vorteil regelwidriger Formen des Wettbewerbs zu bedienen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Bund
II. Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
§ 302 Erweiterter Verfall
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 536/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas
... Es bestehen jedoch auch bei nikotinfreien Wasserpfeifen Gesundheitsgefahren. Laut Feststellungen des Bundesinstituts für Risikobewertung entstehen bei der Verbrennung der Kohle in der Wasserpfeife erhebliche Mengen an gesundheitsschädlichen Stoffen, insbesondere Kohlenmonoxid, Benzol sowie polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, die dann vom Wasserpfeifenraucher aufgenommen werden. Ferner kommen zum Teil Feuchthaltemittel wie Glycerin oder 1,2 Propandiol zum Einsatz. Das Einatmen hoher Konzentrationen an Glycerin oder 1,2-Propandiol hat im Tierversuch zu Veränderungen des Zellepithels im Kehlkopf oder zu Reizungen der Nasenschleimhaut geführt.
Drucksache 103/15
Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates "Rahmenbedingungen für die Automobilität der Zukunft schaffen"
... Der Bundesrat schließt sich der Empfehlung des 53. Deutschen Verkehrsgerichtstages 2015 in Goslar an und teilt die Auffassung, dass automatisiertes Fahren zur Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beitragen, einen Beitrag zum Umweltschutz leisten und den Fahrkomfort erhöhen kann. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den Rechtsrahmen für die Erprobung solcher Techniken anzupassen und neben der Autobahn A 9 weitere Versuchsstrecken für autonomes Fahren auszuweisen, um die unterschiedlichen technischen Systemansätze der Fahrzeughersteller und Zulieferer in Deutschland zu unterstützen.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.