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0764/06
0094/06
0058/06
0094/2/06
0558/06B
0246/06
0285/06
0206/1/06
0190/1/06
0678/06
0563/1/06
0455/06
0138/06
0789/06
0156/06
0033/06
0507/06
0872/06
0920/06
0427/06
0677/06
0058/2/06
0290/06
0456/06
0119/06
0261/06
0558/1/06
0260/06
0081/06
0804/06
0320/06
0094/1/06
0058/1/06
0058/06B
0924/06
0190/06B
0206/06B
0494/06
0215/06
0246/06B
0855/06
0020/1/06
0011/06
0190/06
0207/06
0094/06B
0552/06
0020/06B
0141/06
0918/06
0020/06
0751/1/06
0629/06
0245/06
0563/06B
0678/06B
0362/06
0696/06
0231/06
0485/06
0527/06
0606/05
0194/1/05
0552/05B
0626/05
0730/05
0790/05
0484/05
0289/1/05
0194/05
0829/05
0250/05
0827/05
0263/05
0313/05
0286/1/05
0763/05
0185/05
0552/05
0780/05
0053/05
0932/05
0945/05
0464/05
0288/05
0923/05
0052/1/05
0926/05
0194/05B
0523/05
0286/05B
0241/05
0941/05
0729/05
0727/05
0812/05
0185/05B
0243/05
0725/05
0640/05
0289/05B
0946/05
0819/05B
0803/05
0728/05
0271/05
0086/05
0054/05
0588/05
0569/05B
0102/05
0836/05
0788/05
0363/05
0762/05
0014/05
0917/05
0552/1/05
0819/1/05
0569/1/05
0817/05
0944/05
0726/05
0197/05
0136/05
0137/05
0731/05
0173/05
0703/1/05
0394/05
0694/05
0423/05
0640/05B
0221/05
0052/05B
0052/05
0330/05
0654/05
0399/05
0672/05
0524/05
0607/05
0794/05
0268/04
0618/04
0666/04B
0565/04B
0500/04B
0666/4/04
0789/04B
0666/2/04
0916/04A
0610/04
0789/04
0466/04
0590/04
0086/04
0985/04
0482/04
0565/1/04
0688/1/04
0645/04
0688/04B
0571/04
0734/04
0429/04
0301/04
0372/04B
0688/04
0664/04
0940/04B
0940/04
0985/1/04
0709/04
0889/04
0915/04
0244/03
0084/03B
0049/03
0574/03B
0954/03B
Drucksache 456/15 (Beschluss)

... § 13 TrinkwV 2001 enthält schon jetzt eine Vielzahl von Tatbeständen, die dem Gesundheitsamt angezeigt werden müssen. Festgelegt ist auch eine Anzeigepflicht für bauliche und betriebstechnische Änderungen im Voraus, die wesentlichen Einfluss auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben (§ 13 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und 2 TrinkwV 2001). Die Anzeigepflicht "sonstiger Umstände, die Einfluss auf den Gehalt von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser haben können," ist auch durch die bestehende Regelung des § 16 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV 2001 ausreichend abgedeckt, wonach der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können, unverzüglich anzuzeigen hat. Die bestehenden Regelungen werden als ausreichend angesehen.



Drucksache 144/15

... Die Fracking-Technologie zur Gewinnung von Erdgas aus sog. konventionellen Lagerstätten, d.h. vor allem aus Sand- und Karbonatgesteinen, kommt in Deutschland seit den 1960er Jahren zum Einsatz. In Schiefer- und Kohleflözgaslagerstätten, den so genannten unkonventionellen Lagerstätten, ist die Technologie hierzulande zur Gewinnung von Erdgas noch nicht eingesetzt worden. Beim Fracking werden über das Bohrloch mit hydraulischem Druck Risse im dichten Untergrundgestein erzeugt. Durch diese Wegsamkeiten können die zuvor im dichten Gestein enthaltenen Kohlenwasserstoffe dem Bohrloch zuströmen. Mögliche Risiken können vor allem aus dem Kontakt der FrackingFlüssigkeit, die zum Teil

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 144/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung

§ 22b
Anforderungen an die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck

§ 22c
Anforderungen an den Umgang mit Lagerstättenwasser und Rückfluss bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

1. UVP-V Bergbau Artikel 1

2. Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2

III. Rechtsgrundlage für die Verordnungen

1. UVP-V Bergbau Artikel 1

2. Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. UVP-V Bergbau Artikel 1

2. Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2

V. Nachhaltigkeit

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VII. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

UVP -V Bergbau Artikel 1

Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder UVP-V Bergbau Artikel 1

Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2

3. Weitere Kosten

VIII. Evaluation

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Änderung der UVP-V Bergbau

Zu Nummer 1

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Buchstabe e

Buchstabe g

Zu Nummer 2

Buchstabe b

Zu Nummer 3

Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung

Zu Nummer 1

Zu § 22b

Zu § 22c

Zu Nummer 2

Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3144: Entwürfe zur Änderung wasser-, naturschutz- und bergrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der FrackingTechnologie und anderer Vorhaben

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Auswirkungen der Reglungsvorhaben auf den Erfüllungsaufwand

a Grundsätzliches Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Gewässernutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG

b Kartenmäßige Ausweisung der Gebiete nach § 13a Abs. 1 S. 3 WHG

c Stoffbezogene Anforderungen nach § 13a Abs. 4 WHG

d Expertenkommission nach § 13a Abs. 6 WHG

e Vorgaben zur Überwachung der Gewässerbenutzung nach § 13b Abs. 2, 3 WHG

f UVP-Pflicht für Fracking-Vorhaben

g Allgemeine Bundesbergverordnung ABBergV

h Bergschadenshaftung nach Bundesberggesetz

2. Umsetzung von EU-Recht

3. Evaluierungserwägungen

4. Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 496/15 (Beschluss)

... es zum Anlass, um sich zum vorsorgenden Grundwasserschutz und zur uneingeschränkten Geltung des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes für alle Grundwassernutzungen gemäß § 48 des



Drucksache 350/15 (Beschluss)

... 00_60gs.htm) verpflichtet die Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Gewässer einen guten Zustand erreichen. Bei der Umsetzung der WRRL sowie des Nationalen Hochwasserschutzplanes handelt es sich um Aufgaben, die im Gemeinwohlinteresse wahrgenommen werden und EU-rechtlich vorgegeben sind. Es ist insoweit geboten, dass die zur Umsetzung erforderlichen Grundstücke des Bundes zu einem Wert überlassen werden, der jeweils bezogen auf den Wertermittlungsstichtag 1. Januar 2004 zu ermitteln ist. Darüber hinaus sind auf Bitten der Länder Erleichterungen bei den Zahlungsmodalitäten (z.B. Ratenzahlungen) einzuräumen.



Drucksache 142/15

... Die Länder können Wasserschutzgebiete oder Trinkwassergewinnungsgebiete ausweisen. Für diese Gebiete kann nach

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 142/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesberggesetzes

Artikel 2
Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung

Anlage
Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Absatz 1

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Änderungen des BBergG

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Buchstabe b

Zu Nummer 4

Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Artikel 2
Änderungen der EinwirkungsBergV

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Artikel 3
Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3144: Entwürfe zur Änderung wasser-, naturschutz- und bergrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der FrackingTechnologie und anderer Vorhaben

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Auswirkungen der Reglungsvorhaben auf den Erfüllungsaufwand

a Grundsätzliches Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Gewässernutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG

b Kartenmäßige Ausweisung der Gebiete nach § 13a Abs. 1 S. 3 WHG

c Stoffbezogene Anforderungen nach § 13a Abs. 4 WHG

d Expertenkommission nach § 13a Abs. 6 WHG

e Vorgaben zur Überwachung der Gewässerbenutzung nach § 13b Abs. 2, 3 WHG

f UVP-Pflicht für Fracking-Vorhaben

g Allgemeine Bundesbergverordnung ABBergV

h Bergschadenshaftung nach Bundesberggesetz

2. Umsetzung von EU-Recht

3. Evaluierungserwägungen

4. Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 143/15 (Beschluss)

... Die Festlegung einer pauschalen Tiefe, oberhalb derer das Verbot des § 13a Absatz 1 gelten soll (hier: 3 000 m), ist aus fachlicher Sicht nicht zu rechtfertigen und erscheint damit sachfremd. Vielmehr bestehen die mit der sogenannten Fracking-Technologie i.S.v. § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG-E verbundenen Gefährdungen des Grundwassers unabhängig von der Tiefe ihres Einsatzes. Daher ist auf eine gesetzliche Festlegung der Tiefe zu verzichten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 143/15 (Beschluss)




1. Zur Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 9 Absatz 2 WHG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c WHG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - WHG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c1 - neu WHG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f - neu -, Absatz 3 WHG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 3, 4 - neu -WHG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 4, 5 WHG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 3 Nummer 2 WHG

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 3 Nummer 3 - neu - WHG

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 3 Nummer 4 - neu - WHG

14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 4, 5 WHG

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 6 Satz 2 Nummer 5a - neu - WHG

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 2 Nummer 2 WHG

17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 4 Satz 2 - neu - WHG

18. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 5 WHG

19. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 19 Absatz 3 WHG

20. Zu Artikel 1 Nummer 5b - neu - § 48 Absatz 3 WHG

21. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 104a WHG

22. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 23 Absatz 3 BNatSchG , Nummer 3 § 24 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG , Nummer 4 § 33 Absatz 1a BNatSchG

23. Zu Artikel 4a - neu - § 11 Nummer 3a - neu -, § 12 Absatz 1 Satz 1, § 49 - neu - BBergG

'Artikel 4a Änderung des Bundesberggesetzes

§ 49a
Verbot des Aufbrechens von Gesteinen unter hydraulischem Druck

24. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 594/15

... 34. "Wasseräquivalent" die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wassers im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 594/15




Gesetz

Artikel 1
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Anschluss- und Abnahmepflicht

§ 4
Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen

§ 5
Zuständigkeit

Abschnitt 2
Zuschlagzahlungen für KWK-Strom

§ 6
Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen

§ 7
Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen

§ 8
Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen

§ 9
Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt

§ 10
Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen

§ 11
Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung

§ 12
Vorbescheid für neue KWK-Anlagen

§ 13
Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung

Abschnitt 3
Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten a n das Statistische Bundesamt

§ 14
Messung von KWK-Strom und Nutzwärme

§ 15
Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage

§ 16
Maßnahmen der zuständigen Stelle zur Überprüfung

§ 17
Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt

Abschnitt 4
Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze

§ 18
Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen

§ 19
Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen

§ 20
Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid

§ 21
Zuschlagzahlungen für Kältenetze

Abschnitt 5
Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher

§ 22
Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern

§ 23
Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern

§ 24
Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid

§ 25
Kältespeicher

Abschnitt 6
Regelungen zur Umlage der Kosten

§ 26
Umlage der Kosten

§ 27
Bestimmung der Höhe des KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte

§ 28
Belastungsausgleich

§ 29
Begrenzung der Höhe der KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen

Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften

§ 30
Vorschriften für Prüfungen

§ 31
Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung

§ 32
Gebühren und Auslagen

§ 33
Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 8
Evaluierungen und Übergangsbestimmungen

§ 34
Evaluierungen

§ 35
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 456/15

... Mit der Änderung der TrinkwV 2001 werden Anforderungen an die Messung und Überwachung der Trinkwasserqualität im Hinblick auf künstliche und natürliche radioaktive Stoffe festgelegt. Vorgegeben werden Parameterwerte für Radon, für Tritium und für die Richtdosis (einschließlich der Radonfolgeprodukte Blei-210 und Polonium-210). Im Hinblick auf die Ermittlung der Richtdosis werden für den praktischen Vollzug messbare Referenzkonzentrationen der dosisrelevanten Radionuklide im Trinkwasser angegeben. Für die Prüfung und Überwachung der Einhaltung der Parameterwerte werden Anforderungen an die Probennahme, Untersuchungsstrategie, Untersuchungsstellen und Untersuchungsverfahren sowie Vorgaben für die Untersuchungshäufigkeiten formuliert. Diese Instrumente sind die Grundlage, um in Einzelfällen Maßnahmen zur Reduzierung von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser anordnen zu können und damit zum Schutz der menschlichen Gesundheit die Qualität des Trinkwassers im Hinblick auf den Gehalt an radioaktiven Stoffen sicherzustellen. Da in Deutschland eine regelmäßige behördliche Überwachung der künstlichen Radioaktivität in der Umwelt stattfindet, sind Untersuchungen des Trinkwassers im Hinblick auf Radionuklide künstlichen Ursprungs in der Regel nicht erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 456/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Trinkwasserverordnung

§ 7a
Radiologische Anforderungen

§ 14a
Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe

§ 20a
Überwachung durch die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe

Anlage 3a
(zu §§ 7a, 9, 14a) Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe

Teil I
Parameterwerte für Radon, Tritium und Richtdosis

Teil II
Berechnung der Richtdosis

Anmerkung 1:

Teil III
Durchführung, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen

1. Untersuchungskonzept

a Erstuntersuchung

b Regelmäßige Untersuchungen

Anmerkung 1:

Anmerkung 2:

2. Untersuchungsbedingungen, Untersuchungsumfang und Bewertung der Parameter

a Radon

b Tritium

c Richtdosis

aa Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calphages 5 0,1 Becquerel pro Liter

bb Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calphages 5 0,05 Becquerel pro Liter

cc Einzelnuklidbestimmung

3. Untersuchungsverfahren und Verfahrenskennwerte

Anmerkung 1:

Anmerkung 2:

Anmerkung 3:

Anmerkung 4:

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

VIII. Evaluation

IX. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

X. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.1 Die Verordnung enthält folgende Vorgaben an die Wirtschaft:

2.2 Durch die Verordnung werden folgende Informations- und Dokumentationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt:

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Teil I Zu Teil II Zu Teil III

Zu 1. Untersuchungskonzept

Zu 2. Untersuchungsbedingungen, Untersuchungsumfang und Bewertung der Parameter

Zu 3. Untersuchungsverfahren und Verfahrenskennwerte

Zu Nummer 18

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3197: Entwurf eines Gesetzes zur Dritten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand

2. 1:1-Umsetzung von EU-Recht

3. Darstellung von Evaluierungserwägungen


 
 
 


Drucksache 199/15

... es (Binnenschifffahrt und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen) zur Gesetzgebung befugt.



Drucksache 494/14

... Der bei der Elektrolyse als Nebenprodukt entstehende Wasserstoff, ist so weit wie möglich als chemisches Reagenz oder als Brennstoff zu nutzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 494/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

1. Anwendungsbereich

2. Besondere Regelung für Anlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge

Bauliche und betriebliche Anforderungen

4 Chlor

4 Wasserstoff

4 Kältemittel

4 ALTANLAGEN

Bauliche und betriebliche Anforderungen

5 Quecksilber

4 SANIERUNGSFRIST

3. Inkrafttreten

Begründung

A Allgemeiner Teil

I. Ziel der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Umsetzung von Europarecht

V. Auswirkung auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

VI. Zeitliche Geltung/Befristung

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

2. Vorgaben/Prozesse der Verwaltungsvorschrift

a Vorgaben:

b Prozesse:

3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.1. Betriebliche Anforderungen lfd. Nr. 1

1. Amalgamanlagen

2. Diaphragmaverfahren auf Asbestbasis

4.2. Chlor und Chlordioxid - neuer Emissionswert lfd. Nr. 3

4.3. Chlor -jährliche Überwachung lfd. Nr. 4

4.4. Wasserstoff lfd. Nr. 2

4.5. Kältemittel ldf. Nr. 5

4.6. Quecksilber Emissionswert für Anlagen zur Herstellung von Alkoholaten oder Dithionit ldf. Nr. 6

5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5.1. Betriebliche Anforderungen lfd. Nr. 1

5.2. Chlor und Chlordioxid - neuer Emissionswert lfd. Nr. 3

5.3. Chlor -jährliche Überwachung lfd. Nr. 4

5.4. Wasserstoff lfd. Nr. 2

5.5. Kältemittel ldf. Nr. 5

5.6. Quecksilber Emissionswert für Anlagen zur Herstellung von Alkoholaten oder Dithionit ldf. Nr. 6

IX. Weitere Kosten

B Besonderer Teil - Einzelbegründungen

Zu Nr. 2

Chlor und Chlordioxid

3 Wasserstoff

3 Kältemittel

3 ALTANLAGEN

Bauliche und betriebliche Anforderungen

4 Quecksilber

3 SANIERUNGSFRIST

Zu Nr. 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2980: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrienormen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 191/1/14

... "3. um 85 Prozent, sofern die Stromerzeugungsanlage vorwiegend zur wasserseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, während der Liegezeiten in Häfen dient."



Drucksache 509/14 (Beschluss)

... Gefährdungen im Grenzbereich zu Verkehrsmitteln sind in der ArbStättV bisher nicht explizit erwähnt. Das Unfallgeschehen in den vergangenen Jahren, insbesondere im Grenzbereich zu Straßenbaustellen und Arbeitsstellen an Straßen war unter anderem Anlass zur Erstellung der ASR A5.2 "Straßenbaustellen - Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr". Nicht erfasst sind in der ArbStättV aktuell etwa Arbeiten an Wasserstraßen und auf Flughäfen. Diese Regelungslücke ist mit dem vorliegenden Antrag zu schließen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 509/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 3 ArbStättV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 10 ArbStättV

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 12 Satz 4 ArbStättV

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 3a Absatz 3 Satz 1a - neu - ArbStättV

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Satz 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 3 ArbStättV

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 3 Satz 2 ArbStättV

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 4 Satz 1 ArbStättV

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9 Absatz 1 Nummer 7a - neu - ArbStättV

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9 Absatz 1 Nummer 9 ArbStättV

10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Anhang Nummer 1.5 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - ArbStättV

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe l Anhang Nummer 3.3 Absatz 1 ArbStättV

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe m Doppelbuchstabe aa Anhang Nummer 3.4 Absatz 1 Satz 1 ArbStättV

13. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe u Anhang Nummer 5 ArbStättV

14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 ArbStättV

15. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 2 ArbStättV

16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa0 - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 2 ArbStättV

17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe aaaa - neu Vierfachbuchstabe cccc - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe b ArbStättV

Zu aaaa:

Zu cccc:

18. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 4 ArbStättV

19. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a und Satz 2 OStrV

20. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 10 Absatz 1 Satz 5 - neu - OStrV

21. Zu Artikel 2 Nummer 3 - neu - § 11 Absatz 1 Nummer 5 und Nummer 5a - neu - OStrV


 
 
 


Drucksache 222/14

... Im Fonds "Aufbauhilfe" wurden zur Beseitigung von Hochwasserschäden insgesamt 8 Milliarden Euro eingestellt, von denen laut Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe" 1,5 Milliarden Euro dem Bund zur Verwendung zustehen (Titelgruppe 01) und 6,5 Milliarden Euro den betroffenen Ländern (Titelgruppe 02). Da vom Bund verwendbare Mittel in Höhe von einer Milliarde Euro entgegen der ursprünglichen Schätzung nicht benötigt werden, ist beabsichtigt, diesen Betrag im Bundeshaushalt 2014 zu vereinnahmen.



Drucksache 77/14 (Beschluss)

... vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Betreiber haben Erdbecken alle fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate, durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 77/14 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

A Änderungen

1. Zu Fußnote 1 im Umsetzungshinweis, Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 5, § 2 Absatz 12a - neu -, § 13 Absatz 3 - neu -, § 51 Satz 1, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, § 65 Nummer 1a bis 1k - neu -, Anlage 7 - neu -

2. Zu § 2 Absatz 13

3. Zu § 2 Absatz 19a - neu -, § 37 Absatz 6 - neu -

4. Zu § 2 Absatz 21 Satz 1

5. Zu § 4 Absatz 2 Nummer 5

6. Zu § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 - neu -

7. Zu § 17 Absatz 3 Satz 2 - neu -

8. Zu § 21 Absatz 1 Satz 4 - neu -

9. Zu § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2

10. Zu § 21 Absatz 3, § 35 Absatz 2 Satz 2

11. Zu § 23 Satz 1, 2

12. Zu § 27 Absatz 2 Nummer 3

13. Zu § 29 Absatz 3 und § 29a - neu -

§ 29a
Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs

14. Zu § 30

§ 30
Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen

15. Zu § 36

16. Zu § 37 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Anlage 6 Fußnote 6

17. Zu § 41 Absatz 2 Satz 3 - neu -

18. Zu § 46 Absatz 6

19. Zu § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 3

20. Zu § 49 Absatz 3 Satz 2

21. Zu § 49 Absatz 5

22. Zu § 50 Absatz 3

23. Zu § 52 Absatz 3 Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 5, 6 und 7 - neu - § 52 Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

24. Zu § 53 Absatz 5 Satz 3 - neu -, 4 - neu - Dem § 53 Absatz 5 sind folgende Sätze anzufügen:

25. Zu § 58 Absatz 1 Satz 5 - neu -, 6 - neu - In § 58 Absatz 1 sind nach Satz 4 folgende Sätze einzufügen:

26. Zu § 65 Nummer 1l - neu - In § 65 ist nach Nummer 1k - neu - folgende Nummer 1l einzufügen:

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 337/14

... Eine Abschätzung des Erfüllungsaufwandes im Rahmen dieser Verordnung ist nicht erforderlich, da es sich um eine 1:1-Umsetzung eines internationalen Abkommens handelt und mit der Verordnung ausschließlich bekannt gemacht wird, dass die genannten CDNI-Beschlüsse auf den deutschen Wasserstraßen gelten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 337/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Artikel 1

Artikel 2

Beschluss CDNI 2011-I-4 Änderung der Anwendungsbestimmung

Anlage 2
Anhang II Anforderungen an das Nachlenzsystem

Muster 1 Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen

Anlage
Anlage Beschluss CDNI 2011-I-4

Anlage 2
Anhang II Muster 1 Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen

Beschluss CDNI 2011-I-5 Änderung der Anwendungsbestimmung

Anlage 2
Anhang III Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Wasch-, Niederschlags- und Ballastwasser mit Ladungsrückständen

Anlage
ANLAGE 2 Anwendungsbestimmung

Anhang III
Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Wasch-, Niederschlags- und Ballastwasser mit Ladungsrückständen

I. REDAKTIONELLE KORREKTUREN der ENTLADUNGSSTANDARDS

II. Änderungen der ENTLADUNGSSTANDARDS

Anlage
Beschluss CDNI 2011-I-6 REDAKTIONELLE Änderungen AM WORTLAUT des CDNI und seiner Anlage 2

Beschluss CDNI 2012-I-2 Anwendungsbestimmung - Teil B Ausnahmen in Bezug auf die Entladebescheinigung gemäß Artikel 6.03 für bestimmte Schiffs- und Beförderungsarten

Anlage
Anlage Beschluss CDNI 2012-I-2

Beschluss CDNI 2012-I-1 CDNI - Änderung der Anlage 1 für Deutschland

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel und Inhalt des Entwurfs

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 618/14

... a) In Absatz 3 werden die Wörter "bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter "bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Südwest -" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 618/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Für die Wirtschaft

E.3 Der Verwaltung

4 Bund

Länder inkl. Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebente Verordnung

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen

Artikel 5
Änderung der Gefahrgutverordnung See

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen

Artikel 7
Bekanntmachung

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4 Bund

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VI. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu den Einzelbestimmungen Artikel 1 GGVSEB :

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 3

Zu Anlage 1 III. Teil: Eisenbahnverkehr, 1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden, Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 in Spalte 2 der Tabelle :

Zu Anlage 2 Gebühren des BfS :

Zu Anlage 3 Gebühren der BAM :

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3002: Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 191/5/14

... Auf die in der bisherigen Ausschussempfehlung (ebd.) enthaltene Forderung zur Privilegierung der vorwiegend zur wasserseitigen, alternativen Stromversorgung von Schiffen eingesetzten so genannte Power-Bargen wird im vorliegenden Antrag verzichtet.



Drucksache 648/1/14

... Der Bundesrat erwartet deshalb, dass die Aufstellung des neuen Bundesverkehrswegeplans 2015 - 2030 (BVWP) als verkehrsträgerübergreifende Netzplanung zügig, transparent und unter Beteiligung der Öffentlichkeit vorangetrieben wird. Für besonders dringende und schnell umzusetzende überregional bedeutsame Vorhaben soll im neuen BVWP und in den Ausbaugesetzen für die Verkehrsträger Schiene, Straße und Wasserstraße ein "nationales Prioritätenkonzept" definiert werden. In diese Projekte sollen künftig als Zielgröße 80 Prozent der Mittel für den Neu- und Ausbau fließen. Dazu gehören der Ausbau hoch belasteter Knoten, Seehafenhinterlandanbindungen und Hauptachsen, die Schließung wichtiger überregional bedeutsamer Netzlücken sowie die Einbindung transeuropäischer und in völkerrechtlichen Verträgen vereinbarter Verkehrsachsen. Diese prioritären Bundesverkehrsprojekte mit überregionaler Bedeutung (Bundesautobahnen und vierspurige Bundesfernstraßen) sollten bei der Aufstellung des neuen Bundesverkehrswegeplans in einer eigenständige Kategorie "Vordringlicher Bedarf plus" zusammengefasst und damit ihre besondere Bedeutung dokumentiert werden.



Drucksache 360/1/14

... 4. Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf Kraftstoffe aus Powerto-Gas nicht berücksichtigt. Der Bundesrat weist darauf hin, dass Powerto-Gas als eine Methode genutzt werden kann, erneuerbar erzeugten Strom flexibel aufzunehmen und in grünen Wasserstoff umzuwandeln. Dieser Wasserstoff kann in einem nachfolgenden Schritt zu synthetischem Methan (Methanisierung) umgewandelt werden. Sowohl der grüne Wasserstoff als auch daraus erzeugtes Methan können insbesondere im Mobilitätssektor verwendet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 360/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 37f Absatz 2

Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 100/14 (Beschluss)

... 10. Bund und Länder haben sich als Konsequenz aus den verheerenden Überschwemmungen im Jahr 2013 darauf verständigt, ein Nationales Hochwasserschutzprogramm zu erarbeiten. Der Bundesrat wiederholt insoweit die Bitte der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder aus ihrer Jahreskonferenz vom 23. bis 25. Oktober 2013, angesichts des Umfangs der zu bewältigenden Aufgaben das Nationale Hochwasserschutzprogramm entsprechend dem Beschluss der Umweltministerinnen und -minister auf ihrer Sonderkonferenz "Hochwasser" vom 2. September 2013 mit ausreichenden Finanzmitteln zu unterstützen. Dies beinhaltet, dass die Finanzierung des Nationalen Hochwasserschutzprogramms nicht zu Lasten der bisherigen Inhalte der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes gehen darf und Vorschläge zu weiteren Möglichkeiten der Verbesserung der Förderbedingungen vom Bund in Zusammenarbeit mit den Ländern unterbreitet werden sollen.



Drucksache 350/14 (Beschluss)

... 11. Der vorsorgende Hochwasserschutz stellt besonders vor dem Hintergrund des Hochwassers im Juni 2013 einen bedeutenden und gemeinsam von Bund und Ländern stärker wahrzunehmenden Aufgabenschwerpunkt dar. Der Bundesrat erinnert an die von den Agrarministerinnen und -ministern sowie den Umweltministerinnen und -ministern geforderte Aufstellung eines Nationalen Hochwasserschutzprogramms. Er erwartet damit einhergehend eine aufgabengerechte Finanzausstattung, die sowohl eine Aufstockung des Plafonds in der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutz" (GAK) als auch zusätzliche Mittel für einen Sonderrahmenplan Hochwasserschutz innerhalb der GAK beinhaltet, um die in einem Nationalen Hochwasserschutzprogramm vorgesehenen Maßnahmen zeitgerecht in Angriff nehmen zu können.



Drucksache 509/1/14

... Gefährdungen im Grenzbereich zu Verkehrsmitteln sind in der ArbStättV bisher nicht explizit erwähnt. Das Unfallgeschehen in den vergangenen Jahren, insbesondere im Grenzbereich zu Straßenbaustellen und Arbeitsstellen an Straßen war unter anderem Anlass zur Erstellung der ASR A5.2 "Straßenbaustellen - Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr". Nicht erfasst sind in der ArbStättV aktuell etwa Arbeiten an Wasserstraßen und auf Flughäfen. Diese Regelungslücke ist mit dem vorliegenden Antrag zu schließen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 509/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 3 ArbStättV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 10 ArbStättV

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 12 Satz 4 ArbStättV

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 3a Absatz 3 Satz 1a - neu - ArbStättV

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ArbStättV

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Satz 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 3 ArbStättV

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 1 Nummer 4 ArbStättV

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 3 Satz 2 ArbStättV

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 4 Satz 1 ArbStättV

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9 Absatz 1 Nummer 9 ArbStättV

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Anhang Nummer 1.5 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - ArbStättV

13. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe l Anhang Nummer 3.3 Absatz 1 ArbStättV

14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe m Doppelbuchstabe aa Anhang Nummer 3.4 Absatz 1 Satz 1 ArbStättV

15. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe u Anhang Nummer 5 ArbStättV

5.2 Baustellen

16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 ArbStättV

17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 2 ArbStättV

18. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa0 - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 2 ArbStättV

19. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe aaaa - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe b ArbStättV

20. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee* Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe bbbb - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 Buchstaben e und f - neu ArbStättV

21. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 4 ArbStättV

22. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a und Satz 2 OStrV

23. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 10 Absatz 1 Satz 5 - neu - OStrV

24. Zu Artikel 2 Nummer 3 - neu - § 11 Absatz 1 Nummer 5 und Nummer 5a - neu OStrV


 
 
 


Drucksache 303/14

... Der über das Binnenwasserstraßennetz der EU abgewickelte Frachtverkehr beläuft sich auf 140 Mrd. Tonnenkilometer jährlich. Das Netz besteht aus Binnenwasserstraßen, Flüssen, Seen und Kanälen in einer Gesamtlänge von etwa 37 000 km, verteilt auf 20 Mitgliedstaaten. Die Binnenschifffahrt stellt eine leise, energieeffiziente Art des Güterverkehrs dar. Sie spielt eine Schlüsselrolle beim Transport von Gütern aus den europäischen Seehäfen an ihren endgültigen Bestimmungsort. Ihr Energieverbrauch je Tonnenkilometer transportierter Güter liegt bei ca. 17 % des beim Straßentransport und 50 % des beim Schienentransport entstehenden Energieverbrauchs9.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 303/14




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Zweck

1.2. Geltende Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag

1.3. Allgemeiner Kontext

1.4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und ANALYSEPAPIER

2.1. Konsultation der Interessenträger

2.2. Analysepapier

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2 Analyse der Vereinbarung

3.2.1 Repräsentativität der Vertragsparteien und ihres Mandats

3.2.2 Rechtmäßigkeit der Vereinbarungsklauseln

3.3 Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.4 Wahl der Instrumente

3.5 Unterrichtung des Europäischen Parlaments

3.6 Inhalt des Vorschlags

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3 bis 6

3.7 Ausführliche Erläuterung der Bestimmungen im Anhang des Vorschlags

Paragraph 1 Geltungsbereich

Paragraph 2 Begriffsbestimmungen

Paragraph 3 Arbeitszeit und Bezugszeitraum

Paragraph 4 Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit

Paragraph 5 Arbeits- und Ruhetage

Paragraph 6 Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt

Paragraph 7 Ruhezeiten

Paragraph 8 Ruhepause

Paragraph 9 Höchstarbeitszeit während der Nachtzeit

Paragraph 10 Jahresurlaub

Paragraph 11 Jugendschutz

Paragraph 12 Kontrolle

Paragraph 13 Notfälle

Paragraph 14 Untersuchung des Gesundheitszustandes

Paragraph 15 Sicherheits- und Gesundheitsschutz

Paragraph 16 Arbeitsrhythmus

Paragraph 17 Schlussbestimmungen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. zusätzliche Informationen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Anhang
Europäische Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen TransportarbeiterFöderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt

Anhang

Paragraf 1 Geltungsbereich

Paragraf 2 Begriffsbestimmungen

Paragraf 3 Arbeitszeit und Bezugszeitraum

Paragraf 4 Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit

Paragraf 5 Arbeits- und Ruhetage

Paragraf 6 Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt

Paragraf 7 Ruhezeiten

Paragraf 8 Ruhepause

Paragraf 9 Höchstarbeitszeit während der Nachtzeit

Paragraf 10 Jahresurlaub

Paragraf 11 Jugendschutz

Paragraf 12 Kontrolle

Paragraf 13 Notfälle

Paragraf 14 Untersuchung des Gesundheitszustandes

Paragraf 15 Sicherheits- und Gesundheitsschutz

Paragraf 16 Arbeitsrhythmus

Paragraf 17 Schlussbestimmungen


 
 
 


Drucksache 543/1/14

... /EU zulässigen Möglichkeiten zur Ausweitung auf Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und auf Fernbusse Gebrauch zu machen.] Belastbaren Schätzungen der Kommission "Zukunft der Verkehrsinfrastrukturfinanzierung" (Daehre-Kommission) vom Dezember 2012 zufolge liegt bei den vorhandenen Verkehrsinfrastrukturen Straße, Schiene und Wasserstraße ein erheblicher Mehrbedarf vor. Demnach sind insgesamt 7,2 Mrd. € pro Jahr erforderlich, um den stattfindenden Werteverzehr durch unzureichende Instandhaltungsmaßnahmen aufzuhalten und schrittweise abzubauen. Die strukturelle Unterfinanzierung beträgt allein bei den Bundesfernstraßen 1,3 Mrd. € pro Jahr und führt zu einem Substanzverzehr, der weder verkehrspolitisch noch wirtschafts- und sozialpolitisch verantwortbar ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/1/14




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 5 BFStrMG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anlage 1 zu § 3 Absatz 3 BFStrMG


 
 
 


Drucksache 420/14 (Beschluss)

... 87. Der Bundesrat begrüßt, dass im Anhang II Nummer 1.3.1. die Unterlagen zur Unbedenklichkeitsprüfung eine Bewertung der potenziellen Risiken für die Umwelt, die sich durch die Verwendung des Tierarzneimittels ergeben können, umfassen müssen. Da für die Bewertung jedoch konkrete Vorgaben fehlen, bittet er die Bundesregierung, sich in den weiteren Beratungen dafür einzusetzen, dass im Rahmen der Anforderungen auch Prüfungen zum Verbleib und zum Verhalten von Tierarzneimitteln in der Umwelt mit Angabe der Abbaugeschwindigkeit und des Abbauweges in Wassersystemen sowie bei verschiedenen landwirtschaftlich genutzten Bodentypen sowie ökotoxikologische Untersuchungen über den Wirkstoff mit Angabe von Auswirkungen auf Wasser- und Bodenorganismen und die biologischen Methoden in Abwasserbehandlungsanlagen aufgenommen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 420/14 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 2

Zu Artikel 4 Nummer 3

Zu Artikel 4 Nummer 20

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 13

Zu Artikel 13

Zu Artikel 13

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu den Artikeln 21

Zu Artikel 29

Zu den Artikeln 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 32

Zu Artikel 32

Zu den Artikeln 33

Zu Artikel 38

Zu Artikel 54

Zu Artikel 69

Zu den Artikeln 72

Zu Artikel 73

Zu den Artikeln 82

Zu Artikel 89

Zu Kapitel VI Artikel 91 ff.

Zu Artikel 93

Zu Artikel 97

Zu Artikel 99

Zu Artikel 100

Zu Artikel 101

Zu Artikel 104

Zu Artikel 104

Zu Artikel 105

Zu Artikel 106

Zu Artikel 107

Zu Artikel 108

Zu Artikel 110

Zu Artikel 111

Zu Artikel 112

Zu Artikel 114

Zu den Artikeln 115

Zu Artikel 116

Zu Artikel 117

Zu Artikel 118

Zu Artikel 124

Zu Artikel 125

Zu Artikel 146

Zu Anhang II Nummer 1.3.1.

Zur Ergänzung der Vorlage

Zur Übersetzung der Vorlage

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung


 
 
 


Drucksache 285/14

... Aufgrund der Verfahrensspezifika sind bei dieser Technologie Risiken für die Umwelt nicht ausgeschlossen. Realisierten sich derartige Risiken, so wären diese mit erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser und damit den Trinkwasserschutz verbunden, sodass entsprechende Ergänzungen des wasserrechtlichen Instrumentariums im

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 285/14




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

a Erfüllungsaufwand für den Bund

b Erfüllungsaufwand für die Länder und die Gemeinden

E. Bürokratiekosten

F. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

§ 106a
Übergangsbestimmung für das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Vereinbarkeit mit dem EU-Recht

IV. Gender Mainstreaming

V. Alternativen

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

VIII. Weitere Kosten

IX. Auswirkungen des Gesetzentwurfs im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 648/14 (Beschluss)

... Der Bundesrat erwartet deshalb, dass die Aufstellung des neuen Bundesverkehrswegeplans 2015 - 2030 (BVWP) als verkehrsträgerübergreifende Netzplanung zügig, transparent und unter Beteiligung der Öffentlichkeit vorangetrieben wird. Für besonders dringende und schnell umzusetzende überregional bedeutsame Vorhaben soll im neuen BVWP und in den Ausbaugesetzen für die Verkehrsträger Schiene, Straße und Wasserstraße ein "nationales Prioritätenkonzept" definiert werden. In diese Projekte sollen künftig als Zielgröße 80 Prozent der Mittel für den Neu- und Ausbau fließen. Dazu gehören der Ausbau hoch belasteter Knoten, Seehafenhinterlandanbindungen und Hauptachsen, die Schließung wichtiger überregional bedeutsamer Netzlücken sowie die Einbindung transeuropäischer und in völkerrechtlichen Verträgen vereinbarter Verkehrsachsen. Diese prioritären Bundesverkehrsprojekte mit überregionaler Bedeutung sollten bei der Aufstellung des neuen Bundesverkehrswegeplans in einer eigenständigen Kategorie "Vordringlicher Bedarf plus" zusammengefasst und damit ihre besondere Bedeutung dokumentiert werden.



Drucksache 490/14

... Von AB-FUBINACA, AB-PINACA, BB-22, EAM-2201, FDU-PB-22, FUB-PB-22, PB-22, 5F-PB22 und STS-135 gibt es seit den Jahren 2012 bzw. 2013 eine größere Anzahl an Sicherstellungen in Deutschland, während APICA und THJ-2201 in Proben hervorgetreten sind, die auf neu in Deutschland auf dem Markt befindliche Kräutermischungen hinweisen. Alle aufgeführten Stoffe haben eine strukturelle Verwandtschaft mit dem BtMG bereits unterstellten synthetischen Cannabinoiden. Bei sieben dieser Substanzen wurde ein Wasserstoffatom durch ein Fluoratom ersetzt, um eine weitere Wirkungsverstärkung zu erzielen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Achtundzwanzigste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand der Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

IV. Nachhaltigkeit

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VI. Demografische Auswirkungen

VII. Befristung

VIII. Vereinbarkeit mit EU-Recht

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 360/14 (Beschluss)

... c) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf Kraftstoffe aus PowertoGas nicht berücksichtigt. Der Bundesrat weist darauf hin, dass PowertoGas als eine Methode genutzt werden kann, erneuerbar erzeugten Strom flexibel aufzunehmen und in grünen Wasserstoff umzuwandeln. Dieser Wasserstoff kann in einem nachfolgenden Schritt zu synthetischem Methan (Methanisierung) umgewandelt werden. Sowohl der grüne Wasserstoff als auch daraus erzeugtes Methan können insbesondere im Mobilitätssektor verwendet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 360/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 37f Absatz 2

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 618/1/14

... Mit den Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) zum Jahr 2015 werden für den Einsatz von Evakuierungsmitteln neue Vorschriften eingeführt. Hierbei handelt es sich um Vorgaben in Absatz 7.1.4.7.1 ADN, nach denen gefährliche Güter nur an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden dürfen. Hierfür sind dann Evakuierungsmittel erforderlich. Falls hiervon abgewichen werden muss, darf der Umschlag nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Hierfür sollen durch Bundes- und Landesbehörden Gebühren erhoben werden können. Dies betrifft die Gebührennummern 720 und 802.



Drucksache 559/14

... 2) Das Rückgrat der Mobilität in Deutschland sind die Verkehrswege des Bundes: Autobahnen, Bundesstraßen, das Eisenbahn-Netz der DB AG und die Wasserstraßen. Diese Verkehrsträger - wie auch die Verkehrswege der Länder und Kommunen - sind seit vielen Jahren hinsichtlich ihrer Instandhaltung sowie bezüglich der Belastungen aus dem prognostizierten Verkehrswachstums erheblich unterfinanziert. Ein gravierender Substanzverzehr ist vielerorts offenkundig. Nach den allgemein anerkannten Erhebungen und Erkenntnissen der "Daehre-Kommission" beträgt der jährliche Mehrbedarf auf allen staatlichen Ebenen (Bund, Länder, Städte, Kreise, Gemeinden) 7,2 Milliarden Euro, wenn der aufgelaufene Investitionsstau in den nächsten 15 Jahren abgebaut werden soll; davon allein 3,2 Mrd. Euro für die Bundesverkehrswege (Straße, Schiene, Wasserstraße). Dabei stehen Erhalt und Sanierung im Vordergrund. Eine nachhaltige Verkehrsinfrastrukturfinanzierung und nachhaltige Mobilitätspolitik gehören gerade vor dem Hintergrund des Klimawandels und der Ressourcenknappheit zusammen und bedingen sich.



Drucksache 34/14

... (3) Für eine erleichterte Einführung von Erdgas-Fahrzeugen sollte der derzeitige Emissionsgrenzwert für Gesamtkohlenwasserstoffe (THC) erhöht werden und die Auswirkungen von Methan-Emissionen sollten berücksichtigt und als CO



Drucksache 258/1/14

... 26. Die Überlegung der Kommission, dass die Förderung von Kohlenwasserstoffen mittels Fracking einen Rückgang der konventionellen Gasgewinnung teilweise ausgleichen könnte, sieht der Bundesrat aber kritisch. Der Bundesrat lehnt eine dahingehende Förderung von Kohlenwasserstoffen ab, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die notwendigen Kenntnisse zur Bewertung der damit verbundenen Risiken fehlen und nachteilige Auswirkungen für Mensch und Umwelt nicht ausgeschlossen werden können.



Drucksache 100/1/14

... 10. Bund und Länder haben sich als Konsequenz aus den verheerenden Überschwemmungen im Jahr 2013 darauf verständigt, ein Nationales Hochwasserschutzprogramm zu erarbeiten. Der Bundesrat wiederholt insoweit die Bitte der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder aus ihrer Jahreskonferenz vom 23. bis 25. Oktober 2013, angesichts des Umfangs der zu bewältigenden Aufgaben das Nationale Hochwasserschutzprogramm entsprechend dem Beschluss der Umweltministerinnen und -minister auf ihrer Sonderkonferenz "Hochwasser" vom 2. September 2013 mit ausreichenden Finanzmitteln zu unterstützen. Dies beinhaltet, dass die Finanzierung des Nationalen Hochwasserschutzprogramms nicht zu Lasten der bisherigen Inhalte der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes gehen darf und Vorschläge zu weiteren Möglichkeiten der Verbesserung der Förderbedingungen vom Bund in Zusammenarbeit mit den Ländern unterbreitet werden sollen.



Drucksache 350/1/14

... k) Der vorsorgende Hochwasserschutz stellt besonders vor dem Hintergrund des Hochwassers im Juni 2013 einen bedeutenden und gemeinsam von Bund und Ländern stärker wahrzunehmenden Aufgabenschwerpunkt dar. Der Bundesrat erinnert an die von den Agrarministerinnen und -ministern sowie den Umweltministerinnen und -ministern geforderte Aufstellung eines Nationalen Hochwasserschutzprogramms. Er erwartet damit einhergehend eine aufgabengerechte Finanzausstattung, die sowohl eine Aufstockung des Plafonds in der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutz" (GAK) als auch zusätzliche Mittel für einen Sonderrahmenplan Hochwasserschutz innerhalb der GAK beinhaltet, um die in einem Nationalen Hochwasserschutzprogramm vorgesehenen Maßnahmen zeitgerecht in Angriff nehmen zu können.



Drucksache 111/1/14

... 2. Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahmen vom 2. März 2012 und 30. März 2012 (BR-Drucksachen 874/11(B) und 874/11(B)(2)) und begrüßt, dass die Kommission der darin enthaltenen Forderung, den Wassersektor aus dem Anwendungsbereich der EU-Konzessionsvergaberichtlinie auszunehmen, nachgekommen ist. Damit konnte die Gefahr einer Privatisierung der öffentlichen Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung deutlich verringert werden.



Drucksache 362/1/14

... /EU zulässigen Möglichkeiten zur Ausweitung auf Fahrzeuge unter 12 Tonnen Gebrauch zu machen. Belastbaren Schätzungen der Kommission "Zukunft der Verkehrsinfrastrukturfinanzierung" (Daehre-Kommission) vom Dezember 2012 zufolge liegt bei den vorhandenen Verkehrsinfrastrukturen Straße, Schiene und Wasserstraße ein erheblicher Mehrbedarf vor. Demnach sind insgesamt 7,2 Mrd. Euro pro Jahr erforderlich, um den stattfindenden Werteverzehr durch unzureichende Instandhaltungsmaßnahmen aufzuhalten und schrittweise abzubauen. Diese strukturelle Unterfinanzierung beträgt allein bei den Bundesfernstraßen 1,3 Mrd. Euro pro Jahr und führt zu einem Substanzverzehr, der weder verkehrspolitisch noch wirtschafts- und sozialpolitisch verantwortbar ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 362/1/14




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

3 2.


 
 
 


Drucksache 228/14

... -Protokoll erfassten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) zu ermitteln und darüber dem Klimarahmensekretariat zu berichten. Die für die Berichterstattung relevanten Daten werden auf der Grundlage des § 10 des



Drucksache 258/14 (Beschluss)

... 18. Die Überlegung der Kommission, dass die Förderung von Kohlenwasserstoffen mittels Fracking einen Rückgang der konventionellen Gasgewinnung teilweise ausgleichen könnte, sieht der Bundesrat aber kritisch. Der Bundesrat lehnt eine dahingehende Förderung von Kohlenwasserstoffen ab, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die notwendigen Kenntnisse zur Bewertung der damit verbundenen Risiken fehlen und nachteilige Auswirkungen für Mensch und Umwelt nicht ausgeschlossen werden können.



Drucksache 283/14

... Neben der Erschließung von Kohlenwasserstofflagerstätten erlangt die Frack-Technologie bei der Förderung von Erdwärme aus tiefen geologischen Strukturen (Tiefengeothermie) zunehmend an Bedeutung.



Drucksache 509/14

... Mit Satz 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es auch Arbeitsplätze gibt, für die fest installierte Schutzvorrichtungen zum Schutz vor Absturz der Beschäftigten nicht möglich oder nicht geeignet sind. So sind z.B. an Bundeswasserstraßen viele Arbeiten an Uferböschungen oder auch direkt am Wasser durchzuführen (Einbau von Schüttsteinen, Reparaturen an Spundwandufern usw.). In diesen Arbeitsbereichen sind feste Absturzsicherungen in der Regel nicht vorhanden oder auch nicht geeignet. Der Arbeitgeber muss deshalb auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung andere, ebenso wirksame Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten durchführen (z.B. Anseilschutz, Rettungswesten). Nach § 6 sind die Beschäftigten über die geeigneten und festgelegten Maßnahmen zu unterweisen. Die Regelung in Satz 2 trifft in vielen Fällen entsprechend auch bei Arbeitsplätzen auf Baustellen zu. Der Satz 2 dient daher auch der Umsetzung des Teil B, Abschnitt II Nr. 5.2 der Richtlinie



Drucksache 191/14 (Beschluss)

... "3. um 85 Prozent, sofern die Stromerzeugungsanlage vorwiegend zur wasserseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, während der Liegezeiten in Häfen dient."



Drucksache 559/14 (Beschluss)

... 2. Das Rückgrat der Mobilität in Deutschland sind die Verkehrswege des Bundes: Autobahnen, Bundesstraßen, das Eisenbahn-Netz der Deutschen Bahn AG und die Wasserstraßen. Diese Verkehrsträger - wie auch die Verkehrswege der Länder und Kommunen - sind seit vielen Jahren hinsichtlich ihrer Instandhaltung sowie bezüglich der Belastungen aus dem prognostizierten Verkehrswachstum erheblich unterfinanziert. Ein gravierender Substanzverzehr ist vielerorts offenkundig. Nach den allgemein anerkannten Erhebungen und Erkenntnissen der "Daehre-Kommission" beträgt der jährliche Mehrbedarf auf allen staatlichen Ebenen (Bund, Länder, Städte, Kreise, Gemeinden) 7,2 Milliarden Euro, wenn der aufgelaufene Investitionsstau in den nächsten 15 Jahren abgebaut werden soll; davon allein 3,2 Milliarden Euro für die Bundesverkehrswege (Straße, Schiene, Wasserstraße). Dabei stehen Erhalt und Sanierung im Vordergrund. Eine nachhaltige Verkehrsinfrastrukturfinanzierung und nachhaltige Mobilitätspolitik gehören gerade vor dem Hintergrund des Klimawandels und der Ressourcenknappheit zusammen und bedingen sich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 559/14 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Verkehrsfinanzierung


 
 
 


Drucksache 16/14

... 1. Meeresenergie kann in zahlreichen Formen gewonnen werden. Die Wellenenergie hängt von der Höhe, der Geschwindigkeit und der Länge der Wellen sowie der Dichte des Wassers ab- Energie aus Meeresströmungen wird durch den Wasserdurchfluss an engen Stellen gewonnen, während bei den Tidenhub nutzenden Technologien (Gezeitenkraftwerken) die Differenz des Wasserspiegels in einer mit einem Staudamm abgetrennten Meeresbucht oder Flussmündung genutzt wird- Meeresenergie kann auch aus Temperaturunterschieden zwischen Oberflächenwasser und Wasser in tieferen Schichten gewonnen werden, Salzgradientenkraftwerke nutzen den unterschiedlichen Salzgehalt von Salz- und Süßwasser.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 16/14




1. Beitrag zu BESCHÄFTIGUNGS-, INNOVATIONS-, KLIMASCHUTZ-UND ENERGIEZIELEN

2. AKTUELLER STAND der Erneuerbaren Energien aus dem MEER

3. VORHANDENE Unterstützung

4. VERBLEIBENDE Herausforderungen

5. Aktionsplan für MEERESENERGIE

5.1. Erste Stufe des Maßnahmenplans 2014-2016

i. Forum zum Thema Meeresenergie

a Arbeitsbereich Technologien und Ressourcen

b Arbeitsbereich Verwaltung und Finanzen

c Arbeitsbereich Umweltschutz

ii. Strategischer Fahrplan für die Meeresenergie

5.2. Zweite Stufe des Maßnahmenplans 2017-2020

iii. Europäische Industrieinitiative

iv. Sektorspezifische Leitlinien für die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften

6. BESTANDSAUFNAHME der Fortschritte

7. Schlussfolgerung

8. Anhang 1: Übersicht über die vorgeschlagenen Massnahmen


 
 
 


Drucksache 459/14

... § 4 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 459/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Anwendungsbereich

§ 1
Anwendungsbereich

Abschnitt 2
Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

§ 2
Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

§ 3
Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung

§ 4
Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung

§ 5
Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung

§ 6
Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion

§ 7
Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden

§ 8
Keine Beseitigung von Landschaftselementen

Abschnitt 3
Kontroll- und Sanktionsvorschriften

§ 9
Kontrollvorschriften

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 10
Übergangsregelungen

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 4) Liste der Stofffamilien und Stoffgruppen

Liste I

Liste II

Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1, Absätze 2 und 3) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser (Fundstelle: BGBl. I 2009, 396)

Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind (Fundstelle: BGBl. I 2009, 397)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder

d Weitere Kosten

4. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Inkrafttreten / Befristung

VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3049: Entwurf einer Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 191/3/14

... In den Hafenstädten tragen die Abgase aus Dieselgeneratoren von Schiffen in ganz erheblichem Umfang zur Beeinträchtigung der Luftqualität und damit der Gesundheit der Bevölkerung bei. Schiffe benötigen auch während der Liegezeiten in Häfen zum Teil erhebliche Mengen an Strom, den sie in der Regel mit Hilfe ihrer schiffseigenen Hilfsdiesel bzw. Generatoren, zum Teil unter Verwendung von Schweröl, erzeugen. Alternativen dazu bietet eine landseitige Stromversorgung (Landstrom) oder eine wasserseitige Stromversorgung von Schiffen durch so genannte Bargen, bei denen der Strom in einer schwimmenden Kraftwärme-Kopplungs-Anlage mit Hilfe von (Flüssig-)Gas erzeugt wird. Diese Form der Stromversorgung von Schiffen ermöglicht die Abschaltung der schiffseigenen Generatoren während der Liegezeiten in Häfen. Hierfür bedarf es deutlich mehr finanzieller Anreize, da Infrastruktur und Investitionen in Landstrom heute noch wesentlich teurer sind als der von den Schiffen selbst erzeugte Strom. Diese umweltfreundlichen Technologien werden sich nur dann rasch durchsetzen, wenn die Kosten für die alternative Stromversorgung von Schiffen nicht wesentlich höher liegen als die für herkömmlichen Schiffsstrom. Die Schaffung von wirtschaftlichen Anreizen für die Landstromerzeugung folgt der Empfehlung der Kommission vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (2006/339/EG), nach der die Mitgliedstaaten unter Nutzung der Möglichkeiten, die das Gemeinschaftsrecht bietet, wirtschaftliche Anreize für Schiffsbetreiber, die Landstromversorgung zu nutzen, prüfen sollen.



Drucksache 111/14

... Solche Rechtsvorschriften verfolgen einen ganzheitlichen Wasserbewirtschaftungsansatz und stellen sicher, dass das Wasser strengen Anforderungen genügt und somit einwandfrei, gesundheitlich unbedenklich und sauber ist. Die Anwendung dieser EU-Umweltschutzvorschriften hat in der EU und vor allem in Mittel- und Osteuropa zu einer deutlichen besseren Qualität des Trinkwassers geführt.



Drucksache 420/1/14

... 90. Der Bundesrat begrüßt, dass im Anhang II Nummer 1.3.1. die Unterlagen zur Unbedenklichkeitsprüfung eine Bewertung der potenziellen Risiken für die Umwelt, die sich durch die Verwendung des Tierarzneimittels ergeben können, umfassen müssen. Da für die Bewertung jedoch konkrete Vorgaben fehlen, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich in den weiteren Beratungen dafür einzusetzen, dass im Rahmen der Anforderungen auch Prüfungen zum Verbleib und zum Verhalten von Tierarzneimitteln in der Umwelt mit Angabe der Abbaugeschwindigkeit und des Abbauweges in Wassersystemen sowie bei verschiedenen landwirtschaftlich genutzten Bodentypen sowie ökotoxikologische Untersuchungen über den Wirkstoff mit Angabe von Auswirkungen auf Wasser- und Bodenorganismen und die biologischen Methoden in Abwasserbehandlungsanlagen aufgenommen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 420/1/14




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 2

Zu Artikel 4 Nummer 3

Zu Artikel 4 Nummer 20

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 13

Zu Artikel 13

Zu Artikel 13

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu den Artikeln 21

Zu Artikel 29

Zu den Artikeln 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 32

Zu Artikel 32

Zu den Artikeln 33

Zu Artikel 38

Zu Artikel 54

Zu Artikel 69

Zu den Artikeln 72

Zu Artikel 73

Zu den Artikeln 82

Zu Artikel 89

Zu Kapitel VI Artikel 91 ff.

Zu Artikel 93

Zu Artikel 97

Zu Artikel 99

Zu Artikel 100

Zu Artikel 101

Zu Artikel 104

Zu Artikel 104

Zu Artikel 105

Zu Artikel 106

Zu Artikel 107

Zu Artikel 108

Zu Artikel 110

Zu Artikel 111

Zu Artikel 112

Zu Artikel 114

Zu den Artikeln 115

Zu Artikel 116

Zu Artikel 117

Zu Artikel 118

84. Zu Artikel 118 wird die Bundesregierung gebeten klarzustellen, ob die zu erstellende Liste antimikrobielle Wirkstoffe oder Arzneimittel enthalten soll. Wobei bei letzterem zu klären wäre, ob es sich um Tier- und/oder Humanarzneimittel handelt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, die antimikrobiell wirksamen Stoffe zu listen, die nicht nach den Artikeln 115 und 116 umgewidmet werden dürfen.

Zu Artikel 124

Zu Artikel 125

Zu Artikel 146

Zu Anhang II Nummer 1.3.1.

Zur Ergänzung der Vorlage

Zur Übersetzung der Vorlage

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung


 
 
 


Drucksache 608/14

... Verflüssigte Kohlenwasserstoffe (Butan, Propan usw.)



Drucksache 281/14

... Es sollte ein Verbotstatbestand für das Fracking zur Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen aus unkonventionellen Lagerstätten unter Einsatz umwelttoxischer Substanzen in das



Drucksache 618/14 (Beschluss)

... Mit den Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) zum Jahr 2015 werden für den Einsatz von Evakuierungsmitteln neue Vorschriften eingeführt. Hierbei handelt es sich um Vorgaben in Absatz 7.1.4.7.1 ADN, nach denen gefährliche Güter nur an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden dürfen. Hierfür sind dann Evakuierungsmittel erforderlich. Falls hiervon abgewichen werden muss, darf der Umschlag nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Hierfür sollen durch Bundes- und Landesbehörden Gebühren erhoben werden können. Dies betrifft die Gebührennummern 720 und 802.



Drucksache 73/14

... Durch Art. 6 Ziff. 20 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Übergangsbestimmungen für die Gemeinsame Agrarpolitik für das Jahr 2014 wurde ein zusätzlicher Standard für die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) eingeführt, der den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung zum Gegenstand hat.

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Drucksache 73/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Änderungsverordnung

II. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

4 Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a Informationspflichten

b Sonstiger Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

III. Weitere Kosten

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU

V. Nachhaltigkeit und gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 310/1/14

... /EG festgelegten Voraussetzungen der "ursprünglichen Reinheit" und des "Schutzes des Wassers vor jedem Verunreinigungsrisiko" nicht entspricht. Daher sind derzeit keine Verwaltungsmaßnahmen mit Eingriffscharakter möglich, wenn ein natürliches Mineralwasser anthropogene Verunreinigungen (wie z.B. Pflanzenschutzmittelmetaboliten, Süßstoffe) enthält. Wie der VGH Baden-Württemberg hervorhebt, ist die gebotene wertende Konkretisierung des Begriffs "Verunreinigung" wegen ihrer Bedeutung für den Verbraucherschutz einerseits und der Berufsausübungsfreiheit der Mineralwasserunternehmen andererseits dem Gesetzgeber, "zumindest also dem Verordnungsgeber", vorbehalten. Daher müssen die Grenzwerte für eine "Verunreinigung" bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen in der

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Drucksache 310/1/14




Zu Artikel 1 Nummer 7


 
 
 


Drucksache 111/14 (Beschluss)

... 2. Er verweist auf seine Stellungnahmen vom 2. März 2012 und 30. März 2012 (BR-Drucksachen 874/11(B) und 874/11(B)(2)) und begrüßt, dass die Kommission der darin enthaltenen Forderung, den Wassersektor aus dem Anwendungsbereich der EU-Konzessionsvergaberichtlinie auszunehmen, nachgekommen ist. Damit konnte die Gefahr einer Privatisierung der öffentlichen Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung deutlich verringert werden.



Drucksache 524/1/13

... "Zur Infrastruktur in diesem Sinne zählen insbesondere auch die durch Hochwasser zerstörten Gewässer, Hochwasserschutzanlagen sowie die sonstige wasserwirtschaftliche Infrastruktur. Dazu gehört auch die Wiederherstellung der Funktion der zerstörten Infrastruktur (z.B. durch die Schaffung von Rückhaltemaßnahmen an anderer Stelle im Einzugsgebiet)."



Drucksache 97/13

... Rechnung getragen wird. Die Vernetzung der europäischen Binnenwasserstraßen durch Kanäle ermöglicht es inzwischen, vom Schwarzen Meer oder dem Mittelmeer in die Ost- oder Nordsee zu fahren. Die bisherige Rechtslage wird diesen Verhältnissen nicht mehr gerecht, dies insbesondere auch deshalb, weil in der Kreuzfahrt auf Binnenwasserstraßen ein erheblicher Zuwachs zu verzeichnen ist.



Drucksache 207/13

... des6. Energieforschungsprogramms umfasst 200 Millionen Euro. Zahlreiche Projekte sind 2012 gestartet, darunter Projekte in den thematischen Leuchttürmen Wind-Wasserstoff-Kopplung und Batterien in Verteilnetzen. Weitere Schwerpunkte sind thermische Speicher und Systemanalysen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 207/13




Nationales Reformprogramm 2013

3 Einführung

I. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld

Übersicht 1: Eckdaten der Jahresprojektion der Bundesregierung

Schaubild 1: Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts in Deutschland preisbereinigt

II. Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für Deutschland

1. Öffentliche Finanzen

Haushaltskonsolidierung und Schuldenregel

Schaubild 2: Ausgaben, Einnahmen und Finanzierungssaldo des Staates

Ausgaben für Bildung und Forschung, Gesundheit und Pflege

Effizienz des Steuersystems

2. Finanzmärkte

Strukturelle Verbesserungen im Finanzsektor

5 Landesbanken

3. Erwerbsbeteiligung

Steuern und Abgabenlast senken

Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit

Lohnentwicklung in Deutschland

Anreize für Zweitverdiener

Kindertagesbetreuung ausbauen

4. Infrastruktur und Wettbewerb

Den Wettbewerb stärken

Wettbewerb im Schienenverkehr und Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur

Wettbewerb bei Dienstleistungen

III. Europa 2020-Strategie: Erzielte Fortschritte und Maßnahmen

Kasten 1: Quantitative Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 und Stand der Zielerreichung EU 2020-Kernziele EU-weite Indikatoren Nationale Indikatoren falls abweichend Stand der quantitativen Indikatoren

1. Beschäftigung fördern - Nationaler Beschäftigungsplan

Allgemeine Rahmenbedingungen

Schaubild 3: Arbeitslose und Erwerbstätige in Deutschland

Inländisches Beschäftigungspotenzial aktivieren

Qualifizierte Zuwanderung erleichtern

2. Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung verbessern

Schaubild 4: Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Zeitraum 2000 bis 2011

3. Treibhausgasemissionen reduzieren, erneuerbare Energien und Energieeffizienz voranbringen

Schaubild 5: Bruttostromerzeugung in Deutschland 2012+

4. Bildungsniveau verbessern

5. Soziale Eingliederung vor allem durch die Verringerung von Armut fördern

Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit

5 Armutsgefährdung

IV. Der Euro-Plus-Pakt

1. Umsetzung des Deutschen Aktionsprogramms 2012 für den Euro-Plus-Pakt

2. Deutsches Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt

Kasten 3: Das deutsche Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt Wettbewerbsfähigkeit

5 Beschäftigung

Langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen

5 Finanzstabilität

V. Verwendung der EU-Strukturmittel

Kasten 4: Schwerpunkte der künftigen Operationellen Programme im Rahmen der EFRE-, ESF- und ELER-Förderung EFRE:

VI. Verfahren zur Erstellung des NRP 2013 und Einbindung der Akteure

Tabelle

Tabelle


 
 
 


Drucksache 113/13

... Absatz 6 soll wegen Fortfalls des Regelungsbedürfnisses entfallen. Die Begrenzung der Wärmeabgabe von Heiz- und Warmwasserspeichern durch Dämmung ist seit langem stringent in den europäischen Normen für das Bauprodukt selbst vorgesehen. Neben der Pflicht zur Dämmung des Speichers als Bauprodukt bedarf es keiner zusätzlichen und gesonderten Dämmpflicht für den Einbau und die Ersetzung.



Drucksache 325/13 (Beschluss)

... "(4)Organische Peroxide im Sinne des § 11 Absatz 4 und des Anhangs III sind Stoffe, die sich vom Wasserstoffperoxid dadurch ableiten, dass ein oder beide Wasserstoffatome durch organische Gruppen ersetzt sind sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten." '

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 325/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 Satz 1 BioStoffV

2. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 2 BioStoffV

3. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 BioStoffV

4. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 1 BioStoffV

5. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 BioStoffV

6. Zu Artikel 1 Anhang II Überschrift BioStoffV

7. Zu Artikel 1 Anhang II Nummer 16 Spalte B Schutzstufe 3 BioStoffV

8. Zu Artikel 1 Anhang II Nummer 17 Spalte B Schutzstufe 2 und Schutzstufe 3 BioStoffV

9. Zu Artikel 1 Anhang II Fußnote * BioStoffV

10. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und c Inhaltsübersicht Nummer 2 § 1 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV Nummer 3 § 2 GefStoffV Nummer 8 § 11 Absatz 4 Satz 1 GefStoffV Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GefStoffV Nummer 15 § 25 GefStoffV Nummer 18 Anhang III GefStoffV

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe g

11. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 4 Satz 1, Satz 3 GefStoffV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 GefStoffV

13. Zu Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe a - neu - und Buchstabe b Anhang II Nummer 1 § 1 Satz 2 Nummer 3 - neu - GefStoffV


 
 
 


Drucksache 768/13 (Beschluss)

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung)



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