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"Wassers"
Drucksache 456/15 (Beschluss)
... § 13 TrinkwV 2001 enthält schon jetzt eine Vielzahl von Tatbeständen, die dem Gesundheitsamt angezeigt werden müssen. Festgelegt ist auch eine Anzeigepflicht für bauliche und betriebstechnische Änderungen im Voraus, die wesentlichen Einfluss auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben (§ 13 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und 2 TrinkwV 2001). Die Anzeigepflicht "sonstiger Umstände, die Einfluss auf den Gehalt von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser haben können," ist auch durch die bestehende Regelung des § 16 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV 2001 ausreichend abgedeckt, wonach der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können, unverzüglich anzuzeigen hat. Die bestehenden Regelungen werden als ausreichend angesehen.
Drucksache 144/15
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfung en und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der FrackingTechnologie und Tiefbohrungen
... Die Fracking-Technologie zur Gewinnung von Erdgas aus sog. konventionellen Lagerstätten, d.h. vor allem aus Sand- und Karbonatgesteinen, kommt in Deutschland seit den 1960er Jahren zum Einsatz. In Schiefer- und Kohleflözgaslagerstätten, den so genannten unkonventionellen Lagerstätten, ist die Technologie hierzulande zur Gewinnung von Erdgas noch nicht eingesetzt worden. Beim Fracking werden über das Bohrloch mit hydraulischem Druck Risse im dichten Untergrundgestein erzeugt. Durch diese Wegsamkeiten können die zuvor im dichten Gestein enthaltenen Kohlenwasserstoffe dem Bohrloch zuströmen. Mögliche Risiken können vor allem aus dem Kontakt der FrackingFlüssigkeit, die zum Teil
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
Artikel 2 Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
§ 22b Anforderungen an die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck
§ 22c Anforderungen an den Umgang mit Lagerstättenwasser und Rückfluss bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
1. UVP-V Bergbau Artikel 1
2. Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2
III. Rechtsgrundlage für die Verordnungen
1. UVP-V Bergbau Artikel 1
2. Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. UVP-V Bergbau Artikel 1
2. Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2
V. Nachhaltigkeit
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VII. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
UVP -V Bergbau Artikel 1
Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder UVP-V Bergbau Artikel 1
Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2
3. Weitere Kosten
VIII. Evaluation
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Änderung der UVP-V Bergbau
Zu Nummer 1
Buchstabe b
Buchstabe c
Buchstabe d
Buchstabe e
Buchstabe g
Zu Nummer 2
Buchstabe b
Zu Nummer 3
Artikel 2 Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
Zu Nummer 1
Zu § 22b
Zu § 22c
Zu Nummer 2
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3144: Entwürfe zur Änderung wasser-, naturschutz- und bergrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der FrackingTechnologie und anderer Vorhaben
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Auswirkungen der Reglungsvorhaben auf den Erfüllungsaufwand
a Grundsätzliches Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Gewässernutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG
b Kartenmäßige Ausweisung der Gebiete nach § 13a Abs. 1 S. 3 WHG
c Stoffbezogene Anforderungen nach § 13a Abs. 4 WHG
d Expertenkommission nach § 13a Abs. 6 WHG
e Vorgaben zur Überwachung der Gewässerbenutzung nach § 13b Abs. 2, 3 WHG
f UVP-Pflicht für Fracking-Vorhaben
g Allgemeine Bundesbergverordnung ABBergV
h Bergschadenshaftung nach Bundesberggesetz
2. Umsetzung von EU-Recht
3. Evaluierungserwägungen
4. Gesamtbewertung
Drucksache 496/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetz es zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetz es
... es zum Anlass, um sich zum vorsorgenden Grundwasserschutz und zur uneingeschränkten Geltung des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes für alle Grundwassernutzungen gemäß § 48 des
Drucksache 350/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
... 00_60gs.htm) verpflichtet die Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Gewässer einen guten Zustand erreichen. Bei der Umsetzung der WRRL sowie des Nationalen Hochwasserschutzplanes handelt es sich um Aufgaben, die im Gemeinwohlinteresse wahrgenommen werden und EU-rechtlich vorgegeben sind. Es ist insoweit geboten, dass die zur Umsetzung erforderlichen Grundstücke des Bundes zu einem Wert überlassen werden, der jeweils bezogen auf den Wertermittlungsstichtag 1. Januar 2004 zu ermitteln ist. Darüber hinaus sind auf Bitten der Länder Erleichterungen bei den Zahlungsmodalitäten (z.B. Ratenzahlungen) einzuräumen.
Drucksache 142/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
... Die Länder können Wasserschutzgebiete oder Trinkwassergewinnungsgebiete ausweisen. Für diese Gebiete kann nach
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 2 Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
Anlage Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Absatz 1
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Änderungen des BBergG
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Buchstabe b
Zu Nummer 4
Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Artikel 2 Änderungen der EinwirkungsBergV
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Artikel 3 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3144: Entwürfe zur Änderung wasser-, naturschutz- und bergrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der FrackingTechnologie und anderer Vorhaben
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Auswirkungen der Reglungsvorhaben auf den Erfüllungsaufwand
a Grundsätzliches Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Gewässernutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG
b Kartenmäßige Ausweisung der Gebiete nach § 13a Abs. 1 S. 3 WHG
c Stoffbezogene Anforderungen nach § 13a Abs. 4 WHG
d Expertenkommission nach § 13a Abs. 6 WHG
e Vorgaben zur Überwachung der Gewässerbenutzung nach § 13b Abs. 2, 3 WHG
f UVP-Pflicht für Fracking-Vorhaben
g Allgemeine Bundesbergverordnung ABBergV
h Bergschadenshaftung nach Bundesberggesetz
2. Umsetzung von EU-Recht
3. Evaluierungserwägungen
4. Gesamtbewertung
Drucksache 143/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
... Die Festlegung einer pauschalen Tiefe, oberhalb derer das Verbot des § 13a Absatz 1 gelten soll (hier: 3 000 m), ist aus fachlicher Sicht nicht zu rechtfertigen und erscheint damit sachfremd. Vielmehr bestehen die mit der sogenannten Fracking-Technologie i.S.v. § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG-E verbundenen Gefährdungen des Grundwassers unabhängig von der Tiefe ihres Einsatzes. Daher ist auf eine gesetzliche Festlegung der Tiefe zu verzichten.
1. Zur Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 9 Absatz 2 WHG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c WHG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - WHG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c1 - neu WHG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f - neu -, Absatz 3 WHG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 3, 4 - neu -WHG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 4, 5 WHG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 3 Nummer 2 WHG
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 3 Nummer 3 - neu - WHG
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 3 Nummer 4 - neu - WHG
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 4, 5 WHG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 6 Satz 2 Nummer 5a - neu - WHG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 2 Nummer 2 WHG
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 4 Satz 2 - neu - WHG
18. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 5 WHG
19. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 19 Absatz 3 WHG
20. Zu Artikel 1 Nummer 5b - neu - § 48 Absatz 3 WHG
21. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 104a WHG
22. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 23 Absatz 3 BNatSchG , Nummer 3 § 24 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG , Nummer 4 § 33 Absatz 1a BNatSchG
23. Zu Artikel 4a - neu - § 11 Nummer 3a - neu -, § 12 Absatz 1 Satz 1, § 49 - neu - BBergG
'Artikel 4a Änderung des Bundesberggesetzes
§ 49a Verbot des Aufbrechens von Gesteinen unter hydraulischem Druck
24. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 594/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... 34. "Wasseräquivalent" die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wassers im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht.
Gesetz
Artikel 1 Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anschluss- und Abnahmepflicht
§ 4 Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen
§ 5 Zuständigkeit
Abschnitt 2 Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
§ 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
§ 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt
§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
§ 11 Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung
§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen
§ 13 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
Abschnitt 3 Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten a n das Statistische Bundesamt
§ 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme
§ 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage
§ 16 Maßnahmen der zuständigen Stelle zur Überprüfung
§ 17 Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
Abschnitt 4 Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze
§ 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid
§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze
Abschnitt 5 Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher
§ 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern
§ 23 Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern
§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid
§ 25 Kältespeicher
Abschnitt 6 Regelungen zur Umlage der Kosten
§ 26 Umlage der Kosten
§ 27 Bestimmung der Höhe des KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte
§ 28 Belastungsausgleich
§ 29 Begrenzung der Höhe der KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen
Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften
§ 30 Vorschriften für Prüfungen
§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
§ 32 Gebühren und Auslagen
§ 33 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 8 Evaluierungen und Übergangsbestimmungen
§ 34 Evaluierungen
§ 35 Übergangsbestimmungen
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 456/15
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
... Mit der Änderung der TrinkwV 2001 werden Anforderungen an die Messung und Überwachung der Trinkwasserqualität im Hinblick auf künstliche und natürliche radioaktive Stoffe festgelegt. Vorgegeben werden Parameterwerte für Radon, für Tritium und für die Richtdosis (einschließlich der Radonfolgeprodukte Blei-210 und Polonium-210). Im Hinblick auf die Ermittlung der Richtdosis werden für den praktischen Vollzug messbare Referenzkonzentrationen der dosisrelevanten Radionuklide im Trinkwasser angegeben. Für die Prüfung und Überwachung der Einhaltung der Parameterwerte werden Anforderungen an die Probennahme, Untersuchungsstrategie, Untersuchungsstellen und Untersuchungsverfahren sowie Vorgaben für die Untersuchungshäufigkeiten formuliert. Diese Instrumente sind die Grundlage, um in Einzelfällen Maßnahmen zur Reduzierung von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser anordnen zu können und damit zum Schutz der menschlichen Gesundheit die Qualität des Trinkwassers im Hinblick auf den Gehalt an radioaktiven Stoffen sicherzustellen. Da in Deutschland eine regelmäßige behördliche Überwachung der künstlichen Radioaktivität in der Umwelt stattfindet, sind Untersuchungen des Trinkwassers im Hinblick auf Radionuklide künstlichen Ursprungs in der Regel nicht erforderlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Trinkwasserverordnung
§ 7a Radiologische Anforderungen
§ 14a Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe
§ 20a Überwachung durch die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe
Anlage 3a (zu §§ 7a, 9, 14a) Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe
Teil I Parameterwerte für Radon, Tritium und Richtdosis
Teil II Berechnung der Richtdosis
Anmerkung 1:
Teil III Durchführung, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
1. Untersuchungskonzept
a Erstuntersuchung
b Regelmäßige Untersuchungen
Anmerkung 1:
Anmerkung 2:
2. Untersuchungsbedingungen, Untersuchungsumfang und Bewertung der Parameter
a Radon
b Tritium
c Richtdosis
aa Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calphages 5 0,1 Becquerel pro Liter
bb Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calphages 5 0,05 Becquerel pro Liter
cc Einzelnuklidbestimmung
3. Untersuchungsverfahren und Verfahrenskennwerte
Anmerkung 1:
Anmerkung 2:
Anmerkung 3:
Anmerkung 4:
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
VIII. Evaluation
IX. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
X. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.1 Die Verordnung enthält folgende Vorgaben an die Wirtschaft:
2.2 Durch die Verordnung werden folgende Informations- und Dokumentationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt:
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Teil I
Zu Teil II
Zu Teil III
Zu 1. Untersuchungskonzept
Zu 2. Untersuchungsbedingungen, Untersuchungsumfang und Bewertung der Parameter
Zu 3. Untersuchungsverfahren und Verfahrenskennwerte
Zu Nummer 18
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3197: Entwurf eines Gesetzes zur Dritten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
2. 1:1-Umsetzung von EU-Recht
3. Darstellung von Evaluierungserwägungen
Drucksache 199/15
... es (Binnenschifffahrt und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen) zur Gesetzgebung befugt.
Drucksache 494/14
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75 /EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (2013/732/EU) (CAK-VwV)
... Der bei der Elektrolyse als Nebenprodukt entstehende Wasserstoff, ist so weit wie möglich als chemisches Reagenz oder als Brennstoff zu nutzen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
1. Anwendungsbereich
2. Besondere Regelung für Anlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge
Bauliche und betriebliche Anforderungen
4 Chlor
4 Wasserstoff
4 Kältemittel
4 ALTANLAGEN
Bauliche und betriebliche Anforderungen
5 Quecksilber
4 SANIERUNGSFRIST
3. Inkrafttreten
Begründung
A Allgemeiner Teil
I. Ziel der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Umsetzung von Europarecht
V. Auswirkung auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
VI. Zeitliche Geltung/Befristung
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben/Prozesse der Verwaltungsvorschrift
a Vorgaben:
b Prozesse:
3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.1. Betriebliche Anforderungen lfd. Nr. 1
1. Amalgamanlagen
2. Diaphragmaverfahren auf Asbestbasis
4.2. Chlor und Chlordioxid - neuer Emissionswert lfd. Nr. 3
4.3. Chlor -jährliche Überwachung lfd. Nr. 4
4.4. Wasserstoff lfd. Nr. 2
4.5. Kältemittel ldf. Nr. 5
4.6. Quecksilber Emissionswert für Anlagen zur Herstellung von Alkoholaten oder Dithionit ldf. Nr. 6
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5.1. Betriebliche Anforderungen lfd. Nr. 1
5.2. Chlor und Chlordioxid - neuer Emissionswert lfd. Nr. 3
5.3. Chlor -jährliche Überwachung lfd. Nr. 4
5.4. Wasserstoff lfd. Nr. 2
5.5. Kältemittel ldf. Nr. 5
5.6. Quecksilber Emissionswert für Anlagen zur Herstellung von Alkoholaten oder Dithionit ldf. Nr. 6
IX. Weitere Kosten
B Besonderer Teil - Einzelbegründungen
Zu Nr. 2
Chlor und Chlordioxid
3 Wasserstoff
3 Kältemittel
3 ALTANLAGEN
Bauliche und betriebliche Anforderungen
4 Quecksilber
3 SANIERUNGSFRIST
Zu Nr. 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2980: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrienormen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 191/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
... "3. um 85 Prozent, sofern die Stromerzeugungsanlage vorwiegend zur wasserseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, während der Liegezeiten in Häfen dient."
Drucksache 509/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... Gefährdungen im Grenzbereich zu Verkehrsmitteln sind in der ArbStättV bisher nicht explizit erwähnt. Das Unfallgeschehen in den vergangenen Jahren, insbesondere im Grenzbereich zu Straßenbaustellen und Arbeitsstellen an Straßen war unter anderem Anlass zur Erstellung der ASR A5.2 "Straßenbaustellen - Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr". Nicht erfasst sind in der ArbStättV aktuell etwa Arbeiten an Wasserstraßen und auf Flughäfen. Diese Regelungslücke ist mit dem vorliegenden Antrag zu schließen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 3 ArbStättV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 10 ArbStättV
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 12 Satz 4 ArbStättV
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 3a Absatz 3 Satz 1a - neu - ArbStättV
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Satz 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 3 ArbStättV
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 3 Satz 2 ArbStättV
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 4 Satz 1 ArbStättV
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9 Absatz 1 Nummer 7a - neu - ArbStättV
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9 Absatz 1 Nummer 9 ArbStättV
10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Anhang Nummer 1.5 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - ArbStättV
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe l Anhang Nummer 3.3 Absatz 1 ArbStättV
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe m Doppelbuchstabe aa Anhang Nummer 3.4 Absatz 1 Satz 1 ArbStättV
13. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe u Anhang Nummer 5 ArbStättV
14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 ArbStättV
15. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 2 ArbStättV
16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa0 - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 2 ArbStättV
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe aaaa - neu Vierfachbuchstabe cccc - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe b ArbStättV
Zu aaaa:
Zu cccc:
18. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 4 ArbStättV
19. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a und Satz 2 OStrV
20. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 10 Absatz 1 Satz 5 - neu - OStrV
21. Zu Artikel 2 Nummer 3 - neu - § 11 Absatz 1 Nummer 5 und Nummer 5a - neu - OStrV
Drucksache 222/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Teilauflösung des Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung
... Im Fonds "Aufbauhilfe" wurden zur Beseitigung von Hochwasserschäden insgesamt 8 Milliarden Euro eingestellt, von denen laut Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe" 1,5 Milliarden Euro dem Bund zur Verwendung zustehen (Titelgruppe 01) und 6,5 Milliarden Euro den betroffenen Ländern (Titelgruppe 02). Da vom Bund verwendbare Mittel in Höhe von einer Milliarde Euro entgegen der ursprünglichen Schätzung nicht benötigt werden, ist beabsichtigt, diesen Betrag im Bundeshaushalt 2014 zu vereinnahmen.
Drucksache 77/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV )
... vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Betreiber haben Erdbecken alle fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate, durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
A Änderungen
1. Zu Fußnote 1 im Umsetzungshinweis, Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 5, § 2 Absatz 12a - neu -, § 13 Absatz 3 - neu -, § 51 Satz 1, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, § 65 Nummer 1a bis 1k - neu -, Anlage 7 - neu -
2. Zu § 2 Absatz 13
3. Zu § 2 Absatz 19a - neu -, § 37 Absatz 6 - neu -
4. Zu § 2 Absatz 21 Satz 1
5. Zu § 4 Absatz 2 Nummer 5
6. Zu § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 - neu -
7. Zu § 17 Absatz 3 Satz 2 - neu -
8. Zu § 21 Absatz 1 Satz 4 - neu -
9. Zu § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
10. Zu § 21 Absatz 3, § 35 Absatz 2 Satz 2
11. Zu § 23 Satz 1, 2
12. Zu § 27 Absatz 2 Nummer 3
13. Zu § 29 Absatz 3 und § 29a - neu -
§ 29a Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
14. Zu § 30
§ 30 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen
15. Zu § 36
16. Zu § 37 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Anlage 6 Fußnote 6
17. Zu § 41 Absatz 2 Satz 3 - neu -
18. Zu § 46 Absatz 6
19. Zu § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 3
20. Zu § 49 Absatz 3 Satz 2
21. Zu § 49 Absatz 5
22. Zu § 50 Absatz 3
23. Zu § 52 Absatz 3 Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 5, 6 und 7 - neu - § 52 Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
24. Zu § 53 Absatz 5 Satz 3 - neu -, 4 - neu - Dem § 53 Absatz 5 sind folgende Sätze anzufügen:
25. Zu § 58 Absatz 1 Satz 5 - neu -, 6 - neu - In § 58 Absatz 1 sind nach Satz 4 folgende Sätze einzufügen:
26. Zu § 65 Nummer 1l - neu - In § 65 ist nach Nummer 1k - neu - folgende Nummer 1l einzufügen:
B Entschließung
Drucksache 337/14
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Dritte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung , Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (3. CDNI -Verordnung - 3. CDNI-V)
... Eine Abschätzung des Erfüllungsaufwandes im Rahmen dieser Verordnung ist nicht erforderlich, da es sich um eine 1:1-Umsetzung eines internationalen Abkommens handelt und mit der Verordnung ausschließlich bekannt gemacht wird, dass die genannten CDNI-Beschlüsse auf den deutschen Wasserstraßen gelten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Artikel 1
Artikel 2
Beschluss CDNI 2011-I-4 Änderung der Anwendungsbestimmung
Anlage 2 Anhang II Anforderungen an das Nachlenzsystem
Muster 1 Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen
Anlage Anlage Beschluss CDNI 2011-I-4
Anlage 2 Anhang II Muster 1 Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen
Beschluss CDNI 2011-I-5 Änderung der Anwendungsbestimmung
Anlage 2 Anhang III Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Wasch-, Niederschlags- und Ballastwasser mit Ladungsrückständen
Anlage ANLAGE 2 Anwendungsbestimmung
Anhang III Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Wasch-, Niederschlags- und Ballastwasser mit Ladungsrückständen
I. REDAKTIONELLE KORREKTUREN der ENTLADUNGSSTANDARDS
II. Änderungen der ENTLADUNGSSTANDARDS
Anlage Beschluss CDNI 2011-I-6 REDAKTIONELLE Änderungen AM WORTLAUT des CDNI und seiner Anlage 2
Beschluss CDNI 2012-I-2 Anwendungsbestimmung - Teil B Ausnahmen in Bezug auf die Entladebescheinigung gemäß Artikel 6.03 für bestimmte Schiffs- und Beförderungsarten
Anlage Anlage Beschluss CDNI 2012-I-2
Beschluss CDNI 2012-I-1 CDNI - Änderung der Anlage 1 für Deutschland
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel und Inhalt des Entwurfs
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 618/14
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
... a) In Absatz 3 werden die Wörter "bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter "bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Südwest -" ersetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Für die Wirtschaft
E.3 Der Verwaltung
4 Bund
Länder inkl. Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebente Verordnung
Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
Artikel 3 Änderung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
Artikel 5 Änderung der Gefahrgutverordnung See
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
Artikel 7 Bekanntmachung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4 Bund
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu den Einzelbestimmungen Artikel 1 GGVSEB :
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 3
Zu Anlage 1 III. Teil: Eisenbahnverkehr, 1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden, Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 in Spalte 2 der Tabelle :
Zu Anlage 2 Gebühren des BfS :
Zu Anlage 3 Gebühren der BAM :
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3002: Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
Drucksache 191/5/14
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
... Auf die in der bisherigen Ausschussempfehlung (ebd.) enthaltene Forderung zur Privilegierung der vorwiegend zur wasserseitigen, alternativen Stromversorgung von Schiffen eingesetzten so genannte Power-Bargen wird im vorliegenden Antrag verzichtet.
Drucksache 648/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
... Der Bundesrat erwartet deshalb, dass die Aufstellung des neuen Bundesverkehrswegeplans 2015 - 2030 (BVWP) als verkehrsträgerübergreifende Netzplanung zügig, transparent und unter Beteiligung der Öffentlichkeit vorangetrieben wird. Für besonders dringende und schnell umzusetzende überregional bedeutsame Vorhaben soll im neuen BVWP und in den Ausbaugesetzen für die Verkehrsträger Schiene, Straße und Wasserstraße ein "nationales Prioritätenkonzept" definiert werden. In diese Projekte sollen künftig als Zielgröße 80 Prozent der Mittel für den Neu- und Ausbau fließen. Dazu gehören der Ausbau hoch belasteter Knoten, Seehafenhinterlandanbindungen und Hauptachsen, die Schließung wichtiger überregional bedeutsamer Netzlücken sowie die Einbindung transeuropäischer und in völkerrechtlichen Verträgen vereinbarter Verkehrsachsen. Diese prioritären Bundesverkehrsprojekte mit überregionaler Bedeutung (Bundesautobahnen und vierspurige Bundesfernstraßen) sollten bei der Aufstellung des neuen Bundesverkehrswegeplans in einer eigenständige Kategorie "Vordringlicher Bedarf plus" zusammengefasst und damit ihre besondere Bedeutung dokumentiert werden.
Drucksache 360/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... 4. Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf Kraftstoffe aus Powerto-Gas nicht berücksichtigt. Der Bundesrat weist darauf hin, dass Powerto-Gas als eine Methode genutzt werden kann, erneuerbar erzeugten Strom flexibel aufzunehmen und in grünen Wasserstoff umzuwandeln. Dieser Wasserstoff kann in einem nachfolgenden Schritt zu synthetischem Methan (Methanisierung) umgewandelt werden. Sowohl der grüne Wasserstoff als auch daraus erzeugtes Methan können insbesondere im Mobilitätssektor verwendet werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 37f Absatz 2
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 100/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
... 10. Bund und Länder haben sich als Konsequenz aus den verheerenden Überschwemmungen im Jahr 2013 darauf verständigt, ein Nationales Hochwasserschutzprogramm zu erarbeiten. Der Bundesrat wiederholt insoweit die Bitte der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder aus ihrer Jahreskonferenz vom 23. bis 25. Oktober 2013, angesichts des Umfangs der zu bewältigenden Aufgaben das Nationale Hochwasserschutzprogramm entsprechend dem Beschluss der Umweltministerinnen und -minister auf ihrer Sonderkonferenz "Hochwasser" vom 2. September 2013 mit ausreichenden Finanzmitteln zu unterstützen. Dies beinhaltet, dass die Finanzierung des Nationalen Hochwasserschutzprogramms nicht zu Lasten der bisherigen Inhalte der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes gehen darf und Vorschläge zu weiteren Möglichkeiten der Verbesserung der Förderbedingungen vom Bund in Zusammenarbeit mit den Ländern unterbreitet werden sollen.
Drucksache 350/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015) - Finanzplan des Bundes 2014 bis 2018
... 11. Der vorsorgende Hochwasserschutz stellt besonders vor dem Hintergrund des Hochwassers im Juni 2013 einen bedeutenden und gemeinsam von Bund und Ländern stärker wahrzunehmenden Aufgabenschwerpunkt dar. Der Bundesrat erinnert an die von den Agrarministerinnen und -ministern sowie den Umweltministerinnen und -ministern geforderte Aufstellung eines Nationalen Hochwasserschutzprogramms. Er erwartet damit einhergehend eine aufgabengerechte Finanzausstattung, die sowohl eine Aufstockung des Plafonds in der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutz" (GAK) als auch zusätzliche Mittel für einen Sonderrahmenplan Hochwasserschutz innerhalb der GAK beinhaltet, um die in einem Nationalen Hochwasserschutzprogramm vorgesehenen Maßnahmen zeitgerecht in Angriff nehmen zu können.
Drucksache 509/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... Gefährdungen im Grenzbereich zu Verkehrsmitteln sind in der ArbStättV bisher nicht explizit erwähnt. Das Unfallgeschehen in den vergangenen Jahren, insbesondere im Grenzbereich zu Straßenbaustellen und Arbeitsstellen an Straßen war unter anderem Anlass zur Erstellung der ASR A5.2 "Straßenbaustellen - Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr". Nicht erfasst sind in der ArbStättV aktuell etwa Arbeiten an Wasserstraßen und auf Flughäfen. Diese Regelungslücke ist mit dem vorliegenden Antrag zu schließen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 3 ArbStättV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 10 ArbStättV
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 12 Satz 4 ArbStättV
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 3a Absatz 3 Satz 1a - neu - ArbStättV
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ArbStättV
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Satz 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 3 ArbStättV
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 1 Nummer 4 ArbStättV
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 3 Satz 2 ArbStättV
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 4 Satz 1 ArbStättV
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9 Absatz 1 Nummer 9 ArbStättV
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Anhang Nummer 1.5 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - ArbStättV
13. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe l Anhang Nummer 3.3 Absatz 1 ArbStättV
14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe m Doppelbuchstabe aa Anhang Nummer 3.4 Absatz 1 Satz 1 ArbStättV
15. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe u Anhang Nummer 5 ArbStättV
5.2 Baustellen
16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 ArbStättV
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 2 ArbStättV
18. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa0 - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 2 ArbStättV
19. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe aaaa - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe b ArbStättV
20. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee* Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe bbbb - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 Buchstaben e und f - neu ArbStättV
21. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 4 ArbStättV
22. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a und Satz 2 OStrV
23. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 10 Absatz 1 Satz 5 - neu - OStrV
24. Zu Artikel 2 Nummer 3 - neu - § 11 Absatz 1 Nummer 5 und Nummer 5a - neu OStrV
Drucksache 303/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrt s Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt COM(2014) 452 final
... Der über das Binnenwasserstraßennetz der EU abgewickelte Frachtverkehr beläuft sich auf 140 Mrd. Tonnenkilometer jährlich. Das Netz besteht aus Binnenwasserstraßen, Flüssen, Seen und Kanälen in einer Gesamtlänge von etwa 37 000 km, verteilt auf 20 Mitgliedstaaten. Die Binnenschifffahrt stellt eine leise, energieeffiziente Art des Güterverkehrs dar. Sie spielt eine Schlüsselrolle beim Transport von Gütern aus den europäischen Seehäfen an ihren endgültigen Bestimmungsort. Ihr Energieverbrauch je Tonnenkilometer transportierter Güter liegt bei ca. 17 % des beim Straßentransport und 50 % des beim Schienentransport entstehenden Energieverbrauchs9.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Zweck
1.2. Geltende Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag
1.3. Allgemeiner Kontext
1.4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und ANALYSEPAPIER
2.1. Konsultation der Interessenträger
2.2. Analysepapier
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2 Analyse der Vereinbarung
3.2.1 Repräsentativität der Vertragsparteien und ihres Mandats
3.2.2 Rechtmäßigkeit der Vereinbarungsklauseln
3.3 Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.4 Wahl der Instrumente
3.5 Unterrichtung des Europäischen Parlaments
3.6 Inhalt des Vorschlags
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3 bis 6
3.7 Ausführliche Erläuterung der Bestimmungen im Anhang des Vorschlags
Paragraph 1 Geltungsbereich
Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
Paragraph 3 Arbeitszeit und Bezugszeitraum
Paragraph 4 Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit
Paragraph 5 Arbeits- und Ruhetage
Paragraph 6 Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt
Paragraph 7 Ruhezeiten
Paragraph 8 Ruhepause
Paragraph 9 Höchstarbeitszeit während der Nachtzeit
Paragraph 10 Jahresurlaub
Paragraph 11 Jugendschutz
Paragraph 12 Kontrolle
Paragraph 13 Notfälle
Paragraph 14 Untersuchung des Gesundheitszustandes
Paragraph 15 Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Paragraph 16 Arbeitsrhythmus
Paragraph 17 Schlussbestimmungen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. zusätzliche Informationen
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Anhang Europäische Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen TransportarbeiterFöderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt
Anhang
Paragraf 1 Geltungsbereich
Paragraf 2 Begriffsbestimmungen
Paragraf 3 Arbeitszeit und Bezugszeitraum
Paragraf 4 Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit
Paragraf 5 Arbeits- und Ruhetage
Paragraf 6 Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt
Paragraf 7 Ruhezeiten
Paragraf 8 Ruhepause
Paragraf 9 Höchstarbeitszeit während der Nachtzeit
Paragraf 10 Jahresurlaub
Paragraf 11 Jugendschutz
Paragraf 12 Kontrolle
Paragraf 13 Notfälle
Paragraf 14 Untersuchung des Gesundheitszustandes
Paragraf 15 Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Paragraf 16 Arbeitsrhythmus
Paragraf 17 Schlussbestimmungen
Drucksache 543/1/14
... /EU zulässigen Möglichkeiten zur Ausweitung auf Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und auf Fernbusse Gebrauch zu machen.] Belastbaren Schätzungen der Kommission "Zukunft der Verkehrsinfrastrukturfinanzierung" (Daehre-Kommission) vom Dezember 2012 zufolge liegt bei den vorhandenen Verkehrsinfrastrukturen Straße, Schiene und Wasserstraße ein erheblicher Mehrbedarf vor. Demnach sind insgesamt 7,2 Mrd. € pro Jahr erforderlich, um den stattfindenden Werteverzehr durch unzureichende Instandhaltungsmaßnahmen aufzuhalten und schrittweise abzubauen. Die strukturelle Unterfinanzierung beträgt allein bei den Bundesfernstraßen 1,3 Mrd. € pro Jahr und führt zu einem Substanzverzehr, der weder verkehrspolitisch noch wirtschafts- und sozialpolitisch verantwortbar ist.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 5 BFStrMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anlage 1 zu § 3 Absatz 3 BFStrMG
Drucksache 420/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel - COM(2014) 558 final; Ratsdok. 13289/14
... 87. Der Bundesrat begrüßt, dass im Anhang II Nummer 1.3.1. die Unterlagen zur Unbedenklichkeitsprüfung eine Bewertung der potenziellen Risiken für die Umwelt, die sich durch die Verwendung des Tierarzneimittels ergeben können, umfassen müssen. Da für die Bewertung jedoch konkrete Vorgaben fehlen, bittet er die Bundesregierung, sich in den weiteren Beratungen dafür einzusetzen, dass im Rahmen der Anforderungen auch Prüfungen zum Verbleib und zum Verhalten von Tierarzneimitteln in der Umwelt mit Angabe der Abbaugeschwindigkeit und des Abbauweges in Wassersystemen sowie bei verschiedenen landwirtschaftlich genutzten Bodentypen sowie ökotoxikologische Untersuchungen über den Wirkstoff mit Angabe von Auswirkungen auf Wasser- und Bodenorganismen und die biologischen Methoden in Abwasserbehandlungsanlagen aufgenommen werden.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4 Nummer 1
Zu Artikel 4 Nummer 1
Zu Artikel 4 Nummer 2
Zu Artikel 4 Nummer 3
Zu Artikel 4 Nummer 20
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 13
Zu Artikel 13
Zu Artikel 13
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu den Artikeln 21
Zu Artikel 29
Zu den Artikeln 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 32
Zu Artikel 32
Zu den Artikeln 33
Zu Artikel 38
Zu Artikel 54
Zu Artikel 69
Zu den Artikeln 72
Zu Artikel 73
Zu den Artikeln 82
Zu Artikel 89
Zu Kapitel VI Artikel 91 ff.
Zu Artikel 93
Zu Artikel 97
Zu Artikel 99
Zu Artikel 100
Zu Artikel 101
Zu Artikel 104
Zu Artikel 104
Zu Artikel 105
Zu Artikel 106
Zu Artikel 107
Zu Artikel 108
Zu Artikel 110
Zu Artikel 111
Zu Artikel 112
Zu Artikel 114
Zu den Artikeln 115
Zu Artikel 116
Zu Artikel 117
Zu Artikel 118
Zu Artikel 124
Zu Artikel 125
Zu Artikel 146
Zu Anhang II Nummer 1.3.1.
Zur Ergänzung der Vorlage
Zur Übersetzung der Vorlage
Vorlagenbezogene Vertreterbenennung
Drucksache 285/14
... Aufgrund der Verfahrensspezifika sind bei dieser Technologie Risiken für die Umwelt nicht ausgeschlossen. Realisierten sich derartige Risiken, so wären diese mit erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser und damit den Trinkwasserschutz verbunden, sodass entsprechende Ergänzungen des wasserrechtlichen Instrumentariums im
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
a Erfüllungsaufwand für den Bund
b Erfüllungsaufwand für die Länder und die Gemeinden
E. Bürokratiekosten
F. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
§ 106a Übergangsbestimmung für das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Vereinbarkeit mit dem EU-Recht
IV. Gender Mainstreaming
V. Alternativen
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
VIII. Weitere Kosten
IX. Auswirkungen des Gesetzentwurfs im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 648/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
... Der Bundesrat erwartet deshalb, dass die Aufstellung des neuen Bundesverkehrswegeplans 2015 - 2030 (BVWP) als verkehrsträgerübergreifende Netzplanung zügig, transparent und unter Beteiligung der Öffentlichkeit vorangetrieben wird. Für besonders dringende und schnell umzusetzende überregional bedeutsame Vorhaben soll im neuen BVWP und in den Ausbaugesetzen für die Verkehrsträger Schiene, Straße und Wasserstraße ein "nationales Prioritätenkonzept" definiert werden. In diese Projekte sollen künftig als Zielgröße 80 Prozent der Mittel für den Neu- und Ausbau fließen. Dazu gehören der Ausbau hoch belasteter Knoten, Seehafenhinterlandanbindungen und Hauptachsen, die Schließung wichtiger überregional bedeutsamer Netzlücken sowie die Einbindung transeuropäischer und in völkerrechtlichen Verträgen vereinbarter Verkehrsachsen. Diese prioritären Bundesverkehrsprojekte mit überregionaler Bedeutung sollten bei der Aufstellung des neuen Bundesverkehrswegeplans in einer eigenständigen Kategorie "Vordringlicher Bedarf plus" zusammengefasst und damit ihre besondere Bedeutung dokumentiert werden.
Drucksache 490/14
Verordnung der Bundesregierung
Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... Von AB-FUBINACA, AB-PINACA, BB-22, EAM-2201, FDU-PB-22, FUB-PB-22, PB-22, 5F-PB22 und STS-135 gibt es seit den Jahren 2012 bzw. 2013 eine größere Anzahl an Sicherstellungen in Deutschland, während APICA und THJ-2201 in Proben hervorgetreten sind, die auf neu in Deutschland auf dem Markt befindliche Kräutermischungen hinweisen. Alle aufgeführten Stoffe haben eine strukturelle Verwandtschaft mit dem BtMG bereits unterstellten synthetischen Cannabinoiden. Bei sieben dieser Substanzen wurde ein Wasserstoffatom durch ein Fluoratom ersetzt, um eine weitere Wirkungsverstärkung zu erzielen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Achtundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand der Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
IV. Nachhaltigkeit
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Demografische Auswirkungen
VII. Befristung
VIII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Drucksache 360/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... c) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf Kraftstoffe aus PowertoGas nicht berücksichtigt. Der Bundesrat weist darauf hin, dass PowertoGas als eine Methode genutzt werden kann, erneuerbar erzeugten Strom flexibel aufzunehmen und in grünen Wasserstoff umzuwandeln. Dieser Wasserstoff kann in einem nachfolgenden Schritt zu synthetischem Methan (Methanisierung) umgewandelt werden. Sowohl der grüne Wasserstoff als auch daraus erzeugtes Methan können insbesondere im Mobilitätssektor verwendet werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 37f Absatz 2
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 618/1/14
... Mit den Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) zum Jahr 2015 werden für den Einsatz von Evakuierungsmitteln neue Vorschriften eingeführt. Hierbei handelt es sich um Vorgaben in Absatz 7.1.4.7.1 ADN, nach denen gefährliche Güter nur an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden dürfen. Hierfür sind dann Evakuierungsmittel erforderlich. Falls hiervon abgewichen werden muss, darf der Umschlag nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Hierfür sollen durch Bundes- und Landesbehörden Gebühren erhoben werden können. Dies betrifft die Gebührennummern 720 und 802.
Drucksache 559/14
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Verkehrsfinanzierung
... 2) Das Rückgrat der Mobilität in Deutschland sind die Verkehrswege des Bundes: Autobahnen, Bundesstraßen, das Eisenbahn-Netz der DB AG und die Wasserstraßen. Diese Verkehrsträger - wie auch die Verkehrswege der Länder und Kommunen - sind seit vielen Jahren hinsichtlich ihrer Instandhaltung sowie bezüglich der Belastungen aus dem prognostizierten Verkehrswachstums erheblich unterfinanziert. Ein gravierender Substanzverzehr ist vielerorts offenkundig. Nach den allgemein anerkannten Erhebungen und Erkenntnissen der "Daehre-Kommission" beträgt der jährliche Mehrbedarf auf allen staatlichen Ebenen (Bund, Länder, Städte, Kreise, Gemeinden) 7,2 Milliarden Euro, wenn der aufgelaufene Investitionsstau in den nächsten 15 Jahren abgebaut werden soll; davon allein 3,2 Mrd. Euro für die Bundesverkehrswege (Straße, Schiene, Wasserstraße). Dabei stehen Erhalt und Sanierung im Vordergrund. Eine nachhaltige Verkehrsinfrastrukturfinanzierung und nachhaltige Mobilitätspolitik gehören gerade vor dem Hintergrund des Klimawandels und der Ressourcenknappheit zusammen und bedingen sich.
Drucksache 34/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 hinsichtlich der Verringerung der Schadstoffemissionen von Straßenfahrzeugen - COM(2014) 28 final
... (3) Für eine erleichterte Einführung von Erdgas-Fahrzeugen sollte der derzeitige Emissionsgrenzwert für Gesamtkohlenwasserstoffe (THC) erhöht werden und die Auswirkungen von Methan-Emissionen sollten berücksichtigt und als CO
Drucksache 258/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung - COM(2014) 330 final
... 26. Die Überlegung der Kommission, dass die Förderung von Kohlenwasserstoffen mittels Fracking einen Rückgang der konventionellen Gasgewinnung teilweise ausgleichen könnte, sieht der Bundesrat aber kritisch. Der Bundesrat lehnt eine dahingehende Förderung von Kohlenwasserstoffen ab, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die notwendigen Kenntnisse zur Bewertung der damit verbundenen Risiken fehlen und nachteilige Auswirkungen für Mensch und Umwelt nicht ausgeschlossen werden können.
Drucksache 100/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
... 10. Bund und Länder haben sich als Konsequenz aus den verheerenden Überschwemmungen im Jahr 2013 darauf verständigt, ein Nationales Hochwasserschutzprogramm zu erarbeiten. Der Bundesrat wiederholt insoweit die Bitte der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder aus ihrer Jahreskonferenz vom 23. bis 25. Oktober 2013, angesichts des Umfangs der zu bewältigenden Aufgaben das Nationale Hochwasserschutzprogramm entsprechend dem Beschluss der Umweltministerinnen und -minister auf ihrer Sonderkonferenz "Hochwasser" vom 2. September 2013 mit ausreichenden Finanzmitteln zu unterstützen. Dies beinhaltet, dass die Finanzierung des Nationalen Hochwasserschutzprogramms nicht zu Lasten der bisherigen Inhalte der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes gehen darf und Vorschläge zu weiteren Möglichkeiten der Verbesserung der Förderbedingungen vom Bund in Zusammenarbeit mit den Ländern unterbreitet werden sollen.
Drucksache 350/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015) - Finanzplan des Bundes 2014 bis 2018
... k) Der vorsorgende Hochwasserschutz stellt besonders vor dem Hintergrund des Hochwassers im Juni 2013 einen bedeutenden und gemeinsam von Bund und Ländern stärker wahrzunehmenden Aufgabenschwerpunkt dar. Der Bundesrat erinnert an die von den Agrarministerinnen und -ministern sowie den Umweltministerinnen und -ministern geforderte Aufstellung eines Nationalen Hochwasserschutzprogramms. Er erwartet damit einhergehend eine aufgabengerechte Finanzausstattung, die sowohl eine Aufstockung des Plafonds in der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutz" (GAK) als auch zusätzliche Mittel für einen Sonderrahmenplan Hochwasserschutz innerhalb der GAK beinhaltet, um die in einem Nationalen Hochwasserschutzprogramm vorgesehenen Maßnahmen zeitgerecht in Angriff nehmen zu können.
Drucksache 111/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission über die Europäische Bürgerinitiative: "Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware" - COM(2014) 177 final
... 2. Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahmen vom 2. März 2012 und 30. März 2012 (BR-Drucksachen 874/11(B) und 874/11(B)(2)) und begrüßt, dass die Kommission der darin enthaltenen Forderung, den Wassersektor aus dem Anwendungsbereich der EU-Konzessionsvergaberichtlinie auszunehmen, nachgekommen ist. Damit konnte die Gefahr einer Privatisierung der öffentlichen Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung deutlich verringert werden.
Drucksache 362/1/14
... /EU zulässigen Möglichkeiten zur Ausweitung auf Fahrzeuge unter 12 Tonnen Gebrauch zu machen. Belastbaren Schätzungen der Kommission "Zukunft der Verkehrsinfrastrukturfinanzierung" (Daehre-Kommission) vom Dezember 2012 zufolge liegt bei den vorhandenen Verkehrsinfrastrukturen Straße, Schiene und Wasserstraße ein erheblicher Mehrbedarf vor. Demnach sind insgesamt 7,2 Mrd. Euro pro Jahr erforderlich, um den stattfindenden Werteverzehr durch unzureichende Instandhaltungsmaßnahmen aufzuhalten und schrittweise abzubauen. Diese strukturelle Unterfinanzierung beträgt allein bei den Bundesfernstraßen 1,3 Mrd. Euro pro Jahr und führt zu einem Substanzverzehr, der weder verkehrspolitisch noch wirtschafts- und sozialpolitisch verantwortbar ist.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
3 2.
Drucksache 228/14
... -Protokoll erfassten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) zu ermitteln und darüber dem Klimarahmensekretariat zu berichten. Die für die Berichterstattung relevanten Daten werden auf der Grundlage des § 10 des
Drucksache 258/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung - COM(2014) 330 final
... 18. Die Überlegung der Kommission, dass die Förderung von Kohlenwasserstoffen mittels Fracking einen Rückgang der konventionellen Gasgewinnung teilweise ausgleichen könnte, sieht der Bundesrat aber kritisch. Der Bundesrat lehnt eine dahingehende Förderung von Kohlenwasserstoffen ab, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die notwendigen Kenntnisse zur Bewertung der damit verbundenen Risiken fehlen und nachteilige Auswirkungen für Mensch und Umwelt nicht ausgeschlossen werden können.
Drucksache 283/14
Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
... Neben der Erschließung von Kohlenwasserstofflagerstätten erlangt die Frack-Technologie bei der Förderung von Erdwärme aus tiefen geologischen Strukturen (Tiefengeothermie) zunehmend an Bedeutung.
Drucksache 509/14
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... Mit Satz 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es auch Arbeitsplätze gibt, für die fest installierte Schutzvorrichtungen zum Schutz vor Absturz der Beschäftigten nicht möglich oder nicht geeignet sind. So sind z.B. an Bundeswasserstraßen viele Arbeiten an Uferböschungen oder auch direkt am Wasser durchzuführen (Einbau von Schüttsteinen, Reparaturen an Spundwandufern usw.). In diesen Arbeitsbereichen sind feste Absturzsicherungen in der Regel nicht vorhanden oder auch nicht geeignet. Der Arbeitgeber muss deshalb auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung andere, ebenso wirksame Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten durchführen (z.B. Anseilschutz, Rettungswesten). Nach § 6 sind die Beschäftigten über die geeigneten und festgelegten Maßnahmen zu unterweisen. Die Regelung in Satz 2 trifft in vielen Fällen entsprechend auch bei Arbeitsplätzen auf Baustellen zu. Der Satz 2 dient daher auch der Umsetzung des Teil B, Abschnitt II Nr. 5.2 der Richtlinie
Drucksache 191/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
... "3. um 85 Prozent, sofern die Stromerzeugungsanlage vorwiegend zur wasserseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, während der Liegezeiten in Häfen dient."
Drucksache 559/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Verkehrsfinanzierung
... 2. Das Rückgrat der Mobilität in Deutschland sind die Verkehrswege des Bundes: Autobahnen, Bundesstraßen, das Eisenbahn-Netz der Deutschen Bahn AG und die Wasserstraßen. Diese Verkehrsträger - wie auch die Verkehrswege der Länder und Kommunen - sind seit vielen Jahren hinsichtlich ihrer Instandhaltung sowie bezüglich der Belastungen aus dem prognostizierten Verkehrswachstum erheblich unterfinanziert. Ein gravierender Substanzverzehr ist vielerorts offenkundig. Nach den allgemein anerkannten Erhebungen und Erkenntnissen der "Daehre-Kommission" beträgt der jährliche Mehrbedarf auf allen staatlichen Ebenen (Bund, Länder, Städte, Kreise, Gemeinden) 7,2 Milliarden Euro, wenn der aufgelaufene Investitionsstau in den nächsten 15 Jahren abgebaut werden soll; davon allein 3,2 Milliarden Euro für die Bundesverkehrswege (Straße, Schiene, Wasserstraße). Dabei stehen Erhalt und Sanierung im Vordergrund. Eine nachhaltige Verkehrsinfrastrukturfinanzierung und nachhaltige Mobilitätspolitik gehören gerade vor dem Hintergrund des Klimawandels und der Ressourcenknappheit zusammen und bedingen sich.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Verkehrsfinanzierung
Drucksache 16/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... 1. Meeresenergie kann in zahlreichen Formen gewonnen werden. Die Wellenenergie hängt von der Höhe, der Geschwindigkeit und der Länge der Wellen sowie der Dichte des Wassers ab- Energie aus Meeresströmungen wird durch den Wasserdurchfluss an engen Stellen gewonnen, während bei den Tidenhub nutzenden Technologien (Gezeitenkraftwerken) die Differenz des Wasserspiegels in einer mit einem Staudamm abgetrennten Meeresbucht oder Flussmündung genutzt wird- Meeresenergie kann auch aus Temperaturunterschieden zwischen Oberflächenwasser und Wasser in tieferen Schichten gewonnen werden, Salzgradientenkraftwerke nutzen den unterschiedlichen Salzgehalt von Salz- und Süßwasser.
1. Beitrag zu BESCHÄFTIGUNGS-, INNOVATIONS-, KLIMASCHUTZ-UND ENERGIEZIELEN
2. AKTUELLER STAND der Erneuerbaren Energien aus dem MEER
3. VORHANDENE Unterstützung
4. VERBLEIBENDE Herausforderungen
5. Aktionsplan für MEERESENERGIE
5.1. Erste Stufe des Maßnahmenplans 2014-2016
i. Forum zum Thema Meeresenergie
a Arbeitsbereich Technologien und Ressourcen
b Arbeitsbereich Verwaltung und Finanzen
c Arbeitsbereich Umweltschutz
ii. Strategischer Fahrplan für die Meeresenergie
5.2. Zweite Stufe des Maßnahmenplans 2017-2020
iii. Europäische Industrieinitiative
iv. Sektorspezifische Leitlinien für die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften
6. BESTANDSAUFNAHME der Fortschritte
7. Schlussfolgerung
8. Anhang 1: Übersicht über die vorgeschlagenen Massnahmen
Drucksache 459/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV )
... § 4 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
§ 2 Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen
§ 3 Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung
§ 4 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung
§ 5 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung
§ 6 Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion
§ 7 Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden
§ 8 Keine Beseitigung von Landschaftselementen
Abschnitt 3 Kontroll- und Sanktionsvorschriften
§ 9 Kontrollvorschriften
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 10 Übergangsregelungen
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 4) Liste der Stofffamilien und Stoffgruppen
Liste I
Liste II
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1, Absätze 2 und 3) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser (Fundstelle: BGBl. I 2009, 396)
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind (Fundstelle: BGBl. I 2009, 397)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
V. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
d Weitere Kosten
4. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Inkrafttreten / Befristung
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3049: Entwurf einer Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 191/3/14
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
... In den Hafenstädten tragen die Abgase aus Dieselgeneratoren von Schiffen in ganz erheblichem Umfang zur Beeinträchtigung der Luftqualität und damit der Gesundheit der Bevölkerung bei. Schiffe benötigen auch während der Liegezeiten in Häfen zum Teil erhebliche Mengen an Strom, den sie in der Regel mit Hilfe ihrer schiffseigenen Hilfsdiesel bzw. Generatoren, zum Teil unter Verwendung von Schweröl, erzeugen. Alternativen dazu bietet eine landseitige Stromversorgung (Landstrom) oder eine wasserseitige Stromversorgung von Schiffen durch so genannte Bargen, bei denen der Strom in einer schwimmenden Kraftwärme-Kopplungs-Anlage mit Hilfe von (Flüssig-)Gas erzeugt wird. Diese Form der Stromversorgung von Schiffen ermöglicht die Abschaltung der schiffseigenen Generatoren während der Liegezeiten in Häfen. Hierfür bedarf es deutlich mehr finanzieller Anreize, da Infrastruktur und Investitionen in Landstrom heute noch wesentlich teurer sind als der von den Schiffen selbst erzeugte Strom. Diese umweltfreundlichen Technologien werden sich nur dann rasch durchsetzen, wenn die Kosten für die alternative Stromversorgung von Schiffen nicht wesentlich höher liegen als die für herkömmlichen Schiffsstrom. Die Schaffung von wirtschaftlichen Anreizen für die Landstromerzeugung folgt der Empfehlung der Kommission vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (2006/339/EG), nach der die Mitgliedstaaten unter Nutzung der Möglichkeiten, die das Gemeinschaftsrecht bietet, wirtschaftliche Anreize für Schiffsbetreiber, die Landstromversorgung zu nutzen, prüfen sollen.
Drucksache 111/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission über die Europäische Bürgerinitiative: "Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware" COM(2014) 177 final
... Solche Rechtsvorschriften verfolgen einen ganzheitlichen Wasserbewirtschaftungsansatz und stellen sicher, dass das Wasser strengen Anforderungen genügt und somit einwandfrei, gesundheitlich unbedenklich und sauber ist. Die Anwendung dieser EU-Umweltschutzvorschriften hat in der EU und vor allem in Mittel- und Osteuropa zu einer deutlichen besseren Qualität des Trinkwassers geführt.
Drucksache 420/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel - COM(2014) 558 final; Ratsdok. 13289/14
... 90. Der Bundesrat begrüßt, dass im Anhang II Nummer 1.3.1. die Unterlagen zur Unbedenklichkeitsprüfung eine Bewertung der potenziellen Risiken für die Umwelt, die sich durch die Verwendung des Tierarzneimittels ergeben können, umfassen müssen. Da für die Bewertung jedoch konkrete Vorgaben fehlen, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich in den weiteren Beratungen dafür einzusetzen, dass im Rahmen der Anforderungen auch Prüfungen zum Verbleib und zum Verhalten von Tierarzneimitteln in der Umwelt mit Angabe der Abbaugeschwindigkeit und des Abbauweges in Wassersystemen sowie bei verschiedenen landwirtschaftlich genutzten Bodentypen sowie ökotoxikologische Untersuchungen über den Wirkstoff mit Angabe von Auswirkungen auf Wasser- und Bodenorganismen und die biologischen Methoden in Abwasserbehandlungsanlagen aufgenommen werden.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4 Nummer 1
Zu Artikel 4 Nummer 1
Zu Artikel 4 Nummer 2
Zu Artikel 4 Nummer 3
Zu Artikel 4 Nummer 20
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 13
Zu Artikel 13
Zu Artikel 13
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu den Artikeln 21
Zu Artikel 29
Zu den Artikeln 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 32
Zu Artikel 32
Zu den Artikeln 33
Zu Artikel 38
Zu Artikel 54
Zu Artikel 69
Zu den Artikeln 72
Zu Artikel 73
Zu den Artikeln 82
Zu Artikel 89
Zu Kapitel VI Artikel 91 ff.
Zu Artikel 93
Zu Artikel 97
Zu Artikel 99
Zu Artikel 100
Zu Artikel 101
Zu Artikel 104
Zu Artikel 104
Zu Artikel 105
Zu Artikel 106
Zu Artikel 107
Zu Artikel 108
Zu Artikel 110
Zu Artikel 111
Zu Artikel 112
Zu Artikel 114
Zu den Artikeln 115
Zu Artikel 116
Zu Artikel 117
Zu Artikel 118
84. Zu Artikel 118 wird die Bundesregierung gebeten klarzustellen, ob die zu erstellende Liste antimikrobielle Wirkstoffe oder Arzneimittel enthalten soll. Wobei bei letzterem zu klären wäre, ob es sich um Tier- und/oder Humanarzneimittel handelt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, die antimikrobiell wirksamen Stoffe zu listen, die nicht nach den Artikeln 115 und 116 umgewidmet werden dürfen.
Zu Artikel 124
Zu Artikel 125
Zu Artikel 146
Zu Anhang II Nummer 1.3.1.
Zur Ergänzung der Vorlage
Zur Übersetzung der Vorlage
Vorlagenbezogene Vertreterbenennung
Drucksache 608/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 COM(2014) 724 final
... Verflüssigte Kohlenwasserstoffe (Butan, Propan usw.)
Drucksache 281/14
Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Hessen
Entschließung des Bundesrates zum Umgang mit beabsichtigten Fracking-Maßnahmen - Änderung des Bundesbergrechts
... Es sollte ein Verbotstatbestand für das Fracking zur Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen aus unkonventionellen Lagerstätten unter Einsatz umwelttoxischer Substanzen in das
Drucksache 618/14 (Beschluss)
... Mit den Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) zum Jahr 2015 werden für den Einsatz von Evakuierungsmitteln neue Vorschriften eingeführt. Hierbei handelt es sich um Vorgaben in Absatz 7.1.4.7.1 ADN, nach denen gefährliche Güter nur an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden dürfen. Hierfür sind dann Evakuierungsmittel erforderlich. Falls hiervon abgewichen werden muss, darf der Umschlag nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Hierfür sollen durch Bundes- und Landesbehörden Gebühren erhoben werden können. Dies betrifft die Gebührennummern 720 und 802.
Drucksache 73/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... Durch Art. 6 Ziff. 20 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Übergangsbestimmungen für die Gemeinsame Agrarpolitik für das Jahr 2014 wurde ein zusätzlicher Standard für die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) eingeführt, der den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung zum Gegenstand hat.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Änderungsverordnung
II. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a Informationspflichten
b Sonstiger Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
III. Weitere Kosten
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU
V. Nachhaltigkeit und gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 310/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral - und Tafelwasser-Verordnung
... /EG festgelegten Voraussetzungen der "ursprünglichen Reinheit" und des "Schutzes des Wassers vor jedem Verunreinigungsrisiko" nicht entspricht. Daher sind derzeit keine Verwaltungsmaßnahmen mit Eingriffscharakter möglich, wenn ein natürliches Mineralwasser anthropogene Verunreinigungen (wie z.B. Pflanzenschutzmittelmetaboliten, Süßstoffe) enthält. Wie der VGH Baden-Württemberg hervorhebt, ist die gebotene wertende Konkretisierung des Begriffs "Verunreinigung" wegen ihrer Bedeutung für den Verbraucherschutz einerseits und der Berufsausübungsfreiheit der Mineralwasserunternehmen andererseits dem Gesetzgeber, "zumindest also dem Verordnungsgeber", vorbehalten. Daher müssen die Grenzwerte für eine "Verunreinigung" bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen in der
Drucksache 111/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission über die Europäische Bürgerinitiative: "Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware" - COM(2014) 177 final
... 2. Er verweist auf seine Stellungnahmen vom 2. März 2012 und 30. März 2012 (BR-Drucksachen 874/11(B) und 874/11(B)(2)) und begrüßt, dass die Kommission der darin enthaltenen Forderung, den Wassersektor aus dem Anwendungsbereich der EU-Konzessionsvergaberichtlinie auszunehmen, nachgekommen ist. Damit konnte die Gefahr einer Privatisierung der öffentlichen Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung deutlich verringert werden.
Drucksache 524/1/13
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
... "Zur Infrastruktur in diesem Sinne zählen insbesondere auch die durch Hochwasser zerstörten Gewässer, Hochwasserschutzanlagen sowie die sonstige wasserwirtschaftliche Infrastruktur. Dazu gehört auch die Wiederherstellung der Funktion der zerstörten Infrastruktur (z.B. durch die Schaffung von Rückhaltemaßnahmen an anderer Stelle im Einzugsgebiet)."
Drucksache 97/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
... Rechnung getragen wird. Die Vernetzung der europäischen Binnenwasserstraßen durch Kanäle ermöglicht es inzwischen, vom Schwarzen Meer oder dem Mittelmeer in die Ost- oder Nordsee zu fahren. Die bisherige Rechtslage wird diesen Verhältnissen nicht mehr gerecht, dies insbesondere auch deshalb, weil in der Kreuzfahrt auf Binnenwasserstraßen ein erheblicher Zuwachs zu verzeichnen ist.
Drucksache 207/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2013
... des6. Energieforschungsprogramms umfasst 200 Millionen Euro. Zahlreiche Projekte sind 2012 gestartet, darunter Projekte in den thematischen Leuchttürmen Wind-Wasserstoff-Kopplung und Batterien in Verteilnetzen. Weitere Schwerpunkte sind thermische Speicher und Systemanalysen.
Nationales Reformprogramm 2013
3 Einführung
I. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld
Übersicht 1: Eckdaten der Jahresprojektion der Bundesregierung
Schaubild 1: Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts in Deutschland preisbereinigt
II. Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für Deutschland
1. Öffentliche Finanzen
Haushaltskonsolidierung und Schuldenregel
Schaubild 2: Ausgaben, Einnahmen und Finanzierungssaldo des Staates
Ausgaben für Bildung und Forschung, Gesundheit und Pflege
Effizienz des Steuersystems
2. Finanzmärkte
Strukturelle Verbesserungen im Finanzsektor
5 Landesbanken
3. Erwerbsbeteiligung
Steuern und Abgabenlast senken
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
Lohnentwicklung in Deutschland
Anreize für Zweitverdiener
Kindertagesbetreuung ausbauen
4. Infrastruktur und Wettbewerb
Den Wettbewerb stärken
Wettbewerb im Schienenverkehr und Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur
Wettbewerb bei Dienstleistungen
III. Europa 2020-Strategie: Erzielte Fortschritte und Maßnahmen
Kasten 1: Quantitative Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 und Stand der Zielerreichung EU 2020-Kernziele EU-weite Indikatoren Nationale Indikatoren falls abweichend Stand der quantitativen Indikatoren
1. Beschäftigung fördern - Nationaler Beschäftigungsplan
Allgemeine Rahmenbedingungen
Schaubild 3: Arbeitslose und Erwerbstätige in Deutschland
Inländisches Beschäftigungspotenzial aktivieren
Qualifizierte Zuwanderung erleichtern
2. Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung verbessern
Schaubild 4: Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Zeitraum 2000 bis 2011
3. Treibhausgasemissionen reduzieren, erneuerbare Energien und Energieeffizienz voranbringen
Schaubild 5: Bruttostromerzeugung in Deutschland 2012+
4. Bildungsniveau verbessern
5. Soziale Eingliederung vor allem durch die Verringerung von Armut fördern
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
5 Armutsgefährdung
IV. Der Euro-Plus-Pakt
1. Umsetzung des Deutschen Aktionsprogramms 2012 für den Euro-Plus-Pakt
2. Deutsches Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt
Kasten 3: Das deutsche Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt Wettbewerbsfähigkeit
5 Beschäftigung
Langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
5 Finanzstabilität
V. Verwendung der EU-Strukturmittel
Kasten 4: Schwerpunkte der künftigen Operationellen Programme im Rahmen der EFRE-, ESF- und ELER-Förderung EFRE:
VI. Verfahren zur Erstellung des NRP 2013 und Einbindung der Akteure
Tabelle
Tabelle
Drucksache 113/13
... Absatz 6 soll wegen Fortfalls des Regelungsbedürfnisses entfallen. Die Begrenzung der Wärmeabgabe von Heiz- und Warmwasserspeichern durch Dämmung ist seit langem stringent in den europäischen Normen für das Bauprodukt selbst vorgesehen. Neben der Pflicht zur Dämmung des Speichers als Bauprodukt bedarf es keiner zusätzlichen und gesonderten Dämmpflicht für den Einbau und die Ersetzung.
Drucksache 325/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
... "(4)Organische Peroxide im Sinne des § 11 Absatz 4 und des Anhangs III sind Stoffe, die sich vom Wasserstoffperoxid dadurch ableiten, dass ein oder beide Wasserstoffatome durch organische Gruppen ersetzt sind sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten." '
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 Satz 1 BioStoffV
2. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 2 BioStoffV
3. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 BioStoffV
4. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 1 BioStoffV
5. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 BioStoffV
6. Zu Artikel 1 Anhang II Überschrift BioStoffV
7. Zu Artikel 1 Anhang II Nummer 16 Spalte B Schutzstufe 3 BioStoffV
8. Zu Artikel 1 Anhang II Nummer 17 Spalte B Schutzstufe 2 und Schutzstufe 3 BioStoffV
9. Zu Artikel 1 Anhang II Fußnote * BioStoffV
10. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und c Inhaltsübersicht Nummer 2 § 1 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV Nummer 3 § 2 GefStoffV Nummer 8 § 11 Absatz 4 Satz 1 GefStoffV Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GefStoffV Nummer 15 § 25 GefStoffV Nummer 18 Anhang III GefStoffV
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe g
11. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 4 Satz 1, Satz 3 GefStoffV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 GefStoffV
13. Zu Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe a - neu - und Buchstabe b Anhang II Nummer 1 § 1 Satz 2 Nummer 3 - neu - GefStoffV
Drucksache 768/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - COM(2013) 451 final; Ratsdok. 12730/13 in Verbindung mit
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung)
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.