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"Zivil- und Handelssachen"
Drucksache 440/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen KOM (2009) 175 endg.; Ratsdok. 9150/09
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen KOM (2009)
1. Zu Frage 1:
2. Zu Frage 2:
3. Zu Frage 3:
4. Zu Frage 4:
5. Zu Frage 5:
6. Zu Frage 6:
7. Zu Frage 7:
8. Zu Frage 8:
Drucksache 616/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger KOM (2009) 262 endg.; Ratsdok. 11060/09
... 8. Bedenken hat der Bundesrat jedoch hinsichtlich der in diesem Zusammenhang geforderten Abschaffung des Exequaturverfahrens im Zivilrecht. Er bekräftigt insoweit die in seiner Stellungnahme zum Grünbuch der Kommission zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vertretene Auffassung - vgl. Stellungnahme vom 10. Juli 2009, BR-Drucksache 440/09 (Beschluss) -. Über die von der Kommission erwähnte vorherige Harmonisierung der Kollisionsnormen hinaus muss das Exequaturverfahren für Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus Gründen des Schuldnerschutzes jedenfalls so lange beibehalten werden, wie alternative zuverlässige Rechtsschutzmöglichkeiten für den Schuldner nicht konkret zur Verfügung stehen. Denkbar wäre eine Abschaffung derzeit nur - wie bei der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO, ABl. L 143 vom 30. April 2004, Seite 15) - für Geldforderungen und nur für den Fall, dass diese nicht von einer Gegenleistung abhängig sind. Bei sonstigen Titeln kann das Problem bestehen, dass sie nach nationalem Verständnis nicht hinreichend bestimmt und damit nicht zur Vollstreckung geeignet sind. Darüber hinaus muss die Vollstreckbarerklärung untragbarer Entscheidungen (ordre public-Verstoß) weiterhin versagt werden können.
2 I.
2 II.
2 III.
2 IV.
2 V.
2 VI.
Drucksache 616/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger KOM (2009) 262 endg.; Ratsdok. 11060/09
... Über die verfahrenstechnischen und institutionellen Beschränkungen hinaus besteht noch beträchtlicher Handlungsbedarf. In Zivil- und Handelssachen wird die EU-weite Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nach wie vor durch Zwischenverfahren behindert, beispielsweise im Falle bestrittener Forderungen. In Streitsachen mit in Drittländern ansässigen Parteien sind Bürger und Unternehmen nur unzureichend geschützt. Auch bei der grenzüberschreitenden Anerkennung von Personenstandsurkunden bestehen noch Hindernisse. Zudem ist auch die Richtlinie über den freien Personenverkehr noch nicht von allen Mitgliedstaaten in ausreichendem Maße umgesetzt worden. Unterschiede sind weiterhin in Bezug auf den Schutz von Personen in Strafverfahren festzustellen. In dieser Legislaturperiode ist es des weiteren nicht gelungen, verfahrensrechtliche Mindestgarantien für Strafverfahren zu verabschieden. Der Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden über verurteilte Straftäter funktioniert nicht immer reibungslos. Auf der operativen Ebene stehen der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Polizeibehörden zahlreiche Hindernisse entgegen.
Mitteilung
1. Einleitung
Ein neues Mehrjahresprogramm
Die politischen Prioritäten
Die Instrumente
2. Förderung der Rechte der Bürger: Europa als Garant der Grundrechte und Grundfreiheiten
2.1. Uneingeschränkte Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit
2.2. Zusammenleben in einem Raum, in dem die Vielfalt respektiert und Schutzbedürftige geschützt werden
2.3. Schutz personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre
2.4. Aktive Teilhabe am demokratischen Leben der Union
2.5. Schutz in Drittländern
2.6. Ausbau des Zivilschutzes
3. Erleichterungen für die Bürger: Europa als Raum des Rechts und der justiziellen Zusammenarbeit
3.1. Weitere Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
3.2. Stärkung des Vertrauens
3.3. Schaffung eines gemeinsamen Sockels an Mindestnormen
3.4. Die Vorteile eines europäischen Rechtsraums für die Bürger
3.4.1. Erleichterung des Zugangs zur Justiz
3.4.2. Unterstützung der Wirtschaft
3.5. Stärkung der internationalen Präsenz der EU in rechtlichen Fragen
4. Ein Europa, das Schutz bietet
4.1. Ausbau des Instrumentariums
4.1.1. Entwicklung einer gemeinsamen Sicherheitskultur
4.1.2. Informationsmanagement
4.1.3. Mobilisierung der erforderlichen technischen Instrumente
4.2. Wirksame Strategien
4.2.1. Wirksamere Zusammenarbeit der Polizeibehörden in Europa
4.2.2. Eine Strafjustiz zum Schutz der Bürger
4.2.3. Bessere Sicherung des Zugangs zur EU
4.2.3.1. Kontrolle und Überwachung der Grenzen
4.2.3.2. Informationssysteme
4.2.3.3. Visumpolitik
4.3. Gemeinsame Ziele
4.3.1. Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität
5 Menschenhandel
Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie
5 Cyberkriminalität
5 Wirtschaftskriminalität
Strategie zur Drogenbekämpfung
4.3.2. Verringerung der terroristischen Bedrohung
5. Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts: Europa übernimmt im Bereich Einwanderung und Asyl Verantwortung und beweist Solidarität
5.1. Eine dynamische Einwanderungspolitik
5.1.1. Konsolidierung des globalen Ansatzes
5.1.2. Eine konzertierte Politik im Einklang mit den Arbeitsmarktbedürfnissen
5.1.3. Eine proaktive Politik auf der Grundlage einer europäischen Rechtsstellung für legale Einwanderer
5.1.4. Wirkungsvollere Eindämmung der illegalen Einwanderung
5.2. Asyl: ein gemeinsamer Raum für Schutz und Solidarität
5.2.1. Ein einziger Raum für Schutz
5.2.2. Teilung der Verantwortung sowie Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten
5.2.3. Solidarität mit Drittländern
6. Schlussfolgerung
Anhang Künftige Handlungsschwerpunkte
Förderung der Rechte der Bürger: Europa als Garant der Grundrechte und Grundfreiheiten
4 Grundrechte
4 Freizügigkeit
Achtung der Vielfalt
Schutzbedürftige Personen
4 Datenschutz
Teil habe am demokratischen Leben
Konsularischer Schutz
Erleichterungen für die Bürger: Europa als Raum des Rechts und der justiziellen Zusammenarbeit
Ein Europa, das Schutz bietet
Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts: Europa übernimmt im Bereich Einwanderung und Asyl Verantwortung und beweist Solidarität
Drucksache 910/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger – Stockholm-Programm
... Q. in der Erwägung, dass die europäischen Netze in den verschiedenen Bereichen des Justizsystems (Europäisches Netz für die Ausbildung und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, Europäisches Netz der Räte für das Justizwesen, Netz der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union, Eurojustiz-Netz europäischer Generalanwälte, Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen und Netzwerke von Rechtsanwälten) eine aktive Rolle bei der weiteren Verwirklichung einer europäischen Rechtskultur spielen müssen, und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 1991 zur Errichtung einer Europäischen Rechtsakademie1, seinen Standpunkt vom 24. September 2002 zu dem Erlass des Beschlusses des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Netzes für justizielle Ausbildung2, seine Entschließung vom 9. Juli 2008 zur Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge3 und seine Empfehlung vom 7. Mai 2009 an den Rat zur Entwicklung eines Raums der Strafgerichtsbarkeit in der EU4,
Der Vertrag von Lissabon als Wegbereiter für den RFSR
Ein kohärenteres, transparenteres und demokratischeres Mehrjahresprogramm
Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten
Ein Europa der Rechte
Kampf gegen Diskriminierung, Förderung der Integration
Stärkung der Rechte im Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft
2 Migration
2 Asyl
Grenzen und Visa
Schutz von Kindern
Datenschutz und Sicherheit
Zivil - und Handelsjustiz für Familien, Bürger und Unternehmen
Stärkung des Zugangs zur Ziviljustiz für Bürger und Unternehmen
Ausschöpfung sämtlicher Vorteile des Binnenmarkts durch das europäische Vertragsrecht
Bessere Rechtsetzung im Bereich Justiz
Entwicklung einer europäischen Rechtskultur
E -Justiz: Ein Instrument im Dienste der Bürger und Angehörigen der Rechtsberufe
Prioritäten im Strafrecht
Operationelle Einrichtungen und Agenturen und technische Hilfsmittel
Dringliche Fragen
Drucksache 440/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen KOM (2009) 175 endg.; Ratsdok. 9150/09
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen KOM (2009)
1. Zu Frage 1:
2. Zu Frage 2:
3. Zu Frage 3:
4. Zu Frage 4:
5. Zu Frage 5:
6. Zu Frage 6:
7. Zu Frage 7:
8. Zu Frage 8:
9. Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 116/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Dritte strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union KOM (2009) 15 endg.; Ratsdok. 5791/09
... srichtlinien auszunehmen sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu gewährleisten.
Mitteilung
I. Einleitung
II. Verbesserung der bestehenden Rechtsvorschriften
1. Die Rechtsetzung ist nunmehr einfacher, nachvollziehbarer und unbürokratischer
2. Der Verwaltungsaufwand für Unternehmen wird reduziert6
3. Weitere Schritte
III. Verbesserung der Qualität neuer Initiativen
1. Ein umfassendes und ehrgeiziges Konzept
2. Folgenabschätzungen werden weiter verbessert
3. Weitere Schritte
IV. Alle Organe sind gemeinsam für die bessere Rechtsetzung Verantwortlich
1. Verbesserte Rechtsetzung auf allen Ebenen der EU
2. Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten
3. Weitere Schritte
V. Mitgestaltung der globalen Ordnung
VI. Fazit
Drucksache 780/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses KOM (2009) 154 endg.; Ratsdok. 14722/09
... "Verbesserung und Vereinfachung der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und ausergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen"
Drucksache 485/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 über die effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens (2008/2233(INI))
... 1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).
Der Vorschlag, ein Handbuch zum Zwangsvollstreckungsrecht und zur Zwangsvollstreckungspraxis der Mitgliedstaaten zu erstellen
Erweiterung der Register und Verbesserung des Registerzugangs
Informationsaustausch zwischen Vollstreckungsbehörden
Die Offenbarungsversicherung des Schuldners
Sonstige Maßnahmen
Drucksache 104/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur europäischen öffentlichen Urkunde (2008/2124(INI))
... 4. wünscht, dass die verlangte Verordnung für alle öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen mit Ausnahme derer gilt, die sich auf unbewegliche Sachen beziehen und Gegenstand einer Eintragung oder einer Nennung in einem öffentlichen Register sind oder sein können;
Anlage Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des verlangten Vorschlags
Drucksache 780/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses KOM (2009) 154 endg.; Ratsdok. 14722/09
... 19. Soweit in den Kapiteln IV und V des Verordnungsvorschlags auf die Brüssel-I-Verordnung verwiesen wird, ist nach Auffassung der Bundesrates zu berücksichtigen, dass diese gerade überarbeitet wird (vgl. Grünbuch zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, KOM (2009)
Drucksache 307/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (2008/2180(INI))
... B. in der Erwägung, dass durch die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen verbessert, vereinfacht und beschleunigt werden soll,
Drucksache 780/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses KOM (2009) 154 endg.; Ratsdok. 14722/09
... 19. Soweit in den Kapiteln IV und V des Verordnungsvorschlags auf die Brüssel-I-Verordnung verwiesen wird, ist nach Auffassung der Bundesrates zu berücksichtigen, dass diese gerade überarbeitet wird (vgl. Grünbuch zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, KOM (2009)
Drucksache 976/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Namen der Gemeinschaft (9196/2008 – C6-0215/2008 – 2008/0048(AVC)) (Verfahren der Zustimmung)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Namen der Gemeinschaft (9196/2008 – C6-0215/2008 – 2008/0048(AVC)) (Verfahren der Zustimmung)
Drucksache 739/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des
Drucksache 757/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
... " (Eu-AuslVwZÜbk) hat solche europaweit einheitlichen Zustellungsregeln nicht schaffen können, da es zum einen nur von einem Teil der EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet worden ist und es den Vertragsstaaten zum anderen ausdrücklich Ausnahmen von der Möglichkeit einer unmittelbaren Postzustellung erlaubt, von denen auch Gebrauch gemacht wurde. Deshalb wird hier auf die Aufgabe des Schriftstücks zur Post, die im Inland stattfindet, abgestellt. Zugleich soll mit der Wahl der Versendungsart sichergestellt werden, dass der Empfänger das Poststück auch tatsächlich erhält und von ihm Kenntnis nehmen kann. Für Zustellungen im patentgerichtlichen Verfahren kann auf die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedsstaaten ("
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Patentgesetzes
§ 83
§ 85a
§ 111
§ 112
§ 113
§ 114
§ 115
§ 116
§ 117
§ 118
§ 119
§ 120
§ 125a
Artikel 2 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 3 Änderung des Markengesetzes
§ 95a Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
Artikel 4 Änderung des Patentkostengesetzes
Artikel 5 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung des Geschmacksmustergesetzes
§ 25 Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen
§ 27 Insolvenzverfahren
Artikel 8 Folgeänderungen aus Anlass der Änderungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs
Zu den einzelnen Regelungsbereichen:
Abschaffung des Zustellungsbevollmächtigten für Inlandsvertreter
Ausführungsregelungen zur Verordnung EG Nr. 1901/2006
Änderungen des Patentnichtigkeitsverfahrens vor Bundespatentgericht und Bundesgerichtshof
Ausführungsregelungen zur Verordnung EG Nr. 816/2006
Verordnung
Abschaffung des § 145 PatG
Änderung markenrechtlicher Verfahren
Reform des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
II. Die wesentlichen Änderungen im Überblick
4 Patentgesetz
4 Patentkostengesetz
4 Markengesetz
Gesetz
III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IV. Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel
V. Bürokratiekosten
VI. Gesetzgebungszuständigkeit
VII. Gleichstellung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zur Neufassung des § 111 Berufungsgründe :
Zur Neufassung des § 112 Berufungsbegründung :
Zur Neufassung des § 113 Vertretung :
Zur Neufassung des § 114 Zulässigkeitsprüfung :
Zur Neufassung des § 115 Anschlussberufung :
Zur Neufassung des § 116 Bindung an die Anträge, Prüfungsumfang, Antragsänderung :
Zur Neufassung des § 117 Prüfungsumfang, Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel :
Zur Neufassung des § 118 mündliche Verhandlung, Ladungsfrist :
Zur Neuregelung des § 119 Aufhebung und Zurückverweisung, eigene Sachentscheidung :
Zur Neuregelung des § 120 keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln :
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 404: Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
Drucksache 347/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Artikel 2 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Abschnitt 6 Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2.
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 430: Durchführungsgesetz zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano Übereinkommen von 2007)
Drucksache 95/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
... Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entspricht mit wenigen Ausnahmen dem der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sog. Brüssel-I-Verordnung). Einschränkungen gegenüber der Brüssel-I-Verordnung ergeben sich aus dem Erfordernis der Mahnfähigkeit des geltend gemachten Anspruchs nach Artikel 4 der Verordnung. Ähnlich wie im Mahnverfahren nach der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 183 Zustellung im Ausland
Abschnitt 1 Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007.
§ 1067 Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
§ 1068 Zustellung durch die Post
Abschnitt 5 Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG)Nr.1896/2006
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1087 Zuständigkeit
§ 1088 Maschinelle Bearbeitung
§ 1089 Zustellung
Titel 2 Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1090 Verfahren nach Einspruch
§ 1091 Einleitung des Streitverfahrens
Titel 3 Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
§ 1092 Verfahren
Titel 4 Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1093 Vollstreckungsklausel
§ 1094 Übersetzung
§ 1095 Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1096 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
Abschnitt 6 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr.861/2007
Titel 1 Erkenntnisverfahren
§ 1097 Einleitung und Durchführung des Verfahrens
§ 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
§ 1099 Widerklage
§ 1100 Mündliche Verhandlung
§ 1101 Beweisaufnahme
§ 1102 Urteil
§ 1103 Säumnis
§ 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
Titel 2 Zwangsvollstreckung
§ 1105 Zwangsvollstreckung inländischer Titel
§ 1106 Bestätigung inländischer Titel
§ 1107 Ausländische Vollstreckungstitel
§ 1108 Übersetzung
§ 1109 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 46b Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes
§ 1 Geltungsbereich
Artikel 5 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gegenstand und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Der wesentliche Inhalt des Entwurfs im Überblick
1. Durchführungsvorschriften zur Einführung des Europäischen Mahnverfahrens
2. Durchführungsvorschriften zur Einführung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
3. Änderungen aufgrund der Neufassung der Zustellungsverordnung
4. Änderung der Vorschriften über die Auslandszustellung
III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
IV. Kosten und Preise; geschlechtsspezifische Auswirkungen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten
3. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
V. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 183
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 3
Zu § 184
Zu Nummer 4
Zu § 688
Zu Nummer 5
Zu § 689
Zu Nummer 6
Zu § 794
Zu Nummer 7
Zu § 795
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 1067
Zu § 1068
Zu Nummer 10
Zu § 1069
Zu Nummer 11
Zu § 1070
Zu § 1071
Zu Nummer 12
Zu § 1087
Zu § 1088
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 1089
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 1090
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 1091
Zu § 1092
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 1093
Zu § 1094
Zu § 1095
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 1096
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 13
Zu § 1097
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 1098
Zu § 1099
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 1100
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 1101
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 1102
Zu § 1103
Zu § 1104
Zu § 1105
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 1106
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 1107
Zu § 1108
Zu § 1109
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu § 20
Zu Nummer 2
Zu § 20
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu § 13a
Zu Nummer 2
Zu § 46b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu §§ 46c
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu § 204
Zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 272: Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
Drucksache 951/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher KOM (2008) 794 endg.; Ratsdok. 16658/08
... 31 Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABL. L 136 vom 24.5.2008, S. 3).
Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher
1. Einleitung
2. Das Problem
3. Aktuelles europäisches Instrumentarium
4. Optionen
Option 1 – Keine EG-Maßnahmen
Option 2 – Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Option 3: Kombination von Instrumenten
Option 4 – Gerichtliche kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren
Drucksache 537/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss:
... 46 Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, ABL. L 136 vom 25.5.2008, S. 3.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die Herausforderungen
2.1. Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Vorteile gewerblicher Schutzrechte
2.2. Änderung des Umfelds für Innovation
2.3. Eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte
3. Qualität der gewerblichen Schutzrechte
3.1. Patente
3.2. Marken
3.3. Weitere gewerbliche Schutzrechte
3.4. Gewerbliche Schutzrechte und Wettbewerb
4. Innovationsförderung für kleine und mittlere Unternehmen
4.1. Verbesserung des Zugangs von KMU zu gewerblichen Schutzrechten
4.2. Verbesserung des Zugangs von KMU zu Streitbeilegungsverfahren
4.3. Hochwertige Unterstützung von KMU beim Management gewerblicher Schutzrechte
5. Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie
5.1. Wirksame Durchsetzung durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
5.2. Initiativen in den Bereichen Grenzschutz und Zoll
5.3. Ergänzende nichtlegislative Maßnahmen
6. Internationale Dimension
6.1. Reform des Markenrechts
6.2. Agenda der Patentrechtsreform
6.3. Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Drittländern
6.4. Entwicklungsfragen
7. Schlussfolgerungen
Drucksache 134/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Jährliche Strategieplanung für 2009 KOM (2008) 72 endg.; Ratsdok. 6688/08
... • Modernisierung der Brüssel-I-Verordnung über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Mitteilung
1. Europa voranbringen
2. Teil I - Prioritäten für 2009: Die Bürgerinnen und Bürger an die erste Stelle rücken
2.1. Wachstum und Beschäftigung
2.2. Klimawandel und nachhaltige Entwicklung in Europa
2.3. Verwirklichung der Gemeinsamen Einwanderungspolitik
2.4. Die Bürgerinnen und Bürger an die erste Stelle rücken
2.5. Europa als Partner der Welt
2.6. Bessere Rechtsetzung - Erfüllung der Versprechen und Wandel der Rechtsetzungskultur
2.7. Europa vermitteln
3. Teil II - Allgemeiner Rahmen für Human- und Finanzressourcen im Jahr 2009
3.1. Humanressourcen
3.1.2. Zuweisung von Humanressourcen anhand politischer Prioritäten
3.1.3. Verstärkte Zusammenarbeit auf interinstitutioneller Ebene
3.2. Änderungen bei der Zuweisung von Finanzressourcen
3.2.1. Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung Teilrubrik 1a
3.2.2. Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung Teilrubrik 1b
3.2.3. Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen Rubrik 2
3.2.4. Freiheit, Sicherheit und Recht Teilrubrik 3a
3.2.5. Unionsbürgerschaft Teilrubrik 3b
3.2.6. EU als globaler Partner Rubrik 4
3.2.7. Nach Rubriken gegliederte Übersicht über Änderungen des Finanzrahmens 2009 Vorausschau 2010-2013
Anhang Für 2009 geplante Leitaktionen
1. Wachstum und Beschäftigung
Lissabon -Strategie für Wachstum und Beschäftigung
Binnenmarkt und Wettbewerb
4 Steuern
4 Energie
4 Verkehr
4 Kohäsionspolitik
2. Zukunftsfähiges Europa
Strategie für eine nachhaltige Entwicklung
4 Klimawandel
Biologische Vielfalt und Ressourcen
4 Weltraum
Integrierte Meerespolitik
4 Landwirtschaft
3. Verwirklichung der Gemeinsamen Einwanderungspolitik
Legale Migration
Integrierte Verwaltung der Außengrenzen
Gemeinsame Visapolitik
Gemeinsames Europäisches Asylsystem
4. Bürgerinnen und Bürger an die erste Stelle rücken
Unionsbürgerschaft und Grundrechte
Gemeinsamer Rechtsraum
Bekämpfung des Terrorismus
Verbrauchervertrauen und Verbraucherschutz
Gesundheit und Sicherheit
4 Zivilschutz
5. Europa als Partner in der Welt
4 Erweiterung
Europäische Nachbarschaft und Russland
Übrige Welt
4 Entwicklung
Drucksache 319/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Initiative der slowenischen, der französischen, der tschechischen, der schwedischen, der spanischen der belgischen, der polnischen, der italienischen, der luxemburgischen, der niederländischen der slowakischen, der estnischen, der österreichischen und der portugiesischen Delegation vom 7. Januar 2008 für den Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, geändert durch den Beschluss 2003/659/JI des Rates Ratsdok. 5037/08
... (5) Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeit für Streitigkeiten, die die Haftung von Eurojust nach diesem Artikel betreffen, werden unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bestimmt."
Artikel 1 Der Beschluss 2002/187/JI wird wie folgt geändert:
Artikel 5a Koordinierungszelle für dringende Fälle
Artikel 6 Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust durch seine nationalen Mitglieder
Artikel 7 Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust als Kollegium
Artikel 8 Wirkungen der Entscheidungen von Eurojust
Artikel 9a Auf nationaler Ebene übertragene Befugnisse des nationalen Mitglieds
Artikel 12 Nationales Eurojust-Koordinierungssystem
Artikel 13a Informationsübermittlung von Eurojust an nationale Behörden
Artikel 26a In Drittstaaten entsandte Verbindungsrichter/-staatsanwälte
Artikel 27a Ersuchen von Drittstaaten um justizielle Zusammenarbeit
Artikel 27b Haftung
Artikel 41 Mitteilung
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 166/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens KOM (2008) 128 endg.; Ratsdok. 7403/08
... "3) wurde die Rechtslage in 15 Mitgliedstaaten analysiert und eine Reihe von Verbesserungsmaßnahmen vorgeschlagen. Über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen erging an die seither beigetretenen 12 neuen Mitgliedstaaten die Bitte, Informationen über die Rechtslage in ihren Ländern beizusteuern. Die Antworten sind in dieses Grünbuch eingeflossen. Am 24. Oktober 2006 hatte die Europäische Kommission ein Grünbuch mit dem Titel "
Grünbuch Effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens
I. Einführung: Probleme aufgrund der derzeitigen Rechtslage
II. Lösungsmöglichkeiten
1. Erstellung eines Handbuchs zum Zwangsvollstreckungsrecht und zur Zwangsvollstreckungspraxis der Mitgliedstaaten
2. Erweiterung der Register und Verbesserung des Registerzugangs
a Handelsregister
b Melderegister
c Sozialversicherungs- und Steuerregister
3. Informationsaustausch zwischen Vollstreckungsbehörden
a Derzeitiger Stand
b Lösungsmöglichkeiten
4. Offenbarungsversicherung des Schuldners
a Derzeitiger Stand
b Lösungsmöglichkeiten
c Einführung einer europäischen Vermögenserklärung
5. Sonstige Maßnahmen
Drucksache 739/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des
Artikel 2 Änderung des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 7 Inkrafttreten
Drucksache 170/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetz es und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... Das Änderungsprotokoll enthält Bestimmungen zur Modifizierung der Gerichtsstandsregelung in Artikel 13 dieses Übereinkommens, die die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen berühren. Artikel 13 des Pariser Übereinkommens sowohl in der ursprünglichen als auch in der geänderten Fassung beruht auf dem Grundsatz der ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit der Gerichte desjenigen Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet das nukleare Ereignis eingetreten ist. Insoweit steht diese Vorschrift im Gegensatz zu den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, die mehrere alternative Gerichtsstände für Schadensersatzklagen vorsehen, insbesondere den allgemeinen Gerichtsstand des Mitgliedstaates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, und die besondere Zuständigkeit des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das Änderungsprotokoll fällt somit hinsichtlich der Gerichtsstandsregelung in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft, da die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, von den Normen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 abzuweichen oder mit dritten Staaten Verpflichtungen einzugehen, die diese Normen beeinträchtigen.
A. Zielsetzung
B. Lösung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 3
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Atomgesetzes
§ 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten
§ 40a Gerichtsstand für Schadensersatzklagen gegen den Inhaber einer Kernanlage
§ 40b Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34
§ 40c Staatenklagerecht
Artikel 2 Änderung der Strahlenschutzverordnung
Artikel 3 Änderung des Verwaltungskostengesetzes
Artikel 4 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
Zu Artikel 1
1. Grundsätze der Haftungsübereinkommen und wesentliche Inhalte der Änderungsprotokolle
Pariser Übereinkommen
Brüsseler Zusatzübereinkommen
2. Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfs
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
II. Bundesgesetzliche Regelung
III. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen
Kosten der öffentlichen Haushalte
5 Bürokratiekosten
Sonstige Kosten
2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zum Pariser Übereinkommen und zum Brüsseler Zusatzübereinkommen; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung und des Chemikaliengesetzes
Drucksache 883/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission 2009 - Jetzt für ein besseres Europa handeln KOM (2008) 712 endg.; Ratsdok. 15256/08
... Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I)
Mitteilung
1. Bewährungsproben für Europa
2. Prioritäten für 2009
2.1. Wachstum und Beschäftigung
2.2. Klimawandel und nachhaltige Entwicklung Europas
2.3. Ein bürgernahes Europa
2.4. Europa als Partner in der Welt
3. Bessere Rechtsetzung – Erfüllung von Zusagen und Wandel der Regelungskultur
4. Europa vermitteln
Anhang 1 Verzeichnis der strategischen und vorrangigen Initiativen
Strategische Initiativen
Vorrangige Initiativen
Anhang 2 Verzeichnis der Vereinfachungsinitiativen
Anhang 3 Rücknahme anhängiger Rechtsetzungsvorschläge
Drucksache 347/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Zu Artikel 2a
Artikel 2a Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Artikel 2b Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (Auslands-Rechtsauskunftsgesetz – AuRAG)
Drucksache 95/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob ergänzende Regelungen für Fälle erforderlich sind, in denen Zustellungen im Ausland nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 - HZÜ - (
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 ZPO
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 Abs. 1 ZPO
Zu Artikel 1
7. Zu Artikel 1 Nr. 10, 11 §§ 1069, 1071 ZPO
8. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 1089 Abs. 2 ZPO
9. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 1097 Abs. 3 - neu - ZPO
10. Zu Artikel 6 § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Drucksache 347/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Zu Artikel 2a
Artikel 2a Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Artikel 2b Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (Auslands-Rechtsauskunftsgesetz – AuRAG)
Drucksache 95/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob ergänzende Regelungen für Fälle erforderlich sind, in denen Zustellungen im Ausland nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 - HZÜ - (
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 ZPO
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 Abs. 1 ZPO
5. Zu Artikel 1 Nr. 10, 11 §§ 1069, 1071 ZPO
6. Zu Artikel 1 Nr. 10, 11 §§ 1069, 1071 ZPO
7. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 1089 Abs. 2 ZPO
8. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 1097 Abs. 3 - neu - ZPO
9. Zu Artikel 6 § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Drucksache 354/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
... anderen Anschrift, die im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedsstaaten gelegen ist, durch die Post möglich
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Abs. 1a GmbHG , Nr. 8 Buchstabe c § 7 Abs. 2 Satz 3 GmbHG , Nr. 31 § 53 Abs. 2 Satz 1a GmbHG , Nr. 50 Anlage 1 zu § 2 GmbHG
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Abs. 1a GmbHG
3. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 4 GmbHG
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a Abs. 1 GmbHG
5. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a Abs. 1a - neu - GmbHG
6. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a Abs. 4 GmbHG
7. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a GmbHG
8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GmbHG
9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, Abs. 5 - neu - GmbHG
10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e GmbHG
11. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c § 7 Abs. 2 Satz 4 - neu - GmbHG , Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ,
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 7 Abs. 2 GmbHG
13. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG
14. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 16 Abs. 3 GmbHG
15. Zu Artikel 1 Nr. 18a - neu - § 24 GmbHG
16. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe b § 35 Abs. 2 GmbHG Artikel 5 Nr. 7 Buchstabe b § 78 Abs. 2 AktG
17. Zu Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe a § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
18. Zu Artikel 1 Nr. 27 § 40 GmbHG
19. Zu Artikel 1 Nr. 28 § 41 GmbHG
20. Zu Artikel 1 Nr. 32 § 55 GmbHG
21. Zu Artikel 1 Nr. 47 Buchstabe b § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG
22. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 1 Satz 3 EGGmbHG , Artikel 4 Artikel 64 Satz 3 EGHGB , Artikel 6 Nr. 2 § 18 Satz 3 EGAktG
23. Zu Artikel 3 Nr. 01 - neu - § 8a Abs. 2 HGB
24. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 13 HGB
25. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 13d HGB
26. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 15a Satz 1 HGB , Artikel 8 Nr. 1 § 185 Nr. 2 ZPO
27. Zu Artikel 5 Nr. 6 § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e AktG
28. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 1a - neu -, 2 InsO
29. Zu Artikel 9 Nr. 3 § 15a Abs. 3 InsO
30. Zu Artikel 9 Nr. 3 § 15a InsO
31. Zu Artikel 9 Nr. 3 § 15a InsO
32. Zu Artikel 9 Nr. 5 § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 und 5 InsO
33. Zu Artikel 12 Nr. 2 - neu - § 141b - neu - FGG
34. Zu Artikel 25 Inkrafttreten
Drucksache 420/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben KOM (2007) 303 endg.; Ratsdok. 10686/07
... " in Artikel 10 Abs. 2 durch eine andere Formulierung ersetzt wird. Es sollte - so bereits die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen vom 17. Dezember 2004, vgl. BR-Drucksache 870/04 (Beschluss), dort unter Ziffer 4 - nicht die falsche Vorstellung geweckt werden, die Mitgliedstaaten gingen eine Verpflichtung zu einer finanziellen Unterstützung ein.
1. Zur Vorlage allgemein:
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Drucksache 643/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
... Änderungen der Vorschriften über die Internationale Rechtshilfe in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren werden nicht für erforderlich gehalten: Der Einsatz von Bild- und Tonübertragungen ist im Rechtshilfeverkehr bereits nach geltender Rechtslage zulässig, dürfte in der Praxis aber regelmäßig an fehlenden technischen Nutzungsmöglichkeiten scheitern. Ersuchen über Vernehmungen im Wege der zeitgleichen Ton-Bild-Übertragung sind nach den einschlägigen Vorschriften der Verordnung EG (Nr.) 1206/2001 über die Zusammenarbeit der Gerichte auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 2001, dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18. März 1970, dem Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 1. März 1954 sowie dem Haager Zivilprozessübereinkommen von 1905 und einer Anzahl weiterer multi- und bilateraler Übereinkommen sowie in Strafsachen nach § 59 Abs. 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe sowie nach Maßgabe der bestehenden völkerrechtlichen Verträge sowie im Bereich vertragsloser Rechtshilfe grundsätzlich auch ohne Rechtsänderung bewilligungsfähig. Ersuchen deutscher Gerichte und Staatsanwaltschaften sind immer dann zulässig, wenn die Vernehmung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung prozessual verwertbar ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Artikel 3 Änderung der Finanzgerichtsordnung
§ 91a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Artikel 4 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 102a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Artikel 5 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
§ 110a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Artikel 6 Änderung der Strafprozessordnung
§ 58b
Artikel 7 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 8 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
Artikel 9 Schlussvorschriften
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 185
Zu Artikel 2
Zu § 128a
Zu § 608
Zu § 640
Zu Artikel 3
Zu § 91a
Zu § 93a
Zu Artikel 4
Zu § 102a
Zu Artikel 5
Zu § 110a
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 7
Zu § 115
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Drucksache 901/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung erstinstanzlicher Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts in aktienrechtlichen Streitigkeiten
... In erster Linie führt die Verlagerung der Eingangszuständigkeit zum Oberlandesgericht aber zu einer Verkürzung des Instanzenzugs. Ist das Oberlandesgericht bereits als Eingangsinstanz zuständig, entfällt eine Überprüfungsinstanz. Das Verfahren kann damit schneller rechtskräftig abgeschlossen werden. Dieser Umstand wiegt bei aktienrechtlichen Streitigkeiten besonders schwer, da die Rechtsmittelquoten hier deutlich über der Rechtsmittelquote in anderen Zivil- und Handelssachen liegen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Einführung erstinstanzlicher Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts in aktienrechtlichen Streitigkeiten
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Abschnitt 3 Verfahren vor den Oberlandesgerichten
§ 510c Anzuwendende Vorschriften
§ 510d Entscheidender Richter
§ 510e Vorbereitender Einzelrichter
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 5 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Artikel 7 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
§ 51c
Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 11 Übergangsvorschrift
Artikel 12 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Notwendigkeit der Verlagerung der Eingangsinstanz
a Ausgangslage
b Lösungsvorschlag
c Keine Beeinträchtigung der Rechte der Verfahrensbeteiligten
2. Änderungen des Instanzenzugs im Einzelnen
a Betroffene Verfahren
b Weiterer Instanzenzug
c Systematische und kostenrechtliche Überlegungen
3. Auswirkungen der Verlagerung der Eingangsinstanz
4. Gesetzgebungskompetenz, Zustimmungsbedürftigkeit
5. Kosten und Preise, geschlechtsspezifische Auswirkungen
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummern 5 bis 15
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Drucksache 244/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Vertiefung des Patentsystems in Europa KOM (2007) 165 endg.; Ratsdok. 8302/07
... Die Kommission hat bereits im Oktober 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte Aspekte der Vermittlung in Zivil- und Handelssachen41 vorgelegt. Zusätzlich wird sie den Nutzen und Mehrwert von ADR-Systemen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und insbesondere zu Patentfragen untersuchen. Die Untersuchung wird sich insbesondere auf mögliche Zeit- und Kosteneinsparungen konzentrieren, die die potenziellen Vorteile von
1. Einleitung
2. Das Gemeinschaftspatent und ein integriertes Gerichtssystem für Patente
2.1. Das Gemeinschaftspatent
2.2. Ein integriertes Rechtsprechungssystem für Patente im Binnenmarkt
2.2.1. Die Mängel bei Patentklageverfahren in Europa
2.2.2. Die nationalen Patentgerichtssysteme in der EU: Fakten, Zahlen und Kosten
2.2.3. Das künftige Vorgehen
A – Das EPLA
B – Eine Gemeinschaftsgerichtsbarkeit für Europäische und Gemeinschaftspatente
C – Der Kompromiss der Kommission
3. Begleitmassnahmen zur Verbesserung des Patentsystems
3.1. Qualität, Kosten und Effizienz des Patentsystems
3.2. Spezifische Unterstützung für die KMUs
3.3. Wissenstransfer
3.4. Durchsetzung von Patentrechten
3.4.1. Die alternative Streitbeilegung ADR
3.4.2. Patentrechtsschutzversicherung
3.4.3. Internationale Aspekte
4. Schlussfolgerung
Anhang I Kostenstruktur direkter Patentanmeldungen und Aufrechterhaltung, 2003
Anhang II Modelle von Übersetzungskosten
Anhang III Rechte des geistigen Eigentums und Innovationsleistung
• Die Schweiz, Finnland, Schweden, Dänemark und Deutschland bilden die Gruppe der Innovationsführer.
Anhang IV Patentrechtsstreitkosten in ausgewählten Mitgliedstaaten
Drucksache 306/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt KOM (2007) 226 endg.; Ratsdok. 9293/07
... Die Kommission wird bestehende Empfehlungen60 überwachen, die eine Reihe von Mindestgarantien für ADR-Systeme festlegen. Der Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen61 wird die Empfehlungen nach seiner Annahme ergänzen, indem er für ein solides Verhältnis zwischen Mediationsverfahren und Gerichtsverfahren sorgt.
Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt Text von Bedeutung für den EWR
3 Zusammenfassung
1. Einleitung
2. Kontext
3. Bessere Regulierung und Finanzdienstleistungen für Privatkunden
4. Ziele und Maßnahmen
4.1. Niedrigere Preise und mehr Auswahl für die Verbraucher
Laufende und geplante Initiativen
Mehr Auswahl, Qualität und Innovation
4.2. Verbesserung des Verbrauchervertrauens
Schutz der Verbraucherinteressen
Sicherung des Zugangs zu angemessenen Rechtsbehelfen
Förderung solider und sicherer Finanzinstitute für Privatkunden
Laufende und geplante Initiativen
4.3. Stärkung des Verbrauchers
Bereitstellung der richtigen Informationen zum richtigen Zeitpunkt
Beratung der Verbraucher
5. Schlussfolgerung
Drucksache 420/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben KOM (2007) 303 endg.; Ratsdok. 10686/07
... " in Artikel 10 Abs. 2 durch eine andere Formulierung ersetzt wird. Es sollte - so bereits die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen vom 17. Dezember 2004, vgl. BR-Drucksache 870/04 (Beschluss), dort unter Ziffer 4 - nicht die falsche Vorstellung geweckt werden, die Mitgliedstaaten gingen eine Verpflichtung zu einer finanziellen Unterstützung ein.
Zur Vorlage allgemein:
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Drucksache 354/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
... anderen Anschrift, die im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedsstaaten gelegen ist, durch die Post möglich
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Abs. 1a GmbHG , Nr. 8 Buchstabe c § 7 Abs. 2 Satz 3 GmbHG , Nr. 31 § 53 Abs. 2 Satz 1a GmbHG , Nr. 50 Anlage 1 zu § 2 GmbHG
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Abs. 1 GmbHG
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Abs. 1a GmbHG
4. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 4 GmbHG
5. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a § 5 Abs. 1 GmbHG
6. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a Abs. 1 GmbHG
7. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a Abs. 1a - neu - GmbHG
8. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a Abs. 3 Satz 2 GmbHG
9. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a Abs. 4 GmbHG
10. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a GmbHG
11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GmbHG
12. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, Abs. 5 - neu - GmbHG
13. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e GmbHG
14. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c § 7 Abs. 2 Satz 4 - neu - GmbHG , Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG , Doppelbuchstabe bb § 8 Abs. 2 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GmbHG Nr. 17 Buchstabe b § 19 Abs. 5 GmbHG
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 7 Abs. 2 GmbHG
16. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG
17. Zu Artikel 1 Nr. 14a - neu - § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG
18. Zu Artikel 1 Nr. 18a - neu - § 24 GmbHG Nr. 21 § 31 Abs. 3 GmbHG
19. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe b § 35 Abs. 2 GmbHG
20. Zu Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe a § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
21. Zu Artikel 1 Nr. 27 § 40 GmbHG
22. Zu Artikel 1 Nr. 28 § 41 GmbHG
23. Zu Artikel 1 Nr. 31 § 53 Abs. 2 GmbHG
24. Zu Artikel 1 Nr. 32 § 55 GmbHG
25. Zu Artikel 1 Nr. 47 Buchstabe b § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG
26. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 1 Satz 3 EGGmbHG , Artikel 4 Artikel 64 Satz 3 EGHGB , Artikel 6 Nr. 2 § 18 Satz 3 EGAktG
27. Zu Artikel 3 Nr. 01 - neu - § 8a Abs. 2 HGB
28. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 13 HGB
29. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 13d HGB
30. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 15a HGB
31. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 15a Satz 1 HGB ,
32. Zu Artikel 5 Nr. 6 § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e AktG
33. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 1a - neu -, 2 InsO
34. Zu Artikel 9 Nr. 3 § 15a Abs. 3 InsO
35. Zu Artikel 9 Nr. 3 § 15a InsO
36. Zu Artikel 9 Nr. 3 § 15a InsO
37. Zu Artikel 9 Nr. 5 § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 und 5 InsO
38. Zu Artikel 12 Nr. 2 - neu - § 141b - neu - FGG
39. Zu Artikel 25 Inkrafttreten
Drucksache 244/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Vertiefung des Patentsystems in Europa KOM (2007) 165 endg.; Ratsdok. 8302/07
... 7. Bei jeder Änderung des Gerichtssystems ist es aus Sicht des Bundesrates unerlässlich, dass Regionalkammern in den Mitgliedstaaten eingerichtet werden können und für den Kläger die Möglichkeit besteht, das Gericht des Verletzungsortes anzurufen, wie es auch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1 (Brüssel-I-Verordnung) vorsieht. Die Ausführungen der Kommission, dass die Zuteilung von Streitfällen durch die Kanzlei des Gerichts erfolgen soll, begegnen vor diesem Hintergrund großen Bedenken. Entscheidend für die Einrichtung und die Zahl von Regionalkammern in den Mitgliedstaaten muss die Zahl der in den jeweiligen Staaten geführten Patentrechtsstreitigkeiten sein. Dabei muss auch sichergestellt werden, dass die etablierten deutschen Patentgerichte mit ihrer auch international anerkannten großen Erfahrung in das System einbezogen werden können.
Drucksache 244/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Vertiefung des Patentsystems in Europa KOM (2007) 165 endg.; Ratsdok. 8302/07
... 7. Bei jeder Änderung des Gerichtssystems ist es aus Sicht des Bundesrates unerlässlich, dass Regionalkammern in den Mitgliedstaaten eingerichtet werden können und für den Kläger die Möglichkeit besteht, das Gericht des Verletzungsortes anzurufen, wie es auch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1 (Brüssel-I-Verordnung) vorsieht. Die Ausführungen der Kommission, dass die Zuteilung von Streitfällen durch die Kanzlei des Gerichts erfolgen soll, begegnen vor diesem Hintergrund großen Bedenken. Entscheidend für die Einrichtung und die Zahl von Regionalkammern in den Mitgliedstaaten muss die Zahl der in den jeweiligen Staaten geführten Patentrechtsstreitigkeiten sein. Dabei muss auch sichergestellt werden, dass die etablierten deutschen Patentgerichte mit ihrer auch international anerkannten großen Erfahrung in das System einbezogen werden können.
Drucksache 309/07A
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG - Artikel 2)
und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt
Artikel 2 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kostenfreiheit
§ 3 Höhe der Kosten
§ 4 Umgangspflegschaft
§ 5 Lebenspartnerschaftssachen
§ 6 Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache
§ 7 Verjährung, Verzinsung
§ 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument
Abschnitt 2 Fälligkeit
§ 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen
§ 10 Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften
§ 11 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung
§ 12 Grundsatz
§ 13 Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz
§ 14 Abhängigmachung
§ 15 Ausnahmen von der Abhängigmachung
§ 16 Auslagen
§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht
Abschnitt 4 Kostenansatz
§ 18 Kostenansatz
§ 19 Nachforderung
§ 20 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
Abschnitt 5 Kostenhaftung
§ 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
§ 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft
§ 23 Bestimmte sonstige Auslagen
§ 24 Weitere Fälle der Kostenhaftung
§ 25 Erlöschen der Zahlungspflicht
§ 26 Mehrere Kostenschuldner
§ 27 Haftung von Streitgenossen
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
§ 28 Wertgebühren
§ 29 Einmalige Erhebung der Gebühren
§ 30 Teile des Verfahrensgegenstands
§ 31 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung
§ 32 Verzögerung des Verfahrens
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften
§ 33 Grundsatz
§ 34 Zeitpunkt der Wertberechnung
§ 35 Geldforderung
§ 36 Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung
§ 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten
§ 38 Stufenklageantrag
§ 39 Klage- und Widerklageantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
§ 40 Rechtsmittelverfahren
§ 41 Einstweilige Anordnung
§ 42 Auffangwert
Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften
§ 43 Ehesachen
§ 44 Verbund
§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen
§ 46 Übrige Kindschaftssachen
§ 47 Abstammungssachen
§ 48 Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen
§ 49 Gewaltschutzsachen
§ 50 Versorgungsausgleichssachen
§ 51 Unterhaltssachen
§ 52 Güterrechtssachen
Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung
§ 53 Angabe des Werts
§ 54 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
§ 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
§ 56 Schätzung des Werts
Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde
§ 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
§ 58 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
§ 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts
§ 60 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
§ 61 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 62 Rechnungsgebühren
§ 63 Übergangsvorschrift
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis Gliederung
Teil 1 Gebühren
Drucksache 50/07
Gesetzesbeschluss, des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
... Ziel des Gesetzes ist es, das von der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark am 19. Oktober 2005 gezeichnete Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Abkommen) durch innerstaatliches Verfahrensrecht zu ergänzen, um dessen Durchführung zu sichern.
Drucksache 643/07
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
... Änderungen der Vorschriften über die Internationale Rechtshilfe in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren werden nicht für erforderlich gehalten: Der Einsatz von Bild- und Tonübertragungen ist im Rechtshilfeverkehr bereits nach geltender Rechtslage zulässig dürfte in der Praxis aber regelmäßig an fehlenden technischen Nutzungsmöglichkeiten scheitern. Ersuchen über Vernehmungen im Wege der zeitgleichen Ton-Bild-Übertragung sind nach den einschlägigen Vorschriften der EuBVO (VO EG Nr 1206/2001 über die Zusammenarbeit der Gerichte auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen vom 28.5.2001, dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18.3.1970 (HBÜ), dem Haager Übereinkommen über dem Zivilprozess vom 1.3.1954 sowie dem Haager Zivilprozessübereinkommen von 1905 und einer Anzahl weiterer multi- und bilateraler Übereinkommen sowie in Strafsachen nach § 59 Absatz 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe sowie nach Maßgabe der bestehenden völkerrechtlichen Verträge sowie im Bereich vertragsloser Rechtshilfe grundsätzlich auch ohne Rechtsänderung bewilligungsfähig. Ersuchen deutscher Gerichte und Staatsanwaltschaften sind immer dann zulässig, wenn die Vernehmung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung prozessual verwertbar ist.
Drucksache 901/07
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung erstinstanzlicher Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts in aktienrechtlichen Streitigkeiten
... Das Verfahren kann damit schneller rechtskräftig abgeschlossen werden. Dieser Umstand wiegt bei aktienrechtlichen Streitigkeiten besonders schwer da die Rechtsmittelquoten hier deutlich über der Rechtsmittelquote in anderen Zivil- und Handelssachen liegen. Für Spruchverfahren unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Klagen gegen die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einschließlich der zugehörigen Freigabeverfahren ergab eine Stichprobe im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart, dass die Zahl der beim Oberlandesgericht verzeichneten Rechtsmitteleingänge im Jahr 2006 der Zahl der streitigen Entscheidungen der Landgerichte im selben Zeitraum entsprach; im Bereich der Spruchverfahren kam noch ein Rechtsmittel gegen ein Ende des Vorjahres in erster Instanz abgeschlossenes Verfahren hinzu. Dies entspricht einer Rechtsmittelquote von 100%. Das Ergebnis der Stichprobe wurde durch eine parallele Erhebung beim Oberlandesgericht Dresden bestätigt. Der Anzahl der streitigen Entscheidungen über Klagen gegen die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einschließlich der zugehörigen Freigabeverfahren stand dort im Jahr 2006 eine ebenso große Anzahl von Eingängen bei der Rechtsmittelinstanz gegenüber. Die Stichproben zeigen, dass die Entscheidung in aktienrechtlichen Streitigkeiten im Ergebnis ohnehin regelmäßig dem Oberlandesgericht obliegt. Wird dieses bereits als Eingangsinstanz tätig, kann das Verfahren schneller abgeschlossen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
Artikel 6 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Artikel 7 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 11 Übergangsvorschrift
Artikel 12 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Notwendigkeit der Verlagerung der Eingangsinstanz
a Ausgangslage
b Lösungsvorschlag
c Keine Beeinträchtigung der Rechte der Verfahrensbeteiligten
2. Änderungen des Instanzenzugs im Einzelnen
a Betroffene Verfahren
b Weiterer Instanzenzug
c Systematische und kostenrechtliche Überlegungen
3. Auswirkungen der Verlagerung der Eingangsinstanz
4. Gesetzgebungskompetenz, Zustimmungsbedürftigkeit
5. Kosten und Preise, geschlechtsspezifische Auswirkungen
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummern 4 bis 7
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Drucksache 820/07
... bestehende Wahlrecht des Klägers bei mehreren zulässigen Gerichtsständen wird erweitert. Die Neuregelung ermöglicht es der Arbeitnehmerin und dem Arbeitnehmer, Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, in dessen Bezirk die Arbeit verrichtet wird. Die Formulierung entspricht Artikel 19 Nummer 2 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
1. Notwendigkeit und Ziele
2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
a Entlastung im Widerspruchsverfahren
b Entlastung der Sozialgerichte
aa Stärkung des Amtsermittlungsgrundsatzes
bb Straffung des Verfahrens
cc Verlagerung der erstinstanzlichen Zuständigkeit
dd Abschaffung des Abhilferechts im Beschwerdeverfahren
c Entlastung der Landessozialgerichte
aa Erhöhung des Schwellenwertes zur Berufung
bb Beschwerdeverfahren
ee Entscheidung des Landessozialgerichts bei Gerichtsbescheid
II. Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
III. Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
V. Kosten und Preise
VI. Relevanzprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer Gesetze
Drucksache 30/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 822. Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2006
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten KOM (2005) 649 endg.; Ratsdok. 5199/06
... Der Bundesrat spricht sich dagegen aus, dass zur Erfüllung der in Satz 1 beschriebenen Aufgaben der Zentralen Behörden nach Satz 2 das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) genutzt werden soll. Das mit der Entscheidung 2001/470/EG vom 28. Mai 2001 eingerichtete Netz dient vornehmlich der Unterhaltung eines aktuellen Informationssystems für die Mitglieder des Netzes, das der Öffentlichkeit zum Teil schrittweise zugänglich gemacht werden soll. Das EJN eignet sich jedoch im Hinblick auf die Vertraulichkeit der auszutauschenden Daten nicht als Plattform für den Austausch konkreter Einzelfälle.
A. Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften:
11. Zu Artikel 1:
12. Zu Artikel 2:
13. Zu Artikel 3:
14. Zu Artikel 4:
15. Zu Artikel 8:
16. Zu Artikel 13:
17. Zu Artikel 14:
18. Zu Artikel 15:
19. Zu den Artikeln 16 und 17:
20. Zu Artikel 22:
21. Zu Artikel 24:
22. Zu Artikel 25:
23. Zu Artikel 26:
24. Zu Artikel 29:
25. Zu Artikel 34:
26. Zu Artikel 35:
27. Zu Artikel 36:
28. Zu Artikel 40:
29. Zu den Artikeln 41 bis 45:
Drucksache 550/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)
... in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S.
1. Zu Artikel 4 §§ 43a, 48e - neu - DRiG
2. Zu Artikel 10 Nr. 3a - neu - § 116 Satz 2 ZPO
3. Zu Artikel 10 Nr. 3a - neu - § 349 Abs. 2 Nr. 3a - neu - ZPO
4. Zu Artikel 10 Nr. 8 § 690 Abs. 3 ZPO
5. Zu Artikel 11 Nr. 7 Buchstabe b § 69 Abs. 2 ZVG
6. Zu Artikel 16 Nr. 12 Buchstabe w Doppelbuchstabe aa Nr. 9000 Nr. 1 KV-GKG
7. Zu Artikel 17 Nr. 6 § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO
8. Zu Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a § 13 Abs. 3 Satz 2 JVEG
9. Zu Artikel 20 Nr. 7 Buchstabe o Anmerkung zu Nr. 7000 VV-RVG
10. Zu Artikel 22 Nr. 5 § 59 StGB
11. Zu Artikel 23 Nr. 01 - neu - § 41 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 - neu - JGG
12. Zu Artikel 23 Nr. 3a - neu - § 78 Abs. 3 Satz 3 - neu - JGG
13. Zu Artikel 23 Nr. 4 § 80 Abs. 3 JGG
Drucksache 754/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: Vorläufige Kontenpfändung KOM (2006) 618 endg.; Ratsdok. 14583/06
... Dass die Eintreibung von Schulden in einem anderen Mitgliedstaat große Schwierigkeiten bereitet hatte die Kommission bereits in ihrer Mitteilung aus dem Jahr 1998 ‚Wege zu einer effizienteren Erwirkung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in der Europäischen Union4 festgestellt. Angesichts der komplexen Problematik und der unterschiedlichen Rechtslage in den Mitgliedstaaten schlug die Kommission vor, die Überlegungen zunächst auf die Pfändung von Bankguthaben zu begrenzen5. Zwei Jahre später wurde die Kommission im Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dazu aufgerufen die Beschlagnahme von Bankguthaben zu verbessern6. 2002 gab die Kommission eine Studie in Auftrag, in der untersucht werden sollte, wie gerichtliche Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union effizienter vollstreckt werden können (Study on making more efficient the enforcement of judicial decisions within the European Union" – nur in englischer Sprache). Untersucht wurde die Rechtslage in den damals 15 Mitgliedstaaten, und es wurden mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union vorgeschlagen, darunter die Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels zur Pfändung von Bankguthaben, eines europäischen Sicherungsbeschlusses sowie eine Reihe von Maßnahmen, um die Vermögenslage des Schuldners transparenter zu machen7. Letztere werden in einem separaten Grünbuch behandelt das 2007 erscheinen wird.
Grünbuch zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: Vorläufige Kontenpfändung
1. Einführung
1.1. Probleme aufgrund der derzeitigen Rechtslage
2. Lösungsvorschlag: Eine europäische Regelung für die vorläufige Pfändung von Bankguthaben
3. Verfahren zur Erwirkung eines Pfändungsbeschlusses
3.1. Antragsvoraussetzungen
3.2. Voraussetzungen für einen Pfändungsbeschluss
3.3. Vorladung des Schuldners
3.4. Erforderliche Kontoangaben
3.5. Zuständigkeitsfragen
4. Höhe und Grenzen einer vorläufigen Kontenpfändung nach europäischem Recht
4.1. Höhe des zu sichernden Betrags
4.2. Bankkosten
4.3. Vorläufige Pfändung bei mehreren Konten, bei Gemeinschaftskonten und bei Treuhandkonten
4.4. Pfändungsfreigrenze
5. Wirkungen der vorläufigen Kontenpfändung
5.1. Vollstreckung
5.2. Schuldnerschutz
5.3. Rangfolge der Gläubiger
5.4. ‚Umwandlung des Pfändungsbeschlusses in einen Vollstreckungstitel
Drucksache 12/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts KOM (2005) 672 endg.; Ratsdok. 5127/06
... 4 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. In Dänemark bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen ABl. C 189 vom 28.7.1990, S.2 in der geänderten Fassung, die sich weitgehend mit der Verordnung 44/2001 deckt.
Drucksache 31/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 822. Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2006
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) KOM (2005) 650 endg.; Ratsdok. 5203/06
... Der Bundesrat weist zu Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags darauf hin, dass hier eine Diskrepanz mit Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO) besteht: Mietverträge über Grundstücke sollen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden. Damit ist in diesem Bereich auch eine freie Rechtswahl zu Gunsten des Rechts eines Drittstaats möglich. Das Verfahrensrecht sieht jedoch in Artikel 22 Abs. 1 EUGVVO einen ausschließlichen Gerichtsstand vor. Damit wird u. a. das Ziel verfolgt, die in der Regel zwingenden Mieterschutzvorschriften am Belegenheitsort durchzusetzen. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wird daher angeregt, hier eine freie Rechtswahl im Rahmen von Verbrauchermietverträgen auszuschließen und grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem das Grundstück gelegen ist, Geltung zu verschaffen.
Zu Artikel 1
4. Zu Artikel 3
5. Zu Artikel 4
6. Zu Artikel 5
7. Zu Artikel 6
8. Zu Artikel 7
9. Zu Artikel 8
10. Zu Artikel 10
11. Zu Artikel 13
12. Zu Artikel 16
13. Zu Artikel 22
14. Zu den Artikeln 23 und 24
Drucksache 31/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) KOM (2005) 650 endg.; Ratsdok. 5203/06
... Das Brüsseler Übereinkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen enthält Alternativregelungen, die dem Kläger die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen lassen, was dazu führen kann, dass eine Partei den Gerichten eines bestimmten Mitgliedstaats allein deshalb den Vorzug gibt, weil dessen Recht für sie am günstigsten ist. Um dieses Risiko zu verringern haben die Mitgliedstaaten 1980 auf derselben Rechtsgrundlage das Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht geschlossen.
Drucksache 547/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
... Die Europäische Gemeinschaft und das Königreich Dänemark haben am 19. Oktober 2005 das Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Abkommen) gezeichnet (ABl. EU (Nr.) L 299 S. 62).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Probleme des geltenden Rechts
II. Lösung
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Kosten und Preise
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 5
Zu § 34
Zu § 55
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 928/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zum Erb- und Testamentrecht (2005/2148(INI))
... E. in der Erwägung, dass ein Instrument des Gemeinschaftsrechts für den Bereich des internationalen Privatrechts in Fragen des Erb- und Testamentrechts erarbeitet werden sollte worauf bereits in dem 1998 in Wien angenommenen Aktionsplan3, im Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das vom Rat und von der Europäischen Kommission im Jahr 2000 verabschiedet wurde4, im Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union vom 4. November 2004 und im Aktionsplan von Rat und Kommission zur Umsetzung des Haager Programms mit dem Ziel, Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union zu stärken5, hingewiesen worden ist,
Anhang Detaillierte Empfehlungen zu dem Inhalt des Vorschlags
Empfehlung 1 zu der Form und zum Mindestinhalt des zu erlassenden Instruments
Empfehlung 2 zur gerichtlichen Zuständigkeit und zu dem objektiven Anknüpfungspunkt
Empfehlung 3 zur Wahlfreiheit, die dem Einzelnen zuerkannt werden muss
Empfehlung 4 zum auf die Form der Testamente anwendbaren Recht
Empfehlung 5 zum auf Erbverträge anwendbaren Recht
Empfehlung 6 zu allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit dem anwendbaren Recht
Empfehlung 7 zum Europäischen Erbschein
Empfehlung 8 zu der belegenen Sache und zum Pflichtteil
Empfehlung 9 zu Trusts
Empfehlung 10 zum Exequaturverfahren
Empfehlung 11 zu den öffentlichen Urkunden
Empfehlung 12 zum europäischen Netz der Testamentsregister
Drucksache 209/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa
... - Das Ziel eines effektiven Rechtsschutzes lässt sich im Hinblick auf Ortsnähe, Verfahrensdauer und Kosten am Besten durch die erstinstanzliche Zuständigkeit von Gerichten in den Mitgliedstaaten erreichen. Im Hinblick auf den örtlichen Gerichtsstand muss der Kläger - wie nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) bzw. nach Artikel 5 des EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ, Brüsseler Übereinkommen) - die Möglichkeit haben, das Gericht des Verletzungsortes (Handlungs- oder Erfolgsort) anzurufen. Zur Vermeidung einer Vielzahl paralleler Verfahren muss das angerufene Gericht eine grenzüberschreitende Zuständigkeit besitzen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa
Drucksache 174/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung von Beförderern von Reisenden auf See und im Binnenschiffsverkehr bei Unfällen KOM (2005) 592 endg.; Ratsdok. 6827/06
... Die Artikel 10 und 11 des Protokolls enthalten Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen gemäß dem Protokoll. In diesen Angelegenheiten hat die Gemeinschaft durch Annahme der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die ausschließliche Zuständigkeit erlangt. Diese Verordnung ist für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks verbindlich. Die Artikel 10 und 11 des Protokolls betreffen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Daher können die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane keine Verpflichtungen gegenüber Drittländern eingehen, die sich auf diese Artikel beziehen.
Begründung
1 Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2 Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
Option 1: nur Umsetzung des Athener Übereinkommens. Dies wird durch die
Option 2: Übernahme des Übereinkommens ohne Anpassungen.
Option 3: Übernahme des Übereinkommens mit Anpassungen, wie der Ausweitung des Geltungsbereichs auf den Inlandsverkehr und die Binnenschifffahrt.
3 rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
Fragen im Zusammenhang mit der Haftung des Beförderers und der Rechte der
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4 Auswirkungen auf den Haushalt
5 weitere Angaben
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
• Europäischer Wirtschaftsraum
• Einzelerläuterung zum Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Anhang
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Haftung des Beförderers
Artikel 4 Haftungshöchstsummen
Artikel 5 Vorschusszahlung
Artikel 6 Information der Reisenden
Artikel 7 Bericht und Änderung des Athener Übereinkommens von 2002
Artikel 8 Inkrafttreten
Anlage Athener Übereinkommen von 2002 über die BEFÖRDERUNG von REISENDEN und ihrem GEPÄCK auf SEE
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 1a Anhang
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Haftung des Beförderers
Artikel 4 Ausführender Beförderer
Artikel 4a Pflichtversicherung
Artikel 5 Wertsachen
Artikel 6 Verschulden des Reisenden
Artikel 7 Haftungsbeschränkung bei Tod und bei Körperverletzung
Artikel 8 Haftungsbeschränkung für Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Fahrzeugen
Artikel 9 Rechnungseinheit und Umrechnung
Artikel 10 Ergänzungsbestimmungen über Haftungshöchstbeträge
Artikel 11 Einreden und Beschränkungen für die Bediensteten des Beförderers
Artikel 12 Mehrere Ansprüche
Artikel 13 Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung
Artikel 14 Grundlage für Ansprüche
Artikel 15 Anzeige des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck
Artikel 16 Verjährung von Schadenersatzklagen
Artikel 17 Zuständiges Gericht
Artikel 18 Nichtige Vereinbarungen
Artikel 19 Sonstige Übereinkommen über Haftungsbeschränkung
Artikel 20 Nukleare Schäden
Artikel 21 Gewerbsmäßige Beförderung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften
Artikel 22 Erklärung der Nichtanwendung
Artikel 22a Schlussbestimmungen des Übereinkommens
Schlussbestimmungen Artikel 17 bis 25 des Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See
Artikel 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Artikel 18 Staaten mit mehr als einer Rechtsordnung
Artikel 19 Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration
Artikel 20 Inkrafttreten
Artikel 21 Kündigung
Artikel 22 Revision und Änderung
Artikel 23 Änderung der Höchstbeträge
Artikel 24 Verwahrer
Artikel 25 Sprachen
Anhang zum Athener Übereinkommen
Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
Finanzbogen
Drucksache 753/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste KOM (2006) 594 endg.; Ratsdok. 14357/06
... " nimmt der Bundesrat Bezug auf Ziffer 4 seiner Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, KOM (2004)
Drucksache 754/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: Vorläufige Kontenpfändung KOM (2006) 618 endg.; Ratsdok. 14583/06
... Bis der Gläubiger allerdings tatsächlich befriedigt wird, muss er - nachdem er einen Vollstreckungstitel erlangt hat - noch ein weiteres Verfahren, das eigentliche Vollstreckungsverfahren, durchlaufen. Ein etwaiger Überweisungsbeschluss eines nationalen Gerichts hätte im EU-Ausland noch nicht die Vollstreckungsreife. Ein Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Überweisungsbeschlusses müsste folgen. Hierfür erscheinen Regelungen für eine sofortige Wirkung einer Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22. Dezember 2000 - Brüssel-I-Verordnung (ABl. EG (Nr.) L 12, 2001, S. 1 ff.) überlegenswert.
1. Zur Vorlage allgemein
2. Zu Frage 1:
3. Zu Frage 2:
4. Zu Frage 3:
5. Zu Frage 4:
6. Zu Frage 5:
7. Zu Frage 6:
8. Zu Frage 7:
9. Zu Frage 8:
10. Zu Frage 9:
11. Zu Frage 10:
12. Zu Frage 11:
13. Zu Frage 12:
14. Zu Frage 13:
15. Zu Frage 14:
16. Zu Frage 15:
17. Zu Frage 16:
18. Zu Frage 17:
19. Zu Frage 18:
20. Zu Frage 19:
21. Zu Frage 20:
22. Zu Frage 21:
23. Zu Frage 22:
24. Zu Frage 23:
Drucksache 209/06
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa
... a) Das Ziel eines effektiven Rechtsschutzes lässt sich im Hinblick auf Ortsnähe, Verfahrensdauer und Kosten am Besten durch die erstinstanzliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte erreichen. Im Hinblick auf den örtlichen Gerichtsstand muss der Kläger - wie nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) bzw. nach Artikel 5 des EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ, Brüsseler Übereinkommen) - die Möglichkeit haben, das Gericht des Verletzungsortes (Handlungs- oder Erfolgsort) anzurufen. Zur Vermeidung einer Vielzahl paralleler Verfahren muss das angerufene Gericht eine grenzüberschreitende Zuständigkeit besitzen.
Drucksache 548/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetz es
... Weitere Voraussetzung ist die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, die sich aus einer Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ergeben kann. Durch die Regelung werden Doppelarbeit und sich widersprechende Entscheidungen deutscher und ausländischer Gerichte vermieden, wenn von Anteilsinhabern sowohl einer deutschen als auch einer ausländischen Gesellschaft jeweils die Überprüfung des Umtauschverhältnisses ihrer Anteile begehrt wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Artikel 3 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 5 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Probleme des geltenden Rechts
II. Lösung
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Kosten und Preise
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
I. Die gesetzliche Grundkonzeption für die Umsetzung der Richtlinie
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu § 122a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 122b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 122c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 122d
Zu § 122e
Zu § 122f
Zu § 122g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 122h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 122i
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 122j
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 122k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 122l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 250/06
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz PKHBegrenzG)
... in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) vom 15. Dezember 2004 (
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 4 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 5 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 7 Änderung der Kostenordnung
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 9 Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung
Artikel 10 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesengesetz
Artikel 12 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 13 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 14 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 15 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 16 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
1. Notwendigkeit einer Ausgabenbegrenzung
5. Zustimmungsbedürftigkeit
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 114
Zu § 114
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu § 115
Zu § 115
Zu § 115
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 120
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe ee
Zu Buchstabe ff
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu § 120a
Zu § 120a
Frage gestellt sein. Erlangt die bedürftige Partei Geld, wird sie dieses nach
Zu § 120a
Zu § 120a
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Drucksache 258/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
... (9) In Artikel 3 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom 7. August 1972 (BGBl. 1972 II S. 845) werden die Wörter "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG)
§ 1 Errichtung und Sitz des Bundesamts
§ 2 Aufgaben des Bundesamts
§ 3 Fachaufsicht
§ 4 Übergangsbestimmungen
Artikel 2 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 4 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Kosten und Personalentwicklung
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu den Nummer n
Zu den Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Nummer 11
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu den Absätzen 15, 16, 17 und 18
Zu Absatz 19
Zu den Absätzen 20 und 21 Nr. 1
Zu Absatz 21
Zu Absatz 22
Zu Absatz 23
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.