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0774/03B
0450/03
0830/03B
Drucksache 476/12

... (2) Die Vertragsparteien kommen überein, die schiedsgerichtliche Beilegung zivilrechtlicher und privater Handelsstreitigkeiten zu erleichtern und zu unterstützen, wann immer dies nach den anwendbaren internationalen Übereinkünften möglich ist.



Drucksache 663/12

... - bei den Regelungen des Zivilrechts:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 663/12




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

§ 60a
Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

§ 62
Rücklagen und Vermögensverwendung

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 3
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 31a
Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

§ 31b
Haftung von Vereinsmitgliedern

Artikel 7
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Artikel 8
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen

Artikel 12
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Zu Nummer 6

Absatz 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 7

§ 4
Satz 2 - neu -

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2329: Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 817/12 (Beschluss)

... Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 mit § 491 Absatz 2 Nummer 5 BGB aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherschutzes eine Ausnahmevorschrift zugunsten der Förderinstitute geschaffen wurde. Der in § 491 Absatz 2 Nummer 5 BGB enthaltene Ausnahmetatbestand bezieht sich allerdings lediglich auf die für Verbraucherdarlehen geltenden Regelungen. Unter anderem sind die Regelungen für Fernabsatzgeschäfte (Haustürgeschäfte sind bei Förderinstituten wohl eher sehr selten) davon nicht erfasst, da sie sich in den §§ 312b ff. BGB befinden. Diese bedingen ebenfalls ein erhebliches Maß an bürokratischem Zusatzaufwand, wenn dieser auch nicht ganz den Umfang der Vorschriften für Verbraucherdarlehen erreicht, so ist er doch in weiten Bereichen damit deckungsgleich. Es wird daher zur Vermeidung nicht unerheblichen Aufwandes für die Einhaltung nicht erforderlicher Verbraucherschutzvorschriften für angezeigt gehalten, eine gleichwertige Ausnahme unter anderem auch für den Bereich des Fernabsatzrechts zu schaffen. Die für die damalige Ausnahme sprechenden Gründe können entsprechend herangezogen werden.



Drucksache 607/12 (Beschluss)

... Die Börsen in Deutschland erheben von ihren Nutzern öffentlich-rechtliche Gebühren. Es ist dagegen nach dem BörsG nicht erforderlich und auch nicht durchgängig der Fall, dass der jeweilige Börsenträger daneben zusätzliche Entgelte für die Nutzung von Handelssystemen etc. von den Handelsteilnehmern erhebt oder zu diesen überhaupt in zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen steht.



Drucksache 389/1/12

... 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf professionelle Schadensregulierer in Artikel 1 nicht erforderlich ist. Diese sind in der Regel als Erfüllungsgehilfen des Versicherungsunternehmens, das sich ein Fehlverhalten nach Zivilrecht zurechnen lassen muss, tätig. Für den Fall, dass diese Regelung beibehalten werden soll, wird angeregt, zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Unklarheiten eine Begriffsbestimmung einzufügen.



Drucksache 313/12

... Demgegenüber ist die unmittelbare Beseitigung durch den Gerichtsvollzieher in solchen Fällen nicht vom Vollstreckungsauftrag umfasst, die eine aufwändige und kostenintensive Entsorgung von sehr großen Mengen Mülls, die auf dem herauszugebenden Grundstück gelagert sind, oder von Altlasten erforderlich machen. Ein zivilrechtlicher Beseitigungsanspruch, der in einer über die Herausgabeverpflichtung hinausgehenden eigenständigen Handlungspflicht des Schuldners besteht, ist nach den Bestimmungen der §§ 887 und 888 durchzusetzen (BGH, DGVZ 2003, 88; 2004, 88; 2005, 70).



Drucksache 663/12 (Beschluss)

... § 5 Absatz 7 Satz 3 EStG regelt den Sonderfall der entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils. In diesem Fall übernimmt der erwerbende Mitunternehmer zivilrechtlich nicht die bestehende Verpflichtung, denn aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis Verpflichtete ist die Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft). Dennoch ist auch in diesen Fällen entsprechend dem Transparenzprinzip wirtschaftlich eine Gleichstellung mit den Fällen des § 5 Absatz 7 Satz 1 EStG notwendig.



Drucksache 302/1/12

... Infolge der zivilrechtlichen Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe, insbesondere aufgrund der gleich gestalteten, wechselseitigen Unterhaltsansprüche, gibt es keine im Hinblick auf den Gleichheitssatz tragenden Rechtfertigungsgründe für eine steuerliche Ungleichbehandlung.



Drucksache 249/12 (Beschluss)

... es ergänzt werden. Dieses qualifizierte Beschwerderecht sollte sich dadurch auszeichnen, dass die Bundesanstalt gegenüber qualifizierten Einrichtungen innerhalb einer Frist von grundsätzlich sechs Monaten Stellung nehmen sollte. In der Stellungnahme sollte die Bundesanstalt begründen, ob der Beschwerde ein aufsichtsrechtlicher Rechtsverstoß zugrunde lag und welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen die Bundesanstalt ergriffen hat. Diese engere Kooperation zwischen der Bundesanstalt und qualifizierten Einrichtungen wird ein effektiveres Vorgehen gegen Verbraucherrechtsverstöße im Finanzdienstleistungssektor erleichtern. Das aufsichtsrechtliche Handeln der Bundesanstalt kann somit enger mit den zivilrechtlichen Klagebefugnissen der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes koordiniert werden.



Drucksache 559/2/12

... Schützenswerte Interessen der Trassenbetreiber, die gegen eine Billigkeitskontrolle sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie werden durch die Rechtsprechung des BGH, die der Genehmigung eine starke Indizwirkung beimisst, gegenüber sonstigen im Zivilrechtswege Beklagten bereits deutlich privilegiert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 559/2/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 ERegG

3. Zu Artikel 1 Inhaltsverzeichnis ERegG § 2 Absatz 2 ERegG § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG § 61 ERegG § 71 Absatz 1 Nummer 5 ERegG

§ 61
Missbräuchliches Verhalten von marktmächtigen Unternehmen beim Vertrieb von Fahrausweisen und Bahnstrom

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 2 ERegG

5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Nummer 10 ERegG § 15 Absatz 1 Nummer 1 ERegG § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Absatz 6 ERegG § 22 Absatz 5 ERegG

6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 10 - neu - ERegG

7. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ERegG

8. Zu Artikel 1 § 31 Satz 2 ERegG

9. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 1 Satz 3 - neu - und § 38 Satz 2 - neu - ERegG , zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 9 Absatz 2 AEG

10. Zu Artikel 1 § 37 ERegG

§ 37
Kapitalverzinsung

11. Zu Artikel 1 § 38 ERegG

12. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 1 Satz 4 - neu - ERegG

13. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 2 ERegG

14. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 3 und 4 - neu - ERegG

15. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 5 ERegG

16. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 ERegG

17. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 5 - neu - ERegG

18. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 3 ERegG

19. Zu Artikel 1 § 45a - neu -, § 70 Absatz 2a - neu -, § 71 Absatz 1a - neu - ERegb

§ 45a
Betrieb auf Schienenwegen im Bereich von empfindlichen Gebieten

20. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG

21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 ERegG

22. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 4 ERegG

23. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 ERegG

24. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - 5a Absatz 2a - neu - AEG , Nummer 12 Buchstabe 0a - neu -, 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AEG

25. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 9c AEG

§ 9c
Überwachung der Entflechtungsvorschriften

26. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 12 Absatz 3 Satz 2 AEG

27. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AEG

28. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - AEG

29. Zu Artikel 2 Nummer 10a - neu - § 14a AEG

§ 14a
Lärmmonitoring

30. Zu Artikel 2a - neu - § 25 DBGrG

'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

Zu § 25

Zu § 25

31. Zu Artikel 3a - neu - Inhaltsübersicht § 7a - neu -,§§ 8a und b - neu - BSWAG

'Artikel 3a Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes

§ 7a
Infrastruktur- und Zustandsbericht

§ 8a
Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 8b
Übertragung regionaler Netze und neue Betreibermodelle

Zu § 7a

Zu § 7a

Zu § 8a

Zu § 8a

Zu § 8b

32. Zu Artikel 3b - neu - § 43 Absatz 1 Satz 2 BImSchG *

'Artikel 3b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

33. Zu Artikel 3b - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG

'Artikel 3b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

34. Zu Artikel 4a - neu - § 26 BEZNG

'Artikel 4a Änderung des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

Zu § 26

Zu § 26

Zu § 26

Zu § 26


 
 
 


Drucksache 176/1/12

... ) nicht mehr durch das Dogma der "Wahlfreiheit" der öffentlichen Hand bei der Ausgestaltung ihrer Leistungsbeziehungen zu rechtfertigen. Besonders deutlich wird dies, wenn sich der Versorger - was im Bereich der Leistungsverwaltung naheliegend ist - des öffentlichrechtlichen Vertrages als Handlungsform bedient; auf diesen finden die zivilrechtlichen Vorschriften, die auch den angemessenen Interessenausgleich im Synallagma wahren beziehungsweise herstellen sollen, entsprechende Anwendung (vgl. § 62 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit §§ 307 ff. BGB). Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 35



Drucksache 159/12

... /EG ergebenden Verpflichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sanktioniert werden.74 In einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt es strafrechtliche Sanktionen, in anderen hingegen unterliegen die Sanktionen dem Verwaltungsrecht, und auch Kombinationen beider sind durchaus anzutreffen. Zugrunde liegen den Sanktionen jedoch hauptsächlich (wenn nicht sogar durchweg) zivilrechtliche Streitigkeiten über die einzuhaltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen.



Drucksache 450/1/12

... c) Der Bundesrat erneuert seine im Rahmen der Stellungnahme zum Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2013 erhobene Forderung, schnellstmöglich und umfassend die Rechtsgrundlagen für eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Steuerrecht zu schaffen. Schwerpunkt muss dabei die Gleichsetzung von Lebenspartnern und Ehegatten in allen Vorschriften des Einkommensteuerrechts sein. Infolge der zivilrechtlichen Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe - insbesondere aufgrund der gleich gestalteten, wechselseitigen Unterhaltsansprüche - gibt es keine im Hinblick auf den Gleichheitssatz tragenden Rechtfertigungsgründe für eine steuerliche Ungleichbehandlung.



Drucksache 632/2/12

... , BGBl. I S. 266) schuf für gleichgeschlechtliche Paare das neue familienrechtliche Institut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet die gleichen Unterhaltsverpflichtungen wie in einer Ehe und ist auch im Übrigen zivilrechtlich als Erwerbsgemeinschaft ausgestaltet. Das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und der in Art. 3 GG normierte Grundsatz der Gleichbehandlung gebieten deshalb die gleiche steuerliche Berücksichtigung der Belastungen, die sich aufgrund der Eingetragenen Lebenspartnerschaft analog zur Ehe ergeben.



Drucksache 389/12 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf professionelle Schadensregulierer in Artikel 1 nicht erforderlich ist. Diese sind in der Regel als Erfüllungsgehilfen des Versicherungsunternehmens, das sich ein Fehlverhalten nach Zivilrecht zurechnen lassen muss, tätig. Für den Fall, dass diese Regelung beibehalten werden soll, wird angeregt, zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Unklarheiten eine Begriffsbestimmung einzufügen.



Drucksache 450/12 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat erneuert seine im Rahmen der Stellungnahme zum Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2013 erhobene Forderung, schnellstmöglich und umfassend die Rechtsgrundlagen für eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Steuerrecht zu schaffen. Schwerpunkt muss dabei die Gleichsetzung von Lebenspartnern und Ehegatten in allen Vorschriften des Einkommensteuerrechts sein. Infolge der zivilrechtlichen Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe - insbesondere aufgrund der gleich gestalteten, wechselseitigen Unterhaltsansprüche - gibt es keine im Hinblick auf den Gleichheitssatz tragenden Rechtfertigungsgründe für eine steuerliche Ungleichbehandlung.



Drucksache 635/1/12

... es. Dieses qualifizierte Beschwerderecht sollte sich dadurch auszeichnen, dass die Bundesanstalt gegenüber qualifizierten Einrichtungen innerhalb einer Frist von grundsätzlich sechs Monaten Stellung nehmen sollte. In der Stellungnahme sollte die Bundesanstalt begründen, ob der Beschwerde ein aufsichtsrechtlicher Rechtsverstoß zugrunde lag und welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen die Bundesanstalt ergriffen hat. Diese engere Kooperation zwischen der Bundesanstalt und qualifizierten Einrichtungen wird ein effektiveres Vorgehen gegen Verbraucherrechtsverstöße im Finanzdienstleistungssektor erleichtern. Das aufsichtsrechtliche Handeln der Bundesanstalt kann somit enger mit den zivilrechtlichen Klagebefugnissen der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des



Drucksache 74/1/12

... 18. Der Bundesrat lehnt die Einrichtung eines Registers für die Eintragung der FE ab. Der Bundesgesetzgeber und die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht hatten bei der Novellierung des Stiftungszivilrechts 2002 Forderungen nach Einführung von Stiftungsregistern mit öffentlichem Glauben aus guten Gründen abgelehnt. Vorteile gegenüber dem in Deutschland seit jeher vorgesehenen Genehmigungs- bzw. Anerkennungsverfahren wären mit einem Systemwechsel nicht verbunden.



Drucksache 488/1/12

... Dieser Prozess dürfte auch unumkehrbar sein. Aus den privaten Verträgen resultieren zivilrechtliche Anwartschaften und langfristige finanzielle Festlegungen sowohl aus Perspektive der Betroffenen als auch im Zusammenhang mit der geplanten Zulage aus Bundesmitteln für den Bundeshaushalt. Derartige Festlegungen schränken perspektivisch die finanziellen Spielräume für die notwendigen Reformschritte zu Lasten der Mehrzahl pflegebedürftiger Menschen, ihrer Angehörigen - aber auch der nachgelagerten Sozialhilfe - unnötig ein.



Drucksache 310/12

... nach dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 310/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 397
Pfandrecht des Kommissionärs

§ 408
Frachtbrief. Verordnungsermächtigung.

§ 412
Verladen und Entladen, Verordnungsermächtigung.

§ 444
Ladeschein, Verordnungsermächtigung.

§ 444a
Wirkung des Ladescheins. Legitimation

§ 445
Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins

§ 446
Befolgung von Weisungen

§ 447
Einwendungen

§ 448
Traditionswirkung des Ladescheins

§ 449
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

§ 464
Pfandrecht des Spediteurs

§ 466
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

§ 475c
Lagerschein, Verordnungsermächtigung.

§ 475d
Wirkung des Lagerscheins. Legitimation

§ 475f
Einwendungen

§ 475g
Traditionswirkung des Lagerscheins

Fünftes Buch Seehandel

Erster Abschnitt

§ 476
Reeder

§ 477
Ausrüster

§ 478
Schiffsbesatzung

§ 479
Rechte des Kapitäns. Tagebuch

§ 480
Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen

Zweiter Abschnitt

Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge

Erster Titel Stückgutfrachtvertrag

Erster Untertitel Allgemeine Vorschriften

§ 481
Hauptpflichten. Anwendungsbereich

§ 482
Allgemeine Angaben zum Gut

§ 483
Gefährliches Gut

§ 484
Verpackung, Kennzeichnung

§ 485
See- und Ladungstüchtigkeit

§ 486
Abladen, Verladen, Umladen, Löschen

§ 487
Begleitpapiere

§ 488
Haftung des Befrachters und Dritter

§ 489
Kündigung durch den Befrachter

§ 490
Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung

§ 491
Nachträgliche Weisungen

§ 492
Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

§ 493
Zahlung, Frachtberechnung

§ 494
Rechte des Empfängers, Zahlungspflicht

§ 495
Pfandrecht des Verfrachters

§ 496
Nachfolgender Verfrachter

§ 497
Rang mehrerer Pfandrechte

Zweiter Untertitel Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

§ 498
Haftungsgrund

§ 499
Besondere Schadensursachen

§ 500
Unerlaubte Verladung auf Deck

§ 501
Haftung für andere

§ 502
Wertersatz

§ 503
Schadensfeststellungskosten

§ 504
Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden

§ 505
Rechnungseinheit

§ 506
Außervertragliche Ansprüche

§ 507
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

§ 508
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

§ 509
Ausführender Verfrachter

§ 510
Schadensanzeige

§ 511
Verlustvermutung

§ 512
Abweichende Vereinbarungen

Dritter Untertitel Beförderungsdokumente

§ 513
Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements

§ 514
Bord- und Übernahmekonnossement

§ 515
Inhalt des Konnossements

§ 516
Form des Konnossements, Verordnungsermächtigung

§ 517
Beweiskraft des Konnossements

§ 518
Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe

§ 519
Berechtigung aus dem Konnossement, Legitimation

§ 520
Befolgung von Weisungen

§ 521
Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements

§ 522
Einwendungen

§ 523
Haftung für unrichtige Konnossementsangaben

§ 524
Traditionswirkung des Konnossements

§ 525
Abweichende Bestimmung im Konnossement

§ 526
Seefrachtbrief, Verordnungsermächtigung

Zweiter Titel Reisefrachtvertrag

§ 527
Reisefrachtvertrag

§ 528
Ladehafen, Ladeplatz

§ 529
Anzeige der Ladebereitschaft

§ 530
Ladezeit, Überliegezeit

§ 531
Verladen

§ 532
Kündigung durch den Befrachter

§ 533
Teilbeförderung

§ 534
Kündigung durch den Verfrachter

§ 535
Löschen

Zweiter Unterabschnitt Personenbeförderungsverträge

§ 536
Anwendungsbereich

§ 537
Begriffsbestimmungen

§ 538
Haftung des Beförderers für Personenschäden

§ 539
Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden

§ 540
Haftung für andere

§ 541
Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

§ 542
Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden

§ 543
Zinsen und Verfahrenskosten

§ 544
Rechnungseinheit

§ 545
Wegfall der Haftungsbeschränkung

§ 546
Ausführender Beförderer

§ 547
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

§ 548
Konkurrierende Ansprüche

§ 549
Schadensanzeige

§ 550
Erlöschen von Schadensersatzansprüchen

§ 551
Abweichende Vereinbarungen

§ 552
Pfandrecht des Beförderers

Dritter Abschnitt

Erster Unterabschnitt Schiffsmiete

§ 553
Schiffsmietvertrag

§ 554
Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung

§ 555
Sicherung der Rechte des Vermieters

§ 556
Kündigung

Zweiter Unterabschnitt Zeitcharter

§ 557
Zeitchartervertrag

§ 558
Beurkundung

§ 559
Bereitstellung des Schiffes

§ 560
Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes

§ 561
Verwendung des Schiffes

§ 562
Unterrichtungspflichten

§ 563
Verladen und Löschen

§ 564
Kosten für den Betrieb des Schiffes

§ 565
Zeitfracht

§ 566
Pfandrecht des Zeitvercharterers

§ 567
Pflichtverletzung

§ 568
Zurückbehaltungsrecht

§ 569
Rückgabe des Schiffes

Vierter Abschnitt

Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß

§ 570
Schadensersatzpflicht

§ 571
Mitverschulden

§ 572
Fernschädigung

§ 573
Beteiligung eines Binnenschiffs

Zweiter Unterabschnitt Bergung

§ 574
Pflichten des Bergers und sonstiger Personen

§ 575
Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden

§ 576
Bergelohnanspruch

§ 577
Höhe des Bergelohns

§ 578
Sondervergütung

§ 579
Ausschluss des Vergütungsanspruchs

§ 580
Fehlverhalten des Bergers

§ 581
Ausgleichsanspruch

§ 582
Mehrheit von Bergern

§ 583
Rettung von Menschen

§ 584
Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags

§ 585
Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht

§ 586
Rangfolge der Pfandrechte

§ 587
Sicherheitsleistung

Dritter Unterabschnitt Große Haverei

§ 588
Errettung aus gemeinsamer Gefahr

§ 589
Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten

§ 590
Bemessung der Vergütung

§ 591
Beitrag

§ 592
Verteilung

§ 593
Schiffsgläubigerrecht

§ 594
Pfandrecht der Vergütungsberechtigten, Nichtauslieferung

§ 595
Aufmachung der Dispache

Fünfter Abschnitt

§ 596
Gesicherte Forderungen

§ 597
Pfandrecht der Schiffsgläubiger

§ 598
Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger

§ 599
Erlöschen der Forderung

§ 600
Zeitablauf

§ 601
Befriedigung des Schiffsgläubigers

§ 602
Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

§ 603
Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

§ 604
Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer

Sechster Abschnitt

§ 605
Einjährige Verjährungsfrist

§ 606
Zweijährige Verjährungsfrist

§ 607
Beginn der Verjährungsfristen

§ 608
Hemmung der Verjährung

§ 609
Vereinbarungen über die Verjährung

§ 610
Konkurrierende Ansprüche

Siebter Abschnitt

§ 611
Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung

§ 612
Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung

§ 613
Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe

§ 614
Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen

§ 615
Beschränkung der Haftung des Lotsen

§ 616
Wegfall der Haftungsbeschränkung

§ 617
Verfahren der Haftungsbeschränkung

Achter Abschnitt

§ 618
Einstweilige Verfügung eines Bergers

§ 619
Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 6

Zweiunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts

Artikel 70

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

Vierter Abschnitt

§ 27

§ 77
Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern sind die §§ 536 bis 552 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§ 78

Artikel 6
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 30
Gerichtsstand bei Beförderungen

§ 30a
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen

Artikel 8
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 11
Änderung der Kostenordnung

§ 50
Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes.

Artikel 12
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 13
Änderung des Seemannsgesetzes

Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Geltende Rechtslage

II. Vorbereitung der Reform

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Änderung des Handelsgesetzbuchs

a Systematik

aa Gliederung

bb Internationale Übereinkommen

b Grundzüge der Regelungen über die Personen der Schifffahrt

c Grundzüge der Regelungen über den Seefrachtvertrag

aa Begriff des Seefrachtvertrags

bb Stückgutfrachtvertrag

1 Allgemeine Vorschriften

2 Haftung

3 Beförderungsdokumente

cc Reisefrachtvertrag

d Grundzüge der Regelungen über Personenbeförderungsverträge

e Grundzüge der Regelungen über Schiffsüberlassungsverträge

f Grundzüge der Regelungen über Schiffsnotlagen

g Grundzüge der Regelungen über Schiffsgläubigerrechte

h Grundzüge der Regelungen über die Verjährung

i Grundzüge der Regelungen über die allgemeine Haftungsbeschränkung

j Grundzüge der Verfahrensvorschriften

2. Sonstige Änderungen

3. Bezüge zum Recht der Europäischen Union und Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

4. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

5. Finanzielle Auswirkungen; Erfüllungsaufwand; Nachhaltigkeitsaspekte

6. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 445

Zu § 446

Zu § 447

Zu § 448

Zu § 449

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 38

Zu § 475f

Zu § 475g

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zum Fünften Buch Seehandel

Zum Ersten Abschnitt Personen der Schifffahrt

Zu § 476

Zu § 477

Zu § 478

Zu § 479

Zu § 480

Zum Ersten Titel Stückgutfrachtvertrag

Zum Ersten Untertitel Allgemeine Vorschriften

Zu § 481

Zu § 482

Zu § 483

Zu § 484

Zu § 485

Zu § 486

Zu § 487

Zu § 488

Zu § 489

Zu § 490

Zu § 491

Zu § 492

Zu § 493

Zu § 494

Zu § 495

Zu § 496

Zu § 497

Zu § 498

Zu § 499

Zu § 500

Zu § 501

Zu § 502

Zu § 503

Zu § 504

Zu § 505

Zu § 506

Zu § 507

Zu § 508

Zu § 509

Zu § 510

Zu § 511

Zu § 512

Zum Dritten Untertitel Beförderungsdokumente

Zu § 513

Zu § 514

Zu § 515

Zu § 516

Zu § 517

Zu § 518

Zu § 519

Zu § 520

Zu § 521

Zu § 522

Zu § 523

Zu § 524

Zu § 525

Zu § 526

Zum Zweiten Titel Reisefrachtvertrag

Zu § 527

Zu § 528

Zu § 529

Zu § 530

Zu § 531

Zu § 532

Zu § 533

Zu § 534

Zu § 535

Zu § 536

Zu § 537

Zu § 538

Zu § 539

Zu § 540

Zu § 541

Zu § 542

Zu § 543

Zu § 544

Zu § 545

Zu § 546

Zu § 547

Zu § 548

Zu § 549

Zu § 550

Zu § 551

Zu § 552

Zum Ersten Unterabschnitt Schiffsmiete

Zu § 553

Zu § 554

Zu § 555

Zu § 556

Zu § 557

Zu § 558

Zu § 559

Zu § 560

Zu § 561

Zu § 562

Zu § 563

Zu § 564

Zu § 565

Zu § 566

Zu § 567

Zu § 568

Zu § 569

Zum Vierten Abschnitt Schiffsnotlagen

Zum Ersten Unterabschnitt Schiffszusammenstoß

Zu § 570

Zu § 571

Zu § 572

Zu § 573

Zum Zweiten Unterabschnitt Bergung

Zu § 574

Zu § 575

Zu § 576

Zu § 577

Zu § 578

Zu § 579

Zu § 580

Zu § 581

Zu § 582

Zu § 583

Zu § 584

Zu § 585

Zu § 586

Zu § 587

Zum Dritten Unterabschnitt Große Haverei

Zu § 588

Zu § 589

Zu § 590

Zu § 591

Zu § 592

Zu § 593

Zu § 594

Zu § 595

Zu § 596

Zu § 597

Zu § 598

Zu § 599

Zu § 600

Zu § 601

Zu § 602

Zu § 603

Zu § 604

Zu § 605

Zu § 606

Zu § 607

Zu § 608

Zu § 609

Zu § 610

Zu § 611

Zu § 612

Zu § 613

Zu § 614

Zu § 615

Zu § 616

Zu § 617

Zu § 618

Zu § 619

Zu Nummer 41

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 30

Zu § 30a

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1768: Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts


 
 
 


Drucksache 731/12

... 38. Arbeitsgruppe Zivilrecht

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 731/12




I. Bereich Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft

II. Bereich Beschäftigung, soziale Angelegenheiten, Bildung

III. Bereich Landwirtschaft und Fischerei, Lebensmittelbereich

IV. Bereich Verkehr

V. Bereich Umwelt, Verbraucherschutz, nukleare Sicherheit

VI. Bereich Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, Statistik

VII. Bereich Telekommunikation, Informationsindustrie und Innovation

VIII. Bereich Regionalpolitik, Strukturpolitik

IX. Bereich Energie

X. Bereich Kultur und Sport

XI. Bereich Inneres und Justiz

I. Bereich Beschäftigung, Soziale Angelegenheiten, Bildung

II. Bereich Verkehr


 
 
 


Drucksache 312/1/12

... Die Änderung dient der Klarstellung. Die Aufbewahrungspflicht kann weit über zehn Jahre hinausgehen, soweit es der Zweck der Dokumentation, etwa der gesundheitliche Zustand des Patienten, oder die Umstände im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen von zivilrechtliche Ansprüchen, etwa der Höchstverjährungsfrist von 30 Jahren nach § 199 Absatz 2 BGB, erfordern (vgl. die Einzelbegründung in BR-Drs. 312/12, S. 37 f.).



Drucksache 610/12

... Rechte des geistigen Eigentums werden durch die ausufernde Produktfälschung und - piraterie bedroht. Berichte der Kommission über die Beschlagnahmen an den EU-Außengrenzen zeigen, dass die Anzahl sowohl der Fälle als auch der vom Zoll beschlagnahmten Produkte seit 2000 erheblich gestiegen ist. Rechte des geistigen Eigentums, die nicht durchgesetzt werden können, sind nutzlos. Deshalb besteht seit 2004 ein gemeinsamer Mindestrahmen für die zivilrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG), der es ermöglicht, nicht nur unmittelbar gegen Rechtsverletzer vorzugehen, sondern auch gegen (online oder offline tätige) Mittelspersonen, deren Dienste von Dritten zwecks Verletzung eines Rechts in Anspruch genommen werden. Dieser Rechtsrahmen, der derzeit überprüft wird, gestattet es Rechteinhabern, Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihre Rechte des geistigen Eigentums verletzt worden sind.



Drucksache 308/12

... Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1995 festgestellt, dass die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung für die Urteile über zivilrechtliche Klagen von Verfassungs wegen zum damaligen Zeitpunkt nicht geboten war (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995, BVerfGE 93, 99 ff.), da die Rechtsschutzgarantie eine Rechtsmittelbelehrung nur dann gebiete, wenn damit unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen seien. Das Bundesverfassungsgericht hat dies insbesondere in Verfahren angenommen, in denen kein Anwaltszwang besteht. Im zivilrechtlichen Klageverfahren sei das Rechtsmittelsystem jedoch überschaubar und die Rechtsmittel der Berufung und der Revision unterlägen ausnahmslos dem Anwaltszwang.



Drucksache 663/1/12

... § 5 Absatz 7 Satz 3 EStG regelt den Sonderfall der entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils. In diesem Fall übernimmt der erwerbende Mitunternehmer zivilrechtlich nicht die bestehende Verpflichtung, denn aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis Verpflichtete ist die Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft). Dennoch ist auch in diesen Fällen entsprechend dem Transparenzprinzip wirtschaftlich eine Gleichstellung mit den Fällen des § 5 Absatz 7 Satz 1 EStG notwendig.



Drucksache 515/12

... In diesem Rahmen wird seit einigen Jahren in Deutschland - wie auch in anderen Staaten - über die sachgerechten Grenzen und näheren Bedingungen der Sterbehilfe diskutiert. Dieses Thema war nicht nur Gegenstand der Beratungen u.a. des Nationalen Ethikrats und des Deutschen Juristentags (beide 2006), sondern hat sich auch in mehreren Gesetzesinitiativen niedergeschlagen. Während die Diskussion über die insbesondere zivilrechtlichen Bedingungen für die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen bei nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten nach langen Erörterungen mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2286) zu einem Abschluss gekommen ist, hält die Diskussion über die strafrechtlichen Grenzen der Suizidhilfe an. Bereits 2006 wurde im Bundesrat ein Gesetzesantrag für ein strafrechtliches Verbot der "geschäftsmäßigen" Förderung der Selbsttötung vorgelegt (BR-Drucksache 230/06), der dort aber keine Mehrheit fand. Trotz einer ebenfalls auf eine Verbotsregelung abzielenden Entschließung des Bundesrats vom 4. Juli 2008 (BR-Drucksache 436/08 - Beschluss) und weiterer intensiver Beratungen im Nachgang dazu konnten sich die Länder bis heute auf kein Regelungskonzept verständigen. So sah eine von Rheinland-Pfalz in den Bundesrat eingebrachte Initiative vor, in Anlehnung an § 219a



Drucksache 517/12 (Beschluss)

... Die vorgeschlagene Anhebung der Gerichtsgebühren in Höhe des reinen Inflationsausgleichs ist ausgewogen und verzichtet unter Inblicknahme der wichtigen Gesichtspunkte der Sozialverträglichkeit und der Bezahlbarkeit zivilrechtlicher Rechtsstreitigkeiten für den Bürger und für Unternehmen bewusst auf eine unter haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten an sich dringend nötige weitergehende Änderung der Gerichtsgebührentabelle. Sie berücksichtigt in angemessener Weise, dass der Zugang der rechtsuchenden Bürger zum gerichtlichen Rechtsschutz nicht durch unzumutbare kostenrechtliche Hürden beschränkt werden darf. Dabei ist zu bedenken, dass es sich bei den Gerichtsgebühren meist ohnehin nur um einen im Vergleich etwa zur Rechtsanwalts- und Sachverständigenvergütung geringen Teil der Gesamtkosten eines Prozesses handelt und Parteien, die zur Aufbringung der anfallenden Kosten nicht in der Lage sind, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen können.



Drucksache 730/12

... In anderen Mitgliedstaaten können lediglich betroffene Unternehmen oder bestimmte Verbände Klage vor Gericht erheben. So verfügen beispielsweise Österreich und Deutschland über ein System privater Selbstregulierungsverbände, die Gerichtsverfahren gegen Gewerbetreibende anstrengen können. Die Durchsetzung erfolgt auf der Grundlage zivilrechtlicher Maßnahmen, und die Sanktionen können eine Einstellungsanordnung, eine einstweilige Verfügung oder Schadenersatz umfassen. In Polen, der Tschechischen Republik und Irland können sich die betroffenen Unternehmen an die Gerichte wenden; die Behörden schalten sich nur ein, wenn unlautere Praktiken einen strafrechtlichen Tatbestand darstellen. 16



Drucksache 817/1/12

... Stattdessen bedarf es zivilrechtlicher Folgen bei der Verweisung auf den Hersteller. Der Verbraucher muss in Fällen, in denen z.B. der Verkäufer mit Verweis auf die Herstellergarantie die Wahrnehmung der Gewährleistungsrechte gegen ihn selbst vereitelt oder er nach Inanspruchnahme der Garantie eine neue, wiederum mangelhafte Sache vom Hersteller übereignet erhält, geschützt werden, indem ihm in diesen Fällen ein Rücktrittsrecht ohne weitere Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer zusteht. Es ist dem Verbraucher nicht zuzumuten, mit Verkäufer und Hersteller gleichzeitig zu verhandeln, um eine Hemmung der Verjährung gegenüber beiden zu bewirken. Der Schutz des Verbrauchers kann eventuell über gesamtwirkende Umstände erreicht werden - ähnlich wie einige Tatsachen für und gegen Gesamtschuldner wirken. Für eine derartige Gesamtwirkung spricht, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und dem Hersteller nur durch den Verkäufer zustande gekommen und der Kaufvertrag zumindest durch die Herstellergarantie mitverursacht ist (vgl. Haas: Das neue Schuldrecht, 2002, Kapitel 5 Rnr. 410, der bereits nach geltendem Recht eine Gesamtwirkung bejaht). Dementsprechend könnte beispielsweise eine Ersatzlieferung durch den Hersteller im Rahmen der Garantie wie eine Ersatzlieferung nach Gewährleistungsrecht behandelt werden, der Käufer also so stehen, als ob der Verkäufer eine neue Ware geliefert hätte. Wenn der Hersteller die Abhilfe verweigert oder verzögert, könnte dies z.B. in Bezug auf Fristen wie eine Erklärung oder Verzögerung des Verkäufers gewertet werden.



Drucksache 135/12

... Zwar hat es der Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) vermieden, sich grundsätzlich zu der Vereinbarkeit der Einziehung ohne vorherige Verurteilung und der erweiterten Einziehung mit der Menschenrechtskonvention zu äußern, doch hat er in mehreren Entscheidungen ihre Anwendung in bestimmten Fällen bestätigt. Nationale Einziehungsverfahren ohne vorherige Verurteilung, die eine Beweislastumkehr in Bezug auf den Ursprung der Vermögensgegenstände implizieren (und damit weit über die Bestimmungen dieses Richtlinienvorschlags hinausgehen) sind danach rechtens, solange sie im konkreten Fall dem Recht auf ein faires Verfahren genügen und angemessene Garantien für die betroffene Person vorsehen. So hat der EGMR eine Grundrechtseinschränkung auf der Grundlage einer italienischen Regelung als verhältnismäßig angesehen, soweit sie eine "notwendige Waffe" im Kampf gegen die Mafia darstellt.38 In einem anderen Fall, der die Anwendung einer zivilrechtlichen Einziehungsregelung im Vereinigten Königreich betraf, wurde ebenfalls kein Verstoß gegen die EMRK festgestellt. 39



Drucksache 135/12 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat hat Bedenken gegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 des Richtlinienvorschlags, da im Falle einer Rückaushändigung von sichergestellten Vermögensgegenständen diese (ausschließlich) an den "rechtmäßigen Eigentümer" erfolgen soll. Dies lässt gegebenenfalls zu beachtende zivilrechtliche Ansprüche - insbesondere Rechte eines Dritten, bei dem der betreffende Gegenstand sichergestellt worden ist - außer Acht. Vorzugswürdig erscheint daher eine Regelung dahingehend, dass sichergestellte Vermögensgegenstände, die nicht anschließend eingezogen werden, umgehend dem letzten Gewahrsamsinhaber zurückzugeben sind, soweit Rechte Dritter nicht entgegenstehen.



Drucksache 801/12

... Mit dem Zusatzprotokoll werden völkerrechtlich verbindliche Regelungen für die Haftung und Wiedergutmachung für Schäden eingeführt, die durch die grenzüberschreitende Verbringung von lebenden veränderten Organismen*) an der biologischen Vielfalt entstehen können. Im Cartagena-Protokoll hatten sich im Jahr 2000 die Vertragsparteien verpflichtet, entsprechende Regeln und Verfahren zu erarbeiten. Das entsprechende Zusatzprotokoll zum Cartagena-Protokoll konnte im Oktober 2010 in Nagoya/Japan verabschiedet werden. Es enthält Regelungen zur verpflichtenden Beseitigung von Schäden an der biologischen Vielfalt durch den Betreiber und zur zivilrechtlichen Haftung des Betreibers. Da dies ein Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt ist, entspricht das Zusatzprotokoll den umweltpolitischen Zielen und der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Der Gesetzentwurf enthält keine gleich stellungsrelevanten Aspekte.



Drucksache 464/12

... Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1) am 17. Februar 2005 werden zunehmend aus ihr resultierende Ansprüche von Fluggästen wegen der Nichtbeförderung (Überbuchung), Annullierung und Verspätung von Flügen geltend gemacht. Das Luftfahrt-Bundesamt ist zwar als Beschwerde- und Durchsetzungsstelle nach Artikel 16 der Verordnung eingesetzt. Es kann indes nicht Vorschläge zur Regulierung zivilrechtlicher Ansprüche unterbreiten. Diese Ansprüche werden daher in immer größerer Anzahl vor die Zivilgerichte gebracht. Soweit es sich dabei um Zahlungsansprüche auf Erstattung des Flugpreises, auf pauschalierte Ausgleichsleistungen oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Betreuungsleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 handelt, sind dies im Allgemeinen in größerer Anzahl auftretende, inhaltlich oft ähnliche und einfach zu beurteilende Sachverhalte mit vergleichsweise geringen Streitwerten. Gleiches gilt für andere Ersatzansprüche von Fluggästen, etwa wegen Gepäckschäden. Diese Ansprüche eignen sich daher besonders für eine außergerichtliche Streitbeilegung, die in einem schnellen und kostengünstigen Verfahren zur Erfüllung berechtigter Verbraucheransprüche führen kann, die den Luftfahrtunternehmen - eher als ein streitiges Klageverfahren - eine Kundenbindung ermöglicht und die die Gerichte entlastet.



Drucksache 681/12

... "2Somit müssen die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs3 vorliegen und die Unterhaltskonkurrenzen beachtet werden. Für den Abzug ist dabei die tatsächliche Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers erforderlich (sog. konkrete Betrachtungsweise)."



Drucksache 739/1/11

... 3. Er unterstützt die mit dem Verordnungsvorschlag verfolgten Zielsetzungen, der mechanistischen Verwendung externer Ratings entgegenzuwirken und die entsprechende Abhängigkeit der Marktteilnehmer zu reduzieren, die Wettbewerbsbedingungen auf dem Ratingmarkt und die Ratingqualität zu verbessern, die - durch potenzielle Interessenkonflikte gefährdete - Unabhängigkeit der Ratingagenturen zu stärken, solide Ratingmethoden und -verfahren zu fördern, die Grundlagen für eine zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen zu schaffen und die Transparenz von Länderratings zu verbessern.



Drucksache 128/11

... Im Hinblick auf das Nachbarschaftsrecht ergibt sich aufgrund einer solchen Regelung auch eine Ausstrahlung auf die zivilrechtliche Praxis. Schon das geltende Recht stellt in § 906 Absatz 1 Satz 2 und 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 128/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten / nachhaltige Entwicklung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

III. Gesetzesfolgen, Kosten

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Sonstige Kosten

IV. Bürokratiekosten / nachhaltige Entwicklung

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1588: 10. Gesetz zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes


 
 
 


Drucksache 60/2/11

... Die in § 6 MediationsG-E vorgesehene Möglichkeit eines Forschungsvorhabens zur Förderung der Mediation sollte durch die Möglichkeit einer (teilweisen) Anrechnung der Kosten einer gescheiterten vorgerichtlichen Mediation auf die Gerichtsgebühren des dann notwendigen Prozesses erweitert werden. Damit wird die außergerichtliche Mediation in allgemeinen zivilrechtlichen Streitigkeiten zielgenau gefördert. Einerseits bedarf die außergerichtliche Mediation im Falle des Erfolges keiner finanziellen Förderung, weil sie per Saldo und in der Gesamtschau die grundsätzlich kostengünstigste Art der Konfliktlösung darstellt. Andererseits hält nach den vorliegenden Studien und Erfahrungen allein der Umstand, dass im Falle des wenn auch unwahrscheinlichen Scheiterns zusätzliche Kosten entstehen, Streitende oft von der Mediation ab. Für diese Entscheidungssituation ist es geboten, einen Anreiz zugunsten der Mediation zu schaffen. Hierdurch bleibenje nach der Erfolgsquote etwa 60 bis 80 Prozent der als Folge des Anreizes mediierten Fälle den Gerichten erspart. Da die Ziviljustiz nicht kostendeckend arbeitet, werden hierdurch zumindest langfristig Mittel frei werden, aus denen u.a. auch der Anreiz zu finanzieren sein wird. Hierzu gibt es indessen bislang keine validen Daten. Deshalb und auch zur Gewinnung von Erkenntnissen über eine geeignete Missbrauchsprophylaxe sollen im Rahmen eines wissenschaftlich begleiteten Forschungsvorhabens Daten und Erfahrungen gewonnen werden. Damit wird eine fundierte Grundlage für weitergehende Entscheidungen geschaffen.



Drucksache 128/1/11

... " ist die Kindertagespflege nach der Begründung des Gesetzentwurfs nur teilweise erfasst (vgl. Absatz 3 Satz 2 der Einzelbegründung zu Artikel 1). Danach sind hierunter auch "bestimmte Formen der Kindertagespflege gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zu verstehen, die nach ihrem Erscheinungsbild ähnlich wie Kindertageseinrichtungen betrieben werden (z.B. Kinderläden)". Diese Einschränkung ist zum einen konkretisierungsbedürftig. Zum anderen wird hierdurch ein großer Teil der Kindertagespflege von der Privilegierung ausgeschlossen, insbesondere der Regelfall, in dem die Tagespflegeperson in ihrem Haushalt bis zu fünf Kinder betreut. Wenn im Rahmen des Immissionsschutzrechts eine Privilegierung dieser Art der Tagespflege nicht umsetzbar sein sollte, wird um Prüfung dazu gebeten, wie dies unter Einbeziehung weiterer Rechtsgebiete (z.B. Zivilrecht) erreicht werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 128/1/11




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 646/11

... Mindestvorschriften in Bezug auf Straftaten und strafrechtliche Sanktionen für Marktmissbrauch, die in nationales Strafrecht umgesetzt und von der Strafjustiz der Mitgliedstaaten angewandt werden, könnten zur Sicherung der Wirksamkeit der EU-Politik beitragen, da sie die gesellschaftliche Missbilligung dieser Taten auf eine qualitativ andere Art deutlich machen als verwaltungsrechtliche Sanktionen oder zivilrechtliche Ausgleichsmechanismen. Strafrechtliche Verurteilungen wegen Marktmissbrauchs, die oft mit einer intensiven Medienberichterstattung einhergehen, erhöhen den Abschreckungseffekt, da sie potenziellen Tätern vor Augen führen, dass die Behörden ernsthafte Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, die zu Gefängnisstrafen oder sonstigen strafrechtlichen Sanktionen und einer Eintragung in das Strafregister führen können. Gemeinsame Mindestvorschriften für die Definition der schwersten Formen des Marktmissbrauchs als Straftaten erleichtern die Zusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden in der EU, insbesondere da solche Rechtsverstöße oft grenzübergreifend begangen werden.



Drucksache 279/11

... Zum ersten Mal war die Kommission am 25. Mai 2010 Gastgeberin eines Expertentreffens, auf dem sich bestätigte, dass viele Mitgliedstaaten über zivilrechtliche Schutzmaßnahmen verfügen, deren gegenseitige Anerkennung sich nach den bestehenden gemeinsamen Standards auf dem Gebiet des Zivilrechts richten sollten und nicht nach den schwerfälligeren Standardverfahren im Bereich des Strafrechts.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 279/11




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Anhörung Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Zusammenfassung des Verordnungsvorschlags

3.3. Erläuterung der wichtigsten Artikel

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Zuständigkeit

Artikel 4
Anerkennung

Artikel 5
Bescheinigung

Artikel 8
Übertragung

Artikel 9
Vollstreckung bestimmter Schutzmaßnahmen

Artikel 10
Grundrechtsschutz

Artikel 12
Versagung, Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung oder Vollstreckung

Artikel 13
Unterrichtung

4. Subsidiarität Verhältnismässigkeit

Kapitel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Zuständigkeit

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Zuständigkeit

Kapitel II
Anerkennung und Vollstreckung von Schutzmaßnahmen)

Artikel 4
Anerkennung

Artikel 5
Bescheinigung

Artikel 6
Wirksamkeit der Bescheinigung

Artikel 7
Berichtigung der Bescheinigung

Artikel 8
Übertragung der ausländischen Schutzmaßnahme

Artikel 9
Vollstreckung bestimmter Schutzmaßnahmen

Artikel 10
Grundrechtsschutz

Artikel 11
Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache

Artikel 12
Versagung, Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung oder Vollstreckung

Artikel 13
Unterrichtung

Kapitel III
Sonstige Bestimmungen

Artikel 14
Legalisation oder ähnliche Formerfordernisse

Artikel 15
Transkription oder Übersetzung

Artikel 16
Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Kapitel IV
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 17
Übergangsbestimmungen

Artikel 18
Änderungen an den Formularen

Artikel 19
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 20
Überprüfung

Artikel 21
Informationen für die Allgemeinheit

Artikel 22
Mitteilungen der Mitgliedstaaten

Artikel 23
Inkrafttreten und Anwendung

Anhang I
Bescheinigung gemäss Artikel 5

1. Ursprungsmitgliedstaat

2. Ausstellungsbehörde

3. Gefährdete Person

4. gefährdende Person

5. Schutzmassnahme

6. Beschreibung der Schutzmassnahme18

Anhang II
ANTRAG auf Aussetzung ODER Rücknahme der Anerkennung ODER

1. Antragsteller gefährdende Person

2. Zuständige Behörde im Ursprungsmitgliedstaat

3. Beschluss über die Aussetzung ODER Rücknahme der Schutzmassnahme

4. Gefährdete Person


 
 
 


Drucksache 129/11

... Mit der Ergänzung des Absatzes 5 wird klargestellt, dass zu den Bedingungen in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit, die die BNetzA zusammen mit einer Zugangsanordnung auferlegen kann, auch Vertragsstrafen gehören. Dies entspricht dem Ziel, als Prüf- und Anordnungsmaßstab das im Rahmen der zivilrechtlichen Gesetze "Übliche" anzusetzen.



Drucksache 131/11

... Buchstabe a) und b) ersetzen den Begriff des "Inhabers" der Waage durch den des "Betreibers". Auch in den weiteren Vorschriften wird dieser Begriff nun einheitlich verwendet. Als Betreiber einer öffentlichen Waage ist derjenige anzusehen, der für den Betrieb der Anlage verantwortlich ist. Als Betreiber kommen dabei natürliche oder juristische Personen des Zivilrechts oder Öffentlichen Rechts in Betracht, die rechtlich relevant durch ihre entsprechenden Organe (Vorstand, Geschäftsführung) handeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 131/11




A. Problem

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung

Artikel 1
(Änderung der Eichordnung)

§ 12
Allgemeines

§ 69
Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen

Artikel 2
(Inkrafttreten)

Begründung

A. Allgemeines

3 Gesetzesfolgen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Nr. 11

Zu Nr. 12

Zu Nr. 13

Zu Nr. 14

Zu Nr. 15

Zu Nr. 16

Zu Nr. 17

Zu Nr. 18

Zu Nr. 19

Zu Nr. 20

Zu Nr. 21

Zu Nr. 22

Zu Nr. 23

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1661: Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung


 
 
 


Drucksache 739/11

... Zwar wurde damit eine gute Grundlage geschaffen, doch eine Reihe von Problemen, die mit dem Ratinggeschäft und der Nutzung von Ratings zusammenhängen, wurde in der derzeitigen CRA-Verordnung nicht hinreichend in Angriff genommen. Diese betreffen insbesondere das Risiko, dass sich Finanzmarktteilnehmer in allzu hohem Maße auf Ratings stützen, die starke Konzentration auf dem Ratingmarkt, die zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen gegenüber den Anlegern und Interessenkonflikte, die durch das Modell des zahlenden Emittenten und die Eigentümerstruktur von Ratingagenturen bedingt sind. Auch den Besonderheiten von Länderratings, die bei der aktuellen Staatsschuldenkrise zutage getreten sind, wird in der derzeitigen CRA-Verordnung nicht ausdrücklich Rechnung getragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 739/11




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.3. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

3.4. Erläuterung des Vorschlags

3.4.1. Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung auf Rating-Outlooks

3.4.2. Änderungen in Bezug auf die Verwendung von Ratings

3.4.3. Änderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit der Ratingagenturen

3.4.4. Änderungen in Bezug auf die Offenlegung von Informationen über Methoden der Ratingagenturen, Ratings und Rating-Outlooks

3.4.5. Änderungen in Bezug auf Länderratings

3.4.6. Änderungen in Bezug auf die Vergleichbarkeit von Ratings und Ratinggebühren

3.4.7. Änderungen in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern

3.4.8. Sonstige Änderungen

3.4.9 Die Frage der Europäischen Ratingagentur

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 5a
Übermäßiger Rückgriff auf Ratings durch Finanzinstitute

Artikel 5b
Rückgriff auf Ratings durch die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

Artikel 6a
Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Investitionen in Ratingagenturen

Artikel 6b
Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen zu einer Ratingagentur

Artikel 8a
Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten

Artikel 8b
Doppeltes Rating strukturierter Finanzinstrumente

Artikel 11a
Europäischer Ratingindex

Titel IIIa
Zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen

Artikel 35a
Zivilrechtliche Haftung

Artikel 2
Inkrafttreten

Anhang I

Anhang II

Anhang III


 
 
 


Drucksache 129/11 (Beschluss)

... Für investierende Unternehmen ist es entscheidend, Sicherheit über die Amortisationsmöglichkeiten der getätigten Investition zu erhalten. Da das Eigentum an den Hausverkabelungen gemäß den zivilrechtlichen Vorschriften auf den Hauseigentümer übergeht, ist es notwendig, über die Möglichkeit einer entsprechend langen Laufzeit der Nutzungsverträge die Amortisation sicherzustellen. Da im Mustervertrag zu § 45a



Drucksache 694/11 (Beschluss)

... Ein zwingendes Bedürfnis für eine solche Regelung ist nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang sollte insbesondere geprüft werden, ob konkrete Missstände im Zusammenhang mit der reinen telefonischen Ordererteilung bekannt sind. Als problematisch sieht der Bundesrat ferner die Frage, wie in der Praxis gewährleistet werden soll, dass eine Sprachaufzeichnung in Gesprächssituationen, die sowohl Auftragsannahme - als auch Beratungselemente enthalten, ausschließlich in Bezug auf die Auftragsannahme stattfindet. Der Richtlinienvorschlag enthält eine Verpflichtung zur Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen in Bezug auf zumindest die beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und die Kundenaufträge, bei denen die Dienstleistungen der Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen und die Ausführung von Aufträgen im Namen der Kunden erbracht werden (Artikel 16 Absatz 7 des Richtlinienvorschlags). Damit würde das insoweit bisher bestehende nationale Wahlrecht aufgehoben. Der deutsche Gesetzgeber hat von einer - zunächst diskutierten - Normierung einer Sprachaufzeichnungspflicht für den Privatkundenbereich Abstand genommen und damit auch bestehenden Vorbehalten aus diesem Bereich gegenüber einer Aufzeichnung von Telefonaten Rechnung getragen. Dem Aspekt der Vorsorge für zivilrechtliche Streitigkeiten ist durch die bestehenden Regelungen hinreichend Rechnung getragen (nach Artikel 7 und 8 der MiFID-Durchführungsverordnung sind Kundenaufträge sowie ihre Weiterleitung und Ausführung auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern). Darüber hinaus ist weder ein "Mehrwert" für die aufsichtsrechtliche Nachprüfbarkeit, noch für die Bekämpfung von Marktmissbrauch erkennbar. Weiterhin erscheint zweifelhaft, ob diese Regelung von den Kunden gewünscht ist. Diese erwarten gerade bei den in der Fläche tätigen Instituten vielfach eine besondere Kundennähe und persönliche Kundenansprache. Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen bei Kundenaufträgen gemäß Artikel 16 Absätze 6 und 7 Unterabsatz 1 des Richtlinienvorschlags eine große finanzielle Belastung mit sich bringen würde.



Drucksache 157/11

... (11) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der ehelichen Güterstände erstrecken und sowohl die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten im Alltag betreffen als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Ehegatten.



Drucksache 213/1/11

... Die Maßnahme bewirkt zugleich eine Annäherung an die gegenwärtige Rechtslage im Zivilrecht, wo nach § 208

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 213/1/11




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 397a Absatz 3 Satz 3 StPO

3. Zu Artikel 2a - neu - § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB

'Artikel 2a Änderung des Strafgesetzbuches

4. Zu Artikel 3 Änderung des JGG

5. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a § 197 Absatz 1 Nummer 1 BGB


 
 
 


Drucksache 128/11 (Beschluss)

... " ist die Kindertagespflege nach der Begründung des Gesetzentwurfs nur teilweise erfasst (vgl. Absatz 3 Satz 2 der Einzelbegründung zu Artikel 1). Danach sind hierunter auch "bestimmte Formen der Kindertagespflege gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zu verstehen, die nach ihrem Erscheinungsbild ähnlich wie Kindertageseinrichtungen betrieben werden (z.B. Kinderläden)". Diese Einschränkung ist zum einen konkretisierungsbedürftig. Zum anderen wird hierdurch ein großer Teil der Kindertagespflege von der Privilegierung ausgeschlossen, insbesondere der Regelfall, in dem die Tagespflegeperson in ihrem Haushalt bis zu fünf Kinder betreut. Wenn im Rahmen des Immissionsschutzrechts eine Privilegierung dieser Art der Tagespflege nicht umsetzbar sein sollte, wird um Prüfung dazu gebeten, wie dies unter Einbeziehung weiterer Rechtsgebiete (z.B. Zivilrecht) erreicht werden kann.


 
 
 


Drucksache 857/11

... Mit Artikel 30 wird ein mehrstufiges zivilrechtliches Haftungssystem für Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten von Flugdienstleistern entstanden sind, eingerichtet. Absatz 1 regelt die grundsätzliche Schadensersatzpflicht durch den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstand. Nicht erfasst werden Schäden, die im Luftraum über dem Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaats auftreten, der Teil eines Fluginformationsgebiets eines Vertragsstaats ist. Schadensersatz nach Absatz 1 kann nur für einen Schaden geltend gemacht werden, der nicht auf der Grundlage endgültiger gerichtlicher Entscheidungen im Einklang mit dem maßgeblichen innerstaatlichen Recht, dem Völkerrecht oder sonstigen Vorschriften ersetzt wurde. Gemäß Absatz 4 muss der Geschädigte daher zunächst die innerstaatlich bestehenden Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche unter Ausschöpfung aller Rechtsmittel durchlaufen haben, bevor er Schadensersatz aufgrund der Staatshaftung nach Absatz 1 geltend machen kann. Unberührt bleiben die Bestimmungen zur Haftung im Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" (BGBl. 1962 II S. 2273, 2274) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 12. Februar 1981 (BGBl. 1984 II S. 69, 71) und in der Vereinbarung vom 25. November 1986 über die Bereitstellung und den Betrieb von Flug sicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht (BGBl. 1989 II S. 666, 667). Hiernach ist stets EUROCONTROL haftbar.



Drucksache 485/1/11

... , 54. Auflage, § 331 StPO, Rnr. 10). Wegen der Unterschiede zur zivilrechtlichen Berufung, die, was den Prüfungsmaßstab betrifft, in gewisser Weise zwischen strafrechtlicher Berufung und Revision liegt, sind die Maßstäbe, die zu den beiden strafrechtlichen Vorschriften entwickelt wurden, auf § 522 Absatz 2



Drucksache 181/11 (Beschluss)

... 18. In beiden Absätzen von Artikel 5 sollte jeweils die Bezugnahme auf das "beste Interesse des Verbrauchers" ersatzlos gestrichen werden. Es liegt in der Natur eines zivilrechtlichen Vertrages, dass beide Parteien vom Vertrag angemessen profitieren wollen und ein gerechter und fairer Interessenausgleich angestrebt wird. Die Vertragspartner haben in gewissem Umfang gegensätzliche Interessen. Wird ein Vertragspartner verpflichtet, im besten Interesse seines Vertragspartners zu handeln, bedeutet dies, dass er dessen Interessen vor seine eigenen Interessen stellen muss. Dies erscheint mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht vereinbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/11 (Beschluss)




Zu den Regelungen im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Zu Artikeln 8

Zu Artikel 12

Zu Artikel 14

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikeln 19

Zu Artikel 24

Zu den Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte Artikel 26 :

Zu Anhang I:

Zu Anhang II:

Berücksichtigung und Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 587/1/11

... ), mit Blick darauf, dass es sich hier um eine Streitigkeit in Bezug auf "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK handelt, ein Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Absatz 1 GVG-neu zuzubilligen.



Drucksache 527/11

... Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten, denn die Ausweitung der Verantwortung auf Hersteller dafür, dass die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme sicher gebaut sind, führt nicht zu steigenden Kosten beim Hersteller. Entspricht ein Fahrzeug nicht den Anforderungen, dann wird die Genehmigung zur Inbetriebnahme versagt oder mit Nebenbestimmungen versehen. Dies wiederum kann zur Folge haben, dass der Hersteller dem Abnehmer gegenüber zur zivilrechtlichen Haftung verpflichtet ist. Dies kann dann zu Kosten beim Hersteller führen. Solche Kosten können dem Hersteller aber bereits nach derzeitiger Rechtslage entstehen. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.



Drucksache 679/1/11

... Die Einschätzung der Bundesregierung, dass ein Absolvent der zweiten juristischen Staatsprüfung zwar über ausreichende Kenntnisse verfügt, um so unterschiedliche und komplexe Materien wie das Sozialrecht, das Arbeitsrecht, das Strafrecht und das Zivilrecht in all seinen Ausprägungen zu beurteilen, aber nicht genügend ausgebildet ist, um das Insolvenzrecht sachgerecht zu bearbeiten, erscheint nicht nachvollziehbar.

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Drucksache 679/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 174 Absatz 2 InsO Nummer 50a - neu - § 302 Nummer 1 InsO

2. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 225a Absatz 2 Satz 1 InsO

3. Zu Artikel 4 22 Absatz 6 Satz 2 und 3 GVG Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe c 18 Absatz 4 Satz 2 und 3 RPflG


 
 
 


Drucksache 67/11

... Mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft haben die beteiligten Staaten ein neues Modell für die Integration der Zivilrechtsordnungen in Europa entwickelt. Das Abkommen steht grundsätzlich jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Beitritt offen und erweitert damit unter dem Regime der Privatautonomie die Handlungsoptionen der Bürgerinnen und Bürger, indem es ein neues Sachrecht schafft. Der hiermit vorgelegte Entwurf eines Ratifikations- und Umsetzungsgesetzes macht denen, für die deutsches Güterrecht gilt, diese neue Option nach Inkrafttreten des Abkommens zugänglich.

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Drucksache 67/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Zustimmung

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Kapitel 4
Wahl-Zugewinngemeinschaft

§ 1519
Vereinbarung durch Ehevertrag

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 264
Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen.

Artikel 5
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Tatsächliche und rechtliche Ausgangssituation

2. Ziel der Änderungsvorschläge

3. Gesetzgebungszuständigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

a Allgemeines

b § 1519 BGB – neu –

aa Grundsatz

bb Anwendung der §§ 1368 und 1412 BGB

c Abgrenzung zum sonstigen Güterrecht im weiteren Sinne

aa § 1357 BGB

bb § 1365 BGB

cc § 1382 BGB

dd § 1384 BGB

ee Versorgungsausgleich

d Erbrechtliche Abwicklung des Güterstandes

e Einbeziehung des Lebenspartnerschaftsrechts

f Rechtslage bei Kündigung des Abkommens

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Schlussbemerkung

Abkommen

Kapitel I
Anwendungsbereich und Definition

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Definition

Kapitel II
Begründung des Güterstandes

Artikel 3
Begründung des Güterstandes

Kapitel III
Vermögensverwaltung, -nutzung und -verfügung

Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen zur Vermögensverwaltung, -nutzung und -verfügung

Artikel 5
Verfügungsbeschränkungen

Artikel 6
Geschäfte zur Führung des Haushalts

Kapitel IV
Beendigung des Güterstandes

Artikel 7
Gründe für die Beendigung des Güterstandes Der Güterstand endet

Kapitel V
Festsetzung der Zugewinnausgleichsforderung bei der Beendigung des Güterstandes

Abschnitt 1
Anfangsvermögen

Artikel 8
Zusammensetzung des Anfangsvermögens

Artikel 9
Bewertung des Anfangsvermögens

Abschnitt 2
Endvermögen

Artikel 10
Zusammensetzung des Endvermögens

Artikel 11
Bewertung des Endvermögens

Abschnitt 3
Zugewinnausgleichsforderung

Artikel 12
Anspruch auf Zugewinnausgleich

Artikel 13
Berechnungszeitpunkte in Sonderfällen

Artikel 14
Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung

Kapitel VI
Sonstiges

Artikel 15
Verjährung

Artikel 16
Auskunftspflicht, Verzeichnis

Artikel 17
Stundung

Artikel 18
Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Zeitliche Anwendung

Artikel 20
Ratifikation und Inkrafttreten

Artikel 21
Beitritt

Artikel 22
Sprachen des Übereinkommens

Artikel 23
Registrierung

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Ausgangssituation

2. Grundzüge des geltenden internationalen Privatrechts

3. Wesentlicher Inhalt des Abkommens

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu den Artikeln 7

Zu den Artikeln 19

Anlage zur
Denkschrift

A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

a Deutsches Güterrecht

b Französisches Güterrecht

2. Zweckmäßigkeit der Schaffung eines gemeinsamen Güterstandes

B. Darstellung des Güterstandes

Kapitel I
Anwendungsbereich und Definition

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Definition

Kapitel II
Begründung des Güterstandes

Artikel 3
Begründung des Güterstandes

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Kapitel III
Vermögensverwaltung, -nutzung und -verfügung

Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen zur Vermögensverwaltung, -nutzung und -verfügung

Artikel 5
Verfügungsbeschränkungen

4 Allgemeines:

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Artikel 6
Geschäfte zur Führung des Haushalts

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Kapitel IV
Beendigung des Güterstandes

Artikel 7
Gründe für die Beendigung des Güterstandes

Kapitel V
Festsetzung der Zugewinnausgleichsforderung bei der Beendigung des Güterstandes

Artikel 8
Zusammensetzung des Anfangsvermögens

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Artikel 9
Bewertung des Anfangsvermögens

4 Allgemeines:

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Abschnitt 2
Endvermögen

Artikel 10
Zusammensetzung des Endvermögens

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Artikel 11
Bewertung des Endvermögens

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Artikel 13
Berechnungszeitpunkte in Sonderfällen

Artikel 14
Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung

Kapitel VI
Sonstiges

Artikel 15
Verjährung

Artikel 16
Auskunftspflicht, Verzeichnis

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Artikel 17
Stundung

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Artikel 18
Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Zeitliche Anwendung

Artikel 20
Ratifikation und Inkrafttreten

Artikel 21
Beitritt

Artikel 22
Sprachen des Übereinkommens

Artikel 23
Registrierung


 
 
 


Drucksache 158/11

... (11) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften erstrecken und sowohl die Verwaltung des Vermögens des Paares im Alltag betreffen als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Partners.



Drucksache 129/1/11

... Für investierende Unternehmen ist es entscheidend, Sicherheit über die Amortisationsmöglichkeiten der getätigten Investition zu erhalten. Da das Eigentum an den Hausverkabelungen gemäß den zivilrechtlichen Vorschriften auf den Hauseigentümer übergeht, ist es notwendig, über die Möglichkeit einer entsprechend langen Laufzeit der Nutzungsverträge die Amortisation sicherzustellen. Da im Mustervertrag zu § 45a



Drucksache 741/11

... In einem Binnenmarkt für die Bürger müssen unnötige bürokratische Hemmnisse für die Freizügigkeit abgebaut werden. Zwei Rechtsetzungsvorschläge erleichtern die grenzüberschreitende Anerkennung zivilrechtlicher Dokumente und vereinfachen die Legalisationsvorschriften.



Drucksache 213/11 (Beschluss)

... Die Maßnahme bewirkt zugleich eine Annäherung an die gegenwärtige Rechtslage im Zivilrecht, wo nach § 208

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 213/11 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 397a Absatz 3 Satz 3 StPO

3. Zu Artikel 2a - neu - § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB

'Artikel 2a Änderung des Strafgesetzbuches

4. Zu Artikel 3 Änderung des JGG

5. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a § 197 Absatz 1 Nummer 1 BGB


 
 
 


Drucksache 253/11 (Beschluss)

... beteiligt ist, ausschließlich auf die Zivilrechtslage ab und nicht darauf, bei wem im wirtschaftlichen Ergebnis eine Mehrung an Vermögen zu verzeichnen ist. Einlagen in eine Kapitalgesellschaft stellen demnach auch insoweit keine freigebige Zuwendung dar, als sie über den nach der Beteiligungsquote und den gesellschaftsrechtlichen Regelungen geschuldeten Beitrag hinausgehen und dadurch an der Gesellschaft mitbeteiligte Personen, z.B. auch nahe Angehörige begünstigen (Fall der freigebigen überquotalen Einlage).

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Drucksache 253/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 EU-BeitrG

2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe e EU-BeitrG

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 EU-BeitrG

4. Zu Artikel 1 § 6 EU-BeitrG

5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 2 EU-BeitrG

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 EU-BeitrG

7. Zu Artikel 1 § 18 Satz 1 EU-BeitrG

8. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 3 EU-BeitrG

9. Zu Artikel 2 nach Nummer 2 § 10 Absatz 2 und 2a Satz 8 EStG

10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 10a Absatz 3 Satz 2 EStG ,

11. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 38 Absatz 2a - neu - EStG

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 39c Absatz 1 Satz 5 EStG

13. Zu Artikel 2 Nummer 14 § 39e Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG

14. Zu Artikel 2 nach Nummer 22 § 44a Absatz 8 EStG

15. Zu Artikel 2 Nummer 26 Buchstabe b und c, Nummer 28 § 51a Absatz 2c und 2e, § 52a Absatz 18 EStG

Zu Artikel 2 Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 2 Nummer 28

16. Zu Artikel 2 Nummer 26 § 51a EStG

17. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz

18. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG

19. Zu Artikel 8 Gesetz über Steuerstatistiken

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

§ 9a
Grundsteuer

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

20. Zu Artikel 10 Nummer 01 - neu -, 02 - neu -, 03 - neu - und 2 § 145 Absatz 3 Satz 4, § 179 Satz 4, § 192 Satz 2 - neu - und § 205 Absatz 3 BewG

Zu Nummer n

Zu Nummer 03

Zu Nummer 2

21. Zu Artikel 10 Nummer 04 - neu -, 1 und 2 Anlage 1, § 205 Absatz 3 BewG

22. Zu Artikel 11 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - und 6 § 7 Absatz 8 - neu -, § 15 Absatz 4 - neu - und § 37 Absatz 7 ErbStG

Zu Artikel 11

4 Allgemein

Zu Nummer 1a

4 Einlagefälle

4 Beispiel:

4 Konzernfälle

Beispiel 1:

Beispiel 2:

Zu Nummer 1b

4 Beispiel:

Zu Nummer 6

23. Zu Artikel 12 Abgabenordnung

Artikel 12
Änderung der Abgabenordnung

Zu Artikel 12 Nummer 1

24. Zu Artikel 12a – neu – Umsatzsteuergesetz

Artikel 12a
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Finanzielle Auswirkungen:


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.