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0725/04
0140/04
0613/04
0441/04
0774/03
0774/03B
0450/03
0830/03B
Drucksache 177/13 (Beschluss)

... Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Bestellerprinzip in das WoVermRG eingeführt werden. Auch nach jetziger Rechtslage hat grundsätzlich derjenige, der mit dem Wohnungsvermittler einen Maklervertrag schließt, das Entgelt für dessen Tätigkeit zu zahlen. Dies ergibt sich aus den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. In Ballungsräumen mit angespanntem Wohnungsmarkt hat jedoch regelmäßig der Wohnungssuchende bei Zustandekommen des Mietvertrags die Maklerkosten zu tragen, auch dann, wenn der Wohnungsvermittler auf ursprüngliche Initiative des Vermieters tätig geworden ist. Nach ständiger Rechtsprechung kommt ein Maklervertrag zwischen Wohnungssuchendem und Wohnungsvermittler stillschweigend durch schlüssiges Verhalten zustande, wenn der Wohnungssuchende in Kenntnis eines ausdrücklichen und eindeutig gegen ihn gerichteten Provisionsverlangens des Maklers dessen Dienste (weiter) in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 57/ 06 -, VersR 2007, 355). Dafür kann es ausreichen, dass der Wohnungssuchende auf ein Inserat eines Wohnungsvermittlers hin, das ausdrücklich auf den Provisionsanspruch hinweist, Kontakt zu diesem aufnimmt und der Wohnungsvermittler daraufhin tätig wird und beispielsweise einen Besichtigungstermin vereinbart oder Auskünfte erteilt. Voraussetzung ist, dass der Hinweis so gestaltet und geeignet ist, dem durchschnittlichen Interessenten die entstehende Provisionspflicht unzweideutig vor Augen zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - III ZR 62/ 11 -, NJW 2012, 2268). Unter diesen Bedingungen kommt zwischen Wohnungsvermittler und Wohnungssuchendem auch dann ein Maklervertrag zustande, wenn zuvor der Vermieter dem Wohnungsvermittler das Objekt an die Hand gegeben oder mit ihm einen Maklervertrag geschlossen hat. Doch auch wenn ein Maklervertrag nur zwischen Vermieter und Wohnungsvermittler zustande gekommen ist, darf der Vermieter nach geltender Rechtslage bei einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Wohnungssuchenden Maklerkosten in Höhe von zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den Wohnungssuchenden abwälzen. Zwar erfolgt eine Übernahme der Kosten durch den Wohnungssuchenden nicht ohne dessen Einverständnis, doch haben Wohnungssuchende bei einem angespannten Wohnungsmarkt faktisch nicht die Wahl, eine solche Vereinbarung abzulehnen.



Drucksache 522/13

... Die Energiebelieferung wurde für Wettbewerb geöffnet. Hierzu gehört im Grundsatz, dass für Energielieferverträge - wie für andere Lieferverträge auch - das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt und sie den allgemeinen zivilrechtlichen und kartellrechtlichen Rahmenbedingungen unterworfen sind, nicht aber einer wettbewerbsdämpfenden energiespezifischen Regulierung. Die zwingende Vorgabe von Vertragselementen kann die Unternehmen beim Einsatz von Wettbewerbsmitteln beschränken. Daher bedarf es einer besonderen Prüfung, ob hier ein Markteingriff, der über die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen hinausgeht, erforderlich und gerechtfertigt sein kann.



Drucksache 59/13 (Beschluss)

... Der Bundesrat sieht kein Bedürfnis dafür, in die unterschiedlichen nationalen Systeme zur Durchsetzung des Lauterkeitsrechts über das bisherige Maß hinaus einzugreifen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, funktionierende zivilrechtliche Mechanismen durch staatliche Durchsetzungsstellen zu ersetzen.



Drucksache 514/1/13

... 9. Der Bundesrat begrüßt, dass sich die Kommission der grundlegenden Problematik des Konflikts zwischen dem Schutz von Kronzeugenunterlagen und der zivilrechtlichen Verfolgung kartellrechtlicher Ansprüche (private enforcement) bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Ersatz kartellbedingter Schäden annimmt.



Drucksache 387/1/13

... - die Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche und strafrechtlicher Verfahren (bei Unfallflucht),



Drucksache 176/13

... § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) hat nicht nur eine marktsichernde Funktion, sondern dient auch - insbesondere durch Einstrahlung in das Zivilrecht - dem Schutz von Mietern vor überhöhten Mieten. Aufgrund der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) wird § 5 WiStrG diesem Ziel kaum noch gerecht. Die Gesetzesänderung dient dazu, § 5 WiStrG - auch in zivilrechtlichen Verfahren - wieder zu einem praxistauglichen Instrument gegen Mietpreisüberhöhung zu machen.



Drucksache 177/13

... Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Bestellerprinzip in das WoVermRG eingeführt werden. Auch nach jetziger Rechtslage hat grundsätzlich derjenige, der mit dem Wohnungsvermittler einen Maklervertrag schließt, das Entgelt für dessen Tätigkeit zu zahlen. Dies ergibt sich aus den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. In Ballungsräumen mit angespanntem Wohnungsmarkt hat jedoch regelmäßig der Wohnungssuchende bei Zustandekommen des Mietvertrags die Maklerkosten zu tragen, auch dann, wenn der Wohnungsvermittler auf ursprüngliche Initiative des Vermieters tätig geworden ist. Nach ständiger Rechtsprechung kommt ein Maklervertrag zwischen Wohnungssuchendem und Wohnungsvermittler stillschweigend durch schlüssiges Verhalten zustande, wenn der Wohnungssuchende in Kenntnis eines ausdrücklichen und eindeutig gegen ihn gerichteten Provisionsverlangens des Maklers dessen Dienste (weiter) in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006, Az. III ZR 57/ 06). Dafür kann es ausreichen, dass der Wohnungssuchende auf ein Inserat eines Wohnungsvermittlers hin, das ausdrücklich auf den Provisionsanspruch hinweist, Kontakt zu diesem aufnimmt und der Wohnungsvermittler daraufhin tätig wird und beispielsweise einen Besichtigungstermin vereinbart oder Auskünfte erteilt. Voraussetzung ist, dass der Hinweis so gestaltet und geeignet ist, dem durchschnittlichen Interessenten die entstehende Provisionspflicht unzweideutig vor Augen zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2012, Az. III ZR 62/ 11). Unter diesen Bedingungen kommt zwischen Wohnungsvermittler und Wohnungssuchendem auch dann ein Maklervertrag zustande, wenn zuvor der Vermieter dem Wohnungsvermittler das Objekt an die Hand gegeben hat oder mit ihm einen Maklervertrag geschlossen hat. Doch auch wenn ein Maklervertrag nur zwischen Vermieter und Wohnungsvermittler zustande gekommen ist, darf der Vermieter nach geltender Rechtslage bei einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Wohnungssuchenden Maklerkosten in Höhe von zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den Wohnungssuchenden abwälzen. Zwar erfolgt eine Übernahme der Kosten durch den Wohnungssuchenden nicht ohne dessen Einverständnis, doch haben Wohnungssuchende bei einem angespannten Wohnungsmarkt faktisch nicht die Wahl, eine solche Vereinbarung abzulehnen.



Drucksache 195/13 (Beschluss)

... Die Änderung soll das seit Jahrzehnten bewährte Presse-Grosso-Vertriebssystem, das wesentlich zur Überallerhältlichkeit von Pressetiteln und zu einem diskriminierungsfreien Zugang insbesondere auch von Titeln kleinerer Verlage und von Titeln mit kleineren Auflagen zum Lesermarkt beiträgt, kartellrechtlich absichern. Hintergrund ist ein zivilrechtliches Gerichtsverfahren, in dem das Verhandlungsmandat des Pressegrossoverbandes über Handelsspannen mit den Verlagen für seine Mitglieder als kartellrechtlich unzulässig angesehen wurde. Da sich die Prozessparteien nicht auf eine außergerichtliche oder außergesetzliche Einigung verständigen konnten, wird der Weg einer gesetzlichen Absicherung von Branchenvereinbarungen der Pressegrossisten und Verlage gewählt. Die Freistellung vom Kartellverbot hat zur Voraussetzung, dass die Branchenvereinbarungen Leistungen bzw. Gegenleistungen oder sonstige Voraussetzungen für einen flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb an den Einzelhandel regeln. Dies dient der europarechtlichen Konformität. Die Verlage und Grossisten unterliegen zur Neutralitätssicherung wie bisher dem kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot.



Drucksache 59/1/13

... Systeme zur Durchsetzung des Lauterkeitsrechts über das bisherige Maß hinaus einzugreifen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, funktionierende zivilrechtliche Mechanismen durch staatliche Durchsetzungsstellen zu ersetzen.



Drucksache 91/13 (Beschluss)

... Bereits seit längerem sind unseriöse Geschäftspraktiken im Bereich des Abmahnwesens Thema in der öffentlichen und politischen Diskussion. Verbraucher werden von hierauf spezialisierten Anwaltskanzleien - häufig verbunden mit völlig überzogenen Honorarforderungen - massenhaft ohne Einzelfallprüfung per Standardschreiben abgemahnt, weil sie im Internet bewusst oder unbewusst - und zudem oft genug in nur geringfügigem Ausmaß - Urheberrechtsverstöße begangen haben (sollen). Bei den Betroffenen - auch denen, die eine Rechtsverletzung durchaus eingestehen - entsteht so der Eindruck, dass es hier gar nicht um die Abmahnung als solche, sondern um das reine Gewinnoptimierungsstreben einer regelrechten Abmahnindustrie geht. Gleichwohl scheuen viele Betroffene aus Angst vor dem für sie vielfach nicht abschätzbaren Kostenrisiko eine gerichtliche Auseinandersetzung und zahlen statt dessen den ihnen mit der Abmahnung regelmäßig angebotenen, oftmals überhöhten "Vergleichsbetrag". Das - zweifellos schützenswerte - Urheberrecht verliert so unaufhaltsam an Akzeptanz. Das im Grundsatz bewährte und effektive zivilrechtliche Institut der Abmahnung wird durch entsprechendes Vorgehen in Misskredit gebracht. Der eigentliche Abmahnzweck - die berechtigte Ahndung von Verletzungshandlungen - rückt in der öffentlichen Wahrnehmung völlig in den Hintergrund; Abmahnungen werden nur noch als "Abzocke" wahrgenommen.



Drucksache 68/13

... Der Bevollmächtigte ist kein Bevollmächtigter im Sinne der zivilrechtlichen Regelungen. Er wird durch den Hersteller lediglich zum tatsächlichen Handeln ermächtigt. Er hat jedoch keine Vollmacht, Rechtswirkungen für oder gegen den repräsentierten Hersteller durch sein Handeln herbeizuführen. Er tritt nicht an die Stelle des Herstellers, sondern ist nur neben ihm tätig und soll als Ansprechpartner für die nationalen Behörden dienen. Er ist insoweit auch kein Bevollmächtigter im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen (vgl. § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz). Der Umfang der übertragenen Aufgaben hängt von den zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Bevollmächtigten ab.



Drucksache 10/1/13

... Hinzu kommt, dass die Neuregelung eine starre Frist von drei Monaten normiert. Es dürfte jedoch keinen Erfahrungssatz geben, wonach Modernisierungsmaßnahmen in aller Regel nach dieser Zeit abgeschlossen sein dürften. Der gewählte Zeitraum erscheint daher "gegriffen". Im Übrigen bestehen Zweifel, ob die dreimonatige Frist - wie in der Begründung des Gesetzentwurfs angenommen - tatsächlich einen Anreiz für den Vermieter darstellt, die Modernisierungsmaßnahmen zügig durchzuführen. Denn die - statische - Frist gilt unabhängig davon, ob die Arbeiten zügig durchgeführt werden. Sie lädt also zu einer Vorgehensweise ein, bei der die gesetzliche Frist ausgeschöpft wird. Die Vornahme mehrerer, aufeinanderfolgender Modernisierungsmaßnahmen könnte ferner den Mietminderungsausschluss auf sechs oder neun Monate verlängern. Der Einwand der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung, in diesen Fällen stehe dem Minderungsausschluss der Einwand von Treu und Glauben entgegen, überzeugt nicht. Er verweist den Mieter auf die zivilrechtliche Generalklausel, die jedoch aufgrund ihres hohen Konfliktpotenzials nur wenig zur Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Parteien beitragen kann. Demgegenüber ist die derzeitige Minderung kraft Gesetzes für den Vermieter Ansporn genug, eine Modernisierungsmaßnahme schnellstmöglich durchzuführen.



Drucksache 514/13 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat begrüßt, dass sich die Kommission der grundlegenden Problematik des Konflikts zwischen dem Schutz von Kronzeugenunterlagen und der zivilrechtlichen Verfolgung kartellrechtlicher Ansprüche (private enforcement) bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Ersatz kartellbedingter Schäden annimmt. Jede hier zu treffende Regelung muss von dem Grundgedanken getragen sein, dass es ohne die von Kronzeugen gelieferten Beweise deutlich weniger Kartellverfahren und dementsprechend weniger Möglichkeiten gäbe, überhaupt Kartellschadensersatz fordern zu können. Insoweit bekennt sich der Richtlinienvorschlag erfreulicherweise zu einem eindeutigen Vorrang des Schutzes von Kronzeugenunterlagen gegenüber dem Akteneinsichtsrecht Kartellgeschädigter.



Drucksache 387/13 (Beschluss)

... - die Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche und strafrechtlicher Verfahren (bei Unfallflucht),



Drucksache 91/13

... Bereits seit längerem sind unseriöse Geschäftspraktiken im Bereich des Abmahnwesens Thema in der öffentlichen und politischen Diskussion. Verbraucher werden von hierauf spezialisierten Anwaltskanzleien - häufig verbunden mit völlig überzogenen Honorarforderungen - massenhaft ohne Einzelfallprüfung per Standardschreiben abgemahnt, weil sie im Internet bewusst oder unbewusst - und zudem oft genug in nur geringfügigem Ausmaß - Urheberrechtsverstöße begangen haben (sollen). Bei den Betroffenen - auch denen, die eine Rechtsverletzung durchaus eingestehen - entsteht so der Eindruck, dass es hier gar nicht um die Abmahnung als solche, sondern um das reine Gewinnoptimierungsstreben einer regelrechten Abmahnindustrie geht. Gleichwohl scheuen viele Betroffene aus Angst vor dem für sie vielfach nicht abschätzbaren Kostenrisiko eine gerichtliche Auseinandersetzung und zahlen statt dessen den ihnen mit der Abmahnung regelmäßig angebotenen, oftmals überhöhten "Vergleichsbetrag". Das - zweifellos schützenswerte - Urheberrecht verliert so unaufhaltsam an Akzeptanz. Das im Grundsatz bewährte und effektive zivilrechtliche Institut der Abmahnung wird durch entsprechendes Vorgehen in Misskredit gebracht. Der eigentliche Abmahnzweck - die berechtigte Ahndung von Verletzungshandlungen - rückt in der öffentlichen Wahrnehmung völlig in den Hintergrund; Abmahnungen werden nur noch als "Abzocke" wahrgenommen.



Drucksache 597/12

... Mit abnehmender Erziehungsbedürftigkeit sowie zunehmender Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes werden die auf dem Elternrecht beruhenden Rechtsbefugnisse zurückgedrängt, bis sie schließlich mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen (BVerfGE 59, 360, 382). Die Entscheidungsfähigkeit kann sich für verschiedene Lebens- und Handlungsbereiche unterschiedlich entwickeln. Erforderlich ist jeweils eine Abwägung zwischen Erziehungsbedürftigkeit und Selbstbestimmungsfähigkeit. Für die Ausübung höchstpersönlicher Rechte gilt der Grundsatz, dass der zwar noch Unmündige, aber schon Urteilsfähige die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehenden Rechte eigenständig ausüben kann. Dem entsprechen einfachgesetzliche Regeln, die von der allgemeinen zivilrechtlichen Mündigkeit abweichen, etwa § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (BVerfGE 59, 360, 387 f.). Nach dieser Vorschrift steht dem Kind nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will; hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.



Drucksache 798/1/12

... Das in Artikel 6 enthaltene Gesetz über die Durchsetzung von Kostenforderungen aus dem Internationalen Übereinkommen von 2007 über die Beseitigung von Wracks (Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz) dient nicht der Umsetzung des Nairobi-Übereinkommens in deutsches Recht - eine Transformationsvorschrift fehlt -, sondern ist als reines Ausführungsgesetz zu verstehen, das bezweckt, die in den Artikeln 9 bis 12 des Nairobi-Übereinkommens enthaltenen Regelungen über die Wrackbeseitigung und den Kostenersatz innerstaatlich als privatrechtlich zu qualifizieren. Hintergrund dafür ist die Befürchtung, dass der Bund Wrackbeseitigungskostenforderungen, wenn es sich hierbei um öffentlichrechtliche Forderungen handelte, angesichts der Beschränkung der EuGVVO und des Luganer Übereinkommens auf zivilrechtliche Ansprüche im Ausland praktisch nicht vollstrecken könnte. Allerdings ist die Einordnung der Ansprüche als zivilrechtlich und die Zuweisung zu den Zivilgerichten mit der Systematik der deutschen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen; zudem kann das Ziel, die Vollstreckbarkeit der Forderungen im Ausland zu sichern, auch durch die Regelungen in Artikel 6 nicht erreicht werden:



Drucksache 312/12 (Beschluss)

... Die Änderung dient der Klarstellung. Die Aufbewahrungspflicht kann weit über zehn Jahre hinausgehen, soweit es der Zweck der Dokumentation, etwa der gesundheitliche Zustand des Patienten, oder die Umstände im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen von zivilrechtliche Ansprüchen, etwa der Höchstverjährungsfrist von 30 Jahren nach § 199 Absatz 2 BGB, erfordern (vgl. die Einzelbegründung in BR-Drs. 312/12, S. 37 f.).



Drucksache 135/1/12

... 12. Der Bundesrat hat Bedenken gegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 des Richtlinienvorschlags, da im Falle einer Rückaushändigung von sichergestellten Vermögensgegenständen diese (ausschließlich) an den "rechtmäßigen Eigentümer" erfolgen soll. Dies lässt gegebenenfalls zu beachtende zivilrechtliche Ansprüche - insbesondere Rechte eines Dritten, bei dem der betreffende Gegenstand sichergestellt worden ist - außer Acht. Vorzugswürdig erscheint daher eine Regelung dahingehend, dass sichergestellte Vermögensgegenstände, die nicht anschließend eingezogen werden, umgehend dem letzten Gewahrsamsinhaber zurückzugeben sind, soweit Rechte Dritter nicht entgegenstehen.



Drucksache 409/12

... (2) Um einen wirksamen, angemessenen und abschreckenden Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen, sollte der in diesem Bereich bestehende verwaltungs- und zivilrechtliche Schutz gegen besonders gravierende Formen betrugsähnlichen Verhaltens auch künftig durch strafrechtliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten ergänzt werden; dabei sollten Inkonsistenzen in und zwischen diesen Rechtsbereichen vermieden werden.



Drucksache 607/1/12

... Die Börsen in Deutschland erheben von ihren Nutzern öffentlich-rechtliche Gebühren. Es ist dagegen nach dem BörsG nicht erforderlich und auch nicht durchgängig der Fall, dass der jeweilige Börsenträger daneben zusätzliche Entgelte für die Nutzung von Handelssystemen etc. von den Handelsteilnehmern erhebt oder zu diesen überhaupt in zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen steht.



Drucksache 52/1/12

... ) und Anordnungen erforderlichenfalls durch Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Die Anrufung eines Gerichts ist daher überflüssig. Die Einführung einer Verbandsklage kommt aus Sicht des Bundesrates - wenn überhaupt - allenfalls insoweit in engen Grenzen in Betracht, als die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Verursacher datenschutzrechtlicher Rechtsverletzungen effektiver gestaltet werden soll. Die Einführung einer Verbandsklage im öffentlichrechtlichen Bereich ist aus grundsätzlichen systematischen Erwägungen abzulehnen, da ein solches Klagerecht dem elementaren Grundsatz des nationalen Verwaltungsprozessrechts widerspricht (§ 42 Absatz 2



Drucksache 517/1/12

... Die vorgeschlagene Anhebung der Gerichtsgebühren in Höhe des reinen Inflationsausgleichs ist ausgewogen und verzichtet unter Inblicknahme der wichtigen Gesichtspunkte der Sozialverträglichkeit und der Bezahlbarkeit zivilrechtlicher Rechtsstreitigkeiten für den Bürger und für Unternehmen bewusst auf eine unter haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten an sich dringend nötige weitergehende Änderung der Gerichtsgebührentabelle. Sie berücksichtigt in angemessener Weise, dass der Zugang der rechtsuchenden Bürger zum gerichtlichen Rechtsschutz nicht durch unzumutbare kostenrechtliche Hürden beschränkt werden darf. Dabei ist zu bedenken, dass es sich bei den Gerichtsgebühren meist ohnehin nur um einen im Vergleich etwa zur Rechtsanwalts- und Sachverständigenvergütung geringen Teil der Gesamtkosten eines Prozesses handelt und Parteien, die zur Aufbringung der anfallenden Kosten nicht in der Lage sind, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen können.



Drucksache 51/1/12

... ) und Anordnungen erforderlichenfalls durch Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Die Anrufung eines Gerichts ist daher überflüssig. Die Einführung einer Verbandsklage kommt aus Sicht des Bundesrates - wenn überhaupt - allenfalls insoweit in engen Grenzen in Betracht, als die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Verursacher datenschutzrechtlicher Rechtsverletzungen effektiver gestaltet werden soll. Die Einführung einer Verbandsklage im öffentlichrechtlichen Bereich ist aus grundsätzlichen systematischen Erwägungen abzulehnen, da ein solches Klagerecht dem elementaren Grundsatz des nationalen Verwaltungsprozessrechts widerspricht (§ 42 Absatz 2



Drucksache 470/12

... (6) Umgang mit Beschwerden der Fahrgäste bei den Beförderern und zuzurechnenden Dienstleistern (Reisevermittler, Reiseveranstalter) im zivilrechtlichen Sinne und durch Schaffung unabhängiger Durchsetzungsstellen für Fahrgastrechte (öffentlichrechtlich), die neben dem Beschwerdemanagement auch Statistiken über die eingegangenen Beschwerden von Fahrgästen führen und diese ergebnisorientiert dokumentieren (Berichtswesen);



Drucksache 388/12

... (18) Aspekte, die die zivilrechtliche Haftung eines Anlageproduktanbieters betreffen und die von dieser Verordnung nicht erfasst werden, sollten durch das anwendbare innerstaatliche Recht geregelt werden, das von den einschlägigen Regeln des internationalen Privatrechts bestimmt wird. Welches Gericht für die Entscheidung über einen von einem Kleinanleger vorgebrachten zivilrechtlichen Anspruch zuständig ist, sollte von den einschlägigen Regeln über die internationale Gerichtsbarkeit bestimmt werden.



Drucksache 249/1/12

... es ergänzt werden. Dieses qualifizierte Beschwerderecht sollte sich dadurch auszeichnen, dass die Bundesanstalt gegenüber qualifizierten Einrichtungen innerhalb einer Frist von grundsätzlich sechs Monaten Stellung nehmen sollte. In der Stellungnahme sollte die Bundesanstalt begründen, ob der Beschwerde ein aufsichtsrechtlicher Rechtsverstoß zugrunde lag und welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen die Bundesanstalt ergriffen hat. Diese engere Kooperation zwischen der Bundesanstalt und qualifizierten Einrichtungen wird ein effektiveres Vorgehen gegen Verbraucherrechtsverstöße im Finanzdienstleistungssektor erleichtern. Das aufsichtsrechtliche Handeln der Bundesanstalt kann somit enger mit den zivilrechtlichen Klagebefugnissen der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes koordiniert werden.



Drucksache 476/12

... (2) Die Vertragsparteien kommen überein, die schiedsgerichtliche Beilegung zivilrechtlicher und privater Handelsstreitigkeiten zu erleichtern und zu unterstützen, wann immer dies nach den anwendbaren internationalen Übereinkünften möglich ist.



Drucksache 663/12

... - Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern und Mitgliedern von Vereinsorganen; Festlegung, welche Anforderungen an die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks zu stellen sind



Drucksache 817/12 (Beschluss)

... Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 mit § 491 Absatz 2 Nummer 5 BGB aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherschutzes eine Ausnahmevorschrift zugunsten der Förderinstitute geschaffen wurde. Der in § 491 Absatz 2 Nummer 5 BGB enthaltene Ausnahmetatbestand bezieht sich allerdings lediglich auf die für Verbraucherdarlehen geltenden Regelungen. Unter anderem sind die Regelungen für Fernabsatzgeschäfte (Haustürgeschäfte sind bei Förderinstituten wohl eher sehr selten) davon nicht erfasst, da sie sich in den §§ 312b ff. BGB befinden. Diese bedingen ebenfalls ein erhebliches Maß an bürokratischem Zusatzaufwand, wenn dieser auch nicht ganz den Umfang der Vorschriften für Verbraucherdarlehen erreicht, so ist er doch in weiten Bereichen damit deckungsgleich. Es wird daher zur Vermeidung nicht unerheblichen Aufwandes für die Einhaltung nicht erforderlicher Verbraucherschutzvorschriften für angezeigt gehalten, eine gleichwertige Ausnahme unter anderem auch für den Bereich des Fernabsatzrechts zu schaffen. Die für die damalige Ausnahme sprechenden Gründe können entsprechend herangezogen werden.



Drucksache 607/12 (Beschluss)

... Die Börsen in Deutschland erheben von ihren Nutzern öffentlich-rechtliche Gebühren. Es ist dagegen nach dem BörsG nicht erforderlich und auch nicht durchgängig der Fall, dass der jeweilige Börsenträger daneben zusätzliche Entgelte für die Nutzung von Handelssystemen etc. von den Handelsteilnehmern erhebt oder zu diesen überhaupt in zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen steht.



Drucksache 313/12

... Demgegenüber ist die unmittelbare Beseitigung durch den Gerichtsvollzieher in solchen Fällen nicht vom Vollstreckungsauftrag umfasst, die eine aufwändige und kostenintensive Entsorgung von sehr großen Mengen Mülls, die auf dem herauszugebenden Grundstück gelagert sind, oder von Altlasten erforderlich machen. Ein zivilrechtlicher Beseitigungsanspruch, der in einer über die Herausgabeverpflichtung hinausgehenden eigenständigen Handlungspflicht des Schuldners besteht, ist nach den Bestimmungen der §§ 887 und 888 durchzusetzen (BGH, DGVZ 2003, 88; 2004, 88; 2005, 70).



Drucksache 302/1/12

... Infolge der zivilrechtlichen Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe, insbesondere aufgrund der gleich gestalteten, wechselseitigen Unterhaltsansprüche, gibt es keine im Hinblick auf den Gleichheitssatz tragenden Rechtfertigungsgründe für eine steuerliche Ungleichbehandlung.



Drucksache 249/12 (Beschluss)

... es ergänzt werden. Dieses qualifizierte Beschwerderecht sollte sich dadurch auszeichnen, dass die Bundesanstalt gegenüber qualifizierten Einrichtungen innerhalb einer Frist von grundsätzlich sechs Monaten Stellung nehmen sollte. In der Stellungnahme sollte die Bundesanstalt begründen, ob der Beschwerde ein aufsichtsrechtlicher Rechtsverstoß zugrunde lag und welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen die Bundesanstalt ergriffen hat. Diese engere Kooperation zwischen der Bundesanstalt und qualifizierten Einrichtungen wird ein effektiveres Vorgehen gegen Verbraucherrechtsverstöße im Finanzdienstleistungssektor erleichtern. Das aufsichtsrechtliche Handeln der Bundesanstalt kann somit enger mit den zivilrechtlichen Klagebefugnissen der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes koordiniert werden.



Drucksache 176/1/12

... ) nicht mehr durch das Dogma der "Wahlfreiheit" der öffentlichen Hand bei der Ausgestaltung ihrer Leistungsbeziehungen zu rechtfertigen. Besonders deutlich wird dies, wenn sich der Versorger - was im Bereich der Leistungsverwaltung naheliegend ist - des öffentlichrechtlichen Vertrages als Handlungsform bedient; auf diesen finden die zivilrechtlichen Vorschriften, die auch den angemessenen Interessenausgleich im Synallagma wahren beziehungsweise herstellen sollen, entsprechende Anwendung (vgl. § 62 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit §§ 307 ff. BGB). Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 35



Drucksache 159/12

... /EG ergebenden Verpflichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sanktioniert werden.74 In einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt es strafrechtliche Sanktionen, in anderen hingegen unterliegen die Sanktionen dem Verwaltungsrecht, und auch Kombinationen beider sind durchaus anzutreffen. Zugrunde liegen den Sanktionen jedoch hauptsächlich (wenn nicht sogar durchweg) zivilrechtliche Streitigkeiten über die einzuhaltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen.



Drucksache 450/1/12

... c) Der Bundesrat erneuert seine im Rahmen der Stellungnahme zum Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2013 erhobene Forderung, schnellstmöglich und umfassend die Rechtsgrundlagen für eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Steuerrecht zu schaffen. Schwerpunkt muss dabei die Gleichsetzung von Lebenspartnern und Ehegatten in allen Vorschriften des Einkommensteuerrechts sein. Infolge der zivilrechtlichen Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe - insbesondere aufgrund der gleich gestalteten, wechselseitigen Unterhaltsansprüche - gibt es keine im Hinblick auf den Gleichheitssatz tragenden Rechtfertigungsgründe für eine steuerliche Ungleichbehandlung.



Drucksache 450/12 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat erneuert seine im Rahmen der Stellungnahme zum Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2013 erhobene Forderung, schnellstmöglich und umfassend die Rechtsgrundlagen für eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Steuerrecht zu schaffen. Schwerpunkt muss dabei die Gleichsetzung von Lebenspartnern und Ehegatten in allen Vorschriften des Einkommensteuerrechts sein. Infolge der zivilrechtlichen Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe - insbesondere aufgrund der gleich gestalteten, wechselseitigen Unterhaltsansprüche - gibt es keine im Hinblick auf den Gleichheitssatz tragenden Rechtfertigungsgründe für eine steuerliche Ungleichbehandlung.



Drucksache 635/1/12

... es. Dieses qualifizierte Beschwerderecht sollte sich dadurch auszeichnen, dass die Bundesanstalt gegenüber qualifizierten Einrichtungen innerhalb einer Frist von grundsätzlich sechs Monaten Stellung nehmen sollte. In der Stellungnahme sollte die Bundesanstalt begründen, ob der Beschwerde ein aufsichtsrechtlicher Rechtsverstoß zugrunde lag und welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen die Bundesanstalt ergriffen hat. Diese engere Kooperation zwischen der Bundesanstalt und qualifizierten Einrichtungen wird ein effektiveres Vorgehen gegen Verbraucherrechtsverstöße im Finanzdienstleistungssektor erleichtern. Das aufsichtsrechtliche Handeln der Bundesanstalt kann somit enger mit den zivilrechtlichen Klagebefugnissen der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des



Drucksache 488/1/12

... Dieser Prozess dürfte auch unumkehrbar sein. Aus den privaten Verträgen resultieren zivilrechtliche Anwartschaften und langfristige finanzielle Festlegungen sowohl aus Perspektive der Betroffenen als auch im Zusammenhang mit der geplanten Zulage aus Bundesmitteln für den Bundeshaushalt. Derartige Festlegungen schränken perspektivisch die finanziellen Spielräume für die notwendigen Reformschritte zu Lasten der Mehrzahl pflegebedürftiger Menschen, ihrer Angehörigen - aber auch der nachgelagerten Sozialhilfe - unnötig ein.



Drucksache 310/12

... nach dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen).



Drucksache 312/1/12

... Die Änderung dient der Klarstellung. Die Aufbewahrungspflicht kann weit über zehn Jahre hinausgehen, soweit es der Zweck der Dokumentation, etwa der gesundheitliche Zustand des Patienten, oder die Umstände im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen von zivilrechtliche Ansprüchen, etwa der Höchstverjährungsfrist von 30 Jahren nach § 199 Absatz 2 BGB, erfordern (vgl. die Einzelbegründung in BR-Drs. 312/12, S. 37 f.).



Drucksache 610/12

... Rechte des geistigen Eigentums werden durch die ausufernde Produktfälschung und - piraterie bedroht. Berichte der Kommission über die Beschlagnahmen an den EU-Außengrenzen zeigen, dass die Anzahl sowohl der Fälle als auch der vom Zoll beschlagnahmten Produkte seit 2000 erheblich gestiegen ist. Rechte des geistigen Eigentums, die nicht durchgesetzt werden können, sind nutzlos. Deshalb besteht seit 2004 ein gemeinsamer Mindestrahmen für die zivilrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG), der es ermöglicht, nicht nur unmittelbar gegen Rechtsverletzer vorzugehen, sondern auch gegen (online oder offline tätige) Mittelspersonen, deren Dienste von Dritten zwecks Verletzung eines Rechts in Anspruch genommen werden. Dieser Rechtsrahmen, der derzeit überprüft wird, gestattet es Rechteinhabern, Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihre Rechte des geistigen Eigentums verletzt worden sind.



Drucksache 308/12

... Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1995 festgestellt, dass die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung für die Urteile über zivilrechtliche Klagen von Verfassungs wegen zum damaligen Zeitpunkt nicht geboten war (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995, BVerfGE 93, 99 ff.), da die Rechtsschutzgarantie eine Rechtsmittelbelehrung nur dann gebiete, wenn damit unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen seien. Das Bundesverfassungsgericht hat dies insbesondere in Verfahren angenommen, in denen kein Anwaltszwang besteht. Im zivilrechtlichen Klageverfahren sei das Rechtsmittelsystem jedoch überschaubar und die Rechtsmittel der Berufung und der Revision unterlägen ausnahmslos dem Anwaltszwang.



Drucksache 515/12

... In diesem Rahmen wird seit einigen Jahren in Deutschland - wie auch in anderen Staaten - über die sachgerechten Grenzen und näheren Bedingungen der Sterbehilfe diskutiert. Dieses Thema war nicht nur Gegenstand der Beratungen u.a. des Nationalen Ethikrats und des Deutschen Juristentags (beide 2006), sondern hat sich auch in mehreren Gesetzesinitiativen niedergeschlagen. Während die Diskussion über die insbesondere zivilrechtlichen Bedingungen für die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen bei nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten nach langen Erörterungen mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2286) zu einem Abschluss gekommen ist, hält die Diskussion über die strafrechtlichen Grenzen der Suizidhilfe an. Bereits 2006 wurde im Bundesrat ein Gesetzesantrag für ein strafrechtliches Verbot der "geschäftsmäßigen" Förderung der Selbsttötung vorgelegt (BR-Drucksache 230/06), der dort aber keine Mehrheit fand. Trotz einer ebenfalls auf eine Verbotsregelung abzielenden Entschließung des Bundesrats vom 4. Juli 2008 (BR-Drucksache 436/08 - Beschluss) und weiterer intensiver Beratungen im Nachgang dazu konnten sich die Länder bis heute auf kein Regelungskonzept verständigen. So sah eine von Rheinland-Pfalz in den Bundesrat eingebrachte Initiative vor, in Anlehnung an § 219a



Drucksache 517/12 (Beschluss)

... Die vorgeschlagene Anhebung der Gerichtsgebühren in Höhe des reinen Inflationsausgleichs ist ausgewogen und verzichtet unter Inblicknahme der wichtigen Gesichtspunkte der Sozialverträglichkeit und der Bezahlbarkeit zivilrechtlicher Rechtsstreitigkeiten für den Bürger und für Unternehmen bewusst auf eine unter haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten an sich dringend nötige weitergehende Änderung der Gerichtsgebührentabelle. Sie berücksichtigt in angemessener Weise, dass der Zugang der rechtsuchenden Bürger zum gerichtlichen Rechtsschutz nicht durch unzumutbare kostenrechtliche Hürden beschränkt werden darf. Dabei ist zu bedenken, dass es sich bei den Gerichtsgebühren meist ohnehin nur um einen im Vergleich etwa zur Rechtsanwalts- und Sachverständigenvergütung geringen Teil der Gesamtkosten eines Prozesses handelt und Parteien, die zur Aufbringung der anfallenden Kosten nicht in der Lage sind, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen können.



Drucksache 730/12

... In anderen Mitgliedstaaten können lediglich betroffene Unternehmen oder bestimmte Verbände Klage vor Gericht erheben. So verfügen beispielsweise Österreich und Deutschland über ein System privater Selbstregulierungsverbände, die Gerichtsverfahren gegen Gewerbetreibende anstrengen können. Die Durchsetzung erfolgt auf der Grundlage zivilrechtlicher Maßnahmen, und die Sanktionen können eine Einstellungsanordnung, eine einstweilige Verfügung oder Schadenersatz umfassen. In Polen, der Tschechischen Republik und Irland können sich die betroffenen Unternehmen an die Gerichte wenden; die Behörden schalten sich nur ein, wenn unlautere Praktiken einen strafrechtlichen Tatbestand darstellen. 16



Drucksache 817/1/12

... Stattdessen bedarf es zivilrechtlicher Folgen bei der Verweisung auf den Hersteller. Der Verbraucher muss in Fällen, in denen z.B. der Verkäufer mit Verweis auf die Herstellergarantie die Wahrnehmung der Gewährleistungsrechte gegen ihn selbst vereitelt oder er nach Inanspruchnahme der Garantie eine neue, wiederum mangelhafte Sache vom Hersteller übereignet erhält, geschützt werden, indem ihm in diesen Fällen ein Rücktrittsrecht ohne weitere Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer zusteht. Es ist dem Verbraucher nicht zuzumuten, mit Verkäufer und Hersteller gleichzeitig zu verhandeln, um eine Hemmung der Verjährung gegenüber beiden zu bewirken. Der Schutz des Verbrauchers kann eventuell über gesamtwirkende Umstände erreicht werden - ähnlich wie einige Tatsachen für und gegen Gesamtschuldner wirken. Für eine derartige Gesamtwirkung spricht, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und dem Hersteller nur durch den Verkäufer zustande gekommen und der Kaufvertrag zumindest durch die Herstellergarantie mitverursacht ist (vgl. Haas: Das neue Schuldrecht, 2002, Kapitel 5 Rnr. 410, der bereits nach geltendem Recht eine Gesamtwirkung bejaht). Dementsprechend könnte beispielsweise eine Ersatzlieferung durch den Hersteller im Rahmen der Garantie wie eine Ersatzlieferung nach Gewährleistungsrecht behandelt werden, der Käufer also so stehen, als ob der Verkäufer eine neue Ware geliefert hätte. Wenn der Hersteller die Abhilfe verweigert oder verzögert, könnte dies z.B. in Bezug auf Fristen wie eine Erklärung oder Verzögerung des Verkäufers gewertet werden.



Drucksache 135/12

... Zwar hat es der Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) vermieden, sich grundsätzlich zu der Vereinbarkeit der Einziehung ohne vorherige Verurteilung und der erweiterten Einziehung mit der Menschenrechtskonvention zu äußern, doch hat er in mehreren Entscheidungen ihre Anwendung in bestimmten Fällen bestätigt. Nationale Einziehungsverfahren ohne vorherige Verurteilung, die eine Beweislastumkehr in Bezug auf den Ursprung der Vermögensgegenstände implizieren (und damit weit über die Bestimmungen dieses Richtlinienvorschlags hinausgehen) sind danach rechtens, solange sie im konkreten Fall dem Recht auf ein faires Verfahren genügen und angemessene Garantien für die betroffene Person vorsehen. So hat der EGMR eine Grundrechtseinschränkung auf der Grundlage einer italienischen Regelung als verhältnismäßig angesehen, soweit sie eine "notwendige Waffe" im Kampf gegen die Mafia darstellt.38 In einem anderen Fall, der die Anwendung einer zivilrechtlichen Einziehungsregelung im Vereinigten Königreich betraf, wurde ebenfalls kein Verstoß gegen die EMRK festgestellt. 39



Drucksache 135/12 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat hat Bedenken gegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 des Richtlinienvorschlags, da im Falle einer Rückaushändigung von sichergestellten Vermögensgegenständen diese (ausschließlich) an den "rechtmäßigen Eigentümer" erfolgen soll. Dies lässt gegebenenfalls zu beachtende zivilrechtliche Ansprüche - insbesondere Rechte eines Dritten, bei dem der betreffende Gegenstand sichergestellt worden ist - außer Acht. Vorzugswürdig erscheint daher eine Regelung dahingehend, dass sichergestellte Vermögensgegenstände, die nicht anschließend eingezogen werden, umgehend dem letzten Gewahrsamsinhaber zurückzugeben sind, soweit Rechte Dritter nicht entgegenstehen.



Drucksache 801/12

... Mit dem Zusatzprotokoll werden völkerrechtlich verbindliche Regelungen für die Haftung und Wiedergutmachung für Schäden eingeführt, die durch die grenzüberschreitende Verbringung von lebenden veränderten Organismen*) an der biologischen Vielfalt entstehen können. Im Cartagena-Protokoll hatten sich im Jahr 2000 die Vertragsparteien verpflichtet, entsprechende Regeln und Verfahren zu erarbeiten. Das entsprechende Zusatzprotokoll zum Cartagena-Protokoll konnte im Oktober 2010 in Nagoya/Japan verabschiedet werden. Es enthält Regelungen zur verpflichtenden Beseitigung von Schäden an der biologischen Vielfalt durch den Betreiber und zur zivilrechtlichen Haftung des Betreibers. Da dies ein Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt ist, entspricht das Zusatzprotokoll den umweltpolitischen Zielen und der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Der Gesetzentwurf enthält keine gleich stellungsrelevanten Aspekte.



Drucksache 464/12

... Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1) am 17. Februar 2005 werden zunehmend aus ihr resultierende Ansprüche von Fluggästen wegen der Nichtbeförderung (Überbuchung), Annullierung und Verspätung von Flügen geltend gemacht. Das Luftfahrt-Bundesamt ist zwar als Beschwerde- und Durchsetzungsstelle nach Artikel 16 der Verordnung eingesetzt. Es kann indes nicht Vorschläge zur Regulierung zivilrechtlicher Ansprüche unterbreiten. Diese Ansprüche werden daher in immer größerer Anzahl vor die Zivilgerichte gebracht. Soweit es sich dabei um Zahlungsansprüche auf Erstattung des Flugpreises, auf pauschalierte Ausgleichsleistungen oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Betreuungsleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 handelt, sind dies im Allgemeinen in größerer Anzahl auftretende, inhaltlich oft ähnliche und einfach zu beurteilende Sachverhalte mit vergleichsweise geringen Streitwerten. Gleiches gilt für andere Ersatzansprüche von Fluggästen, etwa wegen Gepäckschäden. Diese Ansprüche eignen sich daher besonders für eine außergerichtliche Streitbeilegung, die in einem schnellen und kostengünstigen Verfahren zur Erfüllung berechtigter Verbraucheransprüche führen kann, die den Luftfahrtunternehmen - eher als ein streitiges Klageverfahren - eine Kundenbindung ermöglicht und die die Gerichte entlastet.



Drucksache 681/12

... "2Somit müssen die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs3 vorliegen und die Unterhaltskonkurrenzen beachtet werden. Für den Abzug ist dabei die tatsächliche Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers erforderlich (sog. konkrete Betrachtungsweise)."



Drucksache 739/1/11

... 3. Er unterstützt die mit dem Verordnungsvorschlag verfolgten Zielsetzungen, der mechanistischen Verwendung externer Ratings entgegenzuwirken und die entsprechende Abhängigkeit der Marktteilnehmer zu reduzieren, die Wettbewerbsbedingungen auf dem Ratingmarkt und die Ratingqualität zu verbessern, die - durch potenzielle Interessenkonflikte gefährdete - Unabhängigkeit der Ratingagenturen zu stärken, solide Ratingmethoden und -verfahren zu fördern, die Grundlagen für eine zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen zu schaffen und die Transparenz von Länderratings zu verbessern.



Drucksache 128/11

... Im Hinblick auf das Nachbarschaftsrecht ergibt sich aufgrund einer solchen Regelung auch eine Ausstrahlung auf die zivilrechtliche Praxis. Schon das geltende Recht stellt in § 906 Absatz 1 Satz 2 und 3



Drucksache 60/2/11

... Die in § 6 MediationsG-E vorgesehene Möglichkeit eines Forschungsvorhabens zur Förderung der Mediation sollte durch die Möglichkeit einer (teilweisen) Anrechnung der Kosten einer gescheiterten vorgerichtlichen Mediation auf die Gerichtsgebühren des dann notwendigen Prozesses erweitert werden. Damit wird die außergerichtliche Mediation in allgemeinen zivilrechtlichen Streitigkeiten zielgenau gefördert. Einerseits bedarf die außergerichtliche Mediation im Falle des Erfolges keiner finanziellen Förderung, weil sie per Saldo und in der Gesamtschau die grundsätzlich kostengünstigste Art der Konfliktlösung darstellt. Andererseits hält nach den vorliegenden Studien und Erfahrungen allein der Umstand, dass im Falle des wenn auch unwahrscheinlichen Scheiterns zusätzliche Kosten entstehen, Streitende oft von der Mediation ab. Für diese Entscheidungssituation ist es geboten, einen Anreiz zugunsten der Mediation zu schaffen. Hierdurch bleibenje nach der Erfolgsquote etwa 60 bis 80 Prozent der als Folge des Anreizes mediierten Fälle den Gerichten erspart. Da die Ziviljustiz nicht kostendeckend arbeitet, werden hierdurch zumindest langfristig Mittel frei werden, aus denen u.a. auch der Anreiz zu finanzieren sein wird. Hierzu gibt es indessen bislang keine validen Daten. Deshalb und auch zur Gewinnung von Erkenntnissen über eine geeignete Missbrauchsprophylaxe sollen im Rahmen eines wissenschaftlich begleiteten Forschungsvorhabens Daten und Erfahrungen gewonnen werden. Damit wird eine fundierte Grundlage für weitergehende Entscheidungen geschaffen.



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