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"Zusammenführung"
Drucksache 129/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
... d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zugleich um Prüfung, inwieweit weiteres Potenzial zu Akzeptenzsteigerung und Beschleunigung im Rechtsrahmen erschlossen werden kann, und darauf aufbauend, mit den Ländern im Dialog den Rechtsrahmen fortlaufend für mehr Akzeptanz und Beschleunigung zu optimieren, nicht zuletzt auch durch Zusammenführung und Konsolidierung des zersplitterten und unübersichtlichen Rechts des Energieleitungsbaus.
1. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c - neu - § 43 Satz 3 EnWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 43g EnWG
§ 43g Projektmanager
3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 118 Absatz 6 Satz 1 und 2 EnWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
4. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EnLAG
5. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 EnLAG
6. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 5 - neu - NABEG
7. Zu Artikel 5 Nummer 02 - neu - § 5 Absatz 1 letzter Satz - neu - NABEG
8. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 - neu BBPIG
9. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb Nummer 6 und 7 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Bundesbedarfsplan
10. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee - neu - Anlage, Tabelle, Nummer 37 - neu - BBPIG
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 129/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
... d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zugleich um Prüfung, inwieweit weiteres Potenzial zu Akzeptenzsteigerung und Beschleunigung im Rechtsrahmen erschlossen werden kann, und darauf aufbauend, mit den Ländern im Dialog den Rechtsrahmen fortlaufend für mehr Akzeptanz und Beschleunigung zu optimieren, nicht zuletzt auch durch Zusammenführung und Konsolidierung des zersplitterten und unübersichtlichen Rechts des Energieleitungsbaus.
1. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c - neu - § 43 Satz 3 EnWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 43g EnWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 118 Absatz 6 Satz 1 und 2 EnWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
4. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EnLAG
5. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 EnLAG
6. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EnLAG
7. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 5 - neu - NABEG
8. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 1 letzter Satz - neu - NABEG
9. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 - neu BBPIG
10. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee - neu - Anlage, Tabelle, Nummer 37 - neu - BBPIG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 510/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual" - COM(2015) 610 final
... 144. Der Bundesrat unterstützt die von der Kommission beabsichtigte Einrichtung eines für die Mitgliedstaaten verbindlichen strukturierten Systems für die Neuansiedlung. Dabei sollten die persönliche Situation der Betroffenen wie Sprachkenntnisse, berufliche Fähigkeiten und familiäre Verbindungen sowie Möglichkeiten der Familienzusammenführung stärkere Berücksichtigung finden.
Drucksache 416/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt - COM(2015) 462 final
... - Die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle und eines persönlichen Bezugspunkts, die die Kontinuität und Kohärenz der von verschiedenen Stellen wie Arbeitsverwaltungen, Sozialämtern und Kommunen angebotenen Unterstützung gewährleisten. Die Mitgliedstaaten werden die notwendigen rechtlichen und institutionellen Schritte unternehmen, um Langzeitarbeitslosen eine Reihe koordinierter Dienstleistungen zu bieten. Die zentrale Anlaufstelle sollte Organisationen mit folgenden Zuständigkeiten umfassen: Arbeitssuche, Verwaltung von Leistungen und Sanktionen, soziale Hilfs- und Unterstützungsdienste usw. Dazu gehören auch Mechanismen zur Zusammenführung von Informationen und - wo möglich - zur gemeinsamen Nutzung von Daten, damit alle betroffenen Akteure Zugang zu den Akten mit der Fallgeschichte ihrer Kunden haben.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele
Kohärenz mit bestehenden Maßnahmen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiarität
4 Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise
4. Analyse
Wichtigste Ergebnisse der Analyse
5. Auswirkungen auf den Haushalt
6. GRUNDZÜGE des Vorschlags
Förderung der Meldung bei einer Arbeitsverwaltung
Individuelle Bestandsaufnahme und entsprechendes Konzept
4 Wiedereinstiegsvereinbarungen
Einbindung der Arbeitgeber
4 Meldung
Individuelle Bestandsaufnahme und entsprechendes Konzept
4 Wiedereinstiegsvereinbarungen
Engere Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern
Bewertung und Monitoring
Drucksache 510/15 (Beschluss)
des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 - "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual" - COM(2015) 610 final
... 87. Er unterstützt die von der Kommission beabsichtigte Einrichtung eines für die Mitgliedstaaten verbindlichen strukturierten Systems für die Neuansiedlung. Dabei sollten die persönliche Situation der Betroffenen wie Sprachkenntnisse, berufliche Fähigkeiten und familiäre Verbindungen sowie Möglichkeiten der Familienzusammenführung stärkere Berücksichtigung finden.
Drucksache 349/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
... Der Gesetzentwurf sieht keine Möglichkeit vor, die Zuweisung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers oder einer unbegleiteten minderjährigen Ausländerin in ein anderes Land bzw. eine andere Kommune, beispielsweise im Zuge einer Familienzusammenführung, zu ändern. Mit der Ergänzung in § 42b Absatz 4 SGB VIII wird festgelegt, dass der Vormund die Änderung der Zuweisung beim Bundesverwaltungsamt bzw. der zuständigen Landesstelle beantragen kann, wenn es der Gewährleistung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen dient. Das Bundesverwaltungsamt bzw. die zuständige Landesstelle haben dann eine Änderung der Verteilung vorzunehmen.
Drucksache 223/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Europäische Migrationsagenda - COM(2015) 240 final
... 16. Der Bundesrat unterstützt, dass ein für die EU-Mitgliedstaaten verbindliches Programm für die Neuansiedlung bzw. Umverteilung sowie ein solidarischer Umgang zwischen den EU-Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Asylsuchenden und Migranten eingerichtet wird. Dabei sollte die persönliche Situation der Betroffenen (Sprachkenntnisse, berufliche und sonstige Fähigkeiten familiäre Verbindungen, potentielle Familienzusammenführungsmöglichkeiten et cetera) stärkere Berücksichtigung finden.
Drucksache 237/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
... a) Kreuzung von fünf oder mehr Sorten oder Genotypen in allen Kombinationen mit anschließender Zusammenführung der Nachkommenschaft und natürlicher Auslese des Bestandes in den nachfolgenden Generationen;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmung
§ 3 Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut einer Population
§ 4 Beschränkung des Inverkehrbringens
§ 5 Zulassung einer Population
§ 6 Antrag auf Zulassung einer Population
§ 7 Kennzeichnung
§ 8 Verschließung
§ 9 Aufzeichnungspflicht
§ 10 Weitere Pflichten von Erhaltungszüchtern von Saatgut von Populationen
§ 11 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
§ 12 Aufgaben der zuständigen Behörden bei der Überwachung
§ 13 Übergangsbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Behörden der Länder
b Bundesbehörden Bundessortenamt - BSA
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
VII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu § 13
Zu § 14
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3291: Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
2.3. Weitere Kosten
Drucksache 63/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... Die Banken spielen nicht nur bei der Kreditvergabe, sondern auch bei der Kapitalmarktintermediation eine zentrale Rolle, namentlich indem sie über das Market-Making Liquidität bereitstellen. Einige Forschungsarbeiten deuten darauf hin, dass die Liquidität in manchen Marktsegmenten abnimmt, Liquidität im Vorlauf zur Krise aber auch zu billig gewesen sein könnte. Der Liquiditätsrückgang wird von den einen auf eine notwendige Marktkorrektur und einen Vertrauensschwund an den Märkten infolge der Krise, von den anderen auf die nach der Krise ergriffenen Regulierungsmaßnahmen zurückgeführt. Die Kommission ist an Stellungnahmen dazu interessiert, wie sich besser bepreiste und robustere Liquiditätsbedingungen herstellen lassen, und insbesondere an Stellungnahmen dazu, ob Maßnahmen zur Stützung der Liquidität in anfälligen Segmenten ergriffen werden könnten und ob Marktneulinge, die bei der Zusammenführung von Angebot und Nachfrage eine Rolle spielen könnten, mit Eintrittsschranken konfrontiert sind.
2 Grünbuch
2 Vorwort
Abschnitt 1 Schaffung einer Kapitalmarktunion
1.1 Erreichung einer Kapitalmarktunion
Abschnitt 2 Derzeitige Herausforderungen an den europäischen Kapitalmärkten
2.1 Aktueller Zustand der europäischen Kapitalmärkte
Abbildung 1: Schematischer Überblick über die Kapitalmärkte im Finanzsystem
Abbildung 2: Börsenkapitalisierung und Schuldverschreibungen in % des BIP
Abbildung 3: Finanzierungsmuster der Unternehmen in % der Gesamtverbindlichkeiten
2.2 Herausforderungen und Chancen einer Kapitalmarktunion
Abschnitt 3 Prioritäten für frühzeitige Maßnahmen
3.1 Abbau der Schranken für den Zugang zu den Kapitalmärkten
3.2 Verbreiterung der Anlegerbasis für KMU
3.3 Nachhaltige Verbriefung
3.4 Förderung langfristiger Investitionen
3.5 Entwicklung europäischer Märkte für Privatplatzierungen
Abschnitt 4 Entwicklung und Integration der Kapitalmärkte
4.1 Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln
Schließung von Informationslücken
Standardisierung als Anstoß für Märkte
4.2 Entwicklung und Diversifizierung des Finanzierungsangebots
Anstoß für Investitionen institutioneller Anleger
Anstöße für Kleinanleger
Attraktivität für internationale Investitionen
4.3 Die Funktionsweise der Märkte verbessern - Intermediäre, Infrastruktur und allgemeiner Rechtsrahmen
Einheitliches Regelwerk, Durchsetzung und Wettbewerb
5 Aufsichtskonvergenz
Daten und Meldewesen
Marktinfrastruktur und Wertpapierrecht
Gesellschaftsrecht, Corporate Governance, Insolvenzrecht und Besteuerung
5 Technologie
Abschnitt 5 die nächsten Schritte
Drucksache 640/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems - COM(2015) 586 final
... - Der Bundesrat sieht es in diesem Zusammenhang deshalb kritisch, dass bereits ab der Mitversicherungsphase - also ab 2020 - mit Artikel 74d des Verordnungsvorschlags für alle Finanzinstitute der Euro-Staaten eine Nachschusspflicht eingeführt wird. Ab diesem Zeitpunkt kann das europäische Einlagensicherungssystem fehlende Mittel von den Finanzinstituten als zusätzliche nachträgliche Beiträge erheben. In dieser Phase der Zusammenführung der nationalen Einlagensicherungssysteme sieht der Bundesrat die Gefahr, dass in einem nationalen Einlagensicherungssystem fehlende Mittel auf die Banken in anderen Mitgliedstaaten umgelegt werden. Diese Nachschusspflicht ist erst gerechtfertigt, wenn die betroffenen nationalen Einlagensicherungssysteme bzw. der europäische Einlagensicherungsfonds die in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Einlagensicherungsrichtlinie und Artikel 74b Absatz 2 des vorliegenden Verordnungsvorschlags vorgesehene Zielgröße von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen erreicht haben.
Zum Verordnungsvorschlag allgemein
Zur Rechtsgrundlage
Zu den Stufen des Europäischen Einlagensicherungssystems
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 640/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems - COM(2015) 586 final
... 32. - Der Bundesrat sieht es in diesem Zusammenhang deshalb kritisch, dass bereits ab der Mitversicherungsphase - also ab 2020 - mit Artikel 74d des Verordnungsvorschlags für alle Finanzinstitute der Euro-Staaten eine Nachschusspflicht eingeführt wird. Ab diesem Zeitpunkt kann das europäische Einlagensicherungssystem fehlende Mittel von den Finanzinstituten als zusätzliche nachträgliche Beiträge erheben. In dieser Phase der Zusammenführung der nationalen Einlagensicherungssysteme sieht der Bundesrat die Gefahr, dass in einem nationalen Einlagensicherungssystem fehlende Mittel auf die Banken in anderen Mitgliedstaaten umgelegt werden. Diese Nachschusspflicht ist erst gerechtfertigt, wenn die betroffenen nationalen Einlagensicherungssysteme bzw. der europäische Einlagensicherungsfonds die in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Einlagensicherungsrichtlinie und Artikel 74b Absatz 2 des vorliegenden Verordnungsvorschlags vorgesehene Zielgröße von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen erreicht haben.
Zum Verordnungsvorschlag allgemein
Zur Rechtsgrundlage
Zu den Stufen des Europäischen Einlagensicherungssystems
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 62/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen Stickstoff: Lösungsstrategien für ein drängendes Umweltproblem
... b) Der Bundesrat hält die im SRU-Sondergutachten vorgeschlagene Zusammenführung der im Interesse von Luftreinhaltung, Gewässer-, Boden-, Natur- und Klimaschutz bestehenden Maßnahmen und Regelungen und die Festlegung übergreifender Stickstoff-Reduktionsziele im Rahmen einer nationalen integrierten Stickstoffstrategie für zielführend und unterstützenswert. Er bittet die Bundesregierung, eine nationale integrierte Stickstoffstrategie unter Beteiligung der Länder zu erarbeiten. Hierzu gehören
1. Zur Vorlage allgemein
2. Zum Bereich Landwirtschaft
Drucksache 632/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
... Zum anderen liefern Unternehmensstatistiken und die Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Unternehmens- sowie Umweltstatistiken wesentliche Erkenntnisse über gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Prozesse. Diese Daten bilden die Basis langfristiger und nachhaltiger Entscheidungen in Politik, Staat und Wirtschaft. Dabei vollziehen sich die Prozesse in der Gesellschaft und wirtschaftliche Entwicklungen von Unternehmen über einen langen
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe aDoppelbuchstabe cc § 3 Absatz 1 Nummer 2 BStatG , Doppelbuchstabe hh § 3 Absatz 1 Nummer 8 BStatG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 3 Absatz 1 Nummer 6 BStatG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 5a BStatG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 4 BStatG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 7 Absatz 7 - neu - BStatG
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 1 BStatG , Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 StatRegG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 2 BStatG
8. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13a Satz 2 BStatG
9. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13a Satz 3 und Satz 3a - neu - BStatG
10. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 16 BStatG
Drucksache 257/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen
... Die Erstellung des umfassenden Medikationsplans für Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, erfordert die Zusammenführung und Erfassung aller (von verschiedenen Ärzten verordnete und nicht verordnete) Arzneimittel. Diese Informationen liegen in der vom Versicherten gewählten Apotheke immer vor.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 31a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 31a Absatz 1 Satz 1 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 87 Absatz 2a Satz 12 SGB V und Nummer 13 § 291i Überschrift und Absatz 1 Satz 1 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 285 Absatz 1 Nummer 7 - neu - und Nummer 8 - neu -, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 7a - neu -, Satz 7b - neu - und Satz 9 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa § 291 Absatz 2b Satz 9 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b1 - neu - § 291a Absatz 1a Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe g1 - neu - § 291a Absatz 5c Satz 2a - neu - SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe j Doppelbuchstabe bb § 291b Absatz 4 Satz 4 SGB V
Drucksache 349/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
... Der Gesetzentwurf sieht keine Möglichkeit vor, die Zuweisung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers oder einer unbegleiteten minderjährigen Ausländerin in ein anderes Land bzw. eine andere Kommune, beispielsweise im Zuge einer Familienzusammenführung, zu ändern. Mit der Ergänzung in § 42b Absatz 4 SGB VIII wird festgelegt, dass der Vormund die Änderung der Zuweisung beim Bundesverwaltungsamt bzw. der zuständigen Landesstelle beantragen kann, wenn es der Gewährleistung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen dient. Das Bundesverwaltungsamt bzw. die zuständige Landesstelle haben dann eine Änderung der Verteilung vorzunehmen.
Drucksache 55/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
... Zu denken ist z.B. an die bekanntgewordenen Fälle des unzulässigen Handels mit Kontendaten. Dasselbe gilt für die Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung zu Zwecken der Bildung von Persönlichkeitsprofilen, d.h. der Zusammenführung und systematischen Verknüpfung von Einzeldaten über eine Person, durch die über die Summe der Einzeldaten hinaus bisher nicht vorhandene neue Informationen über die Persönlichkeit oder über das Verhalten der Person gewonnen werden, wie z.B. Informationen über die wirtschaftliche Situation, den Gesundheitszustand oder die persönlichen Vorlieben und Interessen der betroffenen Person. Die durch die Bildung von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen gewonnenen Informationen können erhebliche Auswirkungen für Verbraucher haben, wenn sie dazu genutzt werden, das Verhalten oder die Marktchancen von Verbrauchern zu beeinflussen (z.B. Scoring). Mit den aufgeführten Zwecken sollen alle digitalen Dienstleistungen und Produkte erfasst werden, die Verbraucherdaten z.B. mittels Cookies oder sonstigen Identifizierungstechniken zu Zwecken der Profilbildung, der Werbung oder des Datenverkaufs erheben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 2b Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen
§ 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2
Abschnitt 3 Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen.
Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2933: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
- Ausweitung der Klagebefugnis
- Änderung der Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2.2. Erfüllungsaufwand und sonstige Kosten
a. Bürgerinnen und Bürger:
b. Wirtschaft
- Ausweitung der Klagebefugnis:
- Änderung der Schriftformklauseln in AGBs
- Grundannahmen:
- Aufwand für erforderliche Maßnahmen nach Schritt 1
- Aufwand für erforderliche Maßnahmen nach Schritt 2
c. Verwaltung/Gerichte
2.3. Evaluation
3. Bewertung durch den NKR
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (NKR-Nr. 2933)
Drucksache 71/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie - COM(2015) 80 final
... - Zusammenführung der energie- und klimapolitischen Maßnahmen sowie Maßnahmen in anderen einschlägigen Bereichen der Politik, um eine stärkere und dauerhaftere politische Kohärenz zu erreichen. Dies bedeutet auch langfristige Sicherheit und Orientierung für Investoren; - Verwirklichung des Energiebinnenmarkts und Umsetzung des Energie- und Klimarahmens für 2030, insbesondere Umsetzung der für 2030 vereinbarten Ziele in Bezug auf erneuerbare Energien, Energieeffizienz, nicht in das
1. Warum WIR eine ENERGIEUNION BRAUCHEN
2. Weiteres Vorgehen
2.1. Sicherheit der Energieversorgung, Solidarität und Vertrauen
Zusammenarbeit im Hinblick auf Energieversorgungssicherheit
Eine stärkere Rolle Europas auf den globalen Energiemärkten
Mehr Transparenz bei der Gasversorgung
2.2. Ein vollständig integrierter Energiebinnenmarkt
Die Hardware des Binnenmarktes: Vernetzte Märkte durch Verbundleitungen
Umsetzung und Überarbeitung der Software des Energiebinnenmarktes
Verstärkte regionale Zusammenarbeit innerhalb eines gemeinsamen EU-Rahmens
Neu gestaltete Rahmenbedingungen für die Verbraucher
Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Verbraucher
2.3. Energieeffizienz als Beitrag zur Senkung des Energiebedarfs
Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudesektor
Entwicklung eines energieeffizienten Verkehrssektors mit geringen CO2-Emissionen
2.4. Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen
Eine ehrgeizige EU-Klimapolitik
Übernahme der Führungsrolle bei den erneuerbaren Energien
2.5. Eine Energieunion für Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit
3. Lenkung der Energieunion
4. Verwirklichung der Energieunion
15 Maßnahmen für die Energieunion
ANNEX 1 PAKET zur ENERGIEUNION
Anhang Fahrplan für die ENERGIEUNION der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK: Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie
Drucksache 632/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
... Zum andern liefern Unternehmensstatistiken und die Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Unternehmens- sowie Umweltstatistiken wesentliche Erkenntnisse über gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Prozesse. Diese Daten bilden die Basis langfristiger und nachhaltiger Entscheidungen in Politik, Staat und Wirtschaft. Dabei vollziehen sich die Prozesse in der Gesellschaft und wirtschaftliche Entwicklungen von Unternehmen über einen langen
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 3 Absatz 1 Nummer 2 BStatG , [Doppelbuchstabe hh § 3 Absatz 1 Nummer 8 BStatG ]
2. [b In Doppelbuchstabe hh ist § 3 Absatz 1 Nummer 8 wie folgt zu fassen:
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 3 Absatz 1 Nummer 6 BStatG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 5a BStatG
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:
Zu Artikel 1 Nummer 6
6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:
Zu Artikel 1 Nummer 6
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 4 BStatG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 7 Absatz 7 - neu - BStatG
9. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 1 BStatG , Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 StatRegG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 2 BStatG
11. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13a Satz 2 BStatG
12. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13a Satz 3 und 4 BStatG
13. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13a Satz 3 und Satz 3a - neu - BStatG
14. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 16 BStatG
Drucksache 93/14
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) *
... Weiterer gerichtsverfassungs- oder verfahrensrechtlicher Sonderregelungen bedarf es nicht. Wie die Kammer für Handelssachen (§ 105 GVG) entscheidet auch die Kammer für internationale Handelssachen in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die auf diese Weise mögliche Zusammenführung von juristischem Sachverstand und wirtschaftlichem Erfahrungsschatz hat sich bei den Kammern für Handelssachen seit Langem bewährt. In Bezug auf die Kammern für internationale Handelssachen gilt die Notwendigkeit einer solchen Kombination von juristischer und wirtschaftlicher Kompetenz sowie Praxiswissen in besonderem Maße. Die Erfahrung von Kaufleuten und den weiteren in § 109 Absatz 1 Nummer 3 GVG genannten Personen, die selbst im internationalen Wirtschaftsverkehr oder einem internationalen Unternehmen tätig sind, ist für das Verfahren vor der Kammer für internationale Handelssachen von unschätzbarem Wert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Industrie- und Handelskammern im Rahmen ihres Vorschlagsrechts (§ 108 GVG) darauf achten, auch international erfahrene Personen mit englischer Sprachkompetenz vorzuschlagen und das zuständige Präsidium des Landgerichts, bei dem eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet ist, diese Personen nach ihrer Ernennung der Kammer für internationale Handelssachen zuweist (§ 21e GVG). Wird diese Verfahrensweise beherzigt, erübrigt sich eine Erweiterung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum ehrenamtlichen Richter in § 109 GVG um den Gesichtspunkt der Sprachkompetenz. Eine solche gesetzliche Regelung der Sprachkompetenz hätte zudem den Nachteil, dass die Voraussetzungen und ein - gegebenenfalls kompliziertes - Verfahren zur Ermittlung bzw. zum Nachweis der sprachlichen Fähigkeiten der ehrenamtlichen Richter bestimmt werden müssten. Eine Ergänzung von § 109 GVG im vorgenannten Sinne kommt allenfalls in Betracht, wenn sich nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen herausstellen sollte, dass die erforderliche Besetzung der Kammern für internationale Handelssachen mit sprachlich kompetenten Handelsrichtern in der gerichtlichen Praxis nicht hinreichend umgesetzt wird. Dafür bestehen indes keine Anhaltspunkte.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 114a Ist bei einem Landgericht eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet, so tritt für internationale Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Kammern für Handelssachen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 114b
§ 114c
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 37b Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S....) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 114a
Zu § 114b
Zu § 114c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 642/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
... Vom Erfordernis des Sprachnachweises vor der Einreise beim Ehegattennachzug wird abgesehen. Es ist grundsätzlich zu begrüßen, wenn vor der Einreise bereits Integrationsleistungen erbracht werden, wozu insbesondere das Erlernen der deutschen Sprache gehört. In der Praxis wird die Familienzusammenführung jedoch vielfach unangemessen erschwert, weshalb fraglich erscheint, ob die Regelung in vollem Umfang mit der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) in Einklang steht. Rechtliche Bedenken sind vom Europäischen Gerichtshof auch im Hinblick auf Artikel 41 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei geäußert worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat das Fehlen einer allgemeinen Härtefallklausel moniert. Nach der Einreise besteht ohnehin eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Daher ist es sachlich nicht erforderlich, die Visumserteilung von einem Sprachnachweis abhängig zu machen, weil das Erlernen der deutschen Sprache im Inland einfacher und leichter zu bewerkstelligen ist. Die mit der Einführung des Sprachnachweises bezweckte Bekämpfung der Zwangsverheiratung ist zwar ein legitimes Anliegen, es liegen jedoch keine belastbaren Daten vor, die belegen, dass dieses Ziel damit auch erreicht wurde.
Drucksache 642/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
... Vom Erfordernis des Sprachnachweises vor der Einreise beim Ehegattennachzug wird abgesehen. Es ist grundsätzlich zu begrüßen, wenn vor der Einreise bereits Integrationsleistungen erbracht werden, wozu insbesondere das Erlernen der deutschen Sprache gehört. In der Praxis wird die Familienzusammenführung jedoch vielfach unangemessen erschwert, weshalb fraglich erscheint, ob die Regelung in vollem Umfang mit der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) in Einklang steht. Rechtliche Bedenken sind vom Europäischen Gerichtshof auch im Hinblick auf Artikel 41 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei geäußert worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat das Fehlen einer allgemeinen Härtefallklausel moniert. Nach der Einreise besteht ohnehin eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Daher ist es sachlich nicht erforderlich, die Visumserteilung von einem Sprachnachweis abhängig zu machen, weil das Erlernen der deutschen Sprache im Inland einfacher und leichter zu bewerkstelligen ist. Die mit der Einführung des Sprachnachweises bezweckte Bekämpfung der Zwangsverheiratung ist zwar ein legitimes Anliegen, es liegen jedoch keine belastbaren Daten vor, die belegen, dass dieses Ziel damit auch erreicht wurde.
Drucksache 31/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen - COM(2014) 32 final
... 1. Der Bundesrat begrüßt die Initiative der EU zur Zusammenführung und weitmöglichen Angleichung von Schulobst- und Schulmilchprogramm.
Zu den pädagogischen Maßnahmen
Zu weiteren Vorschriften
Zu Artikel 23
Zu Artikel 23
Zu Artikel 23
Zu Artikel 23a
Zu Artikel 23a
Zu Artikel 23a
Zu Artikel 23a
Zu Artikel 24
Zu Artikel 24
Schlussbemerkung
Drucksache 270/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke COM(2014) 344 final
... (11) Durch die Überprüfung, die bei erstmals auf den Markt gelangenden hochauflösender Satellitendaten im Rahmen eines eigenen Verfahrens erfolgt, sollte gewährleistet sein, dass hochauflösende Satellitendaten verstärkt genutzt und die Erdbeobachtungsmärkte in der Union gefördert werden und dass zugleich jeglicher Schaden für die Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats bzw. mehrerer Mitgliedstaaten abgewendet wird. Was die Kriterien für das Überprüfungsverfahren betrifft, so sollten alle für die Verbreitung von hochauflösenden Satellitendaten relevanten Faktoren berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten durch die Festlegung dieser Kriterien und die Zusammenführung der sich daraus ergebenden Standards in einem idealen Verfahren die bestmöglichen Bedingungen schaffen können. Mit diesen Kriterien sollten die Metadaten der geplanten Verbreitung beschrieben werden, womit sichergestellt wird, dass die Überprüfung ohne Bewertung der hochauflösenden Satellitendaten selbst und somit noch vor deren Erzeugung und Verbreitung durchgeführt werden kann. Das Überprüfungsverfahren sollte die kommerzielle Nutzung der hochauflösenden Satellitendaten und die beteiligten Unternehmen insbesondere dadurch fördern, dass es transparent gestaltet ist und eindeutige Ergebnisse zu liefern vermag, die eine rasche und automatische Umsetzung ermöglichen und es zu einem effizienten Filtersystem machen.
Drucksache 278/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Bezug auf die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, die keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben - COM(2014) 382 final
... 7. Der Bundesrat weist auch darauf hin, dass durch die vorgeschlagene Neuregelung zu erwarten ist, dass Kinder unbegleitet vorgeschickt werden, um eine spätere Familienzusammenführung in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen. Dies widerspricht den Verteilungsgrundsätzen der Dublin-III-Verordnung und es ist auch nicht im Sinne des Kindeswohls, wenn Kinder von ihren Familien zu diesem Zweck getrennt werden.
Drucksache 31/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen - COM(2014) 32 final
... 1. Der Bundesrat begrüßt die Initiative der EU zur Zusammenführung und weitmöglichen Angleichung von Schulobst- und Schulmilchprogramm.
Zur Vorlage insgesamt
Zu den pädagogischen Maßnahmen
Zu weiteren Vorschriften
Zu Artikel 23
Zu Artikel 23
Zu Artikel 23
Zu Artikel 23a
Zu Artikel 23a
Zu Artikel 23a
Zu Artikel 23a
Zu Artikel 24
Zu Artikel 24
Schlussbemerkung
Drucksache 84/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. Dezember 2010 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über den Gemeinsamen Luftverkehrsraum (Vertragsgesetz EU-Georgien-Luftverkehrsabkommen - EU-GEO-LuftverkAbkG)
... Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher
Drucksache 509/14
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... a) In der derzeit gültigen Verordnung werden Anforderungen zu Arbeits-, Sanitär- und Sozialräumen sowohl in § 6 als auch im Anhang der ArbStättV geregelt. Die Anwendung der Verordnung soll durch die Zusammenführung der Regelungsinhalte zum gleichen Sachverhalt erleichtert werden. Dazu werden die Vorschriften des § 6 mit den entsprechenden Anforderungen im Anhang vereinigt und aus § 6 gestrichen. Die Zusammenführung von Sachinhalten in der Verordnung dient auch der Vermeidung von Doppelregelungen und der Förderung von Verständlichkeit und Rechtsklarheit.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Arbeitsstättenverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 6 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen
6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen
6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen
Artikel 2 Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Alternativen
III. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
d Weitere Kosten
IV. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2535: Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 636/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
... Der Mindestanteil ist von Anteilseignern wie auch von Arbeitnehmern gleichermaßen zu erbringen; eine Zusammenführung der jeweiligen Anteile in der Weise, dass es nur auf die Gesamtsumme der Anteile ankäme, ist nicht zielführend. Durch die Regelung soll vermieden werden, dass eine Übererfüllung der einen Bank die andere Bank von der Pflicht zur Erbringung der Mindestquote befreit. Bestehende Ungleichgewichte bei der Repräsentanz der Geschlechter zwischen Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretungen könnten ansonsten verfestigt werden. Die Vorgabe einer getrennten Erfüllung der Mindestquote vermeidet zudem Auseinandersetzungen zwischen den Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretungen, die sich unter Umständen schwer auflösen lassen und die durch die die Mitbestimmungsregelungen eingespielte Kooperation unnötig belasten könnten.
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1 BGremBG , Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b § 96 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 AktG , Artikel 4 Nummer 1 § 25 Absatz 2 Satz 1 AktGEG , Artikel 5 Nummer 2 § 5a MontanMitbestG , Artikel 6 Nummer 3 § 5a MontanMitbestGErgG , Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a § 7 Absatz 3 MitbestG und Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a § 17 Absatz 2 Satz 1 und 2 SEAG
2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGremBG
3. Zu Artikel 2 allgemein BGleiG
4. Zu Artikel 2 § 8 Absatz 1 Satz 3 BGleiG
5. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b § 96 Absatz 2 Satz 1 und Satz 7 AktG
6. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b § 96 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 bis 5 AktG , Nummer 7 § 124 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 AktG , Nummer 8 § 127 Satz 4 Nummer 2 AktG , Artikel 5 Nummer 2 § 5a MontanMitbestG , Nummer 3 Buchstabe a § 6 Absatz 6 MontanMitbestG , Artikel 6 Nummer 3 § 5a MontanMitbestGErgG , Nummer 5 § 10e Absatz 3 MontanMitbestGErgG , Nummer 6 § 10f Absatz 1 Satz 1 MontanMitbestGErgG , Nummer 13 § 22 Absatz 2 Satz 1 MontanMitbestGErgG , Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a § 7 Absatz 3 MitbestG , Nummer 4 § 17 Absatz 3 MitbestG , Nummer 5 § 18a Absatz 1 Satz 1 MitbestG und Nummer 8 § 40 Absatz 2 Satz 1 MitbestG
Drucksache 429/14
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
... Die §§ 20 bis 37 regeln weitgehend die Lizenzierung des erlaubnispflichtigen Personals und die Genehmigung der Ausbildungsbetriebe und werden daher aus Gründen der logischen Zuordnung in die Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) überführt. Im Zuge dieser Zusammenführung der Rechtsvorschriften über die Lizenzierung des Personals in der Luftfahrt werden die §§ 20 bis 37 LuftVZO aufgehoben und die Inhaltsübersicht entsprechend angepasst.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft
E.3 Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Anlage 2 Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c.
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 3 bis 11) Anlage 2 Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen (Anlage 2 zu § 125a)
Anlage 3 Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung (Anlage 3 zu § 27).
Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit.
Unterabschnitt 1 Allgemeines .
§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal
§ 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht
§ 3 Anwendbare Vorschriften
§ 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
§ 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen
§ 6 Durchführungsbestimmungen
§ 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
§ 8 Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente
§ 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen
§ 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen
§ 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis
§ 12 Erlaubnisse der Bundeswehr
§ 13 Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure
§ 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten
§ 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis
§ 16 Voraussetzungen für die Ausbildung
§ 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
§ 18 Zuverlässigkeit
§ 19 Bewerbermeldung
§ 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
§ 21 Flugmedizinische Tauglichkeit
§ 22 Alleinflüge
§ 23 Ausbildungsbetriebe
§ 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis
§ 25 Form der Ausbildungserlaubnis
§ 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis
§ 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis
§ 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis
§ 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb
§ 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit
§ 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
§ 32 Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis
§ 33 Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht
§ 34 Fliegerärztlicher Ausschuss
Unterabschnitt 2 Segelflugzeugführer.
Unterabschnitt 3 Luftsportgeräteführer.
Unterabschnitt 9 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten.
§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren
Unterabschnitt 10 (weggefallen).
Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen.
Unterabschnitt 1 Prüfer von Luftfahrtgerät.
Unterabschnitt 2 Freigabeberechtigtes Personal.
Unterabschnitt 3 Flugdienstberater.
Unterabschnitt 4 Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-ZulassungsOrdnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der LuftverkehrsZulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist.
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung.
Unterabschnitt 2 Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen.
§ 125 Nachweis von Sprachkenntnissen
Unterabschnitt 2a (weggefallen).
Unterabschnitt 3 Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung.
§ 128a Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern
§ 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
Unterabschnitt 4 Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes.
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften.
§ 134 Ordnungswidrigkeiten
§ 135 Übergangsvorschriften
Anlage 3 (zu § 27) Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung
Artikel 3 Weitere Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
§ 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen
§ 45b Anrechnung von Flugzeiten
Unterabschnitt 5 Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer.
§ 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden
Artikel 5 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Artikel 6 Weitere Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
IV. Weitere Kosten
V. Sonstige Auswirkungen
a Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
b Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummern 10 bis 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Nummer 56
Zu Nummer 57
Zu Nummer 58
Zu Nummer 59
Zu Nummer 60
Zu Nummer 61
Zu Nummer 62
Zu Nummer 63
Zu Nummer 64
Zu Nummer 65
Zu Nummer 66
Zu Nummer 67
Zu Nummer 68
Zu Nummer 69
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Im Einzelnen:
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2442: Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt und zur Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
A: Erfüllungsaufwand nationale Regelung :
B: Erfüllungsaufwand EU-Verordnung :
Drucksache 49/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie für die Einfuhr derselben in die Union - COM(2014) 5 final
... Die mit dem Vorschlag angestrebte formale Zusammenführung der vier tierartspezifischen Basisrechtsakte reicht nicht aus. Es sind weitere Anpassungen an aktuelle Entwicklungen und eine weitgehende Angleichung der tierartspezifischen Regelungen notwendig.
Zu BR-Drucksache 49/14
Zur Vorlage insgesamt
Zu BR-Drucksache 52/14
Zur Vorlage insgesamt
Drucksache 113/1/13
... Für die von der Bundesregierung geplante Anhebung in zwei Stufen (mit Inkrafttreten und zum 1. Januar 2016) gibt es keinen erkennbaren fachlichen Grund. Bereits jetzt zeigt sich im Vollzug, dass Nachweisersteller Schwierigkeiten in der Beurteilung haben, nach welcher EnEV-Fassung ein Bauvorhaben zu errichten ist. Insbesondere bereitet es Probleme zu entscheiden, ob und wann Tekturen nach aktuellen EnEV-Fassungen zu planen sind und ab wann ein EnEV-Nachweis gegebenenfalls vollständig neu zu führen ist. Diese Schwierigkeiten würden mit der geplanten Anhebung der Anforderungen im Zwei-Jahres-Rhythmus noch wesentlich vergrößert; eine Zusammenführung der beiden Stufen ist im Hinblick auf einen funktionierenden Vollzug geboten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 9 Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 4 EnEV
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 9 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 EnEV
3. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 3 und Absatz 4 bis 6 EnEV
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 EnEV , Nummer 24 Buchstabe a § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 EnEV und Nummer 32 Anlage 6 zu § 16 EnEV Seite 2 und 3 EnEV
5. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 25 Absatz 1 Satz 3 - neu - EnEV
6. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 25 Absatz 2 und 3 EnEV
7. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 26c Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - und § 26d Absatz 6 Satz 3 und Satz 3a - neu - EnEV
8. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 26c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EnEV
9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 26d Absatz 4 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - EnEV
10. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 26d1 - neu - EnEV und Nummer 1 Buchstabe c Inhaltsübersicht EnEV
§ 26d1 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
11. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 26e Satz 1 EnEV
12. Zu Artikel 1 Nummer 21 Eingangssatz und § 26f EnEV und Nummer 1 Buchstabe c Inhaltsübersicht EnEV
13. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Anlage 1 Nummer. 1.1 Satz 3 EnEV ,
14. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Anlage 1 Nummer 1.1 Satz 3 EnEV ,
15. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe bbbb 1 - neu - Anlage 1 Nummer 2. 1.1 Satz 8 - neu - EnEV und Nummer 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe bbbb Anlage 2 Nummer 2. 1.1 Satz 3 EnEV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee Anlage 1 Nummer 2.6 Satz 1 Buchstabe b und Buchstabe c EnEV
17. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc Anlage 2 Nummer 1. 1.2 Tabelle 1 Zeile 2.2 EnEV
18. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 3 - neu - und Tabelle 2 EnEV
19. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b Anlage 3 Nummer 2 Satz 1, 2 und 4 EnEV und Buchstabe f Anlage 3 Nummer 7 Tabelle 1 Zeile 2f - neu - EnEV
20. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d Anlage 3 Nummer 4 Satz 6 EnEV
Drucksache 102/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatinnen - und Soldatengleichstellungsgesetzes
... Die strukturellen und organisatorischen Veränderungen der Bundeswehr im Rahmen ihrer Neuausrichtung haben auch Auswirkungen auf das Amt der militärischen Gleichstellungsbeauftragten. Mit dem Abbau von Hierarchieebenen in den Streitkräften, mit der Auflösung von Dienststellen sowie mit der Zusammenführung der zivilen und militärischen Personalbearbeitung in einem neuen zivilen Organisationsbereich fällt das Amt der militärischen Gleichstellungsbeauftragten in verschiedenen Dienststellen weg. Dementsprechend erweitern sich die Zuständigkeitsbereiche der verbleibenden militärischen Gleichstellungsbeauftragten und die Komplexität ihrer Aufgaben steigt. Für die Wahl einer militärischen Gleichstellungsbeauftragten in einer zivilen Dienststelle besteht derzeit keine Rechtsgrundlage. Die vorliegende Gesetzesänderung stellt sicher, dass die Ziele und Vorgaben des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
§ 16 Grundsätze
§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen
§ 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Organisationsbereichen
§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen
§ 16d Gleichstellungsvertrauensfrau
§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden
§ 16f Wahlanfechtung
§ 16g Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2465: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes (SGleiGÄ) (BMVg)
3 Zusammenfassung
Im Einzelnen
Drucksache 524/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
... Artikel 143c des Grundgesetzes ist als Übergangsregelung konzipiert, die den Übergang zu der mit der Föderalismusreform I letztlich beabsichtigten Zusammenführung von Aufgabenwahrnehmung und Finanzierungsverantwortung abfedern und die notwendigen Anpassungsprozesse in den einzelnen Ländern ermöglichen soll. Vor diesem Hintergrund sind die den Ländern als Kompensation für den Wegfall der einzelnen Mischtatbestände zuzuweisenden Mittel nur bis zum 31. Dezember 2013 der Höhe nach festgeschrieben. Die Revisionsklausel des Artikels 143c Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Entflechtungsgesetzes) verpflichtet Bund und Länder bis Ende 2013 zu überprüfen, in welcher Höhe die den Ländern zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Zugleich entfällt ab dem 1. Januar 2014 die bis dahin nach Artikel 143c Absatz 2 Nummer 2 des Grundgesetzes an den Aufgabenbereich der abgeschafften Mischfinanzierungen geknüpfte Zweckbindung; die investive Zweckbindung der Mittel bleibt bestehen. Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Aufbauhilfe(Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz - AufbhG)
§ 1 Errichtung des Fonds
§ 2 Zweck und Mittelverwendung; Verordnungsermächtigung
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 4 Finanzierung des Fonds
§ 5 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
§ 6 Rechnungslegung
§ 7 Verwaltungskosten
Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 3 Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz
§ 1
§ 2
Artikel 4 Änderung des Entflechtungsgesetzes
§ 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben
§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen
§ 5 Zweckbindung
§ 6 Überweisung an die Länder
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Finanzielle Auswirkungen
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
VIII. Nachhaltigkeit
C. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr.2638: Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Aufbauhilfe und zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Aufbauhilfegesetz)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 30/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse 907. Sitzung des Bundesrates am 1. März 2013
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz - und Personalstatistikgesetzes
... "4. für Zusammenführungen nach § 13 Absatz 2."
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 3 Absatz 8 Nummer 1 bis 4 FPStatG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, f, g, h, Nummer 4 Buchstabe a FPStatG
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Nummer 1 und Nummer 4 FPStatG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 FPStatG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und ff § 6 Absatz 1 Nummer 8 und 9 FPStatG
6. Zu Artikel 1 Nummer 10, 13a - neu - und 15 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 13 Absatz 2 - neu - und § 15 FPStatG
Zu a
Zu b
Zu c
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu - FPStatG
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 2 Satz 2 FPStatG
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 7 FPStatG
10. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b FPStatG
11. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 11 Absatz 4 FPStatG
12. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 12 FPStatG
13. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c - neu - § 14 Absatz 3 - neu - FPStatG
14. Zu Artikel 3 Satz 2 - neu - Inkrafttreten
Drucksache 98/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
... , mit dem die bisher dort geregelten nationalen Vorschriften zum Biozid-Zulassungsverfahren durch Vorschriften über die Zuständigkeiten der Bundesbehörden bei der Durchführung der Biozid-Verordnung, über ihre Zusammenarbeit untereinander und über den Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden ersetzt wird. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den beteiligten Behörden und die Regelungen zu ihrem Binnenverhältnis bleiben inhaltlich im Wesentlichen unverändert. In rechtssystematischer Hinsicht erfolgt eine möglichst weitgehende Angleichung an die Systematik der Regelungen zur Durchführung der REACH- und der CLP-Verordnung im Zweiten Abschnitt des Chemikaliengesetzes. Hiermit verbunden ist auch die Zusammenführung der chemikalienrechtlichen Zentralfunktionen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter der Bezeichnung "Bundesstelle für Chemikalien", die den in der BAuA bereits seit Beginn ihrer Tätigkeit als Biozid-Zulassungsstelle gewählten Organisationsstrukturen Rechnung trägt und zugleich der Zusammenführung des Vollzugs der maßgeblichen chemikalienrechtlichen Verordnungen auf europäischer Ebene in der Europäischen Chemikalienagentur ECHA entspricht. Die neue Aufgabe einer nationalen Auskunftsstelle zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen und Behörden wird auch im Biozid-Bereich der Bundesebene zugewiesen und aus Effizienzgründen mit dem bereits bestehenden REACH-CLP-Helpdesk verbunden. Verordnungsermächtigungen sollen es ermöglichen, auf untergesetzlicher Ebene Durchführungsvorschriften zu schaffen und ggf. flexibel auf Anforderungen einzugehen, die sich insbesondere aus dem in Artikel 18 der Biozid-Verordnung angelegten Entwicklungsprozess über Maßnahmen zum nachhaltigen Einsatz von Biozidprodukten ergeben können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Chemikaliengesetzes
Abschnitt IIa Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
§ 12a Beteiligte Bundesbehörden
§ 12b Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien
§ 12c Aufgaben der Bewertungsstellen
§ 12d Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden
§ 12e Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 12f Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden
§ 12g Anordnungsbefugnisse der Bundesstelle für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen
§ 12h Verordnungsermächtigungen
§ 20 Antrags- und Mitteilungsunterlagen, Verordnungsermächtigungen
Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 3 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Artikel 4 Änderung des Umweltschadensgesetzes
Artikel 5 Änderung des AFS-Gesetzes
Artikel 6 Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel des Gesetzes und europarechtlicher Hintergrund
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
IV. Konzeption und wesentlicher Inhalt des Gesetzes
V. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen
a. Kosten der öffentlichen Haushalte
aa Haushaltsausgaben des Bundes ohne Erfüllungsaufwand
bb Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
b. Sonstige Kosten für die Wirtschaft; Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher
c. Erfüllungsaufwand
aa Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
bb Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
cc Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aaa Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes
bbb Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder
2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
3. Nachhaltige Entwicklung
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 12a
Zu § 12b
Zu § 12c
Zu § 12d
Zu § 12e
Zu § 12f
Zu § 12g
Zu § 12h
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 18
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2372: Gesetz zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
Drucksache 440/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Angesichts der bevorstehenden Herausforderungen, zu denen steigende FEI-Kosten, ein scharfer weltweiter Wettbewerb und die Erosion wichtiger Teile der Wertschöpfungskette in Europa (z.B. bei der Zusammenführung von Komponenten in Systemen) gehören, ist eine viel engere Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungsketten und innerhalb von Innovationsökosystemen auf EU-Ebene unverzichtbar.
1. Einleitung
2. Warum ist die Mikro- und Nanoelektronik für Europa SO wichtig?
2.1. Ein wichtiger Industriezweig mit großem Wachstumspotenzial und gewaltiger wirtschaftlicher Wirkung
2.2. Eine Schlüsseltechnologie für die Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen
3. Industrieller Wandel in der Mikro- und Nanoelektronik
3.1. Technischer Fortschritt eröffnet neue Chancen
3.2. Hochschnellende FEI-Kosten und ein wettbewerbsfähigeres FEI-Umfeld
3.3. Neue Geschäfts- und Produktionsmodelle
3.4. Ausrüstungshersteller besitzen Schlüsselelemente der Wertschöpfungskette
4. Europas stärken und Schwächen
4.1. Industrie im Umfeld von Exzellenzzentren und erweiterte europaweite Lieferketten
4.2. In entscheidenden vertikalen Märkten führend, in anderen großen
4.3. Unangefochtene europäische Führung in der Material- und Ausrüstungstechnik
4.4. Investitionen der EU-Unternehmen bleiben relativ bescheiden
5. Bisherige Europäische Bemühungen
5.1. Regionale und nationale Bemühungen zur Stärkung der Exzellenzcluster
5.2. Steigerung und bessere Koordinierung der FEI-Investitionen auf EU-Ebene
5.3. Technologische Durchbrüche und gleichzeitig Lücken in der Innovationskette
6. Der weitere Weg - eine Europäische industriepolitische Strategie
6.1. Ziel: Steigerung statt Rückgang des EU-Anteils an der weltweiten Produktion
6.2. Konzentration auf Europas Stärken, Fortentwicklung und Ausbau führender Cluster in Europa
6.3. Ergreifung der Chancen auf unkonventionellen Gebieten und Unterstützung des Wachstums der KMU
7. Die Maßnahmen
7.1. Ein europäischer Strategieplan für Investitionen auf diesem Gebiet
7.2. Gemeinsame Technologieinitiative: ein Dreiermodell für Großprojekte
7.3. Fortentwicklung und Unterstützung horizontaler Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
7.4. Internationale Dimension
8. Schlussfolgerungen
Anhang
Drucksache 322/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
... Der Antrag ist nach § 30c Absatz 1 unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen. Die Zusammenführung der elektronischen Antragstellung bei der Registerbehörde dient der Vereinheitlichung des Verfahrens. Die Einschaltung anderer Behörden würde ohne Notwendigkeit zur Übermittlung personenbezogener Daten und einem unnötigen Verwaltungsaufwand führen. Sie wäre sachlich nicht gerechtfertigt, weil nunmehr durch die eID-Funktion des neuen Personalausweises bzw. des elektronischen Aufenthaltstitels die Identität des Antragstellers durch die Registerbehörde überprüft werden kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 30c Elektronische Antragstellung
Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung
§ 150e Elektronische Antragstellung
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zur Entstehungsgeschichte
II. Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Regelung
III. Gesetzgebungszuständigkeit
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
b Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2443: Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zwecke der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
3 Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Regelungsinhalt
2. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
2.1 Bürgerinnen und Bürger
2.2 Wirtschaft
2.3 Verwaltung
a Bund
b Länder und Kommunen
2.4 Sonstige Kosten
3. Bewertung
Drucksache 17/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über das Zollrisikomanagement und die Sicherheit der Lieferkette - COM(2012) 793 final
... 4.1. Gewährleistung der Qualität, der Verfügbarkeit und der Zusammenführung von Handelsdaten
1. Einleitung
2. EU-Zollrisikomanagement und Sicherheit der Lieferkette
2.1. Rolle der Zollbehörden für die Sicherheit
2.2. Der EU-Zollrisikorahmen
2.3. Das Zollrisikomanagementverfahren
2.4. Schwächen des derzeitigen Ansatzes
2.4.1. Datenqualität und Rolle der Wirtschaftsbeteiligten
2.4.2. Sichere Lieferketten und Wirtschaftsbeteiligte
2.4.3. Operative Methodik
- Kapazitätsbedingte Unterschiede
- Unterschiedliche Arbeitsbelastung
- Operative Zusammenarbeit und Informationsaustausch
3. Risikomanagement der Lieferkette - Umfassend betrachtet
3.1. Größenordnung der Herausforderung: Handelswachstum und Komplexität der Lieferkette
3.2. Vielfältige Risiken und Verknüpfung der Zollbehörden mit anderen Behörden
3.3. Die Herausforderung für das Zollrisikomanagement: ein mehrschichtiger Ansatz
4. EU-Zollriisikomanagement: Zukunftsperspektiven
4.1. Gewährleistung der Qualität, der Verfügbarkeit und der Zusammenführung von Handelsdaten
4.1.1. Qualität der Daten wer befördert was zu wem
4.1.2. Verfügbarkeit von Daten in allen zuständigen Zollbehörden
4.2. Einbindung der Wirtschaftsbeteiligten
4.2.1. Das Programm der EU für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte AEO
4.2.2. Zusammenarbeit mit rechtmäßig handelnden Wirtschaftsbeteiligten zur Aufdeckung von illegalem Handel
4.3. Beseitigung von Unterschieden bei den Risikomanagementkapazitäten
4.3.1. Ebene der Mitgliedstaaten
4.3.2. EU-Ebene
4.4. Koordinierung mit anderen Behörden und Agenturen
4.5. Internationale Zusammenarbeit
5. Fazit
Drucksache 609/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union - COM(2013) 522 final; Ratsdok. 12883/13
... 2. Der Bundesrat begrüßt unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Zukunft des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (COM(2011) 613 final; BR-Drucksache 615/11(B)) die Zusammenführung des Beschlusses über die Finanzhilfe und der Umsetzungsvereinbarungen in einem Rechtsakt.
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
Drucksache 291/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Finanz - und Personalstatistikgesetzes
... "4. für Zusammenführungen nach § 13 Absatz 2,".
Drucksache 30/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz - und Personalstatistikgesetzes
... 4. für Zusammenführungen mit Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
§ 5 Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva
§ 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind
§ 9a Datenbank Berichtskreismanagement
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Absatz 5
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2400 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 30/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz - und Personalstatistikgesetzes
... "4. für Zusammenführungen nach § 13 Absatz 2."
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 3 Absatz 8 Nummer 1 bis 4 FPStatG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, f, g, h, Nummer 4 Buchstabe a FPStatG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und ff § 6 Absatz 1 Nummer 8 und 9 FPStatG
4. Zu Artikel 1 Nummer 10, 13a - neu - und 15 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 13 Absatz 2 - neu - und § 15 FPStatG
Zu a
Zu b
Zu c
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu - FPStatG
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 2 Satz 2 FPStatG
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 7 FPStatG
8. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b FPStatG
9. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 11 Absatz 4 FPStatG
10. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 12 FPStatG
11. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c - neu - § 14 Absatz 3 - neu - FPStatG
12. Zu Artikel 3 Satz 2 - neu - Inkrafttreten
Drucksache 433/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über eine statistische Erhebung zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern sowie ihren Nachkommen für das Jahr 2014
... Die Angaben dienen der Erfassung des Hauptgrundes der Zuwanderung sowie der Einschätzung der deutschen Sprachkenntnisse. Die Frage nach dem Hauptgrund für die Zuwanderung wird ausschließlich an Zuwanderer der ersten Generation gerichtet, die 1960 oder später auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind. Die Frage ist Voraussetzung für die Unterscheidung verschiedener Typen von Zuwanderung. Für die Untersuchung der Arbeitsmarktsituation ist es wichtig, Personen, die mit dem Ziel der Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit zugewandert sind, von Zuwanderern zu unterscheiden, die aus anderen Gründen zugewandert sind (z.B. zum Studium, wegen Verfolgung im Heimatland oder im Rahmen der Familienzusammenführung). Zur besseren Differenzierung von Zuwanderern, die mit dem Ziel der Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit eingereist sind, wird ergänzend erfasst, ob bereits vor dem Zuzug eine Zusage für eine Beschäftigung vorgelegen hat.
Drucksache 309/13
Gesetzesantrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG )
... - FAG) seit 2005 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige (Hartz IV-SoBEZ). Von Bund und Ländern ist in einem Abstand von drei Jahren zu überprüfen, in welcher Höhe die Sonderlasten ab dem jeweils folgenden Jahr durch die Hartz IV-SoBEZ auszugleichen sind. 2013 ist die Überprüfung für das Jahr 2012 mit Wirkung ab 2014 vorzunehmen.
Drucksache 526/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gemeinsam für die Jugend Europas - Ein Appell zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit COM(2013) 447 final
... Das EURES-Portal bietet Zugang zu über 1,4 Millionen Stellenangeboten und etwa 31 000 registrierten Arbeitgebern. Noch schöpft das EURES-Netz aber nicht sein ganzes Potenzial aus. Die Kommission hat eine umfassende Reform in Angriff genommen, die es dem EURES-System ermöglichen soll, künftig besser auf die Realitäten des Arbeitsmarktes zu reagieren und den Fokus stärker auf die Mobilität junger Menschen zu legen, indem nicht nur Stellen angeboten werden, sondern auch Kombinationen von Arbeit und Lernen, wie etwa Lehrlingsausbildungen. Außerdem sollen das EURES-Portal nutzerfreundlicher gestaltet und bis Ende dieses Jahres eine EURES-Charta vorgelegt werden, in der auf EU-Ebene abgestimmte Leitlinien für die nationalen EURES-Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden. Darüber hinaus arbeitet die Kommission an neuen Rechtsvorschriften zum Ausbau der EURES-Dienste sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitsuchende. Ziel ist es, mehr freie Stellen anzubieten, die Zusammenführung von Stellenangeboten und Bewerbungen zu verbessern und gleichzeitig EURES besser in die nationalen Arbeitsverwaltungen zu integrieren.
1. Die Jugendgarantie Realität werden lassen
2. Den Europäischen Sozialfonds zum Nutzen der jungen Menschen mobilisieren
3. Den Startschuss für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geben
3.1 Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den Fokus rücken und zeitlich vorziehen
3.2 Die Aktionsteams gegen Jugendarbeitslosigkeit wiederbeleben
4. Mobilität fördern mit EURES und dem ESF
5. Den Übergang von der Schule ins Erwerbsleben erleichtern
5.1 Die Europäische Ausbildungsallianz implementieren
5.2 Praktika hoher Qualität anbieten
5.3 Erasmus: grenzüberschreitende Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten anbieten
5.4 In Qualifikationen investieren und Angebot und Nachfrage besser aufeinander abstimmen
6. In längerfristiger Perspektive einen europäischen Arbeitsmarkt schaffen
7. Arbeitsplätze schaffen: Unternehmen bei der Anwerbung junger Menschen unterstützen
Anhang 1 : Länderspezifische Empfehlungen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit
Anhang 2 : Wie die Aktionsteams gegen Jugendarbeitslosigkeit junge Menschen unterstützen
Drucksache 309/13 (Beschluss)
... Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erhalten gemäß § 11 Absatz 3a des Gesetzes über den Finanzausgleich (FAG) zwischen Bund und Ländern seit 2005 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige (Hartz IV-SoBEZ). Von Bund und Ländern ist in einem Abstand von drei Jahren zu überprüfen, in welcher Höhe die Sonderlasten ab dem jeweils folgenden Jahr durch die Hartz IV-SoBEZ auszugleichen sind. 2013 ist die Überprüfung für das Jahr 2012 mit Wirkung ab 2014 vorzunehmen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kostender öffentlichen Haushalte
E. Vollzugsaufwand:
F. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 185/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Raumfahrtindustriepolitik der EU - Entfaltung des Wachstumspotenzials im Raumfahrtsektor COM(2013) 108 final
... Hiermit soll eine breitere Nutzung von Weltraumdaten aus zurückliegenden und künftigen europäischen Expeditionen in der Wissenschaft, der Öffentlichkeit und der gewerblichen Wirtschaft gewährleistet werden. Wie im Anhang des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über das spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 festgestellt wird, (ließe sich) "Die Datennutzung [ ...] deutlich erhöhen, wenn konzertierte Anstrengungen unternommen würden, um die Verarbeitung, Validierung und Normung der von europäischen Missionen stammenden Weltraumdaten zu organisieren und zu koordinieren. Mit Innovationen bei der Datenerfassung, -verarbeitung, -zusammenführung und -verbreitung unter Einsatz innovativer IKT-gestützter Formen der Zusammenarbeit kann bei Weltrauminfrastrukturinvestitionen eine höhere Rendite erreicht werden."
Drucksache 430/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. April 2013 über den Waffenhandel
... c) es erleichtert die Zusammenführung von Angeboten für und Ersuchen um Unterstützung bei der Durchführung des Vertrags und fördert auf Ersuchen die internationale Zusammenarbeit;
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.