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"Zuschlag"
Drucksache 103/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen
... 9. Aus Sicht des Bundesrates sollte vielmehr darauf hingewirkt werden, einen Schwellenwert einzuführen, der sich zum Beispiel auf das Verhältnis der ausfallgefährdeten Kredite zur Bilanzsumme oder zur Kreditsumme des jeweiligen Instituts bezieht. Erst für NPEs über dieser Schwelle sollte ein Institut verpflichtet sein, massiv die von der Kommission angestrebte Risikovorsorge zu leisten. Risiken unterhalb der Schwelle können die Bankenaufseher über den SREP-Kapitalzuschlag auffangen, bei dessen Bemessung unter anderem das Kreditrisiko eines Instituts Eingang findet. Eine solche Differenzierung würde die unterschiedliche Ausgangslage von Instituten berücksichtigen, Handlungsspielräume der Banken erhalten und die Kreditversorgung durch kleine und mittlere Banken im regionalen Raum sichern.
Drucksache 375/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)
... Die Neuregelung in § 240 Absatz 1 Satz 3 ermöglicht es dem freiwilligen Mitglied durch Nachweis geringerer Einnahmen die Festsetzung zum Höchstbeitrag für vergangene Zeiträume zu ändern. Die Krankenkassen haben bislang in ihrer Verwaltungspraxis regelmäßig Beitragsbescheide mit einer Nebenbestimmung versehen, die eine bis zu drei Monate rückwirkende Anpassung der Beitragsfestsetzung ermöglicht. Durch die Neuregelung erhält das Mitglied nunmehr die gesetzlich vorgesehene Option, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Zwangsfestsetzung von Höchstbeiträgen geringere Einnahmen nachzuweisen und eine rückwirkende Reduzierung der Beitragslast für diese nachgewiesenen Zeiträume zu erreichen. Damit soll vermieden werden, dass nur aufgrund eines zu engen Zeitfensters für die Nachreichung von Nachweisen "fiktive" und häufig nicht realisierbare Beitragsschulden entstehen oder weiter aufgebaut werden. Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1
Drucksache 53/18 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)∗
... Weiterer gerichtsverfassungs- oder verfahrensrechtlicher Sonderregelungen bedarf es nicht. Wie die Kammer für Handelssachen (§ 105 GVG) entscheidet auch die Kammer für internationale Handelssachen in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die auf diese Weise mögliche Zusammenführung von juristischem Sachverstand und wirtschaftlichem Erfahrungsschatz hat sich bei den Kammern für Handelssachen seit Langem bewährt. In Bezug auf die Kammern für internationale Handelssachen gilt die Notwendigkeit einer solchen Kombination von juristischer und wirtschaftlicher Kompetenz sowie Praxiswissen in besonderem Maße. Die Erfahrung von Kaufleuten und den weiteren in § 109 Absatz 1 Nummer 3 GVG genannten Personen, die selbst im internationalen Wirtschaftsverkehr oder einem internationalen Unternehmen tätig sind, ist für das Verfahren vor der Kammer für internationale Handelssachen von unschätzbarem Wert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Industrie- und Handelskammern im Rahmen ihres Vorschlagsrechts (§ 108 GVG) darauf achten, auch international erfahrene Personen mit englischer Sprachkompetenz vorzuschlagen und das zuständige Präsidium des Landgerichts, bei dem eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet ist, diese Personen nach ihrer Ernennung der Kammer für internationale Handelssachen zuweist (§ 21e GVG). Wird diese Verfahrensweise beherzigt, erübrigt sich eine Erweiterung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum ehrenamtlichen Richter in § 109 GVG um den Gesichtspunkt der Sprachkompetenz. Eine solche gesetzliche Regelung der Sprachkompetenz hätte zudem den Nachteil, dass die Voraussetzungen und ein - gegebenenfalls kompliziertes - Verfahren zur Ermittlung bzw. zum Nachweis der sprachlichen Fähigkeiten der ehrenamtlichen Richter bestimmt werden müssten. Eine Ergänzung von § 109 GVG im vorgenannten Sinne kommt allenfalls in Betracht, wenn sich nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen herausstellen sollte, dass die erforderliche Besetzung der Kammern für internationale Handelssachen mit sprachlich kompetenten Handelsrichtern in der gerichtlichen Praxis nicht hinreichend umgesetzt wird. Dafür bestehen indes keine Anhaltspunkte.
Drucksache 94/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz - COM(2018) 147 final
... In der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurden sowohl grundlegende Reformen als auch andere Optionen für Änderungen im Rahmen des bestehenden internationalen Steuersystems geprüft. Aufgrund rechtlicher Zwänge und/oder Gründen der politischen Durchführbarkeit wurden grundlegendere Reformen verworfen, da sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt unrealistische Optionen sind. Die Lösung sollte sich stattdessen auf eine Überarbeitung des derzeitigen Begriffs der Betriebsstätte und der Vorschriften für die Gewinnzuordnung konzentrieren. Gleichermaßen wurde eine Lösung allein im Rahmen des Vorschlags für eine GKKB aus dem Grund abgelehnt, dass der Geltungsbereich zu eng wäre, um eine strukturelle Lösung vorzuschlagen, die auch Chancen hätte, über die EU hinaus eine Lösung zu forcieren. Die bevorzugte Option zur Lösung des Problems innerhalb der EU ist daher eine eigenständige Richtlinie zur Modernisierung der Vorschriften für Betriebsstätten und für die Gewinnzuordnung.
Drucksache 325/18
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur steuerlichen Entlastung der deutschen Wirtschaft
... 6. Nicht zuletzt hält es der Bundesrat für erforderlich, bei der vereinbarten ersten Stufe zum Abbau des Solidaritätszuschlags auch kleine Kapitalgesellschaften zu entlasten. Notwendig ist eine substanzielle Mittelstandskomponente, die die Rechtsform der Kapitalgesellschaft nicht benachteiligt.
Drucksache 614/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,
Initiativgesetz des Bundestages Gesetz zur Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen
§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
§ 62a Geringfügige Stromverbräuche Dritter
§ 62b Messung und Schätzung
§ 80a Kumulierung.
§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen
Artikel 2 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
§ 26c Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung
Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 35 Monitoring und ergänzende Informationen.
Artikel 4 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel 6 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung
Artikel 7 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
Artikel 8 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 9 Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen
Artikel 10 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 11 Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes
Artikel 12 Änderung des Seeanlagengesetzes
Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Artikel 14 Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes
Artikel 15 Inkrafttreten
Drucksache 510/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für die Berufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit
... III dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzuschlagen, an ihrer Stelle mit sofortiger Wirkung folgendes Mitglied zu berufen:
Drucksache 563/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... e) Der Bundesrat bedauert, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Chance verpasst wurde, eine bessere regionale Steuerung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien anzugehen und hält die folgenden Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren für notwendig: nach Auffassung des Bundesrates muss der Windenergieausbau südlich des Netzengpasses durch eine geeignete Regionalisierung sowie eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens auf eine solide Basis gestellt werden; um die Ausbauziele nicht zu gefährden, muss mit Schaffung eines derartigen Instrumentes zur regionalen Steuerung zwangsläufig das Netzausbaugebiet entfallen. Nicht bezuschlagte Ausschreibungsmengen müssen in den nächsten Ausschreibungsrunden hinzukommen und dürfen nicht wegfallen. Ziel dabei sollte sein, in etwa die Ausbauverteilung der Windenergie an Land zwischen Norden, Süden und der Mitte von Deutschland vor der Einführung des Ausschreibungsmodells abzubilden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 8 EEG 2017
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 8 Satz 3 und Satz 4 EEG 2017
6. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - und Nummer 6b - neu - § 21 Absatz 3 Satz 1 und § 21b Absatz 4 Nummer 2 Buchstaben a, b und c EEG 2017
7. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 21 Absatz 3 Satz 1a - neu - EEG 2017
8. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 22 Absatz 2 EEG 2017
9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 EEG 2017
10. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 23b Absatz 1 EEG 2017
11. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 23b Absatz 3 EEG 2017
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b und d § 28 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2a Satz 1 EEG 2017
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 28 Absatz 1a Satz 2 EEG 2017
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e und Buchstabe e1 - neu - § 28 Absatz 3 und Absatz 3a Satz 2 EEG 2017
15. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 39b Absatz 2 EEG 2017 , Nummer 16a - neu - § 44a Satz 3 - neu - EEG 2017
16. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 44 Nummer 2 EEG 2017
17. Zu Artikel 1 Nummer 17 und 18 §§ 48 und 49 EEG 2017
18. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 48 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2017
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d § 49 Absatz 5 EEG 2017
20. Zu Artikel 1 Nummer 26a - neu - § 61a Nummer 4 EEG 2017
21. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 61c und § 61d EEG 2017
22. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 61c Absatz 2 Satz 1 EEG 2017
23. Zu Artikel 1 Nummer 51 § 88d EEG 2017
24. Zu Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 EEG 2017
25. Zu Artikel 1 Nummer 57 Anlage 3 Nummer I 5 EEG 2017
26. Zu Artikel 1 Nummer 57 Anlage 3 Nummer I 5 EEG 2017
27. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d1 - neu - § 2 Nummer 9a KWKG
28. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 KWKG
29. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 7 Absatz 6 KWKG Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b ist zu streichen.
30. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 7 Absatz 7 Satz 1 KWKG
31. Zu Artikel 2 Nummer 9a - neu - § 10 Absatz 6 Satz 1 KWKG
32. Zu Artikel 2 Nummer 11 § 13 Absatz 1 Satz 2 KWKG
33. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 91 Absatz 2 Satz 3 - neu - EnWG
34. Zu Artikel 19
Drucksache 9/18
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... an Land auf Ausschreibungen umgestellt. Im Jahr 2017 wurden insgesamt drei Gebotsrunden durchgeführt. In diesen Ausschreibungen setzten sich im Wesentlichen Bürgerenergiegesellschaften durch (2 727,2 Megawatt von 2 800 Megawatt Ausschreibungsvolumen). Bürgerenergiegesellschaften durften in 2017 unter anderem ohne bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung an der Ausschreibung teilnehmen und haben eine um zwei Jahre verlängerte Realisierungsfrist. Mit diesen Privilegien gegenüber anderen Bietern sollte die Akteursvielfalt in einem wettbewerblich ausgestalteten System gewahrt bleiben. Mit den Ausschreibungen wurde die als Ausnahmeregelung vorgesehene Regelung in der Praxis zur Regel. Verbunden damit ist die Gefahr, dass bezuschlagte Projekte spät (erst nach 2020) bzw. zu einem großen Teil gar nicht realisiert werden und damit der Ausbaupfad des
Drucksache 80/18
Vorschlag an den Bundesrat
Vorschlag für die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit
... die Länder haben sich gemäß dem unter ihnen vereinbarten Rotationszyklus darauf verständigt, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 neue ordentliche Mitglieder für den Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit vorzuschlagen.
Drucksache 425/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)
... Satz 2 stellt sicher, dass eine Kindererziehungszeit auch dann berücksichtigt wird, wenn eine andere Person bereits nach dem SGB VI begünstigt ist oder künftig zu begünstigen sein wird, weil ihr für dasselbe Kind zum Beispiel eine Kindererziehungszeit angerechnet wurde oder anzurechnen ist oder für sie ein Zuschlag nach § 307d SGB VI berücksichtigt wurde oder zu berücksichtigen ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 134 Absatz 7 - neu - SGB VI
2. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 21 - neu - § 249a Absatz 3 - neu -, § 309 Absatz 1b - neu - SGB VI
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 256a Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VI
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e § 307d Absatz 5 Satz 1 bis 5 SGB VI
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 53/18
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen
... Weiterer gerichtsverfassungs- oder verfahrensrechtlicher Sonderregelungen bedarf es nicht. Wie die Kammer für Handelssachen (§ 105 GVG) entscheidet auch die Kammer für internationale Handelssachen in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die auf diese Weise mögliche Zusammenführung von juristischem Sachverstand und wirtschaftlichem Erfahrungsschatz hat sich bei den Kammern für Handelssachen seit Langem bewährt. In Bezug auf die Kammern für internationale Handelssachen gilt die Notwendigkeit einer solchen Kombination von juristischer und wirtschaftlicher Kompetenz sowie Praxiswissen in besonderem Maße. Die Erfahrung von Kaufleuten und den weiteren in § 109 Absatz 1 Nummer 3 GVG genannten Personen, die selbst im internationalen Wirtschaftsverkehr oder einem internationalen Unternehmen tätig sind, ist für das Verfahren vor der Kammer für internationale Handelssachen von unschätzbarem Wert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Industrie- und Handelskammern im Rahmen ihres Vorschlagsrechts (§ 108 GVG) darauf achten, auch international erfahrene Personen mit englischer Sprachkompetenz vorzuschlagen und das zuständige Präsidium des Landgerichts, bei dem eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet ist, diese Personen nach ihrer Ernennung der Kammer für internationale Handelssachen zuweist (§ 21e GVG). Wird diese Verfahrensweise beherzigt, erübrigt sich eine Erweiterung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum ehrenamtlichen Richter in § 109 GVG um den Gesichtspunkt der Sprachkompetenz. Eine solche gesetzliche Regelung der Sprachkompetenz hätte zudem den Nachteil, dass die Voraussetzungen und ein - gegebenenfalls kompliziertes - Verfahren zur Ermittlung bzw. zum Nachweis der sprachlichen Fähigkeiten der ehrenamtlichen Richter bestimmt werden müssten. Eine Ergänzung von § 109 GVG im vorgenannten Sinne kommt allenfalls in Betracht, wenn sich nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen herausstellen sollte, dass die erforderliche Besetzung der Kammern für internationale Handelssachen mit sprachlich kompetenten Handelsrichtern in der gerichtlichen Praxis nicht hinreichend umgesetzt wird. Dafür bestehen indes keine Anhaltspunkte.
Drucksache 80/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit
... III dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzuschlagen, anstelle der unter
Drucksache 469/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
... (4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des
Drucksache 360/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV )
... In der Regelung zu den Mitteilungspflichten der Krankenhäuser für die Aufteilung des Finanzierungsbedarfs ist bislang nur vorgesehen, dass der von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG für die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs vereinbarte Zuschlag bzw. Teilbetrag mitzuteilen ist. Mit Blick auf die im Folgejahr von den ausbildenden Krankenhäusern nach § 17 Absatz 1 PflAFinV vorzulegenden Abrechnung über die geleisteten und in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge sollte die zuständige Stelle bereits im Festsetzungsjahr über die vereinbarten Fallzahlen informiert sein.
1. Zu § 2 Satz 2 - neu - PflAFinV
2. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2 PflAFinV
3. Zu § 5 Absatz 3 Satz 1 PflAFinV
4. Zu § 7 Absatz 2 Satz 2 - neu - PflAFinV
5. Zu § 10 Absatz 2 Satz 1 PflAFinV
6. Zu § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 Satz 2 - neu - PflAFinV
7. Zu § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 16 Absatz 2 PflAFinV
8. Zu § 15 Absatz 1 PflAFinV
9. Zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 PflAFinV
10. Zu Anlage 1 zu § 3 Absatz 1, zu § 4 Absatz 1 Abschnitt A laufende Nummer 5.2 - neu - PflAFinV
11. Zu Anlage 1 zu § 3 Absatz 1, zu § 4 Absatz 1 Abschnitt A laufende Nummer 5.1 PflAFinV
Drucksache 554/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit - Stärkung ihrer Rolle bei der Politikgestaltung der EU
... Die nächste Kommission sollte gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber nachdenken, wie sie ihre Arbeit in einigen Politikbereichen neu auf eine effizientere Durchführung ausrichten kann, anstatt neue Rechtsvorschriften in Bereichen vorzuschlagen, in denen der bestehende Rechtsrahmen ausgereift ist und/oder in jüngster Zeit grundlegend überarbeitet wurde.
Drucksache 402/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Einbeziehung der urbanen Zentren in die Energiewende
... Die derzeitige Rechtslage führt für Quartierskonzepte zu einer unsicheren und unbefriedigenden Situation, da der Mieterstromzuschlag nur dann gewährt werden kann, wenn der Strom nicht durch ein öffentliches Netz durchgeleitet wird. Die Einschränkung führt dazu, dass nur Anlagen, die nach dem
Anlage Entschließung des Bundesrates - Einbeziehung der urbanen Zentren in die Energiewende
Drucksache 442/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren
... In den Schlussfolgerungen des Rates8 vom November 2017 wurde die Kommission aufgefordert, rasch eine Folgenabschätzung vorzunehmen und bis Mitte 2018 die entsprechenden Rechtsinstrumente für die Durchführung der Initiative vorzuschlagen.
Drucksache 142/18
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Fünfzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (50. Anrechnungsverordnung - 50. AnrV)
... (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
Drucksache 84/18
... Die Erhöhung der Wohnkostenpauschale für auswärts wohnende Studierende reicht in vielen Fällen, insbesondere in Großstädten und Ballungsräumen, in denen die Mietkosten für einfache Studierendenwohnungen teilweise sogar über 400 € liegen, nicht aus. Eine Erhöhung des Pauschalbetrages nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG auf etwa 400 € würde zwar dem betroffenen Personenkreis helfen, wäre aber in vielen Fällen nicht gerechtfertigt. Um den gewachsenen Unterschieden bei den Miethöhen Rechnung zu tragen, ist der nachweisabhängige Wohnkostenzuschlag wieder einzuführen. Mit einem nachweisabhängigen Mietkostenzuschlag in Höhe von bis zu 100 € können Kosten für Mieten bis 400 € übernommen werden. Um den Nachweisaufwand für die Studierenden und den Aufwand für die Förderungsverwaltung gering zu halten, wird auf die früher übliche und aufwändige Nebenkostenermittlung verzichtet. Stattdessen wird allein für Heizkosten, soweit sie nicht in der Miete enthalten sind, zur Miete eine Erhöhungspauschale hinzugerechnet.
Drucksache 503/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Beitragssatzanpassung
... Bund, Länder und Gemeinden sind aufgrund der Beitragssatzerhöhung in ihrer Funktion als Arbeitgeber ab dem Jahr 2019 mit rund 255 Millionen Euro jährlich belastet. Zusätzlich entstehen dem Bund für die Übernahme der Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Beitragssatzerhöhung Mehrausgaben in Höhe von rund 165 Millionen Euro jährlich. Die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte führt durch die Erhöhung des Sonderausgabenabzugsvolumens bei der Einkommensteuer zu Mindereinnahmen von 860 Millionen Euro jährlich (inklusive Solidaritätszuschlag). Durch den zusätzlichen Betriebsausgabenabzug der Arbeitgeber dürften dem Bund Steuermindereinnahmen in einer Größenordnung von 0,5 Milliarden Euro entstehen.
Drucksache 3/18
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare -Energien-Gesetzes (EEG)
... Durch die im Jahr 2017 bereits abgeschlossenen Ausschreibungen mit einem sehr hohen Anteil an erfolgreichen Bürgerenergieprojekten besteht zudem die Gefahr einer Ausbaubaulücke im Jahr 2019. Alle vor dem Jahr 2017 genehmigten Anlagen müssen vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen worden sein, um noch eine Festvergütung zu erhalten. Ab diesem Zeitpunkt sollen eigentlich Anlagen realisiert werden, die im Jahr 2017 in den Ausschreibungen einen Zuschlag erhalten haben. Es ist jedoch zu erwarten, dass bei Bürgerenergieanlagen von der um zwei Jahre verlängerten Realisierungszeit Gebrauch gemacht wird. Der Erwerb einer Genehmigung nach dem
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 547/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetz es - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
... Mit den neu gestalteten Vergütungsregelungen erhalten die Entnahmekrankenhäuser einen Anspruch auf pauschale Abgeltung der Leistungen, die von ihnen im Rahmen einer Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht wurden. Die Pauschalen müssen so ausgestaltet werden, dass die einzelnen Prozessschritte im Zusammenhang mit einer Organspende ausreichend ausdifferenziert abgebildet werden. Neben den Pauschalen für die Abgeltung der Leistungen der intensivmedizinischen Versorgung und der Leistungen bei der Organentnahme erhalten die Entnahmekrankenhäuser zukünftig eine Grundpauschale. Die Grundpauschale deckt die Leistungen ab, die im Entnahmekrankenhaus vor der Spendermeldung an die Koordinierungsstelle im Zusammenhang mit der Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms entstehen. Zusätzlich zu den Pauschalen erhalten die Entnahmekrankenhäuser einen Zuschlag als Ausgleich dafür, dass ihre Infrastruktur im Rahmen einer Organspende in besonderem Maße in Anspruch genommen wird. Die Höhe des Ausgleichszuschlags beträgt das Zweifache der Summe der im jeweiligen Fall berechnungsfähigen Pauschalen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 9c Neurochirurgischer und neurologischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst, Verordnungsermächtigung
§ 12a Angehörigenbetreuung
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Verbindliche Freistellung der Transplantationsbeauftragten und deren Finanzierung
2. Höhere Vergütung der Entnahmekrankenhäuser
3. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Prozessablaufs in der Organspende
3.1. Stärkung der allgemeinen Stellung des Transplantationsbeauftragten im Entnahmekrankenhaus
3.2. Maßnahmen zur Verbesserung des Organspendeprozesses in den Kliniken
3.3. Flächendeckende Bereitstellung eines neurochirurgischen und neurologischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdienstes
3.4. Stärkung des Unterstützungsangebots für die Entnahmekrankenhäuser und für die Transplantationsbeauftragten
3.5. Einrichtung einer Qualitätssicherung in den Entnahmekrankenhäusern
4. Rechtliche Grundlage für die Angehörigenbetreuung
5. Datenübermittlung an das Transplantationsregister
6. Verfahrensvereinfachungen
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3.1 Bund, Länder und Gemeinden
3.2 Gesetzliche Krankenversicherung
Freistellung Transplantationsbeauftragte
Neurochirurgischer und neurologischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst
Vergütung der Entnahmekrankenhäuser
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.2.1 Vorgaben
4.2.2 Informationspflichten
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4.3.1 Bund
4.3.2 TPG-Auftraggeber
4.3.3 Koordinierungsstelle nach § 11 TPG
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
7. Demografie
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4592, BMG: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
II.2 ‚One in one out‘-Regelung
III. Ergebnis
Drucksache 488/18
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
... Mit der Dritten und Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der KoA-VV vom 3. Dezember 2014 und vom 7. Juli 2017 wurde eine befristete Erhöhung des Zuschlags für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte von bis zu 30 Prozent auf bis zu 35 Prozent bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt. Die Befristung beruhte auf der Annahme, dass im Laufe des Jahres 2018 eine Regelung zur Neufestsetzung der Zuweisungssätze zum Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" in Kraft tritt. Da eine Neufestsetzung zwar geplant, aber nicht vor Auslaufen der Befristung erfolgen wird, wird der erhöhte Versorgungszuschlag für das Jahr 2019 fortgeschrieben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
Artikel 1 Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigung
V. Folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Drucksache 38/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung von zwei Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
... Der Bundesrat hat in seiner 966. Sitzung am 23. März 2018 beschlossen, gemäß § 20 HHG folgende Benennungen für den Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge für die Amtszeit vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2022 vorzuschlagen:
Drucksache 614/18 (Beschluss)
... 10. den Rechtsrahmen dahingehend zu ändern, dass der Mieterstromzuschlag auch Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 250 Kilowatt gewährt wird;
Drucksache 185/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zur automatisierten Mobilität - eine EU-Strategie für die Mobilität der Zukunft
... In seinen Schlussfolgerungen zur Digitalisierung des Verkehrs vom 5. Dezember 2017 betonte der Rat die Bedeutung eines breiten gesellschaftlichen Dialogs zu diesen Fragen und forderte die Kommission dazu auf, "die sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen der Automatisierung und Digitalisierung im Bereich des Verkehrs unter Berücksichtigung der in diesem Bereich benötigten neuen Kompetenzen zu bewerten, und, falls erforderlich, Maßnahmen zur Bewältigung dieser Auswirkungen vorzuschlagen".
Drucksache 103/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen
... 7. Aus Sicht des Bundesrates sollte vielmehr darauf hingewirkt werden, einen Schwellenwert einzuführen, der sich zum Beispiel auf das Verhältnis der ausfallgefährdeten Kredite zur Bilanzsumme oder zur Kreditsumme des jeweiligen Instituts bezieht. Erst für NPEs über dieser Schwelle sollte ein Institut verpflichtet sein, massiv die von der Kommission angestrebte Risikovorsorge zu leisten. Risiken unterhalb der Schwelle können die Bankenaufseher über den SREP-Kapitalzuschlag auffangen, bei dessen Bemessung unter anderem das Kreditrisiko eines Instituts Eingang findet. Eine solche Differenzierung würde die unterschiedliche Ausgangslage von Instituten berücksichtigen, Handlungsspielräume der Banken erhalten und die Kreditversorgung durch kleine und mittlere Banken im regionalen Raum sichern.
Drucksache 504/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... "2. ein von den Gesamtvertragspartnern auf Landesebene zu vereinbarenden Zuschlag, mindestens in Höhe von fünf Euro für die erfolgreiche Vermittlung eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 aufzunehmen."
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20j Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 und Absatz 5 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 24a Absatz 2 Satz 1 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 27a Absatz 4 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 37b Absatz 4 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 37b Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 53 Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 65c Absatz 5 Satz 4 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 75 Absatz 1a SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 2 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a0 - neu - § 87a Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu - § 87a Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V , Doppelbuchstabe bb § 87a Absatz 4 Satz 5 SGB V und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 87a Absatz 5 Satz 13 - neu - SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 3 Satz 4 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 4 Satz 3 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 92 Absatz 6a Satz 4 SGB V Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b ist zu streichen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e und Absatz 7f SGB V
18. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 95 Absatz 2 Satz 9a - neu - bis Satz 9c - neu - SGB V
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 52
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18 und Ziffer 19
Zu Artikel 1 Nummer 52
21. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1a - neu - SGB V Doppelbuchstabe cc § 95 Absatz 1a bisheriger Satz 2 SGB V Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 3 Satz 1 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 1 Nummer 52
23. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V und Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 105 Absatz 5 Satz 1 SGB V
24. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
25. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
26. Zu Artikel 1 Nummer 52 § 95 SGB V
27. Zu Artikel 1 Nummer 53 § 96 Absatz 2a Satz 3 - neu - SGB V
28. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 100 Absatz 2 SGB V
29. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
30. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
31. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a1 - neu - § 103 Absatz 1a - neu - SGB V
32. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB V
33. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 9 - neu - SGB V
34. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3, Satz 4, Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB V
35. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 - neu - SGB V Buchstabe c § 105 Absatz 1d - neu - SGB V
36. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - SGB V
37. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
38. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
39. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V
40. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
41. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 130a Absatz 2 SGB V
42. Zu Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe a § 132d Absatz 1 Satz 9 - neu - SGB V
43. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135b Absatz 4 Satz 2 SGB V
44. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135d - neu - SGB V
§ 135d Förderung der Qualität durch die Krankenkassen
45. Zu Artikel 1 Nummer 80 Buchstabe a0 - neu - § 140a Absatz 1 Satz 1 SGB V
46. Zu Artikel 1 Nummer 80 a - neu - § 140f Absatz 7 SGB V
47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 46
Zu Artikel 1 Nummer 80a
48. Zu Artikel 1 Nummer 91 § 274 Absatz 1 Satz 7 und Satz 8 SGB V
49. Zu Artikel 1 Nummer 95a - neu - § 287a - neu - SGB V
§ 287a Übermittlungspflicht der Finanzbehörden
50. Zu Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe d § 295 Absatz 4 Satz 3 SGB V
51. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und Satz 5 - neu - SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
52. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a - neu - SGB XI
53. Zu Artikel 15 Nummer 6 - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Ärzte-ZV und Artikel 15a - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Zahnärzte-ZV
‚Artikel 15a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Drucksache 667/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine funktionierende öffentliche Auftragsvergabe in und für Europa - COM(2017) 572 final
... Veränderungen können auch von der Basis ausgehen. Der "Pakt von Amsterdam"17, eine im Mai 2016 von zahlreichen Interessenträgern und Einrichtungen, darunter städtischen Behörden, vereinbarte umfassende Partnerschaft zielt darauf ab, Herausforderungen, vor denen die Städte stehen, mittels eines ausgewogenen, nachhaltigen und integrierten Ansatzes zu lösen. Die Vergabe öffentlicher Aufträge, auch durch ein innovatives, umweltgerechtes und verantwortliches öffentliches Auftragswesen, ist eines der wichtigsten Mittel dazu. Solche Beispiele können andere dazu anregen, unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten einen ähnlichen Weg einzuschlagen.
Drucksache 777/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union - COM(2017) 797 final
... Im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf Unionsebene und unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen überprüft die Kommission spätestens am [Tag des Inkrafttretens + zwei Jahre] die Anwendung dieser Richtlinie, um gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vorzuschlagen.
Drucksache 666/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem Europäischen Rahmen für hochwertige und nachhaltige Berufsausbildungen - COM(2017) 563 final
... Der Vorschlag für einen Europäischen Qualitätsrahmen für Berufsausbildungen steht im Einklang mit den EU-Prioritäten Beschäftigung, Wachstum und Investition. Der Vorschlag ist eine Weiterführung der neuen europäischen Kompetenzagenda von 2016 und ihres Anspruchs, die Qualität und Relevanz des Kompetenzerwerbs zu verbessern, sowie der Mitteilung "Investieren in Europas Jugend" von 2016, die für eine neuerliche Anstrengung wirbt, jungen Menschen zu helfen, sich zur Vorbereitung ihres ersten Arbeitsplatzes Wissen, Kompetenzen und Erfahrungen anzueignen, eine erfolgreiche berufliche Laufbahn einzuschlagen und aktive Staatsbürger zu werden.
Drucksache 69/17 (Beschluss)
... b) Es fehlt an einer eindeutigen Definition, wann genau die Übernahme der Fahrzeugsteuerung erfolgen muss und in welcher Weise die Übernahmeaufforderung erfolgt. Die Begriffe "unverzüglich" oder "rechtzeitig" sind zu weich definiert. Mindestmaß müsste hier die Adaptionsgeschwindigkeit oder Reaktionsgeschwindigkeit des Menschen sein, die mit 1,5 bis 2 Sekunden (zuzüglich eines Sicherheitszuschlages) anzusetzen ist.
Drucksache 495/17
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" als Nachfolgerin von Herrn Senator Dr. Carsten Brosda die für Kultur zuständige Staatsrätin, Frau Jana Schiedek, als ordentliches Mitglied des Kuratoriums zu benennen.
Drucksache 169/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes
... Neuer Erfüllungsaufwand entsteht bei der Nationalen Stelle durch die Überprüfungspflicht der Eigenerklärungen der Datenlieferanten, die im Rahmen der delegierten Verordnungen der Nationalen Stelle zur stichprobenartigen Überprüfung zur Verfügung gestellt werden müssen. Im Rahmen der Überprüfung der Eigenerklärung fordert die Nationale Stelle auch Nachweise nach den delegierten Verordnungen für sicherheitsrelevante Verkehrsinformationen und sicheres LKW-Parken über die Einhaltung der Anforderungen der genannten Verordnungen an. Der Prüfauftrag soll mit vergleichsweise geringem Verwaltungsaufwand erfüllt werden. Bei einem zeitlichen Prüfumfang von 25 - 60 Minuten je Selbsterklärung wird der Erfüllungsaufwand für die auszuführenden Prüfaufträge der drei delegierten Verordnungen auf ca. 370 Personentage geschätzt. Für die neuen Aufgaben der Prüfung entstehen Personal- und Sachkosten nach den aktuellen Kostensätzen des Bundesministeriums der Finanzen von rund 262.000 Euro pro Jahr (ca. 74.000 Euro gehobener Dienst Personalkosten plus Gemeinkostenzuschlag von ca. 23.000 Euro und ca. 87.000 Euro für die Stelle höherer Dienst Personalkosten plus Gemeinkostenzuschlag von ca. 26.000 Euro sowie ca. 40.000 Euro Sachkosten plus ca. 12.000 Euro Gemeinkostenzuschlag). Zudem besteht die Pflicht der jährlichen Berichterstattung zu den Ergebnissen der Stichproben und Nachweise an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dieser Aufwand ist ebenfalls mit den aufgeführten Kosten abgedeckt. Der Erfüllungsaufwand des Bundes wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen.
Drucksache 498/17
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
... Mit der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der KoA-VV vom 3. Dezember 2014 wurde eine bis zum 31. Dezember 2017 befristete Erhöhung des Zuschlags für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte von bis zu 30 Prozent auf bis zu 35 Prozent festgelegt, um zwischen den Trägern und dem Bund einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen und eine andauernde Auseinandersetzung um die angemessene Höhe des Zuschlages bis zu einer sachgerechten Festlegung zu beenden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
Artikel 1 Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 640/17
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines stellvertretenden Mitglieds für den Eisenbahninfrastrukturbeirat
... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzuschlagen.
Drucksache 662/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich bestimmter Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen - COM(2017) 568 final
... - Reihengeschäfte: Der Rat ersuchte die Kommission, einheitliche Kriterien und angemessene gesetzgeberische Verbesserungen zu prüfen und vorzuschlagen, die zu mehr Rechtssicherheit und zu einer harmonisierten Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften führen, wenn es um die Bestimmung der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Geschäftsreihe einschließlich Dreiecksgeschäften geht.
Drucksache 104/17
Vorschlag an den Bundesrat
Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz für die Ernennung von Bundesanwälten beim Bundesgerichtshof
... ich beabsichtige, dem Herrn Bundespräsidenten die Ernennung des Oberstaatsanwalts beim Bundesgerichtshof Lothar Maur zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof vorzuschlagen.
Drucksache 157/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer-und des Stromsteuergesetz es
... Die im Gesetzentwurf vorgesehene uneingeschränkte Abzugsregelung hinsichtlich erhaltener Investitionsbeihilfen von der vollständigen Energiesteuerentlastung erscheint jedoch im Lichte jüngerer beihilferechtlicher Entscheidungen zu eng gefasst. Die beihilferechtliche Notwendigkeit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Neuregelung erscheint insbesondere fraglich mit Blick auf die Beihilfegenehmigung der Europäischen Kommission zum KraftWärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom 24.10.2016 (State Aid SA.42393 (2016/C) (ex 2015/N) - Germany - Reform of support for cogeneration in Germany): Nach dem KWKG gewährte Zuschlagzahlungen für KWK-Strom stellen ebenso wie die Energiesteuerentlastung eine Betriebsbeihilfe dar. In der Ende 2016 ergangenen Beihilfegenehmigung zum KWKG hat die Kommission Investitionsbeihilfen neben einer Betriebsbeihilfe - in diesem Fall neben der Zuschlagzahlung nach KWKG - außerhalb von Ausschreibungsverfahren und im Rahmen einer nachgewiesenen Förderlücke grundsätzlich für zulässig erklärt; in ähnlicher Weise hat die Kommission auch in ihrer Beihilfegenehmigung zum
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 32 Inhaltsübersicht und § 60 EnergieStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 EnergieStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 EnergieStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Absatz 2 EnergieStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 53a EnergieStG , Artikel 2 Nummer 5 § 53a EnergieStG
6. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 - neu - StromStG
7. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b,
8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 1 Satz 1 StromStG
9. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 2 StromStG
Drucksache 660/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG
/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems und zur Einführung des endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - COM(2017) 569 final
... In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 201612 nahm der Rat die Anmerkungen im Mehrwertsteuer-Aktionsplan der Kommission zum Weg hin zu einem endgültigen Mehrwertsteuersystem sowie ihre Absicht zur Kenntnis, als ersten Schritt im Jahr 2017 einen Legislativvorschlag für das endgültige Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen vorzulegen. Der Rat bekräftigte außerdem seine Ansicht, wonach der "Grundsatz, die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Ursprungsmitgliedstaat zu besteuern", durch den "Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat" ersetzt werden sollte. Das Europäische Parlament begrüßte ebenfalls die Absicht der Kommission, bis 2017 ein endgültiges Mehrwertsteuersystem vorzuschlagen, das einfach, gerecht, robust, effizient und weniger betrugsanfällig ist.13
Drucksache 625/17
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Kabinettsitzung am 12. September 2017 beschlossen, anstelle von Herrn Staatssekretär a.D. Bernd Neuendorf Frau Staatssekretärin Annette Storsberg als Mitglied im Kuratorium der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vorzuschlagen.
Drucksache 434/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt
... Auch für die Kommission ist es Mächtig, dass solche Vereinbarungen Transparenz und Überprüfbarkeit gewährleisten und ihr Anwendungsbereich klar definiert ist, um negativen Folgen für die Meinungsfreiheit und für innovative neue Dienstleistungen entgegenzuwirken. Deshalb werden die Zivilgesellschaft und Verbraucherorganisationen in den Prozess eingebunden. Die Kommission wird ferner in Erwägung ziehen, falls angezeigt, begleitende legislative Maßnahmen vorzuschlagen und eine stärkere Einbindung der Anbieter von Vermittlungsdiensten in den Schutz des geistigen Eigentums zu prüfen.
Drucksache 336/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
... "§ 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag".
Drucksache 348/17
Verordnung der Bundesregierung
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 - 23. KOV-AnpV 2017)
... - der Ehegattenzuschlag für Schwerbeschädigte (§ 33a BVG),
Drucksache 96/17
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds für den Beirat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
... vorzuschlagen und den Benennungsvorschlag gem. § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des Bundesrates mit dem Ziel der sofortigen Sachentscheidung zu setzen.
Drucksache 135/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... "(1b) Bei Ausschreibungen nach Absatz 1 ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der Preis darf nicht das alleinige Zuschlagskriterium sein.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64d Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung
Artikel 1a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
Artikel 1b Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1c Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel ld Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel le Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 33a Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
Artikel 1f Änderung des Krankenpf~egegesetzes
Artikel 1g Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Artikel 1h Änderung des Notfallsanitätergesetzes
Artikel 1i Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 1j Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
Artikel 1k Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 538/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... "§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag".
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag.
§ 23b Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag
§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung und des Mieterstromzuschlags.
§ 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen
§ 99 Mieterstrombericht
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 42a Mieterstromverträge
Artikel 3 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes
Artikel 5 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 144/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Ungerechtfertigte Beschränkungen des freien Datenverkehrs sind geeignet, die Entwicklung der EU-Datenwirtschaft zu hemmen. Diese Beschränkungen bestehen in behördlichen Auflagen für den Ort der Speicherung und Verarbeitung von Daten. Die Frage des freien Datenverkehrs bezieht sich auf alle Arten von Daten: Unternehmen und Akteure der Datenwirtschaft arbeiten mit industriellen und von Maschinen generierten Daten (personenbezogenen und nicht personenbezogenen) sowie mit Daten, die durch menschliches Handeln erzeugt werden. In der Strategie für den digitalen Binnenmarkt hat die Kommission angekündigt, eine europäische Initiative vorzuschlagen, in der sie sich mit Beschränkungen des freien Datenverkehrs aus anderen Gründen als dem Schutz personenbezogener Daten in der EU sowie mit ungerechtfertigten Beschränkungen in Bezug auf den Speicher- und Verarbeitungsort der Daten befassen wird. Solche Beschränkungen umfassen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie Verwaltungsvorschriften und Verwaltungspraktiken mit derselben Wirkung. Mit dem Wachstum der Datenwirtschaft nimmt auch die Zahl der Vorschriften zu und damit die Unsicherheit in der Frage, wo Daten gespeichert oder verarbeitet werden können. Dies kann sich auf alle Wirtschaftszweige sowie auf private und öffentliche Organisationen auswirken, für die es schwierig werden könnte, innovativere bzw. kostengünstigere Datendienste in Anspruch zu nehmen. Ungerechtfertigte Lokalisierungsbeschränkungen beeinträchtigen die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit und laufen auch dem einschlägigen Sekundärrecht zuwider. Damit besteht die Gefahr einer Fragmentierung des Marktes, einer geringeren Dienstequalität für die Nutzer und einer geringeren Wettbewerbsfähigkeit vor allem kleinerer Datendiensteanbieter.
Drucksache 768/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag des Bundesrates für die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes der Deutschen Bundesbank
... Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, Herrn Burkhard Balz MdEP für die Dauer von acht Jahren als Nachfolger für Herrn Prof. Dr. Andreas Raymond Dombret zur Bestellung als Mitglied des Bundesbankvorstandes gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vorzuschlagen.
Drucksache 641/17
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat heute beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" als Nachfolgerin von Frau Dr. Pirko Kristin Zinnow Frau Staatssekretärin Bettina Martin als Mitglied des Kuratoriums zu benennen.
Drucksache 195/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... und frühestens drei Monate nach Zuschlagserteilung beginnt. Der Bieter, dessen Angebot berücksichtigt werden soll, ist zeitgleich zur Information nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
§ 1a Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags zwischen Erstattungsbetrag und tatsächlichem Abgabepreis
Artikel 5 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 6 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Drucksache 665/17
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... Frau Staatssekretärin Christine Streichert-Clivot (Ministerium für Bildung und Kultur) anstelle von Frau Staatssekretärin a. D. Andrea Becker als Mitglied im Kuratorium der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vorzuschlagen.
Drucksache 456/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
... Die Arztnummer nach Satz 3 Nummer 1 folgt in ihrer Struktur der Arztnummer nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1. Die zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle auf Anforderung die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erforderlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln. Die Kosten zur Führung des Verzeichnisses tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft je zur Hälfte. Wird das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Führung des Verzeichnisses beauftragt, sind die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 142b Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 2 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Transfusionsgesetzes
§ 21a Deutsches Hämophilieregister, Verordnungsermächtigung
§ 34 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 4 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Abschnitt 5c Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
Abschnitt 5c Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
§ 41e Ergänzende Anforderungen an die Gewebevigilanz
Artikel 5 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
Artikel 6 Änderung der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
§ 2 Angaben im Rahmen des koordinierten Meldewesens
§ 4 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 6a Änderung des HIV-Hilfegesetzes
§ 2 Mittel für finanzielle Hilfe
Artikel 7 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 7a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8a Änderung der Schiedsamtsverordnung
Artikel 9 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9a Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 749/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf die Unterstützung von Strukturreformen in den Mitgliedstaaten - COM(2017) 826 final
... Die Kommission hat den durch den Rechtsrahmen gewährten Handlungsspielraum analysiert und hält es angesichts der bisherigen Erfahrungen für notwendig, eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorzuschlagen.
Drucksache 347/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-EnergienGesetzes
... "Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 250 Kilowatt, die auf, an oder in Gebäuden einschließlich Nebenanlagen installiert sind, soweit er an Letztverbraucher geliefert und in Wohngebäuden oder Nebenanlagen verbraucht worden ist, die in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage ohne Nutzung des öffentlichen Netzes stehen."
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe n
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23b Absatz 3 und 4 EEG 2017
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 24 Absatz 2 EEG
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b und Buchstaben c und d - neu - EEG 2017
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG
9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG
10. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 497/17
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV) vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1886) wurde eine bis zum 31. Dezember 2017 befristete Erhöhung des Zuschlags für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte von bis zu 30 Prozent auf bis zu 35 Prozent festgelegt, um zwischen den Trägern und dem Bund einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen, und eine andauernde Auseinandersetzung um die angemessene Höhe des Zuschlags bis zu einer sachgerechten Festlegung zu beenden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 30/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Soldatengesetz es und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
... "Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 des
Drucksache 768/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag des Bundesrates für die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes der Deutschen Bundesbank
... Der Bundesrat hat in seiner 966. Sitzung am 23. März 2018 beschlossen, Herrn Burkhard Balz MdEP für die Dauer von acht Jahren als Nachfolger für Herrn Prof. Dr. Andreas Raymond Dombret zur Bestellung als Mitglied des Bundesbankvorstandes gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vorzuschlagen.
Drucksache 626/17
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds für den Beirat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn vorzuschlagen.
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