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0881/05
0388/05B
0073/05
0899/05
0347/05
0706/05
0312/05
0932/05
0664/05
0915/05B
0327/05
0432/05
0202/05
0023/05
0416/1/05
0220/1/05
0364/05
0851/05
0222/05B
0783/05
0346/05
0818/05
0523/05
0210/05
0247/05
0401/05
0543/05B
0511/05
0729/05
0727/05
0721/05
0573/05
0686/05
0615/2/05
0806/05
0677/05
0032/05B
0214/05
0725/05
0269/05
0245/05
0728/05
0271/05
0895/05B
0512/05
0086/05
0625/05
0245/05B
0354/05
0572/05
0543/05
0352/05
0699/05
0032/05
0102/05
0788/05
0559/05
0769/05
0615/05
0915/05
0615/05B
0316/05
0411/05
0687/05
0895/05
0157/1/05
0744/05
0726/05
0192/05
0639/05
0322/05
0342/05B
0097/05
0567/05
0220/05
0341/05B
0146/05
0913/05
0321/05
0394/05
0390/05
0694/05
0132/05
0162/05
0330/05
0934/05
0576/05
0143/05
0513/05
0618/05
0416/05B
0245/1/05
0717/05
0247/05B
0095/05
0581/05
0621/04
0566/1/04
0999/04
0990/1/04
0877/04
0821/04B
0803/04
0566/04B
0917/04
0686/04
1000/04
0747/04
0983/04
0610/04
0466/04
0758/04
0821/1/04
0576/04
0676/2/04
0782/04
0860/04
0280/04
0586/04
0408/04
0466/04B
0677/04
0694/04B
0749/1/04
0749/04B
0578/04
0894/04
0944/04
0458/04B
0380/04
0870/04
0686/04B
0944/04B
0821/04
0749/04
0441/04
0990/04B
0915/04
0061/03B
0546/03
0736/03
0504/03
0061/1/03
Drucksache 103/1/18

... 9. Aus Sicht des Bundesrates sollte vielmehr darauf hingewirkt werden, einen Schwellenwert einzuführen, der sich zum Beispiel auf das Verhältnis der ausfallgefährdeten Kredite zur Bilanzsumme oder zur Kreditsumme des jeweiligen Instituts bezieht. Erst für NPEs über dieser Schwelle sollte ein Institut verpflichtet sein, massiv die von der Kommission angestrebte Risikovorsorge zu leisten. Risiken unterhalb der Schwelle können die Bankenaufseher über den SREP-Kapitalzuschlag auffangen, bei dessen Bemessung unter anderem das Kreditrisiko eines Instituts Eingang findet. Eine solche Differenzierung würde die unterschiedliche Ausgangslage von Instituten berücksichtigen, Handlungsspielräume der Banken erhalten und die Kreditversorgung durch kleine und mittlere Banken im regionalen Raum sichern.



Drucksache 375/18

... Die Neuregelung in § 240 Absatz 1 Satz 3 ermöglicht es dem freiwilligen Mitglied durch Nachweis geringerer Einnahmen die Festsetzung zum Höchstbeitrag für vergangene Zeiträume zu ändern. Die Krankenkassen haben bislang in ihrer Verwaltungspraxis regelmäßig Beitragsbescheide mit einer Nebenbestimmung versehen, die eine bis zu drei Monate rückwirkende Anpassung der Beitragsfestsetzung ermöglicht. Durch die Neuregelung erhält das Mitglied nunmehr die gesetzlich vorgesehene Option, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Zwangsfestsetzung von Höchstbeiträgen geringere Einnahmen nachzuweisen und eine rückwirkende Reduzierung der Beitragslast für diese nachgewiesenen Zeiträume zu erreichen. Damit soll vermieden werden, dass nur aufgrund eines zu engen Zeitfensters für die Nachreichung von Nachweisen "fiktive" und häufig nicht realisierbare Beitragsschulden entstehen oder weiter aufgebaut werden. Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1



Drucksache 53/18 (Beschluss)

... Weiterer gerichtsverfassungs- oder verfahrensrechtlicher Sonderregelungen bedarf es nicht. Wie die Kammer für Handelssachen (§ 105 GVG) entscheidet auch die Kammer für internationale Handelssachen in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die auf diese Weise mögliche Zusammenführung von juristischem Sachverstand und wirtschaftlichem Erfahrungsschatz hat sich bei den Kammern für Handelssachen seit Langem bewährt. In Bezug auf die Kammern für internationale Handelssachen gilt die Notwendigkeit einer solchen Kombination von juristischer und wirtschaftlicher Kompetenz sowie Praxiswissen in besonderem Maße. Die Erfahrung von Kaufleuten und den weiteren in § 109 Absatz 1 Nummer 3 GVG genannten Personen, die selbst im internationalen Wirtschaftsverkehr oder einem internationalen Unternehmen tätig sind, ist für das Verfahren vor der Kammer für internationale Handelssachen von unschätzbarem Wert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Industrie- und Handelskammern im Rahmen ihres Vorschlagsrechts (§ 108 GVG) darauf achten, auch international erfahrene Personen mit englischer Sprachkompetenz vorzuschlagen und das zuständige Präsidium des Landgerichts, bei dem eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet ist, diese Personen nach ihrer Ernennung der Kammer für internationale Handelssachen zuweist (§ 21e GVG). Wird diese Verfahrensweise beherzigt, erübrigt sich eine Erweiterung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum ehrenamtlichen Richter in § 109 GVG um den Gesichtspunkt der Sprachkompetenz. Eine solche gesetzliche Regelung der Sprachkompetenz hätte zudem den Nachteil, dass die Voraussetzungen und ein - gegebenenfalls kompliziertes - Verfahren zur Ermittlung bzw. zum Nachweis der sprachlichen Fähigkeiten der ehrenamtlichen Richter bestimmt werden müssten. Eine Ergänzung von § 109 GVG im vorgenannten Sinne kommt allenfalls in Betracht, wenn sich nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen herausstellen sollte, dass die erforderliche Besetzung der Kammern für internationale Handelssachen mit sprachlich kompetenten Handelsrichtern in der gerichtlichen Praxis nicht hinreichend umgesetzt wird. Dafür bestehen indes keine Anhaltspunkte.



Drucksache 94/18

... In der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurden sowohl grundlegende Reformen als auch andere Optionen für Änderungen im Rahmen des bestehenden internationalen Steuersystems geprüft. Aufgrund rechtlicher Zwänge und/oder Gründen der politischen Durchführbarkeit wurden grundlegendere Reformen verworfen, da sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt unrealistische Optionen sind. Die Lösung sollte sich stattdessen auf eine Überarbeitung des derzeitigen Begriffs der Betriebsstätte und der Vorschriften für die Gewinnzuordnung konzentrieren. Gleichermaßen wurde eine Lösung allein im Rahmen des Vorschlags für eine GKKB aus dem Grund abgelehnt, dass der Geltungsbereich zu eng wäre, um eine strukturelle Lösung vorzuschlagen, die auch Chancen hätte, über die EU hinaus eine Lösung zu forcieren. Die bevorzugte Option zur Lösung des Problems innerhalb der EU ist daher eine eigenständige Richtlinie zur Modernisierung der Vorschriften für Betriebsstätten und für die Gewinnzuordnung.



Drucksache 325/18

... 6. Nicht zuletzt hält es der Bundesrat für erforderlich, bei der vereinbarten ersten Stufe zum Abbau des Solidaritätszuschlags auch kleine Kapitalgesellschaften zu entlasten. Notwendig ist eine substanzielle Mittelstandskomponente, die die Rechtsform der Kapitalgesellschaft nicht benachteiligt.



Drucksache 614/18

... an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 614/18




Initiativgesetz des Bundestages Gesetz zur Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

§ 61b
Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen

§ 61c
Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen

§ 61d
Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen

§ 62a
Geringfügige Stromverbräuche Dritter

§ 62b
Messung und Schätzung

§ 80a
Kumulierung.

§ 88d
Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen

Artikel 2
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

§ 26c
Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung

Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 35
Monitoring und ergänzende Informationen.

Artikel 4
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Artikel 6
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung

Artikel 7
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung

Artikel 8
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Artikel 9
Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

§ 4
Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

§ 12
Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen

Artikel 10
Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung

Artikel 11
Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes

Artikel 12
Änderung des Seeanlagengesetzes

Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

Artikel 14
Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes

Artikel 15
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 510/18 (Beschluss)

... III dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzuschlagen, an ihrer Stelle mit sofortiger Wirkung folgendes Mitglied zu berufen:



Drucksache 563/18 (Beschluss)

... e) Der Bundesrat bedauert, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Chance verpasst wurde, eine bessere regionale Steuerung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien anzugehen und hält die folgenden Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren für notwendig: nach Auffassung des Bundesrates muss der Windenergieausbau südlich des Netzengpasses durch eine geeignete Regionalisierung sowie eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens auf eine solide Basis gestellt werden; um die Ausbauziele nicht zu gefährden, muss mit Schaffung eines derartigen Instrumentes zur regionalen Steuerung zwangsläufig das Netzausbaugebiet entfallen. Nicht bezuschlagte Ausschreibungsmengen müssen in den nächsten Ausschreibungsrunden hinzukommen und dürfen nicht wegfallen. Ziel dabei sollte sein, in etwa die Ausbauverteilung der Windenergie an Land zwischen Norden, Süden und der Mitte von Deutschland vor der Einführung des Ausschreibungsmodells abzubilden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 563/18 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 8 EEG 2017

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 8 Satz 3 und Satz 4 EEG 2017

6. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - und Nummer 6b - neu - § 21 Absatz 3 Satz 1 und § 21b Absatz 4 Nummer 2 Buchstaben a, b und c EEG 2017

7. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 21 Absatz 3 Satz 1a - neu - EEG 2017

8. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 22 Absatz 2 EEG 2017

9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 EEG 2017

10. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 23b Absatz 1 EEG 2017

11. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 23b Absatz 3 EEG 2017

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b und d § 28 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2a Satz 1 EEG 2017

13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 28 Absatz 1a Satz 2 EEG 2017

14. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e und Buchstabe e1 - neu - § 28 Absatz 3 und Absatz 3a Satz 2 EEG 2017

15. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 39b Absatz 2 EEG 2017 , Nummer 16a - neu - § 44a Satz 3 - neu - EEG 2017

16. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 44 Nummer 2 EEG 2017

17. Zu Artikel 1 Nummer 17 und 18 §§ 48 und 49 EEG 2017

18. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 48 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2017

19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d § 49 Absatz 5 EEG 2017

20. Zu Artikel 1 Nummer 26a - neu - § 61a Nummer 4 EEG 2017

21. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 61c und § 61d EEG 2017

22. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 61c Absatz 2 Satz 1 EEG 2017

23. Zu Artikel 1 Nummer 51 § 88d EEG 2017

24. Zu Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 EEG 2017

25. Zu Artikel 1 Nummer 57 Anlage 3 Nummer I 5 EEG 2017

26. Zu Artikel 1 Nummer 57 Anlage 3 Nummer I 5 EEG 2017

27. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d1 - neu - § 2 Nummer 9a KWKG

28. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 KWKG

29. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 7 Absatz 6 KWKG Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b ist zu streichen.

30. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 7 Absatz 7 Satz 1 KWKG

31. Zu Artikel 2 Nummer 9a - neu - § 10 Absatz 6 Satz 1 KWKG

32. Zu Artikel 2 Nummer 11 § 13 Absatz 1 Satz 2 KWKG

33. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 91 Absatz 2 Satz 3 - neu - EnWG

34. Zu Artikel 19


 
 
 


Drucksache 9/18

... an Land auf Ausschreibungen umgestellt. Im Jahr 2017 wurden insgesamt drei Gebotsrunden durchgeführt. In diesen Ausschreibungen setzten sich im Wesentlichen Bürgerenergiegesellschaften durch (2 727,2 Megawatt von 2 800 Megawatt Ausschreibungsvolumen). Bürgerenergiegesellschaften durften in 2017 unter anderem ohne bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung an der Ausschreibung teilnehmen und haben eine um zwei Jahre verlängerte Realisierungsfrist. Mit diesen Privilegien gegenüber anderen Bietern sollte die Akteursvielfalt in einem wettbewerblich ausgestalteten System gewahrt bleiben. Mit den Ausschreibungen wurde die als Ausnahmeregelung vorgesehene Regelung in der Praxis zur Regel. Verbunden damit ist die Gefahr, dass bezuschlagte Projekte spät (erst nach 2020) bzw. zu einem großen Teil gar nicht realisiert werden und damit der Ausbaupfad des



Drucksache 80/18

... die Länder haben sich gemäß dem unter ihnen vereinbarten Rotationszyklus darauf verständigt, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 neue ordentliche Mitglieder für den Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit vorzuschlagen.



Drucksache 425/18 (Beschluss)

... Satz 2 stellt sicher, dass eine Kindererziehungszeit auch dann berücksichtigt wird, wenn eine andere Person bereits nach dem SGB VI begünstigt ist oder künftig zu begünstigen sein wird, weil ihr für dasselbe Kind zum Beispiel eine Kindererziehungszeit angerechnet wurde oder anzurechnen ist oder für sie ein Zuschlag nach § 307d SGB VI berücksichtigt wurde oder zu berücksichtigen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 425/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 134 Absatz 7 - neu - SGB VI

2. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 21 - neu - § 249a Absatz 3 - neu -, § 309 Absatz 1b - neu - SGB VI

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 256a Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VI

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e § 307d Absatz 5 Satz 1 bis 5 SGB VI

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 53/18

... Weiterer gerichtsverfassungs- oder verfahrensrechtlicher Sonderregelungen bedarf es nicht. Wie die Kammer für Handelssachen (§ 105 GVG) entscheidet auch die Kammer für internationale Handelssachen in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die auf diese Weise mögliche Zusammenführung von juristischem Sachverstand und wirtschaftlichem Erfahrungsschatz hat sich bei den Kammern für Handelssachen seit Langem bewährt. In Bezug auf die Kammern für internationale Handelssachen gilt die Notwendigkeit einer solchen Kombination von juristischer und wirtschaftlicher Kompetenz sowie Praxiswissen in besonderem Maße. Die Erfahrung von Kaufleuten und den weiteren in § 109 Absatz 1 Nummer 3 GVG genannten Personen, die selbst im internationalen Wirtschaftsverkehr oder einem internationalen Unternehmen tätig sind, ist für das Verfahren vor der Kammer für internationale Handelssachen von unschätzbarem Wert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Industrie- und Handelskammern im Rahmen ihres Vorschlagsrechts (§ 108 GVG) darauf achten, auch international erfahrene Personen mit englischer Sprachkompetenz vorzuschlagen und das zuständige Präsidium des Landgerichts, bei dem eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet ist, diese Personen nach ihrer Ernennung der Kammer für internationale Handelssachen zuweist (§ 21e GVG). Wird diese Verfahrensweise beherzigt, erübrigt sich eine Erweiterung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum ehrenamtlichen Richter in § 109 GVG um den Gesichtspunkt der Sprachkompetenz. Eine solche gesetzliche Regelung der Sprachkompetenz hätte zudem den Nachteil, dass die Voraussetzungen und ein - gegebenenfalls kompliziertes - Verfahren zur Ermittlung bzw. zum Nachweis der sprachlichen Fähigkeiten der ehrenamtlichen Richter bestimmt werden müssten. Eine Ergänzung von § 109 GVG im vorgenannten Sinne kommt allenfalls in Betracht, wenn sich nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen herausstellen sollte, dass die erforderliche Besetzung der Kammern für internationale Handelssachen mit sprachlich kompetenten Handelsrichtern in der gerichtlichen Praxis nicht hinreichend umgesetzt wird. Dafür bestehen indes keine Anhaltspunkte.



Drucksache 80/18 (Beschluss)

... III dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzuschlagen, anstelle der unter



Drucksache 469/18

... (4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des



Drucksache 360/1/18

... In der Regelung zu den Mitteilungspflichten der Krankenhäuser für die Aufteilung des Finanzierungsbedarfs ist bislang nur vorgesehen, dass der von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG für die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs vereinbarte Zuschlag bzw. Teilbetrag mitzuteilen ist. Mit Blick auf die im Folgejahr von den ausbildenden Krankenhäusern nach § 17 Absatz 1 PflAFinV vorzulegenden Abrechnung über die geleisteten und in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge sollte die zuständige Stelle bereits im Festsetzungsjahr über die vereinbarten Fallzahlen informiert sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 360/1/18




1. Zu § 2 Satz 2 - neu - PflAFinV

2. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2 PflAFinV

3. Zu § 5 Absatz 3 Satz 1 PflAFinV

4. Zu § 7 Absatz 2 Satz 2 - neu - PflAFinV

5. Zu § 10 Absatz 2 Satz 1 PflAFinV

6. Zu § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 Satz 2 - neu - PflAFinV

7. Zu § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 16 Absatz 2 PflAFinV

8. Zu § 15 Absatz 1 PflAFinV

9. Zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 PflAFinV

10. Zu Anlage 1 zu § 3 Absatz 1, zu § 4 Absatz 1 Abschnitt A laufende Nummer 5.2 - neu - PflAFinV

11. Zu Anlage 1 zu § 3 Absatz 1, zu § 4 Absatz 1 Abschnitt A laufende Nummer 5.1 PflAFinV


 
 
 


Drucksache 554/18

... Die nächste Kommission sollte gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber nachdenken, wie sie ihre Arbeit in einigen Politikbereichen neu auf eine effizientere Durchführung ausrichten kann, anstatt neue Rechtsvorschriften in Bereichen vorzuschlagen, in denen der bestehende Rechtsrahmen ausgereift ist und/oder in jüngster Zeit grundlegend überarbeitet wurde.



Drucksache 402/18 (Beschluss)

... Die derzeitige Rechtslage führt für Quartierskonzepte zu einer unsicheren und unbefriedigenden Situation, da der Mieterstromzuschlag nur dann gewährt werden kann, wenn der Strom nicht durch ein öffentliches Netz durchgeleitet wird. Die Einschränkung führt dazu, dass nur Anlagen, die nach dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 402/18 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates - Einbeziehung der urbanen Zentren in die Energiewende


 
 
 


Drucksache 442/18

... In den Schlussfolgerungen des Rates8 vom November 2017 wurde die Kommission aufgefordert, rasch eine Folgenabschätzung vorzunehmen und bis Mitte 2018 die entsprechenden Rechtsinstrumente für die Durchführung der Initiative vorzuschlagen.



Drucksache 142/18

... (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.



Drucksache 84/18

... Die Erhöhung der Wohnkostenpauschale für auswärts wohnende Studierende reicht in vielen Fällen, insbesondere in Großstädten und Ballungsräumen, in denen die Mietkosten für einfache Studierendenwohnungen teilweise sogar über 400 € liegen, nicht aus. Eine Erhöhung des Pauschalbetrages nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG auf etwa 400 € würde zwar dem betroffenen Personenkreis helfen, wäre aber in vielen Fällen nicht gerechtfertigt. Um den gewachsenen Unterschieden bei den Miethöhen Rechnung zu tragen, ist der nachweisabhängige Wohnkostenzuschlag wieder einzuführen. Mit einem nachweisabhängigen Mietkostenzuschlag in Höhe von bis zu 100 € können Kosten für Mieten bis 400 € übernommen werden. Um den Nachweisaufwand für die Studierenden und den Aufwand für die Förderungsverwaltung gering zu halten, wird auf die früher übliche und aufwändige Nebenkostenermittlung verzichtet. Stattdessen wird allein für Heizkosten, soweit sie nicht in der Miete enthalten sind, zur Miete eine Erhöhungspauschale hinzugerechnet.



Drucksache 503/18

... Bund, Länder und Gemeinden sind aufgrund der Beitragssatzerhöhung in ihrer Funktion als Arbeitgeber ab dem Jahr 2019 mit rund 255 Millionen Euro jährlich belastet. Zusätzlich entstehen dem Bund für die Übernahme der Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Beitragssatzerhöhung Mehrausgaben in Höhe von rund 165 Millionen Euro jährlich. Die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte führt durch die Erhöhung des Sonderausgabenabzugsvolumens bei der Einkommensteuer zu Mindereinnahmen von 860 Millionen Euro jährlich (inklusive Solidaritätszuschlag). Durch den zusätzlichen Betriebsausgabenabzug der Arbeitgeber dürften dem Bund Steuermindereinnahmen in einer Größenordnung von 0,5 Milliarden Euro entstehen.



Drucksache 3/18

... Durch die im Jahr 2017 bereits abgeschlossenen Ausschreibungen mit einem sehr hohen Anteil an erfolgreichen Bürgerenergieprojekten besteht zudem die Gefahr einer Ausbaubaulücke im Jahr 2019. Alle vor dem Jahr 2017 genehmigten Anlagen müssen vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen worden sein, um noch eine Festvergütung zu erhalten. Ab diesem Zeitpunkt sollen eigentlich Anlagen realisiert werden, die im Jahr 2017 in den Ausschreibungen einen Zuschlag erhalten haben. Es ist jedoch zu erwarten, dass bei Bürgerenergieanlagen von der um zwei Jahre verlängerten Realisierungszeit Gebrauch gemacht wird. Der Erwerb einer Genehmigung nach dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/18




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 547/18

... Mit den neu gestalteten Vergütungsregelungen erhalten die Entnahmekrankenhäuser einen Anspruch auf pauschale Abgeltung der Leistungen, die von ihnen im Rahmen einer Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht wurden. Die Pauschalen müssen so ausgestaltet werden, dass die einzelnen Prozessschritte im Zusammenhang mit einer Organspende ausreichend ausdifferenziert abgebildet werden. Neben den Pauschalen für die Abgeltung der Leistungen der intensivmedizinischen Versorgung und der Leistungen bei der Organentnahme erhalten die Entnahmekrankenhäuser zukünftig eine Grundpauschale. Die Grundpauschale deckt die Leistungen ab, die im Entnahmekrankenhaus vor der Spendermeldung an die Koordinierungsstelle im Zusammenhang mit der Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms entstehen. Zusätzlich zu den Pauschalen erhalten die Entnahmekrankenhäuser einen Zuschlag als Ausgleich dafür, dass ihre Infrastruktur im Rahmen einer Organspende in besonderem Maße in Anspruch genommen wird. Die Höhe des Ausgleichszuschlags beträgt das Zweifache der Summe der im jeweiligen Fall berechnungsfähigen Pauschalen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 547/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 9c
Neurochirurgischer und neurologischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst, Verordnungsermächtigung

§ 12a
Angehörigenbetreuung

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Verbindliche Freistellung der Transplantationsbeauftragten und deren Finanzierung

2. Höhere Vergütung der Entnahmekrankenhäuser

3. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Prozessablaufs in der Organspende

3.1. Stärkung der allgemeinen Stellung des Transplantationsbeauftragten im Entnahmekrankenhaus

3.2. Maßnahmen zur Verbesserung des Organspendeprozesses in den Kliniken

3.3. Flächendeckende Bereitstellung eines neurochirurgischen und neurologischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdienstes

3.4. Stärkung des Unterstützungsangebots für die Entnahmekrankenhäuser und für die Transplantationsbeauftragten

3.5. Einrichtung einer Qualitätssicherung in den Entnahmekrankenhäusern

4. Rechtliche Grundlage für die Angehörigenbetreuung

5. Datenübermittlung an das Transplantationsregister

6. Verfahrensvereinfachungen

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3.1 Bund, Länder und Gemeinden

3.2 Gesetzliche Krankenversicherung

Freistellung Transplantationsbeauftragte

Neurochirurgischer und neurologischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst

Vergütung der Entnahmekrankenhäuser

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.2.1 Vorgaben

4.2.2 Informationspflichten

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4.3.1 Bund

4.3.2 TPG-Auftraggeber

4.3.3 Koordinierungsstelle nach § 11 TPG

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

7. Demografie

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4592, BMG: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Bund

Einmaliger Erfüllungsaufwand:

Jährlicher Erfüllungsaufwand:

II.2 ‚One in one out‘-Regelung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 488/18

... Mit der Dritten und Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der KoA-VV vom 3. Dezember 2014 und vom 7. Juli 2017 wurde eine befristete Erhöhung des Zuschlags für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte von bis zu 30 Prozent auf bis zu 35 Prozent bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt. Die Befristung beruhte auf der Annahme, dass im Laufe des Jahres 2018 eine Regelung zur Neufestsetzung der Zuweisungssätze zum Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" in Kraft tritt. Da eine Neufestsetzung zwar geplant, aber nicht vor Auslaufen der Befristung erfolgen wird, wird der erhöhte Versorgungszuschlag für das Jahr 2019 fortgeschrieben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 488/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift

Artikel 1
Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigung

V. Folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 38/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 966. Sitzung am 23. März 2018 beschlossen, gemäß § 20 HHG folgende Benennungen für den Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge für die Amtszeit vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2022 vorzuschlagen:



Drucksache 614/18 (Beschluss)

... 10. den Rechtsrahmen dahingehend zu ändern, dass der Mieterstromzuschlag auch Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 250 Kilowatt gewährt wird;



Drucksache 185/18

... In seinen Schlussfolgerungen zur Digitalisierung des Verkehrs vom 5. Dezember 2017 betonte der Rat die Bedeutung eines breiten gesellschaftlichen Dialogs zu diesen Fragen und forderte die Kommission dazu auf, "die sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen der Automatisierung und Digitalisierung im Bereich des Verkehrs unter Berücksichtigung der in diesem Bereich benötigten neuen Kompetenzen zu bewerten, und, falls erforderlich, Maßnahmen zur Bewältigung dieser Auswirkungen vorzuschlagen".



Drucksache 103/18 (Beschluss)

... 7. Aus Sicht des Bundesrates sollte vielmehr darauf hingewirkt werden, einen Schwellenwert einzuführen, der sich zum Beispiel auf das Verhältnis der ausfallgefährdeten Kredite zur Bilanzsumme oder zur Kreditsumme des jeweiligen Instituts bezieht. Erst für NPEs über dieser Schwelle sollte ein Institut verpflichtet sein, massiv die von der Kommission angestrebte Risikovorsorge zu leisten. Risiken unterhalb der Schwelle können die Bankenaufseher über den SREP-Kapitalzuschlag auffangen, bei dessen Bemessung unter anderem das Kreditrisiko eines Instituts Eingang findet. Eine solche Differenzierung würde die unterschiedliche Ausgangslage von Instituten berücksichtigen, Handlungsspielräume der Banken erhalten und die Kreditversorgung durch kleine und mittlere Banken im regionalen Raum sichern.



Drucksache 504/1/18

... "2. ein von den Gesamtvertragspartnern auf Landesebene zu vereinbarenden Zuschlag, mindestens in Höhe von fünf Euro für die erfolgreiche Vermittlung eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 aufzunehmen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 504/1/18




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20j Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 und Absatz 5 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 24a Absatz 2 Satz 1 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 27a Absatz 4 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 37b Absatz 4 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 37b Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 53 Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 65c Absatz 5 Satz 4 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 75 Absatz 1a SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 2 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a0 - neu - § 87a Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu - § 87a Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V , Doppelbuchstabe bb § 87a Absatz 4 Satz 5 SGB V und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 87a Absatz 5 Satz 13 - neu - SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 3 Satz 4 SGB V

15. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 4 Satz 3 SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 92 Absatz 6a Satz 4 SGB V Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b ist zu streichen.

17. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e und Absatz 7f SGB V

18. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 95 Absatz 2 Satz 9a - neu - bis Satz 9c - neu - SGB V

19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18

Zu Artikel 1 Nummer 52

20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18 und Ziffer 19

Zu Artikel 1 Nummer 52

21. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1a - neu - SGB V Doppelbuchstabe cc § 95 Absatz 1a bisheriger Satz 2 SGB V Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 3 Satz 1 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21

Zu Artikel 1 Nummer 52

23. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V und Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 105 Absatz 5 Satz 1 SGB V

24. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V

25. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V

26. Zu Artikel 1 Nummer 52 § 95 SGB V

27. Zu Artikel 1 Nummer 53 § 96 Absatz 2a Satz 3 - neu - SGB V

28. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 100 Absatz 2 SGB V

29. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V

30. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V

31. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a1 - neu - § 103 Absatz 1a - neu - SGB V

32. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB V

33. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 9 - neu - SGB V

34. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3, Satz 4, Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB V

35. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 - neu - SGB V Buchstabe c § 105 Absatz 1d - neu - SGB V

36. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - SGB V

37. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V

38. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V

39. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V

40. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V

41. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 130a Absatz 2 SGB V

42. Zu Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe a § 132d Absatz 1 Satz 9 - neu - SGB V

43. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135b Absatz 4 Satz 2 SGB V

44. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135d - neu - SGB V

§ 135d
Förderung der Qualität durch die Krankenkassen

45. Zu Artikel 1 Nummer 80 Buchstabe a0 - neu - § 140a Absatz 1 Satz 1 SGB V

46. Zu Artikel 1 Nummer 80 a - neu - § 140f Absatz 7 SGB V

47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 46

Zu Artikel 1 Nummer 80a

48. Zu Artikel 1 Nummer 91 § 274 Absatz 1 Satz 7 und Satz 8 SGB V

49. Zu Artikel 1 Nummer 95a - neu - § 287a - neu - SGB V

§ 287a
Übermittlungspflicht der Finanzbehörden

50. Zu Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe d § 295 Absatz 4 Satz 3 SGB V

51. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und Satz 5 - neu - SGB XI

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

52. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a - neu - SGB XI

53. Zu Artikel 15 Nummer 6 - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Ärzte-ZV und Artikel 15a - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Zahnärzte-ZV

‚Artikel 15a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte


 
 
 


Drucksache 667/17

... Veränderungen können auch von der Basis ausgehen. Der "Pakt von Amsterdam"17, eine im Mai 2016 von zahlreichen Interessenträgern und Einrichtungen, darunter städtischen Behörden, vereinbarte umfassende Partnerschaft zielt darauf ab, Herausforderungen, vor denen die Städte stehen, mittels eines ausgewogenen, nachhaltigen und integrierten Ansatzes zu lösen. Die Vergabe öffentlicher Aufträge, auch durch ein innovatives, umweltgerechtes und verantwortliches öffentliches Auftragswesen, ist eines der wichtigsten Mittel dazu. Solche Beispiele können andere dazu anregen, unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten einen ähnlichen Weg einzuschlagen.



Drucksache 777/17

... Im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf Unionsebene und unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen überprüft die Kommission spätestens am [Tag des Inkrafttretens + zwei Jahre] die Anwendung dieser Richtlinie, um gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vorzuschlagen.



Drucksache 666/17

... Der Vorschlag für einen Europäischen Qualitätsrahmen für Berufsausbildungen steht im Einklang mit den EU-Prioritäten Beschäftigung, Wachstum und Investition. Der Vorschlag ist eine Weiterführung der neuen europäischen Kompetenzagenda von 2016 und ihres Anspruchs, die Qualität und Relevanz des Kompetenzerwerbs zu verbessern, sowie der Mitteilung "Investieren in Europas Jugend" von 2016, die für eine neuerliche Anstrengung wirbt, jungen Menschen zu helfen, sich zur Vorbereitung ihres ersten Arbeitsplatzes Wissen, Kompetenzen und Erfahrungen anzueignen, eine erfolgreiche berufliche Laufbahn einzuschlagen und aktive Staatsbürger zu werden.



Drucksache 69/17 (Beschluss)

... b) Es fehlt an einer eindeutigen Definition, wann genau die Übernahme der Fahrzeugsteuerung erfolgen muss und in welcher Weise die Übernahmeaufforderung erfolgt. Die Begriffe "unverzüglich" oder "rechtzeitig" sind zu weich definiert. Mindestmaß müsste hier die Adaptionsgeschwindigkeit oder Reaktionsgeschwindigkeit des Menschen sein, die mit 1,5 bis 2 Sekunden (zuzüglich eines Sicherheitszuschlages) anzusetzen ist.



Drucksache 495/17

... der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" als Nachfolgerin von Herrn Senator Dr. Carsten Brosda die für Kultur zuständige Staatsrätin, Frau Jana Schiedek, als ordentliches Mitglied des Kuratoriums zu benennen.



Drucksache 169/17

... Neuer Erfüllungsaufwand entsteht bei der Nationalen Stelle durch die Überprüfungspflicht der Eigenerklärungen der Datenlieferanten, die im Rahmen der delegierten Verordnungen der Nationalen Stelle zur stichprobenartigen Überprüfung zur Verfügung gestellt werden müssen. Im Rahmen der Überprüfung der Eigenerklärung fordert die Nationale Stelle auch Nachweise nach den delegierten Verordnungen für sicherheitsrelevante Verkehrsinformationen und sicheres LKW-Parken über die Einhaltung der Anforderungen der genannten Verordnungen an. Der Prüfauftrag soll mit vergleichsweise geringem Verwaltungsaufwand erfüllt werden. Bei einem zeitlichen Prüfumfang von 25 - 60 Minuten je Selbsterklärung wird der Erfüllungsaufwand für die auszuführenden Prüfaufträge der drei delegierten Verordnungen auf ca. 370 Personentage geschätzt. Für die neuen Aufgaben der Prüfung entstehen Personal- und Sachkosten nach den aktuellen Kostensätzen des Bundesministeriums der Finanzen von rund 262.000 Euro pro Jahr (ca. 74.000 Euro gehobener Dienst Personalkosten plus Gemeinkostenzuschlag von ca. 23.000 Euro und ca. 87.000 Euro für die Stelle höherer Dienst Personalkosten plus Gemeinkostenzuschlag von ca. 26.000 Euro sowie ca. 40.000 Euro Sachkosten plus ca. 12.000 Euro Gemeinkostenzuschlag). Zudem besteht die Pflicht der jährlichen Berichterstattung zu den Ergebnissen der Stichproben und Nachweise an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dieser Aufwand ist ebenfalls mit den aufgeführten Kosten abgedeckt. Der Erfüllungsaufwand des Bundes wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen.



Drucksache 498/17

... Mit der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der KoA-VV vom 3. Dezember 2014 wurde eine bis zum 31. Dezember 2017 befristete Erhöhung des Zuschlags für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte von bis zu 30 Prozent auf bis zu 35 Prozent festgelegt, um zwischen den Trägern und dem Bund einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen und eine andauernde Auseinandersetzung um die angemessene Höhe des Zuschlages bis zu einer sachgerechten Festlegung zu beenden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 498/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift

Artikel 1
Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 640/17

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzuschlagen.



Drucksache 662/17

... - Reihengeschäfte: Der Rat ersuchte die Kommission, einheitliche Kriterien und angemessene gesetzgeberische Verbesserungen zu prüfen und vorzuschlagen, die zu mehr Rechtssicherheit und zu einer harmonisierten Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften führen, wenn es um die Bestimmung der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Geschäftsreihe einschließlich Dreiecksgeschäften geht.



Drucksache 104/17

... ich beabsichtige, dem Herrn Bundespräsidenten die Ernennung des Oberstaatsanwalts beim Bundesgerichtshof Lothar Maur zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof vorzuschlagen.



Drucksache 157/17 (Beschluss)

... Die im Gesetzentwurf vorgesehene uneingeschränkte Abzugsregelung hinsichtlich erhaltener Investitionsbeihilfen von der vollständigen Energiesteuerentlastung erscheint jedoch im Lichte jüngerer beihilferechtlicher Entscheidungen zu eng gefasst. Die beihilferechtliche Notwendigkeit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Neuregelung erscheint insbesondere fraglich mit Blick auf die Beihilfegenehmigung der Europäischen Kommission zum KraftWärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom 24.10.2016 (State Aid SA.42393 (2016/C) (ex 2015/N) - Germany - Reform of support for cogeneration in Germany): Nach dem KWKG gewährte Zuschlagzahlungen für KWK-Strom stellen ebenso wie die Energiesteuerentlastung eine Betriebsbeihilfe dar. In der Ende 2016 ergangenen Beihilfegenehmigung zum KWKG hat die Kommission Investitionsbeihilfen neben einer Betriebsbeihilfe - in diesem Fall neben der Zuschlagzahlung nach KWKG - außerhalb von Ausschreibungsverfahren und im Rahmen einer nachgewiesenen Förderlücke grundsätzlich für zulässig erklärt; in ähnlicher Weise hat die Kommission auch in ihrer Beihilfegenehmigung zum

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 32 Inhaltsübersicht und § 60 EnergieStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 EnergieStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 EnergieStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Absatz 2 EnergieStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 53a EnergieStG , Artikel 2 Nummer 5 § 53a EnergieStG

6. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 - neu - StromStG

7. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b,

8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 1 Satz 1 StromStG

9. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 2 StromStG


 
 
 


Drucksache 660/17

... In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 201612 nahm der Rat die Anmerkungen im Mehrwertsteuer-Aktionsplan der Kommission zum Weg hin zu einem endgültigen Mehrwertsteuersystem sowie ihre Absicht zur Kenntnis, als ersten Schritt im Jahr 2017 einen Legislativvorschlag für das endgültige Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen vorzulegen. Der Rat bekräftigte außerdem seine Ansicht, wonach der "Grundsatz, die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Ursprungsmitgliedstaat zu besteuern", durch den "Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat" ersetzt werden sollte. Das Europäische Parlament begrüßte ebenfalls die Absicht der Kommission, bis 2017 ein endgültiges Mehrwertsteuersystem vorzuschlagen, das einfach, gerecht, robust, effizient und weniger betrugsanfällig ist.13



Drucksache 625/17

... die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Kabinettsitzung am 12. September 2017 beschlossen, anstelle von Herrn Staatssekretär a.D. Bernd Neuendorf Frau Staatssekretärin Annette Storsberg als Mitglied im Kuratorium der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vorzuschlagen.



Drucksache 434/17

... Auch für die Kommission ist es Mächtig, dass solche Vereinbarungen Transparenz und Überprüfbarkeit gewährleisten und ihr Anwendungsbereich klar definiert ist, um negativen Folgen für die Meinungsfreiheit und für innovative neue Dienstleistungen entgegenzuwirken. Deshalb werden die Zivilgesellschaft und Verbraucherorganisationen in den Prozess eingebunden. Die Kommission wird ferner in Erwägung ziehen, falls angezeigt, begleitende legislative Maßnahmen vorzuschlagen und eine stärkere Einbindung der Anbieter von Vermittlungsdiensten in den Schutz des geistigen Eigentums zu prüfen.



Drucksache 336/17

... "§ 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag".



Drucksache 348/17

... - der Ehegattenzuschlag für Schwerbeschädigte (§ 33a BVG),



Drucksache 96/17

... vorzuschlagen und den Benennungsvorschlag gem. § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des Bundesrates mit dem Ziel der sofortigen Sachentscheidung zu setzen.



Drucksache 135/17

... "(1b) Bei Ausschreibungen nach Absatz 1 ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der Preis darf nicht das alleinige Zuschlagskriterium sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 135/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 64d
Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung

Artikel 1a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 118
Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst

Artikel 1b
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 1c
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel ld
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel le
Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

§ 33a
Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

Artikel 1f
Änderung des Krankenpf~egegesetzes

Artikel 1g
Änderung der Bundes-Apothekerordnung

Artikel 1h
Änderung des Notfallsanitätergesetzes

Artikel 1i
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 1j
Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung

Artikel 1k
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 538/17

... "§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 538/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

§ 21
Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag.

§ 23b
Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag

§ 53
Verringerung der Einspeisevergütung und des Mieterstromzuschlags.

§ 61f
Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen

§ 99
Mieterstrombericht

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 42a
Mieterstromverträge

Artikel 3
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes

Artikel 5
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 144/17

... Ungerechtfertigte Beschränkungen des freien Datenverkehrs sind geeignet, die Entwicklung der EU-Datenwirtschaft zu hemmen. Diese Beschränkungen bestehen in behördlichen Auflagen für den Ort der Speicherung und Verarbeitung von Daten. Die Frage des freien Datenverkehrs bezieht sich auf alle Arten von Daten: Unternehmen und Akteure der Datenwirtschaft arbeiten mit industriellen und von Maschinen generierten Daten (personenbezogenen und nicht personenbezogenen) sowie mit Daten, die durch menschliches Handeln erzeugt werden. In der Strategie für den digitalen Binnenmarkt hat die Kommission angekündigt, eine europäische Initiative vorzuschlagen, in der sie sich mit Beschränkungen des freien Datenverkehrs aus anderen Gründen als dem Schutz personenbezogener Daten in der EU sowie mit ungerechtfertigten Beschränkungen in Bezug auf den Speicher- und Verarbeitungsort der Daten befassen wird. Solche Beschränkungen umfassen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie Verwaltungsvorschriften und Verwaltungspraktiken mit derselben Wirkung. Mit dem Wachstum der Datenwirtschaft nimmt auch die Zahl der Vorschriften zu und damit die Unsicherheit in der Frage, wo Daten gespeichert oder verarbeitet werden können. Dies kann sich auf alle Wirtschaftszweige sowie auf private und öffentliche Organisationen auswirken, für die es schwierig werden könnte, innovativere bzw. kostengünstigere Datendienste in Anspruch zu nehmen. Ungerechtfertigte Lokalisierungsbeschränkungen beeinträchtigen die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit und laufen auch dem einschlägigen Sekundärrecht zuwider. Damit besteht die Gefahr einer Fragmentierung des Marktes, einer geringeren Dienstequalität für die Nutzer und einer geringeren Wettbewerbsfähigkeit vor allem kleinerer Datendiensteanbieter.



Drucksache 768/1/17

... Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, Herrn Burkhard Balz MdEP für die Dauer von acht Jahren als Nachfolger für Herrn Prof. Dr. Andreas Raymond Dombret zur Bestellung als Mitglied des Bundesbankvorstandes gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vorzuschlagen.



Drucksache 641/17

... die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat heute beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" als Nachfolgerin von Frau Dr. Pirko Kristin Zinnow Frau Staatssekretärin Bettina Martin als Mitglied des Kuratoriums zu benennen.



Drucksache 195/17

... und frühestens drei Monate nach Zuschlagserteilung beginnt. Der Bieter, dessen Angebot berücksichtigt werden soll, ist zeitgleich zur Information nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 195/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel

§ 1a
Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags zwischen Erstattungsbetrag und tatsächlichem Abgabepreis

Artikel 5
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 6
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

§ 7
Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 665/17

... Frau Staatssekretärin Christine Streichert-Clivot (Ministerium für Bildung und Kultur) anstelle von Frau Staatssekretärin a. D. Andrea Becker als Mitglied im Kuratorium der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vorzuschlagen.



Drucksache 456/17

... Die Arztnummer nach Satz 3 Nummer 1 folgt in ihrer Struktur der Arztnummer nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1. Die zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle auf Anforderung die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erforderlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln. Die Kosten zur Führung des Verzeichnisses tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft je zur Hälfte. Wird das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Führung des Verzeichnisses beauftragt, sind die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 456/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes

§ 142b
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften

Artikel 2
Änderung des Transplantationsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Transfusionsgesetzes

§ 21a
Deutsches Hämophilieregister, Verordnungsermächtigung

§ 34
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften

Artikel 4
Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

Abschnitt 5c
Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes

Abschnitt 5c
Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes

§ 41e
Ergänzende Anforderungen an die Gewebevigilanz

Artikel 5
Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel

Artikel 6
Änderung der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung

§ 2
Angaben im Rahmen des koordinierten Meldewesens

§ 4
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften

Artikel 6a
Änderung des HIV-Hilfegesetzes

§ 2
Mittel für finanzielle Hilfe

Artikel 7
Änderung des Medizinproduktegesetzes

Artikel 7a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 120
Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen

Artikel 8
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8a
Änderung der Schiedsamtsverordnung

Artikel 9
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9a
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 10
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 749/17

... Die Kommission hat den durch den Rechtsrahmen gewährten Handlungsspielraum analysiert und hält es angesichts der bisherigen Erfahrungen für notwendig, eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorzuschlagen.



Drucksache 347/17 (Beschluss)

... "Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 250 Kilowatt, die auf, an oder in Gebäuden einschließlich Nebenanlagen installiert sind, soweit er an Letztverbraucher geliefert und in Wohngebäuden oder Nebenanlagen verbraucht worden ist, die in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage ohne Nutzung des öffentlichen Netzes stehen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe n

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23b Absatz 3 und 4 EEG 2017

5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 24 Absatz 2 EEG

6. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b und Buchstaben c und d - neu - EEG 2017

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG

9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG

10. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG

11. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 497/17

... Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV) vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1886) wurde eine bis zum 31. Dezember 2017 befristete Erhöhung des Zuschlags für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte von bis zu 30 Prozent auf bis zu 35 Prozent festgelegt, um zwischen den Trägern und dem Bund einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen, und eine andauernde Auseinandersetzung um die angemessene Höhe des Zuschlags bis zu einer sachgerechten Festlegung zu beenden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 497/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 30/17

... "Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 des



Drucksache 768/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 966. Sitzung am 23. März 2018 beschlossen, Herrn Burkhard Balz MdEP für die Dauer von acht Jahren als Nachfolger für Herrn Prof. Dr. Andreas Raymond Dombret zur Bestellung als Mitglied des Bundesbankvorstandes gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vorzuschlagen.



Drucksache 626/17

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn vorzuschlagen.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.