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... In Europa haben wir einen der höchsten Lebensstandards, die besten Arbeitsbedingungen und den wirksamsten Sozialschutz der Welt. Europäer zu sein bedeutet heute, die Möglichkeit zu haben, erfolgreich zu sein, und das Recht auf ein menschenwürdiges Leben. Soziale Gerechtigkeit ist das Fundament der europäischen sozialen Marktwirtschaft und das ureigene Anliegen unserer Union. Sie untermauert die Vorstellung, dass soziale Gerechtigkeit und Wohlstand die Eckpfeiler für den Aufbau einer widerstandsfähigen Gesellschaft mit den höchsten Lebensstandards weltweit sind. Dies zeigt sich auch in dem Bestreben Europas, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung vollständig zu verwirklichen. Europa ist heute ein einzigartiger Ort, an dem Wohlstand, Gerechtigkeit und eine nachhaltige Zukunft gleichermaßen wichtige Anliegen sind.
Mitteilung
1. Stärkung des sozialen Europas
2. Chancengleichheit und Arbeitsplätze für alle
Befähigung der Menschen durch hochwertige allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen
Unterstützung der beruflichen Mobilität und der wirtschaftlichen Umstellung
Schaffung von Arbeitsplätzen
Förderung der Gleichstellung
3. Faire Arbeitsbedingungen
4. Sozialschutz und Eingliederung
Sicherung eines hohen Sozialschutzes
Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung
5. Verbreitung europäischer Werte in der Welt
6. Gemeinsame Arbeit
ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen EIN starkes Soziales Europa für einen GERECHTEN ÜBERGANG
Anhang : Initiativen der Kommission
... Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 8. Mai 2020 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union.
2 ÜBERMITTLUNGSVERMERK
I. Einführung
II. Gewährleistung der WIRKSAMEN Umsetzung des bestehenden EU-RAHMENS zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG
Gewährleistung der wirksamen Umsetzung und Anwendung der Geldwäscherichtlinie
Monitoring der Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA
III. Schaffung eines VERBESSERTEN REGELWERKS
IV. Einführung einer auf Ebene ANGESIEDELTEN Aufsicht zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG
Die Aufgaben der auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Anwendungsbereich einer Aufsicht auf EU-Ebene
Art der EU-Einrichtung
V. Einrichtung eines KOORDINIERUNGS-UND UNTERSTÜTZUNGSMECHANISMUS für zentrale MELDESTELLEN
Rolle eines Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene
Die für einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene zuständige Einrichtung
VI. DURCHSETZUNG der auf UNIONSEBENE geltenden STRAFRECHTLICHEN Bestimmungen und INFORMATIONSAUSTAUSCH
VII. STÄRKUNG der Internationalen Dimension des Rahmens zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG
VIII. die nächsten Schritte: EIN Fahrplan
... die Möglichkeit, unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation eine Ausbildung oder eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen. Voraussetzungen hierfür sind ein konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsplatzangebot und eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die die Arbeitsbedingungen prüft und die Vorrangprüfung durchführt. Zwingende Voraussetzung ist zudem, dass das zweckentsprechende Visum im Herkunftsstaat beantragt wird und die Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragsstellung in Deutschland keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben. Ein Leistungsbezug ist in den Fällen unschädlich, in denen nach dem 1. Januar 2015 und vor Inkrafttreten der Verordnung am 24. Oktober 2015 der Asylantrag gestellt wurde und die Antragssteller nach Inkrafttreten der Verordnung unverzüglich ausgereist sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 2Inkrafttreten
... (1) Beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein Krankenhauszukunftsfonds in Höhe von insgesamt 3 Milliarden Euro errichtet. Die Mittel werden der Liquiditätsreserve bis zum ersten Bankarbeitstag im Jahr 2021 vom Bund zur Verfügung gestellt.
Gesetz
Artikel 1Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 14aKrankenhauszukunftsfonds
§ 14bEvaluierung des Reifegrades der Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung
§ 26aSonderleistung an Pflegekräfte auf Grund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie
Artikel 2Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
Teil 3Förderung nach § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 19Förderungsfähige Vorhaben
§ 20Förderungsfähige Kosten
§ 21Verwaltungsaufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung
§ 22Antragstellung
§ 23Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung
§ 24Rückforderung, Verzinsung und Bewirtschaftung von Fördermitteln
§ 25Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel
Artikel 3Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 150bNichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d
Artikel 6Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 7Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 8Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
§ 2bErneute Familienpflegezeit nach Inanspruchnahme einer Freistellung auf Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§ 16Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Artikel 9Weitere Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
Artikel 10Änderung des Pflegezeitgesetzes
§ 4aErneute Pflegezeit nach Inanspruchnahme einer Freistellung auf Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§ 9Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Artikel 11Weitere Änderung des Pflegezeitgesetzes
Artikel 12Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 13Inkrafttreten
... Auch die von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister bzw. von dessen Strafrechtsausschuss eingesetzte Arbeitsgruppe "Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht" hat sich im Hinblick auf ausländische Internetdienste für die Einführung des Marktortprinzips stark gemacht.
Anlage Entschließung des Bundesrates: Effektivierung von Auskunftserteilungen durch ausländische Anbieter sozialer Netzwerke
Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG)
... /EG /EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
Gesetzentwurf
Artikel 1Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
§ 2Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 2aGegenstand der Entlohnung
§ 2bAnrechenbarkeit von Entsendezulagen
§ 9Verzicht, Verwirkung
Abschnitt 4bZusätzliche Arbeitsbedingungen für länger als zwölf Monate im Inland Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
§ 13bZusätzliche Arbeitsbedingungen
§ 13cBerechnung der Beschäftigungsdauer im Inland
§ 15aUnterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
§ 24Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind
§ 25Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung
§ 26Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe
§ 27Sondervorschrift für den Straßenverkehrssektor
Artikel 2Folgeänderungen
Artikel 3Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Zollverwaltung
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 5
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu § 2a
Zu § 2b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 7
Zu § 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu § 13b
Zu § 13c
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Nummer 18
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5062, BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/957 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
I. Zusammenfassung
II. Sachverhalt
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
5 Bund
II.2. Umsetzung von EU-Recht
II.3. Evaluierung
III. Ergebnis
... "(2) Im Rahmen des Förderprogramms werden auch lokale Bündnisse zwischen Gemeinden und Sozialpartnern, insbesondere Revierbegleitausschüsse, gefördert, die bei der Erarbeitung und Umsetzung der regionalen Entwicklungspläne und -maßnahmen eingebunden werden."
§ 15Bundesförderprogramm.
§ 24Transparenz zur Sicherstellung ausreichender Planungskapazitäten
‚Artikel 4 Änderung des Maßnahmegesetzvorbereitungsgesetzes
§ 2aVerkehrswegeinfrastrukturprojekte zur Strukturstärkung
... Der Bundesrat begrüßt das Ziel des vorliegenden Gesetzes, eine nachhaltige, bezahlbare und klimafreundliche Mobilität zu fördern, um den Herausforderungen der Energiewende gerecht zu werden. Ebenso ist zu begrüßen, dass entlastende Maßnahmen u.a. für Arbeitnehmer, Verfahrenserleichterungen für Arbeitgeber, unterstützende Maßnahmen für die Entspannung des Wohnungsmarkts und Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens vorgesehen sind.
2. Zur Förderung ehrenamtlichen Engagements
3. Zu Wohnen für Hilfe
4. Zur Fortführung der Regelungen des § 51a des Bewertungsgesetzes
5. Zur Sicherung der maritimen Wirtschaft
... "Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot." ‘
... (3) Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Absatz 1 zielen darauf ab, eine genau definierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar fest gelegten Zielen durchzuführen. Ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen. Es umfasst klare Ziele und die Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen sind sowie konkrete Vorgaben, anhand derer die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und mit den einschlägigen Zielen verglichen werden können. Wenn zwei oder mehrere Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein einziges Vorhaben betrachtet.
Artikel 1Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG)
3 Inhaltsübersicht
§ 1Anspruchsberechtigung
§ 2Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
§ 3Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage
§ 4Höhe der Forschungszulage
§ 5Antrag auf Forschungszulage
§ 6Bescheinigung
§ 7Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen
§ 8Begünstigungszeitraum
§ 9Anzuwendende Rechtsvorschriften der Europäischen Union
§ 10Festsetzung und Leistung der Forschungszulage
§ 11Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
§ 12Anwendung der Abgabenordnung
§ 13Verfolgung von Straftaten
§ 14Verordnungsermächtigung
§ 15Bekanntmachungserlaubnis
§ 16Anwendungsregelung
§ 17Evaluierung und wissenschaftliche Forschung
Artikel 2Änderung des Einkommensteuergesetzes
... eine Zuverlässigkeitsüberprüfung aller Personen vor, die in besonderer Weise Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs nehmen können. Der Gesetzentwurf bezweckt eine Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Sicherheitsrelevante Informationen, die bei anderen Behörden vorhanden sind, sollen von den Luftsicherheitsbehörden umfassender genutzt werden können. Des Weiteren sollen Verfahrensregelungen harmonisiert, die Verarbeitung und der Austausch von Informationen erleichtert, die Möglichkeiten internationaler Kooperation gestärkt und dadurch das Sicherheitsniveau im zivilen Luftverkehr insgesamt angehoben werden.
4 Bund
Artikel 1Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
§ 7aGemeinsames Luftsicherheitsregister
Artikel 2Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 3Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 5Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
Artikel 6Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Artikel 7Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
Artikel 8Inkrafttreten
I. Regelungsziel und -inhalt
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
Beteiligung der Bundespolizei an Zuverlässigkeitsüberprüfungen
5 Personalaufwand
5 Sachausgaben
Beteiligung des Zollkriminalamtes an Zuverlässigkeitsüberprüfungen
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft
b. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Befristung; Evaluierung
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe g
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4888, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
II. Im Einzelnen
Laufender Erfüllungsaufwand
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Errichtung des Luftsicherheitsregisters
5 Länder
Betrieb des Luftsicherheitsregisters
II.2. Evaluierung
... 15. Der Bundesrat ist zudem der Auffassung, dass Ergebnisse der eingeleiteten Debatte zur Umsetzung der Agenda 2030 sowie konkrete Maßnahmen auf EU-Ebene in die Ausarbeitung der Strategischen Agenda der EU für den Zeitraum 2019 bis 2024 und in die Prioritätensetzung der nächsten Präsidentschaft der Kommission einfließen sollten.
2 Allgemeines
Nachhaltiges Finanzwesen
... - einen Qualitätsgewinn durch Verbesserung der Arbeits- und Serviceleistungen im Wege der konsequenten Nutzung von Synergiegewinnen.
... § 14 Bund-Länder-Zusammenarbeit
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Artikel 1Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
4 Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck des Gesetzes
§ 2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen
§ 3Nationale Klimaschutzziele
§ 4Zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigung
§ 5Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung
§ 6Bußgeldvorschriften
§ 7Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung
§ 8Maßnahmen bei Überschreiten der Jahresemissionsmengen
Abschnitt 3Klimaschutzplanung
§ 9Klimaschutzprogramme
§ 10Berichterstattung
Abschnitt 4Expertenrat für Klimafragen
§ 11Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung
§ 12Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen
Abschnitt 5Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
§ 13Berücksichtigungsgebot
§ 14Bund-Länder-Zusammenarbeit
§ 15Klimaneutrale Bundesverwaltung
Anlage 1- Sektoren (zu §§ 4 und 5)
Anlage 2- Zulässige Jahresemissionsmengen (zu § 4)
Artikel 2Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 3Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
Artikel 4Inkrafttreten
VI. Vereinbarkeit mit nationalem Verfassungsrecht
VII. Gesetzesfolgen
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Gesetzesfolgen
6. Weitere Kosten
VIII. Befristung; Evaluierung
Zu § 1
Zu § 2
Treibhausgase § 2 Nr. 1
Treibhausgasemissionen § 2 Nr. 2
Europäische Governance-Verordnung § 2 Nr. 3
Europäische Klimaschutzverordnung § 2 Nr. 4
Europäische Klimaberichterstattungsverordnung § 2 Nr. 5
Übereinkommen von Paris § 2 Nr. 6
Klimaschutzplan § 2 Nr. 7
Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft § 2 Nr. 8
Netto -Treibhausgasneutralität § 2 Nr. 9
Zu § 3
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Zu § 4
Absatz 4
Absatz 5
Absatz 6
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Anlage 1 - Sektoren zu den §§ 4 und 5
Zu den einzelnen Sektoren:
Zu Anlage 2 - Zulässige Jahresemissionsmengen zu § 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4859, BMU: Entwurf eines Bundes-Klimaschutzgesetzes
II.1 Erfüllungsaufwand
Verwaltung Bund
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluation
Anlage 2des Vorhabens festgelegt sind. Die dafür erforderlichen Emissionsmengen ermittelt das Umweltbundesamt im Sinne des § 5. Dabei erhält es Daten von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von Personenvereinigungen, anhand derer es die Zielerreichung und die Unter- oder Überschreitungen der Jahresemissionsmengen ermittelt. Sollten die Ziele verfehlt werden, weil die Jahresemissionsmengen überschritten werden, gibt das Regelungsvorhaben bereits Schlussfolgerungen vor. Die für die betreffenden Sektoren zuständigen Bundesministerien haben Sofortmaßnahmen zur Zielerreichung vorzuschlagen.
... Entschließung des Bundesrates - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Transnationale Zusammenarbeit verbessern
Entschließung
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf:
... 1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 33a Absatz 1 Satz 1 SGB
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 33a Absatz 1 Satz 1 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 33a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 33a Absatz 1 Satz 3 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 33a Absatz 2a - neu - und Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V und Nummer 30a - neu - § 275 Absatz 3 Nummer 5 - neu - SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 33a SGB V
Zu Buchstabe n
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 33a SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 65a Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 68a und § 68b SGB V und Nummer 39 § 303a bis § 303f SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 75b Absatz 3 Satz 2 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a und Buchstabe c § 92a Absatz 1 Satz 9a - neu - und Absatz 3 Satz 3a - neu - SGB V und Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd1 - neu - und Doppelbuchstabe ff und Buchstabe b § 92b Absatz 2 Satz 5a - neu -, Satz 5b - neu - und Satz 10 und Absatz 3 Satz 1 bis 4 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe 0a - neu - § 92b Absatz 1 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 139e Absatz 2 Satz 2 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 139e Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 139e Absatz 2 Satz 2 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 139e Absatz 4 Satz 2 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 139e Absatz 4 Satz 2 SGB V
17. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 139e Absatz 9 Satz 2 - neu - SGB V
18. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 263a SGB V
19. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 291 Absatz 2b Satz 9 SGB V
20. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 291 Absatz 2b Satz 10 SGB V
21. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe c § 291 Absatz 2c Satz 6 - neu - SGB V
22. Zu Artikel 1 Nummer 34a - neu - § 291d Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 - neu - SGB V
23. Zu Artikel 1 Nummer 39 § 303a bis § 303e SGB V
24. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 17 Absatz 1a Satz 4 - neu -, Satz 5 - neu -, Satz 6 - neu - und Absatz 1a1 - neu - SGB XI
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
26. Zum Gesetzentwurf allgemein
27. Zum Gesetzentwurf allgemein
... Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
Artikel 1Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
V. Folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
6. Weitere Folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Artikel 1 Nummer 10
Zu Artikel 1 Nummer 11
Zu Artikel 1 Nummer 12
Entschließung des Bundesrates "Arbeitszeiten an die Herausforderungen der digitalisierten Arbeitswelt anpassen" - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
... , namentlich Insolvenzverfahren von ehemals selbständig wirtschaftlich Tätigen mit überschaubaren Vermögensverhältnissen und keinen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, nachträglich identifiziert und zum Zwecke der Veröffentlichung als Unternehmensinsolvenz behandelt werden muss. Dieser Aufwand beträgt zwischen 647 000 Euro und maximal 864 000 Euro.
Erste Verordnung
Artikel 1Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
§ 2Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch
§ 5Übergangsregelung
II. Wesentlicher Inhalt
IV. Regelungskompetenz
VI. Regelungsfolgen
6. Weitere Regelungsfolgen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4548, BMJV: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
II.3 Umsetzung von EU-Recht
Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetz
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Anpassung von Freibeträgen, Bedarfssätzen und Sozialpauschalen
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 BAföG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 2 Absatz 5 Satz 1 BAföG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10 Absatz 3 Satz 1 BAföG
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 11 Absatz 2 BAföG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 13 Absatz 3 BAföG
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:
11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8:
12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1:
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
14. Zur Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG
15. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45 Absatz 3 Satz 1a - neu - BAföG
16. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45a Absatz 3 BAföG
... Ein Adoptionsbeschluss ist an eine strenge Prüfung formeller und materieller Voraussetzungen geknüpft, die besondere fachliche Kenntnisse erfordert. Aus diesem Grund formuliert das Adoptionsvermittlungsgesetz strenge Vorgaben an die Ausstattung einer Adoptionsvermittlungsstelle und die Eignung der mit Adoptionen betrauten Fachkräfte. Die sinkende Zahl an Adoptionsverfahren, häufige Personalwechsel in Gerichten und die zunehmende Arbeitsverdichtung führen zu einem Rückgang an erforderlichem Fachwissen bei Familienrichterinnen und -richtern und einer vermehrten Arbeitsbelastung durch die regelmäßig erforderliche Einarbeitung. Dem kann durch zentrale Zuständigkeiten bei und innerhalb von ausgewählten Familiengerichten, die bereits jetzt durch ihre fachliche Expertise maßgeblich zur Qualitätssicherung in der Adoptionsvermittlung beitragen, begegnet werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1741 Absatz 2 Satz 1 BGB , Nummer 2 § 1766a Überschrift und Absatz 1 BGB
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Artikel 23 Satz 1 EGBGB
3. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 187 Absatz 1, Absatz 1a - neu - FamFG
... Auf ihrer 89. Frühjahrskonferenz im Juni 2018 haben die Justizministerinnen und Justizminister beschlossen, eine länderoffene Arbeitsgruppe zur Reform des
Gesetzesantrag
Artikel 1Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
VII. Befristung
VIII. Evaluierung
... Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
§ 1Umlagesatz
§ 2Inkrafttreten
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
7. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluation
... Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Vorschlag
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
Artikel 1
Artikel 8Delegierte Rechtsakte über den Zugang zu Fahrzeug-Reparatur- und Wartungsinformationen
Artikel 14aAusübung der Befugnisübertragung
Artikel 15Ausschussverfahren
Artikel 2
Artikel 3
2 ANNEX
Anhang
Table 2a Übereinstimmungsfaktoren für die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb
... Mit den vorgeschlagenen Änderungen im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
... Der Deutsche Bundestag hat in seiner 104. Sitzung am 6. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/10691 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes - Drucksache 19/9478 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
... bb) Die Wörter "zur Bodensanierung
... "Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften
‚Artikel 2 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
‚Artikel 5 Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 104a Absatz 4 des
... Die Vorschrift wird zur besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit redaktionell überarbeitet. Außerdem wird ausdrücklich klargestellt, dass der Zeitpunkt der Erbringung der tierärztlichen Leistung auch als besonderer Umstand des Einzelfalles bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden kann (Satz 2 Nummer 3), zumal es inzwischen üblich ist, dass für Leistungen außerhalb regulärer Arbeitszeiten höhere Entgelte verlangt werden oder zu zahlen sind als für Leistungen, die in regulären Arbeitszeiten erfolgen. Die Erhebung einer höheren Gebühr als der einfache Satz liegt dabei im Ermessen des Tierarztes.
Vierte Verordnung
§ 3aGebühren für tierärztlichen Notdienst
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
II. Alternativen
III. Verordnungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
1. Allgemeines
2. Regelungen des Artikels 15 der Richtlinie 2006/123/EG /EG
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Weitere Kosten
VIII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
IX. Nachhaltigkeit
X. Evaluierung
... Es entsteht aber auf Ebene des Bundes beim Eisenbahn-Bundesamt, sofern die Unterlagen für die Schienenprojekte vor dem 06.12.2020 eingereicht werden, durch die Durchführung des vorbereitenden Verfahrens ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 56.244 Euro pro Projekt. Dieser errechnet sich durch den geschätzten Arbeitsaufwand von ca. 860 Arbeitsstunden im höheren Dienst multipliziert mit den gewichteten Lohnkosten (Bund) in Höhe von 65,40 Euro/Stunde. Dies führt jedoch insgesamt nicht zu einem höheren Erfüllungsaufwand. Denn das vorbereitende Verfahren entspricht dem im Planfeststellungsverfahren durchzuführenden Anhörungsverfahren, das ohnehin durchgeführt werden würde ("Sowieso-Kosten"). Die Zuständigkeit dafür liegt bis zum 05.12.2020 allerdings bei den Bundesländern; ab dem 06.12.2020 wechselt sie zum Eisenbahn-Bundesamt. Wenn der Antrag vorher gestellt würde, würde das Eisenbahn- Bundesamt daher mit der Verfahrensdurchführung belastet, das jeweils zuständige Land aber entsprechend entlastet. Bei den gewichteten Lohnkosten (Land) in Höhe von 60,50 Euro ergibt sich ein Erfüllungsaufwand von 52.030 Euro pro Projekt. Der Unterschied ist daher als marginal zu bewerten.
§ 1Gegenstand des Gesetzes
§ 2Verkehrsinfrastrukturprojekte
§ 3Träger des Vorhabens; zuständige Behörde
§ 4Vorbereitendes Verfahren
§ 5Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 6Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
§ 7Anhörungsverfahren
§ 8Abschlussbericht und Anlagen zum Abschlussbericht
§ 9Zusätzliche Zugänglichmachung und Bekanntgabe des Maßnahmengesetzes
§ 10Vollzugskontrolle; Unterrichtung der Europäischen Kommission
§ 11Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen für Änderungen des Maßnahmengesetzes
§ 12Normenkontrollverfahren
§ 13Zusätzliche Regelungen der Behörde
§ 14Überleitung von Verfahren
§ 15Gebühren
§ 16Inkrafttreten
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
3. Nachhaltigkeitsaspekte
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
7. Weitere Gesetzesfolgen
Zu Satz 2
Zu Absätze 3 bis 5
Zu Nummern 1 bis 7
Zu § 16
Anlage Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5016, BMVI: Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich - Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz
5 Verwaltung
II.2. Weitere Kosten
... Das Elterngeld wird am individuellen Einkommen berechnet und bietet Eltern mit seinen verschiedenen Varianten Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus die Möglichkeit, diese Familienleistung flexibel auf ihre individuelle Lebens-, Arbeits- und Betreuungssituation hin anzupassen. Gerade dieser Aspekt, der das Ziel einer (partnerschaftlichen) Vereinbarkeit von Familie und Beruf verfolgt, steht einer nahezu automatisierten Auszahlung des Elterngeldes entgegen. Die der Leistung inne wohnende Flexibilität und aufgrund individueller Bemessung gesteigerte Attraktivität impliziert eine gewisse Komplexität der Beantragung. Nicht geteilt werden aus diesem Grund solche Vorschläge zur Anpassung des Bundeselterngeld
... Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Daten des ZStV nur für Strafverfahren gespeichert und verarbeitet werden (§ 492 Absatz 1 Satz 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a0 § 7 Absatz 2 Satz 4 LuftSiG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 LuftSiG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 - neu - LuftSiG , Nummer 4 - neu - § 16a Absatz 2 Satz 3 - neu - LuftSiG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu -, dd - neu - § 7 Absatz 3 Satz 3, 4 - neu - LuftSiG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d1 - neu - § 7 Absatz 9 Satz 1 LuftSiG , Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe a0 - neu - § 7 Absatz 1 Satz 1 LuftSiZÜV
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d - neu - LuftSiG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7a Absatz 5 Satz 1 LuftSiG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7a Absatz 6a - neu - LuftSiG
10. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 1 Absatz 2 Nummer 4 LuftSiZÜV
11. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b § 16 Absatz 3 LuftPersV
... In den letzten Jahren wurden bedeutende Fortschritte in Richtung der Ziele der Energieunion erzielt, insbesondere mit der Annahme des Pakets zur Sicherung der Energieversorgung2, des Pakets "Saubere Energie für alle Europäer"3 - das größte je vereinbarte EU-Legislativpaket im Bereich Energie -, der EU-Klimavorschriften4 und der drei Mobilitätspakete 2017-20185. Darüber hinaus wird die Verordnung über das Governance-System für die Energieunion6 im Rahmen des Pakets "Saubere Energie für alle Europäer" und auf Grundlage einer engen Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten die Verwirklichung aller Dimensionen der Energieunion erleichtern. Der vierte Bericht über die Lage der Energieunion gibt einen Überblick über die Fortschritte in Bezug auf die Ziele der Energieunion.7
1. Einführung
2. Möglichkeiten für eine verstärkte Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
2.1 Das geltende Beschlussfassungsverfahren in der Energie- und Klimapolitik
2.2 Die Notwendigkeit effizienterer Beschlussfassungsverfahren bei Steuermaßnahmen
2.3 Der Status quo und die Zukunft der Energiebesteuerung
2.4 Die Überleitungsklauseln als Werkzeug zur Anpassung des Beschlussfassungsverfahrens
3. Beschlussfassung im Rahmen des Euratom-Vertrags
4. Fazit
... Die sachkundige Person hat arbeitstäglich Aufzeichnungen über Komplikationen bei der Narkose zu führen und die Aufzeichnungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 aus dem Gerät auszulesen. Sie muss die Aufzeichnungen nach Satz 1 an den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes übergeben, falls sie nicht diesem Betrieb angehört. Der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Betäubung durch das Narkosegerät oder ab dem Zeitpunkt der Komplikation [zwölf Monate]* aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Komplikationen bei der Narkose sind insbesondere Wachzustände während der Narkose, Störungen der Atmung, Herz-Kreislauf-Störungen, allergische Reaktionen oder der Tod von Tieren während oder unmittelbar nach der Narkose."
1. Zu § 3
2. Zu § 4 Absatz 1
3. Zu § 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu -
4. Zu § 5 Absatz 1 Satz 2
5. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 2
6. Zu § 6 Absatz 1 Nummer 2
7. Zu § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 4 Satz 1
8. Zu § 6 Absatz 6 - neu -
9. Zu § 7 Absatz 1 Nummer 1
10. Zu § 7 Absatz 1 Nummer 2
11. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
12. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c
13. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe g
14. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
15. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 - neu -
16. Zu § 7 Absatz 2 Satz 5
17. Zu § 7 Absatz 2 Satz 6 - neu -
18. Zu § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3
19. Zu § 7 Absatz 4 Satz 2 - neu -
20. Zu § 8
§ 8Dokumentation
21. Zu § 8 Satz 2
22. Zu § 9 Satz 2
Bericht zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach Artikel 25 Absatz 2 bis 4 des Bundesteilhabegesetz
... "1. Vor dem Hintergrund der Achtung des Prinzips der Selbstbestimmung über medizinische Maßnahmen sind Information und Einwilligung der Patientinnen und Patienten unbestritten notwendig. Die informierte Einwilligung kann nur auf der Grundlage einer verständlichen Aufklärung gegeben werden. Patientinnen und Patienten können Informationen aus dem Gespräch mit den Behandelnden besser behalten und verarbeiten, wenn sie diese nicht nur mündlich, sondern auf dauerhafte Weise mitgeteilt bekommen. Patientinnen und Patienten sollten daher nach jeder stationären Behandlung und nach jeder Untersuchung mit Diagnosestellung und Behandlungsplanung in einer für sie verständlichen Weise über die Diagnose, die Behandlung, die Einnahme von Medikamenten und über angemessenes Gesundheitsverhalten informiert werden. Die Informationen sollten den Patientinnen und Patienten in vollelektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, welche für eine Übernahme in eine elektronische Gesundheitsoder Patientenakte geeignet ist. Auf besonderen Wunsch des Patienten oder der Patientin kann auch eine Information in Schriftform erfolgen. Der der Ärztin oder dem Arzt für die Erstellung und Zusammenstellung der notwendigen Informationen entstehende Aufwand ist angemessen zu vergüten."
... § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
Artikel 1Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
6. Befristung, Evaluation
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