571 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
... es verknüpft. Das Rechtsgut beider Erfolgsdelikte, das Vermögen, ist identisch. Ebenso weisen die Tatbestandsfassungen strukturelle Parallelen auf. Während allerdings die in § 263 Absatz 3 Satz 2 des
... enthält eine Begriffsbestimmung für "illegale Verbringung ("‘illegale Verbringung‘ jede Verbringung von Abfällen, die ..."), Artikel 2 Nummer 34 eine Begriffsbestimmung für "Verbringung" ("‘Verbringung‘ den Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen, der erfolgt oder erfolgen soll ...") und Artikel 2 Nummer 33 eine Begriffsbestimmung für "Transport" ("‘Transport‘ die Beförderung von Abfällen auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder Binnengewässern"). Aufgrund der Formulierung "erfolgen soll" handelt es sich um ein unechtes Unternehmensdelikt, sodass anders als in § 326 StGB kein Raum für eine Versuchsstrafbarkeit bleibt.
... basierenden Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe sind diese Delikte stets geeignet, die Unzuverlässigkeit des Antragsstellers für die erforderliche Zuverlässigkeit abzuerkennen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3, Absatz 1a Satz 3 GewO
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 - neu -, Absatz 1a Satz 4 GewO *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 GewO
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchsstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 Absatz 1a Satz 6 GewO *
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 9 - neu - GewO *
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4, Nummer 5 GewO
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1b - neu - GewO
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 34a Absatz 2 GewO
11. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - § 34a Absatz 4 GewO , Artikel 3 Satz 3 - neu - und 4 - neu - Inkrafttreten
12. Zu Artikel 1 Buchstabe c § 34a Absatz 6 GewO
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f1 - neu - GewO
14. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 BewachV
15. Zu Artikel 2 Nummer 13 und 17 § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 - neu -, Absatz 3 und Absatz 4 sowie § 16 Absatz 1 Nummer 6a - neu - BewachV
16. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Buchstabe c
... § 81a Absatz 2 Satz 2 StPO-E sieht nunmehr - davon abweichend - für Blutproben bei bestimmten Straßenverkehrsdelikten eine Ausnahme vor. Von der Regelung erfasst werden die Straßenverkehrsdelikte, bei denen das Überschreiten bestimmter Blutalkoholwerte oder das Vorhandensein bestimmter Substanzen im Blut strafbarkeitsbegründend ist und deshalb typischerweise durch eine Blutprobe festgestellt werden muss. In diesen Fällen soll die besondere Regelung des § 81 Absatz 2
... "Der Entwurf führt einen neuen Straftatbestand der Veranstaltung von bzw. der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen ein, der an die Stelle der bisherigen Bußgeldtatbestände tritt. Zugleich sieht er eine qualifizierte Bestrafung für die Fälle vor, in denen ein Rennteilnehmer - vorsätzlich oder fahrlässig - Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Vervollständigt werden die Vorschriften durch einen als Verbrechen ausgestalteten Qualifikationstatbestand für Fälle, in denen wenigstens fahrlässig durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wurde. Um das Sanktionsinstrumentarium zusätzlich wirksam zu erweitern, soll der neue Tatbestand in den Katalog der Delikte aufgenommen werden, die in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die Heraufstufung der Veranstaltung von bzw. der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen zur Straftat zielt auch darauf, die Einziehung der Kraftfahrzeuge von Beteiligten zu ermöglichen. Hierfür wird eine entsprechende Verweisungsnorm in das Gesetz eingefügt."
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 315d StGB
§ 315dVerbotene Kraftfahrzeugrennen
§ 315fEinziehung
Zu § 315d
2. Zur Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 4 Absatz 4 - neu -
3. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
4. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor,
... Mit den strafrechtlichen Regelungen zur Vermögensabschöpfung will der Gesetzgeber eine Störung der Vermögensordnung beseitigen und so der materiellen Rechtsordnung Geltung verschaffen. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung kann Schaden nehmen, wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögensvorteile dauerhaft behalten dürfen. Eine Duldung solcher strafrechtswidrigen Vermögenslagen durch den Staat könnte den Eindruck hervorrufen, kriminelles Verhalten zahle sich aus, und damit staatlich gesetzten Anreiz zur Begehung gewinnorientierter Delikte geben. Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung ist ein geeignetes Mittel, um dies zu verhindern.
1. Zu Artikel 1 Nummer 13 §§ 73a, 76a Absatz 4 StGB , Artikel 2 Nummer 12 § 437 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 75 Absatz 1 Satz 2 StGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 76a Absatz 1 Satz 2 StGB
5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111i Absatz 2 Satz 2 StPO
6. Zu Artikel 2 Nummer 3 §§ 111d, 111h und 111i StPO
7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111e Absatz 4 Satz 2 StPO
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111p Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 StPO
9. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 2a - neu - StPO
10. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 3 Satz 2 -neuStPO
11. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459h Absatz 2 StPO
12. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459j Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO, § 459k Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO
13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459k Absatz 4 Satz 1a - neu - StPO
14. Zu Artikel 4 Absatz 29 Nummer 5 Buchstabe c § 29a Absatz 3 OWiG
15. Zu Artikel 4 Absatz 32 Nummer 01 - neu - § 324 Absatz 1a - neu - und Absatz 1b -neu AO
16. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
... 1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt,
... Die schutzlose Lage, in der sich das Opfer befindet, muss für das Opfer eine Zwangslage begründen, die den Nötigungsmitteln aus § 177 Absatz 1 Nummer 1 und 2 StGB vergleichbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/ 04, Rn. 9, zitiert nach Juris). Daran fehlt es, wenn das Opfer die Gegenwehr nicht aus Furcht vor Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten unterlässt, sondern etwa aus Furcht vor einer Kündigung oder vor ausländer- und strafrechtlichen Konsequenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - 4 StR 345/ 06, Rn. 28, zitiert nach Juris) oder wegen Verlustängsten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 3 StR 494/ 08, Rn. 6 zitiert nach Juris [Furcht des Pflegekindes, getrennt von der Schwester in einem Heim untergebracht zu werden]) oder aus Furcht vor Sachbeschädigungen (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 4 StR 178/ 06, Rn. 10, zitiert nach Juris [Drohung mit "seinem Auto in ihr Wohnzimmer rein[zu]fahren und die Wohnung kurz und klein [zu] schlagen"]). Eine Strafbarkeit nach § 240 Absatz 1 und 4 Nummer 1 StGB kommt nur in Betracht, wenn der Täter in der Tatsituation mit den aufgezeigten Konsequenzen ausdrücklich oder konkludent droht, was nicht zwingend der Fall sein muss. So kann sich etwa die Furcht vor ausländerrechtlichen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches
§ 179Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände.
Artikel 2Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 179
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3418: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Inhalte des Regelungsvorhabens
2.2 Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
2.3 Weitere Kosten
... Absatz 2 regelt qualifizierte materielle und verfahrensmäßige Voraussetzungen für gemeinsame Dateien außerhalb der institutionell oder nachbarschaftlich verfestigten Zusammenarbeitsbeziehungen. Sie ist nur zur Aufklärung besonders gefährlicher Bestrebungen oder Tätigkeiten zulässig, die nämlich auf die Begehung schwerwiegender Straftaten gerichtet sind. Satz 3 definiert dies mit den Staatsschutzdelikten des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes (G 10). Gemäß der internationalen Ausrichtung der Zusammenarbeit sind die entsprechenden Delikte im nationalen Recht der Partnerbehörden einbezogen und bei Staatsschutzdelikten auch entsprechende Taten zu Lasten internationaler Organisationen, denen Deutschland angehört, also etwa Angriffe gegen die EU, die NATO oder die Vereinten Nationen.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Artikel 1Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
§ 22bErrichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten
§ 22cTeilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten
Artikel 2Änderung des BND-Gesetzes
§ 2aBesondere Auskunftsverlangen
Artikel 3Änderung des Bundespolizeigesetzes
§ 28aEinsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
Artikel 4Änderung des VIS-Zugangsgesetzes
Artikel 5Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 6Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 7Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 8Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 9Änderung des Telekommunikationsgesetzes
§ 111Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
Artikel 10Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 11Inkrafttreten
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
VII. Sonstige Kosten
VIII. Weitere Gesetzesfolgen
IX. Evaluierung
Zu § 22b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 22c
Zu Artikel 3
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 150
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3751: Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
4 Gesamtbetrachtung
... d) einer staatsschutzgefährdenden oder gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe bezüglich desselben Delikts rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind."
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3, Absatz 1a Satz 3 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 - neu -, Absatz 1a Satz 4 GewO *
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 GewO
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 Absatz 1a Satz 6 GewO *
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1a Satz 4 Nummer 1 GewO
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1b - neu - GewO
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 34a Absatz 2 GewO
9. Zu Artikel 1 Buchstabe c § 34a Absatz 6 GewO
10. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 BewachV
11. Zu Artikel 2 Nummer 13 und 17 § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 - neu -, Absatz 3 und Absatz 4 sowie § 16 Absatz 1 Nummer 6a - neu - BewachV
12. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
... eingefügt. Ziel des Gesetzgebers war es, einen besseren Opferschutz zu gewährleisten; ein Anspruch, dem die Norm in ihrer aktuellen Fassung jedoch nur eingeschränkt gerecht wird. Der Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die Tat eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers verursacht hat. Damit wird die Strafbarkeit weder von der Handlung des Täters noch von deren Qualität abhängig gemacht, sondern allein davon, ob und wie das Opfer auf diese Handlung reagiert. Strafrechtlicher Schutz ist daher bislang allenfalls dann zu erlangen, wenn das Opfer sein gewöhnliches Verhalten ändert und sich damit dem Druck des Täters unterwirft. Tritt das Opfer in besonnener Selbstbehauptung auf, kann die Handlung - sei sie auch noch so invasiv - strafrechtlich nicht als Nachstellung sanktioniert werden. Auch die Einordnung als Privatklagedelikt kann dazu beitragen, dass strafwürdiges Verhalten nicht im gebotenen Maß zur Aburteilung gelangt. Ziel des Entwurfs ist die Änderung des insoweit geltenden Rechts, um den strafrechtlichen Schutz gegen Nachstellungen auszubauen.
Artikel 2Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 214aBestätigung des Vergleichs
Artikel 4Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Artikel 5Inkrafttreten
1. Nachstellung § 238 StGB
2. Privatklage § 374 StPO
3. Gewaltschutzverfahren Einführung des § 214a FamFG und Änderung des § 4 GewSchG
... Jugendliche und Heranwachsende können zwar bereits heute wegen Staatsschutzdelikten vor dem Oberlandesgericht angeklagt werden. Dies gilt aber nur, soweit die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben ist, also z.B. für Straftaten nach § 129a
... Der Straftatbestand der Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten stellt ein Sonderstrafrecht dar, das die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter und anderer Regierungsvertreter, wenn sie sich in Deutschland aufhalten, gesondert sanktioniert und dafür einen höheren Strafrahmen vorsieht als die allgemeinen Beleidigungsdelikte.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des § 103 des Strafgesetzbuches - Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten -
... es angelehnt. Nach dem Vorbild anderer Erlaubnistatbestänr Gewerbeordnung werden mit der neuen Nummer 4 Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden eingeführt. Dies erleichtert den zuständigen Behörden die Entscheidung im Einzelfall. Da Gegenstand der Bewachung der Schutz fremden Lebens und Eigentums ist, begründen insbesondere Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit sowie Vermögensdelikte die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person. Darüber hinaus führt die Verurteilung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in der Regel zur Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder des Bewachenden. Maßgeblich ist die Überlegung, dass der Betreffende wegen der Tat, die der Verurteilung zu Grunde lag, auch die sexuelle Selbstbestimmung von Bewohnerinnen oder Bewohnern von Flüchtlingsheimen nicht hinreichend respektiert. Dies dürfte jedoch bei Verurteilungen wegen § 184f des
... Es ist angezeigt, der ursprünglichen Intention der Konvention folgend, den unbefugten Zugang zu einem Computersystem ("digitaler Hausfriedensbruch") und die dadurch eröffnete bloße Möglichkeit jedweden Datenzugriffs als Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme unter Strafe zu stellen. Dem berechtigten Anliegen, Bagatellfälle auszuscheiden, wird durch die Bagatellklausel und über die Ausgestaltung der Absätze 1 und 2 als Privatklagedelikt hinreichend Rechnung getragen.
Anlage Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch
§ 202eUnbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme
Artikel 3Inkrafttreten
2 Begründung
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
... d) wegen einer staatsschutzgefährdenden oder gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe bezüglich desselben Delikts rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind."
Zu Artikel 1 Nummer 1
... Tunesische und internationale Medien sowie spezialisierte Nichtregierungsorganisationen, wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisation contra la Torture en Tunisie (OCTT), berichten kontinuierlich über Einzelfälle von Folter, insbesondere in der Polizeihaft, unmenschliche Behandlung in den Haftanstalten, die nicht europäischen Standards entsprechen, sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang sei es jedoch in keinem einzigen Fall gelungen, eine Verurteilung von Amtspersonen oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu erreichen. Abstrakte Befürchtungen, dass diese Delikte wieder zunehmen könnten, werden vor allem im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen geäußert.
Artikel 1Änderung des Asylgesetzes
II. Alternativen keine III. Gesetzesfolgen
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3626: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes
Rechts - und Verwaltungsvereinfachung
4 Gesamtbewertung
Gesetzesantrag
Artikel 2Rechtswidriger Zugang
... wurden durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 die Sätze 3 bis 5 angefügt. Danach ist das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen nicht mehr Voraussetzung für eine Ausweisung oder Abschiebung eines Ausländers, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Bei Sachverhalten, die dem dort aufgeführten Deliktskatalog unterfallen, kann nunmehr die Ausländerbehörde die Entscheidung darüber treffen, ob wegen des geringen Unrechtsgehalt einer Straftat das Strafverfolgungsinteresse zurücktritt und daher auf die Herstellung des Einvernehmens mit der Staatsanwaltschaft generell verzichtet werden kann.
Zu Artikel 1 Nummer 4
... ergänzt werden. Vervollständigt werden die Vorschriften durch einen als Verbrechen ausgestalteten Qualifikationstatbestand in den Fällen, in denen wenigstens fahrlässig durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wurde. Um das Sanktionsinstrumentarium zusätzlich wirksam zu erweitern, soll der neue Grundtatbestand in den Katalog der Delikte, die in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, aufgenommen werden. Die Heraufstufung zur Straftat zielt auch darauf, die Einziehung der Kraftfahrzeuge von Beteiligten zu ermöglichen. Hierfür wird eine entsprechende Verweisungsnorm in das Gesetz eingefügt.
Artikel 2Änderung der Straßenverkehrsordnung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
§ 315d Absatz 1 - neu -
§ 315d Absatz 2 - neu -
Zu Nummer 7
... Jedoch bestehen Bedenken im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatz, der es dem Gesetzgeber untersagt, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Anders als Geld- oder Freiheitsstrafe kann eine Nebenstrafe "Fahrverbot" lediglich denjenigen treffen und daher auch nur gegen denjenigen verhängt werden, der über eine Fahrerlaubnis - und sinnvoller, wenn auch nicht zwingender Weise, über ein Fahrzeug - verfügt. Das Fahrverbot als Nebenstrafe ist also - bereits nach geltender Rechtslage - eine Sonderstrafe für Kraftfahrer, für deren Ausweitung auf alle Deliktsfelder es - und hierin liegt der Unterschied zum geltenden Recht - keine sachliche Rechtfertigung gibt.
... Dieser sportrechtlichen Kronzeugenregelung ist eine strafrechtliche Kronzeugenregelung zur Seite zu stellen, um auch im staatlichen Kampf gegen Doping einen Anreiz zur Kooperation zu schaffen. Auch wenn wegen der nicht erhöhten Mindeststrafe für Dopingdelikte die allgemeinen Strafzumessungsregeln bereits einen weiten Spielraum geben, um die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden zu honorieren, könnte eine im Gesetz verankerte Aussicht auf ein Absehen von Strafe eine starke Anreiz- und Signalwirkung dafür bewirken, die "Mauer des Schweigens" zu durchbrechen.
... Das geltende Strafrecht erfasst nicht alle strafwürdigen Formen unzulässiger Einflussnahme im Gesundheitswesen. Die Korruptionsstraftatbestänr §§ 331 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) sind Amtsträgerdelikte und nur einschlägig, wenn auf Nehmerseite ein Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB) involviert ist. Insbesondere niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte sind nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH vom 29. März 2012 (GSSt 2/ 11, S. 5) jedoch keine Amtsträger; ein Vertragsarzt ist gerade nicht Angestellter oder bloßer Funktionsträger einer öffentlichen Behörde. Das Verhältnis des Versicherten zum Vertragsarzt wird vielmehr wesentlich bestimmt von Elementen persönlichen Vertrauens und einer der Bestimmung durch die Krankenkassen entzogenen Gestaltungsfreiheit (GSSt 2/ 11, S. 9 f.). Selbst wenn ein Arzt beispielsweise im Rahmen seiner Tätigkeit für ein Krankenhaus in öffentlichrechtlicher Trägerschaft als Amtsträger zu qualifizieren ist, können unzulässige Zuwendungen für therapeutische Entscheidungen (wie beispielsweise die Auswahl eines Arzneimittels) straflos bleiben, da therapeutische Entscheidungen nicht zur öffentlichen Verwaltung und damit nicht zur Dienstausübung im Sinne der §§ 331 ff. StGB gehören (Schuhr, NStZ 2012, 11, 12).
§ 299aBestechlichkeit im Gesundheitswesen
§ 299bBestechung im Gesundheitswesen
§ 300Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
§ 301Strafantrag
§ 302Erweiterter Verfall
Artikel 2Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3Änderung des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch
Artikel 4Inkrafttreten
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
aa Erfüllungsaufwand für Bund und Länder
bb Erfüllungsaufwand für die Kranken- und Pflegekassen
Zu § 299a
Zu § 299b
Zu § 300
Zu § 301
Zu § 302
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3206: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens
5 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
a. Zur Zuordnung des Aufwands der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
b. Zum Aufwand im Einzelnen
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand für den GKV-Spitzenverband
b. Erfüllungsaufwand für die Staatsanwaltschaften und Gerichte der Länder
2.2. Weitere Kosten
2.3. Abschließende Stellungnahme des NKR
Anlage 2Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (NKR-Nr. 3206)
... Die Anspruchsvoraussetzung, wonach der Vorteil zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern erlangt sein muss, ist zu streichen. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes gegen unlautere Geschäftspraktiken hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, die Regelung des § 10 UWG im Hinblick auf dieses Tatbestandsmerkmal entsprechend zu ändern, BR-Drucksache 219/13(B), dort Ziffer 18. Dieses Tatbestandsmerkmal wurde zur Umschreibung der Streuschäden verwendet und ist zu streichen, da die Streudelikte nur ein Anwendungsfall der Gewinnabschöpfung durch kollektiven Rechtsschutz sind, die Gewinnabschöpfung aber unabhängig vom Vorliegen eines konkreten Schadens der Verbraucher gerechtfertigt ist.
... Um sicherzustellen, dass die Finanzierungsstrafbarkeit dabei nicht auch Sachverhalte erfasst, die nicht dem originär terroristischen Bereich zugeordnet werden können, sieht die Regelung vor, dass nur die Finanzierung solcher Delikte tatbestandlich erfasst wird, welche die terroristische Qualifikation entsprechend der in § 129a Absatz 2 StGB bereits verwendeten Definition erfüllen. Diese Qualifikation entspricht damit auch der Definition terroristischer Straftaten im Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.06.2002 S. 3), zuletzt geändert durch Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 (ABl. L 330 vom 09.12.2008 S. 21).
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 89cTerrorismusfinanzierung
Artikel 2Folgeänderungen
Artikel 3Einschränkung von Grundrechten
I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs
VII. Befristung; Evaluation
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3201: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
1. Inhalt des Regelungsvorhabens
a. Änderung des § 89a StGB
b. Neuer § 89c StGB
2. Erfüllungsaufwand
c. Bericht
3. Bewertung durch den NKR
... Zu favorisieren ist die Schaffung einer eigenständigen, für alle Dopingdelikte gleichermaßen anwendbaren Anlage mit strafbewehrten Stoffen und eine Abkoppelung des Dopingstrafrechts von der WADA-Verbotsliste als internationalem, sportrechtlichen Regelwerk, mit der der aktuell anwendbare Anhang des Übereinkommens gegen Doping wie auch die Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping, auf die nunmehr verwiesen werden soll, inhaltsgleich sind.
... in der Fassung des Reformgesetzes 1969 ausdrücklich in Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 1973 - 1 BvL 7/72 BVerfGE 363, 41 ff.). Zudem werden die Bedenken auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken erweisen sich aber nicht als zwingend. Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips ist zu bemerken, dass der Gesetzgeber im Bereich der strafrechtlichen Rehabilitierung einen weiten Gestaltungsspielraum hat, bei dessen Ausübung er den Konflikt zwischen den Grundsätzen der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit lösen muss (vgl. zu den Unrechtsurteilen durch das NS-Regime BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. März 2006 - BVerfGK 7, 363 ff.). In Ausübung dieses Gestaltungsspielraums widerspricht die Generalkassation durch Gesetz nicht dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach gerichtliche Entscheidungen und sonstige staatliche Akte beständig und damit für die Bevölkerung verlässlich sein müssen, insbesondere wenn durch das staatliche Tun Begünstigungen oder sonstige für den Bürger positive und auf sein Leben Einfluss nehmende Rechtslagen geschaffen werden. Strafurteile sind ein Akt des Staates gegen Einzelne aufgrund eines Verhaltens, das staatlicherseits für strafwürdig erachtet wird. Erkennt der Staat die Rechtswidrigkeit dieser Strafverfolgung, ist ihm der Raum eröffnet, der materiellen Gerechtigkeit den Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit einzuräumen. Nach dem Gewaltenteilungsprinzip sind für die Durchbrechung der Rechtskraft strafgerichtlicher Entscheidungen grundsätzlich die Gerichte selbst zuständig, und die Generalkassation von Strafurteilen durch den Gesetzgeber stellt eine Maßnahme dar, die in einem Rechtsstaat besonderer Rechtfertigung bedarf (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. März 2006 - BVerfGK 7, 363 ff.; Straßmeir/Ullerich, Umgang mit nachkonstitutionellem Unrecht, Zeitschrift für Rechtspolitik, 2013, S. 76 ff.). Insoweit kann die Qualifizierung der Strafbarkeit von homosexuellen Handlungen als menschenrechtskonventions- und verfassungswidrig ausreichend sein, um den Anforderungen an eine besondere Rechtfertigung zu genügen. Erfolgen, wie vorliegend, aufgrund des Zusammenspiels der Gewalten gesetzgeberische und in deren Konsequenz gerichtliche Entscheidungen, die seinerzeit nicht als Verstoß gegen die Menschenwürde erkannt wurden, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, diesen von ihm erkannten Unrechtszustand - auch rückwirkend - zu beseitigen (vgl. Lautmann, Wie korrigiert der Rechtsstaat sein falsches Recht, Recht und Politik 1/2015, S. 12, 16). Bedenken werden auch mit Blick auf Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes erhoben, weil strafgerichtliche Verurteilungen z.B. wegen Ehebruchs oder Kuppelei nicht erfasst werden sollen. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass beide Delikte nicht systematisch strafrechtlich verfolgt worden sind und es sich bei dem Ehebruch-Straftatbestand um ein Antragsdelikt gehandelt hat. Darüber hinaus ist entscheidend, dass die mit den Verurteilungen der Homosexuellen verbundene besondere Schwere des Grundrechtseingriffs eine differenzierte Behandlung rechtfertigt. Denn die Strafverfolgung der Homosexuellen hatte erheblich weitreichendere Auswirkungen auch im gesellschaftlichen Bereich mit der Folge, dass sich Homosexuelle auch nach Aufhebung der Strafbarkeit nicht in der Lage gesehen haben, sich zu ihrer Homosexualität öffentlich zu bekennen.
... Urkundendelikte sind regelmäßig Begleittaten von Betrug, Subventionsbetrug und Korruptionsstraftaten. Daher soll in Ergänzung zu den Änderungen bei §§ 263 und 264 StGB (Artikel 1 Nummern 7 und 8) auch das Regelbeispiel in § 267 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 StGB auf Fälle des Missbrauchs der Befugnisse oder der Stellung als Europäischer Amtsträger erweitert werden. Die Ergänzung dient der Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union.
... vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Die Todesstrafe wurde 2001 im Deliktsrecht abgeschafft; 2007 wurde auch die Option der Todesstrafe im Kriegsfall aufgehoben. Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Die Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert. Trotzdem kommt es immer wieder zu Fällen von Gewalt und Misshandlungen seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei während sich Personen im Polizeigewahrsam befinden, jedoch auch in Untersuchungs- und Langzeithaft. Die Haftbedingungen in albanischen Gefängnissen entsprechen noch nicht westeuropäischen Standards. Die Situation in den Gefängnissen und in den Einrichtungen für Untersuchungshäftlinge verbessert sich mit internationaler Finanzhilfe, insbesondere seitens der EU-Kommission, langsam. Eine zunehmend bedeutende Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Institution des Ombudsmannes, der aktiv unangemeldete Kontrollvisiten in Polizeikommissariaten und Einrichtungen des Strafvollzugs tätigt und zu bemängelnde Tatbestände beim albanischen Innenministerium anhängig macht. Reaktiv geht er Beschwerden nach.
Artikel 1Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Anlage II(zu § 29a)
4 Albanien
4 Kosovo
4 Montenegro
3. Weitere Kosten
4. Weitere Gesetzesfolgen
... (e) die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn festgestellt wird, dass die Ukraine bezüglich der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft begangen hat.
... Nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Gesellschaft insgesamt kommt der Bekämpfung der Wohnungseinbruchkriminalität eine besondere Bedeutung zu. Der Wohnungseinbruchdiebstahl wird neben dem Straßenraub und der Vergewaltigung zu den Delikten gezählt wird, bei denen in der Bevölkerung die Kriminalitätsfurcht und das Bedrohtheitsgefühl besonders ausgeprägt ist (vgl. Seier, FS Kohlmann, 2003, S. 295; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht Besonderer Teil, 2. Aufl. 2009, § 14 Rn. 7). Der Einbruch in fremden Gewahrsam - verstanden als eine enge, privatgeschützte räumlichgegenständliche Beziehung zwischen Mensch und Sache, als eine Privatsphäre, in der sich der Mensch mit Sachen entfaltet - verletzt besonders bei gehäuftem Auftreten nicht nur den privaten, sondern auch den öffentlichen Frieden (vgl. LK-Vogel, StGB, 12. Aufl. 2010, Vor §§ 242 ff. Rn. 29). Es ist daher im herausgehobenen Interesse des Staates derartigen Taten konsequent und unmissverständlich entgegenzutreten.
I. Bund
II. Länder und Kommunen
Artikel 3Einschränkung eines Grundrechts
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
Zu § 244a
... Der "Unternehmensbezug" bei der Begehung einer Straftat dürfte die praktische Durchsetzung in typischen Fallkonstellationen unmöglich machen, insbesondere im Bereich der Korruptionsdelikte (§ 123 Absatz 1 Nummer 6 GWB-E). Denn zu welchem Zweck oder für welche konkrete Gegenleistung ein unrechtmäßiger Vorteil gewährt wird, ist häufig nicht beweisbar.
... /EU treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die vom Rahmenbeschluss in den Artikeln 2 und 3 näher beschriebenen Menschenhandelsdelikte, bei denen dies aufgrund ihres Charakters erforderlich ist, während eines hinreichend langen Zeitraums strafrechtlich verfolgt werden können, nachdem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat. Dem wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht gerecht.
... Artikel 7 stellt in seinem Absatz 1 einen Katalog von sogenannten Listendelikten auf, bei deren Vorliegen von der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit bzw. Sanktionierbarkeit abgesehen werden kann. Dieser Katalog kann nach Absatz 2 um weitere Listendelikte erweitert werden. Im Hinblick auf andere Delikte, die nicht in der Liste enthalten sind, ist es den Mitgliedstaaten nach Absatz 3 erlaubt, die Vollstreckungsübernahme abzulehnen, wenn keine beiderseitige Strafbarkeit/Sanktionierbarkeit besteht. Im Gegensatz zu ähnlichen, in anderen Rechtsakten der Europäischen Union enthaltenen Regelungen zur Überprüfungsmöglichkeit der beiderseitigen Strafbarkeit räumt Absatz 4 jedem Mitgliedstaat das Recht ein zu erklären, dass er die Übernahme der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses im Hinblick auf alle Arten von Delikten, auch auf die in Absatz 1 genannten Listendelikte, vom Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit/Sanktionierbarkeit abhängig machen wird. Die Bundesregierung beabsichtigt, eine derartige Erklärung abzugeben. Die Vollstreckung einer Sanktion in Deutschland soll gegen den Willen der verurteilten Person nur möglich sein, wenn die Freiheitsentziehung aufgrund einer auch in Deutschland als Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu würdigenden Handlung oder Unterlassung veranlasst ist. Eine Ausnahme hiervon wird nur in den Fällen gemacht, in denen der Vollstreckungsübernahme eine Auslieferung nach Maßgabe von Artikel 5 Nummer 3 Rb EuHb vorausging oder zuvor eine Auslieferung nach Artikel 4 Nummer 6 Rb EuHb abgelehnt wurde. Entsprechendes gilt für die Durchlieferung mit Blick auf Artikel 25 Absatz 1 Rb EuHb. Die Umsetzung der Notifikation erfolgt in § 84a Absatz 1 Nummer 2 IRGE, dessen Absatz 3 sogleich die Ausnahmeregelungen enthält, die aufgrund des obligatorischen Verzichts der Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit im Anwendungsbereich des Rb EuHb notwendig sind.
Artikel 1Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 54aVollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen
§ 71Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
§ 71aVereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Abschnitt 1Freiheitsentziehende Sanktionen
Unterabschnitt 1Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 84Grundsatz
§ 84aVoraussetzungen der Zulässigkeit
§ 84bErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 84cUnterlagen
§ 84dBewilligungshindernisse
§ 84eVorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 84fGerichtliches Verfahren
§ 84gGerichtliche Entscheidung
§ 84hBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 84iSpezialität
§ 84jSicherung der Vollstreckung
§ 84kErgänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 84lDurchbeförderung zur Vollstreckung
§ 84mDurchbeförderungsverfahren
§ 84nDurchbeförderung auf dem Luftweg
Unterabschnitt 2Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 85Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 85aGerichtliches Verfahren
§ 85bGerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person
§ 85cGerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
§ 85dBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 85eInländisches Vollstreckungsverfahren
§ 85fSicherung der weiteren Vollstreckung
Abschnitt 4Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
Unterabschnitt 1Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
§ 90aGrundsatz
§ 90bVoraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90cErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 90dUnterlagen
§ 90eBewilligungshindernisse
§ 90fVorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 90gGerichtliches Verfahren
§ 90hGerichtliche Entscheidung
§ 90iBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 90jErgänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 90kÜberwachung der verurteilten Person
Unterabschnitt 2Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 90lBewilligung der Vollstreckung und Überwachung
§ 90mGerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person
§ 90nInländisches Vollstreckungsverfahren
§ 98bÜbergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen
I. Entstehungsgeschichte
II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen
III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht
1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
a Formelle und materielle Voraussetzungen
b Verfahren
1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland
2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe
3. Notwendige Änderungen im IRG
4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland
5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat
2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung
II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses
Im Einzelnen
III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen
IV. Notwendige Änderungen im IRG
1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen
4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VIII. Befristung; Evaluation
Im Einzelnen:
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu § 84
Zu § 84a
Zu § 84b
Zu § 84c
Zu § 84d
Zu § 84e
Zu § 84f
Zu § 84g
Zu § 84h
Zu § 84i
Zu § 84j
Zu § 84k
Zu § 84l
Zu § 84m
Zu § 84n
Zu § 85
Zu § 85a
Zu § 85b
Zu § 85c
Zu § 85d
Zu § 85e
Zu § 85f
Zu Nummer 26
Zu § 90a
Zu § 90b
Zu § 90c
Zu § 90d
Zu § 90e
Zu § 90f
Zu § 90g
Zu § 90h
Zu § 90i
Zu § 90j
Zu § 90k
Zu § 90l
Zu § 90m
Zu § 90n
Zu Nummer 27
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
a. Regelungsinhalt
b. Erfüllungsaufwand
Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen
5 Informationspflichten
... Mit der Formulierung "Dienstleistungen" würde der Anwendungsbereich des § 298 StGB zu eng gefasst und der Bereich der Bauleistungen - zumindest nach dem Wortsinn - nicht einbezogen. Damit würde ein Bereich ausgespart, der eine hohe Anfälligkeit für Delikte dieser Art aufweist.
Zu Artikel 1 Nummer 10
... Die Anspruchsvoraussetzung, wonach der Vorteil zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern erlangt sein muss, ist zu streichen. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes gegen unlautere Geschäftspraktiken hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, die Regelung des § 10 UWG im Hinblick auf dieses Tatbestandsmerkmal entsprechend zu ändern (BR-Drucksache 219/13(B) -, dort Ziffer 18). Dieses Tatbestandsmerkmal wurde zur Umschreibung der Streuschäden verwendet und ist zu streichen, da die Streudelikte nur ein Anwendungsfall der Gewinnabschöpfung durch kollektiven Rechtsschutz sind, die Gewinnabschöpfung aber unabhängig vom Vorliegen eines konkreten Schadens der Verbraucher gerechtfertigt ist.
... Zudem zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die Strafverfolgungsbehörden durch die Konzeption des Delikts als ein Straftatbestand mit derart weitreichender überschießender Innentendenz in der Praxis vor fast unlösbare Beweisführungsschwierigkeiten gestellt werden dürften. Die Evaluation des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG) der Kriminologischen Zentralstelle e.V. vom 14. August 2012, auf die auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drucksache 36/15) auf Seite 5 in anderem Zusammenhang eingeht, bestätigt, dass die Praxis auf allen Ebenen Schwierigkeiten in der Nachweisbarkeit, insbesondere des subjektiven, aber auch des objektiven Tatbestandes beklagt. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, 3 StR 243/ 13, zit. nach juris) im Rahmen des § 89a
Zu Artikel 1 Nummer 2
... § 299a StGB-E enthält - als zentralen Regelungsgegenstand des Entwurfs - die neue Strafnorm der "Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen" in Gestalt eines abstrakten Gefährdungsdelikts. Die Regelung bildet die Konsequenz aus der Erkenntnis, dass korruptive Verhaltensweisen auf dem Gesundheitsmarkt - obwohl sozialschädlich - bislang in erheblichem Umfang straflos sind. Sie schafft einen auf diesen Markt bezogenen Sondertatbestand, der gleichermaßen sowohl die Vorteilsgeber- als auch die Vorteilsnehmerseite bestraft und zwar unabhängig davon, ob der jeweiligen Sachverhalt einen Bezug zur Gesetzlichen oder zur privaten Krankenversicherung, zum öffentlichen oder privaten Gesundheitsbereich aufweist. Sie knüpft damit an einen Regelungsvorschlag des Bundesrates aus dem Jahr 2013 an (BR-Drs. 451/13 [Beschluss]), der mit Ende der vergangenen Legislaturperiode der Diskontinuität anheimgefallen ist, und entwickelt diesen fort.
... Die Ermessensvorschrift in § 406g Absatz 3 Satz 2 StPO begründet eine gesetzliche Vermutung, dass die besondere Schutzbedürftigkeit bei volljährigen Opferzeuginnen und -zeugen regelmäßig nicht gegeben ist und eine psychosoziale Prozessbegleitung nur in Ausnahmefällen begründet sein dürfte. In der Folge wird volljährigen psychisch hoch belasteten Gewaltopfern zugemutet, ihre besondere Schutzbedürftigkeit vor Gericht extensiv darzulegen. Das bedeutet für Opfer schwerster Straftaten, auch wenn sie anwaltlich vertreten sind, regelmäßig das Risiko einer Sekundärviktimisierung durch das Strafverfahren, das es nach Artikel 22 Absatz 1 der Opferschutzrichtlinie zu vermeiden gilt. Eine Differenzierung innerhalb der Opfergruppen von § 395a Absatz 1 StPO ist nicht begründet, da auch volljährige Opfer schwerster Sexualdelikte, des Menschenhandels, der versuchten oder vollendeten Tötung oder anderer in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO aufgeführten Verbrechen in der Regel psychisch hoch belastet und traumatisiert sind und von daher eine psychosoziale Prozessbegleitung zur Stabilisierung und Unterstützung benötigen. Durch die Änderung von § 406g Absatz 3 Satz 2 StPO in eine "Soll-Vorschrift" werden die Anforderungen an die Darlegung der Schutzbedürftigkeit deutlich reduziert. Dies entspricht dem besonderen Schutz- und Unterstützungsbedarf der - überwiegend weiblichen - Opfer, Opferzeuginnen und -zeugen.
... Dabei dürfte es sich mit Blick auf die formularmäßige Behandlung des Geschäftsanfalls bei der Staatsanwaltschaft und den ohnehin bereits flächendeckend erfolgenden Einsatz von EDV jedoch weitgehend um Einmalkosten handeln. Die Kosten für die Erstellung von mehrsprachigen Textbausteinen für die wichtigsten Deliktsgruppen und Einstellungsgründe bzw. für offensichtlich unbegründete Anzeigen können nicht konkret beziffert werden. Zum einen fehlt es hierfür an statistischem Zahlenmaterial, zum anderen kann nicht für alle Länder einheitlich beurteilt werden, in welchem Umfang bereits auf Material für die Rechtsbelehrung des Opfers nach § 406h StPO zurückgegriffen werden kann, die bereits nach geltendem Recht auch von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich in einer dem Verletzten verständlichen Sprache zu erteilen ist.
Artikel 1Änderung der Strafprozessordnung
§ 406gPsychosoziale Prozessbegleitung
§ 406iUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
§ 406jUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
§ 406kWeitere Informationen
§ 406lBefugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Artikel 3Änderung des Gerichtskostengesetzes
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
a Informationspflichten
b Übersetzungen/Dolmetschleistungen
c Psychosoziale Prozessbegleitung
V. Befristung; Evaluation
Zu Nummer 10
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu § 406i
Zu § 406j
Zu § 406k
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3056: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
a. Inhalt des Regelungsvorhabens
- Informationspflichten
- Sprachliche Verständigungshilfe und Übersetzungen
- Psychosoziale Prozessbegleitung
c. Sonstige Kosten
d. Berichtspflichten gegenüber Dritten bzw. Evaluation
e. Bewertung
... § 46c Absatz 2 Satz 2 BRAO-E steht deshalb nicht der Übernahme einer Verteidigung des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters in einem Straf- oder Bußgeldverfahren entgegen, das keinen Zusammenhang mit dem Unternehmen aufweist, bei dem der Rechtsanwalt beschäftigt ist. So soll der Syndikusrechtsanwalt in seiner Eigenschaft als niedergelassener Rechtsanwalt künftig etwa den Arbeitgeber in einem Strafoder Bußgeldverfahren wegen eines mit dem Privatfahrzeug begangenen Verkehrsdelikts oder wegen einer ausschließlich im privaten Umfeld zu verortenden Straftat verteidigen können.
... /EU Rechnung getragen, die einen erhöhten Strafrahmen bei "grob fahrlässiger" Lebensgefährdung fordern. Dies ist in § 233a Absatz 2 Nummer 2 StGB bisher nicht der Fall, da es sich hierbei nach allgemeiner Auffassung nicht um ein sogenanntes erfolgsqualifiziertes Delikt im Sinne des § 18 StGB handelt und somit Vorsatz bezüglich der eingetretenen Lebensgefährdung erforderlich ist (vgl. nur Fischer, StGB, 60. Aufl., § 232, Rn. 23).
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3072: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 05. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
2. Im Einzelnen 2.1 Regelungsinhalt
Anlage Entschließung des Bundesrates für Maßnahmen zur Rehabilitierung und Entschädigung der nach 1945 und in beiden deutschen Staaten gemäß §§ 175, 175a Nummer 3 und 4 des Strafgesetzbuches und gemäß § 151 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik verurteilten Menschen
... 20. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, die finanziellen Interessen der EU auch mit strafrechtlichen Mitteln wirksamer zu schützen. Er hält - und nimmt insoweit auf seine Stellungnahme vom 11. Oktober 2013 (BR-Drucksache 631/13(B)) Bezug - hierfür auch die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft für grundsätzlich geeignet. Allerdings sollte deren Aufgabenbereich nicht nur in einer Anfangsphase auf die Verfolgung von Delikten gegen den Haushalt der EU beschränkt sein.
Allgemeine Erwägungen
Materielles Zivilrecht
2 Zivilverfahrensrecht
Materielles Strafrecht
2 Strafverfahrensrecht
E -Justice
Schutz der Grundrechte
Zur Aus- und Fortbildung
Direktzuleitung an die Kommission
... Nach Angaben der Polizeilichen Kriminalstatistik sind die entsprechenden Betäubungsmitteldelikte im Zeitraum von 2008 bis 2012 bundesweit massiv angestiegen. Besonders deutlich stellt sich die Lageentwicklung in den an die Tschechische Republik angrenzenden Ländern dar. In Sachsen stiegen die Rauschgiftdelikte seit dem Jahr 2009 um 65,1 Prozent an. Dieser Anstieg ist maßgeblich auf das Anwachsen Crystal bezogener Straftaten zurückzuführen (+ 287,5 Prozent).
Entschließung
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf:
... verwirklicht oder dies versucht hat. Nach § 54 Absatz 2 Nummer 9 AufenthG-E wiegt das Ausweisungsinteresse aber auch generell bei jedem nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften schwer. Die gleichlautende Formulierung der mit § 55 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG-E derzeit geltenden Fassung wird in der Praxis so verstanden, dass alle Straftaten erfasst werden sollen, die zu einer Verurteilung geführt haben, die oberhalb der Bagatellgrenze von 30 Tagessätzen Geldstrafe liegt (vgl. Nummer 55.2.2.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz). Der Weite des Tatbestands entsprechend rangierte dieser Ausweisungsgrund bislang auf der niedrigsten Stufe der Ausweisungsgründe - der Ermessensausweisung. Der Gesetzentwurf wirft systematische Probleme auf: Wenn nach § 54 Absatz 2 Nummer 9 AufenthG-E schon jede nicht bagatellarische Straftat ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen soll, wäre die Aufzählung bestimmter Verurteilungen bzw. Delikte in § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 AufenthG-E überflüssig. Es erscheint außerdem prüfungsbedürftig, ob in allen Fällen der weit gefassten Nummer 9 in § 54 Absatz 2 AufenthG-E von einem "schwerwiegenden" Ausweisungsinteresse gesprochen werden kann.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 15 Satz 2 AufenthG
6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 11 bis 13 §§ 25, 25a und 25b AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG
18. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 25a Absatz 4 AufenthG
19. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG
20. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 3 AufenthG
21. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG
22. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG , Buchstabe b - neu § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c - neu § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
23. Zu Artikel 1 Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht
24. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 44 AufenthG
25. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG
26. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG , Buchstabe b § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG
27. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 §§ 48, 48a AufenthG
28. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG
29. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG
30. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 48a Absatz 1 AufenthG
31. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
32. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG
33. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 AufenthG
34. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b § 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG
35. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b - neu - § 72 Absatz 4 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AufenthG
36. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 AufenthG
37. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe c - neu - § 95 Absatz 2a - neu - AufenthG
38. Zu Artikel 4a - neu - § 427 Absatz 3 - neu - FamFG
'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
39. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 BeschV
40. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 Absatz 3 BeschV
41. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
... Nach Angaben der Polizeilichen Kriminalstatistik sind die entsprechenden Betäubungsmitteldelikte im Zeitraum von 2008 bis 2012 bundesweit massiv angestiegen.
Anlage Entschließung des Bundesrates - Präventive und repressive Maßnahmen von Bund und Ländern gegen den Crystal-Konsum
... Ist der Tatbestand der Nachstellung in seiner derzeitigen Ausgestaltung als Erfolgsdelikt damit einerseits zu eng geraten, weist er mit dem Auffangtatbestand in § 238 Absatz 1 Nummer 5
... mehrere Straftaten zu Grunde, die nicht nur Bagatellcharakter haben. Bei einem nach § 27 JGG ergangenen Schuldspruch kann jedoch nicht sicher beurteilt werden, ob schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist. Unter schädlichen Neigungen werden solche Mängel verstanden, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 20). Wenn die aus dem Bundeszentralregister gelöschten Schuldsprüche nicht in das Erziehungsregister eingetragen werden, stellt dies im Vergleich zu niedrigschwelligeren Ahndungen wie Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel eine nicht gerechtfertigte Besserstellung dar, denn diese werden in der Regel gemäß § 60 Absatz 1 Nummer 2 BZRG von Anfang an in das Erziehungsregister aufgenommen.
... um Antragsdelikte. Satz 2 regelt die Antragsberechtigung.
5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 25a Absatz 4 AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 3 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 25c - neu - AufenthG
§ 25cAufenthaltsgewährung bei Berufsausbildung
18. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu - § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG , Buchstabe b - neu - § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c - neu - § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
19. Zu Artikel 1 Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht
20. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 44 AufenthG
21. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG
22. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG , Buchstabe b § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG
23. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 §§ 48, 48a AufenthG
24. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG
25. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG
26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 48a Absatz 1 AufenthG
27. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
28. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG
29. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 AufenthG
30. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b § 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG
31. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 AufenthG
32. Zu Artikel 4a - neu - § 427 Absatz 3 - neu - FamFG
33. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 Absatz 3 BeschV
34. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
... § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GVG ermöglicht es dem Generalbundesanwalt, Ermittlungen im Falle bestimmter schwerer Straftaten, die keine "geborenen" Staatsschutzdelikte sind (z.B. Mord, Totschlag, schwere Geiselnahme, schwere Brandstiftung), an sich zu ziehen (Evokationsmöglichkeit), wenn diese Straftaten nach den Umständen bestimmt und geeignet sind, die in § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d GVG genannten Wirkungen zu erzielen (Beeinträchtigung des Bestands oder der inneren Sicherheit eines Staates, Beseitigung etc. von Verfassungsgrundsätzen, Beeinträchtigung der Sicherheit bestimmter Truppen oder des Bestandes oder der Sicherheit internationaler Organisationen) und der Generalbundesanwalt die besondere Bedeutung des Falles bejaht.
Artikel 1Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2Änderung des Strafgesetzbuchs
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2899: Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages
2.1 Regelungsinhalt
2.3 Sonstige Kosten
... 20. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, die finanziellen Interessen der EU auch mit strafrechtlichen Mitteln wirksamer zu schützen. Er hält - und nimmt insoweit auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Oktober 2013 (BR-Drucksache 631/13(B)) Bezug - hierfür auch die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft für grundsätzlich geeignet. Allerdings sollte deren Aufgabenbereich nicht nur in einer Anfangsphase auf die Verfolgung von Delikten gegen den Haushalt der EU beschränkt sein.
... mehrere Straftaten zu Grunde, die nicht nur Bagatellcharakter haben. Bei einem nach § 27 JGG ergangenen Schuldspruch kann jedoch nicht sicher beurteilt werden, ob schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist. Unter schädlichen Neigungen werden solche Mängel verstanden, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (BGH NStZ-RR 2002, 20). Wenn die aus dem Bundeszentralregister gelöschten Schuldsprüche nicht in das Erziehungsregister eingetragen werden, stellt dies im Vergleich zu niedrigschwelligeren Ahndungen wie Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel eine nicht gerechtfertigte Besserstellung dar, denn diese werden in der Regel gemäß § 60 Absatz 1 Nummer 2 BZRG von Anfang an in das Erziehungsregister aufgenommen.
... (Artikel 5d des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2423, 2429)), Manipulationen und Manipulationsversuche, die darauf abzielen, einen Patienten bei der Organvermittlung unberechtigt zu bevorzugen, strafrechtlich sanktioniert. Die Verbotsnorm, die am 1. August 2013 in Kraft getreten ist, erfasst alle maßgeblichen Schritte von der Erhebung bis zur Übermittlung an Eurotransplant, in denen Manipulationen vorgenommen werden können, um Patienten unberechtigt in der Führung der Warteliste zu bevorzugen. Verstöße gegen das transplantationsgesetzliche Verbot können damit auch als Urkundsdelikt geahndet werden. Sie können mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 19 Absatz 2 a
... es vermieden, indem für alle darauf Bezug nehmenden Strafvorschriften allgemein eine einheitliche Regelung gilt und keine unterschiedlichen Anwendungsbereiche für einzelne Deliktsbereiche bestehen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 11 Absatz 3 StGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 176 Absatz 6 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 177 Absatz 1 StGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 §§ 184b und 184c StGB*
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 184b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b StGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 184b Absatz 3 StGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 §§ 184b Absatz 4 und 184c Absatz 5 StGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 184b Absatz 6 Satz 2 StGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 184c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b StGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 201a Absatz 1 Satz 2 StGB , Buchstabe d § 201a Absatz 6 - neu - StGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 201a Absatz 1 StGB*
12. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 201a Absatz 1 Satz 2 StGB
... Zu verstehen sein könnte sie dahin, dass eine Anwendbarkeit des ersten Halbsatzes ausgeschlossen werden soll. Der Wortlaut ("dies gilt nicht") lässt aber auch eine Auslegung dahin zu, dass die grundsätzlich gegebene Versuchsstrafbarkeit im Rahmen von nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3 als Unternehmensdelikt ausgestalteten Taten eingeschränkt wird.
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