593 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
... . Darüber hinaus legt sie das Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen ausschließlich über Einreiseorte fest, was mit bestimmten Verpflichtungen für den Tierhalter bzw. der ermächtigten Person verbunden ist (Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde, Vorlage von Dokumenten). Ohne eine bundesgesetzliche Rechtsgrundlage kann der Vollzug der Verordnung (EU) Nr.
1. Zu Artikel 6 Änderung der Viehverkehrsverordnung
'Artikel 6 Änderung der Viehverkehrsverordnung
2. Zu Artikel 9 Nummer 1 - neu - § 26 Satz 1 BmTierSSchV ,
'Artikel 9 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
4. Zu Artikel 6 Änderung der Viehverkehrsverordnung
Zu Artikel 9
... - Migration, Grenzen, Asyl und Integration von Flüchtlingen und Migranten: Aufgrund der stark gestiegenen Zahl an Asylsuchenden in den letzten Jahren misst die Kommission dem Thema Migration hohe Priorität bei, wie von Präsident Juncker in seiner Rede zur Lage der Union am 9. September 2015 hervorgehoben wurde und an der Annahme der Europäischen Migrationsagenda im Mai 201557 und den zahlreichen Initiativen abzulesen ist, die die Kommission in diesem Bereich unternommen oder bereits geplant hat. Die Tätigkeit der Agentur ist in diesem Zusammenhang - auch angesichts der zunehmenden Migrationsströme, die sich in Richtung EU bewegen - unabdingbar, um die vor Ort bestehenden Probleme aufzuzeigen. Die Agentur sollte in enger Abstimmung mit anderen EU-Agenturen, insbesondere EASO und Frontex, weiterhin Daten zu diesem Bereich erheben. Die Agentur hat in den letzten Jahren bereits eine Reihe von Berichten veröffentlicht (etwa über die Rück- bzw. Überführung gefährdeter Kinder, die Staatsangehörige eines EU-Landes sind, über die soziale Eingliederung und gesellschaftliche Teilhabe von Migranten, über Alternativen zur Inhaftnahme von Asylbewerbern und Freiheitsentziehung für Personen in Rückführungsverfahren, über die Kosten des Ausschlusses von der Gesundheitsversorgung am Beispiel von Migranten in einer irregulären Situation, über die Grundrechte an den Landgrenzen am Beispiel ausgewählter EU-Grenzübergangsstellen, über einen Maßnahmenkatalog mit Blick auf legale Einreisewege in die EU für Menschen, die internationalen Schutz benötigen, und über Grundrechte an Flughäfen und Landgrenzen sowie ein Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration)58 und in Zusammenarbeit mit Frontex an Schulungsmaßnahmen für Grenzschutzbeamte zum Thema Grundrechte teilgenommen. Des Weiteren veröffentlicht die Agentur regelmäßig Datenreihen über den aktuellen Stand der Migration in der EU.59 Was Migranten (und Flüchtlinge) angeht, wird die Agentur in den Jahren 2016 und 2017 zwei größere Projekte zum Thema Eingliederung von Migranten durchführen: Zum einen steht die zweite EU-Erhebung zu Minderheiten und Diskriminierung (EU-MIDIS II) an, mit der sich Trends ermitteln lassen. Zum anderen werden mit Hilfe von FRANET, dem Forschungsnetz der Agentur, Daten zu nationalen und regionalen bzw. lokalen Maßnahmen zur sozialen Eingliederung und gesellschaftlichen Teilhabe von Migranten ("social inclusion and migrant participation in society", SIMPS) erhoben. Diese wichtige Tätigkeit in Bezug auf die Diskriminierung von Migranten und ihre soziale Eingliederung muss über das Jahr 2018 hinaus fortgeführt werden. Die Interessenträger sind sich in der Unterstützung der Fortsetzung der Agenturtätigkeit in Bezug auf Migrationsfragen weitgehend einig. Und auch der Verwaltungsrat der Agentur hat zur Fortführung der Tätigkeit auf diesem Gebiet aufgerufen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich und mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung
- Konsultation der Interessenträger sowie Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1Mehrjahresrahmen
Artikel 2Themenbereiche
Artikel 3Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen
Artikel 4Inkrafttreten
... es in den Fällen, in denen bei einem Unionsbürger die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 23 des Zwölften Buches
Artikel 3Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
§ 18fDatenübermittlung an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
Artikel 4Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 5Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
4. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
... Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und in wie weit zusätzliche bundeseinheitliche Regelungen für eine verpflichtende Gesundheitsuntersuchung auf relevante übertragbare Krankheiten, insbesondere einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose, für Personen zu schaffen sind, die aus Hochrisikoländern nach Deutschland einreisen. Insbesondere fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, Vorschläge zu machen
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1
3. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 IfSG
4. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe f § 34 Absatz 10a Satz 2 und Satz 3 IfSG
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG
6. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d § 36 Absatz 5 Satz 6 IfSG
7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 38 Absatz 2 Satz 1 IfSG ,
8. Zu Artikel 1 Nummer 23 Nummer 3 - neu - IfSG Nummer 25a - neu - § 52 Satz 1 IfSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 11 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV 2001
... Die67. Weltgesundheitsversammlung (WHA) in Genf hat am 24. Mai 2014 eine Änderung der Anlage 7 der Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) (IGV) in Bezug auf die Impfung gegen Gelbfieber beschlossen. Infolge der Änderung hat ein Staat, der nach den Artikeln 35 und 36 IGV in Verbindung mit den Anlagen 6 und 7 der IGV im internationalen Reiseverkehr als Einreisevoraussetzung den Nachweis von Impfschutz gegen Gelbfieber verlangt, den Nachweis einer einmaligen Impfung gegen Gelbfieber als ausreichend anzuerkennen. Bislang konnte zehn Jahre nach der letzten Impfung eine Auffrischimpfung verlangt werden. Die IGV wurden damit an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Die Änderung der IGV tritt nach Artikel 55 Absatz 3 IGV völkerrechtlich am 11. Juli 2016 in Kraft und ist in nationales Recht umzusetzen.
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
I. Ziel und Gegenstand der Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
III. Weitere Kosten
IV. Nachhaltigkeit
V. Sonstiges
Anlage 7(Übersetzung) Anforderungen an die Impfung oder Prophylaxe für bestimmte Krankheiten
Denkschrift
2 Allgemeines
... Um eine Zuwanderung aus asylfremden Motiven weiter einzudämmen, sollte abgelehnten Asylbewerbern, aber auch illegal eingereisten Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, die kein Asylgesuch gestellt haben, ein Arbeitsmarktzugang generell nicht ermöglicht werden. Vielmehr sollten diese auf die Möglichkeit der legalen Einreise verwiesen werden. Mit der nun vorgesehen Öffnung der Regelung für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten, die vor dem 31. August 2015 ein oder gar kein Asylgesuch gestellt haben, würde aber im Gegenteil wieder ein Anreiz für eine Zuwanderung aus asylfremden Motiven für Illegale geschaffen werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 1 Satz 1 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Überschrift, Absatz 4 SGB III
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III
4. Zu Artikel 3
'Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
5. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 1a Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 AsylbLG
6. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b § 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 AsylbLG
7. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG
8. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG
9. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
10. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
11. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 11 Absatz 4 AsylbLG
12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
14. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 AufenthG
15. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
16. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Satz 1a - neu - AufenthG
17. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufEnthG
18. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG
19. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
20. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG
21. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
22. Zu Artikel 5 Nummer 5a - neu - § 43 Absatz 1 AufenthG , Nummer 6 Buchstabe a - neu -, Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 1a - neu -, Absatz 4 Satz 2 AufenthG , Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG
23. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - § 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
24. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG
25. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 9 AufenthG
26. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG
27. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG
28. Zu Artikel 5 Nummer 9 § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG
29. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG
30. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG
31. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG
32. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 24 Absatz 1a AsylG Nummer 7 § 29 Absatz 4 AsylG
33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 29 Absatz 1 AsylG
34. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG
35. Zu den Angeboten für Asylsuchende mit unklarer Bleibeperspektive
36. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten
37. Zu den Integrationskursen
Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
43. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand
44. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein
45. Zum Studium als Integrationsmaßnahme
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
46. Zu BAföG als Fördermöglichkeit
47. Zum Gesetzentwurf insgesamt
... Rechtsgrundlage ist Artikel 79 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere Absatz 2 Buchstabe a, der die "Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln für einen langfristigen Aufenthalt, [...] durch die Mitgliedstaaten" regelt (ex-Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft).
Vorschlag
Einheitlichkeit und nationale Sicherheitsmerkmale
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger
- Anhörung interessierter Kreise und Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Modalitäten
1. Beteiligung Dänemarks
2. Beteiligung des Vereinigten Königreichs und Irlands
3. Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im Sinne der Assoziierungsabkommen
4. Verfügender Teil
Artikel 3
ANNEX 1 Anhang zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
a Beschreibung
b Farbe, Drucktechnik
c Material
d Drucktechniken
e Kopierschutztechnik
f Technische Personalisierung
g Die Mitgliedstaaten
... 1. Der Bundesrat begrüßt den Verordnungsvorschlag. Der vorliegende Änderungsvorschlag der Eurodac-Verordnung stellt nicht nur für die Asyl- und Ausländerbehörden, sondern auch für die Polizei- und Ermittlungsbehörden eine wesentliche Verbesserung dar. Er eröffnet neue Möglichkeiten zur Datenerhebung und -speicherung bei der Erfassung und Überprüfung von Asylbewerberinnen und -bewerbern/Flüchtlingen bzw. illegal einreisenden oder im Mitgliedstaat aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Ein großer Vorteil wird insbesondere die umfangreichere Auskunft über die im System Eurodac gespeicherten Personendaten für die Asyl-/Ausländerbehörden und Sicherheitsbehörden sein.
... - Zudem wird der Ausländerbehörde ersichtlich gemacht, ob der Ausländer aus dem Inland in ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zugezogen oder aus welchem Staat der Zuzug erfolgt ist. Dieses Datum wird benötigt, um zu beurteilen, welche Einreisevoraussetzungen vorliegen müssen und ob diese im jeweiligen Einzelfall vorliegen. Diese Informationen sind relevant, um in der Folge beurteilen zu können, ob sich die Person ggf. illegal in Deutschland aufhält. Aus der früheren Anschrift können häufig keine Rückschlüsse auf den Staat gezogen werden.
Vierzehnte Verordnung
Artikel 1Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 2Inkrafttreten
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
III. Rechtsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
IV. Befristung; Evaluierung
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr.
... (f) jegliche zusätzliche Informationen über Kompetenzen und Qualifikationen, die sich als notwendig für die besonderen Bedürfnisse von Migranten erweisen können, die in die EU einreisen oder sich in der EU aufhalten, um ihre Integration zu fördern.
... Überdies sind die in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele für mögliche Ausnahmen unrealistisch. Es ist beispielsweise für Personen, die zur Ausübung der Prostitution nach Deutschland einreisen, kaum vorstellbar, innerhalb von ein bis zwei Tagen eine separate Unterkunft zu finden. Vielmehr ist zu befürchten, dass Bordellbetreiber, um der Auflage des Gesetzes zu genügen, zusätzlichen Wohnraum zur Verfügung stellen und damit eine ohnehin schon gegebene faktische Abhängigkeit von Prostituierten noch verstärkt würde.
... Dem Vorschlag zufolge sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, (d.h. Bürger der Union und ihre Familienangehörigen, die keine Unionsbürger sind) beim Überschreiten der Außengrenze systematisch zu kontrollieren und ihre Daten mit Datenbanken über verlorene und gestohlene Dokumente abzugleichen sowie sich zu vergewissern, dass diese Personen keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit darstellen. Diese Verpflichtung gilt an allen Außengrenzen, d.h. an Luft-, See- und Landaußengrenzen, sowohl bei der Einreise als auch bei der Ausreise. Würde eine systematische Abfrage der Datenbanken bei allen Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, jedoch zu unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss an der Grenze führen, können die Mitgliedstaaten die Kontrollen auf eine gezielte Abfrage von Datenbanken begrenzen, sofern eine Risikobewertung zeigt, dass dies nicht zu Risiken für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten oder zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt.
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
• Rechtsgrundlage
• Subsidiarität
• Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
3. Ergebnis der Konsultationen
• Grundrechte
Weitere Angaben
• Regelungen in Bezug auf die Beobachtung, die Bewertung und die Berichterstattung
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
... Für die Finanzierung der haushaltsrelevanten Auswirkungen der Schaffung der Europäischen Grenz- und Küstenwache, der Aufstockung für Europol, sowie der Kommissionsvorschläge im Zusammenhang mit der EU-Agentur für Asyl, der Überarbeitung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-System), der Soforthilfe innerhalb der Union und des Einreise-/Ausreisesystems, das Ein- und Ausreisedaten sowie Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen erfassen soll, die die Außengrenzen von Mitgliedstaaten der EU überschreiten, werden in den Jahren 2018-2020 2,55 Mrd. EUR benötigt.
1. Einleitung
2. HALBZEITÜBERPRÜFUNG des MFR: STAND der Umsetzung und neue Herausforderungen
Beseitigung des Zahlungsrückstands
Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen
Programme im Bereich Wettbewerbsfähigkeit
Europäischer Fonds für strategische Investitionen EFSI
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen
Migration, Flüchtlingskrise und Sicherheit
Genauere Überprüfung und Analyse
3. Stärkere und FLEXIBLERE Ausrichtung des HAUSHALTS auf Prioritäten und neue Herausforderungen
Bessere Ausrichtung des Haushalts auf politische Prioritäten und neue Herausforderungen
Mehr Flexibilität und Dynamik bei der Mobilisierung und Bereitstellung von Haushaltsmitteln
Einfachere Vorschriften und stärkere Leistungsorientierung
Kasten 1: Ziele der vorgeschlagenen Überarbeitung der Finanzvorschriften:
4. Auf dem Weg ZUM nächsten MEHRJÄHRIGEN Finanzrahmen
2 Finanzanhang
... Ein modernes Migrationsrecht kann sich aber nicht auf Veränderungen im Aufenthaltsrecht beschränken, sondern muss ebenfalls arbeitsmarkt- und sozialpolitische Regelungen definieren. Zudem muss durch die Schaffung legaler Einwanderungsmöglichkeiten im Rahmen gesteuerter Einwanderung das hochbeanspruchte Asylsystem entlastet werden. Menschen, die zwar nicht vor Verfolgung oder Bürgerkrieg aber aus anderen menschenrechtlich bedenklichen Umständen fliehen, werden letztlich von der Nutzung lebensgefährlicher Fluchtrouten und ungesteuerter Einreise nur abgehalten werden können, wenn es Alternativen hierzu gibt.
Entschließung
... - Handlungskompetenz sowohl im Umgang mit als auch zum Schutz von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten (wie beispielsweise alleinreisende Frauen, Homosexuelle, transgeschlechtliche Personen, Menschen mit Behinderung, Opfer schwerer Gewalt)" '
... -Verordnung, Reduzierung materieller Leistungen, Inhaftierung unter bestimmten Umständen, Einreiseverbote, negative Auswirkungen auf die Möglichkeit der Erlangung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten) sowie darüber informiert werden sollten, dass sie, wenn ihnen der Umsiedlungsmitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, grundsätzlich nur Anspruch auf die in diesem Mitgliedstaat mit dem internationalen Schutz verbundenen Rechte haben.
Anhang
... Das Dublin-System war nicht dazu bestimmt, EU-weit eine nachhaltige Lastenteilung zu gewährleisten - ein Mangel, den die gegenwärtige Krise sichtbar gemacht hat. Die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags in der EU hängt in erster Linie davon ab, in welchen Mitgliedstaat der Antragsteller zuerst irregulär eingereist ist. Diesem Kriterium liegt die Überzeugung zugrunde, dass zwischen der Zuständigkeitszuweisung in Asylfragen und der Pflichterfüllung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Sicherung der Schengen-Außengrenzen ein Zusammenhang hergestellt werden sollte. Die Fähigkeit zur wirksamen Kontrolle der Außengrenzen im Falle eines irregulären Zustroms von Migranten hängt jedoch in gewissem Maße auch von der Zusammenarbeit mit Drittstaaten ab. Wie die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt hat, weist unser jetziges Asylsystem insbesondere im Falle eines Massenzustroms über bestimmte Migrationsrouten die rechtliche Verantwortung für den größten Teil der Asylbewerber einigen wenigen Mitgliedstaaten zu. Eine solche Situation würde jeden Mitgliedstaat in Schwierigkeiten bringen. Darin liegen auch zum Teil die Ursachen für die zunehmende Missachtung von EU-Vorschriften in den letzten Jahren. Auch Migranten missachten oft EU-Recht und weigern sich, ihren Asylantrag in dem Mitgliedstaat ihrer Einreise zu stellen oder sich dort erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, und reisen stattdessen in den Staat weiter, in dem sie sich niederlassen wollen, und beantragen dort Asyl. Diese Sekundärmigration hat dazu geführt, dass viele Asylanträge in anderen Mitgliedstaaten gestellt worden sind als denen, in die die Betreffenden erstmals EU-Boden betreten haben. Mehrere dieser Mitgliedstaaten haben daraufhin wieder Grenzkontrollen eingeführt, um den Zustrom zu bewältigen.
I. eine ROBUSTE und Nachhaltige Gemeinsame ASYLPOLITIK
I.1 Immanente Defizite des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in der Migrationskrise
I.2 Behebung der strukturellen Defizite: fünf Prioritäten
5 Prioritäten
a Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates
b Stärkung des Eurodac-Systems
c Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem
d Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU
e Ein neues Mandat für die EU-Asylagentur
a Ein tragfähiges, faires System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates
b Ausweitung des Anwendungsbereichs des Eurodac-Systems
c Ein höheres Maß an Konvergenz und ein echtes gemeinsames EU-Asylsystem
d Sekundärmigration innerhalb der EU verhindern
e Ein neues Mandat für die Asylagentur der EU
II. sichere und LEGALE MIGRATIONSWEGE
II.1. Den Schutz von Flüchtlingen in der EU besser koordinieren Ein strukturiertes System für die Neuansiedlung
II.2. Eine intelligentere und gut gesteuerte legale Migrationspolitik
a Gewinnung hochqualifizierter Arbeitnehmer für Europa: eine Blue Card mit größerer Wirkung
b Gewinnung innovativer Unternehmer für die EU
c Ein kohärenteres und wirksameres Modell zur Steuerung der legalen Migration auf EU-Ebene
d Stärkung der Zusammenarbeit mit wichtigen Herkunftsländern
III. Fazit
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems - COM(2016) 196 final
... Ein modernes Migrationsrecht kann sich aber nicht auf Veränderungen im Aufenthaltsrecht beschränken, sondern muss ebenfalls arbeitsmarkt- und sozialpolitische Regelungen definieren. Zudem muss durch die Schaffung legaler Einwanderungsmöglichkeiten im Rahmen gesteuerter Einwanderung das hochbeanspruchte Asylsystem entlastet werden. Menschen, die zwar nicht vor Verfolgung oder Bürgerkrieg, aber aus anderen menschenrechtlich bedenklichen Umständen fliehen, werden letztlich von der Nutzung lebensgefährlicher Fluchtrouten und ungesteuerter Einreise nur abgehalten werden können, wenn es Alternativen hierzu gibt.
... - Handlungskompetenz sowohl im Umgang mit als auch zum Schutz von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten (wie beispielsweise alleinreisende Frauen, Homosexuelle, transgeschlechtliche Personen, Menschen mit Behinderung, Opfer schwerer Gewalt)'
... 8. Der Bundesrat hält die Bestimmung, derzufolge der als zuständig bestimmte Mitgliedstaat auch für die Prüfung sämtlicher künftiger Anträge des betreffenden Antragstellenden zuständig ist, nur für effizient, wenn künftig sichergestellt ist, dass das Dublin-System uneingeschränkt funktioniert und der beibehaltene Grundsatz der Zuständigkeit des Mitgliedstaates der Ersteinreise wirksam praktisch umgesetzt wird. Abgelehnt wird der Vorschlag der Kommission für eine solche dauerhafte Zuständigkeit hingegen in den Fällen, in denen der Antragstellende aus einem ersten Asylstaat oder einem sicheren Drittstaat einreist bzw. aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und sein Antrag auf internationalen Schutz deshalb keine Aussicht auf Erfolg hatte. Bei einer Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten könnte der Antragstellende dadurch nämlich erreichen, dass auch ein erneutes Asylverfahren in dem Staat durchgeführt wird, den er erstmals bei seiner irregulären Weiterreise im Schengen-Raum erreicht hatte.
Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
Regelungen in Bezug auf unbegleitete Minderjährige
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
Rechte und Pflichten der Antragstellenden
2 Ausreise
2 Rechtsbehelfe
Delegierte Rechtsakte
Direktzuleitung der Stellungnahme
... Nach dem Wortlaut des § 28 Absatz 3 SGB II besteht ein Anspruch auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zu den Stichtagen 1. Februar und 1. August des Jahres. Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Einreise in das Bundesgebiet erstmalig zu einem späteren Zeitpunkt eingeschult werden, erhalten aus diesem Grund keine Ausstattung zum persönlichen Schulbedarf. Es wird vorgeschlagen, die Vorschrift zu erweitern, um den genannten Personenkreis in den Kreis der Leistungsberechtigten einbeziehen zu können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 3 Nummer 1 SGB II , Nummer 11 § 14 SGB II
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 5 Absatz 4 SGB II Artikel 2 Nummer 3 § 22 Absatz 4 Satz 5 SGB III
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 11b SGB II
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Absatz 15 - neu - § 9 RBEG
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 15 Absatz 2 SGB II
6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 3b - neu - SGB II
7. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 5 - neu - SGB II , Nummer 15 § 16g Absatz 2, Absatz 3 - neu - SGB II
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
8. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16d Absatz 1 und Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1 bis 3, Absätze 4 bis 6, Absatz 8 SGB II
9. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16e Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 einleitender Satzteil, Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 4 Sätze 01 - neu -, 02 - neu -, Satz 3, Absatz 6 - neu - SGB II , Nummer 42 § 46 Absatz 1a - neu - SGB II
Zu Nummer 14a
Zu Nummer 42
10. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16f SGB II
§ 16fFreie Förderung
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 16h Absatz 4 SGB II
12. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 16i - neu - SGB II
§ 16iMehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung
13. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 18a Absatz 2 - neu - SGB II
14. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu -, Buchstabe c - neu - § 28 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 Satz 2 - neu - SGB II
15. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 SGB II
16. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Buchstabe b - neu - § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2 SGB II
17. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 1 SGB II
18. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 SGB II
19. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31b Absatz 1 Satz 4 SGB II
20. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II
21. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 2 Satz 2 SGB II
22. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 35 Absatz 4 - neu - SGB II
23. Zu Artikel 1 Nummer 32a - neu - § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB II
24. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 5 Satz 3, Satz 5, Satz 6 - neu - SGB II
25. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 7 Satz 1, Satz 3 SGB II
26. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 9b - neu - SGB III , Nummer 3a - neu - und 3b - neu - § 31 Absatz 3 - neu -, § 45 Absatz 1 Satz 2a - neu - bis 2d - neu SGB III
§ 9bZusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern und öffentlichen Einrichtungen
27. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 45 Absatz 1 Sätze 2a - neu - bis 2c - neu - SGB III
28. Zu Artikel 2 Nummer 3a bis 3c - neu - § 45 Absatz 6a - neu - und 6 b - neu -, § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III
29. Zu Artikel 3 Absatz 2a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
30. Zu Artikel 3 Absatz 8 Nummer 1a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 -neu -SGB XII
31. Zu Artikel 3 Absatz 11 § 11 Absatz 6 Satz 2 BKGG
32. Zu Artikel 3 Absatz 12 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 3 § 132 Absatz 4, §§ 133 und 134 SGB IX , Absatz 13 § 68 Nummer 3 Buchstabe c AO
33. Zum Gesetzentwurf insgesamt
34. Zum Gesetzentwurf insgesamt
35. Zum Gesetzentwurf insgesamt
36. Zum Gesetzentwurf insgesamt
37. Zum Gesetzentwurf allgemein:
38. Zum Gesetzentwurf allgemein:
... Grenzkontrollen müssen sowohl Effizienz als auch Sicherheit gewährleisten. Für die Millionen von Europäer(inne)n und Nicht-Europäer(inne)n, die auf Reisen die Grenze überschreiten, müssen die Verfahren einfacher und straffer werden, was sowohl den EU-Bürger(inne)n als auch den Bonafide-Reisenden aus Drittländern zugutekommt. Dies bietet einen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen für eine auf dem Handel basierende EU-Wirtschaft sowie Einsparungen für die unter Kostendruck stehenden Behörden. Gleichzeitig müssen jedoch auch die anderen Ziele des Grenzmanagements, wie zum Beispiel die Bekämpfung der illegalen Migration, und die Identifizierung von Sicherheitsrisiken vorangetrieben werden. Die Antwort liegt in einer ausgewogenen Balance der unterschiedlichen Anforderungen des Grenzmanagements durch effiziente, sichere, umfassende Maßnahmen, die auf die verschiedenen Arten von Einreisen zugeschnitten sind und die Vorteile einer erhöhten Mobilität mit dem Gebot der Sicherheit in Einklang bringen.
2. Mobilität und Sicherheit durch den Schutz der GRENZEN und einen EFFEKTIVEN INFORMATIONSAUSTAUSCH
3. Die wichtigsten operativen Schritte
3.1 Einführung eines integrierten europäischen Managements der Außengrenzen: die Europäische Grenz- und Küstenwache
3.2 Strengere Kontrollen durch das Einreise-/Ausreisesystem EES
3.3 Vorab-Kontrolle nicht visumpflichtiger Reisender: ein EU-weites Reiseinformations- und -Genehmigungssystem ETIAS
3.4 Verbessertes Identitätsmanagement und verstärkte Bekämpfung von Dokumentenbetrug: Dokumentensicherheit
3.5 Entwicklung der Sicherheitsunion: Stärkung von Europol
- Verbesserter Zugang von Europol zu EU-Datenbanken
- Stärkung der internen Governance des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung
- Maximierung des Nutzens der Zusammenarbeit
- Zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen
4. Schlussfolgerung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kostenerstattungsrechtlicher Vorschriften bei unbegleiteter Einreise von minderjährigen Ausländern - Antrag des Landes Baden-Württemberg -
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung - COM(2016) 378 final; Ratsdok. 10012/16
... - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden - § 12 § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
Bericht
1. Auftrag
2. Einrichtung der Bund-Länder-AG und der Unterarbeitsgruppen Aufgabe, Teilnehmer, Termine
UAG 1:
UAG 2:
3. Ausgangslage, Bestandsaufnahme
- Unterschiedliche Verwendung des Begriffs amtliche Einwohnerzahl Bund/Länder/Kommunen
- Keine Bundeszuständigkeit für die amtliche Feststellung der Einwohnerzahlen der Gebietskörperschaften der Länder und Kommunen
- Ermittlung des bundesweiten Bevölkerungstandes und dessen Fortschreibung nach Bundesrecht
- Festlegung amtlicher Einwohnerzahlen von Kommunen nach Landesrecht
4. Darstellung der Ermittlung und Fortschreibung von Einwohnerzahlen nach der Methodik der Bevölkerungsstatistik
- Dabei handelt es sich - auch was die fortgeschriebenen amtlichen Einwohnerzahlen der Kommunen anbetrifft - um statistisch ermittelte Einwohnerzahlen.
5. Darstellung einer rein melderegistergestützten Einwohnerzahlermittlung
6. Problemfelder und Optimierungsmöglichkeiten
- Meldewesen
- Zwischenfazit:
- Personenstandswesen
- Statistik
7. Gesetzliche Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung
- Statistikwesen
8. Zusammenfassung
9. Empfehlung
Anlage 1zum Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Einwohnerzahlen Zusammensetzung der Unterarbeitsgruppen
Anlage 2zum Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Einwohnerzahlen Übersicht der Vorschriften, die auf die Einwohnerzahl Bezug nehmen (Diese Liste bietet keine Gewähr für Vollständigkeit)
3 BUNDESRECHT
3 Bundeswahlgesetz
... Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit zusätzliche bundeseinheitliche Regelungen für eine verpflichtende Gesundheitsuntersuchung auf relevante übertragbare Krankheiten, insbesondere einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose, für Personen zu schaffen sind, die aus Hochrisikoländern nach Deutschland einreisen. Insbesondere fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, Vorschläge zu machen
7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 38 Absatz 2 Satz 1 IfSG , Buchstabe b § 38 Absatz 2 Satz 2 IfSG , Buchstabe c § 38 Absatz 2 Satz 3 IfSG , Buchstabe d § 38 Absatz 2 Satz 4 und Satz 5 IfSG
8. Zu Artikel 1 Nummer 23 Nummer 3 - neu - IfSG und Nummer 25a - neu - § 52 Satz 1 IfSG
... 4. Der Bundesrat vertritt ferner die Auffassung, dass die mit den Vorschlägen beabsichtigte Vereinheitlichung des Asylrechts innerhalb der EU einhergehen muss mit einer Verständigung zumindest zwischen den 27 nach derzeitigem Sachstand längerfristig in der EU verbleibenden Mitgliedstaaten darüber, dass alle Staaten bereit sind, einen angemessenen und solidarischen Beitrag zur Aufnahme von Geflüchteten aus Drittstaaten zu leisten und einer Verteilung der in die EU einreisenden Geflüchteten nach verbindlichen Aufnahmequoten zuzustimmen, die auf transparenten und objektivierbaren Kriterien (wie etwa dem Bevölkerungsanteil) beruhen. Andernfalls käme es zu einer Disparität zwischen dem Maß an Einfluss, das den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Rechtsetzung durch das Europäische Parlament und den Rat zukommt, und dem von ihnen geleisteten Beitrag an der Aufnahme von Schutzsuchenden. Die in vielen Staaten der EU aufkeimenden europaskeptischen oder gar - feindlichen Stimmungen könnten angefacht werden, wenn Regierungen und Parlamente einzelner Mitgliedstaaten einerseits eine angemessene Beteiligung ihres Staates an der Flüchtlingsaufnahme ablehnen, andererseits jedoch im Rahmen der Mitwirkung an Rechtsakten der EU über die Modalitäten der Flüchtlingsaufnahme auch in jenen Staaten entscheiden, die sich überproportional bei der Aufnahme und Integration von Migrantinnen und Migranten engagieren. Um die Delegation der Regelungsbefugnis auf die europäische Ebene glaubhaft vermittelt zu können, sollten die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Migrantinnen und Migranten in der EU und der Umfang ihrer Mitbestimmung über die Ausgestaltung der Aufnahmebedingungen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen.
§ 18fDatenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
,Artikel 4a Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... 4. Zur Forderung nach Abschaffung des Sprachnachweises vor Einreise beim Familiennachzug (Punkt 4 der Entschließung) wird darauf hingewiesen, dass in das Gesetz die Möglichkeit aufgenommen wurde, besondere Umstäns Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6
Stellungnahme der Bundesregierung zum Beschluss des Bundesrates zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 10. Juli 2015
... In der Europäischen Migrationsagenda1 hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen und Initiativen erläutert, mit denen strukturelle Lösungen geschaffen werden sollen, um die Migration in all ihren Aspekten besser in den Griff zu bekommen. Die wirksame Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die die Bedingungen für die Einreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union nicht oder nicht mehr erfüllen, stellt einen wichtigen Aspekt eines umfassenden Konzepts für eine ordnungsgemäß funktionierende EU-Migrationspolitik dar und ist erforderlich, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrationssystem der Union aufrechtzuerhalten.
1. Kontext
• Unterschiede im Geltungsbereich
• Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
• Konsultation der Interessenträger
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Artikel 1Gegenstand
Artikel 2Begriffsbestimmungen
Artikel 3Europäisches Reisedokument für die Rückführung
Artikel 4Technische Spezifikationen
Artikel 5Ausstellungsgebühren
Artikel 6Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 7Aufhebung und Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994
Artikel 8Inkrafttreten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kostenerstattungsrechtlicher Vorschriften bei unbegleiteter Einreise von minderjährigen Ausländern
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Erfüllungskosten
F. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Artikel 1Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3Inkrafttreten
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Anlage Änderungen und Entschließung zur Fünften Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
2. Zu Artikel 9 Nummer 1 - neu - § 26 Satz 1 BmTierSSchV , Nummer 2 - neu - § 41 Absatz 5 BmTierSSchV , Nummer 3 - neu - Anlage 3 Abschnitt I Nummer 7 Spalte 3 BmTierSSchV , Nummer 5 - neu - Anlage 8 Abschnitt I Nummer 3 Spalte 2 BmTierSSchV
2. Zu Artikel 9 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... Die Neuansiedlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ist einer der Wege, der internationalen Schutz benötigenden Vertriebenen angeboten werden kann, damit sie legal und sicher in die Mitgliedstaaten einreisen können und so lange Schutz erhalten, wie sie ihn benötigen. Zugleich dient sie der internationalen Solidarität und der Teilung der Verantwortlichkeiten mit Drittstaaten, in die bzw. innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, sowie der Migrationssteuerung und dem Krisenmanagement.
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Grundrechte
5. Weitere Elemente
- Neuansiedlung
- Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung erfolgen soll
- Neu anzusiedelnde Personen
a Zulassungskriterien
b Ausschluss
a Regelverfahren
b Eilverfahren
c Übertragung von Befugnissen zwecks Änderung der Standardverfahren
- Beschlussfassungsverfahren
a Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung
b Durchführungsrechtsakt des Rates zur Festlegung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union
c Durchführungsrechtsakt der Kommission zur Festlegung gezielter Neuansiedlungsregelungen der Union
- Zusammenarbeit
- Assoziierte Staaten
- Finanzielle Unterstützung
- Evaluierung und Überprüfung
Artikel 2Neuansiedlung
Artikel 3Neuansiedlungsrahmen der Union
Artikel 4Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung vorgenommen werden soll
Artikel 5Zulassungskriterien
Artikel 6Ausschlussgründe
Artikel 7Jährlicher Neuansiedlungsplan der Union
Artikel 8Gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union
Artikel 9Einwilligung
Artikel 10Regelverfahren
Artikel 11Eilverfahren
Artikel 12Operative Zusammenarbeit
Artikel 13Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung
Artikel 14Ausübung übertragener Befugnisse
Artikel 15Ausschussverfahren
Artikel 16Assoziierung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz
Artikel 17Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 516/2014
Artikel 17Mittel für den Neuansiedlungsrahmen der Union
Artikel 18Evaluierung und Überprüfung
Artikel 19Inkrafttreten
... Wie die Kommission in ihrer jüngsten Mitteilung "Umsetzung der Europäischen Sicherheitsagenda im Hinblick auf die Bekämpfung des Terrorismus und die Weichenstellung für eine echte und wirksame Sicherheitsunion" betont, hat der Versuch, Radikalisierung zu verhindern und ihr etwas entgegenzusetzen, eine starke Sicherheitsdimension. Die Mitgliedstaaten können Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um junge Menschen davon abzuhalten, in Konfliktgebiete auszureisen und sich terroristischen Gruppen anzuschließen. Dazu zählen Maßnahmen wie Reiseverbote, Reisen in ein Drittland zu terroristischen Zwecken unter Strafe zu stellen, aber auch Maßnahmen, über die Familien und Freunde die Hilfe von Behörden in Anspruch nehmen können, wie z.B. Hotlines. Darüber hinaus können extremistische Prediger und Personen, die terroristische Propaganda verbreiten oder dafür anfällige Einzelpersonen rekrutieren, u.U. strafrechtlich verfolgt werden. Die Mitgliedstaaten können Reiseverbote aussprechen, um extremistische Prediger an der Einreise in die EU zu hindern, und sie können mit verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gegen die Verbreitung extremistischer Botschaften vorgehen. Solche Maßnahmen sind eine notwendige Ergänzung zu Maßnahmen, die die Resilienz gegenüber Radikalisierung erhöhen.
Mitteilung
3 Einleitung
1. Radikalisierung und Gewaltbereitschaft: ein komplexes Phänomen, das fundierte Kenntnisse und eine vielschichtige Antwort erfordert
- Ein zunehmend komplexes und sich wandelndes Phänomen
- Forschung, Aufbau einer Evidenzbasis, Monitoring und Vernetzung unterstützen
2. Terroristischer Propaganda und Hassreden im Internet etwas entgegensetzen: Bedrohungen abwehren, kritisches Denken stärken und zivilgesellschaftliches Engagement fördern
- Mit der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten
- Rechtsvorschriften anpassen
- Medienkompetenz fördern
3. Den Kreislauf durchbrechen: Umgang mit Radikalisierung in Justizvollzugsanstalten
4. Inklusive Bildung und gemeinsame europäische Werte fördern
- Den Rahmen für strategische Unterstützung und Kooperation stärken
- EU-Finanzierungen optimal nutzen
- Lehrkräfte und Bildungseinrichtungen unterstützen
5. Eine inklusive, offene und resiliente Gesellschaft fördern und junge Menschen erreichen
6. Die Sicherheitsdimension im Umgang mit Radikalisierung
7. Die internationale Dimension: Umgang mit Gewaltbereitschaft aufgrund von Radikalisierung jenseits der EU-Grenzen
- Die Sicherheitskapazitäten der Partnerländer stärken
- Drittländer im Kampf gegen die Ursachen der Radikalisierung unterstützen
3 Schlussfolgerung
... Bei den Eigentums- und Vermögensdelikten der §§ 242, 263 StGB sind zwar durchaus mindere Zusammenhangstaten denkbar, etwa wenn diese sich auf die Fortbewegung während der Flucht und Einreise, die Wegnahme von Lebensmitteln zur Eigenversorgung oder Ähnliches erstrecken. Auch eine generelle Ausnahme von Diebstahls- und Betrugshandlungen von der Vorgabe des Einvernehmens mit der Staatsanwaltschaft erscheint angesichts der Formenvielfalt dieser Vergehen nicht hinnehmbar, da diese auch als Zusammenhangstat mit massiven Rechtsgutsverletzungen einhergehen können.
Zu Artikel 1 Nummer 4
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 42d Absatz 4 SGB VIII
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 89d Absatz 1a Satz 3 SGB VIII
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 89d Absatz 1b Satz 2 - neu - SGB VIII
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89d Absatz 3 Satz 3 SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 89d Absatz 3a und Absatz 3 In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen: 'cc Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
... Derzeit tauschen die Mitgliedstaaten Informationen über Rückkehrentscheidungen oder Einreiseverbote für Migranten nicht systematisch aus. Es ist somit möglich, dass irreguläre Migranten, die rechtlich zur Ausreise verpflichtet sind, die Rückkehr dadurch vermeiden, dass sie sich einfach in einen anderen Mitgliedstaat im Schengen-Raum begeben14. Werden sie aufgegriffen, muss ein neues Verfahren eingeleitet werden, so dass sich ihre Rückkehr weiter verzögert. Somit ist es in der Praxis nicht möglich, die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen eines Mitgliedstaats und ihre EU-weite Durchsetzung zu gewährleisten.
I. Einleitung
II. Steigerung der Wirksamkeit des EU-Systems zur Förderung der Rückkehr irregulärer Migranten
1. Förderung der freiwilligen Rückkehr
2. Stärkere Durchsetzung der EU-Vorschriften
3. Verstärkter Austausch von Informationen zur Durchsetzung der Rückkehr
4. Stärkung der Rolle und des Mandats von Frontex
5. Ein integriertes System für das Rückkehrmanagement
III. Stärkung der Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern im Bereich der Rückübernahme
1. Wirksame Umsetzung von Rückübernahmeverpflichtungen
2. Abschluss laufender und Aufnahme neuer Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen
3. Politische Dialoge auf hoher Ebene über Rückübernahmefragen
4. Unterstützung bei der Wiedereingliederung und Aufbau von Kapazitäten
5. Stärkere Einflussnahme der EU im Bereich Rückkehr und Rückübernahme
IV. Schlussfolgerung
... 15. Ferner begrüßt der Bundesrat, dass sich die Kommission für eine neue europäische Politik für legale Migration einsetzen will. Er unterstützt die Schaffung eines GEAS, das einen fairen, humanen und hohen Behandlungsstandard garantiert. Er fordert die Schaffung weiterer legaler und sicherer Einreisemöglichkeiten für Asylsuchende und Migranten in die EU-Mitgliedstaaten.
... "4. der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 aufgewandt, die für ihn nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,".
‚Artikel 4 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
‚Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 6Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 7Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 9Inkrafttreten
... Mit der Änderung des § 1a Asylbewerberleistungsgesetz werden die bereits vorhandenen Möglichkeiten einer Einschränkung von Leistungen ausgeweitet. Nach bisherigem Recht erhalten geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, sowie deren Familienangehörige, wenn sie sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder wenn aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Insbesondere die erste Alternative macht eine umfassende Einzelfallprüfung erforderlich, ob ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialleistungen besteht. Diese ist aufgrund der großen Mengen an Asylbewerbern eine zunehmende Belastung für die Verwaltungen.
Artikel 1Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
... "§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten".
Artikel 1Änderung des Asylverfahrensgesetzes
§ 29aSicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung.
§ 63aBescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
§ 83cAnwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
§ 90Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
Artikel 2Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
§ 14Dauer der Anspruchseinschränkung
Artikel 3Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 45aBerufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung
§ 105cÜberleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
Artikel 4Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 5Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
§ 18Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug
Artikel 6Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 7Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 17
§ 18Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden.
Artikel 8Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 9Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
§ 9aGebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
Artikel 10Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 131Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
§ 421Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
Artikel 11Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12Änderung des Entflechtungsgesetzes
Artikel 13Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 14Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
Artikel 15Inkrafttreten
4 Verfahrensbeschleunigung
Faire und effektive Verfahren
4 Unterbringung
4 Asylbewerberleistungen
Ärztliche Versorgung
4 Integration
Kostenbeteiligung des Bundes
III. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Gesetzesfolgen
1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Leistungen für Asylbewerber
a. Bürgerinnen und Bürger
b. Wirtschaft
5 Ausländerbeschäftigung
c. Verwaltung
Lockerung des Leiharbeitsverbots
Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG
Regelung zu minderjährigen Kindern
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Öffnung der Integrationskurse
Berufsqualifizierende Sprachkurse nach § 45a AufenthG
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
5 Bundesmeldegesetz
Gesundheitsversorgung, SGB V
5 Schutzimpfungen
VI. Evaluation
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3467: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
2. Befristungs- und Evaluierungserwägungen
3. Gesamtbewertung
... 4. Das Einwanderungsgesetz ermöglicht einen unkomplizierten Familiennachzug. Es gibt keine Pflicht, dass Ehe- und Lebenspartner bereits vor der Einreise Deutschkenntnisse nachweisen müssen. Der Erwerb der deutschen Sprache wird konsequent angeboten, gefördert und gefordert. Den Familienangehörigen wird genauso wie den Arbeitsmigrantinnen und -migranten ein unbefristeter Aufenthalt gewährt und eine realistische Perspektive für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eröffnet. Mehrstaatigkeit soll regelmäßig akzeptiert werden. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von in Deutschland geborenen Kindern ausländischer Eltern soll verbessert werden.
Entschließung des Bundesrates Einwanderung gestalten - Einwanderungsgesetz schaffen
... 146. Der Bundesrat bekennt sich zur zentralen Bedeutung eines effektiven Schutzes der EU-Außengrenzen sowie zum Schengen-Besitzstand als eine der größten Errungenschaften der EU. Um eine unmittelbare Gefährdung des Schengen-Systems zu vermeiden, sind gemeinsame Maßnahmen der Mitgliedstaaten jetzt essentiell. Die im Schengen-Besitzstand unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehenen Einreisekontrollen an besonders belasteten Binnengrenzen können in diesem Zusammenhang geeignete Mittel zur Regulierung temporärer Überlastungen sein.
Zur Vorlage insgesamt
REFIT - Programm gesellschaftlich gestalten
Andere Dinge in Angriff nehmen - Die Dinge anders angehen
EU -Haushalt
Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen Bildung
2 Geschlechtergleichstellung
Gemeinsame Agrarpolitik
2 Tierschutzstrategie
2 Milchmarkt
2 Gentechnik
Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt
Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
Nachhaltigkeitsstrategie für Europa
Natura 2000
Schutz der Umweltmedien Wasser, Luft und Boden
2 Kreislaufwirtschaftsstrategie
2 Energieunion
86. Hauptempfehlung des U:
87. Hilfsempfehlung des U:
Horizont 2020
Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis
Auf gegenseitigem Vertrauen fußender Raum des Rechts und der Grundrechte
Hin zu einer neuen Migrationspolitik
Eine Union des demokratischen Wandels
... Artikel 3 legt in Absatz 1 den Zweck des Rahmenbeschlusses fest, die Resozialisierung der verurteilten Person zu erleichtern. Entsprechend ist die Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 85c Nummer 1 IRG-E ohne Einverständnis der verurteilten Person nur dann zulässig, wenn die verurteilte Person entweder ihren Lebensmittelpunkt in dem anderen Mitgliedstaat hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Buchstabe a), oder wenn sie zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet und ihr die Einreise in den anderen Mitgliedstaat erlaubt ist (Buchstabe b). In beiden Fällen kann trotz mangelnden Einverständnisses der verurteilten Person regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person fördert. Um sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen der Resozialisierung im anderen Mitgliedstaat möglichst frühzeitig eingeleitet werden können, sieht § 85c Nummer 2 IRG-E darüber hinaus vor, dass die Prüfung der Überstellung ohne Einverständnis der Person vor oder gleich zu Beginn der Strafvollstreckung zu erfolgen hat.
Artikel 1Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 54aVollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen
§ 71Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
§ 71aVereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Abschnitt 1Freiheitsentziehende Sanktionen
Unterabschnitt 1Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 84Grundsatz
§ 84aVoraussetzungen der Zulässigkeit
§ 84bErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 84cUnterlagen
§ 84dBewilligungshindernisse
§ 84eVorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 84fGerichtliches Verfahren
§ 84gGerichtliche Entscheidung
§ 84hBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 84iSpezialität
§ 84jSicherung der Vollstreckung
§ 84kErgänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 84lDurchbeförderung zur Vollstreckung
§ 84mDurchbeförderungsverfahren
§ 84nDurchbeförderung auf dem Luftweg
Unterabschnitt 2Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 85Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 85aGerichtliches Verfahren
§ 85bGerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person
§ 85cGerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
§ 85dBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 85eInländisches Vollstreckungsverfahren
§ 85fSicherung der weiteren Vollstreckung
Abschnitt 4Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
Unterabschnitt 1Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
§ 90aGrundsatz
§ 90bVoraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90cErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 90dUnterlagen
§ 90eBewilligungshindernisse
§ 90fVorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 90gGerichtliches Verfahren
§ 90hGerichtliche Entscheidung
§ 90iBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 90jErgänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 90kÜberwachung der verurteilten Person
Unterabschnitt 2Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 90lBewilligung der Vollstreckung und Überwachung
§ 90mGerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person
§ 90nInländisches Vollstreckungsverfahren
§ 98bÜbergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
Artikel 2Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3Einschränkung eines Grundrechts
1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen
I. Entstehungsgeschichte
II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen
III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht
1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
a Formelle und materielle Voraussetzungen
b Verfahren
1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland
2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe
3. Notwendige Änderungen im IRG
4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland
5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat
2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung
II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses
Im Einzelnen
III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen
IV. Notwendige Änderungen im IRG
1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen
4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluation
Im Einzelnen:
Zu Absatz 6
Zu § 84
Zu § 84a
Zu § 84b
Zu § 84c
Zu § 84d
Zu § 84e
Zu § 84f
Zu Absatz 5
Zu § 84g
Zu § 84h
Zu § 84i
Zu § 84j
Zu § 84k
Zu § 84l
Zu § 84m
Zu § 84n
Zu § 85
Zu § 85a
Zu § 85b
Zu § 85c
Zu § 85d
Zu § 85e
Zu § 85f
Zu § 90a
Zu § 90b
Zu § 90c
Zu § 90d
Zu § 90e
Zu § 90f
Zu § 90g
Zu § 90h
Zu Absatz 7
Zu § 90i
Zu § 90j
Zu § 90k
Zu § 90l
Zu § 90m
Zu § 90n
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
a. Regelungsinhalt
b. Erfüllungsaufwand
Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen
5 Informationspflichten
... 88. Der Bundesrat bekennt sich zur zentralen Bedeutung eines effektiven Schutzes der EU-Außengrenzen sowie zum Schengen-Besitzstand als eine der größten Errungenschaften der EU. Um eine unmittelbare Gefährdung des Schengen-Systems zu vermeiden, sind gemeinsame Maßnahmen der Mitgliedstaaten jetzt essentiell. Die im Schengen-Besitzstand unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehenen Einreisekontrollen an besonders belasteten Binnengrenzen können in diesem Zusammenhang geeignete Mittel zur Regulierung temporärer Überlastungen sein. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat den Vorschlag der Kommission für einen europäischen Grenz- und Küstenschutz.
Eine vertiefte und fairere Wirtschafts- und Währungsunion
Ein vernünftiges und ausgewogenes Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten
... Es sind Fälle bekannt, in denen Personen entgegen einer verfügten räumlichen Beschränkung und trotz Entzugs des Reisepasses entweder unmittelbar aus der Bundesrepublik Deutschland oder aus anderen Schengenstaaten in solche Drittstaaten ausgereist sind, bei denen für die Einreise die Nutzung des Personalausweises als Reisedokument ausreicht.
Artikel 1Änderung des Personalausweisgesetzes
§ 6aVersagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis
Artikel 2Änderung des Passgesetzes
2 Begründung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2814: Neuregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der AnlagenregisterVerordnung
... In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an" durch die Wörter "90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird" ersetzt.
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
4. Nachhaltigkeit
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
... "(4) Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Personalausweises elektronisch nur auslesen und verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind." ‘
‚Artikel 2a Änderung des Bundesmeldegesetzes
... "Der Bereich des tatsächlichen Aufenthalts ist der Ort, an dem das Jugendamt oder eine andere Behörde die Feststellung der unbegleiteten Einreise erstmalig trifft."
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII
2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 42 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 - neu SGB VIII und Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu SGB VIII
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz SGB VIII
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42a Absatz 6 Satz 1 SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42b Absatz 4 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu SGB VIII
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42b Absatz 5 Satz 1 SGB VIII
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42f - neu - SGB VIII , Nummer 7 § 88a Absatz 5 - neu - SGB VIII und Nummer 1 Buchstabe a Inhaltsübersicht - § 42f SGB VIII
§ 42fBefugnis zur landesinternen Verteilung
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 88a Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB VIII
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 89d Absatz 2 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - und Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
12. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 89f Absatz 3 - neu - SGB VIII
13. Zur Kostenbeteiligung des Bundes
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
... d) Der Bundesrat hält aus den bereits in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2015 ausführlich dargestellten Gründen an der Forderung nach Abschaffung des so genannten Sprachnachweises vor Einreise beim Ehegattennachzug fest. Es ist auch aus integrationspolitischer Sicht sinnvoll, die deutsche Sprache dort zu erlernen, wo sie auch im Alltagsleben verwendet wird.
... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Er empfiehlt, den Grundsatz der Zuständigkeit des Mitgliedstaats der Ersteinreise für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der genannten Verordnung abzuschaffen und an seiner Stelle ein quotales System unter Berücksichtigung familiärer und anderer humanitärer Belange zu etablieren.
... 4. Der Bundesrat hält aus den bereits in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2015 ausführlich dargestellten Gründen an der Forderung nach Abschaffung des so genannten Sprachnachweises vor Einreise beim Ehegattennachzug fest. Es ist auch aus integrationspolitischer Sicht sinnvoll, die deutsche Sprache dort zu erlernen, wo sie auch im Alltagsleben verwendet wird.
... - die Überarbeitung der Richtlinie über die Blaue Karte(14) zur Sondierung der Möglichkeit nutzen, Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, die eine zeitlich begrenzte Dienstleistung erbringen, entsprechend den Verpflichtungen der EU aus Handelsabkommen in die Richtlinie aufzunehmen
2 Einleitung
1. Handel und Investitionen sind ein starker Antrieb für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen
1.1. Die Handelsleistung der EU ist hoch
1.2. Durch ihre Handels- und Wirtschaftsagenda zieht die EU mehr Nutzen aus dem Handel
2. Eine wirksame Politik, die neue wirtschaftliche Gegebenheiten berücksichtigt und ihre Versprechungen hält
2.1. Antworten auf die Zunahme globaler Wertschöpfungsketten
2.1.1. Förderung des Handels mit Dienstleistungen
2.1.2. Erleichterung des digitalen Handels
2.1.3. Förderung der Mobilität und Umgang mit Migration
2.1.4. Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit in Regulierungsfragen
2.1.5. Gewährleistung einer effizienten Zollverwaltung
2.1.6. Sicherung des Zugangs zu Energie und Rohstoffen
2.1.7. Schutz von Innovationen
2.2. Versprechen halten: Umsetzung, Durchsetzung, kleine Unternehmen und Arbeitnehmer 2.2.1. Bessere Umsetzung
2.2.2. Stärkere Durchsetzung der Rechte der EU
2.2.3. Mehr Aufmerksamkeit für kleine Unternehmen
2.2.4. Wirksamere Instrumente zur Unterstützung der Arbeitnehmer bei der Anpassung an den Wandel
3. Eine transparentere Handels- und Investitionspolitik
3.1. Engere Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der Zivilgesellschaft
3.2. Mehr Offenheit in der politischen Entscheidungsfindung
4. Eine wertebasierte Handels- und Investitionspolitik
4.1. Ein Ansatz, der bei Regelungen und Investitionen stärker auf die Erwartungen der Öffentlichkeit eingeht 4.1.1. Sicherstellen, dass die Verbraucher Vertrauen zu den Produkten haben können, die sie in einer globalen Wirtschaft erwerbe
4.1.2. Förderung eines neuen Ansatzes bei Investitionen
4.2. Eine Handelsagenda zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, der Menschenrechte und einer verantwortungsvollen Staatsführung
4.2.1. Förderung des integrativen Wachstums in Entwicklungsländern durch Handel und Investitionen
4.2.2. Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung
4.2.3. Gewährleistung eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements
4.2.4. Förderung fairer und ethischer Handelssysteme
4.2.5. Förderung und Schutz der Menschenrechte
4.2.6. Bekämpfung von Korruption und Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung
5. Ein vorausschauendes Programm für Verhandlungen zur Gestaltung der Globalisierung
5.1. Neubelebung des multilateralen Handelssystems
5.1.1. Fortschritte im Rahmen der WTO
5.1.2. Entwurf eines offenen Ansatzes für bilaterale und regionale Übereinkünfte
5.2. Vorantreiben der bilateralen Beziehungen
5.2.1. Mit den Vereinigten Staaten und Kanada erzielte Ergebnisse
5.2.2. Ein strategisches Engagement in Asien und im pazifischen Raum
5.2.3. Eine neu definierte Beziehung zu Afrika
5.2.4. Lateinamerika und Karibik: eine umfassende und ehrgeizige Agenda
5.2.5. Enge Partnerschaft mit der Türkei
5.2.6. Stabilität und Wohlstand in der Nachbarschaft der EU
5.2.7. Herausfordernde Beziehungen zu Russland
... "§ 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise
§ 42fBehördliches Verfahren zur Altersfeststellung
§ 106Einschränkung eines Grundrechts
... aa) Nach dem Wort "einreisen," werden die Wörter "sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" eingefügt.
... Der derzeit im Deutschen Bundestag befindliche Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (vgl. BR-Drucksache 349/15) steht einer vorläufigen gesetzlichen Amtsvormundschaft nicht entgegen. Die Einführung einer gesetzlichen bundesweiten Aufnahmepflicht der Länder entlastet zwar die Jugendämter bzw. örtlichen Träger der öffentlichen Fürsorge, die an bestimmten Einreiseknotenpunkten liegen und nach bisherigem Recht (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 87 SGB VIII) überproportional stark belastet sind. Das in diesem Gesetz neu geregelte Zuweisungs- und Verteilungsverfahren lässt jedoch die Aufgaben der vor und nach der Zuweisung örtlich zuständigen Jugendämter (§ 88a SGB VIII) und Gerichte unberührt. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 88a Absatz 4 SGB VIII hat vielmehr das jeweils während der vorläufigen Inobhutnahme, der Inobhutnahme und der Leistungsgewährung zuständige Jugendamt auch weiterhin die Bestellung eines Vormunds bei Gericht zu veranlassen. Dass infolge der Neuregelungen im Achten Buch Sozialgesetzbuch sich mittelbar auch die örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für die im Rahmen der Vormundschaft zu treffenden Maßnahmen ändert, lässt den Handlungsbedarf im Bereich der vorläufigen gesetzlichen Amtsvormundschaft daher auch ab dem 1. Januar 2016 nicht entfallen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 3 Satz 1 und 1a - neu - AsylG
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b § 47 Absatz 1a Satz 1 AsylG
3. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a - neu - § 61 Absatz 1 AsylG
4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 63a Absatz 2, 3 Satz 2, 3, Absatz 4 Satz 1 AsylG
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:
Zu Artikel 1 Nummer 23
6. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 83a AsylG
7. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 90 Absatz 6 AsylG
8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1a Absatz 2 Satz 1 AsylbLG
9. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1a Absatz 3 AsylbLG
10. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1a Absatz 3 AsylbLG
11. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 6, 7 AsylbLG
12. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 23a Absatz 1 Satz 3 AufenthG
13. Zu Artikel 3 Nummer 9 § 59 Absatz 1 Satz 8 AufenthG
14. Zu Artikel 7 Nummer 2 §§ 17, 18 VwGO
15. Zur Amtsvormundschaft für unbegleitete minderjährige Jugendliche
16. Zur Einrichtung von Wartezentren
... '8. In § 89d Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "geboren" die Wörter "und liegt der Tag der Einreise nach Absatz 1 vor dem 1. Januar 2016" eingefügt.'
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 SGB VIII, § 42d Absatz 4 und 5 SGB VIII , Nummer 8 § 89d Absatz 3 SGB VIII *und Artikel 6 Absatz 1 Inkrafttreten
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42d Absatz 1,
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42d Absatz 1 und 2 SGB VIII und Artikel 6 Absatz 2 Inkrafttreten
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42d Absatz 1 und Absatz 2 SGB VIII
Hilfsempfehlung zu Ziffer 9
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42d Absatz 4 und 5 SGB VIII , Nummer 8 § 89d Absatz 3 Satz 1 SGB VIII , Nummer 9 § 89d Absatz 3 SGB VIII und Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 6Inkrafttreten
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42f - neu - SGB VIII , Nummer 7 § 88a Absatz 5 - neu - SGB VIII und Nummer 1 Buchstabe a Inhaltsübersicht - § 42f SGB VIII
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 88a Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB VIII
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 89d Absatz 2 Satz 2 - neu - und Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
17. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 89d Absatz 4 SGB VIII
18. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 89f Absatz 3 - neu - SGB VIII
19. Zur Kostenerstattungspflicht gegenüber unzuständigen örtlichen Trägern
20. Zu Artikel 6 Absatz 2 Inkrafttreten
21. Zur Kostenbeteiligung des Bundes
22. Zum Gesetzentwurf allgemein
23. Zur Kostenbeteiligung des Bundes bei der vorläufigen Inobhutnahme
Zum Gesetzentwurf allgemein
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