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... Das vom Bund zur Fördervergabe vorgesehene Scoringmodell begünstigt Projekte mit einem möglichst hohen Landeskofinanzierungsanteil. Dieses Modell bevorzugt finanzstarke Länder, was dem Ziel eines bundeseinheitlichen gleichmäßigen Breitbandausbaus entgegensteht. Fachlich gute und in der Fläche erforderliche Breitbandausbauprojekte könnten sonst an der mangelnden finanziellen Leistungskraft eines Landes scheitern. Das übergeordnete Ziel eines bundesweiten Breitbandausbaus darf nicht durch die unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten der einzelnen Länder konterkariert werden, so dass ein optimaler Breitbandausbau lediglich in den finanzstarken Ländern erfolgen kann.
... Die Umsetzung dieser drei Grundsätze läge im Interesse aller WTO-Mitglieder, insbesondere der kleinsten und ärmsten. Als erster Schritt der Integration ist sicherzustellen, dass WTO-Mitglieder die Regeln für den weltweiten Handel tatsächlich innerhalb der WTO gestalten können und nicht gezwungen sind, zur Erzielung von Fortschritten außerhalb der Organisation zu agieren. Wären Verhandlungen über Regeln nicht an Verhandlungen über den Marktzugang gebunden, jedes einzelne Thema nicht mit allen anderen verknüpft und das gesamte Mitgliederkollektiv nicht sozusagen Geisel jedes einzelnen WTO-Mitglieds - die Welthandelsorganisation würde an Dynamik gewinnen, was dringend erforderlich ist. Dadurch könnten die Herausforderungen des modernen weltumspannenden Handels wie die digitale Wirtschaft, die wachsende Bedeutung der Dienstleistungen, die Ausfuhrbeschränkungen und die Komplexität der Ursprungsregeln effektiver in Angriff genommen werden.
... Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2015 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2019 im Rahmen der entsprechenden Ansätze des Einzelplans 11 finanziert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Artikel 1Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3292: Entwurf einer einundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
... Bislang steht nur ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel in eingeschränkter Indikation und damit für wenige Patienten zur Verfügung. In Einzelfällen verfügen Patienten über Ausnahmeerlaubnisse nach § 3 Absatz 2
... Diese nur sehr vage Ausgestaltung der Tätigkeitsinhalte des Prozessbegleiters berücksichtigt nicht das in verschiedener Hinsicht bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem Anliegen des Opferschutzes und dem im Strafverfahren geltenden Ziel der Wahrheitserforschung. Es ist in der Rechtwissenschaft seit Langem anerkannt und entspricht auch der forensischen Erfahrung in der Rechtsanwendung, dass der Zeugenbeweis durch eine institutionalisierte Betreuung des Opfers im Einzelfall beeinträchtigt werden kann.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 406d Absatz 3 Satz 2 StPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g Absatz 2 Satz 2 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g Absatz 3 Satz 2 StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g StPO
7. Zu Artikel 3 Nummer 2 Nummer 3150, Nummer 3151, Nummer 3152 Gebührenspalte, Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GKG] Kostenverzeichnis
8. Zu Artikel 4 Satz 2 Inkrafttreten
... - Der Bundesrat sieht in Anbetracht der unterschiedlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und der zum Teil problematischen Eigenkapitalsituation bei einigen Kreditinstituten in diesen Ländern in den Plänen zur Vergemeinschaftung der Einlagensicherung die Gefahr des Entstehens einer Transferunion zwischen den Banken in der Eurozone, da stabile und leistungsfähige Bankensysteme und ihre Sicherungsfonds für instabile Systeme haften müssten, ohne einen Einfluss auf deren Risikosteuerung zu besitzen. Nach seiner Auffassung steht der Verordnungsvorschlag daher in deutlichem Widerspruch zu allgemeinen ordnungspolitischen Grundsätzen.
... Zweck der Verordnung zur Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben ist es, insbesondere das Berechnungsverfahren der bundesweiten Kennzahl der Therapiehäufigkeit sowie Einzelheiten des Antibiotikaminimierungsplans des Tierhalters vorzuschreiben. Die Tierhalter-ArzneimittelNachweisverordnung wird neu gefasst. Es werden Nachweispflichten für Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung festgelegt. Schließlich erfolgt eine Anpassung der
D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Verordnung
Artikel 1Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben
§ 1Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen
§ 2Schriftlicher Plan
§ 3Löschung der Daten
Anlage (zu § 1) Ermittlung der Kennzahlen
Artikel 2Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung)
§ 1Nachweise über Erwerb und Anwendung durch den Tierhalter
§ 2Führung von Nachweisen über die Anwendung durch den Tierhalter
§ 3Führen von Nachweisen bei sonstigen Personen
§ 4Ordnungswidrigkeiten
Artikel 3Änderung der DIMDI-Arzneimittelverordnung
Artikel 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3177: Entwurf einer Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
... ), die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, Einzelheiten zu technischen Anlagen für die orale Anwendung von Arzneimitteln, die Instandhaltung und Reinigung dieser Anlagen und zu Sorgfaltspflichten des Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung antimikrobiell wirksamer Stoffe zu verringern. Diese wurde in der vorgelegten BR-Drucksache 97/15 (Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen) jedoch nicht umgesetzt.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
1. Zu Artikel 1 § 1a - neu - ArzneimittelVerwendV
§ 1aAuskunftserteilung
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g - neu ArzneimittelVerwendV
3. Zu Artikel 2 § 1 Satz 2 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
4. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 3 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
5. Zu Artikel 2 Überschrift, §§ 4 - neu -, 5 - neu - Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
§ 4Anlagen für die orale Anwendung von bestimmten Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
§ 5Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
... en. Die zusätzlichen Kosten werden auf bis zu 300 000 bis 500 000 Euro pro einzelnem Aufsuchungs- und Gewinnungsantrag geschätzt. Die Zahl der jährlichen Anträge kann nicht genau beziffert werden. Schätzungsweise sind pro Jahr bundesweit zusätzlich
Artikel 1Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
Artikel 2Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
§ 22bAnforderungen an die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck
§ 22cAnforderungen an den Umgang mit Lagerstättenwasser und Rückfluss bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas
Artikel 3Inkrafttreten
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
1. UVP-V Bergbau Artikel 1
2. Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2
III. Rechtsgrundlage für die Verordnungen
V. Nachhaltigkeit
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VII. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
UVP -V Bergbau Artikel 1
Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2
4 Bund
Länder UVP-V Bergbau Artikel 1
3. Weitere Kosten
VIII. Evaluation
Artikel 1Änderung der UVP-V Bergbau
Buchstabe b
Buchstabe c
Buchstabe d
Buchstabe e
Buchstabe g
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 22b
Zu § 22c
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3144: Entwürfe zur Änderung wasser-, naturschutz- und bergrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der FrackingTechnologie und anderer Vorhaben
Im Einzelnen
1. Auswirkungen der Reglungsvorhaben auf den Erfüllungsaufwand
a Grundsätzliches Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Gewässernutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG
b Kartenmäßige Ausweisung der Gebiete nach § 13a Abs. 1 S. 3 WHG
c Stoffbezogene Anforderungen nach § 13a Abs. 4 WHG
d Expertenkommission nach § 13a Abs. 6 WHG
e Vorgaben zur Überwachung der Gewässerbenutzung nach § 13b Abs. 2, 3 WHG
f UVP-Pflicht für Fracking-Vorhaben
g Allgemeine Bundesbergverordnung ABBergV
h Bergschadenshaftung nach Bundesberggesetz
2. Umsetzung von EU-Recht
3. Evaluierungserwägungen
4. Gesamtbewertung
... Die Festlegung von konkreten Mindestbefristungszeiten soll in stärkerem Maße als es der Gesetzentwurf der Bundesregierung vorsieht unsachgemäße Kurzbefristungen verhindern und damit den betroffenen Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern eine gerade in der Phase der Qualifikation erforderliche höhere Beschäftigungssicherheit garantieren. Im Ausnahmefall bleiben auch kürzere Befristungen möglich, die auch im Interesse der Beschäftigten im Einzelfall erforderlich sein können.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 WissZeitVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 2 Absatz 3 Satz 4 - neu - WissZeitVG Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 Satz 1 WissZeitVG
... ) - bis zu zehn Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes. Die hohen Bußgeldandrohungen des neuen § 340 Absatz 7 KAGB könnten einen ökonomischen Anreiz setzen, die Unternehmensgeldbuße durch Unternehmensumstrukturierungen wie z.B. Fusionen, Verschmelzungen oder Übertragung der Assets auf andere Unternehmen etc. zu vermeiden. Entsprechend hohe vom Bundeskartellamt verhängte Bußgelder wurden in der Vergangenheit von ihren Adressaten angefochten, um die dann folgende gerichtliche Verfahrensdauer für eine Unternehmensumstrukturierung zu nutzen und so der Pflicht zur Zahlung der Bußgelder zu entgehen. Der Gesetzgeber hat dieses Problem in der 2013 in Kraft getretenen 8. GWB-Novelle durch Ergänzung des § 30 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten um den neuen Absatz 2a adressiert. Der Umfang der Wirksamkeit dieser Vorschrift und Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und damit die Verfassungsmäßigkeit werden in der Literatur jedoch streitig diskutiert. Ferner ist fraglich, ob der neue § 30 Absatz 2a Gesetz über Ordnungswidrigkeiten alle Varianten, sich Geldbußen durch Unternehmensumstrukturierung zu entziehen, rechtssicher erfasst, so zum Beispiel auch durch Übertragung einzelner Wertgegenstände und Vermögensteile auf andere Unternehmen mit Nachfolgeinsolvenz des Bußgeldadressaten.
... In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee ist in Anlage 1 Abschnitt II Fußnote 2 Nummer 1 zweiter Spiegelstrich am Ende das Wort "Einzelmilchprobe" durch das Wort "Bestandsmilchprobe" zu ersetzen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 1
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Nummer 3
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 1 Absatz 2 Satz 2
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Anlage 1 Abschnitt I Nummer 1b Satz 1, 4 - neu -
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc Anlage 1 Abschnitt II Nummer 3 Satz 1, Satz 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee Anlage 1 Abschnitt II Fußnote 2 Nummer 1 zweiter Spiegelstrich
... Die GO BSR wurde zuletzt im Juni 2014 geändert mit dem Ziel, die Maßnahmen des Koalitionsvertrags zur Verbesserung der Transparenz im Bereich Rüstungsexportpolitik sowie den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 8. Mai 2014 auf Antrag der Regierungsfraktionen "Mehr Transparenz bei Rüstungsexportentscheidungen sicherstellen" (DS 18/1334) zu implementieren. Dabei wurde durch Anfügung eines neuen § 8 eine Unterrichtung des Deutschen Bundestages über abschließende Genehmigungsentscheidungen des BSR vorgesehen. Das federführende Ressort (in der Regel BMWi) führt nun bei grundsätzlicher Beibehaltung der Geheimhaltungsverpflichtung zeitnah eine schriftliche Unterrichtung zu Beschreibung und Anzahl der genehmigten Güter sowie zum Empfängerland durch. Anschließend kann auf der Grundlage einzelner Erwägungsgründe eine mündliche Erläuterung erfolgen.
Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
... Die im Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) verankerten Sonderregelungen zur Befristung von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal in der Qualifizierungsphase sowie in drittmittelfinanzierten Projekten stellen geeignete und überwiegend belastbare Instrumente dar, um befristete Beschäftigungsverhältnisse mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eingehen zu können. Dies hat die Gesetzesevaluation aus dem Jahr 2011 ergeben. Allerdings enthält die Evaluation auch Hinweise, dass der Anteil von Befristungen - insbesondere über sehr kurze Zeiträume - ein Maß erreicht hat, das weder gewollt war, noch vertretbar erscheint. Zudem haben sich bei einzelnen Regelungen des Gesetzes in der Anwendung Auslegungsprobleme gezeigt.
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 6Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten
§ 8Evaluation
Artikel 2
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3410: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (1. WissZeitVGÄndG)
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes und der Länder
II.4 Evaluation
... 3. Zu weiteren Einzelfragen
1. Zu den aktuellen Beratungsergebnissen
2. Zum Fortgang des Rechtsetzungsverfahrens im Hinblick auf Kernanliegen der Länder
3. Zu weiteren Einzelfragen
4. Zum weiteren Verfahren
... Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
§ 1Nachhaftung
§ 2Beherrschung eines Betreibers
§ 3Fortbestand der Nachhaftung in besonderen Fällen
§ 4Zeitliche Beschränkung der Haftung
§ 5Inkrafttreten
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Zu § 5
... Die Einführung einer unteren Erfassungsgrenze führt sowohl zu einer Senkung des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft als auch der Verwaltung. Im Einzelnen sind dies:
4 Länder
§ 1Baumschulerhebung
§ 2Aquakulturstatistik
§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten
IV. Gesetzesfolgen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3419: Entwurf einer Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach dem Agrarstatistikgesetz
... berechtigt werden, soweit ihnen Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind und ihr Zugriff auf die
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Artikel 1Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigter Polizeivollzugsbehörden
§ 1Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Bayern
§ 2Weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg
§ 3Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz
Artikel 2Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden
§ 4Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Sachsen
§ 5Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt
2 Begründung
... Mit der Novelle sollten die Mg-Gehalte von Kalken zukünftig nicht mehr als Nebenbestandteil, sondern entsprechend der Einzeltypen geregelt werden. Damit reduziert sich aber die gegenwärtige Analysen-Toleranz von 5 % auf 2,5 %.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 4 Absatz 1 Nummer 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 10 Absatz 6
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 10 Absatz 7 - neu - DüMV
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 Spalte 4 ,
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Anlage 2 Tabelle 6 Nummer 6.4.11 Spalte 3
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.1.10 Spalte 2
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.2.1 Spalte 3
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb1 - neu - Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.3.16 Spalte 3
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe dd Anlage 2 Tabelle 7.4 Nummer 7.4.12 Spalte 2
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb1 - neu - Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.1.5 Spalte 2 Nummer 1
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb2 - neu - Dreifachbuchstabe aaa und bbb - neu - Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.1.6 Spalte 1, Spalte 2
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe h Doppelbuchstabe ff Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.3.4 Spalte 2 Nummer 4
... 9. Der Bundesrat wiederholt seine Bedenken hinsichtlich wirtschaftlich sehr nachteiliger Auswirkungen auf grenznahe Regionen und die dort ansässigen Unternehmen. Zwar sieht das Gesetz vor, dass im Ausland zugelassene Fahrzeuge nur auf den Bundesautobahnen mautpflichtig sind. Damit wird aber nicht der Tatsache Rechnung getragen, dass viele grenznahe deutsche Kommunen aus dem Ausland nur im Autobahnnetz günstig erreichbar sind. Die Abgabepflicht auf diesen Autobahnen wird einen Teil der ausländischen Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, grenznahe Regionen sowie Unternehmen beispielsweise des Einzelhandels und des Gastgewerbes aufzusuchen. Auch besteht die Gefahr, dass durch Ausweichverkehre in den grenznahen Regionen eine erhebliche Mehrbelastung der nachgeordneten Bundes-, Landes- und Kreisstraßennetze entsteht. Darüber hinaus konterkariert die Infrastrukturabgabe die bisherigen Erfolge in der grenznachbarschaftlichen Zusammenarbeit und baut dort, wo die Schranken einst gefallen sind, neue Hürden. Der Bundesrat sieht darin die Gefahr, bestehende, kulturell zusammengewachsene und -gehörende Regionen wieder stärker zu zerschneiden. Der Bundesrat hält daher eine Regelung, mit der in den Grenzregionen bestimmte Autobahnabschnitte von der Abgabenpflicht freigestellt werden können, für zwingend erforderlich.
... 2. Es darf zukünftig nicht mehr möglich sein, dass andere Staaten in Europa, Steuervermeidungsmodelle durch verbindliche Absprachen billigen und/oder sogar begünstigen. Durch den verpflichtenden Austausch könnte unlauteren Steuerpraktiken einzelner EU-Staaten entgegengewirkt werden. Allerdings wird der Vorschlag nicht allein dafür sorgen, das Problem des unfairen Steuerwettbewerbs zu beseitigen.
... d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für eine möglichst rasche Umsetzung des Informationsaustauschs in einer möglichst großen Anzahl von Staaten einzusetzen und auf eine rasche Entwicklung von wirksamen Einzelregelungen auf der Grundlage der multilateralen Vereinbarungen hinzuwirken.
... Eine Einvernehmenserteilung zu den einzelnen konkret durchzuführenden Maßnahmen, wie dies die derzeit geltende Fassung des § 7 Absatz 2
... 20. Der Bundesrat wird die Bestrebungen der Kommission begleiten, Risiken zu verringern, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Bankensektor zu gewährleisten und die Verbindung zwischen Banken und Staatsanleihen lösen zu wollen. Grundsätzlich ist dieser Ansatz zwar richtig. Im Einzelnen kann eine falsche Nachsteuerung der Probleme diese verstärken oder neu schaffen:
... /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHSRichtlinie) in Kraft getreten. Der Anhang IV der RoHS-Richtlinie gewährt zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Stoffbeschränkungen für bestimmte Verwendungszwecke. Die beiden neuen delegierten Richtlinien gewähren weitere Ausnahmen für medizinische Geräte. Die delegierten Richtlinien sind bis zum 31. Januar 2016 in nationales Recht umzusetzen.
Dritte Verordnung
Artikel 1Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
IV. Ermächtigungsgrundlage
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Darstellung des Erfüllungsaufwandes
5 Bürokratiekosten
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3350: Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Elektro- und ElektronikgeräteStoff-Verordnung
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
3. Erfüllungsaufwand
... Vor allem bei der Abgabe an Minderjährige muss die Apotheke zudem die Einsichtsfähigkeit der Minderjährigen insbesondere bezüglich der mit der Selbstmedikation verbundenen Entscheidungen und Konsequenzen im jeweiligen Einzelfall verantwortungsvoll einschätzen und entscheiden, ob das Arzneimittel abgegeben wird. Daneben können weitere Aspekte, zum Beispiel bei Hinweisen auf Missbrauch, oder die Notwendigkeit einer möglichen Verweisung an Schwangerschaftsberatungsstellen oder an eine Ärztin oder an einen Arzt, zu berücksichtigen sein. Eine solche Einschätzung und Beratung erfordert einen persönlichen Kontakt.
1. Zu Artikel 2 Anlage 1 AMVV
2. Zu Artikel 2a - neu - § 17 Absatz 2b ApBetrO
'Artikel 2a Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... Der gemäß § 4 und § 5 mit der Registrierung und Überprüfung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten betrauten Bundesnetzagentur entsteht ein jährlicher personeller Erfüllungsaufwand in Höhe von 301 970,31 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten
§ 4Anzeige- und Nachweispflichten
§ 5Kompetenzen der Regulierungsbehörde
§ 6Übergangsregelung
§ 7Inkrafttreten
I. Ermächtigung, Zielsetzung, zugrunde liegender Sachverhalt und wesentlicher Inhalt
II. Zeitliche Geltung
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen
2. Änderungen der geltenden Rechtslage
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
d. Weitere Kosten
5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Zu Paragraph 1:
Zu Paragraph 2:
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Paragraph 3:
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Paragraph 4
Zu Paragraph 5
Zu Paragraph 6
Zu Paragraph 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3233: Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile
2 Zusammenfassung
3 Wirtschaft
3 Verwaltung
... 5. Eine Zentrale Stelle mit hoheitlichen Befugnissen ist einzurichten. Diese zeichnet verantwortlich für die Registrierung der Produktverantwortlichen, einheitliche Lizenzierungsregelungen sowie gegebenenfalls für die Lizenzierung der Inverkehrbringer und Überwachung im Rahmen einer Beleihung unter maßgeblicher Beteiligung der Länder und des Bundes sowie für die Ausschreibung der Sortierung und Verwertung. Die nähere Ausgestaltung sollte nach der Entscheidung über die Grundsatzfrage detailliert diskutiert werden. Mit der damit möglichen Abschaffung der Dualen Systeme wäre ein gewichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung bis in die Vollzugsaufgaben hinein und eine Kostenentlastung der Unternehmen erreichbar. Hierzu besteht Prüfungsbedarf im Rahmen der Ausgestaltung eines Wertstoffgesetzes. Dieses Organisationsmodell erfordert keine unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zwischen Herstellern und den einzelnen Kommunen (ca. 430 öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger), da die Abwicklung über die zentrale Stelle erfolgen kann.
... 2. Es darf zukünftig nicht mehr möglich sein, dass andere Staaten in Europa Steuervermeidungsmodelle durch verbindliche Absprachen billigen und/oder sogar begünstigen. Durch den verpflichtenden Austausch könnte unlauteren Steuerpraktiken einzelner EU-Staaten entgegengewirkt werden. Allerdings wird der Vorschlag nicht allein dafür sorgen, das Problem des unfairen Steuerwettbewerbs zu beseitigen. Hauptproblem bleiben insbesondere gesetzliche (Sonder-) Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Im Rahmen der Vorbescheide wird hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der jeweiligen nationalen (Steuer-) Rechtsvorschriften in Bezug auf eine grenzüberschreitende Transaktion eine hoheitliche Aussage getroffen. Es wird verbindlich festgestellt, wie die (geplante) grenzüberschreitende Transaktion nach den geltenden nationalen Steuergesetzen zu behandeln ist. Eine etwaige - darin zum Ausdruck kommende Binnenmarktbeeinträchtigung hätte ihre Ursache in den nationalen Steuergesetzen, die den Inhalt des Vorbescheides oder der Vorabverständigungsvereinbarung materiellrechtlich zulassen. Entsprechend hat es die Kommission bereits jetzt in der Hand, die gesetzlichen Grundlagen zu prüfen.
... B. Im Einzelnen
D. Kosten
Gesetzesantrag
Artikel 1Änderung des Tierschutzgesetzes
A. Allgemeine Begründung
B. Im Einzelnen
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 2
... "(4) Zur Überprüfung der Ergebnisse der Prüfungen nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können die beteiligten Parteien gemeinsam eine unabhängige Schlichtungsperson bestellen. Die Bestellung der Schlichtungsperson kann für einzelne oder sämtliche Streitigkeiten erfolgen. Gegen die Entscheidung der Schlichtungsperson ist der Sozialrechtsweg gegeben. Eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Schlichtungsperson findet nur statt, wenn geltend gemacht wird, dass die Entscheidung der öffentlichen Ordnung widerspricht. Die Kosten der Schlichtungsperson tragen die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen."
Gesetz
Artikel 1Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 12Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen
§ 13Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben
§ 14Auswertung der Wirkungen der Förderung
§ 15Beteiligung an Schließungskosten
Artikel 2Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 3Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 5Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 6Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 39cKurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
§ 110aQualitätsverträge
§ 132hVersorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
§ 135aVerpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung.
§ 135bFörderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
§ 135cFörderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft
§ 136Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung
§ 136aRichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen
§ 136bBeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus
§ 136cBeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung
§ 136dEvaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 137Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
§ 137bAufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a
§ 275aDurchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst
Artikel 6aÄnderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 7Änderung des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
Artikel 8Änderung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes
Artikel 9Inkrafttreten
... Im Hinblick auf die Konkretisierung der Härtefallregelung, deren Anwendung dazu führt, dass Anpflanzungen auf anderen Flächen als denen, die im Antrag bezeichnet worden sind, durchgeführt werden dürfen, führt zu Erfüllungsaufwand der betroffenen Antragsteller, der im Ergebnis äußerst geringfügig (ca. 232 €) ist. Härtefälle werden nur vereinzelt auftreten. Im Sinne der One in, one out - Regelung wird dieser marginale Anstieg des Erfüllungsaufwands durch einen Teil der durch die Agrarstatistikverordnung realisierten Entlastungen kompensiert.
Länder und Kommunen
Elfte Verordnung
Artikel 1Änderung der Weinverordnung
§ 3Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
§ 4Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
§ 5Härtefallregelung für Neuanpflanzungen (zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)
Artikel 2Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
§ 19Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
Anlage 3(zu § 19) Muster für ein Begleitpapier [Schriftleitung: Bitte in DIN A4 abbilden]
Artikel 3Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Artikel 4Inkrafttreten
IV. Verordnungsgebungskompetenz
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Nummer n
Zu Nummer 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3472: Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften (BMEL)
2.1 Regelungsinhalt
2.2 Erfüllungsaufwand
... Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme außerdem eine Reihe von Bemerkungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester übermittelt. In Bezug auf die vom Bundesrat geäußerten Bedenken hinsichtlich der Rolle der EU in Bereichen, die - wie etwa Bildung - in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, möchte die Kommission daran erinnern, dass der Kampf um Arbeitsplätze und Wachstum von einer Koordinierung auf EU-Ebene profitieren kann. Die EU greift weder in diese Politikbereiche ein, noch strebt sie hier eine Harmonisierung an; sie kann vielmehr einen einzigartigen Überblick über die europäische Wirtschaft bieten und auf dieser Grundlage Empfehlungen abgeben, die den einzelnen Ländern und, angesichts der starken Verflechtungen zwischen den Volkswirtschaften, der EU insgesamt helfen sollen. Ein solches Vorgehen steht vollständig im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.
... In der Praxis hat sich gezeigt, dass zwischen Markscheidern, der Bergbehörde und im Sachgebiet Markscheidewesen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Einzelfällen unterschiedliche Auffassungen bestehen, ob bestimmte Sachverhalte insbesondere in Fällen geringer Ausprägung als in das Risswerk einzutragende Sachverhalte (z.B. Erdspalten oder Geländeabrisse) zu betrachten sind oder nicht. Zum Teil bestehen in solchen Fällen bereits unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Sachverhalte tatsächlich sichtbar sind oder nicht. Denn deren Sichtbarkeit an der Tagesoberfläche kann in Fällen geringer Ausprägung und deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein vielfach nicht eindeutig mit Messungen festgestellt werden. Streitig kann auch sein, welcher Begriff auf den jeweiligen Sachverhalt zutrifft, welche Ausprägung und Ausdehnung beispielsweise eine Erdspalte oder ein Geländeabriss hat oder haben muss, um als eintragungspflichtig erkannt zu werden, welche Methoden zur Feststellung über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Geländeabrisses angewendet werden dürfen oder müssen, ob bergbauliche Ursachen für deren Eintragung maßgebend sind oder nicht, oder ob lediglich der mit der Anfertigung und Nachtragung des Risswerks beauftragte Markscheider oder auch jeder andere, ggf. im Auftrag eines Grundstückeigentümers tätige Markscheider, befugt ist, solche Sachverhalte mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.
A. Zielsetzung
D. Finanzielle Auswirkungen
Artikel 1Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 2Änderung der Markscheider-Bergverordnung
1.2 Übertägige Gewinnungsbetriebe
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu a aa :
Zu a bb :
Zu a cc bis ee :
Zu b aa :
Zu b bb und cc :
Zu b dd :
Zu b ee :
Zu b ff :
... Ziel aus sozialrechtlicher und behinderten-/inklusionspolitischer Sicht ist die Ermöglichung zunehmender und zunehmend selbständiger Teilhabe. Hierfür wirken Schule und Eingliederungshilfe im Rahmen einer Verantwortungspartnerschaft zusammen. Im Sinne der Betroffenen gehört hierzu, dass die systemübergreifende Verantwortung für die Betroffenen spürbar wird durch ein verbessertes Zusammenspiel der einzelnen Verantwortlichen unter Optimierung der bestehenden Schnittstellen.
... Im Einklang mit ihrem Arbeitsprogramm für 2015 hat die Kommission den Vorschlag über Abfallwirtschaft am 25. Februar 2015 zurückgezogen, um den Weg freizumachen für einen ehrgeizigeren Vorschlag, der eine höhere Effizienz verspricht. Mit dem geänderten Vorschlag über Abfallwirtschaft wird - wie auch vm Bundesrat gewünscht -- der Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten besser Rechnung getragen. Darüber hinaus sollen mit dem allgemeineren Ansatz alle Elemente der Kreislaufwirtschaft einbezogen werden. Auf der einen Seite wird angestrebt, ein besseres Produktdesign und einen nachhaltigen Verbrauch zu fördern, und auf der anderen Seite soll die Entwicklung eines Marktes für Recyclingprodukte und Rohstoffe erleichtert werden.
... Die Frequenzverordnung legt fest, welche Frequenzbereiche für welche Funkdienste in Deutschland vorgesehen ("zugewiesen") sind. Die einzelnen Zuweisungen sind in tabellarischer Form aufgelistet und können gegebenenfalls durch europäische oder nationale Vorgaben weiter konkretisiert werden. Dabei sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die europäische Harmonisierung und die technischen Entwicklungen zu berücksichtigen.
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen
Zu a Teil A Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen
Zu b Teil B Erläuterung der Nutzungsbestimmungen
... Über die eigentliche Richtlinienumsetzung hinaus erscheint das geltende Instrumentarium der Opferschutzregelungen in einzelnen Bereichen erweiterungsbedürftig. Dies gilt in besonderem Maße für das Gebiet der psychosozialen Prozessbegleitung, deren bislang lediglich rudimentäre Regelung ihrer aktuellen Bedeutung in der Praxis nicht mehr gerecht wird.
Artikel 1Änderung der Strafprozessordnung
§ 406gPsychosoziale Prozessbegleitung
§ 406iUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
§ 406jUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
§ 406kWeitere Informationen
§ 406lBefugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Artikel 2Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3Änderung des Gerichtskostengesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
a Informationspflichten
b Übersetzungen/Dolmetschleistungen
c Psychosoziale Prozessbegleitung
V. Befristung; Evaluation
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 13
Zu § 406i
Zu § 406j
Zu § 406k
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3056: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
a. Inhalt des Regelungsvorhabens
- Informationspflichten
- Sprachliche Verständigungshilfe und Übersetzungen
- Psychosoziale Prozessbegleitung
b. Erfüllungsaufwand
c. Sonstige Kosten
d. Berichtspflichten gegenüber Dritten bzw. Evaluation
e. Bewertung
... 13. - Der Bundesrat sieht in Anbetracht der unterschiedlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und der zum Teil problematischen Eigenkapitalsituation bei einigen Kreditinstituten in diesen Ländern in den Plänen zur Vergemeinschaftung der Einlagensicherung die Gefahr des Entstehens einer Transferunion zwischen den Banken in der Eurozone, da stabile und leistungsfähige Bankensysteme und ihre Sicherungsfonds für instabile Systeme haften müssten, ohne einen Einfluss auf deren Risikosteuerung zu besitzen. Nach Auffassung des Bundesrates steht der Verordnungsvorschlag daher in deutlichem Widerspruch zu allgemeinen ordnungspolitischen Grundsätzen.
... Es bestehen vor diesem Hintergrund schwerwiegende Bedenken, die Kammern Schlichtungsstellen unterhalten zu lassen, die im Verbraucherinteresse errichtet werden und deren Verfahren unter Umständen nicht einmal ihre Mitglieder betreffen. Denn die Wirtschaftskammern dürfen beispielsweise Anlagen und Einrichtungen nur zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige begründen, unterhalten oder unterstützen (vgl. § 1 Absatz 2 IHKG).
Zum Gesetzentwurf allgemein*
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 VSBG
6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 - neu - VSBG
7. Zu Artikel 1 § 3 Satz 1 VSBG
8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3 VSBG
9. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 VSBG
10. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 VSBG
11. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Nummer 3 und 4 VSBG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 5 Satz 2 VSBG
13. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Nummer 4 - neu - VSBG
14. Zu Artikel 1 § 14 Überschrift, Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 5 - neu - VSBG
15. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 2 - neu - VSBG
16. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VSBG
17. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 30 Absatz 1 Nummer 4 und § 31 Absatz 1 VSBG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Satz 1 und § 16 Absatz 01 - neu - VSBG
19. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 VSBG
20. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 - neu - VSBG
21. Zu Artikel 1 § 18 VSBG
22. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1a - neu - VSBG *
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 2 - neu - VSBG *
24. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 VSBG
25. Zu Artikel 1 § 28 Satz 2 VSBG
26. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 Überschrift, §§ 29 bis 32 und § 42 Absatz 2 VSBG
27. Zu Artikel 1 §§ 29, 30 Absatz 1 bis 3 und 5 Satz 2, § 31 Absatz 1 Satz 1 VSBG * Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
28. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 4 VSBG
29. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 7 - neu - VSBG
30. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6, Absatz 3a - neu - VSBG *
31. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 1 VSBG
32. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 VSBG *
33. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 3 VSBG *
34. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 VSBG
35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 VSBG
36. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 2 VSBG
37. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 VSBG
38. Zu Artikel 1 § 43 - neu - VSBG
§ 43Evaluation
39. Zu Artikel 3 und 7 ff.
40. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 309 Nummer 14 - neu - BGB
'Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
41. Zu Artikel 23 Absatz 2 Überleitungsvorschrift
... Mit der jährlichen Beurteilung der Entwürfe der Übersichten über die Haushaltsplanung der Euro-Mitgliedstaaten und dem daraus resultierenden haushaltspolitischen Kurs für das gesamte Euro-Währungsgebiet wie auch den Empfehlungen für das Euro-Währungsgebiet weist das Europäische Semester schon heute eine das gesamte Währungsgebiet umspannende Komponente auf. Bei dem gesamten Verfahren geht es darum, gemeinsam Prioritäten zu setzen, nach diesen Prioritäten zu handeln und dabei das gesamte Euro-Währungsgebiet im Blick zu haben. Doch stellt dieses Verfahren nach wie vor stark auf die einzelnen Länder ab und trägt dem Euro-Währungsgebiet als Ganzem nur indirekt Rechnung. Das Europäische Semester sollte so strukturiert sein, dass die Diskussionen und Empfehlungen zum Euro-Währungsgebiet den Diskussionen über die einzelnen Länder vorausgehen, so dass gemeinsamen Herausforderungen bei den länderspezifischen Maßnahmen in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
1. Einleitung
2. EIN NEUGESTALTETES Europäisches Semester
2.1. Bessere Integration von nationaler und Euroraum-Dimension
2.2. Stärkere Fokussierung auf Beschäftigung und Soziales
2.3. Förderung von Konvergenz durch Benchmarking und Einhaltung bewährter Praktiken
2.4. Gezieltere Reformförderung durch EU-Fonds und technische Unterstützung
3. Verbesserung des INSTRUMENTARIUMS für die Wirtschaftspolitische Steuerung
3.1. Erhöhung der Transparenz und Vereinfachung der geltenden Haushaltsregeln
3.2. Stärkung des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten
3.3. Schaffung eines Systems nationaler Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit
3.4. Schaffung eines beratenden Europäischen Fiskalausschusses
4. AUSSENVERTRETUNG des EURO-WÄHRUNGSGEBIETS
5. Schritte HIN zu einer FINANZUNION
6. EFFEKTIVE DEMOKRATISCHE LEGITIMITÄT, IDENTIFIKATION und Rechenschaftspflicht
7. Vollendung der Wirtschafts- und WÄHRUNGSUNION: VORBEREITUNGEN für STUFE 2
8. Schlussfolgerungen
Tabelle
... Die bisher auf diese Einzelaspekte ausgerichteten Stickstoffminderungsansätze werden der Stickstoffproblematik in ihrer Gesamtheit nicht gerecht. Eine nationale Gesamtstrategie bietet die Möglichkeit, die Kräfte zu bündeln und zu koordinieren. Mit dem im Januar 2015 vom
1. Zur Vorlage allgemein
2. Zum Bereich Landwirtschaft
... Die Ergänzung stellt durch die Formulierung einer Zulassungsvoraussetzung sicher, dass Zulassungsverfahren nur bei Vorliegen eines rechtlichen Bedarfs durchgeführt werden. Eine Antragstellung soll nur erfolgen, wenn auch tatsächlich der Anschluss an einen Meldedatenbestand beabsichtigt ist. Auf diesem Wege wird verhindert, dass ein privater Anbieter ein kostenträchtiges Verfahren durchführt und danach mangels eines Anspruchs auf Anschluss an ein Melderegister die Zulassung nicht nutzen kann. In der Einzelbegründung zu § 5 PortalV wird klargestellt, dass sich aus der Zulassung kein Anspruch auf Anschluss des Portals an ein Melderegister ergeben soll.
... Im Hinblick auf Albanien bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Es gibt keine Hinweise auf Fälle von Zurückweisung eigener Staatsangehöriger. Vereinzelt sind noch Fälle von Blutfehde, häuslicher Gewalt und Diskriminierung oder Gewalt gegen Personen zu beobachten, die ethnischen Minderheiten oder schutzbedürftigen Gruppen wie Roma, Balkan-Ägypter und LGBTI4 angehören. Da Albanien der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist, besteht für Betroffene die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Diese Garantie stellt die Wirksamkeit des Systems der Rechtsbehelfe gegen Menschenrechtsverletzungen sicher. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei vier von insgesamt 150 Anträgen Verstöße fest. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 7,8 % (1040) der Asylanträge von Bürgern aus Albanien begründet. Mindestens acht Mitgliedstaaten stufen Albanien als sicheren Herkunftsstaat ein. Albanien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt. Die Mitgliedstaaten sollten den vorgenannten Umständen besonders Rechnung tragen, wenn sie prüfen, ob ein in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführter Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist, und wenn sie im Zuge der Prüfung eines Antrags die in der Richtlinie
... Für die Maßnahmen entsteht einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) ausgeglichen werden. Im Ergebnis wird hier eine Entlastung der Verwaltung erreicht, weil die vorhandene elektronische Versandmethode in stärkerem Umfang als bisher genutzt werden kann. Die weiteren Verfahrensvereinfachungen entlasten die Verwaltung unmittelbar.
Artikel 1Änderung des Designgesetzes
§ 19Führung des Registers, Eintragung und Designinformation.
§ 57aVerfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
§ 66Anwendung dieses Gesetzes
Artikel 2Änderung des Patentgesetzes
§ 142bFür das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 142a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
Artikel 3Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
§ 25bFür das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
Artikel 4Änderung des Markengesetzes
§ 41Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation.
§ 94Zustellungen; Verordnungsermächtigung.
§ 130Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren.
§ 131Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren.
§ 139Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung.
§ 150Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
§ 156Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
Artikel 5Änderungen der Markenverordnung
§ 54Akteneinsicht
Artikel 6Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Artikel 7Änderung des Urheberrechtsgesetzes
§ 111cVerfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Artikel 8Änderung des Sortenschutzgesetzes
§ 40bVerfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Artikel 9Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 10Änderung der DPMA-Verordnung
§ 20Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen
Artikel 11Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
§ 6Form der Ausfertigungen und Abschriften
Artikel 12Änderung der Verordnung über den elektronischen
§ 5Zustellung elektronischer Dokumente
Artikel 13Änderung des Patentkostengesetzes
Artikel 14Folgeänderungen
Artikel 15Inkrafttreten
I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs
II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick
1. Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA
2. Verbesserung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA in Designsachen
3. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung EU Nr. 608/2013
4. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung EU Nr. 1151/2012
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
VII. Befristung; Evaluierung
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 30
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3404: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
2.1 Inhalte des Regelungsvorhabens
... Im Einzelnen
Erste Verordnung
§ 5Außerkrafttreten
IV. Verordnungsermächtigung
VI. Verordnungsfolgen
4.1 Bürgerinnen und Bürger
4.3 Verwaltung
1. Zu § 1 Planungsgebiet
2. Zu § 3 Karten, Einsichtnahme
3. Zu § 5 Außerkrafttreten
4. Zur Anlage
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3168: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der GorlebenVeränderungssperren-Verordnung
1. Erfüllungsaufwand
... Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
... Soweit öffentliche Stellen Informationen aufgrund bundesrechtlicher Zugangsregelungen zugänglich machen, entsteht kein Erfüllungsaufwand, da diese Informationen nach dem Gesetzentwurf ohne Weiteres weiterverwendet werden können. Erfüllungsaufwand entsteht für diejenigen öffentlichen Stellen, die Informationen im Anwendungsbereich des Gesetzes zugänglich machen und deren Weiterverwendung von Entgeltleistungen abhängig machen. Sie müssen die diesbezüglichen Anforderungen des Gesetzes sowie die Transparenzanforderungen beachten. Soweit Personal- und Sachkosten entstehen, hängen diese von der Ausgestaltung des Verfahrens im Einzelfall ab und können daher nicht beziffert werden. Sie sind in den betroffenen Haushaltseinzelplänen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsansätze und Stellenpläne aufzufangen.
Artikel 1Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
§ 1Gegenstand und Anwendungsbereich.
§ 2aGrundsatz der Weiterverwendung
§ 3aVerbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
§ 4Nutzungsbestimmungen
§ 5Grundsätze zur Entgeltberechnung
§ 6Transparenz
§ 8Praktische Vorkehrungen
Zu a und b , Änderung von Absatz 1
Zu c , Änderungen in Absatz 2
Zu d Einfügung eines neuen Absatzes 2a
Zu a :
Zu b :
Zu b und c :
Zu c :
Zu Nr. 8
Zu Nr. 9
... (1) Solange und soweit einzelne Daten aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
§ 1Jahresbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen
§ 2Jahresbeiträge kleiner Institute
§ 3Jährliche Grundbeiträge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
§ 4Risikofelder und Risikoindikatoren nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
§ 5Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren
§ 6Mitteilungspflichten
§ 7Sonderbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen
§ 8Übergangsregelung
§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten
IV. Regelungskompetenz
VI. Regelungsfolgen
5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Regelungsfolgen
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3229: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung)
a Inhalt des Regelungsvorhabens
b Erfüllungsaufwand
i. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
ii. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
iii. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
... 8. Eine weitere Konzentration der Märkte durch den Aktionsplan gilt es aus Sicht des Bundesrates im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher unbedingt zu vermeiden. Deshalb sollte der Aktionsplan ebenso wie alle folgenden Einzelmaßnahmen dazu beitragen, die Angebotsvielfalt durch grenzüberschreitende Angebote zu verbessern und nicht durch unnötig komplizierte und detaillierte Regelungen kleine und mittlere Anbieter wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken vom Markt zu verdrängen.
Zur Vorlage allgemein
Zu Einzelfragen
Direktzuleitung der Stellungnahme
... Zum einen werden Revisionen in den Gesamtrechensystemen schwieriger, da wichtige Einzelfälle nicht mehr identifizierbar sind. Bis zum Jahr 2020 steht aber mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere Revision in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung an, in der Daten bis einschließlich 1991 zurück neu zu berechnen sind.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe aDoppelbuchstabe cc § 3 Absatz 1 Nummer 2 BStatG , Doppelbuchstabe hh § 3 Absatz 1 Nummer 8 BStatG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 3 Absatz 1 Nummer 6 BStatG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 5a BStatG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 4 BStatG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 7 Absatz 7 - neu - BStatG
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 1 BStatG , Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 StatRegG
7. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 2 BStatG
8. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13a Satz 2 BStatG
9. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13a Satz 3 und Satz 3a - neu - BStatG
10. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 16 BStatG
... "(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die zuständigen Behörden der Länder ab dem 1. Juli des jeweiligen Jahres allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird." '
Zu Artikel 1 Nummer 6
... wird die Verordnung praxisnäher ausgestaltet und die Option der Einzelfallfestlegung auch im Hinblick auf den erweiterten Anwendungsbereich hervorgehoben.
Artikel 2Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
Anlage Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Absatz 1
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Artikel 1Änderungen des BBergG
Artikel 2Änderungen der EinwirkungsBergV
... Aus den Mitteilungen der Länder ergibt sich, dass im Jahr 2014 insgesamt rund 531 Millionen Euro für Bildungs- und Teilhabeleistungen verausgabt wurden. Dies entspricht bei rechnerischen Gesamtausgaben der Kommunen für die KdU im Jahr 2014 von rund 13 849 Millionen Euro einem Anteil an den KdU von 3,8 Prozent. Bei einer nach Ländern differenzierten Betrachtung liegen die Ausgaben in den einzelnen Ländern zwischen 2,6 Prozent und 7,3 Prozent der Gesamtausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung.
§ 1Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2016
§ 2Inkrafttreten
... 6. Der Bundesrat betont, dass die Zuständigkeit für die sozialen Sicherungssysteme bei den Mitgliedstaaten liegt. Die Entscheidung über eine Kopplung des gesetzlichen Rentenalters an die Lebenserwartung sollte nach Auffassung des Bundesrates den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleiben.
... Inhaltlich werden zwei Ansätze verfolgt: Einerseits wäre es möglich, in diesen Gebieten die Erlaubnis für den Einsatz der Fracking-Technologie oder die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser nur unter bestimmten Auflagen zu erteilen. Es könnten einzelfallspezifische Festlegungen unter Berücksichtigung hydrogeologischer Gegebenheiten im Interesse des Gewässer- und Gesundheitsschutzes getroffen werden.
1. Zur Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 9 Absatz 2 WHG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c WHG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - WHG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c1 - neu WHG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f - neu -, Absatz 3 WHG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 3, 4 - neu -WHG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 4, 5 WHG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 3 Nummer 2 WHG
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 3 Nummer 3 - neu - WHG
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 3 Nummer 4 - neu - WHG
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 4, 5 WHG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 6 Satz 2 Nummer 5a - neu - WHG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 2 Nummer 2 WHG
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 4 Satz 2 - neu - WHG
18. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 5 WHG
19. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 19 Absatz 3 WHG
20. Zu Artikel 1 Nummer 5b - neu - § 48 Absatz 3 WHG
21. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 104a WHG
22. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 23 Absatz 3 BNatSchG , Nummer 3 § 24 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG , Nummer 4 § 33 Absatz 1a BNatSchG
23. Zu Artikel 4a - neu - § 11 Nummer 3a - neu -, § 12 Absatz 1 Satz 1, § 49 - neu - BBergG
'Artikel 4a Änderung des Bundesberggesetzes
§ 49aVerbot des Aufbrechens von Gesteinen unter hydraulischem Druck
24. Zum Gesetzentwurf insgesamt
... Ausweislich der Einzelbegründung zu § 63a AsylG-E soll die neue Regelung verhindern, dass Asylsuchende, bei denen sich die Asylantragstellung über den Zeitraum von einer Woche hinaus verzögert, ohne Nachweis ihrer Eigenschaft als Asylsuchender bleiben.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 3 Satz 1 und 1a - neu - AsylG
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b § 47 Absatz 1a Satz 1 AsylG
3. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a - neu - § 61 Absatz 1 AsylG
4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 63a Absatz 2, 3 Satz 2, 3, Absatz 4 Satz 1 AsylG
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:
Zu Artikel 1 Nummer 23
6. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 83a AsylG
7. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 90 Absatz 6 AsylG
8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1a Absatz 2 Satz 1 AsylbLG
9. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1a Absatz 3 AsylbLG
10. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1a Absatz 3 AsylbLG
11. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 6, 7 AsylbLG
12. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 23a Absatz 1 Satz 3 AufenthG
13. Zu Artikel 3 Nummer 9 § 59 Absatz 1 Satz 8 AufenthG
14. Zu Artikel 7 Nummer 2 §§ 17, 18 VwGO
15. Zur Amtsvormundschaft für unbegleitete minderjährige Jugendliche
16. Zur Einrichtung von Wartezentren
Anlage Änderungen zur Zweiten Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung
... 2. bedeutet "finanzielle Maßnahme" jede Art von Zuschuss, Darlehen oder sonstigem Kreditinstrument, Anlagen in Beteiligungskapital, Schulden oder Investmentfonds oder jede sonstige Art von finanzieller Maßnahme oder finanziellem Beitrag, mit Ausnahme von Kreditbürgschaften, die der Gouverneursrat grundsätzlich oder die das Exekutivdirektorium für jeden Einzelfall für die Finanzierung durch den Fonds aufgrund von dessen Tätigkeiten im Rahmen des Geschäftskontos genehmigt;
Schlussbemerkung
Übereinkommen zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe Übersetzung
2 Präambel
Kapitel IBegriffsbestimmungen
Artikel 1Begriffsbestimmungen
Kapitel IIZiele und Aufgaben
Artikel 2Ziele
Artikel 3Aufgaben
Kapitel IIIMitglieder
Artikel 4Zulassung
Artikel 5Mitglieder
Artikel 6Haftungsbegrenzung
Kapitel IVKapitalbestände und sonstige Finanzmittel
Artikel 7Rechnungseinheit und Währungen
Artikel 8Kapitalbestände
Artikel 9Zeichnung der Anteile
Artikel 10Zahlung der Anteile
Artikel 11Angemessenheit der Zeichnungen von Kapitalanteilen
Artikel 12Freiwillige Beiträge
Artikel 13Sicherheitsrücklage
Artikel 14Schulden
Artikel 15Treuhandfonds
Kapitel VGeschäfte
Artikel 16Allgemeine Bestimmungen
A. Verwendung der Finanzmittel
B. Zwei Konten
C. Allgemeine Befugnisse
D. Allgemeine Geschäftsgrundsätze
Artikel 17Das Kapitalkonto
A. Finanzmittel
B. Verwendung der Kapitalmittel des Kapitalkontos
Artikel 18Das Geschäftskonto
B. Finanzielle Grenzen des Geschäftskontos
C. Grundsätze für die Tätigkeiten im Rahmen des Geschäftskontos
Kapitel VIOrganisation und Geschäftsführung
Artikel 19Aufbau des Fonds
Artikel 20Gouverneursrat
Artikel 21Abstimmung im Gouverneursrat
Artikel 22Exekutivdirektorium
Artikel 23Abstimmung im Exekutivdirektorium
Artikel 24Geschäftsführender Direktor und Personal
Artikel 25Beratender Ausschuss
Artikel 26Bestimmungen über
Artikel 27Sitz und Geschäftsstellen
Artikel 28Veröffentlichung der Berichte
Artikel 29Beziehungen zu den Vereinten Nationen, internationalen Rohstoffgremien, anderen internationalen Organisationen und sonstigen juristischen Personen
Kapitel VIIAustritt und zeitweiliger Ausschluss eines Mitglieds
Artikel 30Austritt von Mitgliedern
Artikel 31Zeitweiliger Ausschluss eines Mitglieds
Artikel 32Abrechnung
Kapitel VIIIZeitweilige Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit sowie Regelung von Verbindlichkeiten
Artikel 33Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit
Artikel 34Beendigung der Geschäftstätigkeit
Artikel 35Erfüllung von Verbindlichkeiten - allgemeine Bestimmungen
Artikel 36Erfüllung von Verbindlichkeiten - Kapitalkonto
Artikel 37Erfüllung von Verbindlichkeiten - Geschäftskonto
Artikel 38Erfüllung von Verbindlichkeiten - sonstige Vermögenswerte des Fonds
Kapitel IXRechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
Artikel 39Zweck
Artikel 40Rechtsstellung des Fonds
Artikel 41Immunität von der Gerichtsbarkeit
Artikel 42Immunität der Vermögenswerte von sonstigen Maßnahmen
Artikel 43Immunität der Archive
Artikel 44Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Artikel 45Vorrecht im Nachrichtenverkehr
Artikel 46Immunitäten und Vorrechte besonderer Personen
Artikel 47Befreiung von der Besteuerung
Artikel 48Aufhebung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte
Artikel 49Anwendung dieses Kapitels
Kapitel XÄnderungen
Artikel 50Änderungen
Kapitel XIAuslegung und Schiedsverfahren
Artikel 51Auslegung
Artikel 52Schiedsverfahren
Kapitel XIISchlussbestimmungen
Artikel 53Inkrafttreten
Artikel 54Regelmäßige Überprüfung des Übereinkommens
Artikel 55Verwahrer
Artikel 56Beitritt
Artikel 57Vorbehalte
Artikel 58Sprachen
Anhang B Besondere Vorkehrungen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 10 Absatz 5
Anhang C Maßstäbe für die Anerkennung internationaler Rohstoffgremien
Anhang D Stimmenverteilung
Anlage zuAnhang D Stimmenverteilung
Anhang E Wahl der Exekutivdirektoren
Anhang F Rechnungseinheit
Denkschrift
I. Allgemeines
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