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0803/04
0569/04
0413/04B
0657/04B
0336/04
0506/16
0518/16
0418/16B
0540/16
0505/16B
0565/16
0569/16
0238/16B
0651/1/16
0678/16B
0678/1/16
0003/1/17
0162/1/17
0222/17
0249/17
0162/17B
0003/17B
0742/17
0612/17
0289/17
0015/1/17
0232/17B
0315/17B
0698/17
0428/17B
0315/1/17
0692/17
0428/1/17
0688/17
0404/17
0015/17B
0721/17
0373/17
0567/2/17
0346/20
0007/20
0084/20
0306/1/20
0261/1/20
0065/20B
0140/20
0196/20
0325/20
0087/1/20
0065/20
0029/20
0087/20
0144/20
0087/20B
0009/20
0339/20
0097/20
0013/20
0102/1/20
0510/20
0139/20
0213/20
0655/1/19
0053/19B
0140/19
0521/19
0522/19
0590/19
0093/19B
0505/19
0621/19B
0579/19
0445/19B
0243/19
0093/19
0053/1/19
0137/19B
0501/19
0587/1/19
0150/19
0158/19B
0598/19
0596/19
0351/1/19
0351/19B
0366/19B
0104/19
0506/19
0075/19
0445/19
0621/19
0128/19
0504/19
0533/19
0158/1/19
0017/19B
0066/19
0442/18
0339/18
0393/18
0551/18
0468/18
0563/18
0630/18
0554/18
0423/18
0555/18
Drucksache 418/1/16

... . Zulässig ist auch die - erforderlichenfalls wiederholte - Anordnung einer Durchsuchung zum Auffinden des Einziehungsgegenstands, § 6 Absatz 1 JBeitrO i.V.m. § 758a



Drucksache 196/16

... Dank der Schaffung eines dynamischen Rahmens für die Koordinierung und den Erfahrungsaustausch zwischen öffentlichen und privaten Initiativen auf EU-, nationaler und regionaler Ebene, wird erwartet, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen in den nächsten fünf Jahren nahezu 50 Mrd. EUR an öffentlichen und privaten Investitionen13 mobilisieren werden. Zudem dürften sie zu einer Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung des Rechtsrahmens14 sowie zu einer verstärkten Koordinierung der Anstrengungen in den Bereichen Qualifizierung und hochwertige Arbeitsplätze im digitalen Zeitalter führen.



Drucksache 316/16

... Der Vorschlag basiert auf den Artikeln 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), leistet aber auch gemäß den Artikeln 145 und 147 AEUV einen Beitrag zur Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie zu einem hohen Beschäftigungsniveau. Gemäß Artikel 165 AEUV trägt die Union zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.



Drucksache 142/16

... systems so rasch wie möglich voranzutreiben, und wird erforderlichenfalls zusätzlichen Input liefern.



Drucksache 73/1/16

... Die vorgeschlagene Ergänzung ermöglicht, die Akteneinsicht in die Angebote auch dann zu verweigern, wenn diese, wie etwa Angebote in Form von Konzepten, keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Hierdurch wird gewährleistet, dass das Verfahren zur Vergabe der Wegerechte erforderlichenfalls auf den Stand vor Abgabe der finalen Angebote zurückgesetzt werden kann. Eine Einsichtnahme in die Angebote der Mitbewerber würn Wettbewerb bei der Abgabe neuer finaler Angebote verfälschen. Ohne eine entsprechende Ergänzung müsste das wettbewerbliche Verfahren mithin immer mit der Abgabe neuer indikativer Angebote beginnen.



Drucksache 72/16

... Nähere Inhalte des Bescheids, die die Überwachung bzw. erforderlichenfalls den Widerruf der Anerkennung erleichtern sollen, werden in der Verordnung detailliert.



Drucksache 48/16

... (12) Hervorzuheben ist, dass die Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung gemäß dieser Richtlinie keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes oder das Recht der Mitgliedstaaten hat, erforderlichenfalls eine Aufwärtskorrektur der Steuerschuld gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz vorzunehmen.



Drucksache 230/16 (Beschluss)

... "Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen."



Drucksache 505/16

... Eine - durch Manifestation eines entgegenstehenden Willens abwendbare - Annahme der Bevollmächtigung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners dient dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person auch im Lichte der UNBehindertenrechtskonvention. Die Regelung soll nur in Fällen greifen, in denen der Betroffene weder positiv entschieden hat, wer im Vorsorgefall für ihn und in seinem Sinne handeln und entscheiden soll, noch zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ehegatte oder Lebenspartner hierfür nicht in Betracht kommt. Erst wenn weder eine positive noch eine negative ausdrückliche Willensbekundung ersichtlich ist, stellt sich die Frage, was die betroffene Person vermutlich gewollt hätte: Die bereits zitierten Umfragen stützen die Annahme, dass sie ihren Ehegatten oder Lebenspartner (außer im Fall des Getrenntlebens) mit der Besorgung ihrer Angelegenheiten betraut wissen möchte und insoweit auch als betraut ansieht und zudem nicht gewünscht hätte, dass hierfür das (Betreuungs-)Gericht eingeschaltet wird. Dass das Betreuungsgericht jederzeit von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten und erforderlichenfalls eine andere Person zum Betreuer zu bestellen hat, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vertretung durch den Ehegatten oder Lebenspartner den Wünschen oder dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft oder der Partner hierbei schlicht überfordert ist, bietet - im Zusammenspiel mit den im gleichen Umfang wie bei der Vorsorgevollmacht geltenden gerichtlichen Genehmigungsvorbehalten und der Bindung an den Willen und die Wünsche des Betroffenen - zugleich eine wirksame und ausreichende Sicherung.



Drucksache 79/16

... - Die Kommission strebt an, die Nutzung von Speichern durch die Fertigstellung und erforderlichenfalls die Anpassung von Netzkodizes zu optimieren.



Drucksache 501/16

... Es sollte eine gewisse Flexibilität gegeben sein, damit das Standardverfahren zur Berücksichtigung spezifischer Umstände in dem Drittstaat, aus dem die Neuansiedlung im Rahmen einer gezielten Neuansiedlungsregelung der Union erfolgen soll, angepasst werden kann. Durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 11 kann die Kommission erforderlichenfalls das Verfahren um nicht wesentliche Elemente ergänzen.



Drucksache 287/16

... 5. Vor Veröffentlichung des Standardangebots wird dieses von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt. Erforderlichenfalls kann die nationale Regulierungsbehörde Änderungen des Standardangebots vorschreiben, um den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zur Geltung zu verhelfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 287/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Hintergrund

1.2. Ziele

1.3. Politischer Hintergrund

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

2.1. Standpunkte der Interessenträger

2.2. Fachgutachten

2.3. Abschätzung der Folgen des Verordnungsvorschlags

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität

3.3. Verhältnismäßigkeit

3.4. Wahl des Instruments

3.5. Aufbau des Vorschlags und hauptsächliche Rechte und Pflichten

Gegenstand und Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Artikel 1 und 2

Bereitstellung von Informationen Artikel 3

Transparenz von Tarifen und Endgebühren Artikel 4 und Anhang

Bewertung der Erschwinglichkeit von Tarifen Artikel 5

Transparenz und nicht diskriminierender grenzüberschreitender Zugang Artikel 6

Sanktionen Artikel 7

Überprüfungsklausel Artikel 8

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Regulierungsaufsicht

Artikel 3
Informationspflicht

Artikel 4
Transparenz der Tarife und Endgebühren

Artikel 5
Bewertung der Erschwinglichkeit von Tarifen

Artikel 6
Transparenter und nicht diskriminierender grenzüberschreitender Zugang

Kapitel III
Durchführung, Überprüfung und Inkrafttreten

Artikel 7
Sanktionen

Artikel 8
Überarbeitung

Artikel 9
Ausschussverfahren

Artikel 10
Inkrafttreten

Anhang
Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Paketzustelldienste {SWD(2016) 166 final} {SWD(2016) 167 final}

Anhang
Postsendungen, für die den nationale Regulierungsbehörden die öffentliche Liste der inländischen und aller grenzüberschreitenden Tarife für die Zustellung in anderen Mitgliedstaaten vorzulegen ist:


 
 
 


Drucksache 356/16

... 1. derzeit nicht einspeisen oder beziehen und erforderlichenfalls erst betriebsbereit gemacht werden müssen oder



Drucksache 481/16

... Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Darin wird bestimmt, dass die EU "einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes" leistet. Ferner sieht der Artikel vor, dass die Union die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Kulturbereich fördert und deren Tätigkeit erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.



Drucksache 12/16

... erforderlichenfalls zu untersagen ist, wenn Tatsachen (z.B. eine Verurteilung wegen einer berufsbezogenen Straftat) vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des bzw. der Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun; diese Bestimmung gilt ergänzend zur HwO auch für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach der HwO ausüben.



Drucksache 168/16 (Beschluss)

... 18. Der Bundesrat ist ferner der Meinung, dass der Anwendungsbereich der geplanten Richtlinie in einzelnen Punkten überprüft und erforderlichenfalls geändert werden sollte.



Drucksache 364/16

... Die Dokumentation wird erforderlichenfalls aktualisiert und mindestens alle fünf Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass Auswahlkriterien, Netzplanung und Messstellenstandorte stets aktuell und dauerhaft optimal sind. Die Dokumentation wird der Kommission auf Anfrage innerhalb von drei Monaten übermittelt."



Drucksache 60/16

... (10) Aus der Nutzung des 700-MHz-Bands durch andere Anwendungen in Ländern außerhalb der Union, wie sie durch internationale Übereinkünfte erlaubt wird, oder aus dessen Nutzung in Teilen des Hoheitsgebiets, in denen die Behörden der Mitgliedstaaten keine effektive Kontrolle ausüben, können sich Beschränkungen für die Nutzung des Frequenzbands für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in einigen Mitgliedstaaten ergeben. Diese wären dadurch daran gehindert, die auf Unionsebene festgelegte gemeinsame Zeitplanung einzuhalten. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Dauer und geografische Reichweite solcher Beschränkungen zu verringern und erforderlichenfalls die Hilfestellung der Union gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Mehrjahresprogramms für die Funkfrequenzpolitik in Anspruch nehmen. Sie sollten der Kommission solche Beschränkungen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 7 melden; diese Informationen sollten gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG23 veröffentlicht werden.



Drucksache 73/16 (Beschluss)

... Die vorgeschlagene Ergänzung ermöglicht, die Akteneinsicht in die Angebote auch dann zu verweigern, wenn diese, wie etwa Angebote in Form von Konzepten, keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Hierdurch wird gewährleistet, dass das Verfahren zur Vergabe der Wegerechte erforderlichenfalls auf den Stand vor Abgabe der finalen Angebote zurückgesetzt werden kann. Eine Einsichtnahme in die Angebote der Mitbewerber würn Wettbewerb bei der Abgabe neuer finaler Angebote verfälschen. Ohne eine entsprechende Ergänzung müsste das wettbewerbliche Verfahren mithin immer mit der Abgabe neuer indikativer Angebote beginnen.



Drucksache 332/16

... Eine gleichzeitige Rücksichtnahme auf die Fußgänger ist bei Nutzung des Gehwegs durch Radfahrer dabei selbstverständlich. Dazu wird festgelegt, dass im Bedarfsfall der Fußgänger weder behindert noch gefährdet werden darf, erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit auf die Geschwindigkeit des Fußgängers (Schrittgeschwindigkeit) abzusenken. Den Fußgängern gleichgestellt ist der Verkehr mit besonderen Fortbewegungsmitteln gemäß § 24



Drucksache 52/16

... (7) Wenn es der Hersteller angesichts der mit den von ihm auf dem Markt bereitgestellten einfachen Druckbehältern verbundenen Risiken als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht Beschwerden. Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme einfache Druckbehälter und der Rückrufe solcher einfachen Druckbehälter. Der Hersteller hält die Händler über diese Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Bereitstellung auf dem Markt

§ 4
Konformitätsvermutung

Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren

§ 5
Allgemeine Pflichten des Herstellers

§ 6
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

§ 7
Bevollmächtigter des Herstellers

§ 8
Pflichten des Einführers

§ 9
Pflichten des Händlers

§ 10
Einführer oder Händler als Hersteller

§ 11
Angabe der Wirtschaftsakteure

§ 12
Konformitätsbewertungsverfahren

Abschnitt 3
Marktüberwachung

§ 13
Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure

§ 14
Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

§ 15
Konforme einfache Druckbehälter, die ein Risiko darstellen

§ 16
Formale Nichtkonformität

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

§ 18
Straftaten

§ 19
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung der Druckgeräteverordnung

§ 22
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Aspekte der Gleichstellung

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand zu Artikel 1

5.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5.1.1 Erfüllungsaufwand für den Hersteller

5.1.2 Erfüllungsaufwand für den Einführer

5.1.3 Erfüllungsaufwand für den Händler

5.2 Erfüllungsaufwand für den Bund

5.3 Erfüllungsaufwand für die Länder

5.4 Erfüllungsaufwand für die Kommunen

5.5 Erfüllungsaufwand zu Artikel 2

6. Weitere Kosten

7. Weitere Rechtsfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 12

Zu Nummer 3

Zu Nummer 24

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 3

Zu § 4

Zu Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 3 Marktüberwachung

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 18

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3568: Entwurf einer Verordnung zur Ablösung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 126/16

... Dennoch soll die getrennte Nennung in § 3 Abs. 7 beibehalten werden, um erforderlichenfalls auch einzelne darüber hinausgehende Regelungen hinsichtlich ausländischer Fahrerlaubnisse zu ermöglichen.



Drucksache 295/16

... 3. Prüfung und erforderlichenfalls unverzügliche Änderung, Berichtigung und Löschung von Daten,



Drucksache 172/16

... Die Kommission beabsichtigt, den Vorschlag zur Reform des Dublin-Systems als Priorität zu behandeln. Derzeit bieten sich für die Reform der Zuständigkeitsbestimmung im Dublin-System zwei Varianten an. In beiden Varianten wäre der Mitgliedstaat, in den die Ersteinreise erfolgt, für die Identitätsfeststellung und Registrierung aller Migranten und die Abnahme ihrer Fingerabdrücke sowie für die Rückführung der nicht schutzbedürftigen Personen zuständig. Darüber hinaus müsste im Geiste der Solidarität erforderlichenfalls geprüft werden, wie in den beiden Varianten die Finanzierung gewährleistet werden soll. Da beide Optionen darauf ausgerichtet sind, einem Massenzustrom zu begegnen, könnte eine Aufhebung der Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes16 in Betracht gezogen werden.



Drucksache 405/16

... /EG an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind. Des Weiteren soll das Inverkehrbringen geeigneter Mengen des Materials von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen beitragen, zulässig sein. Für diese Sorten ist dem Bundessortenamt eine Beschreibung vorzulegen, deren Inhalte erforderlichenfalls nach der neuen Ermächtigung in § 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b durch Rechtsverordnung näher bestimmt werden können. Von dieser Ermächtigung könnte insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn es sich herausstellt, dass aufgrund inhaltlicher Mängel der vorgelegten Angaben eine Einordnung in die Gesamtliste der Obstsorten regelmäßig nicht möglich ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn dem Bundessortenamt zu der betreffenden genetischen Ressource keine eindeutige Bezeichnung mitgeteilt wird. Schließlich ist es sinnvoll, auch das Inverkehrbringen geeigneter Mengen von Vermehrungsmaterial von Obst für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke, Züchtungs- oder Ausstellungszwecke zu erlauben (§ 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d).



Drucksache 45/16

... 4. Erforderlichenfalls sind dem europäischen Reisedokument für die Rückführung ergänzende Unterlagen für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen beizufügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 45/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext

Gründe und Ziele des Vorschlags

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Unterschiede im Geltungsbereich

Subsidiarität

Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Konsultation der Interessenträger

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Europäisches Reisedokument für die Rückführung

Artikel 4
Technische Spezifikationen

Artikel 5
Ausstellungsgebühren

Artikel 6
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 7
Aufhebung und Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994

Artikel 8
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 11/16

... (5) Wenn es der Hersteller angesichts der Risiken, die mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmittel verbunden sind, als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer elektrischer Betriebsmittel. Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden sowie der Rückrufe von elektrischen Betriebsmitteln. Der Hersteller hält die Händler über die Oberwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 11/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

3 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Bereitstellung auf dem Markt

§ 4
Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen

§ 5
Konformitätsvermutung auf der Grundlage internationaler Normen

§ 6
Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler Normen

Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 7
Allgemeine Pflichten des Herstellers

§ 8
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

§ 9
Bevollmächtigter des Herstellers

§ 10
Allgemeine Pflichten des Einführers

§ 11
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers

§ 12
Pflichten des Händlers

§ 13
Einführer oder Händler als Hersteller

§ 14
Angabe der Wirtschaftsakteure

Abschnitt 3
Marktüberwachung

§ 15
Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure

§ 16
Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

§ 17
Konforme elektrische Betriebsmittel, die ein Risiko darstellen

§ 18
Formale Nichtkonformität

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

§ 19
Ordnungswidrigkeiten

§ 20
Straftaten

§ 21
Übergangsvorschriften

§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Aspekte der Gleichstellung

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5.1.1 Erfüllungsaufwand für den Hersteller

5.1.2 Erfüllungsaufwand für den Einführer

5.1.3 Erfüllungsaufwand für den Händler

5.2 Erfüllungsaufwand für den Bund

5.3 Erfüllungsaufwand für die Länder

5.4 Erfüllungsaufwand für die Kommunen

6. Weitere Kosten

7. Weitere Rechtsfolgen Keine

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 3 Marktüberwachung

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3518: Entwurf einer 1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand für Hersteller

II.2 Erfüllungsaufwand für Einführer

II.3 Erfüllungsaufwand für Händler


 
 
 


Drucksache 507/16

... 1. Eine Genehmigungsbehörde, die einen Typ und eine Konfiguration einer Ausrüstung genehmigt hat, trifft die erforderlichen Maßnahmen nach Anhang VI, um - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen Genehmigungsbehörden - zu überprüfen, ob geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, damit die hergestellten Ausrüstungen mit dem genehmigten Typ und der genehmigten Konfiguration übereinstimmen.



Drucksache 230/1/16

... "Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen."



Drucksache 346/1/16

... Die Regelung zum Negativattest sieht keine Befristung dieser Bescheinigung vor. Die in vielen Fällen naheliegende Erwägung, aktuell nicht einzutragen, sich dies aber für einen späteren Zeitpunkt offen zu halten, um der Einschätzung künftiger Generationen nicht vorzugreifen, findet daher in der vorgesehenen Rechtslage keine Entsprechung. Die für die Eintragung zuständigen Stellen werden in der Folge vor eine schwierige Wahl gestellt sein: Entweder stellen sie ein unbegrenzt gültiges Negativattest aus mit der Folge, dass eine Eintragung auch nach vielen Jahren und bei veränderter Würdigung des Objekts nicht oder kaum noch möglich sein wird. Oder sie nehmen, um dies zu vermeiden, eine Eintragung vor, verkehren dadurch aber den eigentlich gewollten positiven Effekt für die Eigentümer in sein Gegenteil. Die zu befürchtenden Entwicklungen müssen frühzeitig erkannt werden, um erforderlichenfalls gesetzgeberisch gegensteuern zu können.



Drucksache 373/16

... Zu diesem Zweck hat die Kommission eine Reihe von Vorschlägen für eine stärkere und besser abgestimmte Haltung der EU bei der Bekämpfung von Steuermissbrauch unterbreitet, die im Einklang mit der internationalen Agenda stehen und erforderlichenfalls für den Binnenmarkt weiter gegriffen sind. Aus diesen Initiativen sind bereits mehrere wichtige Errungenschaften entstanden, die das steuerliche Umfeld für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in Europa erheblich verbessern dürften. Ferner hat die Kommission Prüfverfahren gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen eingeleitet, um zu prüfen, ob einige Mitgliedstaaten bestimmten multinationalen Unternehmen steuerliche Vorteile gewährt haben.1



Drucksache 233/16

... Eine genaue Berechnung des Aufwandes der Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit den nach geltendem Recht erforderlichen Ausnahmeerlaubnissen nach § 3 Absatz 2 BtMG ist nicht möglich. Der Aufwand bestimmt sich nach den konkretindividuellen Umständen und ist jedenfalls nicht unerheblich. Maßgebliche Faktoren für den jeweiligen Aufwand, der mehrere Stunden umfassen kann, sind die Verfügbarkeit von (elektronischen) Medien sowie der individuelle Gesundheits- und gegebenenfalls der Betreuungszustand der Patientin oder des Patienten bei der Antragstellung. Angaben hierüber auf Minutenbasis sind nicht möglich. Bei grob typisierenden Betrachtung fallen folgende Teilschritte bei der Antragstellung an: Beschaffen und Ausfüllen des Antragsformulars, Prüfung der beizufügenden Unterlagen, Auswahl und Konsultation einer/eines die Selbsttherapie begleitenden Ärztin/Arztes, Auswahl und Aufsuchen einer das Cannabisarzneimittel abgebenden Apotheke. Für diese Teilschritte können einschließlich der Wegezeiten insgesamt rund acht Stunden angenommen werden: Beschaffen und Ausfüllen des Antrages: eine Stunde; Auswahl und Konsultation der Ärztin oder des Arztes: drei Stunden; Auswahl und Aufsuchen der Apotheke oder/und Telefonat: eine Stunde; Vorbereitung und Ausführung des Versandes des Antrags an das BfArM per Post: eine Stunde. Zusätzlich ist der Zeitaufwand zur Klärung der Frage zu berücksichtigen, ob die jeweilige Krankenkasse ausnahmsweise das bereits nach geltender Rechtslage verschreibungsfähige Cannabisarzneimittel Dronabinol erstattet: eine Stunde. Weitere Positionen sind eine erneute Konsultation bei der/dem die Selbsttherapie begleitenden Ärztin/ Arzt, die Abklärung der Dosierungsanleitung im Arzt-Patientenkontakt: rund eine Stunde. Sachkosten fallen für die Übersendung des Antrages an das BfArM an: Porto 1,45 Euro, Briefumschlag 0,20 Euro und für erforderlichenfalls dem Antrag beizufügende Bescheinigungen und Gutachten der/des die Selbsttherapie begleitenden Ärztin/Arztes (fünf bis 15 Euro). Allerdings werden diese weiteren Kosten nicht in jedem Einzelfall von der Ärztin oder dem Arzt in Rechnung gestellt, weshalb es gerechtfertigt ist, sie nicht in die typisierende Berechnung aufzunehmen. Unter Zugrundelegung der Anfang April 2016 maßgeblichen Zahl von 647 Patientinnen und Patienten mit einer betäubungsmittelrechtlichen Ausnahmeerlaubnis und der vorgenannten Zeitaufwände berechnet sich der nach gegenwärtiger Rechtslage erforderliche zeitliche Gesamtaufwand bei der Beantragung der Ausnahmeerlaubnisse für die Bürgerinnen und Bürger wie folgt: 647 x acht Stunden = 5 176 Stunden.



Drucksache 302/16

... /EG vorgesehenen Definitionen der Seegebiete weiter zu vereinfachen und die Auswirkungen für die Mitgliedstaaten zu minimieren, sollten redundante oder unzulängliche Kriterien gestrichen werden. Unter Beibehaltung des Sicherheitsniveaus sollte die Definition der Seegebiete, in denen Schiffe der Klassen C und D eingesetzt werden können, vereinfacht werden, indem die Kriterien "wo Schiffbrüchige anlanden können" und "Entfernung vom Zufluchtsort" für die Zwecke der Bestimmung der Seegebiete gestrichen werden. Bei der Eignung einer bestimmten Küste als Zufluchtsort handelt es sich um einen dynamischen Parameter, der von den Mitgliedstaaten von Fall zu Fall beurteilt werden sollte; erforderlichenfalls sollten Einsatzbeschränkungen im Zusammenhang mit der Entfernung von einem Zufluchtsort für ein bestimmtes Schiff im Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe vermerkt werden.



Drucksache 286/16 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat regt an, die rechtliche Qualität der in Artikel 18 und 24 angesprochenen Verpflichtungserklärung des Unternehmers, den Rechtsverstoß und seine Folgen zu beseitigen, näher zu regeln. Insbesondere sollte geklärt werden, ob und wie die Inhalte der eingegangenen Verpflichtung erforderlichenfalls vollstreckt werden können.



Drucksache 168/16

... 22. Der Bundesrat ist ferner der Meinung, dass der Anwendungsbereich der geplanten Richtlinie in einzelnen Punkten überprüft und erforderlichenfalls geändert werden sollte.



Drucksache 436/16

... sieht keine Befristung. Die Kommission überprüft bis zum 30. April 2019 die Artikel 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht darüber, dem erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden (Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 286/1/16

... 8. Der Bundesrat regt an, die rechtliche Qualität der in Artikel 18 und 24 angesprochenen Verpflichtungserklärung des Unternehmers, den Rechtsverstoß und seine Folgen zu beseitigen, näher zu regeln. Insbesondere sollte geklärt werden, ob und wie die Inhalte der eingegangenen Verpflichtung erforderlichenfalls vollstreckt werden können.



Drucksache 194/16

... Das neue digitale Umfeld kann die Interaktion der Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und nichtstaatlichen Organisationen mit Behörden vereinfachen. Hochwertige öffentliche Dienste können dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit und die Attraktivität für Investoren zu erhöhen. Wie die jüngsten Erfahrungen gezeigt haben, können solche hochwertigen öffentlichen Dienste leichter erbracht werden, wenn die Öffentlichkeit und die Unternehmen sowie wissenschaftliche Einrichtungen in die Konzeption und Erbringung dieser Dienste einbezogen werden und erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge machen können. Dies kann dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand weiter zu verringern, die Nutzung zu vereinfachen und Kosten zu senken.



Drucksache 317/16

... "Die Union trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten [... erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt."



Drucksache 509/15

... Maßnahmen: Die Kommission wird durch eine Gesetzgebungsinitiative zur Einführung eines Dienstleistungspasses mit einem einheitlichen Mitteilungsformular und einem elektronischen Dokumentenverzeichnis für mehr Sicherheit sorgen und Hindernisse für Anbieter, die auf andere EU-Märkte expandieren möchten, abbauen. Sie wird den Zugang zu Dienstleistungen der freien Berufe auf nationaler und auf EU-Ebene weiter verbessern, indem sie regelmäßig Informationsmaterial veröffentlicht, mit dem der konkrete Reformbedarf bestimmter Mitgliedstaaten und Berufe, die ungerechtfertigten Vorschriften unterliegen, ermittelt wird. Die Kommission wird auch ein Analyseraster vorschlagen, auf das die Mitgliedstaaten zurückgreifen können, wenn sie bestehende Vorschriften prüfen oder zusätzliche vorschlagen. Schließlich wird die Kommission einen Legislativvorschlag zum Abbau regulatorischer Hindernisse vorlegen, zu denen etwa unterschiedliche Rechtsformen, Anforderungen an die Beteiligungsverhältnisse und multidisziplinäre Einschränkungen für wichtige Unternehmensdienstleistungen und gegebenenfalls Auflagen für Bauunternehmen gehören. Die Kommission wird die Marktentwicklungen untersuchen und erforderlichenfalls im Zusammenhang mit den Versicherungsanforderungen, für die Erbringer von Bauleistungen und von Unternehmensdienstleistungen gelten, tätig werden.



Drucksache 627/15 (Beschluss)

... Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muss der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen werden. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu erreichen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 627/15 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern

1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 5 OGewV

2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 5 OGewV

3. Zu Artikel 1 § 6 Satz 4 - neu - OGewV

4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 OGewV

5. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 OGewV

6. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 Satz 1 OGewV

7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 3 OGewV

8. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 OGewV

9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b OGewV

10. Zu Artikel 1 Anlage 5 Nummer 2. Seen Nummer 4, Tabelle Zeile Fischfauna OGewV

11. Zu Artikel 1 Anlage 5 Nummer 3. Übergangs- und Küstengewässer Tabelle Zeile Großalgen oder Angiospermen SG Spalte Biologische Qualitätskomponente Bewertungsverfahren OGewV

12. Zu Artikel 1 Anlage 5 Nummer 3. Übergangs- und Küstengewässer Fußnote 2 OGewV

13. Zu Artikel 1 Anlage 6 Tabelle Zeile Nr. 6 OGewV

14. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 1.1.1 Tabelle Spalten SA-ER, Sa-MR, EP OGewV

15. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 1.1.2 Tabelle Zeile Statistische Kenngröße und Nummer 2.1.2 Tabelle Zeile Statistische Kenngröße OGewV

16. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 1.1.2 Tabelle Fußnoten 2 und 3, Nummer 2.1.2. Tabelle Fußnoten 3, 4 und 5 OGewV

17. Zu Artikel 1 Anlage 10 Nummer 5.1 Satz 2 OGewV

18. Zu Artikel 1 Anlage 12 Nummer 1.3 OGewV

1. Zu Artikel 1 Anlage 6 Tabelle Zeile Nr. 6 OGewV


 
 
 


Drucksache 71/15

... Wir streben ein integriertes europaweites Energiesystem an, in dem die Energieströme ungehindert über die Grenzen hinweg fließen, das auf Wettbewerb und der bestmöglichen Nutzung der Ressourcen basiert und in dem die Energiemärkte auf EU-Ebene erforderlichenfalls wirksam reguliert werden.



Drucksache 63/15

... Regulierung und Aufsicht können kann dazu beitragen, bei den Anlegern Vertrauen zu schaffen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) haben im Rahmen von MiFID II25 und anderen Rechtsvorschriften mehr Befugnisse im Bereich des Anlegerschutzes erhalten. Wie die Kommission in ihrer jüngsten Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA)26 anmerkte, könnten deren Mandate in Bezug auf den Verbraucher- und Anlegerschutz geklärt und erforderlichenfalls verstärkt werden.



Drucksache 414/15

... Die gründliche und systematische Anwendung der EU-Rückkehrvorschriften ist von grundlegender Bedeutung für die Steigerung der Wirksamkeit des Systems. Nach der Rückführungsrichtlinie der EU sind die Mitgliedstaaten verpflichtet8, gegenüber jedem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der sich irregulär in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und erforderlichenfalls Maßnahmen zu deren Durchsetzung zu ergreifen9. Die Richtlinie enthält ferner Garantien, um die Rechte von Rückkehrern zu schützen und ihnen eine Rückkehr auf menschenwürdige und angemessene Weise zu ermöglichen.



Drucksache 340/15

... /EG durch Bezugnahmen auf die Verordnung CLP-Verordnung zu ersetzen sowie um (erforderlichenfalls) die Definitionen der gefahrenrelevanten Eigenschaften an die CLP-Verordnung anzupassen bzw. anzugleichen, ist der Anhang III der



Drucksache 93/15

... Vorhandene Genehmigungen - z.B. für Wasserentnahmen (einschließlich Wasserrechte), Wassereinleitungen, die Wasserkrafterzeugung usw. - sollten überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie mit den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar sind. In bestimmten Mitgliedstaaten ist dies bereits geschehen; andere sollten sich anschließen.



Drucksache 500/15

... - die möglichen Auswirkungen neuer FHA auf die LDC in Nachhaltigkeitsprüfungen analysieren, um erforderlichenfalls flankierende Maßnahmen zu erarbeiten, und



Drucksache 142/1/15

... b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und erforderlichenfalls Zutritt zu seinem Grundstück zu gewähren. Anderenfalls scheidet die Berufung auf die Vermutung aus." ersetzt.'



Drucksache 359/15 (Beschluss)

... Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung können nach § 18a Absatz 3 KWG Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von bestimmten Stellen sein. Dabei ist das Kreditinstitut verpflichtet, die Informationen in angemessener Weise zu überprüfen.



Drucksache 499/15

... (6) Wenn es der Hersteller angesichts der Risiken, die mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind, als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht Beschwerden. Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Rückrufe. Der Hersteller hält die Händler über die Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 499/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Elfte Verordnung

2 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

§ 4
Konformitätsvermutung

Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 5
Allgemeine Pflichten des Herstellers

§ 6
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

§ 7
Bevollmächtigter des Herstellers

§ 8
Allgemeine Pflichten des Einführers

§ 9
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers

§ 10
Pflichten des Händlers

§ 11
Einführer oder Händler als Hersteller

§ 12
Angabe der Wirtschaftsakteure

Abschnitt 3
Konformitätsbewertungsverfahren; besondere Explosionsschutzkennzeichnungen

§ 13
Konformitätsbewertungsverfahren

§ 14
Besondere Explosionsschutzkennzeichnungen

Abschnitt 4
Marktüberwachung

§ 15
Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure

§ 16
Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

§ 17
Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen

§ 18
Formale Nichtkonformität

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

§ 19
Ordnungswidrigkeiten

§ 20
Straftaten

§ 21
Übergangsvorschriften

§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Aspekte der Gleichstellung

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5.1.1 Erfüllungsaufwand für den Hersteller

5.1.2 Erfüllungsaufwand für den Einführer

5.2 Erfüllungsaufwand für den Bund

5.3 Erfüllungsaufwand für die Länder

5.4 Erfüllungsaufwand für die Kommunen

6. Weitere Kosten

7. Weitere Rechtsfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu § 3

Zu § 4

Zu Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 3 Konformitätsbewertungsverfahren; besondere Explosionsschutzkennzeichnungen

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 4 Marktüberwachung

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 22

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3344: Entwurf einer 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand für Hersteller

II.2 Erfüllungsaufwand für Einführer

II.3 Erfüllungsaufwand für Händler


 
 
 


Drucksache 204/15

... Erreicht wurde jedoch eine Vertiefung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in den Bereichen Umwelt, Flugsicherheit, Luftsicherheit, Luftverkehrsmanagementsysteme der Europäischen Union ("SESAR") und der Vereinigten Staaten von Amerika ("Next Gen"). Darüber hinaus werden dem Gemeinsamen Ausschuss neue Aufgaben zugewiesen, wie etwa die Beobachtung der sozialen Auswirkungen des Abkommens sowie erforderlichenfalls die Ausarbeitung angemessener Antworten. Ferner wurde der Zugang zu dem "Fly America Program" der Vereinigten Staaten von Amerika geringfügig erweitert.



Drucksache 359/1/15

... Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung können nach § 18a Absatz 3 KWG Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von bestimmten Stellen sein. Dabei ist das Kreditinstitut verpflichtet, die Informationen in angemessener Weise zu überprüfen.



Drucksache 33/15

... 2. Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates14 Rückstellungen gebildet.



Drucksache 278/15

... Da die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt an die ausgeübte Tätigkeit anknüpft, sieht § 46a Absatz 3 Satz 1 BRAO-E vor, dass dem Antrag auf Zulassung eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags beizufügen ist. Dies hindert den Antragsteller im Grundsatz nicht daran, für die Zulassung irrelevante personenbezogene Angaben aus Gründen des Datenschutzes stellenweise zu schwärzen, solange er seiner Nachweispflicht genügt. Der Arbeitsvertrag bildet die wesentliche Grundlage, anhand derer das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit geprüft wird. Erforderlichenfalls kann die Rechtsanwaltskammer nach Absatz 3 Satz 2 beim Antragsteller ergänzende Nachweise anfordern, beispielsweise eine ergänzende Tätigkeitsbeschreibung oder eine schriftliche Auskunft des Arbeitgebers.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 278/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 46
Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte

§ 46a
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46b
Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46c
Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Patentanwaltsordnung

§ 41a
Angestellte Patentanwälte; Syndikuspatentanwälte

§ 41b
Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§ 41c
Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§ 41d
Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte

§ 155a
Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 286f
Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung

Artikel 6
Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Sozialversicherungsrechtliche Situation

2. Berücksichtigung praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit

3. Anwendbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts und von Beschlagnahmeverboten auf den Syndikusanwalt im Prozess gegen seinen Arbeitgeber

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Regelung der Rechtsstellung angestellter Rechtsanwälte

2. Definition und Zulassungspflicht der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit

3. Stärkung der Rechtsanwaltskammern

4. Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung

5. Vertretung des Arbeitgebers

6. Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit

7. Änderung der Patentanwaltsordnung

8. Folgeänderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch SGB VI

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3283: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 15/15

... (2) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union kann das OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(6) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates(7) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit unter die EU-Garantie fallenden Maßnahmen Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen. Das OLAF kann den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die im Laufe von Untersuchungen erlangten Informationen übermitteln. Werden solche rechtswidrigen Handlungen nachgewiesen, so unterstützt die EIB Bemühungen um Rückforderungen in Bezug auf ihre unter die EU-Garantie fallenden Maßnahmen.(8) Finanzierungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten unterzeichnet werden, müssen Klauseln beinhalten, die - im Einklang mit der EFSI-Vereinbarung, der EIB-Politik und den geltenden Rechtsvorschriften - einen Ausschluss von EIB-Finanzierungen und -Investitionen und erforderlichenfalls angemessene Rückforderungsmaßnahmen in Fällen von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen gestatten. Der Beschluss über einen Ausschluss von einer EIB-Finanzierung oder -Investition wird im Einklang mit der einschlägigen Finanzierungs- oder Investitionsvereinbarung gefasst.



Drucksache 44/15

... (3) Eine wirklich humane Tötungsmethode kann bei der von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Jagd wie auch bei anderen Robbenjagden nicht wirksam und konsequent angewandt werden. Dennoch ist es in Anbetracht des mit der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 verfolgten Ziels angebracht, das Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt von Erzeugnissen aus einer von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Jagd davon abhängig zu machen, dass diese in einer Weise durchgeführt wird, die Schmerzen, Qualen, Angst und andere Formen des Leidens der erlegten Tiere soweit wie möglich reduziert, wobei gleichzeitig die traditionelle Lebensweise und die Existenzsicherung der Inuit und anderer indigener Gemeinschaften berücksichtigt werden sollten. Die Ausnahmeregelung für Robbenerzeugnisse aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird, sollte auf eine Jagd beschränkt werden, die einen Beitrag zur Existenzsicherung dieser Gemeinschaften leistet und daher nicht in erster Linie für kommerzielle Zwecke durchgeführt wird. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, erforderlichenfalls die Menge der im Rahmen dieser Ausnahmeregelung auf den Markt gebrachten Robbenerzeugnisse zu beschränken, um zu verhindern, dass die Ausnahmeregelung für Erzeugnisse aus der hauptsächlich für kommerzielle Zwecke durchgeführten Robbenjagd angewandt wird.



Drucksache 24/15

... Hat die Vollstreckungsbehörde dagegen keine Bedenken, die Vollstreckung auf den anderen Mitgliedstaat zu übertragen, so veranlasst sie, dass die verurteilte Person ihr Einverständnis vor dem zuständigen Gericht abgeben kann. Eines Einverständnisses der verurteilten Person zur Übertragung der Vollstreckung auf einen anderen Mitgliedstaat bedarf es immer dann, wenn sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder wenn die verurteilte Person weder zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet ist noch in dem anderen Mitgliedstaat lebt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. In den anderen Fällen kann das Einverständnis erforderlichenfalls durch eine gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung ersetzt werden. Bedarf es mangels Einverständnisses der verurteilten Person einer solchen gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat, weil die verurteilte Person sich im Inland aufhält, bereitet die Vollstreckungsbehörde die Entscheidung des Oberlandesgerichts vor. Das Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bzw. der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erklärt das Oberlandesgericht die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat für nicht zulässig, ist das Verfahren beendet. Anderenfalls bewilligt die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.



Drucksache 142/15 (Beschluss)

... b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und erforderlichenfalls Zutritt zu seinem Grundstück zu gewähren. Anderenfalls scheidet die Berufung auf die Vermutung aus." ersetzt.'



Drucksache 627/1/15

... Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muss der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen werden. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu erreichen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 627/1/15




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 5 OGewV

2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 5 OGewV

3. Zu Artikel 1 § 6 Satz 4 - neu - OGewV

4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 OGewV

5. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 OGewV

6. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 Satz 1 OGewV

7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 3 OGewV

8. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 OGewV

9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b OGewV

10. Zu Artikel 1 Anlage 5 Nummer 2. Seen Nummer 4, Tabelle Zeile Fischfauna OGewV

11. Zu Artikel 1 Anlage 5 Nummer 3. Übergangs- und Küstengewässer Tabelle Zeile Großalgen oder Angiospermen SG Spalte Biologische Qualitätskomponente Bewertungsverfahren OGewV

12. Zu Artikel 1 Anlage 5 Nummer 3. Übergangs- und Küstengewässer Fußnote 2 OGewV

13. Zu Artikel 1 Anlage 6 Tabelle Zeile Nr. 6 OGewV

14. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 01 - neu - OGewV

15. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 1.1.1 Tabelle Spalten SA-ER, Sa-MR, EP OGewV

16. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 1.1.1 Tabelle und Nummer 2.1.1 Tabelle OGewV

17. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 1.1.2 Tabelle Zeile Statistische Kenngröße und Nummer 2.1.2 Tabelle Zeile Statistische Kenngröße OGewV

18. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 1.1.2 Tabelle Fußnoten 2 und 3, Nummer 2.1.2. Tabelle Fußnoten 3, 4 und 5 OGewV

19. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 2.1.1 Tabelle Zeile Tmax Sommer April bis November [*C] Spalte Cyp-R OGewV

20. Hauptempfehlung zu Ziffer 21

Zu Artikel 1

21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 20

Zu Artikel 1

22. Zu Artikel 1 Anlage 10 Nummer 5.1 Satz 2 OGewV

23. Zu Artikel 1 Anlage 12 Nummer 1.3 OGewV

25. Zu Artikel 1 Anlage 6 Tabelle Zeile Nr. 6 OGewV


 
 
 


Drucksache 641/14 (Beschluss)

... In den Übergangsregelungen in § 65 Bedarfsplanungs-Richtlinie wird an dem Sonderstatus für das Ruhrgebiet vorläufig festgehalten. Für diese Region gelten zunächst gesonderte Verhältniszahlen. Zugleich ist geregelt, dass die Versorgungssituation der Region Ruhrgebiet bis spätestens 31. Dezember 2017 erhoben und die Regelung zum Ruhrgebiet erneut im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) überprüft und erforderlichenfalls angepasst wird. Hat der G-BA bis spätestens zum Ablauf dieses Zeitraumes keine Anpassung oder unveränderte Fortgeltung der Regelungen für das Ruhrgebiet beschlossen, so treten die Sonderregelungen außer Kraft.



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