15190 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
... b) deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch den Kurs einer ausländischen Währung oder einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz von Forderungen oder durch den Preis anderer Güter oder Leistungen bestimmt wird,
... 3. Der Bundesrat hegt außerdem erhebliche Zweifel, was die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips anbelangt. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUV wird die EU nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Die Kommission hat nach Ansicht des Bundesrates jedoch gerade nicht dargelegt, wieso es den Mitgliedstaaten nicht allein gelingen kann, geeignete Maßnahmen zur Senkung des Anteils von sogenannten Geringqualifizierten zu ergreifen. Zudem weist das Vorhaben überhaupt nur eine geringe europäische Dimension auf, da sich der Empfehlungsvorschlag in erster Linie mit nationalen Fragen und der Umsetzung von Vorgaben durch Behörden der Mitgliedstaaten in nationale Systeme mit nationalen Finanzmitteln befasst. Der Bundesrat verwahrt sich in diesem Zusammenhang gegenüber einer Kontrolle nationaler Bildungspolitiken auf europäischer Ebene.
... Darüber hinaus entstehen jährliche IT-Mehrkosten im Bund und bei den Ländern in Höhe von insgesamt 769 360 Euro; davon entfallen auf den Bund 115 404 Euro und auf die Länder 653 956 Euro. Einmalig entstehen IT-Umstellungskosten beim Bund in Höhe von 884 040 Euro und bei den Ländern in Höhe von 5 009 560 Euro. Der Mehraufwand für den Bund wird im Haushalt des Bundeministerium des Innern, Einzelplan 06 Kapitel 0614 erbracht. Ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln für den Bund wird finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen.
... In der Vergangenheit konnte eine Vielzahl an notwendigen Umrüstungsvorhaben nicht durchgeführt werden. Grund hierfür ist ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts, der besagt, dass das zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung geltende Recht erfüllt sein muss, damit ein Antrag positiv beschieden werden kann. Für Umrüstungen und Erneuerungen bedeutet dies, dass sämtliche von der Umrüstung oder Erneuerung betroffenen Teile des Fahrzeugs dem aktuell geltenden technischen Regelwerk entsprechen müssen. Dies betrifft neben veränderten oder zu erneuernden Teilen auch die Auswirkungen auf das bestehende Teilsystem (insbesondere die nur mittelbar betroffenen Teile). Das Erfordernis, auch hierfür das aktuell geltende technische Regelwerk einhalten zu müssen, ist mitunter sehr schwierig, da die zu Grunde liegenden Nachweise meist mit vorherigen und/oder abweichenden Regelwerken geführt wurden. Dies führt häufig dazu, dass Umbauvorhaben wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Dies gilt gleichermaßen sowohl für Umrüstungen, die einer Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen, als auch für genehmigungsfreie Vorhaben.
... Adressat des Artikelgesetzes werden in erster Linie die öffentlichen Stellen des Bundes sein. Der Bundesrat gibt jedoch zu bedenken, dass sich einzelne Regelungen auch unmittelbar auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Landes- oder Kommunalarchive auswirken. Beispielsweise können Aufzeichnungen, die bei einer öffentlichen Stelle eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft in Ausführung von Bundesrecht entstanden sind, einem bundesrechtlichen Löschungsgebot im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 2 BArchG-E unterliegen.
... Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Ausbau der europäischen Investitionen für Beschäftigung und Wachstum - Einleitung der zweiten Phase des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und einer europäischen Investitionsoffensive für Drittländer - COM(2016) 581 final
... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission mittels ihres vorgelegten Vorschlags die Aufgabenbeschreibung für das Zentrum über den Bereich der beruflichen Bildung hinaus allgemein auf das Gebiet der Kompetenzen und Qualifikationen auszudehnen beabsichtigt.
... Anpassung der Mittelweser für das 2,50 m abgeladene GMS (Basisvariante)
Anlage (zu § 1 Absatz 1)
Abschnitt 1Laufende und fest disponierte Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs
Abschnitt 2Neue Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs (VB-E (in Fettdruck) u. VB)
... c) Zudem hält es der Bundesrat für notwendig, auch die Lärmkosten bei der Festlegung der Mauthöhen zu berücksichtigen, um einen Anreiz für die Entwicklung, Beschaffung und Verwendung lärmarmer Fahrzeuge zu schaffen. Er fordert daher die Bundesregierung auf, schnellstmöglich Kostensätze für die Berücksichtigung von Lärm zu erarbeiten und bis Mitte 2017 einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BFStrMG Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BFStrMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, Nummer 6 - neu - BFStrMG **
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 1 Absatz 4 und 5 BFStrMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 1 Absatz 4 und 5 BFStrMG *
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 11 Absatz 3 Satz 3 - neu - BFStrMG
... 3. Die Vereinheitlichung von Regelungen stellt insoweit grundsätzlich ein geeignetes Mittel dar, gleichermaßen zum Nutzen von Unternehmern und Verbrauchern für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.
Zur Vorlage allgemein
Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen
Zur Vorlage im Übrigen
Direktzuleitung an die Kommission
... Für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen durch den Gesetzentwurf nur dann Kosten, wenn Unternehmen unter Erfüllung der Vorgaben der Aufgabenträger eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge stellen und damit zur Übernahme dieser Kosten ausdrücklich bereit sind. Eine Verpflichtung zur eigenwirtschaftlichen Antragstellung besteht jedoch nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
... sofern sie teilnahmeberechtigt sind und nicht unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung daneben nicht zumutbar ist. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die Bestimmungen der §§ 44, 44a und 45a des
Artikel 3aGesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserund starkregenfallbedingter Insolvenz
§ 1
§ 2
... V die Möglichkeit geschaffen wird, dass Assistenzhunde Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139
... Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer: Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum - Zeit für Reformen COM(2016) 148 final; Ratsdok. 7687/16
Mitteilung
1. Einleitung: warum ES eines EINHEITLICHEN Europäischen MEHRWERTSTEUERRAUMS Bedarf
2. VOR KURZEM ABGESCHLOSSENE und LAUFENDE politische Initiativen
2.1 Beseitigung der mehrwertsteuerlichen Hindernisse für den elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt
2.2 Auf dem Weg zu einem Mehrwertsteuerpaket für KMU
3. DRINGENDE Massnahmen zur SCHLIEßUNG der MEHRWERTSTEUERLÜCKE
3.1 Verbesserung der Zusammenarbeit innerhalb der EU und mit Drittländern
3.2 Auf dem Weg zu effizienteren Steuerverwaltungen
3.3 Verbesserung der freiwilligen Einhaltung der Vorschriften
3.4 Steuererhebung
3.5 Vorübergehende Ausnahmeregelung für Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrug mit nationalem und strukturellem Charakter
4. MITTELFRISTIGE Massnahmen zur SCHLIEßUNG der MEHRWERTSTEUERLÜCKE: auf dem Weg zu einem ROBUSTEN, EINHEITLICHEN Europäischen MEHRWERTSTEUERRAUM
5. Auf dem Weg zu einem MODERNEREN Ansatz für die FESTSETZUNG der MEHRWERTSTEUERSÄTZE
5.1 Option 1: Erweiterung und regelmäßige Überprüfung des Verzeichnisses von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können
5.2 Option 2: Abschaffung des Verzeichnisses
6. Schlussfolgerung
7. ZEITRAHMEN
... (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)
... - Der Bundesrat hält unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Vorgaben für die Durchführung von Bundesrecht gemäß Artikel 83f. GG die Feststellung für unabdingbar, dass die neue Regelung des § 5a BStatG über die Nutzung von Verwaltungsdaten für die amtliche Statistik nicht zu einem unmittelbaren Durchgriffsrecht des Statistischen Bundesamts auf Landes- und Kommunalbehörden führt.
... Nachteile entstehen durch das spätere Inkrafttreten des Gesetzes nicht, weil es nach den Ausführungen des Nationalen Normenkontrollrates überflüssig ist und die klein- und mittelständischen Unternehmer belastet. Da Auftraggeber freiwillig zertifizierte Immobilienmakler nicht nachgefragt haben, gibt es offenkundig keine größeren Missstände in der Branche und damit keinen Handlungsdruck.
... "(3) Soweit in § 3 Absatz 1 genannte Daten einem Land zuordenbar sind, sind diese zum Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzierung auf Antrag an das jeweilige statistische Landesamt für dessen Erhebungsbereich und nach Kalenderjahren zu übermitteln, sofern dort ein § 16 des
... Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme - ein Meilenstein auf dem Weg zu einer kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilität - COM(2016) 766 final
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
... Es ist dabei nicht unverhältnismäßig, einem solchen Verein zur Vermeidung dieses Eindrucks die Weiterverwendung derartiger Kennzeichen zu verbieten, sobald das Vereinsverbot vollziehbar ist. Das mit der Gesetzesänderung angestrebte Verbot der Verwendung ähnlicher Kennzeichen durch selbständige Vereine, die zwar das gleiche Erscheinungsbild, nicht aber auch zwingend die Zielrichtung des verbotenen Vereins teilen müssen, ist geeignet, die daraus erwachsenden Gefahren zu bekämpfen; ein milderes Mittel um diese Gefahren in gleicher Weise zu bekämpfen, ist nicht ersichtlich. In die Betrachtung einzubeziehen ist, dass es sich bei § 9 VereinsG um eine polizeiliche Vorschrift handelt, die den Polizei- und Ordnungsbehörden die Möglichkeit gibt, zur Gefahrenabwehr einzuschreiten. Wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das vom einzelnen Verein verwendete Kennzeichen doch nicht geeignet ist, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, für die strafbaren Aktivitäten des verbotenen Vereins zu stehen, oder ein polizeiliches Einschreiten aus anderen Gründen unverhältnismäßig wäre, kann die Polizeibehörde von einem Tätigwerden nach der polizeilichen Generalklausel absehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 2Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
... Die im Gesetz vorgesehene Unterscheidung von Einwirkungsbereichen nach ihrem Zweck, nämlich danach, ob der Einwirkungsbereich für die Anwendung der Bergschadensvermutung gilt (kleinerer Bereich) oder ob er für Betriebsplanverfahren und die Bergaufsicht gilt (größerer Bereich), ist nicht sachgerecht. Der auf bergbaubedingte Senkungen oder Hebungen zurückzuführende Einwirkungsbereich sollte daher einheitlich durch eine Linie begrenzt werden, die nach dem Stand der Technik als äußere Grenze bergbaulich bedingter Bodenbewegungen ermittelbar oder ermittelt ist.
... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die rechtlichen Möglichkeiten einer Anpassung der Mitbestimmung auf der Ebene der deutschen Tochtergesellschaften zu prüfen. Dies vor dem Hintergrund, dass multinationale Konzerne in der fortgeschrittenen Globalisierung der Wirtschaft verstärkt aus dem Ausland heraus agieren und dort strategische Entscheidungen mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigten in Deutschland treffen. Die Folgen können dann nur noch aufgefangen, die Strategie nicht oder nur bedingt mitgestaltet werden. Das bedroht die Gestaltungs- und Schutzfunktion der Mitbestimmung auf betrieblicher Ebene in ihrer gesetzlich beschriebenen Substanz.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts - COM(2016) 26 final
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften im betreffenden Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
• Rechtsgrundlage
• Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
• Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
• Konsultation der Interessenträger
• Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
• Abzugsfähigkeit von Zinsen
• Wegzugsbesteuerung
• Klausel über den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode Switchover-Klausel
Schwellenwert für Niedrigbesteuerung
• Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch
• Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen
• Rahmenregelung für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen
Kapitel IAllgemeine Bestimmungen
Artikel 1Anwendungsbereich
Artikel 2Begriffsbestimmungen
Artikel 3Mindestschutzniveau
Kapitel IIMassnahmen zur Bekämpfung der STEUERVERMEIDUNG
Artikel 4Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen
Artikel 5Wegzugsbesteuerung
Artikel 6Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switchover-Klausel)
Artikel 7Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch
Artikel 8Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen
Artikel 9Berechnung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens
Artikel 10Hybride Gestaltungen
Kapitel IIISchlussbestimmungen
Artikel 11Überprüfung
Artikel 12Umsetzung
Artikel 13Inkrafttreten
Artikel 14Adressaten
Finanzbogen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz -
Artikel 1Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64dModellvorhaben zur Heilmittelversorgung
Artikel 2Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 3Inkrafttreten
1. Flexibilisierung des Systems der Preisfindung im Heilmittelbereich
2. Erprobung der stärkeren Einbindung der Heilmittelerbringer in die Versorgungsverantwortung
3. Weiterentwicklung des Präqualifizierungsverfahrens im Hilfsmittelbereich
4. Gewährleistung der kontinuierlichen Fortschreibung, Aktualisierung und Bereinigung des Hilfsmittelverzeichnisses
5. Stärkung der Ergebnisqualität der Hilfsmittelversorgung durch kontinuierliches Vertragscontrolling
6. Stärkere Berücksichtigung von Qualitätsaspekten bei der Ausschreibung zur Hilfsmittelversorgung
7. Stärkung der Wahlrechte der Versicherten
8. Gewährleistung des Sachleistungsprinzips durch mehr Transparenz und umfassende Informations- und Beratungsrechte der Versicherten
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
VI. Befristung; Evaluierung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1a
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 5a
Zu Absatz 5b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3785: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
Weitere Kosten:
4 Evaluierung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Wirtschaft und Verwaltung
- Modellvorhaben Blankoverordnung
- Akkreditierungsverfahren der Präqualifizierungsstellen durch die DAkkS
- Verfahren für noch nicht unter die Verbandmitteldefinition fallende Produkte
4 Verwaltung
... Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 592 final; Ratsdok. 12253/16
1. Einleitung
2. Massnahmen zur Gewährleistung eines breiteren EU-WEITEN Zugangs zu INHALTEN
3. Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmeregelungen an das DIGITALE und grenzüberschreitende Umfeld
4. Massnahmen zur Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE
5. Massnahmen zur Schaffung eines WIRKSAMEN und AUSGEWOGENEN SYSTEMS der RECHTEDURCHSETZUNG
... 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 214aBestätigung des Vergleichs
Artikel 4Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Artikel 5Inkrafttreten
1. Nachstellung § 238 StGB
2. Privatklage § 374 StPO
3. Gewaltschutzverfahren Einführung des § 214a FamFG und Änderung des § 4 GewSchG
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
... (13) Gemäß Artikel 328 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu ermächtigenden Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den genannten Voraussetzungen auch die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten. Die Kommission und die an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten gefördert wird. Diese Verordnung sollte in allen ihren Teilen verbindlich sein und gemäß den Verträgen unmittelbar nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten.
Vorschlag
1.1. Allgemeiner Hintergrund
1.2. Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung
2. ERGEBNIS der Konsultationen - Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiaritätsprinzip
3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.4. Auswirkungen auf die Grundrechte
3.5. Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt, Vereinfachung der Verfahren und Vereinbarkeit mit der Politik der EU in Anderen Bereichen
4.1. Auswirkungen auf den Haushalt
4.2. Vereinfachung
4.3. Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
5. Erläuterung der Artikel
5.1. Kapitel I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Artikel 3
5.2. Kapitel II: Gerichtliche Zuständigkeit
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6 und 7
Artikel 9
Artikel 10
5.3. Kapitel III: Anzuwendendes Recht
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23 bis 25
Artikel 26
Artikel 27und 28
Artikel 29
5.4. Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung
5 Entscheidungen
Öffentliche Urkunden
Kapitel IAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 2Zuständigkeit für Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften innerhalb der Mitgliedstaaten
Artikel 3Begriffsbestimmungen
Kapitel IIGerichtliche Zuständigkeit
Artikel 4Zuständigkeit im Fall des Todes eines Partners
Artikel 5Zuständigkeit im Fall der Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft
Artikel 6Zuständigkeit in anderen Fällen
Artikel 7Gerichtsstand
Artikel 8Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung
Artikel 9Alternative Zuständigkeit
Artikel 10Subsidiäre Zuständigkeit
Artikel 11Notzuständigkeit (forum necessitatis)
Artikel 12Zuständigkeit für Gegenanträge
Artikel 13Beschränkung des Verfahrens
Artikel 14Anrufung eines Gerichts
Artikel 15Prüfung der Zuständigkeit
Artikel 16Prüfung der Zulässigkeit
Artikel 17Rechtshängigkeit
Artikel 18Im Zusammenhang stehende Verfahren
Artikel 19Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Kapitel IIIAnzuwendendes Recht
Artikel 20Universelle Anwendung
Artikel 21Einheit des anzuwendenden Rechts
Artikel 22Rechtswahl
Artikel 23Formgültigkeit der Rechtswahlvereinbarung
Artikel 24Einigung und materielle Wirksamkeit
Artikel 25Formgültigkeit einer Vereinbarung über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft
Artikel 26Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht
Artikel 27Reichweite des anzuwendenden Rechts
Artikel 28Wirkungen gegenüber Dritten
Artikel 29Anpassung dinglicher Rechte
Artikel 30Eingriffsnormen
Artikel 31Öffentliche Ordnung (ordre public)
Artikel 32Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung
Artikel 33Staaten mit mehr als einem Rechtssystem - interlokale Kollisionsvorschriften
Artikel 34Staaten mit mehr als einem Rechtssystem - interpersonale Kollisionsvorschriften
Artikel 35Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen
Kapitel IVAnerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen
Artikel 36Anerkennung
Artikel 37Gründe für die Nichtanerkennung
Artikel 38Grundrechte
Artikel 39Ausschluss der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats
Artikel 40Ausschluss der Nachprüfung in der Sache
Artikel 41Aussetzung des Anerkennungsverfahrens
Artikel 42Vollstreckbarkeit
Artikel 43Bestimmung des Wohnsitzes
Artikel 44Örtlich zuständiges Gericht
Artikel 45Verfahren
Artikel 46Nichtvorlage der Bescheinigung
Artikel 47Vollstreckbarerklärung
Artikel 48Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung
Artikel 49Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung
Artikel 50Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Artikel 51Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung
Artikel 52Aussetzung des Verfahrens
Artikel 53Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Artikel 54Teilvollstreckbarkeit
Artikel 55Prozesskostenhilfe
Artikel 56Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
Artikel 57Keine Stempelabgaben oder Gebühren
Kapitel VÖffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche
Artikel 58Annahme öffentlicher Urkunden
Artikel 59Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden
Artikel 60Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche
Kapitel VIAllgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 61Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten
Artikel 62Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften
Artikel 63Informationen für die Öffentlichkeit
Artikel 64Angaben zu Kontaktdaten und Verfahren
Artikel 65Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Angaben
Artikel 66Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formulare nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b und den Artikeln 58, 59 und 60
Artikel 67Ausschussverfahren
Artikel 68Überprüfungsklausel
Artikel 69Übergangsbestimmungen
Artikel 70Inkrafttreten
... Mit Urteil vom 6.10.2015 in der Rechtssache C-362/14 hat der EuGH die sogenannte Safe Harbor Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahre 2000 (2000/520/EG) für ungültig erklärt, nach der bei Unternehmen in den Vereinigten Staaten von Amerika ein angemessenes Schutzniveau hinsichtlich übermittelter personenbezogener Daten gewährleistet ist, soweit sie die Grundsätze der Safe Harbor Regelung akzeptieren. Damit hat der EuGH erneut den Stellenwert des in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten bestätigt und zwar auch hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer.
... "Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):".
... Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht - COM(2015) 626 final; Ratsdok. 15264/15
1. Das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
2. Gewährleistung eines breiteren EU-weiten Zugangs zu Inhalten
3. Anpassung von Ausnahmen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld
4. Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für urheberrechtlich geschützte Werke
5. Ein wirksames und ausgewogenes System der Rechtedurchsetzung
6. Heranbildung eines langfristigen Konzepts
... Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Ausbau der europäischen Investitionen für Beschäftigung und Wachstum - Einleitung der zweiten Phase des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und einer europäischen Investitionsoffensive für Drittländer - COM(2016) 581 final
... Die vorgeschlagene Änderung - Herausnahme der nichtgewerblichen (§ 27 SprengG) Erlaubnisinhaber aus der Liste derjenigen, die F2-Feuerwerk auch außerhalb der Silvestertage verwenden dürfen - führt entgegen ihrer eigentlichen Intention in der Praxis zu größerer Rechtsunsicherheit als die bestehende Regelung und wird absehbar zu erheblichen Auslegungs- und Vollzugsproblemen führen. Insbesondere die Tatsache, dass § 27-Erlaubnisinhaber für F3-Feuerwerk nun die (weniger gefährliche) Kategorie F2 überhaupt nicht mehr verwenden dürfen, erzeugt einen gegenteiligen Effekt zum Gewollten. Diese Erlaubnisinhaber werden mit der Regelung des Buchstaben b regelrecht gezwungen, grundsätzlich nur die gefährlichere Kategorie F3 zu verwenden. Das ist sachlich nicht gerechtfertigt und den Rechtsunterworfenen nicht mit nachvollziehbaren Argumenten zu vermitteln.
... 4. Der Bundesrat stellt fest, dass das Interesse von Jugendlichen aus Deutschland und Polen an Begegnungen ungebrochen hoch ist. Er sieht darin eine Chance, die deutschpolnische Verständigung weiter zu vertiefen. Allerdings reichen die dem DPJW zur Verfügung stehenden Mittel bei weitem nicht aus, um der hohen Zahl der Förderanträge zu entsprechen. Um seine Aufgaben auch zukünftig ungemindert wahrnehmen zu können, ist eine angemessene finanzielle Ausstattung des DPJW unerlässlich. Deshalb bittet der Bundesrat die Bundesregierung, ihre Zuwendungen an das DPJW schrittweise zu erhöhen, um dem hohen Bedarf an deutschpolnischem Jugendaustausch Rechnung zu tragen.
Anlage Entschließung des Bundesrates: Das Deutsch-Polnische Jugendwerk als Eckpfeiler der deutschpolnischen Verständigung weiter unterstützen
... Das Abkommen vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundes - republik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) weist die Kosten für die Instandsetzung und Instandhaltung der Infrastruktur von NATO-Hauptquartieren im Bundesgebiet bislang ausschließlich der NATO zu. Ziel des Abkommens vom 19. Mai 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa zur Änderung des Abkommens vom 13. März 1967 ist es, die Regelungen zur Kostentragungspflicht für die Instandsetzung und Instandhaltung um die Möglichkeit zu erweitern, hierzu künftig mit der NATO im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auch andere Rege - lungen vereinbaren oder absprechen zu können.
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
Artikel 2
Schlussbemerkung
Denkschrift
I. Allgemeines
... a) die Voraussetzungen der Zulassung der Bewerber oder Bewerberinnen, Inhalte von Unterricht und Prüfungen und Anforderungen an Lehrmittel, Unterrichtsräume und Ausbilder,
... unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 5/10 R -,
... Die Gerichte haben zum Finden einer angemessenen Strafe die sogenannte Strafzumessungsschuld zu ermitteln und dabei auch die Gesinnung, die aus der Tat spricht, zu berücksichtigen (§ 46 Absatz 2 Satz 2
... Der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft, und den sozialen Sicherungssystemen entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Artikel 1Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 2Änderung des MAD-Gesetzes
Artikel 3Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel 4Inkrafttreten
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VII. Befristung, Evaluierung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3713: Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
Inhalt des Regelungsvorhabens
Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
4 Evaluation
Abschließende Stellungnahme
... (2) Ein Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt werden, dass ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unzuständiges Gericht oder eine unzuständige Strafkammer entschieden habe, sofern dieses Gericht oder diese Strafkammer nach den durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften zuständig ist."
... (1) Jede Aufsichtsbehörde ist im Rahmen ihrer Prüfung von Beschwerden eines Betroffenen über den Schutz seiner Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die aus der Bundesrepublik Deutschland an ausländische, nicht in § 4b Absatz 1 Satz 1 erfasste Stellen übermittelt werden, befugt, das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug mit den Antrag anzurufen, festzustellen, dass ein zur Rechtfertigung der Übermittlung angewendeter Rechtsakt der Kommission nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie
... werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile des Arbeitgebers für das elektrische Aufladen privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers von der Steuer befreit. Nach dieser Formulierung kommt die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift nicht für vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassene Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge in Betracht. D.h. Arbeitnehmer, denen von ihrem Arbeitgeber ein Fahrzeug (auch) zur privaten Nutzung überlassen wird und die den privaten Nutzungsanteil für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln, müssen den geldwerten Vorteil für das elektrische Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung versteuern.
... b) unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Falle von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen." '
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe n
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 5 Absatz 2 Nummer 3 LuftSiG
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd1 - neu - § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LuftSiG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a LuftSiG
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe Absatz 9b - neu LuftSiG , Buchstabe f - neu - § 7 Absatz 11 Satz 1 LuftSiG , Nummer 21 § 18 Absatz 1 Nummer 1a - neu - und 1b - neu -, Absatz 3 LuftSiG
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 8 Absatz 1 Satz 6 LuftSiG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 8 Absatz 2 LuftSiG
9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a bis c, d - neu - bis g - neu - § 10 Satz 1, 2, 2a - neu -, Satz 3, 3a - neu -, Satz 4 und 6 LuftSiG
10. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 11 Absatz 1 Satzteil nach Nummer 4 LuftSiG
11. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 18 Absatz 1 Nummer 9 LuftSiG
... (2) Die Regulierungsbehörden erhalten die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Mittelzuweisungen und sind für die Ausführung der zugewiesenen Haushaltsmittel verantwortlich. Die Regulierungsbehörden verfügen über eine auch unter Berücksichtigung des § 20 angemessene Anzahl von Beschäftigten mit der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Qualifikation, Erfahrung und Sachkenntnis.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 4
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 24c - neu -
§ 24cAnforderungen an Regulierungsbehörden
... Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
... Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren, direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
... Die gegenwärtige Rechtslage ist nicht nur deswegen unbefriedigend, weil den ehemaligen Heimkindern regelmäßig die Beweisführung ihres Rehabilitierungsanspruchs nicht gelingen kann. Schwerer wiegt, dass das Erfordernis einer solchen Nachweisführung an der Lebenswirklichkeit in der ehemaligen DDR vorbeigeht, denn die politische Verfolgung der Eltern und das dadurch bedingte staatliche Unrecht betrafen in diesen Konstellationen stets die gesamte Familie, die durch die Inhaftierung der Eltern und die Heimunterbringung der Kinder und Jugendlichen auseinandergerissen wurde. Das Handeln der Jugendbehörden war eine notwendige Folge des rechtsstaatswidrigen Handelns der Justizbehörden, dessen Unrechtsgehalt damit auf die Bewertung des Handelns der Jugendhilfe durchschlägt. Eine Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer politischer Verfolgung trennt künstlich zwei an sich untrennbar miteinander verwobene Lebenssachverhalte, die derselben Bewertung bedürfen. Daher läuft es im Ergebnis dem Zweck des StrRehaG zuwider, den politisch verfolgten und inhaftierten/eingewiesenen Eltern eine Rehabilitierung zu ermöglichen, den im gleichen Maße betroffenen ehemaligen Heimkindern allerdings eine solche faktisch zu verschließen. Denn der Zweck des Gesetzes besteht darin, staatliches Unrecht in der ehemaligen DDR wiedergutzumachen, das als "Systemunrecht" den Einzelnen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesellschaftspolitischer Zielsetzungen degradierte.
... Der Begriff "CMS" ist zu definieren, da mit der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2015/1955 spezielle Regelungen für Hybridgerste, die mittels zytoplasmatisch bedingter männlicher Sterilität erzeugt wird, erlassen werden.
... Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: 5G für Europa - ein Aktionsplan - COM(2016) 588 final
1. Frühzeitiger Aufbau des 5G-Netzes: eine strategische Chance für Europa
2. Notwendigkeit eines koordinierten Vorgehens
3. Europas Spitzenposition im 5G-Rennen sichern: die wichtigsten Handlungsfelder15 3.1. Gemeinsamer EU-Zeitplan für die Einführung von 5G
Aktion 1
3.2. Engpässe abbauen: Funkfrequenzen für 5G verfügbar machen
Aktion 2
Aktion 3
3.3. Optimale Kombination von Festnetz- und Drahtlostechnik: ein engmaschiges Netz von 5G-Zugangspunkten
Aktion 4
3.4. Wahrung der globalen 5G-Interoperabilität: Herausforderungen für die Standardisierung
Aktion 5
3.5. 5G-Innovationen zur Förderung des Wachstums
Aktion 6
Aktion 7
Aktion 8
4. Schlussfolgerung
... Nach der im Auftrag des Bundes erarbeiteten Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Leistungen hätte unter anderem der Unterhaltsvorschuss einen der größten relativen Effekte auf die Verminderung der Armutsrisikoquote von Alleinerziehenden beim Einsatz zusätzlicher öffentlicher Mittel. Weiter wird festgestellt, dass die Leistung die wirtschaftliche Stabilität der Familien sichert, indem sie die Einkommensposition von Alleinerziehenden verbessert und einem Teil der Familien den Bezug von Arbeitslosengeld II erspart. Überdies werden dabei positive Erwerbsanreize für Alleinerziehende gesetzt, da von der Leistung effektiv nur Alleinerziehende profitieren, die sich außerhalb des SGB II-Bezugs befinden.
Altersgrenze und Höchstleistungsdauer
Anrechnung des vollen Kindergeldes
... Die Einführung des Sachkundenachweis für den Bewachungsunternehmer führt nicht zu einem erhöhten behördlichen Aufwand, da dieser lediglich den Unterrichtungsnachweis ersetzt, die Behörde hat nur das Vorliegen des Nachweises zu prüfen. Dies gilt auch für die Anforderung, dass Bewachungspersonal, das bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion eingesetzt wird, einen Sachkundenachweis vorlegen muss. Die Prüfung der Vermögensverhältnisse erhöht ebenfalls nicht den Erfüllungsaufwand, da diese den bisherigen Nachweis der erforderlichen Mittel ersetzt. Die Einführung gesetzlicher Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers und des Personals ist geeignet, den Vollzug erleichtern und damit den Aufwand zu verringern. Die zusätzliche Abfrage bei den Landesbehörden für Verfassungsschutz in Bezug auf bestimmtes Wachpersonal erfolgt wie andere Abfragen auch elektronisch, so dass bei den zuständigen Behörden kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand entsteht. Zusätzlicher Aufwand entsteht dadurch jedoch bei den Verfassungsschutzbehörden der Länder und beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), dort unter Umständen auch in Bezug auf Anforderungen an das zur Bearbeitung zu nutzende Nachrichtendienstliche Informationssystem, das vom BfV betrieben wird. Da keine Regelabfrage eingeführt, sondern nur die Möglichkeit eröffnet wird, und derzeit nicht zu ermitteln ist, wie viele Personen betroffen sind, kann der gesamte Aufwand vorläufig nicht näher bestimmt werden. Das BfV plant vorerst zur Bewältigung der auf Grund der geänderten Vorschriften zu erwartenden Anfragen nach § 34a Absatz 1 Satz 6 und Absatz 1a Satz 4 der Gewerbeordnung den Landesämtern für Verfassungsschutz eine einheitliche Eingangsschnittstelle für den automatisierten Abgleich der angefragten Personen im nachrichtendienstlichen Informationssystem zur Verfügung zu stellen. Hierfür entsteht beim BfV ein Investitionsaufwand in Höhe von mindestens 50 000 Euro zuzüglich jährlicher Wartungskosten. Die Regelung, dass die zuständige Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte Auskunft aus Bundeszentralregister einholt, stellt lediglich eine Klarstellung dar und erhöht daher nicht den Erfüllungsaufwand.
Artikel 1Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 2Änderung der Bewachungsverordnung
§ 1Zweck
§ 9Beschäftigte
§ 13aAnzeigepflicht
IV. Gesetzgebungskompetenz und Verordnungsermächtigung
1. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
1. Zu Nummer 18
3. Zu Nummer 20
4. Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3642: Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
2.1 Inhalt
2.2 Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf die Folgekosten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft, die Verwaltung
2.2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
2.3 ,One in one out’-Regel
... Die gegenwärtige Rechtslage ist nicht nur deswegen unbefriedigend, weil den ehemaligen Heimkindern regelmäßig die Beweisführung ihres Rehabilitierungsanspruchs nicht gelingen kann. Schwerer wiegt, dass das Erfordernis einer solchen Nachweisführung an der Lebenswirklichkeit in der ehemaligen DDR vorbeigeht, denn die politische Verfolgung der Eltern und das dadurch bedingte staatliche Unrecht betrafen in diesen Konstellationen stets die gesamte Familie, die durch die Inhaftierung der Eltern und die Heimunterbringung der Kinder und Jugendlichen auseinandergerissen wurde. Das Handeln der Jugendbehörden war eine notwendige Folge des rechtsstaatswidrigen Handelns der Justizbehörden, dessen Unrechtsgehalt damit auf die Bewertung des Handelns der Jugendhilfe durchschlägt. Eine Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer politischer Verfolgung trennt künstlich zwei an sich untrennbar miteinander verwobene Lebenssachverhalte, die derselben Bewertung bedürfen. Daher läuft es im Ergebnis dem Zweck des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) zuwider, den politisch verfolgten und inhaftierten/eingewiesenen Eltern eine Rehabilitierung zu ermöglichen, den im gleichen Maße betroffenen ehemaligen Heimkindern allerdings eine solche faktisch zu verschließen. Denn der Zweck des Gesetzes besteht darin, staatliches Unrecht in der ehemaligen DDR wiedergutzumachen, das als "Systemunrecht" den Einzelnen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesellschaftspolitischer Zielsetzungen degradierte.
... Verzicht auf Ausweitung des mautpflichtigen Streckennetzes. Dann würden allerdings weniger Mittel für die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung stehen.
D. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
§ 2Mautschuldner
§ 3aKnotenpunkte
§ 11Mautaufkommen
§ 13aÜbergangsregelungen
I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage:
2. Ziel
3. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
6. Evaluation
7. Gesetzgebungskompetenz
8. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
9. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Zu § 3a
Zu § 11
Zu § 13a
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3617: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
II. Im Einzelnen:
4 Erfüllungsaufwand:
... /EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1), die durch die Richtlinie
... Mit den Vorschriften für hybride Gestaltungen in der Richtlinie des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts1 (im Folgenden die "Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken") wird den am meisten verbreiteten Formen hybrider Gestaltungen entgegengetreten, jedoch nur innerhalb der EU.
... Der Bundesrat begrüßt die in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 18 GWB-E vorgesehene Überarbeitung der Regelungen zur Bewertung der Marktstellung und Ermittlung der Marktbeherrschung eines Unternehmens, mit denen auch verbraucherunfreundlichen Geschäftspraktiken besser begegnet werden kann. Im digitalen Zeitalter zahlen Verbraucherinnen und Verbraucher für die Nutzung eines Dienstes oftmals kein Entgelt, sondern als Gegenleistung wird eine weitreichende Einwilligung in die unternehmerische Datennutzung und verwertung verlangt. Hier besteht aus Verbrauchersicht die Gefahr, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei der geforderten Einwilligung in eine weitreichende Datennutzung einem unfairen Druck ausgesetzt werden, weil es an einer echten Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Anbietern fehlt. Denn wenn Verbraucherinnen und Verbraucher sich beispielsweise für die Nutzung eines sozialen Netzwerkes oder eines Messenger-Dienstes interessieren, dürfte bei der Auswahl vor allem entscheidend sein, ob über diese Dienste das persönliche soziale Umfeld erreicht werden kann. Hier droht auf Seiten der Anbieter eine Marktmacht zu Lasten der berechtigten Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern, der mit den Mitteln des Kartellrechts wirksam begegnet werden sollte. Die gesetzliche Klarstellung, wonach es der Annahme eines Marktes nicht entgegensteht, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird (§ 18 Absatz 2a GWB-E), ist nach Ansicht des Bundesrates daher ebenso zu begrüßen wie die Regelung, wonach bei der Beurteilung der Marktmacht eines Unternehmens auch der (exklusive) Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten eine bedeutende Rolle spielen kann (§ 18 Absatz 3a Nummer 4 GWB-E).
1. Zu Artikel 1 § 1 - neu - GWB
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 18 GWB
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 18 Absatz 8 - neu - GWB
4. Zu Artikel 1 Nummer 11
5. Zu Artikel 1 § 29 GWB
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 30 Überschrift GWB , Buchstabe b § 30 Absatz 2c - neu - GWB , Buchstabe c Doppelbuchstabe bb - neu - § 30 Absatz 3 Satz 3 - neu - GWB
7. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 33a ff. GWB
8. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 34 Absatz 5 GWB
Zu Artikel 1 Nummer 18
11. Zu Artikel 1 Nummer 26a - neu - § 42 Absatz 4 Satz 2 GWB
12. Zu Artikel 1 Nummer 52 § 81a GWB
13. Zu Artikel 1 Nummer 68 Buchstabe a § 186 Absatz 1 GWB * In Artikel 1 Nummer 68 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
Einunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Namen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln sowie den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen - COM(2016) 750 final; Ratsdok. 15121/16
... Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 BHO über die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 1102 Titel 636 85 - Zuschüsse zu den Beiträgen zur Rentenversicherung der in Werkstätten und Integrationsprojekten beschäftigten behinderten Menschen - bis zu einer Höhe von 27.000 T€
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) - COM(2016) 662 final; Ratsdok. 13296/16
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