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... 16. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission Werte wie Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten bei den gemeinsamen Anstrengungen zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität in den Mittelpunkt stellt. Solidarität ist ein Wert, auf den sich die Union gründet (Artikel 2 EUV). Ziel der Union ist es, ihre Werte zu fördern (Artikel 3 EUV). Die Werte werden damit Richtschnur allen Handelns der Union; in besonderem Maße gilt dies für die Gesetzgebung, durch welche die Werte als Zielbestimmungen die notwendige Konkretisierung erfahren. Gleichzeitig sollten die Rechtsvorschriften der Union verständlich und klar formuliert und so gestaltet sein, dass sie den Parteien ein leichtes Verständnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglichen, wie in der interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt. Aus Sicht des Bundesrates gilt dies aufgrund ihrer unmittelbaren Geltung in besonderem Maße für Verordnungen der Union, die dementsprechend eine hinreichende Bestimmtheit aufweisen sollten.
... (3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.
... , wonach das Gericht den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten kann, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird dabei zugleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
... Für die Durchführung des leistungsbezogenen Vergleichs der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen fehlen in der Praxis teilweise die von den Einrichtungen zu übermittelnden Daten. Um eine vollständige und belastbare Datengrundlage zu gewährleisten, werden den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des
... 1. Die von Menschen verursachte Klimaänderung und ihre Folgen gefährden weltweit unsere natürlichen Lebensgrundlagen. Es ist daher erforderlich, die Treibhausgasemissionen aus menschlichen Aktivitäten schnellstmöglich und nachhaltig zu verringern. Mit der Annahme des Übereinkommens von Paris am 12. Dezember 2015 hat die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über KlimA Änderungen entschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimaänderung beschlossen. Die Vertragsparteien, zu denen die Bundesrepublik Deutschland gehört, haben sich zu ambitionierteren Maßnahmen verpflichtet, um die Erderwärmung deutlich unter 2 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten. Es sollen sogar Anstrengungen unternommen werden, um den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Das Übereinkommen formuliert überdies das ehrgeizige Ziel, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts Treibhausgasneutralität zu erreichen.
... XI nicht zeitnah sicherstellen lässt. Gerade bei Intensivpflegebedarfen haben die Betroffenen oder ihre Angehörigen wenig Einfluss auf die pflegerische Sicherstellung dieser Überbrückungsphase. Die Aufnahme von Einrichtungen der Kurzzeitpflege in die Refinanzierungsregelungen trägt ferner der Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien Rechnung, eine wirtschaftlich tragfähige Vergütung zur Sicherstellung einer verlässlichen Kurzzeitpflege sicherzustellen.
... in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr.
... 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen und Klarstellungen vorzunehmen. Dabei muss die verfassungsrechtlich gebotene Trennung zwischen steuerbegünstigter Betätigung und der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes in und durch Parteien Berücksichtigung finden. Auch für die gebotene Transparenz der Finanzierung sich politisch engagierender Körperschaften gilt es geeignete Regelungen zu finden.
Entschließung
Zu 1:
Zu 2:
Zu 3 und 4:
... 3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen.
... Im Gegensatz dazu sieht die CRR eine Reihe von Ausnahmen von der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos vor (Geschäfte mit bestimmten nichtfinanziellen oder staatlichen Gegenparteien bzw. mit bestimmten Pensionsfonds sowie bestimmte gruppeninterne Geschäfte), um zu verhindern, dass die Kosten von Derivategeschäften mit solchen Gegenparteien aufgrund der Einführung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko übermäßig steigen.
... Im Rahmen der geplanten Wirtschaftspartnerschaft ist sicherzustellen, dass die hohen EU-Standards sowie der Grundsatz des fairen Wettbewerbs gewahrt bleiben. Die genaue Art der Verpflichtungen sollte dem Umfang und der Tiefe der künftigen Beziehungen und der Verflechtung beider Parteien entsprechen.
... Durch die Änderungsrichtlinie ist Artikel 3 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Entsenderichtlinie dahingehend novelliert worden, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, Arbeitsbedingungen auch aus "allgemein wirksamen" Tarifverträgen oder aus solchen Tarifverträgen für anwendbar zu erklären, "die von den auf nationaler Ebene repräsentativsten Organisationen der Tarifvertragsparteien abgeschlossen werden und innerhalb des gesamten nationalen Hoheitsgebiets zur Anwendung kommen". Dies sind Optionen zusätzlich zu den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen.
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Absatz 1 Satz 4 und 454 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 StPOStPO
Zu Buchstabe c
... (1) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt zwei Jahre. Wiederbenennung ist zulässig.
... b) In der Auflistung enthalten ist derzeit § 121 Absatz 2 ZPO, so dass prozesskostenhilfeberechtigten Parteien in Verfahren, in denen keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag hin auch ein zur Vertretung bereiter Kammerrechtsbeistand ihrer Wahl beigeordnet werden kann, wenn dies erforderlich erscheint.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Artikel 1Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
§ 13aDarlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
§ 13bErstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern
§ 13cBeauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
§ 13dVergütung der Rentenberater
Artikel 2Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 31bGegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Artikel 3Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 288Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und sonstiger Verzugsschaden.
Artikel 4Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 43dDarlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
Artikel 5Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Artikel 6Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Artikel 7Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
Artikel 8Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
§ 4Vergütung
Artikel 9Änderung der Zivilprozessordnung
§ 753aVollmachtsnachweis
Artikel 10Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 11Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 12Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 13Inkrafttreten
I. Hintergrund der inkassorechtlichen Regelungen
1. Vorangegangene Rechtsänderungen
2. Aktuelle Lage
II. Wesentliche Änderungen im Inkassobereich
1. Inkassokosten
a Geschäftsgebühr
aa Problem
bb Lösung
cc Rechtssystematik
dd Nicht berücksichtigte Alternativen
ee Zu erwartende Folgen
b Einigungsgebühr
c Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern
d Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
2. Aufklärungspflichten der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister
a Identitätsdiebstähle
b Zahlungsvereinbarungen
3. Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen
4. Aufsicht über Inkassodienstleister
a Überwachung von sich aus anderen Gesetzen ergebenden Berufspflichten
b Untersagungsverfügungen
c Information von Beschwerdeführern
d Transparenz bei Rücknahmen und Widerrufen von Registrierungen
e Sanktionen bei verspäteten oder unterlassenen Mitteilungen
f Zuständigkeit
5. Hinweispflichten
6. Vollmachtsnachweise
7. Systematik von RDG und RDGEG
8. Weitere Änderungen
III. Änderungen für niedergelassene europäische Anwältinnen und Anwälte
1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
2. Patentanwältinnen und Patentanwälte
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
aa Hinweispflichten bei Adressermittlungen, Zahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen
bb Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde
cc Hinweispflichten vor der Beauftragung von Inkassodienstleistern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
dd Gesamtaufwand
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
a Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
b Inkassodienstleister
aa Änderungen bei den Geschäftsgebühren
bb Änderungen bei den Einigungsgebühren
cc Änderungen bei den Vergütungen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
1. Anlass der Änderung
2. Die bestehenden Probleme im Einzelnen
3. Die Neuregelung
Zu Nummer 5
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 6
Zu § 13a
Zu Absatz 1
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13b
Zu § 13c
Zu § 13d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 9
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 3
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu den Nummer n
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4972 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
II.3. ‚One in one out‘-Regel
II.4. Evaluierung
III. Ergebnis
... 6. zur Einholung von Unabhängigkeitserklärungen der beteiligten Mitglieder und externen Sachverständigen, die beinhalten, dass diese keine finanziellen oder persönlichen Interessen haben, die Auswirkungen auf ihre Unparteilichkeit haben könnten.
... (2) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum ... [einsetzen: Datum des siebten Tages nach Verkündung] die Höhe des Zusatzentgelts nach Absatz 1 Satz 1. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die Höhe des Zusatzentgelts ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb einer weiteren Woche fest."
... Artikel 240 § 5 Absatz 2 Satz 1 EGBGB-E regelt zunächst den Wert des ausgegebenen Gutscheins. Dieser muss den bereits erhaltenen Vorauszahlungen entsprechen, die je nach vertraglicher Vereinbarung der Parteien und dem Zeitablauf bis zur ursprünglich geplanten Reise einem Teil des Reisepreises oder auch dessen Gesamtheit entsprechen können. Diese Regelung soll im Zusammenhang mit Artikel 240 § 5 Absatz 6 EGBGB-E sicherstellen, dass nur die tatsächlich schon geleisteten Zahlungen unter den gewährleisteten Insolvenzschutz fallen und insoweit keine Vereinbarungen zum Nachteil des Kundengeldabsicherers oder der Bundesrepublik Deutschland getroffen werden. Davon unberührt steht es den Vertragsparteien im Rahmen ihrer allgemeinen Vertragsfreiheit aber weiterhin frei, zusätzlich zu dem Gutschein weitere Vereinbarungen - wie etwa künftige Rabatte oder sonstige Vergünstigungen - zu vereinbaren und so zu einer für beide Seiten attraktiven Lösung zu kommen. Diese zusätzlichen Vereinbarungen unterfallen dann jedoch nicht dem Insolvenzschutz nach Artikel 240 § 5 Absatz 6 EGBGB-E.
Artikel 1Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 5Reisegutschein; Verordnungsermächtigung
Artikel 2Inkrafttreten
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
... Der Gesetzentwurf dient der dauerhaften Einführung einer jüdischen Militärseelsorge in der Bundeswehr; eine Befristung ist daher nicht erforderlich. Der Gesetzentwurf wird fünf Jahre nach dem Inkrafttreten im Kontext des Artikels 3 Absatz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden zur Regelung der Jüdischen Militärseelsorge evaluiert. Ziel ist es, eine zur Grundbetreuung erforderliche Anzahl von Militärrabbinerinnen und -rabbinern zu berufen und diese gegebenenfalls bedarfsgerecht anzupassen. Dazu werden sich die Vertragsparteien im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit austauschen. Es ist vorgesehen, dass die Vertragsparteien die erforderlichen Daten über die Bedarfsentwicklung zur Verfügung stellen.
... Die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung stellt eine ethische, ökologische und ökonomische Herausforderung dar. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung für die 19. Legislaturperiode aus dem Jahr 2018 bekennen sich die Regierungsparteien zu dem in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen vereinbarten Ziel, die Lebensmittelverluste bis 2030 zu halbieren. Laut einer Studie der Umweltschutzorganisation World Wide Fund For Nature (WWF) aus dem Jahr 2015 landen über 18 Millionen Tonnen Nahrungsmittel in Deutschland pro Jahr im Abfall; davon wären bereits heute 10 Millionen Tonnen vermeidbar. Die Verluste entstehen entlang der Wertschöpfungskette beginnend bei der Primärproduktion über Verarbeitungsverfahren, Transport, Lagerung und Handel bis zum Endverbraucher. Etwa 2,58 Millionen Tonnen bzw. 14 Prozent der Verluste entstehen auf der Ebene des Groß- und Einzelhandels aufgrund von Verteilungsverlusten. Hiervon wären über 90 Prozent vermeidbar, da der überwiegende Teil der Lebensmittel auf dieser Stufe konsumfertig ist. Gründe für den Verlust werden auf Marketingentscheidungen der Händler und Konsumentenerwartungen an Frische und Verfügbarkeit, an Optik und Textur der Lebensmittel zurückgeführt. Gesundheitliche Risiken, die zu einem Ausschluss der weiteren Verwendung der Ware als Lebensmittel führen, sind in diesem Segment der Wertschöpfungskette als eher nachrangig anzusehen. Betroffen sind überwiegend Frischwaren wie Brot und Backwaren, Obst und Gemüse sowie in geringerem Umfang Fleischwaren und Milchprodukte.
... ). Alle betroffenen Parteien sind in geeigneter Weise einzubeziehen und es ist ihnen die Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen (Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr.
Artikel 1Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 2Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 3Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 4Änderung des IHK-Gesetzes
Artikel 5Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 6Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 7Änderung der Handwerksordnung
Artikel 8Inkrafttreten
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
... genannten Möglichkeit des Reiseveranstalters, dem Reisenden anstatt der Rückerstattung des vorausgezahlten Reisepreises einen Gutschein anzubieten, handelt es sich zivilrechtlich betrachtet um eine Selbstverständlichkeit, da die Vertragsparteien eine solche Vereinbarung grundsätzlich bereits im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit treffen können. Die Besonderheit der Vorschrift besteht darin, dass der Reiseveranstalter darüber hinaus "ermächtigt" wird, dem Reisenden einen Gutschein zu erteilen, der einer zusätzlichen staatlichen Insolvenzabsicherung unterliegt. Für diesen Gutschein gelten zum Teil zwingende Vorgaben, wie etwa die kraft Gesetzes begrenzte Gültigkeitsdauer nach Absatz 4. Diese Eingriffe in die Privatautonomie sind durch die staatliche Sicherungszusage, von der beide Vertragsparteien profitieren, gerechtfertigt.
... Es ist schwer nachvollziehbar, warum gerade für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, in der eine Disparität der Parteien besonders häufig anzutreffen sein wird, eine Insellösung für Videoverhandlungen und -vernehmungen und schriftliche Verfahren geschaffen werden sollte. Nur ein auf alle Gerichtsbarkeiten abgestimmtes Vorgehen wäre hier zielführend gewesen. Die offenbar erwartete Welle an Kündigungen und damit auch an Kündigungsschutzklagen und ein aus steigenden Arbeitslosenzahlen resultierender Anstieg sozialgerichtlicher Verfahren dürfte in der Folge auch die Zahl der zivilrechtlichen Streitigkeiten künftig steigen lassen, wenn beispielsweise Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen nicht beglichen und eingeklagt werden. Gleichfalls ist ein Anstieg der Strafverfahren und insolvenzgerichtlichen Streitigkeiten zu befürchten. Da auf absehbare Zeit damit zu rechnen ist, dass auch weiterhin auf das
... Nach dem Abkommen übernimmt die Republik Polen die Planung und Bauausführung der Grenzbrücke. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für den Grunderwerb im Hoheitsgebiet ihres jeweiligen Staates, den Bau der Grenzbrücke und den Rückbau der bestehenden Straßenbrücke für die Teile der Brücken, die sich im Hoheitsgebiet ihres Staates befinden. Maßgeblich ist der Verlauf der Staatsgrenze, der im Grenzurkundenwerk festgelegt wurde. Grundlage für die Berechnung der Kostenaufteilung ist der Nettobetrag. Der deutsche Kostenanteil für die Erneuerung der Grenzbrücke wird nach vorläufiger Schätzung rund 3 Millionen Euro betragen und wird im Bundesfernstraßenhaushalt erbracht.
... Für somatische Krankenhäuser, die ausschließlich teilstationäre Leistungen zum Beispiel als Tages- oder Nachtkliniken erbringen, wird die tagesbezogene Pauschale bei 280 Euro festgelegt. Die Höhe der Pauschale entspricht der Vorgehensweise der Vertragsparteien auf Bundesebene, für teilstationäre Leistungen halbierte Vergütungshöhen zu vereinbaren (vgl. § 7 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Fallpauschalenvereinbarung 2020), und beläuft sich insofern auf den hälftigen Wert der 560 Euro Pauschale, die nach Nummer 2 für Krankenhäuser, für die kein CMI bestimmt werden kann, angesetzt wird. Soweit ein Krankenhaus teilstationäre Leistungen lediglich zusätzlich zu vollstationären Leistungen erbringt, bemisst sich die Pauschale nach Nummer 1.
... Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragspartei des internationalen Übereinkommens vom 9. September 1996 über die
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des
... 12. Soweit die Kommission eine Reihe von Initiativen zur Gestaltung von mitgliedstaatlichen Rahmenbedingungen und Strukturen im Bildungsbereich vorschlägt, wie etwa die Einführung von Maßnahmen für Lehrkräfte, die dem Mangel an MINT-Lehrkräften entgegenwirken sollen, oder die EU-Initiative zur Schaffung von individuellen Lernkonten, einschließlich unterstützender Maßnahmen zur Transparenz und Validierung von Bildungsangeboten oder dem Angebot von Bildungsurlaub, verweist der Bundesrat nicht nur auf die kompetenziellen Grenzen der EU, sondern auch auf die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien und die unterschiedlichen Strukturen der mitgliedstaatlichen Bildungssysteme.
... Unternehmens-, Verbraucher- und Fahrgastverbände auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sowie die Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer nationalen Durchsetzungsstellen, sollten dazu beitragen, alle betroffenen Parteien über diese Empfehlung zu informieren, und bei ihrer Umsetzung zusammenarbeiten.
I. Einleitung
II. den Menschen die MÖGLICHKEIT, das Vertrauen und die Sicherheit für eine WIEDERAUFNAHME des REISENS GEBEN
a Wiederherstellung der Freizügigkeit und Wiederöffnung der Binnengrenzen in Sicherheit
b Wiederherstellung sicheren Verkehrs
c Wiederaufnahme touristischer Dienstleistungen unter Minimierung der Gesundheitsrisiken
d. Nutzung digitaler Technologien
e. Schutz der Rechte
III. den TOURISMUS WIEDER auf KURS BRINGEN
a Die entscheidende Bedeutung des Tourismus
b Die Auswirkungen der Krise
c Maßnahmen gegen Liquiditätsengpässe
d Attraktive freiwillige Gutscheine: eine für Unternehmen und Kunden vorteilhafte Lösung
e Rettung von Arbeitsplätzen
f Förderung des lokalen Tourismus
IV. Zusammenarbeit
V. neue Perspektiven - auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft
... Aus der Ausweitung der insgesamt zulässigen Befristungsdauer um weitere sechs Monate folgt keine zwingende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Mit der Erweiterung der gesetzlich zulässigen Höchstbefristungsdauer wird den jeweiligen Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern vielmehr Flexibilität eingeräumt, um den Herausforderungen der COVID-19-Pandemie angemessen Rechnung tragen zu können. Es liegt in der Verantwortung der Vertragsparteien, inwieweit sie von der Möglichkeit zur Vertragsverlängerung im jeweiligen Einzelfall Gebrauch machen.
... Als zusätzlicher Hebel sollte auch das zukunftsrelevante Sharing in dem Gesetzentwurf aufgenommen werden. Der Ausbau der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur gestaltet sich aktuell schwierig. Damit die verfügbare Ladeinfrastruktur insgesamt wächst, wäre es hilfreich, private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge auch öffentlich zugänglich machen bzw. intelligent mit dem öffentlich zugänglichen Ladenetz zu verknüpfen. Diverse E-Plattformen bieten heute schon die Möglichkeit, den eigenen Ladepunkt zu gewünschten Zeiten und Preisen anderen Haltern bzw. Nutzern von Elektrofahrzeugen (beispielsweise mithilfe einer App) zur Verfügung zu stellen. Wohnungseigentümer, die Wohnungswirtschaft sowie Sharing- Unternehmen können so nachhaltig voneinander profitieren, Baukosten senken und neue Zielgruppen erschließen. Insofern bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung, ob und in welcher Form private oder vermietete gebäudebezogene Ladepunkte auch von anderen Haltern bzw. Nutzern von Elektrofahrzeugen genutzt werden können, wenn der Eigentümer oder Vermieter dies zulässt. Je nachdem, ob es sich um weitere Miteigentümer, Mieter oder um externe Personen handelt, sind unterschiedliche Regelungen bzw. Sharingmodelle denkbar. So könnten Miteigentümer und Mieter bezüglich der Mitnutzung prioritär behandelt werden. Für einen von mehreren oder vielen Parteien genutzten Ladepunkt sind entsprechende Stromzähler und eventuell ein Lastenmanagement nötig, die wiederum mit Kosten verbunden sind. Auch dies ist zu berücksichtigen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG , Artikel 7 Nummer 2 § 3 Absatz 2 WGV
3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 18 Absatz 4 Satz 2 - neu - WEG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 BGB
6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Absatz 1 BGB
7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 555b Nummer 2a - neu - BGB
8. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG
9. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG
... "(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bilden erstmals bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine gemeinsame Schiedsstelle, die in Angelegenheiten nach § 111 Absatz 7, § 111a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 7 sowie nach § 111c Absatz 5 entscheidet. Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der jeweiligen Rahmenempfehlungspartner nach § 111 Absatz 7 Satz 1 oder § 111c Absatz 5 Satz 1 in gleicher Zahl; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die jeweiligen Rahmenempfehlungspartner sollen sich über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und von deren Stellvertretern durch das Bundesministerium für Gesundheit, nachdem es den Rahmenempfehlungspartnern eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend."
1. Bund, Länder und Gemeinden
2. Gesetzliche Krankenversicherung
3. Soziale Pflegeversicherung
Artikel 1Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 37cAußerklinische Intensivpflege
§ 111bLandesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung
§ 132jVersorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung
Artikel 2Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 5Inkrafttreten
Bund, Länder und Gemeinden
Gesetzliche Krankenversicherung
Soziale Pflegeversicherung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Demografische Aspekte
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Doppelbuchstabe bbaa
Zu Doppelbuchstabe bbbb
Zu Nummer 17
... Der Vorschlag ist inhaltlich zielgerichtet und erlegt den betroffenen Parteien keine neuen Verpflichtungen auf.
Vorschlag
1. Kontext des Vorschlags
4 Hintergrund
Gründe und Ziele des Vorschlags
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
4 Rechtsgrundlage
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Artikel 1
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
... (3) Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden; sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und zu unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten, insbesondere über den Inhalt und den Verlauf der Beratungen, Verschwiegenheit zu wahren.
... "Innerhalb der in Satz 1 genannten Frist übermitteln die Länder zudem dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine krankenhausbezogene Aufstellung über die ausgezahlten Ausgleichszahlungen nach Absatz 1. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Absatz 1, die einem Krankenhaus ausgezahlt wurden, wenn der Krankenhausträger verlangt, dass eine Vereinbarung nach Absatz 11 Satz 1 getroffen wird."
... Für Verfahren, in denen der Schlichtungsantrag dem Luftfahrtunternehmen zwar zugeleitet, in denen aber kein Schlichtungsvorschlag erforderlich wird, weil sich die Streitigkeit zwar nicht infolge Anerkenntnisses innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens, aber anderweitig erledigt hat, sei es, dass sich die Parteien geeinigt haben, sei es, dass der Anspruch von dem Fluggast nicht weiterverfolgt wird, soll ein neuer Ermäßigungstatbestand eingeführt werden. Dies schafft einerseits einen größeren Anreiz zur verfahrensfördernden Mitwirkung und Teilnahme am Schlichtungsverfahren durch die Luftfahrtunternehmen, d.h. die Einigungsbereitschaft wird erhöht, und verhindert andererseits eine unbillige Kostenbelastung der Luftfahrtunternehmen für den Fall, dass sich das Schlichtungsbegehren durch eine Rücknahme seitens des Fluggastes oder sonst ohne Zutun des Luftfahrtunternehmens ohne Schlichtungsvorschlag vorzeitig erledigt.
1. Anpassung der Haftungshöchstbeträge und Mindestversicherungssummen der nationalen Luftverkehrshaftung
2. Anpassung der Gebührenstruktur der Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz
Artikel 1Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 2Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 3Inkrafttreten
I. Anpassung der Haftungshöchstbeträge und Mindestversicherungssummen des nationalen Rechts infolge der Anpassung der Haftungshöchstbeträge nach dem Montrealer Übereinkommen
II. Anpassung der Gebührenstruktur der Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz
1. Einführung einer Erhöhungsgebühr bei mehreren Beteiligten
2. Neuer Ermäßigungstatbestand
3. Anpassung der Verfahrensgebühr
- Gebühr 1220 KV JVKostG
- Gebühr 1221 KV JVKostG
- Gebühr 1222 KV JVKostG
- Gebühr 1223 KV JVKostG
- Gebühr 1224 KV JVKostG
... (4) Eine Unterbrechung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers oder der Leiharbeitnehmerin im Inland gilt bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland nicht als Beendigung der Beschäftigung im Inland. Zeiten, in denen die Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien ruhen oder in denen eine Beschäftigung im Ausland stattfindet, werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt.
... , 3. Auflage, § 188 Rdnr. 6) sowie Spitzenfunktionäre politischer Parteien (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1983,1211ff.) als geschützter Personenkreis von § 188 des
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
... "Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten, mit Ausnahme der Grundsteuer, trägt."
... Das Grundanliegen, die Beantragung von familienbezogenen Leistungen nicht nur zu vereinfachen, sondern perspektivisch so weit wie möglich medienbruchfrei anzubieten, wird von der Bundesregierung begrüßt und unterstützt. Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben im Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 diesbezüglich festgehalten, dass mehr familienpolitische Leistungen zukünftig auch online beantragt werden können sollen. Zudem haben sie sich dort zum Ziel des so genannten "once only"-Prinzips bekannt, dem der Gedanke zugrunde liegt, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Daten nicht immer wieder, sondern nach Möglichkeit nur einmal abgeben müssen sollen.
... c) Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1Änderung des Geldwäschegesetzes
§ 9Gruppenweite Pflichten.
§ 11aVerarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete
§ 23aMeldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle
§ 26aAbruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden
§ 29Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
§ 51aVerarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden
Artikel 2Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 64yÜbergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
Artikel 3Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
Artikel 4Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Unterabschnitt 5aTechnische Infrastrukturleistungen
§ 58aZugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
Artikel 5Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 6Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 8Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Artikel 9Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10Änderung der Prüfungsberichteverordnung
Abschnitt 8aVorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 43aZeitpunkt der Prüfung
§ 43bDarstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Artikel 11Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 12Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 13Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 14Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 15Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 16Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 17Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 18Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
§ 26Sperrfrist
Artikel 19Folgeänderungen
Artikel 20Inkrafttreten
Anhang Zu Artikel 10 Nummer 3
Anlage (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen uriternehmenseidenen Risikoanalyse l 43b Abs. 8 PrüfV :
B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
... "Die Sätze 1, 1a bis 4 gelten entsprechend für die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäftes im Sinne des Absatzes 2, die nicht Vertragspartner des Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 oder 16 sind.""
... Das Textformerfordernis sollte jedoch an die Verbrauchereigenschaft angeknüpft werden. Das Ziel, mit einem Formerfordernis für Rechtsklarheit zu sorgen, dürfte über den Anwendungsbereich des § 656a BGB-E hinaus bei jedem Vertrag Relevanz haben. Eine Ausweitung des Textformerfordernisses auf alle Immobilienmaklerverträge erscheint indes nicht erforderlich. Gerade im Geschäftsverkehr mag ein Bedürfnis für einen schnellen und formfreien Vertragsschluss bestehen. Dem Geschäftsverkehr ist es auch zuzutrauen, einzuschätzen, unter welchen Voraussetzungen ein Maklervertrag zustande kommt. Vor diesem Hintergrund sollte dem Textformerfordernis eine verbraucherschützende Wirkung zukommen. Eine Beschränkung des Textformerfordernisses auf Verbraucherverträge entspricht auch der üblichen Gesetzessystematik, die Einschränkungen der Privatautonomie insbesondere durch Formerfordernisse an die Verbrauchereigenschaft einer Vertragspartei anknüpft. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Verbraucher und Unternehmer sind als der Anknüpfung an die Verbrauchereigenschaft immanent hinzunehmen und in der Praxis leicht aus dem Weg zu räumen, indem im Zweifel die Textform gewählt wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 385, § 1221 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a § 656c Absatz 1 Satz 1, § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656b bis 656d BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a, § 656c, § 656d BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656b bis 656d BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656b BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c, § 656d BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Überschrift BGB
Zu § 656c
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656a bis 656d BGB
... Absatz 1 legt eine Zahlungspflicht für die Fälle fest, in denen der Verantwortliche seiner Abgabepflicht nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist. Die Zahlungspflicht knüpft an einen rein objektiven Sachverhalt an. Sie ist keine Strafe, sondern ein auf Prävention angelegtes Druck- und Zwangsmittel. Die Regelung ist insoweit mit § 30 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder auch § 31b des Parteiengesetzes vergleichbar. Die Höhe der Zahlungspflicht steigt dabei im Zeitverlauf an. In der Einführungsphase mit einem Verkauf zu Festpreis entspricht die Höhe der Zahlungspflicht dem Doppelten des Festpreises, der für das Jahr des Verstoßes gegen die Abgabepflicht festgelegt ist. Danach entspricht die Höhe der Zahlungspflicht der im Rahmen des EU-Emissionshandels geltenden Zahlungspflichten für entsprechende Verstöße gegen die Abgabepflicht, also 100 Euro pro Tonne, jeweils angepasst um die Preissteigerung seit dem Bezugsjahr 2012.
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck des Gesetzes
§ 2Anwendungsbereich
§ 3Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2Mengenplanung
§ 4Jährliche Emissionsmengen
§ 5Flexibilisierungsinstrumente nach der EU-Klimaschutzverordnung
Abschnitt 3Grundpflichten der Verantwortlichen
§ 6Überwachungsplan; vereinfachter Überwachungsplan
§ 7Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen
§ 8Abgabe von Emissionszertifikaten
Abschnitt 4Emissionszertifikate, Veräußerung und Register
§ 9Emissionszertifikate
§ 10Veräußerung von Emissionszertifikaten
§ 11Ausgleich indirekter Belastungen
§ 12Nationales Emissionshandelsregister
Abschnitt 5Gemeinsame Vorschriften
§ 13Zuständigkeiten
§ 14Überwachung, Datenübermittlung
§ 15Prüfstellen
§ 16Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
§ 17Elektronische Kommunikation
§ 18Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen
§ 19Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Abschnitt 6Sanktionen
§ 20Durchsetzung der Berichtspflicht
§ 21Durchsetzung der Abgabepflicht
§ 22Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7Evaluierung
§ 23Erfahrungsbericht
Abschnitt 8Schlussvorschriften
§ 24Inkrafttreten
Anlage 1(zu § 2 Absatz 2) Brennstoffe
Anlage 2(zu § 7 Absatz 2) Brennstoffe für die Emissionsberichterstattung in den Jahren 2021 und 2022
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Anwendung vorhandener Messwerte und Abschätzungen zum Treibhausgasemissionshandelsgesetz TEHG auf das BEHG
bb Ausgangslage und strukturelle Unterschiede der Verantwortlichen
cc Vorgabe Nr. 1: Emissionsberichterstattung und Abgabe
1 Aufwand
2 Fallzahl
3 Abschätzung des Erfüllungsaufwands
Vorgabe 1: Brennstoffemissionsberichterstattung nach § 7
Vorgabe Nr. 2: Erstellung und Anpassung des Überwachungsplans
Vorgabe 2: Erstellung und Anpassung eines Überwachungsplans nach § 6 interne Kosten Gesamt
Vorgabe Nr. 3: Einrichtung eines Registerkontos
Vorgabe 3: Einrichtung eines Registerkontos nach § 12
dd Ergebnis
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa Initialisierung der Geschäftsprozesse
bb Laufende Geschäftsprozesse
cc Weiterer Erfüllungsaufwand
dd Ergebnis: Erfüllungsaufwand der Verwaltung
6. Befristung; Evaluierung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5021, BMU: Gesetz über ein nationales Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
II.4. ‚One in one out‘-Regel
II.5. Evaluierung
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Suchbeispiele: