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... In zahlreichen Landesteilen Deutschlands sind kommunale Zusammenschlüsse und Aufhebungen der Kreisfreiheit von Gemeinden notwendig, um bei zurückgehender Bevölkerung die Leistungsfähigkeit der Verwaltung zu erhalten. Bei solchen Zusammenschlüssen und Einkreisungen gehen typischerweise auch kommunale Grundstücke oder kommunale Gesellschaftsanteile an Unternehmen, die ihrerseits über Grundeigentum verfügen, auf eine andere oder eine neu gebildete Kommune über. In zahlreichen dieser Fallkonstellationen kommt es dabei zu einem nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bzw. nach § 1 Absatz 3 GrEStG steuerbaren Vorgang.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften
Artikel 1Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 2Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten der öffentlichen Haushalte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
... in Form einer Flexibilitätsprämie, die einen Anreiz bietet, die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit der Stromerzeugung zu schaffen.
Erfahrungsbericht 2011 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG-Erfahrungsbericht
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien – Bisherige Entwicklung und künftige Herausforderungen
• Ausbau der erneuerbaren Energien dynamisch fortsetzen
• An bewährten Grundprinzipien des EEG festhalten und diese weiterentwickeln
• Kosteneffizienz steigern
• Basis der EEG-Finanzierung sichern
• Markt-, Netz- und Systemintegration
• Vereinfachung und Transparenz
Transformation des Energiesystems
Markt - und Systemintegration
Handlungsempfehlungen innerhalb des EEG
Laufende und geplante Vorhaben in anderen Bereichen
4 Netzintegration
Technologiespezifische Betrachtungen
Wasserkraft § 23 EEG
Handlungsempfehlungen innerhalb des EEG:
Deponie -, Klär- und Grubengas §§ 24, 25, 26 EEG
Biomasse § 27 EEG
Geothermie § 28 EEG
Windenergie §§ 29, 30, 31 EEG
Handlungsempfehlungen innerhalb des EEG zur Stromerzeugung aus Windenergie an Land
Handlungsempfehlungen innerhalb des EEG zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See
Solare Strahlungsenergie §§ 32, 33 EEG
Ökonomische Wirkungen des EEG
Besondere Ausgleichsregelung §§ 40 ff EEG und industrieller Eigenverbrauch
5 Handlungsempfehlungen
Ökologische Wirkungen des EEG Wirkungen auf Umwelt, Natur und Landschaft
Handlungsempfehlungen innerhalb des EEG im Hinblick auf die Auswirkungen auf Natur und Landschaft
5 Wasserkraft
5 Biomasse
Windenergie auf See
5 Solarenergie
5 Geothermie
Übergreifende Betrachtungen Statistik der erneuerbaren Energien
4 Handlungsempfehlungen
Bundesnetzagentur BNetzA
4 Clearingstelle
... Die Steuerbefreiung einer Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 steht jedoch der Steuerbarkeit ihrer Gegenpartei nicht entgegen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Einleitung: Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise, Ziele der Politik und Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes
1.2. Finanzierung des EU-Haushalts
1.3. Regulativer Kontext
1.4. Internationaler Kontext
2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise Folgenabschätzungen
2.1. Externe Konsultation und externes Fachwissen
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.3. Ausführliche Erläuterung des Vorschlags
3.3.1. Kapitel I Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
3.3.2. Kapitel II Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze
3.3.3. Kapitel III Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
3.3.4. Kapitel IV Schlussbestimmungen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Kapitel IGegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2Begriffsbestimmungen
Artikel 3Ansässigkeit
Kapitel IISteueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze
Artikel 4Finanztransaktionssteueranspruch
Artikel 5Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen
Artikel 6Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten
Artikel 7Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage
Artikel 8Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze
Kapitel IIIEntrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
Artikel 9Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden verpflichtete Personen
Artikel 10Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, die Verpflichtungen zur Sicherstellung der Entrichtung und die Überprüfung der Entrichtung
Artikel 11Besondere Bestimmungen zur Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
Kapitel IVSchlussbestimmungen
Artikel 12Andere Steuern auf Finanztransaktionen
Artikel 13Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 14Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Artikel 15Änderung der Richtlinie 2008/7/EG
Artikel 6aBezug zur Richtlinie .../.../EU
Artikel 16Überprüfungsklausel
Artikel 17Umsetzung
Artikel 18Inkrafttreten
Artikel 19Adressaten
... durch Absatz 3 Nummer 2 mangels Steuerbarkeit oder wegen Steuerfreiheit nach dem grundsätzlich an das
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 66aÜbergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 2Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
§ 22Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners.
Artikel 3Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 434uDreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 6Änderung der Verordnung über die Zuschläge zum Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
§ 2Höhe des Auslandszuschlags
§ 8Anwendungsbestimmung aus Anlass der Änderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 7Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 8Inkrafttreten
I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs
Übersicht 1 Bedarfssätze im BAföG
Übersicht 2 Freibeträge vom Einkommen bei der Leistungsgewährung im BAföG
Übersicht 3 Bedarfssätze im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III
Übersicht 4 Zuschüsse zur Vergütung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III
Übersicht 5 Abweichende Freibeträge vom Einkommen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs
IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
V. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und auf das Preisniveau
VI. Bürokratiekosten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu den Nummer n
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1195: Entwurf für ein dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
Anlage Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
... Eine unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Länderebene würde zu nicht überschaubaren und steuerbaren Organisationsstrukturen und letztlich zur unterschiedlichen Behandlung und zu Rechtsunsicherheiten für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen führen. Damit verbunden wären verschiedene Ergebnisse in der Leistungserbringung. Durch eine einheitliche Ausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Teil der öffentlichen Fürsorge wird daher sichergestellt, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen innerhalb des ganzen Bundesgebiets vergleichbare Betreuung zuteil wird und vergleichbare Chancen eröffnet werden.
... oder die Steuerbarkeit der Erträge. Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Aktien bleiben steuerbar und werden nicht zu nicht steuerbaren thesaurierten Veräußerungsgewinnen.
Artikel 1Änderung des Investmentgesetzes
§ 12Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 12aBesonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften
§ 13Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften.
§ 13aBesonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften
§ 15Meldungen an die Europäische Kommission
§ 20Beauftragung und jährliche Prüfung
§ 40Genehmigung der Verschmelzung
§ 40aVerschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen
§ 40bVerschmelzungsplan
§ 40cPrüfung der Verschmelzung
§ 40dVerschmelzungsinformationen
§ 40eRechte der Anleger
§ 40fKosten der Verschmelzung
§ 40gWirksamwerden der Verschmelzung
§ 40hRechtsfolgen der Verschmelzung
§ 42Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen.
§ 42aInformation mittels eines dauerhaften Datenträgers
§ 45Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts.
Abschnitt 1aMaster-Feeder-Strukturen
§ 45aGenehmigung des Feederfonds
§ 45bVereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
§ 45cPflichten und Besonderheiten für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank
§ 45dMitteilungspflichten der Bundesanstalt
§ 45eAbwicklung eines Masterfonds
§ 45fVerschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
§ 45gUmwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds
§ 61Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen.
§ 63aAnlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds
§ 94Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen.
§ 99aSondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften
§ 103Ausgabe der Aktien.
§ 121Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten.
§ 123Maßgebliche Sprachfassung
§ 127Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen.
§ 128Anzeigepflicht
§ 129Veröffentlichungspflichten
Abschnitt 3Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 130Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften
§ 131Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland
§ 132Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland
§ 133Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs
§ 143cBeschwerde- und Schlichtungsverfahren
§ 148Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5
Artikel 2Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 5Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 6Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Artikel 7Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 9Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 10Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 11Änderung des REIT-Gesetzes
Artikel 12Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 13Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Artikel 14Inkrafttreten
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
1. Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG
a Ausweitung des Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften
b Grenzüberschreitende Verschmelzung
c Master-Feeder-Konstruktionen
d Wesentliche Anlegerinformationen
e Grenzüberschreitende Notifizierung
f Verbesserung der Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden
2. Verbesserung der Rahmenbedingungen für Mikrofinanzfonds
3. Anpassungen der steuerlichen Rahmenbedingungen im Investmentsteuergesetz
4. Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens bei sammel- und streifbandverwahrten Aktien und Anteilen
5. Verlängerung der Fristen für Vor-REITs
6. Anpassung der Umstrukturierungsvergünstigung von Unternehmen im Rahmen der Grunderwerbsteuer
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Nachhaltigkeit
4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 6
Zu Buchstabe f
Zu Absatz 6a
Zu Buchstabe g
Zu Absatz 8a
Zu Buchstabe h
Zu Absatz 10
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Absatz 17
Zu Absatz 18
Zu Buchstabe k
Zu Absatz 21
Zu Buchstabe l
Zu Absatz 25
Zu Absatz 26
Zu Absatz 27
Zu Absatz 28
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 7
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Absatz 1a
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Absatz 3a
Zu Absatz 3b
Zu § 12
Zu § 12a
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 2a
Zu Absatz 2b
Zu Absatz 2c
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu § 40
Zu § 40a
Zu § 40b
Zu § 40c
Zu § 40d
Zu § 40e
Zu § 40f
Zu § 40g
Zu § 40h
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Absatz 5a
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu § 45a
Zu § 45b
Zu § 45c
Zu § 45d
Zu § 45e
Zu § 45f
Zu § 45g
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Nummer 56
Zu Nummer 57
Zu Nummer 58
Zu Nummer 59
Zu Nummer 60
Zu Nummer 61
Zu Nummer 62
Zu Nummer 63
Zu Nummer 64
Zu Nummer 65
Zu Nummer 66
Zu Nummer 67
Zu Nummer 68
Zu Nummer 69
Zu Nummer 70
Zu Nummer 71
Zu Nummer 72
Zu Nummer 73
Zu Nummer 74
Zu Nummer 75
Zu Nummer 76
Zu Nummer 77
Zu Nummer 78
Zu Nummer 79
Zu Nummer 80
Zu Nummer 81
Zu Nummer 82
Zu Nummer 83
Zu Nummer 84
Zu Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes :
Zu § 130
Zu § 131
Zu § 132
Zu § 133
Zu Nummer 85
Zu Nummer 86
Zu Nummer 87
Zu Nummer 88
Zu Nummer 89
Zu Nummer 90
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Nummer 6a
Zu Nummer 6b
Zu Nummer 6c
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Nummer 16a
Zu Nummer 16b
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Nummer 91
Zu Nummer 92
Zu Nummer 93
Zu Nummer 94
Zu Nummer 95
Zu Nummer n
5 Allgemein
Ist -Zustand
5 Neuregelung
Im Einzelnen:
5 Inlandsabwicklung
5 Auslandsbezug
Zu Artikel 9
Zu Buchstabe n
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1443: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Richtlinie)
Anlage 2Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 3. Dezember 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
... Kredite, die die Großkrediteinzelobergrenze überschreiten, müssen im Risikomanagement des Instituts besonders berücksichtigt werden. Satz 5 setzt die Bestimmung von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2009/111/EG, mit der Art. 30 Abs. 4 der Kapitaladäquanzrichtlinie geändert wird, um. Damit wird die Möglichkeit einer erhöhten Großkreditobergrenze von 150 Mio. Euro für Kredite an Institute auf Kredite an anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten sowie anerkannten Clearingstellen und Börsen ausdehnt. Die Änderung des Satzes 8 (früher Satz 9) stellt den Verzicht auf die Unterlegung allein in das Ermessen der Bundesanstalt. Die bisherige beispielhafte Aufzählung erweist sich für die Vielfalt der zu beurteilenden Sachverhalte als zu eng, auch gibt die Bankenrichtlinie eine solche Begrenzung nicht vor. Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Großkreditüberschreitung für das Institut steuerbar war oder durch äußere nicht vorhersehbare Umstände entstanden ist. Das können Fusionen von Kreditnehmer sein oder auch regulatorische Änderungen im Bereich der Kreditnehmereinheiten. Mit dem Austausch des Begriffes "
... - Der Kunde weist seine Bank an, die Gegenstände oder Dienstleistungen zu bezahlen, und die Bank splittet die Zahlung in den steuerbaren Betrag, der dem Leistungserbringer gezahlt wird, und in den MwSt-Betrag, der unmittelbar an die Steuerbehörde geht. Bei diesem Modell wird Karussellbetrug ausgeschaltet, es würde aber Unternehmen und Steuerverwaltungen in Bezug auf die Handhabung der Mehrwertsteuer erhebliche Umstellungen abverlangen. Wie mit Bar- oder Kreditkartenzahlungen umgegangen würde, wäre noch zu prüfen.
... Drittens sind die meisten Finanzdienstleistungen in der EU von der Mehrwertsteuer befreit, da die aus ihnen erzielten Einkünfte zum größten Teil der Differenzbesteuerung unterlägen und daher nach den derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften nicht ohne Weiteres steuerbar wären.
... Durch EMCS werden die bisher auf der Grundlage von Papierdokumenten ablaufenden Beförderungsverfahren mit steuerbaren Waren unter Steueraussetzung künftig IT-gestützt abgewickelt. EMCS ermöglicht sowohl der Verwaltung als auch den Wirtschaftsbeteiligten die Beförderung in Echtzeit zu überwachen. Es dient der Bekämpfung des Steuerbetrugs und damit der Sicherung der Verbrauchsteuereinnahmen.
... 1. den Zeitpunkt der nach § 1 Absatz 3 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, sowie Vorschriften über die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlassen,
... a) Die Bundesregierung geht in ihrem Gesetzentwurf davon aus, dass den überwiegend mittelständischen Unternehmen, die am Verkehr mit steuerbaren Waren unter Steueraussetzung teilnehmen, durch die Einführung des IT-Verfahrens EMCS je nach gewählter Form des Nachrichtenaustauschs mit der Zollverwaltung einmalige Kosten von hundert Euro bis zu mehreren hunderttausend Euro entstehen. Angesichts dieser großen Spannbreite denkbarer Kosten bittet der Bundesrat die Bundesregierung, bei der weiteren Konkretisierung und Umsetzung des IT-Verfahrens auf möglichst niedrige Kostenbelastung für die betroffenen Unternehmen zu achten.
... Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge). Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da hier die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur durch Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich des Beschäftigungsstandes und Einkommensniveaus erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge auseinanderentwickelt. Eine unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Länderebene würde zu nicht überschaubaren und steuerbaren Organisationsstrukturen und letztlich zur unterschiedlichen Behandlung und zu Rechtsunsicherheiten für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen führen. Damit verbunden wären verschiedene Ergebnisse in der Leistungserbringung. Durch eine einheitliche Ausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Teil der öffentlichen Fürsorge wird daher sichergestellt, dass erwerbsfähige Hilfebedürftigen innerhalb des ganzen Bundesgebiets vergleichbare Betreuung zuteil und vergleichbare Chancen eröffnet werden.
... ) bei privatrechtlich organisierten Banken und Versicherungen im Ergebnis zu einer Nichtbesteuerung vergleichbarer Vorumsätze, wenn diese - nicht steuerbar - von verbundenen Unternehmen erbracht werden. Jedoch waren vergleichbare Leistungen im Bereich der nicht privatrechtlich organisierten Banken und Versicherungen (insbesondere im Sparkassenbereich) bisher nicht steuerbegünstigt, da in diesen Fallen die Voraussetzungen einer Organschaft grundsätzlich nicht vorliegen. Dieses Ungleichgewicht soll durch die neue Steuerbefreiung beseitigt werden.
... Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2a oder 3 steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
... 3. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass den Vorschriften zur Rechnungsausstellung eine wesentliche Bedeutung bei der Kontrolle der Umsätze und des Vorsteuerabzugs zukommt. Er hält es daher für erforderlich, weitestgehend an dem geltenden Prinzip festzuhalten, wonach sich die Rechnungsstellung nach dem Recht des Mitgliedstaates richtet, in dem der Umsatz steuerbar ist.
... 2. Zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften über die Feststellung des Alkoholgehalts und die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlassen.
... ) bei privatrechtlich organisierten Banken und Versicherungen im Ergebnis zu einer Nichtbesteuerung vergleichbarer Vorumsätze, wenn diese - nicht steuerbar - von verbundenen Unternehmen erbracht werden. Jedoch waren vergleichbare Leistungen im Bereich der nicht privatrechtlich organisierten Banken und Versicherungen (insbesondere im Sparkassenbereich) bisher nicht steuerbegünstigt, da in diesen Fällen die Voraussetzungen einer Organschaft grundsätzlich nicht vorliegen. Dieses Ungleichgewicht soll durch die neue Steuerbefreiung beseitigt werden.
... 5. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass den Vorschriften zur Rechnungsausstellung eine wesentliche Bedeutung bei der Kontrolle der Umsätze und des Vorsteuerabzugs zukommt. Er hält es daher für erforderlich, weitestgehend an dem geltenden Prinzip festzuhalten, wonach sich die Rechnungsstellung nach dem Recht des Mitgliedstaates richtet, in dem der Umsatz steuerbar ist.
... Aufgrund der Bewertung des Unternehmensvermögens mit dem Verkehrswert ist davon auszugehen, dass die steuerbaren Erwerbe nach diesen Vorschriften zunehmen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Buchwertabfindungen vereinbart wurden. Nach geltendem Recht werden die Vergünstigungen des § 13a
... es als nicht steuerbarer Umsatz aus anderen Mitgliedstaaten oder gemäß § 4 Nr. 7 Buchstabe c) des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei aus dem Inland an die ausländischen Streitkräfte in Deutschland geliefert werden.
... 7. In Übereinstimmung mit der Kommission unterstützt der Bundesrat grundsätzlich den Vorschlag, die Gasfernleitungsnetze in Mittel- und Südeuropa zur Schaffung eines regionalen Gasmarkts zusammenzuführen. Kritisch wird jedoch der Ansatz der Kommission betrachtet, die Verantwortung für ein solches Gasnetz in die Hände eines einzigen europaweiten Gasnetzbetreibers zu legen. Ein solcher [Total]monopolist wäre nicht ausreichend steuerbar und würde derzeit noch vorhandene innovative Elemente tendenziell gefährden, die sich aus unterschiedlichen Vorgehensweisen von Netzbetreibern ergeben können. Erfahrungen aus anderen Bereichen der Energieversorgung haben gezeigt, dass technologische Innovationen auch durch unterschiedliche, im Netzbetrieb tätige Betreiber gefördert werden können.
... ). Erhält der Dritte dafür eine Abfindung, soll er dieses Vermögen als vom Erblasser kommend versteuern. Damit wird eine Besteuerungslücke geschlossen. Entsprechend sollen auch alle anderen Abfindungen als steuerbar behandelt werden, die einem Erwerber anstelle eines ausgeschlagenen oder zurückgewiesenen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG steuerbaren Erwerbs, z.B. einer Schenkung auf den Todesfall, gewährt werden.
... gehören außer den steuerbaren Umsätzen i. S. d. § 1
... 2 Der Begriff der IKT bezieht sich hier auf nanoelektronische Komponenten und Systeme, aber auch auf künftige Technologien wie die Fotonik, die deutlich höhere Rechenleistungen zu einem Bruchteil des heutigen Energieverbrauchs sowie helle, leicht steuerbare und energiesparende Beleuchtungsanwendungen versprechen.
... 33. verweist auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-20108 und betont die Bedeutung der Entwicklung eines transparenten und flexiblen europäischen Sozialversicherungs- und Rentenmarkts durch den Abbau von Steuerbarrieren und Hindernissen für die Übertragbarkeit von Rentenansprüchen von einem Mitgliedstaat auf einen anderen; ist der Ansicht, dass die Schaffung eines Binnenmarktes für Renten einen europäischen Rahmen für die Regelung der Rentenprodukte voraussetzt;
Allgemeine Erwägungen
2 Arbeitskräfte
2 Renten
Finanzielle Tragfähigkeit
Gesundheitsfürsorge und Langzeitpflege
... Con_sens hat im Zeitraum 2006 und 2007 verschiedene Organisationsuntersuchungen zum kommunalen Aufgabenanteil sowohl bei ARGEn als auch bei zugelassenen kommunalen Trägern durchgeführt. Die Analyse des Datenmaterials zeigte deutliche Unterschiede in der Aufgabenverteilung nach Trägerverantwortung sowie Hinweise darauf, dass nicht alle Einflussfaktoren der Steuerbarkeit durch den Grundsicherungsträger unterliegen. Um dies deutlich zu machen, soll im folgenden kurz auf verschiedene Einflussfaktoren eingegangen werden, bevor in Kapitel 2 detaillierte Hinweise zur Methodik und Durchführung von Organisationsuntersuchungen gegeben werden, die eben diese Einflussfaktoren identifizierbar und transparent machen sollen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Abschnitt 1Geltungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Verhältnis zu den Verwaltungsvereinbarungen
Abschnitt 2Abrechnung von Aufwendungen
Unterabschnitt 1Begriffsbestimmungen
§ 3Haushaltsjahr
§ 4Einzahlungen und Auszahlungen
§ 5Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 6Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 7Eingliederungsleistungen
§ 8Verwaltungskosten
§ 9Vollzeitäquivalent
§ 10Personalkosten
§ 11Personalnebenkosten
§ 12Versorgungsaufwendungen bei Beamtinnen und Beamten
§ 13Personalgemeinkosten
§ 14Sachkosten
§ 15Investitionen
Unterabschnitt 2Vorschriften über die Rechnungslegung
§ 16Grundsätze der Abrechnung
§ 17Buchung nach Haushaltsjahren
§ 18Abgrenzung von kommunalen Aufgaben und Bundesaufgaben
§ 19Abrechnung von Personalkosten
§ 20Abrechnung von Personalnebenkosten
§ 21Versorgungszuschlag
§ 22Abrechnung von Personalgemeinkosten
§ 23Abrechnung von Sachkosten
§ 24Abrechnung von Investitionen
§ 25Kommunaler Finanzierungsanteil
Abschnitt 3Bewirtschaftung von Bundesmitteln im HKR-Verfahren
Unterabschnitt 1Allgemeine Grundsätze
§ 26Sachliche und zeitliche Bindung
§ 27Deckungsfähigkeit
§ 28Übertragbarkeit
§ 29Verbot von Vorleistungen
Unterabschnitt 2Vorschriften über den Mittelabruf
§ 30Bedarfsgerechter Mittelabruf
§ 31Verzinsung
§ 32Mittelzuweisung bei schrittweiser Freigabe des Ermächtigungsrahmens in besonderen Einzelfällen
Abschnitt 4Informations- und Sorgfaltspflichten
§ 33Kassensicherheit
§ 34Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 35Sonstige Dokumentations- und Mitteilungspflichten
Abschnitt 5Übergangsvorschriften und Inkrafttreten
§ 36Übergangsvorschrift
§ 37Inkrafttreten
Anlage 1(zu § 19 Abs. 2) Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu Personalkostensätzen und Sachkostenpauschalen vom 30. Juli 2007 (II A 3 – H 1012 – 10/07/0001)
Anlage 2(zu § 24) Merkblatt zur Abrechnung von Investitionen als Verwaltungskosten bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zb1 – 04611)
Anlage 3(zu § 25 Abs. 2) Merkblatt zur Erhebung des kommunalen Finanzierungsanteils (IIb6 – 28534 – 2)
Merkblatt zur Erhebung des kommunalen Finanzierungsanteils KFA an den Verwaltungskosten bei den zugelassenen kommunalen Trägern zkT – Stand 04.10.2007 Mit diesem Merkblatt werden die Hinweise für eine Erhebung zum kommunalen Finanzierungsanteil KFA vom 08. Mai 2007 aufgrund neuer Erkenntnisse ersetzt.
3 Hintergrund
Anlage 4(zu § 25 Abs. 2) Leitfaden Ermittlung des kommunalen Aufgabenanteils bei den Trägern der Grundsicherung nach dem SGB II
Leitfaden Ermittlung des kommunalen Aufgabenanteils bei den Trägern der Grundsicherung nach dem SGB II – Kriterien für Organisationsuntersuchungen – erstellt für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Berlin
1 Einleitung
2 Die Durchführung von Organisationsuntersuchungen zum kommunalen Aufgabenanteil
2.1 Projektmanagement
2.1.1 Projektbegleitende Strukturen
2.1.2 Offensive Informationspolitik im Projekt
2.2 Vorbereitung der Organisationsuntersuchung:
2.2.1 Aufbauorganisation:
2.2.2 Prozessorganisation:
2.3 Aufgabenkatalog
2.3.1 Das gesamte Aufgaben-Portfolio der Grundsicherungsstelle:
2.3.2 Die Abgrenzung von kommunalen und Bundesaufgaben
2.3.3 Querschnitts-, Führungs- und sonstige nichtoperative Aufgaben
2.3.4 Verteil- und Verlustzeiten
2.4 Methodenwahl und methodisches Design der Organisationsuntersuchung
2.4.1 Allgemeines zur Methodenwahl
2.4.2 Mindestanforderungen an das Ergebnis der Organisationsuntersuchung
2.4.3 Erhebungsdesign für die gesamte Organisation festlegen
2.4.4 Datengewinnung über Arbeitsaufzeichnungen Selbstaufschreibung der Mitarbeiter
2.5 Durchführung der Erhebung, Auswertung und Dokumentation
2.5.1 Plausibilisierung der Daten
2.5.2 Ermittlung des Gesamtergebnisses
2.5.3 Kommunaler Aufgabenanteil = kommunaler Finanzierungsanteil?
2.5.4 Dokumentation der Organisationsuntersuchung
3 Schlussbemerkung
4 Abbildungsverzeichnis
1. Finanzbeziehungen zwischen Bund und zugelassenen kommunalen Trägern
2. Regelungsbefugnis und verfassungsrechtlicher Rahmen
3. Alternative zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift: Änderung der Verwaltungsvereinbarungen
4. Übertragbarkeit auf den Bereich der Arbeitsgemeinschaften und der Kooperationsmodelle getrennte Aufgabenwahrnehmung
5. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Zu Abschnitt 1 Geltungsbereich
Zu § 1
Zu § 2
Zu Abschnitt 2 Abrechnung von Aufwendungen
Zu Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Unterabschnitt 2 Vorschriften über die Rechnungslegung
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Bundesmitteln im HKR-Verfahren
Zu Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu Unterabschnitt 2 Vorschriften über den Mittelabruf
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu Abschnitt 4 Informations- und Sorgfaltspflichten
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu Abschnitt 5 Übergangsvorschriften und Inkrafttreten
Zu § 36
Zu § 37
C. Finanzieller Teil
D. Preiswirkungsklausel
E. Bürokratiekosten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf von Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im HKR-Verfahren
... Hier ist die Erbringung der Dienstleistung steuerbar, nicht deren Empfang. Diese Worte wurden daher gestrichen.
... 7. In Übereinstimmung mit der Kommission unterstützt der Bundesrat grundsätzlich den Vorschlag, die Gasfernleitungsnetze in Mittel- und Südeuropa zur Schaffung eines regionalen Gasmarkts zusammenzuführen. Kritisch wird jedoch der Ansatz der Kommission betrachtet, die Verantwortung für ein solches Gasnetz in die Hände eines einzigen europaweiten Gasnetzbetreibers zu legen. Ein solcher Totalmonopolist wäre nicht ausreichend steuerbar und würde derzeit noch vorhandene innovative Elemente tendenziell gefährden, die sich aus unterschiedlichen Vorgehensweisen von Netzbetreibern ergeben können. Erfahrungen aus anderen Bereichen der Energieversorgung haben gezeigt, dass technologische Innovationen auch durch unterschiedliche, im Netzbetrieb tätige Betreiber gefördert werden können.
... Artikel 2 § 8 beinhaltet die Schaffung einer neuen Befreiungsvorschrift von der Grunderwerbsteuer. Rechtsvorgänge, die sich aus der Durchführung des Bundeseisenbahnenstrukturgesetzes ergeben die im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes grunderwerbsteuerbar und – mangels Befreiungsvorschrift – auch grunderwerbsteuerpflichtig wären, werden gemäß Artikel 2 § 8 von der Steuerpflicht ausgenommen.
... " von der Umsatzsteuer. Der Wortlaut der Norm könnte vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 01.07.2004 – V R 32/ 00 – BStBl. 2004 II S. 1022 als Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 26.06.2003 – C-442/01 – EuGHE 2003 I S. 6851, wonach die erstmalige Ausgabe von Gesellschaftsanteilen keine steuerbare Leistung darstellt, zu der Annahme verleiten, dass Vermittlungsleistungen, die erstmalig ausgegebene Gesellschaftsanteile betreffen, nicht steuerfrei sind, weil insoweit keine steuerbaren Umsätze vermittelt werden.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 1 Abs. 1 EStG , Artikel 3 Nr. 1a - neu - § 1 Abs. 3 KStG Artikel 5 Nr. 01 - neu - § 2 Abs. 7 GewStG
2. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 3 Nr. 14 EStG
3. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 3 Nr. 260a - neu - EStG
4. Zu Artikel 1 Nr. 3b - neu - § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG
5. Zu Artikel 1 Nr. 3c – neu – § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG
6. Zu Artikel 1 Nr. 3c - neu - und 37 § 4 Abs. 3 und § 52 Abs. 10 EStG
7. Zu Artikel 1 Nr. 3c - neu - und Nr. 37 Buchst. c2 - neu - § 4 Abs. 5 und Abs. 5b, § 52 Abs. 12 EStG
8. Zu Artikel 1 Nr. 3d - neu - § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG
9. Zu Artikel 1 Nr. 3e - neu - und Nr. 5 Buchstabe a § 4f Satz 5 und § 10 Abs. 1 EStG
10. Zu Artikel 1 Nr. 3f - neu - § 4h Abs. 3 EStG
11. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a § 10 Abs. 1 Nr. 1a und 1b EStG
12. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und b § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG
13. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c - neu - § 10 Abs. 4 EStG
14. Zu Artikel 1 Nr. 6a – neu – § 10b Abs. 1 EStG
15. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - und 37 Buchstabe d1 - neu - §§ 15 Abs. 4 und 52 Abs. 32b EStG
16. Zu Artikel 1 Nr. 7b - neu -, 8 und 9 Buchstabe a §§ 19 Abs. 2, 22 und 22a EStG Artikel 2a - neu - Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Zu Artikel 2a
17. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c - neu - § 22a Abs. 4 - neu - EStG
18. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG
19. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 32b EStG
20. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b § 32b Abs. 3 Satz 1 EStG
21. Zu Artikel 1 Nr. 14a - neu - und 37 Buchstabe h1 - neu - §§ 35 Abs. 1 und 52 Abs. 50a EStG
Zu Nummer 14a
22. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG
23. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 39f Abs. 2 Satz 1 – neu – EStG Artikel 27a – neu – Melderechtsrahmengesetz
Zu Artikel 27a
24. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 39f Abs. 4 EStG
25. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a § 41b Abs. 1 EStG
26. Zu Artikel 1 Nr. 28a - neu - § 44 Abs. 1 EStG
27. Zu Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe 0a - neu - und c - neu - § 46 Abs. 2 und 5 EStG
28. Zu Artikel 1 nach Nummer 30 § 50 Abs. 1 EStG
29. Zu Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe c3 - neu - § 52 Abs. 23 EStG
30. Zu Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe d § 52 Abs. 23e EStG
31. Zu Artikel 1 Nr. 43a - neu - § 91 Abs. 1 EStG
32. Zu Artikel 1a - neu - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
33. Zu Artikel 1a - neu - § 54 Abs. 1 EStDV
34. Zu Artikel 3 Nr. 1a - neu - § 5 Abs. 1 KStG
35. Zu Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d § 34 Abs. 16 Satz 1 KStG
36. Zu Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d § 34 Abs. 16 KStG
37. Zu Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a, 6 und 7 §§ 37 Abs. 4, 38 Abs. 4 bis 9 und 40 KStG
38. Zu Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 37 Abs. 5 Satz 4 KStG
39. Zu Artikel 3 Körperschaftsteuergesetz
40. Zu Artikel 3 Körperschaftsteuergesetz Artikel 4 Umwandlungsteuergesetz
41. Zu Artikel 4 Nr. 2a - neu - und 3 § 18 Abs. 3 und § 27 Abs. 1a UmwStG
42. Zu Artikel 4 Nr. 2b - neu - § 22 Abs. 2 UmwStG
43. Zu Artikel 4 Nr. 2c - neu - § 23 Abs. 1 UmwStG
44. Zu Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe b § 4 Nr. 8 UStG
45. Zu Artikel 8 Nr. 4a - neu - § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
46. Zu Artikel 14 Nr. 2 § 42 AO
47. Zu Artikel 14 Nr. 3 § 116 Abs. 1 AO
48. Zu Artikel 14 Nr. 5a - neu - § 367 Abs. 2 AO
49. Zu Artikel 14 Nr. 6 § 393 Abs. 3 AO
50. Zu Artikel 18 Nr. 4 und 8 §§ 2c und 7a StStatG
51. Zu Artikel 23 Nr. 01 - neu -, 02 - neu - und 2 § 2 Abs. 2a - neu -, § 5 Abs. 2 und § 18 InvStG
52. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu -, 2 Buchstabe d - neu - § 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 - neu - InvStG
53. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu -, 2 Buchstabe e - neu - § 13 Abs. 4 Satz 3, § 18 Abs. 9 - neu - InvStG
54. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu - und 2 Buchstabe e - neu - § 13 Abs. 4 Satz 3 und § 18 Abs. 9 - neu - InvStG
55. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu -, 2 Buchstabe f - neu - § 13 Abs. 4 Satz 4 - neu - und § 18 Abs. 10 - neu - InvStG
56. Zu Artikel 23 Nr. 1b - neu - und 2 Buchstabe g - neu - § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 11 - neu - InvStG
57. Zu Artikel 23 Investmentsteuergesetz
58. Zu Artikel 26a - neu - Steuerberatungsgesetz
59. Zu Artikel 28 Abs. 3 Inkrafttreten
60. Zur einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Problematik für Tagespflegepersonen
... " die Abgrenzung zu Bodenabfertigungsdiensten nicht eindeutig, obgleich in Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 darauf hingewiesen wird, dass die Richtlinie keine Anwendung auf Entgelte im Rahmen von Bodenabfertigungsdiensten findet. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob auf Grundlage von Artikel 2 Buchstabe d die Erhebung von zentralen Infrastrukturentgelten umfasst wird. Falls letzteres beabsichtigt sein sollte, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass für diese Entgelte keine weiteren Vorgaben gemacht werden. Die in Deutschland übliche Praxis der Erhebung von zentralen Infrastrukturentgelten (ZI), die nach § 6 BADV unabhängig von der Erhebung von Start- und Landeentgelten erfolgt, hat sich bewährt. Ohne die Möglichkeit der Preissteuerung des Flughafenbetreibers bei der Inanspruchnahme engpassgeneigter, zentraler Infrastrukturen besteht die Gefahr, dass wesentliche kapazitätsbestimmende Infrastrukturen eines Flughafens nicht mehr steuerbar sind und damit die Gesamtkapazität dieses Flughafens eingeschränkt wird.
... 3 Unter einem Botnet oder Bot-Netz (die Kurzform von Roboter-Netzwerk) versteht man ein fernsteuerbares Netz von infizierten Rechnern.
... /EG vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (kurz: Energiesteuerrichtlinie)10 regelt, welche steuerbaren Erzeugnisse ihr unterliegen, bei welchem Verwendungszweck sie zu versteuern sind und welche Mindeststeuerbeträge für die einzelnen Erzeugnisse gelten, je nachdem, ob sie als Kraftstoff/Treibstoff, für bestimmte industrielle oder gewerbliche Zwecke oder zum Heizen verwendet werden. Bei Gasölkraftstoff und unverbleitem Benzin ist nur die Struktur der Verbrauchsteuer in der Gemeinschaft harmonisiert; es gelten folgende Mindeststeuerbeträge:
... Nach der derzeitigen Rechtslage erzielt der Veräußerer einer Lebensversicherung im Privatvermögen aus der Veräußerung regelmäßig keine steuerbaren Kapitalerträge. Wurde der Versicherungsvertrag vor dem 01.01.2005 abgeschlossen, besteht bei der Veräußerung von Lebensversicherungen eine Steuerpflicht nur dann, wenn eine Versicherung gegen Einmalbeitrag abgeschlossen wurde (R 154 EStR 2003), eine Versicherung der Sicherung eines Darlehens (§ 10 Abs. 2 Satz 2
... Die AG GKKB ist weiterhin vierteljährlich zusammengetreten. Zusätzlich zu den ersten vier Untergruppen (Anlagevermögen und Abschreibung, Rückstellungen und Rücklagen, steuerbares Einkommen und internationale Aspekte) wurden zwei weitere Untergruppen eingesetzt, die sich mit der Konzernbesteuerung und dem Mechanismus für die Aufteilung der GKKG beschäftigen. Die in der AG GKKB diskutierten wesentlichen Fragestellungen wurden (zusätzlich zu den Berichten der Untergruppen) in einer Arbeitsunterlage7 zusammengefasst, die in der Sitzung im Dezember 2006 vorgestellt wurde.
... b. schnell umsteuerbar,
... an die Rechtslage nach dem Alterseinkünftegesetz angepasst. Während zuvor nur der Ertragsanteil von Renten besteuert wurde, wird mit dem Alterseinkünftegesetz schrittweise eine nachgelagerte Besteuerung der Renten eingeführt. Durch die Änderung wird nun klargestellt, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 5 der nicht steuerbare Anteil der Rente Einkommen im Sinne des BAföG ist, unabhängig davon wonach sich die Besteuerung der Rente richtet. Die Anrechnung des steuerbaren Anteils von Renten richtet sich nach wie vor nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG, der an die positiven Einkünfte im Sinne des Steuerrechts anknüpft.
... ) der Umsatzsteuer, da die beliehenen Gerichtsvollzieher Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sind. Obwohl sie ihre Leistungen hoheitlich und in Erfüllung öffentlicher Aufgaben erbringen, findet die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 UStG auf sie keine Anwendung. Der Umfang der Umsatzsteuerbarkeit ist europarechtlich durch Artikel 4 Abs. 1, 2 und 5 der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - vom 17. Mai 1977 festgelegt. Danach unterliegen beispielsweise auch die Amtshandlungen der nach niederländischem Recht beliehenen Gerichtsvollzieher der Umsatzsteuer.
... ) der Umsatzsteuer, da die beliehenen Gerichtsvollzieher Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sind. Obwohl sie ihre Leistungen hoheitlich und in Erfüllung öffentlicher Aufgaben erbringen, findet die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 UStG auf sie keine Anwendung. Der Umfang der Umsatzsteuerbarkeit ist europarechtlich durch Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - vom 17. Mai 1977 festgelegt. Danach unterliegen beispielsweise auch die Amtshandlungen der nach niederländischem Recht beliehenen Gerichtsvollzieher der Umsatzsteuer.
... (7) Die Erbringer von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sind zunehmend in der Lage, die Vorsteuer auf von ihnen getragene Kosten genau ihren steuerbaren Ausgangsleistungen zuzuordnen. Erbringen sie ihre Leistungen auf Honorarbasis, können sie den steuerbaren Betrag für diese Leistungen einfach feststellen. Deshalb muss für solche Wirtschaftsbeteiligte die Möglichkeit ausgeweitet werden, sich für eine Besteuerung entscheiden zu können.
... Für die Feststellung der Pauschalierungsgrenze (Absatz 8) bei zusätzlichen pauschal besteuerbaren Leistungen für einzelne Arbeitnehmer ist die Arbeitgeberleistung auf die Zahl der durch die tarifvertragliche Zusatzversorgung begünstigten Arbeitnehmer aufzuteilen.
... Aus Gründen der Chancengleichheit erfolgt gemäß Abs. 2 eine entsprechende Besteuerung hinsichtlich der Bezüge ausländischer REITs. Abs. 3 regelt die Besteuerung der Bezüge im Rahmen einer Liquidation oder nach einer Kapitalherabsetzung. Diese sind beim privaten Anleger nur steuerbar, soweit es sich nicht um die Rückzahlung von Einlagen handelt.
... Mit dem Vorschlag soll erreicht werden, dass die Zahlung von Sanierungsgeldern an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wie bisher nicht steuerbar ist und somit auch keine Lohnsteuerpauschalierungspflicht beim Arbeitgeber auslöst.
... 3) steuerbares Einkommen und
Mitteilung
1. Hintergrund
2. BISHERIGE Fortschritte
2.1. Ziele der Arbeitsgruppe
2.2. Organisation der Arbeitsgruppe
2.3. Ergebnisse der Arbeitsgruppe
3. weitere Schritte
3.1. Allgemeines Konzept
3.2. Verknüpfung zwischen internationalen Rechnungslegungsstandards und Steuerbemessungsgrundlage
3.3. Konsolidierung
3.4. Fakultative oder obligatorische Steuerbemessungsgrundlage
3.5. Arbeitsprogramm für die Zeit nach 2006
4. Schlussfolgerungen
Anhang 1Überblick über das Arbeitsprogramm der AG GKKB GKKB - Überblick über das Arbeitsprogramm und die bisherigen Fortschritte
Anhang 2Überblick über die bisher IN der AG GKKB Erzielten Fortschritte
-Rechnungslegungsstandards und Maßgeblichkeit von Handelsbilanz und Steuerbilanz
-Besteuerungsgrundsätze
-Strukturelemente der Steuerbemessungsgrundlage
-Anlagevermögen und Abschreibung einschließlich Veräußerungsgewinnen
-Rücklagen, Rückstellungen und Schulden
-Steuerbares Einkommen
-Internationale Aspekte
... " – also vorsätzliche oder fahrlässige – Sich-Berauschen geht dieser Begriff insoweit hinaus, als dem Täter unter Umständen der Rauschmittelkonsum trotz Vorsatzes oder Fahrlässigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden soll. Damit ist kein sittlichmoralischer Vorwurf angesprochen, sondern die Frage der Steuerbarkeit der Herbeiführung des Rauschzustands. Vorwerfbar ist es, wenn der Täter ihm zumutbare Willensanstrengungen unterlässt, seinem Drang, sich zu berauschen, gegenzusteuern. Der Entwurf legt insoweit das Leitbild eines freien, selbstbestimmten Individuums zugrunde. Erst wenn dem Individuum die Möglichkeit zur Steuerung seines Verhaltens fehlt, weil er im Zuge eines krankhaften, unwiderstehlichen Verlangens das Rauschmittel konsumiert, ist nicht mehr von einer Vorwerfbarkeit auszugehen.
Gesetzesantrag
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches
I. Allgemeines
II. Aktuelle Rechtslage hinsichtlich Straftaten unter Rauschmitteleinfluss
III. Notwendige Korrekturen der Rechtslage
IV. Der Anwendungsbereich von § 21 Absatz 1 StGB-E
B. Zu den einzelnen Vorschriften
I. Zu Artikel 1
II. Zu Artikel 2
... " - also vorsätzliche oder fahrlässige - Sich-Berauschen geht dieser Begriff insoweit hinaus, als dem Täter unter Umständen der Rauschmittelkonsum trotz Vorsatzes oder Fahrlässigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden soll. Damit ist kein sittlichmoralischer Vorwurf angesprochen, sondern die Frage der Steuerbarkeit der Herbeiführung des Rauschzustands. Vorwerfbar ist es, wenn der Täter ihm zumutbare Willensanstrengungen unterlässt, seinem Drang, sich zu berauschen, gegenzusteuern. Der Entwurf legt insoweit das Leitbild eines freien selbstbestimmten Individuums zu Grunde. Erst wenn dem Individuum die Möglichkeit zur Steuerung seines Verhaltens fehlt, weil er im Zuge eines krankhaften, unwiderstehlichen Verlangens das Rauschmittel konsumiert ist nicht mehr von einer Vorwerfbarkeit auszugehen.
Anlage Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB (... StrÄndG)
I. Ausgangslage
IV. Der Anwendungsbereich von § 21 Abs. 1 StGB-E
I. Zu Artikel 1 § 21 Abs. 2 - neu - StGB-E
II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten
... an die Bestimmungen zur Steuerbarkeit der unentgeltlichen Wertabgabe im Fall der Entnahme eines Wirtschaftsguts, in das vor der Entnahme ein Bestandteil eingegangen ist, ist nicht zwingend erforderlich. Artikel 20 der 6. EG-Richtlinie enthält keine entsprechende Regelung.
Zum Gesetzentwurf allgemein:
Zu den Einzelvorschriften:
4. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 4d Abs. 3 BDSG
5. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 4f Abs. 2 Satz 3 BDSG , Buchstabe c § 4f Abs. 4a Satz 1 BDSG
6. Zu Artikel 1 Nr. 3 und 4 § 4g Abs. 1 Satz 3, § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG
7. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a - neu - § 4g Abs. 1 Satz 4 - neu - BDSG
8. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b - neu -, c - neu - § 4g Abs. 2 Satz 2 und 3, Absatz 2a - neu - BDSG
9. Zu Artikel 2 § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB
10. Zu Artikel 3 Änderung der Altholzverordnung
11. Zu Artikel 8 Nr. 01 - neu - § 14 UStG
12. Zu Artikel 8 Nr. 02 - neu - § 15 UStG
13. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a § 15a Abs. 3 Satz 3 UStG
14. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a § 15a Abs. 3 Satz 3 UStG
15. Zu Artikel 11 Nrn. 1a - neu - ,1b - neu - § 14 Abs. 6 Satz 1, Satz 1a - neu - , Abs. 8 Satz 1, Satz 1a - neu - GewO
Zu Ziffer 1b:
Zu Ziffer 1a:
16. Zu Artikel 11 Nr. 1c - neu - § 14 Abs. 8 Satz 2 GewO
5. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 4f Abs. 2 Satz 3 BDSG , Buchstabe c § 4f Abs. 4a Satz 1 BDSG , Nr. 3 § 4g Abs. 1 Satz 4 - neu - BDSG *
6. Zu Artikel 1 Nr. 3 und 4 § 4g Abs. 1 Satz 3, § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG *
7. Zu Artikel 1 Nr. 3 - neu - § 4g Abs. 2 Satz 2 und 3, Absatz 2a - neu - BDSG *
8. Zu Artikel 2 § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB
9. Zu Artikel 3 Änderung der Altholzverordnung
10. Zu Artikel 6 § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
15. Zu Artikel 10 Nr. 2 § 3 Buchstabe A Ziffer I Nr. 1 ProdGewStatG
16. Zu Artikel 11 Nrn. 1a - neu - ,1b - neu - § 14 Abs. 6 Satz 1, Satz 1a - neu - , Abs. 8 Satz 1, Satz 1a - neu - GewO
17. Zu Artikel 11 Nr. 1c - neu - § 14 Abs. 8 Satz 2 GewO
18. Zu Artikel 13 § 3 Satz 2 Nr. 3 FahrlG
19. Zu Artikel 14 Nr. 1 § 14 Abs. 1 - neu -, Abs. 2 Satz 1 - neu -, Abs. 3 Satz 1, 2 - neu - PBefG
... Die Änderung dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und stellt den Gleichklang zur Steuerbarkeit der Entnahme eines Bestandteils nach § 3 Abs. 1b
D. Kosten der öffentlichen Hand
Artikel 1Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 2Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 3Änderung der Altholzverordnung
Artikel 4Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
Artikel 5Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik
Artikel 6Änderung der Abgabenordnung
Artikel 7Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 8Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 9Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Artikel 11Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 12Änderung des Chemikaliengesetzes
Artikel 13Änderung des Fahrlehrergesetzes
Artikel 14Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 15Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
Artikel 16Inkrafttreten
I. Anlass
II. Ziel
III. Regelungsinhalt
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Gesetzesfolgen
V.1 Finanzielle Auswirkungen
V.2 Kosten- und Preiswirkungen
VI. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
... Diese Regelung zielt auf die Bekämpfung der Steuerumgehung in den Fällen ab, in denen eine steuerbare Leistung zu einem niedrigen Preis an einen Käufer erbracht wird, der nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, sodass dem Fiskus durch den niedrigeren Steuerbetrag ein realer und dauerhafter Einnahmeausfall entsteht. Die Gegenleistung wird dabei nur wegen der zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger bestehenden Verbindung niedrig angesetzt. Für die Anwendung der Regelung müssen die Mitgliedstaaten die relevanten
... Öffentlichkeit kann unterstellt werden, wenn eine Genehmigung für das Spiel erteilt worden ist. Die in diesem Zusammenhang zum Rennwett- und Lotteriegesetz ergangene Rechtsprechung ist weiterhin einschlägig. Veranstaltungen, die als Wettbewerbe ausgestaltet sind und bei denen nicht der Spielcharakter im Vordergrund steht, sondern die geprägt sind durch das fachliche (z.B. sportliche, technische, handwerkliche oder künstlerische) Können der Teilnehmer, fallen nicht unter dieses Gesetz. Dazu gehören z.B. Schach-, Dart- und Billardturniere, Preisfischen, -kegeln, -schießen und -singen. Derartige Veranstaltungen sollen aus gesellschafts- und sozialpolitischen wie auch aus verwaltungstechnischen Gründen nicht nach diesem Gesetz besteuert werden. Nach Absatz 2 Satz 2 kommen Ausnahmen für die Steuerbarkeit von Spielen an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht in Betracht, da diese Spiele gesellschafts- und sozialpolitisch nicht förderungswürdig sind.
A. Zielsetzung
Anlage Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)
Artikel 1Gesetz über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)
§ 1Steuergegenstand, Steuerpflicht
§ 2Steuerbefreiungen
§ 3Bemessungsgrundlage
§ 4Steuersatz
§ 5Steuerschuldner
§ 6Entstehung der Steuer
§ 7Umrechnung fremder Währungen
§ 8Anmeldung, Fälligkeit
§ 9Örtliche Zuständigkeit
§ 10Mitteilungs- und Anzeigepflichten
§ 11Mitteilung an die Genehmigungsbehörde
§ 12Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 13Nachschau
§ 14Ermächtigung
§ 15Übergangsvorschriften
Artikel 2Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Artikel 3Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 4Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 5Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Artikel 6Aufhebung der Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren
Artikel 7Aufhebung der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer
Artikel 8Änderung der Kleinbetragsverordnung
Artikel 9Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 10Inkrafttreten
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
... Mehrere Sozialhilfeträger hielten die Anwendung der Gesamtplanung für eine gravierende Änderung, die mit der neuen VO verbunden sei. Durch die Gesamtplanung werde das ganze Hilfeverfahren strukturiert, die Hilfeerbringung werde besser steuerbar und effizienter. Bislang lägen Berichte oder Hilfepläne eher in Form "unstrukturierter Prosa" vor.
... Derartige Veranstaltungen sollen aus gesellschafts- und sozialpolitischen wie auch aus verwaltungstechnischen Gründen nicht nach diesem Gesetz besteuert werden. Nach Absatz 2 Satz 2 kommen Ausnahmen für die Steuerbarkeit von Spielen an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht in Betracht, da diese Spiele gesellschafts- und sozialpolitisch nicht förderungswürdig sind.
Artikel 1Gesetz über die Besteuerung des Spieleinsatzes(Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)
Artikel 9Änderung der Spielverordnung
Artikel 10Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 11Inkrafttreten
2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 3 - neu - SpEStG
3. Zur Begründung II. Besonderer Teil Artikel 2
4. Zur Begründung II. Besonderer Teil Artikel 2 Abs. 3 - neu -
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele: