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157 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Steuerbar"


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Drucksache 737/11 (Beschluss)

... In zahlreichen Landesteilen Deutschlands sind kommunale Zusammenschlüsse und Aufhebungen der Kreisfreiheit von Gemeinden notwendig, um bei zurückgehender Bevölkerung die Leistungsfähigkeit der Verwaltung zu erhalten. Bei solchen Zusammenschlüssen und Einkreisungen gehen typischerweise auch kommunale Grundstücke oder kommunale Gesellschaftsanteile an Unternehmen, die ihrerseits über Grundeigentum verfügen, auf eine andere oder eine neu gebildete Kommune über. In zahlreichen dieser Fallkonstellationen kommt es dabei zu einem nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bzw. nach § 1 Absatz 3 GrEStG steuerbaren Vorgang.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 737/11 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften

Artikel 1
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten der öffentlichen Haushalte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 348/11

... in Form einer Flexibilitätsprämie, die einen Anreiz bietet, die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit der Stromerzeugung zu schaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 348/11




Erfahrungsbericht 2011 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG-Erfahrungsbericht

Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien – Bisherige Entwicklung und künftige Herausforderungen

Ausbau der erneuerbaren Energien dynamisch fortsetzen

An bewährten Grundprinzipien des EEG festhalten und diese weiterentwickeln

Kosteneffizienz steigern

Basis der EEG-Finanzierung sichern

Markt-, Netz- und Systemintegration

Vereinfachung und Transparenz

Transformation des Energiesystems

Markt - und Systemintegration

Handlungsempfehlungen innerhalb des EEG

Laufende und geplante Vorhaben in anderen Bereichen

4 Netzintegration

Handlungsempfehlungen innerhalb des EEG

Laufende und geplante Vorhaben in anderen Bereichen

Technologiespezifische Betrachtungen

Wasserkraft § 23 EEG

Handlungsempfehlungen innerhalb des EEG:

Deponie -, Klär- und Grubengas §§ 24, 25, 26 EEG

Handlungsempfehlungen innerhalb des EEG

Biomasse § 27 EEG

Handlungsempfehlungen innerhalb des EEG

Laufende und geplante Vorhaben in anderen Bereichen

Geothermie § 28 EEG

Handlungsempfehlungen innerhalb des EEG

Laufende und geplante Vorhaben in anderen Bereichen

Windenergie §§ 29, 30, 31 EEG

Handlungsempfehlungen innerhalb des EEG zur Stromerzeugung aus Windenergie an Land

Laufende und geplante Vorhaben in anderen Bereichen

Handlungsempfehlungen innerhalb des EEG zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See

Laufende und geplante Vorhaben in anderen Bereichen

Solare Strahlungsenergie §§ 32, 33 EEG

Handlungsempfehlungen innerhalb des EEG

Laufende und geplante Vorhaben in anderen Bereichen

Ökonomische Wirkungen des EEG

Besondere Ausgleichsregelung §§ 40 ff EEG und industrieller Eigenverbrauch

5 Handlungsempfehlungen

Ökologische Wirkungen des EEG Wirkungen auf Umwelt, Natur und Landschaft

Handlungsempfehlungen innerhalb des EEG im Hinblick auf die Auswirkungen auf Natur und Landschaft

5 Wasserkraft

5 Biomasse

Windenergie auf See

5 Solarenergie

5 Wasserkraft

5 Geothermie

5 Biomasse

Übergreifende Betrachtungen Statistik der erneuerbaren Energien

4 Handlungsempfehlungen

Bundesnetzagentur BNetzA

5 Handlungsempfehlungen

4 Clearingstelle

5 Handlungsempfehlungen


 
 
 


Drucksache 588/11

... Die Steuerbefreiung einer Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 steht jedoch der Steuerbarkeit ihrer Gegenpartei nicht entgegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 588/11




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Einleitung: Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise, Ziele der Politik und Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes

1.2. Finanzierung des EU-Haushalts

1.3. Regulativer Kontext

1.4. Internationaler Kontext

2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise Folgenabschätzungen

2.1. Externe Konsultation und externes Fachwissen

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Elemente des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.3. Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

3.3.1. Kapitel I Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

3.3.2. Kapitel II Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze

3.3.3. Kapitel III Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch

3.3.4. Kapitel IV Schlussbestimmungen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Ansässigkeit

Kapitel II
Steueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze

Artikel 4
Finanztransaktionssteueranspruch

Artikel 5
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen

Artikel 6
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten

Artikel 7
Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage

Artikel 8
Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze

Kapitel III
Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch

Artikel 9
Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden verpflichtete Personen

Artikel 10
Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, die Verpflichtungen zur Sicherstellung der Entrichtung und die Überprüfung der Entrichtung

Artikel 11
Besondere Bestimmungen zur Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 12
Andere Steuern auf Finanztransaktionen

Artikel 13
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 14
Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Artikel 15
Änderung der Richtlinie 2008/7/EG

Artikel 6a
Bezug zur Richtlinie .../.../EU

Artikel 16
Überprüfungsklausel

Artikel 17
Umsetzung

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Adressaten


 
 
 


Drucksache 227/10

... durch Absatz 3 Nummer 2 mangels Steuerbarkeit oder wegen Steuerfreiheit nach dem grundsätzlich an das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 227/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

§ 66a
Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

§ 22
Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners.

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 434u
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Zuschläge zum Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

§ 2
Höhe des Auslandszuschlags

§ 8
Anwendungsbestimmung aus Anlass der Änderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs

Übersicht 1 Bedarfssätze im BAföG

Übersicht 2 Freibeträge vom Einkommen bei der Leistungsgewährung im BAföG

Übersicht 3 Bedarfssätze im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III

Übersicht 4 Zuschüsse zur Vergütung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III

Übersicht 5 Abweichende Freibeträge vom Einkommen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und auf das Preisniveau

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

VI. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1195: Entwurf für ein dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

Anlage
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)


 
 
 


Drucksache 226/10

... Eine unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Länderebene würde zu nicht überschaubaren und steuerbaren Organisationsstrukturen und letztlich zur unterschiedlichen Behandlung und zu Rechtsunsicherheiten für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen führen. Damit verbunden wären verschiedene Ergebnisse in der Leistungserbringung. Durch eine einheitliche Ausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Teil der öffentlichen Fürsorge wird daher sichergestellt, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen innerhalb des ganzen Bundesgebiets vergleichbare Betreuung zuteil wird und vergleichbare Chancen eröffnet werden.



Drucksache 850/10

... oder die Steuerbarkeit der Erträge. Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Aktien bleiben steuerbar und werden nicht zu nicht steuerbaren thesaurierten Veräußerungsgewinnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 850/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Investmentgesetzes

§ 12
Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

§ 12a
Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften

§ 13
Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften.

§ 13a
Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften

§ 15
Meldungen an die Europäische Kommission

§ 20
Beauftragung und jährliche Prüfung

§ 40
Genehmigung der Verschmelzung

§ 40a
Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen

§ 40b
Verschmelzungsplan

§ 40c
Prüfung der Verschmelzung

§ 40d
Verschmelzungsinformationen

§ 40e
Rechte der Anleger

§ 40f
Kosten der Verschmelzung

§ 40g
Wirksamwerden der Verschmelzung

§ 40h
Rechtsfolgen der Verschmelzung

§ 42
Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen.

§ 42a
Information mittels eines dauerhaften Datenträgers

§ 45
Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts.

Abschnitt 1a
Master-Feeder-Strukturen

§ 45a
Genehmigung des Feederfonds

§ 45b
Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen

§ 45c
Pflichten und Besonderheiten für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank

§ 45d
Mitteilungspflichten der Bundesanstalt

§ 45e
Abwicklung eines Masterfonds

§ 45f
Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds

§ 45g
Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds

§ 61
Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen.

§ 63a
Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds

§ 94
Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen.

§ 99a
Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften

§ 103
Ausgabe der Aktien.

§ 121
Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten.

§ 123
Maßgebliche Sprachfassung

§ 127
Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen.

§ 128
Anzeigepflicht

§ 129
Veröffentlichungspflichten

Abschnitt 3
Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 130
Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften

§ 131
Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland

§ 132
Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland

§ 133
Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs

§ 143c
Beschwerde- und Schlichtungsverfahren

§ 148
Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 5
Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 6
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Artikel 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des REIT-Gesetzes

Artikel 12
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Artikel 13
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Artikel 14
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

1. Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG

a Ausweitung des Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften

b Grenzüberschreitende Verschmelzung

c Master-Feeder-Konstruktionen

d Wesentliche Anlegerinformationen

e Grenzüberschreitende Notifizierung

f Verbesserung der Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden

2. Verbesserung der Rahmenbedingungen für Mikrofinanzfonds

3. Anpassungen der steuerlichen Rahmenbedingungen im Investmentsteuergesetz

4. Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens bei sammel- und streifbandverwahrten Aktien und Anteilen

5. Verlängerung der Fristen für Vor-REITs

6. Anpassung der Umstrukturierungsvergünstigung von Unternehmen im Rahmen der Grunderwerbsteuer

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Nachhaltigkeit

4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 6

Zu Buchstabe f

Zu Absatz 6a

Zu Buchstabe g

Zu Absatz 8a

Zu Buchstabe h

Zu Absatz 10

Zu Buchstabe i

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe j

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Zu Buchstabe k

Zu Absatz 21

Zu Buchstabe l

Zu Absatz 25

Zu Absatz 26

Zu Absatz 27

Zu Absatz 28

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 7

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 3a

Zu Absatz 3b

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 14

Zu § 12a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 17

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 2a

Zu Absatz 2b

Zu Absatz 2c

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 5

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 28

Zu Absatz 3

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 31

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 32

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu § 40

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 40a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 40b

Zu § 40c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 40d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 40e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 40f

Zu § 40g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 40h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 36

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2a

Zu Absatz 2b

Zu Absatz 2c

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe h

Zu Absatz 6

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 5a

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 41

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 42

Zu § 45a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 45b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 45c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 45d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 45e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 45f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 45g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 44

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 55

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Nummer 59

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 4

Zu Nummer 60

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 61

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 63

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 64

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 65

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 6

Zu Nummer 66

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 67

Zu Absatz 5

Zu Nummer 68

Zu Nummer 69

Zu Nummer 70

Zu Nummer 71

Zu Nummer 72

Zu Nummer 73

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 74

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 75

Zu Nummer 76

Zu Nummer 77

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 78

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1a

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 79

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 80

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 81

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 2

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 82

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 83

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 84

Zu Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes :

Zu § 130

Zu § 131

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 132

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 133

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 85

Zu Nummer 86

Zu Nummer 87

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 88

Zu Nummer 89

Zu Nummer 90

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Nummer 6a

Zu Nummer 6b

Zu Nummer 6c

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 16a

Zu Nummer 16b

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Nummer 91

Zu Nummer 92

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 93

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 94

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 95

Zu Artikel 2

Zu Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

5 Allgemein

Ist -Zustand

5 Neuregelung

Im Einzelnen:

5 Inlandsabwicklung

5 Auslandsbezug

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

5 Allgemein

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1443: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Richtlinie)

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 3. Dezember 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren


 
 
 


Drucksache 155/10

... Kredite, die die Großkrediteinzelobergrenze überschreiten, müssen im Risikomanagement des Instituts besonders berücksichtigt werden. Satz 5 setzt die Bestimmung von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2009/111/EG, mit der Art. 30 Abs. 4 der Kapitaladäquanzrichtlinie geändert wird, um. Damit wird die Möglichkeit einer erhöhten Großkreditobergrenze von 150 Mio. Euro für Kredite an Institute auf Kredite an anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten sowie anerkannten Clearingstellen und Börsen ausdehnt. Die Änderung des Satzes 8 (früher Satz 9) stellt den Verzicht auf die Unterlegung allein in das Ermessen der Bundesanstalt. Die bisherige beispielhafte Aufzählung erweist sich für die Vielfalt der zu beurteilenden Sachverhalte als zu eng, auch gibt die Bankenrichtlinie eine solche Begrenzung nicht vor. Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Großkreditüberschreitung für das Institut steuerbar war oder durch äußere nicht vorhersehbare Umstände entstanden ist. Das können Fusionen von Kreditnehmer sein oder auch regulatorische Änderungen im Bereich der Kreditnehmereinheiten. Mit dem Austausch des Begriffes "



Drucksache 799/10

... - Der Kunde weist seine Bank an, die Gegenstände oder Dienstleistungen zu bezahlen, und die Bank splittet die Zahlung in den steuerbaren Betrag, der dem Leistungserbringer gezahlt wird, und in den MwSt-Betrag, der unmittelbar an die Steuerbehörde geht. Bei diesem Modell wird Karussellbetrug ausgeschaltet, es würde aber Unternehmen und Steuerverwaltungen in Bezug auf die Handhabung der Mehrwertsteuer erhebliche Umstellungen abverlangen. Wie mit Bar- oder Kreditkartenzahlungen umgegangen würde, wäre noch zu prüfen.



Drucksache 657/10

... Drittens sind die meisten Finanzdienstleistungen in der EU von der Mehrwertsteuer befreit, da die aus ihnen erzielten Einkünfte zum größten Teil der Differenzbesteuerung unterlägen und daher nach den derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften nicht ohne Weiteres steuerbar wären.



Drucksache 169/09

... Durch EMCS werden die bisher auf der Grundlage von Papierdokumenten ablaufenden Beförderungsverfahren mit steuerbaren Waren unter Steueraussetzung künftig IT-gestützt abgewickelt. EMCS ermöglicht sowohl der Verwaltung als auch den Wirtschaftsbeteiligten die Beförderung in Echtzeit zu überwachen. Es dient der Bekämpfung des Steuerbetrugs und damit der Sicherung der Verbrauchsteuereinnahmen.



Drucksache 450/09

... 1. den Zeitpunkt der nach § 1 Absatz 3 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, sowie Vorschriften über die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlassen,



Drucksache 169/1/09

... a) Die Bundesregierung geht in ihrem Gesetzentwurf davon aus, dass den überwiegend mittelständischen Unternehmen, die am Verkehr mit steuerbaren Waren unter Steueraussetzung teilnehmen, durch die Einführung des IT-Verfahrens EMCS je nach gewählter Form des Nachrichtenaustauschs mit der Zollverwaltung einmalige Kosten von hundert Euro bis zu mehreren hunderttausend Euro entstehen. Angesichts dieser großen Spannbreite denkbarer Kosten bittet der Bundesrat die Bundesregierung, bei der weiteren Konkretisierung und Umsetzung des IT-Verfahrens auf möglichst niedrige Kostenbelastung für die betroffenen Unternehmen zu achten.



Drucksache 877/09

... Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge). Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da hier die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur durch Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich des Beschäftigungsstandes und Einkommensniveaus erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge auseinanderentwickelt. Eine unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Länderebene würde zu nicht überschaubaren und steuerbaren Organisationsstrukturen und letztlich zur unterschiedlichen Behandlung und zu Rechtsunsicherheiten für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen führen. Damit verbunden wären verschiedene Ergebnisse in der Leistungserbringung. Durch eine einheitliche Ausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Teil der öffentlichen Fürsorge wird daher sichergestellt, dass erwerbsfähige Hilfebedürftigen innerhalb des ganzen Bundesgebiets vergleichbare Betreuung zuteil und vergleichbare Chancen eröffnet werden.



Drucksache 442/1/09

... ) bei privatrechtlich organisierten Banken und Versicherungen im Ergebnis zu einer Nichtbesteuerung vergleichbarer Vorumsätze, wenn diese - nicht steuerbar - von verbundenen Unternehmen erbracht werden. Jedoch waren vergleichbare Leistungen im Bereich der nicht privatrechtlich organisierten Banken und Versicherungen (insbesondere im Sparkassenbereich) bisher nicht steuerbegünstigt, da in diesen Fallen die Voraussetzungen einer Organschaft grundsätzlich nicht vorliegen. Dieses Ungleichgewicht soll durch die neue Steuerbefreiung beseitigt werden.



Drucksache 865/09

... Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2a oder 3 steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des



Drucksache 157/09 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass den Vorschriften zur Rechnungsausstellung eine wesentliche Bedeutung bei der Kontrolle der Umsätze und des Vorsteuerabzugs zukommt. Er hält es daher für erforderlich, weitestgehend an dem geltenden Prinzip festzuhalten, wonach sich die Rechnungsstellung nach dem Recht des Mitgliedstaates richtet, in dem der Umsatz steuerbar ist.



Drucksache 169/09E

... 2. Zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften über die Feststellung des Alkoholgehalts und die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlassen.



Drucksache 442/09 (Beschluss)

... ) bei privatrechtlich organisierten Banken und Versicherungen im Ergebnis zu einer Nichtbesteuerung vergleichbarer Vorumsätze, wenn diese - nicht steuerbar - von verbundenen Unternehmen erbracht werden. Jedoch waren vergleichbare Leistungen im Bereich der nicht privatrechtlich organisierten Banken und Versicherungen (insbesondere im Sparkassenbereich) bisher nicht steuerbegünstigt, da in diesen Fällen die Voraussetzungen einer Organschaft grundsätzlich nicht vorliegen. Dieses Ungleichgewicht soll durch die neue Steuerbefreiung beseitigt werden.



Drucksache 157/1/09

... 5. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass den Vorschriften zur Rechnungsausstellung eine wesentliche Bedeutung bei der Kontrolle der Umsätze und des Vorsteuerabzugs zukommt. Er hält es daher für erforderlich, weitestgehend an dem geltenden Prinzip festzuhalten, wonach sich die Rechnungsstellung nach dem Recht des Mitgliedstaates richtet, in dem der Umsatz steuerbar ist.



Drucksache 169/09 (Beschluss)

... a) Die Bundesregierung geht in ihrem Gesetzentwurf davon aus, dass den überwiegend mittelständischen Unternehmen, die am Verkehr mit steuerbaren Waren unter Steueraussetzung teilnehmen, durch die Einführung des IT-Verfahrens EMCS je nach gewählter Form des Nachrichtenaustauschs mit der Zollverwaltung einmalige Kosten von hundert Euro bis zu mehreren hunderttausend Euro entstehen. Angesichts dieser großen Spannbreite denkbarer Kosten bittet der Bundesrat die Bundesregierung, bei der weiteren Konkretisierung und Umsetzung des IT-Verfahrens auf möglichst niedrige Kostenbelastung für die betroffenen Unternehmen zu achten.



Drucksache 4/08 (Beschluss)

... Aufgrund der Bewertung des Unternehmensvermögens mit dem Verkehrswert ist davon auszugehen, dass die steuerbaren Erwerbe nach diesen Vorschriften zunehmen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Buchwertabfindungen vereinbart wurden. Nach geltendem Recht werden die Vergünstigungen des § 13a



Drucksache 828/08

... es als nicht steuerbarer Umsatz aus anderen Mitgliedstaaten oder gemäß § 4 Nr. 7 Buchstabe c) des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei aus dem Inland an die ausländischen Streitkräfte in Deutschland geliefert werden.



Drucksache 913/1/08

... 7. In Übereinstimmung mit der Kommission unterstützt der Bundesrat grundsätzlich den Vorschlag, die Gasfernleitungsnetze in Mittel- und Südeuropa zur Schaffung eines regionalen Gasmarkts zusammenzuführen. Kritisch wird jedoch der Ansatz der Kommission betrachtet, die Verantwortung für ein solches Gasnetz in die Hände eines einzigen europaweiten Gasnetzbetreibers zu legen. Ein solcher [Total]monopolist wäre nicht ausreichend steuerbar und würde derzeit noch vorhandene innovative Elemente tendenziell gefährden, die sich aus unterschiedlichen Vorgehensweisen von Netzbetreibern ergeben können. Erfahrungen aus anderen Bereichen der Energieversorgung haben gezeigt, dass technologische Innovationen auch durch unterschiedliche, im Netzbetrieb tätige Betreiber gefördert werden können.



Drucksache 4/08

... ). Erhält der Dritte dafür eine Abfindung, soll er dieses Vermögen als vom Erblasser kommend versteuern. Damit wird eine Besteuerungslücke geschlossen. Entsprechend sollen auch alle anderen Abfindungen als steuerbar behandelt werden, die einem Erwerber anstelle eines ausgeschlagenen oder zurückgewiesenen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG steuerbaren Erwerbs, z.B. einer Schenkung auf den Todesfall, gewährt werden.



Drucksache 4/1/08

... Aufgrund der Bewertung des Unternehmensvermögens mit dem Verkehrswert ist davon auszugehen, dass die steuerbaren Erwerbe nach diesen Vorschriften zunehmen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Buchwertabfindungen vereinbart wurden. Nach geltendem Recht werden die Vergünstigungen des § 13a



Drucksache 788/08

... gehören außer den steuerbaren Umsätzen i. S. d. § 1



Drucksache 334/08

... 2 Der Begriff der IKT bezieht sich hier auf nanoelektronische Komponenten und Systeme, aber auch auf künftige Technologien wie die Fotonik, die deutlich höhere Rechenleistungen zu einem Bruchteil des heutigen Energieverbrauchs sowie helle, leicht steuerbare und energiesparende Beleuchtungsanwendungen versprechen.



Drucksache 982/08

... 33. verweist auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-20108 und betont die Bedeutung der Entwicklung eines transparenten und flexiblen europäischen Sozialversicherungs- und Rentenmarkts durch den Abbau von Steuerbarrieren und Hindernissen für die Übertragbarkeit von Rentenansprüchen von einem Mitgliedstaat auf einen anderen; ist der Ansicht, dass die Schaffung eines Binnenmarktes für Renten einen europäischen Rahmen für die Regelung der Rentenprodukte voraussetzt;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 982/08




Allgemeine Erwägungen

2 Arbeitskräfte

2 Renten

Finanzielle Tragfähigkeit

Gesundheitsfürsorge und Langzeitpflege


 
 
 


Drucksache 180/08

... Con_sens hat im Zeitraum 2006 und 2007 verschiedene Organisationsuntersuchungen zum kommunalen Aufgabenanteil sowohl bei ARGEn als auch bei zugelassenen kommunalen Trägern durchgeführt. Die Analyse des Datenmaterials zeigte deutliche Unterschiede in der Aufgabenverteilung nach Trägerverantwortung sowie Hinweise darauf, dass nicht alle Einflussfaktoren der Steuerbarkeit durch den Grundsicherungsträger unterliegen. Um dies deutlich zu machen, soll im folgenden kurz auf verschiedene Einflussfaktoren eingegangen werden, bevor in Kapitel 2 detaillierte Hinweise zur Methodik und Durchführung von Organisationsuntersuchungen gegeben werden, die eben diese Einflussfaktoren identifizierbar und transparent machen sollen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 1
Geltungsbereich

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Verhältnis zu den Verwaltungsvereinbarungen

Abschnitt 2
Abrechnung von Aufwendungen

Unterabschnitt 1
Begriffsbestimmungen

§ 3
Haushaltsjahr

§ 4
Einzahlungen und Auszahlungen

§ 5
Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 6
Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 7
Eingliederungsleistungen

§ 8
Verwaltungskosten

§ 9
Vollzeitäquivalent

§ 10
Personalkosten

§ 11
Personalnebenkosten

§ 12
Versorgungsaufwendungen bei Beamtinnen und Beamten

§ 13
Personalgemeinkosten

§ 14
Sachkosten

§ 15
Investitionen

Unterabschnitt 2
Vorschriften über die Rechnungslegung

§ 16
Grundsätze der Abrechnung

§ 17
Buchung nach Haushaltsjahren

§ 18
Abgrenzung von kommunalen Aufgaben und Bundesaufgaben

§ 19
Abrechnung von Personalkosten

§ 20
Abrechnung von Personalnebenkosten

§ 21
Versorgungszuschlag

§ 22
Abrechnung von Personalgemeinkosten

§ 23
Abrechnung von Sachkosten

§ 24
Abrechnung von Investitionen

§ 25
Kommunaler Finanzierungsanteil

Abschnitt 3
Bewirtschaftung von Bundesmitteln im HKR-Verfahren

Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

§ 26
Sachliche und zeitliche Bindung

§ 27
Deckungsfähigkeit

§ 28
Übertragbarkeit

§ 29
Verbot von Vorleistungen

Unterabschnitt 2
Vorschriften über den Mittelabruf

§ 30
Bedarfsgerechter Mittelabruf

§ 31
Verzinsung

§ 32
Mittelzuweisung bei schrittweiser Freigabe des Ermächtigungsrahmens in besonderen Einzelfällen

Abschnitt 4
Informations- und Sorgfaltspflichten

§ 33
Kassensicherheit

§ 34
Stundung, Niederschlagung und Erlass

§ 35
Sonstige Dokumentations- und Mitteilungspflichten

Abschnitt 5
Übergangsvorschriften und Inkrafttreten

§ 36
Übergangsvorschrift

§ 37
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 19 Abs. 2) Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu Personalkostensätzen und Sachkostenpauschalen vom 30. Juli 2007 (II A 3 – H 1012 – 10/07/0001)

Anlage 2
(zu § 24) Merkblatt zur Abrechnung von Investitionen als Verwaltungskosten bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zb1 – 04611)

Anlage 3
(zu § 25 Abs. 2) Merkblatt zur Erhebung des kommunalen Finanzierungsanteils (IIb6 – 28534 – 2)

Merkblatt zur Erhebung des kommunalen Finanzierungsanteils KFA an den Verwaltungskosten bei den zugelassenen kommunalen Trägern zkT – Stand 04.10.2007 Mit diesem Merkblatt werden die Hinweise für eine Erhebung zum kommunalen Finanzierungsanteil KFA vom 08. Mai 2007 aufgrund neuer Erkenntnisse ersetzt.

3 Hintergrund

Anlage 4
(zu § 25 Abs. 2) Leitfaden Ermittlung des kommunalen Aufgabenanteils bei den Trägern der Grundsicherung nach dem SGB II

Leitfaden Ermittlung des kommunalen Aufgabenanteils bei den Trägern der Grundsicherung nach dem SGB II – Kriterien für Organisationsuntersuchungen – erstellt für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Berlin

1 Einleitung

2 Die Durchführung von Organisationsuntersuchungen zum kommunalen Aufgabenanteil

2.1 Projektmanagement

2.1.1 Projektbegleitende Strukturen

2.1.2 Offensive Informationspolitik im Projekt

2.2 Vorbereitung der Organisationsuntersuchung:

2.2.1 Aufbauorganisation:

2.2.2 Prozessorganisation:

2.3 Aufgabenkatalog

2.3.1 Das gesamte Aufgaben-Portfolio der Grundsicherungsstelle:

2.3.2 Die Abgrenzung von kommunalen und Bundesaufgaben

2.3.3 Querschnitts-, Führungs- und sonstige nichtoperative Aufgaben

2.3.4 Verteil- und Verlustzeiten

2.4 Methodenwahl und methodisches Design der Organisationsuntersuchung

2.4.1 Allgemeines zur Methodenwahl

2.4.2 Mindestanforderungen an das Ergebnis der Organisationsuntersuchung

2.4.3 Erhebungsdesign für die gesamte Organisation festlegen

2.4.4 Datengewinnung über Arbeitsaufzeichnungen Selbstaufschreibung der Mitarbeiter

2.5 Durchführung der Erhebung, Auswertung und Dokumentation

2.5.1 Plausibilisierung der Daten

2.5.2 Ermittlung des Gesamtergebnisses

2.5.3 Kommunaler Aufgabenanteil = kommunaler Finanzierungsanteil?

2.5.4 Dokumentation der Organisationsuntersuchung

3 Schlussbemerkung

4 Abbildungsverzeichnis

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Finanzbeziehungen zwischen Bund und zugelassenen kommunalen Trägern

2. Regelungsbefugnis und verfassungsrechtlicher Rahmen

3. Alternative zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift: Änderung der Verwaltungsvereinbarungen

4. Übertragbarkeit auf den Bereich der Arbeitsgemeinschaften und der Kooperationsmodelle getrennte Aufgabenwahrnehmung

5. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Geltungsbereich

Zu § 1

Zu § 2

Zu Abschnitt 2 Abrechnung von Aufwendungen

Zu Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Unterabschnitt 2 Vorschriften über die Rechnungslegung

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Bundesmitteln im HKR-Verfahren

Zu Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze

Zu § 26

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 28

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Unterabschnitt 2 Vorschriften über den Mittelabruf

Zu § 30

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 31

Zu § 32

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Abschnitt 4 Informations- und Sorgfaltspflichten

Zu § 33

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 35

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Abschnitt 5 Übergangsvorschriften und Inkrafttreten

Zu § 36

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 37

C. Finanzieller Teil

D. Preiswirkungsklausel

E. Bürokratiekosten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf von Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im HKR-Verfahren


 
 
 


Drucksache 506/08

... Hier ist die Erbringung der Dienstleistung steuerbar, nicht deren Empfang. Diese Worte wurden daher gestrichen.



Drucksache 913/08 (Beschluss)

... 7. In Übereinstimmung mit der Kommission unterstützt der Bundesrat grundsätzlich den Vorschlag, die Gasfernleitungsnetze in Mittel- und Südeuropa zur Schaffung eines regionalen Gasmarkts zusammenzuführen. Kritisch wird jedoch der Ansatz der Kommission betrachtet, die Verantwortung für ein solches Gasnetz in die Hände eines einzigen europaweiten Gasnetzbetreibers zu legen. Ein solcher Totalmonopolist wäre nicht ausreichend steuerbar und würde derzeit noch vorhandene innovative Elemente tendenziell gefährden, die sich aus unterschiedlichen Vorgehensweisen von Netzbetreibern ergeben können. Erfahrungen aus anderen Bereichen der Energieversorgung haben gezeigt, dass technologische Innovationen auch durch unterschiedliche, im Netzbetrieb tätige Betreiber gefördert werden können.



Drucksache 555/2/07

... Artikel 2 § 8 beinhaltet die Schaffung einer neuen Befreiungsvorschrift von der Grunderwerbsteuer. Rechtsvorgänge, die sich aus der Durchführung des Bundeseisenbahnenstrukturgesetzes ergeben die im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes grunderwerbsteuerbar und – mangels Befreiungsvorschrift – auch grunderwerbsteuerpflichtig wären, werden gemäß Artikel 2 § 8 von der Steuerpflicht ausgenommen.



Drucksache 544/07 (Beschluss)

... " von der Umsatzsteuer. Der Wortlaut der Norm könnte vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 01.07.2004 – V R 32/ 00 – BStBl. 2004 II S. 1022 als Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 26.06.2003 – C-442/01 – EuGHE 2003 I S. 6851, wonach die erstmalige Ausgabe von Gesellschaftsanteilen keine steuerbare Leistung darstellt, zu der Annahme verleiten, dass Vermittlungsleistungen, die erstmalig ausgegebene Gesellschaftsanteile betreffen, nicht steuerfrei sind, weil insoweit keine steuerbaren Umsätze vermittelt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 544/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 1 Abs. 1 EStG , Artikel 3 Nr. 1a - neu - § 1 Abs. 3 KStG Artikel 5 Nr. 01 - neu - § 2 Abs. 7 GewStG

Zu Artikel 1

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

2. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 3 Nr. 14 EStG

3. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 3 Nr. 260a - neu - EStG

4. Zu Artikel 1 Nr. 3b - neu - § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG

5. Zu Artikel 1 Nr. 3c – neu – § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG

6. Zu Artikel 1 Nr. 3c - neu - und 37 § 4 Abs. 3 und § 52 Abs. 10 EStG

Zu § 4

Zu § 4

7. Zu Artikel 1 Nr. 3c - neu - und Nr. 37 Buchst. c2 - neu - § 4 Abs. 5 und Abs. 5b, § 52 Abs. 12 EStG

8. Zu Artikel 1 Nr. 3d - neu - § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG

9. Zu Artikel 1 Nr. 3e - neu - und Nr. 5 Buchstabe a § 4f Satz 5 und § 10 Abs. 1 EStG

10. Zu Artikel 1 Nr. 3f - neu - § 4h Abs. 3 EStG

11. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a § 10 Abs. 1 Nr. 1a und 1b EStG

12. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und b § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG

13. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c - neu - § 10 Abs. 4 EStG

14. Zu Artikel 1 Nr. 6a – neu – § 10b Abs. 1 EStG

15. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - und 37 Buchstabe d1 - neu - §§ 15 Abs. 4 und 52 Abs. 32b EStG

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

16. Zu Artikel 1 Nr. 7b - neu -, 8 und 9 Buchstabe a §§ 19 Abs. 2, 22 und 22a EStG Artikel 2a - neu - Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2a

Zu Nummer 2

17. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c - neu - § 22a Abs. 4 - neu - EStG

18. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG

19. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 32b EStG

20. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b § 32b Abs. 3 Satz 1 EStG

21. Zu Artikel 1 Nr. 14a - neu - und 37 Buchstabe h1 - neu - §§ 35 Abs. 1 und 52 Abs. 50a EStG

Zu Nummer 14a

Zu Nummer 37

22. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG

23. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 39f Abs. 2 Satz 1 – neu – EStG Artikel 27a – neu – Melderechtsrahmengesetz

Zu Artikel Nr. 22 (§ 39f Abs. 2 Satz 1 – neu – EStG)

Zu Artikel 27a

24. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 39f Abs. 4 EStG

25. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a § 41b Abs. 1 EStG

26. Zu Artikel 1 Nr. 28a - neu - § 44 Abs. 1 EStG

27. Zu Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe 0a - neu - und c - neu - § 46 Abs. 2 und 5 EStG

28. Zu Artikel 1 nach Nummer 30 § 50 Abs. 1 EStG

29. Zu Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe c3 - neu - § 52 Abs. 23 EStG

30. Zu Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe d § 52 Abs. 23e EStG

31. Zu Artikel 1 Nr. 43a - neu - § 91 Abs. 1 EStG

32. Zu Artikel 1a - neu - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

33. Zu Artikel 1a - neu - § 54 Abs. 1 EStDV

34. Zu Artikel 3 Nr. 1a - neu - § 5 Abs. 1 KStG

35. Zu Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d § 34 Abs. 16 Satz 1 KStG

36. Zu Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d § 34 Abs. 16 KStG

37. Zu Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a, 6 und 7 §§ 37 Abs. 4, 38 Abs. 4 bis 9 und 40 KStG

38. Zu Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 37 Abs. 5 Satz 4 KStG

39. Zu Artikel 3 Körperschaftsteuergesetz

40. Zu Artikel 3 Körperschaftsteuergesetz Artikel 4 Umwandlungsteuergesetz

41. Zu Artikel 4 Nr. 2a - neu - und 3 § 18 Abs. 3 und § 27 Abs. 1a UmwStG

42. Zu Artikel 4 Nr. 2b - neu - § 22 Abs. 2 UmwStG

43. Zu Artikel 4 Nr. 2c - neu - § 23 Abs. 1 UmwStG

44. Zu Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe b § 4 Nr. 8 UStG

45. Zu Artikel 8 Nr. 4a - neu - § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

46. Zu Artikel 14 Nr. 2 § 42 AO

47. Zu Artikel 14 Nr. 3 § 116 Abs. 1 AO

48. Zu Artikel 14 Nr. 5a - neu - § 367 Abs. 2 AO

49. Zu Artikel 14 Nr. 6 § 393 Abs. 3 AO

50. Zu Artikel 18 Nr. 4 und 8 §§ 2c und 7a StStatG

51. Zu Artikel 23 Nr. 01 - neu -, 02 - neu - und 2 § 2 Abs. 2a - neu -, § 5 Abs. 2 und § 18 InvStG

52. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu -, 2 Buchstabe d - neu - § 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 - neu - InvStG

53. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu -, 2 Buchstabe e - neu - § 13 Abs. 4 Satz 3, § 18 Abs. 9 - neu - InvStG

54. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu - und 2 Buchstabe e - neu - § 13 Abs. 4 Satz 3 und § 18 Abs. 9 - neu - InvStG

55. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu -, 2 Buchstabe f - neu - § 13 Abs. 4 Satz 4 - neu - und § 18 Abs. 10 - neu - InvStG

56. Zu Artikel 23 Nr. 1b - neu - und 2 Buchstabe g - neu - § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 11 - neu - InvStG

57. Zu Artikel 23 Investmentsteuergesetz

58. Zu Artikel 26a - neu - Steuerberatungsgesetz

59. Zu Artikel 28 Abs. 3 Inkrafttreten

60. Zur einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Problematik für Tagespflegepersonen


 
 
 


Drucksache 81/07 (Beschluss)

... " die Abgrenzung zu Bodenabfertigungsdiensten nicht eindeutig, obgleich in Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 darauf hingewiesen wird, dass die Richtlinie keine Anwendung auf Entgelte im Rahmen von Bodenabfertigungsdiensten findet. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob auf Grundlage von Artikel 2 Buchstabe d die Erhebung von zentralen Infrastrukturentgelten umfasst wird. Falls letzteres beabsichtigt sein sollte, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass für diese Entgelte keine weiteren Vorgaben gemacht werden. Die in Deutschland übliche Praxis der Erhebung von zentralen Infrastrukturentgelten (ZI), die nach § 6 BADV unabhängig von der Erhebung von Start- und Landeentgelten erfolgt, hat sich bewährt. Ohne die Möglichkeit der Preissteuerung des Flughafenbetreibers bei der Inanspruchnahme engpassgeneigter, zentraler Infrastrukturen besteht die Gefahr, dass wesentliche kapazitätsbestimmende Infrastrukturen eines Flughafens nicht mehr steuerbar sind und damit die Gesamtkapazität dieses Flughafens eingeschränkt wird.



Drucksache 377/07

... 3 Unter einem Botnet oder Bot-Netz (die Kurzform von Roboter-Netzwerk) versteht man ein fernsteuerbares Netz von infizierten Rechnern.



Drucksache 196/07

... /EG vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (kurz: Energiesteuerrichtlinie)10 regelt, welche steuerbaren Erzeugnisse ihr unterliegen, bei welchem Verwendungszweck sie zu versteuern sind und welche Mindeststeuerbeträge für die einzelnen Erzeugnisse gelten, je nachdem, ob sie als Kraftstoff/Treibstoff, für bestimmte industrielle oder gewerbliche Zwecke oder zum Heizen verwendet werden. Bei Gasölkraftstoff und unverbleitem Benzin ist nur die Struktur der Verbrauchsteuer in der Gemeinschaft harmonisiert; es gelten folgende Mindeststeuerbeträge:



Drucksache 220/07 (Beschluss)

... Nach der derzeitigen Rechtslage erzielt der Veräußerer einer Lebensversicherung im Privatvermögen aus der Veräußerung regelmäßig keine steuerbaren Kapitalerträge. Wurde der Versicherungsvertrag vor dem 01.01.2005 abgeschlossen, besteht bei der Veräußerung von Lebensversicherungen eine Steuerpflicht nur dann, wenn eine Versicherung gegen Einmalbeitrag abgeschlossen wurde (R 154 EStR 2003), eine Versicherung der Sicherung eines Darlehens (§ 10 Abs. 2 Satz 2



Drucksache 220/1/07

... Nach der derzeitigen Rechtslage erzielt der Veräußerer einer Lebensversicherung im Privatvermögen aus der Veräußerung regelmäßig keine steuerbaren Kapitalerträge. Wurde der Versicherungsvertrag vor dem 01.01.2005 abgeschlossen, besteht bei der Veräußerung von Lebensversicherungen eine Steuerpflicht nur dann, wenn eine Versicherung gegen Einmalbeitrag abgeschlossen wurde (R 154 EStR 2003), eine Versicherung der Sicherung eines Darlehens (§ 10 Abs. 2 Satz 2



Drucksache 463/07

... Die AG GKKB ist weiterhin vierteljährlich zusammengetreten. Zusätzlich zu den ersten vier Untergruppen (Anlagevermögen und Abschreibung, Rückstellungen und Rücklagen, steuerbares Einkommen und internationale Aspekte) wurden zwei weitere Untergruppen eingesetzt, die sich mit der Konzernbesteuerung und dem Mechanismus für die Aufteilung der GKKG beschäftigen. Die in der AG GKKB diskutierten wesentlichen Fragestellungen wurden (zusätzlich zu den Berichten der Untergruppen) in einer Arbeitsunterlage7 zusammengefasst, die in der Sitzung im Dezember 2006 vorgestellt wurde.



Drucksache 555/07 (Beschluss)

... Artikel 2 § 8 beinhaltet die Schaffung einer neuen Befreiungsvorschrift von der Grunderwerbsteuer. Rechtsvorgänge, die sich aus der Durchführung des Bundeseisenbahnenstrukturgesetzes ergeben die im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes grunderwerbsteuerbar und – mangels Befreiungsvorschrift – auch grunderwerbsteuerpflichtig wären, werden gemäß Artikel 2 § 8 von der Steuerpflicht ausgenommen.



Drucksache 929/07

... b. schnell umsteuerbar,



Drucksache 120/07

... an die Rechtslage nach dem Alterseinkünftegesetz angepasst. Während zuvor nur der Ertragsanteil von Renten besteuert wurde, wird mit dem Alterseinkünftegesetz schrittweise eine nachgelagerte Besteuerung der Renten eingeführt. Durch die Änderung wird nun klargestellt, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 5 der nicht steuerbare Anteil der Rente Einkommen im Sinne des BAföG ist, unabhängig davon wonach sich die Besteuerung der Rente richtet. Die Anrechnung des steuerbaren Anteils von Renten richtet sich nach wie vor nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG, der an die positiven Einkünfte im Sinne des Steuerrechts anknüpft.



Drucksache 150/07 (Beschluss)

... ) der Umsatzsteuer, da die beliehenen Gerichtsvollzieher Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sind. Obwohl sie ihre Leistungen hoheitlich und in Erfüllung öffentlicher Aufgaben erbringen, findet die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 UStG auf sie keine Anwendung. Der Umfang der Umsatzsteuerbarkeit ist europarechtlich durch Artikel 4 Abs. 1, 2 und 5 der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - vom 17. Mai 1977 festgelegt. Danach unterliegen beispielsweise auch die Amtshandlungen der nach niederländischem Recht beliehenen Gerichtsvollzieher der Umsatzsteuer.



Drucksache 150/07

... ) der Umsatzsteuer, da die beliehenen Gerichtsvollzieher Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sind. Obwohl sie ihre Leistungen hoheitlich und in Erfüllung öffentlicher Aufgaben erbringen, findet die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 UStG auf sie keine Anwendung. Der Umfang der Umsatzsteuerbarkeit ist europarechtlich durch Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - vom 17. Mai 1977 festgelegt. Danach unterliegen beispielsweise auch die Amtshandlungen der nach niederländischem Recht beliehenen Gerichtsvollzieher der Umsatzsteuer.



Drucksache 874/07

... (7) Die Erbringer von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sind zunehmend in der Lage, die Vorsteuer auf von ihnen getragene Kosten genau ihren steuerbaren Ausgangsleistungen zuzuordnen. Erbringen sie ihre Leistungen auf Honorarbasis, können sie den steuerbaren Betrag für diese Leistungen einfach feststellen. Deshalb muss für solche Wirtschaftsbeteiligte die Möglichkeit ausgeweitet werden, sich für eine Besteuerung entscheiden zu können.



Drucksache 81/1/07

... " die Abgrenzung zu Bodenabfertigungsdiensten nicht eindeutig, obgleich in Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 darauf hingewiesen wird, dass die Richtlinie keine Anwendung auf Entgelte im Rahmen von Bodenabfertigungsdiensten findet. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob auf Grundlage von Artikel 2 Buchstabe d die Erhebung von zentralen Infrastrukturentgelten umfasst wird. Falls letzteres beabsichtigt sein sollte, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass für diese Entgelte keine weiteren Vorgaben gemacht werden. Die in Deutschland übliche Praxis der Erhebung von zentralen Infrastrukturentgelten (ZI), die nach § 6 BADV unabhängig von der Erhebung von Start- und Landeentgelten erfolgt, hat sich bewährt. Ohne die Möglichkeit der Preissteuerung des Flughafenbetreibers bei der Inanspruchnahme engpassgeneigter, zentraler Infrastrukturen besteht die Gefahr, dass wesentliche kapazitätsbestimmende Infrastrukturen eines Flughafens nicht mehr steuerbar sind und damit die Gesamtkapazität dieses Flughafens eingeschränkt wird.



Drucksache 568/07

... Für die Feststellung der Pauschalierungsgrenze (Absatz 8) bei zusätzlichen pauschal besteuerbaren Leistungen für einzelne Arbeitnehmer ist die Arbeitgeberleistung auf die Zahl der durch die tarifvertragliche Zusatzversorgung begünstigten Arbeitnehmer aufzuteilen.



Drucksache 779/06

... Aus Gründen der Chancengleichheit erfolgt gemäß Abs. 2 eine entsprechende Besteuerung hinsichtlich der Bezüge ausländischer REITs. Abs. 3 regelt die Besteuerung der Bezüge im Rahmen einer Liquidation oder nach einer Kapitalherabsetzung. Diese sind beim privaten Anleger nur steuerbar, soweit es sich nicht um die Rückzahlung von Einlagen handelt.



Drucksache 622/06 (Beschluss)

... Mit dem Vorschlag soll erreicht werden, dass die Zahlung von Sanierungsgeldern an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wie bisher nicht steuerbar ist und somit auch keine Lohnsteuerpauschalierungspflicht beim Arbeitgeber auslöst.



Drucksache 281/06

... 3) steuerbares Einkommen und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 281/06




Mitteilung

1. Hintergrund

2. BISHERIGE Fortschritte

2.1. Ziele der Arbeitsgruppe

2.2. Organisation der Arbeitsgruppe

2.3. Ergebnisse der Arbeitsgruppe

3. weitere Schritte

3.1. Allgemeines Konzept

3.2. Verknüpfung zwischen internationalen Rechnungslegungsstandards und Steuerbemessungsgrundlage

3.3. Konsolidierung

3.4. Fakultative oder obligatorische Steuerbemessungsgrundlage

3.5. Arbeitsprogramm für die Zeit nach 2006

4. Schlussfolgerungen

Anhang 1
Überblick über das Arbeitsprogramm der AG GKKB GKKB - Überblick über das Arbeitsprogramm und die bisherigen Fortschritte

Anhang 2
Überblick über die bisher IN der AG GKKB Erzielten Fortschritte

-Rechnungslegungsstandards und Maßgeblichkeit von Handelsbilanz und Steuerbilanz

-Besteuerungsgrundsätze

-Strukturelemente der Steuerbemessungsgrundlage

-Anlagevermögen und Abschreibung einschließlich Veräußerungsgewinnen

-Rücklagen, Rückstellungen und Schulden

-Steuerbares Einkommen

-Internationale Aspekte


 
 
 


Drucksache 778/06

... ). Erhält der Dritte dafür eine Abfindung, soll er dieses Vermögen als vom Erblasser kommend versteuern. Damit wird eine Besteuerungslücke geschlossen. Entsprechend sollen auch alle anderen Abfindungen als steuerbar behandelt werden, die einem Erwerber anstelle eines ausgeschlagenen oder zurückgewiesenen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG steuerbaren Erwerbs, z.B. einer Schenkung auf den Todesfall, gewährt werden.



Drucksache 479/06

... " – also vorsätzliche oder fahrlässige – Sich-Berauschen geht dieser Begriff insoweit hinaus, als dem Täter unter Umständen der Rauschmittelkonsum trotz Vorsatzes oder Fahrlässigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden soll. Damit ist kein sittlichmoralischer Vorwurf angesprochen, sondern die Frage der Steuerbarkeit der Herbeiführung des Rauschzustands. Vorwerfbar ist es, wenn der Täter ihm zumutbare Willensanstrengungen unterlässt, seinem Drang, sich zu berauschen, gegenzusteuern. Der Entwurf legt insoweit das Leitbild eines freien, selbstbestimmten Individuums zugrunde. Erst wenn dem Individuum die Möglichkeit zur Steuerung seines Verhaltens fehlt, weil er im Zuge eines krankhaften, unwiderstehlichen Verlangens das Rauschmittel konsumiert, ist nicht mehr von einer Vorwerfbarkeit auszugehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 479/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Allgemeines

II. Aktuelle Rechtslage hinsichtlich Straftaten unter Rauschmitteleinfluss

III. Notwendige Korrekturen der Rechtslage

IV. Der Anwendungsbereich von § 21 Absatz 1 StGB-E

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1

II. Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 479/06 (Beschluss)

... " - also vorsätzliche oder fahrlässige - Sich-Berauschen geht dieser Begriff insoweit hinaus, als dem Täter unter Umständen der Rauschmittelkonsum trotz Vorsatzes oder Fahrlässigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden soll. Damit ist kein sittlichmoralischer Vorwurf angesprochen, sondern die Frage der Steuerbarkeit der Herbeiführung des Rauschzustands. Vorwerfbar ist es, wenn der Täter ihm zumutbare Willensanstrengungen unterlässt, seinem Drang, sich zu berauschen, gegenzusteuern. Der Entwurf legt insoweit das Leitbild eines freien selbstbestimmten Individuums zu Grunde. Erst wenn dem Individuum die Möglichkeit zur Steuerung seines Verhaltens fehlt, weil er im Zuge eines krankhaften, unwiderstehlichen Verlangens das Rauschmittel konsumiert ist nicht mehr von einer Vorwerfbarkeit auszugehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 479/06 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB (... StrÄndG)

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Aktuelle Rechtslage hinsichtlich Straftaten unter Rauschmitteleinfluss

III. Notwendige Korrekturen der Rechtslage

IV. Der Anwendungsbereich von § 21 Abs. 1 StGB-E

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1 § 21 Abs. 2 - neu - StGB-E

II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 302/06 (Beschluss)

... an die Bestimmungen zur Steuerbarkeit der unentgeltlichen Wertabgabe im Fall der Entnahme eines Wirtschaftsguts, in das vor der Entnahme ein Bestandteil eingegangen ist, ist nicht zwingend erforderlich. Artikel 20 der 6. EG-Richtlinie enthält keine entsprechende Regelung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/06 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein:

Zu den Einzelvorschriften:

4. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 4d Abs. 3 BDSG

5. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 4f Abs. 2 Satz 3 BDSG , Buchstabe c § 4f Abs. 4a Satz 1 BDSG

6. Zu Artikel 1 Nr. 3 und 4 § 4g Abs. 1 Satz 3, § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG

7. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a - neu - § 4g Abs. 1 Satz 4 - neu - BDSG

8. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b - neu -, c - neu - § 4g Abs. 2 Satz 2 und 3, Absatz 2a - neu - BDSG

9. Zu Artikel 2 § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB

10. Zu Artikel 3 Änderung der Altholzverordnung

11. Zu Artikel 8 Nr. 01 - neu - § 14 UStG

12. Zu Artikel 8 Nr. 02 - neu - § 15 UStG

13. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a § 15a Abs. 3 Satz 3 UStG

14. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a § 15a Abs. 3 Satz 3 UStG

15. Zu Artikel 11 Nrn. 1a - neu - ,1b - neu - § 14 Abs. 6 Satz 1, Satz 1a - neu - , Abs. 8 Satz 1, Satz 1a - neu - GewO

Zu Ziffer 1b:

Zu Ziffer 1a:

16. Zu Artikel 11 Nr. 1c - neu - § 14 Abs. 8 Satz 2 GewO


 
 
 


Drucksache 302/1/06

... an die Bestimmungen zur Steuerbarkeit der unentgeltlichen Wertabgabe im Fall der Entnahme eines Wirtschaftsguts, in das vor der Entnahme ein Bestandteil eingegangen ist, ist nicht zwingend erforderlich. Artikel 20 der 6. EG-Richtlinie enthält keine entsprechende Regelung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/1/06




Zum Gesetzentwurf allgemein:

Zu den Einzelvorschriften:

4. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 4d Abs. 3 BDSG

5. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 4f Abs. 2 Satz 3 BDSG , Buchstabe c § 4f Abs. 4a Satz 1 BDSG , Nr. 3 § 4g Abs. 1 Satz 4 - neu - BDSG *

6. Zu Artikel 1 Nr. 3 und 4 § 4g Abs. 1 Satz 3, § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG *

7. Zu Artikel 1 Nr. 3 - neu - § 4g Abs. 2 Satz 2 und 3, Absatz 2a - neu - BDSG *

8. Zu Artikel 2 § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB

9. Zu Artikel 3 Änderung der Altholzverordnung

10. Zu Artikel 6 § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO

11. Zu Artikel 8 Nr. 01 - neu - § 14 UStG

12. Zu Artikel 8 Nr. 02 - neu - § 15 UStG

13. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a § 15a Abs. 3 Satz 3 UStG

14. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a § 15a Abs. 3 Satz 3 UStG

15. Zu Artikel 10 Nr. 2 § 3 Buchstabe A Ziffer I Nr. 1 ProdGewStatG

16. Zu Artikel 11 Nrn. 1a - neu - ,1b - neu - § 14 Abs. 6 Satz 1, Satz 1a - neu - , Abs. 8 Satz 1, Satz 1a - neu - GewO

Zu Ziffer 1b:

Zu Ziffer 1a:

17. Zu Artikel 11 Nr. 1c - neu - § 14 Abs. 8 Satz 2 GewO

18. Zu Artikel 13 § 3 Satz 2 Nr. 3 FahrlG

19. Zu Artikel 14 Nr. 1 § 14 Abs. 1 - neu -, Abs. 2 Satz 1 - neu -, Abs. 3 Satz 1, 2 - neu - PBefG


 
 
 


Drucksache 302/06

... Die Änderung dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und stellt den Gleichklang zur Steuerbarkeit der Entnahme eines Bestandteils nach § 3 Abs. 1b

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 3
Änderung der Altholzverordnung

Artikel 4
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik

Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 8
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Artikel 11
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 12
Änderung des Chemikaliengesetzes

Artikel 13
Änderung des Fahrlehrergesetzes

Artikel 14
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Artikel 15
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

Artikel 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass

II. Ziel

III. Regelungsinhalt

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Gesetzesfolgen

V.1 Finanzielle Auswirkungen

V.2 Kosten- und Preiswirkungen

VI. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16


 
 
 


Drucksache 212/05

... Diese Regelung zielt auf die Bekämpfung der Steuerumgehung in den Fällen ab, in denen eine steuerbare Leistung zu einem niedrigen Preis an einen Käufer erbracht wird, der nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, sodass dem Fiskus durch den niedrigeren Steuerbetrag ein realer und dauerhafter Einnahmeausfall entsteht. Die Gegenleistung wird dabei nur wegen der zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger bestehenden Verbindung niedrig angesetzt. Für die Anwendung der Regelung müssen die Mitgliedstaaten die relevanten



Drucksache 479/05 (Beschluss)

... Öffentlichkeit kann unterstellt werden, wenn eine Genehmigung für das Spiel erteilt worden ist. Die in diesem Zusammenhang zum Rennwett- und Lotteriegesetz ergangene Rechtsprechung ist weiterhin einschlägig. Veranstaltungen, die als Wettbewerbe ausgestaltet sind und bei denen nicht der Spielcharakter im Vordergrund steht, sondern die geprägt sind durch das fachliche (z.B. sportliche, technische, handwerkliche oder künstlerische) Können der Teilnehmer, fallen nicht unter dieses Gesetz. Dazu gehören z.B. Schach-, Dart- und Billardturniere, Preisfischen, -kegeln, -schießen und -singen. Derartige Veranstaltungen sollen aus gesellschafts- und sozialpolitischen wie auch aus verwaltungstechnischen Gründen nicht nach diesem Gesetz besteuert werden. Nach Absatz 2 Satz 2 kommen Ausnahmen für die Steuerbarkeit von Spielen an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht in Betracht, da diese Spiele gesellschafts- und sozialpolitisch nicht förderungswürdig sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 479/05 (Beschluss)




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)

Artikel 1
Gesetz über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)

§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht

§ 2
Steuerbefreiungen

§ 3
Bemessungsgrundlage

§ 4
Steuersatz

§ 5
Steuerschuldner

§ 6
Entstehung der Steuer

§ 7
Umrechnung fremder Währungen

§ 8
Anmeldung, Fälligkeit

§ 9
Örtliche Zuständigkeit

§ 10
Mitteilungs- und Anzeigepflichten

§ 11
Mitteilung an die Genehmigungsbehörde

§ 12
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 13
Nachschau

§ 14
Ermächtigung

§ 15
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren

Artikel 7
Aufhebung der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Artikel 8
Änderung der Kleinbetragsverordnung

Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 477/05

... Mehrere Sozialhilfeträger hielten die Anwendung der Gesamtplanung für eine gravierende Änderung, die mit der neuen VO verbunden sei. Durch die Gesamtplanung werde das ganze Hilfeverfahren strukturiert, die Hilfeerbringung werde besser steuerbar und effizienter. Bislang lägen Berichte oder Hilfepläne eher in Form "unstrukturierter Prosa" vor.



Drucksache 479/2/05

... Derartige Veranstaltungen sollen aus gesellschafts- und sozialpolitischen wie auch aus verwaltungstechnischen Gründen nicht nach diesem Gesetz besteuert werden. Nach Absatz 2 Satz 2 kommen Ausnahmen für die Steuerbarkeit von Spielen an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht in Betracht, da diese Spiele gesellschafts- und sozialpolitisch nicht förderungswürdig sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 479/2/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Besteuerung des Spieleinsatzes(Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)

§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht

§ 2
Steuerbefreiungen

§ 3
Bemessungsgrundlage

§ 4
Steuersatz

§ 5
Steuerschuldner

§ 6
Entstehung der Steuer

§ 7
Umrechnung fremder Währungen

§ 8
Anmeldung, Fälligkeit

§ 9
Örtliche Zuständigkeit

§ 10
Mitteilungs- und Anzeigepflichten

§ 11
Mitteilung an die Genehmigungsbehörde

§ 12
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 13
Nachschau

§ 14
Ermächtigung

§ 15
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren

Artikel 7
Aufhebung der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Artikel 8
Änderung der Kleinbetragsverordnung

Artikel 9
Änderung der Spielverordnung

Artikel 10
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 3 - neu - SpEStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zur Begründung II. Besonderer Teil Artikel 2

4. Zur Begründung II. Besonderer Teil Artikel 2 Abs. 3 - neu -


 
 
 


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