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"Straftatbestand"


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0458/04B
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0738/4/04
0283/04
0915/04
0722/04B
0299/03
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Drucksache 502/20 (Beschluss)

... Der Entwurf sieht daher zunächst die Erweiterung des Straftatbestandes in § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger) um die Kindesentführung vor, wonach dann das Entführen oder das rechtswidrige Sich-Bemächtigen von Kindern einen Grundtatbestand mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bilden sollen. Die Neufassung der Vorschrift enthält im Übrigen Qualifikationen für Fälle gesteigerten Unrechts.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 502/20 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 47/20

... In § 353b Absatz 4 Nummer 3 StGB in der Entwurfsfassung wird die Strafverfolgung von Taten der Verletzung des Dienstgeheimnisses oder einer besonderen Geheimhaltungspflicht von einer Ermächtigung der Bundesregierung sowie einem Strafverlangen der Dienststelle, der der Europäische Amtsträger zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung unterstand, abhängig gemacht. Die Ermächtigung dient dem Anliegen, die Strafverfolgung in Bezug auf Amtsträger der Europäischen Union auf schwerwiegende Fälle zu beschränken, um zu vermeiden, dass Fälle im untersten Deliktsbereich zur Belastung der Beziehungen zur Europäischen Union führen. Das Strafverlangen korreliert mit dem Umstand, dass durch den Straftatbestand des § 353b StGB Dienstgeheimnisse der Dienststelle geschützt werden sollen und dieser Schutz des Rechtsguts damit der Disposition der Dienststelle unterliegt. Eine Strafverfolgung durch deutsche Strafverfolgungsbehörden entgegen dem Interesse der Dienststelle der Europäischen Union kann dadurch vermieden werden. Eine entsprechende Regelung enthält § 22a Satz 2 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 47/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz - EUStAG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Verfahrensvorschriften

§ 3
Anwendbarkeit von Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren

§ 4
Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen

§ 5
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 6
Anwendbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 7
Anwendbarkeit der Abgabenordnung

§ 8
Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

§ 9
Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes

§ 10
Strafvollstreckung

§ 11
Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

§ 12
Mitteilungspflichten des Delegierten Europäischen Staatsanwalts

§ 13
Amtshilfe

§ 14
Gleichstellung mit Amtsträgern

§ 15
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 142b
Europäische Staatsanwaltschaft

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 30b
Europäisches Führungszeugnis

Artikel 5
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 6
Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Entstehungsbeschichte der EUStA-Verordnung

III. Wesentlicher Inhalt der EUStA-Verordnung Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Kapitel II
(Errichtung, Aufgaben und Grundprinzipien der EUStA)

Kapitel III
(Status, Aufbau und Organisation der EUStA)

Abschnitt 1
(Status und Aufbau der EUStA)

Abschnitt 2
(Ernennung und Entlassung der Mitglieder)

Abschnitt 3
(Geschäftsordnung der EUStA)

Kapitel IV
(Zuständigkeit und Ausübung der Zuständigkeit der EUStA)

Abschnitt 1
(Zuständigkeit der EUStA)

Kapitel V
(Verfahrensvorschriften für Ermittlungsverfahren, Ermittlungsmaßnahmen, Strafverfolgung und Alternativen zur Strafverfolgung)

Abschnitt 1
(Vorschriften für Ermittlungsverfahren)

Abschnitt 2
(Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen)

Abschnitt 3
(Regeln zur Strafverfolgung)

Kapitel VI
(Verfahrensgarantien)

Kapitel VII
(Informationsverarbeitung)

Kapitel VIII
(Datenschutz)

Kapitel IX
(Finanz- und Personalbestimmungen)

Kapitel X
(Bestimmungen über die Beziehungen der EUStA zu ihren Partnern)

Kapitel XI
(Allgemeine Bestimmungen)

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 67/20 (Beschluss)

... Für Insolvenzverwalterinnen und -verwalter besteht in diesen Fällen die Gefahr, dass Beschlüsse nachträglich aufgehoben werden und die Entnahme der Vergütung vor Eintritt der Rechtskraft im Extremfall sogar den Straftatbestand der Untreue erfüllen kann. Darüber hinaus sind auch staatshaftungsrechtliche Ansprüche denkbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/20 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und des Bundes

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 64

Zu § 64

Zu § 64

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 8/20

... geschützten Personenkreis zu ergänzen, sodass künftig auch verstorbene Personen geschützt sind. Durch Einfügung einer neuen Nummer 3 werden das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, vom Straftatbestand erfasst. Eine neue Nummer 4 soll zudem das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme von bestimmten gegen Anblick geschützten Körperteilen erfassen. Über den angepassten Verweis in den nachfolgenden Nummern 5 und 6 neuer Zählung wird auch das Gebrauchen und Zugänglichmachen von solchen Bildaufnahmen gegenüber Dritten erfasst. Dabei werden nur die unbefugten Handlungen erfasst. Darüber hinaus wird auch der Anwendungsbereich des § 201a Absatz 2 StGB auf Bildaufnahmen von verstorbenen Personen erweitert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 8/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu § 201a

Zu § 201a

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 8/1/20

... Die unbefugte Bildaufnahme von Genitalien, Gesäß oder weiblicher Brust - im Folgenden unter dem Schlagwort "Upskirting" zusammengefasst - weist eine gewisse Nähe zur sonstigen "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" auf, die in § 201a StGB unter Strafe gestellt ist. Dennoch sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, einen Straftatbestand gegen das "Upskirting" in den 13. Abschnitt des besonderen Teils des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 8/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 201a Absatz 1 Nummer 4 StGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 201a Absatz 1 Nummer 4 StGB


 
 
 


Drucksache 196/1/20

... Für besonders schwerwiegende Fälle sind die Schuldner zwar bereits durch den Straftatbestand der Nötigung geschützt. Allerdings sollte der Gesetzgeber bereits unterhalb der strafrechtlich relevanten Schwelle Vorkehrungen dafür treffen, dass bei einer besonders unfairen bzw. unangemessenen Art und Weise der Forderungsbeitreibung der Erlass einer Untersagungsverfügung möglich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 1 Nummer 7 RDG

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 1 Nummer 9 - neu - RDG

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 2 Satz 2 - neu - RDG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 3 und 4 RDG , Artikel 4 § 43d Absatz 3 und 4 BRAO

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 6 - neu - RDG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 §§ 13a bis 13d RDG

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13b Absatz 1 RDG , Artikel 8 Nummer 4 § 4 RDGEG

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13d1 - neu - RDG

§ 13d1
Berufsrechtliche Pflichten

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 13e Absatz 1 RDG

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d1 § 13e Absatz 4 RDG ∗

12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d1 - neu - § 13e Absatz 4 Satz 2 - neu - RDG ∗

13. Zu Artikel 2 Änderung des RVG

14. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 13 Absatz 2 RVG

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Anlage 1 Nummer 1000 Spalte Gebührentatbestand Absatz 6 - neu - RVG

16. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anlage 1 Nummer 2300 Absatz 2 RVG

17. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 288 Absatz 4 BGB


 
 
 


Drucksache 87/20

... Der Entwurf sieht als eine zentrale Neuerung die Einführung einer Meldepflicht der Anbieter sozialer Netzwerke im Sinne von § 1 Absatz 1 NetzDG vor, soweit sie nicht unter den Ausnahmetatbestand von § 1 Absatz 2 NetzDG fallen. Solche Anbieter sollen verpflichtet werden, ein System einzurichten, wonach bestimmte strafbare Inhalte an das BKA zu melden sind. Erfasst sein sollen nur solche Inhalte, bei denen es konkrete Anhaltspunkte für die Erfüllung eines Straftatbestandes gibt und die anhaltende negative Auswirkungen auf die Ausübung der Meinungsfreiheit in den sogenannten sozialen Medien haben können. Zusätzlich wird das Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte erfasst, um den Handel mit kinderpornografischen Inhalten auszutrocknen und damit der weiteren Herstellung solcher Missbrauchsdarstellungen sowie der Gefahr entgegenzuwirken, dass Dritte zur Nachahmung in der realen Welt angeregt werden. Damit soll zum besseren Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch beigetragen werden. Das Gesetz sieht daher die Einführung der Meldepflicht für bestimmte Straftaten aus dem Katalog des § 1 Absatz 3 NetzDG vor. Die Meldepflicht setzt des Weiteren voraus, dass die Anbieter durch eine nach dem NetzDG eingereichte Beschwerde von Nutzern auf nach deren Ansicht strafbare Inhalte aufmerksam gemacht werden und die Anbieter nach Überprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass der Inhalt im vorgenannten Sinne strafbar ist. Der Fall der Zuwiderhandlung ist bußgeldbewehrt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

§ 100g
Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.

§ 101a
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.

Artikel 3
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 5
Änderung des Telemediengesetzes

§ 15a
Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten

§ 15b
Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten

Artikel 6
Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.

§ 3a
Meldepflicht

Artikel 7
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:

bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 15a

Zu § 15b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder/Kommunen

II.2 Weitere Kosten

5 Fallzahlen

Personal - und Sachkosten

II.3 ‚One in one out‘-Regel

II.4 Evaluierung

II.5 KMU-Betroffenheit

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 67/20

... Für Insolvenzverwalterinnen und -verwalter besteht in diesen Fällen die Gefahr, dass Beschlüsse nachträglich aufgehoben werden und die Entnahme der Vergütung vor Eintritt der Rechtskraft im Extremfall sogar den Straftatbestand der Untreue erfüllen kann. Darüber hinaus sind auch staatshaftungsrechtliche Ansprüche denkbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und des Bundes

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 64

Zu § 64

Zu § 64

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 285/19 (Beschluss)

... Der Entwurf schlägt die Einführung eines neuen Straftatbestandes vor, der die Verunglimpfung der Flagge und Hymne der Europäischen Union unter Strafe stellt. Der Besondere Teil - Erster Abschnitt - Dritter Titel des Strafgesetzbuches soll nach diesem Entwurf um eine Vorschrift zum Schutz der Verunglimpfung der Europäischen Union ergänzt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 285/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 90c
Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 71/19

... straflosen - Schwangerschaftsabbruch durchführen, vom Straftatbestand erfasst, sofern dies öffentlich (etwa auf der Homepage einer ärztlichen Praxis), in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften geschieht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 71/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

§ 13a
Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4728, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

II.3. ‚One in one Out‘-Regel

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 464/1/19

... Die Tatbestandsvoraussetzungen "wiederholt" und "erheblich" lassen dabei zahlreiche Fragen offen. Fraglich ist unter anderem, ob sich die Wiederholung auf denselben Verstoß im tatsächlichen Sinne oder auf Verstöße gegen dieselbe Rechtsnorm bezieht. Auch werden keinerlei Anhaltspunkte gegeben, wann von einer Erheblichkeit eines Verstoßes auszugehen ist. Vergleichbare Tatbestandsvoraussetzungen in § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB bei der Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße führen in der Praxis zu großen Unsicherheiten im Vollzug. Der beispielhaft in der Gesetzesbegründung genannte Verstoß gegen Tierschutzvorschriften, der bei den Tieren zu "erheblichen und länger anhaltenden Schmerzen und Leiden" führt, erfüllt den Straftatbestand nach § 17 Nummer 2 Buchstabe b

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 464/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu § 17 Absatz 2


 
 
 


Drucksache 33/19 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf führt einen neuen Straftatbestand des Anbietens von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten ein. Der Tatbestand erfasst ausschließlich internetbasierte Angebote in hinsichtlich Zugang und Erreichbarkeit beschränkten Netzwerken und setzt die Ausrichtung der Leistung auf die Ermöglichung von Delikten, deren Begehung besondere Gefahren für die öffentliche Sicherheit begründen, voraus. Ergänzt wird der Grundtatbestand durch eine Qualifikation im Falle gewerbsmäßiger Begehung. Lediglich diese Qualifikation soll Anknüpfungstat für die cyberspezifische, eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahme der Überwachung der Telekommunikationsüberwachung sein. Daneben erfolgt eine Aufnahme des Straftatbestands in § 5

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 33/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 126a
Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 421/19

... "Sympathiewerbung" für die "terroristische Sache" ist jedoch nach geltendem Recht oftmals nicht strafbar. Wegen des fehlenden Organisationsbezugs greift der Straftatbestand des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung (§ 129a Absatz 5 Satz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 421/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 91a
Werben für terroristische Straftaten

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 248/19

... Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Strafzumessungsregel ist aber nicht nur aus Gründen der General- und Spezialprävention geboten, sondern mit Blick auf das von § 303b StGB geschützte Rechtsgut auch sachgerecht und konsequent, da der Straftatbestand der Computersabotage ganz allgemein das Interesse der Betreiber und Nutzer von Datenverarbeitungen an deren ordnungsgemäßer Funktionsweise schützt. Mag die Computersabotage im betrieblichen, unternehmerischen oder behördlichen Bereich auch zu höheren Schäden führen können, so kann es doch nicht überzeugen, dass beispielsweise der Eintritt eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes (§ 303b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB) nur deshalb keine Auswirkung auf den in Betracht kommenden Strafrahmen haben soll, weil es eine Privatperson ist, die den Verlust erleidet. Der Verlust von 50.000 EUR oder mehr dürfte eine Privatperson typischerweise sogar noch empfindlicher treffen als ein großes Unternehmen.

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Drucksache 248/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 424/19

... Keine. Vorschläge, den Straftatbestand insbesondere auf unter Umgehung von Kontrollmaßnahmen begrenzte Verstöße einzuschränken, sind nicht zielführend. Zum einen wird eine dem Bestimmtheitsgebot entsprechende gesetzliche Definition der in Betracht kommenden Kontrollmaßnahmen erhebliche Schwierigkeiten bereiten und die Anwendung in der Praxis unnötig verkomplizierende Auslegungsprobleme schaffen. Zum anderen sind im öffentlichen Personennahverkehr derzeit ohnehin weitgehend keine Kontrolleinrichtungen vorhanden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 424/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

§ 118a
Unbefugte Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 464/19 (Beschluss)

... Die Tatbestandsvoraussetzungen "wiederholt" und "erheblich" lassen dabei zahlreiche Fragen offen. Fraglich ist unter anderem, ob sich die Wiederholung auf denselben Verstoß im tatsächlichen Sinne oder auf Verstöße gegen dieselbe Rechtsnorm bezieht. Auch werden keinerlei Anhaltspunkte gegeben, wann von einer Erheblichkeit eines Verstoßes auszugehen ist. Vergleichbare Tatbestandsvoraussetzungen in § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB bei der Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße führen in der Praxis zu großen Unsicherheiten im Vollzug. Der beispielhaft in der Gesetzesbegründung genannte Verstoß gegen Tierschutzvorschriften, der bei den Tieren zu "erheblichen und länger anhaltenden Schmerzen und Leiden" führt, erfüllt den Straftatbestand nach § 17 Nummer 2 Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 71/1/19

... ) und die (Muster)-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) ausreichend ist. Verboten sind danach berufswidrige, insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung sowie Werbung, die gegen die Menschenwürde verstößt. Diese Normen sind aus Sicht des Bundesrates umfassend und stellen eine hinreichende Reglementierung dar. Eine Stigmatisierung der Information verbreitenden Personen durch die Festschreibung eines entsprechenden Straftatbestandes im



Drucksache 418/1/19

... Der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 418/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 188 Absatz 3 StGB

Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 188 Absatz 3 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 241 Absatz 3 StGB

Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 103/19

... Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der in Artikel 6 genannte Straftatbestand als vorbereitender Akt oder als Beihilfe zu der Haupttat unter Strafe gestellt werden könne (Anm. 61).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 103/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus Übersetzung

2 Präambel

Artikel 1
Zweck

Artikel 2
Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke

Artikel 3
Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwecke

Artikel 4
Auslandsreisen für terroristische Zwecke

Artikel 5
Finanzierung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke

Artikel 6
Organisation oder sonstige Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke

Artikel 7
Informationsaustausch

Artikel 8
Bedingungen und Garantien

Artikel 9
Verhältnis zwischen diesem Protokoll und dem Übereinkommen

Artikel 10
Unterzeichnung und Inkrafttreten

Artikel 11
Beitritt zum Protokoll

Artikel 12
Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 13
Kündigung

Artikel 14
Notifikationen

Denkschrift

A. Allgemeines

B. Besonderes

Zur Präambel

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14


 
 
 


Drucksache 532/19

... Durch die Änderung in § 397a Absatz 1 Nummer 1 StPO-E soll zunächst ein redaktionelles Versehen behoben werden. In dieser Vorschrift werden Nebenkläger privilegiert behandelt, die Opfer der dort genannten Verbrechen geworden sind. Ihnen kann ohne weitere Voraussetzungen ein anwaltlicher Beistand bestellt werden. Der geltende § 397a Absatz 1 Nummer 1 StPO verweist dabei - redaktionell fehlerhaft - auf den sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 des Strafgesetzbuches (StGB) in der vor dem 10. November 2016 geltenden Fassung. Dieser Straftatbestand wurde durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes sexueller Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl I S. 2460) aufgehoben. Der Änderungsvorschlag sieht deshalb vor, den durch diese Gesetzesänderung fehlerhaft gewordenen Verweis zu streichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

§ 29
Verfahren nach Ablehnung eines Richters

§ 397b
Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

Artikel 2
Weitere Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)

§ 1
Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher

§ 2
Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung

§ 3
Antrag auf allgemeine Beeidigung

§ 4
Alternativer Befähigungsnachweis

§ 5
Beeidigung des Dolmetschers

§ 6
Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher

§ 7
Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf

§ 8
Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde

§ 9
Datenverarbeitung

§ 10
Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers

§ 11
Bußgeldvorschriften

§ 12
Kosten

Artikel 6
Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 53a
Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung

Artikel 8
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung

2. Erweiterung der Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnisse

3. Stärkung des Opferschutzes

4. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Evaluierung und Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Vorbemerkung zu den Nummern 2 bis 4 §§ 25, 26 und 29

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Vorbemerkung zu den Nummern 11 und 12

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu den Sätzen 2 bis 4

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 489/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Gewährleistung einer wirksameren Bekämpfung der inkriminierten Nutzung von Offshore-Gesellschaften die Umgestaltung des bislang gemäß § 379 Absatz 2 Nummer 1 AO nur bußgeldbewehrten Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtungen zu Auslandsbeteiligungen zu einem eigenständigen Straftatbestand und die Anpassung des Straftatbestands der Geldwäsche (§ 261

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 489/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Erfüllungsaufwand

3. Zu Artikel 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 §§ 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a AO

Zu Artikel 1 Nummer 1a

Zu Artikel 1 Nummer 1b

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AO

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 §§ 138i, 138j Absatz 3 AO

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 Satz 2 - neu - AO

12. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe d § 7 Absatz 14 Satz 2 EUAHiG


 
 
 


Drucksache 489/1/19

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Gewährleistung einer wirksameren Bekämpfung der inkriminierten Nutzung von Offshore-Gesellschaften die Umgestaltung des bislang gemäß § 379 Absatz 2 Nummer 1 AO nur bußgeldbewehrten Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtungen zu Auslandsbeteiligungen zu einem eigenständigen Straftatbestand und die Anpassung des Straftatbestands der Geldwäsche (§ 261

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 489/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Erfüllungsaufwand

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1

5. Zum Titel des Gesetzes und

Zu Artikel 1 Nummer 1a

Artikel 1a
Weitere Änderung der Abgabenordnung

§ 138l
Pflicht zur Mitteilung innerstaatlicher Steuergestaltungen

Artikel 2a
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 3a
Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

3 Allgemein:

Begründung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Satz 1 wird auf die Begründung zu Dreifachbuchstabe aaa verwiesen. Satz 2 entspricht der bereits an anderer Stelle in der Abgabenordnung verwendeten Formulierung. s.§ 154 Absatz 2a Satz AO .

Zu Buchstabe c

3 Allgemein:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 bis 4:

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Satz 1 bis 3:

Zu Satz 4:

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 §§ 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a AO

Zu Artikel 1 Nummer 1a

Zu Artikel 1 Nummer 1b

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AO

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 §§ 138i, 138j Absatz 3 AO

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO

12. Zu Artikel 1Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 Satz 2 - neu - AO

14. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe d § 7 Absatz 14 Satz 2 EUAHiG


 
 
 


Drucksache 443/19 (Beschluss)

... Selbst wenn das Recht am eigenen Bild im Einzelfall doch einschlägig sein sollte, erfasst der Straftatbestand des § 33 Absatz 1 KUG als Tathandlungen nur das Verbreiten oder öffentliche Zurschaustellen der fraglichen Aufnahme. Nicht als strafrechtlich relevante Tathandlung erfasst ist das Anfertigen der Aufnahme; damit kommt strafrechtlicher Schutz aus Sicht der Opfer regelmäßig zu spät. Ein Verbreiten ist immer dann anzunehmen, wenn der Täter einem Dritten zumindest vorübergehend die Verfügungsgewalt über das Bild einräumt (vergleiche Erbs/Kohlhaas-Kaiser, Strafrechtliche Nebengesetze, 223. EL 2019, § 33 KunstUrhG Rn. 10). Ein Verbreiten kommt damit dann in Betracht, wenn die Bilder im Anschluss an das eigentliche "Upskirting" auf Online-Plattformen/-Foren oder sozialen Netzwerken geteilt oder über Messengerdienste versandt werden (vergleiche Kaiser a.a. O.).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 443/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 184k
Bildaufnahme des Intimbereichs

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

Im Einzelnen:

a Strafrecht

b Ordnungswidrigkeitenrecht

c Zivilrecht

d Zusammenfassung

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 184k

Zu § 184k

Zu § 184k

Zu § 184k

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 168/19

... Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Strafzumessungsregel ist aber nicht nur aus Gründen der General- und Spezialprävention geboten, sondern mit Blick auf das von § 303b StGB geschützte Rechtsgut auch sachgerecht und konsequent, da der Straftatbestand der Computersabotage ganz allgemein das Interesse der Betreiber und Nutzer von Datenverarbeitungen an deren ordnungsgemäßer Funktionsweise schützt. Mag die Computersabotage im betrieblichen, unternehmerischen oder behördlichen Bereich auch zu höheren Schäden führen können, so kann es doch nicht überzeugen, dass beispielsweise der Eintritt eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes (§ 303b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB) nur deshalb keine Auswirkung auf den in Betracht kommenden Strafrahmen haben soll, weil es eine Privatperson ist, die den Verlust erleidet. Der Verlust von 50.000 EUR oder mehr dürfte eine Privatperson typischerweise sogar noch empfindlicher treffen als ein großes Unternehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 423/19

... Auch durch den Straftatbestand der Beleidigung (§ 185



Drucksache 265/19

... Ist der Täter rauschbedingt schuldunfähig (§ 20 StGB), kann er aus dem einschlägigen Straftatbestand grundsätzlich nicht bestraft werden. Soweit die Tat nicht nach den Grundsätzen der actio libera in causa geahndet werden kann oder die Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung in Betracht kommt, verbleibt lediglich eine Bestrafung wegen Vollrauschs (§ 323a StGB). Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, ihretwegen aber nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Dabei darf die Strafe nach § 323a Absatz 2 StGB nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Straftat angedroht ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 265/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 154/2/19

... In der bundesdeutschen Gesellschaft wird die Ehe auch weiterhin prägend als Einehe verstanden. Entsprechend wird in § 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB die Ehe als auf Lebenszeit geschlossene Lebensgemeinschaft von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts definiert. Eine weitere Ehe darf nach § 1306 BGB nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person bereits eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. Ungeachtet aller Wandlungen, die der Ehebegriff in den letzten Jahrzehnten genommen hat, und den verschiedenen Formen des Zusammenlebens von Partnern mit oder ohne Kinder ist der Grundsatz unangefochten, dass eine Ehe - so sie denn geschlossen werden soll - jeweils nur mit einer Person geschlossen werden kann und soll. Selbst außereheliche Beziehungen neben einer bestehenden Ehe stellen diesen Grundsatz nicht infrage; sie setzen den Grundsatz der Einehe vielmehr voraus und werden als - individuell lebbare und möglicherweise rechtfertigungsfähige - Abweichungen von einer fortbestehenden gesellschaftlichen Norm gewertet. Die Abschaffung des Straftatbestandes des Ehebruchs (§ 172

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/2/19




Zu Artikel 1 Nummer 01


 
 
 


Drucksache 443/19

... Selbst wenn das Recht am eigenen Bild im Einzelfall doch einschlägig sein sollte, erfasst der Straftatbestand des § 33 Absatz 1 KUG als Tathandlungen nur das Verbreiten oder öffentliche Zurschaustellen der fraglichen Aufnahme. Nicht als strafrechtlich relevante Tathandlung erfasst ist das Anfertigen der Aufnahme; damit kommt strafrechtlicher Schutz aus Sicht der Opfer regelmäßig zu spät. Ein Verbreiten ist immer dann anzunehmen, wenn der Täter einem Dritten zumindest vorübergehend die Verfügungsgewalt über das Bild einräumt (Erbs/Kohlhaas-Kaiser, Strafrechtliche Nebengesetze, 223. EL 2019, § 33 KunstUrhG Rn. 10). Ein Verbreiten kommt damit dann in Betracht, wenn die Bilder im Anschluss an das eigentliche "Upskirting" auf Online-Plattformen/-Foren oder sozialen Netzwerken geteilt oder über Messengerdienste versandt werden (vgl. Kaiser a.a. O.).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 443/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 184k
Bildaufnahme des Intimbereichs

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

Im Einzelnen:

a Strafrecht

Im Einzelnen:

b Ordnungswidrigkeitenrecht

c Zivilrecht

d Zusammenfassung

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 184k

Zu § 184k

Zu § 184k

Zu § 184k

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 285/19

... Der Entwurf schlägt die Einführung eines neuen Straftatbestandes vor, der die Verunglimpfung der Flagge und Hymne der Europäischen Union unter Strafe stellt. Der Besondere Teil - Erste Abschnitt - Dritte Titel soll nach diesem Entwurf um eine Vorschrift zum Schutz der Verunglimpfung der Europäischen Union ergänzt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 285/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 90c
Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 175/18

... Integrationsaspekte zu berücksichtigen. Humanitäre Gründe können dabei sowohl bei dem bereits im Bundesgebiet befindlichen Schutzberechtigten als auch bei dem noch im Ausland befindlichen Angehörigen der Kernfamilie vorliegen. Im Gesetzentwurf werden darüber hinaus konkrete Regelausschlussgründe für diesen Familiennachzug festgelegt. Weiterhin sollen durch die Einführung eines weiteren Qualifikationstatbestands zum Straftatbestand des Einschleusens von Ausländern Anreize reduziert werden, die dazu führen können, dass Minderjährige von ihren Eltern auf die gefährliche unbegleitete Reise vorgeschickt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 175/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 36a
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Artikel 2
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5
Einschränkungen von Grundrechten

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nummer 4442, BMI: Entwurf eines Gesetzes für die Regelung des Familiennachzugs subsidiär Schutzberechtigter

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und zu anderen Lösungsmöglichkeiten

II.4 Evaluierung

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) (NKR-Nummer 4442, BMI)


 
 
 


Drucksache 204/18

... Ist der Täter rauschbedingt schuldunfähig (§ 20 StGB), kann er aus dem einschlägigen Straftatbestand grundsätzlich nicht bestraft werden. Soweit die Tat nicht nach den Grundsätzen der actio libera in causa geahndet werden kann oder die Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung in Betracht kommt, verbleibt lediglich eine Bestrafung wegen Vollrauschs (§§ 323a StGB). Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, ihretwegen aber nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Dabei darf die Strafe nach § 323a Absatz 2 StGB nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Straftat angedroht ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 204/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 518/18

... Der Entwurf sieht daher zunächst die Erweiterung des Straftatbestandes § 235 StGB-neu- Entziehung Minderjähriger; Kindesentführung vor, in welchem das Entführen oder das rechtswidrige Sich-Bemächtigen von Kindern einen Grundtatbestand mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bilden. Die Neufassung der Vorschrift enthält im Übrigen Qualifikationen für Fälle gesteigerten Unrechts.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 518/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 41/1/18

... Ein strafrechtlicher Schutz gegen die Herstellung von bloßstellenden Bildaufnahmen verunglückter Unfallopfer besteht weiterhin nicht, wenn das Opfer verstorben ist. Ferner enthält der Straftatbestand des § 201a StGB weiterhin keine Versuchsstrafbarkeit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 41/1/18




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 315/1/17

... § 164 StGB: Auch die falsche Verdächtigung kann durch wider besseres Wissen im Internet aufgestellte Falschbehauptungen begangen werden (vgl. § 164 Absatz 2 2. Alternative StGB). Sie ist daher ein wichtiger Straftatbestand im Kampf gegen "Fake News".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/1/17




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Erfüllungsaufwand

Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf allgemein

11. Zu Artikel 1 Verwaltungsrechtliche Anordnungsbefugnisse einer Aufsichtsbehörde

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf insgesamt

14. Zu Artikel 1 Einrichtung einer Clearingstelle

15. Zu Artikel 1 Verhältnis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Telemediengesetz

16. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG

Zum Gesetzentwurf allgemein

18. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 NetzDG

19. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG

20. Zum Gesetzentwurf allgemein

21. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG

22. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG

23. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 NetzDG

24. Zum Gesetzentwurf allgemein

25. Zum Gesetzentwurf allgemein

26. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 und 3 NetzDG

27. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG

28. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG

29. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 NetzDG

30. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG

31. Zu Artikel 1 § 3 NetzDG

32. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 NetzDG

33. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 NetzDG

34. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 NetzDG

35. Zu Artikel 1 § 5 NetzDG

36. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 NetzDG

37. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 2 TMG


 
 
 


Drucksache 215/17

... insbesondere um den Straftatbestand der Terrorismusfinanzierung (§ 89c

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 215/17




Entschließung

Begründung

zu 1a

zu 1b

zu 1c

zu 1d

zu 1e

zu 1f

zu 2


 
 
 


Drucksache 380/17

... Nach dem nun mit § 244 Absatz 4 StGB ein Straftatbestand für den Wohnungseinbruchdiebstahl für den Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung geschaffen wurde, sollte der Anschluss an eine Nebenklage auch für diese Tat ermöglicht werden. Daher wird der Katalog der in § 395 Absatz 3 genannten Taten entsprechend ergänzt. Die Tat nach § 244 Absatz 4 StGB fügt sich in diesen Katalog ein, der neben dem bislang geregelten Fall des Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB auch so schwere Taten wie Raub und Erpressung enthält.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 380/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl § 244 StGB

2. Erhebung von Verkehrsdaten

3. Anschluss als Nebenkläger § 395 StPO

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 417/2/17

... s den Straftatbestand der Behinderung von hilfeleistenden Personen eingeführt, der unter anderem auch das vorsätzliche Erschweren der Hilfsmaßnahmen der hilfeleistenden Personen durch das Nichtbilden einer Rettungsgasse erfasst. Es gewährt den Ordnungsbehörden aber keine Möglichkeiten für eine Ahndung von fahrlässig begangenen Ordnungsverstößen.



Drucksache 109/1/17

... Zwar ist bislang im Gesetzentwurf vorgesehen, durch den Straftatbestand des § 87 Absatz 1 BKAG-E neben Aufenthaltsver- und -geboten sowie Kontaktverboten nach § 55 BKAG-E auch vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen eine EAÜ-Anordnung nach § 56 BKAG-E mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - ausschließlich auf Antrag des BKA - zu ahnden. Allerdings erscheint es fraglich, ob allein durch eine Strafandrohung eine effektive Abwehr der von betreffenden Personen ausgehenden Gefahren des internationalen Terrorismus im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 BKAG-E hinreichend sichergestellt ist, wenn diese sich weigern, einer EAÜ

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 109/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 5 - neu - BKAG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 2 BKAG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 3 BKAG

5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 BKAG

6. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 BKAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

7. Zu Artikel 1 §§ 18, 19 BKAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 § 28 BKAG

9. Zu Artikel 1 Inhaltsübersicht, § 31 Absatz 3 Satz 2, 3, § 69 Überschrift, Absatz 3 - neu - BKAG

10. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 2 BKAG

11. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BKAG

12. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 8, § 46 Absatz 8, § 49 Absatz 8, § 51 Absatz 8 BKAG

13. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 1 BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 1 BKAG

14. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 8 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 8 - neu - BKAG

15. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 9 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20z Absatz 9 - neu - BKAG

16. Zu Artikel 1 § 57 BKAG

17. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 BKAG

18. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 Satz 5 BKAG

19. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 3 Satz 6 BKAG

20. Zu Artikel 2 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 126/17

... herausgelöst und in § 114 StGB-E als selbständiger Straftatbestand mit verschärftem Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ausgestaltet. Der neue Straftatbestand verzichtet für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte auf den in § 113 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 126/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 114
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

§ 115
Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 Absatz 2 StGB

2. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB-E

3. Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen § 115 StGB-E

4. Landfriedensbruch § 125 Absatz 1 StGB

5. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 125a StGB

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 216/17

... Zwar kann die Verbreitung entsprechender Abbildungen im Internet ihrerseits strafrechtlich relevant sein. So ist der Straftatbestand des § 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB erfüllt, wenn Abbildungen von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen publiziert werden. Allerdings stoßen die Strafverfolgungsbehörden in der Praxis auf Grund der Anonymität des Internets immer wieder auf erhebliche Schwierigkeiten, wenn es um die Ermittlung der Täter geht. Auch ist es schwierig, einmal im Internet verbreitete Inhalte zeitnah wieder aus dem Netz zu entfernen. Daher gilt es, möglichst frühzeitig zu unterbinden, dass überhaupt entsprechende Gegenstände in den Besitz von Personen gelangen, die diese in unverantwortlicher Weise für Propagandazwecke nutzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 216/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 424/1/17

... den Straftatbestand der Behinderung von hilfeleistenden Personen eingeführt, der unter anderem das vorsätzliche Erschweren der Hilfsmaßnahmen der hilfeleistenden Personen durch das Nichtbilden einer Rettungsgasse erfasst. Das fahrlässige Nichtbilden einer Rettungsgasse wird dagegen lediglich als geringfügige Ordnungswidrigkeit mit einem Regelsatz von 20 Euro (laufende Nummer 50 des Bußgeldkatalogs) geahndet. Das widerspricht der besonderen Bedeutung, die das Bilden einer Rettungsgasse hat. Auch fahrlässiges Verhalten gefährdet hier Menschenleben. Die Sanktion für das Nichtbilden einer Rettungsgasse in der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 424/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 23 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 StVO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 23 Absatz 1a Satz 5

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 StVO , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Nummer 5 FerReiseV

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 35 Absatz 9 - neu - StVO

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 49 Absatz 1 StVO

6. Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 3 Nummer 2

8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7:

Zu Artikel 3 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 380/17 (Beschluss)

... Hiergegen kann auch nicht vorgebracht werden, dass die Straftatenkataloge des § 100a Absatz 2 StPO und des § 100c Absatz 2 StPO sowohl auf § 244 Absatz 1 Nummer 2 und § 244a StGB verweisen und im letzteren auch die bandenmäßige Begehung der in § 243 Absatz 1 Satz 2 StGB genannten Fallgestaltungen erfasst wird. Während § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB bereits seit dem 6. StrafRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) nicht mehr den Einbruch in eine Wohnung erfasst, verbietet sich ein Rückgriff auf § 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB bei einem Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Absatz 4 StGB-E) deshalb, weil dieser neue Straftatbestand als Verbrechen und damit als eigenständiger Qualifikationstatbestand ausgestaltet ist. Bei Vorliegen dieser Qualifikation sind zukünftig aber die genannten strafprozessualen Maßnahmen ausgeschlossen. In Fällen, in denen eine Katalogtat durch eine Nichtkatalogtat verdrängt wird und damit nur eine Verurteilung wegen der Nichtkatalogtat zu erwarten steht, verbietet es sich zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf die verdrängte Katalogtat zurückzugreifen (vgl. zur ähnlich gelagerten Fallgestaltung bei § 261 StGB: BGH NStZ 2003, 499; Arloth, NStZ 2003, 609; Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 380/17 (Beschluss)




Zu Artikel 2 Nummer 01

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 417/17 (Beschluss)

... s den Straftatbestand der Behinderung von hilfeleistenden Personen eingeführt, der unter anderem auch das vorsätzliche Erschweren der Hilfsmaßnahmen der hilfeleistenden Personen durch das Nichtbilden einer Rettungsgasse erfasst. Es gewährt den Ordnungsbehörden aber keine Möglichkeiten für eine Ahndung von fahrlässig begangenen Ordnungsverstößen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 417/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Inhaltsverzeichnis Angabe zu Anlage 15a FeV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 6 Satz 1 FeV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 Nummer 2

4. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 25 Absatz 5 Satz 4 FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 48 Absatz 4 Nummer 7 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 7b* - neu - § 67 Absatz 2 Nummer 2 FeV

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 71a Absatz 1 Satz 1 FeV

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 71b Satz 01 - neu - FeV

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 75 Nummer 4, 9 und 10 FeV

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8a - neu - FeV

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8d** Satz 1 und Satz 4 Buchstabe a FeV

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8g FeV

13. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 Abschnitt A Unterabschnitt III Überschrift FeV

14. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 5 zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5 FeV

15. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 Abschnitt B Unterabschnitt II Fußnote * FeV

16. Zu Artikel 2 Nummer 3 Gebührennummer 345 GebOSt

17. Zu Artikel 3 Nummer 1 - neu - und 2 - neu - § 5 Absatz 1c und § 7 Absatz 1 Satz 2 BKrFQV

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

18. Zu Artikel 3 Nummer 5* Abschnitt II Nummer 3 Anlage 2a zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a BKrFQV

19. Zu Artikel 3 Nummer 6* Abschnitt II Nummer 1 Anwendungshinweis ** und Nummer 3 Anlage 2b zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b BKrFQV


 
 
 


Drucksache 179/17 (Beschluss)

... Während für deutsche Staatsangehörige nach § 24 Absatz 2 PassG eine Versuchsstrafbarkeit im Falle einer Ausreise trotz (vollziehbaren) Passentzuges oder Ausreiseverbotes vorgesehen ist, fehlt eine solche für Zuwiderhandlungen gegen (vollziehbare) Ausreiseverbote nach § 46 Absatz 2 AufenthG (vergleiche § 95 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 AufenthG). Damit kommt es zu Strafbarkeitslücken in Fällen, in denen der Ausländer kurz vor Grenzübertritt von staatlichen Stellen angetroffen wird. Nach überwiegender Auffassung (vergleiche OLG München, Urteil vom 16. September 2015 - 4 OLG 13 Ss 295/ 15 m.w. N.; anders noch OLG München, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 Ws 1190/14, NStZ 2015, 406) erfüllt nur die bereits erfolgte unerlaubte Ausreise des Ausländers das Merkmal der Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 46 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 AufenthG. Ist der Straftatbestand erst mit dem Vollzug der Ausreise erfüllt, stellt sich für die Strafverfolgung in Deutschland auch das Problem, dass andere Staaten einen vergleichbaren Straftatbestand häufig nicht kennen und deshalb die Auslieferung in der Vergangenheit bereits abgelehnt haben. Neben der fehlenden Versuchsstrafbarkeit mag dies ein Grund dafür sein, dass die Strafvorschrift des § 95 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG bislang kaum praktische Bedeutung erlangt hat, zumal der Ausländer, der sich durch die verbotswidrige Ausreise dem Zugriff der deutschen Behörden entzieht, in der Regel wenig Veranlassung haben wird, wieder in die Bundesrepublik einzureisen. Gleichwohl kommt der Strafvorschrift für die Praxis der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden besondere Bedeutung zu, namentlich mit Blick auf die Ausreise von islamistischen Gefährdern oder anderen extremistisch motivierten Ausländern, denen gegenüber ein Ausreiseverbot ausgesprochen wurde und die von der Strafvorschrift des § 89a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 179/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 1 Satz 2 AufenthG

2. Zu Artikel 1 Nummer 9

3. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 78a Absatz 5 Satz 2 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 - neu - § 95 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG , Buchstabe a1 - neu - § 95 Absatz 3 AufenthG

5. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14 Absatz 3 Satz 3 AsylG

6. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 59b Absatz 1 Nummer 4 - neu - AsylG

7. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 bis 7 AsylG

8. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 AsylG

9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - Inhaltsübersicht Angabe zu § 80 AsylG , Nummer 6 - neu - § 80 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2 - neu -, Absatz 3 - neu - AsylG

10. Zu Artikel 2a - neu - § 10 Absatz 4 AZRG

'Artikel 2a Änderung des AZR-Gesetzes

11. Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 AZRG

'Artikel 2a Änderung des AZR-Gesetzes


 
 
 


Drucksache 315/17 (Beschluss)

... § 164 StGB: Auch die falsche Verdächtigung kann durch wider besseres Wissen im Internet aufgestellte Falschbehauptungen begangen werden (vgl. § 164 Absatz 2 2. Alternative StGB). Sie ist daher ein wichtiger Straftatbestand im Kampf gegen "Fake News".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Erfüllungsaufwand

Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf insgesamt

10. Zu Artikel 1 Einrichtung einer Clearingstelle

11. Zu Artikel 1 Verhältnis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Telemediengesetz

12. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG

13. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 NetzDG

14. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG

15. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 NetzDG

16. Zum Gesetzentwurf allgemein

17. Zum Gesetzentwurf allgemein

18. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG

19. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG

20. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 NetzDG

21. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG

22. Zu Artikel 1 § 3 NetzDG

23. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 NetzDG

24. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 NetzDG

25. Zu Artikel 1 § 5 NetzDG

26. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 NetzDG

27. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 2 TMG


 
 
 


Drucksache 116/1/17

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, Terrororganisationen und dem organisierten Verbrechen die Finanzquellen abzuschneiden. Er teilt die Einschätzung der Kommission, dass die Einführung von Mindestvorschriften für die Festlegung des Straftatbestands der Geldwäsche grundsätzlich zu einer besseren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zu einem intensiveren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden führen wird und dazu beitragen kann, zu verhindern, dass sich Kriminelle die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zunutze machen.



Drucksache 116/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, Terrororganisationen und dem organisierten Verbrechen die Finanzquellen abzuschneiden. Er teilt die Einschätzung der Kommission, dass die Einführung von Mindestvorschriften für die Festlegung des Straftatbestands der Geldwäsche grundsätzlich zu einer besseren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zu einem intensiveren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden führen wird und dazu beitragen kann, zu verhindern, dass sich Kriminelle die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zunutze machen.



Drucksache 380/1/17

... Hiergegen kann auch nicht vorgebracht werden, dass die Straftatenkataloge des § 100a Absatz 2 StPO und § 100c Absatz 2 StPO sowohl auf § 244 Absatz 1 Nummer 2 und § 244a StGB verweisen und im letzteren auch die bandenmäßige Begehung der in § 243 Absatz 1 Satz 2 StGB genannten Fallgestaltungen erfasst wird. Während § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB bereits seit dem 6. StrafRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) nicht mehr den Einbruch in eine Wohnung erfasst, verbietet sich ein Rückgriff auf § 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB bei einem Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Absatz 4 StGB-E) deshalb, weil dieser neue Straftatbestand als Verbrechen und damit als eigenständiger Qualifikationstatbestand ausgestaltet ist. Bei Vorliegen dieser Qualifikation sind zukünftig aber die genannten strafprozessualen Maßnahmen ausgeschlossen. In Fällen, in denen eine Katalogtat durch eine Nichtkatalogtat verdrängt wird und damit nur eine Verurteilung wegen der Nichtkatalogtat zu erwarten steht, verbietet es sich zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf die verdrängte Katalogtat zurückzugreifen (vgl. zur ähnlich gelagerten Fallgestaltung bei § 261 StGB: BGH NStZ 2003, 499; Arloth, NStZ 2003, 609; Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 380/1/17




Zu Artikel 2 Nummer 01

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 109/17 (Beschluss)

... Zwar ist bislang im Gesetzentwurf vorgesehen, durch den Straftatbestand des § 87 Absatz 1 BKAG-E neben Aufenthaltsver- und -geboten sowie Kontaktverboten nach § 55 BKAG-E auch vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen eine EAÜ-Anordnung nach § 56 BKAG-E mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - ausschließlich auf Antrag des BKA - zu ahnden. Allerdings erscheint es fraglich, ob allein durch eine Strafandrohung eine effektive Abwehr der von betreffenden Personen ausgehenden Gefahren des internationalen Terrorismus im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 BKAG-E hinreichend sichergestellt ist, wenn diese sich weigern, einer EAÜ

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 109/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 5 - neu - BKAG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 2 BKAG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 3 BKAG

5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 BKAG

6. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 BKAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

7. Zu Artikel 1 §§ 18, 19 BKAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 § 28 BKAG

9. Zu Artikel 1 Inhaltsübersicht, § 31 Absatz 3 Satz 2, 3, § 69 Überschrift, Absatz 3 - neu - BKAG

10. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 2 BKAG

11. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 8, § 46 Absatz 8, § 49 Absatz 8, § 51 Absatz 8 BKAG

12. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 1 BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 1 BKAG

13. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 8 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 8 - neu - BKAG

14. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 9 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20z Absatz 9 - neu - BKAG

15. Zu Artikel 1 § 57 BKAG

16. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 BKAG

17. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 Satz 5 BKAG

18. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 3 Satz 6 BKAG

19. Zu Artikel 2 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 254/17

... Der Gesetzentwurf schlägt die Einführung eines Straftatbestands "Verbotene Aufnahmen in Gerichtsverhandlungen" in das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 254/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 353e
Verbotene Aufnahmen in Gerichtsverhandlungen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

1. Aktuelle Gesetzeslage

a Strafrechtliche Verbote

aa Anfertigung von Aufnahmen

bb Veröffentlichung von Aufnahmen

cc Besitz von Aufnahmegeräten

dd Fazit

b Nicht-strafrechtliche Maßnahmen gegen Aufnahmen im Rahmen von Gerichtsverhandlungen

aa Maßnahmen nach dem Gerichtsverfahrensgesetz GVG

bb Maßnahmen nach Polizeirecht

cc Fazit

2. Schutzzwecke und Schutzgüter

a Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten

b Schutz von Interessen der Rechtspflege

c Rechtssicherheit

3. Folgerungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu dem Merkmal Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht

Zu den Tathandlungen

Zum Merkmal Ohne Wissen des Vorsitzenden

Zum Vorsatz

Zur Rechtswidrigkeit

Zur Strafdrohung

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 226/16

... in § 114 StGB bereits bekannten Begriff auf. Insoweit kann auf die zu § 114 StGB anerkannte Definition zurückgegriffen werden, wonach "behindern" jedes Verhalten ist, welches die Hilfsmaßnahmen zumindest erschwert. Durch den neuen Straftatbestand werden somit auch das bloße Sitzen- oder Stehenbleiben oder sonstiges Nichtentfernen von Zugangshindernissen erfasst. Dem Umstand, dass über § 114 Abs. 3 StGB hinaus eine Strafbarkeit auch ohne die qualifizierenden Tatmittel "Gewalt" bzw. "Drohung mit Gewalt" begründet wird und damit das verwirklichte Unrecht geringer ist, wird durch einen niedrigeren Strafrahmen Rechnung getragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 226/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Erfüllungskosten

F. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 115
Behinderung von Hilfeleistungen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Artikel 1
(Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 4

Artikel 2
(Inkrafttreten)


 
 
 


Drucksache 409/16

... und des Straftatbestandes in § 9 SchwarzArbG wird der Gesetzesinhalt um Tatbestände bereinigt, um Rechtsklarheit zu schaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 409/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

§ 16
Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit

§ 19
Löschung

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz SchwarzArbG

2. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV

3. Straßenverkehrsgesetz StVG

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Bürgerinnen und Bürger

4.2 Wirtschaft

4.3 Verwaltung

a. Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz §§ 3 und 4

§§ 8 und 9

§ 21

b. Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch

c. Änderungen im Straßenverkehrsgesetz

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3746: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Inhalt des Regelungsvorhabens

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch

Änderungen im Straßenverkehrsgesetz


 
 
 


Drucksache 27/16 (Beschluss)

... Der Straftatbestand des § 86a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 27/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 235/16

... ) bildet den Unrechtsgehalt des Wettbetrugs im Sport und dessen Gefahren für den Sport nicht ausreichend ab. Er hat zudem die Strafverfolgungspraxis vor Anwendungs- und Nachweisschwierigkeiten gestellt, die eine effektive Strafverfolgung erschweren. Auf die Manipulation sportlicher Wettbewerbe ohne Bezug zu Sportwetten ist der Betrugstatbestand grundsätzlich nicht anwendbar. Auch der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 235/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 265c
Sportwettbetrug

§ 265d
Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

§ 265e
Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

§ 265f
Erweiterter Verfall

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 265c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 265d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 265e

Zu § 265f

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3470: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 II.1

4 II.2

4 II.3

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (NKR-Nr. 3470)


 
 
 


Drucksache 226/16 (Beschluss)

... in § 114 StGB bereits bekannten Begriff auf. Insoweit kann auf die zu § 114 StGB anerkannte Definition zurückgegriffen werden, wonach "behindern" jedes Verhalten ist, welches die Hilfsmaßnahmen zumindest erschwert. Durch den neuen Straftatbestand werden somit auch das bloße Sitzen- oder Stehenbleiben oder sonstiges Nichtentfernen von Zugangshindernissen erfasst. Dem Umstand, dass über § 114 Absatz 3 StGB hinaus eine Strafbarkeit auch ohne die qualifizierenden Tatmittel "Gewalt" oder "Drohung mit Gewalt" begründet wird und damit das verwirklichte Unrecht geringer ist, wird durch einen niedrigeren Strafrahmen Rechnung getragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 226/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 115
Behinderung von Hilfeleistungen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 162/1/16

... Es dürfte inzwischen weitgehend Einvernehmen bestehen, dass insbesondere zur Erfassung der "Grabscher-Fälle" ein Erfordernis für einen neuen Straftatbestand der "Sexuellen Belästigung" besteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 162/1/16




1. Zum Gesetzesentwurf insgesamt:

2. Zu Artikel 1 § 177 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 184i StGB

§ 184i
Sexuelle Belästigung

4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 179a - neu - StGB

§ 179a
Tätliche Sexuelle Belästigung

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 179 StGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 2 StGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 3 StGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 179 Absatz 5 StGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB


 
 
 


Drucksache 362/16 (Beschluss)

... als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Teilnehmende Kraftfahrzeugführer werden in der Regel mit einem Bußgeld in Höhe von 400 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt, Veranstalter mit einer Regelbuße in Höhe von 500 Euro. Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten haben sich in der Praxis als unzureichend erwiesen. Sie entfalten kaum durchgreifende Abschreckungswirkung, auch weil bei Ordnungswidrigkeiten lediglich ein kurzfristiges Fahrverbot, nicht jedoch eine länger dauernde Entziehung der Fahrerlaubnis möglich ist. Zudem erfasst die Einstufung illegaler Rennen als verwaltungsakzessorische Ordnungswidrigkeit das erhebliche Gefährdungspotential für höchstwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben nicht adäquat. Diese Defizite gilt es durch Einführung eines entsprechenden Straftatbestandes im

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 362/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 315d
Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315f
Einziehung

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 253/16 (Beschluss)

... Die Ordnungswidrigkeit, als Fahrzeugführer einen Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke zu überqueren, wird gemäß laufender Nummer 2.2.7 der Anlage 13 zu § 40 FeV im Fahreignungsregister gespeichert und im Fahreignungs-Bewertungssystem mit zwei Punkten bewertet. Nicht erfasst sind hingegen die unter Umständen gravierenderen gefährlichen Eingriffe in den Bahnverkehr, obgleich der Straftatbestand des § 315

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 253/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 4 In Artikel 1 Nummer 5 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzufügen: 'c1 Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

2. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 24a Absatz 3 Satz 2 Satz 4 - neu - FeV

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 48a Absatz 5 Nummer 2 FeV Artikel 1 Nummer 17 ist zu streichen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 74 Absatz 1 FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 19b - neu - § 75 Nummer 5, Nummer 6 FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Anlage 4 FeV Nummer 4.2.2 Spalte 2


 
 
 


Drucksache 27/16

... Der Straftatbestand des § 86a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 27/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Erfüllungskosten

F. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer n

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 214/16

... Der Straftatbestand der Beleidung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten stellt ein Sonderstrafrecht dar, das die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter und anderer Regierungsvertreter, wenn sie sich in Deutschland aufhalten, gesondert sanktioniert und dafür einen höheren Strafrahmen vorsieht als die allgemeinen Beleidigungsdelikte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 214/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand Keiner

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


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