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... Der Entwurf sieht daher zunächst die Erweiterung des Straftatbestandes in § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger) um die Kindesentführung vor, wonach dann das Entführen oder das rechtswidrige Sich-Bemächtigen von Kindern einen Grundtatbestand mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bilden sollen. Die Neufassung der Vorschrift enthält im Übrigen Qualifikationen für Fälle gesteigerten Unrechts.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3Inkrafttreten
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
... In § 353b Absatz 4 Nummer 3 StGB in der Entwurfsfassung wird die Strafverfolgung von Taten der Verletzung des Dienstgeheimnisses oder einer besonderen Geheimhaltungspflicht von einer Ermächtigung der Bundesregierung sowie einem Strafverlangen der Dienststelle, der der Europäische Amtsträger zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung unterstand, abhängig gemacht. Die Ermächtigung dient dem Anliegen, die Strafverfolgung in Bezug auf Amtsträger der Europäischen Union auf schwerwiegende Fälle zu beschränken, um zu vermeiden, dass Fälle im untersten Deliktsbereich zur Belastung der Beziehungen zur Europäischen Union führen. Das Strafverlangen korreliert mit dem Umstand, dass durch den Straftatbestand des § 353b StGB Dienstgeheimnisse der Dienststelle geschützt werden sollen und dieser Schutz des Rechtsguts damit der Disposition der Dienststelle unterliegt. Eine Strafverfolgung durch deutsche Strafverfolgungsbehörden entgegen dem Interesse der Dienststelle der Europäischen Union kann dadurch vermieden werden. Eine entsprechende Regelung enthält § 22a Satz 2 des
Entwurf
Artikel 1Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz - EUStAG)
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Verfahrensvorschriften
§ 3Anwendbarkeit von Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren
§ 4Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen
§ 5Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 6Anwendbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 7Anwendbarkeit der Abgabenordnung
§ 8Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
§ 9Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes
§ 10Strafvollstreckung
§ 11Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 12Mitteilungspflichten des Delegierten Europäischen Staatsanwalts
§ 13Amtshilfe
§ 14Gleichstellung mit Amtsträgern
§ 15Einschränkung von Grundrechten
Artikel 2Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 142bEuropäische Staatsanwaltschaft
Artikel 3Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 30bEuropäisches Führungszeugnis
Artikel 5Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 6Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Artikel 7Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Entstehungsbeschichte der EUStA-Verordnung
III. Wesentlicher Inhalt der EUStA-Verordnung Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Kapitel II(Errichtung, Aufgaben und Grundprinzipien der EUStA)
Kapitel III(Status, Aufbau und Organisation der EUStA)
Abschnitt 1(Status und Aufbau der EUStA)
Abschnitt 2(Ernennung und Entlassung der Mitglieder)
Abschnitt 3(Geschäftsordnung der EUStA)
Kapitel IV(Zuständigkeit und Ausübung der Zuständigkeit der EUStA)
Abschnitt 1(Zuständigkeit der EUStA)
Kapitel V(Verfahrensvorschriften für Ermittlungsverfahren, Ermittlungsmaßnahmen, Strafverfolgung und Alternativen zur Strafverfolgung)
Abschnitt 1(Vorschriften für Ermittlungsverfahren)
Abschnitt 2(Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen)
Abschnitt 3(Regeln zur Strafverfolgung)
Kapitel VI(Verfahrensgarantien)
Kapitel VII(Informationsverarbeitung)
Kapitel VIII(Datenschutz)
Kapitel IX(Finanz- und Personalbestimmungen)
Kapitel X(Bestimmungen über die Beziehungen der EUStA zu ihren Partnern)
Kapitel XI(Allgemeine Bestimmungen)
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
... Für Insolvenzverwalterinnen und -verwalter besteht in diesen Fällen die Gefahr, dass Beschlüsse nachträglich aufgehoben werden und die Entnahme der Vergütung vor Eintritt der Rechtskraft im Extremfall sogar den Straftatbestand der Untreue erfüllen kann. Darüber hinaus sind auch staatshaftungsrechtliche Ansprüche denkbar.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 1Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 2Inkrafttreten
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und des Bundes
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Zu § 64
... geschützten Personenkreis zu ergänzen, sodass künftig auch verstorbene Personen geschützt sind. Durch Einfügung einer neuen Nummer 3 werden das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, vom Straftatbestand erfasst. Eine neue Nummer 4 soll zudem das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme von bestimmten gegen Anblick geschützten Körperteilen erfassen. Über den angepassten Verweis in den nachfolgenden Nummern 5 und 6 neuer Zählung wird auch das Gebrauchen und Zugänglichmachen von solchen Bildaufnahmen gegenüber Dritten erfasst. Dabei werden nur die unbefugten Handlungen erfasst. Darüber hinaus wird auch der Anwendungsbereich des § 201a Absatz 2 StGB auf Bildaufnahmen von verstorbenen Personen erweitert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu § 201a
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
... Die unbefugte Bildaufnahme von Genitalien, Gesäß oder weiblicher Brust - im Folgenden unter dem Schlagwort "Upskirting" zusammengefasst - weist eine gewisse Nähe zur sonstigen "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" auf, die in § 201a StGB unter Strafe gestellt ist. Dennoch sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, einen Straftatbestand gegen das "Upskirting" in den 13. Abschnitt des besonderen Teils des
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 201a Absatz 1 Nummer 4 StGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 201a Absatz 1 Nummer 4 StGB
... Für besonders schwerwiegende Fälle sind die Schuldner zwar bereits durch den Straftatbestand der Nötigung geschützt. Allerdings sollte der Gesetzgeber bereits unterhalb der strafrechtlich relevanten Schwelle Vorkehrungen dafür treffen, dass bei einer besonders unfairen bzw. unangemessenen Art und Weise der Forderungsbeitreibung der Erlass einer Untersagungsverfügung möglich ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 1 Nummer 7 RDG
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 1 Nummer 9 - neu - RDG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 2 Satz 2 - neu - RDG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 3 und 4 RDG , Artikel 4 § 43d Absatz 3 und 4 BRAO
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 6 - neu - RDG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 §§ 13a bis 13d RDG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13b Absatz 1 RDG , Artikel 8 Nummer 4 § 4 RDGEG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13d1 - neu - RDG
§ 13d1Berufsrechtliche Pflichten
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 13e Absatz 1 RDG
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d1 § 13e Absatz 4 RDG ∗
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d1 - neu - § 13e Absatz 4 Satz 2 - neu - RDG ∗
13. Zu Artikel 2 Änderung des RVG
14. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 13 Absatz 2 RVG
15. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Anlage 1 Nummer 1000 Spalte Gebührentatbestand Absatz 6 - neu - RVG
16. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anlage 1 Nummer 2300 Absatz 2 RVG
17. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 288 Absatz 4 BGB
... Der Entwurf sieht als eine zentrale Neuerung die Einführung einer Meldepflicht der Anbieter sozialer Netzwerke im Sinne von § 1 Absatz 1 NetzDG vor, soweit sie nicht unter den Ausnahmetatbestand von § 1 Absatz 2 NetzDG fallen. Solche Anbieter sollen verpflichtet werden, ein System einzurichten, wonach bestimmte strafbare Inhalte an das BKA zu melden sind. Erfasst sein sollen nur solche Inhalte, bei denen es konkrete Anhaltspunkte für die Erfüllung eines Straftatbestandes gibt und die anhaltende negative Auswirkungen auf die Ausübung der Meinungsfreiheit in den sogenannten sozialen Medien haben können. Zusätzlich wird das Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte erfasst, um den Handel mit kinderpornografischen Inhalten auszutrocknen und damit der weiteren Herstellung solcher Missbrauchsdarstellungen sowie der Gefahr entgegenzuwirken, dass Dritte zur Nachahmung in der realen Welt angeregt werden. Damit soll zum besseren Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch beigetragen werden. Das Gesetz sieht daher die Einführung der Meldepflicht für bestimmte Straftaten aus dem Katalog des § 1 Absatz 3 NetzDG vor. Die Meldepflicht setzt des Weiteren voraus, dass die Anbieter durch eine nach dem NetzDG eingereichte Beschwerde von Nutzern auf nach deren Ansicht strafbare Inhalte aufmerksam gemacht werden und die Anbieter nach Überprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass der Inhalt im vorgenannten Sinne strafbar ist. Der Fall der Zuwiderhandlung ist bußgeldbewehrt.
§ 100gErhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.
§ 101aGerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.
Artikel 3Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 4Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 5Änderung des Telemediengesetzes
§ 15aAuskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten
§ 15bAuskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
Artikel 6Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
§ 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.
§ 3aMeldepflicht
Artikel 7Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 8Inkrafttreten
aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:
bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 15a
Zu § 15b
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder/Kommunen
II.2 Weitere Kosten
5 Fallzahlen
Personal - und Sachkosten
II.3 ‚One in one out‘-Regel
II.4 Evaluierung
II.5 KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
Gesetzesantrag
V. Zustimmungsbedürftigkeit
... Der Entwurf schlägt die Einführung eines neuen Straftatbestandes vor, der die Verunglimpfung der Flagge und Hymne der Europäischen Union unter Strafe stellt. Der Besondere Teil - Erster Abschnitt - Dritter Titel des Strafgesetzbuches soll nach diesem Entwurf um eine Vorschrift zum Schutz der Verunglimpfung der Europäischen Union ergänzt werden.
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole
§ 90cVerunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole
... straflosen - Schwangerschaftsabbruch durchführen, vom Straftatbestand erfasst, sofern dies öffentlich (etwa auf der Homepage einer ärztlichen Praxis), in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften geschieht.
Artikel 2Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
§ 13aInformationen über einen Schwangerschaftsabbruch
Artikel 3Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4Inkrafttreten
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4728, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
II.3. ‚One in one Out‘-Regel
... Die Tatbestandsvoraussetzungen "wiederholt" und "erheblich" lassen dabei zahlreiche Fragen offen. Fraglich ist unter anderem, ob sich die Wiederholung auf denselben Verstoß im tatsächlichen Sinne oder auf Verstöße gegen dieselbe Rechtsnorm bezieht. Auch werden keinerlei Anhaltspunkte gegeben, wann von einer Erheblichkeit eines Verstoßes auszugehen ist. Vergleichbare Tatbestandsvoraussetzungen in § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB bei der Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße führen in der Praxis zu großen Unsicherheiten im Vollzug. Der beispielhaft in der Gesetzesbegründung genannte Verstoß gegen Tierschutzvorschriften, der bei den Tieren zu "erheblichen und länger anhaltenden Schmerzen und Leiden" führt, erfüllt den Straftatbestand nach § 17 Nummer 2 Buchstabe b
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 17 Absatz 2
... Der Gesetzentwurf führt einen neuen Straftatbestand des Anbietens von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten ein. Der Tatbestand erfasst ausschließlich internetbasierte Angebote in hinsichtlich Zugang und Erreichbarkeit beschränkten Netzwerken und setzt die Ausrichtung der Leistung auf die Ermöglichung von Delikten, deren Begehung besondere Gefahren für die öffentliche Sicherheit begründen, voraus. Ergänzt wird der Grundtatbestand durch eine Qualifikation im Falle gewerbsmäßiger Begehung. Lediglich diese Qualifikation soll Anknüpfungstat für die cyberspezifische, eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahme der Überwachung der Telekommunikationsüberwachung sein. Daneben erfolgt eine Aufnahme des Straftatbestands in § 5
Anlage Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen
§ 126aAnbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten
... "Sympathiewerbung" für die "terroristische Sache" ist jedoch nach geltendem Recht oftmals nicht strafbar. Wegen des fehlenden Organisationsbezugs greift der Straftatbestand des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung (§ 129a Absatz 5 Satz 2
§ 91aWerben für terroristische Straftaten
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Auswirkungen
... Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Strafzumessungsregel ist aber nicht nur aus Gründen der General- und Spezialprävention geboten, sondern mit Blick auf das von § 303b StGB geschützte Rechtsgut auch sachgerecht und konsequent, da der Straftatbestand der Computersabotage ganz allgemein das Interesse der Betreiber und Nutzer von Datenverarbeitungen an deren ordnungsgemäßer Funktionsweise schützt. Mag die Computersabotage im betrieblichen, unternehmerischen oder behördlichen Bereich auch zu höheren Schäden führen können, so kann es doch nicht überzeugen, dass beispielsweise der Eintritt eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes (§ 303b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB) nur deshalb keine Auswirkung auf den in Betracht kommenden Strafrahmen haben soll, weil es eine Privatperson ist, die den Verlust erleidet. Der Verlust von 50.000 EUR oder mehr dürfte eine Privatperson typischerweise sogar noch empfindlicher treffen als ein großes Unternehmen.
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuchs
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
... Keine. Vorschläge, den Straftatbestand insbesondere auf unter Umgehung von Kontrollmaßnahmen begrenzte Verstöße einzuschränken, sind nicht zielführend. Zum einen wird eine dem Bestimmtheitsgebot entsprechende gesetzliche Definition der in Betracht kommenden Kontrollmaßnahmen erhebliche Schwierigkeiten bereiten und die Anwendung in der Praxis unnötig verkomplizierende Auslegungsprobleme schaffen. Zum anderen sind im öffentlichen Personennahverkehr derzeit ohnehin weitgehend keine Kontrolleinrichtungen vorhanden.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
Artikel 2Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 118aUnbefugte Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
Zu § 17
... ) und die (Muster)-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) ausreichend ist. Verboten sind danach berufswidrige, insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung sowie Werbung, die gegen die Menschenwürde verstößt. Diese Normen sind aus Sicht des Bundesrates umfassend und stellen eine hinreichende Reglementierung dar. Eine Stigmatisierung der Information verbreitenden Personen durch die Festschreibung eines entsprechenden Straftatbestandes im
... Der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 188 Absatz 3 StGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 188 Absatz 3 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 241 Absatz 3 StGB
... Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der in Artikel 6 genannte Straftatbestand als vorbereitender Akt oder als Beihilfe zu der Haupttat unter Strafe gestellt werden könne (Anm. 61).
Artikel 1
Artikel 2
Schlussbemerkung
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus Übersetzung
2 Präambel
Artikel 1Zweck
Artikel 2Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke
Artikel 3Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwecke
Artikel 4Auslandsreisen für terroristische Zwecke
Artikel 5Finanzierung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke
Artikel 6Organisation oder sonstige Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke
Artikel 7Informationsaustausch
Artikel 8Bedingungen und Garantien
Artikel 9Verhältnis zwischen diesem Protokoll und dem Übereinkommen
Artikel 10Unterzeichnung und Inkrafttreten
Artikel 11Beitritt zum Protokoll
Artikel 12Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 13Kündigung
Artikel 14Notifikationen
Denkschrift
B. Besonderes
Zur Präambel
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
... Durch die Änderung in § 397a Absatz 1 Nummer 1 StPO-E soll zunächst ein redaktionelles Versehen behoben werden. In dieser Vorschrift werden Nebenkläger privilegiert behandelt, die Opfer der dort genannten Verbrechen geworden sind. Ihnen kann ohne weitere Voraussetzungen ein anwaltlicher Beistand bestellt werden. Der geltende § 397a Absatz 1 Nummer 1 StPO verweist dabei - redaktionell fehlerhaft - auf den sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 des Strafgesetzbuches (StGB) in der vor dem 10. November 2016 geltenden Fassung. Dieser Straftatbestand wurde durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes sexueller Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl I S. 2460) aufgehoben. Der Änderungsvorschlag sieht deshalb vor, den durch diese Gesetzesänderung fehlerhaft gewordenen Verweis zu streichen.
Artikel 1Änderung der Strafprozessordnung
§ 29Verfahren nach Ablehnung eines Richters
§ 397bGemeinschaftliche Nebenklagevertretung
Artikel 2Weitere Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 4Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)
§ 1Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher
§ 2Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung
§ 3Antrag auf allgemeine Beeidigung
§ 4Alternativer Befähigungsnachweis
§ 5Beeidigung des Dolmetschers
§ 6Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher
§ 7Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf
§ 8Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde
§ 9Datenverarbeitung
§ 10Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers
§ 11Bußgeldvorschriften
§ 12Kosten
Artikel 6Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes
Artikel 7Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 53aVergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
Artikel 8Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 9Inkrafttreten
1. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung
2. Erweiterung der Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnisse
3. Stärkung des Opferschutzes
4. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes
VII. Evaluierung und Befristung
Vorbemerkung zu den Nummern 2 bis 4 §§ 25, 26 und 29
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Nummer 10
Vorbemerkung zu den Nummern 11 und 12
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu den Sätzen 2 bis 4
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Gewährleistung einer wirksameren Bekämpfung der inkriminierten Nutzung von Offshore-Gesellschaften die Umgestaltung des bislang gemäß § 379 Absatz 2 Nummer 1 AO nur bußgeldbewehrten Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtungen zu Auslandsbeteiligungen zu einem eigenständigen Straftatbestand und die Anpassung des Straftatbestands der Geldwäsche (§ 261
2. Zum Erfüllungsaufwand
3. Zu Artikel 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 §§ 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a AO
Zu Artikel 1 Nummer 1a
Zu Artikel 1 Nummer 1b
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AO
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 §§ 138i, 138j Absatz 3 AO
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 Satz 2 - neu - AO
12. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe d § 7 Absatz 14 Satz 2 EUAHiG
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1
5. Zum Titel des Gesetzes und
Artikel 1aWeitere Änderung der Abgabenordnung
§ 138lPflicht zur Mitteilung innerstaatlicher Steuergestaltungen
Artikel 2aWeitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 3aWeitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 5Inkrafttreten
3 Allgemein:
Zu Satz 1 wird auf die Begründung zu Dreifachbuchstabe aaa verwiesen. Satz 2 entspricht der bereits an anderer Stelle in der Abgabenordnung verwendeten Formulierung. s.§ 154 Absatz 2a Satz AO .
Zu den Absätzen 2 bis 4:
Zu Satz 1 bis 3:
Zu Satz 4:
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 §§ 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a AO
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AO
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 §§ 138i, 138j Absatz 3 AO
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO
12. Zu Artikel 1Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 Satz 2 - neu - AO
14. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe d § 7 Absatz 14 Satz 2 EUAHiG
... Selbst wenn das Recht am eigenen Bild im Einzelfall doch einschlägig sein sollte, erfasst der Straftatbestand des § 33 Absatz 1 KUG als Tathandlungen nur das Verbreiten oder öffentliche Zurschaustellen der fraglichen Aufnahme. Nicht als strafrechtlich relevante Tathandlung erfasst ist das Anfertigen der Aufnahme; damit kommt strafrechtlicher Schutz aus Sicht der Opfer regelmäßig zu spät. Ein Verbreiten ist immer dann anzunehmen, wenn der Täter einem Dritten zumindest vorübergehend die Verfügungsgewalt über das Bild einräumt (vergleiche Erbs/Kohlhaas-Kaiser, Strafrechtliche Nebengesetze, 223. EL 2019, § 33 KunstUrhG Rn. 10). Ein Verbreiten kommt damit dann in Betracht, wenn die Bilder im Anschluss an das eigentliche "Upskirting" auf Online-Plattformen/-Foren oder sozialen Netzwerken geteilt oder über Messengerdienste versandt werden (vergleiche Kaiser a.a. O.).
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)
§ 184kBildaufnahme des Intimbereichs
Artikel 2Folgeänderungen
Im Einzelnen:
a Strafrecht
b Ordnungswidrigkeitenrecht
c Zivilrecht
d Zusammenfassung
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
Zu § 184k
Zu Absatz 8
... Auch durch den Straftatbestand der Beleidigung (§ 185
Entschließung
... Ist der Täter rauschbedingt schuldunfähig (§ 20 StGB), kann er aus dem einschlägigen Straftatbestand grundsätzlich nicht bestraft werden. Soweit die Tat nicht nach den Grundsätzen der actio libera in causa geahndet werden kann oder die Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung in Betracht kommt, verbleibt lediglich eine Bestrafung wegen Vollrauschs (§ 323a StGB). Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, ihretwegen aber nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Dabei darf die Strafe nach § 323a Absatz 2 StGB nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Straftat angedroht ist.
... In der bundesdeutschen Gesellschaft wird die Ehe auch weiterhin prägend als Einehe verstanden. Entsprechend wird in § 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB die Ehe als auf Lebenszeit geschlossene Lebensgemeinschaft von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts definiert. Eine weitere Ehe darf nach § 1306 BGB nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person bereits eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. Ungeachtet aller Wandlungen, die der Ehebegriff in den letzten Jahrzehnten genommen hat, und den verschiedenen Formen des Zusammenlebens von Partnern mit oder ohne Kinder ist der Grundsatz unangefochten, dass eine Ehe - so sie denn geschlossen werden soll - jeweils nur mit einer Person geschlossen werden kann und soll. Selbst außereheliche Beziehungen neben einer bestehenden Ehe stellen diesen Grundsatz nicht infrage; sie setzen den Grundsatz der Einehe vielmehr voraus und werden als - individuell lebbare und möglicherweise rechtfertigungsfähige - Abweichungen von einer fortbestehenden gesellschaftlichen Norm gewertet. Die Abschaffung des Straftatbestandes des Ehebruchs (§ 172
Zu Artikel 1 Nummer 01
... Selbst wenn das Recht am eigenen Bild im Einzelfall doch einschlägig sein sollte, erfasst der Straftatbestand des § 33 Absatz 1 KUG als Tathandlungen nur das Verbreiten oder öffentliche Zurschaustellen der fraglichen Aufnahme. Nicht als strafrechtlich relevante Tathandlung erfasst ist das Anfertigen der Aufnahme; damit kommt strafrechtlicher Schutz aus Sicht der Opfer regelmäßig zu spät. Ein Verbreiten ist immer dann anzunehmen, wenn der Täter einem Dritten zumindest vorübergehend die Verfügungsgewalt über das Bild einräumt (Erbs/Kohlhaas-Kaiser, Strafrechtliche Nebengesetze, 223. EL 2019, § 33 KunstUrhG Rn. 10). Ein Verbreiten kommt damit dann in Betracht, wenn die Bilder im Anschluss an das eigentliche "Upskirting" auf Online-Plattformen/-Foren oder sozialen Netzwerken geteilt oder über Messengerdienste versandt werden (vgl. Kaiser a.a. O.).
... Der Entwurf schlägt die Einführung eines neuen Straftatbestandes vor, der die Verunglimpfung der Flagge und Hymne der Europäischen Union unter Strafe stellt. Der Besondere Teil - Erste Abschnitt - Dritte Titel soll nach diesem Entwurf um eine Vorschrift zum Schutz der Verunglimpfung der Europäischen Union ergänzt werden.
... Integrationsaspekte zu berücksichtigen. Humanitäre Gründe können dabei sowohl bei dem bereits im Bundesgebiet befindlichen Schutzberechtigten als auch bei dem noch im Ausland befindlichen Angehörigen der Kernfamilie vorliegen. Im Gesetzentwurf werden darüber hinaus konkrete Regelausschlussgründe für diesen Familiennachzug festgelegt. Weiterhin sollen durch die Einführung eines weiteren Qualifikationstatbestands zum Straftatbestand des Einschleusens von Ausländern Anreize reduziert werden, die dazu führen können, dass Minderjährige von ihren Eltern auf die gefährliche unbegleitete Reise vorgeschickt werden.
Artikel 1Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 36aFamiliennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Artikel 2Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 3Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 5Einschränkungen von Grundrechten
Artikel 6Inkrafttreten
VII. Befristung, Evaluierung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nummer 4442, BMI: Entwurf eines Gesetzes für die Regelung des Familiennachzugs subsidiär Schutzberechtigter
II.3 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und zu anderen Lösungsmöglichkeiten
Anlage 2Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) (NKR-Nummer 4442, BMI)
... Ist der Täter rauschbedingt schuldunfähig (§ 20 StGB), kann er aus dem einschlägigen Straftatbestand grundsätzlich nicht bestraft werden. Soweit die Tat nicht nach den Grundsätzen der actio libera in causa geahndet werden kann oder die Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung in Betracht kommt, verbleibt lediglich eine Bestrafung wegen Vollrauschs (§§ 323a StGB). Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, ihretwegen aber nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Dabei darf die Strafe nach § 323a Absatz 2 StGB nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Straftat angedroht ist.
... Der Entwurf sieht daher zunächst die Erweiterung des Straftatbestandes § 235 StGB-neu- Entziehung Minderjähriger; Kindesentführung vor, in welchem das Entführen oder das rechtswidrige Sich-Bemächtigen von Kindern einen Grundtatbestand mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bilden. Die Neufassung der Vorschrift enthält im Übrigen Qualifikationen für Fälle gesteigerten Unrechts.
Zu den einzelnen Vorschriften
... Ein strafrechtlicher Schutz gegen die Herstellung von bloßstellenden Bildaufnahmen verunglückter Unfallopfer besteht weiterhin nicht, wenn das Opfer verstorben ist. Ferner enthält der Straftatbestand des § 201a StGB weiterhin keine Versuchsstrafbarkeit.
... § 164 StGB: Auch die falsche Verdächtigung kann durch wider besseres Wissen im Internet aufgestellte Falschbehauptungen begangen werden (vgl. § 164 Absatz 2 2. Alternative StGB). Sie ist daher ein wichtiger Straftatbestand im Kampf gegen "Fake News".
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Erfüllungsaufwand
Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zu Artikel 1 Verwaltungsrechtliche Anordnungsbefugnisse einer Aufsichtsbehörde
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf insgesamt
14. Zu Artikel 1 Einrichtung einer Clearingstelle
15. Zu Artikel 1 Verhältnis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Telemediengesetz
16. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
18. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 NetzDG
19. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
20. Zum Gesetzentwurf allgemein
21. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
22. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
23. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
24. Zum Gesetzentwurf allgemein
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
26. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 und 3 NetzDG
27. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
28. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
29. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 NetzDG
30. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG
31. Zu Artikel 1 § 3 NetzDG
32. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 NetzDG
33. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 NetzDG
34. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 NetzDG
35. Zu Artikel 1 § 5 NetzDG
36. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 NetzDG
37. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 2 TMG
... insbesondere um den Straftatbestand der Terrorismusfinanzierung (§ 89c
zu 1a
zu 1b
zu 1c
zu 1d
zu 1e
zu 1f
zu 2
... Nach dem nun mit § 244 Absatz 4 StGB ein Straftatbestand für den Wohnungseinbruchdiebstahl für den Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung geschaffen wurde, sollte der Anschluss an eine Nebenklage auch für diese Tat ermöglicht werden. Daher wird der Katalog der in § 395 Absatz 3 genannten Taten entsprechend ergänzt. Die Tat nach § 244 Absatz 4 StGB fügt sich in diesen Katalog ein, der neben dem bislang geregelten Fall des Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB auch so schwere Taten wie Raub und Erpressung enthält.
Artikel 3Einschränkung eines Grundrechts
1. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl § 244 StGB
2. Erhebung von Verkehrsdaten
3. Anschluss als Nebenkläger § 395 StPO
... s den Straftatbestand der Behinderung von hilfeleistenden Personen eingeführt, der unter anderem auch das vorsätzliche Erschweren der Hilfsmaßnahmen der hilfeleistenden Personen durch das Nichtbilden einer Rettungsgasse erfasst. Es gewährt den Ordnungsbehörden aber keine Möglichkeiten für eine Ahndung von fahrlässig begangenen Ordnungsverstößen.
... Zwar ist bislang im Gesetzentwurf vorgesehen, durch den Straftatbestand des § 87 Absatz 1 BKAG-E neben Aufenthaltsver- und -geboten sowie Kontaktverboten nach § 55 BKAG-E auch vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen eine EAÜ-Anordnung nach § 56 BKAG-E mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - ausschließlich auf Antrag des BKA - zu ahnden. Allerdings erscheint es fraglich, ob allein durch eine Strafandrohung eine effektive Abwehr der von betreffenden Personen ausgehenden Gefahren des internationalen Terrorismus im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 BKAG-E hinreichend sichergestellt ist, wenn diese sich weigern, einer EAÜ
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 5 - neu - BKAG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 2 BKAG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 3 BKAG
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 BKAG
6. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 BKAG
7. Zu Artikel 1 §§ 18, 19 BKAG
8. Zu Artikel 1 § 28 BKAG
9. Zu Artikel 1 Inhaltsübersicht, § 31 Absatz 3 Satz 2, 3, § 69 Überschrift, Absatz 3 - neu - BKAG
10. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 2 BKAG
11. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BKAG
12. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 8, § 46 Absatz 8, § 49 Absatz 8, § 51 Absatz 8 BKAG
13. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 1 BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 1 BKAG
14. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 8 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 8 - neu - BKAG
15. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 9 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20z Absatz 9 - neu - BKAG
16. Zu Artikel 1 § 57 BKAG
17. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 BKAG
18. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 Satz 5 BKAG
19. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 3 Satz 6 BKAG
20. Zu Artikel 2 Nummer 1
... herausgelöst und in § 114 StGB-E als selbständiger Straftatbestand mit verschärftem Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ausgestaltet. Der neue Straftatbestand verzichtet für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte auf den in § 113 Absatz 1
§ 114Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
§ 115Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
1. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 Absatz 2 StGB
2. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB-E
3. Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen § 115 StGB-E
4. Landfriedensbruch § 125 Absatz 1 StGB
5. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 125a StGB
... Zwar kann die Verbreitung entsprechender Abbildungen im Internet ihrerseits strafrechtlich relevant sein. So ist der Straftatbestand des § 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB erfüllt, wenn Abbildungen von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen publiziert werden. Allerdings stoßen die Strafverfolgungsbehörden in der Praxis auf Grund der Anonymität des Internets immer wieder auf erhebliche Schwierigkeiten, wenn es um die Ermittlung der Täter geht. Auch ist es schwierig, einmal im Internet verbreitete Inhalte zeitnah wieder aus dem Netz zu entfernen. Daher gilt es, möglichst frühzeitig zu unterbinden, dass überhaupt entsprechende Gegenstände in den Besitz von Personen gelangen, die diese in unverantwortlicher Weise für Propagandazwecke nutzen.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
... den Straftatbestand der Behinderung von hilfeleistenden Personen eingeführt, der unter anderem das vorsätzliche Erschweren der Hilfsmaßnahmen der hilfeleistenden Personen durch das Nichtbilden einer Rettungsgasse erfasst. Das fahrlässige Nichtbilden einer Rettungsgasse wird dagegen lediglich als geringfügige Ordnungswidrigkeit mit einem Regelsatz von 20 Euro (laufende Nummer 50 des Bußgeldkatalogs) geahndet. Das widerspricht der besonderen Bedeutung, die das Bilden einer Rettungsgasse hat. Auch fahrlässiges Verhalten gefährdet hier Menschenleben. Die Sanktion für das Nichtbilden einer Rettungsgasse in der
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 23 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 StVO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 23 Absatz 1a Satz 5
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 StVO , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Nummer 5 FerReiseV
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 35 Absatz 9 - neu - StVO
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 49 Absatz 1 StVO
6. Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 3 Nummer 2
8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7:
... Hiergegen kann auch nicht vorgebracht werden, dass die Straftatenkataloge des § 100a Absatz 2 StPO und des § 100c Absatz 2 StPO sowohl auf § 244 Absatz 1 Nummer 2 und § 244a StGB verweisen und im letzteren auch die bandenmäßige Begehung der in § 243 Absatz 1 Satz 2 StGB genannten Fallgestaltungen erfasst wird. Während § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB bereits seit dem 6. StrafRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) nicht mehr den Einbruch in eine Wohnung erfasst, verbietet sich ein Rückgriff auf § 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB bei einem Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Absatz 4 StGB-E) deshalb, weil dieser neue Straftatbestand als Verbrechen und damit als eigenständiger Qualifikationstatbestand ausgestaltet ist. Bei Vorliegen dieser Qualifikation sind zukünftig aber die genannten strafprozessualen Maßnahmen ausgeschlossen. In Fällen, in denen eine Katalogtat durch eine Nichtkatalogtat verdrängt wird und damit nur eine Verurteilung wegen der Nichtkatalogtat zu erwarten steht, verbietet es sich zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf die verdrängte Katalogtat zurückzugreifen (vgl. zur ähnlich gelagerten Fallgestaltung bei § 261 StGB: BGH NStZ 2003, 499; Arloth, NStZ 2003, 609; Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt,
Zu Artikel 2 Nummer 01
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Inhaltsverzeichnis Angabe zu Anlage 15a FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 6 Satz 1 FeV
3. Zu Artikel 1 Nummer 2
4. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 25 Absatz 5 Satz 4 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 48 Absatz 4 Nummer 7 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 7b* - neu - § 67 Absatz 2 Nummer 2 FeV
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 71a Absatz 1 Satz 1 FeV
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 71b Satz 01 - neu - FeV
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 75 Nummer 4, 9 und 10 FeV
Zu Buchstabe n
10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8a - neu - FeV
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8d** Satz 1 und Satz 4 Buchstabe a FeV
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8g FeV
13. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 Abschnitt A Unterabschnitt III Überschrift FeV
14. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 5 zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5 FeV
15. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 Abschnitt B Unterabschnitt II Fußnote * FeV
16. Zu Artikel 2 Nummer 3 Gebührennummer 345 GebOSt
17. Zu Artikel 3 Nummer 1 - neu - und 2 - neu - § 5 Absatz 1c und § 7 Absatz 1 Satz 2 BKrFQV
18. Zu Artikel 3 Nummer 5* Abschnitt II Nummer 3 Anlage 2a zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a BKrFQV
19. Zu Artikel 3 Nummer 6* Abschnitt II Nummer 1 Anwendungshinweis ** und Nummer 3 Anlage 2b zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b BKrFQV
... Während für deutsche Staatsangehörige nach § 24 Absatz 2 PassG eine Versuchsstrafbarkeit im Falle einer Ausreise trotz (vollziehbaren) Passentzuges oder Ausreiseverbotes vorgesehen ist, fehlt eine solche für Zuwiderhandlungen gegen (vollziehbare) Ausreiseverbote nach § 46 Absatz 2 AufenthG (vergleiche § 95 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 AufenthG). Damit kommt es zu Strafbarkeitslücken in Fällen, in denen der Ausländer kurz vor Grenzübertritt von staatlichen Stellen angetroffen wird. Nach überwiegender Auffassung (vergleiche OLG München, Urteil vom 16. September 2015 - 4 OLG 13 Ss 295/ 15 m.w. N.; anders noch OLG München, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 Ws 1190/14, NStZ 2015, 406) erfüllt nur die bereits erfolgte unerlaubte Ausreise des Ausländers das Merkmal der Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 46 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 AufenthG. Ist der Straftatbestand erst mit dem Vollzug der Ausreise erfüllt, stellt sich für die Strafverfolgung in Deutschland auch das Problem, dass andere Staaten einen vergleichbaren Straftatbestand häufig nicht kennen und deshalb die Auslieferung in der Vergangenheit bereits abgelehnt haben. Neben der fehlenden Versuchsstrafbarkeit mag dies ein Grund dafür sein, dass die Strafvorschrift des § 95 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG bislang kaum praktische Bedeutung erlangt hat, zumal der Ausländer, der sich durch die verbotswidrige Ausreise dem Zugriff der deutschen Behörden entzieht, in der Regel wenig Veranlassung haben wird, wieder in die Bundesrepublik einzureisen. Gleichwohl kommt der Strafvorschrift für die Praxis der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden besondere Bedeutung zu, namentlich mit Blick auf die Ausreise von islamistischen Gefährdern oder anderen extremistisch motivierten Ausländern, denen gegenüber ein Ausreiseverbot ausgesprochen wurde und die von der Strafvorschrift des § 89a
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 9
3. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 78a Absatz 5 Satz 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 - neu - § 95 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG , Buchstabe a1 - neu - § 95 Absatz 3 AufenthG
5. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14 Absatz 3 Satz 3 AsylG
6. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 59b Absatz 1 Nummer 4 - neu - AsylG
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 bis 7 AsylG
8. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 AsylG
9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - Inhaltsübersicht Angabe zu § 80 AsylG , Nummer 6 - neu - § 80 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2 - neu -, Absatz 3 - neu - AsylG
10. Zu Artikel 2a - neu - § 10 Absatz 4 AZRG
'Artikel 2a Änderung des AZR-Gesetzes
11. Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 AZRG
9. Zum Gesetzentwurf insgesamt
10. Zu Artikel 1 Einrichtung einer Clearingstelle
11. Zu Artikel 1 Verhältnis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Telemediengesetz
12. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
13. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 NetzDG
14. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
15. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
18. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
19. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
20. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 NetzDG
21. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG
22. Zu Artikel 1 § 3 NetzDG
23. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 NetzDG
24. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 NetzDG
25. Zu Artikel 1 § 5 NetzDG
26. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 NetzDG
27. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 2 TMG
... 1. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, Terrororganisationen und dem organisierten Verbrechen die Finanzquellen abzuschneiden. Er teilt die Einschätzung der Kommission, dass die Einführung von Mindestvorschriften für die Festlegung des Straftatbestands der Geldwäsche grundsätzlich zu einer besseren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zu einem intensiveren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden führen wird und dazu beitragen kann, zu verhindern, dass sich Kriminelle die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zunutze machen.
... Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, Terrororganisationen und dem organisierten Verbrechen die Finanzquellen abzuschneiden. Er teilt die Einschätzung der Kommission, dass die Einführung von Mindestvorschriften für die Festlegung des Straftatbestands der Geldwäsche grundsätzlich zu einer besseren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zu einem intensiveren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden führen wird und dazu beitragen kann, zu verhindern, dass sich Kriminelle die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zunutze machen.
... Hiergegen kann auch nicht vorgebracht werden, dass die Straftatenkataloge des § 100a Absatz 2 StPO und § 100c Absatz 2 StPO sowohl auf § 244 Absatz 1 Nummer 2 und § 244a StGB verweisen und im letzteren auch die bandenmäßige Begehung der in § 243 Absatz 1 Satz 2 StGB genannten Fallgestaltungen erfasst wird. Während § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB bereits seit dem 6. StrafRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) nicht mehr den Einbruch in eine Wohnung erfasst, verbietet sich ein Rückgriff auf § 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB bei einem Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Absatz 4 StGB-E) deshalb, weil dieser neue Straftatbestand als Verbrechen und damit als eigenständiger Qualifikationstatbestand ausgestaltet ist. Bei Vorliegen dieser Qualifikation sind zukünftig aber die genannten strafprozessualen Maßnahmen ausgeschlossen. In Fällen, in denen eine Katalogtat durch eine Nichtkatalogtat verdrängt wird und damit nur eine Verurteilung wegen der Nichtkatalogtat zu erwarten steht, verbietet es sich zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf die verdrängte Katalogtat zurückzugreifen (vgl. zur ähnlich gelagerten Fallgestaltung bei § 261 StGB: BGH NStZ 2003, 499; Arloth, NStZ 2003, 609; Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt,
11. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 8, § 46 Absatz 8, § 49 Absatz 8, § 51 Absatz 8 BKAG
12. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 1 BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 1 BKAG
13. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 8 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 8 - neu - BKAG
14. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 9 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20z Absatz 9 - neu - BKAG
15. Zu Artikel 1 § 57 BKAG
16. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 BKAG
17. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 Satz 5 BKAG
18. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 3 Satz 6 BKAG
19. Zu Artikel 2 Nummer 1
... Der Gesetzentwurf schlägt die Einführung eines Straftatbestands "Verbotene Aufnahmen in Gerichtsverhandlungen" in das
§ 353eVerbotene Aufnahmen in Gerichtsverhandlungen
1. Aktuelle Gesetzeslage
a Strafrechtliche Verbote
aa Anfertigung von Aufnahmen
bb Veröffentlichung von Aufnahmen
cc Besitz von Aufnahmegeräten
dd Fazit
b Nicht-strafrechtliche Maßnahmen gegen Aufnahmen im Rahmen von Gerichtsverhandlungen
aa Maßnahmen nach dem Gerichtsverfahrensgesetz GVG
bb Maßnahmen nach Polizeirecht
cc Fazit
2. Schutzzwecke und Schutzgüter
a Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten
b Schutz von Interessen der Rechtspflege
c Rechtssicherheit
3. Folgerungen
Zu dem Merkmal Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht
Zu den Tathandlungen
Zum Merkmal Ohne Wissen des Vorsitzenden
Zum Vorsatz
Zur Rechtswidrigkeit
Zur Strafdrohung
... in § 114 StGB bereits bekannten Begriff auf. Insoweit kann auf die zu § 114 StGB anerkannte Definition zurückgegriffen werden, wonach "behindern" jedes Verhalten ist, welches die Hilfsmaßnahmen zumindest erschwert. Durch den neuen Straftatbestand werden somit auch das bloße Sitzen- oder Stehenbleiben oder sonstiges Nichtentfernen von Zugangshindernissen erfasst. Dem Umstand, dass über § 114 Abs. 3 StGB hinaus eine Strafbarkeit auch ohne die qualifizierenden Tatmittel "Gewalt" bzw. "Drohung mit Gewalt" begründet wird und damit das verwirklichte Unrecht geringer ist, wird durch einen niedrigeren Strafrahmen Rechnung getragen.
E. Erfüllungskosten
F. Sonstige Kosten
§ 115Behinderung von Hilfeleistungen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes
Artikel 1(Änderung des Strafgesetzbuches)
Artikel 2(Inkrafttreten)
... und des Straftatbestandes in § 9 SchwarzArbG wird der Gesetzesinhalt um Tatbestände bereinigt, um Rechtsklarheit zu schaffen.
Artikel 1Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 16Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
§ 19Löschung
Artikel 2Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
2 Begründung
1. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz SchwarzArbG
2. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV
3. Straßenverkehrsgesetz StVG
4.1 Bürgerinnen und Bürger
4.2 Wirtschaft
4.3 Verwaltung
a. Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz §§ 3 und 4
§ 21
b. Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch
c. Änderungen im Straßenverkehrsgesetz
VII. Befristung, Evaluation
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3746: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung
Inhalt des Regelungsvorhabens
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch
Änderungen im Straßenverkehrsgesetz
... Der Straftatbestand des § 86a
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland
Zu den Nummer n
... ) bildet den Unrechtsgehalt des Wettbetrugs im Sport und dessen Gefahren für den Sport nicht ausreichend ab. Er hat zudem die Strafverfolgungspraxis vor Anwendungs- und Nachweisschwierigkeiten gestellt, die eine effektive Strafverfolgung erschweren. Auf die Manipulation sportlicher Wettbewerbe ohne Bezug zu Sportwetten ist der Betrugstatbestand grundsätzlich nicht anwendbar. Auch der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299
§ 265cSportwettbetrug
§ 265dManipulation von berufssportlichen Wettbewerben
§ 265eBesonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
§ 265fErweiterter Verfall
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Zu § 265c
Zu § 265d
Zu § 265e
Zu § 265f
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3470: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
4 II.1
4 II.2
4 II.3
Anlage 2Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (NKR-Nr. 3470)
... in § 114 StGB bereits bekannten Begriff auf. Insoweit kann auf die zu § 114 StGB anerkannte Definition zurückgegriffen werden, wonach "behindern" jedes Verhalten ist, welches die Hilfsmaßnahmen zumindest erschwert. Durch den neuen Straftatbestand werden somit auch das bloße Sitzen- oder Stehenbleiben oder sonstiges Nichtentfernen von Zugangshindernissen erfasst. Dem Umstand, dass über § 114 Absatz 3 StGB hinaus eine Strafbarkeit auch ohne die qualifizierenden Tatmittel "Gewalt" oder "Drohung mit Gewalt" begründet wird und damit das verwirklichte Unrecht geringer ist, wird durch einen niedrigeren Strafrahmen Rechnung getragen.
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
... Es dürfte inzwischen weitgehend Einvernehmen bestehen, dass insbesondere zur Erfassung der "Grabscher-Fälle" ein Erfordernis für einen neuen Straftatbestand der "Sexuellen Belästigung" besteht.
1. Zum Gesetzesentwurf insgesamt:
2. Zu Artikel 1 § 177 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 184i StGB
§ 184iSexuelle Belästigung
4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 179a - neu - StGB
§ 179aTätliche Sexuelle Belästigung
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 179 StGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 2 StGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 3 StGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 179 Absatz 5 StGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB
... als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Teilnehmende Kraftfahrzeugführer werden in der Regel mit einem Bußgeld in Höhe von 400 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt, Veranstalter mit einer Regelbuße in Höhe von 500 Euro. Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten haben sich in der Praxis als unzureichend erwiesen. Sie entfalten kaum durchgreifende Abschreckungswirkung, auch weil bei Ordnungswidrigkeiten lediglich ein kurzfristiges Fahrverbot, nicht jedoch eine länger dauernde Entziehung der Fahrerlaubnis möglich ist. Zudem erfasst die Einstufung illegaler Rennen als verwaltungsakzessorische Ordnungswidrigkeit das erhebliche Gefährdungspotential für höchstwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben nicht adäquat. Diese Defizite gilt es durch Einführung eines entsprechenden Straftatbestandes im
Anlage Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
§ 315dVerbotene Kraftfahrzeugrennen
§ 315fEinziehung
Artikel 2Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Zu § 315d
... Die Ordnungswidrigkeit, als Fahrzeugführer einen Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke zu überqueren, wird gemäß laufender Nummer 2.2.7 der Anlage 13 zu § 40 FeV im Fahreignungsregister gespeichert und im Fahreignungs-Bewertungssystem mit zwei Punkten bewertet. Nicht erfasst sind hingegen die unter Umständen gravierenderen gefährlichen Eingriffe in den Bahnverkehr, obgleich der Straftatbestand des § 315
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 4 In Artikel 1 Nummer 5 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzufügen: 'c1 Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 24a Absatz 3 Satz 2 Satz 4 - neu - FeV
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 48a Absatz 5 Nummer 2 FeV Artikel 1 Nummer 17 ist zu streichen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 74 Absatz 1 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 19b - neu - § 75 Nummer 5, Nummer 6 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Anlage 4 FeV Nummer 4.2.2 Spalte 2
Zu Nummer n
... Der Straftatbestand der Beleidung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten stellt ein Sonderstrafrecht dar, das die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter und anderer Regierungsvertreter, wenn sie sich in Deutschland aufhalten, gesondert sanktioniert und dafür einen höheren Strafrahmen vorsieht als die allgemeinen Beleidigungsdelikte.
2. Vollzugsaufwand Keiner
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