62 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
... Zudem ist eine Erweiterung des Straftatenkataloges in § 68c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB vorgesehen, um die Möglichkeit zu schaffen, Führungsaufsicht in den Fällen des § 235 Absatz 4 StGB unbefristet zu verlängern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3Inkrafttreten
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
... Dieser Ansatz ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung jedoch nicht konsequent umgesetzt. Zwar enthält die vorgeschlagene Fassung des § 15b Absatz 2 TMG-E einen Verweis auf den Straftatenkatalog des § 100b Absatz 2 StPO bzw. die Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes. Der korrespondierende Verweis in § 100j Absatz 1 Satz 2 StPO fehlt jedoch.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 126 Absatz 1 Nummer 8 - neu - StGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 bis 8 §§ 185 bis 194 StGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 188 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 - neu - StGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 241 Absatz 1 StGB , Buchstabe b § 241 Absatz 4 StGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 241 Absatz 4 Satz 2 - neu - StGB
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 und 3 §§ 100g und 100j StPO , Artikel 4 Nummer 1 und 2 § 10 BKAG , Artikel 5 §§ 14, 15a, bis 16 TMG , Artikel 6 NetzDG
12. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 100j Absatz 1 Satz 2 StPO , Buchstabe b1 - neu - § 100j Absatz 3 Satz 4 StPO
13. Zu Artikel 2a - neu - § 18 - neu - StPOEG
Artikel 2aÄnderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
§ 18Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
14. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 51 Absatz 1 Satz 4 - neu - BMG
15. Zu Artikel 4 Änderung des BKAG , Artikel 6 Nummer 3 § 3a Absatz 2 NetzDG
16. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 14 Absatz 2 TMG
17. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 15a Absatz 1 Satz 2, § 15b TMG
18. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG , Buchstabe b § 1 Absatz 2 NetzDG , Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, 8 NetzDG , Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2, 3,Absatz 4 Satz 1, 3, Absatz 6 Nummer 3, 5, Absatz 9 NetzDG , Nummer 3a - neu - § 3b - neu - NetzDG , Nummer 4 § 4 Absatz 1a - neu - NetzDG , Nummer 5 - neu - § 5 Absatz 1 NetzDG , Nummer 6 - neu - § 6 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3 - neu - NetzDG *
19. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Absatz 2 Nummer 5 NetzDG *
20. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 3a NetzDG
21. Zu Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts
22. Zu Artikel 8 Inkrafttreten
... Der Entwurf schlägt zudem vor, den Straftatenkatalog des § 126
Entwurf
§ 100gErhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.
§ 101aGerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.
Artikel 3Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 4Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 5Änderung des Telemediengesetzes
§ 15aAuskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten
§ 15bAuskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
Artikel 6Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
§ 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.
§ 3aMeldepflicht
Artikel 7Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 8Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:
bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu § 15a
Zu § 15b
Zu Artikel 6
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder/Kommunen
II.2 Weitere Kosten
5 Fallzahlen
Personal - und Sachkosten
II.3 ‚One in one out‘-Regel
II.4 Evaluierung
II.5 KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
... Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c EU Screening-Verordnung erfasst das Risiko einer Beteiligung des Erwerbers - oder der für ihn handelnden Personen - an "kriminellen" oder "illegalen" Aktivitäten. Den deutschen Behörden ist eine solche Beurteilung alleine am Maßstab des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts möglich. Dem entspricht Absatz 1b Satz 1 Nummer 3. Aus der gebotenen sicherheitspolitischen Perspektive sind nicht sämtliche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten prüfrelevant, sondern insbesondere Straftaten, die einer der im Straftatenkatalog des § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Verordnung
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 1
Artikel 2
IV. Regelungskompetenz
VI. Regelungsfolgen
6. Weitere Regelungsfolgen
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 126 Absatz 1 Nummer 8 - neu - StGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 bis 8 §§ 185 bis 194 StGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 188 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 - neu - StGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 241 Absatz 1 StGB , Buchstabe b § 241 Absatz 4 StGB
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 100j Absatz 1 Satz 2 StPO , Buchstabe b1 - neu - § 100j Absatz 3 Satz 4 StPO
9. Zu Artikel 2a - neu - § 18 - neu - StPOEG
10. Zu Artikel 4 Änderung des BKAG , Artikel 6 Nummer 3 § 3a Absatz 2 NetzDG
11. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 14 Absatz 2 TMG
12. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Absatz 2 Nummer 5 NetzDG
13. Zu Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts
14. Zu Artikel 8 Inkrafttreten
... Diese Beschränkung der Zugriffsbefugnis für die FIU begegnet Bedenken. Es mag zwar grundsätzlich zutreffend sein, dass aufgrund der vielschichtigen Erscheinungsbilder der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung eine Begrenzung auf Straftaten eines bestimmten Straftatenkatalogs nur schwer möglich ist. Es dürfte indes nicht überzeugen, dass es aus diesem Grund den Staatsanwaltschaften obliegen soll, anhand des ihnen vorliegenden Sachverhalts in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob die konkrete Tat im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung steht.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe J § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG
15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG
17. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 5 und 6 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 15b GWG
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG
23. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG
24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV
25. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG
26. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG
§ 50aZentrale Beschwerdestelle des Bundes
27. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG
Zu Artikel 1 Nummer 36
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
29. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG
30. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG
31. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG
32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu-
33. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG
34. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG
35. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG
36. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG
37. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG
... Die Erweiterung des Straftatenkatalogs des § 5 StGB soll den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor internetbasierten Leistungsangeboten in den Fällen gewährleisten, in denen die Leistung des Portalbetreibers zwar im Ausland angeboten wird, diese aber einen besonderen Inlandsbezug dadurch aufweist, dass sie sich auf die Ermöglichung von rechtswidrigen Taten im Inland bezieht. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 86 StGB und § 130 Absatz 1 bis 3 StGB findet das deutsche Strafrecht nicht gemäß § 3 StGB in Verbindung mit § 9 Absatz 1 StGB auf Handlungen eines Täters im Ausland Anwendung, wenn es sich - wie bei § 126a StGB-E - um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, das keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg beschreibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014, 3 StR 88/14; Beschluss vom 3. Mai 2016, 3 StR 449/15).
Anlage Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen
§ 126aAnbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten
... Der Entwurf beseitigt die unangemessene Bagatellisierung der Computer- und Datendelikte, indem er spezifische Qualifikationstatbestände und Regelbeispiele mit erhöhten Strafdrohungen schafft, um den differenzierten Unrechtsgehalt der in Betracht kommenden Fallgestaltungen sachgerecht erfassen zu können. Ferner verbessert der Entwurf die Möglichkeiten der Täterermittlung und Sachverhaltsaufklärung, indem er unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den Straftatenkatalog des § 100a Absatz 2
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Gesetzesantrag
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuchs
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
... in den Straftatenkatalog des § 100a Absatz 2 StPO aufgenommen werden.
Artikel 1Änderung der Strafprozessordnung
§ 29Verfahren nach Ablehnung eines Richters
§ 397bGemeinschaftliche Nebenklagevertretung
Artikel 2Weitere Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 4Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)
§ 1Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher
§ 2Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung
§ 3Antrag auf allgemeine Beeidigung
§ 4Alternativer Befähigungsnachweis
§ 5Beeidigung des Dolmetschers
§ 6Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher
§ 7Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf
§ 8Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde
§ 9Datenverarbeitung
§ 10Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers
§ 11Bußgeldvorschriften
§ 12Kosten
Artikel 6Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes
Artikel 7Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 53aVergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
Artikel 8Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 9Inkrafttreten
1. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung
2. Erweiterung der Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnisse
3. Stärkung des Opferschutzes
4. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes
VII. Evaluierung und Befristung
Vorbemerkung zu den Nummern 2 bis 4 §§ 25, 26 und 29
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Nummer 10
Vorbemerkung zu den Nummern 11 und 12
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu den Sätzen 2 bis 4
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
... Es handelt sich um eine Folgeänderung. Auch insoweit ist der bisher die §§ 184i und 184j StGB enthaltende Straftatenkatalog um § 184k StGB-E zu ergänzen, so dass unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)
§ 184kBildaufnahme des Intimbereichs
Artikel 2Folgeänderungen
Im Einzelnen:
a Strafrecht
b Ordnungswidrigkeitenrecht
c Zivilrecht
d Zusammenfassung
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
Zu § 184k
Zu Absatz 8
... In Ergänzung zu den materiellrechtlichen Strafschärfungen sieht der Entwurf vor, die strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden auszubauen, indem er - bei Wahrung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse einer effektiven Strafverfolgung - die Straftatenkataloge der §§ 100a Absatz 2, 100b Absatz 2, 100g Absatz 2 StPO und damit den Anwendungsbereich der Telekommunikationsüberwachung, Online-Durchsuchung und Verkehrsdatenerhebung erweitert. Der Entwurf ermöglicht es somit den Strafverfolgungsbehörden, bei digitalen Delikten auch digital ermitteln zu können. Er beschränkt diese Möglichkeit zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber von vornherein auf solche Delikte, die als schwer bzw. besonders schwer einzustufen sind. Damit trägt er den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, wonach die genannten Ermittlungsmaßnahmen zur Rechtfertigung der mit ihnen verbunden, nicht unerheblichen Grundrechtseingriffe auf die Verfolgung von Straftaten mit einem entsprechenden Schweregrad zu beschränken sind (vgl. etwa BVerfG NJW 2016, 1781 [1784]; NJW 2012, 833 [836]; NJW 2010, 833 [841]). Soweit die Delikte aber den notwendigen Schweregrad erreichen, ist ihre Aufnahme in die Anlasstatenkataloge der technischen Ermittlungsmaßnahmen nach §§ 100a, 100b und 100g StPO nicht zur zulässig, sondern auch geboten, da die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat (BVerfG NJW 2004, 999 [1008]) - ein wesentlicher Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens ist. In Erfüllung dieses Auftrags bestimmt der Entwurf zur effektiven Bekämpfung der Cyberkriminalität in den neuen § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h, § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f und § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e StPO-E, dass auch schwere bzw. besonders schwere Computer- und Datendelikte als Anlasstaten für die dort geregelten Ermittlungsmaßnahmen in Betracht kommen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe aaa0 - neu - und Doppelbuchstabe kk - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 10 einleitender Satzteil und Nummer 17 - neu - GwG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG
16. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG
17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG
18. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG
21. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG
22. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG
23. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG
24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG
25. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV
26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG
27. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG
28. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 51 Absatz 3 Satz 2 GwG *
30. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 51 Absatz 3 Satz 5 - neu - GwG *
31. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG
32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG
34. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu- § 56 Absatz 5 Satz 1, Satz 3, Absatz 6 GwG
35. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG
36. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG
37. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG
38. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG
39. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG
... 9. Er gibt zu bedenken, dass das Prinzip der gegenseitigen Strafbarkeit bei der Herausgabe von grundrechtssensiblen Daten nicht vollständig in den Hintergrund treten darf. Soweit Artikel 5 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags die Herausgabe von Transaktions- und Inhaltsdaten ermöglicht, wenn Straftaten verwirklicht worden sind, die im Rahmenbeschluss 2001/413/JI vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln oder in der Richtlinie 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie, der Richtlinie 2013/40/EU vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme oder der Richtlinie (EU) Nr. 2017/541 vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung genannt sind, erscheint eine gesonderte Normierung des Prinzips der gegenseitigen Strafbarkeit als nicht zwingend. Der genannte Rahmenbeschluss oder die genannten Richtlinien regeln, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der dort genannten Straftaten Strafbestimmungen einführen. Damit ist sichergestellt, dass hinsichtlich der dort genannten Straftaten ein gewisses Maß an gegenseitiger Strafbarkeit gewährleistet ist. Soweit Artikel 5 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags die Herausgabe von Transaktions- und Inhaltsdaten jedoch auch dann ermöglicht, wenn eine Straftat vorliegt, die im Anordnungsstaat im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bewehrt ist, ist weder eine gegenseitige Strafbarkeit als Voraussetzung normiert noch ein bestimmter Straftatenkatalog analog der Richtlinie
... Zudem ist eine Erweiterung des Straftatenkataloges in § 68c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB vorgesehen, um die Möglichkeit, Führungsaufsicht in den Fällen des § 235 Absatz 4 StGB-neu- unbefristet zu verlängern, zu schaffen.
Zu den einzelnen Vorschriften
... 4. Erweiterung der Straftatenkataloge in § 75 Absatz 2
3 Inhaltsübersicht
Artikel 1Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG /EG (Gasgerätedurchführungsgesetz - GasgeräteDG)
§ 1Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 2Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung
§ 3Unterrichtung bei Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung
§ 4Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 5Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung
§ 6Kostenerhebung
§ 7Sprache der Gebrauchsanleitungen, der Sicherheitsinformationen und der EU-Konformitätserklärungen
§ 8Bußgeldvorschriften
§ 9Strafvorschriften
Artikel 2Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG /EWG (PSA-Durchführungsgesetz - PSA-DG)
§ 3Unterrichtung bei Nichtkonformität einer PSA
§ 4Nichtkonformität einer PSA in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 5Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer PSA
§ 7Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen
§ 10Übergangsvorschrift PSA, die die Anforderungen der Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, erfüllen und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.
Artikel 3Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020
Artikel 5Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020
Artikel 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu den §§ 3
Zu §§ 3
... 9. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass das Prinzip der gegenseitigen Strafbarkeit bei der Herausgabe von grundrechtssensiblen Daten nicht vollständig in den Hintergrund treten darf. Soweit Artikel 5 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags die Herausgabe von Transaktions- und Inhaltsdaten ermöglicht, wenn Straftaten verwirklicht worden sind, die im Rahmenbeschluss 2001/413/JI vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln oder in der Richtlinie 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie, der Richtlinie 2013/40/EU vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme oder der Richtlinie (EU) Nr. 2017/541 vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung genannt sind, erscheint eine gesonderte Normierung des Prinzips der gegenseitigen Strafbarkeit als nicht zwingend. Der genannte Rahmenbeschluss oder die genannten Richtlinien regeln, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der dort genannten Straftaten Strafbestimmungen einführen. Damit ist sichergestellt, dass hinsichtlich der dort genannten Straftaten ein gewisses Maß an gegenseitiger Strafbarkeit gewährleistet ist. Soweit Artikel 5 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags die Herausgabe von Transaktions- und Inhaltsdaten jedoch auch dann ermöglicht, wenn eine Straftat vorliegt, die im Anordnungsstaat im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bewehrt ist, ist weder eine gegenseitige Strafbarkeit als Voraussetzung normiert noch ein bestimmter Straftatenkatalog analog der Richtlinie
... cc) Ausdehnung des zur Verkehrsdatenerhebung berechtigenden Straftatenkatalogs des § 100g Absatz 2 Satz 2
Entschließung
zu 1a
zu 1b
zu 1c
zu 1d
zu 1e
zu 1f
zu 2
... Von der Funkzellendatenabfrage ist die Standortdatenabfrage zu unterscheiden. Über diese kann, soweit eine verdächtige Person sowie ein durch diese genutzter Anschluss bekannt sind, nachvollzogen werden, von welcher Funkzelle aus über diesen Anschluss telefoniert oder eine Internetverbindung genutzt wurde. Die Erhebung der besonders sensiblen Standortdaten ist unter den oben genannten Voraussetzungen nach § 100g Absatz 1 Satz 3 StPO nur für zukünftig anfallende Daten oder in Echtzeit möglich. Aus der Vergangenheit herrührende Standortdaten dürfen nur erhoben werden, wenn der Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Absatz 2 StPO besteht. Um dies auch in Fällen des Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung zu ermöglichen, war daher eine Erweiterung des Straftatenkataloges erforderlich.
Artikel 3Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4Inkrafttreten
1. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl § 244 StGB
2. Erhebung von Verkehrsdaten
3. Anschluss als Nebenkläger § 395 StPO
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Straftatenkatalog des § 4 Absatz 1 FlugDaG-E um die Straftatbestände § 109h (Anwerben für fremden Wehrdienst), § 235 (Entziehung Minderjähriger) und § 237 (Zwangsheirat)
3. Zu § 4 Absatz 1 FlugDaG
Zu §§ 235
... Hiergegen kann auch nicht vorgebracht werden, dass die Straftatenkataloge des § 100a Absatz 2 StPO und des § 100c Absatz 2 StPO sowohl auf § 244 Absatz 1 Nummer 2 und § 244a StGB verweisen und im letzteren auch die bandenmäßige Begehung der in § 243 Absatz 1 Satz 2 StGB genannten Fallgestaltungen erfasst wird. Während § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB bereits seit dem 6. StrafRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) nicht mehr den Einbruch in eine Wohnung erfasst, verbietet sich ein Rückgriff auf § 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB bei einem Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Absatz 4 StGB-E) deshalb, weil dieser neue Straftatbestand als Verbrechen und damit als eigenständiger Qualifikationstatbestand ausgestaltet ist. Bei Vorliegen dieser Qualifikation sind zukünftig aber die genannten strafprozessualen Maßnahmen ausgeschlossen. In Fällen, in denen eine Katalogtat durch eine Nichtkatalogtat verdrängt wird und damit nur eine Verurteilung wegen der Nichtkatalogtat zu erwarten steht, verbietet es sich zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf die verdrängte Katalogtat zurückzugreifen (vgl. zur ähnlich gelagerten Fallgestaltung bei § 261 StGB: BGH NStZ 2003, 499; Arloth, NStZ 2003, 609; Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt,
Zu Artikel 2 Nummer 01
... Hiergegen kann auch nicht vorgebracht werden, dass die Straftatenkataloge des § 100a Absatz 2 StPO und § 100c Absatz 2 StPO sowohl auf § 244 Absatz 1 Nummer 2 und § 244a StGB verweisen und im letzteren auch die bandenmäßige Begehung der in § 243 Absatz 1 Satz 2 StGB genannten Fallgestaltungen erfasst wird. Während § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB bereits seit dem 6. StrafRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) nicht mehr den Einbruch in eine Wohnung erfasst, verbietet sich ein Rückgriff auf § 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB bei einem Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Absatz 4 StGB-E) deshalb, weil dieser neue Straftatbestand als Verbrechen und damit als eigenständiger Qualifikationstatbestand ausgestaltet ist. Bei Vorliegen dieser Qualifikation sind zukünftig aber die genannten strafprozessualen Maßnahmen ausgeschlossen. In Fällen, in denen eine Katalogtat durch eine Nichtkatalogtat verdrängt wird und damit nur eine Verurteilung wegen der Nichtkatalogtat zu erwarten steht, verbietet es sich zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf die verdrängte Katalogtat zurückzugreifen (vgl. zur ähnlich gelagerten Fallgestaltung bei § 261 StGB: BGH NStZ 2003, 499; Arloth, NStZ 2003, 609; Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt,
... Die Erweiterung des Straftatenkatalogs des § 5 StGB soll den Schutz der Integrität der von den §§ 265c und 265d StGB-E erfassten sportlichen Wettbewerbe sowie den Schutz der damit verbundenen Vermögensinteressen auch in den Fällen gewährleisten, in denen die Tat zwar im Ausland begangen wird, sie aber einen besonderen Inlandsbezug aufweist. Ein solcher ist gegeben, wenn sich die Unrechtsvereinbarung auf einen sportlichen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet. Mit der Durchführung des entsprechenden Wettbewerbs im Inland verdichtet sich nämlich die Gefahr, dass es tatsächlich zu einer Beeinflussung des inländischen Wettbewerbs kommt. Da beide Tatbestände bereits mit der auf eine Unrechtsvereinbarung abzielenden Erklärung und gegebenenfalls der Gewährung oder Annahme eines Vorteils vollendet sind (vgl. im Einzelnen nachfolgend zu Nummer 3), bestünde ohne Erweiterung des § 5 StGB die Gefahr, dass derartige im Ausland begangene Handlungen trotz ihres Bezugs zu einem inländischen Wettbewerb nicht vom deutschen Strafrecht erfasst würden - insbesondere wenn sie dort nicht strafbar sind - und daher diese Handlungen womöglich bewusst im Ausland vorgenommen würden, um einer Strafbarkeit nach deutschem Recht zu entgehen (zu einer solchen im Ausland erfolgten Verabredung vgl. den dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. April 2015 zugrundliegenden Sachverhalt, Az. 35 Js 26/12; zur Frage, ob bereits die Unrechtsabrede selbst zu einer Verletzung des inländischen Wettbewerbs führt, vgl. Tiedemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 299 Rn. 7). Die Regelung dient daher vor allem dazu, entsprechenden Umgehungsversuchen von vornherein entgegenzuwirken (eine im Ergebnis ähnlich wirkende Vorschrift hat der Gesetzgeber jüngst - dort über eine Erweiterung des Tatbestands - für das im Ausland erfolgte Selbstdoping im Hinblick auf die Teilnahme an einem inländischen Wettbewerb geschaffen, vgl. Bundestagsdrucksache 18/6677, S. 11).
§ 265cSportwettbetrug
§ 265dManipulation von berufssportlichen Wettbewerben
§ 265eBesonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
§ 265fErweiterter Verfall
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
Zu § 265c
Zu § 265d
Zu § 265e
Zu § 265f
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3470: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
4 II.1
4 II.2
4 II.3
Anlage 2Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (NKR-Nr. 3470)
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der nächsten Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu prüfen, ob der Straftatenkatalog der Anlage 13 zu § 40 FeV um gefährliche Eingriffe in den Bahnverkehr gemäß § 315
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 4 In Artikel 1 Nummer 5 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzufügen: 'c1 Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 24a Absatz 3 Satz 2 Satz 4 - neu - FeV
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 48a Absatz 5 Nummer 2 FeV Artikel 1 Nummer 17 ist zu streichen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 74 Absatz 1 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 19b - neu - § 75 Nummer 5, Nummer 6 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Anlage 4 FeV Nummer 4.2.2 Spalte 2
... legaldefinierten Begriff der "schweren Straftat" ein fast gleichlautender Begriff mit anderem Inhalt eingeführt, was zwar im Hinblick auf die Relativität juristischer Begriffe möglich, aber zumindest für die praktische Handhabung nicht besonders glücklich ist. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Vorratsdatenspeicherung die Regelungstechnik, den Datenzugriff unter Bezugnahme auf Straftatenkataloge zu normieren, für ungeeignet befunden, wörtlich:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 1 BVerfSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 1 Satz 2 - neu - BVerfSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 2 Satz 2 und 3 BVerfSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 3 BVerfSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 5 Satz 1 BVerfSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 6 BVerfSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 7 Satz 2 BVerfSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 8 - neu -, § 22c Satz 2 BVerfSchG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b1 - neu - BVerfSchG
§ 22b1Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten durch die Landesverfassungsschutzbehörden
11. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b § 28 Absatz 3a Satz 1 BPolG
12. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 28 Absatz 9 Satz 4 BPolG
13. Zu Artikel 9 Nummer 2 § 111 Absatz 1 Satz 3 TKG
... legaldefinierten Begriff der "schweren Straftat" ein fast gleichlautender Begriff mit anderem Inhalt eingeführt, was zwar im Hinblick auf die Relativität juristischer Begriffe möglich, aber zumindest für die praktische Handhabung nicht besonders glücklich ist. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Vorratsdatenspeicherung die Regelungstechnik, den Datenzugriff unter Bezugnahme auf Straftatenkataloge zu normieren, für ungeeignet befunden - wörtlich:
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 6 BVerfSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 7 Satz 2 BVerfSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 8 - neu -, § 22c Satz 2 BVerfSchG
9. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 28 Absatz 9 Satz 4 BPolG
10. Zu Artikel 9 Nummer 2 § 111 Absatz 1 Satz 3 TKG
... In den Straftatenkatalog sollten Verbrechen jeglicher Art aufgenommen werden. Aufgrund des auf § 12 Absatz 1
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3, Absatz 1a Satz 3 GewO
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 - neu -, Absatz 1a Satz 4 GewO *
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 GewO
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchsstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 Absatz 1a Satz 6 GewO *
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 9 - neu - GewO *
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4, Nummer 5 GewO
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1b - neu - GewO
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 34a Absatz 2 GewO
11. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - § 34a Absatz 4 GewO , Artikel 3 Satz 3 - neu - und 4 - neu - Inkrafttreten
12. Zu Artikel 1 Buchstabe c § 34a Absatz 6 GewO
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f1 - neu - GewO
14. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 BewachV
15. Zu Artikel 2 Nummer 13 und 17 § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 - neu -, Absatz 3 und Absatz 4 sowie § 16 Absatz 1 Nummer 6a - neu - BewachV
16. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
... Die Unzuverlässigkeit für die Ausübung des Bewachungsgewerbes liegt in der Regel dann vor, wenn der Antragsteller einschlägig vorbestraft ist. In den Straftatenkatalog sollten Verbrechen jeglicher Art aufgenommen werden. Aufgrund des auf § 12 Absatz 1
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3, Absatz 1a Satz 3 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 - neu -, Absatz 1a Satz 4 GewO *
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 GewO
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 Absatz 1a Satz 6 GewO *
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1a Satz 4 Nummer 1 GewO
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1b - neu - GewO
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 34a Absatz 2 GewO
9. Zu Artikel 1 Buchstabe c § 34a Absatz 6 GewO
10. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 BewachV
11. Zu Artikel 2 Nummer 13 und 17 § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 - neu -, Absatz 3 und Absatz 4 sowie § 16 Absatz 1 Nummer 6a - neu - BewachV
12. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Artikel 1 Nummer 1
... Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Rb Freiheitsstrafen betrifft den Fall, dass die zugrunde liegende Straftat, derentwegen eine weitere Strafverfolgung im Vollstreckungsstaat stattfinden soll, nicht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist. Bei der Beurteilung ist die abstrakte Sanktionsandrohung entscheidend, nicht die verhängte oder zu erwartende Sanktion. Die Aufnahme einer solchen Ausnahmeregelung würde ins Leere laufen, da das deutsche Strafrecht im Hinblick auf die Androhung von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung grundsätzlich nicht nach Straftaten unterscheidet. Eine Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus nach § 63 StGB oder eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kann vielmehr grundsätzlich bei jeder rechtswidrigen Tat angeordnet werden, wenn die anderen Voraussetzungen der §§ 63 und 64 StGB erfüllt sind. Allein bei der Sicherungsverwahrung sieht das StGB einen konkreten Straftatenkatalog vor (vgl. u.a. § 66 Absatz 1 Satz 1 StGB).
Artikel 1Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 54aVollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen
§ 71Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
§ 71aVereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Abschnitt 1Freiheitsentziehende Sanktionen
Unterabschnitt 1Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 84Grundsatz
§ 84aVoraussetzungen der Zulässigkeit
§ 84bErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 84cUnterlagen
§ 84dBewilligungshindernisse
§ 84eVorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 84fGerichtliches Verfahren
§ 84gGerichtliche Entscheidung
§ 84hBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 84iSpezialität
§ 84jSicherung der Vollstreckung
§ 84kErgänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 84lDurchbeförderung zur Vollstreckung
§ 84mDurchbeförderungsverfahren
§ 84nDurchbeförderung auf dem Luftweg
Unterabschnitt 2Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 85Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 85aGerichtliches Verfahren
§ 85bGerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person
§ 85cGerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
§ 85dBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 85eInländisches Vollstreckungsverfahren
§ 85fSicherung der weiteren Vollstreckung
Abschnitt 4Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
Unterabschnitt 1Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
§ 90aGrundsatz
§ 90bVoraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90cErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 90dUnterlagen
§ 90eBewilligungshindernisse
§ 90fVorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 90gGerichtliches Verfahren
§ 90hGerichtliche Entscheidung
§ 90iBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 90jErgänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 90kÜberwachung der verurteilten Person
Unterabschnitt 2Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 90lBewilligung der Vollstreckung und Überwachung
§ 90mGerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person
§ 90nInländisches Vollstreckungsverfahren
§ 98bÜbergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
Artikel 2Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen
I. Entstehungsgeschichte
II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen
III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht
1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
a Formelle und materielle Voraussetzungen
b Verfahren
1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland
2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe
3. Notwendige Änderungen im IRG
4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland
5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat
2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung
II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses
Im Einzelnen
III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen
IV. Notwendige Änderungen im IRG
1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen
4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluation
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu § 84
Zu § 84a
Zu § 84b
Zu § 84c
Zu § 84d
Zu § 84e
Zu § 84f
Zu § 84g
Zu § 84h
Zu § 84i
Zu § 84j
Zu § 84k
Zu § 84l
Zu § 84m
Zu § 84n
Zu § 85
Zu § 85a
Zu § 85b
Zu § 85c
Zu § 85d
Zu § 85e
Zu § 85f
Zu Nummer 26
Zu § 90a
Zu § 90b
Zu § 90c
Zu § 90d
Zu § 90e
Zu § 90f
Zu § 90g
Zu § 90h
Zu § 90i
Zu § 90j
Zu § 90k
Zu § 90l
Zu § 90m
Zu § 90n
Zu Nummer 27
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
a. Regelungsinhalt
b. Erfüllungsaufwand
Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen
5 Informationspflichten
... Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der Überschrift und der Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 233 StGB: Die Formulierung des Straftatenkatalogs in § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3072: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 05. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
2. Im Einzelnen 2.1 Regelungsinhalt
2.2 Erfüllungsaufwand
... Handeln die Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, so erfordert diese Form der organisierten Kriminalität die Schaffung eigener Qualifikationstatbestände (§ 202a Abs. 4 StGB-E und § 202b Abs. 3 StGB-E). Der Katalog der Bandentatbestände entspricht dem der §§ 263 Abs. 5, 267 Abs. 4 StGB, ergänzt um die relevanten Tatbestände zur Bekämpfung der IT-Kriminalität. Durch den weiter erhöhten Strafrahmen wird der besonderen Gefährlichkeit sowie dem erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt der gewerbs- und bandenmäßigen Begehungsweise Rechnung getragen. Das Vorbereitungsdelikt des § 202c StGB wurde, da das betroffene Rechtsgut nur abstrakt gefährdet wird, nicht in den Katalog mit aufgenommen. Der Unrechtsgehalt einer gewerbs- und bandenmäßigen Begehungsweise (des § 202c StGB) im Falle der eigenständigen Ausführung der Haupttat wird in der Regel über die §§ 202a, 202b StGB zu erfassen sein. Im Falle der gewerbs- und bandenmäßigen Vorbereitung fremder Taten wird der besondere Unrechtsgehalt über die Strafbarkeit der Teilnahme an der Haupttat nach den §§ 202a, 202b StGB erfasst werden können. Ein Bedürfnis für die Aufnahme des § 202c StGB in den Straftatenkatalog der §§ 202a Abs. 4, 202b Abs. 3 StGB-E besteht daher nicht.
§ 202dDatenhehlerei
Zu den Absätzen 3, 4 und 6
... Handeln die Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, so erfordert diese Form der organisierten Kriminalität die Schaffung eigener Qualifikationstatbestände (§ 202a Absatz 4 und § 202b Absatz 3 StGB-E). Der Katalog der Bandentatbestände entspricht dem § 263 Absatz 5 und § 267 Absatz 4 StGB, ergänzt um die relevanten Tatbestände zur Bekämpfung der IT-Kriminalität. Durch den weiter erhöhten Strafrahmen wird der besonderen Gefährlichkeit sowie dem erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt der gewerbs- und bandenmäßigen Begehungsweise Rechnung getragen. Das Vorbereitungsdelikt des § 202c StGB wurde, da das betroffene Rechtsgut nur abstrakt gefährdet wird, nicht in den Katalog mit aufgenommen. Der Unrechtsgehalt einer gewerbs- und bandenmäßigen Begehungsweise (des § 202c StGB) im Falle der eigenständigen Ausführung der Haupttat wird in der Regel über die §§ 202a, 202b StGB zu erfassen sein. Im Falle der gewerbs- und bandenmäßigen Vorbereitung fremder Taten wird der besondere Unrechtsgehalt über die Strafbarkeit der Teilnahme an der Haupttat nach den §§ 202a, 202b StGB erfasst werden können. Ein Bedürfnis für die Aufnahme des § 202c StGB in den Straftatenkatalog von § 202a Absatz 4 und § 202b Absatz 3 StGB-E besteht daher nicht.
Anlage 1Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
Zu § 202d
Anlage 2Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
... a. F. orientiert. Dementsprechend ist der Straftatenkatalog gegenüber dem des Absatzes 1 eingeschränkt und die Verurteilung bloß wegen eines Vergehens genügt nicht zur Anordnung der nachträglichen Therapieunterbringung. Vorausgesetzt ist zudem, dass die Anlassverurteilung wegen einer oder mehrerer Katalogtaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren geführt hat. Die Anordnung der Therapieunterbringung ist auch noch nach dem Ende des Vollzuges der Freiheitsstrafe aus der Anlasstat möglich, sofern sich die verurteilte Person noch wegen einer oder mehrerer unmittelbar im Anschluss daran vollstreckten Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafen im Vollzug befindet.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein Begriff der Sicherungsverwahrung
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht des StGB ,
§ 65Nachträgliche Therapieunterbringung
§ 65aEinrichtungen für den Vollzug der nachträglichen Therapieunterbringung
'Artikel 2a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
'Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
§ 275b
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 67a Absatz 2 Satz 2 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 67a Absatz 2 Satz 2 StGB , Buchstabe b § 67a Absatz 4 Satz 2 StGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 67a Absatz 2 Satz 2 StGB *
... Zugleich ist der Straftatenkatalog des bisherigen § 112a Abs. 1 Nr. 2
A. Problem und Zielsetzung
B. Alternativen
C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
2. Vollzugsaufwand:
D. Sonstige Kosten
Artikel 2Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
B. Einzelbegründung
... Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 4 Nummer 2 und 3. Bisher war die Zwangsheirat als besonders schwerer Fall der Nötigung in § 240 Absatz 4 Nr. 1 strafbar, der in den Straftatenkatalog des § 397a Absatz 1 Nummer 4
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Artikel 1Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 88aVerarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen
Artikel 2Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU
Artikel 3Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 4Änderung des Strafgesetzbuches
§ 237Zwangsheirat
Artikel 5Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 6Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel 7Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
I. Bekämpfung der Zwangsheirat und Verbesserung des Schutzes der Opfer
II. Weitere Änderungen im Aufenthalts- und Asylrecht
III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat
IV. Gesetzesfolgen
V. Bürokratiekosten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1520: Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
... ) sehen Verschärfungen des geltenden Rechts im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes vor, die das Problem weniger passgenau als der vorliegende Entwurf angehen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht – anders als die Vorschläge des Bundesrates – die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses als zielgerichtete Maßnahme für alle kinder- und jugendnahen Tätigkeiten vor und etwa keine Erweiterung des Straftatenkataloges für alle Führungszeugnisse, unabhängig von der in Blick genommenen Tätigkeit. So wird der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Straftätern zielgenau sichergestellt und zugleich werden Belange der Eingliederung von Straftätern nicht aus den Augen verloren. Zudem wird auch der gemeinsame Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 19. Dezember 2007 angemessen umgesetzt.
Artikel 1Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 30aAntrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
§ 31Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
Artikel 2Inkrafttreten
I. Zu Artikel 1 Änderung des BZRG
1. Zu Nummer 1
2. Zu Nummer 2
Zu § 30a
3. Zu Nummer 3
4. Zu Nummer 4
5. Zu Nummer 5
6. Zu Nummer 6
7. Zu Nummer 7
8. Zu Nummer 8
9. Zu Nummer 9
10. Zu Nummer 10
II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 793: Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
... Die angeführten Gesetzentwürfe des Bundesrates enthalten ebenfalls Vorschläge zur Erweiterung der Straftatenkataloge der §§ 395 und 397a der
§ 57
§ 68
§ 68b
§ 154f
§ 395
§ 397
§ 397a
§ 406f
§ 406h
§ 473a
Artikel 3Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 4Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 5Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 6Inkrafttreten
I. Ausgangslage
II. Grundzüge der Reform
1. Stärkung der Verfahrens- und Informationsrechte von Verletzten im Strafverfahren
a. Nebenklage und Opferanwalt
b. Verletztenbeistand
c. Informationspflichten gegenüber Verletzten
d. Anzeige von Auslandsstraftaten
2. Stärkung der Rechte von Kindern und jugendlichen Opfern und Zeugen
3. Stärkung der Rechte von Zeugen
III. Einordnung des Entwurfs in der rechtspolitischen Diskussion
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 799: Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)
... Die Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten erfordert einen möglichst effektiven Einsatz der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder. Da bereits die geltende Fassung des Straftatenkatalogs des § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG die neuen Tatbestände der §§ 89a, 89b
§ 89aVorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
§ 89bAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
§ 91Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
Artikel 3Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4Änderung anderer Vorschriften
§ 80cVerpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung.
Artikel 5Zitiergebot
I. Zielsetzung des Entwurfs
III. Gesetzesfolgen
Zu § 89a
Zu § 89b
Zu Nummer n
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 502: Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren Gewalttaten
... Der Straftatenkatalog in § 395 Absatz 3 StPO-E sollte abschließend sein. Die aufgezählten Nebenklagedelikte decken den wichtigsten Teil der sonstigen Nebenklagefälle ab.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 68 Absatz 3 Satz 3 - neu - , 4 - neu - , Absatz 4 Satz 4 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 81c Absatz 5 StPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 138 Absatz 3 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 142 Absatz 1 StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 154f StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 163 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 - neu - StPO
7. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 200 Absatz 1 StPO
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 395 Absatz 1 Nummer 2, 3 StPO
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 395 Absatz 3 StPO
10. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 395 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 StPO
11. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 Nummer 3, 4 StPO
12. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 Nummer 4 StPO
13. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 StPO
14. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 406 Absatz 2 StPO
15. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a § 406e Absatz 2 Satz 3 StPO
16. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 406e Absatz 4 Satz 4 StPO Nummer 31 Buchstabe b § 478 Absatz 3 Satz 3 StPO
17. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 143 Absatz 1 GVG
Zu § 143
18. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 53 Absatz 3 Satz 1 RVG
... Der Straftatenkatalog in § 395 Absatz 3 StPO-E sollte abschließend sein. Die aufgezählten Nebenklagedelikte decken den wichtigsten Teil der sonstigen Nebenklagefälle ab. nur Ziffer 14
Zu Artikel 1 Nummer 6
3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 81c Absatz 5 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 138 Absatz 3 StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 142 Absatz 1 StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 154f StPO
7. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 163 Absatz 3 Satz 1 StPO
8. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 163 Absatz 3 Satz 2 StPO *
9. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 163 Absatz 4 - neu - StPO *
10. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 200 Absatz 1 StPO
Zu Artikel 1 Nummer 22
Artikel 1 Nummer 22 (§ 395 Absatz 3 StPO)
18. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 Nummer 3, 4 StPO
19. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 Nummer 4 StPO
20. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 StPO
21. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 406 Absatz 2 StPO
22. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a § 406e Absatz 2 Satz 3 StPO
23. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 406e Absatz 4 Satz 4 StPO
24. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 143 Absatz 1 GVG
25. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 53 Absatz 3 Satz 1 RVG
... Der Straftatenkatalog für den verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme lehnt sich an den für eine Wohnraumüberwachung (§ 100c
A. Problem
Artikel 2Zitiergebot
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
... Der Entwurf schlägt eine allgemeine Strafzumessungsvorschrift vor, die eine strafrahmenverschiebende Milderung und in bestimmten Fällen ein Absehen von Strafe ermöglicht wenn der Täter einer nicht der einfachen Kriminalität zuzurechnenden Straftat Aufklärungs- oder Präventionshilfe in Bezug auf eine Tat der Schwerstkriminalität oder der mittelschweren Kriminalität leistet, für die tendenziell ein Ermittlungsdefizit des Staates zu beklagen ist. Dieser Kreis der Delikte soll durch eine Bezugnahme auf den (zukünftigen) Straftatenkatalog des § 100a
Artikel 2Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 3Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
... ") die Rechtshilfe grundsätzlich umfassend sein und mögliche Hindernisse streng eingegrenzt werden. Sodann gilt wie nach Artikel 23 die Pflicht zur Rechtshilfe im Prinzip für alle Straftaten im Zusammenhang mit Computersystemen oder -daten (d. h. die Straftaten nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a und b) und bezüglich der Erhebung von Beweisen in elektronischer Form für eine Straftat. Man kam überein, die verbindliche Zusammenarbeit auf diesen umfangreichen Straftatenkatalog auszudehnen, weil es angebracht ist, die Mechanismen der internationalen Kooperation in diesen beiden Bereichen zu rationalisieren. Gleichwohl erlauben es Artikel 34 und 35 den Vertragsparteien, einen unterschiedlichen Anwendungsbereich dieser Maßnahmen vorzusehen.
D. Finanzielle Auswirkungen
Schlussbemerkung
Übereinkommen über Computerkriminalität
Kapitel IBegriffsbestimmungen
Artikel 1Begriffsbestimmungen
Kapitel IIInnerstaatlich zutreffende Maßnahmen
Abschnitt 1Materielles Strafrecht
Titel 1Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computerdaten und -systemen
Artikel 2Rechtswidriger Zugang
Artikel 3Rechtswidriges Abfangen
Artikel 4Eingriff in Daten
Artikel 5Eingriff in ein System
Artikel 6Missbrauch von Vorrichtungen
Titel 2Computerbezogene Straftaten
Artikel 7Computerbezogene Fälschung
Artikel 8Computerbezogener Betrug
Titel 3Inhaltsbezogene Straftaten
Artikel 9Straftaten mit Bezug zu Kinderpornographie
Titel 4Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte
Artikel 10Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte
Titel 5Weitere Formen der Verantwortlichkeit und Sanktionen
Artikel 11Versuch und Beihilfe oder Anstiftung
Artikel 12Verantwortlichkeit juristischer Personen
Artikel 13Sanktionen und Maßnahmen
Abschnitt 2Verfahrensrecht
Titel 1Allgemeine Bestimmungen
Artikel 14Geltungsbereich verfahrensrechtlicher Bestimmungen
Artikel 15Bedingungen und Garantien
Titel 2Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten
Artikel 16Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten
Artikel 17Umgehende Sicherung und teilweise Weitergabe von Verkehrsdaten
Titel 3Anordnung der Herausgabe
Artikel 18Anordnung der Herausgabe
Titel 4Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten
Artikel 19Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten
Titel 5Erhebung von Computerdaten in Echtzeit
Artikel 20Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit
Artikel 21Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit
Abschnitt 3Gerichtsbarkeit
Artikel 22Gerichtsbarkeit
Kapitel IIIInternationale Zusammenarbeit
Abschnitt 1Allgemeine Grundsätze
Titel 1Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit
Artikel 23Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit
Titel 2Grundsätze der Auslieferung
Artikel 24Auslieferung
Titel 3Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe
Artikel 25Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe
Artikel 26Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
Titel 4Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte
Artikel 27Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte
Artikel 28Vertraulichkeit und Beschränkung der Verwendung
Abschnitt 2Besondere Bestimmungen
Titel 1Rechtshilfe bei vorläufigen Maßnahmen
Artikel 29Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten
Artikel 30Umgehende Weitergabe gesicherter Verkehrsdaten
Titel 2Rechtshilfe in Bezug auf Ermittlungsbefugnisse
Artikel 31Rechtshilfe beim Zugriff auf gespeicherte Computerdaten
Artikel 32Grenzüberschreitender Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder wenn diese öffentlich zugänglich sind
Artikel 33Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit
Artikel 34Rechtshilfe bei der Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit
Titel 324/7-Netzwerk
Artikel 3524/7-Netzwerk
Kapitel IVSchlussbestimmungen
Artikel 36Unterzeichnung und Inkrafttreten
Artikel 37Beitritt zum Übereinkommen
Artikel 38Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 39Wirkungen des Übereinkommens
Artikel 40Erklärungen
Artikel 41Bundesstaatsklausel
Artikel 42Vorbehalte
Artikel 43Status und Rücknahme von Vorbehalten
Artikel 44Änderungen
Artikel 45Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 46Konsultationen der Vertragsparteien
Artikel 47Kündigung
Artikel 48Notifikation
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Entstehungsgeschichte
2. Inhalt und Würdigung des Übereinkommens
4 Begriffsbestimmungen:
Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen:
Internationale Zusammenarbeit:
4 Schlussbestimmungen:
3. Deutsche Erklärung
II. Besonderes
Kapitel IIInnerstaatlich zu treffende Maßnahmen
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Abschnitt 3– Gerichtsbarkeit
Zu Artikel 23
Zu Artikel 26
Zu Artikel 27
Zu Artikel 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 32
Zu Artikel 35
Zu den Artikeln 36
Übereinkommen über Computerkriminalität ETS Nr. 185 Erläuternder Bericht am 8. November 2001 angenommen
I. Einleitung
II. Die vorbereitenden Arbeiten
III. Das Übereinkommen
Bemerkungen zu den Artikeln des Übereinkommens
Einleitung zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 1
Artikel 1Buchstabe a – Computersystem
Artikel 1Buchstabe b – Computerdaten
Artikel 1Buchstabe c – Diensteanbieter
Artikel 1Buchstabe d – Verkehrsdaten
Kapitel IIMaßnahmen auf nationaler Ebene
Rechtswidriger Zugang Artikel 2
Rechtswidriges Abfangen Artikel 3
Eingriff in Daten Artikel 4
Eingriff in ein System Artikel 5
Missbrauch von Vorrichtungen Artikel 6
Computerbezogene Fälschung Artikel 7
Computerbezogener Betrug Artikel 8
Straftaten mit Bezug zu Kinderpornografie Artikel 9
Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte Artikel 10
Titel 5Nebenformen der Verantwortlichkeit und Sanktionen
Versuch und Beihilfe oder Anstiftung Artikel 11
Verantwortlichkeit juristischer Personen Artikel 12
Sanktionen und Maßnahmen Artikel 13
Geltungsbereich verfahrensrechtlicher Bestimmungen Artikel 14
Bedingungen und Garantien Artikel 15
Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten Artikel 16
Umgehende Sicherung und teilweise Weitergabe von Verkehrsdaten Artikel 17
Anordnung der Herausgabe Artikel 18
Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten Artikel 19
Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit Artikel 20
Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit Artikel 21
Gerichtsbarkeit Artikel 22
Titel IAllgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit
Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit Artikel 23
Auslieferung Artikel 24
Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe Artikel 25
Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen Artikel 26
Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte Artikel 27
Vertraulichkeit und Beschränkung der Verwendung Artikel 28
Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten Artikel 29
Umgehende Weitergabe gesicherter Verkehrsdaten Artikel 30
Rechtshilfe beim Zugriff auf gespeicherte Computerdaten Artikel 31
Grenzüberschreitender Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder wenn diese öffentlich zugänglich sind Artikel 32
Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit Artikel 33
Rechtshilfe bei der Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit Artikel 34
Titel 3Netzwerk 24/7
24/7 - Netzwerk Artikel 35
Unterzeichnung und Inkrafttreten Artikel 36
Beitritt zum Übereinkommen Artikel 37
Wirkungen des Übereinkommens Artikel 39
Bundesstaatsklausel Artikel 41
Vorbehalte Artikel 42
Änderungen Artikel 44
Konsultationen der Vertragsparteien Artikel 46
2 Fußnoten:
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarates vom 23. November 2001 über Computerkriminalität
... Der vorgesehene Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f StPO-E ist hinsichtlich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nicht ausreichend. Auch bei weiteren schwerwiegenden Sexualdelikten besteht ein Bedürfnis, Straftaten beziehungsweise kriminelle Strukturen durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung aufzudecken und so zum wirksamen Opferschutz beizutragen. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum zahlreiche Straftatbestände in diesem Bereich trotz ihres hohen Unrechtsgehalts keine Berücksichtigung im Straftatenkatalog gefunden haben.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO Nr. 7 § 100a Abs. 4 Satz 3 und 4 StPO
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 4 Satz 1 StPO Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 4 StPO
4. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f StPO
5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i StPO
6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe j und o1 - neu - StPO
7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe o1 - neu - StPO
8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe t StPO
9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a StPO
10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 3 StPO
11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 7a - neu - StPO
12. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 8a - neu - StPO
14. Begründung:
15. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 3 Satz 2 - neu - StPO
16. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 4 StPO
17. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5 StPO
18. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 6 StPO
19. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StPO
20. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 3 Satz 1 StPO
21. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 4 Satz 2 StPO
22. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 5 und 6 StPO Artikel 1 Nr. 10 § 100e Abs. 1 StPO Artikel 9 § 12 Abs. 1 EGStPO
23. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 6 Nr. 2 StPO
24. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 6 Nr. 3 StPO
25. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100f Abs. 1a - neu -, 2 und 4, § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 StPO
26. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 1 StPO
27. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO
28. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu - StPO
29. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 4 und 5 - neu - StPO
30. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 101 Abs. 3 Satz 1 StPO
31. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 101 Abs. 4 Nr. 3 und 6 StPO
32. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 StPO
33. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 162 Abs. 1 Satz 1a - neu - StPO
34. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 163f Abs. 4 Satz 2 StPO
35. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe a § 477 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StPO
36. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe a § 477 Abs. 2 Satz 4 StPO
37. Zu Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
38. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu - § 95 Abs. 4 Satz 1 TKG
39. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a TKG
40. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 110 Abs. 9 TKG
41. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6, Satz 4 TKG
42. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c1 - neu - § 111 Abs. 3a - neu - TKG Nr. 5a - neu - § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 149 Abs. 1 Nr. 29a - neu - TKG
43. Zu Artikel 2 Nr. 5a - neu - § 113 Abs. 1 Satz 1a - neu - und 1b - neu - TKG
44. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113a Abs. 1 Satz 1 TKG
45. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113a Abs. 10 Satz 2 TKG
46. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 TKG
47. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG
48. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 115 Abs. 2 TKG
49. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 150 Abs. 12b TKG
50. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 150 Abs. 12b TKG
51. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe d § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO
52. Zu Artikel 3 Nr. 6 - neu - § 393 Abs. 3 - neu - AO
53. Zu Artikel 13 Nr. 2 Buchstabe a § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TKÜV Nr. 8 § 21 TKÜV Nr. 11 § 27 Abs. 8 Satz 1 TKÜV
54. Zu Artikel 16 Inkrafttreten
55. Zu Artikel 16 Inkrafttreten
56. Zum Gesetzentwurf insgesamt:
... 2. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die vorgeschlagene Beschreibung der deliktischen Zuständigkeit von EUROPOL in einem abschließenden Straftatenkatalog nicht sachgerecht ist. Vielmehr soll EUROPOL für alle Formen der schweren internationalen Kriminalität zuständig sein, sofern nicht nur regionale Bezüge festzustellen sind. Hierbei ist der Schwerpunkt auf die Stärkung der operativen Unterstützung der Mitgliedstaaten zu setzen. Im Interesse einer effektiven Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität muss ferner auch künftig der direkte Kontakt zwischen den Polizeien der Länder und EUROPOL möglich sein.
... • Aus Anlass der Einbeziehung von Steuerstraftaten in den Anlassstraftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO-E beseitigt der Entwurf zudem Wertungswidersprüche und Problemkonstellationen in den §§ 370 ff. der
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Artikel 2Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 3Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 5Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 6Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 7Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 8Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 9Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 10Änderung des IStGH-Gesetzes
Artikel 11Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 12Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die
Artikel 13Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Artikel 14Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 15Zitiergebot
Artikel 16Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu § 100a
Zu § 100b
• Nach Absatz 2 Satz 1 hat die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung schriftlich zu ergehen. Dies entspricht dem geltenden Recht und bezieht sich sowohl auf die gerichtliche
• Nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift der betroffenen Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, anzugeben, soweit diese Angaben möglich sind. Die
• Erwogen wurde, entsprechend den oben genannten, durch die Rechtsprechung festgelegten
• Nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 muss die Anordnung ferner die Rufnummer oder eine andere
• Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 übernimmt aus § 100b Abs. 2 Satz 3 StPO das Erfordernis der Angabe von Art, Umfang und Dauer der Maßnahme. Durch entsprechende Konkretisierungen, die auch die Art des technischen Zugriffs auf die zu überwachende Telekommunikation
Zu § 100f
Zu § 100g
Zu § 100h
Zu § 100i
Zu § 101
Zu § 110d
Zu § 110e
Zu § 113a
Zu Absatz 11
Zu § 113b
Zu Buchstabe n
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
... 4. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die vorgeschlagene Beschreibung der deliktischen Zuständigkeit von EUROPOL in einem abschließenden Straftatenkatalog nicht sachgerecht ist. Vielmehr soll EUROPOL für alle Formen der schweren internationalen Kriminalität zuständig sein, sofern nicht nur regionale Bezüge festzustellen sind. Hierbei ist der Schwerpunkt auf die Stärkung der operativen Unterstützung der Mitgliedstaaten zu setzen. Im Interesse einer effektiven Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität muss ferner auch künftig der direkte Kontakt zwischen den Polizeien der Länder und EUROPOL möglich sein.
... ) sowie der mit diesen Straftaten in einem unmittelbaren Zusammenhang stehenden Straftaten. Der Straftatenkatalog ist vor dem Hintergrund einer effektiven Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu sehen. Die Berücksichtigung der geheimdienstlichen Agententätigkeiten und der Proliferation ermöglicht die Auswertung wichtiger Bezüge zu Netzwerken des internationalen Terrorismus. Mit dem Begriff der polizeilichen und nachrichtendienstlichen Erkenntnisse sind alle Erkenntnisse gemeint, die im Rahmen geltender Übermittlungsvorschriften zwischen den beteiligten Behörden ausgetauscht werden können. Der Begriff umfasst insoweit auch sogenannte Vorfelderkenntnisse.
Artikel 1Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG)
§ 1Antiterrordatei
§ 2Inhalt der Antiterrordatei und Speicherungspflicht
§ 3Zu speichernde Datenarten
§ 4Beschränkte und verdeckte Speicherung
§ 5Zugriff auf die Daten
§ 6Weitere Verwendung der Daten
§ 7Übermittlung von Erkenntnissen
§ 8Datenschutzrechtliche Verantwortung
§ 9Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen
§ 10Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen
§ 11Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
§ 12Errichtungsanordnung
Artikel 2Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Artikel 3Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
Artikel 5Inkrafttreten
Erster Teil
A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
B. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
C. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
D. Finanzielle Auswirkung
F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Zweiter Teil
Zu Art. 1 Antiterrordateigesetz – ATDG
Zu Art. 2 § 22a BVerfSchG
Zu Art. 3 § 9a BNDG
Zu Art. 5 Inkrafttreten
... . Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung über die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit muss das Gericht in gravierenden Fällen sachverständig beraten sein, da es ansonsten allein auf subjektive Menschenkenntnis und Berufserfahrung angewiesen wäre. Aus diesem Grund wurde bereits mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998 (BGBl I S. 160) die obligatorische Einholung eines Sachverständigengutachtens vor einer Strafrestaussetzung zeitiger Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren wegen besonders schwerwiegender Taten eingeführt und hierbei auf den Straftatenkatalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB abgestellt. Der Entwurf hält an dieser Regelung für den Bereich der zeitigen Freiheitsstrafen fest.
Artikel 3Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 4Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
II. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu § 454
... i.V.m. § 129 StGB in den Straftatenkatalog aufzunehmen, soweit besonders schwere Fälle der Bildung krimineller Vereinigungen gemäß § 129 Abs. 4 StGB betroffen sind. Auf Grund regelmäßig konspirativ und professionell agierender Tätergruppen ist die Wohnraumüberwachung insbesondere im BtM-Bereich geeignet, kriminelle Strukturen zu sprengen.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 1, § 100f Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe b StPO ,Artikel 4a - neu - § 129 Abs. 4 StGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c StPO
4. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c1 - neu - StPO
5. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100d Abs. 1 Satz 6, Abs. 9 Satz 4 StPO ,
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 1, § 100f Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO Artikel 1 Nr. 1 ist wie folgt zu ändern:
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 1 Nr. 1 StPO
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe b StPO , Artikel 4a - neu - § 129 Abs. 4 StGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c StPO
5. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c1 - neu - StPO
6. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100d Abs. 1 Satz 6 und Abs. 9 Satz 4 StPO , Artikel 2 Nr. 2 § 120 Abs. 4 Satz 2 GVG
7. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100d Abs. 5 Satz 1 StPO
... Auch hinsichtlich der Telekommunikationsüberwachung zu Zwecken des Strafverfahrens ergibt sich Änderungsbedarf. Bereits seit längerem werden aus der Strafverfolgungspraxis Forderungen nach einer Erweiterung des Straftatenkatalogs in § 100a
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 23d Abs. 5 Nr. 2 ZFdG
3. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 23d Abs. 9 ZFdG
4. Zu Artikel 4 Änderung der StPO
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
5. Zu Artikel 4a - neu - Änderung des Gesetzes zur Änderung der StPO
... • Aus dem in Bezug genommenen Straftatenkatalog herauszunehmen war die Vorschrift des § 34 Abs. 4
A. Zielsetzung
Artikel 1Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 2Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
§ 23aBeschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
§ 23bRichterliche Anordnung
§ 23cDurchführungsvorschriften
§ 23dÜbermittlungen durch das Zollkriminalamt
§ 23eVerschwiegenheitspflicht
§ 23fEntschädigung für Leistungen
Artikel 3Änderung der Telekommunikationsüberwachungsverordnung
Artikel 4Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 5Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
I. Allgemeiner Teil
II. Begründung zu den Einzelvorschriften
Artikel 1(Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes)
Artikel 2(Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes)
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu Artikel 2 Nummer 6
Zu Artikel 2 Nummer 7
Zu § 23a
Zu § 23b
Zu § 23c
Zu § 23d
Zu § 23e
Zu § 23f
Zu § 45
Zu § 46
Artikel 3(Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung)
Artikel 4(Änderung der Strafprozeßordnung)
Artikel 5(Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Artikel 6(Inkrafttreten)
... . Soweit in Artikel 4a Abs. 2 für die dort genannten Straftaten eine Erledigungsfrist von zwölf Stunden postuliert wird, ist dies so nicht realistisch, unbeschadet dessen, dass jede Beschleunigung selbstverständlich zu begrüßen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Straftatenkatalog den Großteil der Kriminalität unter Einschluss auch der Straßenverkehrskriminalität umfasst. Bei einem solchen Katalog, der die Deliktsbereiche allenfalls sehr vage abzugrenzen vermag, stellt sich im Übrigen die Frage, ob er nicht ganz verzichtbar ist.
... es, die überwiegend (Absatz 1, 2 und 3) die für eine Aufnahme in der Straftatenkatalog des § 100c StPO-E erforderliche Mindesthöchststrafe von über fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht ausweisen. Mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1 BvF 3/92 vom 3. März 2004, in dem die Ermächtigung des § 39 Abs: 1 und 2
F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Artikel 1Änderung der Strafprozeßordnung
1. Die §§ 100c bis 100f werden wie folgt gefasst: „§ 100c
§ 100d
§ 100e
§ 100f
2. In § 100i Abs. 2
3. § 101 wird wie folgt geändert:
4. In § 110e Halbsatz 2
5. In § 477 Abs. 2 Satz 2
6. In § 163d Abs. 2 Satz 2 und § 163f Abs. 3 Satz 2
1. § 74a wird wie folgt geändert:
2. An § 120 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 3Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem
Artikel 4Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 20. Dezember 2001
Artikel 5Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 7Inkrafttreten
4 I.
4 II.
4 III.
4 IV.
4 V.
4 VI.
... Soweit in Artikel 4a Abs. 2 für die dort genannten Straftaten eine Erledigungsfrist von zwölf Stunden postuliert wird, ist dies so nicht realistisch, unbeschadet dessen dass jede Beschleunigung selbstverständlich zu begrüßen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Straftatenkatalog den Großteil der Kriminalität unter Einschluss auch der Straßenverkehrskriminalität umfasst. Bei einem solchen Katalog, der die Deliktsbereiche allenfalls sehr vage abzugrenzen vermag stellt sich im Übrigen die Frage, ob er nicht ganz verzichtbar ist.
... Um dem Gebot des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen, bestimmt § 26e EGAktG-E, dass Verurteilungen wegen Straftaten, die neu in den Straftatenkatalog des § 76 Abs. 3 Satz 3
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte (Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand/Vollzugsaufwand)
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG)
Artikel 1Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 4Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 5Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen
Artikel 6Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 8Änderung der Verordnung über Abschlagszahlungen
Artikel 9Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 10Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 11Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 12Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 13Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 14Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 15Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 16Überleitungsvorschrift zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 17Inkrafttreten
I. Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen
II. Allgemeine Zielsetzung des Entwurfs
1. Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
2. Änderungen der Zivilprozessordnung
3. Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und des Aktiengesetzes
- Qualifiziertes Privatgutachten
- Gerichtliches Sachverständigengutachten
- Zweifelhafter Gegenbeweis
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe b StPO ,
6. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 StPO
7. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 5 und 7 StPO
8. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 5 Satz 1 StPO
9. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 5 Satz 5 StPO
10. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 5 Satz 6 StPO
11. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 6 StPO
12. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100d Abs. 1 Satz 6, Abs. 9 Satz 4 StPO ,
13. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100d Abs. 4 Satz 2 StPO
14. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100d Abs. 5 Satz 1 StPO
15. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100d Abs. 5 Satz 1 StPO
16. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100d Abs. 5 Satz 1 StPO
17. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100d Abs. 6 Satz 1, Nr. 1 und 3 StPO
18. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100d Abs. 6 Nr. 1 und 2 StPO
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