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143 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Anreicherung"


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Drucksache 247/19

... Diese Haltungsform ermöglicht eine besonders artgemäße und umweltschonende Haltung von Hühnern. Durch das regelmäßige Versetzen von Haltungseinrichtung und Auslauf erhalten die Tiere eine frische Futtergrundlage, das Risiko der Überdüngung von Flächen, der Anreicherung von Fäkalien sowie des Befalls der Legehennen mit Parasiten sinkt. Andererseits wird auch kleineren landwirtschaftlichen Betrieben durch den Einsatz von mobilen Haltungseinrichtungen eine Einkommensdiversifizierung und eine effektivere Direktvermarktung ermöglicht. Der enorme Zuspruch in der Direktvermarktung stärkt die Wirtschaftlichkeit der bäuerlichen Betriebe und schafft eine Zukunftsperspektive für die Höfe. Die Lebensmittelerzeugung wird für den Verbraucher transparent.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 247/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Befristung

D. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

E. Weitere Kosten

Verordnung

Anlage
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 544/18

... können die Mitgliedstaaten in eigener Zuständigkeit im Falle außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse eine Anhebung der Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (Anreicherung) um 0,5 Volumenprozent zulassen. Die Mitgliedstaaten müssen die Europäische Kommission über nationale Entscheidungen zu Anhebungen der Anreicherungsgrenze unterrichten. Es s i.d.R. gelungen für die nationalen Entscheidungen und für die Unterrichtung der Europäischen Kommission einzuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 544/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierundzwanzigste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

§ 4a
Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsnorm

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Folgen der Verordnungsänderung

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer n

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 356/18

... c) Persistenz, Abbauverhalten und Anreicherung in Lebewesen und Sedimenten,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 356/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 3
Form und Inhalt des Antrags

§ 4
Prüfung des Antrags, öffentliche Bekanntmachung und Auslegung

§ 5
Beteiligung anderer Behörden

§ 6
Vorhaben mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen

§ 7
Einwendungen, Erörterungstermin

§ 8
Öffentliche Bekanntmachung

§ 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Regelungen

II. Alternativen

III. Regelungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9


 
 
 


Drucksache 223/18

... Die Notwendigkeit, das Problem auf EU-Ebene anzugehen, wurde 2012 in der Mitteilung der Kommission "Ein Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen" (COM(2012) 673) erkannt. Der "Fitness-Check der europäischen Süßwasserpolitik" (SWD(2012) 393), der im November 2012 als ein Baustein des Blueprints veröffentlicht wurde, kam zu dem Schluss, dass "verstärkt alternative umweltschonende Wasserversorgungsoptionen ins Auge gefasst werden müssen", um Antworten auf die Herausforderungen der Wasserknappheit zu finden". Auch die Mitteilung der Kommission "Den Kreislauf schließen - Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft" (COM(2015) 614) sah eine Reihe von Aktionen zur Förderung der Wasserwiederverwendung vor, darunter eine Aktion zur Vorbereitung eines Legislativvorschlags für Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung für Bewässerung und Grundwasseranreicherung. Der vorliegende Vorschlag ist Teil der Arbeitsprogramme der Europäischen Kommission 2017 und 2018, da er einen Beitrag zu den politischen Prioritäten leistet, die die Kommission zur Förderung einer stärkeren Kreislaufwirtschaft festgelegt hat. Darüber hinaus kann er die geplante künftige Modernisierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ergänzen.4 Letztlich trägt die vorgeschlagene Verordnung auch zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) und insbesondere des Ziels SDG 6 "Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen" bei, durch das das Recycling und die sichere Wiederverwendung von Wasser bis zum Jahr 2030 weltweit erhöht werden soll.



Drucksache 15/1/18

... ("keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf") wird nicht unterstützt.



Drucksache 408/16

... Durch die Einrichtung eines neuen Geschäftsbereichs unter der Leitung eines Exekutivdirektors wird sichergestellt, dass die Abwicklungseinheit auf Augenhöhe mit der Bankenaufsicht agiert. Zugleich ermöglicht die Formulierung aber grundsätzlich auch die Anreicherung des Geschäftsbereichs Abwicklung mit anderen Aufgaben, sodass dieser die Perspektive hat, quantitativ und qualitativ eine den anderen Geschäftsbereichen adäquate Struktur zu erreichen. Es ist lediglich sicherzustellen, dass innerhalb des Geschäftsbereichs die Unabhängigkeit der mit Abwicklungsaufgaben betrauten Organisationseinheit von Aufsichtsaufgaben, die diesem Geschäftsbereich übertragen werden, gewährleistet ist.

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Drucksache 408/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 16k
Aufgabenbereich Abwicklung

§ 18a
Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

§ 79
Unterstützende Maßnahmen.

§ 137a
Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

§ 160
Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.

§ 174
Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.

Artikel 4
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

§ 14
Informations- und Verschwiegenheitspflichten

Artikel 5
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 1a
Geschäftsbereich Abwicklung

Artikel 9
Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Inhalt des Regelungsvorhabens

4 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 784/1/16

... - Auch ist die Ausnahmeregelung nach § 45 Absatz 2 Nummer 2 IfSG nicht einschlägig, da Ringversuchsproben dem spezifischen Nachweis von Krankheitserregern dienen und Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern beinhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 784/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1

3. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 IfSG

4. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe f § 34 Absatz 10a Satz 2 und Satz 3 IfSG

5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG

6. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d § 36 Absatz 5 Satz 6 IfSG

7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 38 Absatz 2 Satz 1 IfSG ,

8. Zu Artikel 1 Nummer 23 Nummer 3 - neu - IfSG Nummer 25a - neu - § 52 Satz 1 IfSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 11 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV 2001


 
 
 


Drucksache 403/16

... Hühnervögel nutzen den Einstreubereich zur Ausübung ihrer natürlichen Verhaltensweisen wie Picken, Scharren und z.T. auch Staubbaden. Hierfür muss das Einstreumaterial in ausreichender Menge vorhanden und von lockerer Struktur sein. Um Scharr- und Pickanreize in der Einstreu zu schaffen, sollten die Gabe von Kalkkörnern, Getreidekörnern oder anderem Anreicherungsmaterial unmittelbar nach der Hauptfütterung erfolgen. Die angegebenen Mindestmaße ergeben sich aus planimetrischen Untersuchungen des Instituts für Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover9.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 403/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1

Abschnitt 3
Anforderungen an das Halten von Legehennen und Legehennen-Elterntieren

Abschnitt 8
Anforderungen an das Halten von Junghennen

Abschnitt 9
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

Abschnitt 8
Anforderungen an das Halten von Junghennen

§ 44
Anwendungsbereich

§ 45
Sachkunde

§ 46
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen

§ 47
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen

§ 48
Überwachung, Fütterung und Pflege von Junghennen

§ 49
Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen

Abschnitt 9
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

§ 50
Anwendungsbereich

§ 51
Sachkunde

§ 52
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere

§ 53
Besondere Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

Artikel 2

Artikel 3

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 9

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz :6

Zu Nr. 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 47

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 48

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 53

Zu Absatz 1

Zu Satz 1, Nummern 1 und 2:

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Satz 2:

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 798/1/16

... Die im neuen § 7c Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b genutzte Wortwahl "mehrere Blöcke" legt nahe, dass hier Kernkraftwerke gemeint sind. Die in Absatz 3 eingeführte Verpflichtung sollte sich aber auch auf andere kerntechnische Anlagen anwenden lassen, wie z.B. die Urananreicherungsanlage Gronau. Daher sollten nach dem Wort "Blöcke" noch die Wörter "oder mehrere Einheiten" eingefügt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 798/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 4

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 24c - neu - Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 4 anzufügen:

§ 24c
Anforderungen an Regulierungsbehörden


 
 
 


Drucksache 784/16 (Beschluss)

... - Auch ist die Ausnahmeregelung nach § 45 Absatz 2 Nummer 2 IfSG nicht einschlägig, da Ringversuchsproben dem spezifischen Nachweis von Krankheitserregern dienen und Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern beinhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 784/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1

3. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 IfSG

4. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe f § 34 Absatz 10a Satz 2 und Satz 3 IfSG

5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG

6. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d § 36 Absatz 5 Satz 6 IfSG

7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 38 Absatz 2 Satz 1 IfSG , Buchstabe b § 38 Absatz 2 Satz 2 IfSG , Buchstabe c § 38 Absatz 2 Satz 3 IfSG , Buchstabe d § 38 Absatz 2 Satz 4 und Satz 5 IfSG

8. Zu Artikel 1 Nummer 23 Nummer 3 - neu - IfSG und Nummer 25a - neu - § 52 Satz 1 IfSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 11 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV 2001


 
 
 


Drucksache 798/16 (Beschluss)

... Die im neuen § 7c Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b genutzte Wortwahl "mehrere Blöcke" legt nahe, dass hier Kernkraftwerke gemeint sind. Die in Absatz 3 eingeführte Verpflichtung sollte sich aber auch auf andere kerntechnische Anlagen anwenden lassen, wie z.B. die Urananreicherungsanlage Gronau. Daher sollten nach dem Wort "Blöcke" noch die Wörter "oder mehrere Einheiten" eingefügt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 798/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 4

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 24c - neu -

§ 24c
Anforderungen an Regulierungsbehörden


 
 
 


Drucksache 709/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat spricht sich dafür aus, im Rahmen der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ii des Verordnungsvorschlags bei der Herstellung von Spirituosen nicht den Begriff "Anreicherung", sondern den Begriff "Mischung" zu verwenden. Der Begriff der "Anreicherung" ist keine zutreffende Beschreibung der Herstellungsweise von Spirituosen. In der Verordnung (EG) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 709/16 (Beschluss)




1. Zur Vorlage insgesamt

2. Zu einzelnen Bestimmungen

a Zu Artikel 2 Begriffsbestimmungen

b Zu Artikel 4 Klassifizierung von Spirituosen

c Zu Artikel 5 Delegierte Befugnisse

d Zu Artikel 21 und 28 Antrag auf Eintragung von Namen, Änderung einer Produktspezifikation

e Zu Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a Delegierte Befugnisse

f Zu Artikel 38 Absatz 6 Delegierte Befugnisse

g Zu Anhang I Nummer 2 Technische Begriffsbestimmung Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs


 
 
 


Drucksache 620/1/16

... Dies bedingt eine Ausdehnung auf die Urananreicherungsanlage in Gronau. Die Anlage wird auf gewerblicher Grundlage betrieben und hat in der Vergangenheit hohe Gewinne an ihre Betreiber und indirekt an die Anteilseigner geliefert. Demgegenüber ist das zukünftige Schicksal der dort angefallenen abgereicherten Uranverbindungen unklar. Der Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms rechnet mit einer möglichen zu entsorgenden Menge von 100.000 m3. Andererseits gibt es deutliche Veräußerungsbestrebungen der Anteilseigner. Gerade vor dem Hintergrund dieser in absehbarer Zeit möglichen Änderung der Eigentümerstruktur ist die Einbeziehung der Anlage in den Anwendungsbereich des Gesetzes erforderlich.



Drucksache 709/1/16

... Der Bundesrat spricht sich dafür aus, im Rahmen der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ii des Verordnungsvorschlags bei der Herstellung von Spirituosen nicht den Begriff "Anreicherung", sondern den Begriff "Mischung" zu verwenden. Der Begriff der "Anreicherung" ist keine zutreffende Beschreibung der Herstellungsweise von Spirituosen. In der Verordnung (EG) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 709/1/16




1. Zur Vorlage insgesamt

a Zu Artikel 2 Begriffsbestimmungen

b Zu Artikel 4 Klassifizierung von Spirituosen

c Zu Artikel 5 Delegierte Befugnisse

d Zu Artikel 21 und 28 Antrag auf Eintragung von Namen, Änderung einer Produktspezifikation

e Zu Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a Delegierte Befugnisse

f Zu Artikel 38 Absatz 6 Delegierte Befugnisse

g Zu Anhang I Nummer 2 Technische Begriffsbestimmung Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs


 
 
 


Drucksache 403/1/16

... Hühnervögel nutzen den Einstreubereich zur Ausübung ihrer natürlichen Verhaltensweisen wie Picken, Scharren und z.T. auch Staubbaden. Hierfür muss das Einstreumaterial in ausreichender Menge vorhanden und von lockerer Struktur sein. Um Scharr- und Pickanreize in der Einstreu zu schaffen, sollten die Gabe von Kalkkörnern, Getreidekörnern oder anderem Anreicherungsmaterial unmittelbar nach der Hauptfütterung erfolgen. Die angegebenen Mindestmaße ergeben sich aus planimetrischen Untersuchungen des Instituts für Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover4.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 403/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 28

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 32

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 33 - neu -

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 34 - neu -

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 14 Absatz 3 Satz 2 , Nummer 9 § 45 Absatz 2, § 51 Absatz 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 44

7. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 46 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 6 Nummer 4, Nummer 5 Satz 2, § 47 Absatz 2 Tabelle, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1

Zu § 47

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Nummer 3

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Absatz 2

Zu Satz 1 Nummer 1

Zu Satz 1 Nummer 2

Zu Satz 1 Nummer 3

Zu Satz 1 Nummer 4

Zu Satz 1 Nummer 5

Zu Satz 1 Nummer 6

Zu Satz 1 Nummer 7

Zu Satz 1 Nummer 8

Zu Satz 1 Nummer 9

Zu Satz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 10

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 1 Nummer 9

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 53 Absatz 1 Nummer 5


 
 
 


Drucksache 465/1/15

... Die Anwendung des Grundsatzes der Verursacherhaftung erfordert im Bereich von Rückbau und Entsorgung gewerblicher kerntechnischer Anlagen, die langfristige Betreiberhaftung als Kehrseite der Privatnützigkeit unabhängig von der Unternehmensstruktur und deren möglichen Veränderungen sicherzustellen. Dies bedingt eine Ausdehnung auf die Urananreicherungsanlage in Gronau. Die Anlage wird auf gewerblicher Grundlage betrieben und hat in der Vergangenheit hohe Gewinne an ihre Betreiber geliefert. Demgegenüber ist das zukünftige Schicksal der dort angefallenen abgereicherten Uranverbindungen unklar. Das Nationale Entsorgungsprogramm rechnet mit einer möglichen zu entsorgenden Menge von 100 000 m3. Andererseits gibt es deutliche Veräußerungsbestrebungen aller vier Anteilseigner. Gerade vor dem Hintergrund dieser in absehbarer Zeit möglichen Änderung der Eigentümerstruktur ist die Einbeziehung der Anlage in den Anwendungsbereich des Gesetzes erforderlich.



Drucksache 390/1/15

... 9. Der Bundesrat hält vor dem Hintergrund der bislang nicht abschließend geklärten Lagerungsmöglichkeiten von Abfällen aus der Urananreicherungsanlage Gronau einen Weiterbetrieb der Anlage für nicht vertretbar. Ausweislich des Nationalen Entsorgungsprogramms soll das bei der Anreicherung anfallende abgereicherte Uran primär bei der Standortauswahlsuche für das Endlager nach dem



Drucksache 465/15 (Beschluss)

... Die Anwendung des Grundsatzes der Verursacherhaftung erfordert im Bereich von Rückbau und Entsorgung gewerblicher kerntechnischer Anlagen, die langfristige Betreiberhaftung als Kehrseite der Privatnützigkeit unabhängig von der Unternehmensstruktur und deren möglichen Veränderungen sicherzustellen. Dies bedingt eine Ausdehnung auf die Urananreicherungsanlage in Gronau. Die Anlage wird auf gewerblicher Grundlage betrieben und hat in der Vergangenheit hohe Gewinne an ihre Betreiber geliefert. Demgegenüber ist das zukünftige Schicksal der dort angefallenen abgereicherten Uranverbindungen unklar. Das Nationale Entsorgungsprogramm rechnet mit einer möglichen zu entsorgenden Menge von 100 000 m3. Andererseits gibt es deutliche Veräußerungsbestrebungen aller vier Anteilseigner. Gerade vor dem Hintergrund dieser in absehbarer Zeit möglichen Änderung der Eigentümerstruktur ist die Einbeziehung der Anlage in den Anwendungsbereich des Gesetzes erforderlich.



Drucksache 390/15 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat hält vor dem Hintergrund der im Bereich der Endlagerung von Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung im Nationalen Entsorgungsprogramm nunmehr sichtbar werdenden Fragestellung der zukünftigen Verwendung der im Betrieb der Urananreicherungsanlage Gronau als Reststoff anfallenden Tails den Weiterbetrieb der Urananreicherungsanlage Gronau auch unter möglicherweise zukünftigen Entsorgungsaspekten für sehr problematisch und fordert die Bundesregierung auf, die erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen zur rechtssicheren Beendigung des Betriebs der Anlage einzuleiten.



Drucksache 390/2/15

... Der Bundesrat hält vor dem Hintergrund der im Bereich der Endlagerung von Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung im Nationalen Entsorgungsprogramm nunmehr sichtbar werdenden Fragestellung der zukünftigen Verwendung der im Betrieb der Urananreicherungsanlage Gronau als Reststoff anfallenden Tails den Weiterbetrieb der Urananreicherungsanlage Gronau auch unter möglicherweise zukünftigen Entsorgungsaspekten für sehr problematisch und fordert die Bundesregierung auf, die erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen zur rechtssicheren Beendigung des Betriebs der Anlage einzuleiten.



Drucksache 311/14 (Beschluss)

... 15. Er vermisst den dringend erforderlichen Vorbehalt, dass mit Abfallverwertung und Kreislaufführung eine Anreicherung oder diffuse Rückverteilung von Schadstoffen einhergehen kann und Qualitätsansprüche mindestens gleichberechtigt mit quantitativen Recyclingquoten zu bewerten sind.



Drucksache 311/1/14

... 19. Der Bundesrat vermisst den dringend erforderlichen Vorbehalt, dass mit Abfallverwertung und Kreislaufführung eine Anreicherung oder diffuse Rückverteilung von Schadstoffen einhergehen kann und Qualitätsansprüche mindestens gleichberechtigt mit quantitativen Recyclingquoten zu bewerten sind.



Drucksache 441/1/14

... 3. Aufgrund der krebserzeugenden Wirkung der Auspuffgase aus Dieselmotoren müssen zum Schutz der mit diesen Geräten arbeitenden Menschen die Dieselpartikelemissionen minimiert werden. Dies ist zusätzlich ein Beitrag zum Klimaschutz, da Rußpartikel klimawirksam sind und bei Anreicherung in der Atmosphäre zu einem beschleunigten Abschmelzen der Polkappen und Gletscher führen.



Drucksache 441/14 (Beschluss)

... 3. Aufgrund der krebserzeugenden Wirkung der Auspuffgase aus Dieselmotoren müssen zum Schutz der mit diesen Geräten arbeitenden Menschen die Dieselpartikelemissionen minimiert werden. Dies ist zusätzlich ein Beitrag zum Klimaschutz, da Rußpartikel klimawirksam sind und bei Anreicherung in der Atmosphäre zu einem beschleunigten Abschmelzen der Polkappen und Gletscher führen.



Drucksache 175/13

... Leicht verderbliche Produkte können zu einer Anreicherung von Mikroorganismen und ggf. zur Bildung von gesundheitsschädlichen Stoffen (z. B. Mykotoxine) führen. Das kann ein höheres Risiko darstellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 175/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb

§ 11a
Kontrollprogramm Futtermittel

§ 11c
Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Futtermitteln

§ 12a
Beauftragung von Prüflaboratorien bei Futtermitteln

Anlage 1a
(zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2) Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Futtermittelbetrieben

1. Einstufung in Risikobetriebsarten

2. Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Futtermittelbetrieben

2.1. Zweck und Anwendung

2.2. Aufbau

2.3. Durchführung 2.3.1 Grundsätzliches

2.3.2 Ersteinstufung:

2.3.3 Festlegung der Risikobetriebsart RBA 2.3.3.1 Standardeinstufung

2.3.3.2 Anpassung der Standardeinstufung und Bewertung des Heimtierfutterbereichs

2.3.4 Hauptmerkmale - Risikopunkte - Punktevergabe - individuelles Risiko

Hauptmerkmal I: Produktions-/Handelsmenge und Produktionsspektrum

Hauptmerkmal II: Produktions- und Betriebsstruktur

Hauptmerkmal III: Betriebliche Eigenverantwortung

Hauptmerkmal IV: Bewertung von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung

2.3.5 Gewichtung der einzelnen Risikofaktoren

2.3.6 Berechnung des Gesamt-Risikos und der Kontrollfrequenz

2.3.6.1. Startpunktzahl und Intervall für Risikobetriebsarten

2.3.6.2. Berechnung des Gesamtrisikos RB für einen Betrieb

2.3.6.3. Zuordnung zu einer Risikoklasse / Kontrollfrist

Anhang 1
: Zuordnung der Risikobetriebsarten I) Einteilung in Risikobetriebsarten (RBA) in Anlehnung an den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Kodierkatalog für im Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 anzugebende Tätigkeiten

Tabelle

Anhang 1
: Zuordnung der Risikobetriebsarten II)Zuordnung der Risikobetriebsart für Trocknungsbetriebe Abhängig von den eingesetzten Brennstoffen ergeben sich für Futtermittel-Trocknungsbetriebe unterschiedliche Risiken. Für Trocknungsbetriebe ist es deshalb erforderlich, genauere Angaben zum Betrieb zu machen. Sind die Merkmale noch nicht erfasst worden, dann wird die standardmäßig festgelegte RBA (siehe Tab. 1) zugeordnet.

Tabelle

Tabelle

Anhang 2
: Kontrollfrequenzen

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2347: Entwurf der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung

3 Zusammenfassung:

Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 98/13

... - die Einführung von Ausschlusskriterien bei der Genehmigung von Wirkstoffen; Wirkstoffe, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind, das Hormonsystem stören oder die die für langlebige Umweltschadstoffe entwickelten Kriterien insbesondere zu Langlebigkeit und Anreicherung in der Nahrungskette erfüllen, sind - abgesehen von eng begrenzten Rückausnahmen - nicht genehmigungsfähig; - die Einführung eines Verfahrens zur Unionszulassung bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), das einem Antragsteller die Möglichkeit bietet, für Biozidprodukte bestimmter Produktarten eine Zulassung zu erhalten, die in allen EU-Mitgliedstaaten gilt;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 98/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes

Abschnitt IIa
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

§ 12a
Beteiligte Bundesbehörden

§ 12b
Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien

§ 12c
Aufgaben der Bewertungsstellen

§ 12d
Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden

§ 12e
Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 12f
Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden

§ 12g
Anordnungsbefugnisse der Bundesstelle für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen

§ 12h
Verordnungsermächtigungen

§ 20
Antrags- und Mitteilungsunterlagen, Verordnungsermächtigungen

Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 3
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung des AFS-Gesetzes

Artikel 6
Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel des Gesetzes und europarechtlicher Hintergrund

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

IV. Konzeption und wesentlicher Inhalt des Gesetzes

V. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen

a. Kosten der öffentlichen Haushalte

aa Haushaltsausgaben des Bundes ohne Erfüllungsaufwand

bb Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

b. Sonstige Kosten für die Wirtschaft; Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher

c. Erfüllungsaufwand

aa Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

bb Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

cc Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aaa Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes

bbb Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder

2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

3. Nachhaltige Entwicklung

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 12a

Zu § 12b

Zu § 12c

Zu § 12d

Zu § 12e

Zu § 12f

Zu § 12g

Zu § 12h

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 18

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2372: Gesetz zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 283/13

... Die Einbeziehung aller Wirtschaftsdünger in die Regelung einer flächenbezogenen Obergrenze zur Ausbringung von Nährstoffen ist aufgrund ihrer Wirkung, ihres Nährstoffgehaltes und den sich daraus ergebenden Düngeeigenschaften notwendig, um zusätzliche Anreicherungen von Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 283/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten und Verwaltungsaufwand

E. Auswirkungen auf die private Wirtschaft/sonstige Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Düngeverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Zu Ziffer 1:

Zu Ziffer 2:


 
 
 


Drucksache 200/13

... 9. betont, wie wichtig ein fortlaufender Dialog über eine von Massenvernichtungswaffen freie Zone im Nahen Osten für die Sondierung des allgemeinen Rahmens und der Zwischenschritte ist, die zur Stärkung des Friedens und der Sicherheit in der Region beitragen würden; hebt hervor, dass die Einhaltung der umfassenden IAEO-Sicherungsmaßnahmen (und des Zusatzprotokolls), das Verbot der Herstellung spaltbaren Materials für Waffen und der Anreicherung von Uran über den für Uranbrennstoff üblichen Anreicherungsgrad hinaus, der Beitritt zu den Verträgen über das Verbot biologischer und chemischer Waffen und die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten dabei Schwerpunktthemen sein sollten; betont, dass diese Maßnahmen in hohem Maße zu Frieden und Sicherheit in der Welt beitragen würden;



Drucksache 576/1/13

... Es wurden bereits zahlreiche Forschungsvorhaben zur Entwicklung von Phosphor-Rückgewinnungsverfahren zur Erschließung bisher ungenutzter Potenziale durchgeführt. Ein großtechnischer Einsatz ist gegenwärtig nur für wenige ausgewählte Fraktionen unter bestimmten Bedingungen technisch und wirtschaftlich möglich. Zur Sicherstellung der zeitnahen Einführung von effizienten Phosphor-Rückgewinnungsverfahren und einer ausreichenden Marktdurchdringung werden z.B. Fördermaßnahmen und ein Informationsaustausch für notwendig erachtet. Die Verfahren müssen den Anforderungen des medienübergreifenden vorbeugenden Umweltschutzes entsprechen. Da Primärphosphate zunehmend mit Cadmium und Uran verunreinigt sind, ist die einheitliche Festsetzung von anspruchsvollen Grenzwerten für Schadstoffe in der neuen EU-Düngemittelverordnung zur Vermeidung weiterer Anreicherungen in Böden und der Nahrungskette notwendig bzw. aufgrund aktueller wissenschaftlicher Studien zu prüfen.



Drucksache 347/13

... Die Aquakultur kann, wenn sie nicht ordnungsgemäß konzipiert und überwacht wird, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Deshalb sind einige Umweltauswirkungen der Aquakultur (z.B. Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material, Kontamination durch gefährliche Stoffe) in den EU-Rechtsvorschriften ausdrücklich geregelt. Die allgemeinen Auswirkungen einzelner Betriebe umfassen zudem andere Arten von Belastungen (z.B. Sedimentation, physikalische Störungen) und werden durch weitere Faktoren beeinflusst, u.a. Art der kultivierten Organismen, Standort des Betriebs und Anfälligkeit der örtlichen Umwelt. Laut einer Studie des Europäischen Parlaments27 kann durch die Bewertung dieser Umweltaspekte im Rahmen des Raumordnungsverfahrens der Verwaltungsaufwand für private Unternehmer verringert und die Unsicherheit bezüglich der Zulassungsverfahren eingeschränkt werden, so dass Investitionen attraktiver werden. Mehrere Studien und Erfahrungen in anderen Wirtschaftszweigen 28 bestätigen, dass durch das Ausräumen derartiger Probleme in einer frühen Phase des Planungsprozesses die Auswirkungen auf die Umwelt minimiert, Widerstände vor Ort abgebaut, unnötigen Verzögerungen vorgebeugt und die Erfolgschancen neuer Projekte erhöht werden. Solche Erfahrungen können Aquakulturerzeugern eine wertvolle Orientierungshilfe geben und dazu beitragen, die Nachhaltigkeit, die gesellschaftliche Akzeptanz und die Wettbewerbsfähigkeit der Aquakultur in der EU zu erhöhen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/13




Mitteilung

1. Einleitung

2. Aquakultur im Rahmen der Reform der gemeinsamen Fischreipolitik

3. Strategische Leitlinien für die Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur in der EU

3.1. Vereinfachung von Verwaltungsverfahren

3.2. Sicherung einer nachhaltigen Entwicklung und des Wachstums der Aquakultur durch koordinierte Raumordnung

3.3. Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Aquakultur

3.4. Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmen durch Ausschöpfung ihrer Wettbewerbsvorteile

4. eine neue Politik zur Förderung der Aquakultur

4.1. Mehrjähriger nationaler Strategieplan für die Förderung einer nachhaltigen

4.2. Komplementarität mit dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds

4.3. Austausch bewährter Verfahren

4.4. Beirat für Aquakultur

4.5. Nächste Schritte

Anhang
Entwurf der Gliederung eines mehrjährigen nationalen Plans für die Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur

1. Nationaler Kontext und Zusammenhang mit den wichtigsten nationalen Ziele

2. Reaktion auf die strategischen Leitlinien

3. Governance und Partnerschaft

4. Bewährte Verfahren


 
 
 


Drucksache 720/12

... Obgleich die Durchführung dieser Richtlinien sehr gut vorangeschritten ist, wurde dennoch keine vollständige Umsetzung erzielt, was verhindert, dass die Umweltziele der Richtlinien erreicht werden. Bei 38 % bzw. bei 22 % der europäischen Wasserkörper wird das Wassermilieu nach wie vor durch Verunreinigungen aus diffusen Quellen und aus Punktquellen belastet. Eutrophierung infolge des übermäßigen Nährstoffeintrags ist immer noch eine der Hauptursachen der Wasserdegradation, denn in rund 30 % der Wasserkörper in 17 Mitgliedstaaten sind Nährstoffanreicherungen anzutreffen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, müssen die als nitratgefährdet ausgewiesenen Gebiete ausgedehnt und verstärkt Aktionsprogramme durchgeführt werden. Auch die Einhaltung der Vorschriften für die Abwasserbehandlung muss unbedingt durch langfristige Investitionsplanung und Durchführungspläne (einschließlich EU-Fonds und EIB-Darlehen) verbessert werden. Die nationalen Behörden sollten gewährleisten, dass die von ihnen erteilten Genehmigungen für



Drucksache 808/12

... Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) mit und ohne Anreicherung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 808/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E1. Bürgerinnen und Bürger

E2. Wirtschaft

E3. Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Deponieverordnung

Anhang 6
Besondere Anforderungen an die zeitweilige Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr in Langzeitlagern (zu § 23 Absatz 2 Satz 1)

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Notwendigkeit und wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Alternativen/Nachhaltige Entwicklung

III. Richtliniengetreue Umsetzung von Europarecht

IV. Gleichstellung von Frauen und Männern

V. Befristung

VI. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis = Angaben des Vorblattes

2. Vorgaben/Prozesse des Verordnungsentwurfs

a Vorgaben

b Prozesse

3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Anhang 6 Nummer 1 Zusätzliche Pflichten bei Errichtung und Betrieb eines Langzeitlagers

b § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Anhang 6 Nummer 4a , 4b und 4c Pflichten bei Abfallannahme und Kontrolle

c § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Anhang 6 Nummer 4d Pflicht zur Meldung von freigesetztem Quecksilber

d § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 i.V.m. Anhang 6 Nummer 2 Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen an metallische Quecksilberabfälle und Befüllung der Behälter

e § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 i.V.m. Anhang 6 Nummer 3 Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen an die Behälter bei der Langzeitlagerung

f § 23 Absatz 2 Satz 2 Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen der Störfall-Verordnung bei oberirdischen Langzeitlagern

g § 23 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Anhang 6 Nummer 2 Pflicht zur stichprobenartigen Kontrolle durch Sachverständigen

h § 23 Absatz 3 Satz 2 und 3 zusammen mit § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 Pflicht zur Zuleitung und Aufbewahrung der Bestätigung und Bescheinigung

i § 23 Absatz 4 Satz 1 Pflicht zur Erstellung der Bescheinigung über Einhaltung der Anforderungen an die Quecksilberabfälle und Behälter

j § 23 Absatz 5 Aufbewahrungspflicht der Dokumentation

5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

a § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Anhang 6 Nummer 4d Pflicht zur Meldung von freigesetztem Quecksilber

b § 23 Absatz 2 Satz 2 Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen der Störfall-Verordnung bei LK III

c § 23 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Anhang 6 Nummer 2 Pflicht zur stichprobenartigen Kontrolle durch Sachverständigen

VIII. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4a

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5a

Zu Nummer 5b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7b

Zu Nummer 8a

Zu Nummer 8b

Zu Nummer 8c

Zu Nummer 8d

Zu Nummer 9a

Zu Nummer 9b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9d

Zu Nummer 9e

Zu Nummer 9f

Zu Nummer 9g

Zu Nummer 9h

Zu Nummer 9i

Zu Nummer 9j

Zu Nummer 9k

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2304: Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 670/12

... 3. Tierverhalten und Haltungsanforderungen und -methoden, einschließlich Anreicherung der Haltungseinrichtungen, (allgemein und artspezifisch).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 670/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen

Abschnitt 1
Halten von Wirbeltieren und Kopffüßern zur Verwendung in Tierversuchen oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken

§ 1
Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern

§ 2
Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern

§ 3
Anforderungen an die Sachkunde

§ 4
Organisationspflichten

§ 5
Tierschutzbeauftragte

§ 6
Tierschutzbeirat

§ 7
Führen von Aufzeichnungen

§ 8
Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten

§ 9
Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten

§ 10
Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern

Unterabschnitt 2
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes

§ 11
Erlaubnisvoraussetzungen

§ 12
Beantragen der Erlaubnis

§ 13
Erlaubnisbescheid, Anzeige von Änderungen

Abschnitt 2
Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen

§ 14
Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium

Unterabschnitt 1
Durchführung von Tierversuchen

§ 15
Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen

§ 16
Anforderungen an die Sachkunde

§ 17
Schmerzlinderung und Betäubung

§ 18
Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern

§ 19
Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer

§ 20
Verwenden wildlebender Tiere

§ 21
Verwenden streunender oder verwilderter Haustiere

§ 22
Verwenden geschützter Tierarten

§ 23
Verwenden von Primaten

§ 24
Herkunft zu verwendender Primaten

§ 25
Verwenden von Menschenaffen

§ 26
Durchführung besonders belastender Tierversuche

§ 27
Genehmigungen in besonderen Fällen

§ 28
Zweckerreichung

§ 29
Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung

§ 30
Führen von Aufzeichnungen

§ 31
Pflichten des Leiters

Unterabschnitt 2
Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben

§ 32
Beantragen der Genehmigung

§ 33
Genehmigungsverfahren

§ 34
Genehmigungsbescheid, Befristung

§ 35
Sammelgenehmigung, Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben

§ 36
Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben

§ 37
Anzeige von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes

§ 38
Sammelanzeige, Anzeige von Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben

§ 39
Prüfung angezeigter Versuchsvorhaben oder deren Änderungen

§ 40
Anzeige von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes

§ 41
Aufbewahrungspflicht

§ 42
Veröffentlichung von Zusammenfassungen

§ 43
Tierversuchskommissionen

§ 44
Unterrichtung des Bundesministeriums

Abschnitt 3
Andere Eingriffe und Behandlungen an Wirbeltieren

§ 45
Eingriffe an Wirbeltieren nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Tierschutzgesetzes

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten

§ 46
Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 47
Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU

§ 48
Übergangsvorschriften

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind

Abschnitt 1
Pflege von Tieren

Abschnitt 2
Töten von Tieren

Abschnitt 3
Planung und Durchführung von Tierversuchen

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2) Tötungsverfahren

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung

Artikel 3
Änderung der Versuchstiermeldeverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Allgemeines

2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

3. Nachhaltigkeit

4. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

6. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2002: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

I. Zusammenfassung

4 Bürokratiekosten

II. Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

a Genehmigung von Tierversuchen

b Tierschutzbeauftragte

c Tierschutzbeirat

d Einrichtungen zur Haltung von Tieren

e Sachkunde des Personals

2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Erfüllungsaufwand der Länder

b Erfüllungsaufwand für den Bund


 
 
 


Drucksache 435/1/12

... Die Ausnahmeregelung für Rindenprodukte für die Anwendung im Garten-und Landschaftsbau, ausgenommen Nahrungsmittelerzeugung, sowie für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen mit einem erhöhten Grenzwert für Cadmium von "2,5 mg Cd/kg TM" kann aus bodenschutzfachlicher Sicht nicht akzeptiert werden. Die genannten Materialien - die grundsätzlich auch in besseren Qualitäten verfügbar sind - weisen einen hohen Anteil organischer Substanz auf und lassen demnach bei der Zersetzung nur einen geringen mineralischen Anteil zurück, so dass eine Schadstoffkonzentrierung erfolgt. Die Materialien werden in den genannten Einsatzbereichen in nennenswerten Mengen aufgebracht. Eine Begrenzung der Aufbringungsmenge ist nicht vorgesehen, so dass eine Schadstoffanreicherung im Boden zu besorgen ist. Außerdem fehlen Aufbringungsbeschränkungen für Spielplätze.



Drucksache 147/12

... es - Ausstieg aus der Kernenergie konsequent vollziehen, Brennstoffanreicherung beenden



Drucksache 109/12

... Fundierte Verbraucherentscheidungen sind notwendig, um der gesamten Versorgungskette Impulse zu geben. Handlungsbereiche beträfen die Sicherstellung der Lebensmittelqualität und -sicherheit, z.B. durch die Entwicklung neuer Lebensmittelqualitätsregelungen sowie Regelungen für die Gesundheitsvorsorge bei Nutztieren. Die Bioprospektion und das Potenzial von Arzneipflanzen als Rohmaterialquelle könnten erforscht werden. Andere Bereiche könnten natürliche Behandlungen für Tiere und Pflanzen sowie neue Methoden zur Analyse der biologischen Eigenschaften von Lebensmitteln umfassen. Instrumente für die Veränderung von Verbrauchsmustern und die entsprechenden Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen sowie Lernwerkzeuge in Verbindung mit der Anreicherung von Produkten mit gesunden Nährstoffen (z.B. Milch oder Öl mit Omega-3- Fettsäuren), die durch die Weiterentwicklung von Nährstoffen und durch Maßnahmen in der Tierzucht erreicht wird, könnten dazu beitragen, die öffentliche Gesundheit zu verbessern. Die Rolle des Verbrauchers bei der Verringerung von Nachernteverlusten könnte durch intelligente Ansätze im Bereich der Verpackung sowie durch Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen verstärkt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 109/12




1. Einleitung

2. Die gesellschaftlichen Herausforderungen

3. Förderung einer wettbewerbsfähigen nachhaltigen EU-Landwirtschaft

4. Vorteile Chancen

5. Ausschöpfung des Potenzials

6. Umsetzung von Innovationen in die landwirtschaftliche Praxis

7. Organisationsstruktur

8. Bereiche für Innovative Massnahmen

Höhere landwirtschaftliche Produktivität, höhere Erträge und mehr Ressourceneffizienz

Innovation zur Unterstützung einer biobasierten Wirtschaft

Biodiversität, Ökosystemleistungen und Bodenfunktionalität

Innovative Produkte und Dienstleistungen für eine integrierte Versorgungskette

Lebensmittelqualität, -sicherheit und gesunde Lebensweisen

9. die nächsten Schritte


 
 
 


Drucksache 467/12

... Nach derzeitiger Rechtslage können Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 66 GenG und der Insolvenzverwalter in der Insolvenz des Schuldners dessen Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen (BGH, Urt. v. 19. März 2009 - IX ZR 58/ 08). Von Insolvenzverwaltern wird diese Möglichkeit häufig zur Masseanreicherung genutzt, um auf das Auseinandersetzungsguthaben zugreifen zu können, das nach Kündigung gemäß § 73 Absatz 2 GenG auszuzahlen ist. Da die Mitgliedschaft in der Regel jedoch Voraussetzung für die Wohnungsüberlassung ist, droht dem Schuldner in der Folge meist der Wohnungsverlust durch Kündigung des Nutzungsverhältnisses seitens der Genossenschaft nach den mietrechtlichen Regelungen. Die Regelung des § 67c soll künftig unter bestimmten Voraussetzungen das Kündigungsrecht des Gläubigers (§ 66 GenG) und des Insolvenzverwalters (§ 66a GenG) über die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft ausschließen. Hierdurch sollen die sozialen Auswirkungen der Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft, die in ihren Folgen mit der Kündigung des Wohnraummietverhältnisses vergleichbar sind, entsprechend § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO vermieden werden. Zwischen dem Nutzer einer Genossenschaftswohnung und dem Wohnraummieter besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied. Das Mitglied der Genossenschaft ist dieser nicht nur durch das Nutzungsverhältnis am Wohnraum verbunden, sondern in einer Doppelfunktion auch als Kapitalgeber. In seiner Eigenschaft als Kapitalgeber ist der Nutzer einer Genossenschaftswohnung in der Insolvenz nicht schutzwürdig. Kommt der Kapitalbeteiligung in Relation zum Nutzungsverhältnis lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu, soll auch in der Insolvenz des Schuldners der Schutz des Nutzungsverhältnisses Vorrang genießen. Es ist somit zu unterscheiden zwischen den Genossenschaften, in denen eine regelmäßig geringe Kapitalbeteiligung allein die finanzielle Grundlage für die Mitgliedschaft bildet, und Genossenschaften, bei denen die Kapitalanlage im Vordergrund steht.



Drucksache 105/12

... E. in der Erwägung, dass der Iran unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen nach dem NVV heimlich in Fordo unweit von Qom eine Urananreicherungsanlage gebaut und die IAEO erst lange nach Baubeginn über deren Existenz informiert hat; in der weiteren Erwägung, dass diese Geheimniskrämerei das Vertrauen in die Zusicherungen des Iran bezüglich des rein zivilen Charakters seines Nuklearprogramms weiter untergräbt;



Drucksache 590/1/11

... 30. Der Bundesrat unterstützt das Ziel, dass Abfall spätestens ab dem Jahr 2020 als Ressource bewirtschaftet werden soll. Unter diesem Gesichtspunkt sollte über ein Deponierungsverbot verwertbarer und biologisch abbaubarer Abfälle europaweit nachgedacht werden. Der Bundesrat gibt aber zu bedenken, dass einer Ausweitung der Wiederverwendung und des Recyclings dort Grenzen gesetzt sind, wo eine Anreicherung von Schadstoffen in Konsumgütern oder im Boden zu befürchten sind. Diese Risiken sind bei Lebenszyklusbetrachtungen angemessen zu berücksichtigen.



Drucksache 214/11

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich zunächst aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG. Die Bestimmungen des Gesetzes fallen in den Bereich der Luftreinhaltung. Wesentlicher Zweck des Gesetzes ist eine Verringerung des Ausstoßes von Kohlendioxid in die Atmosphäre im Interesse des Klimaschutzes. Gleiches gilt für die durch das Gesetz umzusetzende CCS-RL, deren ausschließlicher Regelungsinhalt die dauerhafte umweltverträgliche Speicherung von Kohlendioxid zum Zwecke der Bekämpfung des Klimawandels ist (Artikel 1 Absatz 1 der CCS-RL). CCS soll einen Beitrag dazu leisten, die Anreicherung der Atmosphäre mit Kohlendioxid angemessen zu begrenzen. Wesentlicher Zweck des Gesetzes ist es folglich, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft zu vermeiden und somit durch die Begrenzung oder Verringerung des Eintrags von schädlichen Stoffen zur Luftreinhaltung beizutragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 214/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben des Bundes

2. Haushaltsausgaben der Länder

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Geltungsbereich, landesrechtliche Gebietsbestimmung

§ 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Transport

§ 4
Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen; Verordnungsermächtigung

Kapitel 3
Dauerhafte Speicherung

Abschnitt 1
Bundesweite Bewertung und Register

§ 5
Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung

§ 6
Register; Verordnungsermächtigung; Bericht an die Kommission

Abschnitt 2
Genehmigung und Betrieb

Unterabschnitt 1
Untersuchung

§ 7
Untersuchungsgenehmigung

§ 8
Verfahrens- und Formvorschriften

§ 9
Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung

§ 10
Benutzung fremder Grundstücke

Unterabschnitt 2
Errichtung und Betrieb

§ 11
Planfeststellung für Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers

§ 12
Antrag auf Planfeststellung

§ 13
Planfeststellung

§ 14
Duldungspflicht

§ 15
Enteignungsrechtliche Vorwirkung

§ 16
Widerruf der Planfeststellung

Unterabschnitt 3
Stilllegung und Nachsorge

§ 17
Stilllegung

§ 18
Nachsorge

Unterabschnitt 4
Nachweise und Programme

§ 19
Sicherheitsnachweis

§ 20
Überwachungskonzept

Unterabschnitt 5
Betreiberpflichten

§ 21
Anpassung

§ 22
Eigenüberwachung

§ 23
Maßnahmen bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten

§ 24
Anforderungen an Kohlendioxidströme

Unterabschnitt 6
Verordnungsermächtigungen

§ 25
Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher

§ 26
Regelung von Anforderungen an das Verfahren

Abschnitt 3
Überprüfung durch die zuständige Behörde; Aufsicht

§ 27
Überprüfung durch die zuständige Behörde

§ 28
Aufsicht

Kapitel 4
Haftung und Vorsorge

§ 29
Haftung

§ 30
Deckungsvorsorge

§ 31
Übertragung der Verantwortung

§ 32
Verordnungsermächtigung für die Deckungsvorsorge und die Übertragung der Verantwortung

Kapitel 5
Anschluss und Zugang Dritter

§ 33
Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigung

§ 34
Befugnisse der Bundesnetzagentur; Verordnungsermächtigung

§ 35
Behördliches und gerichtliches Verfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter; Verordnungsermächtigung

Kapitel 6
Forschungsspeicher

§ 36
Geltung von Vorschriften

§ 37
Genehmigung von Forschungsspeichern

§ 38
Anwendung von Vorschriften

Kapitel 7
Schlussbestimmungen

§ 39
Zuständige Behörden

§ 40
Wissensaustausch; Verordnungsermächtigung

§ 41
Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

§ 42
Landesrechtliche Speicherabgaben

§ 43
Bußgeldvorschriften

§ 44
Evaluierungsbericht

§ 45
Übergangsvorschrift

§ 46
Ausschluss abweichenden Landesrechts

Anlage 1
(zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nr. 1) Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung

1. Datenerhebung Stufe 1 :

1.1 Es sind die erforderlichen Daten zu erheben,

1.2 Die folgenden Merkmale der Umgebung des Speicherkomplexes sind zu dokumentieren:

2. Erstellung eines 3-D-Erdmodells Stufe 2

3. Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens, Charakterisierung der Sensibilität, Risikobewertung Stufe 3

3.1 Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens Stufe 3.1

3.1.1 Es sind mindestens folgende Faktoren zu beachten:

3.1.2 Die dynamische Modellierung liefert Erkenntnisse über

3.2 Charakterisierung der Sensibilität Stufe 3.2

3.3 Risikobewertung Stufe 3.3

3.3.2. Bewertung der Gefährdung

3.3.3. Folgenabschätzung

3.3.4. Risikocharakterisierung

Anlage 2
(zu § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1) Kriterien für die Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungskonzepts und für die Nachsorge

1. Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungsplans

1.1. Aufstellung des Überwachungskonzepts

1.1.1 Das Überwachungskonzept regelt die Überwachung in den wesentlichen Projektphasen,

1.1.2 Es wird festgestellt,

1.1.3 Die Wahl der Überwachungsmethode

1.2. Aktualisierung des Plans

2. Nachsorgeüberwachung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung2)

Artikel 3
Änderung des Umweltschadensgesetzes3)

Artikel 4
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes4

Artikel 5
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen5)

Artikel 8
Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen6)

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben des Bundes

2. Haushaltsausgaben der Länder

3. Kosten für die Wirtschaft

4. Bürokratiekosten

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VI. Europarechtskonformität

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Kapitel 1 Einleitende Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Teil 2
Transport

Zu § 4

Teil 3
Genehmigung und Betrieb

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Teil 4
Haftung und Vorsorge

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 856: Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid


 
 
 


Drucksache 230/11

... Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren nach Anreicherung durch Amalgamierung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 230/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Deponieverordnung

§ 23
Errichtung und Betrieb

Tabelle

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Notwendigkeit und wesentlicher Inhalt

II. Alternativen/ Nachhaltige Entwicklung/ Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

III. Finanzielle Auswirkungen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

IV. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

2. Bürgerinnen und Bürger

3. Verwaltung

V. Gleichstellung von Frauen und Männern

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VII. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 17

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1231: Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung (BMU)


 
 
 


Drucksache 328/11

... es vom 5. August 2010 vorgenommen worden ist. Als Übergangsregelung war in § 56 Absatz 14 des Weingesetzes der Faktor für die Umrechnung von Traubenmost und teilweise gegorenem Traubenmost zu Wein auf 100:97 (bisher 100:95) angehoben worden, verbunden mit der Absicht, die Umrechnungsfaktoren zu überprüfen. Eine Neuregelung des Faktors für die Umrechnung von Traubenmost und teilweise gegorenem Traubenmost zu Wein ist geboten, weil nach der Einfügung des § 9a Weingesetz durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 5. August 2010 die Umrechnungsfaktoren eine größere praktische Relevanz haben und die praktischen Gegebenheiten eine Änderung rechtfertigen. Der Faktor wird auf 100:100 festgelegt, weil in der Weinbauzone A insbesondere im Falle von mit Saccharose angereicherten Mosten die Verarbeitungsabgänge in Form von Trub und Hefe in der Regel der Mengenmehrung durch die Anreicherung entsprechen (jeweils zwischen 3 und 4 %vol). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Umrechnungsfaktors von Traubenmost zu Wein wurde auch eine Überprüfung des Umrechnungsfaktors von Weintrauben zu Wein vorgenommen. Aufgrund der technischen Entwicklung bei den Traubenernte- und Traubenverarbeitungsverfahren ist eine Anhebung des derzeitigen Faktors von 100:75 auf 100:78 erforderlich, um Destillationsverpflichtungen als Folge technologisch bedingter Mehrmengen zu vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 328/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Neunte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

§ 39a
Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22d und § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1692: Entwurf einer 9. Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 578/11 (Beschluss)

... ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Änderungsbedarf wird nicht für erforderlich gehalten. Die Materialien dienen auf Grund ihrer Inhaltsstoffe der Bodenverbesserung. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Teichbewirtschaftung und Fischproduktion dürfen weder Biozide noch Antibiotika eingesetzt werden. In Deutschland ist kein Tierarzneimittel für den Einsatz an Fischen zugelassen. Die verwendeten Futtermittel unterliegen strengen rechtlichen Bestimmungen; weitere denkbare Einflüsse auf das Wasser sind nicht gegeben. Damit ist klar, dass für eine Anreicherung von Arzneimitteln, Schwermetallen, halogenisierten Kohlenwasserstoffen und anderen Rückständen keinerlei Ansätze bestehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 578/11 (Beschluss)




Anlage
A Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe b BioAbfV

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 8 Satz 4 - neu - und 5 - neu - BioAbfV

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a, Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe b § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3, Absatz 8 Satz 1 und 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g § 4 Absatz 9 Satz 4 - neu - BioAbfV

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 3 BioAbfV

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 1 bis 3 BioAbfV

Zu den Absätzen 1 bis 3:

Zu Absatz 4

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0bb - neu - § 9 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV

11. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV

12. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV

14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 9 Absatz 2b BioAbfV

15. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 1 Satz 4 - neu - BioAbfV

16. Zu Artikel 1 Nummer 11 und 12 § 10 Absatz 2 Satz 5 - neu -, § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV

17. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 10 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV

18. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV

19. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 3 Satz 4 - neu -, Absatz 3a Satz 1 BioAbfV

20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Nummer 2a - neu - BioAbfV

21. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 0101 - neu -, Buchstabe b Zeile Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 0101 erster Spiegelstrich BioAbfV

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Verpackungen aus Kunststoff 15 01 02 und Zeile Kunststoffe 20 01 39

23. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Abfälle a.n.g. 02 01 99 BioAbfV

24. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 2 letzte Zeile Spalte 3 BioAbfV

25. Zu Artikel 1 Nummer 18 Anhang 2 Nummer 4.2.1.4 Satz 3 BioAbfV

26. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Anhang 3 Nummer 1.1 Satz 2, 3, 4 - neu - BioAbfV

27. Zu Artikel 3 Nummer 2 Anlage 2 Tabelle 7 Position 7.4.3 Spalte 3 letzter Satz DüMV

28. Zu Artikel 3a - neu - 13 BioAbfV 1

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Nummer 1 BioAbfV


 
 
 


Drucksache 216/11

... 4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 216/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Gender-Mainstreaming

E. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

F. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

G. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen ( title=Aktuelle Fassung>Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Geltungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Nebenprodukte

§ 5
Ende der Abfalleigenschaft

Teil 2
Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Abschnitt 1
Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung

§ 6
Abfallhierarchie

Abschnitt 2
Kreislaufwirtschaft

§ 7
Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft

§ 8
Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen

§ 9
Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung, Vermischungsverbot

§ 10
Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft

§ 11
Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme

§ 12
Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme

§ 13
Pflichten der Anlagenbetreiber

§ 14
Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung

Abschnitt 3
Abfallbeseitigung

§ 15
Grundpflichten der Abfallbeseitigung

§ 16
Anforderungen an die Abfallbeseitigung

Abschnitt 4
Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter

§ 17
Überlassungspflichten

§ 18
Anzeigeverfahren für Sammlungen

§ 19
Duldungspflichten bei Grundstücken

§ 20
Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

§ 21
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

§ 22
Beauftragung Dritter

Teil 3
Produktverantwortung

§ 23
Produktverantwortung

§ 24
Anforderungen an Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen

§ 25
Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten

§ 26
Freiwillige Rücknahme

§ 27
Besitzerpflichten nach Rücknahme

Teil 4
Planungsverantwortung

Abschnitt 1
Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung

§ 28
Ordnung der Abfallbeseitigung

§ 29
Durchführung der Abfallbeseitigung

Abschnitt 2
Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme

§ 30
Abfallwirtschaftspläne

§ 31
Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen

§ 32
Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 33
Abfallvermeidungsprogramme

Abschnitt 3
Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden

§ 34
Erkundung geeigneter Standorte

§ 35
Planfeststellung und Genehmigung

§ 36
Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen

§ 37
Zulassung des vorzeitigen Beginns

§ 38
Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren

§ 39
Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen

§ 40
Stilllegung

§ 41
Emissionserklärung

§ 42
Zugang zu Informationen

§ 43
Anforderungen an Deponien

§ 44
Kosten der Ablagerung von Abfällen

Teil 5
Absatzförderung und Abfallberatung

§ 45
Pflichten der öffentlichen Hand

§ 46
Abfallberatungspflicht

Teil 6
Überwachung

§ 47
Allgemeine Überwachung

§ 48
Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle

§ 49
Registerpflichten

§ 50
Nachweispflichten

§ 51
Überwachung im Einzelfall

§ 52
Anforderungen an Nachweise und Register

§ 53
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

§ 54
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen

§ 55
Kennzeichnung der Fahrzeuge

Teil 7
Entsorgungsfachbetriebe

§ 56
Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben

§ 57
Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften

Teil 8
Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte

§ 58
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

§ 59
Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

§ 60
Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall

§ 61
Anforderungen an Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte

Teil 9
Schlussbestimmungen

§ 62
Anordnungen im Einzelfall

§ 63
Geheimhaltung und Datenschutz

§ 64
Elektronische Kommunikation

§ 65
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 66
Vollzug im Bereich der Bundeswehr

§ 67
Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen

§ 68
Anhörung beteiligter Kreise

§ 69
Bußgeldvorschriften

§ 70
Einziehung

§ 71
Ausschluss abweichenden Landesrechts

§ 72
Übergangsvorschrift

Anlage 1
Beseitigungsverfahren

Anlage 2
Verwertungsverfahren

Anlage 3
Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Anlage 4
Beispiele für Abfallvermeidungsmassnahmen nach § 33

Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 3
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 4
Änderung des Batteriegesetzes

§ 16
Sammelziele

Artikel 5
Folgeänderungen

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

§ 5
Anforderungen an beauftragte Dritte

§ 8
Beförderungserlaubnis

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

§ 27
Ordnungswidrigkeiten

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

§ 10
Kennzeichnung der Fahrzeuge

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 216/11 (Begründung)

... -/AbfG. Wie bisher sind die Beurteilung der Schadlosigkeit der Verwertung und der Leitsatz, dass keine Schadstoffanreicherungen im Wertstoffkreislauf erfolgen dürfen, an den Maßstab des Wohls der Allgemeinheit gebunden.



Drucksache 237/11

... - unter Hinweis darauf, dass in sechs Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (1696, 1737, 1747, 1803, 1835 und 1929) bekräftigt wurde, dass die Aussetzung der Anreicherung von Kernmaterial sowie andere Anforderungen eine Voraussetzung für die Wiederherstellung der Rechte des Iran im Rahmen des Atomwaffensperrvertrags darstellen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 237/11




Entschließung

Feminisierung der Armut

Bekämpfung der Frauenarmut durch Arbeitsmarktpolitik und sozialen Schutz

Bekämpfung von Armut bei älteren Frauen

Auswirkungen von geschlechtsspezifischer Gewalt auf das Armutsrisiko

Sozialer Dialog und Zivilgesellschaft im Kampf gegen Frauenarmut

Gewährleistung der Finanzierung als Mittel zur Bekämpfung von Armut

Entschließung

Innere Lage

2 Menschenrechte

Das Nukleardossier

2 Außenbeziehungen

Entschließung

Die Tätigkeit des Menschenrechtsrates

Allgemeine regelmäßige Überprüfung UPR

2 Sonderverfahren

Mitwirkung der Europäischen Union

Entschließung

Entschließung

Entschließung


 
 
 


Drucksache 578/1/11

... ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Änderungsbedarf wird nicht für erforderlich gehalten. Die Materialien dienen auf Grund ihrer Inhaltsstoffe der Bodenverbesserung. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Teichbewirtschaftung und Fischproduktion dürfen weder Biozide noch Antibiotika eingesetzt werden. In Deutschland ist kein Tierarzneimittel für den Einsatz an Fischen zugelassen. Die verwendeten Futtermittel unterliegen strengen rechtlichen Bestimmungen; weitere denkbare Einflüsse auf das Wasser sind nicht gegeben. Damit ist klar, dass für eine Anreicherung von Arzneimitteln, Schwermetallen, halogenisierten Kohlenwasserstoffen und anderen Rückständen keinerlei Ansätze bestehen.

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Drucksache 578/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Nummer 1 BioAbfV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe b BioAbfV

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 8 Satz 4 - neu - und 5 - neu - BioAbfV

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a, Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe b § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3, Absatz 8 Satz 1 und 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g § 4 Absatz 9 Satz 4 - neu - BioAbfV

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 3 BioAbfV

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV *

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 1 bis 3 BioAbfV *

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4 - neu - BioAbfV *

12. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0aa - neu -* § 9 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV

14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV

15. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV

16. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV

17. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV

18. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 9 Absatz 2b BioAbfV

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV

20. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 1 Satz 4 - neu - BioAbfV

21. Zu Artikel 1 Nummer 11 und 12 § 10 Absatz 2 Satz 5 - neu -, § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV

22. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 10 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV

23. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV

24. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 3 Satz 4 - neu -, Absatz 3a Satz 1 BioAbfV

25. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 3b - neu - BioAbfV

26. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Nummer 2a - neu - BioAbfV

27. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 0101 - neu -, Buchstabe b Zeile Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 0101 erster Spiegelstrich BioAbfV

28. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Kunststoffabfälle ohne Verpackungen 02 0104 , Zeile Verpackungen aus Kunststoff 15 0102 , Zeile Kunststoffe 20 013 9 BioAbfV

29. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Abfälle a.n.g. 02 01 99 BioAbfV

30. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 2 letzte Zeile Spalte 3 BioAbfV

31. Zu Artikel 1 Nummer 18 Anhang 2 Nummer 4.2.1.4 Satz 3 BioAbfV

32. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Anhang 3 Nummer 1.1 Satz 2, 3, 4 - neu - BioAbfV

33. Zu Artikel 3 Nummer 2 Anlage 2 Tabelle 7 Position 7.4.3 Spalte 3 letzter Satz DüMV


 
 
 


Drucksache 340/1/11

... Um eine vorbehaltslose Analyse und die Neubewertung der mit der Kernenergienutzung verbundenen Risiken auf einer breiten Datengrundlage zu ermöglichen, hat die Bundesregierung mit den Ministerpräsidenten der Länder, in denen Kernkraftwerke betrieben werden, vereinbart, die Sicherheit aller deutschen Kernkraftwerke durch die Reaktor-Sicherheitskommission überprüfen zu lassen. Diese Sicherheitsüberprüfung sollte auf alle übrigen kerntechnischen Anlagen wie Urananreicherung, Brennelementefertigung, Zwischenläger, Konditionierungsanlagen etc. ausgedehnt werden.



Drucksache 340/11 (Beschluss)

... 7. Um eine vorbehaltslose Analyse und die Neubewertung der mit der Kernenergienutzung verbundenen Risiken auf einer breiten Datengrundlage zu ermöglichen, hat die Bundesregierung mit den Ministerpräsidenten der Länder, in denen Kernkraftwerke betrieben werden, vereinbart, die Sicherheit aller deutschen Kernkraftwerke durch die Reaktor-Sicherheitskommission überprüfen zu lassen. Diese Sicherheitsüberprüfung sollte auf alle übrigen kerntechnischen Anlagen wie Urananreicherung, Brennelementefertigung, Zwischenläger, Konditionierungsanlagen etc. ausgedehnt werden.



Drucksache 317/11

... Verpflichtete nicht die Vorstellung zu haben, dass eine Straftat begangen wird oder wurde. Es genügt, wenn die nach dem Geldwäschegesetz geforderten Tatsachen vorliegen. Es handelt sich bei den die Meldepflicht auslösenden Fällen um gesetzlich typisierte Verdachtssituationen, die eine eigene Schlussfolgerung oder gar rechtliche Subsumtion des Verpflichteten nicht erfordern. Der Verpflichtete braucht nicht damit zu rechnen, dass der meldepflichtige Sachverhalt in Zusammenhang mit einer Straftat steht. Der Gesetzgeber selbst bejaht mit dieser Typisierung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen solchen Zusammenhang. Die Meldewege sollen nunmehr neben den Strafverfolgungsbehörden gleichgewichtig über die FIU erfolgen, um ihrer Funktion als Zentralstelle, bei der sämtliche relevanten Informationen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammenlaufen, gerecht zu werden, ohne dass ihr eine Filterfunktion in Bezug auf die Weitergabe der Informationen an die strafrechtlichen Ermittlungsbehörden zukommen soll. Es geht vielmehr um die Bündelung und Anreicherung von Informationen an zentraler Stelle, um hierdurch einen Zuwachs an Erkenntnissen und Zusammenhängen zu generieren.

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Drucksache 317/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes

§ 10
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen

§ 14
Meldepflicht von Behörden

Abschnitt 4
Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften

§ 16a
Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

Artikel 2
Änderungen des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Personalausweisgesetzes

Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 6
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

§ 25f
Absatz 1 und 2 KWG

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt

III. Untergesetzliche Maßnahmen - Forum für Geldwäscheprävention und Verhinderung der Terrorismusfinanzierung

IV. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

VI. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

VII. Bürokratiekosten

1. Vorbemerkung

2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

3. Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger

4. Bürokratiekosten für die Verwaltung

VIII. Nachhaltige Entwicklung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu § 3

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu § 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1657: Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention

1. Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

2. Verdachtsmeldewesen

3. Bewertung des NKR

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 4. Mai 2011 zum Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.