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11 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Auslagenvorschusses"


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Drucksache 438/1/15

... In geeigneten Fällen erfolgt bereits nach geltendem Recht eine Anhörung der Parteien vor Bestellung des Sachverständigen. So wird den Parteien der Beweisbeschluss zugestellt, in welchem die vom Gericht getroffene Auswahl des Sachverständigen mitgeteilt und gleichzeitig eine Frist zur Einzahlung des Auslagenvorschusses gesetzt wird. Erst nach Zahlung des Vorschusses wird der Gutachtenauftrag erteilt. Den Parteien verbleibt in diesem Fall ausreichend Zeit, Einwände gegen den vom Gericht ausgewählten Sachverständigen vorzubringen. Erfolgt die Bestellung eines Sachverständigen aufgrund einer mündlichen Verhandlung, wird die Person des möglichen Sachverständigen häufig schon im Termin erörtert. Wenn die Auswahl eines Sachverständigen schwierig ist - wie zum Beispiel bei medizinischen Fragen - oder im selbständigen Beweisverfahren Sachverständige zu benennen sind, kommt auch im schriftlichen Verfahren eine Aufforderung an die Parteien in Betracht, geeignete Sachverständige vorzuschlagen (§ 404 Absatz 3

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Drucksache 438/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 404 Absatz 2 ZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 404 Absatz 2 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 404 Absatz 2 Satz 2 -neuZPO *

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 411 Absatz 1 ZPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 411 Absatz 2 Satz 1 ZPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 145 Absatz 3 FamFG

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 163 Absatz 1 FamFG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 163a FamFG


 
 
 


Drucksache 438/15 (Beschluss)

... In geeigneten Fällen erfolgt bereits nach geltendem Recht eine Anhörung der Parteien vor Bestellung des Sachverständigen. So wird den Parteien der Beweisbeschluss zugestellt, in welchem die vom Gericht getroffene Auswahl des Sachverständigen mitgeteilt und gleichzeitig eine Frist zur Einzahlung des Auslagenvorschusses gesetzt wird. Erst nach Zahlung des Vorschusses wird der Gutachtenauftrag erteilt. Den Parteien verbleibt in diesem Fall ausreichend Zeit, Einwände gegen den vom Gericht ausgewählten Sachverständigen vorzubringen. Erfolgt die Bestellung eines Sachverständigen aufgrund einer mündlichen Verhandlung, wird die Person des möglichen Sachverständigen häufig schon im Termin erörtert. Wenn die Auswahl eines Sachverständigen schwierig ist - wie zum Beispiel bei medizinischen Fragen - oder im selbständigen Beweisverfahren Sachverständige zu benennen sind, kommt auch im schriftlichen Verfahren eine Aufforderung an die Parteien in Betracht, geeignete Sachverständige vorzuschlagen (§ 404 Absatz 3

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Drucksache 438/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 404 Absatz 2 ZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 411 Absatz 1 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 411 Absatz 2 Satz 1 ZPO

4. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 145 Absatz 3 FamFG

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 163a FamFG


 
 
 


Drucksache 250/06

Der nach § 20 Nr. 4 Buchstabe c RPflG-E zuständige Rechtspfleger muss bei jedem Fälligwerden einer von der bedürftigen Partei zu zahlenden Gebühr oder eines Auslagenvorschusses die ratenweise Zahlung bestimmen und zugleich für den Zeitpunkt der voraussichtlichen Tilgung eine Wiedervorlage der Akten anordnen. Bei der Wiedervorlage muss er entscheiden, ob wegen Tilgung der Gebühr bzw. des Auslagenvorschusses die vorläufige Einstellung der Ratenzahlungsanordnung anzuordnen ist oder ob mittlerweile weitere Kosten fällig geworden sind und deshalb die Ratenzahlung fortzusetzen ist. Ordnet der Rechtspfleger die vorläufige Einstellung der Zahlung an, wiederholen sich die Vorgänge, sobald die nächsten Kosten fällig werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 250/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 4
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 5
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 7
Änderung der Kostenordnung

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 9
Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung

Artikel 10
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesengesetz

Artikel 12
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 13
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 14
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 15
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 16
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

1. Notwendigkeit einer Ausgabenbegrenzung

5. Zustimmungsbedürftigkeit

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 114

Zu § 114

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu § 115

Zu § 115

Zu § 115

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 120

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe dd

Zu Buchstabe ee

Zu Buchstabe ff

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu § 120a

Zu § 120a

Frage gestellt sein. Erlangt die bedürftige Partei Geld, wird sie dieses nach

Zu § 120a

Zu § 120a

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16


 
 
 


Drucksache 550/1/06

... Das Ziel des Entwurfs, dass auch die bedürftige Partei in den Fällen, in denen das Gesetz die Zahlung eines Auslagenvorschusses vorsieht, die durch ihre Erklärung nach § 13 Abs. 1 JVEG-E entstehenden Mehrkosten vorschussweise zu entrichten haben soll, wird mit der Fassung von § 13 Abs. 3 Satz 2 JVEG-E allerdings nicht erreicht. Denn die Partei, der PKH bewilligt wurde, ist im Hinblick auf § 122 Abs. 1 Nr. 1

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Drucksache 550/1/06




1. Zu Artikel 4 §§ 43a, 48e - neu - DRiG

2. Zu Artikel 10 Nr. 3a - neu - § 116 Satz 2 ZPO

3. Zu Artikel 10 Nr. 3a - neu - § 349 Abs. 2 Nr. 3a - neu - ZPO

4. Zu Artikel 10 Nr. 8 § 690 Abs. 3 ZPO

5. Zu Artikel 11 Nr. 7 Buchstabe b § 69 Abs. 2 ZVG

6. Zu Artikel 16 Nr. 12 Buchstabe w Doppelbuchstabe aa Nr. 9000 Nr. 1 KV-GKG

7. Zu Artikel 17 Nr. 6 § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO

8. Zu Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a § 13 Abs. 3 Satz 2 JVEG

9. Zu Artikel 20 Nr. 7 Buchstabe o Anmerkung zu Nr. 7000 VV-RVG

10. Zu Artikel 22 Nr. 5 § 59 StGB

11. Zu Artikel 23 Nr. 01 - neu - § 41 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 - neu - JGG

12. Zu Artikel 23 Nr. 3a - neu - § 78 Abs. 3 Satz 3 - neu - JGG

13. Zu Artikel 23 Nr. 4 § 80 Abs. 3 JGG


 
 
 


Drucksache 550/06 (Beschluss)

... Das Ziel des Entwurfs, dass auch die bedürftige Partei in den Fällen, in denen das Gesetz die Zahlung eines Auslagenvorschusses vorsieht, die durch ihre Erklärung nach § 13 Abs. 1 JVEG-E entstehenden Mehrkosten vorschussweise zu entrichten haben soll, wird mit der Fassung von § 13 Abs. 3 Satz 2 JVEG-E allerdings nicht erreicht. Denn die Partei, der PKH bewilligt wurde, ist im Hinblick auf § 122 Abs. 1 Nr. 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 550/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 4 §§ 43a, 48e -neu - DRiG

2. Zu Artikel 10 Nr. 3a -neu - § 116 Satz 2 ZPO

3. Zu Artikel 10 Nr. 3a -neu - § 349 Abs. 2 Nr. 3a -neu - ZPO

4. Zu Artikel 10 Nr. 8 § 690 Abs. 3 ZPO

5. Zu Artikel 11 Nr. 7 Buchstabe b § 69 Abs. 2 ZVG

6. Zu Artikel 16 Nr. 12 Buchstabe w Doppelbuchstabe aa Nr. 9000 Nr. 1 KV-GKG

7. Zu Artikel 17 Nr. 6 § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO

8. Zu Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a § 13 Abs. 3 Satz 2 JVEG

9. Zu Artikel 20 Nr. 7 Buchstabe o Anmerkung zu Nr. 7000 VV-RVG

10. Zu Artikel 22 Nr. 5 § 59 StGB

11. Zu Artikel 23 Nr. 01 -neu - § 41 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 -neu - JGG

12. Zu Artikel 23 Nr. 3a -neu - § 78 Abs. 3 Satz 3 -neu - JGG

13. Zu Artikel 23 Nr. 4 § 80 Abs. 3 JGG


 
 
 


Drucksache 2/05 (Beschluss)

... Nach dem Vorschlag des Entwurfs soll im Rahmen des Musterentscheids ein Auslagenvorschuss nicht erhoben werden. Die dort Beteiligten sollen nach Abschluss des Verfahrens nur anteilig für die dadurch entstandenen gerichtlichen Auslagen herangezogen werden. Diese Verminderung des Prozesskostenrisikos soll erklärtermaßen die einzelnen Anleger zur gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche ermuntern. Demzufolge hätte die Staatskasse in erheblichem Umfang zur Verfolgung von Individualansprüchen ohne Rücksicht auf die individuelle Bedürftigkeit des begünstigten Personenkreises in Vorlage zu treten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/05 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 KapMuG ,

Artikel 2
(Änderung der ZPO)

6. Zu Artikel 1 § 4 KapMuG

7. Zu Artikel 1 §§ 8 und 12 KapMuG

8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a - neu - KapMuG , Artikel 4 Nr. 5 § 17 Abs. 5 - neu - GKG

9. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG

10. Zu Artikel 1 § 10 Satz 3 KapMuG

11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG

12. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32b ZPO , Artikel 7 § 13 Abs. 2 VerkProspG , Artikel 8 § 48 BörsG

13. Zu Artikel 2a - neu - § 30 - neu - EGZPO

Artikel 2a
Änderung der Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 30

14. Zu Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu Satz 1:

Zu Satz 2:


 
 
 


Drucksache 2/05

... Durch die Einführung der kollektiven Rechtsschutzform in Gestalt des Musterverfahrens werden die Haushalte der Länder nicht zusätzlich belastet. Zwar wird der Verzicht auf eine Auslagenvorschusspflicht dazu führen, dass die insbesondere für Sachverständigengutachten entstehenden Auslagen erst nach Abschluss des Musterverfahrens von den Kostenschuldnern eingezogen werden können. Zudem wird durch die Einführung des Musterverfahrens eine arbeitsmäßige Mehrbelastung bei den Oberlandesgerichten eintreten. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dies durch eine stärkere Entlastung der Landgerichte infolge der Verfahrensaussetzung auf das Musterverfahren kompensiert wird. Bei einer Gesamtschau aller Faktoren wird die Durchführung von Musterverfahren eine Entlastung der Landgerichte insoweit bewirken, als aufgrund des Musterentscheid sich die bei den Prozessgerichten anhängigen Verfahren zügiger erledigen lassen werden. Das Musterverfahren wird daher zu einem ressourcenschonenden Personaleinsatz führen und eine Effizienzsteigerung in der Justiz bewirken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG)

§ 1
Musterfeststellungsantrag

§ 2
Bekanntmachung im Klageregister

§ 3
Unterbrechung des Verfahrens

§ 4
Vorlage an das Oberlandesgericht

§ 5
Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

§ 6
Bekanntmachung des Musterverfahrens

§ 7
Aussetzung

§ 8
Beteiligte des Musterverfahrens

§ 9
Allgemeine Verfahrensregeln

§ 10
Vorbereitung des Termins

§ 11
Wirkung von Rücknahmen

§ 12
Rechtsstellung des Beigeladenen

§ 13
Erweiterung des Gegenstandes des Musterverfahrens

§ 14
Musterentscheid

§ 15
Rechtsbeschwerde

§ 16
Wirkung des Musterentscheids

§ 17
Gegenstand der Kostenentscheidung im Prozessverfahren

§ 18
Verstoß gegen die Vorlagevoraussetzungen an das Oberlandesgericht

§ 19
Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 5
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes

Artikel 8
Änderung des Börsengesetzes

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Vorbemerkung

II. Bündelungsmöglichkeiten nach geltendem Recht - Defizite und Alternativen

1. Herkömmliche Bündelungsformen und Defizite

2. Kollektivvertretung im Kapitalgesellschaftrecht

3. Alternativen in ausländischen Rechtsordnungen

III. Lösungskonzept

1. Ausschließlicher Gerichtsstand

2. Ausgestaltung des Musterverfahrens

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Kosten der öffentlichen Haushalte

B. Besonderer Teil

Artikel 1
(Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG)

Zu Abschnitt 1 Musterfeststellungsantrag; Vorlageverfahren

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Abschnitt 2 Durchführung des Musterverfahrens

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Artikel 2
(Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 3
(Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 4
(Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Artikel 5
(Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)

Artikel 6
(Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 7
(Änderung des Verkaufsprospektgesetzes)

Artikel 8
(Änderung des Börsengesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Artikel 9
(Inkrafttreten)


 
 
 


Drucksache 2/1/05

... - Nach dem Vorschlag des Entwurfs soll im Rahmen des Musterentscheids ein Auslagenvorschuss nicht erhoben werden. Die dort Beteiligten sollen nach Abschluss des Verfahrens nur anteilig für die dadurch entstandenen gerichtlichen Auslagen herangezogen werden. Diese Verminderung des Prozesskostenrisikos soll erklärtermaßen die einzelnen Anleger zur gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche ermuntern. Demzufolge hätte die Staatskasse in erheblichem Umfang zur Verfolgung von Individualansprüchen ohne Rücksicht auf die individuelle Bedürftigkeit des begünstigten Personenkreises in Vorlage zu treten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/1/05




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung

2. Zu Artikel 1 KapMuG , Artikel 2 ZPO

Begründung

3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4, Abs. Satz 2 Nr. 3, § 6 Satz 1 Nr. 3 KapMuG

Begründung

4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 Satz 2 - neu - KapMuG

Begründung

5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 KapMuG

Begründung

6. Zu Artikel 1 § 4 KapMuG

Begründung

7. Zu Artikel 1 §§ 8 und 12 KapMuG

Begründung

8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a - neu - KapMuG , Artikel 4 Nr. 5 § 17 Abs. 5 - neu - GKG

Begründung

9. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG

Begründung

10. Zu Artikel 1 § 10 Satz 3 KapMuG

Begründung

11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG

Begründung

12. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG

Begründung

13. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32b ZPO , Artikel 7 § 13 Abs. 2 VerkProspG , Artikel 8 § 48 BörsG

Begründung

14. Zu Artikel 2a - neu - § 30 - neu - EGZPO

Begründung

15. Zu Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

Zu Satz 1:

Zu Satz 2:


 
 
 


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Drucksache 634/15 PDF-Dokument



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