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0870/04
0702/04
0709/04
0715/03
0642/03B
0856/03
Drucksache 627/1/15

... Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung, dass für die neu geregelten Stoffe und die Stoffe mit überarbeiteter UQN im Hinblick auf das Erreichen des guten ökologischen Zustands der 22. Dezember 2027 das ausschlaggebende Datum ist. Sie stellt ergänzend klar, dass die neuen bzw. überarbeiteten UQN bereits in den aktualisierten Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen, die bis zum 22. Dezember 2021 zu erstellen sind, zu berücksichtigen sind. Nur so ist sichergestellt, dass der gute ökologische Zustand überhaupt erreichbar ist und ausreichend zeitlicher Vorlauf besteht, um im Bedarfsfall Maßnahmen ergreifen zu können.



Drucksache 555/1/15

... Zu unterstreichen ist jedoch zudem, dass nicht allein die Gestehungskosten von Biogasstrom bei einer volkswirtschaftlichen Betrachtung ausschlaggebend sind. So gilt es auch die Effekte der Bioenergie auf die Gesamtkosten des Stromsystems zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn Biogasstrom systemdienlich eingesetzt wird.



Drucksache 416/15

... Die Analyse ergab eine Reihe von Faktoren in Bezug auf die Gestaltung, die Organisation und den Schwerpunkt von Maßnahmen zur Integration Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt, die für die erfolgreiche Erbringung von Dienstleistungen ausschlaggebend sind.



Drucksache 41/15

... (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 41/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

3 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Zugangsvoraussetzungen

§ 3
Bestandteile, Zeitpunkt und Organisation der Prüfung

§ 4
Prüfungsausschuss

§ 5
Unterausschüsse

Abschnitt 2
Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

§ 6
Anmeldung zur Prüfung

§ 7
Anmeldefrist

§ 8
Zulassung zur Prüfung

§ 9
Prüfungsliste

§ 10
Vornoten

Abschnitt 3
Schriftliche Abschlussprüfung

§ 11
Schriftliche Abschlussprüfung

§ 12
Vorschlag für die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfung

§ 13
Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung

Abschnitt 4
Mündliche Abschlussprüfung

§ 14
Mündliche Abschlussprüfung

§ 15
Vorbereitung der mündlichen Abschlussprüfung

§ 16
Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung

§ 17
Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung

§ 18
Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung

Abschnitt 5
Prüfungsergebnis

§ 19
Festsetzung der Endnoten

§ 20
Gesamtergebnis und Bestehen der Prüfung

§ 21
Abschlusszeugnis

Abschnitt 6
Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung

§ 22
Rücktritt oder Versäumnis

§ 23
Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 24
Belehrung

§ 25
Wiederholung der Prüfung

§ 26
Prüfungsprotokolle

§ 27
Rechtsbehelfe

§ 28
Prüfungsakte

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 29
Übergangsregelung

§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Rechtsetzungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 und 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu den Absätzen 1 und 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 und 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 11

Zu den Absätzen 1 bis 3

Zu Absatz 4

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3 und 4

Zu Absatz 5

Zu § 13

Zu den Absätzen 1 bis 3

Zu Absatz 4

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 bis 5

Zu § 16

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 18

Zu den Absätzen 1 und 2

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 21

Zu den Absätzen 1 und 2

Zu Absatz 3

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 und 3

Zu Absatz 4

Zu § 23

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 und 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 24

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 26

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 27

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 29

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2906: Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen (Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung - BWFSprV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 24/15

... Gemäß Absatz 2 kann ein Ersuchen auf Antrag der verurteilten Person auch an einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dem die verurteilte Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, übersandt werden, sofern dieser Mitgliedstaat zustimmt. Die Mitgliedstaaten sollen Kriterien dafür entwickeln, wann einer solchen Verfahrensweise zugestimmt wird, und diese Kriterien dem Generalssekretariat des Rates notifizieren (Absätze 3 und 4). Bei diesen Kriterien kann es sich nach Erwägungsgrund 14 insbesondere im Hinblick auf die Resozialisierung der verurteilten Person um die Aufnahme eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Arbeitsverhältnisses in dem anderen Mitgliedstaat handeln oder aber auch um den Umstand, dass die verurteilte Person Angehörige einer Person ist, die ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem anderen Mitgliedstaat hat. Die Bundesrepublik Deutschland wird dem Generalsekretariat des Rates einzig mitteilen, dass die Staatsanwaltschaften für den Fall, dass die verurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Möglichkeit haben, die Anerkennung des ausländischen Erkenntnisses und die Übernahme der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zu bewilligen. Eine solche Bewilligung liegt aber im Gegensatz zu dem Fall, in dem die verurteilte Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und auch in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Es besteht keine Verpflichtung zur Anerkennung und Überwachung. Von der Aufnahme weiterer Kriterien, wie z.B. der unmittelbar bevorstehenden Begründung des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wird abgesehen. Die Einführung eines solchen Kriteriums wäre zwar der Resozialisierung der verurteilten Person dienlich und würde sie dabei unterstützen, keine weiteren Straftaten zu begehen, es ist jedoch zu beachten, dass die Bundesrepublik Deutschland bei Nichterfüllung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen grundsätzlich auch die Vollstreckung der gegen die verurteilte Person zuvor verhängten freiheitsentziehenden Sanktion übernimmt (vgl. § 90h Absatz 3 und § 90j Absatz 1 und 2 IRG-E). Es erscheint daher sachgerecht, die Kriterien auf solche zu beschränken, die auch bei der Übernahme einer freiheitsentziehenden Sanktion, deren Vollstreckung bzw. weitere Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, ausschlaggebend sind. Dies sind die deutsche Staatsangehörigkeit und der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt (vgl. § 84a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a IRG-E).



Drucksache 340/15

... /EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung nach Nummer 2.2 ausschlaggebend.



Drucksache 183/15

... , die für die Annahme der in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen ausschlaggebend ist.



Drucksache 627/15 (Beschluss)

... Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung, dass für die neu geregelten Stoffe und die Stoffe mit überarbeiteter UQN im Hinblick auf das Erreichen des guten ökologischen Zustands der 22. Dezember 2027 das ausschlaggebende Datum ist. Sie stellt ergänzend klar, dass die neuen bzw. überarbeiteten UQN bereits in den aktualisierten Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen, die bis zum 22. Dezember 2021 zu erstellen sind, zu berücksichtigen sind. Nur so ist sichergestellt, dass der gute ökologische Zustand überhaupt erreichbar ist und ausreichend zeitlicher Vorlauf besteht, um im Bedarfsfall Maßnahmen ergreifen zu können.



Drucksache 283/15

... (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden jeweils eine gemeinsame Prüfungsstelle und einen gemeinsamen Beschwerdeausschuss. Der Beschwerdeausschuss besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Sitz des Beschwerdeausschusses sollen sich die Vertragspartner nach Satz 1 einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, beruft die Aufsichtsbehörde nach Absatz 5 im Benehmen mit den Vertragspartnern nach Satz 1 den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und entscheidet über den Sitz des Beschwerdeausschusses.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 283/15




Gesetz

Artikel 1
* Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 22a
Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

§ 27b
Zweitmeinung

§ 43b
Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen

§ 44a
Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen.

§ 47a
Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen

§ 75a
Förderung der Weiterbildung

§ 92a
Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

§ 92b
Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

§ 106b
Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen

§ 119c
Medizinische Behandlungszentren

§ 137h
Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse

Elfter Abschnitt

§ 140a
Besondere Versorgung

§ 279
Verwaltungsrat und Geschäftsführer; Beirat.

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 106
Wirtschaftlichkeitsprüfung

§ 106a
Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen

§ 106c
Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen

§ 296
Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

§ 297
Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 7
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 9
Änderung des Krankenpflegegesetzes

Artikel 10
Änderung des Altenpflegegesetzes

Artikel 11
Änderung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes

Artikel 12
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 13
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

§ 44
Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds

Artikel 14
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 15
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Artikel 16
Änderung der Schiedsamtsverordnung

§ 22a
Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die beteiligten Körperschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil zu tragen.

Artikel 17
Änderung der Schiedsstellenverordnung

Artikel 18
Änderung des Gesetzes über ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien

Artikel 19
Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 540/15

... , wonach bei Stimmengleichheit im Senat die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 540/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Designgesetzes

§ 19
Führung des Registers, Eintragung und Designinformation.

§ 57a
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

§ 66
Anwendung dieses Gesetzes

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes

§ 142b
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 142a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

Artikel 3
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

§ 25b
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

Artikel 4
Änderung des Markengesetzes

§ 41
Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation.

§ 94
Zustellungen; Verordnungsermächtigung.

§ 130
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren.

§ 131
Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren.

§ 139
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung.

§ 150
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

§ 156
Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

Artikel 5
Änderungen der Markenverordnung

§ 54
Akteneinsicht

Artikel 6
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Artikel 7
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 111c
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Artikel 8
Änderung des Sortenschutzgesetzes

§ 40b
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Artikel 9
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 10
Änderung der DPMA-Verordnung

§ 20
Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

§ 6
Form der Ausfertigungen und Abschriften

Artikel 12
Änderung der Verordnung über den elektronischen

§ 5
Zustellung elektronischer Dokumente

Artikel 13
Änderung des Patentkostengesetzes

Artikel 14
Folgeänderungen

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick

1. Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA

2. Verbesserung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA in Designsachen

3. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung EU Nr. 608/2013

4. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung EU Nr. 1151/2012

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 27

Zu Nummer 30

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 13

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3404: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Inhalte des Regelungsvorhabens

2.2 Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

3. Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 359/1/15

... Für die Gefahr der Überschuldung und die damit zusammenhängende Notwendigkeit präventiver Maßnahmen ist vor allem die individuelle Leistungsfähigkeit des Kunden ausschlaggebend. Es wäre daher nicht sachgerecht, die Beratungspflicht maßgeblich davon abhängig zu machen, dass der vom Kreditinstitut festgesetzte Kreditrahmen in einer bestimmten Höhe ausgeschöpft wird. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob eine vollständige Rückzahlung des Dispositionskredits und Rückführung des Kontos auf einen positiven Saldo in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Bei einer sechsmonatigen ununterbrochenen Überziehung des Kontos steht fest, dass der Kunde mit seinen Einkünften in einem erheblichen Zeitraum nicht in der Lage ist, den Dispositionskredit zumindest vorübergehend zu tilgen.



Drucksache 583/14

... Die Anstrengungen, ein besseres und damit investitionsfreundlicheres Unternehmensumfeld zu schaffen, tragen entscheidend dazu bei, dass private Investitionen, insbesondere in Mitgliedstaaten mit begrenztem fiskalpolitischem Spielraum für öffentliche Investitionen, getätigt werden. Bei der Gestaltung öffentlichprivater Partnerschaften und der Führung staatseigener Unternehmen muss umsichtig vorgegangen werden, damit öffentliche Ausgaben und private Investitionen effizienter getätigt werden. Öffentliche Vergabeverfahren sollten weiter geöffnet werden, besonders mit Hilfe von EU-Rechtsvorschriften. Das bedeutet auch, die administrativen Kapazitäten öffentlicher Auftraggeber bei der Planung und Umsetzung auszubauen, vor allem durch die Nutzung der elektronischen Auftragsvergabe. In vielen Fällen sind außerdem effizientere Verfahren und mehr Transparenz nötig. Darüber hinaus ist ein gut funktionierendes Insolvenzrecht für eine effiziente Ressourcenverteilung ausschlaggebend.



Drucksache 77/14 (Beschluss)

... Dem Sachverständigen kommt im Vollzug der Verordnung eine große Bedeutung zu. Fachkunde und praktische Erfahrung sind ausschlaggebend für die qualifizierte Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben. Auch zur Absicherung der ihn bestellenden Sachverständigenorganisation ist es deshalb erforderlich, sich davon vor der Bestellung des Sachverständigen zu überzeugen. Dies kann nur mittels einer Prüfung erfolgen. Konkrete Vorgaben für die Prüfung werden nicht gemacht.



Drucksache 165/1/14

... 7. Dass die vorgeschlagene Richtlinie den nationalen Gesetzgeber nicht zwingt, seine national bestehende Ein-Personen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die SUP zu ersetzen, sondern nur, die SUP daneben anzubieten, ändert an dieser Bewertung nichts. Denn erstens ist schon die Frage, welche Gesellschaftsformen dem Rechtsverkehr zur Verfügung stehen, von ausschlaggebender Bedeutung für das nationale Gesellschaftsrecht. Zweitens sind diejenigen, deren Schutz das Gesellschaftsrecht auch dient, insbesondere die Gläubiger der Gesellschaft, in die Wahlentscheidung für eine bestimmte gesellschaftsrechtliche Form nicht eingebunden. Das Argument, der freie Wettbewerb werde schon dafür sorgen, dass sich die "beste" Gesellschaftsform durchsetzt, so dass gegen das optionale Angebot weiterer Gesellschaftsformen nichts spreche, verfängt daher nicht.



Drucksache 580/14 (Beschluss)

... 14. Nach Auffassung des Bundesrates ist bei der Konkretisierung der Investitionsrichtlinien des EFSI zur Vermeidung von Fehlinvestitionen eine Projektauswahl nach strengen Kriterien sicherzustellen. Ausschlaggebend müssen allein die Erfüllung der Förderkriterien und die Projektreife sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 580/14 (Beschluss)




Zur Mitteilung allgemein:

Zur ersten Komponente: Mobilisierung von Finanzmitteln

Zur zweiten Komponente: Lenkung der Finanzmittel in die Realwirtschaft

Zur dritten Komponente: Verbesserung des Investitionsumfeldes

Zum Forschungsbereich

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 580/1/14

... 20. Ausschlaggebend müssen allein die Erfüllung der Förderkriterien und die Projektreife sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 580/1/14




Zur Mitteilung allgemein:

Zur ersten Komponente: Mobilisierung von Finanzmitteln

Zur zweiten Komponente: Lenkung der Finanzmittel in die Realwirtschaft

Zur dritten Komponente: Verbesserung des Investitionsumfeldes

Zum Forschungsbereich

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 394/14 (Beschluss)

... , Wohnraumversorgung et cetera), welche Personengruppen für die Verteilung ausschlaggebend wären (Zuwanderer aus Bulgarien und Rumänien oder auch solche anderer Mitgliedstaaten) und wo angesichts der Vielzahl der bundeweit betroffenen Städte und Landkreise die Grenze zwischen allgemeinen und besonderen Herausforderungen läge, ab der eine Entlastung sachgerecht ist.



Drucksache 588/14

... 1. Existenzgründungen und junge Unternehmen mit innovativen Dienstleistungen und Produkten treiben den Fortschritt voran und schaffen Arbeitsplätze. Sie sind zentrales Bindeglied zwischen Innovationen und Wirtschaftswachstum und daher mit ausschlaggebend für die zukünftige Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit einer Volkswirtschaft. Durch die Umsetzung neuer Ideen in marktfähige Produkte tragen sie zu Wohlstand und Beschäftigung bei.



Drucksache 394/1/14

... , Wohnraumversorgung et cetera), welche Personengruppen für die Verteilung ausschlaggebend wären (Zuwanderer aus Bulgarien und Rumänien oder auch solche anderer Mitgliedstaaten) und wo angesichts der Vielzahl der bundeweit betroffenen Städte und Landkreise die Grenze zwischen allgemeinen und besonderen Herausforderungen läge, ab der eine Entlastung sachgerecht ist.



Drucksache 644/1/14

... Es erscheint unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge sachgerecht, eine Verpflichtung des entgegennehmenden Gerichts zu normieren, den Erklärenden darauf hinzuweisen, dass er selbst das Gericht des anderen Mitgliedstaates über die Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft informieren muss. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der rechtlich nicht versierte Bürger annimmt, mit Abgabe der Erklärung alles Erforderliche getan zu haben, um die Wirksamkeit seiner Erklärung herbeizuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 644/1/14




1. Zu Artikel 1 § 31 IntErbRVG

2. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 IntErbRVG

3. Zu Artikel 1 § 33 Nummer 2, § 37 Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 40 Satz 1, § 42 Satz 1 IntErbRVG , Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Nummer 2 Buchstabe i RPflG , Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe i Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 12218 Gebührentatbestand

4. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 4 IntErbRVG und Artikel 11 § 343 Absatz 3 Satz 2 FamFG

5. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 4 Satz 3 - neu - IntErbRVG

6. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 IntErbRVG

7. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 2 - neu - IntErbRVG

8. Zu Artikel 1 § 39 IntErbRVG

9. Zu Artikel 3a - neu - § 30a Absatz 2 Satz 3 GVGEG , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten

'Artikel 3a Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 11 Nummer 4 § 352e FamFG

§ 352e
Entscheidung über Erbscheinsanträge

11. Zu Artikel 13 Nummer 6a - neu - § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 GNotKG , Nummer 9 Buchstabe l Doppelbuchstabe aa und bb - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Vorbemerkung 1.4, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe v1 - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 26001 Gebührenspalte

13. Zu Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe v1 - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 31002 Auslagentatbestand


 
 
 


Drucksache 312/14

... Der Europäische Rat hob auf seiner Tagung im März 2014 hervor, dass Europa eine sowohl in Bezug auf die Produktion als auch auf Investitionen starke und wettbewerbsfähige industrielle Basis als Haupttriebfeder für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung braucht. Die Ressourceneffizienz1 gehört zu den für die Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen ausschlaggebenden Faktoren: Nach aktuellen Daten entfallen im verarbeitenden Gewerbe in Europa auf Rohstoffe durchschnittlich 40 % der Produktionskosten - rechnet man Energie und Wasser ein, steigt dieser Anteil gar auf 50 %, während die Arbeitskosten nur 20 % ausmachen. Ferner forderte der Europäische Rat weitere Anstrengungen zur Senkung der Energiekosten, die von den Energie-Endverbrauchern getragen werden, und zwar insbesondere durch anhaltende Investitionen in Energieeffizienz und in die Nachfragesteuerung entlang der Wertschöpfungskette und in der FuE-Phase.2



Drucksache 14/1/14

... 6. Der Bundesrat erinnert daran, dass insbesondere in Grenzregionen die grenzüberschreitende berufliche Mobilität von großer Bedeutung für die Integration der Arbeitsmärkte und die wirtschaftliche Entwicklung ist. Er hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung der EURES-Grenzpartnerschaften hervor und weist darauf hin, dass die kontinuierliche fachliche Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften, Sozialpartnern und zuständigen Fachverwaltungen im grenzüberschreitenden Raum ein Alleinstellungsmerkmal der EURES-Grenzpartnerschaften ist. Ausschlaggebend für das reibungslose Funktionieren der durch unterschiedliche vorhandene Strukturen, die wirtschaftliche und soziale Lage sowie die jeweilige Arbeitsmarktsituation bedingten Grenzpartnerschaft ist eine ausgeglichene und paritätische Vertretung aller teilnehmenden Partner. Der Bundesrat sieht daher die Überlegungen der Kommission, die den Grenzpartnerschaften im Programm für Beschäftigung und soziale Innovation gewidmeten Mittel diesen nicht direkt zur Verfügung zu stellen, sondern den nationalen Koordinierungsbüros zuzuweisen, mit Sorge. Nationale Arbeitsverwaltungen würden in die Lage versetzt, sowohl die strategischinhaltliche als auch die finanzielle Steuerung der Grenzpartnerschaften zu übernehmen, während die regionalen Partner in der Folge lediglich als Dienstleistungserbringer für die nationalen Koordinierungsbüros fungieren würden.



Drucksache 18/1/14

... 7. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass Innovation und technologischer Fortschritt weiterhin für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie ausschlaggebend sein werden. Nach Auffassung des Bundesrates wird sich der globale Innovationswettbewerb in den nächsten Jahren noch weiter verschärfen. So haben zahlreiche Länder, darunter auch die Volksrepublik China, ihre FuEAufwendungen in den vergangenen Jahren stark erhöht und werden auch in den nächsten Jahren hohe Zuwächse bei Forschung und Entwicklung zu realisieren versuchen. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat weiteren Konkretisierungsbedarf, wie die Kommission die Erreichung des EU-weiten 3-ProzentZiels bei Forschung und Entwicklung als eines der Kernziele der Europastrategie 2020 verwirklichen möchte.



Drucksache 18/14 (Beschluss)

... 6. Er teilt die Auffassung der Kommission, dass Innovation und technologischer Fortschritt weiterhin für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie ausschlaggebend sein werden. Nach Auffassung des Bundesrates wird sich der globale Innovationswettbewerb in den nächsten Jahren noch weiter verschärfen. So haben zahlreiche Länder, darunter auch die Volksrepublik China, ihre FuEAufwendungen in den vergangenen Jahren stark erhöht und werden auch in den nächsten Jahren hohe Zuwächse bei Forschung und Entwicklung zu realisieren versuchen. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat weiteren Konkretisierungsbedarf, wie die Kommission die Erreichung des EU-weiten 3-ProzentZiels bei Forschung und Entwicklung als eines der Kernziele der Europastrategie 2020 verwirklichen möchte.



Drucksache 429/14

... Die Festlegung der Schulung bestimmter Startarten kann entfallen, da generell die sichere Beherrschung des Luftsportgerätes ausschlaggebend ist. Die jeweiligen Durchführungsbestimmungen für die Ausbildung werden durch die Beauftragten nach § 31c



Drucksache 14/14 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat erinnert daran, dass insbesondere in Grenzregionen die grenzüberschreitende berufliche Mobilität von großer Bedeutung für die Integration der Arbeitsmärkte und die wirtschaftliche Entwicklung ist. Er hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung der EURES-Grenzpartnerschaften hervor und weist darauf hin, dass die kontinuierliche fachliche Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften, Sozialpartnern und zuständigen Fachverwaltungen im grenzüberschreitenden Raum ein Alleinstellungsmerkmal der EURES-Grenzpartnerschaften ist. Ausschlaggebend für das reibungslose Funktionieren der durch unterschiedliche vorhandene Strukturen, die wirtschaftliche und soziale Lage sowie die jeweilige Arbeitsmarktsituation bedingten Grenzpartnerschaft ist eine ausgeglichene und paritätische Vertretung aller teilnehmenden Partner. Der Bundesrat sieht daher die Überlegungen der Kommission, die den Grenzpartnerschaften im Programm für Beschäftigung und soziale Innovation gewidmeten Mittel diesen nicht direkt zur Verfügung zu stellen, sondern den nationalen Koordinierungsbüros zuzuweisen, mit Sorge. Nationale Arbeitsverwaltungen würden in die Lage versetzt, sowohl die strategischinhaltliche als auch die finanzielle Steuerung der Grenzpartnerschaften zu übernehmen, während die regionalen Partner in der Folge lediglich als Dienstleistungserbringer für die nationalen Koordinierungsbüros fungieren würden.



Drucksache 644/14 (Beschluss)

... Es erscheint unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge sachgerecht, eine Verpflichtung des entgegennehmenden Gerichts zu normieren, den Erklärenden darauf hinzuweisen, dass er selbst das Gericht des anderen Mitgliedstaates über die Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft informieren muss. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der rechtlich nicht versierte Bürger annimmt, mit Abgabe der Erklärung alles Erforderliche getan zu haben, um die Wirksamkeit seiner Erklärung herbeizuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 644/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 31 IntErbRVG

2. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 IntErbRVG

3. Zu Artikel 1 § 33 Nummer 2, § 37 Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 40 Satz 1, § 42 Satz 1 IntErbRVG , Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Nummer 2 Buchstabe i RPflG , Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe i Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 12218 Gebührentatbestand

4. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 4 IntErbRVG und Artikel 11 § 343 Absatz 3 Satz 2 FamFG

5. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 4 Satz 3 - neu - IntErbRVG

6. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 IntErbRVG

7. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 2 - neu - IntErbRVG

8. Zu Artikel 1 § 39 IntErbRVG

9. Zu Artikel 3a - neu - § 30a Absatz 2 Satz 3 GVGEG , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten

'Artikel 3a Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 11 Nummer 4 § 352e FamFG

§ 352e
Entscheidung über Erbscheinsanträge

11. Zu Artikel 13 Nummer 6a - neu - § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 GNotKG , Nummer 9 Buchstabe l Doppelbuchstabe aa und bb - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Vorbemerkung 1.4, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Artikel 13 ist wie folgt zu ändern:

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe v1 - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 26001 Gebührenspalte

13. Zu Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe v1 - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 31002 Auslagentatbestand


 
 
 


Drucksache 113/1/13

... Die Neufassung der DIN V 18599-4: 2011-12 sieht in Abschnitt 5.5.4 verschiedene Ausführungsarten für "tageslichtabhängige Kontrolle" vor. Die Darstellung der Referenzausführung ist im Interesse der Eindeutigkeit der Anforderungen zu präzisieren (Kontrollart "gedimmt, nicht ausschaltend"), auch wenn die Wirkung auf die Anforderungen an das Gesamtgebäude bei den meisten Nutzungsarten nicht ausschlaggebend ist.



Drucksache 25/13 (Beschluss)

... 17. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass nur über eine umfassende Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger die weitreichende Akzeptanz entstehen kann, die im Hinblick auf die im Verlauf des Energiewendeprozesses anstehenden Maßnahmen - und damit für das Gelingen der Energiewende insgesamt - nicht nur notwendig, sondern sogar ausschlaggebend sein wird. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, weitere konkrete Maßnahmen - insbesondere jenseits des Netzausbaubereiches - zu erarbeiten, die geeignet erscheinen, eine solche Beteiligung herbeizuführen und zu fördern.



Drucksache 264/1/13

... , Seite 182) ergibt sich, welche sachlichen Gründe für diese unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend gewesen sind. Aufgrund der bis zum 31. März 2007 geltenden Regelung des § 191 Nummer 3



Drucksache 451/13

... Die Schäden der Korruption zeigen sich zum einen in Gestalt überteuerter Behandlungsmittel und -therapien. Hiervon sind im öffentlichen Gesundheitssystem die Solidargemeinschaft und im Privatsektor die Patientinnen und Patienten direkt betroffen. Neben den finanziellen Nachteilen drohen den Patientinnen und Patienten unabhängig davon, ob sie privat oder gesetzlich krankenversichert sind, Nachteile bei der Behandlung, wenn aufgrund korruptiver Praktiken die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen in Frage gestellt wird und nicht die rein fachlichen Erforderlichkeiten, sondern unlautere Zuwendungen den Ausschlag für die Wahl eines bestimmten Medikaments oder einer bestimmten Therapie geben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 451/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 299a
Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen

§ 300
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

§ 302
Erweiterter Verfall

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Sonstige Kosten

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 184/13

... Die EU wird die Aktivitäten mit Finanzhilfen (einschließlich Pauschalen) unterstützen. Bei den Empfängern dieser Finanzhilfen wird es sich um die teilnehmenden Mitgliedstaaten handeln, die mit nationalen Ressourcen einen Beitrag zum europäischen SST-System leisten, sowie um das EUSC, wenn es mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Errichtung und des Betriebs der Funktion zur Erbringung von SST-Diensten gemäß Artikel 3 Buchstabe c kooperiert sowie als "Frontdesk" der EU fungiert. Der geschätzte Gesamtbeitrag der EU zur Umsetzung des Unterstützungsprogramms wird für den Zeitraum 2014-2020 mit 70 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen veranschlagt. Allerdings hängt dieser Gesamtbeitrag vom Ausgang des Mitentscheidungsverfahrens über den MFR und den mit dem MFR zusammenhängenden Programmen ab, aus denen die Mittel für das Programm zur SST-Unterstützung umgeschichtet werden. Für die Höhe des Beitrags werden überdies die Entscheidungen ausschlaggebend sein, die im Rahmen der jeweils relevanten Programme über die Verwendung der Mittel für jene Aktivitäten getroffen werden müssen, die durch das SST-Unterstützungsprogramm zu kofinanzieren sind.



Drucksache 527/13

... (30) Nach den Nuklearunfällen in Three Mile Island und Tschernobyl, hat uns der Nuklearunfall von Fukushima erneut vor Augen geführt, welch ausschlaggebende Bedeutung die Funktion des Sicherheitsbehälters hat, der die letzte Barriere für den Schutz des Menschen und seiner Umwelt vor der Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Unfall darstellt. Daher sollte der Antragsteller einer Genehmigung für den Bau eines neuen Leistungs- oder Forschungsreaktors nachweisen, dass die Auslegung die Folgen einer Reaktorkernschädigung praktisch auf den Bereich innerhalb des Sicherheitsbehälters beschränkt, d.h. er muss nachweisen, dass eine radioaktive Freisetzung außerhalb des Sicherheitsbehälters physisch unmöglich ist oder es mit hoher Zuverlässigkeit als äußerst unwahrscheinlich angesehen werden kann, dass eine solche Freisetzung vorkommt.



Drucksache 25/1/13

... 22. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass nur über eine umfassende Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger die weitreichende Akzeptanz entstehen kann, die im Hinblick auf die im Verlauf des Energiewendeprozesses anstehenden Maßnahmen - und damit für das Gelingen der Energiewende insgesamt - nicht nur notwendig, sondern sogar ausschlaggebend sein wird. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, weitere konkrete Maßnahmen - insbesondere jenseits des Netzausbaubereiches - zu erarbeiten, die geeignet erscheinen, eine solche Beteiligung herbeizuführen und zu fördern.



Drucksache 735/13 (Beschluss)

... Artikel 113 AEUV erstreckt sich damit nur auf Regelungen zum materiellen Umsatzsteuerrecht, nicht aber auf Bestimmungen mit verfahrensrechtlichem Gehalt. Letztere sind Angelegenheiten der Mitgliedstaaten. Ob die Regelungen für das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich sind, ist nicht ausschlaggebend, da bereits dem Grunde nach keine Kompetenz der EU gegeben ist.



Drucksache 126/13 (Beschluss)

... Nach dem Verordnungsvorschlag wird ein risikoorientierter Ansatz betont, d.h. andere Anforderungen sind nicht mehr im notwendigen Umfang Gegenstand der Marktüberwachung. Es bedarf der Klarstellung, dass neben dem risikoorientierten Ansatz auch die Grundgedanken der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 beibehalten und vollumfänglich in die neue Verordnung aufgenommen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Erfolge im Hinblick auf einen fairen Wettbewerb in der EU nicht durch eine Umstellung des Vorgehens in der Marktüberwachung von einer Betrachtung der Konformität auf eine Betrachtung des Risikos in Frage gestellt werden. In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass für die Frage der Konformität allein die Übereinstimmung mit den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ausschlaggebend ist und nicht die Übereinstimmung mit Normen.



Drucksache 515/13

... Die Stahlindustrie ist durch Strom und Kokskohle, ihre beiden wichtigsten Energiequellen, unter Druck geraten. Ungeachtet des jüngsten Rückgangs zogen die Preise für Kokskohle in den letzten Jahren erheblich an. 37 Die durchschnittlichen Endverbraucherpreise für die EU-Industrie sind doppelt so hoch wie in den USA 38 und wesentlich höher als in den meisten anderen OECD-Ländern (mit Ausnahme Japans) und vielen großen aufstrebenden Volkswirtschaften. Zwischen 2005 und 2012 hatte die europäische Industrie mit Strompreiserhöhungen von durchschnittlich real 38 % zu kämpfen, während die Preise in den USA um 4 % zurückgingen und in Japan um 16 % stiegen. 39 Da diese Unterschiede sich auf die Kostenstrukturen von Stahlunternehmen in verschiedenen Regionen auswirken und unmittelbar den globalen Wettbewerb und die Wettbewerbsfähigkeit beeinflussen, sind international wettbewerbsfähige Energiepreise und eine sichere Energieversorgung für die Zukunft des Stahlsektors in Europa von zentraler Bedeutung, nicht zuletzt, weil sie bei Standort- und Investitionsentscheidungen für die Stahlindustrie ausschlaggebend sind. Die dem "Energiefahrplan 2050"40 der Kommission zugrunde liegende Analyse deutet darauf hin, dass die Strompreise bis 2030 voraussichtlich weiter steigen und danach leicht zurückgehen werden, was größtenteils den Kosten der Infrastrukturinvestitionen geschuldet ist. Es ist deshalb außerordentlich wichtig, bei der Festlegung künftiger Maßnahmen im Energiebereich mögliche Auswirkungen auf die Preise und Kosten zu berücksichtigen und Möglichkeiten zu ermitteln, wie nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Branchen ausgeglichen oder reduziert werden können.



Drucksache 290/13

... 13. In Anhang A der ersten Schadenversicherungsrichtlinie (73/239/EWG) werden die Risiken nach Versicherungszweigen aufgeteilt, die für die Zulassung und das Angebot der Versicherer ausschlaggebend sind. Zweig 8 "Feuer und Elementarschäden" erfasst sämtliche Schäden, die durch Einzelrisiken verursacht werden, nämlich Feuer, Explosion, Sturm, andere Elementarschäden außer Sturm, Kernenergie, Bodensenkungen und Erdrutsch. Zweig 9 "Sonstige Sachschäden" erfasst sämtliche Sachschäden, die durch Hagel oder Frost hervorgerufen werden.



Drucksache 699/13

... - Sie unterstützen Entwicklungsländer bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung von Forstpolitik und Forstrechtsvorschriften, zur Stärkung der Forstverwaltung, zur Bewertung und Überwachung von Forstökosystemen sowie über REDD+ zur Bekämpfung der ausschlaggebenden Faktoren für die Abholzung und die Waldschädigung.



Drucksache 262/13

... "Grüne" Produkte können definiert werden als Produkte, die im Vergleich zu anderen ähnlichen Produkten derselben Kategorie entlang ihres gesamten Lebenswegs, d.h. von der Rohstoffgewinnung über Herstellung, Vertrieb und Nutzung bis hin zum Ende der Lebensdauer (einschließlich Wiederverwendung, Recycling und Verwertung), Ressourcen effizienter nutzen und weniger Umweltschäden verursachen. "Grüne" Produkte gibt es in jeder Produktkategorie, unabhängig davon, ob sie mit einem Umweltzeichen versehen sind oder als umweltfreundlich vermarktet werden. Ausschlaggebend für ihren "grünen" Charakter ist ihre Umweltleistung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 262/13




Mitteilung

1. Einleitung

2. Kontext des Vorschlags

2.1. Die Herausforderungen der Umwelt- und Ressourceneffizienz

2.2. Die Umweltvorteile grüner Produkte und grüner Organisationen

2.3. Die wirtschaftlichen Vorteile grüner Produkte und grüner Organisationen

3. die Probleme, die mit Diesem Vorschlag in Angriff Genommen werden Sollen

3.1. Fehlen einer gemeinsamen Definition für grünes Produkt und grüne Organisation

3.2. Unnötige Kosten für die Unternehmen

3.3. Hindernisse für den freien Verkehr von als grün vermarkteten Produkten

Kasten 1 - Konkrete Hindernisse für den Handel mit als grün vermarkteten Produkten im Binnenmarkt

3.4. Mangelndes Vertrauen der Verbraucher gegenüber Umweltaussagen

4. die politische Antwort der EU

4.1. Handlungsziel der EU

4.2. Methodische Arbeiten zur Messung der Umweltwirkung von Produkten und Organisationen

4.3. Das Vorschlagspaket als erste Phase einer neuen Politik

4.3.1. Die Empfehlung der Kommission

4.3.2. Pilotphase: Testen der Anwendung der Umweltfußabdruckmethoden

4.3.3. Umweltaussagen und bessere Leitlinien für die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

4.3.4. Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen

4.4. Die zweite Phase: Evaluierung und künftige Politik

5. Globaler Kontext und internationale Zusammenarbeit


 
 
 


Drucksache 60/13

... (UVP-Richtlinie) unterzogen, die den Ausschlag darüber gibt, ob eine vollumfängliche UVP erforderlich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 60/13




Mitteilung

1. Einleitung

2. Den Binnenmarkt im Einzelhandel verwirklichen

2.1 Der Einzelhandel im Wandel

2.2 Der Einzelhandel steht vielfältigen Herausforderungen gegenüber

2.3 Ein Binnenmarkt im Einzelhandel zum Nutzen aller Beteiligten

3. Fünf Triebfedern für wettbewerbsfähigere und nachhaltigere Einzelhandelsdienstleistungen

3.1 Stärkung der Verbraucher

3.1.1 Verbraucherinformation

3.1.2 Nachhaltigeres Verbraucherverhalten

3.2 Zugang zu wettbewerbsfähigeren Dienstleistungen des Einzelhandels

3.2.1 Einrichtung von Niederlassungen

3.2.2 Elektronischer Handel

3.3 Entwicklung einer ausgewogeneren B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel

3.3.1 Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken

3.4 Aufbau einer nachhaltigeren Lieferkette im Einzelhandel

3.4.1 Mehr Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch

3.4.2 Verringerung von Lebensmittelverschwendung

3.5 Entwicklung innovativerer Lösungen

3.5.1 Produktkennzeichnung

3.5.2 Elektronische Zahlungen

3.6 Schaffung eines besseren Arbeitsumfelds

3.6.1 Missverhältnis zwischen vorhandenen und geforderten Qualifikationen

3.6.2 Informelle Wirtschaft

3.7 Internationale Dimension

4. Fazit: Ständiger Dialog mit dem Einzelhandelssektor


 
 
 


Drucksache 735/1/13

... Artikel 113 AEUV erstreckt sich damit nur auf Regelungen zum materiellen Umsatzsteuerrecht, nicht aber auf Bestimmungen mit verfahrensrechtlichem Gehalt. Letztere sind Angelegenheiten der Mitgliedstaaten. Ob die Regelungen für das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich sind, ist nicht ausschlaggebend, da bereits dem Grunde nach keine Kompetenz der EU gegeben ist.



Drucksache 663/13

... Zu den grundlegenden Informationen, auf die alle Verwalter der Gruppe angewiesen sind, gehört die grundsätzliche Weichenstellung, ob eine Sanierung angestrebt wird oder das Unternehmen liquidiert werden soll. Dies ist evident, wenn ein Unternehmen Leistungen erbringt, auf die alle anderen Gruppenmitglieder angewiesen sind. So ist es häufig für die eigene Sanierungsfähigkeit von ausschlaggebender Bedeutung, ob diese Leistungen weiterhin zur Verfügung stehen. Werden sonstige Informationen angefordert, die etwa für die Betriebsfortführung eines anderen Unternehmens benötigt werden, so ist dieser Bitte zu entsprechen, wenn hierdurch keine Nachteile für die eigene Masse entstehen können oder diese Nachteile kompensiert werden. Allgemein sollte dem Wunsch nach Information oder sonstiger Unterstützung nachgekommen werden, wenn der Aufwand überschaubar ist, die eigene Masse nicht geschmälert und die Leistung marktgerecht vergütet wird.



Drucksache 264/13 (Beschluss)

... , Seite 182) ergibt sich, welche sachlichen Gründe für diese unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend gewesen sind. Aufgrund der bis zum 31. März 2007 geltenden Regelung des § 191 Nummer 3



Drucksache 188/13

... über diese Gefahren unterrichtet werden. Diese Informationen sind ausschlaggebend für die Förderung der Produktion von weniger gefährlichen Kunststoffen in Europa und sind daher von entscheidender Bedeutung für ein verstärktes Recycling von Kunststoffen in Europa.



Drucksache 721/13

... Ferner ist weitgehend akzeptiert, dass die Flexibilität der Faktormärkte für ein reibungsloses Funktionieren der Währungsunion ausschlaggebend ist. Während das Kapital von einer starken Mobilität geprägt war, blieben die Arbeitsmärkte oft hochgradig segmentiert. Um einen raschen Abgleich von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage in Europa herzustellen und alle Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschöpfen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Menschen in die Lage versetzt werden, für eine Arbeitsstelle innerhalb ihres Landes oder ins Ausland umzuziehen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist einer der Eckpfeiler der EU und ihres Binnenmarktes. Im Rahmen der WWU kann die Mobilität der Arbeitskräfte bis zu einem gewissen Grad auch zur Abfederung asymmetrischer Veränderungen dienen.



Drucksache 451/13 (Beschluss)

... Die Schäden der Korruption zeigen sich zum einen in Gestalt überteuerter Behandlungsmittel und -therapien. Hiervon sind im öffentlichen Gesundheitssystem die Solidargemeinschaft und im Privatsektor die Patientinnen und Patienten direkt betroffen. Neben den finanziellen Nachteilen drohen den Patientinnen und Patienten unabhängig davon, ob sie privat oder gesetzlich krankenversichert sind, Nachteile bei der Behandlung, wenn aufgrund korruptiver Praktiken die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen in Frage gestellt wird und nicht die rein fachlichen Erforderlichkeiten, sondern unlautere Zuwendungen den Ausschlag für die Wahl eines bestimmten Medikaments oder einer bestimmten Therapie geben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 451/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (... StrÄndG)

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 299a
Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Sonstige Kosten

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 299a

Zu § 299a

Zu § 299a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 92/12

... Junge Menschen werden nicht nur durch finanzielle Anreize, sondern auch durch Fortbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten motiviert, Dienst in den Streitkräften zu leisten. Für potenzielle Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass sie nach ihrer Dienstleistung in der Bundeswehr ausreichende Möglichkeiten erhalten, sich für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren und damit ein adäquates berufliches Fortkommen im zivilen Erwerbsleben zu sichern. Im Soldatenversorgungsgesetz sollen daher die Berufsförderungsansprüche für Dienstverhältnisse mit geringer Verpflichtungszeit erweitert werden. Die in zeitlichen Stufen gestaffelten Berufsförderungsleistungen sollen im Wesentlichen linear gesteigert werden, beginnend mit einem Anspruch auf Berufsförderung für die Dauer von einem Jahr bei einer Verpflichtungszeit von vier Jahren. Das stärkt die Attraktivität der Laufbahnen der Mannschaften und die Attraktivität des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit im Ganzen.



Drucksache 1/12

... Verbesserung der Qualität des Lehrpersonals als ausschlaggebende Determinante für die Qualität der Ergebnisse; besondere Berücksichtigung folgender Aspekte: Qualität der Lehrkräfte, Anwerben und Auswählen der besten Kandidaten für den Lehrerberuf, Qualität der beruflichen Weiterbildung, Entwicklung von Kompetenzen für Lehrkräfte und Stärkung der Schulleitung.



Drucksache 278/12

... Für Entwicklungsländer ist ausschlaggebend, dass die Millenium-Entwicklungsziele für Abwasserentsorgung und Trinkwasser erreicht werden, um die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern und Millionen von Menschen aus der Armut herauszuführen.



Drucksache 276/12

... In einem ersten Schritt ist die Definition eines Gutscheins für mehrwertsteuerliche Zwecke zu klären. Hierzu wird ein neuer Artikel 30a benötigt. Aus der MwSt-Richtlinie muss eindeutig hervorgehen, welche Gutscheine bei ihrer Ausstellung zu besteuern sind und welche erst bei ihrer Einlösung. Erstere werden als "Einzweck-Gutscheine" bezeichnet und Letztere als "Mehrzweck-Gutscheine". Ausschlaggebend für diese Unterscheidung ist, ob die zur Besteuerung erforderlichen Informationen bei der Ausstellung bereits vorliegen, oder ob die Besteuerung erst bei der Einlösung erfolgen kann, weil es hinsichtlich der Endbestimmung verschiedene Möglichkeiten gibt. Des Weiteren muss dafür gesorgt werden, dass sich an der Behandlung von Instrumenten, die gegenwärtig für Zahlungen in verschiedenen, nicht miteinander zusammenhängenden Verkaufsstellen verwendet und im Allgemeinen nicht als Gutscheine behandelt werden, nichts ändert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 276/12




Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Was ist ein Gutschein?

2. Welche Lösungen werden vorgeschlagen?

1. Die Definition von Gutscheinen für mehrwertsteuerliche Zwecke

2. Zeitpunkt der Besteuerung

3. Bestimmungen für den Vertrieb

4. Rabattgutscheine

5. Weitere Änderungen technischer Art bzw. Folgeänderungen

3. Technische Erläuterung der wichtigsten Bestandteile des Vorschlags

Unterscheidung zwischen Gutscheinen und Zahlungsinstrumenten Artikel 30a Absatz 2

Reihengeschäfte mit Gutscheinen Artikel 25 Buchstabe d, Artikel 74a und Artikel 74b

Vertrieb eines Mehrzweckgutscheins

Neutralität von kostenlosen Rabattgutscheinen Artikel 25 Buchstabe e und Artikel 74c

Einlösung eines Rabattgutscheins

Anhörung interessierter Kreise

4 Folgenabschätzung

Rechtliche Aspekte

4 Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

2 Entsprechungstabelle

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. der Vorschlag IM einzelnen

Artikel 25

Buchstabe d

Buchstabe e

Artikel 28

Artikel 30a

Artikel 30b

Artikel 65

Artikel 66

Artikel 74a

Artikel 74b

Artikel 74c

Artikel 169

Artikel 193

Artikel 272

Vorschlag

Artikel 1

Kapitel 5
Gemeinsame Bestimmungen zu den Kapiteln 1 und 3

Artikel 30a

Artikel 30b

Artikel 65

Artikel 74a

Artikel 74b

Artikel 74c

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 189/12

... 3. Entschließung CII/AG-2/02 sieht eine Änderung der Kriterien für die Auswahl der Unternehmen vor, die als Kreditnehmer oder Empfänger anderer Investitionen in Frage kommen. Dazu wird Artikel III Abschnitt 1 Buchstabe b geändert. Bislang war die Nationalität der Kapitalgeber der Unternehmen ausschlaggebend. Diese mussten aus lateinamerikanischen Ländern kommen. Dies führte zu einer Benachteiligung entwicklungsrelevanter Unternehmer nichtregionaler Herkunft. Durch die Änderung kann die IIC heute in alle Unternehmen investieren, die ihren Sitz in regionalen Entwicklungsländern haben.



Drucksache 745/12

... -armen und ressourceeffizienten Wirtschaft ist für das Erreichen der Beschäftigungsziele von "Europa 2020" ausschlaggebend



Drucksache 356/12

... (19) Die Abwicklungsbehörden sollten befugt sein, Änderungen in der Struktur und Organisation der Institute oder Gruppen zu fordern, um praktische Hindernisse für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse zu beseitigen und die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Einrichtungen zu gewährleisten. Angesichts der potenziell systemischen Wesensart sämtlicher Institute ist es zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Behörden die Möglichkeit haben, ein Institut abzuwickeln. Um das Recht auf unternehmerische Freiheit nach Artikel 16 der Charta der Grundrechte zu respektieren, sollte der Ermessensspielraum der Behörden auf das zur Vereinfachung der Struktur und der Tätigkeiten des Instituts unbedingt Erforderliche beschränkt werden, um die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern. Darüber hinaus sollte jede diesbezügliche Maßnahme sollte mit dem Unionsrecht kohärent sein. Die Maßnahmen sollten weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend und mit dem übergeordneten Argument des öffentlichen Interesses an der Finanzstabilität zu rechtfertigen sein. Um zu ermitteln, ob eine Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse ergriffen wurde, sollten die Abwicklungsbehörden, die im allgemeinen öffentlichen Interesse handeln, ihre Abwicklungsziele verwirklichen können, ohne dass sie bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Befugnisse behindert werden. Darüber hinaus sollte eine Maßnahme nicht über das zur Realisierung der Ziele Notwendige hinausgehen. Bei der Festlegung der zu ergreifenden Maßnahmen sollten die Abwicklungsbehörden den Warnungen und Empfehlungen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken 23 eingesetzten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken Rechnung tragen.



Drucksache 413/12

... - Es wird sichergestellt, dass die im Rahmen klinischer Prüfungen gewonnenen Daten zuverlässig und solide sind und somit Behandlungen und Arzneimittel, die mehr Sicherheit für den Patienten bieten sollen, auf zuverlässigen und soliden klinischen Daten beruhen. Nur dann, wenn die für die Entscheidungsfindung ausschlaggebenden Daten zuverlässig und solide sind, können Regulierungsbehörden, Wissenschaftler, Wirtschaftsakteure und die Öffentlichkeit die richtigen Entscheidungen zur Gewährleistung eines hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Arzneimittel treffen. Dies wird insbesondere mit den Bestimmungen zum Genehmigungsverfahren und zu den Regeln für die Durchführung klinischer Prüfungen, einschließlich der Regeln für Überwachung und Aufsicht durch die Mitgliedstaaten, sichergestellt.



Drucksache 108/12 (Beschluss)

... Die Nachlassgerichte sollen über Daten zu nichtehelichen oder einzeladoptierten Kindern nach dem Tod des Erblassers stets von Amts wegen informiert werden, unabhängig davon, ob nach jeweiligem Landesrecht eine Pflicht zur Erbenermittlung von Amts wegen besteht. Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend:



Drucksache 517/1/12

... "(2) Die Kosten für 1. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und 2. die Beurkundung der Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft werden auch dann von dem nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/1/12




Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 3 GNotKG

Abschnitt 3
Vorauszahlung und Sicherstellung der Kosten

6. Zu Artikel 1 Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 4 GNotKG

Abschnitt 4
Kostenansatz

7. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 GNotKG

8. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 2 Nummer 1, 6 - neu - bis 9 -neu-, Absatz 3, 4, 5 GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

9. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1a - neu - GNotKG

10. Zu Artikel 1 Überschrift zu § 23 GNotKG

11. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 - neu - GNotKG

12. Zu Artikel 1 § 27 Nummer 5 - neu - GNotKG

13. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 GNotKG

14. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 2 Satz 2 GNotKG

15. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Halbsatz 1, Absatz 6 -neu - GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

16. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 GNotKG

17. Zu Artikel 1 § 55 GNotKG

18. Zu Artikel 1 § 58a - neu - GNotKG

§ 58a
Rechnungsgebühren

19. Zu Artikel 1 § 67 GNotKG

20. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 1 Satz 1 GNotKG

21. Zu Artikel 1 § 77 GNotKG

§ 77
Mitwirkung der Beteiligten, Angabe des Werts

22. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 1, 1a - neu - GNotKG

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 1 Nummern 11101, 11102, 11104, 12311 KV GNot KG

26. Zu Artikel 1 Nummer 11102a - neu - KV GNotKG

27. Zu Artikel 1 Nummer 11105 KV GNotKG

28. Zu Artikel 1 Nummer 12100 KV GNotKG

29. Zu Artikel 1 Nummer 12101 KV GNotKG

30. Zu Artikel 1 Nummer 12215 KV GNotKG

31. Zu Artikel 1 Nummer 12410 KV GNotKG

32. Zu Artikel 1 Nummer 12420,12420a - neu - KV GNot KG

33. Zu Artikel 1 Nummern 13100, 13101 KV GNotKG

34. Zu Artikel 1 Nummer 13200 und 13201 KV GNotKG

35. Zu Artikel 1 Nummer 13400 KV GNotKG

36. Zu Artikel 1 Nummer 14110 KV GNotKG

37. Zu Artikel 1 Nummer 14122 KV GNotKG

38. Zu Artikel 1 Nummer 14125 KV GNotKG

39. Zu Artikel 1 Nummern 14142a -neu-, 14143 KV GNotKG

40. Zu Artikel 1 Nummer 14150 KV GNotKG

41. Zu Artikel 1 Nummer 14160 KV GNotKG

42. Zu Artikel 1 Nummern 14260 und 14261 KV GNotKG

43. Zu Artikel 1 Nummer 14331 KV GNotKG

44. Zu Artikel 1 Nummer 14400 KV GNotKG

45. Zu Artikel 1 Nummer 14401 KV GNotKG

46. Zu Artikel 1 Vorbemerkung 1.4.5 KV GNotKG

47. Zu Artikel 1 Teil 1 Hauptabschnitt 7 KV GNotKG

48. Zu Artikel 1 Nummern 19112 bis 19114 und 19123 bis 19125 KV GNotKG

49. Zu Artikel 1 Nummer 22114 KV GNotKG

50. Zu Artikel 1 Nummer 22125 KV GNotKG

51. Zu Artikel 1 Nummer 23100 KV GNotKG

52. Zu Artikel 1 Nummer 25300 Anmerkung Satz 2 - neu - KV GNotKG

53. Zu Artikel 1 Nummer 26002 Anmerkung Absatz 2a - neu - GNotKG

54. Zu Artikel 1 Nummer 31000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GNotKG

55. Zu Artikel 1 Nummer 31000 Nummer 2 und Nummer 32002 KV GNotKG , Artikel 2 Nummer 2000 Nummer 2 KV JVKostG ,

56. Zu Artikel 1 Nummer 31002 KV GNotKG

57. Zu Artikel 1 Nummer 31003 KV GNotKG

58. Zu Artikel 1 Nummer 31004 KV GNotKG

59. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 4 Satz 2 - neu - JVKostG

60. Zu Artikel 2 § 12 Absatz 2 - neu - JVKostG

61. Zu Artikel 2 Nummern 1110 und 1112 KV JVKostG

62. Zu Artikel 2 Nummer 1401 KV JVKostG

63. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1 Satz 3 -neu-, Absatz 2 Nummer 1 GKG

'Artikel 3a Änderung der Zivilprozessordnung

64. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 2 GKG ,

Zu Artikel 3

67. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a § 52 Absatz 3 GKG

68. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 § 70 Absatz 1 Satz 2, 3 GKG

69. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 1100 KV GKG

70. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 3a - neu - Nummer 1220 KV GKG , Nummer 3b - neu - Nummer 1222 KV GKG , Nummer 3c - neu - Nummer 1223 KV GKG , Nummer 88a - neu - Nummer 5122 KV GKG , Nummer 88b - neu - Nummer 5124 KV GKG , Nummer 93a - neu - Nummer 7120 KV GKG , Nummer 93b - neu - Nummer 7122 KV GKG

71. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 30, 30a - neu - Nummern 2210, 2220 KV GKG

72. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 51 Nummer 3117 KV GKG Nummer 76 Nummer 4110 KV GKG

Zu Artikel 3

74. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 106 Buchstabe a Nummer 9000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GKG

75. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 108 Nummer 9003 KV GKG

76. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 109 Nummer 9004 KV GKG

77. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 20 § 43 Absatz 1 Satz 2 FamGKG

78. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 25 § 62 Absatz 1 Satz 2, 3 FamGKG

79. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4a - neu - Nummer 1312a - neu - KV FamGKG

80. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 35 Buchstabe a Nummer 2000 Nummer 1, 3 - neu - KV FamGKG In Artikel 5 Absatz 2 Nummer 35 Buchstabe a ist in Anlage 1 Kostenverzeichnis Nummer 2000 wie folgt zu ändern:

81. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 37 Nummer 2003 KV FamGKG

82. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 38 Nummer 2004 KV FamGKG

3. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 39a - neu - Nummer 2006a KV FamGKG

84. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c § 10 Absatz 3 GVKostG

85. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 6 § 12a GvKostG ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

86. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 8a - neu - § 14 Satz 2 GvKostG ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 430

Zu Nummer 431

Zu Nummer 432

Zu Nummer 433

87. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 4 Vorbemerkung 1 Absatz 3 - neu - KV GvKostG

88. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 Nummer 101 KV GvKostG Nummer 38 Nummer 600 KV GvKostG Nummer 42 Buchstabe a Nummer 604 KV GvKostG

89. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 13 Nummer 240 KV GvKostG

90. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 45 Nummer 702 KV GvKostG

Zu Artikel 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

93. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 51 Nummer 713 KV GvKostG

94. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 1 Satz 3 JVEG

95. Zu Artikel 7 Nummer 5a - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1a - neu - JVEG

96. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1 JVEG

97. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 3 Satz 1 JVEG

98. Zu Artikel 7 Nummer 9 § 11 Absatz 1 Satz 2 JVEG

99. Zu Artikel 7 Nummer 9 § 11 Absatz 1 Satz 3 JVEG

100. Zu Artikel 7 Nummer 10 Buchstabe a § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 JVEG

101. Zu Artikel 7 Nummer 11 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 JVEG

102. Zu Artikel 7 Nummer 1 1a - neu - § 15 Absatz 2 Satz 2 JVEG

103. Zu Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe b - neu - § 17 Satz 1a - neu - JVEG

104. Zu Artikel 7 Nummer 17 Buchstabe b - neu - § 21 Satz 1a - neu - JVEG

105. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 1, 3a -neu-, 11, 26, 32, 42 - neu - der Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage 1 JVEG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

106. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummer 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

107. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 39a -neu-, 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

108. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 39a -neu-, 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

109. Zu Artikel 7 Nummer 20 Buchstabe d Nummer 102 KV JVEG Buchstabe e Nummer 103 KV JVEG Buchstabe f Nummer 104 KV JVEG Buchstabe h1 - neu - Nummer 107 - neu - KV JVEG

Zu Buchstabe d

110. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe b § 48 Absatz 3 Satz 1 RVG

111. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 27 § 50 Absatz 1 Satz 1a - neu - RVG Artikel 8 Absatz 1 Nummer 27 ist wie folgt zu fassen:

112. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 29 § 58 Absatz 3 Satz 5 - neu - RVG

113. Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 60 Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG


 
 
 


Drucksache 369/12

... (19) Aus dem Haushalt der Union sollten die Ausgaben gedeckt werden, die sich aus nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften ergeben, welche die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten vorsehen. Sofern ein Mitgliedstaat aufgrund dieser Verordnung finanziell zuständig ist, sollte die Union die Option haben, entweder zuerst die Beiträge des betroffenen Mitgliedstaats zu bündeln, um dann die jeweilige Ausgabe zu tätigen, oder zuerst die jeweilige Ausgabe zu tätigen, um diese dann vom betroffenen Mitgliedstaat zurückzufordern. Beide haushaltstechnischen Mechanismen sollten verwendet werden können, wobei jedoch die Machbarkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Planung, für den Einsatz des jeweiligen Mechanismus ausschlaggebend sein sollte. In beiden Fällen sollten die von den Mitgliedstaaten gezahlten Beiträge oder Rückzahlungen als interne zweckgebundene Einnahmen des Unionshaushalts erfasst werden. Die Mittel aus diesen internen zweckgebundenen Einnahmen sollten nicht allein für die Deckung der jeweiligen Ausgabe bestimmt sein; sie sollten auch anderen Teilen des Unionshaushalts zugewiesen werden können, aus denen ursprünglich die Mittel entnommen wurden, die zur Tätigung der Ausgabe nach dem zweiten Mechanismus dienten.



Drucksache 727/12

... Die Kommission nimmt die Bedenken des Bundesrates zum Konzept der geografischen Ausgewogenheit zur Kenntnis. Dieses neue Konzept, das ausschließlich für integrierte Projekte gedacht ist, soll das alte System nationaler Zuweisungen ersetzen, das sich als ineffizient erwiesen hat und Verzerrungseffekte hervorruft. Bei der Halbzeitbewertung des Programms LIFE+ hat sich gezeigt, dass nationale Zuweisungen die Qualität von Projekten gefährden können sowie große Mitgliedstaaten begünstigt und kleinere Mitgliedstaaten benachteiligt haben. Bei traditionellen Projekten sollte daher die Qualität der einzige ausschlaggebende Faktor sein, damit sichergestellt ist, dass die besten EU-Projekte finanziert werden. Da jedoch bei integrierten Projekten der Schwerpunkt auf der Umsetzung liegt und die Kommission ein echtes Interesse daran hat, dass Beispiele aus der gesamten EU und aus allen Bereichen vorliegen, kann ein Verteilungskriterium, das die Projekt-Exzellenz nicht beeinträchtigt, hilfreich sein. Aus diesem Grund kommt nur bei integrierten Projekten das Konzept der geografischen Ausgewogenheit zum Tragen. Damit wird auch den kritischen Bemerkungen des EU-Rechnungshofes zum System der nationalen Zuweisungen entsprochen. Die Kommission möchte sicherstellen, dass alle EU-Mitgliedstaaten die eigenverantwortliche Mitwirkung am LIFE-Programm klar erkennen und die verfügbaren Mittel gerecht verteilt werden; auf transparente Weise kann dies am besten erreicht werden durch die Festlegung von Kriterien im Wege eines delegierten Rechtsaktes.



Drucksache 223/12

... In Zeiten knapper Investitionsmittel ist es genauso wichtig, die finanziellen und materiellen Ressourcen zu bündeln, wie Akteurinnen und Akteure für ein gemeinsames Ziel zu gewinnen. Ein Beispiel könnte sein, dass Gruppen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ihre Ressourcen bündeln. Indem sich Gruppen von KMU mit ähnlichem Einstellungs- und Schulungsbedarf zusammenschließen, können sie qualifiziertes Personal anziehen, wozu sie alleine nicht in der Lage wären, und eine gemeinsame Humanressourcenpolitik festlegen. Partnerschaften auf der entsprechenden regionalen Ebene können Übergänge erfolgreich gestalten helfen, wenn öffentliche, private und Arbeitsverwaltungen des dritten Sektors, Sozialversicherungsträger, Gemeinden und Regionalregierungen, Bildungs- und Berufsbildungsträger, Berufsberatungsdienste, NGO, Wohlfahrtseinrichtungen usw. eingebunden werden. Ausschlaggebend für die Zusammensetzung der Partnerschaften sollte die Komplementarität des Leistungsangebotes sowie die kostenwirksame Aufteilung von Ressourcen sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 223/12




2 Einleitung

1. Die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern

1.1. Die Nachfrage nach Arbeitskräften durch die Schaffung von Arbeitsplätzen in allen Wirtschaftsbereichen ankurbeln

1.2. Das Potenzial von Schlüsselbranchen zur Schaffung von Arbeitsplätzen ausschöpfen

1.3. EU-Mittel für die Schaffung von Arbeitsplätzen mobilisieren

Schaffung von Arbeitsplätzen

2. Die Dynamik der Arbeitsmärkte Wiederherstellen

2.1. Die Arbeitsmärkte reformieren

2.1.1. Arbeitsmarktübergänge und inklusive Arbeitsmärkte gewährleisten

2.1.2. Alle Akteurinnen und Akteure für eine bessere Umsetzung mobilisieren

2 Arbeitsmarktreformen

2.2. In Qualifikationen investieren

2.2.1. Besseres Monitoring des Qualifikationsbedarfs

2.2.2. Qualifikationen und Kompetenzen besser anerkennen

2.2.3. Synergien zwischen den Bereichen Bildung und Beruf stärken

Investitionen in Qualifikationen

2.3. Auf dem Weg zu einem europäischen Arbeitsmarkt

2.3.1. Rechtliche und praktische Hindernisse für die Arbeitnehmerfreizügigkeit beseitigen

2.3.2. Arbeitsplätze und Arbeitsuchende grenzüberschreitend besser aufeinander abstimmen

2.3.3. Auswirkungen der Migration in die und aus der EU berücksichtigen

Ein Europäischer Arbeitsmarkt

3 Arbeitnehmerfreizügigkeit

Europäische Arbeitsverwaltungen EURES

3 Migration

3. Stärkung der EU-Governance

3.1. Ergänzung der besseren nationalen Berichterstattung und Koordinierung durch multilaterale Überwachung.

3.2. Stärkere Beteiligung der Sozialpartner

3.3. Stärkung der Verbindung zwischen Politik und Finanzierung

Schlussfolgerungen

Anhang

Zentrale Beschäftigungsmaßnahmen für die grüne Wirtschaft

Aktionsplan für Fachkräfte im europäischen Gesundheitswesen

Zentrale Beschäftigungsmaßnahmen im IKT-Bereich


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.