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"EU-Staaten"
Drucksache 218/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
... Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Entscheidung MSS gegen Belgien und Griechenland am 21. Januar 2011 festgestellt, dass EU-Staaten einen Asylbewerber im Rahmen des Dublin II-Verfahrens nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellen dürfen, wenn sie wissen oder wissen müssten, dass dort keine Garantie für eine ernsthafte und konventionskonforme Überprüfung seines Asylantrages bestehe. Ein Schutzsuchender müsse in jedem Fall vor einer Rückführung in einen anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit einer effektiven rechtlichen Überprüfung der Entscheidung mit aufschiebender Wirkung haben.
2. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 72 Absatz 2 AufenthG , Nummer 9 § 79 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Drucksache 341/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 - COM(2013) 228 final
... 4. Der Bundesrat nimmt Bezug auf seine Stellungnahme vom 15. April 2011 (BR-Drucksache 831/10(B)) zum Grünbuch der Kommission "Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger - Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkung von Personenstandsurkunden erleichtern" (COM(2010) 747 final) und weist nochmals darauf hin, dass bei einem Beitritt aller EU-Staaten zum bewährten CIEC-Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern ein zusätzliches europäisches System nicht erforderlich wäre. Er wiederholt daher seine Auffassung, dass der Beitritt aller EU-Staaten zu diesem Abkommen offensiv verfolgt werden sollte.
Drucksache 175/13
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb)
... Drittländer = Nicht-EU-Staaten
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb
§ 11a Kontrollprogramm Futtermittel
§ 11c Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Futtermitteln
§ 12a Beauftragung von Prüflaboratorien bei Futtermitteln
Anlage 1a (zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2) Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Futtermittelbetrieben
1. Einstufung in Risikobetriebsarten
2. Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Futtermittelbetrieben
2.1. Zweck und Anwendung
2.2. Aufbau
2.3. Durchführung 2.3.1 Grundsätzliches
2.3.2 Ersteinstufung:
2.3.3 Festlegung der Risikobetriebsart RBA 2.3.3.1 Standardeinstufung
2.3.3.2 Anpassung der Standardeinstufung und Bewertung des Heimtierfutterbereichs
2.3.4 Hauptmerkmale - Risikopunkte - Punktevergabe - individuelles Risiko
Hauptmerkmal I: Produktions-/Handelsmenge und Produktionsspektrum
Hauptmerkmal II: Produktions- und Betriebsstruktur
Hauptmerkmal III: Betriebliche Eigenverantwortung
Hauptmerkmal IV: Bewertung von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung
2.3.5 Gewichtung der einzelnen Risikofaktoren
2.3.6 Berechnung des Gesamt-Risikos und der Kontrollfrequenz
2.3.6.1. Startpunktzahl und Intervall für Risikobetriebsarten
2.3.6.2. Berechnung des Gesamtrisikos RB für einen Betrieb
2.3.6.3. Zuordnung zu einer Risikoklasse / Kontrollfrist
Anhang 1 : Zuordnung der Risikobetriebsarten I) Einteilung in Risikobetriebsarten (RBA) in Anlehnung an den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Kodierkatalog für im Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 anzugebende Tätigkeiten
Tabelle
Anhang 1 : Zuordnung der Risikobetriebsarten II)Zuordnung der Risikobetriebsart für Trocknungsbetriebe Abhängig von den eingesetzten Brennstoffen ergeben sich für Futtermittel-Trocknungsbetriebe unterschiedliche Risiken. Für Trocknungsbetriebe ist es deshalb erforderlich, genauere Angaben zum Betrieb zu machen. Sind die Merkmale noch nicht erfasst worden, dann wird die standardmäßig festgelegte RBA (siehe Tab. 1) zugeordnet.
Tabelle
Tabelle
Anhang 2 : Kontrollfrequenzen
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2347: Entwurf der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
Drucksache 341/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 - COM(2013) 228 final
... 4. Der Bundesrat nimmt Bezug auf seine Stellungnahme vom 15. April 2011 (BR-Drucksache 831/10(B)) zum Grünbuch der Kommission "Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger - Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkung von Personenstandsurkunden erleichtern" (COM(2010) 747 final) und weist nochmals darauf hin, dass bei einem Beitritt aller EU-Staaten zum bewährten CIEC-Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern ein zusätzliches europäisches System nicht erforderlich wäre. Er wiederholt daher seine Auffassung, dass der Beitritt aller EU-Staaten zu diesem Abkommen offensiv verfolgt werden sollte.
Drucksache 600/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014) - Finanzplan des Bundes 2013 bis 2017
... - Aus Sicht des Bundesrates wäre es die Aufgabe der Bundesregierung gewesen, sich entschieden gegen steuerliche Sonderregime und Anreizsysteme auch in anderen EU-Mitgliedstaaten einzusetzen. Insbesondere hätte die Bundesregierung prüfen müssen, was Deutschland gemeinsam mit anderen EU-Staaten gegen so genannte Patent-Lizenzboxen und andere Gestaltungsmodelle in der Konzernfinanzierung tun kann. Die Bundesregierung ist aus Sicht des Bundesrates ihren Aufgaben - und ihren eigenen Ankündigungen - auf diesem Gebiet nicht gerecht geworden.
Drucksache 600/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014) - Finanzplan des Bundes 2013 bis 2017
... - Aus Sicht des Bundesrates wäre es die Aufgabe der Bundesregierung gewesen, sich entschieden gegen steuerliche Sonderregime und Anreizsysteme auch in anderen EU-Mitgliedstaaten einzusetzen. Insbesondere hätte die Bundesregierung prüfen müssen, was Deutschland gemeinsam mit anderen EU-Staaten gegen so genannte Patent-Lizenzboxen und andere Gestaltungsmodelle in der Konzernfinanzierung tun kann. Die Bundesregierung ist aus Sicht des Bundesrates ihren Aufgaben - und ihren eigenen Ankündigungen - auf diesem Gebiet nicht gerecht geworden.
Zum Gesetzentwurf und zum Finanzplan allgemein
Drucksache 114/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Juni 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte
... Zurzeit bestehen solche Vermittlungsabsprachen nur mit den EU-Staaten Bulgarien und Rumänien. Wenn bulgarische und rumänische Staatsangehörige spätestens am 1. Januar 2014 Arbeitnehmerfreizügigkeit erlangen, hat die bestehende Regelung keine Bedeutung mehr.
Drucksache 218/2/13
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
... Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Entscheidung MSS gegen Belgien und Griechenland am 21. Januar 2011 festgestellt, dass EU-Staaten einen Asylbewerber im Rahmen des Dublin II-Verfahrens nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellen dürfen, wenn sie wissen oder wissen müssten, dass dort keine Garantie für eine ernsthafte und konventionskonforme Überprüfung seines Asylantrages bestehe. Ein Schutzsuchender müsse in jedem Fall vor einer Rückführung in einen anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit einer effektiven rechtlichen Überprüfung der Entscheidung mit aufschiebender Wirkung haben.
Drucksache 372/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien - Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung COM(2012) 341 final
... • sich mit Möglichkeiten zur Verbesserung des Angebots an Fachkräften in KET-relevanten Bereichen – auch durch hochqualifizierte Talente aus Nicht-EU-Staaten – befassen.
1. Einführung
2. Der wirtschaftliche Kontext – die Rolle von KET als Wachstumsmotor in der EU
3. Analyse der Lage – Großes Potenzial, aber auch drohender Verlust unserer Wettbewerbsführung
4. Der Weg in die Zukunft – eine Europäische KET-Strategie
5. Ein Integrierter KET-Rahmen
5.1. Finanzierung von Forschung und Innovation im Bereich KET – ein integriertes Konzept
5.3. Staatliche Beihilfen
5.4. Die Europäische Investitionsbank EIB
5.5. Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit zugunsten der KET
5.6. Kompetenzen
5.7. Erhebung von Marktdaten über KET – Einrichtung des KET-Überwachungsmechanismus
6. Schlussfolgerungen/weitere Schritte
Anhang
1. Definition eines auf KET basierenden Produkts
2. Möglichkeiten zur KET-Finanzierung im Rahmen von EU-Instrumenten
2.1. Definitionen und Kriterien für die FuEuI-Finanzierung im Rahmen von EU-Politiken und -Rechtsvorschriften
Drucksache 338/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, die Europäische Investitionsbank und den Ausschuss der Regionen: Maßnahmen für Stabilität, Wachstum und Beschäftigung - COM(2012) 299 final
... - Erhöhung des Kapitalstocks der Europäischen Investitionsbank (EIB): Um unter Berücksichtigung der Grundsätze solider Bankpraktiken weiterhin im jetzigen großen Umfang Kredite vergeben zu können (rund 65 Mrd. EUR jährlich), braucht die EIB mehr Grundkapital. Die Mitgliedstaaten sollten dem Vorschlag der Kommission folgen und sich im Rahmen einer neuen EU-Wachstumsinitiative auf die Erhöhung des Grundkapitals um 10 Mrd. EUR einigen. Dadurch würde sich das Kreditvolumen um bis zu 180 Mrd. EUR erhöhen. Die Mittel, die dann zusätzlich für Darlehen zur Verfügung stünden, sollten auf die einzelnen EU-Staaten, darunter auch die wirtschaftlich schwächsten Länder, verteilt werden. Sie sollten in erster Linie für die Unterstützung von KMU in Sektoren wie Energieeffizienz und Renovierung von Gebäuden fließen, da so in der krisengeschüttelten Bauwirtschaft Arbeitsplätze geschaffen werden können und die EU ihre klima- und energiepolitischen Ziele leichter erreichen kann. Wird eine solche Kapitalerhöhung vereinbart, wird sich die Kommission dafür einsetzen, dass die Mitgliedstaaten einen Teil der ihnen zustehenden Strukturfondsmittel für eine teilweise Übernahme des Risikos bei EIB-Krediten und für Darlehensbürgschaften für KMU verwenden. Wenn die Finanzierungsinstrumente so kombiniert werden, könnte die Wirtschaftstätigkeit in sämtlichen Sektoren und Regionen belebt werden. Außerdem könnten KMU leichter an Finanzmittel herankommen, was derzeit für sie problematisch ist.
1. Einleitung
2. die Aufgabe der EU BEI der neuen Wachstumsinitiative
2.1. Erschließung des Wachstumspotenzials der Wirtschafts- und Währungsunion
2.2. Erschließung des Potenzials des Binnenmarkts
2.3. Erschließung des Humankapitalpotenzials
2.4. Erschließung externer Wachstumsquellen
2.5. Erschließung des Potenzials wachstumsorientierter EU-Finanzmittel zugunsten Europas
3. Aufgabe der Mitgliedstaaten BEI der neuen Wachstumsinitiative
3.1. Erschließung des Potenzials des Europäischen Semesters 2012
3.2. Bewertung der Kommission und Empfehlungen
Inangriffnahme einer differenzierten, wachstumsfreundlichen Haushaltskonsolidierung
Wiederherstellung einer normalen Kreditvergabe an die Wirtschaft
Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit für heute und morgen
Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Bewältigung der sozialen Folgen der Krise
Modernisierung der Verwaltungen
4. Fazit
Anhang 1 das Europäische Semester für die Wirtschaftspolitische Koordinierung
Der Euro-Plus-Pakt
Tabelle
Tabelle
Anhang 2 Ergebnisse der Eingehenden überprüfungen der Defizitverfahren Anhang 2: Ergebnisse der Eingehenden überprüfungen
Drucksache 848/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
... Das Deutsche Studentenwerk weist darauf hin, dass die bisherige Regelung stark einschränkend wirkt. Da ein Nachweis von einzelnen Arbeitsstunden nicht akzeptiert wird, und schon von der ersten geleisteten Stunde an mindestens ein halber Arbeitstag seitens der Ausländerbehörde angerechnet wird, sind die entsprechenden Kontingente der ausländischen Studenten aus Nicht-EU-Staaten oft bereits im September aufgebraucht. Ausländische Studenten geben im Vergleich zu ihren deutschen Kommilitonen aber häufiger an, großen oder sehr großen Problemen bei der Finanzierung des Studienaufenthalts ausgesetzt zu sein.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a - neu - § 16 Absatz 3 Satz 1 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a - neu - § 16 Absatz 3 Satz 1 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 16 Absatz 4 Satz 1 AufenthG , Buchstabe a1 - neu - § 16 Absatz 4 Satz 1a - neu - AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b - neu - § 16 Absatz 5 Satz 3 - neu - AufenthG , Nummer 6a - neu - § 17 Satz 4 - neu - AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 16 Absatz 4 Satz 4 - neu - AufenthG , Nummer 8 § 18b Nummer 2 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a - neu - § 18 Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 18b Nummer 2 AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 18b Nummer 4 AufenthG , Nummer 10 § 19a Absatz 6 Satz 2 AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 18c - neu - AufenthG , Nummer 21 Buchstaben c - neu - § 52 Absatz 3a - neu - AufenthG , Nummer 28a - neu - § 99 AufenthG
§ 18c Aufenthaltstitel zur gesteuerten Anwerbung
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 19 Absatz 2 Nummer 3 AufenthG , Nummer 20 § 51 Absatz 1a AufenthG , Nummer 25 § 81 Absatz 4 AufenthG
11. Hilfsempfehlung:
Zu Artikel 1 Nummer 9
12. Zu Artikel 1 Nummer 9* § 19 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 19 Absatz 2 Nummer 3 AufenthaltG
15. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a Absatz 1 Nummer 3 AufenthG , Artikel 5 Absatz 3 Nummer 8 Abschnitt sbezeichnung, § 41a BeschV
§ 41a Berufe mit besonderem Bedarf
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 AufenthG ,
17. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a AufenthG
19. Artikel 1 Nummer 11a - neu - § 21 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
20. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 51 Absatz 1a AufenthG
23. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 72 Absatz 7 AufenthG
24. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 113 Absatz 3 SGB VI Nummer 2 § 114 SGB VI
25. Hilfsempfehlung
Zu Artikel 3
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Ziffern 26 bis 28:
Zu Ziffer 29
Zu Ziffer 30
Zu Ziffer 31
Drucksache 112/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Evaluierung der EU-Rückübernahmeabkommen KOM (2011) 76 endg.
... Daher sind die EUROSTAT-Daten die einzigen, die die Rückübernahmemaßnahmen sämtlicher EU-Staaten erfassen, doch auch diese sind nicht ganz vollständig. So geht aus ihnen hervor, wie viele Bürger eines bestimmten Drittstaats aus einem MS abgeschoben wurden, aber nicht, ob die Person in ihr Herkunftsland, in ein Transitland oder einen anderen MS gebracht wurde. Auch wird nicht zwischen freiwilliger Rückkehr und Rückführung unterschieden. Die EU-Rückübernahmeabkommen bilden sehr selten die Grundlage für die freiwillige Rückkehr. Aus diesem Grund stimmen die aggregierten Zahlenangaben, die die Kommission von den MS angefordert hat,7 für kein einziges Drittland auch nur annährend mit den EUROSTAT-Zahlen überein. So wurden nach den Angaben von EUROSTAT für 2009 über 4300 russische Staatsangehörige aus den MS von Russland übernommen, wohingegen die Zahl der Rückübernahmen auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens mit Russland nach Angaben der MS bei etwas über 500 lag.
Mitteilung
1. Einführung
2. Evaluierung der geltenden EU-Rückübernahmeabkommen
2.1. Datenqualität
2.2. Anwendung der EU-Rückübernahmeabkommen
2.3. Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
2.4. Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen
2.5. Durchbeförderung und beschleunigte Verfahren
3. Evaluierung der laufenden Verhandlungen der „offenen Verhandlungsrichtlinien
3.1. Mangel an Anreizen
3.2. Mangelnde Flexibilität
4. Überwachung der Durchführung der EU-Rückübernahmeabkommen Verbesserung der Menschenrechtsgarantien
4.1. Überwachungsmechanismus
4.2. Die aktuelle Politik in Sachen Menschenrechtsgarantien in EU-Rückübernahmeabkommen
4.3. Maßnahmenoptionen zur Verbesserung der Menschenrechtsgarantien in EU-Rückübernahmeabkommen und Überwachung von deren Durchführung
I. Verbesserter Zugang von Drittstaatsangehörigen zu internationalem Schutz und Rechtsmitteln in der Praxis
II. Aussetzungsklauseln in jedem künftigen Rückübernahmeabkommen
III. Besondere Klauseln in jedem künftigen Rückübernahmeabkommen für die freiwillige Ausreise
IV. Einforderung der Beachtung der Menschenrechte von Rückkehrern
V. Einführung eines Follow-up-Mechanismus für Rückkehrer im Rückübernahmeland und für die Beachtung der Menschenrechte
5. Fazit
Drucksache 872/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments KOM (2011) 839 endg.
... (3) Nach Artikel 13 Absatz 2 der "Erasmus für alle"-Verordnung wird aus den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten im Außenbereich (Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfond) für die Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung ein Richtbetrag von insgesamt 1 812 100 000 EUR bereitgestellt, um die Mobilität zwischen EU- und Nicht-EU-Staaten im Bereich des Lernens zu fördern und die Zusammenarbeit und den Politikdialog zwischen Behörden, Institutionen und Organisationen dieser Länder zu unterstützen. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Verordnung über das Programm "Erasmus für alle" .
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Allgemeiner Hintergrund
Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung
2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
Konsultationen interessierter Kreise
Öffentliche Konsultation zur künftigen Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU
Konsultationen in Zusammenhang mit der strategischen Überprüfung der ENP
Konsultationen interessierter Kreise zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit
Öffentliche Konsultationen zur EU-Entwicklungspolitik
4 Folgenabschätzung
• Option 0:
• Option 1:
• Option 2:
• Option 3:
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4 Subsidiarität
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Kernpunkte Ausführliche Erläuterung spezifischer Bestimmungen
4 Vereinfachung
Vorschlag
Titel I Ziele Grundsätze
Artikel 1 Allgemeine Zielsetzung und Anwendungsbereich
Artikel 2 Spezifische Ziele der Unterstützung der Union
Artikel 3 Strategischer Rahmen
Artikel 4 Differenzierung, Partnerschaft und Kofinanzierung
Artikel 5 Kohärenz und Geberkoordinierung
Titel II Programmierung Mittelzuweisung
Artikel 6 Programmarten
Artikel 7 Programmierung und indikative Mittelzuweisung für Länder- und Mehrländerrichtprogramme
Titel III Grenzübergreifende Zusammenarbeit
Artikel 8 Geografischer Anwendungsbereich
Artikel 9 Programmierung und Mittelzuweisung für grenzübergreifende Zusammenarbeit
Artikel 10 Gemeinsame operationelle Programme
Artikel 11 Verwaltung der gemeinsamen operationellen Programme
Artikel 12 Durchführungsbestimmungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit
Titel IV Schlussbestimmungen
Artikel 13 Änderung des Anhangs
Artikel 14 Ausübung der übertragenen Befugnisse
Artikel 15 Ausschuss
Artikel 16 Teilnahme im Anhang nicht genannter Drittländer
Artikel 17 Aussetzung der Unterstützung der Union
Artikel 18 Finanzieller Bezugsrahmen
Artikel 19 Europäischer Auswärtiger Dienst
Artikel 20 Inkrafttreten
Anhang Partnerländer im Sinne des Artikels 1
Drucksache 845/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz - 2. FMStG )
... Eine solche Ermächtigung darf die BaFin nach Auffassung des Bundesrats nur bekommen, wenn es sich um eine außergewöhnliche Krisensituation handelt, die entsprechendes Handeln erfordert. Nach der öffentlichen Stellungnahme des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) vom 21. September 2011 gehen die Notenbankchefs der EU-Staaten derzeit von einer entsprechenden, systemischen Risikolage aus. Durch den Hinweis in Satz 2 auf den ESRB wird dokumentiert, dass es sich um eine auf EU-Ebene anerkannte Ausnahmesituation handelt. Gleichzeitig entstehen dadurch höhere Hürden für den Fall, dass in künftigen Krisensituationen eine vergleichbare Ermächtigung erwogen wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Eingangsformel
3. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Absatz 2 FMStFG
4. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 10 Absatz 1b KWG
zu a
zu b
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 10 Absatz 1b Satz 2 ff. KWG
Drucksache 834/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. ... über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems COM(2011) 883 final; Ratsdok. 18899/11
... ) dürfen Apothekerinnen und Apotheker aus anderen EU-Staaten in Deutschland nur Apotheken übernehmen, die mindestens 3 Jahre alt sind. Bei Wegfall von Artikel 21 Absatz 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie können Apothekerinnen und Apotheker aus der EU in Deutschland Apotheken eröffnen und nicht nur seit mindestens 3 Jahren bestehende Apotheken übernehmen. Im Gegensatz zu der überwiegenden Anzahl der anderen europäischen Staaten gibt es in Deutschland eine Niederlassungsfreiheit für Apotheken. Die Streichung der 3-Jahres-Regelung könnte zu einer Neugründungswelle von Apotheken durch Apothekerinnen und Apotheker aus der gesamten EU führen, denen in ihren Heimatländern aufgrund der dort bestehenden Niederlassungsbeschränkungen (z.B. GB, DK) eine Neugründung versperrt oder nur schwer möglich ist.
Drucksache 196/11
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg
Entschließung des Bundesrates - Die Chancen der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch klare Regeln für gute Arbeit sichern
... 3. Die Erfahrungen aus den anderen EU-Staaten, die die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht eingeschränkt haben, zeigen, dass klare Regeln zu Lohn- und Arbeitsbedingungen wichtig sind, um Verwerfungen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern. Auch in der aktuellen Diskussion um die Fachkräfteentwicklung sind die politischen Weichenstellungen für die Vollendung der Arbeitnehmerfreizügigkeit wichtig.
Entschließung
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,
Drucksache 424/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats KOM (2011) 453 endg.; Ratsdok. 13285/11
... 35. In Deutschland mit seiner Vielfalt an kleinen und mittleren Instituten hat der Einsatz von Investmentfonds beim Management der Anlagegüter einen viel höheren Stellenwert als in anderen EU-Staaten. Gerade kleine Institute sparen sich durch Investmentfonds ein teures hausinternes Anlage-Management. Vor diesem Hintergrund ist Artikel 404 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags zu eng gefasst, wonach nur Fondsanteile - soweit der Fonds allein in liquide Vermögenswerte investiert - bis 250 Millionen Euro als liquide Aktiva anerkannt werden. Soweit ein Fonds in liquide Mittel investiert, gibt es generell keinen Grund, Fondsanteile von der Anerkennung auszuschließen.
Zu Artikel 68
Zu Artikel 73
Zu Artikeln 76
Zu Artikel 87
Zum Richtlinienvorschlag allgemein
Zur Umsetzung von Basel III in EU-Recht
Zur Umsetzung von Basel III allgemein
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 834/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. ... über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems - COM(2011) 883 final; Ratsdok. 18899/11
... ) dürfen Apothekerinnen und Apotheker aus anderen EU-Staaten in Deutschland nur Apotheken übernehmen, die mindestens 3 Jahre alt sind. Bei Wegfall von Artikel 21 Absatz 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie können Apothekerinnen und Apotheker aus der EU in Deutschland Apotheken eröffnen und nicht nur seit mindestens 3 Jahren bestehende Apotheken übernehmen. Im Gegensatz zu der überwiegenden Anzahl der anderen europäischen Staaten gibt es in Deutschland eine Niederlassungsfreiheit für Apotheken. Die Streichung der 3-Jahres-Regelung könnte zu einer Neugründungswelle von Apotheken durch Apothekerinnen und Apotheker aus der gesamten EU führen, denen in ihren Heimatländern aufgrund der dort bestehenden Niederlassungsbeschränkungen (z.B. GB, DK) eine Neugründung versperrt oder nur schwer möglich ist.
Drucksache 179/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Weißbuch der Kommission: Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem KOM (2011) 144 endg.
... - Förderung der Transparenz und Austausch von Sicherheitsinformationen mit ICAO und anderen internationalen Luftverkehrspartnern, insbesondere im Rahmen der Initiative für den globalen Austausch von Sicherheitsinformationen (Global Safety Information Exchange). Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten, vor allem den Vereinigten Staaten, in Sicherheitsangelegenheiten im Hinblick auf die Angleichung von Rechtsvorschriften, gegenseitige Anerkennungen und technische Unterstützung.
Weissbuch Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem
1. Zukunftsausrichtung des Europäischen Verkehrsraums
2. Eine Vision für ein wettbewerbsorientiertes nachhaltiges Verkehrssystem
2.1. Verkehrswachstum gewährleisten und Mobilität unterstützen bei Erreichung des Emissionsminderungsziels von 60 %
2.2. Ein effizientes Kernnetz für die multimodale Beförderung von Personen und Gütern zwischen Städten
2.3. Weltweit faire Wettbewerbsbedingungen für den Personenfernverkehr und interkontinentalen Güterverkehr
2.4. Umweltfreundlicher Stadt- und Pendlerverkehr
2.5. Zehn Ziele für ein wettbewerbsorientiertes und ressourcenschonendes Verkehrssystem: Orientierungswerte zur Erreichung des Ziels einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 60 %
Entwicklung und Einführung neuer und nachhaltiger Kraftstoffe und Antriebssysteme
Optimierung der Leistung multimodaler Logistikketten, unter anderem durch stärkere Nutzung energieeffizienterer Verkehrsträger
Steigerung der Effizienz des Verkehrs und der Infrastrukturnutzung durch Informationssysteme und marktgestützte Anreize
3. Die Strategie - Was zu tun ist
3.1. Ein einheitlicher europäischer Verkehrsraum
3.2. Innovationen für die Zukunft – Technologie und Verhalten
Eine europäische Forschungs-, Innovations- und Einführungsstrategie für den Verkehr
Innovative Mobilitätsmuster
3.3. Moderne Infrastruktur, intelligente Bepreisung und Finanzierung
Ein europäisches Mobilitätsnetz
Richtige Preissetzung und Vermeidung von Verzerrungen
3.4. Die externe Dimension
4. Fazit
Anhang I Liste der Initiativen
1. Effizientes integriertes Mobilitätssystem
1.1. Einheitlicher europäischer Verkehrsraum
1. Ein wirklicher Binnenmarkt für Schienenverkehrsdienste
2. Vollendung des einheitlichen europäischen Luftraums
3. Kapazität und Qualität der Flughäfen
4. „Blauer Gürtel“ im Seeverkehr und Marktzugang in den Häfen
5. Geeignete Rahmenbedingungen für die Binnenschifffahrt
6. Güterkraftverkehr
7. Multimodaler Güterverkehr: e-Freight
1.2. Förderung hochwertiger Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen
8. Sozialregelungen für Berufskraftfahrer
9. Sozialagenda für den Seeverkehr
10. Sozial verantwortlicher Luftverkehrssektor
11. Evaluierung des verkehrsträgerübergreifenden EU-Konzepts für Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
1.3. Sicherer Verkehr
12. Gefahrenabwehr im Frachtverkehr
13. Hohes Sicherheitsniveau für Fluggäste bei möglichst geringer Belästigung
14. Gefahrenabwehr im Landverkehr
15. Durchgängige Gefahrenabwehr
1.4. Maßnahmen im Bereich der Verkehrssicherheit zur Rettung Tausender von Menschenleben
16. Ziel einer „Vision Null“ für die Straßenverkehrssicherheit
17. Europäische Strategie für die Sicherheit der Zivilluftfahrt
18. Sicherheit im Seeverkehr
19. Eisenbahnsicherheit
20. Beförderung gefährlicher Güter
1.5. Qualität und Zuverlässigkeit der Dienstleistung
21. Passagierrechte
22. Nahtlose Tür-zu-Tür-Beförderungen
23. Pläne zur Aufrechterhaltung der Mobilität
2. Innovation für die Zukunft: Technologie Verhaltensweisen
2.1. Europäische Forschungs- und Innovationspolitik für den Verkehr
24. Technologiefahrplan
25. Innovations- und Umsetzungsstrategie
26. Rechtsrahmen für innovativen Verkehr
2.2. Förderung eines nachhaltigeren Verhaltens
27. Reiseinformationen
28. Kennzeichnung der CO2-Emissionen und Kraftstoffeffizienz von Fahrzeugen
29. Rechner für den CO2-Fußabdruck
30. Umweltbewusstes Fahren und Geschwindigkeitsbegrenzungen
2.3. Integrierte urbane Mobilität
31. Pläne für urbane Mobilität
32. EU-Rahmen für die Innenstadt-Maut
33. Strategie zur annähernd emissionsfreien Stadtlogistik bis 2030
3. Moderne Infrastruktur intelligente Finanzierung
3.1. Verkehrsinfrastruktur: territorialer Zusammenhalt und Wirtschaftswachstum
34. Kernnetz einer strategischen europäischen Infrastruktur – ein europäisches Mobilitätsnetz
35. Multimodale Güterverkehrskorridore für nachhaltige Verkehrsnetze
36. Kriterien für die Ex-ante-Evaluierung von Projekten
3.2. Kohärenter Finanzierungsrahmen
37. Neuer Finanzierungsrahmen für Verkehrsinfrastruktur
38. Einbeziehung der Privatwirtschaft
3.3. Richtige Preissetzung und Vermeidung von Verzerrungen
39. Intelligente Preisgestaltung und Besteuerung
Phase I bis 2016
Phase II 2016 bis 2020
4. Externe Dimension
40. Der Verkehr in der Welt und seine externe Dimension
Drucksache 51/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
... Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 2008 – C 221/ 07 – (Zablocka-Weyhermüller gegen das Land Baden-Württemberg) die bisherige Regelung für nicht europarechtskonform erklärt, wonach Berechtigte nach dem BVG mit Wohnsitz in EU-Staaten des ehemaligen Ostblocks im Vergleich zu Berechtigten mit Wohnsitz in anderen EU-Staaten abgesenkte Leistungen erhielten. Mit dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 17. Juni 2009, IVc 2 47639/09, wurde mit der Umsetzung bereits begonnen, so dass die Grundrenten von Berechtigten in osteuropäischen EU-Staaten bereits angeglichen wurden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
§ 27e
§ 64b
§ 84a
§ 87
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
§ 1 51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung.
Artikel 3 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Artikel 4 Aufhebung der Auslandsversorgungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzes
1. Angleichung der Höhe der Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz BVG in den neuen Ländern
2. Reform der Auslandsversorgung und -fürsorge
3. Vereinfachungen beim Berufsschadensausgleich
4. Änderungen im Bereich der Kriegsopferfürsorge
5. Sonstige Änderungen
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Gleichstellungspolitische Bedeutung
IV. Kosten- und Preiswirkungen
V. Finanzielle Auswirkungen
1. Gesetzliche Änderungen
2. Vollzugsaufwand
VI. Bürokratiekosten
1. Informationspflichten für die Wirtschaft
2. Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 7
Drucksache 580/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Wachstum und Beschäftigung unterstützen - eine Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen KOM (2011) 567 endg.
... gegebenenfalls Änderungen der Richtlinien über Studierende und Forscher 38 vorzuschlagen, um die EU noch attraktiver für Talente aus Nicht-EU-Staaten zu machen, und zu prüfen, ob die Verfahren vereinfacht und/oder die zugehörigen Rechte verstärkt werden sollten;
Mitteilung
3 Einleitung
Die zentralen Aspekte für Mitgliedstaaten Hochschulen
Anhebung des Bildungsgrads zur Deckung von Europas Bedarf an Akademikern und Forschern
Zentrale strategische Aspekte für Mitgliedstaaten und Hochschulen:
Verbesserung der Qualität und Relevanz der Hochschulbildung
Zentrale strategische Aspekte für Mitgliedstaaten und Hochschulen:
Stärkung der Qualität durch Mobilität und grenzübergreifende Zusammenarbeit
Zentrale strategische Aspekte für Mitgliedstaaten und Hochschulen:
Das Wissensdreieck zur Wirkung bringen: Verknüpfung von Hochschulbildung, Forschung und Wirtschaft im Interesse von Exzellenz und regionaler Entwicklung
Zentrale strategische Aspekte für Mitgliedstaaten und Hochschulen:
Verbesserung von Steuerung und Finanzierung
Zentrale strategische Aspekte für Mitgliedstaaten und Hochschulen:
Der Beitrag der EU: ANREIZE für Transparenz, Diversifizierung, Mobilität Kooperation
Unterstützung von Reformen durch Bereitstellung der Faktengrundlage, Analyse und Transparenz
Förderung von Mobilität und neuen Kooperationsplattformen
Die Hochschulbildung als zentrales Element für Innovation, Arbeitsplatzschaffung und Beschäftigungsfähigkeit
Unterstützung der Internationalisierung der europäischen Hochschulen
Stärkung der Langzeitwirkung und Komplementarität von EU-Finanzierungen
1. Bildung Europa als Gesamtprogramm für allgemeine Bildung, Berufsbildung und Jugend
2. Horizont 2020, das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
3. Kohäsionspolitische Instrumente
Drucksache 278/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe KOM (2011) 275 endg.
... Zudem hat die Viktimisierung eine wichtige grenzüberschreitende Dimension, da sehr viele EU-Bürger in anderen EU-Staaten leben, arbeiten oder dorthin reisen und im Ausland eine Straftat erleiden. In diesem Fall ist es für die Opfer besonders schwierig, ihre Rechte wahrzunehmen, und die Strafverfahren können besonders belastend sein. Die Bürger sollten sich darauf verlassen können, dass sie überall in der EU einen Grundstock an Rechten genießen.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 , 4, 5 und 6
Artikel 7 Recht auf Opferhilfe
Artikel 8 Recht der Opfer auf Anzeigebestätigung
Artikel 9 Anspruch auf rechtliches Gehör
Artikel 10 Rechte bei Verzicht auf Strafverfolgung
Artikel 11 Recht auf Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Mediations- oder anderen Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren
Artikel 13 Anspruch auf Kostenerstattung
Artikel 18 Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit
Artikel 19 Recht des Opfers auf Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Täter
Artikel 20 Recht auf Schutz der Opfer während der Vernehmung in strafrechtlichen Ermittlungen
Artikel 21 und 22
Artikel 24 Schulung betroffener Berufsgruppen
4. Subsidiaritätsprinzip
5. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Vorschlag
Kapitel 1 Einführungsbestimmungen
Artikel 1 Ziele
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Information Hilfe
Artikel 3 Recht auf Information bei der ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde
Artikel 4 Recht der Opfer auf Informationen zu ihrem Fall
Artikel 5 Recht, zu verstehen und verstanden zu werden
Artikel 6 Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung
Artikel 7 Recht auf Opferhilfe
Kapitel 3 Teilnahme am Strafverfahren
Artikel 8 Recht der Opfer auf Anzeigebestätigung
Artikel 9 Anspruch auf rechtliches Gehör
Artikel 10 Rechte bei Verzicht auf Strafverfolgung
Artikel 11 Recht auf Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Mediations- und anderen Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren
Artikel 12 Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Artikel 13 Anspruch auf Kostenerstattung
Artikel 14 Recht auf Rückgabe von Eigentum
Artikel 15 Recht auf Entscheidung über Entschädigung durch den Täter im Rahmen des Strafverfahrens
Artikel 16 Rechte der Opfer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
Kapitel 4 Anerkennung der Besonderen Schutzbedürftigkeit Schutz der Opfer
Artikel 17 Schutzanspruch
Artikel 18 Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit
Artikel 19 Recht des Opfers auf Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Täter
Artikel 20 Recht auf Schutz der Opfer während der Vernehmung in strafrechtlichen Ermittlungen
Artikel 21 Schutzanspruch schutzbedürftiger Opfer während des Strafverfahrens
Artikel 22 Schutzanspruch minderjähriger Opfer während des Strafverfahrens
Artikel 23 Recht auf Schutz der Privatsphäre
Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 24 Schulung der betroffenen Berufsgruppen
Artikel 25 Zusammenarbeit und Koordinierung von Diensten
Kapitel 7 Schlussbestimmungen
Artikel 26 Umsetzung
Artikel 27 Bereitstellung von Daten und Statistiken
Artikel 28 Ersetzung
Artikel 29 Inkrafttreten
Artikel 30 Adressaten
Drucksache 616/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Die nachstehende Liste von Indikatoren bildet die Grundlage für einen jährlichen Leistungsvergleich, der Bestandteil der Überwachung der Innovationsunion ist. Die Daten, die auf den neuesten verfügbaren Statistiken basieren, werden für jeden Mitgliedstaat, für die Europäische Union und für die wichtigsten Nicht-EU-Staaten vorgelegt. Es wird versucht, für die EU-Mitgliedstaaten auch Daten über die regionale (d.h. subnationale) Ebene zur Verfügung zu stellen. Der Leistungsvergleich wird bis 2020 beibehalten und bei Verfügbarkeit neuer Datenquellen und/oder Vorliegen neuer politischer Leitlinien in regelmäßigen Abständen überarbeitet. Die Kommission ist um einen zusätzlichen Leistungsindikator für den Geschlechter-Aspekt bemüht.
1. Einleitung
2. Stärkung der Wissensbasis Verringerung der Fragmentierung
2.1. Förderung von Spitzenleistungen in der Bildung und beim Erwerb von Fähigkeiten
Selbstverpflichtungen im Rahmen der Innovationsunion
2.2. Verwirklichung des europäischen Forschungsraums
Selbstverpflichtungen im Rahmen der Innovationsunion
2.3. Die Finanzierungsinstrumente der EU auf die Prioritäten der Innovationsunion konzentrieren
2.4. Förderung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts EIT als eines Modells für die Steuerung der Innovation in Europa
Selbstverpflichtung im Rahmen der Innovationsunion
3. Guten Ideen auf den MARKT verhelfen
3.1. Innovativen Unternehmen den Zugang zu Finanzierungsmitteln erleichtern
Selbstverpflichtungen im Rahmen der Innovationsunion
3.2. Schaffung eines Binnenmarktes für Innovation
Selbstverpflichtungen im Rahmen der Innovationsunion
3.3. Die Offenheit fördern und Kapital aus Europas Kreativpotenzial schlagen
Selbstverpflichtungen im Rahmen der Innovationsunion
4. für einen möglichst grossen sozialen Territorialen Zusammenhalt
4.1. Die Vorteile der Innovation auf die ganze Union ausdehnen
Selbstverpflichtungen im Rahmen der Innovationsunion
4.2. Ein größerer gesellschaftlicher Nutzen
5. die Kräfte bündeln, UM den Durchbruch zu erzielen: Europäische Innovationspartnerschaften
i Das neue Konzept der Europäischen Innovationspartnerschaften
ii Die Voraussetzungen für den Erfolg
iii Lenkungs- und Arbeitsverfahren
iv Ermittlung der Europäischen Innovationspartnerschaften
Selbstverpflichtungen im Rahmen der Innovationsunion
6. Unserer Politik nach Aussen mehr Gewicht verleihen
Selbstverpflichtungen im Rahmen der Innovationsunion
7. Zur Tat schreiten
7.1. Reform der Forschungs- und Innovationssysteme
7.2. Messung der Fortschritte
7.3. Ein gemeinsames Engagement zur Verwirklichung der Innovationsunion
Anhang I Selbstbeurteilungstool: Merkmale funktionierender nationaler und regionaler Systeme für Forschung und Innovation
Anhang II Leistungsanzeiger für Forschung und Innovation
Vergleich EU-USA
Vergleich EU-Japan
Vergleich EU-China
Anhang III Europäische Innovationspartnerschaften
1. Ziel der Partnerschaft
2. Entwicklung und Einführung von Instrumenten
3. Akteure und Entscheidungs- und Führungsstrukturen
7.4. Weitere, von der Kommission geprüfte mögliche Innovationspartnerschaften
Intelligente Städte
Wassersparendes Europa
Nachhaltige Versorgung mit nichtenergetischen Rohstoffen für eine moderne Gesellschaft
Intelligente Mobilität für die Bürger und die Unternehmen Europas
Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft
Drucksache 323/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 17. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Syrien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
... Sollte die Arabische Republik Syrien nach dem Unterzeichnungsdatum dieses Abkommens in einem Abkommen mit anderen EU-Staaten einem niedrigeren Satz als 12 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren zustimmen wird die Arabische Republik Syrien diesen niedrigeren Satz automatisch auf an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen gezahlte Lizenzgebühren anwenden.
Drucksache 831/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger - Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkung von Personenstandsurkunden erleichtern KOM (2010) 747 endg.
... 9. Im Hinblick auf die angesichts der Sprachbarrieren notwendige Vereinheitlichung der Formulare erlangt das Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern Bedeutung, dem die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1997 beigetreten ist (BGBl. 1997 II, S. 774). Bei einem Beitritt aller EU-Staaten zu diesem Überkommen würde ein zusätzliches europäisches System nicht mehr benötigt werden. Der Beitritt sollte daher möglichst offensiv verfolgt werden. Unabhängig davon darf nicht unbeachtet bleiben, dass mit der Legalisation oder der Apostille lediglich die Echtheit der Unterschrift und die Eigenschaft, in der der Unterzeichner gehandelt hat, bestätigt werden, aber nicht der eigentliche Inhalt der Urkunde.
Zu Frage 1:
Zu Frage 2:
Zu Frage 3:
Zu Frage 4:
Zu Frage 5:
Zu Frage 6:
Zu den Fragen 7, 8, 9 und 10:
Zu Frage 11:
Drucksache 29/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... 1. Der Bundesrat begrüßt die offene und kritische Mitteilung der Kommission und bedauert, dass die in der EU-Strategie für 2010 genannten Ziele zur Sicherung der Biodiversität in allen EU-Staaten nicht erreicht und damit auch global die in der Biodiversitätskonvention (CBD) genannten Ziele nicht hinreichend umgesetzt werden konnten.
Drucksache 850/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)
... in solche aus EU-Staaten und solche aus Drittstaaten aufgeteilt werden. Eine Berechnung des Steuersatzes auf Anlegerebene ist nach Regelung des Jahressteuergesetzes 2010 unter Einbeziehung der Drittstaateneinkünfte aufgrund der fehlenden Aufteilung nicht möglich.
1. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b § 43 Absatz 3 Satz 4 InvG
2. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 43 Absatz 5 Satz 2, 3 und 4 InvG
3. Zu Artikel 1 Nummer 93 Buchstabe b § 145 Absatz 2 InvG
4. Zu Artikel 5 Nummer 2, 3 - neu - § 16 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 - neu -, 4 - neu -, 5 - neu -, § 17 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 - neu - GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 9 Investmentsteuergesetz
6. Zu Artikel 9 Nummer 2 § 1 InvStG
7. Zu Artikel 9 nach Nummer 3 und Nummer 4 § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 InvStG
8. Zu Artikel 9 Investmentsteuergesetz
Begründung
9. Zu Artikel 9 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 11 Absatz 1 InvStG
10. Zu Artikel 12 Grunderwerbsteuergesetz
Drucksache 831/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger - Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkung von Personenstandsurkunden erleichtern KOM (2010) 747 endg.
... Im Hinblick auf die angesichts der Sprachbarrieren notwendige Vereinheitlichung der Formulare erlangt das Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern Bedeutung, dem die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1997 beigetreten ist (BGBl. 1997 II, S. 774). Bei einem Beitritt aller EU-Staaten zu diesem Überkommen würde ein zusätzliches europäisches System nicht mehr benötigt werden. Der Beitritt sollte daher möglichst offensiv verfolgt werden. Unabhängig davon darf nicht unbeachtet bleiben, dass mit der Legalisation oder der Apostille lediglich die Echtheit der Unterschrift und die Eigenschaft, in der der Unterzeichner gehandelt hat, bestätigt werden, aber nicht der eigentliche Inhalt der Urkunde.
Zu Frage 1:
Zu Frage 2:
Zu Frage 3:
Zu Frage 4:
Zu Frage 5:
Zu Frage 6:
Zu den Fragen 7, 8, 9 und 10:
Zu Frage 11:
Drucksache 25/10
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
... . Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie führt teilweise zu einer unterschiedlichen Behandlung von im Inland niedergelassenen Gewerbetreibenden und Gewerbetreibenden, die in einem anderen EU-/EWR-Staat niedergelassen sind und nur vorübergehend grenzüberschreitend Dienstleistungen im Inland erbringen. Dies ist jedoch dadurch gerechtfertigt, dass der grenzüberschreitend tätige Dienstleister bereits die Anforderungen seines Niederlassungsstaates erfüllt und nicht durch weitere Anforderungen des Staates, in dem er die Dienstleistung erbringt, zusätzlich belastet werden soll. Dabei ist auch zu beachten, dass in vielen EU-Staaten nicht niedrigere, sondern eher höhere Anforderungen an die Ausübung von Gewerben bestehen.
Drucksache 419/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme KOM (2010) 365 endg.
... 15. Es besteht die Gefahr, dass mit der Umsetzung der oben genannten Maßnahmen erhebliche Kosten entstehen, die vom Bund und von den Ländern mitgetragen werden müssen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die OECD in Kooperation mit der EU und der Weltbank bereits eine Online-Datenbank entwickelt hat, die verschiedene Kennziffern zu den Pensions- und Rentensystemen für alle OECD- bzw. EU-Staaten enthält. Der Mehrwert bei Einführung einer zusätzlichen EU-Pensions- und Rentenstatistik ist auch aus diesem Grunde fraglich.
Drucksache 814/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns
... 8. Die Zahl der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen, die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern angemessene Arbeitsbedingungen garantieren, ist in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen und liegt mittlerweile bei unter 1 Prozent aller Tarifverträge (2009). Auch die Tarifbindung geht seit Jahren stetig zurück. Tarifverträge gelten nur noch für etwa 50 Prozent aller Arbeitsverhältnisse (2009). Nur in Luxemburg und Großbritannien werden noch weniger Beschäftigte von Tarifverträgen erfasst. In den übrigen EU-Staaten ist das Niveau der Tarifbindung deutlich höher. Die Spanne reicht von 70 Prozent in Portugal bis 99 Prozent in Österreich. Es hat sich in Deutschland eine fast ausschließlich wettbewerbsorientierte Tarifpolitik entwickelt, die die Löhne in den letzten zwei Jahrzehnten hinter der Produktivitätsentwicklung hat zurückbleiben lassen. Deutschland zählt heute zu den europäischen Ländern mit dem höchsten Anteil an Niedriglohnbeschäftigung.
Entschließung
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,
Drucksache 155/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
... Im Übrigen beabsichtigen auch andere EU-Staaten mit Genossenschaftsstrukturen, beispielsweise die Niederlande, die Ausnahme aufzunehmen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 1 Satz 9 KWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a und d § 10 Absatz 1 Satz 9 und Absatz 2a KWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 19 Absatz 2 Satz 6 KWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 20 KWG
5. Zu Artikel 2 InsO
6. Zu Artikel 11 Absatz 1 Inkrafttreten
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 29/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Optionen für ein Biodiversitätskonzept und Biodiversitätsziel der EU für die Zeit nach 2010 KOM (2010) 4 endg.
... 1. Der Bundesrat begrüßt die offene und kritische Mitteilung der Kommission und bedauert, dass die in der EU-Strategie für 2010 genannten Ziele zur Sicherung der Biodiversität in allen EU-Staaten nicht erreicht und damit auch global die in der Biodiversitätskonvention (CBD) genannten Ziele nicht hinreichend umgesetzt werden konnten.
Drucksache 799/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission über die Zukunft der Mehrwertsteuer: Wege zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren Mehrwertsteuersystem KOM (2010) 695 endg.
... Ein MwSt-System auf breiter Grundlage, idealerweise mit einem einzigen Satz, käme dem Ideal einer reinen Konsumbesteuerung mit minimalen Befolgungskosten sehr nahe. In der EU deckt jedoch der Normalsatz nur etwa zwei Drittel des gesamten Verbrauchs ab, und für das verbleibende Drittel gelten verschiedene Steuerbefreiungen oder ermäßigte Sätze9. In den EU-Staaten, die auch der OECD angehören, machen die tatsächlichen MwSt-Einnahmen durchschnittlich nur 55 % der Einnahmen aus, die theoretisch anfielen, wenn der gesamte Endverbrauch zum Normalsatz besteuert würde. Andere OECD-Länder wie Japan, Südkorea oder die Schweiz haben effizientere MwSt-Systeme, bei denen diese Quote bei rund 73 % liegt10.
1. Einführung
2. Weshalb soll das MWST-System gerade jetzt auf den Prüfstand
2.1. Komplexität des jetzigen Systems
2.2. Für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts
2.3. Optimierung der Steuererhebung und Bekämpfung der Betrugsanfälligkeit des Systems
2.4. Technologische Veränderungen und Änderungen im wirtschaftlichen Umfeld
3. zu behandelnde Fragen
4. Mehrwertsteuerliche Behandlung grenzüberschreitender Umsätze im Binnenmarkt
4.1 Umsetzung der endgültigen Regelung auf Grundlage der Besteuerung im Ursprungsland
4.2 Die alternative Lösung: Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat
4.2.1. Beibehaltung der Grundsätze des jetzigen Systems
4.2.2. Generelle Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ReverseCharge-Verfahren
4.2.3. Besteuerung EU-interner Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
4.3 Andere Varianten
5. Weitere Kernfragen
5.1 Wie kann die Neutralität des MwSt-Systems gewährleistet werden
5.1.1. Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer
5.1.4. Internationale Dienstleistungen
5.2. Wie viel Harmonisierung erfordert der Binnenmarkt
5.2.1. Das Gesetzgebungsverfahren
5.2.2. Ausnahmen und Fähigkeit der EU, umgehend zu reagieren
5.2.3. MwSt-Sätze
5.3. Verringerung des Verwaltungsaufwands
5.3.1. Aktionsprogramm der Kommission zur Verringerung der Verwaltungslasten und zur Straffung der mehrwertsteuerlichen Pflichten
5.3.2. Kleinunternehmen
5.3.3. Andere mögliche Vereinfachungsinitiativen 5.3.3.1. Einzige Anlaufstelle
5.3.3.2. Anpassung des MwSt-Systems an große, europaweite Unternehmen
5.3.3.3. Synergien mit Rechtsvorschriften in anderen Bereichen
5.4 Ein robusteres MwSt-System
5.4.1. Überprüfung der MwSt-Erhebung
5.4.2. Schutz ehrlicher Wirtschaftsbeteiligter vor einer möglichen Verwicklung in MwSt-Betrug
5.5. Eine effiziente und moderne Verwaltung des MwSt-Systems
5.6. Sonstige Themen
6. Ihre Meinung zählt
Drucksache 155/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
... Im Übrigen beabsichtigen auch andere EU-Staaten mit Genossenschaftsstrukturen, beispielsweise die Niederlande, die Ausnahme aufzunehmen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a und d § 10 Absatz 1 Satz 9 und Absatz 2a KWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 19 Absatz 2 Satz 6 KWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 20 KWG
4. Zu Artikel 2 InsO
5. Zu Artikel 11 Absatz 1 Inkrafttreten
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 634/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelung des Zugangs zum öffentlich-staatlichen Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist KOM (2010) 550 endg.
... Die Ausfuhr in Nicht-EU-Staaten von Geräten oder Technik für die PRS-Nutzung ist, unabhängig davon, ob sie in der Liste von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck10 aufgeführt sind, nur im Rahmen der Abkommen nach Artikel 2 Absatz 7 oder in Anwendung der Regelungen für Ansiedlung und Betrieb der Referenzstationen nach Artikel 10 zulässig.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Anhörung der Beteiligten Folgenabschätzung
A. die Problemstellung
B. das Gewählte Vorgehen die Alternativen
C. Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten die übrigen Beteiligten
D. EIN echter Konsens
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. weitere Angaben
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Allgemeine Grundsätze für den Zugang zum PRS
Artikel 3 Mit der Funktionsweise des Systems zusammenhängende Autorisierung des Zugangs
Artikel 4 Schutz von Verschlusssachen
Artikel 5 Sanktionen
Artikel 6 Die zuständige PRS-Behörde
Artikel 7 Aufgabe der Sicherheitszentrale
Artikel 8 Herstellung der Empfänger und Sicherheitsmodule und ihre Sicherheit
Artikel 9 Ausfuhrkontrollen
Artikel 10 Referenzstationen mit PRS-Geräten
Artikel 11 Anwendung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP
Artikel 12 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 13 Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 14 Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Artikel 15 Inkrafttreten
Artikel 16 Adressaten
Anhang
Drucksache 657/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Besteuerung des Finanzsektors KOM (2010) 549 endg.
... in seinem Bericht an die G20 berücksichtigt hat, würde eine Finanzaktivitätssteuer nach der Additionsmethode mit einem Steuersatz von 5 % Einnahmen generieren, die durchschnittlich 0,28 % des BIP entsprechen. 12 Unter Zugrundelegung der Länderschätzungen würden sich daraus für den Anteil am BIP in absoluten Zahlen für die 22 Länder Gesamteinnahmen in Höhe von etwa 75 Mrd. Euro ergeben. Für die 27 EU-Staaten könnte die Steuer nach der Additionsmethode bis zu 25 Mrd. Euro einbringen.
1. Kontext
2. Ziele Gründe für eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors
3. Finanztransaktionssteuer
3.1. Einnahmenaspekte
3.2. Folgen für Markteffizienz und wirtschaftliche Stabilität
3.3. Bewertung
4. Finanzaktivitätssteuer
4.1. Einnahmenaspekte
4.2. Auswirkungen auf Markteffizienz und wirtschaftliche Stabilität
4.3. Bewertung
5. Fazit Weiteres Vorgehen
Drucksache 413/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen KOM (2010) 348 endg.
... 8 Das Wiener Übereinkommen wurde bisher von 74 Ländern unterzeichnet. Die EU-Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, sind das Vereinigte Königreich, Portugal und Irland.
Grünbuch der Kommission Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen
1. Zweck des Grünbuchs
2. Hintergrund
3. Herausforderungen für den Binnenmarkt
3.1. Verbraucherverträge
3.2. Unternehmerverträge
4. Wahl des am besten geeigneten Europäischen Vertragsrechtsinstruments
4.1. Welche rechtliche Form sollte ein europäisches Vertragsrechtsinstrument haben?
Option 1: Veröffentlichung der Ergebnisse der Expertengruppe
Option 2: Eine offizielle Toolbox” für die Rechtsetzungsorgane
Option 3: Kommissionsempfehlung zum Europäischen Vertragsrecht
Option 4: Verordnung zur Einführung eines fakultativen europäischen
Option 5: Richtlinie über ein Europäisches Vertragsrecht
Option 6: Verordnung zur Einführung eines Europäischen Vertragsrechts
Option 7: Verordnung zur Einführung eines Europäisches Zivilrechtsgesetzbuches
4.2. Welche Vertragsarten sollte das Instrument regeln?
4.2.1. Sollte das Instrument sowohl für Verbraucherverträge als auch für Unternehmerverträge gelten?
4.2.2. Sollte das Instrument sowohl für grenzüberschreitende als auch für innerstaatliche Verträge gelten?
4.3. Welchen sachlichen Anwendungsbereich sollte das Instrument haben?
4.3.1. Enge Auslegung
4.3.2. Weite Auslegung
4.3.3. Sollte das Instrument für bestimmte Vertragsarten gelten?
4.3.4. Gegenstand eines Europäischen Zivilrechtsgesetzbuchs
5. Schlussfolgerungen
Drucksache 419/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme KOM (2010) 365 endg.
... Es besteht die Gefahr, dass mit der Umsetzung der oben genannten Maßnahmen erhebliche Kosten entstehen, die vom Bund und von den Ländern mitgetragen werden müssen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die OECD in Kooperation mit der EU und der Weltbank bereits eine Online-Datenbank entwickelt hat, die verschiedene Kennziffern zu den Pensions- und Rentensystemen für alle OECD- bzw. EU-Staaten enthält. Der Mehrwert bei Einführung einer zusätzlichen EU-Pensions- und Rentenstatistik ist auch aus diesem Grunde fraglich.
Drucksache 113/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission: EUROPA 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum KOM (2010) 2020
... – Die Volkswirtschaften der 27 EU-Staaten sind stark miteinander verwoben: Die Krise hat vor allem im Euro-Raum den Nutzen der engen Verknüpfung unserer Volkswirtschaften herausgestellt. Reformen oder auch fehlende Reformen in einem Land wirken sich auf die Leistung aller anderen aus, wie die jüngsten Ereignisse gezeigt haben. Die Krise und die stark angespannte Haushaltslage haben zudem einigen Mitgliedstaaten die ausreichende Finanzierung der grundlegenden Verkehrs- und Energieinfrastruktur erschwert, die sie nicht nur für die Weiterentwicklung ihrer eigenen Wirtschaft, sondern auch für die volle Beteiligung am Binnenmarkt benötigen.
Mitteilung
Strategie Europa 2020 Zusammenfassung
1. Ein Moment des Wandels
2. Intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum
Leitinitiative: Innovationsunion
Leitinitiative Jugend in Bewegung
Leitinitiative: Eine digitale Agenda für Europa
Leitinitiative: Ressourcenschonendes Europa
Leitinitiative: Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung
Leitinitiative: Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten
Leitinitiative: Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut
3. Fehlende Schnittstellen und Hindernisse
3.1. Ein Binnenmarkt für das 21. Jahrhundert
3.2. In Wachstum investieren: Kohäsionspolitik, Mobilisierung des EU-Haushalts und privaten Kapitals
3.3. Entfaltung unserer außenpolitischen Instrumente
4. überwindung der Krise: Erste Schritte auf die Ziele von 2020
4.1. Definition einer glaubwürdigen Ausstiegsstrategie
4.2. Die Reform des Finanzsystems
4.3. Intelligente Konsolidierung der öffentlichen Haushalte mit dem Ziel langfristigen Wachstums
4.4. Koordinierung innerhalb der Wirtschafts- und Währungsunion
5. Konkrete Ergebnisse: Stärkung der politischen Architektur
5.1. Vorgeschlagene Architektur für Europa 2020
Integrierte Leitlinien
Politische Empfehlungen
5.2. Aufgabenverteilung
Uneingeschränkte Verantwortung des Europäischen Rates
5 Ministerrat
Europäische Kommission
Europäisches Parlament
Nationale, regionale und lokale Verwaltungen
Beteiligte und Zivilgesellschaft
6. Beschlussvorlage für den Europäischen Rat
Anhang 1 Europa 2020: Ein Überblick
Anhang 2 Eine Architektur für Europa 2020
Anhang 3 Zeitleiste für 2010 – 2012
Drucksache 850/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)
... in solche aus EU-Staaten und solche aus Drittstaaten aufgeteilt werden. Eine Berechnung des Steuersatzes auf Anlegerebene ist nach Regelung des Jahressteuergesetzes 2010 unter Einbeziehung der Drittstaateneinkünfte aufgrund der fehlenden Aufteilung nicht möglich.
1. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b § 43 Absatz 3 Satz 4 InvG
2. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 43 Absatz 5 Satz 2, 3 und 4 InvG
3. Zu Artikel 1 Nummer 93 Buchstabe b § 145 Absatz 2 InvG
4. Zu Artikel 5 Nummer 2, 3 - neu - § 16 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 - neu -, 4 - neu -, 5 - neu -, § 17 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 - neu - GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 9 Investmentsteuergesetz
6. Zu Artikel 9 Nummer 2 § 1 InvStG
7. Zu Artikel 9 nach Nummer 3 und Nummer 4 § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 InvStG
8. Zu Artikel 9 Investmentsteuergesetz
9. Zu Artikel 9 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 11 Absatz 1 InvStG
10. Zu Artikel 12 Grunderwerbsteuergesetz
Drucksache 300/09
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für das Hotellerie- und Gaststättengewerbe und zur allgemeinen Überprüfung der Ermäßigungstatbestände im Umsatzsteuerrecht
... Die angespannte wirtschaftliche Situation wird durch umsatzsteuerbedingte Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft weiter verschärft. 22 von 27 EU-Staaten, darunter alle deutschen Anrainerstaaten (außer Dänemark), wenden auf Beherbergungsumsätze lediglich einen ermäßigten Umsatzsteuersatz an. In zehn EU-Staaten unterliegen Gaststättenumsätze bereits heute schon aufgrund von befristeten Übergangsregelungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Drucksache 730/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Beantragung eines Abgleichs mit EURODAC-Daten durch Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europol zu Strafverfolgungszwecken KOM (2009) 344 endg.; Ratsdok. 13322/09
... Die Kommission hat die Staaten, die den Dublin-Besitzstand anwenden, also die EU-Staaten, Island, Norwegen und die Schweiz, sowie Europol anhand von zwei Fragebögen und im Rahmen einer Expertensitzung, die am 25./26. September 2007 in Brüssel stattfand, konsultiert. Auf der Sitzung hatten die Experten Gelegenheit, die Antworten auf die Fragebögen weiter auszuführen und zusätzliche Kommentare abzugeben.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung und Berücksichtigung der Beiträge
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Benannte Behörden
Artikel 4 Prüfstellen
Artikel 5 Europol
Kapitel II Verfahren für den Abgleich und die Übermittlung von Daten
Artikel 6 Verfahren für den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit EURODAC-Daten
Artikel 7 Bedingungen für den Zugriff benannter Behörden auf EURODAC-Daten
Artikel 8 Bedingungen für den Zugriff von Europol auf EURODAC-Daten
Artikel 9 Kommunikation zwischen den Prüfstellen und den nationalen Zugangsstellen
Kapitel III Datenschutz
Artikel 10 Datenschutz
Artikel 11 Datensicherheit
Artikel 12 Verbot der Übermittlung von Daten an Drittländer, internationale Organisationen oder private Stellen
Artikel 13 Protokollierung und Dokumentierung
Kapitel IV Schlussbestimmungen
Artikel 14 Kosten
Artikel 15 Sanktionen
Artikel 16 Meldung der benannten Behörden und Prüfstellen
Artikel 17 Überwachung und Bewertung
Artikel 18 Inkrafttreten und Anwendung
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.