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"Entfristung"
Drucksache 514/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetz es
... Die Entfristung des § 52a
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 38 Absatz 2a - neu - UrhG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 §§ 87f und 87h UrhG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 §§ 87f und 87h UrhG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 87g Absatz 2 UrhG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 137k UrhG Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
Drucksache 97/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.
... 3. Der Bundesrat bekräftigt seine zur "Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" am 12. Februar 2010 angenommene Stellungnahme (BR-Drucksache 875/09(B)). Er weist nochmals darauf hin, dass die Entscheidung über die Dauer der Befugnisdelegation gemäß Artikel 290 AEUV in den Ermessensspielraum des EU-Gesetzgebers fällt. Dieser hat im Einzelfall zu prüfen, ob die von der Kommission gewünschte unbefristete Befugnisübertragung sinnvoll erscheint. Der Bundesrat stellt nochmals ausdrücklich fest, dass Auslauf- oder Überprüfungsklauseln nicht nur gängige Bestandteile der europäischen Rechtsetzung, sondern auch wirksame Mittel zur allgemeinen Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung sind. Die von der Kommission gewünschte vollständige Entfristung als Regelfall der Befugnisdelegation würde jedenfalls der Grundintention des Artikels 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV widersprechen, Delegationen nur auf begrenzte Dauer zu vergeben. Sollte im Einzelfall eine unbefristete Befugnisübertragung sinnvoll erscheinen, sollte diese jedenfalls hinreichend begründet werden.
Drucksache 342/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
... Durch die Entfristung der Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber zur Anbindung von Offshore-Windparks aus § 17 Absatz 2a des
A. Problem Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Bundesfachplanung
§ 4 Zweck der Bundesfachplanung
§ 5 Inhalt der Bundesfachplanung
§ 6 Antrag auf Bundesfachplanung
§ 7 Festlegung des Untersuchungsrahmens
§ 8 Unterlagen
§ 9 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 10 Erörterungstermin
§ 11 Vereinfachtes Verfahren
§ 12 Abschluss der Bundesfachplanung
§ 13 Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung
§ 14 Einwendungen der Bundesländer
§ 15 Bindungswirkung der Bundesfachplanung
§ 16 Veränderungssperren
§ 17 Bundesnetzplan
Abschnitt 3 Planfeststellung
§ 18 Erfordernis einer Planfeststellung
§ 19 Antrag auf Planfeststellungsbeschluss
§ 20 Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens
§ 21 Einreichung des Plans und der Unterlagen
§ 22 Anhörungsverfahren
§ 23 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 24 Planfeststellungsbeschluss
§ 25 Unwesentliche Änderungen
§ 26 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
§ 27 Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren
§ 28 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
§ 29 Projektmanager
§ 30 Kostenpflichtige Amtshandlungen
Abschnitt 5 Behörden und Gremien
§ 31 Zuständige Behörde
§ 32 Bundesfachplanungsbeirat
§ 33 Bußgeldvorschriften
§ 34 Zwangsgeld
§ 35 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 43f Unwesentliche Änderungen
§ 43g Projektmanager
§ 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes
§ 45b Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren
§ 117b Verwaltungsvorschriften
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
Artikel 4 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel 5 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
1. Ausgangslage
2. Zur Situation der Höchstspannungsnetze und zum Ausbaubedarf
a Allgemeines
b Bedarf für neue Energieleitungen infolge der Entwicklung der erneuerbaren Energien
3. Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft
3. Sonstige Kosten
4. Gender Mainstreaming
5. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
V. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 3
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Abschnitt 2: Bundesfachplanung §§ 4 bis 17
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu Abschnitt 3: Planfeststellung §§ 18 bis 28
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften §§ 29 bis 30
Zu § 29
Zu § 30
Zu Abschnitt 5: Behörden und Gremien §§ 31 bis 32
Zu § 31
Zu § 32
Zu Abschnitt 6: Sanktions- und Schlussvorschriften §§ 33 bis 35
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1766: Netzausbaubeschleunigungsgesetz
Drucksache 624/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der EG -Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
... Zusätzlich soll das Verordnungsverfahren genutzt werden, Anpassungen an die Sprachregelungen des Vertrages von Lissabon vorzunehmen sowie zur Rechtsbereinigung nationales Recht aufzuheben (Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung), dessen EU-rechtliche Grundlage entfallen ist. Die zur Durchführung der EU-Entschädigungsregelung infolge der EHEC-Krise erlassene nationale Verordnung wird entfristet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
§ 8a Auslagerung nach Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
§ 9 Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
§ 13 Operationelle Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
§ 16a Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen
Artikel 2 Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
Artikel 3 Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
Artikel 4 Aufhebung der Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1890: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
Drucksache 338/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)
... für die Jahre 2011 und 2012 die entsprechenden Einnahmen des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vollständig, da weder Förderbeiträge der Kernkraftwerksbetreibergesellschaften noch ein über 2,3 Mrd. Euro hinaus gehendes Kernbrennstoffsteueraufkommen zu erwarten sind. Um die finanzielle Ausstattung des Sondervermögens sicherzustellen, ist daher [– parallel zu einer Entfristung des
Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zum Gesetzentwurf insgesamt
5. Zum Gesetzentwurf insgesamt
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc § 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 EKFG-ÄndG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 EKFG-ÄndG
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 2 Absatz 3 - neu - EKFG-ÄndG Dem Artikel 1 Nummer 1 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
9. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 3 Absatz 3 - neu - EKFG-ÄndG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 EKFG-ÄndG
§ 4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 8 Überschrift und Satz 01 - neu - EKFG-ÄndG
12. Zu Artikel 1a - neu - § 3 KernbrStG
'Artikel 1 a Änderung des Kernbrennstoffsteuergesetzes
13. Zu Artikel 1a - neu - § 12 KernbrStG
'Artikel 1a Änderung des Kernbrennstoffsteuergesetzes
Drucksache 343/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
... Der Bundesrat begrüßt die in Artikel 6 des Gesetzentwurfs vorgesehene Entfristung und Flexibilisierung der Förderung des KWK-Gesetzes.
Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 12a Absatz 2 Satz 2, § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 5 und Satz 5 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, § 12c Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, § 12e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 EnWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 12h - neu - EnWG
§ 12h Speicherkataster
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 13 Absatz 4a Satz 2 EnWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 14 Absatz 1a Satz 4 EnWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 14a Satz 1, 2 EnWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 19a EnWG allgemein
9. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 20a Absatz 2 und 4 EnWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 25 allgemein
11. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 40 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 3 Satz 2 EnWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 37 § 41 Absatz 5 Satz 1 EnWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 38a - neu - § 45 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz EnWG
14. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstaben bb und cc § 46 Absatz 2 Satz 2, 5 - neu - 6 EnWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 46 Absatz 2 Satz 4 und Satz 6 - neu - EnWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 1 Nummer 51a - neu - § 60a Absatz 2 Satz 1 EnWG
17. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe c - neu - § 65 Absatz 5 - neu - EnWG
18. Zu Artikel 1 Nummer 62 § 111a Satz 1 EnWG
19. Zu Artikel 1 Nummer 62 § 111b Absatz 1 EnWG
20. Zu Artikel 1 Nummer 63 Buchstabe c § 118 Absatz 7 Satz 1 EnWG
21. Zu Artikel 1 insgesamt EnWG
22. Zu Artikel 6 allgemein
23. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 97/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.
... 3. Der Bundesrat bekräftigt seine zur "Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" am 12. Februar 2010 angenommene Stellungnahme (BR-Drucksache 875/09(B)). Er weist nochmals darauf hin, dass die Entscheidung über die Dauer der Befugnisdelegation gemäß Artikel 290 AEUV in den Ermessensspielraum des EU-Gesetzgebers fällt. Dieser hat im Einzelfall zu prüfen, ob die von der Kommission gewünschte unbefristete Befugnisübertragung sinnvoll erscheint. Der Bundesrat stellt nochmals ausdrücklich fest, dass Auslauf- oder Überprüfungsklauseln nicht nur gängige Bestandteile der europäischen Rechtsetzung, sondern auch wirksame Mittel zur allgemeinen Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung sind. Die von der Kommission gewünschte vollständige Entfristung als Regelfall der Befugnisdelegation würde jedenfalls der Grundintention des Artikels 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV widersprechen, Delegationen nur auf begrenzte Dauer zu vergeben. Sollte im Einzelfall eine unbefristete Befugnisübertragung sinnvoll erscheinen, sollte diese jedenfalls hinreichend begründet werden.
Drucksache 343/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
... Der Bundesrat begrüßt die in Artikel 6 des Gesetzentwurfs vorgesehene Entfristung und Flexibilisierung der Förderung des KWK-Gesetzes.
Zum Gesetzentwurf allgemein
3 1.
3 2.
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 12a Absatz 2 Satz 2, § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 5 und Satz 5 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, § 12c Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, § 12e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 EnWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a EnWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 12e Absatz 3 Satz 1 und 2 EnWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 12h - neu - EnWG *
§ 12h Speicherkataster
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 13 Absatz 4a Satz 2 EnWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 14 Absatz 1a Satz 4 EnWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 14a Satz 1, 2 EnWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 19a EnWG allgemein
11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 20a Absatz 2 und 4 EnWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 40 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 3 Satz 2 EnWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 37 § 41 Absatz 5 Satz 1 EnWG
14. Zu Artikel 1 Nummer 38a - neu - § 45 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz EnWG
Zu Artikel 1 Nummer 39
15. aa Doppelbuchstabe aa ist wie folgt zu fassen:
16. bb Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu ändern:
3 17.
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 1 Nummer 39
3 18.
3 19.
20. d Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
21. Zu Artikel 1 Nummer 51a - neu - § 60a Absatz 2 Satz 1 EnWG
22. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe c - neu - § 65 Absatz 5 - neu - EnWG
23. Zu Artikel 1 Nummer 62 § 111a Satz 1 EnWG
24. Zu Artikel 1 Nummer 62 § 111b Absatz 1 EnWG
25. Zu Artikel 1 Nummer 63 Buchstabe c § 118 Absatz 7 Satz 1 EnWG
26. Zu Artikel 1 insgesamt EnWG
27. Zu Artikel 6
28. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 47/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... Getränke-Verordnung verursacht, da die Einhaltung der Kennzeichnungsregelungen im Rahmen der bestehenden Weinüberwachung und Lebensmittelüberwachung kontrolliert werden kann. Ebenso wenig wird die Entfristung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
Drucksache 186/1/11
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Offshore-Windenergie
... ), wird dieser Anforderung nicht gerecht. Nur mit einer Entfristung ist auch zukünftig frühzeitig die notwendige Planungssicherheit gewährleistet. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung um eine entsprechende kurzfristige Änderung des EnWG, um eine langfristige Planungssicherheit für die Projekte und Investoren zu schaffen.
1. Kreditprogramm Offshore-Windenergie
2. Netzanbindungsverpflichtung für Offshore-Windparks
3. Anpassung der EEG-Vergütung für Offshore-Windenergie
4. Verbesserung der Rahmenbedingungen für Onshore-Windenergie
5. Intensivierung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten
6. Stärkung der Länderkompetenzen beim Netzausbau
7. Neue Übertragungstechnologien wie Overlayleitungen erproben
8. Investitionsbedingungen beim Netzausbau verbessern
9. Ausgleichszahlungen zur Akzeptanzverbesserung
10. Ausbau Stromhandelsleitungen und Grenzkuppelstellen
Drucksache 225/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz
... Gemäß § 421r Absatz 11 SGB III ist die Förderfähigkeit befristet und gilt nur für Ausbildungen, die frühestens am 1. Juli 2008 und spätestens am 31. Dezember 2010 begonnen werden. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und des steigenden Bedarfes an Pflegefachkräften wird eine Entfristung der Förderung von Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz gemäß § 421r Absatz 11 SGB III als dringend erforderlich erachtet.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 38 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB III , Nummer 10 § 216a SGB III , Nummer 11 § 216b SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 77 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB III , Nummer 6b - neu - § 85 Absatz 2 Satz 4 - neu - SGB III , Nummer 22 Buchstabe d § 421t Absatz 6 SGB III
3. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 421g Absatz 4 Satz 1 SGB III Nummer 19a - neu - § 421o Absatz 10 SGB III Nummer 21 Buchstabe a - neu - § 421r Absatz 11 SGB III
4. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a - neu - § 421r Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB III
5. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 421r Absatz 11 Satz 1a - neu - SGB III
6. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 421t Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB III Doppelbuchstabe cc - neu § 421t Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu - SGB III
Artikel 3a Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
Drucksache 226/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
... 25. Zur Entfristung von Stellen bei den Jobcentern
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 6b Absatz 4 Satz 1 SGB II
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6c Absatz 1 und 2 SGB II
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6c Absatz 3 Satz 5 - neu - SGB II
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6c Absatz 4 Satz 3 SGB II
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 18b Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB II
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 18b Absatz 3 Satz 2 SGB II Nummer 10 § 44c Absatz 1 Satz 6, § 44d Absatz 2 Satz 5 SGB II
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 44a Absatz 1, 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu -, Absatz 2 Satz 2 SGB II Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - § 21 Satz 3 SGB XII Nummer 2 - neu - § 45 Satz 2, Satz 3a - neu -, Satz 4 SGB XII
Zu § 44a
Zu § 44a
Zu § 44a
Zu § 44a
Zu § 45
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 44a Absatz 5 Satz 1 SGB II
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 44d Absatz 4 SGB II
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 44d Absatz 7 SGB II
12. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 46 Absatz 3 Satz 1a - neu -, Satz 3 Nummer 3 - neu - SGB II
13. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 48 Absatz 2 Satz 1 SGB II
14. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 48 Absatz 2 Satz 2 SGB II
15. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 48a Absatz 1 SGB II
16. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 48a Absatz 2 SGB II
17. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 50 Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB II
18. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 50 Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB II
19. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 51b Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2, 6 und Absatz 4 SGB II
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu Nummer 6
Zu Absatz 4
20. Zu Artikel 1 Nummer 20a - neu - § 53 Absatz 2 SGB II
21. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b § 55 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB II
22. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 76 Absatz 1 SGB II
23. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 76 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB II
24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 76 Absatz 7 - neu - SGB II
25. Zur Entfristung von Stellen bei den Jobcentern
Drucksache 225/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz
... Gemäß § 421r Absatz 11 SGB III ist die Förderfähigkeit befristet und gilt nur für Ausbildungen, die frühestens am 1. Juli 2008 und spätestens am 31. Dezember 2010 begonnen werden. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und des steigenden Bedarfes an Pflegefachkräften wird eine Entfristung der Förderung von Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz gemäß § 421r Absatz 11 SGB III als dringend erforderlich erachtet.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 38 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB III , Nummer 10 § 216a SGB III , Nummer 11 § 216b SGB III ,
2. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 77 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB III , Nummer 6b - neu - § 85 Absatz 2 Satz 4 - neu - SGB III , Nummer 22 Buchstabe d § 421t Absatz 6 SGB III
3. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 421g Absatz 4 Satz 1 SGB III Nummer 19a - neu - § 421o Absatz 10 SGB III Nummer 21 Buchstabe a - neu - § 421r Absatz 11 SGB III
4. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a - neu - § 421r Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB III
5. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 421r Absatz 11 Satz 1a - neu - SGB III
6. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 421t Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB III Doppelbuchstabe cc - neu - § 421t Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu - SGB III
Artikel 3a Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
Drucksache 226/2/10
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
... Der Bundesrat fordert den Deutschen Bundestag auf, vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens die Sperre zur Entfristung der 3 200 Stellen bei den Jobcentern entsprechend der am 24. März 2010 im Spitzengespräch der Bundesregierung, der Länder und der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP getroffenen Vereinbarung aufzuheben.
Drucksache 658/10
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung
... Die Prüfung der Nachhaltigkeit der Verordnung hat keine Beanstandungen ergeben. Die Entfristung der seit 1. Januar 2005 bestehenden Optionskommunen sowie die Wiederherstellung der Einräumigkeit der Verwaltung bei kommunalen Neugliederungen dient der Schaffung verlässlicher Organisationsstrukturen. Im Ergebnis wird die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als wesentliches Element des Sozialen Zusammenhaltes in der Bundesrepublik Deutschland stabilisiert und nachhaltig weiterentwickelt. Doppelstrukturen in der Verwaltung und unnötige Umstellungsarbeiten können so vermieden werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
„Anlage zu § 1
Baden -Württemberg:
5 Bayern:
5 Brandenburg:
5 Hessen:
Mecklenburg -Vorpommern:
Nordrhein -Westfalen:
Rheinland -Pfalz:
5 Saarland:
Sachsen -Anhalt:
Schleswig -Holstein:
5 Thüringen:
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
D. Sonstige Kosten
E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
F. Bürokratiekosten
G. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung (NKR-Nr.: 1512)
Drucksache 83/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich
... Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 18. September 2008 als Eilverordnung ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen, um ohne zeitliche Verzögerung die auf Bundesebene erforderlichen Regelungen zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein zu treffen. Die Verordnung regelt die Zuständigkeit der Länder und bestimmte Durchführungsbefugnisse der Länder. Die Eilverordnung ist auf sechs Monate befristet und tritt mit Ablauf des 23. März 2009 außer Kraft. Vor diesem Datum ist mit der Zustimmung des Bundesrates die Entfristung herbeizuführen. Dazu soll die vorgesehene Ergänzung in Artikel 6 - neu - der vorliegenden Verordnung dienen.
Zu Artikel 6
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
Drucksache 164/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... Damit die ergriffenen Maßnahmen unbefristet anwendbar sind, bedarf es der Entfristung der Verordnungen mit Zustimmung des Bundesrates.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Artikel 2 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
Artikel 6 Änderung der Geflügelpest-Verordnung
§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 855: Verordnung zur Änderung der blauzungenrechtlichen Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Drucksache 807/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
... 2. Vollzugsaufwand Zusätzlicher Verwaltungsaufwand wird durch die Entfristung der beiden Verordnungen nicht verursacht. Die Durchführung der zugrunde liegenden Verordnungen ist für die betroffenen Bundesländer mit gesetzgeberischem und verwaltungsmäßigem Aufwand verbunden. Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahmen im Rahmen der bestehenden Weinbauverwaltung durchgeführt werden. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die Länder auf die Rechtsänderungen hingewirkt haben und der Vollzugsaufwand von daher als vertretbar erachtet werden kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1087: Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Drucksache 877/09
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
... Daneben werden die Zulassungen der bisherigen zugelassenen kommunalen Träger entfristet. Eine Erweiterung des Umfangs der Zulassung oder eine Erhöhung der Anzahl der zugelassenen kommunalen Träger sieht der Entwurf nicht vor.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung und Organisation von Zentren für Arbeit und Grundsicherung (ZAG-Organisationsgesetz)
Abschnitt 1 Errichtung, Rechtsform, Aufgaben
§ 1 Errichtung, Träger und Rechtsform
§ 2 Aufgaben
§ 3 Ausgestaltung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abschnitt 2 Organe
§ 4 Organe
§ 5 Trägerversammlung
§ 6 Geschäftsführer
Abschnitt 3 Aufsicht
§ 7 Aufsicht
Abschnitt 4 Personal
§ 8 Personal
§ 9 Abordnung des bisherigen Personals zum Zentrum für Arbeit und Grundsicherung
§ 10 Übernahme zum Zentrum für Arbeit und Grundsicherung
§ 11 Personalvertretung
§ 12 Schwerbehindertenvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte
§ 13 Übermittlung von Personalaktendaten zum Zwecke der Personalverwaltung und Personalwirtschaft
Abschnitt 5 Haushalt
§ 14 Aufstellung des Haushaltsplans
§ 15 Haushaltspläne der Zentren für Arbeit und Grundsicherung
§ 16 Sonderregelung für das Jahr 2011
§ 17 Vorläufige Haushaltsführung
§ 18 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
§ 19 Nachtragshaushalt
§ 20 Verpflichtungsermächtigungen
§ 21 Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 22 Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung
§ 23 Geltung der Haushaltsvorschriften des Bundes für die Zentren für Arbeit und Grundsicherung
§ 24 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6 Überleitungsvorschriften
§ 25 Überleitung in Zentren für Arbeit und Grundsicherung
§ 26 Zusammenarbeit vor der Errichtung der Zentren für Arbeit und Grundsicherung
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 6a Zugelassene kommunale Träger
§ 18b Kooperationsausschuss
§ 18c Bund-Länder-Ausschuss
§ 18d Örtliche Beiräte
§ 18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
§ 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen
§ 43 Aufrechnung
§ 43a Anrechnung der Zahlung auf mehrere Forderungen
§ 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
§ 44b Zentren für Arbeit und Grundsicherung
§ 44c Trägerversammlung
§ 44d Geschäftsführer
§ 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit
§ 47 Aufsicht
Artikel 3 Folgeänderungen anderer Vorschriften
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
II. Notwendigkeit des Gesetzes
III. Ziel und Inhalt des Gesetzes
1. Zentren für Arbeit und Grundsicherung
Leistungserbringung aus einer Hand
Beibehaltung und Entwicklung der bestehenden Organisationsstrukturen; Errichtung von Anstalten öffentlichen Rechts
Beachtung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts
Dezentrale Handlungsspielräume
Organe der Zentren für Arbeit und Grundsicherung
Haushalt und Personal
2. Zugelassene kommunale Träger
3. Weitere Regelungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 7
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 19
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 25
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 26
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 18b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 18c
Zu § 18d
Zu § 18e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu 16 § 43
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 17
Zu Nummer 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 20
Zu § 44c
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 44d
Zu § 44e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 29
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
D. Sonstige Kosten
E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
F. Bürokratiekosten
G. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Drucksache 875/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.
... 6. Der Bundesrat weist daher ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung über die Dauer der Befugnisdelegation gemäß Artikel 290 AEUV in den Ermessensspielraum des EU-Gesetzgebers fällt. Dieser hat im Einzelfall zu prüfen, ob die von der Kommission in Nummer 3.2 ihrer Mitteilung gewünschte unbefristete Befugnisübertragung bzw. die stillschweigende Befugnisverlängerung bei einer befristeten Befugnisübertragung sinnvoll erscheint. Der Bundesrat stellt fest, dass Auslauf- oder Überprüfungsklauseln nicht nur gängige Bestandteile der europäischen Rechtsetzung, sondern auch wirksame Mittel zur allgemeinen Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung sind. Die von der Kommission gewünschte vollständige Entfristung als Regelfall der Befugnisdelegation würde jedenfalls der Grundintention des Artikels 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV widersprechen, Delegationen nur auf begrenzte Dauer zu vergeben.
Drucksache 290/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
... Die Verordnung dient der Entfristung der gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassenen Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (eBAnz AT 147 2008 V 1). Mit der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung wurden nähere Bestimmungen über das Verfahren und die technischen und organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei im Internet getroffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 906: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds- Informationen-Verordnung
Drucksache 875/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.
... 2. Der Bundesrat weist daher ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung über die Dauer der Befugnisdelegation gemäß Artikel 290 AEUV in den Ermessensspielraum des EU-Gesetzgebers fällt. Dieser hat im Einzelfall zu prüfen, ob die von der Kommission in Nummer 3.2 ihrer Mitteilung gewünschte unbefristete Befugnisübertragung bzw. die stillschweigende Befugnisverlängerung bei einer befristeten Befugnisübertragung sinnvoll erscheint. Der Bundesrat stellt fest, dass Auslauf- oder Überprüfungsklauseln nicht nur gängige Bestandteile der europäischen Rechtsetzung, sondern auch wirksame Mittel zur allgemeinen Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung sind. Die von der Kommission gewünschte vollständige Entfristung als Regelfall der Befugnisdelegation würde jedenfalls der Grundintention des Artikels 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV widersprechen, Delegationen nur auf begrenzte Dauer zu vergeben.
Drucksache 83/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich
... Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 18. September 2008 als Eilverordnung ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen, um ohne zeitliche Verzögerung die auf Bundesebene erforderlichen Regelungen zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein zu treffen. Die Verordnung regelt die Zuständigkeit der Länder und bestimmte Durchführungsbefugnisse der Länder. Die Eilverordnung ist auf sechs Monate befristet und tritt mit Ablauf des 23. März 2009 außer Kraft. Vor diesem Datum ist mit der Zustimmung des Bundesrates die Entfristung herbeizuführen. Dazu soll die vorgesehene Ergänzung in Artikel 6 - neu - der vorliegenden Verordnung dienen.
Zu Artikel 6
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
Drucksache 626/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse
... Durch die nunmehr zu entfristende Verordnung wurden insgesamt vier Informationspflichten eingeführt die ca. fünf Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland betreffen. Im Rahmen der ex-ante Schätzung ist mit Bürokratiekosten in Höhe von geringfügig mehr als 800.000 € im Jahr zu rechnen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
I. Gründe für Änderung der Verordnung
II. Kosten
III. Bürokratiekosten
a § 1 Satz 1 Nr. 2 – Unterrichtung der zuständigen Behörde
b § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – Anbringen eines Codes
c § 2 Abs. 2 Satz 1 - Beifügung des Analyseberichtes
d § 2 Abs. 2 Satz 2 - Beifügung des Analyseberichtes bei Teilsendungen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 626: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse
Drucksache 113/1/08
... 11. Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Entfristung der Regelungen zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen gewerblichen und öffentlichen Unfallversicherungsträgern. Die bislang befristete Regelung hat zu einer deutlichen Vereinfachung und zum Rechtsfrieden beigetragen. Da es sich ganz überwiegend um Unternehmen der Daseinsvorsorge handelt, entstehen Wettbewerbsvorteile nicht. Um Bedenken Rechnung zu tragen, die Regelung könnte überstrapaziert werden, sollte die Entscheidung über die Zuordnung durch die jeweilige Aufsichtsbehörde ergehen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen die Neuregelung einer Evaluierung zum 31. Dezember 2012 zu unterziehen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 15 Abs. 4 Satz 4 SGB VII
13. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VII
14. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 110 Abs. 1a Satz 2, Abs. 1b - neu - SGB VII , Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c - neu - § 28a Abs. 12 - neu - SGB IV , Artikel 5 Nr. 2a - neu - § 150 Abs. 5 Satz 1 SGB VI
§ 7 Vorabmeldung
15. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 166 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 SGB VII , Nr. 35 § 218e Abs. 1 und 4 SGB VII
16. Zu Artikel 1 Nr. 25 § 179 Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 - neu - SGB VII
17. Zu Artikel 1 Nr. 25 § 181 SGB VII
§ 181 Durchführung des Ausgleichs
18. Zu Artikel 1 Nr. 39 § 223 Abs. 2 SGB VII
19. Zu Artikel 4 Nr. 9 § 87 Abs. 3 Satz 1 SGB IV
20. Zu Artikel 10 Nr. 2 - neu - § 80 Abs. 3 Satz 4 - neu - ALG , Artikel 13 Abs. 2a - neu -, Abs. 4 Inkrafttreten
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
21. Zu den Ordnungswidrigkeitsvorschriften im SGB III
Drucksache 844/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
... Dies vorausgesetzt drängt sich anstatt einer Verlängerung um ein halbes Jahr die vollständige Entfristung der Vorschrift auf. Dies würde insbesondere derzeit angestellte Vermittler, die sich in unbestimmter Zukunft selbständig machen wollen, entlasten, die ansonsten "
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 4 VersVermV
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 3 Abs. 7 VersVermV
Drucksache 849/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
... Die Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers wurde am 10. Juli 2008 als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Ihre Gültigkeit ist daher auf sechs Monate bis zum 10. Januar 2009 befristet. Da auch zukünftig ein Befall durch den Westlichen Maiswurzelbohrer aufgrund der aktuellen Befallssituation in Deutschland und einigen angrenzenden Staaten möglich ist, sollen die Regeln über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus unbefristet gelten. Deshalb ist eine Entfristung der Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Drucksache 634/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
... unbefristet gilt. Die Regelung, wonach die Länder eigene Härtefallkommissionen einsetzen können, auf Grund deren Ersuchen die obersten Landesbehörden dem Ausländer bzw. der Ausländerin einen Aufenthaltstitel jenseits der ansonsten im Gesetz normierten Voraussetzungen erteilen können, hat sich bewährt. Es hat sich insbesondere in der Anwendungspraxis gezeigt, dass entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers mit § 23a keine neuen Klagemöglichkeiten eröffnet worden sind. Mittlerweile haben alle Bundesländer Härtefallkommissionen eingerichtet. Diese arbeiten erfolgreich. Seitens der Länder, Kirchen und karitativen Verbände wird daher eine Aufhebung der Befristung ausdrücklich gewünscht. Die Entfristung bringt keine Nachteile für die Länder, da sie nach wie vor keine Pflicht zur Einrichtung einer Härtefallkommission haben und sich ihr Entscheidungsspielraum nicht verringert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
Artikel 2 Änderung des Zuwanderungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Aufenthaltsverordnung
§ 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
Artikel 4 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Änderungen im Bereich der Arbeitsmigration
II. Weitere Änderungen
III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
IV. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 659: Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Anpassung der Rechtslage an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten
Drucksache 844/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
... Dies vorausgesetzt drängt sich anstatt einer Verlängerung um ein halbes Jahr die vollständige Entfristung der Vorschrift auf. Dies würde insbesondere derzeit angestellte Vermittler, die sich in unbestimmter Zukunft selbständig machen wollen, entlasten, die ansonsten "
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 4 VersVermV
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 3 Abs. 7 VersVermV
Drucksache 810/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Entfristung von Änderungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Verordnung zur Entfristung von Änderungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Sonstige Kosten
4. Bürokratiekosten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Drucksache 810/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Entfristung von Änderungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Verordnung zur Entfristung von Änderungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der
Drucksache 487/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007
... Die Verordnung dient der Entfristung der als Eilverordnung gemäß § 6 Abs. 4 MOG erlassenen Verordnung über die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007 vom 12. April 2007.
Drucksache 199/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
... Diese Verordnung sieht die Entfristung der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der
Drucksache 267/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für das Verbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Inland
... Die Umsetzung der beiden Entscheidungen erfolgte zunächst im Wege der in der Geltungsdauer auf 6 Monate befristeten Dringlichkeitsverordnung vom 17. Januar 2007 ohne Zustimmung des Bundesrates. Diese Verordnung ist bis zum 20. Juli 2007 befristet. Es ist deshalb eine Entfristungsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, die die Befristung der Dringlichkeitsverordnung aufhebt und deren Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.
Drucksache 582/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
... , wozu die Urheberrechtsrichtlinie die Möglichkeit eröffnet, und eine Präzisierung des Anwendungsbereichs von § 52a UrhG sowie dessen vollständige Entfristung erforderlich.
Drucksache 810/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Entfristung von Änderungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Verordnung zur Entfristung von Änderungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der
Anlage Änderung zur Verordnung zur Entfristung von Änderungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Zur Überschrift,
Zu Artikel 1
Zum Vorschlag insgesamt:
Zu Artikel 2
Drucksache 582/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
... , wozu die Urheberrechtsrichtlinie die Möglichkeit eröffnet, und eine Präzisierung des Anwendungsbereichs von § 52a UrhG sowie dessen vollständige Entfristung erforderlich.
Drucksache 750/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau " und zur Entfristung des Kinderzuschlags
... " und zur Entfristung des Kinderzuschlags
Drucksache 750/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau " und zur Entfristung des Kinderzuschlags
... " und zur Entfristung des Kinderzuschlags
Drucksache 290/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften
... 2. die Entfristung der als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassenen Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Ergänzende Texte:
Artikel 80 des Grundgesetzes
§ 13 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
§ 14 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
§ 36 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
§ 46 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Drucksache 369/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen
... muss wegen der Einbeziehung des Zuckerausgleichs in die Betriebsprämienregelung noch weiter geändert werden. Es sind Regelungen zu den Fällen in besonderer Lage zu treffen. Außerdem müssen die jüngsten Änderungen der Betriebsprämienverordnung und der InVeKoS-Verordnung, die als Eilverordnungen mit begrenzter Geltungsdauer erlassen wurden, entfristet werden. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird gleichzeitig auch eine Änderung in der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten .
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung
Artikel 3 Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Vierten und Fünften Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Artikel 5 Neubekanntmachung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
1. Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
2. Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
3. Entfristung
4. Kosten
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
>> Weitere Fundstellen >>
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