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28 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Finanzvermögen"


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Drucksache 517/19 (Beschluss)

... Durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurde die Soll-Obergrenze für das Finanzvermögen in eine feste Obergrenze ("dürfen nicht") geändert. Gleichzeitig erfolgte eine Absenkung dieser Obergrenze der nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 SGB V auf durchschnittlich monatlich das Einfache einer Monatsausgabe. Begründet wurde diese Änderung damit, dass einzelne Krankenkassen aufgrund der Soll-Regelung deutlich höhere Finanzreserven vorhielten, ohne diese zugunsten niedrigerer Zusatzbeiträge zu vermindern (vgl. BT-Drucksache 19/4454, Seite 28).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 29 Absatz 2 Nummer 5 SGG und Artikel 5 Nummer 2 § 4a Absatz 7 SGB V

2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 90 Absatz 4 und Absatz 5 SGB IV

3. Zu Artikel 5 § 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V

4. Zu Artikel 5 § 35a Absatz 3b SGB V

5. Zu Artikel 5 Nummer 3

§ 68c
Regionale Versorgungsinnovationen

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

6. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 71 Absatz 4 Satz 3 SGB V

7. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe c – neu – § 71 Absatz 5 Satz 2 – neu – SGB V

8. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 73b Absatz 5 Satz 7 und Satz 8 SGB V , Nummer 7 § 83 Satz 4 und Satz 5 SGB V und Nummer 11 § 140a Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 SGB V

9. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 5, Satz 5a - neu - und Satz 8 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

10. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 125 Absatz 7 Satz 1a - neu - SGB V

11. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 136a Absatz 2 Satz 3 und Satz 9 SGB V

12. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 163 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB V

13. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 164a - neu - SGB V

§ 164a
Freiwillige finanzielle Hilfen

14. Zu Artikel 5 Nummer 12 §§ 166 ff. SGB V

15. Zu Artikel 5 Nummer 14 Buchstabe b § 217b Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 SGB V

16. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe a - neu - § 260 Absatz 2 Satz 1 SGB V

17. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 260 Absatz 5 SGB V

18. Zu Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 SGB V und Artikel 6 Nummer 7 § 19 RSAV

19. Zu Artikel 5 Nummer 21 § 267 Absatz 1 Satz 2 SGB V

20. Zu Artikel 5 Nummer 26 § 273 SGB V

21. Zu Artikel 5 Nummer 28 § 293a SGB V

22. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV

23. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV

24. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV

25. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 und Satz 9 RSAV

26. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 9 RSAV

27. Zu Artikel 7 Nummer 1 - neu - § 6a Absatz 2 Satz 9 - neu - KHEntgG

‚Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

28. Zu Artikel 7 § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG

29. Zu Artikel 7a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG

‚Artikel 7a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

30. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 556/1/19

... Durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurde die Soll-Obergrenze für das Finanzvermögen in eine feste Obergrenze ("dürfen nicht") geändert. Gleichzeitig erfolgte eine Absenkung dieser Obergrenze der nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 SGB V auf durchschnittlich monatlich das Einfache einer Monatsausgabe. Dies hat der Bundesrat bei den Beratungen zum GKV-Versichertenentlastungsgesetz als unzureichend angesehen und gefordert, die zulässigen Rücklagen stattdessen künftig auf das 1,5-fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe zu erhöhen (vgl. BR-Drucksache 375/18(B)).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/1/19




2. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 260 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 5 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c SGB V

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 23


 
 
 


Drucksache 556/19 (Beschluss)

... Durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurde die Soll-Obergrenze für das Finanzvermögen in eine feste Obergrenze ("dürfen nicht") geändert. Gleichzeitig erfolgte eine Absenkung dieser Obergrenze der nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 SGB V auf durchschnittlich monatlich das Einfache einer Monatsausgabe. Dies hat der Bundesrat bei den Beratungen zum GKV-Versichertenentlastungsgesetz als unzureichend angesehen und gefordert, die zulässigen Rücklagen stattdessen künftig auf das 1,5-fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe zu erhöhen (vgl. BR-Drucksache 375/18(B)).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zum Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)

1. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 260 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 5 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c SGB V


 
 
 


Drucksache 517/1/19

... Durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurde die Soll-Obergrenze für das Finanzvermögen in eine feste Obergrenze ("dürfen nicht") geändert. Gleichzeitig erfolgte eine Absenkung dieser Obergrenze der nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 SGB V auf durchschnittlich monatlich das Einfache einer Monatsausgabe. Begründet wurde diese Änderung damit, dass einzelne Krankenkassen aufgrund der Soll-Regelung deutlich höhere Finanzreserven vorhielten, ohne diese zugunsten niedrigerer Zusatzbeiträge zu vermindern (vgl. BT-Drucksache 19/4454, Seite 28).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 29 Absatz 2 Nummer 5 SGG und Artikel 5 Nummer 2 § 4a Absatz 7 SGB V

2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 90 Absatz 4 und Absatz 5 SGB IV

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 3 Nummer 2

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 3 Nummer 2

5. Zu Artikel 5 § 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V

6. Zu Artikel 5 § 35a Absatz 3b SGB V

7. Zu Artikel 5 Nummer 3a - neu - § 67 Absatz 3 - neu - SGB V und Nummer 3b - neu - § 68c - neu - SGB V

§ 68c
Regionale Versorgungsinnovationen

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

8. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 71 Absatz 4 Satz 3 SGB V

9. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe c - neu - § 71 Absatz 5 Satz 2 - neu - SGB V

10. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 73b Absatz 5 Satz 7 und Satz 8 SGB V , Nummer 7 § 83 Satz 4 und Satz 5 SGB V und Nummer 11 § 140a Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 SGB V

11. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 5, Satz 5a - neu - und Satz 8 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

12. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 125 Absatz 7 Satz 1a - neu - SGB V

13. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 136a Absatz 2 Satz 3 und Satz 9 SGB V

14. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 154 Satz 1, § 164 Absatz 3 Satz 4, § 165 Absatz 3, § 166 Absatz 1, § 167 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und § 169 Absatz 5 SGB V

15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14

Zu Artikel 5 Nummer 12

16. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 163 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB V

17. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 164a - neu - SGB V

§ 164a
Freiwillige finanzielle Hilfen

18. Zu Artikel 5 Nummer 14 Buchstabe b § 217b Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 SGB V

19. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe a - neu - § 260 Absatz 2 Satz 1 SGB V

20. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 260 Absatz 5 SGB V

21. Zu Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 SGB V und Artikel 6 Nummer 7 § 19 RSAV

22. Zu Artikel 5 Nummer 21 § 267 Absatz 1 Satz 2 SGB V

23. Zu Artikel 5 Nummer 26 § 273 SGB V

24. Zu Artikel 5 Nummer 28 § 293a SGB V

25. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV

26. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV

27. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV

28. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 und Satz 9 RSAV

29. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 9 RSAV

30. Artikel 7 Nummer 1 - neu - § 6a Absatz 2 Satz 9 - neu - KHEntgG

‚Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

31. Artikel 7 § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG

32. Zu Artikel 7a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG

‚Artikel 7a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

33. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

34. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 353/15 (Beschluss)

... Zur Vermeidung von Gestaltungen regelt § 13b Absatz 4 Satz 1, dass von der quotalen Schuldensaldierung dasjenige (junge) Verwaltungsvermögen sowie (junge) Finanzmittel ausgenommen sind, die durch eine Einlage innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt dem Betrieb zugeführt werden. Diese nunmehr in Bezug auf das junge Verwaltungsvermögen eingeschränkte Definition des jungen Verwaltungsvermögens zielt auf eine missbräuchliche Einlage von Privatvermögen kurz vor dem Übertragungsvorgang ab, um vorhandene Schulden zur Verrechnung zu nutzen. Die Regelung ist zielgerichtet auf Einlagen beschränkt und erfasst somit nicht mehr die Umschichtung von Verwaltungsvermögen (z.B. Neuanlage von Wertpapieren). Erfasst werden Einlagen des Erblassers, des Schenkers oder anderer außenstehender Personen, also nicht Einlagen zwischen dem nach § 13b Absatz 1 begünstigungsfähigen Vermögen und nachgeordneten Gesellschaften. Beim jungen Finanzvermögen ist wie bisher nur der auf den Besteuerungszeitpunkt gegebene Bestand dieses zugeführten Finanzvermögens maßgebend. Deshalb wird nur der Saldo zwischen Entnahmen und Einlagen solcher Wirtschaftsgüter erfasst.

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Drucksache 353/15 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 3 und 6 ErbStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 6 ErbStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 und Nummer 9a - neu - §§ 13a Absatz 9 Satz 9 - neu und 30 Absatz 5 - neu - ErbStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 und 4 § 13a Absatz 10 Satz 2 - neu -, § 13b ErbStG

§ 13b
Begünstigtes Vermögen

Begründung

2 Allgemein

Im Einzelnen

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 13b

Zu § 13b

Zu § 13b

Zu § 13b

Zu § 13b

Zu § 13b

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 13b ErbStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13c Absatz 1, 2, 3 und 4 ErbStG

Begründung

2 Allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Im Einzelnen

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 28a Absatz 7, 8 und 9 ErbStG

Begründung

2 Allgemein

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 368/15 (Beschluss)

... f) Im Rahmen der Unternehmensteuerreform im Jahr 2008 ist Deutschland dem internationalen Trend einer Herauslösung der Kapitaleinkommen aus der progressiven Einkommensbesteuerung gefolgt und belegt private Zinseinkünfte seitdem mit einem abgeltenden Steuersatz von konstant 25 Prozent. Die damit einhergehende Dualisierung der Besteuerung sollte der legalen und illegalen Verlagerung von Finanzvermögen deutscher Steuerpflichtiger ins Ausland entgegenwirken.

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Drucksache 368/15 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 63/15

... Das Interesse der Kleinanleger für direkte Investitionen in die Kapitalmärkte ist in der EU im Allgemeinen eher schwach ausgeprägt; hier dominieren kollektive institutionelle Investitionen. Allerdings verfügen die europäischen Haushalte über erhebliche Spareinlagen auf Bankkonten, die in einigen Fällen produktiver genutzt werden könnten. Die sinkenden Einlagenzinsen bieten den privaten Haushalten bereits einen Anreiz, ihr Finanzvermögen von den Banken in die Wertpapiermärkte umzuschichten.

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Drucksache 63/15




2 Grünbuch

2 Vorwort

Abschnitt 1
Schaffung einer Kapitalmarktunion

1.1 Erreichung einer Kapitalmarktunion

Abschnitt 2
Derzeitige Herausforderungen an den europäischen Kapitalmärkten

2.1 Aktueller Zustand der europäischen Kapitalmärkte

Abbildung 1: Schematischer Überblick über die Kapitalmärkte im Finanzsystem

Abbildung 2: Börsenkapitalisierung und Schuldverschreibungen in % des BIP

Abbildung 3: Finanzierungsmuster der Unternehmen in % der Gesamtverbindlichkeiten

2.2 Herausforderungen und Chancen einer Kapitalmarktunion

Abschnitt 3
Prioritäten für frühzeitige Maßnahmen

3.1 Abbau der Schranken für den Zugang zu den Kapitalmärkten

3.2 Verbreiterung der Anlegerbasis für KMU

3.3 Nachhaltige Verbriefung

3.4 Förderung langfristiger Investitionen

3.5 Entwicklung europäischer Märkte für Privatplatzierungen

Abschnitt 4
Entwicklung und Integration der Kapitalmärkte

4.1 Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln

Schließung von Informationslücken

Standardisierung als Anstoß für Märkte

4.2 Entwicklung und Diversifizierung des Finanzierungsangebots

Anstoß für Investitionen institutioneller Anleger

Anstöße für Kleinanleger

Attraktivität für internationale Investitionen

4.3 Die Funktionsweise der Märkte verbessern - Intermediäre, Infrastruktur und allgemeiner Rechtsrahmen

Einheitliches Regelwerk, Durchsetzung und Wettbewerb

5 Aufsichtskonvergenz

Daten und Meldewesen

Marktinfrastruktur und Wertpapierrecht

Gesellschaftsrecht, Corporate Governance, Insolvenzrecht und Besteuerung

5 Technologie

Abschnitt 5
die nächsten Schritte


 
 
 


Drucksache 368/1/15

... f) Im Rahmen der Unternehmensteuerreform im Jahr 2008 ist Deutschland dem internationalen Trend einer Herauslösung der Kapitaleinkommen aus der progressiven Einkommensbesteuerung gefolgt und belegt private Zinseinkünfte seitdem mit einem abgeltenden Steuersatz von konstant 25 Prozent. Die damit einhergehende Dualisierung der Besteuerung sollte der legalen und illegalen Verlagerung von Finanzvermögen deutscher Steuerpflichtiger ins Ausland entgegenwirken.



Drucksache 63/1/15

... 17. Laut Grünbuch sollen Anreize für private Haushalte geschaffen werden, ihr Finanzvermögen von den Banken in die Wertpapiermärkte umzuschichten. Durch diese Umschichtung soll unter anderem die mangelnde Kreditbereitschaft von Banken kompensiert werden. Als Grund für eine selektivere Kreditvergabe der Banken wird im vorliegenden Grünbuch die "steigende Ausfallwahrscheinlichkeit von Kreditnehmern" angeführt. Sollten damit auch für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger stärkere Anreize geschaffen werden, Risiken einzugehen, die Banken nicht bereit sind zu tragen, begegnet dies aus Sicht des Verbraucherschutzes erheblichen Bedenken. Anlageformen, die das Risiko des Totalverlustes bergen, sind für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger häufig nicht geeignet. Denn die meisten Kleinanlegerinnen und Kleinanleger sind finanziell nicht in der Lage, ein solches Risiko abzufedern, wenn es sich realisiert. Die Umschichtung privaten Vermögens aus Bankeinlagen und Hauseigentum in Kapitalmarktinstrumente entspricht häufig weder den Anlagezielen noch der finanziellen Situation von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern. Der Bundesrat hat daher erhebliche Bedenken, wenn mittels Investitionen von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern die mangelnde Investitionsbereitschaft von Banken kompensiert werden soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/1/15




Zur Vorlage allgemein

Zum Verbraucherschutz in der Kapitalmarktunion

Zu Nachhaltigkeitskriterien und grünen Anleihen

Zu Einzelfragen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 63/15 (Beschluss)

... 12. Laut Grünbuch sollen Anreize für private Haushalte geschaffen werden, ihr Finanzvermögen von den Banken in die Wertpapiermärkte umzuschichten. Durch diese Umschichtung soll unter anderem die mangelnde Kreditbereitschaft von Banken kompensiert werden. Als Grund für eine selektivere Kreditvergabe der Banken wird im vorliegenden Grünbuch die "steigende Ausfallwahrscheinlichkeit von Kreditnehmern" angeführt. Sollten damit auch für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger stärkere Anreize geschaffen werden, Risiken einzugehen, die Banken nicht bereit sind zu tragen, begegnet dies aus Sicht des Verbraucherschutzes erheblichen Bedenken. Anlageformen, die das Risiko des Totalverlustes bergen, sind für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger häufig nicht geeignet. Denn die meisten Kleinanlegerinnen und Kleinanleger sind finanziell nicht in der Lage, ein solches Risiko abzufedern, wenn es sich realisiert. Die Umschichtung privaten Vermögens aus Bankeinlagen und Hauseigentum in Kapitalmarktinstrumente entspricht häufig weder den Anlagezielen noch der finanziellen Situation von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern. Der Bundesrat hat daher erhebliche Bedenken, wenn mittels Investitionen von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern die mangelnde Investitionsbereitschaft von Banken kompensiert werden soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/15 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Verbraucherschutz in der Kapitalmarktunion

Zu Nachhaltigkeitskriterien und grünen Anleihen

Zu Einzelfragen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 29/1/13

Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 29/1/13




Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 29/13

Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 29/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Zustimmung zum Finanzvermögen-Staatsvertrag

Artikel 2
Änderung der Bundeshaushaltsordnung

§ 95a
Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

1. Ausgangslage

2. Zielsetzung und Konzeption

II. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin Finanzvermögen-Staatsvertrag

2 Präambel

Artikel 1
Regelungsgegenstand

Artikel 2
Vermögensaufteilung

Artikel 3
Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH

Artikel 4
Finanzierung der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung (SinA)

Artikel 5
Entschädigungsfonds

Artikel 6 Ansprüche nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes

Artikel 7
Nicht zugeordnetes Finanzvermögen

Artikel 8

Artikel 9
Ratifikation, Inkrafttreten

Erläuterungstext zur Präambel des Staatsvertrages

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2356: Gesetz zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund und den neuen Ländern (Finanzvermögens- Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung

I. Zusammenfassung:

II. Im Einzelnen:

1. Finanzvermögensstaatsvertrag

2. Änderung der Bundeshaushaltsordnung

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 10. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen- Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung


 
 
 


Drucksache 30/1/13

... § 13 Absatz 2 soll sicherstellen, dass die statistikübergreifenden Angaben mit Erhebungsmerkmalen der einzelnen Finanz- und Personalstatistiken (Kassen-, Rechnungs-, Personalstand-, Finanzvermögenstatistik, vierteljährliche und jährliche Schuldenstatistik, Jahresabschlussstatistik, vierteljährliche Statistik der Einheiten des Staatssektors) sowie mit Erhebungsmerkmalen der Hochschulfinanzstatistik zusammengeführt werden dürfen. Andernfalls müssten die statistikübergreifenden Angaben in jeder einzelnen Erhebung neu erfragt werden. § 13 Absatz 2 dient daher der Entlastung der Auskunftspflichtigen und der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 30/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 3 Absatz 8 Nummer 1 bis 4 FPStatG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, f, g, h, Nummer 4 Buchstabe a FPStatG

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Nummer 1 und Nummer 4 FPStatG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 FPStatG

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und ff § 6 Absatz 1 Nummer 8 und 9 FPStatG

6. Zu Artikel 1 Nummer 10, 13a - neu - und 15 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 13 Absatz 2 - neu - und § 15 FPStatG

Zu a

Zu b

Zu c

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu - FPStatG

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 2 Satz 2 FPStatG

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 7 FPStatG

10. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b FPStatG

11. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 11 Absatz 4 FPStatG

12. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 12 FPStatG

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c - neu - § 14 Absatz 3 - neu - FPStatG

14. Zu Artikel 3 Satz 2 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 30/13

... Die zentrale Erhebung der Ausgaben und Einnahmen und der Schulden bei den Kernhaushalten sowie bei den kameral buchenden Extrahaushalten schafft Synergieeffekte. Dies gilt insbesondere für die Lieferung der Daten an Eurostat, da deren Lieferung direkt über das Statistische Bundesamt zeitlich schneller erfolgen kann als wie bisher dezentral über die statistischen Ämter der Länder. Entsprechend der Regelung in der Personalstandstatistik wird die zentrale Erhebung der Schulden und des Finanzvermögens bei den Sozialversicherungsträgern auf diejenigen beschränkt, die unter der Aufsicht des Bundes stehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 30/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes

§ 5
Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva

§ 9
Zusätzliche Erhebungsmerkmale Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind

§ 9a
Datenbank Berichtskreismanagement

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2400 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 30/13 (Beschluss)

... § 13 Absatz 2 soll sicherstellen, dass die statistikübergreifenden Angaben mit Erhebungsmerkmalen der einzelnen Finanz- und Personalstatistiken (Kassen-, Rechnungs-, Personalstand-, Finanzvermögensstatistik, vierteljährliche und jährliche Schuldenstatistik, Jahresabschlussstatistik, vierteljährliche Statistik der Einheiten des Staatssektors) sowie mit Erhebungsmerkmalen der Hochschulfinanzstatistik zusammengeführt werden dürfen. Andernfalls müssten die statistikübergreifenden Angaben in jeder einzelnen Erhebung neu erfragt werden. § 13 Absatz 2 dient daher der Entlastung der Auskunftspflichtigen und der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 30/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 3 Absatz 8 Nummer 1 bis 4 FPStatG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, f, g, h, Nummer 4 Buchstabe a FPStatG

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und ff § 6 Absatz 1 Nummer 8 und 9 FPStatG

4. Zu Artikel 1 Nummer 10, 13a - neu - und 15 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 13 Absatz 2 - neu - und § 15 FPStatG

Zu a

Zu b

Zu c

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu - FPStatG

6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 2 Satz 2 FPStatG

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 7 FPStatG

8. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b FPStatG

9. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 11 Absatz 4 FPStatG

10. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 12 FPStatG

11. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c - neu - § 14 Absatz 3 - neu - FPStatG

12. Zu Artikel 3 Satz 2 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 29/13 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung


 
 
 


Drucksache 353/13

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)



Drucksache 353/13 (Beschluss)

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)



Drucksache 2/09

... Neben den Einnahmen und Ausgaben werden auch der Stand der Schulden und des Finanzvermögens statistisch erfasst. Einnahmen und Ausgaben werden auf der Grundlage der einheitlichen Haushaltssystematiken finanzstatistisch nach folgenden beiden Hauptkategorien zweidimensional gegliedert:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes

§ 1a
Haushaltswirtschaft

§ 7a
Grundsätze der staatlichen Doppik

§ 49a
Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens

§ 49b
Finanzstatistische Berichtspflichten

Artikel 2
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Überblick – Zielsetzung und Notwendigkeit, Begriffsklarstellungen

1 Allgemeines

1.1 Ausgangslage und Zielsetzung

1.2 Begriffsbestimmungen

5 Rechnungswesen

5 Haushaltsdarstellung

5 Kameralistik

Erweiterte Kameralistik

Staatliche Doppik

Produktorientierte Haushalte

5 Produkthaushalt

1.3 Funktionen des Haushalts und gesetzliche Fundierungen

1.4 Grundlagen und Ziele neuer Steuerungsansätze im Haushalts- und Rechnungswesen

1.5 Definition und Festlegung von Haushaltsstrukturen

1.5.1 Strukturen und Bestandteile des Haushalts

1.5.2 Struktur und Bestandteile der mittelfristigen Finanzplanung

1.5.3 Wahrung der sachlichen Spezialität

5 Budgetierung

1.5.4 Standards und Instrumente für ein neues Haushalts- und Rechnungswesen

1.5.4.1 Mindeststandards Doppik

1.5.4.2 Verwaltungskontenrahmen

1.5.4.3 Produktrahmen

1.5.4.4 Ergebnis- bzw. Erfolgsrechnung, Vermögensrechnung

1.5.4.5 Finanz- und Investitionsrechnung

1.6 Auswirkungen der Reformoptionen auf Haushaltsdarstellung, -aufstellung und -vollzug

Aufstellung eines doppischen Haushalts

Aufstellung eines Produkthaushaltes

Aufstellung eines produktorientierten Haushalts

Haushaltsvollzug in der erweiterten Kameralistik

Haushaltsvollzug bei der Doppik ohne Produktbezug

Konkretisierungen nach Leistungszwecken.

Haushaltsvollzug bei der Doppik mit Produktbezug

Haushaltsvollzug bei Produkthaushalten

Haushaltsvollzug bei produktorientierten Haushalten

1.7 Kompatibilität der Haushaltsdaten mit statistischen Erfordernissen

1.8 Beteiligung der Rechnungshöfe und parlamentarische Entlastung der Regierung

2 Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen

II. Finanzielle Auswirkungen

III. Bürokratiekosten

IV. Gesetzesfolgenabschätzung

V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu § 1a

Zu § 1a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 6a

Zu Nummer 4

zu § 7a

Zu § 7a

Zu Nummer 5

Zu § 10

Zu § 10

Zu § 10

Zu Nummer 6

Zu § 11

Zu § 11

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 13

Zu Nummer 9

Zu § 15

Zu § 15

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu § 18

Zu Nummer 12

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu § 22

Zu Nummer 15

Zu § 27

Zu § 27

Zu § 27

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu § 34

Zu Nummer 18

Zu § 37

Zu § 37

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu § 49a

Zu § 49a

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 792: Gesetz zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes


 
 
 


Drucksache 978/08

... g) Vervollständigung der für die Konzeption der Geldpolitik eingesetzten Instrumente durch die gründliche Analyse von Faktoren, die die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems beeinflussen, insbesondere was den Transfer der Geldpolitik, die Entwicklung der Kreditvergabe und des Finanzvermögens, die charakteristischen Merkmale neuer Produkte sowie die Konzentration von Risiken und die Liquidität betrifft;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 978/08




Die ersten zehn Jahre des Euro

Wirtschaftliche Unterschiede, Strukturreformen und öffentliche Finanzen

2 Geldpolitik

Integration und Aufsicht von Finanzmärkten

Erweiterung des Euroraums

2 Kommunikation

Internationale Rolle des Euro und externe Vertretung

Wirtschaftliche Instrumente der WWU und Governance


 
 
 


Drucksache 866/06

... Einleitung Investmentfonds verschaffen privaten Anlegern Zugang zu professionell verwalteten und diversifizierten Anlagen zu günstigen Bedingungen. Die europäischen Anleger brauchen eine kompetente und gut regulierte Vermögensverwaltungsbranche, denn eine immer älter werdende Bevölkerung verlangt von ihr mehr Verantwortung für ihre langfristigen Finanzierungsbedürfnisse Dies hat bereits in Europa und weltweit zu mehrstelligen Wachstumsraten in dieser Branche geführt. Auf die institutionellen Anleger fällt ein immer höherer Anteil der Anlagen der Privathaushalte in allen G10-Ländern zurück. So machen Investmentfonds rund 12,6% des Finanzvermögens der europäischen Haushalte aus.1 Innerhalb von zwölf Jahren haben die europäischen Investmentfonds ein fünffaches Wachstum der von ihnen verwalteten Vermögenswerte verzeichnet. Bis 2010 werden Wachstumsraten von rund 10% jährlich erwartet, womit sich der Gesamtwert der von den Fonds verwalteten Vermögenswerte auf über 8 Bio. € belaufen dürfte. Eckpfeiler für den EU-Rahmen für Investmentfonds ist die OGAW-Richtlinie von 1985. Die OGAW-Richtlinie2 war die eigentliche Grundlage für das Wachstum einer agilen europäischen Investmentfondsbranche. Dieser Markt wird in verstärktem Maße auf europaweiter Basis organisiert. Der "

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Drucksache 866/06




Weissbuch
Weissbuch für den Ausbau des Binnenmarktrahmens für Investmentfonds

1. Förderung einer effizienteren europäischen Fondsbranche

1.1. Beseitigung der administrativen Hindernisse für den grenzübergreifenden Vertrieb

1.2. Erleichterung grenzübergreifender Fonds-Fusionen

1.3. Pooling von Vermögenswerten8

1.4. EU-Pass einmalige Zulassung für Verwaltungsgesellschaften

1.5. Ausbau der aufsichtlichen Zusammenarbeit

1.6. Effizienzverbesserungen, die keiner Änderung der Richtlinie bedürfen

2. Binnenmarkt für Investmentfonds dergestalt, dass der Endanleger davon profitiert

2.1. Vereinfachter Prospekt

2.2. Vertriebsnetze: Vorrang der Anlegerinteressen

3. Binnenmarkt-Lösungen für nicht-harmonisierte Privatkunden-Fonds?

4. Vertrieb und Verkauf von Produkten an qualifizierte Anleger

5. Schlussfolgerungen

Anhang 1
: Liste der im Rahmen dieses Weißbuchs vorgeschlagenen Maßnahmen

A. Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG

B. Nichtlegislative Maßnahmen zur Unterstützung der Verbesserungen des OGAW-Rahmens

C. Nichtharmonisierte Investmentfonds


 
 
 


Drucksache 141/06

... Neben den vorgenannten Sondervermögen existiert das durch Erlass des BMF vom 7. Oktober 1991 errichtete nicht rechtsfähige Sondervermögen Entschädigungsfonds(EF). Aus dem EF sind insbesondere Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen für die nicht durch Rückgabe wiedergutzumachenden Vermögensschädigungen im Beitrittsgebiet zwischen 1933 und 1989 zu leisten. Gespeist wird der EF u. a. aus Veräußerungserlösen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, aus dem Finanzvermögen in Treuhandverwaltung des Bundes, aus Abführungen von Gebietskörperschaften und sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung, aus anderweitig nicht zuzuordnenden Vermögenswerten aus dem Bereich des früheren Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR, aus Rückflüssen von Lastenausgleichsmitteln und vom Jahre 2007 an aus Zuschüssen aus dem Bundeshaushalt.

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Drucksache 141/06




1. Wachstumsorientierte Haushaltspolitik: Sanieren, Reformieren, Investieren

1.1 Gesamtwirtschaftliche Entwicklung 2005 bis 2009

1.2 Ausgangslage für den Bundeshaushalt 2006

1.3 Bundeshaushalt 2006 und Finanzplan bis 2009

Konjunkturgerechte Konsolidierung auf der Ausgaben- und Einnahmenseite

Wachstum durch Innovationen und Investitionen

Unterstützung der Wachstumsimpulse durch verbesserte Rahmenbedingungen

2. Die Eckwerte des Bundeshaushalts 2006 und des Finanzplans 2005 bis 2009

Tabelle

3. Die Ausgaben des Bundes

3.1 Überblick

3.2 Aufteilung und Erläuterung der Ausgaben nach Aufgabenbereichen

3.2.1 Soziale Sicherung

Tabelle

3.2.2 Verteidigung

3.2.3 Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

3.2.4 Wirtschaftsförderung

3.2.5 Verkehr

3.2.6 Bauwesen

3.2.8 Umweltschutz

3.2.9 Sport

3.2.10 Innere Sicherheit, Zuwanderung

3.2.11 Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

3.2.12 Allgemeine Finanzwirtschaft

Tabelle

3.3. Die konsumtiven und investiven Ausgaben des Bundes

3.3.1. Überblick

3.3.2. Konsumtive Ausgaben

3.3.3. Investive Ausgaben

Tabelle

Tabelle

Tabelle

3.4. Die Finanzhilfen des Bundes

3.5. Die Personalausgaben des Bundes

3.6 Die Modernisierung der Bundesverwaltung

4. Die Einnahmen des Bundes

4.1 Überblick

4.2 Steuereinnahmen

4.2.1 Steuerpolitik: Rückblick

Tabelle

4.2.2 Ergebnisse der Steuerschätzung

Tabelle

4.2.3 Steuerpolitik: Vorschau Sanieren, Reformieren und Investieren

4.3. Sonstige Einnahmen

4.3.1. Überblick

4.3.2 Privatisierungspolitik

Tabelle

4.3.3 Immobilienverwaltung und -verwertung

Tabelle

4.3.4. Gewinne der Deutschen Bundesbank und Europäischen Zentralbank

4.4. Kreditaufnahme

Tabelle

5. Die Finanzbeziehungen des Bundes zu anderen öffentlichen Ebenen

5.1. Die Finanzbeziehungen zwischen EU und Bund

Tabelle

5.2. Aufteilung des Gesamtsteueraufkommens

5.2.1. Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens

5.2.2. Horizontale Umsatzsteuerverteilung, Länderfinanzausgleich, Bundesergänzungszuweisungen

5.3. Die Leistungen des Bundes an inter- und supranationale Organisationen ohne Beiträge an den EU-Haushalt

6. Ausblick auf Entwicklungen des Bundeshaushalts jenseits des Finanzplanungszeitraums

6.1. Zinsausgaben

6.2. Sondervermögen

6.3. Versorgungsleistungen

Tabelle

6.4. Gewährleistungen

6.5. Private Vorfinanzierung öffentlicher Baumaßnahmen

6.6. Verpflichtungsermächtigungen

7. Projektion der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland bis 2009

7.1. Kurzfristige Wirtschaftsentwicklung

7.2. Ausblick für 2006

Tabelle

7.3. Produktionspotential und mittelfristiges Wachstum

7.4. Gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

7.5. Ergebnisse

Tabelle

Tabelle


 
 
 


Drucksache 83/05

... Die EU fordert eine Erfassung des Finanzvermögens der öffentlichen Haushalte. Dies ist in Deutschland bisher nicht möglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 83/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes

§ 5
Statistik über die Schulden, Bürgschaften und Finanzaktiva

§ 13
Zusammenführung

Artikel 2
Änderung des Hochschulstatistikgesetzes

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

2. Zu Artikel 1

3. Zu Artikel 2

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 83/1/05

... - Die in der Gesetzesbegründung ("Besonderer Teil" Zu Artikel 1 Nr. 1 sowie Nr. 4 Buchst. d und e) genannten haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur Bewertung des aktiven Finanzvermögens sind nicht vorhanden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 83/1/05




2 A

2 B


 
 
 


Drucksache 873/04

... Der Bund ist nach dem Einigungsvertrag gesetzlich verpflichtet, Forderungen des ehemaligen Staatshaushaltes der DDR für das Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 EVertr geltend zu machen. Der Bund hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit dieser Aufgabe betraut. Hierzu gehören auch Forderungen von Kreditinstituten, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen, die durch besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Maßnahmen in der damaligen sowjetischen Besatzungszone enteignet wurden. In der Verwaltungspraxis der KfW sind ausgelöst durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 12. Juni 2001, BGH XI ZR 283/00 und vom 4. Juni 2002, XI ZR 301/01) Unsicherheiten über die Behandlung von vor dem 8. Mai 1945 begründeten Darlehensforderungen entstanden, die an Grundstücken in den neuen Bundesländern dinglich gesichert wurden. Einige der betroffenen Schuldner meinen nunmehr, der Bund sei nicht forderungsberechtigt oder erheben die Einrede der Verjährung und verweigern deshalb die Erfüllung dieser alten Verpflichtungen oder fordern sogar bereits geleistete Zahlungen zurück. Diese Auffassung ist bei Betrachtung des Gesamtzusammenhanges unzutreffend. Die bisherigen Erfahrungen mit dieser hoch komplexen Materie zeigen, dass es im Interesse der Rechtsicherheit erforderlich ist, eine einfache, klare und gerechte Regelung zu schaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 873/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen

§ 1
Forderungsberechtigung

§ 2
Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 3
Umrechnung, Tilgungsleistungen

Artikel 2
Änderung des Entschädigungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen Artikel 1

II. Änderung des Entschädigungsgesetzes Artikel 2

B. Begründung im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 168/20 PDF-Dokument



Drucksache 402/16 PDF-Dokument



Drucksache 588/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.